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200 2021 521

Bern VerwG · 2021-09-07 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021

Sachverhalt

A. Die 1984 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 4. September 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeitslosen- versicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. II] 135 f.) und stellte am 5. September 2019 An- trag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 215-218). Am 12. April 2021 ersuchte sie das AVA um Ausrichtung von Ausbildungs- zuschüssen für die Absolvierung des Studienganges Bachelor in ... an der B.________ (Akten des AVA, Dossier RAV-Region … [act. IIB] 123-140). Mit Verfügung vom 29. April 2021 (act. IIB 116 f.) beurteilte das AVA das Gesuch abschlägig, da es sich beim beantragten Studiengang um einen solchen der höheren Berufsbildung (Tertiärstufe) und nicht um eine Ausbil- dung der beruflichen Grundbildung (mit eidg. Fähigkeitszeugnis [EFZ] oder eidg. Berufsattest [EBA]) handle; ausserdem liege lediglich eine Zulas- sungsbestätigung der B.________ vor, ein abgeschlossener Ausbildungs- vertrag mit einem Arbeitgeber sei nicht vorhanden. Daran hielt das AVA auf Einsprache hin (vgl. act. IIB 99) mit Entscheid vom 15. Juni 2021 (act. IIB 56-58) fest. B. Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 leitete das AVA eine von der Versicherten an dieses adressierte Eingabe vom 3. Juli 2021 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters vom 12. Juli 2021 ging am 15. Juli 2021 eine verbesserte Beschwerde ein. Die Beschwerde- führerin beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Juni 2021 sowie die Gewährung der Ausbildungszuschüsse.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, ALV/21/521, Seite 3 In seiner Beschwerdeantwort vom 5. August 2021 schloss der Beschwer- degegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 (act. IIB 56-58). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Ausbildungszuschüsse.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, ALV/21/521, Seite 4

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Mass- nahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versiche- rung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit be- droht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Es ist hingegen nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, die berufliche Ausbildung als solche zu för- dern (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 339).

E. 2.2 Als spezielle arbeitsmarktliche Massnahme kann die Versicherung gemäss Art. 66a Abs. 1 AVIG Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche mindestens 30 Jahre alt sind (lit. b) und über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden (lit. c). Dementsprechend sollen Ausbildungszuschüsse Versi- cherten das Nachholen einer Grundausbildung oder die Anpassung ihrer schon erworbenen Ausbildung an die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes er- möglichen (AVIG-Praxis Arbeitsmarktliche Massnahmen [AMM] vom Juli 2021, lit. F Rz. F1; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, ALV/21/521, Seite 5 ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2491 N. 752).

E. 2.3 Ausbildungszuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungs- vertrag vorliegt, der ein Ausbildungskonzept und nach Abschluss der Aus- bildung ein Zeugnis vorsieht (Art. 66a Abs. 4 AVIG). Dabei ist der Ausbil- dungsvertrag nach dem Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufs- bildung (BBG; SR 412.10) auszugestalten, sofern die angestrebte Ausbil- dung Anspruch auf ein EFZ gibt; gibt die Ausbildung Anspruch auf ein kan- tonales Fähigkeitszeugnis, so richtet sich die Ausgestaltung nach dem je- weiligen kantonalen Recht (Art. 90a Abs. 2 AVIV; vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2493 N. 759). Ausschlaggebend für die Gewährung von Ausbildungszu- schüssen ist somit einzig das Interesse der versicherten Person, eine Be- rufslehre zu absolvieren, deren Abschluss mit einem EFZ oder einem gleichwertigen kantonalen Zeugnis bescheinigt wird (AVIG-Praxis AMM, lit. F Rz. F2).

E. 2.4 Die versicherte Person hat keine Berufsausbildung, wenn sie nicht im Besitz eines von der Eidgenossenschaft oder einem Kanton anerkann- ten Dokumentes ist, welches ihre Ausbildung oder ihre Berufskenntnisse bescheinigt (EFZ, EBA, Diplom usw.; AVIG-Praxis AMM, lit. F Rz. F4).

E. 2.5 Nebst den persönlichen Voraussetzungen (Alter und Ausbildungs- stand) verlangt die Arbeitslosenversicherung für die Gewährung von Aus- bildungszuschüssen somit einen Ausbildungsvertrag als sachliche Voraus- setzung. Auch Versicherte, die nicht über eine ausreichende Schulbildung verfügen, um eine Berufslehre anzutreten und deshalb eine Anlehre absol- vieren, müssen einen Ausbildungsvertrag vorlegen können, damit ihnen Ausbildungszuschüsse gewährt werden (AGNES LEU, Die arbeitsmarktli- chen Massnahmen, 2006, S. 137 f.).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte am 12. April 2021 um Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen für die Absolvierung des Studienganges Ba- chelor in ... an der B.________ mit Ausbildungsbeginn am 20. September

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, ALV/21/521, Seite 6 2021 (act. IIB 123-125). Sie legte ihrem Gesuch eine entsprechende Zulas- sungsbestätigung der B.________ bei (act. IIB 126).

E. 3.2 Der von der Beschwerdeführerin beabsichtigte und auf drei Jahre ausgelegte Studiengang Bachelor in ... der B.________ gibt weder An- spruch auf ein EFZ noch auf ein kantonales Fähigkeitszeugnis. Es handelt sich auch nicht um eine Grundausbildung, sondern vielmehr um eine höhe- re Fachausbildung (Tertiärstufe), die eine abgeschlossene Berufsausbil- dung mit Berufsmaturität, eine gymnasiale Maturität oder eine Ausbildung im Bereich ... an einer höheren Fachschule voraussetzt, und mit dem inter- national anerkannten Berufstitel «Bachelor of Arts in ...» abgeschlossen wird. Dieser Abschluss befähigt sodann zum weiteren Studium auf Stufe Master im Bereich ... oder einem verwandten Fachgebiet. Die Bachelor- Ausbildung wird ausschliesslich an der B.________ absolviert; eine prakti- sche Tätigkeit bei einem Arbeitgeber ist ebenso wenig Inhalt der Ausbil- dung wie die Entrichtung eines Lehrlingslohnes (vgl. Studienführer der B.________ «Bachelor und Master in ...», abrufbar unter <www.....ch/... Ein Ausbildungsvertrag i.S.v. Art. 66a Abs. 4 AVIG i.V.m. Art. 90a Abs. 2 AVIV liegt damit im Rahmen dieser Ausbildung nicht vor (vgl. E. 2.3 hiervor). Mit- hin steht fest, dass es bereits an den sachlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen mangelt (vgl. E. 2.5 hiervor). Mit dem Beschwerdegegner ist sodann festzuhalten, dass die Gewährung von Ausbildungszuschüssen für Ausbildungen der tertiären Bildungsstufe in der Arbeitslosenversicherung nicht vorgesehen ist; eine solche Ausbildung berechtigt nicht zu Ausbildungszuschüssen (vgl. auch Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 23. Mai 2002, C 236/00, E. 3). Daran vermag der von der Be- schwerdeführerin geltend gemachte und von der C.________ GmbH am

1. Juli 2021 bestätigte Praktikumsarbeitsplatz ab September 2021 mit einer Gesamtdauer von einem Jahr verteilt über sechs Semester (Akten der Be- schwerdeführerin [act. I] 2) nichts zu ändern. Es liegt kein durch die zu- ständige kantonale Behörde genehmigter Ausbildungsvertrag vor (vgl. Art. 14 Abs. 3 BBG). Im Übrigen ist den Akten nicht zu entnehmen und die Be- schwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass sie während der (ganzen) Ausbildung einen Lehrlingslohn beziehen würde, was für den Anspruch auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, ALV/21/521, Seite 7 Ausbildungszuschüsse indes ebenfalls Voraussetzung wäre (vgl. AVIG- Praxis AMM, lit. F Rz. F18 lit. c, sowie Entscheid des EVG vom

18. November 2003, C 280/02, E. 4). Fehlt es an den geforderten sachli- chen Voraussetzungen, kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin die persönlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Ausbildungszuschüs- sen überhaupt erfüllte (vgl. E. 2.5 hiervor).

E. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungszuschüssen hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 (act. IIB 56-58) ist daher nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.

E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, ALV/21/521, Seite 8
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 521 ALV KOJ/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. September 2021 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, ALV/21/521, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1984 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 4. September 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeitslosen- versicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. II] 135 f.) und stellte am 5. September 2019 An- trag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 215-218). Am 12. April 2021 ersuchte sie das AVA um Ausrichtung von Ausbildungs- zuschüssen für die Absolvierung des Studienganges Bachelor in ... an der B.________ (Akten des AVA, Dossier RAV-Region … [act. IIB] 123-140). Mit Verfügung vom 29. April 2021 (act. IIB 116 f.) beurteilte das AVA das Gesuch abschlägig, da es sich beim beantragten Studiengang um einen solchen der höheren Berufsbildung (Tertiärstufe) und nicht um eine Ausbil- dung der beruflichen Grundbildung (mit eidg. Fähigkeitszeugnis [EFZ] oder eidg. Berufsattest [EBA]) handle; ausserdem liege lediglich eine Zulas- sungsbestätigung der B.________ vor, ein abgeschlossener Ausbildungs- vertrag mit einem Arbeitgeber sei nicht vorhanden. Daran hielt das AVA auf Einsprache hin (vgl. act. IIB 99) mit Entscheid vom 15. Juni 2021 (act. IIB 56-58) fest. B. Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 leitete das AVA eine von der Versicherten an dieses adressierte Eingabe vom 3. Juli 2021 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters vom 12. Juli 2021 ging am 15. Juli 2021 eine verbesserte Beschwerde ein. Die Beschwerde- führerin beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Juni 2021 sowie die Gewährung der Ausbildungszuschüsse.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, ALV/21/521, Seite 3 In seiner Beschwerdeantwort vom 5. August 2021 schloss der Beschwer- degegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 (act. IIB 56-58). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Ausbildungszuschüsse.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, ALV/21/521, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Mass- nahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versiche- rung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit be- droht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Es ist hingegen nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, die berufliche Ausbildung als solche zu för- dern (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 339). 2.2 Als spezielle arbeitsmarktliche Massnahme kann die Versicherung gemäss Art. 66a Abs. 1 AVIG Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche mindestens 30 Jahre alt sind (lit. b) und über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden (lit. c). Dementsprechend sollen Ausbildungszuschüsse Versi- cherten das Nachholen einer Grundausbildung oder die Anpassung ihrer schon erworbenen Ausbildung an die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes er- möglichen (AVIG-Praxis Arbeitsmarktliche Massnahmen [AMM] vom Juli 2021, lit. F Rz. F1; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, ALV/21/521, Seite 5 ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2491 N. 752). 2.3 Ausbildungszuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungs- vertrag vorliegt, der ein Ausbildungskonzept und nach Abschluss der Aus- bildung ein Zeugnis vorsieht (Art. 66a Abs. 4 AVIG). Dabei ist der Ausbil- dungsvertrag nach dem Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufs- bildung (BBG; SR 412.10) auszugestalten, sofern die angestrebte Ausbil- dung Anspruch auf ein EFZ gibt; gibt die Ausbildung Anspruch auf ein kan- tonales Fähigkeitszeugnis, so richtet sich die Ausgestaltung nach dem je- weiligen kantonalen Recht (Art. 90a Abs. 2 AVIV; vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2493 N. 759). Ausschlaggebend für die Gewährung von Ausbildungszu- schüssen ist somit einzig das Interesse der versicherten Person, eine Be- rufslehre zu absolvieren, deren Abschluss mit einem EFZ oder einem gleichwertigen kantonalen Zeugnis bescheinigt wird (AVIG-Praxis AMM, lit. F Rz. F2). 2.4 Die versicherte Person hat keine Berufsausbildung, wenn sie nicht im Besitz eines von der Eidgenossenschaft oder einem Kanton anerkann- ten Dokumentes ist, welches ihre Ausbildung oder ihre Berufskenntnisse bescheinigt (EFZ, EBA, Diplom usw.; AVIG-Praxis AMM, lit. F Rz. F4). 2.5 Nebst den persönlichen Voraussetzungen (Alter und Ausbildungs- stand) verlangt die Arbeitslosenversicherung für die Gewährung von Aus- bildungszuschüssen somit einen Ausbildungsvertrag als sachliche Voraus- setzung. Auch Versicherte, die nicht über eine ausreichende Schulbildung verfügen, um eine Berufslehre anzutreten und deshalb eine Anlehre absol- vieren, müssen einen Ausbildungsvertrag vorlegen können, damit ihnen Ausbildungszuschüsse gewährt werden (AGNES LEU, Die arbeitsmarktli- chen Massnahmen, 2006, S. 137 f.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte am 12. April 2021 um Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen für die Absolvierung des Studienganges Ba- chelor in ... an der B.________ mit Ausbildungsbeginn am 20. September

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, ALV/21/521, Seite 6 2021 (act. IIB 123-125). Sie legte ihrem Gesuch eine entsprechende Zulas- sungsbestätigung der B.________ bei (act. IIB 126). 3.2 Der von der Beschwerdeführerin beabsichtigte und auf drei Jahre ausgelegte Studiengang Bachelor in ... der B.________ gibt weder An- spruch auf ein EFZ noch auf ein kantonales Fähigkeitszeugnis. Es handelt sich auch nicht um eine Grundausbildung, sondern vielmehr um eine höhe- re Fachausbildung (Tertiärstufe), die eine abgeschlossene Berufsausbil- dung mit Berufsmaturität, eine gymnasiale Maturität oder eine Ausbildung im Bereich ... an einer höheren Fachschule voraussetzt, und mit dem inter- national anerkannten Berufstitel «Bachelor of Arts in ...» abgeschlossen wird. Dieser Abschluss befähigt sodann zum weiteren Studium auf Stufe Master im Bereich ... oder einem verwandten Fachgebiet. Die Bachelor- Ausbildung wird ausschliesslich an der B.________ absolviert; eine prakti- sche Tätigkeit bei einem Arbeitgeber ist ebenso wenig Inhalt der Ausbil- dung wie die Entrichtung eines Lehrlingslohnes (vgl. Studienführer der B.________ «Bachelor und Master in ...», abrufbar unter <www.....ch/... Ein Ausbildungsvertrag i.S.v. Art. 66a Abs. 4 AVIG i.V.m. Art. 90a Abs. 2 AVIV liegt damit im Rahmen dieser Ausbildung nicht vor (vgl. E. 2.3 hiervor). Mit- hin steht fest, dass es bereits an den sachlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen mangelt (vgl. E. 2.5 hiervor). Mit dem Beschwerdegegner ist sodann festzuhalten, dass die Gewährung von Ausbildungszuschüssen für Ausbildungen der tertiären Bildungsstufe in der Arbeitslosenversicherung nicht vorgesehen ist; eine solche Ausbildung berechtigt nicht zu Ausbildungszuschüssen (vgl. auch Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 23. Mai 2002, C 236/00, E. 3). Daran vermag der von der Be- schwerdeführerin geltend gemachte und von der C.________ GmbH am

1. Juli 2021 bestätigte Praktikumsarbeitsplatz ab September 2021 mit einer Gesamtdauer von einem Jahr verteilt über sechs Semester (Akten der Be- schwerdeführerin [act. I] 2) nichts zu ändern. Es liegt kein durch die zu- ständige kantonale Behörde genehmigter Ausbildungsvertrag vor (vgl. Art. 14 Abs. 3 BBG). Im Übrigen ist den Akten nicht zu entnehmen und die Be- schwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass sie während der (ganzen) Ausbildung einen Lehrlingslohn beziehen würde, was für den Anspruch auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, ALV/21/521, Seite 7 Ausbildungszuschüsse indes ebenfalls Voraussetzung wäre (vgl. AVIG- Praxis AMM, lit. F Rz. F18 lit. c, sowie Entscheid des EVG vom

18. November 2003, C 280/02, E. 4). Fehlt es an den geforderten sachli- chen Voraussetzungen, kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin die persönlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Ausbildungszuschüs- sen überhaupt erfüllte (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungszuschüssen hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 (act. IIB 56-58) ist daher nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, ALV/21/521, Seite 8 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.