Einspracheentscheid vom 11. Juni 2021
Sachverhalt
A. Die A.________ AG bezweckt das Erbringen von Dienstleistungen im Be- reich von ... (www.zefix.ch). Nachdem sie eine Voranmeldung von Kurzar- beit für den gesamten Betrieb vom 10. März 2020 eingereicht hatte (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Be- schwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 43-45), ersuchte sie am 23. Juni 2020 mit ausserordentlichen Formularen "Antrag und Ab- rechnung von Kurzarbeitsentschädigung" um Kurzarbeitsentschädigung betreffend die Zeit von März bis Juni 2020 (act. II 103-117). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 9. April 2020 (act. II 49-52) bewilligt und in der Folge wurde der A.________ AG Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet. Mit Revisionsverfügung vom 11. September 2020 (act. II 86-88) forderte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (SECO) von der A.________ AG unrechtmässig bezogene Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 21'511.85 zurück, was mit unangefochtenem Einspracheentscheid des SECO vom 3. November 2020 (act. II 37-39) bestätigte wurde. Ein darauf- hin von der A.________ AG am 22. Dezember 2020 gestelltes Erlassge- such (act. II 26 f.) beschied das AVA mit Verfügung vom 14. April 2021 (act. II 3-6) abschlägig. Daran hielt es auf Einsprache hin (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 11-13) mit Entscheid vom 11. Juni 2021 (act. IIB 1-4) fest. B. Mit Eingabe vom 13. Juli 2021 erhob die A.________ AG (Beschwerdefüh- rerin), vertreten durch B.________ AG, Beschwerde. Sie beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2021 des AVA aufzuheben und es sei die geltend gemachte Rückforderung im Umfang von Fr. 21'511.85 zu erlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- schwerdegegners.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, ALV/21/536, Seite 3 In der Beschwerdeantwort vom 12. August 2021 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2021 (act. IIB 1-4). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Kurzarbeitsentschädigung für C.________ und D.________ in den Monaten März bis Juni 2020 im Umfang von Fr. 21'511.85. Nicht zu prüfen ist die Rückforderung als solche und deren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, ALV/21/536, Seite 4 Höhe; der diesbezügliche Einspracheentscheid vom 3. November 2020 (act. II 37-39) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 3.1 hier- nach).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, ALV/21/536, Seite 5 tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1). Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu be- stehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Be- tracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). 2.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
E. 13 Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 3. 3.1 Der Beschwerdeführerin wurde gestützt auf die Kurzarbeitsentschä- digung bewilligende Verfügung vom 9. April 2020 (act. II 49-52) und die daraufhin eingereichten Formulare "Antrag und Abrechnung von Kurzar- beitsentschädigung" für die Monate März bis Juni 2020 (act. II 103-109) Kurzarbeitsentschädigung von total Fr. 37'063.70 ausbezahlt (act. II 25). Die am 8. September 2020 durchgeführte Arbeitgeberkontrolle betreffend "Kurzarbeitsentschädigung – Covid-19" (act. II 85) ergab sodann, dass für C.________ und D.________, beide unbestritten leitende Angestellte und damit in arbeitgeberähnlicher Stellung (vgl. statt vieler Beschwerde S. 4 lit. C Ziff. 8), keine Arbeitszeitkontrollen geführt worden waren, aus welchen täglich die geleisteten Arbeits- und allfällige Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie Absenzen infolge Ferien-, Frei- oder Feier- tagen, Krankheit, Unfall, Militär-/Zivildienst und sonstige bezahlte und un- bezahlte Absenzen hervorgehen. Das SECO hat deshalb die für C.________ und D.________ geltend gemachten Arbeitsausfälle infolge Unkontrollierbarkeit aberkannt. Der die Revisions- bzw. Rückforderungsver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, ALV/21/536, Seite 6 fügung vom 11. September 2020 (act. II 86-88) bestätigende Einspra- cheentscheid des SECO vom 3. November 2020 (act. II 37-39) blieb unan- gefochten (vgl. Beschwerde S. 3 lit. B Ziff. 3). Der Beschwerdegegner entschied das von der Beschwerdeführerin darauf- hin gestellte Erlassgesuch (act. II 26 f.) mit Verfügung vom 14. April 2021 (act. II 3-6) abschlägig, da sich die Beschwerdeführerin beim Bezug der Leistungen nicht im guten Glauben befunden habe, woran er mit dem an- gefochtenen Einspracheentscheid festhielt (act. IIB 1-4). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, C.________ und D.________ gälten als Arbeitnehmer mit einer höheren leitenden Tätigkeit, welche von Gesetzes wegen nicht verpflichtet seien, ihre Arbeitszeiten zu erfassen (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4 und Beschwerde S. 4 f. Ziff. II lit. C Ziff. 8). Die Beschwerdeführerin habe für sie ausschliesslich die Pauschalentschädigung für Mitarbeitende mit arbeitgeberähnlicher Stellung beantragt. Dies sei nur deshalb möglich gewesen, weil aufgrund der wirt- schaftlichen Ausnahmesituation die Berechtigung auf Bezug einer Kurzar- beitsentschädigung ab März (2020) vorübergehend auch auf Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung ausgeweitet worden sei. Die entsprechende Entschädigung sei unabhängig von der konkreten Anzahl an Ausfallstun- den erfolgt. Die Anzahl Ausfallstunden hätte auch auf die Höhe der Ver- gütung keinen Einfluss gehabt. Es sei lediglich die monatliche Pauschale im Umfang von Fr. 3'320.-- pro Person ausgerichtet worden. Daher sei sie fälschlicherweise davon ausgegangen, dass bei dieser Art der Entschädi- gung auch keine Arbeitszeiterfassung erfolgen müsse, da dies letztlich we- gen der fehlenden Auswirkung auf die konkrete Entschädigung auch wenig Sinn ergebe (Beschwerde S. 4 Ziff. II lit. C Ziff. 6). Der Beschwerdeführerin könne vorliegend höchstens eine leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen wer- den, was nicht dazu führe, dass der gute Glaube entfalle (Beschwerde S. 5 Ziff. II lit. C Ziff. 9). 3.3 Der Bundesrat erliess am 20. März 2020 zur Bekämpfung der wirt- schaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unter anderem die Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversi- cherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; AS 2020 877) und führte diverse Erleichterungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, ALV/21/536, Seite 7 in Bezug auf die Kurzarbeitsentschädigung ein. Einerseits wurde vom an- rechenbaren Arbeitsausfall keine Karenzzeit abgezogen (Art. 3 COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung). Andererseits wurde neu der Bezug von Kurzarbeitsentschädigung für Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (soge- nannte arbeitgeberähnliche Personen), und deren Ehegatten oder einge- tragene Partnerinnen oder Partner vorgesehen (Art. 2 COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung). Für diese Personen gilt eine Pau- schale von Fr. 3’320.-- als massgebender Verdienst für eine Vollzeitstelle (Art. 5 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). Der mittels COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (ausseror- dentlich) ausgeweitete Bezug von Kurzarbeitsentschädigung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie ihrer mitarbeitenden Eheleute, ba- sierend auf der Pauschale von Fr. 3'320.-- als massgebender Verdienst für eine Vollzeitstelle, entspricht somit der Kurzarbeitsentschädigung für Ar- beitnehmende i.S.v. Art. 7 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 31 ff. AVIG. 3.4 C.________ und D.________ sind Arbeitnehmende der Beschwer- deführerin, woran nichts ändert, dass sie nach den ordentlichen Regeln der Arbeitslosenversicherung keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung begründen können. Daran änderte auch der (ausserordentlich ausgeweite- te) Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auf Personen in arbeitge- berähnlicher Stellung nichts. Sie sind Arbeitnehmende des antragstellen- den Unternehmens und die Kurzarbeitsentschädigung beantragende juristi- sche Person ist nicht von der Pflicht entbunden, die Arbeitszeit aller betrof- fenen Personen zu erfassen bzw. erfassen zu lassen und den Behörden der Arbeitslosenversicherung detailliert mitzuteilen (vgl. Art. 46b AVIV). Weder die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung noch die der Beschwerdeführerin abgegebenen Formulare zur Beantragung der Kurzar- beitsentschädigung enthalten denn auch Hinweise, dass für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie ihrer mitarbeitenden Eheleute hinsicht- lich der Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles bzw. der vorausgesetzten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, ALV/21/536, Seite 8 betrieblichen Arbeitszeitkontrolle eine vom AVIG abweichende Regelung gelten würde. Daran ändert aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nichts, dass C.________ und D.________ für die Gesellschaft einzelzeichnungsberech- tigt sind (vgl. www.zefix.ch) und als Arbeitnehmer mit einer höheren leiten- den Tätigkeit gelten, welche nach dem Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) nicht verpflichtet sind ihre Arbeitszeit zu erfassen (Beschwerde S. 4 f. Ziff. II lit. C Ziff. 8 vgl. Art. 3 lit. d ArG). Mit dem Beschwerdegegner ist festzuhalten, dass die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls ein elementarer Bestandteil für die Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädi- gung ist (Beschwerdeantwort S. 3 Art. 4). Das AVIG ersetzt mit der Kurzar- beitsentschädigung Erwerbsausfälle infolge Kurzarbeit. Kurzarbeit bedeutet die durch den Arbeitgeber im Einverständnis mit den betroffenen Arbeit- nehmenden angeordnete vorübergehende Reduktion der betrieblichen Ar- beitszeit oder vorübergehende Betriebsschliessung mit entsprechender Herabsetzung des Lohnes (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversiche- rung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2403 N. 459). Der Vergleich zwischen der normalen und der verkürzten Arbeitszeit (vgl. Art. 46b Abs. 1 f. AVIV) ist unabdingbar. Ohne entsprechende Arbeitszeit- erfassung kann sachlogisch der Arbeitsausfall nicht eruiert bzw. gar nicht erst geprüft werden. Die Beschwerdeführerin wurde bereits im Formular "Voranmeldung von Kurzarbeit", welches sie am 10. März 2020 unterzeichnete, explizit darauf hingewiesen, dass für die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) geführt werden muss, welche die täglich geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfälliger Mehrstunden und die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden so- wie sämtliche übrigen Absenzen wie z.B. Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten zu beinhalten hat (act. II 44). Sodann wurde die Beschwerdeführerin in der Verfügung des AVA vom 9. April 2020 (act. II 49-52) erneut auf das Erfordernis der betrieblichen Arbeitszeitkon- trollen hingewiesen. Unter dem Titel "Wichtige Hinweise betreffend Kurzar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, ALV/21/536, Seite 9 beitsentschädigung" wurde ausgeführt, dass für von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmende eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) geführt werden muss, welche täglich über die geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfälliger Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie über sämtliche übrigen Absenzen wie z.B. Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten Auskunft gibt. Die Un- terlagen über die Arbeitszeitkontrolle seien während fünf Jahren aufzube- wahren (act. II 52 lemma 1). Ausserdem wird auch in der Broschüre "Infor- mation für Arbeitgeber und Arbeitgeberin – Kurzarbeitsentschädigung" (act. II 53-84) des SECO – auf welche die Beschwerdeführerin sowohl in der am 10. März 2020 unterzeichneten Voranmeldung von Kurzarbeit als auch in der Verfügung des AVA vom 9. April 2020 (act. II 43, 52) aufmerk- sam gemacht wurde – auf die vorausgesetzte betriebliche Arbeitszeitkon- trolle sowie auf die Folgen der fehlenden Bestimmbarkeit bzw. der nicht ausreichenden Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit hingewiesen (act. II 59 f. Ziff. 6 f.). Der Beschwerdeführerin musste damit bewusst sein, dass mit der Ausdehnung der Anspruchsberechtigung der Kurzarbeitsentschädigung auf arbeitgeberähnliche Personen diese hinsichtlich der weiteren Anspruchs- voraussetzungen den allgemeinen Bestimmungen über die Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung, welche im Normalfall gelten, unterstellt wurden. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdeführerin bei gebotener Sorg- falt ohne weiteres erkennen können und auch erkennen müssen, dass auch der mit COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung auf Perso- nen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie ihrer mitarbeitenden Eheleute ausgeweitete Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung die Bestimmbarkeit des Arbeitsausfalls bzw. die hinreichende Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit aller Angestellten voraussetzt. Umso mehr als zumindest ihr Geschäftsfüh- rer C.________ auch während der fraglichen Zeit für das Unternehmen (mangels konkreter Zeiterfassung in unbekanntem Umfang) tätig war (vgl. act. II 85) und in seiner Funktion, bei trotz allem (reduziert) weiterlaufen- dem Betrieb, offensichtlich auch sein musste. Es hätte der Beschwerdefüh- rerin deshalb bei bereits minimaler Aufmerksamkeit ohne weiteres klar werden müssen, dass sie auch für die leitenden Angestellten die entspre- chenden Kontrollen zu führen hatte. Daran ändert nichts, dass bei der Be- messung der Kurzarbeitsentschädigung für die besagten Personen als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, ALV/21/536, Seite 10 massgebender Verdienst auf eine Pauschale von Fr. 3'320.-- für eine Voll- zeitstelle abgestellt wird und D.________ sich während der fraglichen Zeit trotz ihrer leitenden Stellung, der sich daraus ergebenden Verantwortung sowie als einzig Zuständige im "Admin Office" (vgl. act. II 46) für das Un- ternehmen angeblich vollumfänglich aus der Erwerbstätigkeit zurückgezo- gen hatte, um die Kinderbetreuung zu übernehmen (act. I 4). Weiter muss- te der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass der erwähnte Pauschalbe- trag keine voraussetzungslos erhältliche Pauschalentschädigung darstellt, sondern sich einzig auf den versicherten Verdienst für ein Vollzeitäquiva- lent bezieht, aufgrund dessen der anrechenbare Arbeitsausfall, welchen es mit den entsprechenden Arbeitszeiterfassungsmassnahmen zu erheben gilt, entschädigt wird. Die Beschwerdeführerin konnte weder mit Blick auf C.________ noch auf D.________ berechtigte Gründe zur Annahme ha- ben, bei fehlender Zeiterfassung und damit fehlender Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles bestehe trotzdem ein Entschädigungsanspruch. Der Be- schwerdeführerin ist damit – entgegen ihrer Ansicht (Beschwerde S. 5 lit. B Ziff. 9) – nicht bloss eine leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Ihr Verhalten, auf eine Kontrolle bzw. Aufzeichnung der Arbeitszeit der leitenden Ange- stellten zu verzichten, war grobfahrlässig, weshalb der Bezug der unrecht- mässigen Kurzarbeitsentschädigung nicht gutgläubig erfolgte. 3.5 Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdegegner die Gutgläu- bigkeit zu Recht verneint. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glau- bens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.4 hier- vor), kann die Frage, ob die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen werden. Damit ist der angefochtene Einspracheent- scheid vom 11. Juni 2021 (act. IIB 1-4) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Da es sich beim hier streitigen Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abtei- lungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. No- vember 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, ALV/21/536, Seite 11 kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungs- rechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, ALV/21/536, Seite 12
- Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 536 ALV publiziert in BVR 2022 S. 168 KNB/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Oktober 2021 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Lüthi A.________ AG vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 11. Juni 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, ALV/21/536, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ AG bezweckt das Erbringen von Dienstleistungen im Be- reich von ... (www.zefix.ch). Nachdem sie eine Voranmeldung von Kurzar- beit für den gesamten Betrieb vom 10. März 2020 eingereicht hatte (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Be- schwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 43-45), ersuchte sie am 23. Juni 2020 mit ausserordentlichen Formularen "Antrag und Ab- rechnung von Kurzarbeitsentschädigung" um Kurzarbeitsentschädigung betreffend die Zeit von März bis Juni 2020 (act. II 103-117). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 9. April 2020 (act. II 49-52) bewilligt und in der Folge wurde der A.________ AG Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet. Mit Revisionsverfügung vom 11. September 2020 (act. II 86-88) forderte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (SECO) von der A.________ AG unrechtmässig bezogene Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 21'511.85 zurück, was mit unangefochtenem Einspracheentscheid des SECO vom 3. November 2020 (act. II 37-39) bestätigte wurde. Ein darauf- hin von der A.________ AG am 22. Dezember 2020 gestelltes Erlassge- such (act. II 26 f.) beschied das AVA mit Verfügung vom 14. April 2021 (act. II 3-6) abschlägig. Daran hielt es auf Einsprache hin (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 11-13) mit Entscheid vom 11. Juni 2021 (act. IIB 1-4) fest. B. Mit Eingabe vom 13. Juli 2021 erhob die A.________ AG (Beschwerdefüh- rerin), vertreten durch B.________ AG, Beschwerde. Sie beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2021 des AVA aufzuheben und es sei die geltend gemachte Rückforderung im Umfang von Fr. 21'511.85 zu erlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- schwerdegegners.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, ALV/21/536, Seite 3 In der Beschwerdeantwort vom 12. August 2021 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2021 (act. IIB 1-4). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Kurzarbeitsentschädigung für C.________ und D.________ in den Monaten März bis Juni 2020 im Umfang von Fr. 21'511.85. Nicht zu prüfen ist die Rückforderung als solche und deren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, ALV/21/536, Seite 4 Höhe; der diesbezügliche Einspracheentscheid vom 3. November 2020 (act. II 37-39) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 3.1 hier- nach). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, ALV/21/536, Seite 5 tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1). Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu be- stehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Be- tracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). 2.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts vom
13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 3. 3.1 Der Beschwerdeführerin wurde gestützt auf die Kurzarbeitsentschä- digung bewilligende Verfügung vom 9. April 2020 (act. II 49-52) und die daraufhin eingereichten Formulare "Antrag und Abrechnung von Kurzar- beitsentschädigung" für die Monate März bis Juni 2020 (act. II 103-109) Kurzarbeitsentschädigung von total Fr. 37'063.70 ausbezahlt (act. II 25). Die am 8. September 2020 durchgeführte Arbeitgeberkontrolle betreffend "Kurzarbeitsentschädigung – Covid-19" (act. II 85) ergab sodann, dass für C.________ und D.________, beide unbestritten leitende Angestellte und damit in arbeitgeberähnlicher Stellung (vgl. statt vieler Beschwerde S. 4 lit. C Ziff. 8), keine Arbeitszeitkontrollen geführt worden waren, aus welchen täglich die geleisteten Arbeits- und allfällige Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie Absenzen infolge Ferien-, Frei- oder Feier- tagen, Krankheit, Unfall, Militär-/Zivildienst und sonstige bezahlte und un- bezahlte Absenzen hervorgehen. Das SECO hat deshalb die für C.________ und D.________ geltend gemachten Arbeitsausfälle infolge Unkontrollierbarkeit aberkannt. Der die Revisions- bzw. Rückforderungsver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, ALV/21/536, Seite 6 fügung vom 11. September 2020 (act. II 86-88) bestätigende Einspra- cheentscheid des SECO vom 3. November 2020 (act. II 37-39) blieb unan- gefochten (vgl. Beschwerde S. 3 lit. B Ziff. 3). Der Beschwerdegegner entschied das von der Beschwerdeführerin darauf- hin gestellte Erlassgesuch (act. II 26 f.) mit Verfügung vom 14. April 2021 (act. II 3-6) abschlägig, da sich die Beschwerdeführerin beim Bezug der Leistungen nicht im guten Glauben befunden habe, woran er mit dem an- gefochtenen Einspracheentscheid festhielt (act. IIB 1-4). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, C.________ und D.________ gälten als Arbeitnehmer mit einer höheren leitenden Tätigkeit, welche von Gesetzes wegen nicht verpflichtet seien, ihre Arbeitszeiten zu erfassen (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4 und Beschwerde S. 4 f. Ziff. II lit. C Ziff. 8). Die Beschwerdeführerin habe für sie ausschliesslich die Pauschalentschädigung für Mitarbeitende mit arbeitgeberähnlicher Stellung beantragt. Dies sei nur deshalb möglich gewesen, weil aufgrund der wirt- schaftlichen Ausnahmesituation die Berechtigung auf Bezug einer Kurzar- beitsentschädigung ab März (2020) vorübergehend auch auf Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung ausgeweitet worden sei. Die entsprechende Entschädigung sei unabhängig von der konkreten Anzahl an Ausfallstun- den erfolgt. Die Anzahl Ausfallstunden hätte auch auf die Höhe der Ver- gütung keinen Einfluss gehabt. Es sei lediglich die monatliche Pauschale im Umfang von Fr. 3'320.-- pro Person ausgerichtet worden. Daher sei sie fälschlicherweise davon ausgegangen, dass bei dieser Art der Entschädi- gung auch keine Arbeitszeiterfassung erfolgen müsse, da dies letztlich we- gen der fehlenden Auswirkung auf die konkrete Entschädigung auch wenig Sinn ergebe (Beschwerde S. 4 Ziff. II lit. C Ziff. 6). Der Beschwerdeführerin könne vorliegend höchstens eine leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen wer- den, was nicht dazu führe, dass der gute Glaube entfalle (Beschwerde S. 5 Ziff. II lit. C Ziff. 9). 3.3 Der Bundesrat erliess am 20. März 2020 zur Bekämpfung der wirt- schaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unter anderem die Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversi- cherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; AS 2020 877) und führte diverse Erleichterungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, ALV/21/536, Seite 7 in Bezug auf die Kurzarbeitsentschädigung ein. Einerseits wurde vom an- rechenbaren Arbeitsausfall keine Karenzzeit abgezogen (Art. 3 COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung). Andererseits wurde neu der Bezug von Kurzarbeitsentschädigung für Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (soge- nannte arbeitgeberähnliche Personen), und deren Ehegatten oder einge- tragene Partnerinnen oder Partner vorgesehen (Art. 2 COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung). Für diese Personen gilt eine Pau- schale von Fr. 3’320.-- als massgebender Verdienst für eine Vollzeitstelle (Art. 5 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). Der mittels COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (ausseror- dentlich) ausgeweitete Bezug von Kurzarbeitsentschädigung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie ihrer mitarbeitenden Eheleute, ba- sierend auf der Pauschale von Fr. 3'320.-- als massgebender Verdienst für eine Vollzeitstelle, entspricht somit der Kurzarbeitsentschädigung für Ar- beitnehmende i.S.v. Art. 7 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 31 ff. AVIG. 3.4 C.________ und D.________ sind Arbeitnehmende der Beschwer- deführerin, woran nichts ändert, dass sie nach den ordentlichen Regeln der Arbeitslosenversicherung keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung begründen können. Daran änderte auch der (ausserordentlich ausgeweite- te) Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auf Personen in arbeitge- berähnlicher Stellung nichts. Sie sind Arbeitnehmende des antragstellen- den Unternehmens und die Kurzarbeitsentschädigung beantragende juristi- sche Person ist nicht von der Pflicht entbunden, die Arbeitszeit aller betrof- fenen Personen zu erfassen bzw. erfassen zu lassen und den Behörden der Arbeitslosenversicherung detailliert mitzuteilen (vgl. Art. 46b AVIV). Weder die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung noch die der Beschwerdeführerin abgegebenen Formulare zur Beantragung der Kurzar- beitsentschädigung enthalten denn auch Hinweise, dass für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie ihrer mitarbeitenden Eheleute hinsicht- lich der Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles bzw. der vorausgesetzten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, ALV/21/536, Seite 8 betrieblichen Arbeitszeitkontrolle eine vom AVIG abweichende Regelung gelten würde. Daran ändert aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nichts, dass C.________ und D.________ für die Gesellschaft einzelzeichnungsberech- tigt sind (vgl. www.zefix.ch) und als Arbeitnehmer mit einer höheren leiten- den Tätigkeit gelten, welche nach dem Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) nicht verpflichtet sind ihre Arbeitszeit zu erfassen (Beschwerde S. 4 f. Ziff. II lit. C Ziff. 8 vgl. Art. 3 lit. d ArG). Mit dem Beschwerdegegner ist festzuhalten, dass die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls ein elementarer Bestandteil für die Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädi- gung ist (Beschwerdeantwort S. 3 Art. 4). Das AVIG ersetzt mit der Kurzar- beitsentschädigung Erwerbsausfälle infolge Kurzarbeit. Kurzarbeit bedeutet die durch den Arbeitgeber im Einverständnis mit den betroffenen Arbeit- nehmenden angeordnete vorübergehende Reduktion der betrieblichen Ar- beitszeit oder vorübergehende Betriebsschliessung mit entsprechender Herabsetzung des Lohnes (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversiche- rung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2403 N. 459). Der Vergleich zwischen der normalen und der verkürzten Arbeitszeit (vgl. Art. 46b Abs. 1 f. AVIV) ist unabdingbar. Ohne entsprechende Arbeitszeit- erfassung kann sachlogisch der Arbeitsausfall nicht eruiert bzw. gar nicht erst geprüft werden. Die Beschwerdeführerin wurde bereits im Formular "Voranmeldung von Kurzarbeit", welches sie am 10. März 2020 unterzeichnete, explizit darauf hingewiesen, dass für die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) geführt werden muss, welche die täglich geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfälliger Mehrstunden und die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden so- wie sämtliche übrigen Absenzen wie z.B. Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten zu beinhalten hat (act. II 44). Sodann wurde die Beschwerdeführerin in der Verfügung des AVA vom 9. April 2020 (act. II 49-52) erneut auf das Erfordernis der betrieblichen Arbeitszeitkon- trollen hingewiesen. Unter dem Titel "Wichtige Hinweise betreffend Kurzar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, ALV/21/536, Seite 9 beitsentschädigung" wurde ausgeführt, dass für von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmende eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) geführt werden muss, welche täglich über die geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfälliger Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie über sämtliche übrigen Absenzen wie z.B. Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten Auskunft gibt. Die Un- terlagen über die Arbeitszeitkontrolle seien während fünf Jahren aufzube- wahren (act. II 52 lemma 1). Ausserdem wird auch in der Broschüre "Infor- mation für Arbeitgeber und Arbeitgeberin – Kurzarbeitsentschädigung" (act. II 53-84) des SECO – auf welche die Beschwerdeführerin sowohl in der am 10. März 2020 unterzeichneten Voranmeldung von Kurzarbeit als auch in der Verfügung des AVA vom 9. April 2020 (act. II 43, 52) aufmerk- sam gemacht wurde – auf die vorausgesetzte betriebliche Arbeitszeitkon- trolle sowie auf die Folgen der fehlenden Bestimmbarkeit bzw. der nicht ausreichenden Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit hingewiesen (act. II 59 f. Ziff. 6 f.). Der Beschwerdeführerin musste damit bewusst sein, dass mit der Ausdehnung der Anspruchsberechtigung der Kurzarbeitsentschädigung auf arbeitgeberähnliche Personen diese hinsichtlich der weiteren Anspruchs- voraussetzungen den allgemeinen Bestimmungen über die Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung, welche im Normalfall gelten, unterstellt wurden. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdeführerin bei gebotener Sorg- falt ohne weiteres erkennen können und auch erkennen müssen, dass auch der mit COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung auf Perso- nen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie ihrer mitarbeitenden Eheleute ausgeweitete Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung die Bestimmbarkeit des Arbeitsausfalls bzw. die hinreichende Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit aller Angestellten voraussetzt. Umso mehr als zumindest ihr Geschäftsfüh- rer C.________ auch während der fraglichen Zeit für das Unternehmen (mangels konkreter Zeiterfassung in unbekanntem Umfang) tätig war (vgl. act. II 85) und in seiner Funktion, bei trotz allem (reduziert) weiterlaufen- dem Betrieb, offensichtlich auch sein musste. Es hätte der Beschwerdefüh- rerin deshalb bei bereits minimaler Aufmerksamkeit ohne weiteres klar werden müssen, dass sie auch für die leitenden Angestellten die entspre- chenden Kontrollen zu führen hatte. Daran ändert nichts, dass bei der Be- messung der Kurzarbeitsentschädigung für die besagten Personen als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, ALV/21/536, Seite 10 massgebender Verdienst auf eine Pauschale von Fr. 3'320.-- für eine Voll- zeitstelle abgestellt wird und D.________ sich während der fraglichen Zeit trotz ihrer leitenden Stellung, der sich daraus ergebenden Verantwortung sowie als einzig Zuständige im "Admin Office" (vgl. act. II 46) für das Un- ternehmen angeblich vollumfänglich aus der Erwerbstätigkeit zurückgezo- gen hatte, um die Kinderbetreuung zu übernehmen (act. I 4). Weiter muss- te der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass der erwähnte Pauschalbe- trag keine voraussetzungslos erhältliche Pauschalentschädigung darstellt, sondern sich einzig auf den versicherten Verdienst für ein Vollzeitäquiva- lent bezieht, aufgrund dessen der anrechenbare Arbeitsausfall, welchen es mit den entsprechenden Arbeitszeiterfassungsmassnahmen zu erheben gilt, entschädigt wird. Die Beschwerdeführerin konnte weder mit Blick auf C.________ noch auf D.________ berechtigte Gründe zur Annahme ha- ben, bei fehlender Zeiterfassung und damit fehlender Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles bestehe trotzdem ein Entschädigungsanspruch. Der Be- schwerdeführerin ist damit – entgegen ihrer Ansicht (Beschwerde S. 5 lit. B Ziff. 9) – nicht bloss eine leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Ihr Verhalten, auf eine Kontrolle bzw. Aufzeichnung der Arbeitszeit der leitenden Ange- stellten zu verzichten, war grobfahrlässig, weshalb der Bezug der unrecht- mässigen Kurzarbeitsentschädigung nicht gutgläubig erfolgte. 3.5 Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdegegner die Gutgläu- bigkeit zu Recht verneint. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glau- bens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.4 hier- vor), kann die Frage, ob die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen werden. Damit ist der angefochtene Einspracheent- scheid vom 11. Juni 2021 (act. IIB 1-4) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Da es sich beim hier streitigen Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abtei- lungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. No- vember 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, ALV/21/536, Seite 11 kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungs- rechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, ALV/21/536, Seite 12 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.