opencaselaw.ch

200 2021 512

Bern VerwG · 2021-06-18 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 18. Juni 2021

Sachverhalt

A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog seit dem 13. März 2020 Arbeitslosenentschädigung (Akten der Ar- beitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 215 - 217). Am 25. November 2020 trat der Versicherte im Rahmen eines Zwischen- verdienstes temporär in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG ein (AB 145). Diese Anstellung wurde nach einem Tag bzw. am 26. November 2020 per sofort gekündigt (vgl. AB 133, 141, 149, 156). Nachdem sowohl die B.________ AG als auch der Versicherte auf- forderungsgemäss zum Kündigungsgrund Stellung genommen hatten (AB 142, 156 f.), stellte die Unia den Versicherten mit Verfügung vom

8. Januar 2021 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bei Zwischen- verdienst ab dem 27. November 2020 im Umfang von 12 Tagen in der An- spruchsberechtigung ein (AB 136 - 138). Die dagegen erhobene Einspra- che (AB 132 - 134) wies die Unia mit Entscheid vom 18. Juni 2021 ab (AB 32 - 37). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Juli 2021 (Postaufga- be: 6. Juli 2021) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, ALV/21/512, Seite 3

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2021 (AB 32

- 37). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 12 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

E. 1.3 Bei einer Einstellung von 12 Tagen à Fr. 175.05 (AB 215) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, ALV/21/512, Seite 4

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen.

E. 2.2 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Er- satz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenver- dienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betref- fende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3).

E. 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).

E. 2.4 Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einver- ständnis" gilt aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, so- fern diese nicht gezwungen waren, ihr Einverständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (ARV 1979 S. 120 E. 3; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundes- gericht {BGer}] vom 16. Februar 2005, C 212/04, E. 1.2.2).

E. 2.5 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der ver- sicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zu- mutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, ALV/21/512, Seite 5 Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Ar- beit, die einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Ar- beitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhan- densein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenü- ber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2; Entscheid des BGer vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2 und E. 4.3).

E. 3 Aufl. 2016, S. 2514 f. N. 836 und Fn. 1857). Damit stellt die Kündigung grundsätzlich eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV dar. Zu prüfen bleibt die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz (vgl. E. 2.3 hiervor).

E. 3.1 Zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2020 im Rahmen eines Zwischenverdienstes eine temporäre befristete Anstellung bei der B.________ AG (Einsatzfirma: C.________ AG ..., ...) antrat (vgl. AB 145, 149, 156). Gemäss Angaben der B.________ AG hat der Beschwerdeführer das Ar- beitsverhältnis bereits nach einem Tag bzw. am 26. November 2020 per sofort auflösen wollen (AB 140 f., 156 f.). Der Beschwerdeführer gab dem- gegenüber an, die Kündigung sei in gegenseitigem Einverständnis mit sei- nem Vorgesetzten auf der … erfolgt (AB 133). Wie es sich diesbezüglich tatsächlich verhalten hat, kann offen gelassen werden. Eine allfällige Kün- digung in gegenseitigem Einverständnis hätte grundsätzlich nur mit der B.________ AG als Arbeitgeberin erfolgen können, nicht mit dem Einsatz- betrieb (vgl. AB 145). Selbst wenn die Kündigung in gegenseitigem Einver- ständnis erfolgt wäre, würde dies zudem aus der Sicht der Arbeitslosenver- sicherung als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer betrachtet werden (vgl. E. 2.4 hiervor). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gezwungen war sein Einverständ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, ALV/21/512, Seite 6 nis zu geben (um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen). Ent- sprechendes wurde denn auch nicht vorgebracht. Folglich hat der Be- schwerdeführer sein (Zwischenverdienst-)Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG am 26. November 2020 (per sofort bzw. ohne Einhaltung der Kündigungsfrist) gekündigt, ohne dass ihm – unbestrittenerweise – in diesem Zeitpunkt eine neue Stelle zugesichert war (vgl. dazu THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schwei- zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,

E. 3.2 Im Bericht vom 27. November 2020 führte die B.________ AG aus, es sei zu einer Anstellung gekommen, jedoch habe der Beschwerdeführer bereits nach einem Tag den Arbeitsweg nicht mehr in Kauf nehmen wollen, obwohl ihm dieser bekannt gewesen sei. Gemäss Aussage des Beschwer- deführers betrage dieser zweieinhalb Stunden pro Weg (von ... nach ...). Sie hätten sogar zusätzliche Reisespesen angeboten (AB 156). Dement- sprechend sei die Motivation bzw. Arbeitsqualität sehr gering gewesen (AB 157; vgl. auch Bescheinigung der B.________ AG über den Zwischen- verdienst vom 4. Januar 2021, AB 141). In der Stellungnahme vom 28. Dezember 2020 gab der Beschwerdeführer an, die plötzliche Beendigung sei aus medizinischen Gründen erfolgt (AB 142; vgl. auch AB 149). In der Einsprache vom 11. Januar 2021 gab er schliesslich an, durch die grosse Belastung der Arbeit sei die linke Schulter ausserordentlich stark belastet worden; diese habe sich heftig entzündet. Auch die lange Fahrzeit von gut zwei Stunden und ca. 15 Minuten hätten am Abend viel dazu beigetragen (AB 133). Der Beschwerdeführer reichte Berichte von seinem Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, vom 23. Dezember 2020 (AB 144) und vom 11. Ja- nuar 2021 (AB 125) sowie von Dr. med. E.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom

17. Juni 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 2) ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, ALV/21/512, Seite 7

E. 3.3 Zunächst ist zu prüfen, ob aufgrund des Arbeitsweges für den Be- schwerdeführer eine unzumutbare Arbeit vorlag.

E. 3.3.1 Gemäss dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) heraus- gegebenen Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslo- senversicherung (TC; abrufbar unter www.arbeit.swiss, Rubrik: Arbeitge- ber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis; B294) ist für den Arbeits- weg der Zeitaufwand von Tür zu Tür mit den öffentlichen Verkehrsmitteln massgebend. Unter Umständen kann von der versicherten Person die Benützung eines vorhandenen privaten Verkehrsmittels verlangt werden, namentlich wenn die Mobilität aufgrund der schlechten Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr sehr eingeschränkt ist.

E. 3.3.2 Laut Google Maps beträgt die Fahrzeit zwischen der Adresse des Beschwerdeführers und dem Einsatzort in ... (AB 145) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 2h und 48 Minuten und mit dem Auto 1h und 25 Minuten. Da sich die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehr im vorliegenden Fall, be- dingt durch das mehrfache Umsteigen und einen Weg zu Fuss von rund 40 Minuten (vom Domizil des Beschwerdeführers bis nach ...), äusserst um- ständlich gestaltet, ist es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Scha- denminderungspflicht zumutbar, den Arbeitsweg mit dem privaten Fahr- zeug zu bestreiten, was er offenbar auch machte. Da die Fahrzeit mit dem Auto für einen Weg rund 1h und 30 Minuten beträgt, war die Stelle vom Arbeitsweg her zumutbar (vgl. E. 2.5 hiervor), zumal die B.________ AG gar bereit gewesen wäre, für die Reisespesen ergänzend aufzukommen (AB 156).

E. 3.4 Zu prüfen bleibt, ob die Stelle aus gesundheitlichen Gründen unzu- mutbar war.

E. 3.4.1 Den medizinischen Akten ist das Folgende zu entnehmen: Im Bericht vom 23. Dezember 2020 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. D.________ betreffend den Bewegungsapparat einen Status nach offener Reposition und Philosplatten-Osteosynthese bei mehrfragmentärer vorde- rer glenohumeraler Luxationsfraktur links am 22. November 2011, eine post-operative Tuberculum majus Fehlstellung, temporäre Axillarisparese und Schultersteife, einen Status nach Philosplatten-Entfernung und Hume-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, ALV/21/512, Seite 8 ruskopf-resurfacing bei posttraumatischer Humeruskopfnekrose und Fehl- stellung des Tuberculum majus am 10. Juni 2013, eine irreparable Funkti- onsstörung der Rotatorenmanschette links, einen Status nach Reposition und winkelstabiler Platten-Osteosynthese einer mehrfragmentären Olekranonfraktur rechts am 17. Februar 2020, einen Status nach komple- xer Handgelenksverletzung rechts an unbekanntem Datum mit Verdacht auf eine aktivierte Arthrose im Dezember 2015, eine OSG-Distorsion links am 14. Mai 2018 sowie Probleme am rechten Knie. Der Beschwerdeführer leide nach Verletzungen und Operationen der linken Schulter unter chroni- schen Schulterschmerzen links und Handgelenksschmerzen rechts. Insbe- sondere die Schulterschmerzen seien jeweils bei Kälte verstärkt, während sie in den warmen Sommermonaten weniger störend seien. Er sei daher, je nach Schmerzen, immer wieder deutlich in der Arbeitsfähigkeit einge- schränkt (AB 144). Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 11. Januar 2021 aus, der Be- schwerdeführer habe glaubhaft berichtet, dass er bei seiner Arbeit für die B.________ AG nach bereits zwei Arbeitstagen mit dem ..., ... und ... derart Schmerzen in der linken Schulter verspürt habe, dass er die Arbeit in ge- genseitigem Einverständnis mit dem Vorgesetzten auf der … auf den

26. November 2020 gekündigt habe. Er habe den Beschwerdeführer im November 2020 nicht gesehen, so dass er nicht auf Untersuchungsergeb- nisse eingehen könne (AB 125). Dr. med. E.________ diagnostizierte im Bericht vom 17. Juni 2021 zuneh- mende, vor allem belastungsabhängige Schulterschmerzen links nach Lu- xationsfraktur, Plattenosteosynthese, sekundärer Tuberculum majus Avul- sion, sekundärer Humeruskopfnekrose und Hemiprothese im Juni 2013. Der Beschwerdeführer habe ihn wegen im letzten Halbjahr zunehmenden Schulterbeschwerden links konsultiert, welche nach vermehrten Arbeiten mit dem ... aufgetreten seien. Er sei nun seit zwei Monaten arbeitsunfähig geschrieben. Dadurch sei es zu einer deutlichen Abnahme der Beschwer- den gekommen (BB 2, S. 1). In Anbetracht der aktuell abnehmenden ent- zündlichen Komponente empfehle er eine relative Ruhepause während weiterer zwei bis drei Monaten. Dies bedeute für allgemeine Arbeiten auf dem … weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Für spezifische Arbei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, ALV/21/512, Seite 9 ten, beispielsweise für das …, könnte die Arbeit wieder aufgenommen wer- den (BB 2, S. 2).

E. 3.4.2 Zwar kann im Falle eines in ausgeprägtem Masse belasteten Be- triebs- und Arbeitsklimas aus medizinischen Gründen ein sofortiges Aus- scheiden aus dem Betrieb angezeigt sein, um schwerwiegende gesundheit- liche Störungen abzuwenden (Entscheid des BGer vom 5. April 2004, C 8/04, E. 2.2.1). Solche Umstände ergeben sich aus den vorliegenden Akten jedoch nicht. Auch wenn sowohl der Hausarzt Dr. med. D.________ wie auch der Orthopäde Dr. med. E.________ Schulterbeschwerden bei einem Status nach Luxationsfraktur und entsprechender Operation im Juni 2013 diagnostizierten (AB 125, 144; BB 2), fehlt jedoch eine ärztliche Beur- teilung, aus der hervorginge, dass der Beschwerdeführer anlässlich der hier fraglichen Anstellung Ende November 2020 untersucht und auf der Basis echtzeitlicher Befunde die Anstellung (Einsatz als ... bzw. ...; AB 145) für medizinisch unzumutbar erklärt wurde. Dr. med. D.________ gab dies- bezüglich selber an, dass er den Beschwerdeführer im November 2020 nicht untersucht habe. Dr. med. E.________ wurde gar erst im Juni 2021 konsultiert und führte aus, der Beschwerdeführer habe ihn wegen im letz- ten Halbjahr zunehmenden Schulterbeschwerden konsultiert (BB 2, S. 1). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde für die Zukunft und nur befristet attestiert. Die anamnestisch erwähnte zweimonatige Arbeitsunfähigkeit vor der Kon- sultation ist für den hier fraglichen Zeitpunkt im November 2020 unbehel- flich. Die entsprechenden Angaben betreffend die geltend gemachten aku- ten gesundheitlichen Probleme anlässlich der Anstellung bei der B.________ AG basieren demnach alleine auf den (subjektiven) Angaben des Beschwerdeführers (AB 125). Sie genügen für den Nachweis einer relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht (vgl. E. 2.5 in fine hiervor). Eine Über- prüfung des Zumutbarkeitsprofils des Beschwerdeführers im November 2020 ist rückwirkend nicht mehr möglich. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – hätte er die Arbeit tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht verrichten können – mit Blick auf die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin bei Krankheit bereits am zweiten Tag der Anstellung (zumindest für die zwei Tage der Kündigungsfrist) einen Arzt hätte aufsuchen müssen. Damit ist auch in medizinischer Hinsicht kei- ne Unzumutbarkeit dargetan.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, ALV/21/512, Seite 10

E. 3.5 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer seine Arbeitslosig- keit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV selbst verschuldet und die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte daher grundsätzlich zu Recht.

E. 4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 12 Ein- stelltagen.

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Ver- schulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne ent- schuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2).

E. 4.2 Wird ein zumutbarer Zwischenverdienst aufgegeben, bemisst sich die Einstellungsdauer nach dem gleichen Verschuldensmassstab wie bei der Aufgabe einer zumutbaren Arbeit im Sinne des Art. 16 AVIG (BGE 122 V 34 E. 4c bb S. 40 f.). Wenn die versicherte Person – wie hier – ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, ALV/21/512, Seite 11 entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung ei- ner neuen aufgegeben hat, liegt ein schweres Verschulden vor (vgl. E. 4.1 hiervor). Mit der Einstellung von 12 Tagen im Rahmen des leichten Ver- schuldens ist die Verwaltung hiervon abgewichen und hat damit den ge- samten Umständen (Kündigung in der Probezeit, befristetes Arbeitsverhält- nis) angemessen Rechnung getragen (vgl. AB 35). Eine Veranlassung sei- tens des Gerichts, in das diesbezügliche Ermessen der Beschwerdegegne- rin einzugreifen, besteht nicht.

E. 4.3 Zusammenfassend lässt sich die Einstellung von 12 Tagen in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.

E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, ALV/21/512, Seite 12
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 512 ALV SCI/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. August 2021 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Juni 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, ALV/21/512, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog seit dem 13. März 2020 Arbeitslosenentschädigung (Akten der Ar- beitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 215 - 217). Am 25. November 2020 trat der Versicherte im Rahmen eines Zwischen- verdienstes temporär in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG ein (AB 145). Diese Anstellung wurde nach einem Tag bzw. am 26. November 2020 per sofort gekündigt (vgl. AB 133, 141, 149, 156). Nachdem sowohl die B.________ AG als auch der Versicherte auf- forderungsgemäss zum Kündigungsgrund Stellung genommen hatten (AB 142, 156 f.), stellte die Unia den Versicherten mit Verfügung vom

8. Januar 2021 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bei Zwischen- verdienst ab dem 27. November 2020 im Umfang von 12 Tagen in der An- spruchsberechtigung ein (AB 136 - 138). Die dagegen erhobene Einspra- che (AB 132 - 134) wies die Unia mit Entscheid vom 18. Juni 2021 ab (AB 32 - 37). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Juli 2021 (Postaufga- be: 6. Juli 2021) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, ALV/21/512, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2021 (AB 32

- 37). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 12 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 1.3 Bei einer Einstellung von 12 Tagen à Fr. 175.05 (AB 215) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, ALV/21/512, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. 2.2 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Er- satz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenver- dienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betref- fende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.4 Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einver- ständnis" gilt aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, so- fern diese nicht gezwungen waren, ihr Einverständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (ARV 1979 S. 120 E. 3; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundes- gericht {BGer}] vom 16. Februar 2005, C 212/04, E. 1.2.2). 2.5 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der ver- sicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zu- mutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, ALV/21/512, Seite 5 Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Ar- beit, die einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Ar- beitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhan- densein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenü- ber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2; Entscheid des BGer vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2 und E. 4.3). 3. 3.1 Zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2020 im Rahmen eines Zwischenverdienstes eine temporäre befristete Anstellung bei der B.________ AG (Einsatzfirma: C.________ AG ..., ...) antrat (vgl. AB 145, 149, 156). Gemäss Angaben der B.________ AG hat der Beschwerdeführer das Ar- beitsverhältnis bereits nach einem Tag bzw. am 26. November 2020 per sofort auflösen wollen (AB 140 f., 156 f.). Der Beschwerdeführer gab dem- gegenüber an, die Kündigung sei in gegenseitigem Einverständnis mit sei- nem Vorgesetzten auf der … erfolgt (AB 133). Wie es sich diesbezüglich tatsächlich verhalten hat, kann offen gelassen werden. Eine allfällige Kün- digung in gegenseitigem Einverständnis hätte grundsätzlich nur mit der B.________ AG als Arbeitgeberin erfolgen können, nicht mit dem Einsatz- betrieb (vgl. AB 145). Selbst wenn die Kündigung in gegenseitigem Einver- ständnis erfolgt wäre, würde dies zudem aus der Sicht der Arbeitslosenver- sicherung als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer betrachtet werden (vgl. E. 2.4 hiervor). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gezwungen war sein Einverständ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, ALV/21/512, Seite 6 nis zu geben (um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen). Ent- sprechendes wurde denn auch nicht vorgebracht. Folglich hat der Be- schwerdeführer sein (Zwischenverdienst-)Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG am 26. November 2020 (per sofort bzw. ohne Einhaltung der Kündigungsfrist) gekündigt, ohne dass ihm – unbestrittenerweise – in diesem Zeitpunkt eine neue Stelle zugesichert war (vgl. dazu THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schwei- zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,

3. Aufl. 2016, S. 2514 f. N. 836 und Fn. 1857). Damit stellt die Kündigung grundsätzlich eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV dar. Zu prüfen bleibt die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Im Bericht vom 27. November 2020 führte die B.________ AG aus, es sei zu einer Anstellung gekommen, jedoch habe der Beschwerdeführer bereits nach einem Tag den Arbeitsweg nicht mehr in Kauf nehmen wollen, obwohl ihm dieser bekannt gewesen sei. Gemäss Aussage des Beschwer- deführers betrage dieser zweieinhalb Stunden pro Weg (von ... nach ...). Sie hätten sogar zusätzliche Reisespesen angeboten (AB 156). Dement- sprechend sei die Motivation bzw. Arbeitsqualität sehr gering gewesen (AB 157; vgl. auch Bescheinigung der B.________ AG über den Zwischen- verdienst vom 4. Januar 2021, AB 141). In der Stellungnahme vom 28. Dezember 2020 gab der Beschwerdeführer an, die plötzliche Beendigung sei aus medizinischen Gründen erfolgt (AB 142; vgl. auch AB 149). In der Einsprache vom 11. Januar 2021 gab er schliesslich an, durch die grosse Belastung der Arbeit sei die linke Schulter ausserordentlich stark belastet worden; diese habe sich heftig entzündet. Auch die lange Fahrzeit von gut zwei Stunden und ca. 15 Minuten hätten am Abend viel dazu beigetragen (AB 133). Der Beschwerdeführer reichte Berichte von seinem Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, vom 23. Dezember 2020 (AB 144) und vom 11. Ja- nuar 2021 (AB 125) sowie von Dr. med. E.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom

17. Juni 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 2) ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, ALV/21/512, Seite 7 3.3 Zunächst ist zu prüfen, ob aufgrund des Arbeitsweges für den Be- schwerdeführer eine unzumutbare Arbeit vorlag. 3.3.1 Gemäss dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) heraus- gegebenen Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslo- senversicherung (TC; abrufbar unter www.arbeit.swiss, Rubrik: Arbeitge- ber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis; B294) ist für den Arbeits- weg der Zeitaufwand von Tür zu Tür mit den öffentlichen Verkehrsmitteln massgebend. Unter Umständen kann von der versicherten Person die Benützung eines vorhandenen privaten Verkehrsmittels verlangt werden, namentlich wenn die Mobilität aufgrund der schlechten Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr sehr eingeschränkt ist. 3.3.2 Laut Google Maps beträgt die Fahrzeit zwischen der Adresse des Beschwerdeführers und dem Einsatzort in ... (AB 145) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 2h und 48 Minuten und mit dem Auto 1h und 25 Minuten. Da sich die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehr im vorliegenden Fall, be- dingt durch das mehrfache Umsteigen und einen Weg zu Fuss von rund 40 Minuten (vom Domizil des Beschwerdeführers bis nach ...), äusserst um- ständlich gestaltet, ist es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Scha- denminderungspflicht zumutbar, den Arbeitsweg mit dem privaten Fahr- zeug zu bestreiten, was er offenbar auch machte. Da die Fahrzeit mit dem Auto für einen Weg rund 1h und 30 Minuten beträgt, war die Stelle vom Arbeitsweg her zumutbar (vgl. E. 2.5 hiervor), zumal die B.________ AG gar bereit gewesen wäre, für die Reisespesen ergänzend aufzukommen (AB 156). 3.4 Zu prüfen bleibt, ob die Stelle aus gesundheitlichen Gründen unzu- mutbar war. 3.4.1 Den medizinischen Akten ist das Folgende zu entnehmen: Im Bericht vom 23. Dezember 2020 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. D.________ betreffend den Bewegungsapparat einen Status nach offener Reposition und Philosplatten-Osteosynthese bei mehrfragmentärer vorde- rer glenohumeraler Luxationsfraktur links am 22. November 2011, eine post-operative Tuberculum majus Fehlstellung, temporäre Axillarisparese und Schultersteife, einen Status nach Philosplatten-Entfernung und Hume-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, ALV/21/512, Seite 8 ruskopf-resurfacing bei posttraumatischer Humeruskopfnekrose und Fehl- stellung des Tuberculum majus am 10. Juni 2013, eine irreparable Funkti- onsstörung der Rotatorenmanschette links, einen Status nach Reposition und winkelstabiler Platten-Osteosynthese einer mehrfragmentären Olekranonfraktur rechts am 17. Februar 2020, einen Status nach komple- xer Handgelenksverletzung rechts an unbekanntem Datum mit Verdacht auf eine aktivierte Arthrose im Dezember 2015, eine OSG-Distorsion links am 14. Mai 2018 sowie Probleme am rechten Knie. Der Beschwerdeführer leide nach Verletzungen und Operationen der linken Schulter unter chroni- schen Schulterschmerzen links und Handgelenksschmerzen rechts. Insbe- sondere die Schulterschmerzen seien jeweils bei Kälte verstärkt, während sie in den warmen Sommermonaten weniger störend seien. Er sei daher, je nach Schmerzen, immer wieder deutlich in der Arbeitsfähigkeit einge- schränkt (AB 144). Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 11. Januar 2021 aus, der Be- schwerdeführer habe glaubhaft berichtet, dass er bei seiner Arbeit für die B.________ AG nach bereits zwei Arbeitstagen mit dem ..., ... und ... derart Schmerzen in der linken Schulter verspürt habe, dass er die Arbeit in ge- genseitigem Einverständnis mit dem Vorgesetzten auf der … auf den

26. November 2020 gekündigt habe. Er habe den Beschwerdeführer im November 2020 nicht gesehen, so dass er nicht auf Untersuchungsergeb- nisse eingehen könne (AB 125). Dr. med. E.________ diagnostizierte im Bericht vom 17. Juni 2021 zuneh- mende, vor allem belastungsabhängige Schulterschmerzen links nach Lu- xationsfraktur, Plattenosteosynthese, sekundärer Tuberculum majus Avul- sion, sekundärer Humeruskopfnekrose und Hemiprothese im Juni 2013. Der Beschwerdeführer habe ihn wegen im letzten Halbjahr zunehmenden Schulterbeschwerden links konsultiert, welche nach vermehrten Arbeiten mit dem ... aufgetreten seien. Er sei nun seit zwei Monaten arbeitsunfähig geschrieben. Dadurch sei es zu einer deutlichen Abnahme der Beschwer- den gekommen (BB 2, S. 1). In Anbetracht der aktuell abnehmenden ent- zündlichen Komponente empfehle er eine relative Ruhepause während weiterer zwei bis drei Monaten. Dies bedeute für allgemeine Arbeiten auf dem … weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Für spezifische Arbei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, ALV/21/512, Seite 9 ten, beispielsweise für das …, könnte die Arbeit wieder aufgenommen wer- den (BB 2, S. 2). 3.4.2 Zwar kann im Falle eines in ausgeprägtem Masse belasteten Be- triebs- und Arbeitsklimas aus medizinischen Gründen ein sofortiges Aus- scheiden aus dem Betrieb angezeigt sein, um schwerwiegende gesundheit- liche Störungen abzuwenden (Entscheid des BGer vom 5. April 2004, C 8/04, E. 2.2.1). Solche Umstände ergeben sich aus den vorliegenden Akten jedoch nicht. Auch wenn sowohl der Hausarzt Dr. med. D.________ wie auch der Orthopäde Dr. med. E.________ Schulterbeschwerden bei einem Status nach Luxationsfraktur und entsprechender Operation im Juni 2013 diagnostizierten (AB 125, 144; BB 2), fehlt jedoch eine ärztliche Beur- teilung, aus der hervorginge, dass der Beschwerdeführer anlässlich der hier fraglichen Anstellung Ende November 2020 untersucht und auf der Basis echtzeitlicher Befunde die Anstellung (Einsatz als ... bzw. ...; AB 145) für medizinisch unzumutbar erklärt wurde. Dr. med. D.________ gab dies- bezüglich selber an, dass er den Beschwerdeführer im November 2020 nicht untersucht habe. Dr. med. E.________ wurde gar erst im Juni 2021 konsultiert und führte aus, der Beschwerdeführer habe ihn wegen im letz- ten Halbjahr zunehmenden Schulterbeschwerden konsultiert (BB 2, S. 1). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde für die Zukunft und nur befristet attestiert. Die anamnestisch erwähnte zweimonatige Arbeitsunfähigkeit vor der Kon- sultation ist für den hier fraglichen Zeitpunkt im November 2020 unbehel- flich. Die entsprechenden Angaben betreffend die geltend gemachten aku- ten gesundheitlichen Probleme anlässlich der Anstellung bei der B.________ AG basieren demnach alleine auf den (subjektiven) Angaben des Beschwerdeführers (AB 125). Sie genügen für den Nachweis einer relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht (vgl. E. 2.5 in fine hiervor). Eine Über- prüfung des Zumutbarkeitsprofils des Beschwerdeführers im November 2020 ist rückwirkend nicht mehr möglich. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – hätte er die Arbeit tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht verrichten können – mit Blick auf die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin bei Krankheit bereits am zweiten Tag der Anstellung (zumindest für die zwei Tage der Kündigungsfrist) einen Arzt hätte aufsuchen müssen. Damit ist auch in medizinischer Hinsicht kei- ne Unzumutbarkeit dargetan.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, ALV/21/512, Seite 10 3.5 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer seine Arbeitslosig- keit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV selbst verschuldet und die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte daher grundsätzlich zu Recht. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 12 Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Ver- schulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne ent- schuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 4.2 Wird ein zumutbarer Zwischenverdienst aufgegeben, bemisst sich die Einstellungsdauer nach dem gleichen Verschuldensmassstab wie bei der Aufgabe einer zumutbaren Arbeit im Sinne des Art. 16 AVIG (BGE 122 V 34 E. 4c bb S. 40 f.). Wenn die versicherte Person – wie hier – ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, ALV/21/512, Seite 11 entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung ei- ner neuen aufgegeben hat, liegt ein schweres Verschulden vor (vgl. E. 4.1 hiervor). Mit der Einstellung von 12 Tagen im Rahmen des leichten Ver- schuldens ist die Verwaltung hiervon abgewichen und hat damit den ge- samten Umständen (Kündigung in der Probezeit, befristetes Arbeitsverhält- nis) angemessen Rechnung getragen (vgl. AB 35). Eine Veranlassung sei- tens des Gerichts, in das diesbezügliche Ermessen der Beschwerdegegne- rin einzugreifen, besteht nicht. 4.3 Zusammenfassend lässt sich die Einstellung von 12 Tagen in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, ALV/21/512, Seite 12

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Arbeitslosenkasse Unia

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.