Bundesgerichtsentscheid vom 25. Juni 2021 (Rückweisung an Vorinstanz IV 166/20)
Sachverhalt
A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter ... und zuletzt als solcher bei der D.________ AG in ... tätig, mel- dete sich erstmals im Juli 2010 unter Hinweis auf Kniebeschwerden und anlässlich eines Arbeitsunfalls am 10. August 2009 erlittene Verletzungen am rechten Fuss bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegne- rin], act. II 2, 7.26). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IVB mit Verfügung vom 9. Mai 2011 (act. II 32) einen Renten- anspruch. Auf eine Neuanmeldung im April 2013 (act. II 34) trat sie man- gels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse mit Verfügung vom 9. September 2013 (act. II 40, siehe auch act. II 42) nicht ein. Im Dezember 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leis- tungsbezug an (act. II 43). Die IVB holte medizinische Unterlagen ein, nahm wiederholt Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 49 und 61) und verneinte mit Verfügung vom 17. Januar 2017 (act. II 63) bei einem Invaliditätsgrad von 0 % wiederum einen Rentenan- spruch. Mit Gesuch vom 15. Februar 2019 (Eingang; act. II 65) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit dem 24. Januar 2019 bestehende Knieprothese abermals zum Leistungsbezug an. Die IVB tätigte Abklärun- gen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, namentlich holte sie die Unfallakten der E.________ (E.________; act. II 74.1-74.294 [Akten bis
29. März 2019]) sowie eine RAD-Stellungnahme vom 14. Juni 2019 (act. II
79) ein, und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. August 2019 (act. II 81) die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach- dem der Versicherte Einwand erhoben hatte (act. II 85, 87) nahm die IVB erneut Rücksprache mit dem RAD (act. II 89) und hielt mit Verfügung vom
27. Januar 2020 (act. II 90) an ihrem Vorbescheid fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern mit Urteil vom 11. Dezember 2020, IV/2020/166, ab. Das Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 3 desgericht (BGer) hiess die erhobene Beschwerde mit Entscheid vom
25. Juni 2021, 8C_101/2021, dahingehend gut, als es das angefochtene Verwaltungsgerichtsurteil (VGE) aufhob und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zur zuverlässigen Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit insbesondere seit 24. Januar 2019 an das Verwaltungsgericht zurückwies, wonach es über die Beschwerde neu zu entscheiden habe (BGer, 8C_101/2021, E. 6.3.3). B. In der Folge holte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. Juli 2021 die Akten der E.________ (act. III) ein. Mit Verfügung vom 3. August 2021 wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Einsichtnahme in die Akten der E.________ in- nert Frist gegeben. Nach Einsichtnahme in die Akten der E.________ verzichtete die Be- schwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. August 2021 auf eine Stellung- nahme. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 21. September 2021 teilte Rechtsanwalt B.________ den Mandatsübergang mit. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 wurde die F.________ AG zum Ver- fahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 teilte die F.________ AG mit, dass ein allfälliger Leistungsanspruch nicht sie, sondern die C.________ betref- fen würde, weshalb sie aus dem Verfahren zu entlassen sei. Mit Verfügung vom 16. Dezember wurde die F.________ AG aus dem Ver- fahren entlassen und stattdessen die C.________ zum Verfahren beigela-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 4 den sowie ihr gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme innert Frist gege- ben. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. Januar 2020 (act. II 90). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerde- führers.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 5
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom
19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis zum 31. De- zember 2021 geltenden Normen (nachfolgend aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsren- te, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 6 mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewese- nen Fassung). 2.4.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invali- denversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An- spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.4.2 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 7 Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4.3 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.4 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 8 weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 84 E. 3). Unerheblich unter revisions- rechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.4.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach aArt. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli- chen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig ver- neint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vor- behältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von Juli 2019 (act. II 65) eingetreten und hat in der angefochtenen Verfügung vom
27. Januar 2020 (act. II 90) materiell über den Rentenanspruch befunden, weshalb die Eintretensfrage (vgl. vorne E. 2.4.1 f.) praxisgemäss nicht zu prüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Sodann ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass im hier massgeblichen Vergleichszeitraum zwi- schen der letztmaligen materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs gemäss Verfügung vom 17. Januar 2017 (act. II 63) und der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2020 (act. II 90) eine revisionsrechtlich erhebli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 9 che Veränderung des medizinischen Sachverhalts eingetreten ist, weshalb der Leistungsanspruch unbestrittenermassen in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht umfassend zu prüfen ist (vgl. BGer 8C_101/2021, E. 4.2). 3.2 3.2.1 Im Austrittsbericht des Spitals G.________ vom 24. Mai 2018 (act. II 74.45) zu der am 23. Mai 2018 stattgehabten Kniearthroskopie rechts (vgl. dazu act. II 74.46) wurde festgehalten, aufgrund starker post- operativer Schmerzen sei der stationäre Aufenthalt verlängert worden. Die Wundverhältnisse hätten sich reizlos präsentiert. Hinsichtlich des Prozede- res könnten ab sofort Belastung und Bewegung nach Massgabe der Be- schwerden an zwei Unterarmgehhilfen und unter Tromboembolieprophyla- xe für zehn Tage erfolgen. Gemäss dem ambulanten Bericht des Spitals G.________ vom 6. August 2018 (act. II 71/9 f.) habe der Beschwerdeführer anamnestisch über ähnli- che Schmerzen postoperativ wie präoperativ berichtet. Physiotherapie sei noch nicht durchgeführt worden und ebenso bestehe ausser Dafalgan und Tramadol nachts keine fixe Analgesie. Trotz den festgestellten degenerati- ven Schäden am rechten Kniegelenk werde eine Fortsetzung der konserva- tiven Therapie mit Kräftigung der Quadrizepsmuskulatur vorgeschlagen. Im Bericht des Spitals G.________ vom 7. Januar 2019 (act. II 74.22) wur- de eine symptomatische Varusgonarthrose rechts diagnostiziert. Der Ver- lauf sei unverändert mit hauptsächlich medialen Knieschmerzen unter Be- wegung und Belastung. Der Beschwerdeführer beklage einen deutlichen Leidensdruck bei persistierenden, hauptsächlich medialen Knieschmerzen. Es werde die Implantation einer Knietotalprothese geplant. Postoperativ sei mit einem Arbeitsausfall als ... von drei Monaten zu rechnen. Längerfristig sollte eine Umschulung respektive eine IV-Abklärung erfolgen. Gemäss dem Austrittsbericht des Spitals G.________ vom 30. Januar 2019 (act. II 71/2-4) zu der am 24. Januar 2019 erfolgten Implantation einer ze- mentierten Knietotalendoprothese rechts ohne Patellaersatz, navigiert (vgl. dazu act. II 74.6), habe sich der peri- und postoperative Verlauf komplikati- onslos gestaltet. Der Beschwerdeführer habe unter physiotherapeutischer Anleitung bereits am ersten postoperativen Tag gut mobilisiert werden kön-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 10 nen. Die Schmerzen seien jederzeit mit entsprechender Analgesie gut zu kontrollieren gewesen. Postoperativ habe sich radiologisch eine regelrechte Prothesenlage gezeigt. Der Beschwerdeführer sei am 30. Januar 2019 in gutem Allgemeinzustand mit trockenen und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen worden. 3.2.2 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Arztbericht vom 4. März 2019 (act. II 71.1) fest, im Vergleich zum 17. Januar 2017 habe sich die chronische Schmerzstörung mit ausgeprägter Depression verschlechtert. Hinzugekommen seien ausgeprägte Kniepro- bleme, die zu einer Operation mit Implantation einer zementierten Knietota- lendoprothese rechts ohne Patellaersatz geführt hätten. In der Zusammen- schau der Gesamtsituation bestehe eine deutlich verminderte Arbeitsfähig- keit. Er, Dr. med. H.________, könne sich real nicht vorstellen, welche Ar- beiten der Beschwerdeführer mit seinen Krankheiten noch ausführen kön- ne. 3.2.3 Auf der Basis dieser medizinischen Aktenlage hielt der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in der Stellungnahme vom 14. Juni 2019 (act. II 79) zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer sei seit dem Un- fallereignis von 2009 (vgl. dazu act. II 7.26) in der angestammten Tätigkeit als ... nicht mehr arbeitsfähig und habe seither gelegentlich im ... seiner Ehefrau ausgeholfen. Seit der letzten Verfügung von Januar 2017 seien eine weitere gelenkerhaltende Operation am rechten Kniegelenk und zu- letzt am 24. Januar 2019 ein zementierter endoprothetischer Gelenkersatz erfolgt (vgl. act. II 74.6). Der bisherige Behandlungsverlauf sei gut nach- vollziehbar und die Knietotalendoprothesenimplantation rechts sollte auf Dauer eine wesentliche Besserung der Kniegelenksbeschwerden bewirken. Jedoch sei auch bei einem optimalen Operationsergebnis medizinisch- theoretisch aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Minderbelastbarkeit des rechten Kniegelenks anzunehmen. Durch das Fortschreiten der Varus- gonarthrose rechts mit zunehmenden Schmerzen sei es zu einer vorüber- gehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, wel- cher mit der Knietotalendoprothesenoperation vom 24. Januar 2019 dauer- haft habe verbessert werden können. Nachvollziehbar sei eine vollständige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 11 Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ab der Operation vom 23. Mai 2018 bis am 23. April 2019, das heisse bis drei Monate nach der Knietota- lendoprothesenimplantation. Vor diesem Zeitraum und wiederum danach gelte das bisherige Zumutbarkeitsprofil gemäss der kreisärztlichen Unter- suchung vom 17. Januar 2011 (vgl. dazu act. II 20.2/3 Ziff. 5). 3.2.4 In der Stellungnahme vom 25. November 2019 (act. II 89) wieder- holte der RAD-Arzt Dr. med. I.________, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als ... bereits seit dem Unfallereignis von 2009 vollständig arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit habe demge- genüber lediglich zwischen dem 23. Mai 2018 und dem 23. April 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die RAD-Stellungnahme vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 14 Juni 2019 (act. II 79) habe somit unverändert Gültigkeit. 3.3 Aus den zwischenzeitlich gerichtlich edierten Unterlagen ergibt sich Folgendes: 3.3.1 Im Bericht des Spitals G.________ vom 14. März 2019 (act. III 302) wurde ein zeitgerechter Verlauf sechs Wochen nach der Knietotalendopro- these rechts beschrieben. Es persistiere ein hauptsächlich medialer Schmerz sowie ein Extensionsdefizit von 5 Grad. Es wurde eine Fort- führung der ambulanten Physiotherapie empfohlen und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während sechs Wochen attestiert. Im Bericht des Spitals G.________ vom 30. April 2019 (act. III 311) wurde ein gemäss klinischer und radiologischer Untersuchung regelrechter Ver- lauf mit im postoperativen Verlauf normalen Restbeschwerden beschrie- ben. Gemäss Anamnese träten die Beschwerden am meisten nach Belas- tung auf. Das Gehen sei mit einer Gehhilfe in der Wohnung möglich. Die Thromboseprophylaxe sei zwischenzeitlich abgesetzt worden. Mit der Ein- nahme von Schmerzmedikamenten (Dafalgan und Novalgin) seien die Be- schwerden gut erträglich. Es würden regelmässige Physiotherapie mit Ve- lofahren sowie auch Kraftaufbau durchgeführt. Treppensteigen sei möglich. Als ... sei der Beschwerdeführer bis jetzt zu 100 % arbeitsunfähig. Mit ei- nem separaten Zeugnis wurde für den Zeitraum vom 24. April bis 26. Juli 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. III 308). Diese wur- de sodann bis 6. September 2019 verlängert (act. III 322).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 12 Im Bericht des Spitals G.________ vom 26. Juli 2019 (act. III 326) wurde im Wesentlichen ein Reizzustand im Bereich des Pes anserinus rechts dia- gnostiziert. Der Beschwerdeführer berichte, dass die regelmässig durchge- führte Physiotherapie keine wesentliche Schmerzlinderung gebracht habe. Es spüre vor allem belastungsabhängige Schmerzen ventromedial sowie diskrete Nachtschmerzen. Er nehme regelmässig Schmerzmittel ein. Sechs Monate postoperativ zeige sich eine gute Beweglichkeit des rechten Knies. 3.3.2 Dr. med. J.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrer Beurteilung vom 25. Oktober 2019 (act. III 338/2) fest, ab sofort bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Steigerung auf eine volle Ar- beitsfähigkeit bis Ende des Jahres mit folgendem Zumutbarkeitsprofil: Wechselnd sitzende, gehende, und stehende Tätigkeiten, ganztags mit Gewichtsbelastungen einmalig unbeschränkt bzw. repetitiv nicht über 15 kg (leicht bis mittelschwer). Einschränkungen bestünden für das Besteigen von Leitern und Gerüsten, Gehen in unebenem Gelände, Kauern und Kni- en sowie häufiges Treppensteigen. Zwangshaltungen bzw. fehlende Bein- freiheit für Spontanbewegung seien schwierig. Offenbar nehme der Be- schwerdeführer mehrere namentlich nicht erinnerliche Schmerzmittel ein. Falls es sich dabei um Betäubungsmittel handle und diese regelmässig eingenommen würden, wären zudem Arbeiten an Maschinen mit Verlet- zungsgefahr nicht zumutbar und die Fahrtauglichkeit gefährdet. 3.3.3 Im Bericht des Spitals G.________ vom 13. November 2019 (act. III 340) wurde ein Reizzustand tibial rechts diagnostiziert. Radiolo- gisch zeige sich eine Zunahme der Osteolyse im Bereich des medialen Tibiaplateaus. Eine Lockerung sei nicht auszuschliessen. Als nächstes sei ein Knietotalprotheseninfekt auszuschliessen und allfällig anschliessend eine mögliche tibiale Lockerung abzuklären. Für die Dauer der funktionellen Nachbehandlung bestünden Analgesie bei Bedarf sowie eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit. Längerfristig sei eine Rückkehr in eine körperlich mittel- schwere bis schwere Tätigkeit nicht möglich. Reine Schreibtischarbeiten oder körperlich leichte Arbeiten mit einer maximalen Last von 5 kg sitzend sollten längerfristig wieder möglich werden (vgl. auch act. III 341/1). Am 19. November 2019 wurde im Spital G.________ eine Kniegelenks- punktion und -infiltration durchgeführt (act. III 344/2 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 13 3.3.4 Der Kreisarzt Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Chirurgie, hielt in der Beurteilung vom 9. Dezember 2019 (act. III 347) fest, der Beschwerdeführer sei wieder in Behandlung respekti- ve Abklärung bei Verdacht auf Prothesen-Früh-Lockerung respektive Infekt. Entsprechend sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum Abschluss der Abklärungen sicher gerechtfertigt. 3.3.5 Im Bericht des Spitals G.________ vom 18. Dezember 2019 (act. III 352/2 f.) wurden insbesondere eine retropatelläre Chondropathie sowie der Verdacht auf Lockerung der tibialen Komponente am rechten Knie diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe nur mässig und kurzfristig auf die intraartikuläre Ropivacain-Infiltration vom 19. November 2019 ange- sprochen. Das Punktat sei keimfrei geblieben. Es sei nach wie vor von ei- ner Lockerung der tibialen Komponente sowie einer retropatellären Knor- pelproblematik auszugehen. Im Rahmen der weiteren Abklärungen bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und die Belastung könne nach Massgabe der Beschwerden erfolgen. Im Bericht des Spitals G.________ vom 28. Januar 2020 (act. III 359) wur- den – gestützt auf eine Ganzkörper-Szintigraphie und eines SPECT-CT des rechten Knies vom 14. Januar 2020 (vgl. dazu act. III 364) – ein ver- mehrter Knochenstoffwechsel retropatellär und eine diffuse Mehranreiche- rung tibial posteromedialbetont beschrieben. Es bestehe eine unveränderte Klinik mit Hauptbeschwerden retropatellär, wobei von einer symptomati- schen retropatellären Chondropathie auszugehen sei und ein retropatellä- rer Gelenksersatz empfohlen werde. Sollte sich intraoperativ das Tibiapla- teau locker darstellen, würde dieses ebenfalls auszuwechseln sein. Post- operativ werde eine Arbeitsunfähigkeit als ... für weitere drei Monate beste- hen. Längerfristig sollte der Beschwerdeführer eine körperlich weniger be- lastende Tätigkeit ausüben. 3.3.6 Der Kreisarzt Dr. med. K.________, bestätigte in der Beurteilung vom 13. März 2020 (act. III 372) die Indikation der Operation [vom 27. Fe- bruar 2020] am rechten Knie zu einem Ereignis vom 10. August 2009. Er bezifferte die postoperative Arbeitsunfähigkeit mit acht bis zwölf Wochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 14 3.3.7 Im Bericht des Spitals G.________ vom 27. Februar 2020 (act. III 379) wurde – gestützt auf den Operationsbericht vom 27. Februar 2020 (act. III 378) – eine retropatelläre Chondropathie mit peripatellärer Vernarbung Knie rechts diagnostiziert. Nach der Operation habe der Be- schwerdeführer am 3. März 2020 in gutem Allgemeinzustand mit trockenen und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können. Die Belastung und Bewegung könnten während sechs Wochen nach Massgaben der Beschwerden an zwei Unterarmgehhilfen erfolgen. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungs-gericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 15 wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu- kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach- verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Urteilt das Gericht abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest- stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.5 3.5.1 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________ stützte sich in den versiche- rungsmedizinischen Aktenbeurteilungen vom 14. Juni 2019 (act. II 79) re- spektive vom 25. November 2019 (act. II 89) auf die letztmals von der Be- schwerdegegnerin am 29. März 2019 einverlangten Akten der E.________ (vgl. act. II 74.1-74.294), mithin auf Arztberichte lediglich bis zur Operation mit Knietotalendoprothese rechts am 24. Januar 2019 und die daran ansch- liessende Hospitalisierung bis am 30. Januar. Die Einschätzung des RAD- Arztes, dass durch den operativen Eingriff mit einem komplikationslosen peri- und postoperativen Verlauf nach dem 23. April 2019 eine dauerhafte Besserung gegenüber dem Vorzustand habe erreicht werden können und der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit nunmehr wie- der 100 % arbeitsfähig sei (vgl. act. II 79/4 f.), stellen – wie höchstrichterlich festgehalten – mangels vorgelegener echtzeitlicher Berichte der behan- delnden Ärzte sowie ohne eigene Untersuchung des Beschwerdeführers durch den RAD lediglich Vermutungen dar (vgl. auch BGer 8C_101/2021,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 16 E. 6.3.1). Entgegen den Annahmen des RAD-Arztes entwickelte sich der postoperative Gesundheitszustand nicht komplikationslos, sondern spätes- tens mit dem vom Spital G.________ am 26. Juli 2019 diagnostizierten neu aufgetretenen Reizzustand im Bereich des Pes anserinus rechts sowie der trotz Physiotherapie und Einnahme verschiedener Analgetika auch sechs Monate postoperativ persistierenden belastungsabhängigen Schmerzen (vgl. act. III 326/2 f.) bestanden erste Hinweise auf Komplikationen in der Rekonvaleszenz. Diese setzten sich fort (vgl. act. III 340), wobei nach einer ergebnislosen Infiltration des Kniegelenks am 19. November 2019 (act. III 344, 352) und nach einer am 28. Januar 2020 – gestützt auf bildge- bende Abklärungen vom 14. Januar 2020 (act. III 364) – zusätzlich dia- gnostizierten retropatellären Chondropathie bei gleichzeitigem Verdacht auf Lockerung der tibialen Komponente am rechten Knie (vgl. act. III 359/2 f.) eine erneute Operation des rechten Kniegelenks erfolgte (vgl. act. III 378). Während dieses gesamten Zeitraums attestierten die behandelnden Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. III 308, 311, 322, 340 f., 347, 352/2 f., 359), was vom Kreisarzt Dr. med. K.________ bestätigt wurde (vgl. act. II 372). Nachdem sich der postoperative Verlauf grundlegend von den Annahmen des RAD-Arztes Dr. med. I.________ unterscheidet, ent- behren seine prognostischen Annahmen zur zumutbaren Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit einer hinreichenden medizinischen Grundlage, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann (so auch BGer 8C_101/2021, E. 6.3.2). 3.5.2 Aus den vom Verwaltungsgericht edierten Unfallakten ergibt sich eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fortwährende vollständige Ar- beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als ... (vgl. etwa act. II 311, 347/2, 352, 359). Dies wurde auch von RAD-Arzt Dr. med. I.________ wie- derholt festgehalten, wobei er den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf das Unfallereignis vom 11. August 2009 (act. II 7.26) festsetzte (vgl. act. II 79/4, 89/3; dahingehend bereits VGE IV/2020/166, E. 3.4.1 am Ende). Die Frage, inwieweit demgegenüber in einer leidensangepassten Tätigkeit im zeitli- chen Verlauf eine allfällige (Teil-)Arbeitsfähigkeit bestanden hat respektive besteht, lässt sich nach Lage der medizinischen Akten nicht abschliessend beurteilen. So kann dem Voranstehenden zufolge (vgl. E. 3.4.1 hiervor) diesbezüglich nicht auf die von RAD-Arzt Dr. med. I.________ – ohne Ak- tenkenntnis sowie persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 17 angenommene vollständige Arbeitsfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit kürzeren Geh- und Stehphasen ebenerdig, ohne Zwangshal- tungen des rechten Knies (Kauern, Knien), ohne Arbeiten in abschüssigem oder unebenem Gelände, ohne repetitives Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten und ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ab dem
24. April 2019 (vgl. act. II 79/3 f. mit Verweis auf act. II 20.2/3 Ziff. 5) abge- stellt werden. Die behandelnden Ärzte äusserten sich demgegenüber grundsätzlich einzig zur – vorliegend unbestrittenen – anhaltenden Arbeits- unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als ... . Im Bericht des Spitals G.________ vom 13. November 2019 (act. II 340/2) gingen die Behandler zwar von einer längerfristig wieder möglichen Arbeitsfähigkeit für reine Schreibtischarbeiten oder körperlich leichte Arbeiten mit einer maximalen Gewichtsbelastung von 5 kg sitzend aus, jedoch sind sowohl der Umfang wie auch der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit unklar. Auch lässt sich das Bestehen einer allfälligen medizinisch-theoretisch zumutbaren (Teil-) Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit auch aus den verschiedenen kreisärztlichen Beurteilungen – welche ihrerseits lediglich gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte und ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers erfolgten (vgl. E. 3.3 vorne) – nicht beurteilen. Denn die entsprechenden Berichte erschöpfen sich in kurzen Angaben zur Arbeitsfähigkeit, ohne dass daraus die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit einschliesslich ihres allfälligen zeitlichen Verlaufs beurteilt werden könnten (vgl. act. III 338/2, 347/2, 372). Dabei ist nament- lich nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. J.________ ohne weitere Be- gründung trotz der fortwährenden Knieproblematik im Zumutbarkeitsprofil von einer möglichen Gewichtsbelastung von einmalig unbeschränkt respek- tive repetitiv bis 15 kg (mittelschwer) ausging (act. III 338/2). Insgesamt ergeben sich jedoch sowohl aus den Ausführungen der Ärzte (vgl. act. III 340/2) als auch der Einschätzung von Kreisärztin Dr. med. J.________ (vgl. act. III 338/2) zumindest Hinweise für eine (teilweise) Ar- beitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit ähnlich der prognostischen Annahme von RAD-Arzt Dr. med. I.________ (vgl. act. II 79/3 f.). Inwieweit diese Arbeitsfähigkeit – etwa in (ausschliesslich) sitzenden, körperlich (sehr) leichten Tätigkeiten (vgl. act. III 340/2) – während der Dauer der Rekonvaleszenz und trotz der sich in deren Verlauf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 18 manifestierten Komplikationen bestanden haben könnte, namentlich da in somatischer Hinsicht im Wesentlichen einzig das rechte Knie beeinträchtigt war, lässt sich nach Lage der Akten nicht abschliessend beurteilen und bedarf weiterer Abklärungen. 3.6 Zusammenfassend verbleibt der medizinische Sachverhalt, trotz der vom Verwaltungsgericht in Nachachtung von BGer 8C_101/2021, E. 6.3.3, vorgenommenen ergänzenden Beweisvorkehrungen, unklar. Die bisherigen von der Verwaltung getätigten medizinischen Abklärungen beschränken sich auf Berichte der behandelnden Ärzte sowie aktenbasierte versiche- rungsinterne Beurteilungen, gestützt auf welche eine abschliessende Beur- teilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf (in einer ange- passten Tätigkeit) nicht möglich ist. In dieser Konstellation ist es nicht Sa- che des Verwaltungsgerichts, die gebotenen medizinischen und erwerbli- chen Abklärungen, insbesondere auch eine erstmalige versicherungsexter- ne Begutachtung i.S.v. Art. 44 ATSG selber zu veranlassen. Es besteht denn auch kein grundsätzlicher Anspruch auf eine gerichtliche Expertise (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 136 V 376 E. 4.2.2 S. 379). Vielmehr ha- ben diese Abklärungen durch die originär hierfür zuständige Verwaltung (Art. 43 Abs. 1 ATSG) zu erfolgen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Angesichts des nicht abschliessend geklärten medizinischen Sachverhaltes erübrigen sich hier Ausführungen zur Frage der Verwertbarkeit der Restar- beitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sowie zum Einkom- mensvergleich.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 19 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2020 (act. II 90) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizini- schen Sachverhalt im Sinne der Erwägungen abkläre und anschliessend neu verfüge. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unter- liegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der vom Beschwerdeführer im Verfahren VGE/2020/166 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihm nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 112 E. 11.1). Entsprechend der angemessenen Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 21. September 2021 (in den Gerichtsakten) sind die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu erset-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 20 zenden Parteikosten auf Fr. 1'932.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzu- setzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi- cherung neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
- Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’932.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 21 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 541 IV LOU/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Februar 2022 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin C.________ Beigeladene betreffend Verfügung vom 27. Januar 2020; Bundesgerichtsentscheid vom
25. Juni 2021 (8C_101/2021; Rückweisung an Vorinstanz IV 166/20)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter ... und zuletzt als solcher bei der D.________ AG in ... tätig, mel- dete sich erstmals im Juli 2010 unter Hinweis auf Kniebeschwerden und anlässlich eines Arbeitsunfalls am 10. August 2009 erlittene Verletzungen am rechten Fuss bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegne- rin], act. II 2, 7.26). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IVB mit Verfügung vom 9. Mai 2011 (act. II 32) einen Renten- anspruch. Auf eine Neuanmeldung im April 2013 (act. II 34) trat sie man- gels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse mit Verfügung vom 9. September 2013 (act. II 40, siehe auch act. II 42) nicht ein. Im Dezember 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leis- tungsbezug an (act. II 43). Die IVB holte medizinische Unterlagen ein, nahm wiederholt Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 49 und 61) und verneinte mit Verfügung vom 17. Januar 2017 (act. II 63) bei einem Invaliditätsgrad von 0 % wiederum einen Rentenan- spruch. Mit Gesuch vom 15. Februar 2019 (Eingang; act. II 65) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit dem 24. Januar 2019 bestehende Knieprothese abermals zum Leistungsbezug an. Die IVB tätigte Abklärun- gen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, namentlich holte sie die Unfallakten der E.________ (E.________; act. II 74.1-74.294 [Akten bis
29. März 2019]) sowie eine RAD-Stellungnahme vom 14. Juni 2019 (act. II
79) ein, und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. August 2019 (act. II 81) die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach- dem der Versicherte Einwand erhoben hatte (act. II 85, 87) nahm die IVB erneut Rücksprache mit dem RAD (act. II 89) und hielt mit Verfügung vom
27. Januar 2020 (act. II 90) an ihrem Vorbescheid fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern mit Urteil vom 11. Dezember 2020, IV/2020/166, ab. Das Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 3 desgericht (BGer) hiess die erhobene Beschwerde mit Entscheid vom
25. Juni 2021, 8C_101/2021, dahingehend gut, als es das angefochtene Verwaltungsgerichtsurteil (VGE) aufhob und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zur zuverlässigen Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit insbesondere seit 24. Januar 2019 an das Verwaltungsgericht zurückwies, wonach es über die Beschwerde neu zu entscheiden habe (BGer, 8C_101/2021, E. 6.3.3). B. In der Folge holte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. Juli 2021 die Akten der E.________ (act. III) ein. Mit Verfügung vom 3. August 2021 wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Einsichtnahme in die Akten der E.________ in- nert Frist gegeben. Nach Einsichtnahme in die Akten der E.________ verzichtete die Be- schwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. August 2021 auf eine Stellung- nahme. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 21. September 2021 teilte Rechtsanwalt B.________ den Mandatsübergang mit. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 wurde die F.________ AG zum Ver- fahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 teilte die F.________ AG mit, dass ein allfälliger Leistungsanspruch nicht sie, sondern die C.________ betref- fen würde, weshalb sie aus dem Verfahren zu entlassen sei. Mit Verfügung vom 16. Dezember wurde die F.________ AG aus dem Ver- fahren entlassen und stattdessen die C.________ zum Verfahren beigela-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 4 den sowie ihr gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme innert Frist gege- ben. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. Januar 2020 (act. II 90). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerde- führers. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom
19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis zum 31. De- zember 2021 geltenden Normen (nachfolgend aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsren- te, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 6 mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewese- nen Fassung). 2.4.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invali- denversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An- spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.4.2 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 7 Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4.3 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.4 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 8 weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 84 E. 3). Unerheblich unter revisions- rechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.4.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach aArt. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli- chen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig ver- neint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vor- behältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von Juli 2019 (act. II 65) eingetreten und hat in der angefochtenen Verfügung vom
27. Januar 2020 (act. II 90) materiell über den Rentenanspruch befunden, weshalb die Eintretensfrage (vgl. vorne E. 2.4.1 f.) praxisgemäss nicht zu prüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Sodann ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass im hier massgeblichen Vergleichszeitraum zwi- schen der letztmaligen materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs gemäss Verfügung vom 17. Januar 2017 (act. II 63) und der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2020 (act. II 90) eine revisionsrechtlich erhebli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 9 che Veränderung des medizinischen Sachverhalts eingetreten ist, weshalb der Leistungsanspruch unbestrittenermassen in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht umfassend zu prüfen ist (vgl. BGer 8C_101/2021, E. 4.2). 3.2 3.2.1 Im Austrittsbericht des Spitals G.________ vom 24. Mai 2018 (act. II 74.45) zu der am 23. Mai 2018 stattgehabten Kniearthroskopie rechts (vgl. dazu act. II 74.46) wurde festgehalten, aufgrund starker post- operativer Schmerzen sei der stationäre Aufenthalt verlängert worden. Die Wundverhältnisse hätten sich reizlos präsentiert. Hinsichtlich des Prozede- res könnten ab sofort Belastung und Bewegung nach Massgabe der Be- schwerden an zwei Unterarmgehhilfen und unter Tromboembolieprophyla- xe für zehn Tage erfolgen. Gemäss dem ambulanten Bericht des Spitals G.________ vom 6. August 2018 (act. II 71/9 f.) habe der Beschwerdeführer anamnestisch über ähnli- che Schmerzen postoperativ wie präoperativ berichtet. Physiotherapie sei noch nicht durchgeführt worden und ebenso bestehe ausser Dafalgan und Tramadol nachts keine fixe Analgesie. Trotz den festgestellten degenerati- ven Schäden am rechten Kniegelenk werde eine Fortsetzung der konserva- tiven Therapie mit Kräftigung der Quadrizepsmuskulatur vorgeschlagen. Im Bericht des Spitals G.________ vom 7. Januar 2019 (act. II 74.22) wur- de eine symptomatische Varusgonarthrose rechts diagnostiziert. Der Ver- lauf sei unverändert mit hauptsächlich medialen Knieschmerzen unter Be- wegung und Belastung. Der Beschwerdeführer beklage einen deutlichen Leidensdruck bei persistierenden, hauptsächlich medialen Knieschmerzen. Es werde die Implantation einer Knietotalprothese geplant. Postoperativ sei mit einem Arbeitsausfall als ... von drei Monaten zu rechnen. Längerfristig sollte eine Umschulung respektive eine IV-Abklärung erfolgen. Gemäss dem Austrittsbericht des Spitals G.________ vom 30. Januar 2019 (act. II 71/2-4) zu der am 24. Januar 2019 erfolgten Implantation einer ze- mentierten Knietotalendoprothese rechts ohne Patellaersatz, navigiert (vgl. dazu act. II 74.6), habe sich der peri- und postoperative Verlauf komplikati- onslos gestaltet. Der Beschwerdeführer habe unter physiotherapeutischer Anleitung bereits am ersten postoperativen Tag gut mobilisiert werden kön-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 10 nen. Die Schmerzen seien jederzeit mit entsprechender Analgesie gut zu kontrollieren gewesen. Postoperativ habe sich radiologisch eine regelrechte Prothesenlage gezeigt. Der Beschwerdeführer sei am 30. Januar 2019 in gutem Allgemeinzustand mit trockenen und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen worden. 3.2.2 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Arztbericht vom 4. März 2019 (act. II 71.1) fest, im Vergleich zum 17. Januar 2017 habe sich die chronische Schmerzstörung mit ausgeprägter Depression verschlechtert. Hinzugekommen seien ausgeprägte Kniepro- bleme, die zu einer Operation mit Implantation einer zementierten Knietota- lendoprothese rechts ohne Patellaersatz geführt hätten. In der Zusammen- schau der Gesamtsituation bestehe eine deutlich verminderte Arbeitsfähig- keit. Er, Dr. med. H.________, könne sich real nicht vorstellen, welche Ar- beiten der Beschwerdeführer mit seinen Krankheiten noch ausführen kön- ne. 3.2.3 Auf der Basis dieser medizinischen Aktenlage hielt der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in der Stellungnahme vom 14. Juni 2019 (act. II 79) zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer sei seit dem Un- fallereignis von 2009 (vgl. dazu act. II 7.26) in der angestammten Tätigkeit als ... nicht mehr arbeitsfähig und habe seither gelegentlich im ... seiner Ehefrau ausgeholfen. Seit der letzten Verfügung von Januar 2017 seien eine weitere gelenkerhaltende Operation am rechten Kniegelenk und zu- letzt am 24. Januar 2019 ein zementierter endoprothetischer Gelenkersatz erfolgt (vgl. act. II 74.6). Der bisherige Behandlungsverlauf sei gut nach- vollziehbar und die Knietotalendoprothesenimplantation rechts sollte auf Dauer eine wesentliche Besserung der Kniegelenksbeschwerden bewirken. Jedoch sei auch bei einem optimalen Operationsergebnis medizinisch- theoretisch aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Minderbelastbarkeit des rechten Kniegelenks anzunehmen. Durch das Fortschreiten der Varus- gonarthrose rechts mit zunehmenden Schmerzen sei es zu einer vorüber- gehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, wel- cher mit der Knietotalendoprothesenoperation vom 24. Januar 2019 dauer- haft habe verbessert werden können. Nachvollziehbar sei eine vollständige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 11 Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ab der Operation vom 23. Mai 2018 bis am 23. April 2019, das heisse bis drei Monate nach der Knietota- lendoprothesenimplantation. Vor diesem Zeitraum und wiederum danach gelte das bisherige Zumutbarkeitsprofil gemäss der kreisärztlichen Unter- suchung vom 17. Januar 2011 (vgl. dazu act. II 20.2/3 Ziff. 5). 3.2.4 In der Stellungnahme vom 25. November 2019 (act. II 89) wieder- holte der RAD-Arzt Dr. med. I.________, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als ... bereits seit dem Unfallereignis von 2009 vollständig arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit habe demge- genüber lediglich zwischen dem 23. Mai 2018 und dem 23. April 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die RAD-Stellungnahme vom
14. Juni 2019 (act. II 79) habe somit unverändert Gültigkeit. 3.3 Aus den zwischenzeitlich gerichtlich edierten Unterlagen ergibt sich Folgendes: 3.3.1 Im Bericht des Spitals G.________ vom 14. März 2019 (act. III 302) wurde ein zeitgerechter Verlauf sechs Wochen nach der Knietotalendopro- these rechts beschrieben. Es persistiere ein hauptsächlich medialer Schmerz sowie ein Extensionsdefizit von 5 Grad. Es wurde eine Fort- führung der ambulanten Physiotherapie empfohlen und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während sechs Wochen attestiert. Im Bericht des Spitals G.________ vom 30. April 2019 (act. III 311) wurde ein gemäss klinischer und radiologischer Untersuchung regelrechter Ver- lauf mit im postoperativen Verlauf normalen Restbeschwerden beschrie- ben. Gemäss Anamnese träten die Beschwerden am meisten nach Belas- tung auf. Das Gehen sei mit einer Gehhilfe in der Wohnung möglich. Die Thromboseprophylaxe sei zwischenzeitlich abgesetzt worden. Mit der Ein- nahme von Schmerzmedikamenten (Dafalgan und Novalgin) seien die Be- schwerden gut erträglich. Es würden regelmässige Physiotherapie mit Ve- lofahren sowie auch Kraftaufbau durchgeführt. Treppensteigen sei möglich. Als ... sei der Beschwerdeführer bis jetzt zu 100 % arbeitsunfähig. Mit ei- nem separaten Zeugnis wurde für den Zeitraum vom 24. April bis 26. Juli 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. III 308). Diese wur- de sodann bis 6. September 2019 verlängert (act. III 322).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 12 Im Bericht des Spitals G.________ vom 26. Juli 2019 (act. III 326) wurde im Wesentlichen ein Reizzustand im Bereich des Pes anserinus rechts dia- gnostiziert. Der Beschwerdeführer berichte, dass die regelmässig durchge- führte Physiotherapie keine wesentliche Schmerzlinderung gebracht habe. Es spüre vor allem belastungsabhängige Schmerzen ventromedial sowie diskrete Nachtschmerzen. Er nehme regelmässig Schmerzmittel ein. Sechs Monate postoperativ zeige sich eine gute Beweglichkeit des rechten Knies. 3.3.2 Dr. med. J.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrer Beurteilung vom 25. Oktober 2019 (act. III 338/2) fest, ab sofort bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Steigerung auf eine volle Ar- beitsfähigkeit bis Ende des Jahres mit folgendem Zumutbarkeitsprofil: Wechselnd sitzende, gehende, und stehende Tätigkeiten, ganztags mit Gewichtsbelastungen einmalig unbeschränkt bzw. repetitiv nicht über 15 kg (leicht bis mittelschwer). Einschränkungen bestünden für das Besteigen von Leitern und Gerüsten, Gehen in unebenem Gelände, Kauern und Kni- en sowie häufiges Treppensteigen. Zwangshaltungen bzw. fehlende Bein- freiheit für Spontanbewegung seien schwierig. Offenbar nehme der Be- schwerdeführer mehrere namentlich nicht erinnerliche Schmerzmittel ein. Falls es sich dabei um Betäubungsmittel handle und diese regelmässig eingenommen würden, wären zudem Arbeiten an Maschinen mit Verlet- zungsgefahr nicht zumutbar und die Fahrtauglichkeit gefährdet. 3.3.3 Im Bericht des Spitals G.________ vom 13. November 2019 (act. III 340) wurde ein Reizzustand tibial rechts diagnostiziert. Radiolo- gisch zeige sich eine Zunahme der Osteolyse im Bereich des medialen Tibiaplateaus. Eine Lockerung sei nicht auszuschliessen. Als nächstes sei ein Knietotalprotheseninfekt auszuschliessen und allfällig anschliessend eine mögliche tibiale Lockerung abzuklären. Für die Dauer der funktionellen Nachbehandlung bestünden Analgesie bei Bedarf sowie eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit. Längerfristig sei eine Rückkehr in eine körperlich mittel- schwere bis schwere Tätigkeit nicht möglich. Reine Schreibtischarbeiten oder körperlich leichte Arbeiten mit einer maximalen Last von 5 kg sitzend sollten längerfristig wieder möglich werden (vgl. auch act. III 341/1). Am 19. November 2019 wurde im Spital G.________ eine Kniegelenks- punktion und -infiltration durchgeführt (act. III 344/2 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 13 3.3.4 Der Kreisarzt Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Chirurgie, hielt in der Beurteilung vom 9. Dezember 2019 (act. III 347) fest, der Beschwerdeführer sei wieder in Behandlung respekti- ve Abklärung bei Verdacht auf Prothesen-Früh-Lockerung respektive Infekt. Entsprechend sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum Abschluss der Abklärungen sicher gerechtfertigt. 3.3.5 Im Bericht des Spitals G.________ vom 18. Dezember 2019 (act. III 352/2 f.) wurden insbesondere eine retropatelläre Chondropathie sowie der Verdacht auf Lockerung der tibialen Komponente am rechten Knie diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe nur mässig und kurzfristig auf die intraartikuläre Ropivacain-Infiltration vom 19. November 2019 ange- sprochen. Das Punktat sei keimfrei geblieben. Es sei nach wie vor von ei- ner Lockerung der tibialen Komponente sowie einer retropatellären Knor- pelproblematik auszugehen. Im Rahmen der weiteren Abklärungen bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und die Belastung könne nach Massgabe der Beschwerden erfolgen. Im Bericht des Spitals G.________ vom 28. Januar 2020 (act. III 359) wur- den – gestützt auf eine Ganzkörper-Szintigraphie und eines SPECT-CT des rechten Knies vom 14. Januar 2020 (vgl. dazu act. III 364) – ein ver- mehrter Knochenstoffwechsel retropatellär und eine diffuse Mehranreiche- rung tibial posteromedialbetont beschrieben. Es bestehe eine unveränderte Klinik mit Hauptbeschwerden retropatellär, wobei von einer symptomati- schen retropatellären Chondropathie auszugehen sei und ein retropatellä- rer Gelenksersatz empfohlen werde. Sollte sich intraoperativ das Tibiapla- teau locker darstellen, würde dieses ebenfalls auszuwechseln sein. Post- operativ werde eine Arbeitsunfähigkeit als ... für weitere drei Monate beste- hen. Längerfristig sollte der Beschwerdeführer eine körperlich weniger be- lastende Tätigkeit ausüben. 3.3.6 Der Kreisarzt Dr. med. K.________, bestätigte in der Beurteilung vom 13. März 2020 (act. III 372) die Indikation der Operation [vom 27. Fe- bruar 2020] am rechten Knie zu einem Ereignis vom 10. August 2009. Er bezifferte die postoperative Arbeitsunfähigkeit mit acht bis zwölf Wochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 14 3.3.7 Im Bericht des Spitals G.________ vom 27. Februar 2020 (act. III 379) wurde – gestützt auf den Operationsbericht vom 27. Februar 2020 (act. III 378) – eine retropatelläre Chondropathie mit peripatellärer Vernarbung Knie rechts diagnostiziert. Nach der Operation habe der Be- schwerdeführer am 3. März 2020 in gutem Allgemeinzustand mit trockenen und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können. Die Belastung und Bewegung könnten während sechs Wochen nach Massgaben der Beschwerden an zwei Unterarmgehhilfen erfolgen. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungs-gericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 15 wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu- kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach- verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Urteilt das Gericht abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest- stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.5 3.5.1 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________ stützte sich in den versiche- rungsmedizinischen Aktenbeurteilungen vom 14. Juni 2019 (act. II 79) re- spektive vom 25. November 2019 (act. II 89) auf die letztmals von der Be- schwerdegegnerin am 29. März 2019 einverlangten Akten der E.________ (vgl. act. II 74.1-74.294), mithin auf Arztberichte lediglich bis zur Operation mit Knietotalendoprothese rechts am 24. Januar 2019 und die daran ansch- liessende Hospitalisierung bis am 30. Januar. Die Einschätzung des RAD- Arztes, dass durch den operativen Eingriff mit einem komplikationslosen peri- und postoperativen Verlauf nach dem 23. April 2019 eine dauerhafte Besserung gegenüber dem Vorzustand habe erreicht werden können und der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit nunmehr wie- der 100 % arbeitsfähig sei (vgl. act. II 79/4 f.), stellen – wie höchstrichterlich festgehalten – mangels vorgelegener echtzeitlicher Berichte der behan- delnden Ärzte sowie ohne eigene Untersuchung des Beschwerdeführers durch den RAD lediglich Vermutungen dar (vgl. auch BGer 8C_101/2021,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 16 E. 6.3.1). Entgegen den Annahmen des RAD-Arztes entwickelte sich der postoperative Gesundheitszustand nicht komplikationslos, sondern spätes- tens mit dem vom Spital G.________ am 26. Juli 2019 diagnostizierten neu aufgetretenen Reizzustand im Bereich des Pes anserinus rechts sowie der trotz Physiotherapie und Einnahme verschiedener Analgetika auch sechs Monate postoperativ persistierenden belastungsabhängigen Schmerzen (vgl. act. III 326/2 f.) bestanden erste Hinweise auf Komplikationen in der Rekonvaleszenz. Diese setzten sich fort (vgl. act. III 340), wobei nach einer ergebnislosen Infiltration des Kniegelenks am 19. November 2019 (act. III 344, 352) und nach einer am 28. Januar 2020 – gestützt auf bildge- bende Abklärungen vom 14. Januar 2020 (act. III 364) – zusätzlich dia- gnostizierten retropatellären Chondropathie bei gleichzeitigem Verdacht auf Lockerung der tibialen Komponente am rechten Knie (vgl. act. III 359/2 f.) eine erneute Operation des rechten Kniegelenks erfolgte (vgl. act. III 378). Während dieses gesamten Zeitraums attestierten die behandelnden Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. III 308, 311, 322, 340 f., 347, 352/2 f., 359), was vom Kreisarzt Dr. med. K.________ bestätigt wurde (vgl. act. II 372). Nachdem sich der postoperative Verlauf grundlegend von den Annahmen des RAD-Arztes Dr. med. I.________ unterscheidet, ent- behren seine prognostischen Annahmen zur zumutbaren Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit einer hinreichenden medizinischen Grundlage, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann (so auch BGer 8C_101/2021, E. 6.3.2). 3.5.2 Aus den vom Verwaltungsgericht edierten Unfallakten ergibt sich eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fortwährende vollständige Ar- beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als ... (vgl. etwa act. II 311, 347/2, 352, 359). Dies wurde auch von RAD-Arzt Dr. med. I.________ wie- derholt festgehalten, wobei er den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf das Unfallereignis vom 11. August 2009 (act. II 7.26) festsetzte (vgl. act. II 79/4, 89/3; dahingehend bereits VGE IV/2020/166, E. 3.4.1 am Ende). Die Frage, inwieweit demgegenüber in einer leidensangepassten Tätigkeit im zeitli- chen Verlauf eine allfällige (Teil-)Arbeitsfähigkeit bestanden hat respektive besteht, lässt sich nach Lage der medizinischen Akten nicht abschliessend beurteilen. So kann dem Voranstehenden zufolge (vgl. E. 3.4.1 hiervor) diesbezüglich nicht auf die von RAD-Arzt Dr. med. I.________ – ohne Ak- tenkenntnis sowie persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 17 angenommene vollständige Arbeitsfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit kürzeren Geh- und Stehphasen ebenerdig, ohne Zwangshal- tungen des rechten Knies (Kauern, Knien), ohne Arbeiten in abschüssigem oder unebenem Gelände, ohne repetitives Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten und ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ab dem
24. April 2019 (vgl. act. II 79/3 f. mit Verweis auf act. II 20.2/3 Ziff. 5) abge- stellt werden. Die behandelnden Ärzte äusserten sich demgegenüber grundsätzlich einzig zur – vorliegend unbestrittenen – anhaltenden Arbeits- unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als ... . Im Bericht des Spitals G.________ vom 13. November 2019 (act. II 340/2) gingen die Behandler zwar von einer längerfristig wieder möglichen Arbeitsfähigkeit für reine Schreibtischarbeiten oder körperlich leichte Arbeiten mit einer maximalen Gewichtsbelastung von 5 kg sitzend aus, jedoch sind sowohl der Umfang wie auch der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit unklar. Auch lässt sich das Bestehen einer allfälligen medizinisch-theoretisch zumutbaren (Teil-) Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit auch aus den verschiedenen kreisärztlichen Beurteilungen – welche ihrerseits lediglich gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte und ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers erfolgten (vgl. E. 3.3 vorne) – nicht beurteilen. Denn die entsprechenden Berichte erschöpfen sich in kurzen Angaben zur Arbeitsfähigkeit, ohne dass daraus die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit einschliesslich ihres allfälligen zeitlichen Verlaufs beurteilt werden könnten (vgl. act. III 338/2, 347/2, 372). Dabei ist nament- lich nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. J.________ ohne weitere Be- gründung trotz der fortwährenden Knieproblematik im Zumutbarkeitsprofil von einer möglichen Gewichtsbelastung von einmalig unbeschränkt respek- tive repetitiv bis 15 kg (mittelschwer) ausging (act. III 338/2). Insgesamt ergeben sich jedoch sowohl aus den Ausführungen der Ärzte (vgl. act. III 340/2) als auch der Einschätzung von Kreisärztin Dr. med. J.________ (vgl. act. III 338/2) zumindest Hinweise für eine (teilweise) Ar- beitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit ähnlich der prognostischen Annahme von RAD-Arzt Dr. med. I.________ (vgl. act. II 79/3 f.). Inwieweit diese Arbeitsfähigkeit – etwa in (ausschliesslich) sitzenden, körperlich (sehr) leichten Tätigkeiten (vgl. act. III 340/2) – während der Dauer der Rekonvaleszenz und trotz der sich in deren Verlauf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 18 manifestierten Komplikationen bestanden haben könnte, namentlich da in somatischer Hinsicht im Wesentlichen einzig das rechte Knie beeinträchtigt war, lässt sich nach Lage der Akten nicht abschliessend beurteilen und bedarf weiterer Abklärungen. 3.6 Zusammenfassend verbleibt der medizinische Sachverhalt, trotz der vom Verwaltungsgericht in Nachachtung von BGer 8C_101/2021, E. 6.3.3, vorgenommenen ergänzenden Beweisvorkehrungen, unklar. Die bisherigen von der Verwaltung getätigten medizinischen Abklärungen beschränken sich auf Berichte der behandelnden Ärzte sowie aktenbasierte versiche- rungsinterne Beurteilungen, gestützt auf welche eine abschliessende Beur- teilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf (in einer ange- passten Tätigkeit) nicht möglich ist. In dieser Konstellation ist es nicht Sa- che des Verwaltungsgerichts, die gebotenen medizinischen und erwerbli- chen Abklärungen, insbesondere auch eine erstmalige versicherungsexter- ne Begutachtung i.S.v. Art. 44 ATSG selber zu veranlassen. Es besteht denn auch kein grundsätzlicher Anspruch auf eine gerichtliche Expertise (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 136 V 376 E. 4.2.2 S. 379). Vielmehr ha- ben diese Abklärungen durch die originär hierfür zuständige Verwaltung (Art. 43 Abs. 1 ATSG) zu erfolgen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Angesichts des nicht abschliessend geklärten medizinischen Sachverhaltes erübrigen sich hier Ausführungen zur Frage der Verwertbarkeit der Restar- beitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sowie zum Einkom- mensvergleich.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 19 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2020 (act. II 90) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizini- schen Sachverhalt im Sinne der Erwägungen abkläre und anschliessend neu verfüge. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unter- liegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der vom Beschwerdeführer im Verfahren VGE/2020/166 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihm nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 112 E. 11.1). Entsprechend der angemessenen Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 21. September 2021 (in den Gerichtsakten) sind die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu erset-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 20 zenden Parteikosten auf Fr. 1'932.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzu- setzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi- cherung neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’932.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, IV/21/541, Seite 21 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.