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200 2021 540

Bern VerwG · 2021-06-08 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewie- sen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2021, KV/21/540, Seite 6
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 200.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium - Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 540 KV

MAK/SCC/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 25. Oktober 2021

Verwaltungsrichterin Mauerhofer

Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Bern, Amt für Sozialversicherungen

Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium, Forelstrasse 1,

3072 Ostermundigen

Beschwerdegegner

Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern

Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8

Vorinstanz

betreffend Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2021, KV/21/540, Seite 2

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

Den im Oktober bzw. November 2020 durch A.________ (Antragsteller

bzw. Beschwerdeführer) gestellten Antrag auf Befreiung von der Kran-

kenversicherungspflicht in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [act. II]

44 ff.) lehnte das Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienver-

billigung und Obligatorium (AVS), mit Verfügung vom 20. November

2020 ab und verpflichtete den Antragsteller, eine Grundversicherung

nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversi-

cherung (KVG; SR 832.10) abzuschliessen und dem AVS bis 20. De-

zember 2020 eine Kopie der Versicherungspolice einzureichen, an-

sonsten er vom ASV einer Krankenkasse zugewiesen werde (act. II 37

ff.). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 30 f.) wies die Direktion

für Inneres und Justiz des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. Juni

2021 ab (act. II 19 ff.).

Gegen den am 10. Juni 2021 (act. II 17) zugegangenen Einspra-

cheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2021 Be-

schwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2021 beantragte

die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Nachdem die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit prozess-

leitender Verfügung vom 20. September 2021 Gelegenheit gegeben

hatte, sich zur Einhaltung der Beschwerdefrist und insbesondere dem

Vorliegen von Entschuldigungs- bzw. Wiederherstellungsgründen zu

äussern, reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom

24. September 2021 ein.

Es ist erstellt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni

2021 am 10. Juni 2021 am Schalter der Postfiliale B.________ zuge-

stellt wurde (act. II 17). Damit wurde der angefochtene Einspracheent-

scheid am 10. Juni 2021 eröffnet und die 30-tägige Beschwerdefrist

endete am 12. Juli 2021 (Art. 38 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 60 des Bun-

desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-

zialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2021, KV/21/540, Seite 3

Aus dem Poststempel ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Be-

schwerde am 15. Juli 2021 der C.________ Post übergab. Gemäss

Verfolgungsnummer erfolgte die Weitergabe an die schweizerische

Post am 17. Juli 2021 (dazu auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4.

Aufl. 2020, Art. 39 N. 12). Damit reichte der Beschwerdeführer die Be-

schwerde verspätet ein und die gesetzliche Beschwerdefrist von 30

Tagen wurde nicht eingehalten, was auch nicht bestritten wird (vgl. Be-

schwerde S. 1).

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Einspracheentscheid sei bei ihm

"untergegangen"; er sei wegen der COVID-19-Pandemie in seinen

Reisen und seinem Aufenthalt in der Schweiz sehr eingeschränkt ge-

wesen (Beschwerde S. 1). Er stellt somit sinngemäss ein Gesuch um

Wiederherstellung der nicht eingehaltenen Frist.

Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeter-

weise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie-

derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen

nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte

Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung

ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen

Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch

keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive

Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturka-

tastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder sub-

jektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, ob-

jektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber

durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln

gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschulde-

te Irrtumsfälle (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2; Entscheid des Bun-

desgerichts vom 19. Juli 2014, 2C_1096/2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

Im Zusammenhang mit Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren wur-

de der COVID-19-Pandemie insofern Rechnung getragen, als der

Schweizerische Bundesrat die folgende, zeitlich befristete, generell-

abstrakte Regelung erliess: Gemäss Verordnung vom 20. März 2020

über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2021, KV/21/540, Seite 4

Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus

(COVID-19; SR 173.110.4) galt ein Fristenstillstand bis und mit dem

19. April 2020. Diese Sonderregelung war ab 20. April 2020 nicht mehr

anwendbar; die Fristen liefen ab diesem Datum weiter. Wurde eine

solche verpasst, kommen darauf die üblichen Regelungen bezüglich

der Wiederherstellung von Fristen zur Anwendung. Ein zusätzlicher

Wiederherstellungsgrund zur Berücksichtigung von pandemiebeding-

ten Schwierigkeiten wurde nicht eingeführt.

Rechtsprechungsgemäss gilt für Wiederherstellungsgründe einer Frist

ein strenger Massstab (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2), dem der Be-

schwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht genügt. Denn er hat we-

der objektive noch subjektive Gründe (vgl. KIESER, a.a.O., 4. Aufl.

2020, Art. 41 N. 11) nachgewiesen, welche eine Wiederherstellung der

Beschwerdefrist im Sinne der Rechtsprechung begründen würden. Ei-

ne schwere Krankheit, welche eine Handlung innert Frist verunmöglicht

hätte (vgl. BGE 112 V 255; KIESER, a.a.O., 4. Aufl. 2020, Art. 41 N. 13),

liegt nicht vor.

Die gesuchstellende Partei muss auch für ein Verschulden einer Ver-

tretung oder Hilfsperson einstehen (vgl. KIESER, a.a.O., 4. Aufl. 2020,

Art. 41 N. 15). Der Umstand, dass der Einspracheentscheid vom 8. Ju-

ni 2021 wegen beruflicher Abwesenheit des Beschwerdeführers von

dessen Nachbarin am 10. Juni 2021 bei der Post abgeholt wurde und

der Beschwerdeführer erst eine Woche später Kenntnis des Einspra-

cheentscheids hatte (Stellungnahme vom 24. September 2021), ist

kein Fristwiederherstellungsgrund; zudem hätte der Beschwerdeführer

zu jenem Zeitpunkt noch genügend Zeit für eine rechtzeitige Be-

schwerdeerhebung gehabt. Wie er selber erklärt (vgl. Stellungnahme

vom 24. September 2021), hat er jedoch vorerst entschieden, keine

Beschwerde einzulegen.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Schreiben des

Amtes für Sozialbeiträge des Kantons D.________, welches ihn nach

dem 23. März 2010 vom schweizerischen Krankenversicherungsobli-

gatorium befreit habe, erst am 15. Juli 2021 aufgefunden habe, stellt

keinen Wiederherstellungsgrund dar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2021, KV/21/540, Seite 5

Nach dem Dargelegten liegen keine Gründe für die Wiederherstellung

der Beschwerdefrist vor, weshalb der Antrag abzuweisen ist. Da die

Beschwerde vom 15. Juli 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 8.

Juni 2021 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte, und der Antrag auf

Wiederherstellung derselben abgewiesen wird, ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten.

Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, das Schreiben des

Amtes für Sozialbeiträge des Kantons D.________ bei der Beschwer-

degegnerin einzureichen und um Wiedererwägung des Einspracheent-

scheids vom 8. Juni 2021 zu ersuchen (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach

der Rechtsprechung kann die Verwaltung jedoch weder vom Gericht

noch von der betroffenen Person zu einer Wiedererwägung verhalten

werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch

auf Wiedererwägung. Anordnungen über das Nichteintreten auf ein

Wiedererwägungsgesuch sind deshalb ungeachtet einer allfälligen

Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 133 V 50

E. 4 S. 52; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.4, 2014 IV Nr. 7 S. 29 E.

3.3).

Die bisher entstandenen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuer-

legen (Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989

über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).

Für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 1

des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts-

behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.2]).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Der Antrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewie-

sen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2021, KV/21/540, Seite 6

3.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf

eine Pauschalgebühr von Fr. 200.--, werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienverbilligung und

Obligatorium

- Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern

- Bundesamt für Gesundheit

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.