Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021
Dispositiv
- Der Antrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewie- sen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2021, KV/21/540, Seite 6
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 200.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium - Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 540 KV
MAK/SCC/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 25. Oktober 2021
Verwaltungsrichterin Mauerhofer
Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Bern, Amt für Sozialversicherungen
Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium, Forelstrasse 1,
3072 Ostermundigen
Beschwerdegegner
Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern
Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8
Vorinstanz
betreffend Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2021, KV/21/540, Seite 2
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
Den im Oktober bzw. November 2020 durch A.________ (Antragsteller
bzw. Beschwerdeführer) gestellten Antrag auf Befreiung von der Kran-
kenversicherungspflicht in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [act. II]
44 ff.) lehnte das Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienver-
billigung und Obligatorium (AVS), mit Verfügung vom 20. November
2020 ab und verpflichtete den Antragsteller, eine Grundversicherung
nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversi-
cherung (KVG; SR 832.10) abzuschliessen und dem AVS bis 20. De-
zember 2020 eine Kopie der Versicherungspolice einzureichen, an-
sonsten er vom ASV einer Krankenkasse zugewiesen werde (act. II 37
ff.). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 30 f.) wies die Direktion
für Inneres und Justiz des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. Juni
2021 ab (act. II 19 ff.).
Gegen den am 10. Juni 2021 (act. II 17) zugegangenen Einspra-
cheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2021 Be-
schwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2021 beantragte
die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Nachdem die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit prozess-
leitender Verfügung vom 20. September 2021 Gelegenheit gegeben
hatte, sich zur Einhaltung der Beschwerdefrist und insbesondere dem
Vorliegen von Entschuldigungs- bzw. Wiederherstellungsgründen zu
äussern, reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom
24. September 2021 ein.
Es ist erstellt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni
2021 am 10. Juni 2021 am Schalter der Postfiliale B.________ zuge-
stellt wurde (act. II 17). Damit wurde der angefochtene Einspracheent-
scheid am 10. Juni 2021 eröffnet und die 30-tägige Beschwerdefrist
endete am 12. Juli 2021 (Art. 38 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 60 des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2021, KV/21/540, Seite 3
Aus dem Poststempel ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Be-
schwerde am 15. Juli 2021 der C.________ Post übergab. Gemäss
Verfolgungsnummer erfolgte die Weitergabe an die schweizerische
Post am 17. Juli 2021 (dazu auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4.
Aufl. 2020, Art. 39 N. 12). Damit reichte der Beschwerdeführer die Be-
schwerde verspätet ein und die gesetzliche Beschwerdefrist von 30
Tagen wurde nicht eingehalten, was auch nicht bestritten wird (vgl. Be-
schwerde S. 1).
Der Beschwerdeführer bringt vor, der Einspracheentscheid sei bei ihm
"untergegangen"; er sei wegen der COVID-19-Pandemie in seinen
Reisen und seinem Aufenthalt in der Schweiz sehr eingeschränkt ge-
wesen (Beschwerde S. 1). Er stellt somit sinngemäss ein Gesuch um
Wiederherstellung der nicht eingehaltenen Frist.
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeter-
weise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie-
derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen
nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte
Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung
ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen
Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch
keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive
Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturka-
tastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder sub-
jektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, ob-
jektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber
durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln
gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschulde-
te Irrtumsfälle (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2; Entscheid des Bun-
desgerichts vom 19. Juli 2014, 2C_1096/2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
Im Zusammenhang mit Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren wur-
de der COVID-19-Pandemie insofern Rechnung getragen, als der
Schweizerische Bundesrat die folgende, zeitlich befristete, generell-
abstrakte Regelung erliess: Gemäss Verordnung vom 20. März 2020
über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2021, KV/21/540, Seite 4
Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus
(COVID-19; SR 173.110.4) galt ein Fristenstillstand bis und mit dem
19. April 2020. Diese Sonderregelung war ab 20. April 2020 nicht mehr
anwendbar; die Fristen liefen ab diesem Datum weiter. Wurde eine
solche verpasst, kommen darauf die üblichen Regelungen bezüglich
der Wiederherstellung von Fristen zur Anwendung. Ein zusätzlicher
Wiederherstellungsgrund zur Berücksichtigung von pandemiebeding-
ten Schwierigkeiten wurde nicht eingeführt.
Rechtsprechungsgemäss gilt für Wiederherstellungsgründe einer Frist
ein strenger Massstab (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2), dem der Be-
schwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht genügt. Denn er hat we-
der objektive noch subjektive Gründe (vgl. KIESER, a.a.O., 4. Aufl.
2020, Art. 41 N. 11) nachgewiesen, welche eine Wiederherstellung der
Beschwerdefrist im Sinne der Rechtsprechung begründen würden. Ei-
ne schwere Krankheit, welche eine Handlung innert Frist verunmöglicht
hätte (vgl. BGE 112 V 255; KIESER, a.a.O., 4. Aufl. 2020, Art. 41 N. 13),
liegt nicht vor.
Die gesuchstellende Partei muss auch für ein Verschulden einer Ver-
tretung oder Hilfsperson einstehen (vgl. KIESER, a.a.O., 4. Aufl. 2020,
Art. 41 N. 15). Der Umstand, dass der Einspracheentscheid vom 8. Ju-
ni 2021 wegen beruflicher Abwesenheit des Beschwerdeführers von
dessen Nachbarin am 10. Juni 2021 bei der Post abgeholt wurde und
der Beschwerdeführer erst eine Woche später Kenntnis des Einspra-
cheentscheids hatte (Stellungnahme vom 24. September 2021), ist
kein Fristwiederherstellungsgrund; zudem hätte der Beschwerdeführer
zu jenem Zeitpunkt noch genügend Zeit für eine rechtzeitige Be-
schwerdeerhebung gehabt. Wie er selber erklärt (vgl. Stellungnahme
vom 24. September 2021), hat er jedoch vorerst entschieden, keine
Beschwerde einzulegen.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Schreiben des
Amtes für Sozialbeiträge des Kantons D.________, welches ihn nach
dem 23. März 2010 vom schweizerischen Krankenversicherungsobli-
gatorium befreit habe, erst am 15. Juli 2021 aufgefunden habe, stellt
keinen Wiederherstellungsgrund dar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2021, KV/21/540, Seite 5
Nach dem Dargelegten liegen keine Gründe für die Wiederherstellung
der Beschwerdefrist vor, weshalb der Antrag abzuweisen ist. Da die
Beschwerde vom 15. Juli 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 8.
Juni 2021 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte, und der Antrag auf
Wiederherstellung derselben abgewiesen wird, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, das Schreiben des
Amtes für Sozialbeiträge des Kantons D.________ bei der Beschwer-
degegnerin einzureichen und um Wiedererwägung des Einspracheent-
scheids vom 8. Juni 2021 zu ersuchen (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach
der Rechtsprechung kann die Verwaltung jedoch weder vom Gericht
noch von der betroffenen Person zu einer Wiedererwägung verhalten
werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch
auf Wiedererwägung. Anordnungen über das Nichteintreten auf ein
Wiedererwägungsgesuch sind deshalb ungeachtet einer allfälligen
Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 133 V 50
E. 4 S. 52; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.4, 2014 IV Nr. 7 S. 29 E.
3.3).
Die bisher entstandenen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuer-
legen (Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989
über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).
Für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 1
des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts-
behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.2]).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Der Antrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewie-
sen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2021, KV/21/540, Seite 6
3.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf
eine Pauschalgebühr von Fr. 200.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienverbilligung und
Obligatorium
- Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern
- Bundesamt für Gesundheit
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.