Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021
Sachverhalt
A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Am 20. Januar 2021 melde- te er sich bei der AKB zum Bezug einer Vaterschaftsentschädigung an (Ak- ten der Ausgleichskasse, Antwortbeilage [AB] 1). Er gab an, dass am xx. Juli 2020 seine Tochter geboren worden sei (AB 1 S. 1 f. Ziff. 2) und er den Vaterschaftsurlaub vollständig bezogen habe (AB 1 S. 1 oben). Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 (AB 2) verneinte die AKB einen Anspruch des Versicherten auf Vaterschaftsentschädigung, da ein solcher frühestens ab dem 1. Januar 2021 entstehen könne. Massgebend sei der Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Hiermit erklärte sich der Versicherte nicht einver- standen und verlangte eine anfechtbare Verfügung (AB 3). Diesem Ersu- chen kam die AKB mit Verfügung vom 3. März 2021 (AB 4) nach. Eine da- gegen erhobene Einsprache vom 29. März 2021 (AB 5) wies die AKB mit Entscheid vom 2. Juni 2021 (AB 6) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 5. Juli 2021 Beschwerde mit dem An- trag, die Verfügung (recte: der Einspracheentscheid) der Beschwerdegeg- nerin vom 2. Juni 2021 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurtei- lung und Zusprechung einer Vaterschaftsentschädigung an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September 2021 schloss die Be- schwerdegegnerin, verweisend auf eine Stellungnahme der AHV- Zweigstelle … vom 13. September 2021, auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2021, EO/21/506, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 (AB 6). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Vater- schaftsentschädigung.
E. 1.3 Die Vaterschaftsentschädigung wird als Taggeld während höchs- tens 14 Tagen ausgerichtet (Art. 16k Abs. 1 und Abs. 2 EOG) und beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16l Abs. 1 EOG). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Vaterschaftsentschädigung höchstens Fr. 196.-- am Tag betragen kann (Art. 16l Abs. 3 EOG i.V.m. Art. 16f Abs. 1 EOG), beläuft sich die maximale Vaterschaftsentschädigung und damit auch der höchstmögliche Streitwert auf Fr. 2'744.-- (Fr. 196.-- [Entschädigung] x 14 Tage). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20‘000.--,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2021, EO/21/506, Seite 4 weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Gesetzesänderung, mit welcher die Vaterschaftsentschädigung eingeführt wurde, ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten (AS 2020 4689). 2.2 Der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung setzt gemäss Art. 16i Abs. 1 EOG voraus, dass der Mann im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird (lit. a); während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kin- des im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert war (lit. b); in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Er- werbstätigkeit ausgeübt hat (lit. c); und im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Arbeitnehmer im Sinne von Art. 10 ATSG (lit. d Ziff. 1) oder Selbstständi- gerwerbender im Sinne von Art. 12 ATSG ist (lit. d Ziff. 2) oder im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht (lit. d Ziff. 3). Diese An- spruchsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Rz. 1036 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die Mutter- und Vater- schaftsentschädigung [KS MVSE]). 2.3 Der Vater hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder (Art. 16k Abs. 2 EOG). Für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten (Art. 16j Abs. 1 EOG). Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes (Art. 16j Abs. 2 EOG). Der Anspruch endet unter anderem nach Ablauf der Rahmenfrist (Art. 16j Abs. 3 lit. a EOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2021, EO/21/506, Seite 5 Der Anspruch auf Entschädigung entsteht, wenn das Kind lebensfähig ge- boren wird (Art. 23 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. Novem- ber 2004 [EOV; SR 834.11]). 2.4 Gemäss Rz. 1167 KS MVSE entsteht ein Anspruch auf die Vater- schaftsentschädigung frühestens ab dem 1. Januar 2021. Massgebend ist der Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Beim erwähnten Kreisschreiben handelt es sich um eine Verwaltungswei- sung. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli- chen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Wei- sungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzli- cher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 2.5 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestim- mung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, histori- sches, zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Aus- legung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2021, EO/21/506, Seite 6 daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 147 V 55 E. 5.1 S. 58; 145 V 2 E. 4.1 S. 6). 3. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für seine am xx. Juli 2020 geborene Tochter (Auszug aus dem Geburtsregister; AB 1 S. 7) Anspruch auf Vater- schaftsentschädigung hat. Dabei ist streitig, ob übergangsrechtlich ein An- spruch auf Vaterschaftsentschädigung besteht, wenn das Kind vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2021 (vgl. E. 2.1 hiervor) geboren wurde, soweit die sechsmonatige Rahmenfrist (Art. 16j Abs. 1 EOG) beim Inkrafttreten noch nicht abgelaufen ist. 3.1 Die Beschwerdegegnerin verneint den Anspruch des Beschwerde- führers auf Vaterschaftsentschädigung mit der Begründung, der Anspruch auf eine Entschädigung entstehe frühestens ab dem 1. Januar 2021, wobei der Zeitpunkt der Geburt des Kindes massgebend sei (AB 4). Wie in E. 2.4 hiervor dargelegt, enthält Rz. 1167 KS MVSE eine entsprechende Rege- lung, von welcher das Gericht nicht ohne triftigen Grund abweicht. Damit geht es vorliegend um die Frage, ob Rz. 1167 KS MVSE gesetzes- konform ist, was mittels Auslegung zu bestimmen ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Nach dem Wortlaut von Art. 16j Abs. 2 EOG beginnen die Rahmenfrist und der Anspruch am Tag der Geburt des Kindes, wobei der Anspruch sowohl bei der Mutterschafts- (Art. 16c Abs. 1 EOG) als auch bei der Vaterschafts- entschädigung (Art. 16j Abs. 2 EOG) erst mit der Geburt des (lebensfähi- gen) Kindes entsteht (Art. 23 Abs. 1 EOV). Nach dem Wortlaut der genann- ten Bestimmungen begründet nur die Geburt eines Kindes nach Inkrafttre- ten der Gesetzesänderung per 1. Januar 2021 einen Anspruch auf eine Vaterschaftsentschädigung (NORDMANN/BURCKHARDT, "Vaterschaftsurlaub jetzt!" – Und wie weiter?, in: AJP 2020 S. 1528). Zudem hat weder der Ge- setzgeber noch der Bundesrat im Zusammenhang mit der Revision des EOG respektive der Einführung der Vaterschaftsentschädigung per 1. Ja- nuar 2021 – anders als bei der Einführung der Mutterschaftsentschädigung (BBl 2002 7522, 7549) – eine Übergangsbestimmung erlassen. Eine solche wurde in den parlamentarischen Debatten und auch vom Bundesrat im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2021, EO/21/506, Seite 7 Übrigen gar nicht thematisiert (vgl. BBl 2019 3405, insbesondere 3417; vgl. auch die Erläuterungen zur Änderung der Verordnung zum Erwerbsersatz- gesetz [EOV], Ausführungsbestimmungen zum zweiwöchigen Vater- schaftsurlaub; abrufbar unter: <https://www.bsv.admin.ch>). Vielmehr wur- de bereits in den vom BSV im Rahmen der Volksabstimmung vom 27. Sep- tember 2020 herausgegebenen Fragen und Antworten zum Vaterschaftsur- laub vom 6. August 2020 (abrufbar unter: <https://www.bsv.admin.ch>) festgehalten, dass, falls die Stimmberechtigten Ja zum Vaterschaftsurlaub sagen würden, dieser voraussichtlich per 1. Januar 2021 in Kraft treten werde. Dies bedeute, „dass Väter von Kindern, die nach dem 31. Dezem- ber 2020 geboren werden, Anspruch auf den Vaterschaftsurlaub haben" (S. 2). Dementsprechend wurde darauf verzichtet, den zeitlichen Geltungs- bereich der Bestimmungen zur Vaterschaftsentschädigung auf Geburten vor dem 1. Januar 2021 auszudehnen (NORDMANN/BURCKHARDT, a.a.O., S. 1528). Soweit der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit einem Teil der Lehre (KARL KÜMIN, Urlaub auch für Geburten vor 2021, in: Plädoyer 6/2020 S. 23) sinngemäss vorbringt, es liege eine Gesetzeslücke vor, welche in Analogie zur Übergangsbestimmung der Mutterschaftsentschädigung im Sinne einer unechten Rückwirkung (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370 f.; 126 V 134 E. 4a S. 135; RKUV 2000 KV 104 S. 58 E. 3b) geschlossen werden müsse (Beschwerde S. 3 f. Ziff. IV/2 ff.), ist festzuhalten was folgt: Im Rahmen der Einführung der Mutterschaftsentschädigung erstreckte sich die Rückwirkung nicht auf die gesamte Dauer der Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug. Vielmehr war sie auf die gesetzliche Entschädigungsdauer beschränkt (vgl. die Schlussbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 Ziff. 3: "Die neuen Bestimmungen gelten auch, wenn die Geburt höchstens 98 Tage vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erfolgt ist. Die Entschädigungen werden jedoch frühestens ab dem Inkrafttreten dieser Änderung ausgerichtet und ausschliesslich für die Anspruchsdauer, die nach Artikel 16d zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist."). Der Be- schwerdeführer könnte – bei Geburt der Tochter am xx. Juli 2020 (AB 1 S. 7) – deshalb aus der von ihm monierten analogen Anwendung der Mut- terschaftsentschädigungs-Rückwirkungsbestimmung auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn eine analoge Anwendung führte dazu, dass – ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2021, EO/21/506, Seite 8 sprechend dem Entschädigungsanspruch von höchstens 14 Taggeldern (Art. 16k Abs. 2 EOG) – die rückwirkende Anspruchsberechtigung auf 14 Tage vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Vaterschaftsversi- cherung geborene Kinder beschränkt bliebe. Es erstaunt bei diesem Er- gebnis nicht, dass eine Übergangsbestimmung analog der Mutterschafts- entschädigung in den parlamentarischen Diskussionen nicht zur Debatte stand. Folglich erweist sich die Regelung in Rz. 1167 KS MVSE weder als ge- setzwidrig noch steht sie in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts im Widerspruch (vgl. E. 2.5 hiervor). Es bestehen somit keine Gründe, welche ein Abweichen des Ge- richts vom besagten Kreisschreiben rechtfertigen würden. 3.2 Nach dem Dargelegten verneinte die Beschwerdegegnerin den An- spruch des Beschwerdeführers auf Vaterschaftsentschädigung zu Recht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 (AB 6) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehr- schluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2021, EO/21/506, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 506 EO KOJ/BRO/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. November 2021 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2021, EO/21/506, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Am 20. Januar 2021 melde- te er sich bei der AKB zum Bezug einer Vaterschaftsentschädigung an (Ak- ten der Ausgleichskasse, Antwortbeilage [AB] 1). Er gab an, dass am xx. Juli 2020 seine Tochter geboren worden sei (AB 1 S. 1 f. Ziff. 2) und er den Vaterschaftsurlaub vollständig bezogen habe (AB 1 S. 1 oben). Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 (AB 2) verneinte die AKB einen Anspruch des Versicherten auf Vaterschaftsentschädigung, da ein solcher frühestens ab dem 1. Januar 2021 entstehen könne. Massgebend sei der Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Hiermit erklärte sich der Versicherte nicht einver- standen und verlangte eine anfechtbare Verfügung (AB 3). Diesem Ersu- chen kam die AKB mit Verfügung vom 3. März 2021 (AB 4) nach. Eine da- gegen erhobene Einsprache vom 29. März 2021 (AB 5) wies die AKB mit Entscheid vom 2. Juni 2021 (AB 6) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 5. Juli 2021 Beschwerde mit dem An- trag, die Verfügung (recte: der Einspracheentscheid) der Beschwerdegeg- nerin vom 2. Juni 2021 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurtei- lung und Zusprechung einer Vaterschaftsentschädigung an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September 2021 schloss die Be- schwerdegegnerin, verweisend auf eine Stellungnahme der AHV- Zweigstelle … vom 13. September 2021, auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2021, EO/21/506, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 (AB 6). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Vater- schaftsentschädigung. 1.3 Die Vaterschaftsentschädigung wird als Taggeld während höchs- tens 14 Tagen ausgerichtet (Art. 16k Abs. 1 und Abs. 2 EOG) und beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16l Abs. 1 EOG). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Vaterschaftsentschädigung höchstens Fr. 196.-- am Tag betragen kann (Art. 16l Abs. 3 EOG i.V.m. Art. 16f Abs. 1 EOG), beläuft sich die maximale Vaterschaftsentschädigung und damit auch der höchstmögliche Streitwert auf Fr. 2'744.-- (Fr. 196.-- [Entschädigung] x 14 Tage). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20‘000.--,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2021, EO/21/506, Seite 4 weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Gesetzesänderung, mit welcher die Vaterschaftsentschädigung eingeführt wurde, ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten (AS 2020 4689). 2.2 Der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung setzt gemäss Art. 16i Abs. 1 EOG voraus, dass der Mann im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird (lit. a); während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kin- des im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert war (lit. b); in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Er- werbstätigkeit ausgeübt hat (lit. c); und im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Arbeitnehmer im Sinne von Art. 10 ATSG (lit. d Ziff. 1) oder Selbstständi- gerwerbender im Sinne von Art. 12 ATSG ist (lit. d Ziff. 2) oder im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht (lit. d Ziff. 3). Diese An- spruchsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Rz. 1036 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die Mutter- und Vater- schaftsentschädigung [KS MVSE]). 2.3 Der Vater hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder (Art. 16k Abs. 2 EOG). Für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten (Art. 16j Abs. 1 EOG). Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes (Art. 16j Abs. 2 EOG). Der Anspruch endet unter anderem nach Ablauf der Rahmenfrist (Art. 16j Abs. 3 lit. a EOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2021, EO/21/506, Seite 5 Der Anspruch auf Entschädigung entsteht, wenn das Kind lebensfähig ge- boren wird (Art. 23 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. Novem- ber 2004 [EOV; SR 834.11]). 2.4 Gemäss Rz. 1167 KS MVSE entsteht ein Anspruch auf die Vater- schaftsentschädigung frühestens ab dem 1. Januar 2021. Massgebend ist der Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Beim erwähnten Kreisschreiben handelt es sich um eine Verwaltungswei- sung. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli- chen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Wei- sungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzli- cher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 2.5 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestim- mung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, histori- sches, zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Aus- legung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2021, EO/21/506, Seite 6 daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 147 V 55 E. 5.1 S. 58; 145 V 2 E. 4.1 S. 6). 3. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für seine am xx. Juli 2020 geborene Tochter (Auszug aus dem Geburtsregister; AB 1 S. 7) Anspruch auf Vater- schaftsentschädigung hat. Dabei ist streitig, ob übergangsrechtlich ein An- spruch auf Vaterschaftsentschädigung besteht, wenn das Kind vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2021 (vgl. E. 2.1 hiervor) geboren wurde, soweit die sechsmonatige Rahmenfrist (Art. 16j Abs. 1 EOG) beim Inkrafttreten noch nicht abgelaufen ist. 3.1 Die Beschwerdegegnerin verneint den Anspruch des Beschwerde- führers auf Vaterschaftsentschädigung mit der Begründung, der Anspruch auf eine Entschädigung entstehe frühestens ab dem 1. Januar 2021, wobei der Zeitpunkt der Geburt des Kindes massgebend sei (AB 4). Wie in E. 2.4 hiervor dargelegt, enthält Rz. 1167 KS MVSE eine entsprechende Rege- lung, von welcher das Gericht nicht ohne triftigen Grund abweicht. Damit geht es vorliegend um die Frage, ob Rz. 1167 KS MVSE gesetzes- konform ist, was mittels Auslegung zu bestimmen ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Nach dem Wortlaut von Art. 16j Abs. 2 EOG beginnen die Rahmenfrist und der Anspruch am Tag der Geburt des Kindes, wobei der Anspruch sowohl bei der Mutterschafts- (Art. 16c Abs. 1 EOG) als auch bei der Vaterschafts- entschädigung (Art. 16j Abs. 2 EOG) erst mit der Geburt des (lebensfähi- gen) Kindes entsteht (Art. 23 Abs. 1 EOV). Nach dem Wortlaut der genann- ten Bestimmungen begründet nur die Geburt eines Kindes nach Inkrafttre- ten der Gesetzesänderung per 1. Januar 2021 einen Anspruch auf eine Vaterschaftsentschädigung (NORDMANN/BURCKHARDT, "Vaterschaftsurlaub jetzt!" – Und wie weiter?, in: AJP 2020 S. 1528). Zudem hat weder der Ge- setzgeber noch der Bundesrat im Zusammenhang mit der Revision des EOG respektive der Einführung der Vaterschaftsentschädigung per 1. Ja- nuar 2021 – anders als bei der Einführung der Mutterschaftsentschädigung (BBl 2002 7522, 7549) – eine Übergangsbestimmung erlassen. Eine solche wurde in den parlamentarischen Debatten und auch vom Bundesrat im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2021, EO/21/506, Seite 7 Übrigen gar nicht thematisiert (vgl. BBl 2019 3405, insbesondere 3417; vgl. auch die Erläuterungen zur Änderung der Verordnung zum Erwerbsersatz- gesetz [EOV], Ausführungsbestimmungen zum zweiwöchigen Vater- schaftsurlaub; abrufbar unter:). Vielmehr wur- de bereits in den vom BSV im Rahmen der Volksabstimmung vom 27. Sep- tember 2020 herausgegebenen Fragen und Antworten zum Vaterschaftsur- laub vom 6. August 2020 (abrufbar unter:) festgehalten, dass, falls die Stimmberechtigten Ja zum Vaterschaftsurlaub sagen würden, dieser voraussichtlich per 1. Januar 2021 in Kraft treten werde. Dies bedeute, „dass Väter von Kindern, die nach dem 31. Dezem- ber 2020 geboren werden, Anspruch auf den Vaterschaftsurlaub haben" (S. 2). Dementsprechend wurde darauf verzichtet, den zeitlichen Geltungs- bereich der Bestimmungen zur Vaterschaftsentschädigung auf Geburten vor dem 1. Januar 2021 auszudehnen (NORDMANN/BURCKHARDT, a.a.O., S. 1528). Soweit der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit einem Teil der Lehre (KARL KÜMIN, Urlaub auch für Geburten vor 2021, in: Plädoyer 6/2020 S. 23) sinngemäss vorbringt, es liege eine Gesetzeslücke vor, welche in Analogie zur Übergangsbestimmung der Mutterschaftsentschädigung im Sinne einer unechten Rückwirkung (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370 f.; 126 V 134 E. 4a S. 135; RKUV 2000 KV 104 S. 58 E. 3b) geschlossen werden müsse (Beschwerde S. 3 f. Ziff. IV/2 ff.), ist festzuhalten was folgt: Im Rahmen der Einführung der Mutterschaftsentschädigung erstreckte sich die Rückwirkung nicht auf die gesamte Dauer der Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug. Vielmehr war sie auf die gesetzliche Entschädigungsdauer beschränkt (vgl. die Schlussbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 Ziff. 3: "Die neuen Bestimmungen gelten auch, wenn die Geburt höchstens 98 Tage vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erfolgt ist. Die Entschädigungen werden jedoch frühestens ab dem Inkrafttreten dieser Änderung ausgerichtet und ausschliesslich für die Anspruchsdauer, die nach Artikel 16d zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist."). Der Be- schwerdeführer könnte – bei Geburt der Tochter am xx. Juli 2020 (AB 1 S. 7) – deshalb aus der von ihm monierten analogen Anwendung der Mut- terschaftsentschädigungs-Rückwirkungsbestimmung auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn eine analoge Anwendung führte dazu, dass – ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2021, EO/21/506, Seite 8 sprechend dem Entschädigungsanspruch von höchstens 14 Taggeldern (Art. 16k Abs. 2 EOG) – die rückwirkende Anspruchsberechtigung auf 14 Tage vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Vaterschaftsversi- cherung geborene Kinder beschränkt bliebe. Es erstaunt bei diesem Er- gebnis nicht, dass eine Übergangsbestimmung analog der Mutterschafts- entschädigung in den parlamentarischen Diskussionen nicht zur Debatte stand. Folglich erweist sich die Regelung in Rz. 1167 KS MVSE weder als ge- setzwidrig noch steht sie in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts im Widerspruch (vgl. E. 2.5 hiervor). Es bestehen somit keine Gründe, welche ein Abweichen des Ge- richts vom besagten Kreisschreiben rechtfertigen würden. 3.2 Nach dem Dargelegten verneinte die Beschwerdegegnerin den An- spruch des Beschwerdeführers auf Vaterschaftsentschädigung zu Recht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 (AB 6) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehr- schluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2021, EO/21/506, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.