Verfügung vom 2. Juni 2021
Sachverhalt
A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der HDI Global SE (HDI Global bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Schaden- meldung am 13. April 2014 in der Badewanne stürzte und dabei mit Kopf sowie Schulter aufschlug (Akten der HDI Global [act. IIA] K1). Nachdem die HDI Global im Zusammenhang mit diesem Ereignis die gesetzlichen Un- fallversicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung ge- währt hatte (act. IIA K80), stellte sie diese vorübergehenden Leistungen mit Verfügung vom 16. April 2018 (act. IIA K78) per 30. November 2015 ein; daran hielt sie auf Einsprache hin (act. IIA K83) mit Entscheid vom 20. Fe- bruar 2019 (act. IIA K84) fest. In Gutheissung einer dagegen erhobenen Beschwerde (act. IIA K88) hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern den Einspracheentscheid mit Urteil vom 22. Januar 2020, UV/2019/214 (act. IIA K92), auf und wies die Sache an die HDI Global zurück, damit sie ein verwaltungsexternes Gutachten veranlasse und alsdann über den Leis- tungsanspruch neu verfüge. In der Folge schlug die HDI Global eine or- thopädische Begutachtung entweder durch die Begutachtungsstelle E.________ oder Dr. med. F.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates, vor und stellte gleichzeitig den vorge- sehenen Fragekatalog zu (act. IIA K94). Sowohl hinsichtlich der in Aussicht genommenen Sachverständigen als auch bezüglich des Fragekatalogs zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (act. IIA K97), worauf die HDI Global mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2021 (Akten der HDI Global [act. IIB] K99) die orthopädische Begutachtung durch Dr. med. F.________ anordnete, am eigenen Fragekatalog festhielt und die beantragten Zusatz- fragen zuliess.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, UV/21/494, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 2. Juli 2021 hat der Versicherte, vertreten durch Rechts- anwalt und Notar B.________, Beschwerde erhoben und die folgenden Anträge gestellt: «1. Die Verfügung der HDI Global SE vom 2. Juni 2021 sei vollumfäng- lich aufzuheben. 2.
a) Die Beschwerdesache sei zur weiteren Abklärung und zum Neu- entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei die Beschwerdegegnerin gerichtlich zu verpflichten sei, dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zu gewähren, indem ihm Gelegenheit gegeben wird, zum Lebenslauf von Dr. F.________ in zeitlicher Hin- sicht vor dem Erlass der Verfügung schriftlich Stellung nehmen und weitere Abklärungen vornehmen zu können.
b) Eventualiter: Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Abschluss des hängigen Schlichtungsverfahrens vor dem EDÖB zu sistieren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdegegnerin.» In der Beschwerdeantwort vom 17. November 2021 hat die Beschwerde- gegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, auf Abweisung der Beschwerde geschlossen und u.a. mitgeteilt, sie habe dem Beschwerde- führer in Nachachtung der zwischenzeitlich erfolgten Empfehlung des Eid- genössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) die zehn letzten bei Dr. med. F.________ in Auftrag gegebenen Gutachten zugestellt (Beschwerdeantwort Rz. 16). Damit hat sich die im Sinne eines Eventualverfahrensantrags seitens des Beschwerdeführers verlangte Sis- tierung des Beschwerdeverfahrens erübrigt (vgl. prozessleitende Verfügung vom 22. November 2021). Mit Replik vom 17. Februar 2022 hat der Beschwerdeführer die Empfeh- lung des EDÖB vom 29. Juli 2021 (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 14) sowie die besagten zehn anonymisierten Gutachten des Dr. med. F.________ (act. IA 15) ins Recht gelegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, UV/21/494, Seite 4
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 2. Juni 2021 (act. IIB K99). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung einer orthopädi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, UV/21/494, Seite 5 schen Begutachtung und dabei die Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen Dr. med. F.________.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab in formeller Hinsicht eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Beschwerdegegnerin ihm den Lebenslauf des in Aussicht genommenen Sachverständigen – trotz eines entsprechenden Antrags (act. IIA K97/2 Ziff. 2) – erst nach Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung (act. IIB K99) am 7. Juni 2021 (act. IIB K101) zugestellt habe (Beschwerde S. 10 f. lit. B lit. b Ziff. 5; Replik S. 1 f.). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Dieser Anspruch räumt dem Betrof- fenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Be- weise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; SVR 2016 BVG Nr. 6 S. 23 6.1.1). 2.2.1 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An- hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, UV/21/494, Seite 6 dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Ent- scheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). 2.3 Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Rz. 21) zutreffend aufgezeigt hat, umfasst die Informationspflicht des Versiche- rungsträgers einzig den Namen und die fachliche Qualifikation des in Aus- sicht genommenen Sachverständigen, ein Anspruch auf weitergehende Angaben zum beruflichen Werdegang besteht nicht (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 44 N. 48; MASSIMO ALIOTTA, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG,
1. Aufl. 2020, Art. 44 N. 29; vgl. auch BGE 146 V 9). Aufgrund der Regle- mentierung des Facharzttitels lassen sich hinreichende Rückschlüsse auf den beruflichen Werdegang und die durchlaufene Aus- und Weiterbildung bis hin zum Spezialarzt ableiten (vgl. SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: RIEMER-KAFKA/RUMO-JUNGO, Soziale Sicherheit - Sozia- le Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 432). Ob sich aus den ab 1. Januar 2022 geltenden erhöhten Anforde- rungen eine erweiterte Informationspflicht ergibt (vgl. dazu Art. 7n und 7m der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]), kann im vorliegenden Kon- text offen bleiben, waren die entsprechenden Bestimmungen im Zeitpunkt der gerügten Gehörsverletzung doch noch gar nicht in Kraft (vgl. zum Übergangsrecht E. 3.1 hiernach). Des Weiteren lassen sich die wesentli- chen Aus- und Weiterbildungsstationen sowie der Status der Berufsausü- bungsbewilligung des Dr. med. F.________ dem Medizinalberuferegister (<www.medregom.admin.ch>) entnehmen. Zusätzliche Informationen fin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, UV/21/494, Seite 7 den sich auf der Liste der zertifizierten Fachpersonen SIM (<www.swiss- insurance-medizine.ch>, Rubrik: Zertifizierte Fachpersonen/Suche Fach- personen SIM). Sein beruflicher Werdegang ist zudem auf der Internetseite des Spitals G.________ (<www.....ch>, Rubrik: Über uns/Spital G.________/Ärzte und Pflegefachpersonen/Ärzte A – Z) oder über das öffentlich zugängliche soziale Karrierenetzwerk «LinkedIn» (<htt- ps://ch.linkedin.com>) abrufbar (Beschwerdeantwort S. 13 Rz. 39; Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 2). Überdies wurde dem Beschwerdefüh- rer der verlangte Lebenslauf drei Tage nach Zustellung der angefochtenen Zwischenverfügung (Beschwerde S. 3 lit. A Ziff. 2) per elektronischer Post zugesandt (act. IIB K101; Beschwerde S. 5 lit. B lit. a Ziff. 3). Es blieb ihm somit fast die gesamte Rechtsmittelfrist, um in der Beschwerde hierzu Stel- lung zu nehmen; darüber hinaus hat er auch im Rahmen der Replik die Möglichkeit erhalten, sich zu äussern, wobei ihm die entsprechende ge- richtliche Frist mehrfach erstreckt worden ist. Eine allenfalls erfolgte Gehörsverletzung im Verwaltungsverfahren wöge jedenfalls nicht schwer und könnte in Anbetracht der uneingeschränkten Kognition des angerufe- nen Gerichts ohnehin als geheilt gelten (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Weder der gerichtliche Überprüfungshorizont (vgl. dazu BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) noch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer angeblich mehr an der Wahrnehmung des Gehörsanspruchs liegt als an der beförderlichen Verfahrenserledigung, stünde dem entgegen (Be- schwerde S. 10 lit. B lit. b Ziff. 5). Im Übrigen verkennt der Beschwerdefüh- rer, dass vor dem Bundesgericht im Zweig der Unfallversicherung sehr wohl auch «Sachverhaltsfragen» (Beschwerde S. 11 lit. B lit. b Ziff. 5) gerügt werden können (vgl. Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). 3. 3.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie die Änderung vom 3. November 2021 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten (AS 2021 705 [Weiterentwicklung der IV] bzw. AS 2021 706),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, UV/21/494, Seite 8 was mit Änderungen des ATSG sowie der ATSV einhergegangen ist. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Re- gelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Zwischenverfügung vor dem Inkraft- treten der genannten Änderungen datiert, ist in Bezug auf die verfahrens- rechtlichen Kautelen zur Auswahl der sachverständigen Person sowie die Partizipationsrechte der versicherten Person das bisherige Recht anwend- bar. Da die Begutachtung als solche aber jedenfalls unter Herrschaft des neuen Rechts erfolgen wird, werden hierfür die neuen Bestimmungen massgebend sein. So wird das Interview zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen grundsätzlich in Form von Tonaufnahmen auf- zunehmen sein (Art. 44 Abs. 6 ATSG; Art. 7k ATSV). Es ist unbestritten und aktenmässig ausgewiesen, dass der in Aussicht genommene Gutach- ter die erhöhten Anforderungen an Sachverständige (Art. 7m Abs. 1 f. ATSV) bereits im Zeitpunkt seiner Auswahl erfüllte, weshalb sich die dies- bezügliche intertemporalrechtliche Ausgangslage nicht auswirkt. 3.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (aArt. 44 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). 3.3 Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356). 3.4 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2021 UV Nr. 20 S. 99 E. 7.3). Nach gefestig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, UV/21/494, Seite 9 ter Rechtsprechung führen der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; SVR 2021 IV Nr. 12 S. 34 E. 3.2.2). Entscheidend ist, dass fachlich-inhaltlich eine Weisungsunab- hängigkeit der begutachtenden Ärzte besteht (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 20. Juni 2007, I 885/06, E. 5.1). Grundsätzlich kann eine Befangenheit einer sachverständigen Person nicht mittels der Schilderung einzelner angeblich negativer Erfahrungen anderer versicherter Personen mit dieser Gutachtensperson in früheren Fällen begründet werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn substanziiert dargetan wird, wie sich aus der (an- geblichen) Fehlleistung eines Experten in früheren Fällen auf eine Befan- genheit dieses Experten im konkreten Fall schliessen lässt (SVR 2016 IV Nr. 8 S. 24 E. 6.2). 4. 4.1 Das Erfordernis einer verwaltungsexternen medizinischen Begut- achtung in der orthopädischen Fachdisziplin ergibt sich aus dem Rückwei- sungsentscheid VGE UV/2019/214 (act. IIA K92). Die Beschwerdegegnerin entschied mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 2. Juni 2021 (act. IIB K99), dem Gutachter die seitens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 (act. IIA K97) gestellten Zusatzfragen vorzulegen. Dass kein Einigungsversuch stattgefunden habe (act. IIA K97/18), wird zu Recht nicht mehr geltend gemacht. Die Beschwerde be- trifft somit – abgesehen von der gerügten Gehörsverletzung (vgl. E. 2 hier- vor) – einzig die Rekusation des in Aussicht genommenen Sachverständi- gen. 4.2 Der Beschwerdeführer begründet die Ablehnung des Dr. med. F.________ im Wesentlichen damit, dass dieser zwischen 2008 und 2013 als «Vertrauensarzt» für die H.________ AG bzw. seit 2012 bis heute für eine ... Unfallversicherung tätig war bzw. ist. Dies lasse «nichts Gutes er- ahnen». Zudem sei er auch schon für die I.________ tätig gewesen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, UV/21/494, Seite 10 habe für diese Kurse gegeben. Wer derart von der Versicherungswirtschaft geprägt sei, von dieser auch gelebt habe und mit dieser weiterhin verstrickt sei, erwecke zumindest den Anschein, dass er nicht ergebnisoffen «gutach- ten» könne. Damit hätten sich die Befürchtungen des Berufskollegen sei- nes Rechtsvertreters, wonach ihm der Lebenslauf des Dr. med. F.________ «nicht ganz geheuer sei», bewahrheitet (Beschwerde S. 9 lit. B lit. b Ziff. 5 und S. 12 f. lit. B lit. b Ziff. 5; vgl. auch act. IIA K97/7). Des Wei- teren zeige eine Auswertung der zehn anonymisierten Expertisen (act. IA 15), dass es in keinem einzigen Fall zur Annahme von dauerhaften Unfall- folgen mit einer Berentung gekommen sei. Mit immer anderen Begründun- gen und Nuancen in der Wortwahl sei Dr. med. F.________ offensichtlich immer zum gleichen niederschmetternden Resultat für den betroffenen Versicherten gekommen (Replik S. 3 f.). 4.3 4.3.1 Allein der Umstand, dass Dr. med. F.________ in früheren Jahren teilweise als beratender Arzt einer (nota bene im vorliegenden Verfahren nicht involvierten) Unfallversicherung zum Einsatz kam bzw. weiterhin eine ausländische Versicherung berät, ist nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.4 hiervor) von vornherein nicht objektiv geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Die Beschwerdegegnerin hat mit Blick auf dessen Werdegang sowie seine aktuelle Tätigkeit (act. IIB K101) im Übrigen denn auch zutreffend darauf hingewiesen (Beschwerde- antwort Rz. 30), dass Dr. med. F.________ seit Jahren hauptsächlich mit der klinischen Betreuung von Patientinnen und Patienten beschäftigt und nur nebenbei als Gutachter tätig ist. Dass aus Transparenzgründen im Zu- ge der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Weiterentwicklung der IV (vgl. E. 3.1 hiervor) im Zweig der Invalidenversicherung die Führung und Veröffentlichung einer Liste implementiert wurde, die insbesondere Anga- ben zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen enthält, strukturiert nach Fachbereich, Anzahl jährlich begutachteter Fälle und at- testierten Arbeitsunfähigkeiten (Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG; Art. 41b IVV; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 404 des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] sowie JaSo 2021 S. 222 f.), ändert nichts an der gefestigten Recht- sprechung, wonach insbesondere der regelmässige Beizug eines Gutach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, UV/21/494, Seite 11 ters durch den Versicherungsträger und die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten per se nicht zum Ausstand führen (vgl. E. 3.4 hiervor). 4.3.2 Sodann genügt auch die Auswertung der zehn letzten Gutachten, welche die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. F.________ in Auftrag gege- ben hatte (act. IA 15), nicht als Rekusationsgrund. Zwar ist denkbar, dass sich dereinst aus den im Zweig der Invalidenversicherung listenmässig festzuhaltenden Arbeitsunfähigkeiten eine signifikante Abweichung des Resultats eines einzelnen Gutachters von den Resultaten anderer Gutach- tenspersonen ableiten lässt, welche die Hürde eines statistischen Befan- genheitsnachweises allenfalls zu überschreiben vermöchte (vgl. dazu SVR 2016 IV Nr. 8 S. 25 E. 6.5; TILMANN ALTWICKER, Statistikbasierte Ar- gumentation im Verwaltungsrecht, in ZBl 119/2018 S. 634 ff. sowie MASSI- MO ALIOTTA, Begutachtungen im Sozialversicherungsrecht, in SzS – Schrif- ten zum Sozialversicherungsrecht, 2017 S. 317 ff.). Hier ist jedoch die Da- tengrundlage mit lediglich zehn Expertisen von vornherein zu schmal, um eine signifikante Abweichung zu anderen Gutachtern bzw. eine Korrelation zwischen der Person des Sachverständigen einerseits und den gutachterli- chen Schlussfolgerungen andererseits herzuleiten, genügte hierfür doch auch eine weit höhere zweistellige Zahl von Gutachten nicht (vgl. Entscheid des BGer vom 17. November 2016, 8C_627/2016, E. 4.3). Hinzu kommt, dass eine direkte Gegenüberstellung der Resultate der Gutachten von Dr. med. F.________ mit den Werten von aus der Sicht des Beschwerdefüh- rers neutralen anderen Sachverständigen nicht möglich ist und somit der Beweis für die behauptete Befangenheit auch deshalb nicht erbracht wer- den könnte (vgl. SVR 2016 IV Nr. 8 S. 25 E. 6.6; BGer 8C_627/2016, E. 4.3). Ohnehin wäre nicht allein die gutachterlich attestierte Ar- beits(un)fähigkeit massgebend, stellen sich – anders als in der final konzi- pierten Invalidenversicherung (vgl. BGE 124 V 174 E. 3b S. 178) – im Zweig der Unfallversicherung doch auch Kausalitätsfragen. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert auf, inwiefern Dr. med. F.________ im Rahmen der zehn Gutachten (act. IA 15) seine medizini- schen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar und überzeugend begrün- det hätte bzw. nicht lege artis vorgegangen wäre.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, UV/21/494, Seite 12 4.3.3 Schliesslich versteht sich von selbst, dass die pauschale Aussage eines nicht namentlich genannten Rechtsanwalts, wonach ihm der Lebens- lauf von Dr. med. F.________ «nicht ganz geheuer sei» (Beschwerde S. 9 lit. B lit. b Ziff. 5 und S. 12 f. lit. B lit. b Ziff. 5; vgl. auch act. IIA K97/7), nicht einmal Ansatzweise tauglich ist, einen Anschein der Befangenheit des in Aussicht genommenen Sachverständigen zu begründen. 4.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Zwischenverfügung vom 2. Juni 2021 (act. IIB K99) nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrens- kosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenver- fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 182.021]); solche können unter ande- rem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachen- den Nachteil bewirken können. Diese Anfechtungsvoraussetzung ist – wie im Bereich der Invalidenversicherungs-Angelegenheiten (vgl. dazu BGE 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275 und E. 1.2.3 S. 276, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256)
– für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in Unfallversicherungs- Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächli- cher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 318 Regeste und E. 6.1 mit Verweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrun- gen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, UV/21/494, Seite 13
- Zu eröffnen (R): Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beschwerdegegnerin (samt Doppel der Eingabe vom 17. Februar 2022) Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 494 UV JAP/BRO/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. März 2022 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführer gegen HDI Global SE Niederlassung Schweiz, Postfach, 8034 Zürich vertreten durch C.________, Rechtsanwalt D.________ Beschwerdegegnerin betreffend Zwischenverfügung vom 2. Juni 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, UV/21/494, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der HDI Global SE (HDI Global bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Schaden- meldung am 13. April 2014 in der Badewanne stürzte und dabei mit Kopf sowie Schulter aufschlug (Akten der HDI Global [act. IIA] K1). Nachdem die HDI Global im Zusammenhang mit diesem Ereignis die gesetzlichen Un- fallversicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung ge- währt hatte (act. IIA K80), stellte sie diese vorübergehenden Leistungen mit Verfügung vom 16. April 2018 (act. IIA K78) per 30. November 2015 ein; daran hielt sie auf Einsprache hin (act. IIA K83) mit Entscheid vom 20. Fe- bruar 2019 (act. IIA K84) fest. In Gutheissung einer dagegen erhobenen Beschwerde (act. IIA K88) hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern den Einspracheentscheid mit Urteil vom 22. Januar 2020, UV/2019/214 (act. IIA K92), auf und wies die Sache an die HDI Global zurück, damit sie ein verwaltungsexternes Gutachten veranlasse und alsdann über den Leis- tungsanspruch neu verfüge. In der Folge schlug die HDI Global eine or- thopädische Begutachtung entweder durch die Begutachtungsstelle E.________ oder Dr. med. F.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates, vor und stellte gleichzeitig den vorge- sehenen Fragekatalog zu (act. IIA K94). Sowohl hinsichtlich der in Aussicht genommenen Sachverständigen als auch bezüglich des Fragekatalogs zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (act. IIA K97), worauf die HDI Global mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2021 (Akten der HDI Global [act. IIB] K99) die orthopädische Begutachtung durch Dr. med. F.________ anordnete, am eigenen Fragekatalog festhielt und die beantragten Zusatz- fragen zuliess.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, UV/21/494, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 2. Juli 2021 hat der Versicherte, vertreten durch Rechts- anwalt und Notar B.________, Beschwerde erhoben und die folgenden Anträge gestellt: «1. Die Verfügung der HDI Global SE vom 2. Juni 2021 sei vollumfäng- lich aufzuheben. 2.
a) Die Beschwerdesache sei zur weiteren Abklärung und zum Neu- entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei die Beschwerdegegnerin gerichtlich zu verpflichten sei, dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zu gewähren, indem ihm Gelegenheit gegeben wird, zum Lebenslauf von Dr. F.________ in zeitlicher Hin- sicht vor dem Erlass der Verfügung schriftlich Stellung nehmen und weitere Abklärungen vornehmen zu können.
b) Eventualiter: Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Abschluss des hängigen Schlichtungsverfahrens vor dem EDÖB zu sistieren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdegegnerin.» In der Beschwerdeantwort vom 17. November 2021 hat die Beschwerde- gegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, auf Abweisung der Beschwerde geschlossen und u.a. mitgeteilt, sie habe dem Beschwerde- führer in Nachachtung der zwischenzeitlich erfolgten Empfehlung des Eid- genössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) die zehn letzten bei Dr. med. F.________ in Auftrag gegebenen Gutachten zugestellt (Beschwerdeantwort Rz. 16). Damit hat sich die im Sinne eines Eventualverfahrensantrags seitens des Beschwerdeführers verlangte Sis- tierung des Beschwerdeverfahrens erübrigt (vgl. prozessleitende Verfügung vom 22. November 2021). Mit Replik vom 17. Februar 2022 hat der Beschwerdeführer die Empfeh- lung des EDÖB vom 29. Juli 2021 (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 14) sowie die besagten zehn anonymisierten Gutachten des Dr. med. F.________ (act. IA 15) ins Recht gelegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, UV/21/494, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenver- fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 182.021]); solche können unter ande- rem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachen- den Nachteil bewirken können. Diese Anfechtungsvoraussetzung ist – wie im Bereich der Invalidenversicherungs-Angelegenheiten (vgl. dazu BGE 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275 und E. 1.2.3 S. 276, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256)
– für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in Unfallversicherungs- Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächli- cher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 318 Regeste und E. 6.1 mit Verweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrun- gen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 2. Juni 2021 (act. IIB K99). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung einer orthopädi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, UV/21/494, Seite 5 schen Begutachtung und dabei die Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen Dr. med. F.________. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab in formeller Hinsicht eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Beschwerdegegnerin ihm den Lebenslauf des in Aussicht genommenen Sachverständigen – trotz eines entsprechenden Antrags (act. IIA K97/2 Ziff. 2) – erst nach Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung (act. IIB K99) am 7. Juni 2021 (act. IIB K101) zugestellt habe (Beschwerde S. 10 f. lit. B lit. b Ziff. 5; Replik S. 1 f.). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Dieser Anspruch räumt dem Betrof- fenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Be- weise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; SVR 2016 BVG Nr. 6 S. 23 6.1.1). 2.2.1 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An- hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, UV/21/494, Seite 6 dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Ent- scheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). 2.3 Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Rz. 21) zutreffend aufgezeigt hat, umfasst die Informationspflicht des Versiche- rungsträgers einzig den Namen und die fachliche Qualifikation des in Aus- sicht genommenen Sachverständigen, ein Anspruch auf weitergehende Angaben zum beruflichen Werdegang besteht nicht (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 44 N. 48; MASSIMO ALIOTTA, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG,
1. Aufl. 2020, Art. 44 N. 29; vgl. auch BGE 146 V 9). Aufgrund der Regle- mentierung des Facharzttitels lassen sich hinreichende Rückschlüsse auf den beruflichen Werdegang und die durchlaufene Aus- und Weiterbildung bis hin zum Spezialarzt ableiten (vgl. SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: RIEMER-KAFKA/RUMO-JUNGO, Soziale Sicherheit - Sozia- le Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 432). Ob sich aus den ab 1. Januar 2022 geltenden erhöhten Anforde- rungen eine erweiterte Informationspflicht ergibt (vgl. dazu Art. 7n und 7m der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]), kann im vorliegenden Kon- text offen bleiben, waren die entsprechenden Bestimmungen im Zeitpunkt der gerügten Gehörsverletzung doch noch gar nicht in Kraft (vgl. zum Übergangsrecht E. 3.1 hiernach). Des Weiteren lassen sich die wesentli- chen Aus- und Weiterbildungsstationen sowie der Status der Berufsausü- bungsbewilligung des Dr. med. F.________ dem Medizinalberuferegister () entnehmen. Zusätzliche Informationen fin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, UV/21/494, Seite 7 den sich auf der Liste der zertifizierten Fachpersonen SIM (, Rubrik: Zertifizierte Fachpersonen/Suche Fach- personen SIM). Sein beruflicher Werdegang ist zudem auf der Internetseite des Spitals G.________ (, Rubrik: Über uns/Spital G.________/Ärzte und Pflegefachpersonen/Ärzte A – Z) oder über das öffentlich zugängliche soziale Karrierenetzwerk «LinkedIn» () abrufbar (Beschwerdeantwort S. 13 Rz. 39; Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 2). Überdies wurde dem Beschwerdefüh- rer der verlangte Lebenslauf drei Tage nach Zustellung der angefochtenen Zwischenverfügung (Beschwerde S. 3 lit. A Ziff. 2) per elektronischer Post zugesandt (act. IIB K101; Beschwerde S. 5 lit. B lit. a Ziff. 3). Es blieb ihm somit fast die gesamte Rechtsmittelfrist, um in der Beschwerde hierzu Stel- lung zu nehmen; darüber hinaus hat er auch im Rahmen der Replik die Möglichkeit erhalten, sich zu äussern, wobei ihm die entsprechende ge- richtliche Frist mehrfach erstreckt worden ist. Eine allenfalls erfolgte Gehörsverletzung im Verwaltungsverfahren wöge jedenfalls nicht schwer und könnte in Anbetracht der uneingeschränkten Kognition des angerufe- nen Gerichts ohnehin als geheilt gelten (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Weder der gerichtliche Überprüfungshorizont (vgl. dazu BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) noch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer angeblich mehr an der Wahrnehmung des Gehörsanspruchs liegt als an der beförderlichen Verfahrenserledigung, stünde dem entgegen (Be- schwerde S. 10 lit. B lit. b Ziff. 5). Im Übrigen verkennt der Beschwerdefüh- rer, dass vor dem Bundesgericht im Zweig der Unfallversicherung sehr wohl auch «Sachverhaltsfragen» (Beschwerde S. 11 lit. B lit. b Ziff. 5) gerügt werden können (vgl. Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). 3. 3.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie die Änderung vom 3. November 2021 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten (AS 2021 705 [Weiterentwicklung der IV] bzw. AS 2021 706),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, UV/21/494, Seite 8 was mit Änderungen des ATSG sowie der ATSV einhergegangen ist. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Re- gelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Zwischenverfügung vor dem Inkraft- treten der genannten Änderungen datiert, ist in Bezug auf die verfahrens- rechtlichen Kautelen zur Auswahl der sachverständigen Person sowie die Partizipationsrechte der versicherten Person das bisherige Recht anwend- bar. Da die Begutachtung als solche aber jedenfalls unter Herrschaft des neuen Rechts erfolgen wird, werden hierfür die neuen Bestimmungen massgebend sein. So wird das Interview zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen grundsätzlich in Form von Tonaufnahmen auf- zunehmen sein (Art. 44 Abs. 6 ATSG; Art. 7k ATSV). Es ist unbestritten und aktenmässig ausgewiesen, dass der in Aussicht genommene Gutach- ter die erhöhten Anforderungen an Sachverständige (Art. 7m Abs. 1 f. ATSV) bereits im Zeitpunkt seiner Auswahl erfüllte, weshalb sich die dies- bezügliche intertemporalrechtliche Ausgangslage nicht auswirkt. 3.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (aArt. 44 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). 3.3 Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356). 3.4 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2021 UV Nr. 20 S. 99 E. 7.3). Nach gefestig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, UV/21/494, Seite 9 ter Rechtsprechung führen der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; SVR 2021 IV Nr. 12 S. 34 E. 3.2.2). Entscheidend ist, dass fachlich-inhaltlich eine Weisungsunab- hängigkeit der begutachtenden Ärzte besteht (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 20. Juni 2007, I 885/06, E. 5.1). Grundsätzlich kann eine Befangenheit einer sachverständigen Person nicht mittels der Schilderung einzelner angeblich negativer Erfahrungen anderer versicherter Personen mit dieser Gutachtensperson in früheren Fällen begründet werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn substanziiert dargetan wird, wie sich aus der (an- geblichen) Fehlleistung eines Experten in früheren Fällen auf eine Befan- genheit dieses Experten im konkreten Fall schliessen lässt (SVR 2016 IV Nr. 8 S. 24 E. 6.2). 4. 4.1 Das Erfordernis einer verwaltungsexternen medizinischen Begut- achtung in der orthopädischen Fachdisziplin ergibt sich aus dem Rückwei- sungsentscheid VGE UV/2019/214 (act. IIA K92). Die Beschwerdegegnerin entschied mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 2. Juni 2021 (act. IIB K99), dem Gutachter die seitens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 (act. IIA K97) gestellten Zusatzfragen vorzulegen. Dass kein Einigungsversuch stattgefunden habe (act. IIA K97/18), wird zu Recht nicht mehr geltend gemacht. Die Beschwerde be- trifft somit – abgesehen von der gerügten Gehörsverletzung (vgl. E. 2 hier- vor) – einzig die Rekusation des in Aussicht genommenen Sachverständi- gen. 4.2 Der Beschwerdeführer begründet die Ablehnung des Dr. med. F.________ im Wesentlichen damit, dass dieser zwischen 2008 und 2013 als «Vertrauensarzt» für die H.________ AG bzw. seit 2012 bis heute für eine ... Unfallversicherung tätig war bzw. ist. Dies lasse «nichts Gutes er- ahnen». Zudem sei er auch schon für die I.________ tätig gewesen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, UV/21/494, Seite 10 habe für diese Kurse gegeben. Wer derart von der Versicherungswirtschaft geprägt sei, von dieser auch gelebt habe und mit dieser weiterhin verstrickt sei, erwecke zumindest den Anschein, dass er nicht ergebnisoffen «gutach- ten» könne. Damit hätten sich die Befürchtungen des Berufskollegen sei- nes Rechtsvertreters, wonach ihm der Lebenslauf des Dr. med. F.________ «nicht ganz geheuer sei», bewahrheitet (Beschwerde S. 9 lit. B lit. b Ziff. 5 und S. 12 f. lit. B lit. b Ziff. 5; vgl. auch act. IIA K97/7). Des Wei- teren zeige eine Auswertung der zehn anonymisierten Expertisen (act. IA 15), dass es in keinem einzigen Fall zur Annahme von dauerhaften Unfall- folgen mit einer Berentung gekommen sei. Mit immer anderen Begründun- gen und Nuancen in der Wortwahl sei Dr. med. F.________ offensichtlich immer zum gleichen niederschmetternden Resultat für den betroffenen Versicherten gekommen (Replik S. 3 f.). 4.3 4.3.1 Allein der Umstand, dass Dr. med. F.________ in früheren Jahren teilweise als beratender Arzt einer (nota bene im vorliegenden Verfahren nicht involvierten) Unfallversicherung zum Einsatz kam bzw. weiterhin eine ausländische Versicherung berät, ist nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.4 hiervor) von vornherein nicht objektiv geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Die Beschwerdegegnerin hat mit Blick auf dessen Werdegang sowie seine aktuelle Tätigkeit (act. IIB K101) im Übrigen denn auch zutreffend darauf hingewiesen (Beschwerde- antwort Rz. 30), dass Dr. med. F.________ seit Jahren hauptsächlich mit der klinischen Betreuung von Patientinnen und Patienten beschäftigt und nur nebenbei als Gutachter tätig ist. Dass aus Transparenzgründen im Zu- ge der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Weiterentwicklung der IV (vgl. E. 3.1 hiervor) im Zweig der Invalidenversicherung die Führung und Veröffentlichung einer Liste implementiert wurde, die insbesondere Anga- ben zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen enthält, strukturiert nach Fachbereich, Anzahl jährlich begutachteter Fälle und at- testierten Arbeitsunfähigkeiten (Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG; Art. 41b IVV; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 404 des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] sowie JaSo 2021 S. 222 f.), ändert nichts an der gefestigten Recht- sprechung, wonach insbesondere der regelmässige Beizug eines Gutach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, UV/21/494, Seite 11 ters durch den Versicherungsträger und die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten per se nicht zum Ausstand führen (vgl. E. 3.4 hiervor). 4.3.2 Sodann genügt auch die Auswertung der zehn letzten Gutachten, welche die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. F.________ in Auftrag gege- ben hatte (act. IA 15), nicht als Rekusationsgrund. Zwar ist denkbar, dass sich dereinst aus den im Zweig der Invalidenversicherung listenmässig festzuhaltenden Arbeitsunfähigkeiten eine signifikante Abweichung des Resultats eines einzelnen Gutachters von den Resultaten anderer Gutach- tenspersonen ableiten lässt, welche die Hürde eines statistischen Befan- genheitsnachweises allenfalls zu überschreiben vermöchte (vgl. dazu SVR 2016 IV Nr. 8 S. 25 E. 6.5; TILMANN ALTWICKER, Statistikbasierte Ar- gumentation im Verwaltungsrecht, in ZBl 119/2018 S. 634 ff. sowie MASSI- MO ALIOTTA, Begutachtungen im Sozialversicherungsrecht, in SzS – Schrif- ten zum Sozialversicherungsrecht, 2017 S. 317 ff.). Hier ist jedoch die Da- tengrundlage mit lediglich zehn Expertisen von vornherein zu schmal, um eine signifikante Abweichung zu anderen Gutachtern bzw. eine Korrelation zwischen der Person des Sachverständigen einerseits und den gutachterli- chen Schlussfolgerungen andererseits herzuleiten, genügte hierfür doch auch eine weit höhere zweistellige Zahl von Gutachten nicht (vgl. Entscheid des BGer vom 17. November 2016, 8C_627/2016, E. 4.3). Hinzu kommt, dass eine direkte Gegenüberstellung der Resultate der Gutachten von Dr. med. F.________ mit den Werten von aus der Sicht des Beschwerdefüh- rers neutralen anderen Sachverständigen nicht möglich ist und somit der Beweis für die behauptete Befangenheit auch deshalb nicht erbracht wer- den könnte (vgl. SVR 2016 IV Nr. 8 S. 25 E. 6.6; BGer 8C_627/2016, E. 4.3). Ohnehin wäre nicht allein die gutachterlich attestierte Ar- beits(un)fähigkeit massgebend, stellen sich – anders als in der final konzi- pierten Invalidenversicherung (vgl. BGE 124 V 174 E. 3b S. 178) – im Zweig der Unfallversicherung doch auch Kausalitätsfragen. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert auf, inwiefern Dr. med. F.________ im Rahmen der zehn Gutachten (act. IA 15) seine medizini- schen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar und überzeugend begrün- det hätte bzw. nicht lege artis vorgegangen wäre.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, UV/21/494, Seite 12 4.3.3 Schliesslich versteht sich von selbst, dass die pauschale Aussage eines nicht namentlich genannten Rechtsanwalts, wonach ihm der Lebens- lauf von Dr. med. F.________ «nicht ganz geheuer sei» (Beschwerde S. 9 lit. B lit. b Ziff. 5 und S. 12 f. lit. B lit. b Ziff. 5; vgl. auch act. IIA K97/7), nicht einmal Ansatzweise tauglich ist, einen Anschein der Befangenheit des in Aussicht genommenen Sachverständigen zu begründen. 4.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Zwischenverfügung vom 2. Juni 2021 (act. IIB K99) nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrens- kosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, UV/21/494, Seite 13
3. Zu eröffnen (R): Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beschwerdegegnerin (samt Doppel der Eingabe vom 17. Februar 2022) Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.