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200 2021 507

Bern VerwG · 2021-06-02 · Deutsch BE

Verfügungen vom 2. Juni 2021 und 11. Juni 2021

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 2. Juni 2021 und 11. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und anschliessendem Erlass ei- ner neuen Verfügung bzw. neuer Verfügungen zurückgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2021, IV/21/507, Seite 4
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'594.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Sep- tember 2021) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 507 IV und 200 21 510 IV (2) KOJ/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. September 2021 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 2. Juni 2021 und 11. Juni 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2021, IV/21/507, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit 1. Dezember 2012 bei einem Status von 50 % Haushalt und 50 % Erwerb eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV; Ak- ten der IV [act. II] 1, 66, 78).  Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 (act. II 168) setzte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) die bisherige Rente bei einem Status von nunmehr 10 % Haushalt und 90 % Erwerb und einem ermittelten Invaliditätsgrad von 48 % per 1. August 2021 auf eine Viertelsrente herab. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 (act. II 169) wurde das neue Rentenbetrefnis festgesetzt.  Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde. Sie beantragte, die Verfü- gungen vom 2. und 11. Juni 2021 seien aufzuheben und die Beschwer- degegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über den

31. Juli 2021 hinaus die bisherige halbe Invalidenrente auszurichten.  In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. August 2021 beantragte die Be- schwerdegegnerin, die Beschwerde vom 5. Juli 2021 sei teilweise gut- zuheissen und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.  Bezugnehmend auf die prozessleitende Verfügung vom 24. August 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit Replik vom 23. September 2021 mit, sie könne sich mit dem in der Beschwerdeantwort gestellten An- trag, wonach die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen sei, als die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen werde, einverstanden erklären un- ter dem Hinweis, dass mit der Aufhebung der strittigen Verfügungen auch der Rechtstitel der Rentenherabsetzung wegfalle und die bisheri- ge halbe Invalidenrente weiter ausgerichtet werde.  Die Parteien sind damit übereinstimmend der Auffassung, dass die Sa- che zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2021, IV/21/507, Seite 3 zurückzuweisen ist. Demnach liegt ein gemeinsamer Antrag der Partei- en vor, welchem in Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entspre- chen ist.  In dieser vereinfachten Verfahrenserledigung liegt ein besonderer Um- stand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG begründet, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Der von der Be- schwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.  Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Diese ist gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 23. September 2021 auf Fr. 3'594.60 (Honorar von Fr. 3'250.-- [13 Stunden à Fr. 250.--], zuzüglich Auslagen von Fr. 87.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 257.-- [7.7 % von Fr. 3'337.60]) festzusetzen.  Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantona- len Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) einzelrich- terliche Zuständigkeit gegeben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 2. Juni 2021 und 11. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und anschliessendem Erlass ei- ner neuen Verfügung bzw. neuer Verfügungen zurückgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2021, IV/21/507, Seite 4 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'594.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Sep- tember 2021)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.