Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 (UVG 1.325.778/911)
Sachverhalt
A. Die 1965 geborene A.________ (ledig: C.________; nachfolgend Versi- cherte bzw. Beschwerdeführerin) war Lernende beim … des D.________ und dadurch bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs- Gesellschaft bzw. der heutigen AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich gemäss Schadenmeldung UVG vom 18. März 1986 am 23. Februar 1986 als Beifahrerin bei einer Frontal- kollision eine Wirbelsäulenfraktur zuzog (Akten der AXA [act. II] A1). In der Folge wurde diese LWK 1-Berstungsfraktur operativ saniert (Fixateur intere Th12 bis L2 und Spondylodese Th12/L1; act. II M2 f.) und am 23. Septem- ber 1986 (wegen einer diskoiden Schraubenlage proximal links vorzeitig) das Metall entfernt (act. II M3 ff.). Es erfolgte dann einzig noch am 24. Fe- bruar 1987 die Jahreskontrolle mit Verordnung zusätzlicher Physiothera- piesitzungen (act. II M6). Die AXA erbrachte die Versicherungsleistungen (Heilungskosten und Taggeld; vgl. act. II A4 ff.; vgl. auch act. II A4 [recte: A16]) bis Mitte 1987 (vgl. act. II M13/1 unten). B. Bezugnehmend auf den Autounfall im Jahr 1986 und seither immer wieder auftretende Rückenschmerzen lumbal und auch im Schultergürtel wurde von den behandelnden Ärzten ab Ende 2015 erneut Physiotherapie sowie zusätzlich Pilates zur Kräftigung der Stammmuskulatur verordnet (act. II M8 ff.; vgl. auch act. II A4 [recte: A16] und M13/1 unten). Nach Vorlage an ih- ren beratenden Arzt (act. II M13) übernahm die AXA mit Verfügung vom
25. Juli 2018 die Behandlungskosten und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 20 % zu (act. II A20). Auf Einsprache hin (act. II A22, A27, A33 f.; vgl. auch act. II M16) liess die AXA die Versicherte bi- disziplinär (neurologisch-orthopädisch) begutachten (Expertise vom 7. Ja- nuar 2020 [act. II M19]). Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom
19. August 2020 von der mehrfach eingeräumten Möglichkeit zur Stellung-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 3 nahme zum vorgesehen Entscheid (act. II A51 und A68) Gebrauch ge- macht hatte (act. II A70), verfügte die AXA (unter Aufhebung ihrer ur- sprünglichen Verfügung vom 25. Juli 2018 [act. II A20] sowie der zwischen- zeitlich erlassen Verfügungen vom 2. April 2020 [act. II A55; vgl. auch act. II A65 und A67] und 19. August 2020 [act. II A69; vgl. auch act. II A71 ff.]) am 5. Oktober 2020 wie angekündigt dahingehend, dass die Heilungskos- ten per 28. Februar 2020 eingestellt werden und ein Anspruch auf eine 15%-ige Integritätsentschädigung von Fr. 10'440.-- besteht, nicht aber ein solcher auf eine Invalidenrente aus der obligatorischen Unfallversicherung und auf Verzugszins (act. II A74). Die dagegen von der Versicherten erho- bene Einsprache (act. II A76 und A80), mit welcher sie eine E-Mail von Dr. med. E.________, Facharzt Neurochirurgie, vom 24. August 2020 ins Recht legte (Anhang zu act. II A80), wies die AXA mit Entscheid vom
21. Mai 2021 ab (act. II A82), nachdem sie das medizinische Dossier ihren beratenden Ärzten unterbreitet hatte (Stellungnahmen vom 5. Februar und
28. April 2021 [act. II M23 f.]). C. Hiergegen liess die Versicherte, wie schon im Einspracheverfahren vertre- ten durch Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 24. Juni 2021 Beschwerde erheben und im Wesentlichen beantragen, die "angefochtene Verfügung" bzw. der Einspracheentscheid (vgl. Beschwerde, S. 1 unten) sei infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und ihr seien
– nach weiteren Abklärungen – Erhaltungstherapien, eine Invalidenrente aus der obligatorischen Unfallversicherung und eine (höhere) Integritäts- entschädigung von mindestens 30 % zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. Febru- ar 1987 zu gewähren, unter Kostenfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2021 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 23. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdebeilage nach und mit Eingabe vom 25. Juli 2022 hielt sie an ihren bisherigen Aus- führungen fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 4
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 (act. II A 82). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (namentlich Erhaltungstherapien, eine Invalidenrente und eine [höhere] Integritätsentschädigung von mindes- tens 30 % zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. Februar 1987) betreffend Rücken- schmerzen (v.a. Verspannungen im unteren Lendenbereich beidseits mit Ausstrahlungen gurtförmig um den Bauch; vgl. act. II M19/10 Ziff. 2.3) im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23. Februar 1986 und dabei auch die Frage, ob der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 5 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr An- spruch auf rechtliches Gehör sei in schwerwiegender, der Heilung nicht zugänglicher Weise verletzt worden, einerseits weil sie den Gutachtern keine Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen habe stellen können und ande- rerseits weil ihr die vertrauensärztlichen Beurteilungen vom 5. Februar und
28. April 2021 (act. II M23 f.) vor Erlass des Einspracheentscheids nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden seien (Beschwerde, S. 2 Ziff. 2, und Eingabe vom 25. Juli 2022). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbe- sondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Ent- scheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör um- fasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu- men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel- tung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 53 E. 2.1). 2.2.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Mitwirkungs- und Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durch- führung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Auf diese Beweismittel darf im Verwaltungsver- fahren nicht abgestellt werden, ohne den Betroffenen Gelegenheit zu ge- ben, an der Beweisabnahme teilzunehmen oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 125 V 332 E. 3a S. 335). Insbesondere hat der Versicherungsträger, der einer Gutachterin oder ei- nem Gutachter Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen gedenkt, die versicherte Person vorgängig darüber zu informieren und ihr Gelegen- heit zu geben, auch ihrerseits solche Fragen zu stellen. Dies gilt auch in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 6 Verfahren, die mittels durch Einsprache anfechtbare Verfügung abge- schlossen werden (BGE 136 V 113 E. 5.4 S. 116; SVR 2019 IV Nr. 93 S. 316 E. 5.3.3.2). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). Von einer Rückwei- sung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rück- weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö- gerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Inter- esse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). 2.3 2.3.1 Anders als beim Verfahren des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), wo das Vorbescheidver- fahren eine vorgängige Äusserungsmöglichkeit gewährt und danach keine Einsprachemöglichkeit mehr vorsieht, kann im Unfallversicherungsverfah- ren direkt verfügt werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2011, UV/2011/746, E. 3.1). In Verfahren, welche mittels durch Einsprache anfechtbare Verfügungen abgeschlossen werden, braucht der Versicherungsträger ein eingeholtes Gutachten grundsätzlich nicht vor Verfügungserlass der versicherten Person zuzustellen (BGE 132 V 368 E. 7 S. 375 f.). Wenn dem Versicherungsträger bei externen Gutachten Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen notwendig erscheinen, so kann er diese der Gutachtensperson stellen. Wenn er solche Fragen zu stellen gedenkt, hat er die versicherte Person darüber zu informieren und ihr eine Kopie des Gutachtens zuzustellen (BGE 136 V 113 E. 5.4 S. 116). Die soeben beschriebene Situation liegt hier nicht vor, denn die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 7 Beschwerdegegnerin hat den Gutachtern keine Ergänzungs- oder Erläuterungsfragen gestellt. Indem die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin (act. II A70/6 f. lit. c) vor Verfügungserlass nicht den Gutachtern unterbreitet hatte, hat sie weder Verfahrensregeln gebrochen noch den Anspruch auf rechtliches Gehör sonstwie verletzt. Diese Nichtunterbreitung begründete die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar damit, die beschwerdeführerischen Ergänzungsfragen bezögen sich auf die von den Gutachtern als unfallfremd festgestellten Befunde und seien insofern für die Festlegung ihrer Leistungspflicht nicht von Relevanz (act. II A75/4 unten), was sich auf die medizinische Beweiswürdigung bezieht (vgl. nachfolgend) und insoweit nicht das rechtliche Gehör betrifft. Zu beachten ist im Übrigen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vor Verfügungserlass Gele- genheit gab, sich zum vorgesehenen Entscheid – und damit auch zum Be- weisergebnis – zu äussern (act. II A51/4 und 68/4 je unten). Ebenso konnte die Beschwerdeführerin nach Verfügungserlass in der Einsprache zum massgebenden Sachverhalt sowie dessen rechtlicher Würdigung Stellung nehmen, wobei sie pauschal auf die ihrer Meinung nach erfolgte Gehörs- verletzung hinwies, ohne aber an ihren individuellen Ergänzungsfragen festzuhalten (act. II A76 und A80). 2.3.2 Bei den im Einspracheverfahren eingeholten Stellungnahmen der beratenden Ärzte vom 5. Februar und 28. April 2021 (act. II M23 f.) handelt es sich im Wesentlichen um (summarische) Bestätigungen des Gutachtens vom Januar 2020 samt Bezugnahme auf die beschwerdeführerischen Vor- bringen. Dennoch wäre der Beschwerdeführerin vor Erlass des Einspra- cheentscheids das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen. Dies ist nicht geschehen, womit insofern grundsätzlich eine Gehörsverletzung vorliegt. 2.3.3 Selbst wenn diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen ist (vgl. E. 2.3.2 hiervor) bzw. zu bejahen wäre (vgl. E. 2.3.1 hiervor), führt dies vorliegend nicht zur Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids (bereits) aus formellen Gründen. Indem die Beschwer- deführerin die Möglichkeit erhielt, sich im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren sowohl zum Gutachten wie auch zu den Stellungnahmen der beraten- den Ärzte zu äussern, ist die (nicht besonders schwerwiegende) Verletzung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 8 des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt. Schliesslich verkäme die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin angesichts der nach- folgend darzulegenden materiellen Sachlage zum formalistischen Leerlauf (vgl. E. 2.2.2 hiervor), weshalb das Gericht bei voller Überprüfungsbefugnis materiell zu entscheiden hat. 3. 3.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorlie- gend – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 3.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 3.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Juli 2022, 8C_596/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 3). 3.4 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 9 möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfol- gen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem an- ders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1 S. 254, 118 V 293 E. 2c S. 296). Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht im Sinne von Art. 11 UVV des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versi- cherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversiche- rer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18 S. 56 E. 2.1.2). Bei Rückfällen und Spätfol- gen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Be- einträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrschein- lichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Be- weislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 57 E. 2.2.2; Entscheid des BGer vom 19. Dezem- ber 2016, 8C_61/2016, E. 3.2). 3.5 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung be- stimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beein- trächtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besse-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 10 rung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurtei- len (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 40 S. 163 E. 2.3). 3.5.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre- chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent- schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfäl- lig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Inte- gritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundes- rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; abrufbar unter www.suva.ch) erarbeitet. Diese Tabellen sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehand- lung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 11 3.5.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). 3.5.3 Gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG werden nach der Festsetzung der Ren- te dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10–13) gewährt, wenn er: an einer Berufskrankheit leidet (lit. a); unter einem Rück- fall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. b); zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbs- fähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (lit. c); erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. d). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen; an seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132; 134 V 109 E. 4.2 S. 115). 3.6 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers ist die Ver- waltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 4. 4.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass es sich beim Ereignis vom 23. Februar 1986 um einen Unfall im Rechtssinne handelt (vgl. E. 3.2 hiervor). Weiter ausgewiesen ist eine Rückfallkausalität (vgl. E. 3.4 hiervor) zwischen dem Unfall vom 23. Februar 1986 und der Einstei- fung der Segmente Th12, L1 und L2 sowie der zeitweise nach stärkerer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 12 Belastung auftretenden gürtelförmigen Schmerzhaftigkeit auf Höhe des thorakolumbalen Überganges (act. II M19/23 Ziff. 6.1; vgl. E. 4.2.1 nachfol- gend). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch die jeweiligen Versiche- rungsleistungen in Form von Heilbehandlung erbracht und eine Integritäts- entschädigung zugesprochen (act. II A20). Umstritten ist indessen der An- spruch auf eine Invalidenrente und auf Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente sowie die Höhe der Integritätsentschädigung (samt Verzugs- zins). 4.2 Der angefochtene Einspracheentscheid (act. II A 82) stützte sich in medizinischer Hinsicht massgeblich auf das bidisziplinäre (neurologisch- orthopädische) Gutachten der Begutachtungsstelle F.________ vom 7. Ja- nuar 2020 (act. II M19) und die Stellungnahmen der beratenden Ärzte Dres. med. G.________, Facharzt für Neurologie, vom 5. Februar 2021 (act. II M23) und H.________, Facharzt für Chirurgie, vom 28. April 2021 (act. II M24). 4.2.1 Die Gutachter Dres. med. I.________, Facharzt für Neurologie, und J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit Tendomyosen im Schultergürtel-/Nackenbereich, Facettenirritation am lumbosakralen Übergang sowie intermittierende belastungsabhängige Schmerzen am thorakolumbalen Übergang ohne Hinweis für radikuläre Beteiligungen bei hohlrunder Rückenform und ausgeprägter Haltungsinsuf- fizienz (unfallfremd) und einen Status nach LWK 1-Fraktur am 23. Februar 1986 (unfallbedingt) sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Venenoperation links (ohne Folgesymptome; unfallfremd) und einen Status nach Distorsion und Bänderrupturen im Sprunggelenksbereich beidseits (rechts operativ, links konservativ behandelt und folgenlos ausge- heilt; unfallfremd; act. II M19/21 Ziff. 6, M19/22 Ziff. 4). Auf neurologischem Fachgebiet liessen sich keine relevanten Einschränkungen feststellen (act. II M19/20). Orthopädisch-traumatologisch zeige sich eine Einsteifung der Segmente Th12/L1/L2, welche offensichtlich im Zusammenhang mit dem Unfall und der operativen Versorgung zu sehen sei. Als überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückführbar seien auch die zeitweise nach stärkerer Belas-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 13 tung auftretende gürtelförmige Schmerzhaftigkeit auf Höhe des thorako- lumbalen Überganges. Die Unfallfolgen resultierten im Wesentlichen in einer verminderten Beweglichkeit und Belastbarkeit des thorakolumbalen Übergangs. Insofern sollte während der Arbeit eine langanhaltende stati- sche Belastung vermieden werden und ein gelegentlicher Wechsel der Körperposition möglich sein; beim Heben und Tragen sollten 10 kg Gewicht nicht überschritten werden. Bei Einhaltung dieser Aspekte sei die Be- schwerdeführerin aus Sicht der Unfallfolgen 100 % arbeitsfähig, dies bezo- gen auf ein 100%-Pensum, wobei die Tätigkeit als … als angepasst be- trachtet werden könne (act. II M19/19, M19/23 f. Ziff. 6.1 und 7.1 ff.). Auf- grund der Einsteifung zweier Bewegungssegmente am lumbosakralen Übergang mit gelegentlicher Schmerzverursachung bei stärkerer körperli- cher Belastung bestehe seit dem Unfall vom 23. Februar 1986 ein unfallbe- dingter Integritätsschaden von insgesamt 15 % (act II M19/25 f. Ziff. 9). Der überwiegende Teil der Beschwerden sei durch unfallfremde Faktoren begründet: Die Wirbelsäulenachse sei in der frontalen Ebene ausschliess- lich durch eine s-förmige Skoliose leichten Grades geprägt, in der Sagittal- ebene durch eine ausgeprägte hohlrunde Rückenform. Die Schmerzhaftig- keit an der Halswirbelsäule bzw. am zervikothorakalen Übergang sei aus- schliesslich auf eine hochgradige Haltungsinsuffizienz bei zervikaler habi- tueller Streckhaltung und die thorakale Hyperkyphose zurückzuführen. Die dortigen Reizzustände an den Facetten und Muskelansätzen sowie die muskulären Verspannungen seien für diese fehlstatische Konstellation cha- rakteristisch. Es sei keine wesentliche Änderung der konstitutionellen Fehl- statik der Wirbelsäule (s-förmige Skoliose, hohlrunde Rückenform) durch den Wirbelkörperbruch und durch die operative Versorgung eingetreten. Die erwähnten fehlstatischen Elemente bestimmten weit überwiegend die Symptomatik am zervikothorakalen und am lumbosakralen Übergang. Sie wirkten sich zudem ungünstig auf Statik und Funktion des thorakolumbalen Überganges aus, also den Bereich der Wirbelkörperfraktur bzw. der opera- tiven Versorgung (act. II M19/19, M22 Ziff. 5.1). Die unfallunabhängigen fehlstatischen und fehlfunktionellen Komponenten bedürften einer regel- mässigen Therapie zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit (act. II M19/25 Ziff. 8.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 14 4.2.2 Dr. med. K.________ erachtete das Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar. Daran ändere der Umstand nichts, dass keine Operati- onsberichte vorgelegen hätten, handle es sich doch einerseits um klar be- zeichnete und übliche Operationen und sei davon auszugehen, dass die sehr detaillierten Angaben der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf Be- gebenheiten, zu denen keine Akten bestünden, nicht oder nicht wesentlich verfälscht seien (act. II M23/1 f.). Der initiale Schweregrad der Verletzung sei nur von untergeordneter Bedeutung; entscheidend sei vielmehr, zu wel- chen anhaltenden Funktionseinschränkungen die Verletzung geführt habe. Ein "failed back surgery"-Syndrom (vgl. act. II A70/1 unten) sei ärztlich nicht diagnostiziert worden, zumal das Ziel der Operation – Stabilisierung des instabilen Wirbels, um die Funktion der Wirbelsäule wiederherzustellen und eine sekundäre Schädigung des Nervensystems zu verhindern – erreicht worden sei. Die Gutachter hätten keine Symptome oder Funktionsein- schränkungen gefunden, die auf die durch die Verschiebung des Nagels in die Bandscheibe Th11/12 erfolgte Verletzung dieser Bandscheibe zurück- zuführen seien (act. II M23/2). Der Endzustand sei nach einem solchen Unfall und einer solchen Operation in der Regel nach einem Jahr erreicht (vgl. act. II M19/24 Ziff. 7.4), was sich mit dem Zeitpunkt der hier erfolgten orthopädischen Abschlussuntersuchung im Spital L.________ decke, wo lediglich noch eine muskuläre Dysbalance festgestellt worden sei (vgl. act. II M6). Dass sich in den damaligen Akten keine Hinweise auf eine angebo- rene Fehlform, eine Haltungsinsuffizienz oder eine Skoliose fänden (vgl. act. II A70/3 unten), liege daran, dass diese Akten sehr knapp gehalten und stark auf das damals akute medizinische Problem fokussiert seien. So kön- ne aus dem Umstand, dass ohne weitere Begründung keine unfallfremden Faktoren genannt worden seien, nichts bezüglich einer allfällig vorbeste- henden Rückenpathologie abgeleitet werden. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang vielmehr die gutachterlich-fachorthopädische Untersu- chung, welche vorliegend (u.a.) auf einer sehr ausführlichen und auch sehr ausführlich dokumentierten Untersuchung unter Berücksichtigung des ra- diologischen Befundes beruht habe. Die gutachterliche Einschätzung wür- de von den den Gutachtern durchaus bekannten Beurteilungen des vor- mals beratenden Arztes (vgl. act. II M13) sowie zweier behandelnder Ärzte (vgl. act. II M16, M18) abweichen (vgl. auch act. II A70/4). Bei der erstmali- gen Vorlage an den beratenden Arzt hätten indessen noch relativ wenig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 15 Akten zur Verfügung gestanden und dieser habe keine persönliche Befra- gung und Untersuchung vorgenommen. Die abweichende Einschätzung der behandelnden Ärzte erkläre sich vor allem durch deren unterschiedli- che Interpretation des gleichen medizinischen Sachverhalts. Es zeige sich, dass im Gutachten die Anatomie und die Funktion der Wirbelsäule sehr detailliert untersucht worden seien, wogegen die Einschätzung der behan- delnden Ärzte auf weniger detaillierten Analysen und der "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation beruhten (act. II M23/3 f.). Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei (wie in der Schweiz üblich) unter Berücksichtigung der Symptome, Befunde und dadurch begründeten Funk- tionseinschränkungen erfolgt, wogegen aus der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang herangezogenen Publi- kation zur gutachterlichen Beurteilung von Wirbelsäulenerkrankungen im Rahmen der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. act. II A70/4) eine Erwerbsunfähigkeit offenbar aus der Diagnose abgeleitet werde (act. II M23/4). Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung (vgl. act. A70/4 f.) sei aus medizinischer Sicht kein Widerspruch im Gutachten erkennbar, könnten doch notwendige körperliche und sportliche Aktivitäten (von drei- mal einer Stunde pro Woche oder 15 bis 30 Minuten pro Tag) ohne weite- res neben einer vollen Arbeitstätigkeit durchgeführt werden. Die in der Fol- ge von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eingenommene eige- ne medizinische Einschätzung (vgl. act. A70/5) beruhe auf einer nicht ein- schlägigen Publikation zu – von den Gutachtern vorliegend ausgeschlos- senen – strukturell bedingten Rückenfehlhaltungen (act. II M23/4 f.). Soweit nunmehr der behandelnde Dr. med. E.________ von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgehe (Anhang zu act. II A80), werde diese nicht begründet, doch stufe er selber die nachweisbaren organischen Unfallfolgen als nicht schwerwiegend (keine relevante Achsabweichung oder Instabilität) ein (act. II M23/5). Die geltend gemachte Integritätsentschädigung von mindestens 30 % (vgl. act. II A70/5 f.) werde mit unfallfremden Beschwerden begründet (act. II M23/5). 4.2.3 Auch gemäss Dr. med. H.________ erweist sich das Gutachten als schlüssig und damit widerspruchsfrei. Die initial vorhandene Berstungsfrak- tur des ersten Lendenwirbelkörpers sei operativ korrekt versorgt worden und es resultiere heute eine stabile, in korrekter Stellung stehende Spondy-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 16 lodese L1/L2. Nicht unfallkausal erklärbar seien die – anlagebedingte – erhebliche Kyphose der Lendenwirbelsäule, die Torsionsskoliose der unte- ren Brustwirbelsäule, die ausgeprägte Hyperkyphose der Brustwirbelsäule sowie die – krankhaft degenerativ bedingte – schwere Osteochondrose L5/S1 mit Diskusprotrusion und möglicher Reizung der Wurzel S1. Die ge- klagten Beschwerden basierten hauptsächlich auf dieser chronischen Fehl- haltung mit Verspannung und Verkürzung der Muskulatur bis in den Be- reich der Halswirbelsäule und der Schultermuskulatur. Natürlich kausal zum Ereignis vom 23. Februar 1986 seien einzig Schmerzen bei besonde- rer Belastung der Wirbelsäule. Rein unfallkausal, bezogen auf die durchge- baute Spondylodese L1/L2, sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszuge- hen, sofern keine schweren Lasten getragen werden müssten und eine wechselbelastende Tätigkeit ausgeübt werden könne (act. II M24). 4.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 17 4.3.1 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 4.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (SVR 2021 UV Nr. 34 S. 155 E. 2.3). 4.3.3 Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine ei- genständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsver- fahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell- ten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizini- sches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta- tion entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 18 In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll das Gericht auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu- gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein prakti- zierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem be- sonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 4.4 Das Gutachten der Begutachtungsstelle F.________ vom 7. Januar 2020 (act. II M19) mitsamt den dieses bestätigenden Stellungnahmen der beratenden Ärzte Dres. med. G.________ vom 5. Februar 2021 (act. II M23) und H.________ vom 28. April 2021 (act. II M24) erfüllt die Voraus- setzungen der Rechtsprechung an medizinische Gutachten (vgl. E. 4.3.1 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Die Beurteilungen der Gutachter sind umfassend, beruhen auf einlässlichen Explorationen (vgl. act. II M19/14 ff. Ziff. 4) und wurden in Kenntnis der Vorakten (vgl. act. II M19/3 ff. Ziff. 1) sowie in Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (vgl. act. II M19/8 ff. Ziff. 2) vorgenommen. Sie überzeugen inhaltlich, indem die darin enthalte- nen Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge sowie der Beurtei- lung der medizinischen Situation einleuchten und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind. Ebenso flossen die Teilgutachten – soweit erforderlich – in die interdisziplinäre Beurteilung ein. 4.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, es fehlten zahl- reiche echtzeitliche Akten aus dem Jahr 1986 (insbesondere die Operati- onsberichte; Beschwerde, S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Emp- fehlung der ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 9/1987 in der Fassung nach der Revision vom 26. Oktober 2009 die Aktenaufbewahrungsfrist von Unfallakten mindestens zehn Jahre, im Falle schwerer Verletzungen am Kopf und an der Wirbelsäule 30 Jahre ab Fallabschluss dauert, wobei diese Frist bei Rückfällen neu zu laufen beginnt. Vorliegend ist mit Blick auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Dr. med. G.________ in der Stel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 19 lungnahme vom 5. Februar 2021 (act. II M23/2) nicht von einer schweren Verletzung der Wirbelsäule auszugehen, war doch das Rückenmark nicht betroffen und resultiert aus der Einsteifung der Segmente Th12/L1/L2 ein- zig eine zeitweise nach stärkerer Belastung auftretende gürtelförmige Schmerzhaftigkeit auf Höhe des thorakolumbalen Überganges (act. II M19/23 Ziff. 6.1), weshalb bei einer (an sich vollschichtig möglichen) Arbeit die Körperposition gelegentlich gewechselt werden sollte und beim Heben und Tragen 10 kg Gewicht nicht überschritten werden sollten (act. II M19/23 Ziff. 7.1). Unter Berücksichtigung dessen ist die beschwerdegegne- rische Aktenführung nicht zu beanstanden, zumal nach wie vor viele echt- zeitliche Akten vorliegen, sie trotz intensiver Suche keine zusätzlichen Ak- ten auffinden konnte (vgl. act. II A86; vgl. auch act. II A47 f. und A84) und darüber hinaus ohnehin fraglich ist, ob ursprünglich mehr Akten vorgelegen hatten, entspricht doch nach einleuchtender Einschätzung des Dr. med. G.________ der Detaillierungsgrad der Akten in etwa dem, was damals üblich war (vgl. act. II M23/3; vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 1.1). Auch wenn den Gutachtern keine Operationsberichte vorgelegen hatten, ist mit Dr. med. G.________ zutreffend davon auszugehen, dass es sich vor- liegend um klar bezeichnete und übliche Operationen (ohne Hinweise auf dabei aufgetretene technische Probleme) handelte, zumal hier nicht der technische Ablauf der Operation im Jahr 1986 zu untersuchen ist, sondern die Art und Ursache der heute bestehenden Beschwerden und Funktions- einschränkungen (act. II M23/2 oben). Die damaligen Akten treten – bei behandelten Unfallfolgen – ohnehin in den Hintergrund und können zu den hier streitigen Fragen nicht weiter Aufschluss geben. 4.4.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin die unterbliebene Fremdana- mnese (Beschwerde, S. 2 Ziff. 2). Aus Sicht der Gutachter ergab sich in- dessen keine Notwendigkeit für eine fremdanamnestische Befragung (act. II M19/13 Ziff. 3). Dabei handelt es sich in erster Linie um eine Frage des medizinischen Ermessens (vorab im Rahmen – hier nicht wesentlicher – psychiatrischer Begutachtungen; vgl. SVR 2019 IV Nr. 41 S. 134 E. 5.2.2.1). Da die Beschwerdeführerin ihr entsprechendes Vorbringen nicht begründet, kann nicht nachvollzogen werden, inwieweit die Gutachter ihr diesbezügliches Ermessen überschritten haben sollten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 20 4.4.3 Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, vor dem Unfall hätten weder eine hohlrunde Rückenform noch eine Haltungsinsuffizienz bestan- den und derartiges sei denn auch in keinem echtzeitlichen Arztbericht er- wähnt worden (Beschwerde, S. 2 f. Ziff. 2), verkennt sie, dass für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung die Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend ist (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 156 E. 4.2). Nachvollziehbar zeigt näm- lich Dr. med. G.________ auf, dass die damaligen Akten sehr knapp gehal- ten und stark auf das damals akute medizinische Problem fokussiert sind, weshalb daraus nichts bezüglich einer allfällig vorbestehenden Rückenpa- thologie abgeleitet werden kann. Demgegenüber beruht die gutachterliche Beurteilung auf einer ausführlichen und auch ausführlich dokumentierten klinischen Untersuchung (act. II M23/3 f.). 4.4.4 Es mag zutreffen, dass sich die Gutachter nur wenig mit abwei- chenden Einschätzungen des vormals beratenden Arztes sowie der be- handelnden Ärzte auseinandersetzen (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 2; vgl. auch act. II M23/4), doch waren ihnen diese Berichte durchaus bekannt (vgl. act. II M19/3 ff. Ziff. 1). Der vormals beratende Arzt Dr. med. M.________, Facharzt für Chirurgie, bejahte zwar die Unfallkausalität der damals geklagten Beschwerden und bezifferte die Integritätsentschädigung mit 20 % (Stellungnahme vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 26 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- AXA Versicherungen AG, Generaldirektion
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Januar 2017; act. II M13), dies aber gestützt auf bloss rudimentäre Ak- ten und ohne persönliche Befragung und Untersuchung der Beschwerde- führerin. Folglich hatte er – soweit erkennbar – keine Anhaltspunkte für die (erst später) im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung festgestellte hohlrunde Rückenform und Haltungsinsuffizienz (act. II M19/18 f.; vgl. auch act. II M23/4). Nebst den Gutachtern ist auch Dr. med. N.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Bericht vom 16. April 2019 (zu Handen der Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin) eine leichte linkskonvexe lumbale Torsionsskoliose (act. II M16/1) aufgefallen, welche er nicht eindeutig dem Unfallereignis zuord-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 21 nen konnte (act. II M16/2). Nicht nur in diesem Punkt, sondern ganz allge- mein erweisen sich dessen Ausführungen zur Unfallkausalität als vage und insofern hypothetisch ("Aus meiner Sicht kann die persistente Beschwerde- symptomatik nach Frakturereignis im Jahre 1986 durchaus erklärt werden. Primär zeigte sich sicherlich die Problematik durch die Fraktur in LWK1. Diese wurde stabilisiert und wahrscheinlich auch spondylodisiert, so dass dieses Bewegungssegment in der Folge keine Beweglichkeit mehr aufzeig- te. In der Folge führte dies wahrscheinlich zu einer Überlastung der kauda- len Segmente, insbesondere des Segmentes L2/3, welches doch einen vorzeitigen Überlastungs- und Degenerationsprozess ausweist. Inwiefern die heutige Beschwerdesymptomatik diesem kaudalen Anschlusssegment bzw. auch des Degenerationsprozesses [richtig wohl: dem Degenerations- prozess] L5/S1 zugeordnet werden kann, ist schwierig. Es ist jedoch fest- zuhalten, dass die Patientin über die ganze Zeit nach Unfallereignis grundsätzlich dasselbe Schmerz- und Beschwerdemuster hatte im hoch- lumbalen bzw. thorakolumbalen Übergang. Dahingehend muss davon aus- gegangen werden, dass die Beschwerdesymptomatik Folge des Unfaller- eignisses 1986 darstellt" [act. II M16/2 f.; Hervorhebungen durch das Ge- richt]). Der ebenfalls behandelnde Dr. med. E.________ beurteilte das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom ebenfalls im Zusam- menhang mit dem zweimaligen ausgedehnten Rückeneingriff und dement- sprechenden Weichteilschaden (Bericht vom 21. August 2019 [act. II M18/2]); offensichtlich habe die Beschwerdeführerin seit dem Vorfall vom
23. Februar 1986 und zweimaliger Rückenoperation Einschränkungen, wobei die Arbeitsfähigkeit 80 % betrage und keine relevante Achsabwei- chung oder Instabilität radiologisch nachweisbar sei (E-Mail an die Rechts- vertreterin der Beschwerdeführerin vom 24. August 2020 [Anhang zu act. II A80]). Wie Dr. med. G.________ nachvollziehbar ausführt, erklären sich die Unterschiede in den Beurteilungen der Gutachter und der behandeln- den Ärzte vor allem durch die unterschiedliche Interpretation des gleichen medizinischen Sachverhalts, wobei erstere die Anatomie und die Funktion der Wirbelsäule sehr detailliert untersucht haben und die Einschätzung letzterer auf weniger detaillierten Analysen beruht und sich im Wesentli- chen auf den Umstand stützen, dass die Beschwerden nach dem Unfall eingetreten seien ("post hoc, ergo propter hoc"; vgl. bereits E. 4.4.3 hier- vor). Schliesslich begründet Dr. med. E.________ seine Einschätzung ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 22 ner Arbeitsfähigkeit von bloss 80 % nicht weiter, doch ist immerhin zu fol- gern, dass er die radiologischen Befunde mangels relevanter Achsabwei- chung oder Instabilität als nicht schwerwiegend einstuft (act. II M23/4 f.). Zusammenfassend waren den Gutachtern die anderslautenden Einschät- zungen der behandelnden Ärzte hinlänglich bekannt, wurden aber – nach einer sehr ausführlichen klinischen Untersuchung – überzeugend und an- ders gewürdigt (vgl. E. 4.3.3 hiervor). 4.4.5 Dass vorliegend weder die Gutachter noch die beratenden Ärzte "Wirbelsäulenchirurgen" sind (vgl. Beschwerde. S. 2 Ziff. 2), ist ohne Be- lang. So gibt es keinen entsprechenden Facharzttitel; Tätigkeitsfeld ist hier die Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, also das Tätigkeitsgebiet des Gutachters Dr. med. J.________. 4.4.6 Schliesslich kann nicht gefolgert werden, dass das Gutachten ein- schlägigen Empfehlungen zur Bemessung der Invalidität nach Verstei- fungsoperationen widersprechen würde (entgegen der Beschwerde, S. 2 Ziff. 2). Nebst allgemein gehaltenen – und damit nicht auf den spezifischen Einzelfall zugeschnittenen bzw. teilweise nicht einmal einschlägigen (vgl. act. II M23/5 oben) – fachmedizinischen Abhandlungen (so die Anhänge zu act. II A65, A70 und A80 sowie Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4 ff.) beruft sich die Beschwerdeführerin mitunter auf zwei Publikationen zur gut- achterlichen Beurteilung von Wirbelsäulenerkrankungen (Anhänge zu act. II A70 und A80 sowie act. I 8 f.). Diese sind indessen auf die deutsche Un- fallversicherung zugeschnitten, wogegen sich nach schweizerischem Recht die Arbeitsunfähigkeit aus den Symptomen, Befunden und den dadurch begründeten Funktionseinschränkungen bemisst (vgl. act. II M23/4 sowie BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195, wonach keine Korrelation zwischen Diagno- se und Arbeitsunfähigkeit besteht). Folglich vermag die Beschwerdeführe- rin hieraus nicht zu ihren Gunsten abzuleiten. 4.5 Nach dem Dargelegten können keine auch nur geringen Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung ausgemacht werden, sodass auf die bean- tragten weiteren Abklärungen, insbesondere die Anordnung eines "wir- belsäulenchirurgischen Gerichtsgutachtens" (Beschwerde, S. 1 oben), ver- zichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 23 S. 163 E. 4). Demnach ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als … sowie in einer gleichfalls leidensangepass- ten Tätigkeit (mit gelegentlichem Wechsel der Körperposition ohne Heben und Tragen von mehr als 10 kg) voll arbeitsfähig ist (act. II M19/23 f. Ziff.
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200 21 477 UV KNB/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. März 2023 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion, General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 (UVG 1.325.778/911)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1965 geborene A.________ (ledig: C.________; nachfolgend Versi- cherte bzw. Beschwerdeführerin) war Lernende beim … des D.________ und dadurch bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs- Gesellschaft bzw. der heutigen AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich gemäss Schadenmeldung UVG vom 18. März 1986 am 23. Februar 1986 als Beifahrerin bei einer Frontal- kollision eine Wirbelsäulenfraktur zuzog (Akten der AXA [act. II] A1). In der Folge wurde diese LWK 1-Berstungsfraktur operativ saniert (Fixateur intere Th12 bis L2 und Spondylodese Th12/L1; act. II M2 f.) und am 23. Septem- ber 1986 (wegen einer diskoiden Schraubenlage proximal links vorzeitig) das Metall entfernt (act. II M3 ff.). Es erfolgte dann einzig noch am 24. Fe- bruar 1987 die Jahreskontrolle mit Verordnung zusätzlicher Physiothera- piesitzungen (act. II M6). Die AXA erbrachte die Versicherungsleistungen (Heilungskosten und Taggeld; vgl. act. II A4 ff.; vgl. auch act. II A4 [recte: A16]) bis Mitte 1987 (vgl. act. II M13/1 unten). B. Bezugnehmend auf den Autounfall im Jahr 1986 und seither immer wieder auftretende Rückenschmerzen lumbal und auch im Schultergürtel wurde von den behandelnden Ärzten ab Ende 2015 erneut Physiotherapie sowie zusätzlich Pilates zur Kräftigung der Stammmuskulatur verordnet (act. II M8 ff.; vgl. auch act. II A4 [recte: A16] und M13/1 unten). Nach Vorlage an ih- ren beratenden Arzt (act. II M13) übernahm die AXA mit Verfügung vom
25. Juli 2018 die Behandlungskosten und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 20 % zu (act. II A20). Auf Einsprache hin (act. II A22, A27, A33 f.; vgl. auch act. II M16) liess die AXA die Versicherte bi- disziplinär (neurologisch-orthopädisch) begutachten (Expertise vom 7. Ja- nuar 2020 [act. II M19]). Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom
19. August 2020 von der mehrfach eingeräumten Möglichkeit zur Stellung-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 3 nahme zum vorgesehen Entscheid (act. II A51 und A68) Gebrauch ge- macht hatte (act. II A70), verfügte die AXA (unter Aufhebung ihrer ur- sprünglichen Verfügung vom 25. Juli 2018 [act. II A20] sowie der zwischen- zeitlich erlassen Verfügungen vom 2. April 2020 [act. II A55; vgl. auch act. II A65 und A67] und 19. August 2020 [act. II A69; vgl. auch act. II A71 ff.]) am 5. Oktober 2020 wie angekündigt dahingehend, dass die Heilungskos- ten per 28. Februar 2020 eingestellt werden und ein Anspruch auf eine 15%-ige Integritätsentschädigung von Fr. 10'440.-- besteht, nicht aber ein solcher auf eine Invalidenrente aus der obligatorischen Unfallversicherung und auf Verzugszins (act. II A74). Die dagegen von der Versicherten erho- bene Einsprache (act. II A76 und A80), mit welcher sie eine E-Mail von Dr. med. E.________, Facharzt Neurochirurgie, vom 24. August 2020 ins Recht legte (Anhang zu act. II A80), wies die AXA mit Entscheid vom
21. Mai 2021 ab (act. II A82), nachdem sie das medizinische Dossier ihren beratenden Ärzten unterbreitet hatte (Stellungnahmen vom 5. Februar und
28. April 2021 [act. II M23 f.]). C. Hiergegen liess die Versicherte, wie schon im Einspracheverfahren vertre- ten durch Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 24. Juni 2021 Beschwerde erheben und im Wesentlichen beantragen, die "angefochtene Verfügung" bzw. der Einspracheentscheid (vgl. Beschwerde, S. 1 unten) sei infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und ihr seien
– nach weiteren Abklärungen – Erhaltungstherapien, eine Invalidenrente aus der obligatorischen Unfallversicherung und eine (höhere) Integritäts- entschädigung von mindestens 30 % zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. Febru- ar 1987 zu gewähren, unter Kostenfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2021 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 23. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdebeilage nach und mit Eingabe vom 25. Juli 2022 hielt sie an ihren bisherigen Aus- führungen fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 (act. II A 82). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (namentlich Erhaltungstherapien, eine Invalidenrente und eine [höhere] Integritätsentschädigung von mindes- tens 30 % zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. Februar 1987) betreffend Rücken- schmerzen (v.a. Verspannungen im unteren Lendenbereich beidseits mit Ausstrahlungen gurtförmig um den Bauch; vgl. act. II M19/10 Ziff. 2.3) im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23. Februar 1986 und dabei auch die Frage, ob der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 5 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr An- spruch auf rechtliches Gehör sei in schwerwiegender, der Heilung nicht zugänglicher Weise verletzt worden, einerseits weil sie den Gutachtern keine Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen habe stellen können und ande- rerseits weil ihr die vertrauensärztlichen Beurteilungen vom 5. Februar und
28. April 2021 (act. II M23 f.) vor Erlass des Einspracheentscheids nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden seien (Beschwerde, S. 2 Ziff. 2, und Eingabe vom 25. Juli 2022). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbe- sondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Ent- scheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör um- fasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu- men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel- tung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 53 E. 2.1). 2.2.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Mitwirkungs- und Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durch- führung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Auf diese Beweismittel darf im Verwaltungsver- fahren nicht abgestellt werden, ohne den Betroffenen Gelegenheit zu ge- ben, an der Beweisabnahme teilzunehmen oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 125 V 332 E. 3a S. 335). Insbesondere hat der Versicherungsträger, der einer Gutachterin oder ei- nem Gutachter Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen gedenkt, die versicherte Person vorgängig darüber zu informieren und ihr Gelegen- heit zu geben, auch ihrerseits solche Fragen zu stellen. Dies gilt auch in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 6 Verfahren, die mittels durch Einsprache anfechtbare Verfügung abge- schlossen werden (BGE 136 V 113 E. 5.4 S. 116; SVR 2019 IV Nr. 93 S. 316 E. 5.3.3.2). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). Von einer Rückwei- sung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rück- weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö- gerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Inter- esse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). 2.3 2.3.1 Anders als beim Verfahren des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), wo das Vorbescheidver- fahren eine vorgängige Äusserungsmöglichkeit gewährt und danach keine Einsprachemöglichkeit mehr vorsieht, kann im Unfallversicherungsverfah- ren direkt verfügt werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2011, UV/2011/746, E. 3.1). In Verfahren, welche mittels durch Einsprache anfechtbare Verfügungen abgeschlossen werden, braucht der Versicherungsträger ein eingeholtes Gutachten grundsätzlich nicht vor Verfügungserlass der versicherten Person zuzustellen (BGE 132 V 368 E. 7 S. 375 f.). Wenn dem Versicherungsträger bei externen Gutachten Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen notwendig erscheinen, so kann er diese der Gutachtensperson stellen. Wenn er solche Fragen zu stellen gedenkt, hat er die versicherte Person darüber zu informieren und ihr eine Kopie des Gutachtens zuzustellen (BGE 136 V 113 E. 5.4 S. 116). Die soeben beschriebene Situation liegt hier nicht vor, denn die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 7 Beschwerdegegnerin hat den Gutachtern keine Ergänzungs- oder Erläuterungsfragen gestellt. Indem die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin (act. II A70/6 f. lit. c) vor Verfügungserlass nicht den Gutachtern unterbreitet hatte, hat sie weder Verfahrensregeln gebrochen noch den Anspruch auf rechtliches Gehör sonstwie verletzt. Diese Nichtunterbreitung begründete die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar damit, die beschwerdeführerischen Ergänzungsfragen bezögen sich auf die von den Gutachtern als unfallfremd festgestellten Befunde und seien insofern für die Festlegung ihrer Leistungspflicht nicht von Relevanz (act. II A75/4 unten), was sich auf die medizinische Beweiswürdigung bezieht (vgl. nachfolgend) und insoweit nicht das rechtliche Gehör betrifft. Zu beachten ist im Übrigen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vor Verfügungserlass Gele- genheit gab, sich zum vorgesehenen Entscheid – und damit auch zum Be- weisergebnis – zu äussern (act. II A51/4 und 68/4 je unten). Ebenso konnte die Beschwerdeführerin nach Verfügungserlass in der Einsprache zum massgebenden Sachverhalt sowie dessen rechtlicher Würdigung Stellung nehmen, wobei sie pauschal auf die ihrer Meinung nach erfolgte Gehörs- verletzung hinwies, ohne aber an ihren individuellen Ergänzungsfragen festzuhalten (act. II A76 und A80). 2.3.2 Bei den im Einspracheverfahren eingeholten Stellungnahmen der beratenden Ärzte vom 5. Februar und 28. April 2021 (act. II M23 f.) handelt es sich im Wesentlichen um (summarische) Bestätigungen des Gutachtens vom Januar 2020 samt Bezugnahme auf die beschwerdeführerischen Vor- bringen. Dennoch wäre der Beschwerdeführerin vor Erlass des Einspra- cheentscheids das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen. Dies ist nicht geschehen, womit insofern grundsätzlich eine Gehörsverletzung vorliegt. 2.3.3 Selbst wenn diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen ist (vgl. E. 2.3.2 hiervor) bzw. zu bejahen wäre (vgl. E. 2.3.1 hiervor), führt dies vorliegend nicht zur Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids (bereits) aus formellen Gründen. Indem die Beschwer- deführerin die Möglichkeit erhielt, sich im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren sowohl zum Gutachten wie auch zu den Stellungnahmen der beraten- den Ärzte zu äussern, ist die (nicht besonders schwerwiegende) Verletzung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 8 des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt. Schliesslich verkäme die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin angesichts der nach- folgend darzulegenden materiellen Sachlage zum formalistischen Leerlauf (vgl. E. 2.2.2 hiervor), weshalb das Gericht bei voller Überprüfungsbefugnis materiell zu entscheiden hat. 3. 3.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorlie- gend – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 3.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 3.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Juli 2022, 8C_596/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 3). 3.4 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 9 möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfol- gen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem an- ders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1 S. 254, 118 V 293 E. 2c S. 296). Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht im Sinne von Art. 11 UVV des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versi- cherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversiche- rer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18 S. 56 E. 2.1.2). Bei Rückfällen und Spätfol- gen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Be- einträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrschein- lichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Be- weislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 57 E. 2.2.2; Entscheid des BGer vom 19. Dezem- ber 2016, 8C_61/2016, E. 3.2). 3.5 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung be- stimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beein- trächtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besse-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 10 rung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurtei- len (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 40 S. 163 E. 2.3). 3.5.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre- chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent- schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfäl- lig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Inte- gritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundes- rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; abrufbar unter www.suva.ch) erarbeitet. Diese Tabellen sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehand- lung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 11 3.5.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). 3.5.3 Gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG werden nach der Festsetzung der Ren- te dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10–13) gewährt, wenn er: an einer Berufskrankheit leidet (lit. a); unter einem Rück- fall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. b); zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbs- fähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (lit. c); erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. d). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen; an seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132; 134 V 109 E. 4.2 S. 115). 3.6 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers ist die Ver- waltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 4. 4.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass es sich beim Ereignis vom 23. Februar 1986 um einen Unfall im Rechtssinne handelt (vgl. E. 3.2 hiervor). Weiter ausgewiesen ist eine Rückfallkausalität (vgl. E. 3.4 hiervor) zwischen dem Unfall vom 23. Februar 1986 und der Einstei- fung der Segmente Th12, L1 und L2 sowie der zeitweise nach stärkerer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 12 Belastung auftretenden gürtelförmigen Schmerzhaftigkeit auf Höhe des thorakolumbalen Überganges (act. II M19/23 Ziff. 6.1; vgl. E. 4.2.1 nachfol- gend). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch die jeweiligen Versiche- rungsleistungen in Form von Heilbehandlung erbracht und eine Integritäts- entschädigung zugesprochen (act. II A20). Umstritten ist indessen der An- spruch auf eine Invalidenrente und auf Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente sowie die Höhe der Integritätsentschädigung (samt Verzugs- zins). 4.2 Der angefochtene Einspracheentscheid (act. II A 82) stützte sich in medizinischer Hinsicht massgeblich auf das bidisziplinäre (neurologisch- orthopädische) Gutachten der Begutachtungsstelle F.________ vom 7. Ja- nuar 2020 (act. II M19) und die Stellungnahmen der beratenden Ärzte Dres. med. G.________, Facharzt für Neurologie, vom 5. Februar 2021 (act. II M23) und H.________, Facharzt für Chirurgie, vom 28. April 2021 (act. II M24). 4.2.1 Die Gutachter Dres. med. I.________, Facharzt für Neurologie, und J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit Tendomyosen im Schultergürtel-/Nackenbereich, Facettenirritation am lumbosakralen Übergang sowie intermittierende belastungsabhängige Schmerzen am thorakolumbalen Übergang ohne Hinweis für radikuläre Beteiligungen bei hohlrunder Rückenform und ausgeprägter Haltungsinsuf- fizienz (unfallfremd) und einen Status nach LWK 1-Fraktur am 23. Februar 1986 (unfallbedingt) sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Venenoperation links (ohne Folgesymptome; unfallfremd) und einen Status nach Distorsion und Bänderrupturen im Sprunggelenksbereich beidseits (rechts operativ, links konservativ behandelt und folgenlos ausge- heilt; unfallfremd; act. II M19/21 Ziff. 6, M19/22 Ziff. 4). Auf neurologischem Fachgebiet liessen sich keine relevanten Einschränkungen feststellen (act. II M19/20). Orthopädisch-traumatologisch zeige sich eine Einsteifung der Segmente Th12/L1/L2, welche offensichtlich im Zusammenhang mit dem Unfall und der operativen Versorgung zu sehen sei. Als überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückführbar seien auch die zeitweise nach stärkerer Belas-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 13 tung auftretende gürtelförmige Schmerzhaftigkeit auf Höhe des thorako- lumbalen Überganges. Die Unfallfolgen resultierten im Wesentlichen in einer verminderten Beweglichkeit und Belastbarkeit des thorakolumbalen Übergangs. Insofern sollte während der Arbeit eine langanhaltende stati- sche Belastung vermieden werden und ein gelegentlicher Wechsel der Körperposition möglich sein; beim Heben und Tragen sollten 10 kg Gewicht nicht überschritten werden. Bei Einhaltung dieser Aspekte sei die Be- schwerdeführerin aus Sicht der Unfallfolgen 100 % arbeitsfähig, dies bezo- gen auf ein 100%-Pensum, wobei die Tätigkeit als … als angepasst be- trachtet werden könne (act. II M19/19, M19/23 f. Ziff. 6.1 und 7.1 ff.). Auf- grund der Einsteifung zweier Bewegungssegmente am lumbosakralen Übergang mit gelegentlicher Schmerzverursachung bei stärkerer körperli- cher Belastung bestehe seit dem Unfall vom 23. Februar 1986 ein unfallbe- dingter Integritätsschaden von insgesamt 15 % (act II M19/25 f. Ziff. 9). Der überwiegende Teil der Beschwerden sei durch unfallfremde Faktoren begründet: Die Wirbelsäulenachse sei in der frontalen Ebene ausschliess- lich durch eine s-förmige Skoliose leichten Grades geprägt, in der Sagittal- ebene durch eine ausgeprägte hohlrunde Rückenform. Die Schmerzhaftig- keit an der Halswirbelsäule bzw. am zervikothorakalen Übergang sei aus- schliesslich auf eine hochgradige Haltungsinsuffizienz bei zervikaler habi- tueller Streckhaltung und die thorakale Hyperkyphose zurückzuführen. Die dortigen Reizzustände an den Facetten und Muskelansätzen sowie die muskulären Verspannungen seien für diese fehlstatische Konstellation cha- rakteristisch. Es sei keine wesentliche Änderung der konstitutionellen Fehl- statik der Wirbelsäule (s-förmige Skoliose, hohlrunde Rückenform) durch den Wirbelkörperbruch und durch die operative Versorgung eingetreten. Die erwähnten fehlstatischen Elemente bestimmten weit überwiegend die Symptomatik am zervikothorakalen und am lumbosakralen Übergang. Sie wirkten sich zudem ungünstig auf Statik und Funktion des thorakolumbalen Überganges aus, also den Bereich der Wirbelkörperfraktur bzw. der opera- tiven Versorgung (act. II M19/19, M22 Ziff. 5.1). Die unfallunabhängigen fehlstatischen und fehlfunktionellen Komponenten bedürften einer regel- mässigen Therapie zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit (act. II M19/25 Ziff. 8.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 14 4.2.2 Dr. med. K.________ erachtete das Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar. Daran ändere der Umstand nichts, dass keine Operati- onsberichte vorgelegen hätten, handle es sich doch einerseits um klar be- zeichnete und übliche Operationen und sei davon auszugehen, dass die sehr detaillierten Angaben der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf Be- gebenheiten, zu denen keine Akten bestünden, nicht oder nicht wesentlich verfälscht seien (act. II M23/1 f.). Der initiale Schweregrad der Verletzung sei nur von untergeordneter Bedeutung; entscheidend sei vielmehr, zu wel- chen anhaltenden Funktionseinschränkungen die Verletzung geführt habe. Ein "failed back surgery"-Syndrom (vgl. act. II A70/1 unten) sei ärztlich nicht diagnostiziert worden, zumal das Ziel der Operation – Stabilisierung des instabilen Wirbels, um die Funktion der Wirbelsäule wiederherzustellen und eine sekundäre Schädigung des Nervensystems zu verhindern – erreicht worden sei. Die Gutachter hätten keine Symptome oder Funktionsein- schränkungen gefunden, die auf die durch die Verschiebung des Nagels in die Bandscheibe Th11/12 erfolgte Verletzung dieser Bandscheibe zurück- zuführen seien (act. II M23/2). Der Endzustand sei nach einem solchen Unfall und einer solchen Operation in der Regel nach einem Jahr erreicht (vgl. act. II M19/24 Ziff. 7.4), was sich mit dem Zeitpunkt der hier erfolgten orthopädischen Abschlussuntersuchung im Spital L.________ decke, wo lediglich noch eine muskuläre Dysbalance festgestellt worden sei (vgl. act. II M6). Dass sich in den damaligen Akten keine Hinweise auf eine angebo- rene Fehlform, eine Haltungsinsuffizienz oder eine Skoliose fänden (vgl. act. II A70/3 unten), liege daran, dass diese Akten sehr knapp gehalten und stark auf das damals akute medizinische Problem fokussiert seien. So kön- ne aus dem Umstand, dass ohne weitere Begründung keine unfallfremden Faktoren genannt worden seien, nichts bezüglich einer allfällig vorbeste- henden Rückenpathologie abgeleitet werden. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang vielmehr die gutachterlich-fachorthopädische Untersu- chung, welche vorliegend (u.a.) auf einer sehr ausführlichen und auch sehr ausführlich dokumentierten Untersuchung unter Berücksichtigung des ra- diologischen Befundes beruht habe. Die gutachterliche Einschätzung wür- de von den den Gutachtern durchaus bekannten Beurteilungen des vor- mals beratenden Arztes (vgl. act. II M13) sowie zweier behandelnder Ärzte (vgl. act. II M16, M18) abweichen (vgl. auch act. II A70/4). Bei der erstmali- gen Vorlage an den beratenden Arzt hätten indessen noch relativ wenig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 15 Akten zur Verfügung gestanden und dieser habe keine persönliche Befra- gung und Untersuchung vorgenommen. Die abweichende Einschätzung der behandelnden Ärzte erkläre sich vor allem durch deren unterschiedli- che Interpretation des gleichen medizinischen Sachverhalts. Es zeige sich, dass im Gutachten die Anatomie und die Funktion der Wirbelsäule sehr detailliert untersucht worden seien, wogegen die Einschätzung der behan- delnden Ärzte auf weniger detaillierten Analysen und der "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation beruhten (act. II M23/3 f.). Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei (wie in der Schweiz üblich) unter Berücksichtigung der Symptome, Befunde und dadurch begründeten Funk- tionseinschränkungen erfolgt, wogegen aus der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang herangezogenen Publi- kation zur gutachterlichen Beurteilung von Wirbelsäulenerkrankungen im Rahmen der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. act. II A70/4) eine Erwerbsunfähigkeit offenbar aus der Diagnose abgeleitet werde (act. II M23/4). Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung (vgl. act. A70/4 f.) sei aus medizinischer Sicht kein Widerspruch im Gutachten erkennbar, könnten doch notwendige körperliche und sportliche Aktivitäten (von drei- mal einer Stunde pro Woche oder 15 bis 30 Minuten pro Tag) ohne weite- res neben einer vollen Arbeitstätigkeit durchgeführt werden. Die in der Fol- ge von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eingenommene eige- ne medizinische Einschätzung (vgl. act. A70/5) beruhe auf einer nicht ein- schlägigen Publikation zu – von den Gutachtern vorliegend ausgeschlos- senen – strukturell bedingten Rückenfehlhaltungen (act. II M23/4 f.). Soweit nunmehr der behandelnde Dr. med. E.________ von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgehe (Anhang zu act. II A80), werde diese nicht begründet, doch stufe er selber die nachweisbaren organischen Unfallfolgen als nicht schwerwiegend (keine relevante Achsabweichung oder Instabilität) ein (act. II M23/5). Die geltend gemachte Integritätsentschädigung von mindestens 30 % (vgl. act. II A70/5 f.) werde mit unfallfremden Beschwerden begründet (act. II M23/5). 4.2.3 Auch gemäss Dr. med. H.________ erweist sich das Gutachten als schlüssig und damit widerspruchsfrei. Die initial vorhandene Berstungsfrak- tur des ersten Lendenwirbelkörpers sei operativ korrekt versorgt worden und es resultiere heute eine stabile, in korrekter Stellung stehende Spondy-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 16 lodese L1/L2. Nicht unfallkausal erklärbar seien die – anlagebedingte – erhebliche Kyphose der Lendenwirbelsäule, die Torsionsskoliose der unte- ren Brustwirbelsäule, die ausgeprägte Hyperkyphose der Brustwirbelsäule sowie die – krankhaft degenerativ bedingte – schwere Osteochondrose L5/S1 mit Diskusprotrusion und möglicher Reizung der Wurzel S1. Die ge- klagten Beschwerden basierten hauptsächlich auf dieser chronischen Fehl- haltung mit Verspannung und Verkürzung der Muskulatur bis in den Be- reich der Halswirbelsäule und der Schultermuskulatur. Natürlich kausal zum Ereignis vom 23. Februar 1986 seien einzig Schmerzen bei besonde- rer Belastung der Wirbelsäule. Rein unfallkausal, bezogen auf die durchge- baute Spondylodese L1/L2, sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszuge- hen, sofern keine schweren Lasten getragen werden müssten und eine wechselbelastende Tätigkeit ausgeübt werden könne (act. II M24). 4.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 17 4.3.1 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 4.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (SVR 2021 UV Nr. 34 S. 155 E. 2.3). 4.3.3 Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine ei- genständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsver- fahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell- ten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizini- sches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta- tion entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 18 In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll das Gericht auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu- gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein prakti- zierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem be- sonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 4.4 Das Gutachten der Begutachtungsstelle F.________ vom 7. Januar 2020 (act. II M19) mitsamt den dieses bestätigenden Stellungnahmen der beratenden Ärzte Dres. med. G.________ vom 5. Februar 2021 (act. II M23) und H.________ vom 28. April 2021 (act. II M24) erfüllt die Voraus- setzungen der Rechtsprechung an medizinische Gutachten (vgl. E. 4.3.1 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Die Beurteilungen der Gutachter sind umfassend, beruhen auf einlässlichen Explorationen (vgl. act. II M19/14 ff. Ziff. 4) und wurden in Kenntnis der Vorakten (vgl. act. II M19/3 ff. Ziff. 1) sowie in Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (vgl. act. II M19/8 ff. Ziff. 2) vorgenommen. Sie überzeugen inhaltlich, indem die darin enthalte- nen Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge sowie der Beurtei- lung der medizinischen Situation einleuchten und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind. Ebenso flossen die Teilgutachten – soweit erforderlich – in die interdisziplinäre Beurteilung ein. 4.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, es fehlten zahl- reiche echtzeitliche Akten aus dem Jahr 1986 (insbesondere die Operati- onsberichte; Beschwerde, S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Emp- fehlung der ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 9/1987 in der Fassung nach der Revision vom 26. Oktober 2009 die Aktenaufbewahrungsfrist von Unfallakten mindestens zehn Jahre, im Falle schwerer Verletzungen am Kopf und an der Wirbelsäule 30 Jahre ab Fallabschluss dauert, wobei diese Frist bei Rückfällen neu zu laufen beginnt. Vorliegend ist mit Blick auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Dr. med. G.________ in der Stel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 19 lungnahme vom 5. Februar 2021 (act. II M23/2) nicht von einer schweren Verletzung der Wirbelsäule auszugehen, war doch das Rückenmark nicht betroffen und resultiert aus der Einsteifung der Segmente Th12/L1/L2 ein- zig eine zeitweise nach stärkerer Belastung auftretende gürtelförmige Schmerzhaftigkeit auf Höhe des thorakolumbalen Überganges (act. II M19/23 Ziff. 6.1), weshalb bei einer (an sich vollschichtig möglichen) Arbeit die Körperposition gelegentlich gewechselt werden sollte und beim Heben und Tragen 10 kg Gewicht nicht überschritten werden sollten (act. II M19/23 Ziff. 7.1). Unter Berücksichtigung dessen ist die beschwerdegegne- rische Aktenführung nicht zu beanstanden, zumal nach wie vor viele echt- zeitliche Akten vorliegen, sie trotz intensiver Suche keine zusätzlichen Ak- ten auffinden konnte (vgl. act. II A86; vgl. auch act. II A47 f. und A84) und darüber hinaus ohnehin fraglich ist, ob ursprünglich mehr Akten vorgelegen hatten, entspricht doch nach einleuchtender Einschätzung des Dr. med. G.________ der Detaillierungsgrad der Akten in etwa dem, was damals üblich war (vgl. act. II M23/3; vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 1.1). Auch wenn den Gutachtern keine Operationsberichte vorgelegen hatten, ist mit Dr. med. G.________ zutreffend davon auszugehen, dass es sich vor- liegend um klar bezeichnete und übliche Operationen (ohne Hinweise auf dabei aufgetretene technische Probleme) handelte, zumal hier nicht der technische Ablauf der Operation im Jahr 1986 zu untersuchen ist, sondern die Art und Ursache der heute bestehenden Beschwerden und Funktions- einschränkungen (act. II M23/2 oben). Die damaligen Akten treten – bei behandelten Unfallfolgen – ohnehin in den Hintergrund und können zu den hier streitigen Fragen nicht weiter Aufschluss geben. 4.4.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin die unterbliebene Fremdana- mnese (Beschwerde, S. 2 Ziff. 2). Aus Sicht der Gutachter ergab sich in- dessen keine Notwendigkeit für eine fremdanamnestische Befragung (act. II M19/13 Ziff. 3). Dabei handelt es sich in erster Linie um eine Frage des medizinischen Ermessens (vorab im Rahmen – hier nicht wesentlicher – psychiatrischer Begutachtungen; vgl. SVR 2019 IV Nr. 41 S. 134 E. 5.2.2.1). Da die Beschwerdeführerin ihr entsprechendes Vorbringen nicht begründet, kann nicht nachvollzogen werden, inwieweit die Gutachter ihr diesbezügliches Ermessen überschritten haben sollten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 20 4.4.3 Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, vor dem Unfall hätten weder eine hohlrunde Rückenform noch eine Haltungsinsuffizienz bestan- den und derartiges sei denn auch in keinem echtzeitlichen Arztbericht er- wähnt worden (Beschwerde, S. 2 f. Ziff. 2), verkennt sie, dass für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung die Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend ist (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 156 E. 4.2). Nachvollziehbar zeigt näm- lich Dr. med. G.________ auf, dass die damaligen Akten sehr knapp gehal- ten und stark auf das damals akute medizinische Problem fokussiert sind, weshalb daraus nichts bezüglich einer allfällig vorbestehenden Rückenpa- thologie abgeleitet werden kann. Demgegenüber beruht die gutachterliche Beurteilung auf einer ausführlichen und auch ausführlich dokumentierten klinischen Untersuchung (act. II M23/3 f.). 4.4.4 Es mag zutreffen, dass sich die Gutachter nur wenig mit abwei- chenden Einschätzungen des vormals beratenden Arztes sowie der be- handelnden Ärzte auseinandersetzen (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 2; vgl. auch act. II M23/4), doch waren ihnen diese Berichte durchaus bekannt (vgl. act. II M19/3 ff. Ziff. 1). Der vormals beratende Arzt Dr. med. M.________, Facharzt für Chirurgie, bejahte zwar die Unfallkausalität der damals geklagten Beschwerden und bezifferte die Integritätsentschädigung mit 20 % (Stellungnahme vom
11. Januar 2017; act. II M13), dies aber gestützt auf bloss rudimentäre Ak- ten und ohne persönliche Befragung und Untersuchung der Beschwerde- führerin. Folglich hatte er – soweit erkennbar – keine Anhaltspunkte für die (erst später) im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung festgestellte hohlrunde Rückenform und Haltungsinsuffizienz (act. II M19/18 f.; vgl. auch act. II M23/4). Nebst den Gutachtern ist auch Dr. med. N.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Bericht vom 16. April 2019 (zu Handen der Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin) eine leichte linkskonvexe lumbale Torsionsskoliose (act. II M16/1) aufgefallen, welche er nicht eindeutig dem Unfallereignis zuord-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 21 nen konnte (act. II M16/2). Nicht nur in diesem Punkt, sondern ganz allge- mein erweisen sich dessen Ausführungen zur Unfallkausalität als vage und insofern hypothetisch ("Aus meiner Sicht kann die persistente Beschwerde- symptomatik nach Frakturereignis im Jahre 1986 durchaus erklärt werden. Primär zeigte sich sicherlich die Problematik durch die Fraktur in LWK1. Diese wurde stabilisiert und wahrscheinlich auch spondylodisiert, so dass dieses Bewegungssegment in der Folge keine Beweglichkeit mehr aufzeig- te. In der Folge führte dies wahrscheinlich zu einer Überlastung der kauda- len Segmente, insbesondere des Segmentes L2/3, welches doch einen vorzeitigen Überlastungs- und Degenerationsprozess ausweist. Inwiefern die heutige Beschwerdesymptomatik diesem kaudalen Anschlusssegment bzw. auch des Degenerationsprozesses [richtig wohl: dem Degenerations- prozess] L5/S1 zugeordnet werden kann, ist schwierig. Es ist jedoch fest- zuhalten, dass die Patientin über die ganze Zeit nach Unfallereignis grundsätzlich dasselbe Schmerz- und Beschwerdemuster hatte im hoch- lumbalen bzw. thorakolumbalen Übergang. Dahingehend muss davon aus- gegangen werden, dass die Beschwerdesymptomatik Folge des Unfaller- eignisses 1986 darstellt" [act. II M16/2 f.; Hervorhebungen durch das Ge- richt]). Der ebenfalls behandelnde Dr. med. E.________ beurteilte das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom ebenfalls im Zusam- menhang mit dem zweimaligen ausgedehnten Rückeneingriff und dement- sprechenden Weichteilschaden (Bericht vom 21. August 2019 [act. II M18/2]); offensichtlich habe die Beschwerdeführerin seit dem Vorfall vom
23. Februar 1986 und zweimaliger Rückenoperation Einschränkungen, wobei die Arbeitsfähigkeit 80 % betrage und keine relevante Achsabwei- chung oder Instabilität radiologisch nachweisbar sei (E-Mail an die Rechts- vertreterin der Beschwerdeführerin vom 24. August 2020 [Anhang zu act. II A80]). Wie Dr. med. G.________ nachvollziehbar ausführt, erklären sich die Unterschiede in den Beurteilungen der Gutachter und der behandeln- den Ärzte vor allem durch die unterschiedliche Interpretation des gleichen medizinischen Sachverhalts, wobei erstere die Anatomie und die Funktion der Wirbelsäule sehr detailliert untersucht haben und die Einschätzung letzterer auf weniger detaillierten Analysen beruht und sich im Wesentli- chen auf den Umstand stützen, dass die Beschwerden nach dem Unfall eingetreten seien ("post hoc, ergo propter hoc"; vgl. bereits E. 4.4.3 hier- vor). Schliesslich begründet Dr. med. E.________ seine Einschätzung ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 22 ner Arbeitsfähigkeit von bloss 80 % nicht weiter, doch ist immerhin zu fol- gern, dass er die radiologischen Befunde mangels relevanter Achsabwei- chung oder Instabilität als nicht schwerwiegend einstuft (act. II M23/4 f.). Zusammenfassend waren den Gutachtern die anderslautenden Einschät- zungen der behandelnden Ärzte hinlänglich bekannt, wurden aber – nach einer sehr ausführlichen klinischen Untersuchung – überzeugend und an- ders gewürdigt (vgl. E. 4.3.3 hiervor). 4.4.5 Dass vorliegend weder die Gutachter noch die beratenden Ärzte "Wirbelsäulenchirurgen" sind (vgl. Beschwerde. S. 2 Ziff. 2), ist ohne Be- lang. So gibt es keinen entsprechenden Facharzttitel; Tätigkeitsfeld ist hier die Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, also das Tätigkeitsgebiet des Gutachters Dr. med. J.________. 4.4.6 Schliesslich kann nicht gefolgert werden, dass das Gutachten ein- schlägigen Empfehlungen zur Bemessung der Invalidität nach Verstei- fungsoperationen widersprechen würde (entgegen der Beschwerde, S. 2 Ziff. 2). Nebst allgemein gehaltenen – und damit nicht auf den spezifischen Einzelfall zugeschnittenen bzw. teilweise nicht einmal einschlägigen (vgl. act. II M23/5 oben) – fachmedizinischen Abhandlungen (so die Anhänge zu act. II A65, A70 und A80 sowie Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4 ff.) beruft sich die Beschwerdeführerin mitunter auf zwei Publikationen zur gut- achterlichen Beurteilung von Wirbelsäulenerkrankungen (Anhänge zu act. II A70 und A80 sowie act. I 8 f.). Diese sind indessen auf die deutsche Un- fallversicherung zugeschnitten, wogegen sich nach schweizerischem Recht die Arbeitsunfähigkeit aus den Symptomen, Befunden und den dadurch begründeten Funktionseinschränkungen bemisst (vgl. act. II M23/4 sowie BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195, wonach keine Korrelation zwischen Diagno- se und Arbeitsunfähigkeit besteht). Folglich vermag die Beschwerdeführe- rin hieraus nicht zu ihren Gunsten abzuleiten. 4.5 Nach dem Dargelegten können keine auch nur geringen Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung ausgemacht werden, sodass auf die bean- tragten weiteren Abklärungen, insbesondere die Anordnung eines "wir- belsäulenchirurgischen Gerichtsgutachtens" (Beschwerde, S. 1 oben), ver- zichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 23 S. 163 E. 4). Demnach ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als … sowie in einer gleichfalls leidensangepass- ten Tätigkeit (mit gelegentlichem Wechsel der Körperposition ohne Heben und Tragen von mehr als 10 kg) voll arbeitsfähig ist (act. II M19/23 f. Ziff. 6.1 und 7.1 ff.). 4.6 Mangels einer Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit selbst in der angestammten Tätigkeit entfällt von vornherein ein Rentenan- spruch (vgl. E. 3.5.2 hiervor; vgl. auch act. II A74/2 f.). 4.7 Die Beschwerdeführerin beantragt nebst einer Rente der Unfallver- sicherung und einer (höheren) Integritätsentschädigung die Gewährung von "Erhaltungstherapien" und beruft sich damit sinngemäss auf Art. 21 Abs. 1 UVG (vgl. E. 3.5.3 hiervor; vgl. auch E. 3.5 hiervor). Im bidiszi- plinären Gutachten vom 7. Januar 2020 führten die Experten zu weiteren medizinischen Massnahmen aus, trotz der offensichtlich regelmässigen körperlichen Aktivität und physiotherapeutischen Betreuung bestünden unfallunabhängig Symptome einer hochgradigen muskulären symptomer- zeugenden Dysbalance, zum Beispiel im Sinne massiver Verkürzungen der Musculi pectorales. Hier liege noch ein deutliches Verbesserungspotenzial. Die hierzu erforderlichen täglichen Übungen seien einfach und nach kurzer Anleitung im Rahmen der Physiotherapie "eigentätig" durchführbar (act. II M19/24 f. Ziff. 8). Für die Behandlungskosten kam die Beschwerdegegnerin bis 28. Februar 2020 auf (vgl. act. II A74/4 unten). Folglich verblieben der Beschwerdeführerin rund 1.5 Monate zum Erlernen der nunmehr selbstän- dig möglichst täglich durchzuführenden Übungen, womit weitergehende Physiotherapieleistungen auch nicht im Sinne von Art. 21 Abs. 1 UVG zu entschädigen sind. 4.8 Die Beschwerdegegnerin gewährte eine Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von 15 % (act. II A74/3). Dabei stützte sie sich auf die gutachterliche Beurteilung vom 7. Januar 2020 (vgl. act. II A82/10). Die Experten hielten fest, es liege eine Einsteifung zweier Bewegungssegmente am lumbosakralen Übergang mit gelegentlicher Schmerzverursachung bei stärkerer körperlicher Belastung vor. Gemäss Suva-Tabelle 7 (Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen) sei bei Frakturen der HWS (inklusive Spondylodese und einer Kyphose respektive
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 24 Skoliose von maximal 10°) sowie mässigen Beanspruchungsschmerzen (in Ruhe selten oder keine) und guter und rascher Erholung (ein bis zwei Ta- ge) der Integritätsschaden mit 0 - 5 % zu beziffern und infolge Status nach Laminektomie bzw. Spondylodese um 5 - 15 % zu erhöhen. Somit erschei- ne die Bemessung des Integritätsschadens mit 15 % gerechtfertigt (act. II M19/25 Ziff. 9). Diese Beurteilung steht im Einklang mit den medizinischen Akten, den erhobenen Befunden sowie der Suva-Tabelle 7 und ist folglich nachvollziehbar sowie medizinisch überzeugend begründet. Demgegenü- ber erfolgte die Einschätzung der Integritätseinbusse durch die Beschwer- deführerin (Beschwerde, S. 2 Ziff. 3) nicht durch eine medizinische Fach- person und beinhaltet sodann offensichtlich auch unfallfremde Beschwer- den (vgl. act. II M23/5 oben). Damit hat es mit der von der Beschwerde- gegnerin zugesprochenen Integritätsentschädigung bei einer Integritätsein- busse von 15 % sein Bewenden. Im Zusammenhang mit der Integritätsentschädigung macht die Beschwer- deführerin zudem einen Verzugszins zu 5 % seit 24. Februar 1987 geltend. Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nach- gekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Unter Berücksichtigung dessen, dass anlässlich der Jahreskontrolle vom 24. Februar 1987 in der Klinik O.________ des Spitals L.________ – bei konsolidierter Spondylodese Th12 bis L2 – lediglich noch eine in Eigenregie mittels rückenstabilisierenden Übungen zu behandelnde muskuläre Dysbalance festgestellt worden war und in der Folge keine Wie- dervorstellung (innert sechs Monaten im Falle anhaltender Beschwerden) erfolgte (vgl. act. II M6), ist zu folgern, dass der Anspruch auf eine Inte- gritätsentschädigung nicht schon damals entstanden ist. Vielmehr machte die Beschwerdeführerin ihren diesbezüglichen Anspruch (sinngemäss) frühestens mit Eingang der Physiotherapieverordnung bei der Beschwer- degegnerin am 9. Dezember 2015 (act. II M8) geltend. Mit Blick auf Art. 26 Abs. 2 ATSG begann die Verzugszinspflicht frühestens im Januar 2017 zu laufen, vorausgesetzt ein Integritätsschaden bestand schon seit zwei Jah- ren, was hier offenbleiben kann, und dauerte aufgrund der im August 2018 erfolgten Zahlung von Fr. 13'900.-- (entsprechend einem Integritätsschaden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 25 von 20 %; act. II A20) bis Juli 2018. Für diese eineinhalb Jahre beliefe sich der Verzugszins für die alsdann effektiv zugesprochene Integritätsentschä- digung von Fr. 10'440.-- (entsprechend einem Integritätsschaden von 15 %; act. II A74) auf ca. Fr. 780.--. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochte- nen Einspracheentscheid zu Recht feststellt, wäre ein allfälliger Verzugs- zins mit der kulanterweise nicht zurückgeforderten Differenz von Fr. 3'460.-- (Fr. 13'900.-- [20 %] - Fr. 10'440.-- [15 %]) bei weitem abgegol- ten (act. II A82/10 Ziff. 2.3.2) bzw. müsste entsprechend verrechnet werden (Klageantwort, S. 8 Ziff. 5.2). Folglich hat eine allfällige Verzugszinspflicht mittels Verrechnung als abgegolten zu gelten. 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
21. Mai 2021 (act. II A 82) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobe- ne Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2023, UV/21/477, Seite 26 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- AXA Versicherungen AG, Generaldirektion
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.