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200 2021 496

Bern VerwG · 2021-07-01 · Deutsch BE

Schreiben vom 1. Juli 2021

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 (Postaufgabe 2. Juli 2021) beantragt A.________ (Beschwerdeführer), die Ausgleichskasse des Kantons Bern (Beschwerdegegnerin) sei superprovisorisch zu verpflichten, ihm ab Januar 2021 Ergänzungsleistungen nebst Zins zu 5% auszubezah- len.

E. 2 Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

E. 3 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen in An- wendung von Sozialversicherungsrecht ergangene Entscheide. Hier liegt kein derartiger Entscheid vor, sondern der Beschwerdeführer verlangt direkt die Auszahlung eines Betrages nebst Zins. Damit aber fehlt es an einem für das sozialversicherungsrechtliche Beschwerdever- fahren notwendigen Anfechtungsobjekt, nämlich einem Einspracheent- scheid resp. einer Verfügung (wenn gesetzlich keine Einsprache vorge- sehen ist).

E. 4 Der Beschwerdeführer macht auch keine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde geltend (wie er es bereits mehrfach getan hat, so dass ihm dieses Rechtsinstitut bekannt ist), weshalb auf die Eingabe nicht einzutreten ist.

E. 5 Für diesen kostenlosen (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG [Umkehrschluss]) Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 GSOG); Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, EL/21/496, Seite 3 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Auf die Eingabe vom 1. Juli 2021 wird nicht eingetreten.
  2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausge- richtet.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Kopie der Eingabe vom 1. Juli 2021) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 496 EL ACT/PES/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Juli 2021 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Schreiben vom 1. Juli 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, EL/21/496, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 (Postaufgabe 2. Juli 2021) beantragt A.________ (Beschwerdeführer), die Ausgleichskasse des Kantons Bern (Beschwerdegegnerin) sei superprovisorisch zu verpflichten, ihm ab Januar 2021 Ergänzungsleistungen nebst Zins zu 5% auszubezah- len.

2. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

3. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen in An- wendung von Sozialversicherungsrecht ergangene Entscheide. Hier liegt kein derartiger Entscheid vor, sondern der Beschwerdeführer verlangt direkt die Auszahlung eines Betrages nebst Zins. Damit aber fehlt es an einem für das sozialversicherungsrechtliche Beschwerdever- fahren notwendigen Anfechtungsobjekt, nämlich einem Einspracheent- scheid resp. einer Verfügung (wenn gesetzlich keine Einsprache vorge- sehen ist).

4. Der Beschwerdeführer macht auch keine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde geltend (wie er es bereits mehrfach getan hat, so dass ihm dieses Rechtsinstitut bekannt ist), weshalb auf die Eingabe nicht einzutreten ist.

5. Für diesen kostenlosen (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG [Umkehrschluss]) Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 GSOG); Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, EL/21/496, Seite 3 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Eingabe vom 1. Juli 2021 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausge- richtet. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Kopie der Eingabe vom 1. Juli 2021)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.