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200 2021 531

Bern VerwG · 2021-11-30 · Deutsch BE

Verfügung vom 7. Juni 2021

Sachverhalt

A. Die 1999 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde im Februar 2015 unter Hinweis auf ein Asperger-Syndrom bzw. Au- tismus bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs- bezug für Minderjährige angemeldet (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) verneinte medizinische Massnahmen (AB 27), gewährte indessen berufliche Abklärungsmassnah- men (AB 37, 42) und die (Vorbereitung auf eine [AB 46]) erstmalige berufli- che Ausbildung (ebA) als ... EFZ in der D.________ (AB 53, 85) sowie hiernach einen Arbeitsversuch samt Jobcoaching (AB 128, 162). Nach Ein- gang einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 130) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2019 (AB 136) bei einem Invaliditätsgrad von 30 % die Verneinung eines Rentenan- spruchs in Aussicht. Auf die dagegen erhobenen Einwände (AB 142, 147) holte sie weitere Stellungnahmen des RAD (AB 149-151) sowie ein psych- iatrisches Gutachten vom 15. Juni 2020 (AB 170.1) ein. Mit neuem Vorbe- scheid vom 23. September 2020 (AB 178) sah die IVB bei einem Invali- ditätsgrad von 56 % ab 1. August 2019 die Ausrichtung einer halben Rente vor. Nach Eingang der abermals erhobenen Einwände (AB 182, 184) sowie Beantwortung der dem psychiatrischen Gutachter seitens der IVB gestell- ten Rückfragen (AB 185, 187) verfügte Letztere am 7. Juni 2021 (AB 192) wie vorbescheidweise angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Advokatin C.________, am 12. Juli 2021 Beschwerde. Sie lässt die folgenden Anträ- ge stellen: • In Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2021 sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. August 2019 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 3 • Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. • Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewil- ligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren. • Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2021 beantragt die Beschwerde- gegnerin, die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als die halbe Rente ab 1. März 2020 auf eine Dreiviertelsrente zu erhöhen sei. Soweit weiter- gehend sei die Beschwerde abzuweisen. Mit Verfügung vom 30. August 2021 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete der Beschwerdefüh- rerin Advokatin C.________ als amtliche Anwältin bei. Am 30. November 2021 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Juni 2021 (AB 192). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerde- führerin.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs geltend, indem sie vorbringt, die Beschwer- degegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung (AB 192) nicht zum bereits im Vorbescheidverfahren bemängelten Valideneinkommen geäus- sert (Beschwerde S. 9-10 Ziff. II.9-11). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.2.1 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent- scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 5 die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 AHV Nr. 2 S. 5 E. 4, 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E. 4.3). 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung nicht explizit zu den im Einwand zum Vorbescheid vom 23. September 2020 (AB 178) erhobenen Rügen hinsichtlich des Valideneinkommens geäussert (AB 182/2-3, 192/6-7). Indessen geht aus der Verfügung klar hervor, gestützt auf welche Parameter die Beschwerdegegnerin ihren Ent- scheid getroffen hat, so dass dessen sachgerechte Anfechtung möglich war. Dies hat die Beschwerdeführerin mit der ausführlich begründeten Be- schwerde denn auch getan. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs re- spektive der Begründungspflicht ist damit vorliegend nicht erfolgt. Selbst wenn von einer solchen ausgegangen würde, wäre diese allein leichter Natur und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, in welchem das Ge- richt über uneingeschränkte Kognition verfügt, geheilt worden. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 6 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klas- sifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsscha- den eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 7 beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 4. 4.1 Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 4.1.1 Im Gutachten vom 15. Juni 2020 (AB 170.1) diagnostizierte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5; AB 170.1/22 Ziff. 6.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ... könne die Beschwerdeführerin während drei bis vier Stunden anwesend sein, wobei mit der aufgrund der Autismus-Spektrum-Störung vorhandenen Leistungs- einschränkung eine Arbeitsfähigkeit von gesamthaft 30 % bestehe (AB 170.1/25-26 Ziff. 8.1). In einer einfachen Hilfstätigkeit, bei welcher die Beschwerdeführerin mit Routineaufgaben betraut sei, keine eigenen Ent- scheidungen treffen müsse und nur wenigen sozialen Kontakten ausge- setzt sei, sei eine Präsenz von vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Gesamtarbeitsfähigkeit bei 50 % liege (AB 170.1/26 Ziff. 8.2). Dieses Zumutbarkeitsprofil gelte seit August 2019 (AB 170.1/26 Ziff. 8.1.4 und 8.2.5). 4.1.2 Im Bericht vom 25. Oktober 2020 (AB 184/2-3) hielt die behan- delnde Dr. med. F.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, fest, für die Beschwerdeführerin sei eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zum momentanen Zeitpunkt nicht zumutbar. Sie gehe höchstens von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20 % bis 30 % in jeglichen Tätigkeiten aus (AB 184/2). 4.1.3 Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin (AB 185) führte Dr. med. E.________ mit Stellungnahme vom 24. November 2020 (AB 187) aus, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 8 behandelnde Psychiaterin unterscheide nicht zwischen einer Tätigkeit mit zahlreichen sozialen Kontakten, wie es bei einer Tätigkeit als ... unabding- bar sei, und einer Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin in ruhiger Um- gebung und ohne viele soziale Kontakte ausüben könne. In einer ange- passten Tätigkeit, bei der die Beschwerdeführerin kaum sozialen Kontakten ausgesetzt sei, die sie in ruhiger Umgebung und möglichst selbstbestimmt ausüben könne, bestehe eine höhere Arbeitsfähigkeit von 50 %. In der an- gestammten Tätigkeit liege diese indessen bei 30 %. 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2021 (AB 192) massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. E.________ vom 15. Juni 2020 (AB 170.1) samt Ergänzung vom 24. No- vember 2020 (AB 187) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterli- chen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anfor- derungen und überzeugt. Insbesondere basiert die Beurteilung auf einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 9 umfassenden Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini- schen Situation ein, so dass ihm voller Beweiswert zukommt und darauf abzustellen ist. 4.3.1 Mit Blick auf die Anamnese- und Befunderhebung des psychiatri- schen Gutachters (AB 170.1/17-21 Ziff. 3 und 4) sowie die Berichte der (früheren und aktuellen) Behandlerinnen (AB 9/2 Ziff. 1.1, 29, 104/2 Ziff. 3) ist erstellt und denn auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einem Asperger-Syndrom leidet (ICD-10 F84.5; vgl. dazu DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 351 f.). Unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten legte der Gutachter überzeugend und nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdefüh- rerin aufgrund der psychiatrischen Störung im sozialen Bereich erheblich beeinträchtigt und unsicher sei, sich wenig zutraue, sich schlecht entschei- den könne, sich sehr schnell überfordert fühle und dass sie das Arbeiten sehr anstrenge (AB 170.1/24 Ziff. 7.3.3). Unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit, bei welcher sie häufigen sozialen Kontakten ausgesetzt sei, Entscheidungen treffen sowie kreativ und be- lastbar sein müsse, stärker eingeschränkt sei als bei einer einfachen Hilfs- tätigkeit, in welcher sie einfachen Routinearbeiten ohne viele soziale Kon- takte nachgehen könnte (AB 170.1/24 Ziff. 7.3.3), überzeugt ebenso die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (AB 170.1/24-25 Ziff. 8.1 und 8.2). 4.3.2 Was die Beschwerdeführerin gegen die gutachterliche Einschät- zung vorbringt, verfängt nicht: Soweit sie den Umfang des Gutachtens und dabei insbesondere denjenigen der Befunderhebung sowie der Beurteilung der Diagnose und der Arbeitsfähigkeit bemängelt (Beschwerde S. 8 Ziff. II.6), ist zu beachten, dass dieser nicht entscheidend ist. Vielmehr ist die inhaltliche Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Expertise massgebend (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

3. März 2020, 8C_774/2019, E. 6.1). Diese Kriterien sind hier erfüllt (vgl. E. 4.3 und 4.3.1 hiervor), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Ferner moniert die Beschwerdeführerin die Wahl der Gutachtensperson und stellt deren fachli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 10 che Kompetenzen in Frage (Beschwerde S. 8 Ziff. II.7). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Ausstands- oder Ablehnungsgründe so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind (vgl. hierzu BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112; SVR 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 4.2). Dies hat die bereits im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Abklärungsstelle am 28. Februar 2020 juris- tisch vertretene Beschwerdeführerin nicht getan (vgl. AB 153; so auch nicht in den gegen den Vorbescheid vom 23. September 2020 [AB 178] erhobe- nen Einwänden [AB 182]). Sodann ist zu berücksichtigen, dass der über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügende Dr. med. E.________ (vgl. www.medregom.admin.ch) die fachlichen Qualifikationen zweifelsfrei erfüllt (vgl. Entscheide des BGer vom 4. Oktober 2017, 9C_411/2017, E. 3.1, und vom 26. Januar 2010, 9C_736/2009, E. 2.1), insbesondere auch in Bezug auf das Asperger-Syndrom (vgl. auch Ent- scheid des BGer vom 6. Januar 2020, 9C_683/2019, E. 3.4.2). Schliesslich stellt ebenso der pauschale Hinweis auf die Medienberichterstattung im Zusammenhang mit den von Dr. med. E.________ erstellten Gutachten (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. II.7) keinen Ausstands- oder Ablehnungsgrund dar. Denn nach gefestigter Rechtsprechung führen der regelmässige Bei- zug eines Gutachters durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten sowie das daraus resultieren- de Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 20 E. 4.2; Entscheid des BGer vom 2. Juni 2021, 9C_202/2021, E. 3.3). 4.3.3 Wenn die Beschwerdeführerin im Weiteren geltend macht, der Gutachter habe die Erkenntnisse zu den beruflichen Eingliederungsmass- nahmen nicht berücksichtigt (Beschwerde S. 6 Ziff. II.3), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar enthält das Gutachten keine eingehende Aus- einandersetzung mit den Ergebnissen der erfolgten Eingliederungs- bemühungen. Aus den im Aktenauszug zitierten Unterlagen ergibt sich in- dessen, dass der Experte Kenntnis der verschiedenen Eingliederungs- massnahmen hatte (AB 170.1/10-16 Ziff. 2.1) und insbesondere die im Rahmen einer Arbeitsabklärung durch das Amt Wirtschaft Arbeit Soziales in Luzern (infolge zwischenzeitlich delegierter Zuständigkeit des Kantons Luzern nach Wohnsitzwechsel der Beschwerdeführerin [vgl. u.a. AB 107,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 11 177.1]) als nicht gegeben erachtete Erwerbsfähigkeit auf dem ersten Ar- beitsmarkt (vgl. AB 141/6) in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mitein- bezog (AB 170.1/23-24 Ziff. 7.3.3). Dabei nannte er die Voraussetzungen, welche vorliegen müssen, damit eine (höhere) Arbeitsfähigkeit möglich ist, konkret (angepasste einfache Hilfstätigkeit mit Routineaufgaben, ohne Ent- scheidungen treffen zu müssen, mit wenigen sozialen Kontakten [AB 170.1/25 Ziff. 8.2.1]). Die Fachkräfte der beruflichen Eingliederung ka- men denn auch während der dreijährigen Lehre (2016-2019 [AB 52, 117]) mehrfach zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin auf dem ersten Ar- beitsmarkt vermittelbar sei (AB 89/2, 97/3). Die Ausbildungsstätte schätzte die Perspektive, nach der Ausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein, wiederholt als realistisch ein (AB 95/1, 108/1, 124/2) und äusserte sich zu den hierzu zu erfüllenden Rahmenbedingungen (kleines Team, gute Begleitung und Einarbeitung bzw. Einfühlungsvermögen und Ver- ständnis [AB 95/1, 97/3, 123/2, 124/2]). Im Abschlussbericht vom 8. August 2019 nannte die Ausbildungsstätte ein aus ihrer Sicht mögliches Präsenz- pensum von 60 % bis 80 % (AB 124/2). Dies wurde von RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom

5. November 2019 denn auch bestätigt (AB 130/5). Dass die H.________ die Passung des angestammten Berufs als ... nach einem von Oktober 2019 bis Ende Mai 2020 durchgeführten Arbeitsversuch (AB 177.15, 177.5/1) im Zwischenbericht vom 9. Juli 2020 zu überdenken gab (AB 177.5/3), lässt nicht bereits den Schluss auf eine fehlende Verwertbar- keit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu (vgl. hierzu auch E. 5.5.2 hiernach). Denn in jenem Arbeitsversuch war die Beschwerdeführerin in einem eher grösseren Team von sechs ... tätig (AB 141/6) und die dort vorgesetzte Person erwartet von ... generell eine hohe Flexibilität (vgl. AB 141/2, 141/5), was den vorerwähnten Voraussetzungen an eine der Beschwerde- führerin zumutbare Arbeitsstelle offensichtlich nicht entspricht. Dieser kon- kreten Situation der Beschwerdeführerin trug der Gutachter hinreichend Rechnung. Schliesslich ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Arztperson und nicht den Fachleuten der Berufsberatung bzw. der berufli- chen Eingliederung die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit zu- kommt (vgl. Entscheid des BGer vom 6. Mai 2020, 8C_30/2020, E. 5.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 12 4.3.4 Zu keinem anderen Ergebnis führt die Einschätzung der behan- delnden Dr. med. F.________ vom 25. Oktober 2020 (AB 184/2-3). So ist ihre Aussage, eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei zum momen- tanen Zeitpunkt nicht zumutbar, bereits deshalb nicht schlüssig, weil sie gleichzeitig von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von (höchstens) 20 % bis 30 % in jeglichen Tätigkeiten ausging (AB 184/2). Überdies sprach sie zuvor während der Ausbildung am 26. Februar 2019 denn auch selbst von einem schrittweisen Übergang in den ersten Arbeitsmarkt (AB 104/4 Ziff. 13). Ausserdem trat sie mit der nunmehr gestellten Forderung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer massiven Leistungseinschränkung eine ganze IV-Rente brauche (AB 184/3), auch advokatorisch auf. Dabei ist auch auf die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeu- tisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amt- lich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits hinzuweisen, die es nicht zulässt, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Denn Dr. med. F.________ benennt keine Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. hierzu SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). Vielmehr ist hier der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Spezia- lärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel- lung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom

20. März 2006, I 655/05, E. 5.4), so dass der Beweiswert der Aussagen der Behandlerin geschmälert ist. 4.4 Nach dem Dargelegten erweist sich der medizinische Sachverhalt als hinreichend abgeklärt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) auf die beschwerdeweise eventualiter beantragten weiteren Erhebungen (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 2) verzichtet werden kann. Mithin ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des diagnostizierten Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) seit Au- gust 2019 (Lehrabschluss im Juli 2019 [AB 117]) in der Tätigkeit als ... bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 13 einer Präsenzzeit von drei bis vier Stunden pro Tag im Umfang von ge- samthaft 30 % arbeitsfähig ist (AB 170.1/24-25 Ziff. 8.1), wogegen in einer angepassten einfachen Hilfstätigkeit, in welcher die Beschwerdeführerin mit Routineaufgaben betraut ist, bei der sie keine eigenen Entscheidungen treffen muss und nur wenigen sozialen Kontakten ausgesetzt ist, bei einer täglichen Präsenzzeit von vier bis fünf Stunden eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 % besteht (AB 170.1/25 Ziff. 8.2). 4.5 Zu prüfen bleibt damit, ob anhand des strukturierten Beweisverfah- rens nach BGE 141 V 281 der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch aus rechtlicher Sicht gefolgt werden kann (E. 3.2 hiervor), wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). 4.5.1 Auf der ersten Ebene sind keine Ausschlussgründe gemäss BGE 131 V 49 ersichtlich; der Gutachter sprach ausdrücklich von konsistent ge- schilderten Einschränkungen, welche aufgrund der Untersuchungsergeb- nisse nachvollziehbar seien (AB 170.1/23 Ziff. 7.3.1 und 7.3.2). Auch sind die klassifikatorischen Vorgaben hinsichtlich des Asperger-Syndroms ein- gehalten (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], a.a.O., S. 351 f.; AB 170.1/22 Ziff. 6.3). Die Prüfung der ersten Ebene schliesst damit einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nicht aus, womit auf der zweiten Ebene anhand der Standardindikatoren die ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen hat (vgl. hierzu BGE 141 V 281 E. 2.2 und 2.2.1 S. 287, E. 3.6 S. 294 SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). 4.5.2 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298). 4.5.2.1 Zum Komplex „Gesundheitsschädigung“ gilt das Nachstehende (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298): Zum Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Sym- ptome steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterli- chen Untersuchung unsicher, schüchtern und ängstlich wirkte (AB 170.1/21 Ziff. 4.3) und dass Ängste vor sozialen Kontakten bestehen (AB 170.1/23 Ziff. 7.1). Der Experte sprach von einer „schweren Störung“ (AB 170.1/23

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 14 Ziff. 7.2), wobei der Beschwerdeführerin aber trotzdem noch soziale Inter- aktionen im privaten Umfeld möglich bleiben (Mutter, Freundin, Lebens- partner und dessen Freundeskreis [vgl. AB 170.1/18-20 Ziff. 3.2.5, 3.2.9 und 3.2.11, 170.1/23 Ziff. 7.1]), so dass insgesamt von einer mittelgradigen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome auszugehen ist. Betreffend den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin erfolgreich mittels ebA zur ... EFZ ausgebildet wurde (vgl. AB 117). Ab November 2014 wurde sie mehr als ein Jahr stationär psychiatrisch behandelt (AB 5, 9/3 Ziff. 2.1, 29, 170.1/17 Ziff. 3.2.1), aus- serdem befindet sie sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung und wird psychopharmakologisch behandelt, wobei sich das Zustandsbild nur geringfügig gebessert hat (AB 170.1/20 Ziff. 3.2.12, 170.1/23 Ziff. 7.2). Der Gutachter hielt fest, durch medizinische Massnahmen könne die Arbeits- fähigkeit nicht verbessert werden (AB 170.1/25 Ziff. 8.3.1). Damit kann von einer gewissen Behandlungsresistenz trotz Therapieadhärenz gesprochen werden. Betreffend den Indikator Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) ist festzuhalten, dass weder relevante somatische noch psychische Beglei- terkrankungen bestehen. 4.5.2.2 Betreffend den Komplex „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) hat der psychiatrische Gutachter weder eine Persönlichkeitsakzen- tuierung noch eine eigentliche Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. 4.5.2.3 Der Komplex „sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) zeigt, dass die Beschwerdeführerin zwar zusammen mit ihrem Freund lebt, einen guten Kontakt mit der Mutter hat, sehr selten eine Kollegin aus ... sieht und mit ihrem Freund ab und zu auch dessen Kollegen trifft, wobei sie zurückhaltend ist und spontan kaum spricht (AB 170.1/18-20 Ziff. 3.2.5, 3.2.9 und 3.2.11, 170.1/23 Ziff. 7.1). Ansonsten hat sie jedoch keine eige- nen sozialen Kontakte (AB 170.1/19 Ziff. 3.2.9, 170.1/23 Ziff. 7.1). Damit besteht ein teilweiser sozialer Rückzug bei lediglich geringfügigen Res- sourcen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 15 4.5.3 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie „Konsistenz“. Dar- unter fallen verhaltensbezogene Kriterien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303). In Bezug auf die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) schlagen sich die Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion, welche die Beschwerdeführerin beruflich einschränken (vgl. AB 170.1/24-25 Ziff. 8.1 und 8.2), auch in der Freizeit nieder. Zwar geht sie – wenn auch selten – mit ihrer Freundin shoppen oder sieht mit ihr fern, geht mit ihrem Freund und dessen Kollegen in den Ausgang oder unternimmt etwas, macht mit ihrem Freund Grosseinkäufe, kümmert sich um ihre Meerschweinchen und hört Musik. Sie kocht jedoch nicht, weil sie Angst hat Fehler zu machen, die Einkäufe belasten sie, sie möchte niemandem begegnen und nutzt das Self-Check-Out. Sie hat wenig Energie den Haushalt zu führen, geht alleine kaum nach draussen und übernimmt auch keine Spaziergänge. Trifft sie zusammen mit ihrem Lebenspartner dessen Kollegen, ist sie zurückhaltend und spricht spontan kaum (AB 170.1/19-20 Ziff. 3.2.9 und 3.2.11). Die Ein- schränkungen im privaten Bereich sind mit der attestierten Teilarbeitsun- fähigkeit von 50 % im erwerblichen Bereich vereinbar. Was den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck und in diesem Zusammenhang die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen betrifft (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304), spricht Letztere (ambulante psychiatrische Behandlung und Psychopharmakothe- rapie [vgl. E. 4.5.2.1 hiervor]) für einen gewissen Leidensdruck und erweist sich zur in Frage stehenden Arbeitsunfähigkeit als konsistent. 4.5.4 Zusammenfassend besteht im Rahmen einer umfassenden Be- trachtung der massgebenden Indikatoren kein Anlass, von der Beurteilung des psychiatrischen Experten abzuweichen. In der Folge ist der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch aus rechtlicher Sicht zu folgen. Auf dieser medizinisch-theoretischen Grundlage ist nachfolgend der Invali- ditätsgrad zu bestimmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 16 5. 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abge- stuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollen- dung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Geburts- und Frühinva- lide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbil- dung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise „ummünzen“ können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbil- dung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 17 z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender be- ruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvali- dität vor (SVR 2019 IV Nr. 82 S. 273 E. 1.2). 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkun- gen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein- fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 5.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 18 bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Der frühestmögliche Rentenbeginn liegt mit Blick auf die seit der Minderjährigkeit bestehenden gesundheitlichen Einschränkun- gen sowie die von der Beschwerdegegnerin gewährte Ausbildung zur ... EFZ in einem geschützten Rahmen (samt Taggeldbezug [vgl. AB 73, 86, 98]; vgl. hierzu Art. 29 Abs. 2 IVG) bei einem seit langem erfüllten Warte- jahr (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) nach Ende der Ausbildung im August

2019. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzunehmen. 5.5 5.5.1 Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin in einem geschützten Rahmen absolvierte Ausbildung zur ... EFZ und den schon vor Beginn jener Ausbildung diagnostizierten Gesundheitsschaden (Asperger-Syndrom) ist zwischen den Parteien zu Recht nicht mehr umstritten, dass von einer Frühinvalidität auszugehen und das Valideneinkommen gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV festzulegen ist (vgl. E. 5.2 hiervor sowie auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflo- sigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 3035; Beschwerde S. 9 Ziff. II.9; Beschwerdeantwort S. 2-3 Ziff. C.b.4). Die Beschwerdeführerin musste das berufsvorbereitende 10. Schuljahr (August 2014 bis Juli 2015 [AB 6/2]) aus gesundheitlichen Gründen abbrechen (vgl. auch AB 17/7) und wurde ab November 2014 in den psychiatrischen Diensten I.________ während mehreren Monaten stationär behandelt (AB 6, 9, 29). Die RAD- Ärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, bestätigte am 15. September 2015 denn auch, dass ein Gesundheitsschaden vorliege, welcher die Beschwerdeführerin in ihrer Berufswahl oder bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung beeinträchtige (AB 30/3). Hierauf leitete die Beschwerdegegnerin berufliche Abklärungs- massnahmen in die Wege (AB 37). Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 378 vom 31. Oktober 2018 betrug das ge- stützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV massgebende Valideneinkommen für die am TT. MM 1999 geborene Beschwerdeführerin (AB 4) ab August 2019 70 % des Medianwertes gemäss LSE und damit Fr. 58’100.--.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 19 5.5.2 Die Beschwerdeführerin verwertet die ihr verbliebene Restarbeits- fähigkeit nicht. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg- nerin das Invalideneinkommen gestützt auf statistische Werte gemäss LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen (Fr. 4'371.--), ermit- telt hat (AB 192/6). Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebs- übliche Wochenarbeitszeit sowie den Nominallohnindex im Jahr 2019 er- gibt sich unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils (50%ige Arbeits- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit [E. 4.4 hiervor]) ein Betrag von Fr. 27'609.45 (Fr. 4'371.-- x 12 / 40 x 41.7 [BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2019] / 101.7 x 102.7 [BFS, Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen, 2016-2020, Total, Werte 2018 und 2019] x 0.5 [Arbeitsfähigkeit]). Der gewährte und beschwerdeweise nicht gerügte Tabellenlohnabzug von 10 % (AB 192/6) gibt ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass, womit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 24'848.50 (Fr. 27'609.45 x 0.9) heranzuziehen ist. Mit Blick auf das Zu- mutbarkeitsprofil (einfache Hilfstätigkeiten mit Routineaufgaben ohne dass die Beschwerdeführerin eigene Entscheidungen treffen müsste und mit nur wenigen sozialen Kontakten [E. 4.4 hiervor]) ist schliesslich nochmals fest- zuhalten, dass die vorhandene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) verwertbar ist (vgl. auch E. 4.3.3 hiervor). Denn der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischen- arbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Das Zumutbarkeitsprofil ist nicht derart eng formuliert, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt die in Frage kommenden Beschäftigungen praktisch nicht kennt oder diese nur unter nicht realistischem Entgegen- kommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wären und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlos- sen erschiene (vgl. SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). 5.5.3 Bei Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert ein gerundeter Invaliditätsgrad von 57 % ([Fr. 58’100.-- ./. Fr. 24'848.50] / Fr. 58’100.-- x 100; vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1), womit die Beschwerdeführerin ab Au- gust 2019 Anspruch auf eine halbe Rente hat (E. 3.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 20 5.6 Im Februar 2020 erreichte die Beschwerdeführerin das 21. Alters- jahr (AB 4), womit insofern ein materieller Revisionsgrund vorliegt, als ab diesem Zeitpunkt in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV für das Validenein- kommen 80 % des LSE-Medianwertes, ausmachend Fr. 66'800.-- (vgl. IV- Rundschreiben Nr. 393 vom 15. November 2019), massgebend ist (vgl. Entscheid des BGer vom 28. Februar 2017, 8C_12/2017, E. 4). Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 25'066.25 (Fr. 4'371.-- [LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen] x 12 / 40 x 41.7 [BFS, betriebsüb- liche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2020] / 101.7 x 103.6 [BFS, Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen, 2016-2020, Total, Werte 2018 und 2020] x 0.5 [Arbeitsfähigkeit] x 0.9 [Tabellenlohnabzug]) resultiert ein gerundeter Invaliditätsgrad von 62 % ([Fr. 66'800.-- ./. Fr. 25'066.25] / Fr. 66'800.-- x 100), womit ab Februar 2020 (vgl. hierzu auch Entscheide des BGer vom 25. November 2014, 8C_220/2014, E. 6, und vom 28. Juli 2008, 8C_825/2007, E. 3.3, je mit Hinweisen) Anspruch auf eine Dreivier- telsrente besteht.

E. 6 Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2021 (AB 192) insoweit abzuändern, als die der Beschwerdeführerin ab 1. August 2019 zustehende halbe Rente ab 1. Februar 2020 auf eine Dreiviertelsrente zu erhöhen ist. Soweit wei- tergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 21 Eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des – an den Partei- anträgen gemessenen – bloss teilweisen Obsiegens (vgl. auch E. 7.2 hier- nach) ist nicht vorzunehmen (Beschluss der erweiterten Abteilungskonfe- renz vom 13. Oktober 2009). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat demnach bei diesem Ausgang des Verfahrens die teil- weise unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VR- PG; BVR 2009 S. 186 E. 4).

E. 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Dabei rechtfertigt die „Überklagung“ (Zusprechung einer Dreivier- telsrente ab 1. Februar 2020 anstelle der beantragten ganzen Rente ab

1. August 2019) keine Reduktion der Parteientschädigung, zumal sie den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). Mit Kostennote vom 2. September 2021 macht Advokatin C.________ ein Honorar von Fr. 1'599.-- (12.3 Stunden x Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 79.95 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von Fr. 129.25 (7.7 % von Fr. 1'678.95) ist die Partei- entschädigung demnach auf Fr. 1'808.20 (inkl. Auslagen und MWST) fest- zusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh- rerin zu ersetzen.

E. 7.3 Die mit Verfügung vom 30. August 2021 gewährte unentgeltliche Rechtspflege kommt bei diesem Verfahrensausgang nicht zum Tragen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 22 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 7. Juni 2021 insoweit abgeändert, als die ab 1. August 2019 zugesprochene halbe Rente ab 1. Februar 2020 auf eine Dreiviertelsrente erhöht wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'808.20 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah- ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 4 bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
  3. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Juni 2021 (AB 192). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerde- führerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs geltend, indem sie vorbringt, die Beschwer- degegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung (AB 192) nicht zum bereits im Vorbescheidverfahren bemängelten Valideneinkommen geäus- sert (Beschwerde S. 9-10 Ziff. II.9-11). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.2.1 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent- scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 5 die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 AHV Nr. 2 S. 5 E. 4, 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E. 4.3). 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung nicht explizit zu den im Einwand zum Vorbescheid vom 23. September 2020 (AB 178) erhobenen Rügen hinsichtlich des Valideneinkommens geäussert (AB 182/2-3, 192/6-7). Indessen geht aus der Verfügung klar hervor, gestützt auf welche Parameter die Beschwerdegegnerin ihren Ent- scheid getroffen hat, so dass dessen sachgerechte Anfechtung möglich war. Dies hat die Beschwerdeführerin mit der ausführlich begründeten Be- schwerde denn auch getan. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs re- spektive der Begründungspflicht ist damit vorliegend nicht erfolgt. Selbst wenn von einer solchen ausgegangen würde, wäre diese allein leichter Natur und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, in welchem das Ge- richt über uneingeschränkte Kognition verfügt, geheilt worden.
  5. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 6 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klas- sifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsscha- den eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 7 beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
  6. 4.1 Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 4.1.1 Im Gutachten vom 15. Juni 2020 (AB 170.1) diagnostizierte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5; AB 170.1/22 Ziff. 6.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ... könne die Beschwerdeführerin während drei bis vier Stunden anwesend sein, wobei mit der aufgrund der Autismus-Spektrum-Störung vorhandenen Leistungs- einschränkung eine Arbeitsfähigkeit von gesamthaft 30 % bestehe (AB 170.1/25-26 Ziff. 8.1). In einer einfachen Hilfstätigkeit, bei welcher die Beschwerdeführerin mit Routineaufgaben betraut sei, keine eigenen Ent- scheidungen treffen müsse und nur wenigen sozialen Kontakten ausge- setzt sei, sei eine Präsenz von vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Gesamtarbeitsfähigkeit bei 50 % liege (AB 170.1/26 Ziff. 8.2). Dieses Zumutbarkeitsprofil gelte seit August 2019 (AB 170.1/26 Ziff. 8.1.4 und 8.2.5). 4.1.2 Im Bericht vom 25. Oktober 2020 (AB 184/2-3) hielt die behan- delnde Dr. med. F.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, fest, für die Beschwerdeführerin sei eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zum momentanen Zeitpunkt nicht zumutbar. Sie gehe höchstens von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20 % bis 30 % in jeglichen Tätigkeiten aus (AB 184/2). 4.1.3 Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin (AB 185) führte Dr. med. E.________ mit Stellungnahme vom 24. November 2020 (AB 187) aus, die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 8 behandelnde Psychiaterin unterscheide nicht zwischen einer Tätigkeit mit zahlreichen sozialen Kontakten, wie es bei einer Tätigkeit als ... unabding- bar sei, und einer Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin in ruhiger Um- gebung und ohne viele soziale Kontakte ausüben könne. In einer ange- passten Tätigkeit, bei der die Beschwerdeführerin kaum sozialen Kontakten ausgesetzt sei, die sie in ruhiger Umgebung und möglichst selbstbestimmt ausüben könne, bestehe eine höhere Arbeitsfähigkeit von 50 %. In der an- gestammten Tätigkeit liege diese indessen bei 30 %. 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2021 (AB 192) massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. E.________ vom 15. Juni 2020 (AB 170.1) samt Ergänzung vom 24. No- vember 2020 (AB 187) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterli- chen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anfor- derungen und überzeugt. Insbesondere basiert die Beurteilung auf einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 9 umfassenden Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini- schen Situation ein, so dass ihm voller Beweiswert zukommt und darauf abzustellen ist. 4.3.1 Mit Blick auf die Anamnese- und Befunderhebung des psychiatri- schen Gutachters (AB 170.1/17-21 Ziff. 3 und 4) sowie die Berichte der (früheren und aktuellen) Behandlerinnen (AB 9/2 Ziff. 1.1, 29, 104/2 Ziff. 3) ist erstellt und denn auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einem Asperger-Syndrom leidet (ICD-10 F84.5; vgl. dazu DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 351 f.). Unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten legte der Gutachter überzeugend und nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdefüh- rerin aufgrund der psychiatrischen Störung im sozialen Bereich erheblich beeinträchtigt und unsicher sei, sich wenig zutraue, sich schlecht entschei- den könne, sich sehr schnell überfordert fühle und dass sie das Arbeiten sehr anstrenge (AB 170.1/24 Ziff. 7.3.3). Unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit, bei welcher sie häufigen sozialen Kontakten ausgesetzt sei, Entscheidungen treffen sowie kreativ und be- lastbar sein müsse, stärker eingeschränkt sei als bei einer einfachen Hilfs- tätigkeit, in welcher sie einfachen Routinearbeiten ohne viele soziale Kon- takte nachgehen könnte (AB 170.1/24 Ziff. 7.3.3), überzeugt ebenso die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (AB 170.1/24-25 Ziff. 8.1 und 8.2). 4.3.2 Was die Beschwerdeführerin gegen die gutachterliche Einschät- zung vorbringt, verfängt nicht: Soweit sie den Umfang des Gutachtens und dabei insbesondere denjenigen der Befunderhebung sowie der Beurteilung der Diagnose und der Arbeitsfähigkeit bemängelt (Beschwerde S. 8 Ziff. II.6), ist zu beachten, dass dieser nicht entscheidend ist. Vielmehr ist die inhaltliche Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Expertise massgebend (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
  7. März 2020, 8C_774/2019, E. 6.1). Diese Kriterien sind hier erfüllt (vgl. E. 4.3 und 4.3.1 hiervor), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Ferner moniert die Beschwerdeführerin die Wahl der Gutachtensperson und stellt deren fachli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 10 che Kompetenzen in Frage (Beschwerde S. 8 Ziff. II.7). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Ausstands- oder Ablehnungsgründe so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind (vgl. hierzu BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112; SVR 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 4.2). Dies hat die bereits im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Abklärungsstelle am 28. Februar 2020 juris- tisch vertretene Beschwerdeführerin nicht getan (vgl. AB 153; so auch nicht in den gegen den Vorbescheid vom 23. September 2020 [AB 178] erhobe- nen Einwänden [AB 182]). Sodann ist zu berücksichtigen, dass der über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügende Dr. med. E.________ (vgl. www.medregom.admin.ch) die fachlichen Qualifikationen zweifelsfrei erfüllt (vgl. Entscheide des BGer vom 4. Oktober 2017, 9C_411/2017, E. 3.1, und vom 26. Januar 2010, 9C_736/2009, E. 2.1), insbesondere auch in Bezug auf das Asperger-Syndrom (vgl. auch Ent- scheid des BGer vom 6. Januar 2020, 9C_683/2019, E. 3.4.2). Schliesslich stellt ebenso der pauschale Hinweis auf die Medienberichterstattung im Zusammenhang mit den von Dr. med. E.________ erstellten Gutachten (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. II.7) keinen Ausstands- oder Ablehnungsgrund dar. Denn nach gefestigter Rechtsprechung führen der regelmässige Bei- zug eines Gutachters durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten sowie das daraus resultieren- de Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 20 E. 4.2; Entscheid des BGer vom 2. Juni 2021, 9C_202/2021, E. 3.3). 4.3.3 Wenn die Beschwerdeführerin im Weiteren geltend macht, der Gutachter habe die Erkenntnisse zu den beruflichen Eingliederungsmass- nahmen nicht berücksichtigt (Beschwerde S. 6 Ziff. II.3), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar enthält das Gutachten keine eingehende Aus- einandersetzung mit den Ergebnissen der erfolgten Eingliederungs- bemühungen. Aus den im Aktenauszug zitierten Unterlagen ergibt sich in- dessen, dass der Experte Kenntnis der verschiedenen Eingliederungs- massnahmen hatte (AB 170.1/10-16 Ziff. 2.1) und insbesondere die im Rahmen einer Arbeitsabklärung durch das Amt Wirtschaft Arbeit Soziales in Luzern (infolge zwischenzeitlich delegierter Zuständigkeit des Kantons Luzern nach Wohnsitzwechsel der Beschwerdeführerin [vgl. u.a. AB 107, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 11 177.1]) als nicht gegeben erachtete Erwerbsfähigkeit auf dem ersten Ar- beitsmarkt (vgl. AB 141/6) in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mitein- bezog (AB 170.1/23-24 Ziff. 7.3.3). Dabei nannte er die Voraussetzungen, welche vorliegen müssen, damit eine (höhere) Arbeitsfähigkeit möglich ist, konkret (angepasste einfache Hilfstätigkeit mit Routineaufgaben, ohne Ent- scheidungen treffen zu müssen, mit wenigen sozialen Kontakten [AB 170.1/25 Ziff. 8.2.1]). Die Fachkräfte der beruflichen Eingliederung ka- men denn auch während der dreijährigen Lehre (2016-2019 [AB 52, 117]) mehrfach zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin auf dem ersten Ar- beitsmarkt vermittelbar sei (AB 89/2, 97/3). Die Ausbildungsstätte schätzte die Perspektive, nach der Ausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein, wiederholt als realistisch ein (AB 95/1, 108/1, 124/2) und äusserte sich zu den hierzu zu erfüllenden Rahmenbedingungen (kleines Team, gute Begleitung und Einarbeitung bzw. Einfühlungsvermögen und Ver- ständnis [AB 95/1, 97/3, 123/2, 124/2]). Im Abschlussbericht vom 8. August 2019 nannte die Ausbildungsstätte ein aus ihrer Sicht mögliches Präsenz- pensum von 60 % bis 80 % (AB 124/2). Dies wurde von RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom
  8. November 2019 denn auch bestätigt (AB 130/5). Dass die H.________ die Passung des angestammten Berufs als ... nach einem von Oktober 2019 bis Ende Mai 2020 durchgeführten Arbeitsversuch (AB 177.15, 177.5/1) im Zwischenbericht vom 9. Juli 2020 zu überdenken gab (AB 177.5/3), lässt nicht bereits den Schluss auf eine fehlende Verwertbar- keit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu (vgl. hierzu auch E. 5.5.2 hiernach). Denn in jenem Arbeitsversuch war die Beschwerdeführerin in einem eher grösseren Team von sechs ... tätig (AB 141/6) und die dort vorgesetzte Person erwartet von ... generell eine hohe Flexibilität (vgl. AB 141/2, 141/5), was den vorerwähnten Voraussetzungen an eine der Beschwerde- führerin zumutbare Arbeitsstelle offensichtlich nicht entspricht. Dieser kon- kreten Situation der Beschwerdeführerin trug der Gutachter hinreichend Rechnung. Schliesslich ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Arztperson und nicht den Fachleuten der Berufsberatung bzw. der berufli- chen Eingliederung die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit zu- kommt (vgl. Entscheid des BGer vom 6. Mai 2020, 8C_30/2020, E. 5.2.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 12 4.3.4 Zu keinem anderen Ergebnis führt die Einschätzung der behan- delnden Dr. med. F.________ vom 25. Oktober 2020 (AB 184/2-3). So ist ihre Aussage, eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei zum momen- tanen Zeitpunkt nicht zumutbar, bereits deshalb nicht schlüssig, weil sie gleichzeitig von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von (höchstens) 20 % bis 30 % in jeglichen Tätigkeiten ausging (AB 184/2). Überdies sprach sie zuvor während der Ausbildung am 26. Februar 2019 denn auch selbst von einem schrittweisen Übergang in den ersten Arbeitsmarkt (AB 104/4 Ziff. 13). Ausserdem trat sie mit der nunmehr gestellten Forderung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer massiven Leistungseinschränkung eine ganze IV-Rente brauche (AB 184/3), auch advokatorisch auf. Dabei ist auch auf die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeu- tisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amt- lich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits hinzuweisen, die es nicht zulässt, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Denn Dr. med. F.________ benennt keine Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. hierzu SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). Vielmehr ist hier der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Spezia- lärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel- lung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom
  9. März 2006, I 655/05, E. 5.4), so dass der Beweiswert der Aussagen der Behandlerin geschmälert ist. 4.4 Nach dem Dargelegten erweist sich der medizinische Sachverhalt als hinreichend abgeklärt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) auf die beschwerdeweise eventualiter beantragten weiteren Erhebungen (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 2) verzichtet werden kann. Mithin ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des diagnostizierten Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) seit Au- gust 2019 (Lehrabschluss im Juli 2019 [AB 117]) in der Tätigkeit als ... bei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 13 einer Präsenzzeit von drei bis vier Stunden pro Tag im Umfang von ge- samthaft 30 % arbeitsfähig ist (AB 170.1/24-25 Ziff. 8.1), wogegen in einer angepassten einfachen Hilfstätigkeit, in welcher die Beschwerdeführerin mit Routineaufgaben betraut ist, bei der sie keine eigenen Entscheidungen treffen muss und nur wenigen sozialen Kontakten ausgesetzt ist, bei einer täglichen Präsenzzeit von vier bis fünf Stunden eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 % besteht (AB 170.1/25 Ziff. 8.2). 4.5 Zu prüfen bleibt damit, ob anhand des strukturierten Beweisverfah- rens nach BGE 141 V 281 der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch aus rechtlicher Sicht gefolgt werden kann (E. 3.2 hiervor), wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). 4.5.1 Auf der ersten Ebene sind keine Ausschlussgründe gemäss BGE 131 V 49 ersichtlich; der Gutachter sprach ausdrücklich von konsistent ge- schilderten Einschränkungen, welche aufgrund der Untersuchungsergeb- nisse nachvollziehbar seien (AB 170.1/23 Ziff. 7.3.1 und 7.3.2). Auch sind die klassifikatorischen Vorgaben hinsichtlich des Asperger-Syndroms ein- gehalten (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], a.a.O., S. 351 f.; AB 170.1/22 Ziff. 6.3). Die Prüfung der ersten Ebene schliesst damit einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nicht aus, womit auf der zweiten Ebene anhand der Standardindikatoren die ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen hat (vgl. hierzu BGE 141 V 281 E. 2.2 und 2.2.1 S. 287, E. 3.6 S. 294 SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). 4.5.2 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298). 4.5.2.1 Zum Komplex „Gesundheitsschädigung“ gilt das Nachstehende (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298): Zum Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Sym- ptome steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterli- chen Untersuchung unsicher, schüchtern und ängstlich wirkte (AB 170.1/21 Ziff. 4.3) und dass Ängste vor sozialen Kontakten bestehen (AB 170.1/23 Ziff. 7.1). Der Experte sprach von einer „schweren Störung“ (AB 170.1/23 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 14 Ziff. 7.2), wobei der Beschwerdeführerin aber trotzdem noch soziale Inter- aktionen im privaten Umfeld möglich bleiben (Mutter, Freundin, Lebens- partner und dessen Freundeskreis [vgl. AB 170.1/18-20 Ziff. 3.2.5, 3.2.9 und 3.2.11, 170.1/23 Ziff. 7.1]), so dass insgesamt von einer mittelgradigen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome auszugehen ist. Betreffend den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin erfolgreich mittels ebA zur ... EFZ ausgebildet wurde (vgl. AB 117). Ab November 2014 wurde sie mehr als ein Jahr stationär psychiatrisch behandelt (AB 5, 9/3 Ziff. 2.1, 29, 170.1/17 Ziff. 3.2.1), aus- serdem befindet sie sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung und wird psychopharmakologisch behandelt, wobei sich das Zustandsbild nur geringfügig gebessert hat (AB 170.1/20 Ziff. 3.2.12, 170.1/23 Ziff. 7.2). Der Gutachter hielt fest, durch medizinische Massnahmen könne die Arbeits- fähigkeit nicht verbessert werden (AB 170.1/25 Ziff. 8.3.1). Damit kann von einer gewissen Behandlungsresistenz trotz Therapieadhärenz gesprochen werden. Betreffend den Indikator Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) ist festzuhalten, dass weder relevante somatische noch psychische Beglei- terkrankungen bestehen. 4.5.2.2 Betreffend den Komplex „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) hat der psychiatrische Gutachter weder eine Persönlichkeitsakzen- tuierung noch eine eigentliche Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. 4.5.2.3 Der Komplex „sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) zeigt, dass die Beschwerdeführerin zwar zusammen mit ihrem Freund lebt, einen guten Kontakt mit der Mutter hat, sehr selten eine Kollegin aus ... sieht und mit ihrem Freund ab und zu auch dessen Kollegen trifft, wobei sie zurückhaltend ist und spontan kaum spricht (AB 170.1/18-20 Ziff. 3.2.5, 3.2.9 und 3.2.11, 170.1/23 Ziff. 7.1). Ansonsten hat sie jedoch keine eige- nen sozialen Kontakte (AB 170.1/19 Ziff. 3.2.9, 170.1/23 Ziff. 7.1). Damit besteht ein teilweiser sozialer Rückzug bei lediglich geringfügigen Res- sourcen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 15 4.5.3 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie „Konsistenz“. Dar- unter fallen verhaltensbezogene Kriterien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303). In Bezug auf die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) schlagen sich die Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion, welche die Beschwerdeführerin beruflich einschränken (vgl. AB 170.1/24-25 Ziff. 8.1 und 8.2), auch in der Freizeit nieder. Zwar geht sie – wenn auch selten – mit ihrer Freundin shoppen oder sieht mit ihr fern, geht mit ihrem Freund und dessen Kollegen in den Ausgang oder unternimmt etwas, macht mit ihrem Freund Grosseinkäufe, kümmert sich um ihre Meerschweinchen und hört Musik. Sie kocht jedoch nicht, weil sie Angst hat Fehler zu machen, die Einkäufe belasten sie, sie möchte niemandem begegnen und nutzt das Self-Check-Out. Sie hat wenig Energie den Haushalt zu führen, geht alleine kaum nach draussen und übernimmt auch keine Spaziergänge. Trifft sie zusammen mit ihrem Lebenspartner dessen Kollegen, ist sie zurückhaltend und spricht spontan kaum (AB 170.1/19-20 Ziff. 3.2.9 und 3.2.11). Die Ein- schränkungen im privaten Bereich sind mit der attestierten Teilarbeitsun- fähigkeit von 50 % im erwerblichen Bereich vereinbar. Was den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck und in diesem Zusammenhang die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen betrifft (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304), spricht Letztere (ambulante psychiatrische Behandlung und Psychopharmakothe- rapie [vgl. E. 4.5.2.1 hiervor]) für einen gewissen Leidensdruck und erweist sich zur in Frage stehenden Arbeitsunfähigkeit als konsistent. 4.5.4 Zusammenfassend besteht im Rahmen einer umfassenden Be- trachtung der massgebenden Indikatoren kein Anlass, von der Beurteilung des psychiatrischen Experten abzuweichen. In der Folge ist der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch aus rechtlicher Sicht zu folgen. Auf dieser medizinisch-theoretischen Grundlage ist nachfolgend der Invali- ditätsgrad zu bestimmen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 16
  10. 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abge- stuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollen- dung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Geburts- und Frühinva- lide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbil- dung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise „ummünzen“ können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbil- dung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 17 z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender be- ruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvali- dität vor (SVR 2019 IV Nr. 82 S. 273 E. 1.2). 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkun- gen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein- fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 5.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 18 bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Der frühestmögliche Rentenbeginn liegt mit Blick auf die seit der Minderjährigkeit bestehenden gesundheitlichen Einschränkun- gen sowie die von der Beschwerdegegnerin gewährte Ausbildung zur ... EFZ in einem geschützten Rahmen (samt Taggeldbezug [vgl. AB 73, 86, 98]; vgl. hierzu Art. 29 Abs. 2 IVG) bei einem seit langem erfüllten Warte- jahr (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) nach Ende der Ausbildung im August
  11. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzunehmen. 5.5 5.5.1 Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin in einem geschützten Rahmen absolvierte Ausbildung zur ... EFZ und den schon vor Beginn jener Ausbildung diagnostizierten Gesundheitsschaden (Asperger-Syndrom) ist zwischen den Parteien zu Recht nicht mehr umstritten, dass von einer Frühinvalidität auszugehen und das Valideneinkommen gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV festzulegen ist (vgl. E. 5.2 hiervor sowie auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflo- sigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 3035; Beschwerde S. 9 Ziff. II.9; Beschwerdeantwort S. 2-3 Ziff. C.b.4). Die Beschwerdeführerin musste das berufsvorbereitende 10. Schuljahr (August 2014 bis Juli 2015 [AB 6/2]) aus gesundheitlichen Gründen abbrechen (vgl. auch AB 17/7) und wurde ab November 2014 in den psychiatrischen Diensten I.________ während mehreren Monaten stationär behandelt (AB 6, 9, 29). Die RAD- Ärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, bestätigte am 15. September 2015 denn auch, dass ein Gesundheitsschaden vorliege, welcher die Beschwerdeführerin in ihrer Berufswahl oder bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung beeinträchtige (AB 30/3). Hierauf leitete die Beschwerdegegnerin berufliche Abklärungs- massnahmen in die Wege (AB 37). Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 378 vom 31. Oktober 2018 betrug das ge- stützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV massgebende Valideneinkommen für die am TT. MM 1999 geborene Beschwerdeführerin (AB 4) ab August 2019 70 % des Medianwertes gemäss LSE und damit Fr. 58’100.--. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 19 5.5.2 Die Beschwerdeführerin verwertet die ihr verbliebene Restarbeits- fähigkeit nicht. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg- nerin das Invalideneinkommen gestützt auf statistische Werte gemäss LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen (Fr. 4'371.--), ermit- telt hat (AB 192/6). Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebs- übliche Wochenarbeitszeit sowie den Nominallohnindex im Jahr 2019 er- gibt sich unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils (50%ige Arbeits- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit [E. 4.4 hiervor]) ein Betrag von Fr. 27'609.45 (Fr. 4'371.-- x 12 / 40 x 41.7 [BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2019] / 101.7 x 102.7 [BFS, Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen, 2016-2020, Total, Werte 2018 und 2019] x 0.5 [Arbeitsfähigkeit]). Der gewährte und beschwerdeweise nicht gerügte Tabellenlohnabzug von 10 % (AB 192/6) gibt ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass, womit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 24'848.50 (Fr. 27'609.45 x 0.9) heranzuziehen ist. Mit Blick auf das Zu- mutbarkeitsprofil (einfache Hilfstätigkeiten mit Routineaufgaben ohne dass die Beschwerdeführerin eigene Entscheidungen treffen müsste und mit nur wenigen sozialen Kontakten [E. 4.4 hiervor]) ist schliesslich nochmals fest- zuhalten, dass die vorhandene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) verwertbar ist (vgl. auch E. 4.3.3 hiervor). Denn der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischen- arbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Das Zumutbarkeitsprofil ist nicht derart eng formuliert, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt die in Frage kommenden Beschäftigungen praktisch nicht kennt oder diese nur unter nicht realistischem Entgegen- kommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wären und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlos- sen erschiene (vgl. SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). 5.5.3 Bei Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert ein gerundeter Invaliditätsgrad von 57 % ([Fr. 58’100.-- ./. Fr. 24'848.50] / Fr. 58’100.-- x 100; vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1), womit die Beschwerdeführerin ab Au- gust 2019 Anspruch auf eine halbe Rente hat (E. 3.3 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 20 5.6 Im Februar 2020 erreichte die Beschwerdeführerin das 21. Alters- jahr (AB 4), womit insofern ein materieller Revisionsgrund vorliegt, als ab diesem Zeitpunkt in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV für das Validenein- kommen 80 % des LSE-Medianwertes, ausmachend Fr. 66'800.-- (vgl. IV- Rundschreiben Nr. 393 vom 15. November 2019), massgebend ist (vgl. Entscheid des BGer vom 28. Februar 2017, 8C_12/2017, E. 4). Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 25'066.25 (Fr. 4'371.-- [LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen] x 12 / 40 x 41.7 [BFS, betriebsüb- liche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2020] / 101.7 x 103.6 [BFS, Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen, 2016-2020, Total, Werte 2018 und 2020] x 0.5 [Arbeitsfähigkeit] x 0.9 [Tabellenlohnabzug]) resultiert ein gerundeter Invaliditätsgrad von 62 % ([Fr. 66'800.-- ./. Fr. 25'066.25] / Fr. 66'800.-- x 100), womit ab Februar 2020 (vgl. hierzu auch Entscheide des BGer vom 25. November 2014, 8C_220/2014, E. 6, und vom 28. Juli 2008, 8C_825/2007, E. 3.3, je mit Hinweisen) Anspruch auf eine Dreivier- telsrente besteht.
  12. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2021 (AB 192) insoweit abzuändern, als die der Beschwerdeführerin ab 1. August 2019 zustehende halbe Rente ab 1. Februar 2020 auf eine Dreiviertelsrente zu erhöhen ist. Soweit wei- tergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
  13. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 21 Eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des – an den Partei- anträgen gemessenen – bloss teilweisen Obsiegens (vgl. auch E. 7.2 hier- nach) ist nicht vorzunehmen (Beschluss der erweiterten Abteilungskonfe- renz vom 13. Oktober 2009). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat demnach bei diesem Ausgang des Verfahrens die teil- weise unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VR- PG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Dabei rechtfertigt die „Überklagung“ (Zusprechung einer Dreivier- telsrente ab 1. Februar 2020 anstelle der beantragten ganzen Rente ab
  14. August 2019) keine Reduktion der Parteientschädigung, zumal sie den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). Mit Kostennote vom 2. September 2021 macht Advokatin C.________ ein Honorar von Fr. 1'599.-- (12.3 Stunden x Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 79.95 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von Fr. 129.25 (7.7 % von Fr. 1'678.95) ist die Partei- entschädigung demnach auf Fr. 1'808.20 (inkl. Auslagen und MWST) fest- zusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh- rerin zu ersetzen. 7.3 Die mit Verfügung vom 30. August 2021 gewährte unentgeltliche Rechtspflege kommt bei diesem Verfahrensausgang nicht zum Tragen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 22 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  15. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 7. Juni 2021 insoweit abgeändert, als die ab 1. August 2019 zugesprochene halbe Rente ab 1. Februar 2020 auf eine Dreiviertelsrente erhöht wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  16. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  17. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'808.20 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
  18. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 531 IV KOJ/SCM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. November 2021 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch B.________, Advokatin C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Juni 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1999 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde im Februar 2015 unter Hinweis auf ein Asperger-Syndrom bzw. Au- tismus bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs- bezug für Minderjährige angemeldet (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) verneinte medizinische Massnahmen (AB 27), gewährte indessen berufliche Abklärungsmassnah- men (AB 37, 42) und die (Vorbereitung auf eine [AB 46]) erstmalige berufli- che Ausbildung (ebA) als ... EFZ in der D.________ (AB 53, 85) sowie hiernach einen Arbeitsversuch samt Jobcoaching (AB 128, 162). Nach Ein- gang einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 130) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2019 (AB 136) bei einem Invaliditätsgrad von 30 % die Verneinung eines Rentenan- spruchs in Aussicht. Auf die dagegen erhobenen Einwände (AB 142, 147) holte sie weitere Stellungnahmen des RAD (AB 149-151) sowie ein psych- iatrisches Gutachten vom 15. Juni 2020 (AB 170.1) ein. Mit neuem Vorbe- scheid vom 23. September 2020 (AB 178) sah die IVB bei einem Invali- ditätsgrad von 56 % ab 1. August 2019 die Ausrichtung einer halben Rente vor. Nach Eingang der abermals erhobenen Einwände (AB 182, 184) sowie Beantwortung der dem psychiatrischen Gutachter seitens der IVB gestell- ten Rückfragen (AB 185, 187) verfügte Letztere am 7. Juni 2021 (AB 192) wie vorbescheidweise angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Advokatin C.________, am 12. Juli 2021 Beschwerde. Sie lässt die folgenden Anträ- ge stellen: • In Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2021 sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. August 2019 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 3 • Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. • Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewil- ligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren. • Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2021 beantragt die Beschwerde- gegnerin, die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als die halbe Rente ab 1. März 2020 auf eine Dreiviertelsrente zu erhöhen sei. Soweit weiter- gehend sei die Beschwerde abzuweisen. Mit Verfügung vom 30. August 2021 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete der Beschwerdefüh- rerin Advokatin C.________ als amtliche Anwältin bei. Am 30. November 2021 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah- ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 4 bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Juni 2021 (AB 192). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerde- führerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs geltend, indem sie vorbringt, die Beschwer- degegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung (AB 192) nicht zum bereits im Vorbescheidverfahren bemängelten Valideneinkommen geäus- sert (Beschwerde S. 9-10 Ziff. II.9-11). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.2.1 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent- scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 5 die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 AHV Nr. 2 S. 5 E. 4, 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E. 4.3). 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung nicht explizit zu den im Einwand zum Vorbescheid vom 23. September 2020 (AB 178) erhobenen Rügen hinsichtlich des Valideneinkommens geäussert (AB 182/2-3, 192/6-7). Indessen geht aus der Verfügung klar hervor, gestützt auf welche Parameter die Beschwerdegegnerin ihren Ent- scheid getroffen hat, so dass dessen sachgerechte Anfechtung möglich war. Dies hat die Beschwerdeführerin mit der ausführlich begründeten Be- schwerde denn auch getan. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs re- spektive der Begründungspflicht ist damit vorliegend nicht erfolgt. Selbst wenn von einer solchen ausgegangen würde, wäre diese allein leichter Natur und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, in welchem das Ge- richt über uneingeschränkte Kognition verfügt, geheilt worden. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 6 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klas- sifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsscha- den eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 7 beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 4. 4.1 Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 4.1.1 Im Gutachten vom 15. Juni 2020 (AB 170.1) diagnostizierte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5; AB 170.1/22 Ziff. 6.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ... könne die Beschwerdeführerin während drei bis vier Stunden anwesend sein, wobei mit der aufgrund der Autismus-Spektrum-Störung vorhandenen Leistungs- einschränkung eine Arbeitsfähigkeit von gesamthaft 30 % bestehe (AB 170.1/25-26 Ziff. 8.1). In einer einfachen Hilfstätigkeit, bei welcher die Beschwerdeführerin mit Routineaufgaben betraut sei, keine eigenen Ent- scheidungen treffen müsse und nur wenigen sozialen Kontakten ausge- setzt sei, sei eine Präsenz von vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Gesamtarbeitsfähigkeit bei 50 % liege (AB 170.1/26 Ziff. 8.2). Dieses Zumutbarkeitsprofil gelte seit August 2019 (AB 170.1/26 Ziff. 8.1.4 und 8.2.5). 4.1.2 Im Bericht vom 25. Oktober 2020 (AB 184/2-3) hielt die behan- delnde Dr. med. F.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, fest, für die Beschwerdeführerin sei eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zum momentanen Zeitpunkt nicht zumutbar. Sie gehe höchstens von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20 % bis 30 % in jeglichen Tätigkeiten aus (AB 184/2). 4.1.3 Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin (AB 185) führte Dr. med. E.________ mit Stellungnahme vom 24. November 2020 (AB 187) aus, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 8 behandelnde Psychiaterin unterscheide nicht zwischen einer Tätigkeit mit zahlreichen sozialen Kontakten, wie es bei einer Tätigkeit als ... unabding- bar sei, und einer Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin in ruhiger Um- gebung und ohne viele soziale Kontakte ausüben könne. In einer ange- passten Tätigkeit, bei der die Beschwerdeführerin kaum sozialen Kontakten ausgesetzt sei, die sie in ruhiger Umgebung und möglichst selbstbestimmt ausüben könne, bestehe eine höhere Arbeitsfähigkeit von 50 %. In der an- gestammten Tätigkeit liege diese indessen bei 30 %. 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2021 (AB 192) massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. E.________ vom 15. Juni 2020 (AB 170.1) samt Ergänzung vom 24. No- vember 2020 (AB 187) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterli- chen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anfor- derungen und überzeugt. Insbesondere basiert die Beurteilung auf einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 9 umfassenden Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini- schen Situation ein, so dass ihm voller Beweiswert zukommt und darauf abzustellen ist. 4.3.1 Mit Blick auf die Anamnese- und Befunderhebung des psychiatri- schen Gutachters (AB 170.1/17-21 Ziff. 3 und 4) sowie die Berichte der (früheren und aktuellen) Behandlerinnen (AB 9/2 Ziff. 1.1, 29, 104/2 Ziff. 3) ist erstellt und denn auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einem Asperger-Syndrom leidet (ICD-10 F84.5; vgl. dazu DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 351 f.). Unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten legte der Gutachter überzeugend und nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdefüh- rerin aufgrund der psychiatrischen Störung im sozialen Bereich erheblich beeinträchtigt und unsicher sei, sich wenig zutraue, sich schlecht entschei- den könne, sich sehr schnell überfordert fühle und dass sie das Arbeiten sehr anstrenge (AB 170.1/24 Ziff. 7.3.3). Unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit, bei welcher sie häufigen sozialen Kontakten ausgesetzt sei, Entscheidungen treffen sowie kreativ und be- lastbar sein müsse, stärker eingeschränkt sei als bei einer einfachen Hilfs- tätigkeit, in welcher sie einfachen Routinearbeiten ohne viele soziale Kon- takte nachgehen könnte (AB 170.1/24 Ziff. 7.3.3), überzeugt ebenso die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (AB 170.1/24-25 Ziff. 8.1 und 8.2). 4.3.2 Was die Beschwerdeführerin gegen die gutachterliche Einschät- zung vorbringt, verfängt nicht: Soweit sie den Umfang des Gutachtens und dabei insbesondere denjenigen der Befunderhebung sowie der Beurteilung der Diagnose und der Arbeitsfähigkeit bemängelt (Beschwerde S. 8 Ziff. II.6), ist zu beachten, dass dieser nicht entscheidend ist. Vielmehr ist die inhaltliche Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Expertise massgebend (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

3. März 2020, 8C_774/2019, E. 6.1). Diese Kriterien sind hier erfüllt (vgl. E. 4.3 und 4.3.1 hiervor), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Ferner moniert die Beschwerdeführerin die Wahl der Gutachtensperson und stellt deren fachli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 10 che Kompetenzen in Frage (Beschwerde S. 8 Ziff. II.7). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Ausstands- oder Ablehnungsgründe so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind (vgl. hierzu BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112; SVR 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 4.2). Dies hat die bereits im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Abklärungsstelle am 28. Februar 2020 juris- tisch vertretene Beschwerdeführerin nicht getan (vgl. AB 153; so auch nicht in den gegen den Vorbescheid vom 23. September 2020 [AB 178] erhobe- nen Einwänden [AB 182]). Sodann ist zu berücksichtigen, dass der über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügende Dr. med. E.________ (vgl. www.medregom.admin.ch) die fachlichen Qualifikationen zweifelsfrei erfüllt (vgl. Entscheide des BGer vom 4. Oktober 2017, 9C_411/2017, E. 3.1, und vom 26. Januar 2010, 9C_736/2009, E. 2.1), insbesondere auch in Bezug auf das Asperger-Syndrom (vgl. auch Ent- scheid des BGer vom 6. Januar 2020, 9C_683/2019, E. 3.4.2). Schliesslich stellt ebenso der pauschale Hinweis auf die Medienberichterstattung im Zusammenhang mit den von Dr. med. E.________ erstellten Gutachten (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. II.7) keinen Ausstands- oder Ablehnungsgrund dar. Denn nach gefestigter Rechtsprechung führen der regelmässige Bei- zug eines Gutachters durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten sowie das daraus resultieren- de Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 20 E. 4.2; Entscheid des BGer vom 2. Juni 2021, 9C_202/2021, E. 3.3). 4.3.3 Wenn die Beschwerdeführerin im Weiteren geltend macht, der Gutachter habe die Erkenntnisse zu den beruflichen Eingliederungsmass- nahmen nicht berücksichtigt (Beschwerde S. 6 Ziff. II.3), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar enthält das Gutachten keine eingehende Aus- einandersetzung mit den Ergebnissen der erfolgten Eingliederungs- bemühungen. Aus den im Aktenauszug zitierten Unterlagen ergibt sich in- dessen, dass der Experte Kenntnis der verschiedenen Eingliederungs- massnahmen hatte (AB 170.1/10-16 Ziff. 2.1) und insbesondere die im Rahmen einer Arbeitsabklärung durch das Amt Wirtschaft Arbeit Soziales in Luzern (infolge zwischenzeitlich delegierter Zuständigkeit des Kantons Luzern nach Wohnsitzwechsel der Beschwerdeführerin [vgl. u.a. AB 107,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 11 177.1]) als nicht gegeben erachtete Erwerbsfähigkeit auf dem ersten Ar- beitsmarkt (vgl. AB 141/6) in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mitein- bezog (AB 170.1/23-24 Ziff. 7.3.3). Dabei nannte er die Voraussetzungen, welche vorliegen müssen, damit eine (höhere) Arbeitsfähigkeit möglich ist, konkret (angepasste einfache Hilfstätigkeit mit Routineaufgaben, ohne Ent- scheidungen treffen zu müssen, mit wenigen sozialen Kontakten [AB 170.1/25 Ziff. 8.2.1]). Die Fachkräfte der beruflichen Eingliederung ka- men denn auch während der dreijährigen Lehre (2016-2019 [AB 52, 117]) mehrfach zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin auf dem ersten Ar- beitsmarkt vermittelbar sei (AB 89/2, 97/3). Die Ausbildungsstätte schätzte die Perspektive, nach der Ausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein, wiederholt als realistisch ein (AB 95/1, 108/1, 124/2) und äusserte sich zu den hierzu zu erfüllenden Rahmenbedingungen (kleines Team, gute Begleitung und Einarbeitung bzw. Einfühlungsvermögen und Ver- ständnis [AB 95/1, 97/3, 123/2, 124/2]). Im Abschlussbericht vom 8. August 2019 nannte die Ausbildungsstätte ein aus ihrer Sicht mögliches Präsenz- pensum von 60 % bis 80 % (AB 124/2). Dies wurde von RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom

5. November 2019 denn auch bestätigt (AB 130/5). Dass die H.________ die Passung des angestammten Berufs als ... nach einem von Oktober 2019 bis Ende Mai 2020 durchgeführten Arbeitsversuch (AB 177.15, 177.5/1) im Zwischenbericht vom 9. Juli 2020 zu überdenken gab (AB 177.5/3), lässt nicht bereits den Schluss auf eine fehlende Verwertbar- keit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu (vgl. hierzu auch E. 5.5.2 hiernach). Denn in jenem Arbeitsversuch war die Beschwerdeführerin in einem eher grösseren Team von sechs ... tätig (AB 141/6) und die dort vorgesetzte Person erwartet von ... generell eine hohe Flexibilität (vgl. AB 141/2, 141/5), was den vorerwähnten Voraussetzungen an eine der Beschwerde- führerin zumutbare Arbeitsstelle offensichtlich nicht entspricht. Dieser kon- kreten Situation der Beschwerdeführerin trug der Gutachter hinreichend Rechnung. Schliesslich ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Arztperson und nicht den Fachleuten der Berufsberatung bzw. der berufli- chen Eingliederung die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit zu- kommt (vgl. Entscheid des BGer vom 6. Mai 2020, 8C_30/2020, E. 5.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 12 4.3.4 Zu keinem anderen Ergebnis führt die Einschätzung der behan- delnden Dr. med. F.________ vom 25. Oktober 2020 (AB 184/2-3). So ist ihre Aussage, eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei zum momen- tanen Zeitpunkt nicht zumutbar, bereits deshalb nicht schlüssig, weil sie gleichzeitig von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von (höchstens) 20 % bis 30 % in jeglichen Tätigkeiten ausging (AB 184/2). Überdies sprach sie zuvor während der Ausbildung am 26. Februar 2019 denn auch selbst von einem schrittweisen Übergang in den ersten Arbeitsmarkt (AB 104/4 Ziff. 13). Ausserdem trat sie mit der nunmehr gestellten Forderung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer massiven Leistungseinschränkung eine ganze IV-Rente brauche (AB 184/3), auch advokatorisch auf. Dabei ist auch auf die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeu- tisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amt- lich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits hinzuweisen, die es nicht zulässt, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Denn Dr. med. F.________ benennt keine Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. hierzu SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). Vielmehr ist hier der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Spezia- lärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel- lung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom

20. März 2006, I 655/05, E. 5.4), so dass der Beweiswert der Aussagen der Behandlerin geschmälert ist. 4.4 Nach dem Dargelegten erweist sich der medizinische Sachverhalt als hinreichend abgeklärt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) auf die beschwerdeweise eventualiter beantragten weiteren Erhebungen (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 2) verzichtet werden kann. Mithin ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des diagnostizierten Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) seit Au- gust 2019 (Lehrabschluss im Juli 2019 [AB 117]) in der Tätigkeit als ... bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 13 einer Präsenzzeit von drei bis vier Stunden pro Tag im Umfang von ge- samthaft 30 % arbeitsfähig ist (AB 170.1/24-25 Ziff. 8.1), wogegen in einer angepassten einfachen Hilfstätigkeit, in welcher die Beschwerdeführerin mit Routineaufgaben betraut ist, bei der sie keine eigenen Entscheidungen treffen muss und nur wenigen sozialen Kontakten ausgesetzt ist, bei einer täglichen Präsenzzeit von vier bis fünf Stunden eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 % besteht (AB 170.1/25 Ziff. 8.2). 4.5 Zu prüfen bleibt damit, ob anhand des strukturierten Beweisverfah- rens nach BGE 141 V 281 der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch aus rechtlicher Sicht gefolgt werden kann (E. 3.2 hiervor), wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). 4.5.1 Auf der ersten Ebene sind keine Ausschlussgründe gemäss BGE 131 V 49 ersichtlich; der Gutachter sprach ausdrücklich von konsistent ge- schilderten Einschränkungen, welche aufgrund der Untersuchungsergeb- nisse nachvollziehbar seien (AB 170.1/23 Ziff. 7.3.1 und 7.3.2). Auch sind die klassifikatorischen Vorgaben hinsichtlich des Asperger-Syndroms ein- gehalten (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], a.a.O., S. 351 f.; AB 170.1/22 Ziff. 6.3). Die Prüfung der ersten Ebene schliesst damit einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nicht aus, womit auf der zweiten Ebene anhand der Standardindikatoren die ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen hat (vgl. hierzu BGE 141 V 281 E. 2.2 und 2.2.1 S. 287, E. 3.6 S. 294 SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). 4.5.2 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298). 4.5.2.1 Zum Komplex „Gesundheitsschädigung“ gilt das Nachstehende (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298): Zum Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Sym- ptome steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterli- chen Untersuchung unsicher, schüchtern und ängstlich wirkte (AB 170.1/21 Ziff. 4.3) und dass Ängste vor sozialen Kontakten bestehen (AB 170.1/23 Ziff. 7.1). Der Experte sprach von einer „schweren Störung“ (AB 170.1/23

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 14 Ziff. 7.2), wobei der Beschwerdeführerin aber trotzdem noch soziale Inter- aktionen im privaten Umfeld möglich bleiben (Mutter, Freundin, Lebens- partner und dessen Freundeskreis [vgl. AB 170.1/18-20 Ziff. 3.2.5, 3.2.9 und 3.2.11, 170.1/23 Ziff. 7.1]), so dass insgesamt von einer mittelgradigen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome auszugehen ist. Betreffend den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin erfolgreich mittels ebA zur ... EFZ ausgebildet wurde (vgl. AB 117). Ab November 2014 wurde sie mehr als ein Jahr stationär psychiatrisch behandelt (AB 5, 9/3 Ziff. 2.1, 29, 170.1/17 Ziff. 3.2.1), aus- serdem befindet sie sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung und wird psychopharmakologisch behandelt, wobei sich das Zustandsbild nur geringfügig gebessert hat (AB 170.1/20 Ziff. 3.2.12, 170.1/23 Ziff. 7.2). Der Gutachter hielt fest, durch medizinische Massnahmen könne die Arbeits- fähigkeit nicht verbessert werden (AB 170.1/25 Ziff. 8.3.1). Damit kann von einer gewissen Behandlungsresistenz trotz Therapieadhärenz gesprochen werden. Betreffend den Indikator Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) ist festzuhalten, dass weder relevante somatische noch psychische Beglei- terkrankungen bestehen. 4.5.2.2 Betreffend den Komplex „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) hat der psychiatrische Gutachter weder eine Persönlichkeitsakzen- tuierung noch eine eigentliche Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. 4.5.2.3 Der Komplex „sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) zeigt, dass die Beschwerdeführerin zwar zusammen mit ihrem Freund lebt, einen guten Kontakt mit der Mutter hat, sehr selten eine Kollegin aus ... sieht und mit ihrem Freund ab und zu auch dessen Kollegen trifft, wobei sie zurückhaltend ist und spontan kaum spricht (AB 170.1/18-20 Ziff. 3.2.5, 3.2.9 und 3.2.11, 170.1/23 Ziff. 7.1). Ansonsten hat sie jedoch keine eige- nen sozialen Kontakte (AB 170.1/19 Ziff. 3.2.9, 170.1/23 Ziff. 7.1). Damit besteht ein teilweiser sozialer Rückzug bei lediglich geringfügigen Res- sourcen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 15 4.5.3 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie „Konsistenz“. Dar- unter fallen verhaltensbezogene Kriterien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303). In Bezug auf die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) schlagen sich die Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion, welche die Beschwerdeführerin beruflich einschränken (vgl. AB 170.1/24-25 Ziff. 8.1 und 8.2), auch in der Freizeit nieder. Zwar geht sie – wenn auch selten – mit ihrer Freundin shoppen oder sieht mit ihr fern, geht mit ihrem Freund und dessen Kollegen in den Ausgang oder unternimmt etwas, macht mit ihrem Freund Grosseinkäufe, kümmert sich um ihre Meerschweinchen und hört Musik. Sie kocht jedoch nicht, weil sie Angst hat Fehler zu machen, die Einkäufe belasten sie, sie möchte niemandem begegnen und nutzt das Self-Check-Out. Sie hat wenig Energie den Haushalt zu führen, geht alleine kaum nach draussen und übernimmt auch keine Spaziergänge. Trifft sie zusammen mit ihrem Lebenspartner dessen Kollegen, ist sie zurückhaltend und spricht spontan kaum (AB 170.1/19-20 Ziff. 3.2.9 und 3.2.11). Die Ein- schränkungen im privaten Bereich sind mit der attestierten Teilarbeitsun- fähigkeit von 50 % im erwerblichen Bereich vereinbar. Was den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck und in diesem Zusammenhang die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen betrifft (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304), spricht Letztere (ambulante psychiatrische Behandlung und Psychopharmakothe- rapie [vgl. E. 4.5.2.1 hiervor]) für einen gewissen Leidensdruck und erweist sich zur in Frage stehenden Arbeitsunfähigkeit als konsistent. 4.5.4 Zusammenfassend besteht im Rahmen einer umfassenden Be- trachtung der massgebenden Indikatoren kein Anlass, von der Beurteilung des psychiatrischen Experten abzuweichen. In der Folge ist der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch aus rechtlicher Sicht zu folgen. Auf dieser medizinisch-theoretischen Grundlage ist nachfolgend der Invali- ditätsgrad zu bestimmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 16 5. 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abge- stuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollen- dung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Geburts- und Frühinva- lide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbil- dung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise „ummünzen“ können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbil- dung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 17 z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender be- ruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvali- dität vor (SVR 2019 IV Nr. 82 S. 273 E. 1.2). 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkun- gen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein- fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 5.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 18 bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Der frühestmögliche Rentenbeginn liegt mit Blick auf die seit der Minderjährigkeit bestehenden gesundheitlichen Einschränkun- gen sowie die von der Beschwerdegegnerin gewährte Ausbildung zur ... EFZ in einem geschützten Rahmen (samt Taggeldbezug [vgl. AB 73, 86, 98]; vgl. hierzu Art. 29 Abs. 2 IVG) bei einem seit langem erfüllten Warte- jahr (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) nach Ende der Ausbildung im August

2019. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzunehmen. 5.5 5.5.1 Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin in einem geschützten Rahmen absolvierte Ausbildung zur ... EFZ und den schon vor Beginn jener Ausbildung diagnostizierten Gesundheitsschaden (Asperger-Syndrom) ist zwischen den Parteien zu Recht nicht mehr umstritten, dass von einer Frühinvalidität auszugehen und das Valideneinkommen gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV festzulegen ist (vgl. E. 5.2 hiervor sowie auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflo- sigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 3035; Beschwerde S. 9 Ziff. II.9; Beschwerdeantwort S. 2-3 Ziff. C.b.4). Die Beschwerdeführerin musste das berufsvorbereitende 10. Schuljahr (August 2014 bis Juli 2015 [AB 6/2]) aus gesundheitlichen Gründen abbrechen (vgl. auch AB 17/7) und wurde ab November 2014 in den psychiatrischen Diensten I.________ während mehreren Monaten stationär behandelt (AB 6, 9, 29). Die RAD- Ärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, bestätigte am 15. September 2015 denn auch, dass ein Gesundheitsschaden vorliege, welcher die Beschwerdeführerin in ihrer Berufswahl oder bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung beeinträchtige (AB 30/3). Hierauf leitete die Beschwerdegegnerin berufliche Abklärungs- massnahmen in die Wege (AB 37). Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 378 vom 31. Oktober 2018 betrug das ge- stützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV massgebende Valideneinkommen für die am TT. MM 1999 geborene Beschwerdeführerin (AB 4) ab August 2019 70 % des Medianwertes gemäss LSE und damit Fr. 58’100.--.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 19 5.5.2 Die Beschwerdeführerin verwertet die ihr verbliebene Restarbeits- fähigkeit nicht. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg- nerin das Invalideneinkommen gestützt auf statistische Werte gemäss LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen (Fr. 4'371.--), ermit- telt hat (AB 192/6). Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebs- übliche Wochenarbeitszeit sowie den Nominallohnindex im Jahr 2019 er- gibt sich unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils (50%ige Arbeits- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit [E. 4.4 hiervor]) ein Betrag von Fr. 27'609.45 (Fr. 4'371.-- x 12 / 40 x 41.7 [BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2019] / 101.7 x 102.7 [BFS, Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen, 2016-2020, Total, Werte 2018 und 2019] x 0.5 [Arbeitsfähigkeit]). Der gewährte und beschwerdeweise nicht gerügte Tabellenlohnabzug von 10 % (AB 192/6) gibt ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass, womit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 24'848.50 (Fr. 27'609.45 x 0.9) heranzuziehen ist. Mit Blick auf das Zu- mutbarkeitsprofil (einfache Hilfstätigkeiten mit Routineaufgaben ohne dass die Beschwerdeführerin eigene Entscheidungen treffen müsste und mit nur wenigen sozialen Kontakten [E. 4.4 hiervor]) ist schliesslich nochmals fest- zuhalten, dass die vorhandene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) verwertbar ist (vgl. auch E. 4.3.3 hiervor). Denn der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischen- arbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Das Zumutbarkeitsprofil ist nicht derart eng formuliert, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt die in Frage kommenden Beschäftigungen praktisch nicht kennt oder diese nur unter nicht realistischem Entgegen- kommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wären und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlos- sen erschiene (vgl. SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). 5.5.3 Bei Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert ein gerundeter Invaliditätsgrad von 57 % ([Fr. 58’100.-- ./. Fr. 24'848.50] / Fr. 58’100.-- x 100; vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1), womit die Beschwerdeführerin ab Au- gust 2019 Anspruch auf eine halbe Rente hat (E. 3.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 20 5.6 Im Februar 2020 erreichte die Beschwerdeführerin das 21. Alters- jahr (AB 4), womit insofern ein materieller Revisionsgrund vorliegt, als ab diesem Zeitpunkt in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV für das Validenein- kommen 80 % des LSE-Medianwertes, ausmachend Fr. 66'800.-- (vgl. IV- Rundschreiben Nr. 393 vom 15. November 2019), massgebend ist (vgl. Entscheid des BGer vom 28. Februar 2017, 8C_12/2017, E. 4). Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 25'066.25 (Fr. 4'371.-- [LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen] x 12 / 40 x 41.7 [BFS, betriebsüb- liche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2020] / 101.7 x 103.6 [BFS, Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen, 2016-2020, Total, Werte 2018 und 2020] x 0.5 [Arbeitsfähigkeit] x 0.9 [Tabellenlohnabzug]) resultiert ein gerundeter Invaliditätsgrad von 62 % ([Fr. 66'800.-- ./. Fr. 25'066.25] / Fr. 66'800.-- x 100), womit ab Februar 2020 (vgl. hierzu auch Entscheide des BGer vom 25. November 2014, 8C_220/2014, E. 6, und vom 28. Juli 2008, 8C_825/2007, E. 3.3, je mit Hinweisen) Anspruch auf eine Dreivier- telsrente besteht. 6. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2021 (AB 192) insoweit abzuändern, als die der Beschwerdeführerin ab 1. August 2019 zustehende halbe Rente ab 1. Februar 2020 auf eine Dreiviertelsrente zu erhöhen ist. Soweit wei- tergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 21 Eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des – an den Partei- anträgen gemessenen – bloss teilweisen Obsiegens (vgl. auch E. 7.2 hier- nach) ist nicht vorzunehmen (Beschluss der erweiterten Abteilungskonfe- renz vom 13. Oktober 2009). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat demnach bei diesem Ausgang des Verfahrens die teil- weise unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VR- PG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Dabei rechtfertigt die „Überklagung“ (Zusprechung einer Dreivier- telsrente ab 1. Februar 2020 anstelle der beantragten ganzen Rente ab

1. August 2019) keine Reduktion der Parteientschädigung, zumal sie den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). Mit Kostennote vom 2. September 2021 macht Advokatin C.________ ein Honorar von Fr. 1'599.-- (12.3 Stunden x Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 79.95 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von Fr. 129.25 (7.7 % von Fr. 1'678.95) ist die Partei- entschädigung demnach auf Fr. 1'808.20 (inkl. Auslagen und MWST) fest- zusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh- rerin zu ersetzen. 7.3 Die mit Verfügung vom 30. August 2021 gewährte unentgeltliche Rechtspflege kommt bei diesem Verfahrensausgang nicht zum Tragen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2021, IV/21/531, Seite 22 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 7. Juni 2021 insoweit abgeändert, als die ab 1. August 2019 zugesprochene halbe Rente ab 1. Februar 2020 auf eine Dreiviertelsrente erhöht wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'808.20 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.