Verfügungen vom 2. Juni 2021 und 11. Juni 2021
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 2. Juni 2021 und 11. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und anschliessendem Erlass ei- ner neuen Verfügung bzw. neuer Verfügungen zurückgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2021, IV/21/507, Seite 4
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'594.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Sep- tember 2021) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 507 IV und 200 21 510 IV (2) KOJ/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. September 2021 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 2. Juni 2021 und 11. Juni 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2021, IV/21/507, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit 1. Dezember 2012 bei einem Status von 50 % Haushalt und 50 % Erwerb eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV; Ak- ten der IV [act. II] 1, 66, 78). Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 (act. II 168) setzte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) die bisherige Rente bei einem Status von nunmehr 10 % Haushalt und 90 % Erwerb und einem ermittelten Invaliditätsgrad von 48 % per 1. August 2021 auf eine Viertelsrente herab. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 (act. II 169) wurde das neue Rentenbetrefnis festgesetzt. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde. Sie beantragte, die Verfü- gungen vom 2. und 11. Juni 2021 seien aufzuheben und die Beschwer- degegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über den
31. Juli 2021 hinaus die bisherige halbe Invalidenrente auszurichten. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. August 2021 beantragte die Be- schwerdegegnerin, die Beschwerde vom 5. Juli 2021 sei teilweise gut- zuheissen und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bezugnehmend auf die prozessleitende Verfügung vom 24. August 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit Replik vom 23. September 2021 mit, sie könne sich mit dem in der Beschwerdeantwort gestellten An- trag, wonach die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen sei, als die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen werde, einverstanden erklären un- ter dem Hinweis, dass mit der Aufhebung der strittigen Verfügungen auch der Rechtstitel der Rentenherabsetzung wegfalle und die bisheri- ge halbe Invalidenrente weiter ausgerichtet werde. Die Parteien sind damit übereinstimmend der Auffassung, dass die Sa- che zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2021, IV/21/507, Seite 3 zurückzuweisen ist. Demnach liegt ein gemeinsamer Antrag der Partei- en vor, welchem in Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entspre- chen ist. In dieser vereinfachten Verfahrenserledigung liegt ein besonderer Um- stand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG begründet, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Der von der Be- schwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Diese ist gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 23. September 2021 auf Fr. 3'594.60 (Honorar von Fr. 3'250.-- [13 Stunden à Fr. 250.--], zuzüglich Auslagen von Fr. 87.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 257.-- [7.7 % von Fr. 3'337.60]) festzusetzen. Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantona- len Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) einzelrich- terliche Zuständigkeit gegeben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 2. Juni 2021 und 11. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und anschliessendem Erlass ei- ner neuen Verfügung bzw. neuer Verfügungen zurückgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2021, IV/21/507, Seite 4 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'594.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Sep- tember 2021)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.