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200 2021 533

Bern VerwG · 2023-11-27 · Deutsch BE

Klage vom 12. Juli 2021

Sachverhalt

A. Das A.________ (nachfolgend Beklagter) mit Sitz in ... schloss sich mit am

1. Januar 1997 in Kraft getretenem Anschlussvertrag Nr. ... zur Durch- führung der beruflichen Vorsorge der Helvetia Sammelstiftung für Persona- lvorsorge (damals noch Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversi- cherung; nachfolgend Helvetia resp. Klägerin) an. Dieser Anschlussvertrag wurde im November 2005 erneuert (Akten der Klägerin [act. I] B.1) und durch die Klägerin per 31. Dezember 2020 gekündigt (act. I B.2). Mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 meldete die C.________ der Helve- tia im Auftrag von D.________, dass dieser seit 2007 beim Beklagten an- gestellt gewesen sei, wobei die Lohnausweise 2007 bis 2009 nicht mehr auffindbar seien. Es bestehe der Verdacht, dass der Beklagte trotz des Abzugs entsprechender Lohnbeiträge Herrn D.________ nie bei der Helve- tia als BVG-pflichtigen Arbeitnehmer gemeldet habe. Mit E-Mail vom

22. Januar 2021 reichte die C.________ sodann weitere Unterlagen ein (Akten der Klägerin [act. IA] B.3). Am 16. Februar 2021 forderte die Helvetia den Beklagten auf, Herrn D.________ bis spätestens 2. März 2021 mittels Formular ʺAnmeldung zur Versicherung (Diensteintritt)ʺ rückwirkend anzumelden (act. IA B.4). Am

23. März 2021 erstellte die Helvetia sodann auf Basis der bis dahin erhal- tenen Informationen eine Beitragsrechnung über total Fr. 161'085.10 unter Beilage einer Beitragsaufstellung für D.________ für die Zeit von 1. No- vember 2007 bis 1. Mai 2019 (act. I B.3). Am 4. Mai 2021 setzte sie diese Fr. 161'085.10 nebst Zins zu 5% seit 4. Mai 2021 zuzüglich Fr. 500.-- Um- triebsentschädigung und Fr. 72'825.50 Zinsen in Betreibung (vgl. act. I B.7). Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamts E.________ vom 5. Mai 2021 erhob der Beklagte am 7. Mai 2021 Rechts- vorschlag. Der geforderte Betrag sei so nicht berechtigt (act. I B.7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, BV/21/533, Seite 3 B. Am 12. Juli 2021 erhob die Helvetia gegen das A.________ beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern Klage mit den Rechtsbegehren, der Beklag- te habe ihr Fr. 160'085.10 (recte wohl Fr. 161'085.10; vgl. act. I B.7 sowie Eingaben der Klägerin vom 24. Mai 2022, S. 2, und vom 2. Februar 2023, S. 2), Zins von Fr. 72'825.50 plus Zins zu 5% seit 4. Mai 2021 auf der Kapi- talforderung sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Sodann sei im Betreibungsverfahren Nr. ... des Betreibungsamts E.________ im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bun- desgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden könnten) der Rechtsvorschlag zu beseitigen. Unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. Die ganze Nacher- fassungs-Problematik (und damit der Grund für den mit Abstand grössten Teil der eingeklagten Forderung) blieb in der Klage unerwähnt. Mit Eingabe vom 25. August 2021 reduzierte die Klägerin die Klagesumme unter Beilage eines Auszugs aus dem Inkassokonto des Beklagten (act. I B.8) auf Fr. 152'096.20 (inkl. Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- und Betreibungskosten von Fr. 203.30; vgl. act. I B.8), da bei Klageerhebung eine Zahlung des Beklagten in Höhe von Fr. 9'692.20 noch nicht berück- sichtigt worden sei. Mit Klageantwort vom 15. Oktober 2021 beantragt der Beklagte, die Klage sei im Fr. 37'501.80 übersteigenden Betrag abzuweisen. Eventualiter: Die Klage sei im Fr. 37'501.80 übersteigenden Betrag und betreffend Zinsforde- rung insoweit abzuweisen, als sich diese aus Zinsbetreffnissen auf verjähr- ten Forderungen zusammensetze, wobei die Bestimmung der (unverjähr- ten) Zinsforderung nach richterlichem Ermessen vorzunehmen sei. Sub- eventualiter: Die Klage sei im Fr. 102'038.70 übersteigenden Betrag abzu- weisen. Subsubeventualiter: Die Klage sei im Fr. 102'038.70 übersteigen- den Betrag und betreffend Zinsforderung insoweit abzuweisen, als sich diese aus Zinsbetreffnissen auf verjährten Forderungen zusammensetze, wobei die Bestimmung der (unverjährten) Zinsforderung nach richterlichem Ermessen vorzunehmen sei. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, BV/21/533, Seite 4 Klägerin. Es sei im Betreibungsverfahren Nr. ... des Betreibungsamts E.________ die Beseitigung des Rechtsvorschlags im Umfang der abge- wiesenen Forderung zu verweigern. Nach Eingang der Klageantwort erläuterte die Klägerin auf Aufforderung hin mit ergänzender Stellungnahme vom 24. Mai 2022 (samt Belegen; sie- he act. IA) ihre Kapitalforderung von wiederum Fr. 161'085.10, wobei sie anerkannte, dass ein Teil der Forderung im Zusammenhang mit der (von der Klägerin gegenüber dem Gericht nun erstmals thematisierten) Nacher- fassung des D.________ möglicherweise verjährt sei. Das Gericht verlang- te hierauf von der Klägerin, eine detaillierte Gesamtaufstellung der Forde- rung (soweit erforderlich mit Erläuterungen) vorzulegen. Am 6. Februar 2023 kam dem Gericht eine Eingabe der Klägerin samt er- gänzenden Unterlagen (siehe Akten der Klägerin act. IIB) sowie nach mehrmaliger Aufforderung am 27. April 2023 eine konkrete Zinsberechnung mit in der Folge einer Reduktion der Zinsforderung im Rahmen einer Kla- geänderung von Fr. 72'825.50 auf Fr. 29'781.65 zu. Mit Schreiben vom 19. Mai 2023 nahm der Beklagte zu den Eingaben der Klägerin Stellung, neu mit dem sinngemässen Antrag, die Klägerin sei auf die Reduktion der Zinsforderung von Fr. 72'825.50 auf Fr. 29'781.65 zu behaften. Diese Zinsberechnung scheine mathematisch zuzutreffen. Im Übrigen verwies der Beklagte auf die Klageantwort. Am 7. Juli 2023 reichte die Klägerin Schlussbemerkungen ein. Diese wur- den dem Beklagten am 19. Juli 2023 zugestellt.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, BV/21/533, Seite 5 senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklag- ten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einem Beitrags- pflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gege- ben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozess- weg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangt wer- den kann (Art. 79 SchKG), ist das angerufene Gericht auch für die Beurtei- lung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig.

E. 1.2 Zu prüfen ist die eingeklagte und von der Klägerin vorgängig in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 161'085.10 nebst Zins zu 5% seit

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Nach Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, BV/21/533, Seite 6 129 - 142 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sind an- wendbar. Die Beitragsverjährungsfrist beginnt bei bestehendem An- schlussverhältnis grundsätzlich nicht erst mit dem nachträglichen Ab- schluss eines Vorsorgevertrags für einen bestimmten Arbeitnehmer, son- dern bereits mit der Fälligkeit der Prämie für dessen beitragspflichtige Ar- beitsleistung; der Fälligkeitstermin richtet sich dabei nach Art. 66 Abs. 4 BVG oder nach Reglement (BGE 136 V 73 E. 3.3 S. 78). Hatte die Vorsor- geeinrichtung wegen einer unentschuldbaren Meldepflichtverletzung des Arbeitgebers keine Kenntnis vom Bestand einer versicherungspflichtigen Anstellung, so wird die Fälligkeit der Beitragsforderungen jedoch bis zur (anrechenbaren) Kenntnisnahme aufgeschoben. Der Lauf der Verjährung nach Art. 41 Abs. 2 BVG beginnt indessen nur für Beitragsforderungen, die jünger als zehn Jahre sind; die einzelne Beitragsforderung verjährt auch bei Bejahung einer qualifizierten Meldepflichtverletzung und andauernd unver- schuldet fehlender Kenntnis der Vorsorgeeinrichtung über den Beitrags- tatbestand jedenfalls zehn Jahre nach ihrem (virtuellen) Entstehen; die wei- ter als zehn Jahre zurückliegenden Beitragsforderungen sind absolut ver- jährt (BGE 140 V 154 E. 6.3.1 S. 162 f., 136 V 73 E. 4.2 und 4.3 S. 79 ff.). 2.3 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetz- lichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. OR (SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5% zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), so- fern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). Nach dem klaren Wortlaut können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Aus Art. 66 Abs. 2 BVG ergibt sich kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf ausserordentliche Kosten re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, BV/21/533, Seite 7 sp. Gebühren. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heran- ziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (SVR 2020 BVG Nr. 26 S. 110 E. 3.2.1). 2.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2019 BVG Nr. 26 S. 104 E. 5.3). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang ver- bietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substan- ziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die ein- geklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziier- te Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, BV/21/533, Seite 8 3. 3.1 Die Klägerin hat nach mehrfacher Aufforderung zur Substanziie- rung der eingeklagten Forderung samt konkreter Zinsberechnung mit den eingereichten Unterlagen Bestand und Höhe der geltend gemachten Ausstände mittlerweile überprüfbar belegt. So ist unbestritten und belegt, dass der Ausstand per 31. Dezember 2020 Fr. 15'337.70 betrug (siehe Klageantwort S. 4 Rz. 3 sowie die Inkassokontoauszüge in act. I B.5, B.8 und act. IA B.13; siehe auch die entsprechenden Beitragsrechnungen [act. IIB B.1], Mahnungen [act. I B.6.1 - B.6.8] und Belastungsanzeigen hinsichtlich interner Inkassokosten [act. IA B.12.1 - 12.5]). Ebenso unbe- stritten und belegt sind zusätzliche Beitragsausstände in Höhe von Fr. 145'747.40 aufgrund der nachträglichen Erfassung von D.________, den der Beklagte während der Dauer des Arbeitsverhältnisses trotz Bei- tragspflicht von 1. November 2007 bis 1. Mai 2019 nie bei der Klägerin an- gemeldet hatte (Klageantwort S. 4 Rz. 3 sowie act. I B.3; siehe auch act. IA B.3 f.). Gleiches gilt für die klageweise geltend gemachte Umtriebsent- schädigung von Fr. 500.-- für das Betreibungsbegehren vom 4. Mai 2021, die – wie die aus den Kontoauszügen ersichtlichen früheren internen In- kassokosten – ihre Grundlage im Kostenreglement findet (act. I B.1 S. 20 Ziff. 2.1 [S. 5 des Anschlussvertrags vom November 2005]), welches der Beklagte im Rahmen des Anschlussvertrags als dessen integrierten Be- standteil anerkannt hat (act. I B.1 S. 16 Ziff. 2.2 [S. 1 des Anschlussver- trags vom November 2005]). Weiter ist erstellt und unbestritten, dass bei der Klageerhebung eine Zahlung des Beklagten vom 5. Mai 2021 von Fr. 9'692.20 noch nicht berücksichtigt wurde (siehe Eingabe der Klägerin vom 25. August 2021 sowie act. I B.5, B.8 und act. IA B.13). Der Ausstand betrug somit bei Klageerhebung nicht Fr. 161'085.10, sondern Fr. 151'392.90 (Fr. 15'337.70 + Fr. 145'747.40 ./. Fr. 9'692.20) zuzüglich noch nicht berücksichtigter Verzugszinsen und der Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- für das Betreibungsbegehren vom 4. Mai 2021 (exklusive Betreibungskosten). 3.2 Dass der Beklagte seinen ehemaligen Arbeitnehmer D.________ während der Dauer des Arbeitsverhältnisses trotz Beitragspflicht von

1. November 2007 bis 1. Mai 2019 nie bei der Klägerin angemeldet hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, BV/21/533, Seite 9 stellt angesichts des damals in etwa gleich hohen oder gar höheren Jah- resgehalts von D.________ im Vergleich zu den vom Beklagten gemelde- ten Arbeitnehmern (vgl. act. IIB B.2) eine unentschuldbare (qualifizierte) Meldepflichtverletzung dar (zur Meldepflicht siehe act. I B.1 S. 17 Ziff. 4.1 und 4.2 [S. 2 des Anschlussvertrags vom November 2005]). Dass er die Versicherungspflicht aus einfacher Fahrlässigkeit verkannt hätte, wird vom Beklagten denn auch nicht geltend gemacht. Die Klägerin hatte wegen die- ser unentschuldbaren Meldepflichtverletzung keine Kenntnis vom Bestand dieser versicherungspflichtigen Anstellung, weshalb die Fälligkeit der be- treffenden Beitragsforderungen (zur Fälligkeit siehe act. I B.1 S. 17 Ziff. 5.3 [S. 2 des Anschlussvertrags vom November 2005]) bis zur (anrechenbaren) Kenntnisnahme aufgeschoben wurde (vgl. E. 2.2 hiervor). Anrechenbare Kenntnis vom von 1. November 2007 bis 1. Mai 2019 versi- cherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zwischen D.________ und dem Be- klagten erhielt die Klägerin erstmals gegen Ende des Monats Dezember 2020, als F.________ als Vertreter des ehemaligen Arbeitnehmers mit der Klägerin telefonischen Kontakt aufnahm (siehe Schreiben der C.________ vom 30. Dezember 2020: ʺ…erkundigte ich mich dieser Tage tel. bei ih- nen…ʺ; act. IA B.3 S. 2) und sich herausstellte, dass D.________ trotz ver- sicherungspflichtiger Anstellung im Anschlussvertrag des Beklagten nie gemeldet war. Zudem erhielt die Klägerin mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 (samt Beilagen) die detaillierten Angaben zur Anstellung und zum Einkommen des Versicherten ab 2007 (IK-Auszüge 2007-2009 und Lohnausweise 2010-2019; vgl. act. IA B.3 S. 1). Damit sind sämtliche Bei- tragsforderungen im Zusammenhang mit der nachträglichen Erfassung von D.________ mit (virtuellem) Entstehen (Fälligkeit; BGE 140 V 154 E. 6.1 S. 161) vor Ende Dezember 2010 und damit im Umfang von Fr. 35'794.-- verjährt (absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren; vgl. E. 2.2 hiervor so- wie act. I B.3). Insoweit beruft sich der Beklagte zu Recht auf die Ver- jährung (siehe Klageantwort S. 7 Rz. 9 - 9.2). Mit Einleitung der Betreibung vom 4. Mai 2021 wurde die Verjährung unstrittig erstmals unterbrochen (act. I B.7). Soweit die Klägerin den verjährten Teil der Forderung als (se- kundäre) Ansprüche aus Vertragsverletzung geltend machen will (vgl. Ein- gabe der Klägerin vom 24. Mai 2022 S. 2 letzter Absatz), ist festzuhalten, dass für solche ebenfalls eine Verjährungsfrist von zehn Jahren gilt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, BV/21/533, Seite 10 (Art. 127 OR; vgl. BGE 136 V 73 E. 4.3 S. 80 und E. 5.3 S. 82). Unverjährte Ersatzansprüche für verjährte Beitragsforderungen fallen in vorliegender Konstellation mit qualifizierter Meldepflichtverletzung damit ausser Be- tracht. Der Beklagte beruft sich somit auch in dieser Hinsicht zu Recht auf die Verjährung (siehe Stellungnahme des Beklagten vom 19. Mai 2023 S. 2 f. Ziff. 5). Die Forderungen mit Valuta vom 31. Dezember 2010 und später sind dem- gegenüber allesamt unverjährt (vgl. Anschlussvertrag Ziff. 5.3; Fälligkeit der Jahresprämie für die Altersgutschriften per Jahresende) und somit noch effektiv einforderbar (vgl. BGE 136 V 73 E. 5.2.2 S. 82 sowie act. I B.3). Der unverjährte Ausstand ohne Verzugszinsen betrug somit bei Klageerhe- bung noch Fr. 115'592.70 (Fr. 15'337.70 [Ausstand per 31. Dezember 2020

– noch vor der nachträglichen Erfassung von D.________] ./. Fr. 6.20 darin auch nach der Zahlung des Beklagten vom 5. Mai 2021 noch enthaltener [von der Klägerin separat geltend gemachter; siehe Eingabe der Klägerin vom 25. April 2023] Zins für den Ausstand während des Jahres 2020 [vgl. act. I B.5] ./. Fr. 9'692.20 [Zahlung des Beklagten vom 5. Mai 2021; act. I B.5] + Fr. 109'953.40 [unverjährte Beitragsausstände aufgrund der nachträglichen Erfassung von D.________ {Fr. 145'747.40 ./. Fr. 35'794.-- }]) zuzüglich Fr. 500.-- Umtriebsentschädigung für das Betreibungsbegeh- ren vom 4. Mai 2021 (exklusive Betreibungskosten). 3.3 Grundsätzlich verlangt die Klägerin auf den nicht rechtzeitig be- zahlten Beiträgen zu Recht Zinsen (siehe E. 2.3 hiervor sowie act. I B.1 S. 17 Ziff. 5.4 [S. 2 des Anschlussvertrags vom November 2005]; der gel- tende Verzugszins von 5% wurde jeweils mit dem Versand der Beitrags- rechnungen, Kontoauszügen, Zahlungserinnerungen und Mahnungen mit- geteilt [siehe act. I B.3 S. 3, B.5 S.4, B.6.1 - B.6.8, B.8 S. 2; act. IA B.1.2, B.1.3, B.1.5, B.1.6, B.1.8, B.5, B.8.1 S. 2, B.8.2 S. 2, B.8.3 S. 2, B.8.4 S. 2, B.8.5 S. 3, B.8.6 S. 2, B.11.1 - B.11.5, B.13 S. 4 f.; act. IIB B.1 S. 2, 7,12, 16, 20, 24, 28, 32, 36, 40, 44, 48; act. IB B.2; Akten des Beklagten act. IIA 3]; überdies würde sich die Höhe des Verzugszinses bei fehlender regle- mentarischer Grundlage nach Art. 104 Abs. 1 OR richten und ebenfalls 5% betragen [vgl. E. 2.3 hiervor]). Allerdings ist zu beachten, dass nach Art. 66 Abs. 2 BVG die Vorsorgeeinrichtung einzig für nicht rechtzeitig bezahlte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, BV/21/533, Seite 11 Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. Die mit Eingabe der Klägerin vom

25. April 2023 eingereichte Berechnung der Verzugszinsen auf den unver- jährten Beiträgen für die nachträgliche Versicherung von D.________ (act. IB B.3) für die Zeit bis 4. Mai 2021, dem Datum der Betreibung, ist für die Beiträge mit Fälligkeitsdatum ab 31. Dezember 2011 nicht zu bean- standen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. Eingabe des Beklag- ten vom 19. Mai 2023 S. 4 Ziff. V.). Hinzu kommen jedoch noch die Ver- zugszinsen für die unverjährten Beiträge mit Fälligkeit am 31. Dezember 2010 und 1. Januar 2011 (vgl. E. 3.2 letzter Absatz hiervor) und damit Ver- zugszins in Höhe von Fr. 3'465.85 (Fr. 6'700.90 x 5% / 360 Tage x 3724 Tage seit Fälligkeit bis 4. Mai 2021) und Fr. 3'910.50 (Fr. 7'562.60 x 5% / 360 Tage x 3723 Tage seit Fälligkeit bis 4. Mai 2021). Dies ergibt Ver- zugszinsen auf den unverjährten Beiträgen für die nachträgliche Versiche- rung von D.________ für die Zeit bis 4. Mai 2021 in Höhe von total Fr. 36'887.75 (die Verzugszinsen gemäss der Berechnung in act. IB B.3 von Fr. 29'511.40 + Fr. 3'465.85 + Fr. 3'910.50). Zu den Verzugszinsen auf den unverjährten Beiträgen für die nachträgliche Versicherung von D.________ für die Zeit bis 4. Mai 2021 hat die Klägerin zu Recht den Zins für den Ausstand während des Jahres 2020 von Fr. 6.20 gemäss Kontoauszug (siehe act. I B.5 S. 3) sowie Verzugszins für den Ausstand per 31. Dezember 2020 (vor der nachträglichen Versicherung von D.________) hinzugerechnet. Dabei ist jedoch zu beachten, dass in diesem Ausstand noch die Zinsbelastung für das Jahr 2019 von Fr. 216.95 und Mahnungskosten von Fr. 300.-- enthalten waren (vgl. act. I B.5). Da Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben wer- den können (vgl. E. 2.3 Abs. 2 hiervor), sind auf diesen Beträgen keine Verzugszinsen geschuldet, womit sich der Verzugszins für den Ausstand per 31. Dezember 2020 (vor der nachträglichen Versicherung von D.________) auf Fr. 255.15 reduziert (5% auf Fr. 14'814.55 [Fr. 15'331.50 ./. Fr. 216.95 ./. Fr. 300.--] von 1. Januar 2021 bis 4. Mai 2021; vgl. Eingabe der Klägerin vom 25. April 2023). Zusammenfassend resultiert eine berechtigte Zinsforderung von Fr. 37'149.10 (Fr. 36'887.75 + Fr. 6.20 + Fr. 255.15) anstelle der in Betrei- bung gesetzten Fr. 72'825.50 (vgl. act. I B.7) zuzüglich 5% Verzugszins seit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, BV/21/533, Seite 12

E. 4 Mai 2021 auf Fr. 115'592.70 (vgl. E. 3.2 hiervor). Dass die Klägerin im Rahmen einer Klageänderung ihre Zinsforderung für die Zeit bis 4. Mai 2021 auf Fr. 29'781.65 reduziert hat (siehe Eingabe der Klägerin vom

25. April 2023), ändert daran nichts, ist das kantonale Berufsvorsorgege- richt innerhalb des (mit der betreffenden Eingabe unverändert gebliebenen) Streitgegenstandes doch nicht an die Parteibegehren im Klageverfahren gebunden (BGE 135 V 23). 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Klage teilweise gutzuheissen und der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Fr. 115'592.70 nebst Zins zu 5% seit 4. Mai 2021 zuzüglich Zins von Fr. 37'149.10 und Fr. 500.-- Umtriebs- entschädigung für das Betreibungsbegehren vom 4. Mai 2021 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts E.________ erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Kosten des Betreibungsverfahrens kann die Klägerin schliesslich von den Zahlungen des Beklagten vorab erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG).

E. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantona- len Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrück- liche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozial- versicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287). Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorlie- gen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenom- men werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, BV/21/533, Seite 13 Die Klägerin hat vorliegend ihre Forderung in der Klageschrift vom 12. Juli 2021 nicht ansatzweise substanziiert und darin beispielsweise mit keinem Wort erwähnt, dass der Hauptteil der Forderung auf die nachträgliche Er- fassung des D.________ zurückzuführen ist. Betragsmässig hat sie die Forderungssumme in ihren Rechtsschriften mehrfach geändert, wobei sie von selbst vorgenommenen Anpassungen in späteren Rechtsschriften oh- ne Begründung wieder abgewichen ist (vgl. die Eingaben der Klägerin vom

12. Juli 2021, 25. August 2021, 24. Mai 2022, 2. Februar 2023 und zumin- dest indirekt 25. April 2023). Eine detaillierte Gesamtaufstellung im Sinne einer Forderungsübersicht samt Erläuterungen in einer der Rechtschriften (neben den eingereichten Kontoauszügen und weiteren Belegen) blieb sie bis zum Schluss schuldig. Auch die geforderte konkrete Zinsberechnung nahm die Klägerin erst nach mehrmaliger Aufforderung (mit in der Folge erheblicher Reduktion der Zinsforderung; siehe Eingabe der Klägerin vom

25. April 2023) vor. Nach dem Dargelegten hat die Klägerin die ihr oblie- genden Mitwirkungspflichten verletzt und dem Gericht wie auch dem Be- klagten dadurch erheblichen Zusatzaufwand verursacht. Die Prozess- führung der Klägerin muss damit unabhängig vom Ausgang des Verfahrens als leichtsinnig wenn nicht gar mutwillig qualifiziert werden, was es rechtfer- tigt, ihr einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beklagte ist demgegenüber seinen Mitwirkungspflichten im vorliegenden Verfahren nachgekommen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der von der Klägerin zu tragende Teil der Verfahrenskosten wird gerichtlich ermessensweise auf pauschal Fr. 2'000.-- festgelegt.

E. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidgenössische Versiche- rungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im Übrigen sind die Parteikosten gemäss Art. 109 Abs. 1 VRPG nach Massgabe des Unterliegens auf die Parteien zu verlegen. An- gesichts des massiven Überklagens der Klägerin resp. ihres teilweisen Un- terliegens und des dem Beklagten durch ihre leichtsinnige oder gar mutwil- lige Prozessführung (vgl. E. 4.1 hiervor) verursachten Zusatzaufwands, hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, BV/21/533, Seite 14 die Klägerin dem Beklagten trotz ihres teilweisen Obsiegens ermessens- weise pauschal Fr. 4'000.-- an die Parteikosten zu bezahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, BV/21/533, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte verurteilt, der Klägerin Fr. 115'592.70 nebst Zins zu 5% seit 4. Mai 2021 zuzüglich Zins von Fr. 37'149.10 und die in Betreibung gesetzte Umtriebsent- schädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. In diesem Umfang wird der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts E.________ erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöff- nung erteilt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Der Klägerin werden im Umfang von Fr. 2'000.-- Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Die Klägerin hat dem Beklagten Fr. 4'000.-- an die Parteikosten zu bezahlen.
  4. Zu eröffnen (R): - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 533 BV KNB/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. November 2023 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Peter Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel Klägerin gegen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beklagter betreffend Klage vom 12. Juli 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, BV/21/533, Seite 2 Sachverhalt: A. Das A.________ (nachfolgend Beklagter) mit Sitz in ... schloss sich mit am

1. Januar 1997 in Kraft getretenem Anschlussvertrag Nr. ... zur Durch- führung der beruflichen Vorsorge der Helvetia Sammelstiftung für Persona- lvorsorge (damals noch Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversi- cherung; nachfolgend Helvetia resp. Klägerin) an. Dieser Anschlussvertrag wurde im November 2005 erneuert (Akten der Klägerin [act. I] B.1) und durch die Klägerin per 31. Dezember 2020 gekündigt (act. I B.2). Mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 meldete die C.________ der Helve- tia im Auftrag von D.________, dass dieser seit 2007 beim Beklagten an- gestellt gewesen sei, wobei die Lohnausweise 2007 bis 2009 nicht mehr auffindbar seien. Es bestehe der Verdacht, dass der Beklagte trotz des Abzugs entsprechender Lohnbeiträge Herrn D.________ nie bei der Helve- tia als BVG-pflichtigen Arbeitnehmer gemeldet habe. Mit E-Mail vom

22. Januar 2021 reichte die C.________ sodann weitere Unterlagen ein (Akten der Klägerin [act. IA] B.3). Am 16. Februar 2021 forderte die Helvetia den Beklagten auf, Herrn D.________ bis spätestens 2. März 2021 mittels Formular ʺAnmeldung zur Versicherung (Diensteintritt)ʺ rückwirkend anzumelden (act. IA B.4). Am

23. März 2021 erstellte die Helvetia sodann auf Basis der bis dahin erhal- tenen Informationen eine Beitragsrechnung über total Fr. 161'085.10 unter Beilage einer Beitragsaufstellung für D.________ für die Zeit von 1. No- vember 2007 bis 1. Mai 2019 (act. I B.3). Am 4. Mai 2021 setzte sie diese Fr. 161'085.10 nebst Zins zu 5% seit 4. Mai 2021 zuzüglich Fr. 500.-- Um- triebsentschädigung und Fr. 72'825.50 Zinsen in Betreibung (vgl. act. I B.7). Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamts E.________ vom 5. Mai 2021 erhob der Beklagte am 7. Mai 2021 Rechts- vorschlag. Der geforderte Betrag sei so nicht berechtigt (act. I B.7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, BV/21/533, Seite 3 B. Am 12. Juli 2021 erhob die Helvetia gegen das A.________ beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern Klage mit den Rechtsbegehren, der Beklag- te habe ihr Fr. 160'085.10 (recte wohl Fr. 161'085.10; vgl. act. I B.7 sowie Eingaben der Klägerin vom 24. Mai 2022, S. 2, und vom 2. Februar 2023, S. 2), Zins von Fr. 72'825.50 plus Zins zu 5% seit 4. Mai 2021 auf der Kapi- talforderung sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Sodann sei im Betreibungsverfahren Nr. ... des Betreibungsamts E.________ im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bun- desgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden könnten) der Rechtsvorschlag zu beseitigen. Unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. Die ganze Nacher- fassungs-Problematik (und damit der Grund für den mit Abstand grössten Teil der eingeklagten Forderung) blieb in der Klage unerwähnt. Mit Eingabe vom 25. August 2021 reduzierte die Klägerin die Klagesumme unter Beilage eines Auszugs aus dem Inkassokonto des Beklagten (act. I B.8) auf Fr. 152'096.20 (inkl. Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- und Betreibungskosten von Fr. 203.30; vgl. act. I B.8), da bei Klageerhebung eine Zahlung des Beklagten in Höhe von Fr. 9'692.20 noch nicht berück- sichtigt worden sei. Mit Klageantwort vom 15. Oktober 2021 beantragt der Beklagte, die Klage sei im Fr. 37'501.80 übersteigenden Betrag abzuweisen. Eventualiter: Die Klage sei im Fr. 37'501.80 übersteigenden Betrag und betreffend Zinsforde- rung insoweit abzuweisen, als sich diese aus Zinsbetreffnissen auf verjähr- ten Forderungen zusammensetze, wobei die Bestimmung der (unverjähr- ten) Zinsforderung nach richterlichem Ermessen vorzunehmen sei. Sub- eventualiter: Die Klage sei im Fr. 102'038.70 übersteigenden Betrag abzu- weisen. Subsubeventualiter: Die Klage sei im Fr. 102'038.70 übersteigen- den Betrag und betreffend Zinsforderung insoweit abzuweisen, als sich diese aus Zinsbetreffnissen auf verjährten Forderungen zusammensetze, wobei die Bestimmung der (unverjährten) Zinsforderung nach richterlichem Ermessen vorzunehmen sei. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, BV/21/533, Seite 4 Klägerin. Es sei im Betreibungsverfahren Nr. ... des Betreibungsamts E.________ die Beseitigung des Rechtsvorschlags im Umfang der abge- wiesenen Forderung zu verweigern. Nach Eingang der Klageantwort erläuterte die Klägerin auf Aufforderung hin mit ergänzender Stellungnahme vom 24. Mai 2022 (samt Belegen; sie- he act. IA) ihre Kapitalforderung von wiederum Fr. 161'085.10, wobei sie anerkannte, dass ein Teil der Forderung im Zusammenhang mit der (von der Klägerin gegenüber dem Gericht nun erstmals thematisierten) Nacher- fassung des D.________ möglicherweise verjährt sei. Das Gericht verlang- te hierauf von der Klägerin, eine detaillierte Gesamtaufstellung der Forde- rung (soweit erforderlich mit Erläuterungen) vorzulegen. Am 6. Februar 2023 kam dem Gericht eine Eingabe der Klägerin samt er- gänzenden Unterlagen (siehe Akten der Klägerin act. IIB) sowie nach mehrmaliger Aufforderung am 27. April 2023 eine konkrete Zinsberechnung mit in der Folge einer Reduktion der Zinsforderung im Rahmen einer Kla- geänderung von Fr. 72'825.50 auf Fr. 29'781.65 zu. Mit Schreiben vom 19. Mai 2023 nahm der Beklagte zu den Eingaben der Klägerin Stellung, neu mit dem sinngemässen Antrag, die Klägerin sei auf die Reduktion der Zinsforderung von Fr. 72'825.50 auf Fr. 29'781.65 zu behaften. Diese Zinsberechnung scheine mathematisch zuzutreffen. Im Übrigen verwies der Beklagte auf die Klageantwort. Am 7. Juli 2023 reichte die Klägerin Schlussbemerkungen ein. Diese wur- den dem Beklagten am 19. Juli 2023 zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, BV/21/533, Seite 5 senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklag- ten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einem Beitrags- pflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gege- ben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozess- weg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangt wer- den kann (Art. 79 SchKG), ist das angerufene Gericht auch für die Beurtei- lung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. 1.2 Zu prüfen ist die eingeklagte und von der Klägerin vorgängig in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 161'085.10 nebst Zins zu 5% seit

4. Mai 2021 zuzüglich Zins von Fr. 72'825.50 – wobei infolge Klageände- rung ein Zins von nunmehr Fr. 29'781.65 geltend gemacht wird – und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.--. Weiter ist die Frage der Rechtsöff- nung zu beurteilen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Nach Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, BV/21/533, Seite 6 129 - 142 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sind an- wendbar. Die Beitragsverjährungsfrist beginnt bei bestehendem An- schlussverhältnis grundsätzlich nicht erst mit dem nachträglichen Ab- schluss eines Vorsorgevertrags für einen bestimmten Arbeitnehmer, son- dern bereits mit der Fälligkeit der Prämie für dessen beitragspflichtige Ar- beitsleistung; der Fälligkeitstermin richtet sich dabei nach Art. 66 Abs. 4 BVG oder nach Reglement (BGE 136 V 73 E. 3.3 S. 78). Hatte die Vorsor- geeinrichtung wegen einer unentschuldbaren Meldepflichtverletzung des Arbeitgebers keine Kenntnis vom Bestand einer versicherungspflichtigen Anstellung, so wird die Fälligkeit der Beitragsforderungen jedoch bis zur (anrechenbaren) Kenntnisnahme aufgeschoben. Der Lauf der Verjährung nach Art. 41 Abs. 2 BVG beginnt indessen nur für Beitragsforderungen, die jünger als zehn Jahre sind; die einzelne Beitragsforderung verjährt auch bei Bejahung einer qualifizierten Meldepflichtverletzung und andauernd unver- schuldet fehlender Kenntnis der Vorsorgeeinrichtung über den Beitrags- tatbestand jedenfalls zehn Jahre nach ihrem (virtuellen) Entstehen; die wei- ter als zehn Jahre zurückliegenden Beitragsforderungen sind absolut ver- jährt (BGE 140 V 154 E. 6.3.1 S. 162 f., 136 V 73 E. 4.2 und 4.3 S. 79 ff.). 2.3 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetz- lichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. OR (SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5% zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), so- fern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). Nach dem klaren Wortlaut können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Aus Art. 66 Abs. 2 BVG ergibt sich kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf ausserordentliche Kosten re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, BV/21/533, Seite 7 sp. Gebühren. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heran- ziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (SVR 2020 BVG Nr. 26 S. 110 E. 3.2.1). 2.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2019 BVG Nr. 26 S. 104 E. 5.3). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang ver- bietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substan- ziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die ein- geklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziier- te Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, BV/21/533, Seite 8 3. 3.1 Die Klägerin hat nach mehrfacher Aufforderung zur Substanziie- rung der eingeklagten Forderung samt konkreter Zinsberechnung mit den eingereichten Unterlagen Bestand und Höhe der geltend gemachten Ausstände mittlerweile überprüfbar belegt. So ist unbestritten und belegt, dass der Ausstand per 31. Dezember 2020 Fr. 15'337.70 betrug (siehe Klageantwort S. 4 Rz. 3 sowie die Inkassokontoauszüge in act. I B.5, B.8 und act. IA B.13; siehe auch die entsprechenden Beitragsrechnungen [act. IIB B.1], Mahnungen [act. I B.6.1 - B.6.8] und Belastungsanzeigen hinsichtlich interner Inkassokosten [act. IA B.12.1 - 12.5]). Ebenso unbe- stritten und belegt sind zusätzliche Beitragsausstände in Höhe von Fr. 145'747.40 aufgrund der nachträglichen Erfassung von D.________, den der Beklagte während der Dauer des Arbeitsverhältnisses trotz Bei- tragspflicht von 1. November 2007 bis 1. Mai 2019 nie bei der Klägerin an- gemeldet hatte (Klageantwort S. 4 Rz. 3 sowie act. I B.3; siehe auch act. IA B.3 f.). Gleiches gilt für die klageweise geltend gemachte Umtriebsent- schädigung von Fr. 500.-- für das Betreibungsbegehren vom 4. Mai 2021, die – wie die aus den Kontoauszügen ersichtlichen früheren internen In- kassokosten – ihre Grundlage im Kostenreglement findet (act. I B.1 S. 20 Ziff. 2.1 [S. 5 des Anschlussvertrags vom November 2005]), welches der Beklagte im Rahmen des Anschlussvertrags als dessen integrierten Be- standteil anerkannt hat (act. I B.1 S. 16 Ziff. 2.2 [S. 1 des Anschlussver- trags vom November 2005]). Weiter ist erstellt und unbestritten, dass bei der Klageerhebung eine Zahlung des Beklagten vom 5. Mai 2021 von Fr. 9'692.20 noch nicht berücksichtigt wurde (siehe Eingabe der Klägerin vom 25. August 2021 sowie act. I B.5, B.8 und act. IA B.13). Der Ausstand betrug somit bei Klageerhebung nicht Fr. 161'085.10, sondern Fr. 151'392.90 (Fr. 15'337.70 + Fr. 145'747.40 ./. Fr. 9'692.20) zuzüglich noch nicht berücksichtigter Verzugszinsen und der Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- für das Betreibungsbegehren vom 4. Mai 2021 (exklusive Betreibungskosten). 3.2 Dass der Beklagte seinen ehemaligen Arbeitnehmer D.________ während der Dauer des Arbeitsverhältnisses trotz Beitragspflicht von

1. November 2007 bis 1. Mai 2019 nie bei der Klägerin angemeldet hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, BV/21/533, Seite 9 stellt angesichts des damals in etwa gleich hohen oder gar höheren Jah- resgehalts von D.________ im Vergleich zu den vom Beklagten gemelde- ten Arbeitnehmern (vgl. act. IIB B.2) eine unentschuldbare (qualifizierte) Meldepflichtverletzung dar (zur Meldepflicht siehe act. I B.1 S. 17 Ziff. 4.1 und 4.2 [S. 2 des Anschlussvertrags vom November 2005]). Dass er die Versicherungspflicht aus einfacher Fahrlässigkeit verkannt hätte, wird vom Beklagten denn auch nicht geltend gemacht. Die Klägerin hatte wegen die- ser unentschuldbaren Meldepflichtverletzung keine Kenntnis vom Bestand dieser versicherungspflichtigen Anstellung, weshalb die Fälligkeit der be- treffenden Beitragsforderungen (zur Fälligkeit siehe act. I B.1 S. 17 Ziff. 5.3 [S. 2 des Anschlussvertrags vom November 2005]) bis zur (anrechenbaren) Kenntnisnahme aufgeschoben wurde (vgl. E. 2.2 hiervor). Anrechenbare Kenntnis vom von 1. November 2007 bis 1. Mai 2019 versi- cherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zwischen D.________ und dem Be- klagten erhielt die Klägerin erstmals gegen Ende des Monats Dezember 2020, als F.________ als Vertreter des ehemaligen Arbeitnehmers mit der Klägerin telefonischen Kontakt aufnahm (siehe Schreiben der C.________ vom 30. Dezember 2020: ʺ…erkundigte ich mich dieser Tage tel. bei ih- nen…ʺ; act. IA B.3 S. 2) und sich herausstellte, dass D.________ trotz ver- sicherungspflichtiger Anstellung im Anschlussvertrag des Beklagten nie gemeldet war. Zudem erhielt die Klägerin mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 (samt Beilagen) die detaillierten Angaben zur Anstellung und zum Einkommen des Versicherten ab 2007 (IK-Auszüge 2007-2009 und Lohnausweise 2010-2019; vgl. act. IA B.3 S. 1). Damit sind sämtliche Bei- tragsforderungen im Zusammenhang mit der nachträglichen Erfassung von D.________ mit (virtuellem) Entstehen (Fälligkeit; BGE 140 V 154 E. 6.1 S. 161) vor Ende Dezember 2010 und damit im Umfang von Fr. 35'794.-- verjährt (absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren; vgl. E. 2.2 hiervor so- wie act. I B.3). Insoweit beruft sich der Beklagte zu Recht auf die Ver- jährung (siehe Klageantwort S. 7 Rz. 9 - 9.2). Mit Einleitung der Betreibung vom 4. Mai 2021 wurde die Verjährung unstrittig erstmals unterbrochen (act. I B.7). Soweit die Klägerin den verjährten Teil der Forderung als (se- kundäre) Ansprüche aus Vertragsverletzung geltend machen will (vgl. Ein- gabe der Klägerin vom 24. Mai 2022 S. 2 letzter Absatz), ist festzuhalten, dass für solche ebenfalls eine Verjährungsfrist von zehn Jahren gilt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, BV/21/533, Seite 10 (Art. 127 OR; vgl. BGE 136 V 73 E. 4.3 S. 80 und E. 5.3 S. 82). Unverjährte Ersatzansprüche für verjährte Beitragsforderungen fallen in vorliegender Konstellation mit qualifizierter Meldepflichtverletzung damit ausser Be- tracht. Der Beklagte beruft sich somit auch in dieser Hinsicht zu Recht auf die Verjährung (siehe Stellungnahme des Beklagten vom 19. Mai 2023 S. 2 f. Ziff. 5). Die Forderungen mit Valuta vom 31. Dezember 2010 und später sind dem- gegenüber allesamt unverjährt (vgl. Anschlussvertrag Ziff. 5.3; Fälligkeit der Jahresprämie für die Altersgutschriften per Jahresende) und somit noch effektiv einforderbar (vgl. BGE 136 V 73 E. 5.2.2 S. 82 sowie act. I B.3). Der unverjährte Ausstand ohne Verzugszinsen betrug somit bei Klageerhe- bung noch Fr. 115'592.70 (Fr. 15'337.70 [Ausstand per 31. Dezember 2020

– noch vor der nachträglichen Erfassung von D.________] ./. Fr. 6.20 darin auch nach der Zahlung des Beklagten vom 5. Mai 2021 noch enthaltener [von der Klägerin separat geltend gemachter; siehe Eingabe der Klägerin vom 25. April 2023] Zins für den Ausstand während des Jahres 2020 [vgl. act. I B.5] ./. Fr. 9'692.20 [Zahlung des Beklagten vom 5. Mai 2021; act. I B.5] + Fr. 109'953.40 [unverjährte Beitragsausstände aufgrund der nachträglichen Erfassung von D.________ {Fr. 145'747.40 ./. Fr. 35'794.-- }]) zuzüglich Fr. 500.-- Umtriebsentschädigung für das Betreibungsbegeh- ren vom 4. Mai 2021 (exklusive Betreibungskosten). 3.3 Grundsätzlich verlangt die Klägerin auf den nicht rechtzeitig be- zahlten Beiträgen zu Recht Zinsen (siehe E. 2.3 hiervor sowie act. I B.1 S. 17 Ziff. 5.4 [S. 2 des Anschlussvertrags vom November 2005]; der gel- tende Verzugszins von 5% wurde jeweils mit dem Versand der Beitrags- rechnungen, Kontoauszügen, Zahlungserinnerungen und Mahnungen mit- geteilt [siehe act. I B.3 S. 3, B.5 S.4, B.6.1 - B.6.8, B.8 S. 2; act. IA B.1.2, B.1.3, B.1.5, B.1.6, B.1.8, B.5, B.8.1 S. 2, B.8.2 S. 2, B.8.3 S. 2, B.8.4 S. 2, B.8.5 S. 3, B.8.6 S. 2, B.11.1 - B.11.5, B.13 S. 4 f.; act. IIB B.1 S. 2, 7,12, 16, 20, 24, 28, 32, 36, 40, 44, 48; act. IB B.2; Akten des Beklagten act. IIA 3]; überdies würde sich die Höhe des Verzugszinses bei fehlender regle- mentarischer Grundlage nach Art. 104 Abs. 1 OR richten und ebenfalls 5% betragen [vgl. E. 2.3 hiervor]). Allerdings ist zu beachten, dass nach Art. 66 Abs. 2 BVG die Vorsorgeeinrichtung einzig für nicht rechtzeitig bezahlte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, BV/21/533, Seite 11 Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. Die mit Eingabe der Klägerin vom

25. April 2023 eingereichte Berechnung der Verzugszinsen auf den unver- jährten Beiträgen für die nachträgliche Versicherung von D.________ (act. IB B.3) für die Zeit bis 4. Mai 2021, dem Datum der Betreibung, ist für die Beiträge mit Fälligkeitsdatum ab 31. Dezember 2011 nicht zu bean- standen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. Eingabe des Beklag- ten vom 19. Mai 2023 S. 4 Ziff. V.). Hinzu kommen jedoch noch die Ver- zugszinsen für die unverjährten Beiträge mit Fälligkeit am 31. Dezember 2010 und 1. Januar 2011 (vgl. E. 3.2 letzter Absatz hiervor) und damit Ver- zugszins in Höhe von Fr. 3'465.85 (Fr. 6'700.90 x 5% / 360 Tage x 3724 Tage seit Fälligkeit bis 4. Mai 2021) und Fr. 3'910.50 (Fr. 7'562.60 x 5% / 360 Tage x 3723 Tage seit Fälligkeit bis 4. Mai 2021). Dies ergibt Ver- zugszinsen auf den unverjährten Beiträgen für die nachträgliche Versiche- rung von D.________ für die Zeit bis 4. Mai 2021 in Höhe von total Fr. 36'887.75 (die Verzugszinsen gemäss der Berechnung in act. IB B.3 von Fr. 29'511.40 + Fr. 3'465.85 + Fr. 3'910.50). Zu den Verzugszinsen auf den unverjährten Beiträgen für die nachträgliche Versicherung von D.________ für die Zeit bis 4. Mai 2021 hat die Klägerin zu Recht den Zins für den Ausstand während des Jahres 2020 von Fr. 6.20 gemäss Kontoauszug (siehe act. I B.5 S. 3) sowie Verzugszins für den Ausstand per 31. Dezember 2020 (vor der nachträglichen Versicherung von D.________) hinzugerechnet. Dabei ist jedoch zu beachten, dass in diesem Ausstand noch die Zinsbelastung für das Jahr 2019 von Fr. 216.95 und Mahnungskosten von Fr. 300.-- enthalten waren (vgl. act. I B.5). Da Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben wer- den können (vgl. E. 2.3 Abs. 2 hiervor), sind auf diesen Beträgen keine Verzugszinsen geschuldet, womit sich der Verzugszins für den Ausstand per 31. Dezember 2020 (vor der nachträglichen Versicherung von D.________) auf Fr. 255.15 reduziert (5% auf Fr. 14'814.55 [Fr. 15'331.50 ./. Fr. 216.95 ./. Fr. 300.--] von 1. Januar 2021 bis 4. Mai 2021; vgl. Eingabe der Klägerin vom 25. April 2023). Zusammenfassend resultiert eine berechtigte Zinsforderung von Fr. 37'149.10 (Fr. 36'887.75 + Fr. 6.20 + Fr. 255.15) anstelle der in Betrei- bung gesetzten Fr. 72'825.50 (vgl. act. I B.7) zuzüglich 5% Verzugszins seit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, BV/21/533, Seite 12

4. Mai 2021 auf Fr. 115'592.70 (vgl. E. 3.2 hiervor). Dass die Klägerin im Rahmen einer Klageänderung ihre Zinsforderung für die Zeit bis 4. Mai 2021 auf Fr. 29'781.65 reduziert hat (siehe Eingabe der Klägerin vom

25. April 2023), ändert daran nichts, ist das kantonale Berufsvorsorgege- richt innerhalb des (mit der betreffenden Eingabe unverändert gebliebenen) Streitgegenstandes doch nicht an die Parteibegehren im Klageverfahren gebunden (BGE 135 V 23). 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Klage teilweise gutzuheissen und der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Fr. 115'592.70 nebst Zins zu 5% seit 4. Mai 2021 zuzüglich Zins von Fr. 37'149.10 und Fr. 500.-- Umtriebs- entschädigung für das Betreibungsbegehren vom 4. Mai 2021 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts E.________ erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Kosten des Betreibungsverfahrens kann die Klägerin schliesslich von den Zahlungen des Beklagten vorab erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). 4. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantona- len Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrück- liche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozial- versicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287). Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorlie- gen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenom- men werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, BV/21/533, Seite 13 Die Klägerin hat vorliegend ihre Forderung in der Klageschrift vom 12. Juli 2021 nicht ansatzweise substanziiert und darin beispielsweise mit keinem Wort erwähnt, dass der Hauptteil der Forderung auf die nachträgliche Er- fassung des D.________ zurückzuführen ist. Betragsmässig hat sie die Forderungssumme in ihren Rechtsschriften mehrfach geändert, wobei sie von selbst vorgenommenen Anpassungen in späteren Rechtsschriften oh- ne Begründung wieder abgewichen ist (vgl. die Eingaben der Klägerin vom

12. Juli 2021, 25. August 2021, 24. Mai 2022, 2. Februar 2023 und zumin- dest indirekt 25. April 2023). Eine detaillierte Gesamtaufstellung im Sinne einer Forderungsübersicht samt Erläuterungen in einer der Rechtschriften (neben den eingereichten Kontoauszügen und weiteren Belegen) blieb sie bis zum Schluss schuldig. Auch die geforderte konkrete Zinsberechnung nahm die Klägerin erst nach mehrmaliger Aufforderung (mit in der Folge erheblicher Reduktion der Zinsforderung; siehe Eingabe der Klägerin vom

25. April 2023) vor. Nach dem Dargelegten hat die Klägerin die ihr oblie- genden Mitwirkungspflichten verletzt und dem Gericht wie auch dem Be- klagten dadurch erheblichen Zusatzaufwand verursacht. Die Prozess- führung der Klägerin muss damit unabhängig vom Ausgang des Verfahrens als leichtsinnig wenn nicht gar mutwillig qualifiziert werden, was es rechtfer- tigt, ihr einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beklagte ist demgegenüber seinen Mitwirkungspflichten im vorliegenden Verfahren nachgekommen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der von der Klägerin zu tragende Teil der Verfahrenskosten wird gerichtlich ermessensweise auf pauschal Fr. 2'000.-- festgelegt. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidgenössische Versiche- rungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im Übrigen sind die Parteikosten gemäss Art. 109 Abs. 1 VRPG nach Massgabe des Unterliegens auf die Parteien zu verlegen. An- gesichts des massiven Überklagens der Klägerin resp. ihres teilweisen Un- terliegens und des dem Beklagten durch ihre leichtsinnige oder gar mutwil- lige Prozessführung (vgl. E. 4.1 hiervor) verursachten Zusatzaufwands, hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, BV/21/533, Seite 14 die Klägerin dem Beklagten trotz ihres teilweisen Obsiegens ermessens- weise pauschal Fr. 4'000.-- an die Parteikosten zu bezahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2023, BV/21/533, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte verurteilt, der Klägerin Fr. 115'592.70 nebst Zins zu 5% seit 4. Mai 2021 zuzüglich Zins von Fr. 37'149.10 und die in Betreibung gesetzte Umtriebsent- schädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. In diesem Umfang wird der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts E.________ erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöff- nung erteilt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Klägerin werden im Umfang von Fr. 2'000.-- Verfahrenskosten auferlegt. 3. Die Klägerin hat dem Beklagten Fr. 4'000.-- an die Parteikosten zu bezahlen. 4. Zu eröffnen (R):

- Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beklagten

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.