opencaselaw.ch

200 2021 516

Bern VerwG · 2022-11-03 · Deutsch BE

Verfügung vom 8. Juni 2021

Sachverhalt

A. Die 1978 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im April 2019 unter Hinweis auf psychische sowie Gelenksbe- schwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Im Rahmen der erwerblichen und medizinischen Erhebungen liess die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) durch die MEDAS G.________ ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten erstellen (datierend vom 14. September 2020 [act. II 58.1/2] bzw. 20. und 26. Oktober 2020 [act. II 58.1/14, 59.1/1]). Gestützt darauf sowie auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 17. Dezember 2020 (act. II 61) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 22. Dezember 2020 (act. II

62) bei einem Status von 55 % Erwerb und 45 % Haushalt sowie einem Invaliditätsgrad von 3 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Auf dagegen erhobenen Einwand (act. II 67, 69) holte die IVB Stellung- nahmen beim psychiatrischen Gutachter (act. II 72) sowie beim Ab- klärungsdienst (act. II 74) ein und beschied mit Verfügung vom 8. Juni 2021 (act. II 75) wie vorbescheidweise angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 6. Juli 2021 Beschwerde. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Veranlassung eines weiteren medizinischen Gutachtens und neuem Entscheid über den Rentenanspruch. Gleichzeitig stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Am 5. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss weitere Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2021 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Juni 2021 (act. II 75). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213), die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2021 (act. II 75) vor dem Inkrafttreten der vorgenannten IVG-Änderung datiert und auch der frühest- mögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022 liegt (vgl. E. 5.3 hiernach), ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (nachfolgend aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 5 2.4 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versi- cherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbe- reich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufga- benbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 6 3. 3.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 24. Januar 2020 (act. II 37; vgl. zuvor die Berichte vom

18. April 2019 [act. II 14] und 13. Mai 2019 [act. II 22]) die folgenden Dia- gnosen fest: • rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) • generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) • ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) Es bestehe auf unbestimmte Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 100 % bzw. die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihres psychischen Zustands keine Erwerbstätigkeit ausüben. In einem weiteren Bericht vom 14. Mai 2020 (act. II 43) führte Dr. med B.________ aus, die Beschwerdeführerin könne bei einem weitestgehend unveränderten Gesundheitszustand maximal zwei bis drei Stunden pro Tag arbeiten. 3.1.2 Im bidisziplinären Gesamtgutachten der MEDAS vom 20. Oktober 2020 (act. II 58.1/14 ff.) nannten die Dres. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Rahmen der Konsensbeurteilung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit eine Lumboischialgie beidseits bei leichtem Diskusbulging L4/5 mit linksbetontem Tangieren der Wurzel L5 ohne Kompression (act. II 58.1/18 Ziff. IV.b). Im Rahmen der postoperativen Rehabilitation habe vom Oktober 2017 (inkomplette periprothetische Femurfraktur links bei Status nach Im- plantation einer Hüfttotalendoprothese [act. II 39]) sowohl in der ange- stammten Tätigkeit als … und … als auch in einer angepassten Tätigkeit während maximal vier Monaten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Arbeits- fähigkeit 0 %) bestanden. Anschliessend habe in der körperlich leichten bis mittelschweren, primär stehenden und gehenden angestammten Tätigkeit, mit nicht selten inklinierter Körperhaltung, gesamthaft bei voller Stunden-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 7 präsenz eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit 0 %) vorgelegen, welche seit dem Begutachtungszeitpunkt (August 2020 [act. II 58.1/14 Ziff. I]) auf 70 % (Arbeitsunfähigkeit 30 %) zu veranschlagen sei. In einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit, abwechselnd sitzend und ste- hend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, be- stehe seit Ablauf der ab Oktober 2017 zu berücksichtigenden viermonati- gen postoperativen Rehabilitation (mithin seit Februar 2018) gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit 0 %; act. II 58.1/19 Ziff. IV.c). Dr. med. C.________ führte im orthopädischen (Teil-)Gutachten vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 16 chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Die Schlussfolgerun- gen im Bericht müssen schliesslich plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Überein- stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar fest- stellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am kon- kreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2).

E. 6.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 17. Dezember 2020 (act. II 61) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an derartige Berichte (E. 6.1 hiervor) und überzeugt hinsichtlich der Feststellungen zu den Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsperson basieren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und einer Freundin der Familie durchgeführten Erhebungen und berücksichti- gen die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen. Der Bericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert und den Einschränkungen sowie den Angaben der Beschwerde- führerin wird angemessen Rechnung getragen. Klare Fehleinschätzungen, die entscheidwesentlich wären, liegen nicht vor. Ausserdem wurde die zu- mutbare Mithilfe der Familienangehörigen in überzeugender Weise mit- berücksichtigt (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5). Schliesslich hat der Bereich Abklärungen mit Stellungnahme vom 4. Juni 2021 bezogen auf die zuvor erhobenen Einwände (act. II 69/3 Ziff. 4.3) schlüssig und nachvollziehbar dargetan, weshalb insbesondere auch die ermittelte Einschränkung im Bereich „Staubsaugen“ überzeugt (act. II 74/3 Ziff. 2). Zu beachten ist hierzu, dass den ärztlichen Schätzun- gen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärun- gen der Invalidenversicherung im Haushalt zukommt (SVR 2005 IV Nr. 21

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 17 S. 84 E. 5.1.1). Auf die Ergebnisse der Haushaltsabklärung ist demnach abzustellen. Dementsprechend ist ausgewiesen, dass die Beschwerdefüh- rerin im Aufgabenbereich Haushalt im Umfang von 6.1 % eingeschränkt ist (act. II 61/12 Ziff. 7.2), was einer gewichteten Einschränkung von 2.74 % (6.1 % x 0.45 [Status; E. 4 hiervor]) entspricht. 7. Bei einer gewichteten Einschränkung von 0 % im erwerblichen Bereich (E. 5.4 hiervor) und einer solchen von 2.74 % im Aufgabenbereich Haushalt (E. 6.2 hiervor) resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 3 % (vgl. E. 2.4 und 2.5 hiervor sowie zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2021 (act. II 75) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG); dies unter Vorbehalt der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 8.3 hiernach). 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 8.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 18 wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Prozessarmut ist ausgewiesen (Akten der Beschwerdeführerin, act. IA). Weiter ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten erfüllt sind. Demnach ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen und die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht der Verfahrenskosten (vgl. E. 8.1 hiervor) zu befreien (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 14 Mai 2020 (vgl. act. II 43) beinhalte keine zusätzlichen medizinischen Informationen, weshalb er an der Beurteilung vom 26. Oktober 2020 fest- halte. Eine Persönlichkeitsstörung manifestiere sich mit einem anhaltend auffälligen Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und insbesondere sozialer Interaktionen, einem eingeschränkten Leistungsni- veau sowie im Falle der ängstlichen Persönlichkeitsstörung mit massiver Selbstwertproblematik, was weder anamnestisch anlässlich der Exploration vom 28. August 2020 erhoben noch irgendwo aktenmässig dokumentiert worden sei. Betreffend die postulierte rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11), habe die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Exploration keine objektivierbaren depressiven Symptome gezeigt. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 9 Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2021 (act. II 75) basiert in medizinischer Hinsicht massgeblich auf dem orthopädisch-psychiatrischen Gesamtgutachten der MEDAS vom 20. Oktober 2020 (act. II 58.1/14 ff.) samt Teilgutachten vom 14. September 2020 (act. II 58.1/1 ff.) und 26. Ok- tober 2020 (act. II 59.1) sowie der ergänzenden Stellungnahme des psych- iatrischen Experten vom 12. April 2021 (act. II 72). Diese Beurteilungen erfüllen die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (E. 3.2 hier- vor) und erbringen vollen Beweis. Die gutachterlichen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie unter Berücksichti- gung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt darauf haben die Experten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend auf- gezeigt und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheits- zustand sowie zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet, so dass darauf abzustellen ist. 3.3.1 In somatischer Hinsicht hat Dr. med. C.________ die von der Be- schwerdeführerin vorgetragenen Beschwerden nach sorgfältiger Anamne- se- und Befunderhebung (act. II 58.1/5 ff. Ziff. 3 f.) samt zusätzlichen bild- gebenden Untersuchungen (act. II 58.1/9 Ziff. 4.3) umfassend gewürdigt. Schlüssig und nachvollziehbar führte er aus, die Schmerzen in der Len- denwirbelsäule, die Ursache der Schmerzen in der linken Hüfte sowie die jeweils abnormen Untersuchungsbefunde seien nur teilweise mit dem MRI- bzw. dem normalen Röntgenbefund und quasi unauffälligem Spect-CT zu erklären (act. II 58.1/10 Ziff. 6). Bei dieser ungenügenden Objektivierung der subjektiv geklagten Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähig- keit überzeugt, wenn der Experte insbesondere der dolenten Hüfttotalpro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 10 these links mit Status nach Cerclage des Femurs (vgl. Operations- und Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 18. bzw. 19. [richtig: 29.] Okto- ber 2017 [act. II 39/2 ff.]) sowie der Hüftdysplasie rechts (vgl. Operations- bericht der Klinik E.________ vom 3. Oktober 2019 [act. II 35/7] sowie Be- richt von Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 23. Dezember 2019 [act. II 35/3 Ziff. 5]) keinen Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit (mehr) beimass (act. II 58.1/10 Ziff. 6). Gleichsam überzeugt mit Blick auf die beiden an der linken Hüfte vorgenommenen operativen Eingriffe vom Oktober 2017 (act. II 39/2 ff.) ebenso die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (act. II 58.1/12 Ziff. 8), dies sowohl in zeitli- cher Hinsicht (Abstufung ab Oktober 2017, ab Februar 2018 sowie ab Au- gust 2020) als auch bezogen auf die weiterhin vollumfänglich zumutbaren Tätigkeiten (körperlich leichte Tätigkeiten, abwechselnd sitzend und ste- hend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen). Im Übrigen besteht ein uneingeschränkter somatischer Zustand, was auch vom Hausarzt Dr. med. F.________ bestätigt wird (act. II 35/2 Ziff. 2.4). 3.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin hauptsächlich die psychiatrische Expertise bemängelt und auf die abweichende Einschätzung des Behand- lers Dr. med. B.________ verweist (vgl. Beschwerde S. 2 i.V.m. act. II 69/2 f. Ziff. 4), kann ihr nicht gefolgt werden. Der psychiatrische Gutachter hat in Kenntnis der Beurteilung des Behandlers (act. II 59.1/4 Ziff. 2.1 und 2.3 bzw. act. II 14, 37) nach sorgfältiger Anamnese- und Befunderhebung (act. II 59.1/5 ff. Ziff. 4 f.) samt Vornahme testpsychologischer Zusatzbe- funde (act. II 59.1/8 f. Ziff. 5.2) ausführlich dargelegt, weshalb die von Dr. med. B.________ gestellten Diagnosen nicht zu bestätigen sind. Die Be- schwerdeführerin war anlässlich der Exploration insbesondere bewusst- seinsklar und allseits orientiert, ohne Hinweise auf Ängstlichkeit oder vege- tative Übererregbarkeit, konzentriert und aufmerksam, im formalen Denken geordnet, gab klare und präzise Antworten und es bestanden keine Hin- weise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen (act. II 59.1/8 Ziff. 5.1). Gestützt auf die Anamneseerhebung (act. II 59.1/5 ff. Ziff. 4), die Ergebnisse gemäss Montgomery-Asberg Depression Rating Scale (MA- DRS) und das Mini-ICF-APP stellte Dr. med. D.________ keine depressive Symptomatik mit Krankheitswert bzw. allein bei der Durchhaltefähigkeit eine leichte Beeinträchtigung fest (act. II 59.1/8 f. Ziff. 5.2). Schlüssig und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 11 nachvollziehbar führte er in der Folge aus, dass eine depressive Störung auch mit Blick auf das Leistungsniveau und die sozialen Fertigkeiten der Beschwerdeführerin klar ausgeschlossen sei (act. II 59.1/11 Ziff. 8, 72/2 lit. b). Gleichsam legte der Gutachter in einleuchtender und nachvollziehba- rer Weise dar, weshalb die vom Behandler diagnostizierte und mit dem Code ICD-10 F60.6 versehene „personnalité anxieuse“ (act. II 37/2 Ziff. 3, 43/2 Ziff. 2) – gemäss den diagnostischen Leitlinien einer ängstlich (ver- meidenden) Persönlichkeitsstörung zuzuordnen (vgl. DILLING/MOMBOUR/ SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapi- tel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 282) – bei un- auffälliger Kindheit und Entwicklung sowie im Erwachsenenalter fehlenden Hinweisen auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich der Kognitionen, Wahrnehmung und sozialen Interaktionen, mit ausserdem fehlenden Hinweisen auf anhaltende Störungen der Affekt- oder Impulskon- trolle, ebenfalls ausser Betracht falle (act. II 59.1/11 Ziff. 8, 72/1 lit. b). Bei diesen Gegebenheiten überzeugt weiter auch, wenn Dr. med. D.________ bei eindeutigem Fehlen von typischem angstbedingten Vermeidungsverhal- ten mit insbesondere Fehlen der Meidung sozialer Kontakte eine generali- sierte Angststörung (vgl. act. II 37/2 Ziff. 3, 43/2 Ziff. 2) ausschloss (act. II 72/2 lit. b). Insgesamt sind den Berichten von Dr. med. B.________ (act. II 14, 37, 43) keine wichtigen Aspekte zu entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, womit sie nicht geeignet sind, die umfassenden und überzeugenden fachärztlichen Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 59.1) in Frage zu stellen (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). 3.4 Nach dem Dargelegten besteht mit dem orthopädisch- psychiatrischen Gesamtgutachten der MEDAS vom 20. Oktober 2020 (act. II 58.1/14 ff.) samt den beiden Teilgutachten (act. II 58.1/1 ff., 59.1) sowie der ergänzenden Stellungnahme des psychiatrischen Experten (act. II 72) eine zuverlässige Grundlage für den zu beurteilenden medizini- schen Sachverhalt. Dieser ist mithin umfassend abgeklärt und von zusätzli- chen Beweismassnahmen sind mit Bezug auf den vorliegend massgeben- den Überprüfungszeitpunkt keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, wes- halb in antizipierter Beweiswürdigung auf solche zu verzichten ist (vgl. Be- schwerde S. 1 Rechtsbegehren 2; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 12 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Da- mit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit zwei operativen Eingriffen (act. II 39/2 ff.) bzw. aufgrund der damit einhergehen- den somatischen Einschränkungen von Mitte Oktober 2017 bis Mitte Fe- bruar 2018 in jeglichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig war. Für die Zeit danach bestand in der angestammten Tätigkeit als … und … ab Mitte Februar 2018 zunächst eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, wel- che ab dem Begutachtungszeitpunkt bzw. ab August 2020 (act. II 58.1/14 Ziff. I) auf 70 % zu veranschlagen ist. Demgegenüber besteht in einer an- gepassten körperlich leichten Tätigkeit (abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen) seit Mitte Februar 2018, mithin vier Monate postoperativ, durchgehend eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (act. II 58.1/19 Ziff. IV.c). Bei dieser Ausgangslage bzw. mangels eines erstellten psychischen Ge- sundheitsschadens mit Krankheitswert kann auf ein strukturiertes Beweis- verfahren bzw. auf die Vornahme einer Indikatorenprüfung verzichtet wer- den (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Dezember 2019, 8C_597/2019, E. 7.2.3; BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). 4. Die Beschwerdegegnerin hat den Status gestützt auf den Abklärungsbe- richt Haushalt/Erwerb vom 17. Dezember 2020 (act. II 61) bzw. die diesem zugrundeliegenden Aussagen der Beschwerdeführerin auf 55 % Erwerb und 45 % Aufgabenbereich Haushalt festgesetzt (act. II 61/6 Ziff. 3.4 und 4; vgl. zur Statusfestsetzung BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Ge- stützt darauf hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode (E. 2.5 hiervor) bestimmt, wobei der Status unbestrit- ten geblieben ist. Mit Blick darauf, dass auch bei einem Anteil von 55 % Erwerb kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. E. 7 hier- nach), kann offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber dem Abklärungsdienst ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 13 gestellt hat. Der Auszug aus dem individuellen Konto (act. II 13) weist je- doch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit der Einreise im Jahr 2007 zu keinem Zeitpunkt bei einem Pensum in dieser Höhe erwerbstätig gewesen sein kann. 5. Im erwerblichen Bereich gilt hinsichtlich der zwischen den Parteien nicht umstrittenen Invaliditätsbemessung was folgt: 5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beein- trächtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) heraus- gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 5.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 14 5.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit Blick auf die Leistungsanmeldung vom April 2019 (act. II 1) fällt der frühestmögliche Rentenbeginn auf Oktober 2019 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durch- zuführen. Ob das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) erfüllt war – wie vom Abklärungsdienst angenommen (act. II 61/3 Ziff. 1.2) –, kann offenbleiben, da im Ergebnis so oder anders kein Rentenanspruch besteht (vgl. E. 7 hiernach). 5.4 Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben in ihrem Heimatland eine (in der Schweiz nicht anerkannte) Ausbildung im … abge- schlossen (act. II 1/5 Ziff. 5.3, 16/1). In der Schweiz war sie seit dem Jahr 2008 mit einem tiefen Pensum (ca. ein bis zwei Stunden pro Tag) in – teil- weise lediglich einige Monate andauernden Anstellungen – als … tätig (act. II 61/4 f. Ziff. 3.2). Eine solche seit Oktober 2016 zunächst in einem Pensum von 30 % innegehabte Anstellung reduzierte sie nach den Opera- tionen von 2017 (act. II 39/2 ff.) und damit aus gesundheitlichen Gründen auf 20 % (act. II 1/6 Ziff. 5.4, 16/1). Seither verwertet sie die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit (E. 3.4 hiervor) mit einer während ca. drei Stunden pro Woche ausgeübten Tätigkeit (weiterhin als …; act. II 61/4 Ziff. 3.2) nicht im medizinisch zumutbaren Umfang. In der Folge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin so- wohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen anhand statistischer Werte bestimmt hat (act. II 61/7 Ziff. 5.2). Dabei ist angesichts des Ergeb- nisses unerheblich, ob beim Valideneinkommen gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszwei- gen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Kompetenzniveau 1, Frauen, vom zugunsten der Beschwerdeführerin höheren Totalwert (Fr. 4'317.--; vgl. Vorgehen gemäss act. II 61/7 Ziff. 5.2) oder dem spezifischen Wert gemäss Ziff. 55-56, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie (Fr. 4'019.--), ausgegangen wird. Denn das Invalideneinkommen ist unter Berücksichti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 15 gung des Zumutbarkeitsprofils (körperlich leichte Tätigkeit, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Kör- perhaltungen [E. 3.4 hiervor]) unbestrittenermassen entsprechend dem Totalwert (der LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen) zu bestimmen, wobei keine Gründe für die Vornahme eines allfälligen Tabellenlohnabzugs bestehen (vgl. hierzu BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3; Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Beim vorliegenden Zumutbarkeitsprofil ist die Restarbeitsfähigkeit verwertbar (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2021 IV Nr. 25 S. 78 E. 6.1, 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2; Beschwerde S. 2 i.V.m. act. II 69/3 f. Ziff. 5). Die Beschwerdegegnerin hat für beide Vergleichseinkommen auf densel- ben Tabellenlohn abgestellt (LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total), womit der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (0 %) unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (0 %) entspricht (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 103 E. 5.2). Würde das Valideneinkommen an- hand der Ziff. 55-56 (Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie) ermit- telt (Fr. 4'019.-- gemäss LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen), käme das Invalideneinkommen darüber zu liegen (Fr. 4'317.-- gemäss LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total), so dass ebenfalls keine Einkommenseinbusse zu verzeichnen wäre. So oder anders resultiert im erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von (gewichtet [E. 4 hiervor]) 0 %. 6. Im Folgenden ist die Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt zu ermit- teln.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten wird gutgeheissen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 19
  5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 516 IV MAK/SCM/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. November 2022 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. Juni 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1978 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im April 2019 unter Hinweis auf psychische sowie Gelenksbe- schwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Im Rahmen der erwerblichen und medizinischen Erhebungen liess die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) durch die MEDAS G.________ ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten erstellen (datierend vom 14. September 2020 [act. II 58.1/2] bzw. 20. und 26. Oktober 2020 [act. II 58.1/14, 59.1/1]). Gestützt darauf sowie auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 17. Dezember 2020 (act. II 61) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 22. Dezember 2020 (act. II

62) bei einem Status von 55 % Erwerb und 45 % Haushalt sowie einem Invaliditätsgrad von 3 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Auf dagegen erhobenen Einwand (act. II 67, 69) holte die IVB Stellung- nahmen beim psychiatrischen Gutachter (act. II 72) sowie beim Ab- klärungsdienst (act. II 74) ein und beschied mit Verfügung vom 8. Juni 2021 (act. II 75) wie vorbescheidweise angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 6. Juli 2021 Beschwerde. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Veranlassung eines weiteren medizinischen Gutachtens und neuem Entscheid über den Rentenanspruch. Gleichzeitig stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Am 5. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss weitere Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2021 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Juni 2021 (act. II 75). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213), die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2021 (act. II 75) vor dem Inkrafttreten der vorgenannten IVG-Änderung datiert und auch der frühest- mögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022 liegt (vgl. E. 5.3 hiernach), ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (nachfolgend aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 5 2.4 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versi- cherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbe- reich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufga- benbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 6 3. 3.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 24. Januar 2020 (act. II 37; vgl. zuvor die Berichte vom

18. April 2019 [act. II 14] und 13. Mai 2019 [act. II 22]) die folgenden Dia- gnosen fest: • rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) • generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) • ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) Es bestehe auf unbestimmte Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 100 % bzw. die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihres psychischen Zustands keine Erwerbstätigkeit ausüben. In einem weiteren Bericht vom 14. Mai 2020 (act. II 43) führte Dr. med B.________ aus, die Beschwerdeführerin könne bei einem weitestgehend unveränderten Gesundheitszustand maximal zwei bis drei Stunden pro Tag arbeiten. 3.1.2 Im bidisziplinären Gesamtgutachten der MEDAS vom 20. Oktober 2020 (act. II 58.1/14 ff.) nannten die Dres. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Rahmen der Konsensbeurteilung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit eine Lumboischialgie beidseits bei leichtem Diskusbulging L4/5 mit linksbetontem Tangieren der Wurzel L5 ohne Kompression (act. II 58.1/18 Ziff. IV.b). Im Rahmen der postoperativen Rehabilitation habe vom Oktober 2017 (inkomplette periprothetische Femurfraktur links bei Status nach Im- plantation einer Hüfttotalendoprothese [act. II 39]) sowohl in der ange- stammten Tätigkeit als … und … als auch in einer angepassten Tätigkeit während maximal vier Monaten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Arbeits- fähigkeit 0 %) bestanden. Anschliessend habe in der körperlich leichten bis mittelschweren, primär stehenden und gehenden angestammten Tätigkeit, mit nicht selten inklinierter Körperhaltung, gesamthaft bei voller Stunden-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 7 präsenz eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit 0 %) vorgelegen, welche seit dem Begutachtungszeitpunkt (August 2020 [act. II 58.1/14 Ziff. I]) auf 70 % (Arbeitsunfähigkeit 30 %) zu veranschlagen sei. In einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit, abwechselnd sitzend und ste- hend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, be- stehe seit Ablauf der ab Oktober 2017 zu berücksichtigenden viermonati- gen postoperativen Rehabilitation (mithin seit Februar 2018) gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit 0 %; act. II 58.1/19 Ziff. IV.c). Dr. med. C.________ führte im orthopädischen (Teil-)Gutachten vom

14. September 2020 (act. II 58.1/1 ff.) aus, die Schmerzen in der Lenden- wirbelsäule und die abnormen Untersuchungsbefunde derselben könnten nur teilweise auf das im MRI sichtbare leichte Diskusbulging L4/5 mit Tan- gierung der Nervenwurzel L5 linksbetont, ohne Kompression, zurückgeführt werden. Das Einschlafgefühl sämtlicher Zehen sei dadurch nicht erklärt, da die lateralen drei Zehen von der Nervenwurzel S1 versorgt würden. Die Ursache der Schmerzen in der linken Hüfte und der abnormen Untersu- chungsbefunde derselben blieben bei normalem Röntgenbefund und quasi unauffälligem Spect-CT unklar. In jedem Fall sei das Ausmass der subjekti- ven Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit durch die obge- nannten Beschwerden nur ungenügend objektiviert (act. II 58.1/10 Ziff. 6). Im psychiatrischen (Teil-)Gutachten vom 26. Oktober 2020 (act. II 59.1) hielt Dr. med. D.________ fest, abgesehen von einer leichten Affektlabilität bestünden keine weiteren psychopathologischen Merkmale. Ergänzend zu den anamnestischen Angaben über vorwiegend schmerzbedingte Ein- und Durchschlafstörungen, schmerzbedingte zirkadiane Tagesschwankungen in Form von Morgentief, bei sonst vollständig erhaltener Tagesstruktur, regelmässiger Pflege der sozialen Kontakte im grossen Familienkreis sowie regelmässiger Ausübung der beruflichen Tätigkeit verbunden mit vielen sozialen Kontakten, könne gegenwärtig von keiner Störung aus dem affek- tiven Formenkreis ausgegangen werden. Aufgrund der erhobenen ana- mnestischen Angaben ergäben sich keine Hinweise auf eine genetische Vorbelastung oder Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung von psychi- schen Erkrankungen. Eine Persönlichkeitsstörung oder irgendwelche Art

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 8 einer andauernden Persönlichkeitsänderung im Erwachsenenalter könne klar ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin weise unauffällige psychokognitive Funktionen auf (Orientierung, Bewusstsein, Gedächtnis- funktionen, Konzentrationsvermögen, Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit, Ge- dankenfluss, affektive Schwingungsfähigkeit, Elan vitae, Antrieb, Psycho- motorik) und es fehlten Hinweisen auf Störungen der sozialen Fertigkeiten (act. II 59.1/11 f. Ziff. 8). 3.1.3 Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (act. II 71) führte der psychiatrische Experte Dr. med. D.________ mit Stellungnahme vom

12. April 2021 (act. II 72) aus, der Bericht von Dr. med. B.________ vom

14. Mai 2020 (vgl. act. II 43) beinhalte keine zusätzlichen medizinischen Informationen, weshalb er an der Beurteilung vom 26. Oktober 2020 fest- halte. Eine Persönlichkeitsstörung manifestiere sich mit einem anhaltend auffälligen Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und insbesondere sozialer Interaktionen, einem eingeschränkten Leistungsni- veau sowie im Falle der ängstlichen Persönlichkeitsstörung mit massiver Selbstwertproblematik, was weder anamnestisch anlässlich der Exploration vom 28. August 2020 erhoben noch irgendwo aktenmässig dokumentiert worden sei. Betreffend die postulierte rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11), habe die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Exploration keine objektivierbaren depressiven Symptome gezeigt. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 9 Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2021 (act. II 75) basiert in medizinischer Hinsicht massgeblich auf dem orthopädisch-psychiatrischen Gesamtgutachten der MEDAS vom 20. Oktober 2020 (act. II 58.1/14 ff.) samt Teilgutachten vom 14. September 2020 (act. II 58.1/1 ff.) und 26. Ok- tober 2020 (act. II 59.1) sowie der ergänzenden Stellungnahme des psych- iatrischen Experten vom 12. April 2021 (act. II 72). Diese Beurteilungen erfüllen die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (E. 3.2 hier- vor) und erbringen vollen Beweis. Die gutachterlichen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie unter Berücksichti- gung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt darauf haben die Experten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend auf- gezeigt und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheits- zustand sowie zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet, so dass darauf abzustellen ist. 3.3.1 In somatischer Hinsicht hat Dr. med. C.________ die von der Be- schwerdeführerin vorgetragenen Beschwerden nach sorgfältiger Anamne- se- und Befunderhebung (act. II 58.1/5 ff. Ziff. 3 f.) samt zusätzlichen bild- gebenden Untersuchungen (act. II 58.1/9 Ziff. 4.3) umfassend gewürdigt. Schlüssig und nachvollziehbar führte er aus, die Schmerzen in der Len- denwirbelsäule, die Ursache der Schmerzen in der linken Hüfte sowie die jeweils abnormen Untersuchungsbefunde seien nur teilweise mit dem MRI- bzw. dem normalen Röntgenbefund und quasi unauffälligem Spect-CT zu erklären (act. II 58.1/10 Ziff. 6). Bei dieser ungenügenden Objektivierung der subjektiv geklagten Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähig- keit überzeugt, wenn der Experte insbesondere der dolenten Hüfttotalpro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 10 these links mit Status nach Cerclage des Femurs (vgl. Operations- und Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 18. bzw. 19. [richtig: 29.] Okto- ber 2017 [act. II 39/2 ff.]) sowie der Hüftdysplasie rechts (vgl. Operations- bericht der Klinik E.________ vom 3. Oktober 2019 [act. II 35/7] sowie Be- richt von Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 23. Dezember 2019 [act. II 35/3 Ziff. 5]) keinen Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit (mehr) beimass (act. II 58.1/10 Ziff. 6). Gleichsam überzeugt mit Blick auf die beiden an der linken Hüfte vorgenommenen operativen Eingriffe vom Oktober 2017 (act. II 39/2 ff.) ebenso die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (act. II 58.1/12 Ziff. 8), dies sowohl in zeitli- cher Hinsicht (Abstufung ab Oktober 2017, ab Februar 2018 sowie ab Au- gust 2020) als auch bezogen auf die weiterhin vollumfänglich zumutbaren Tätigkeiten (körperlich leichte Tätigkeiten, abwechselnd sitzend und ste- hend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen). Im Übrigen besteht ein uneingeschränkter somatischer Zustand, was auch vom Hausarzt Dr. med. F.________ bestätigt wird (act. II 35/2 Ziff. 2.4). 3.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin hauptsächlich die psychiatrische Expertise bemängelt und auf die abweichende Einschätzung des Behand- lers Dr. med. B.________ verweist (vgl. Beschwerde S. 2 i.V.m. act. II 69/2 f. Ziff. 4), kann ihr nicht gefolgt werden. Der psychiatrische Gutachter hat in Kenntnis der Beurteilung des Behandlers (act. II 59.1/4 Ziff. 2.1 und 2.3 bzw. act. II 14, 37) nach sorgfältiger Anamnese- und Befunderhebung (act. II 59.1/5 ff. Ziff. 4 f.) samt Vornahme testpsychologischer Zusatzbe- funde (act. II 59.1/8 f. Ziff. 5.2) ausführlich dargelegt, weshalb die von Dr. med. B.________ gestellten Diagnosen nicht zu bestätigen sind. Die Be- schwerdeführerin war anlässlich der Exploration insbesondere bewusst- seinsklar und allseits orientiert, ohne Hinweise auf Ängstlichkeit oder vege- tative Übererregbarkeit, konzentriert und aufmerksam, im formalen Denken geordnet, gab klare und präzise Antworten und es bestanden keine Hin- weise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen (act. II 59.1/8 Ziff. 5.1). Gestützt auf die Anamneseerhebung (act. II 59.1/5 ff. Ziff. 4), die Ergebnisse gemäss Montgomery-Asberg Depression Rating Scale (MA- DRS) und das Mini-ICF-APP stellte Dr. med. D.________ keine depressive Symptomatik mit Krankheitswert bzw. allein bei der Durchhaltefähigkeit eine leichte Beeinträchtigung fest (act. II 59.1/8 f. Ziff. 5.2). Schlüssig und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 11 nachvollziehbar führte er in der Folge aus, dass eine depressive Störung auch mit Blick auf das Leistungsniveau und die sozialen Fertigkeiten der Beschwerdeführerin klar ausgeschlossen sei (act. II 59.1/11 Ziff. 8, 72/2 lit. b). Gleichsam legte der Gutachter in einleuchtender und nachvollziehba- rer Weise dar, weshalb die vom Behandler diagnostizierte und mit dem Code ICD-10 F60.6 versehene „personnalité anxieuse“ (act. II 37/2 Ziff. 3, 43/2 Ziff. 2) – gemäss den diagnostischen Leitlinien einer ängstlich (ver- meidenden) Persönlichkeitsstörung zuzuordnen (vgl. DILLING/MOMBOUR/ SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapi- tel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 282) – bei un- auffälliger Kindheit und Entwicklung sowie im Erwachsenenalter fehlenden Hinweisen auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich der Kognitionen, Wahrnehmung und sozialen Interaktionen, mit ausserdem fehlenden Hinweisen auf anhaltende Störungen der Affekt- oder Impulskon- trolle, ebenfalls ausser Betracht falle (act. II 59.1/11 Ziff. 8, 72/1 lit. b). Bei diesen Gegebenheiten überzeugt weiter auch, wenn Dr. med. D.________ bei eindeutigem Fehlen von typischem angstbedingten Vermeidungsverhal- ten mit insbesondere Fehlen der Meidung sozialer Kontakte eine generali- sierte Angststörung (vgl. act. II 37/2 Ziff. 3, 43/2 Ziff. 2) ausschloss (act. II 72/2 lit. b). Insgesamt sind den Berichten von Dr. med. B.________ (act. II 14, 37, 43) keine wichtigen Aspekte zu entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, womit sie nicht geeignet sind, die umfassenden und überzeugenden fachärztlichen Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 59.1) in Frage zu stellen (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). 3.4 Nach dem Dargelegten besteht mit dem orthopädisch- psychiatrischen Gesamtgutachten der MEDAS vom 20. Oktober 2020 (act. II 58.1/14 ff.) samt den beiden Teilgutachten (act. II 58.1/1 ff., 59.1) sowie der ergänzenden Stellungnahme des psychiatrischen Experten (act. II 72) eine zuverlässige Grundlage für den zu beurteilenden medizini- schen Sachverhalt. Dieser ist mithin umfassend abgeklärt und von zusätzli- chen Beweismassnahmen sind mit Bezug auf den vorliegend massgeben- den Überprüfungszeitpunkt keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, wes- halb in antizipierter Beweiswürdigung auf solche zu verzichten ist (vgl. Be- schwerde S. 1 Rechtsbegehren 2; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 12 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Da- mit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit zwei operativen Eingriffen (act. II 39/2 ff.) bzw. aufgrund der damit einhergehen- den somatischen Einschränkungen von Mitte Oktober 2017 bis Mitte Fe- bruar 2018 in jeglichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig war. Für die Zeit danach bestand in der angestammten Tätigkeit als … und … ab Mitte Februar 2018 zunächst eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, wel- che ab dem Begutachtungszeitpunkt bzw. ab August 2020 (act. II 58.1/14 Ziff. I) auf 70 % zu veranschlagen ist. Demgegenüber besteht in einer an- gepassten körperlich leichten Tätigkeit (abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen) seit Mitte Februar 2018, mithin vier Monate postoperativ, durchgehend eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (act. II 58.1/19 Ziff. IV.c). Bei dieser Ausgangslage bzw. mangels eines erstellten psychischen Ge- sundheitsschadens mit Krankheitswert kann auf ein strukturiertes Beweis- verfahren bzw. auf die Vornahme einer Indikatorenprüfung verzichtet wer- den (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Dezember 2019, 8C_597/2019, E. 7.2.3; BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). 4. Die Beschwerdegegnerin hat den Status gestützt auf den Abklärungsbe- richt Haushalt/Erwerb vom 17. Dezember 2020 (act. II 61) bzw. die diesem zugrundeliegenden Aussagen der Beschwerdeführerin auf 55 % Erwerb und 45 % Aufgabenbereich Haushalt festgesetzt (act. II 61/6 Ziff. 3.4 und 4; vgl. zur Statusfestsetzung BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Ge- stützt darauf hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode (E. 2.5 hiervor) bestimmt, wobei der Status unbestrit- ten geblieben ist. Mit Blick darauf, dass auch bei einem Anteil von 55 % Erwerb kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. E. 7 hier- nach), kann offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber dem Abklärungsdienst ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 13 gestellt hat. Der Auszug aus dem individuellen Konto (act. II 13) weist je- doch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit der Einreise im Jahr 2007 zu keinem Zeitpunkt bei einem Pensum in dieser Höhe erwerbstätig gewesen sein kann. 5. Im erwerblichen Bereich gilt hinsichtlich der zwischen den Parteien nicht umstrittenen Invaliditätsbemessung was folgt: 5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beein- trächtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) heraus- gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 5.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 14 5.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit Blick auf die Leistungsanmeldung vom April 2019 (act. II 1) fällt der frühestmögliche Rentenbeginn auf Oktober 2019 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durch- zuführen. Ob das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) erfüllt war – wie vom Abklärungsdienst angenommen (act. II 61/3 Ziff. 1.2) –, kann offenbleiben, da im Ergebnis so oder anders kein Rentenanspruch besteht (vgl. E. 7 hiernach). 5.4 Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben in ihrem Heimatland eine (in der Schweiz nicht anerkannte) Ausbildung im … abge- schlossen (act. II 1/5 Ziff. 5.3, 16/1). In der Schweiz war sie seit dem Jahr 2008 mit einem tiefen Pensum (ca. ein bis zwei Stunden pro Tag) in – teil- weise lediglich einige Monate andauernden Anstellungen – als … tätig (act. II 61/4 f. Ziff. 3.2). Eine solche seit Oktober 2016 zunächst in einem Pensum von 30 % innegehabte Anstellung reduzierte sie nach den Opera- tionen von 2017 (act. II 39/2 ff.) und damit aus gesundheitlichen Gründen auf 20 % (act. II 1/6 Ziff. 5.4, 16/1). Seither verwertet sie die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit (E. 3.4 hiervor) mit einer während ca. drei Stunden pro Woche ausgeübten Tätigkeit (weiterhin als …; act. II 61/4 Ziff. 3.2) nicht im medizinisch zumutbaren Umfang. In der Folge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin so- wohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen anhand statistischer Werte bestimmt hat (act. II 61/7 Ziff. 5.2). Dabei ist angesichts des Ergeb- nisses unerheblich, ob beim Valideneinkommen gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszwei- gen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Kompetenzniveau 1, Frauen, vom zugunsten der Beschwerdeführerin höheren Totalwert (Fr. 4'317.--; vgl. Vorgehen gemäss act. II 61/7 Ziff. 5.2) oder dem spezifischen Wert gemäss Ziff. 55-56, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie (Fr. 4'019.--), ausgegangen wird. Denn das Invalideneinkommen ist unter Berücksichti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 15 gung des Zumutbarkeitsprofils (körperlich leichte Tätigkeit, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Kör- perhaltungen [E. 3.4 hiervor]) unbestrittenermassen entsprechend dem Totalwert (der LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen) zu bestimmen, wobei keine Gründe für die Vornahme eines allfälligen Tabellenlohnabzugs bestehen (vgl. hierzu BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3; Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Beim vorliegenden Zumutbarkeitsprofil ist die Restarbeitsfähigkeit verwertbar (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2021 IV Nr. 25 S. 78 E. 6.1, 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2; Beschwerde S. 2 i.V.m. act. II 69/3 f. Ziff. 5). Die Beschwerdegegnerin hat für beide Vergleichseinkommen auf densel- ben Tabellenlohn abgestellt (LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total), womit der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (0 %) unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (0 %) entspricht (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 103 E. 5.2). Würde das Valideneinkommen an- hand der Ziff. 55-56 (Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie) ermit- telt (Fr. 4'019.-- gemäss LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen), käme das Invalideneinkommen darüber zu liegen (Fr. 4'317.-- gemäss LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total), so dass ebenfalls keine Einkommenseinbusse zu verzeichnen wäre. So oder anders resultiert im erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von (gewichtet [E. 4 hiervor]) 0 %. 6. Im Folgenden ist die Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt zu ermit- teln. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 16 chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Die Schlussfolgerun- gen im Bericht müssen schliesslich plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Überein- stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar fest- stellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am kon- kreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 6.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 17. Dezember 2020 (act. II 61) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an derartige Berichte (E. 6.1 hiervor) und überzeugt hinsichtlich der Feststellungen zu den Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsperson basieren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und einer Freundin der Familie durchgeführten Erhebungen und berücksichti- gen die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen. Der Bericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert und den Einschränkungen sowie den Angaben der Beschwerde- führerin wird angemessen Rechnung getragen. Klare Fehleinschätzungen, die entscheidwesentlich wären, liegen nicht vor. Ausserdem wurde die zu- mutbare Mithilfe der Familienangehörigen in überzeugender Weise mit- berücksichtigt (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5). Schliesslich hat der Bereich Abklärungen mit Stellungnahme vom 4. Juni 2021 bezogen auf die zuvor erhobenen Einwände (act. II 69/3 Ziff. 4.3) schlüssig und nachvollziehbar dargetan, weshalb insbesondere auch die ermittelte Einschränkung im Bereich „Staubsaugen“ überzeugt (act. II 74/3 Ziff. 2). Zu beachten ist hierzu, dass den ärztlichen Schätzun- gen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärun- gen der Invalidenversicherung im Haushalt zukommt (SVR 2005 IV Nr. 21

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 17 S. 84 E. 5.1.1). Auf die Ergebnisse der Haushaltsabklärung ist demnach abzustellen. Dementsprechend ist ausgewiesen, dass die Beschwerdefüh- rerin im Aufgabenbereich Haushalt im Umfang von 6.1 % eingeschränkt ist (act. II 61/12 Ziff. 7.2), was einer gewichteten Einschränkung von 2.74 % (6.1 % x 0.45 [Status; E. 4 hiervor]) entspricht. 7. Bei einer gewichteten Einschränkung von 0 % im erwerblichen Bereich (E. 5.4 hiervor) und einer solchen von 2.74 % im Aufgabenbereich Haushalt (E. 6.2 hiervor) resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 3 % (vgl. E. 2.4 und 2.5 hiervor sowie zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2021 (act. II 75) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG); dies unter Vorbehalt der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 8.3 hiernach). 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 8.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 18 wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Prozessarmut ist ausgewiesen (Akten der Beschwerdeführerin, act. IA). Weiter ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten erfüllt sind. Demnach ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen und die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht der Verfahrenskosten (vgl. E. 8.1 hiervor) zu befreien (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, IV/21/516, Seite 19 5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.