Verfügung vom 11. Juni 2021
Sachverhalt
A. Die 2000 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde im September 2017 von ihren Eltern unter Hinweis auf fortwährende Beschwerden nach einem im September 2015 zweifach operativ versorg- ten subduralen Empyem mit Cerebritis linksfrontal bei der Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Die IVB klärte die erwerbliche und medizinische Situation ab, holte insbesondere ein vom
23. September 2020 datierendes polydisziplinäres Gutachten (AB 67.1) ein und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. November 2020 (AB 71) die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht. Nach Einwand der Versicherten (AB 74, 76), Rückfragen an die Gutachterstelle (AB 80) und erneutem Vorbescheidverfahren (AB 81, 85) verneinte die IVB einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 11. Juni 2021 (AB 88). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 13. Juli 2021 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 11. Juni 2021 sei aufzuheben ihr seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen, ein Belastungstraining und eine Rente auszurichten. Weiter beantragte sie für die Nachbegrün- dung der Beschwerde sowie für die Einreichung eines in Auftrag gegebe- nen Berichts zur Leistungsfähigkeit eine Nachfrist. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juli 2021 wies die Instruktionsrich- terin das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Nachfrist für die ergän- zende Beschwerdebegründung bzw. Einreichung weiterer Unterlagen ab. Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2021 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutre- ten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2022, IV/21/537, Seite 3 Mit Eingabe vom 4. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen Abklärungsbericht des Zentrums C.________ vom 28. Oktober 2021 (Be- schwerdebeilage [BB] 4) ein und machte weitere Ausführungen. Mit Eingabe vom 15. November 2021 nahm die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gerichteten Schreibens vom 9. November 2021 zu diesem Bericht Stellung. Die Einga- be vom 15. November 2021 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Juni 2021 (AB 88), mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde. Streitig und zu prüfen ist folglich einzig der Rentenanspruch. Soweit in der Be- schwerde anderes beantragt wird, namentlich die Zusprache von berufli- chen Massnahmen bzw. eines Belastungstrainings, bildet dies nicht Ge- genstand der angefochtenen Verfügung, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom
19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2022, IV/21/537, Seite 5 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 3. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdegegnerin veranlasste zur Klärung des medizini- schen Sachverhaltes eine versicherungsexterne polydisziplinäre Begutach- tung der Beschwerdeführerin durch die Medas (AB 67.1 [Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung], AB 67.2-67.8). Im Gutachten vom 23. September 2020 (AB 67.1) diagnostizierten die Dres. med. D.________, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, E.________, Fach- arzt für Neurologie, und F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medi- zin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Operation eines linksfrontalen subduralen Empyems mit lokaler Cerebritis nach Durchwanderungs-Sinusitis am 4. September 2015 und Re-Operation bei Rezidiv am 5. Oktober 2015 mit Status nach zweimaligem symptomati-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2022, IV/21/537, Seite 6 schem Grand Mal-Anfall und asymptomatischer Thrombose des Sinus sa- gittalis superior mit minimen bis allenfalls leichtgradigen neuropsychologi- schen Defiziten. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Neigung zu Selbstlimitierung bei Dekonditionierung und Versagensängsten im Rahmen einer selbstunsicheren Persönlichkeitss- truktur (ICD-10 Z73.1) bei einem Zustand nach subduralem Empyem und lokaler Cerebritis (ICD-10 G06; AB 67.1/6 Ziff. 4.2). Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, aus neurologischer und neu- ropsychologischer Sicht bestünden nur noch minime Defizite. Gleichwohl sei ein diskreter Residualzustand nach Cerebritis nachvollziehbar. Eine darüber hinausgehende weitere Diagnose mit Relevanz für die Arbeits- fähigkeit könne weder aus allgemein-internistischer noch aus psychiatri- scher Sicht diagnostiziert werden. Psychiatrisch würden Hinweise auf Selbstlimitierung beschrieben. Die psychiatrische Befunderhebung ergebe das Bild einer eher selbstunsicher wirkenden und dabei psychophysisch dekompensiert erscheinenden Versicherten mit Ängsten vor Versagen. Eine eigentliche hirnorganische Symptomatik im engeren Sinne lasse sich aus psychiatrischer Optik jedoch nicht zuverlässig feststellen. Aus den neu- ropsychologischen Untersuchungen ergäben sich allenfalls minime kogniti- ve Einschränkungen. Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe sich die von der Beschwerdeführerin subjektiv geschilderte vorzeitige Er- schöpfung und Ermüdung allerdings nicht abbilden lassen und es seien auch keine ausgeprägten Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Konzen- trationsfähigkeit aufgefallen. Am ehesten seien die von der Beschwerdefüh- rerin subjektiv geschilderten Symptome als eine Dekonditionierung bei selbstunsicherer Persönlichkeitsstruktur mit Versagensängsten zu interpre- tieren. Eine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit resultiere dar- aus nicht (AB 67.1/5). Spätestens zwei Jahre nach der Operation des subduralen linksfrontalen Empyems mit lokaler Cerebritis am 5. Oktober 2015 könne für sämtliche Tätigkeiten von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Für den Zeitraum davor könnten nur Richtwerte angegeben werden: Zwi- schen dem 4. September 2015 und März 2016 habe keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab April bis September 2016 habe die Arbeitsfähigkeit 50 %
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2022, IV/21/537, Seite 7 respektive anschliessend ab Oktober 2016 bis September 2017 75 % be- tragen. In allen medizinischen Fachgebieten bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Neuropsychologisch bestünden minime bis allenfalls leichtgradige neuropsychologische Defizite ohne sichere Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 67.1/7 f. Ziff. 4.7 ff.). 3.1.2 Im Bericht vom 27. November 2020 (AB 76/4 f.) hielt Dr. phil. G.________, Fachpsychologin für Psychotherapie und Neuropsychologie, unter Bezugnahme auf die zwischen dem 10. Februar und dem 16. März 2020 stattgehabte psychotherapeutische Behandlung fest, es bestehe ein Verdacht auf eine "Verarbeitungsstörung Anpassungsstörung" bei Status nach Meningoenzephalitis (September 2015), Status nach Empyem (links- frontal und interhemisphär) und Cerebritis, chirurgischer Entlastung (5. September 2015), Rezidiv eines Empyems im Interhemisphärenspalt parafaxial links, Status nach zweimaligem Grand Mal-Anfall am (8./9. Sep- tember 2015), eine leichte neuropsychologische Störung (…) in sprachli- chen Teilleistungen, vereinbar mit einer Lese-Rechtschreibeschwäche so- wie einer erhöhten Erschöpfbarkeit und Ermüdung sowie geminderter Be- lastbarkeit als Residuen der voranstehend genannten Diagnosen. Eine Einschätzung der beruflichen respektive Ausbildungsmöglichkeiten erachte sie aufgrund des Wissensstandes als sehr schwierig. Die Fatigue- Symptomatik sei offenbar sehr limitierend und in den neuropsychologi- schen respektive neurologischen Einschätzungen möglicherweise zu wenig berücksichtigt worden. Empfohlen werde eine stationäre Berufs- und Belas- tungsabklärung. 3.1.3 In der ergänzenden Stellungnahme vom 12. März 2021 (AB 80) zu den Einwänden der Beschwerdeführerin (vgl. dazu AB 76) sowie zum Be- richt von Dr. phil. G.________ vom 27. November 2020 (dazu E. 3.1.2 hier- vor) hielten die Gutachter an ihren bisherigen Feststellungen fest. Die vor- gebrachten Einwände und der Bericht von Dr. phil. G.________ seien nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu begründen. Die von der Beschwerde- führerin geschilderte subjektive vorzeitige Ermüdbarkeit und Erschöpfbar- keit liessen sich aus neurologischer, psychiatrischer und neuropsychologi- scher Sicht nicht weiter objektivieren. Die minimalen bis allenfalls leichten kognitiven Einschränkungen nach der durchgemachten Meningoenzephali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2022, IV/21/537, Seite 8 tis blieben ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Diagnose stellen, welche die vorgetragene vorzeitige Ermüdung und Erschöpfung begründen und objek- tivieren würde. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 3.3 3.3.1 Das Medas-Gutachten vom 23. September 2020 (AB 67.1) und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 12. März 2021 (AB 80) er- füllen die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine beweiskräftige versicherungsexterne Expertise (vgl. E. 3.2 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf einge- henden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der vollständigen Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt darauf haben die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die daraus gezoge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2022, IV/21/537, Seite 9 nen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur medizinisch- theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet darge- stellt. Die Ergebnisse der einzelnen fachärztlichen Untersuchungen fanden sodann Eingang in die umfassende interdisziplinäre Konsensbeurteilung. Das Gutachten ist im Übrigen in sich widerspruchsfrei, schlüssig und über- zeugend. 3.3.2 Der psychiatrischer Gutachter Dr. med. D.________ verneinte ge- stützt auf eine eingehende persönliche Untersuchung der Beschwerdefüh- rerin (AB 67.3/2 ff.) und in Würdigung der subjektiv geschilderten erhöhten Ermüdbarkeit bzw. Erschöpfbarkeit sowie unter Miteinbezug der zusätzlich durchgeführten neuropsychologischen Abklärung (vgl. AB 67.6) das Vorlie- gen eines krankheitswertigen psychischen Gesundheitsschadens mit Aus- wirkung auf die funktionelle Leistungsfähigkeit. Entgegen der in der Be- schwerde (S. 5 f.) vertretenen Auffassung setzte sich Dr. med. D.________ dabei mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin auseinander und legte überzeugend begründet dar, dass die subjektiv geschilderte vorzeitige Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit im Rahmen der – bei Begutachtungen entscheidenden (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
1. Juni 2022, 8C_804/2021, E. 4.1.3 mit Hinweisen) – klinischen Untersu- chung nicht objektiviert werden konnten, mithin auch die im Rahmen der neuropsychologischen Abklärungen beschriebenen, allenfalls minimen ko- gnitiven Einschränkungen (vgl. AB 67.3/12) aus psychiatrischer Sicht keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit haben. Wenn der psychiatrische Sachver- ständige vor diesem Hintergrund von einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausging (AB 67.3/12) und dabei gleichsam implizit die von der neuropsychologischen Abklärungsperson vorgeschlagene weiter- gehende Abklärung der Ausdauerfähigkeit im Rahmen einer praktischen Arbeitserprobung (AB 67.6/7) nicht für erforderlich hielt, spricht dies nicht gegen den Beweiswert des Gutachtens. Neuropsychologische Abklärungen stellen rechtsprechungsgemäss lediglich – aber immerhin – eine Zusatzun- tersuchung dar, welche vom begutachtenden Arzt bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der funktionellen Leistungsfähigkeit zu berück- sichtigen ist (vgl. Entscheid des BGer vom 10. November 2021, 8C_526/2021, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dies ist im vorliegenden Fall sowohl im psychiatrischen (AB 67.3/12) als auch im neurologischen Teilgutachten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2022, IV/21/537, Seite 10 sowie anlässlich der interdisziplinären Beurteilung erfolgt (vgl. AB 67.1/5). Daraus geht hervor, dass die in den testpsychologischen Abklärungen be- schriebenen minimen neuropsychologischen Einschränkungen (vgl. AB 67.6/7 f.) im Rahmen der fachärztlichen klinischen Untersuchung bis auf einen diskreten Residualzustand nach Cerebritis aus neurologischer Sicht nicht abgebildet werden konnten. Dabei zeigten die Sachverständigen auf, dass die testpsychologischen Abklärungsergebnisse der Neuropsycho- logie im Rahmen der fachärztlichen klinischen Untersuchung nicht entspre- chend objektiviert werden konnten (vgl. AB 67.1/5 f.). Im Übrigen erweist sich die Durchführung einer Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) oder einer damit vergleichbaren arbeitspraktischen Abklärung der Beschwerdeführerin angesichts der gutachterlich nachvollziehbar beschrie- benen Neigung zur Selbstlimitierung bei einer nicht unter den Begriff der der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung fallenden selbstunsicheren Persönlichkeitsstruktur (vgl. Urteil des BGer 9C_542/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) sowie einer von der Invalidenversicherung nicht versicherten Dekonditionierung (Entscheid des BGer vom 8. März 2021, 9C_755/2020, E. 5.1 mit Hinweisen) gemäss Rechtsprechung mangels medizinischer Indikation als nicht angezeigt (Ent- scheid des BGer vom 6. Juli 2016, 8C_254/2016, E. 2 mit Hinweis; MEY- ER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche- rungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 28a N. 247). Mangels eines erstellten psychischen Gesundheits- schadens mit Krankheitswert kann auf ein strukturiertes Beweisverfahren (vgl. BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296) verzichtet wer- den (Entscheid des BGer vom 12. Dezember 2019, 8C_597/2019, E. 7.2.3 mit Hinweisen). 3.3.3 Im neurologischen Teilgutachten hielt Dr. med. E.________ einen in allen Einzelheiten regelrechten klinisch-neurologischen Untersuchungsbe- fund fest (vgl. AB 67.4/4 ff., bzw. 67.4/7 Ziff. 6), namentlich wurde die Be- schwerdeführerin als wach und bewusstseinsklar sowie im Verlauf nicht ermüdend beschrieben (vgl. AB 67.4/6 "Quantitative und qualitative Be- wusstseinsveränderungen"). In den medizinischen Akten finden sich keine entgegenstehenden fachärztlichen Befunde oder Einschätzungen, die Zweifel an der umfassenden gutachterlichen Exploration zu wecken ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2022, IV/21/537, Seite 11 möchten. Gestützt auf diesen Befund attestierte der Gutachter Dr. med. E.________ retrospektiv spätestens zwei Jahre nach der zweiten Hirnope- ration vom 5. Oktober 2015, mithin ab dem 6. Oktober 2017, eine vollstän- dige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ohne zusätzliche Einschrän- kung der Leistungsfähigkeit. Soweit der Gutachter in Würdigung der neuro- psychologischen Abklärungen (AB 67.6; zur Bedeutung der neuropsycho- logischen Abklärungen siehe E. 3.3.2 hiervor) mit Blick auf die dort be- schriebenen allenfalls minimen bis leichtgradigen neuropsychologischen Einschränkungen (vgl. AB 67.6/7 f.) gleichwohl eine Diagnose mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte, ist dies entgegen der in der Be- schwerde (S. 8 f.) vertretenen Auffassung nicht widersprüchlich. Denn be- reits der retrospektiv beschriebene Verlauf der Arbeitsfähigkeit für die Dau- er der Rekonvaleszenz zwischen September 2015 und Oktober 2017 (vgl. AB 67.4/9) zeigt, dass der neurologische Gutachter, Dr. med. E.________, dem Gesundheitsschaden und den damit zusammenhängenden Behand- lungen in der Vergangenheit eine massgebende Bedeutung für die Arbeits- fähigkeit beimass. Trotz des neurologisch-klinisch inzwischen regelrechten Untersuchungsbefundes (AB 67.4/7 Ziff. 6) erhob er mit Blick auf die neu- ropsychologisch beschriebenen minimen Defizite in gesamthafter fachärzt- licher Würdigung nachvollziehbar begründet als Residualbefund ein mini- mes bis allenfalls leichtgradiges Frontalhirnsyndrom ohne grundsätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (vgl. AB 67.4/8 f. Ziff. 7.2 ff.). Diese überzeugende neurologische Würdigung wurde sodann in der interdiszi- plinären Gesamtbeurteilung übernommen (AB 67.1/5 f.). Ein Widerspruch zwischen der Gesamtbeurteilung und den einzelnen Teilgutachten ist unter diesen Umständen nicht auszumachen. Soweit die Gutachter in der Konsensbeurteilung gestützt auf die neurologi- schen und neuropsychologischen Untersuchungsbefunde trotz der attes- tierten grundsätzlich uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit einen niederschwelligen Residualzustand neben weiteren versicherungs- fremden Umständen bei den Belastungsfaktoren und Ressourcen mitein- fliessen liessen (vgl. AB 67.1/6 f. Ziff. 4.5), zeugt dies von einem transpa- renten und umfassenden gutachterlichen Abwägen und spricht denn auch nicht gegen, sondern vielmehr ganz grundsätzlich für den Beweiswert des Medas-Gutachtens (vgl. SUSANNE BOLLINGER, Der Beweiswert psychiatri-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2022, IV/21/537, Seite 12 scher Gutachten in der Invalidenversicherung unter besonderer Berück- sichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, Jusletter vom 31. Ja- nuar 2011, Rz. 24 mit Hinweisen). Invalidenversicherungsrechtlich kommt es zudem ohnehin regelmässig nicht auf die (genaue) Diagnose an, son- dern darauf, welche Auswirkungen eine Beschwerdesymptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hat (statt vieler: Entscheid des BGer vom 28. Mai 2019, 9C_867/2018, E. 5.2.1). Hierzu nahmen die Sachverständigen denn auch umfassend und überzeugend begründet Stellung. 3.3.4 Die übrigen medizinischen Akten, welche den Medas-Gutachtern vorlagen (vgl. AB 67.2), sind sodann nicht geeignet, konkrete Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Befunde respekti- ve Schlussfolgerungen zu wecken. Denn ihnen sind keine wichtigen Aspek- te zu entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder unge- würdigt geblieben wären, sodass die gestützt auf denselben medizinischen Sachverhalt erfolgte unterschiedliche diagnostische Würdigung und abwei- chende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte re- spektive der behandelnden Psychologin keinen Anlass geben, die gutach- terlichen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen (SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). Insbesondere waren den Gutach- tern die wiederholt von der Beschwerdeführerin beschriebene Ermüdbarkeit und geltend gemachte verminderte Belastbarkeit (vgl. Beschwerde S. 5 f.) bekannt, wobei diese – bei einer gleichzeitig festgestellten nicht krank- heitswertigen Neigung zur Selbstlimitierung bei Dekonditionierung (vgl. vorne E. 3.3.2) – bei einem interdisziplinär weitestgehend unauffälligen Untersuchungsbefund (vgl. AB 67.3/12 f., 67.4/7 Ziff. 6, 67.5/5, 67.6/7 f.) nicht mit einem objektivierten Gesundheitsschaden mit Krankheitswert er- klärt werden konnte (vgl. AB 67.1/6 Ziff. 4.3). Daran vermag auch der Be- richt der behandelnden Psychologin Dr. phil. G.________ vom 27. Novem- ber 2021 (AB 76/4 ff.) nichts zu ändern, zumal diesem weder neue objekti- ve Korrelate zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sub- jektiven Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit noch eine nach einem internati- onal anerkannten Klassifikationssystem hergeleitete Diagnose zu entneh- men ist (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1 S. 285, 130 V 396 E. 5.3 S. 398). Die von der Beschwerdeführerin geklagte Ermüdbar- keit und Erschöpfbarkeit kann nach der überzeugenden gutachterlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2022, IV/21/537, Seite 13 Stellungnahme vom 12. März 2021 (AB 80/2) und mit Blick auf das Gutach- ten auch unter Berücksichtigung des Berichts der behandelnden Psycholo- gin weder weitergehend objektiviert noch psychiatrisch-diagnostisch be- gründet werden. 3.3.5 Schliesslich ist – anders als von der Beschwerdeführerin vertreten (vgl. Beschwerde S. 12 f.; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. No- vember 2021) – auch der Bericht Kurzabklärung des Zentrums C.________ vom 28. Oktober 2021 (BB 4) nicht geeignet, das Medas-Gutachten in Fra- ge zu stellen. Der Bericht und der darin beschriebene Abklärungszeitraum vom 15. September bis 13. Oktober 2021 (BB 4/2 Ziff. 3.1) datieren beide nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2021 (AB 88) und betreffen damit einen ausserhalb des hier zu beurteilenden Zeitraums lie- genden Sachverhalt, weshalb sie im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Zudem vermag die Beschwerdeführerin aus dem Bericht auch deshalb nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weil die Abklärungen keine Hinweise auf eine frühere oder neue medizinisch begründbare Diffe- renz zum Gutachten liefern: So geht daraus hervor, dass sie zwischen dem
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2022, IV/21/537, Seite 4
E. 15 September und dem 13. Oktober 2021 täglich vier Stunden arbeitete. Eine Steigerung des zeitlichen Umfangs erfolgte nicht, weil die Beschwer- deführerin sich dies nicht zutraute (BB 4/3 Ziff. 3.2). Objektive Gründe wur- den dafür jedoch nicht genannt. Vielmehr beschrieben die Abklärungsper- sonen zahlreiche Ressourcen und keine offensichtlichen Grenzen (BB 4/10 Ziff. 6). Insgesamt wurde im Abklärungsbericht nichts genannt, was gegen eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit oder ein höheres bzw. vollschichtiges Prä- senzpensum sprechen würde. Soweit die Abklärungspersonen mit Blick auf den Werdegang und die persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin die Frage aufwarfen, ob eine fortwährende Aufrechterhaltung einer Präsenzzeit von vier Stunden an fünf Tagen zumutbar sei (BB 4/10 Ziff. 7), ist ihnen nicht zu folgen. Hierbei handelt es sich um eine nicht weiter begründete Mutmassung, die sich nicht auf nachvollziehbare Abklärungsergebnisse, sondern einzig auf die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundene Leistungsfähigkeit stützt. Die Abklärungspersonen relativierten zudem ihre Einschätzung dahingehend, dass für eine Beurteilung der Belastbarkeit eine längere Abklärungszeit notwendig gewesen wäre (BB 4/10 Ziff. 7). Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2022, IV/21/537, Seite 14 Frage nach den medizinisch-theoretisch noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen ist überdies rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 8. Januar 2019, 8C_334/2018, E. 4.2.1). Den Gutachtern waren im Übrigen sowohl der Wedergang als auch die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin bekannt und sie berücksich- tigten diese im Gutachten nachvollziehbar und überzeugend (vgl. AB 67.3/2 ff., 67.4/2 ff., 67.5/2 ff., 67.6/3 f., 67.7). 3.4 Dem Voranstehenden zufolge bilden das Medas-Gutachten vom
23. September 2020 (AB 67.1) und die ergänzende gutachterliche Stel- lungnahme vom 12. März 2021 (AB 80) eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhaltes. Dieser ist somit hinreichend abgeklärt, weshalb für weitere Beweisvorkehrungen, insbesondere die beantragten medizinischen Abklärungen (vgl. Beschwer- de S. 1 Anträge Ziff. 3), kein Anlass besteht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 4. Gestützt auf das voll beweiskräftige Medas-Gutachten vom 23. September 2020 (AB 67.1) bestand spätestens zwei Jahre nach der zweiten Operation vom 5. Oktober 2015, mithin ab dem 6. Oktober 2017, eine uneinge- schränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit für sämtliche den Fähigkeiten und Neigungen der Beschwerdeführerin entsprechende Tätigkeiten (AB 67.1/7 f. Ziff. 4.7 ff.). Damit lag bei der am 7. September 2000 gebore- nen Beschwerdeführerin (vgl. AB 3/1) im Zeitpunkt der Vollendung des
E. 18 Altersjahres als frühestmöglicher Anspruchsbeginn für eine Rente (Art. 29 Abs. 1 IVG, vgl. dazu vorne E. 2.3), das heisst im September 2018, keine massgebende gesundheitliche Einschränkung mit anspruchsrelevan- ter Auswirkung auf die funktionelle Leistungsfähigkeit mehr vor. Mangels einer gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2022, IV/21/537, Seite 15 steht keine Invalidität im Rechtssinne (Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. dazu vorne E. 2.2) und damit von vornherein kein Anspruch auf eine IV-Rente. Unter diesen Umständen und weil sich angesichts der gutachterlich attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ein ziffernmässiger Einkommensvergleich ohnehin erübrigt (vgl. Entscheid des BGer vom
E. 19 Juli 2019, 9C_27/2018, E. 6.3 mit Hinweisen), ist auf die – von der Be- schwerdeführerin ohnehin nicht gerügten – Ausführungen der Beschwer- degegnerin zum Einkommensvergleich (vgl. AB 88/1 f.) nicht weiter einzu- gehen. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2021 (AB 88) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) sowie Art. 104 Abs. 3 VR- PG kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2022, IV/21/537, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 537 IV WIS/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. September 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. Juni 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2022, IV/21/537, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 2000 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde im September 2017 von ihren Eltern unter Hinweis auf fortwährende Beschwerden nach einem im September 2015 zweifach operativ versorg- ten subduralen Empyem mit Cerebritis linksfrontal bei der Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Die IVB klärte die erwerbliche und medizinische Situation ab, holte insbesondere ein vom
23. September 2020 datierendes polydisziplinäres Gutachten (AB 67.1) ein und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. November 2020 (AB 71) die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht. Nach Einwand der Versicherten (AB 74, 76), Rückfragen an die Gutachterstelle (AB 80) und erneutem Vorbescheidverfahren (AB 81, 85) verneinte die IVB einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 11. Juni 2021 (AB 88). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 13. Juli 2021 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 11. Juni 2021 sei aufzuheben ihr seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen, ein Belastungstraining und eine Rente auszurichten. Weiter beantragte sie für die Nachbegrün- dung der Beschwerde sowie für die Einreichung eines in Auftrag gegebe- nen Berichts zur Leistungsfähigkeit eine Nachfrist. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juli 2021 wies die Instruktionsrich- terin das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Nachfrist für die ergän- zende Beschwerdebegründung bzw. Einreichung weiterer Unterlagen ab. Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2021 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutre- ten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2022, IV/21/537, Seite 3 Mit Eingabe vom 4. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen Abklärungsbericht des Zentrums C.________ vom 28. Oktober 2021 (Be- schwerdebeilage [BB] 4) ein und machte weitere Ausführungen. Mit Eingabe vom 15. November 2021 nahm die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gerichteten Schreibens vom 9. November 2021 zu diesem Bericht Stellung. Die Einga- be vom 15. November 2021 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2022, IV/21/537, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Juni 2021 (AB 88), mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde. Streitig und zu prüfen ist folglich einzig der Rentenanspruch. Soweit in der Be- schwerde anderes beantragt wird, namentlich die Zusprache von berufli- chen Massnahmen bzw. eines Belastungstrainings, bildet dies nicht Ge- genstand der angefochtenen Verfügung, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom
19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2022, IV/21/537, Seite 5 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 3. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdegegnerin veranlasste zur Klärung des medizini- schen Sachverhaltes eine versicherungsexterne polydisziplinäre Begutach- tung der Beschwerdeführerin durch die Medas (AB 67.1 [Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung], AB 67.2-67.8). Im Gutachten vom 23. September 2020 (AB 67.1) diagnostizierten die Dres. med. D.________, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, E.________, Fach- arzt für Neurologie, und F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medi- zin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Operation eines linksfrontalen subduralen Empyems mit lokaler Cerebritis nach Durchwanderungs-Sinusitis am 4. September 2015 und Re-Operation bei Rezidiv am 5. Oktober 2015 mit Status nach zweimaligem symptomati-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2022, IV/21/537, Seite 6 schem Grand Mal-Anfall und asymptomatischer Thrombose des Sinus sa- gittalis superior mit minimen bis allenfalls leichtgradigen neuropsychologi- schen Defiziten. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Neigung zu Selbstlimitierung bei Dekonditionierung und Versagensängsten im Rahmen einer selbstunsicheren Persönlichkeitss- truktur (ICD-10 Z73.1) bei einem Zustand nach subduralem Empyem und lokaler Cerebritis (ICD-10 G06; AB 67.1/6 Ziff. 4.2). Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, aus neurologischer und neu- ropsychologischer Sicht bestünden nur noch minime Defizite. Gleichwohl sei ein diskreter Residualzustand nach Cerebritis nachvollziehbar. Eine darüber hinausgehende weitere Diagnose mit Relevanz für die Arbeits- fähigkeit könne weder aus allgemein-internistischer noch aus psychiatri- scher Sicht diagnostiziert werden. Psychiatrisch würden Hinweise auf Selbstlimitierung beschrieben. Die psychiatrische Befunderhebung ergebe das Bild einer eher selbstunsicher wirkenden und dabei psychophysisch dekompensiert erscheinenden Versicherten mit Ängsten vor Versagen. Eine eigentliche hirnorganische Symptomatik im engeren Sinne lasse sich aus psychiatrischer Optik jedoch nicht zuverlässig feststellen. Aus den neu- ropsychologischen Untersuchungen ergäben sich allenfalls minime kogniti- ve Einschränkungen. Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe sich die von der Beschwerdeführerin subjektiv geschilderte vorzeitige Er- schöpfung und Ermüdung allerdings nicht abbilden lassen und es seien auch keine ausgeprägten Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Konzen- trationsfähigkeit aufgefallen. Am ehesten seien die von der Beschwerdefüh- rerin subjektiv geschilderten Symptome als eine Dekonditionierung bei selbstunsicherer Persönlichkeitsstruktur mit Versagensängsten zu interpre- tieren. Eine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit resultiere dar- aus nicht (AB 67.1/5). Spätestens zwei Jahre nach der Operation des subduralen linksfrontalen Empyems mit lokaler Cerebritis am 5. Oktober 2015 könne für sämtliche Tätigkeiten von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Für den Zeitraum davor könnten nur Richtwerte angegeben werden: Zwi- schen dem 4. September 2015 und März 2016 habe keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab April bis September 2016 habe die Arbeitsfähigkeit 50 %
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2022, IV/21/537, Seite 7 respektive anschliessend ab Oktober 2016 bis September 2017 75 % be- tragen. In allen medizinischen Fachgebieten bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Neuropsychologisch bestünden minime bis allenfalls leichtgradige neuropsychologische Defizite ohne sichere Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 67.1/7 f. Ziff. 4.7 ff.). 3.1.2 Im Bericht vom 27. November 2020 (AB 76/4 f.) hielt Dr. phil. G.________, Fachpsychologin für Psychotherapie und Neuropsychologie, unter Bezugnahme auf die zwischen dem 10. Februar und dem 16. März 2020 stattgehabte psychotherapeutische Behandlung fest, es bestehe ein Verdacht auf eine "Verarbeitungsstörung Anpassungsstörung" bei Status nach Meningoenzephalitis (September 2015), Status nach Empyem (links- frontal und interhemisphär) und Cerebritis, chirurgischer Entlastung (5. September 2015), Rezidiv eines Empyems im Interhemisphärenspalt parafaxial links, Status nach zweimaligem Grand Mal-Anfall am (8./9. Sep- tember 2015), eine leichte neuropsychologische Störung (…) in sprachli- chen Teilleistungen, vereinbar mit einer Lese-Rechtschreibeschwäche so- wie einer erhöhten Erschöpfbarkeit und Ermüdung sowie geminderter Be- lastbarkeit als Residuen der voranstehend genannten Diagnosen. Eine Einschätzung der beruflichen respektive Ausbildungsmöglichkeiten erachte sie aufgrund des Wissensstandes als sehr schwierig. Die Fatigue- Symptomatik sei offenbar sehr limitierend und in den neuropsychologi- schen respektive neurologischen Einschätzungen möglicherweise zu wenig berücksichtigt worden. Empfohlen werde eine stationäre Berufs- und Belas- tungsabklärung. 3.1.3 In der ergänzenden Stellungnahme vom 12. März 2021 (AB 80) zu den Einwänden der Beschwerdeführerin (vgl. dazu AB 76) sowie zum Be- richt von Dr. phil. G.________ vom 27. November 2020 (dazu E. 3.1.2 hier- vor) hielten die Gutachter an ihren bisherigen Feststellungen fest. Die vor- gebrachten Einwände und der Bericht von Dr. phil. G.________ seien nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu begründen. Die von der Beschwerde- führerin geschilderte subjektive vorzeitige Ermüdbarkeit und Erschöpfbar- keit liessen sich aus neurologischer, psychiatrischer und neuropsychologi- scher Sicht nicht weiter objektivieren. Die minimalen bis allenfalls leichten kognitiven Einschränkungen nach der durchgemachten Meningoenzephali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2022, IV/21/537, Seite 8 tis blieben ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Diagnose stellen, welche die vorgetragene vorzeitige Ermüdung und Erschöpfung begründen und objek- tivieren würde. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 3.3 3.3.1 Das Medas-Gutachten vom 23. September 2020 (AB 67.1) und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 12. März 2021 (AB 80) er- füllen die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine beweiskräftige versicherungsexterne Expertise (vgl. E. 3.2 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf einge- henden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der vollständigen Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt darauf haben die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die daraus gezoge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2022, IV/21/537, Seite 9 nen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur medizinisch- theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet darge- stellt. Die Ergebnisse der einzelnen fachärztlichen Untersuchungen fanden sodann Eingang in die umfassende interdisziplinäre Konsensbeurteilung. Das Gutachten ist im Übrigen in sich widerspruchsfrei, schlüssig und über- zeugend. 3.3.2 Der psychiatrischer Gutachter Dr. med. D.________ verneinte ge- stützt auf eine eingehende persönliche Untersuchung der Beschwerdefüh- rerin (AB 67.3/2 ff.) und in Würdigung der subjektiv geschilderten erhöhten Ermüdbarkeit bzw. Erschöpfbarkeit sowie unter Miteinbezug der zusätzlich durchgeführten neuropsychologischen Abklärung (vgl. AB 67.6) das Vorlie- gen eines krankheitswertigen psychischen Gesundheitsschadens mit Aus- wirkung auf die funktionelle Leistungsfähigkeit. Entgegen der in der Be- schwerde (S. 5 f.) vertretenen Auffassung setzte sich Dr. med. D.________ dabei mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin auseinander und legte überzeugend begründet dar, dass die subjektiv geschilderte vorzeitige Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit im Rahmen der – bei Begutachtungen entscheidenden (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
1. Juni 2022, 8C_804/2021, E. 4.1.3 mit Hinweisen) – klinischen Untersu- chung nicht objektiviert werden konnten, mithin auch die im Rahmen der neuropsychologischen Abklärungen beschriebenen, allenfalls minimen ko- gnitiven Einschränkungen (vgl. AB 67.3/12) aus psychiatrischer Sicht keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit haben. Wenn der psychiatrische Sachver- ständige vor diesem Hintergrund von einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausging (AB 67.3/12) und dabei gleichsam implizit die von der neuropsychologischen Abklärungsperson vorgeschlagene weiter- gehende Abklärung der Ausdauerfähigkeit im Rahmen einer praktischen Arbeitserprobung (AB 67.6/7) nicht für erforderlich hielt, spricht dies nicht gegen den Beweiswert des Gutachtens. Neuropsychologische Abklärungen stellen rechtsprechungsgemäss lediglich – aber immerhin – eine Zusatzun- tersuchung dar, welche vom begutachtenden Arzt bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der funktionellen Leistungsfähigkeit zu berück- sichtigen ist (vgl. Entscheid des BGer vom 10. November 2021, 8C_526/2021, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dies ist im vorliegenden Fall sowohl im psychiatrischen (AB 67.3/12) als auch im neurologischen Teilgutachten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2022, IV/21/537, Seite 10 sowie anlässlich der interdisziplinären Beurteilung erfolgt (vgl. AB 67.1/5). Daraus geht hervor, dass die in den testpsychologischen Abklärungen be- schriebenen minimen neuropsychologischen Einschränkungen (vgl. AB 67.6/7 f.) im Rahmen der fachärztlichen klinischen Untersuchung bis auf einen diskreten Residualzustand nach Cerebritis aus neurologischer Sicht nicht abgebildet werden konnten. Dabei zeigten die Sachverständigen auf, dass die testpsychologischen Abklärungsergebnisse der Neuropsycho- logie im Rahmen der fachärztlichen klinischen Untersuchung nicht entspre- chend objektiviert werden konnten (vgl. AB 67.1/5 f.). Im Übrigen erweist sich die Durchführung einer Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) oder einer damit vergleichbaren arbeitspraktischen Abklärung der Beschwerdeführerin angesichts der gutachterlich nachvollziehbar beschrie- benen Neigung zur Selbstlimitierung bei einer nicht unter den Begriff der der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung fallenden selbstunsicheren Persönlichkeitsstruktur (vgl. Urteil des BGer 9C_542/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) sowie einer von der Invalidenversicherung nicht versicherten Dekonditionierung (Entscheid des BGer vom 8. März 2021, 9C_755/2020, E. 5.1 mit Hinweisen) gemäss Rechtsprechung mangels medizinischer Indikation als nicht angezeigt (Ent- scheid des BGer vom 6. Juli 2016, 8C_254/2016, E. 2 mit Hinweis; MEY- ER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche- rungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 28a N. 247). Mangels eines erstellten psychischen Gesundheits- schadens mit Krankheitswert kann auf ein strukturiertes Beweisverfahren (vgl. BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296) verzichtet wer- den (Entscheid des BGer vom 12. Dezember 2019, 8C_597/2019, E. 7.2.3 mit Hinweisen). 3.3.3 Im neurologischen Teilgutachten hielt Dr. med. E.________ einen in allen Einzelheiten regelrechten klinisch-neurologischen Untersuchungsbe- fund fest (vgl. AB 67.4/4 ff., bzw. 67.4/7 Ziff. 6), namentlich wurde die Be- schwerdeführerin als wach und bewusstseinsklar sowie im Verlauf nicht ermüdend beschrieben (vgl. AB 67.4/6 "Quantitative und qualitative Be- wusstseinsveränderungen"). In den medizinischen Akten finden sich keine entgegenstehenden fachärztlichen Befunde oder Einschätzungen, die Zweifel an der umfassenden gutachterlichen Exploration zu wecken ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2022, IV/21/537, Seite 11 möchten. Gestützt auf diesen Befund attestierte der Gutachter Dr. med. E.________ retrospektiv spätestens zwei Jahre nach der zweiten Hirnope- ration vom 5. Oktober 2015, mithin ab dem 6. Oktober 2017, eine vollstän- dige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ohne zusätzliche Einschrän- kung der Leistungsfähigkeit. Soweit der Gutachter in Würdigung der neuro- psychologischen Abklärungen (AB 67.6; zur Bedeutung der neuropsycho- logischen Abklärungen siehe E. 3.3.2 hiervor) mit Blick auf die dort be- schriebenen allenfalls minimen bis leichtgradigen neuropsychologischen Einschränkungen (vgl. AB 67.6/7 f.) gleichwohl eine Diagnose mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte, ist dies entgegen der in der Be- schwerde (S. 8 f.) vertretenen Auffassung nicht widersprüchlich. Denn be- reits der retrospektiv beschriebene Verlauf der Arbeitsfähigkeit für die Dau- er der Rekonvaleszenz zwischen September 2015 und Oktober 2017 (vgl. AB 67.4/9) zeigt, dass der neurologische Gutachter, Dr. med. E.________, dem Gesundheitsschaden und den damit zusammenhängenden Behand- lungen in der Vergangenheit eine massgebende Bedeutung für die Arbeits- fähigkeit beimass. Trotz des neurologisch-klinisch inzwischen regelrechten Untersuchungsbefundes (AB 67.4/7 Ziff. 6) erhob er mit Blick auf die neu- ropsychologisch beschriebenen minimen Defizite in gesamthafter fachärzt- licher Würdigung nachvollziehbar begründet als Residualbefund ein mini- mes bis allenfalls leichtgradiges Frontalhirnsyndrom ohne grundsätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (vgl. AB 67.4/8 f. Ziff. 7.2 ff.). Diese überzeugende neurologische Würdigung wurde sodann in der interdiszi- plinären Gesamtbeurteilung übernommen (AB 67.1/5 f.). Ein Widerspruch zwischen der Gesamtbeurteilung und den einzelnen Teilgutachten ist unter diesen Umständen nicht auszumachen. Soweit die Gutachter in der Konsensbeurteilung gestützt auf die neurologi- schen und neuropsychologischen Untersuchungsbefunde trotz der attes- tierten grundsätzlich uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit einen niederschwelligen Residualzustand neben weiteren versicherungs- fremden Umständen bei den Belastungsfaktoren und Ressourcen mitein- fliessen liessen (vgl. AB 67.1/6 f. Ziff. 4.5), zeugt dies von einem transpa- renten und umfassenden gutachterlichen Abwägen und spricht denn auch nicht gegen, sondern vielmehr ganz grundsätzlich für den Beweiswert des Medas-Gutachtens (vgl. SUSANNE BOLLINGER, Der Beweiswert psychiatri-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2022, IV/21/537, Seite 12 scher Gutachten in der Invalidenversicherung unter besonderer Berück- sichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, Jusletter vom 31. Ja- nuar 2011, Rz. 24 mit Hinweisen). Invalidenversicherungsrechtlich kommt es zudem ohnehin regelmässig nicht auf die (genaue) Diagnose an, son- dern darauf, welche Auswirkungen eine Beschwerdesymptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hat (statt vieler: Entscheid des BGer vom 28. Mai 2019, 9C_867/2018, E. 5.2.1). Hierzu nahmen die Sachverständigen denn auch umfassend und überzeugend begründet Stellung. 3.3.4 Die übrigen medizinischen Akten, welche den Medas-Gutachtern vorlagen (vgl. AB 67.2), sind sodann nicht geeignet, konkrete Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Befunde respekti- ve Schlussfolgerungen zu wecken. Denn ihnen sind keine wichtigen Aspek- te zu entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder unge- würdigt geblieben wären, sodass die gestützt auf denselben medizinischen Sachverhalt erfolgte unterschiedliche diagnostische Würdigung und abwei- chende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte re- spektive der behandelnden Psychologin keinen Anlass geben, die gutach- terlichen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen (SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). Insbesondere waren den Gutach- tern die wiederholt von der Beschwerdeführerin beschriebene Ermüdbarkeit und geltend gemachte verminderte Belastbarkeit (vgl. Beschwerde S. 5 f.) bekannt, wobei diese – bei einer gleichzeitig festgestellten nicht krank- heitswertigen Neigung zur Selbstlimitierung bei Dekonditionierung (vgl. vorne E. 3.3.2) – bei einem interdisziplinär weitestgehend unauffälligen Untersuchungsbefund (vgl. AB 67.3/12 f., 67.4/7 Ziff. 6, 67.5/5, 67.6/7 f.) nicht mit einem objektivierten Gesundheitsschaden mit Krankheitswert er- klärt werden konnte (vgl. AB 67.1/6 Ziff. 4.3). Daran vermag auch der Be- richt der behandelnden Psychologin Dr. phil. G.________ vom 27. Novem- ber 2021 (AB 76/4 ff.) nichts zu ändern, zumal diesem weder neue objekti- ve Korrelate zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sub- jektiven Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit noch eine nach einem internati- onal anerkannten Klassifikationssystem hergeleitete Diagnose zu entneh- men ist (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1 S. 285, 130 V 396 E. 5.3 S. 398). Die von der Beschwerdeführerin geklagte Ermüdbar- keit und Erschöpfbarkeit kann nach der überzeugenden gutachterlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2022, IV/21/537, Seite 13 Stellungnahme vom 12. März 2021 (AB 80/2) und mit Blick auf das Gutach- ten auch unter Berücksichtigung des Berichts der behandelnden Psycholo- gin weder weitergehend objektiviert noch psychiatrisch-diagnostisch be- gründet werden. 3.3.5 Schliesslich ist – anders als von der Beschwerdeführerin vertreten (vgl. Beschwerde S. 12 f.; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. No- vember 2021) – auch der Bericht Kurzabklärung des Zentrums C.________ vom 28. Oktober 2021 (BB 4) nicht geeignet, das Medas-Gutachten in Fra- ge zu stellen. Der Bericht und der darin beschriebene Abklärungszeitraum vom 15. September bis 13. Oktober 2021 (BB 4/2 Ziff. 3.1) datieren beide nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2021 (AB 88) und betreffen damit einen ausserhalb des hier zu beurteilenden Zeitraums lie- genden Sachverhalt, weshalb sie im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Zudem vermag die Beschwerdeführerin aus dem Bericht auch deshalb nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weil die Abklärungen keine Hinweise auf eine frühere oder neue medizinisch begründbare Diffe- renz zum Gutachten liefern: So geht daraus hervor, dass sie zwischen dem
15. September und dem 13. Oktober 2021 täglich vier Stunden arbeitete. Eine Steigerung des zeitlichen Umfangs erfolgte nicht, weil die Beschwer- deführerin sich dies nicht zutraute (BB 4/3 Ziff. 3.2). Objektive Gründe wur- den dafür jedoch nicht genannt. Vielmehr beschrieben die Abklärungsper- sonen zahlreiche Ressourcen und keine offensichtlichen Grenzen (BB 4/10 Ziff. 6). Insgesamt wurde im Abklärungsbericht nichts genannt, was gegen eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit oder ein höheres bzw. vollschichtiges Prä- senzpensum sprechen würde. Soweit die Abklärungspersonen mit Blick auf den Werdegang und die persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin die Frage aufwarfen, ob eine fortwährende Aufrechterhaltung einer Präsenzzeit von vier Stunden an fünf Tagen zumutbar sei (BB 4/10 Ziff. 7), ist ihnen nicht zu folgen. Hierbei handelt es sich um eine nicht weiter begründete Mutmassung, die sich nicht auf nachvollziehbare Abklärungsergebnisse, sondern einzig auf die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundene Leistungsfähigkeit stützt. Die Abklärungspersonen relativierten zudem ihre Einschätzung dahingehend, dass für eine Beurteilung der Belastbarkeit eine längere Abklärungszeit notwendig gewesen wäre (BB 4/10 Ziff. 7). Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2022, IV/21/537, Seite 14 Frage nach den medizinisch-theoretisch noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen ist überdies rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 8. Januar 2019, 8C_334/2018, E. 4.2.1). Den Gutachtern waren im Übrigen sowohl der Wedergang als auch die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin bekannt und sie berücksich- tigten diese im Gutachten nachvollziehbar und überzeugend (vgl. AB 67.3/2 ff., 67.4/2 ff., 67.5/2 ff., 67.6/3 f., 67.7). 3.4 Dem Voranstehenden zufolge bilden das Medas-Gutachten vom
23. September 2020 (AB 67.1) und die ergänzende gutachterliche Stel- lungnahme vom 12. März 2021 (AB 80) eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhaltes. Dieser ist somit hinreichend abgeklärt, weshalb für weitere Beweisvorkehrungen, insbesondere die beantragten medizinischen Abklärungen (vgl. Beschwer- de S. 1 Anträge Ziff. 3), kein Anlass besteht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 4. Gestützt auf das voll beweiskräftige Medas-Gutachten vom 23. September 2020 (AB 67.1) bestand spätestens zwei Jahre nach der zweiten Operation vom 5. Oktober 2015, mithin ab dem 6. Oktober 2017, eine uneinge- schränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit für sämtliche den Fähigkeiten und Neigungen der Beschwerdeführerin entsprechende Tätigkeiten (AB 67.1/7 f. Ziff. 4.7 ff.). Damit lag bei der am 7. September 2000 gebore- nen Beschwerdeführerin (vgl. AB 3/1) im Zeitpunkt der Vollendung des
18. Altersjahres als frühestmöglicher Anspruchsbeginn für eine Rente (Art. 29 Abs. 1 IVG, vgl. dazu vorne E. 2.3), das heisst im September 2018, keine massgebende gesundheitliche Einschränkung mit anspruchsrelevan- ter Auswirkung auf die funktionelle Leistungsfähigkeit mehr vor. Mangels einer gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2022, IV/21/537, Seite 15 steht keine Invalidität im Rechtssinne (Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. dazu vorne E. 2.2) und damit von vornherein kein Anspruch auf eine IV-Rente. Unter diesen Umständen und weil sich angesichts der gutachterlich attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ein ziffernmässiger Einkommensvergleich ohnehin erübrigt (vgl. Entscheid des BGer vom
19. Juli 2019, 9C_27/2018, E. 6.3 mit Hinweisen), ist auf die – von der Be- schwerdeführerin ohnehin nicht gerügten – Ausführungen der Beschwer- degegnerin zum Einkommensvergleich (vgl. AB 88/1 f.) nicht weiter einzu- gehen. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2021 (AB 88) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) sowie Art. 104 Abs. 3 VR- PG kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2022, IV/21/537, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.