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200 2021 471

Bern VerwG · 2022-08-26 · Deutsch BE

Verfügung vom 26. Mai 2021

Sachverhalt

A. Die 1962 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte diplomierte ... und zuletzt als solche in einem 80 %-Pensum tätig, meldete sich im Dezember 2017 unter Hinweis auf einen protrahierten Ver- lauf bei rezidivierenden oralen Infekten und einen Verdacht auf Perikarditis bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV- Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB klärte die berufliche und erwerbliche Situation der Versicherten ab und holte namentlich ein vom 9. Juli 2020 datierendes polydisziplinäres Gutach- ten ein (AB 81.1-81.7). Gestützt darauf, nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (AB 88 f., 91 f.) und diesbezüglicher Stellungnahme der Gutachter (AB 99) sowie erneuter Gewährung des rechtlichen Gehörs (AB 100, 103) verneinte die IVB mit Verfügung vom 26. Mai 2021 (AB 104) einen Anspruch auf IV-Leistungen mangels eines invalidisierenden Ge- sundheitsschadens. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. Juni 2021 Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 26.5.2021 sei aufzuheben. 2. Es sei auf die Abklärungen und Stellungnahmen der Ärztinnen Frau Prof. Dr. med. B.________ und Frau Dr. med. C.________ abzustel- len (vgl. Beweismittel 4-6 und 9) und mir eine ganze Invalidenrente zu gewähren. 3. Sollte dem Antrag 2 nicht entsprochen werden, seien weitere medi- zinische Abklärungen anzuordnen von SpezialistInnen, die sich mit der Thematik Myalgische Enzephalomyelitis/Chronic-Fatigue- Syndrom (ME/CFS) auskennen und alsdann sei der Rentenan- spruch neu zu beurteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Mai 2021 (AB 104). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis- tungen der IV, insbesondere eine Rente, und in diesem Zusammenhang das Bestehen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens im Rechtssin- ne.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom

19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdegegnerin veranlasste zur Klärung des medizini- schen Sachverhaltes eine versicherungsexterne polydisziplinäre Begutach- tung der Beschwerdeführerin durch die D.________ (nachfolgend: Medas; AB 81.2 [Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung], AB 81.1 und 81.3-81.7). Darin stellten die Dres. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, F.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitati- on, und G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Hypokaliämie, Hypo- natriämie und GPT Erhöhung unklarer Genese gemäss Labor. Funktionelle Auswirkungen der Befunde bzw. Diagnosen verneinten die Gutachter (AB 81.2/10 Ziff. 4.2 f.). In der integrativen medizinischen Beurteilung hielten die Gutachter fest, konkrete aus der berichteten autoimmun-vermittelten ("Konnektivitis") oder einer psychiatrischen Folge- oder eigenständigen weiteren psychiatrischen Erkrankung ableitbare Behinderungen würden in der Darstellung des medi- zinischen Sachverhalts nicht genannt. Die Beschwerdeführerin habe in der Begutachtung vorrangig erhebliche vegetative Beschwerden vorgetragen. Die hiesigen klinischen Befunde hätten keine schlüssige somatische oder psychiatrische Auffälligkeit und kein schlüssiges Korrelat der subjektiven Beschwerden gezeigt. Die Indikatorenprüfung habe keine sozialen oder familiären Belastungsfaktoren mit funktioneller Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit ergeben und anhand der Anamnese sowie der hiesigen Befunde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 6 ergäben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine namhafte Ein- schränkung der Selbstständigkeit, der Selbstversorgungsfähigkeit und der sozialen Aktivität, was die Annahme einer Arbeitsfähigkeit stütze (AB 81.2/4). Hinsichtlich der diagnostischen Beurteilungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte hielten die Gutachter zusammenfassend fest, die aktenkundig erwogene Diagnose einer chronischen Müdigkeit, einer immunologischen Störung und assoziierter weiterer Beschwerden nach einem Infekt und kor- relierende objektive klinische Störungsbefunde seien nicht belegt worden. Ein chronisches Müdigkeitssyndrom verbleibe also im Subjektiven, die hie- sigen Befunde stützten zudem die Annahme einer erheblichen Störung von Vigilanz und weiteren somatischen oder psychischen Funktionen nicht. Insoweit versicherungsmedizinisch nicht die Diagnose per se, sondern de- ren Behinderungsrelevanz entscheidend sei, könnten die aktenkundigen Diagnosen auch dahinstehen, da sich ein erhebliches objektives Störungs- korrelat weder anhand der gutachterlichen Befunde noch der Aktendaten ausreichend erkennen lasse. Für eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen respektive einer angepassten Tätigkeit ergebe sich aus gutachterlicher Sicht kein ausrei- chender Anhalt. Dies gelte auch rückwirkend, da eine dauerhaf- te/invalidisierende Gesundheitsstörung auch aktenkundig nicht objektiviert und hinreichend belegt worden sei (AB 81.2/11 Ziff. 4.7 f.). 3.1.2 In der Stellungnahme vom 2. Oktober 2020 (AB 91/9-12) hielt Prof. Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, zum Me- das-Gutachten fest, es seien zwar zusätzliche Untersuchungen (Spirome- trie, MRI Schädel) durchgeführt worden, aber es sei keine gutachterliche Beurteilung der nun definitiven Diagnose erfolgt. Möglicherweise sei dies darauf zurückzuführen, dass die Diagnose einer myalgischen Enzephalo- myelitis/eines Chronic-Fatigue-Syndorms (nachfolgend: ME/CFS) erst defi- nitiv gestellt werden könne, wenn andere somatische Ursachen hätten ausgeschlossen werden können. Da bei der Beschwerdeführerin aufgrund der IgG4 Subklasse-Erhöhung eine IgG4-assoziierte Erkrankung im Raum gestanden habe, sei 2019 eine weitreichende Diagnostik/Abklärungen er- folgt, die den Gutachtern vorgelegen habe. Die Diagnose einer ME/CFS

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 7 und ihre Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei durch keinen Gutachter erwähnt/diskutiert worden und die Fachexpertise um dies zu beurteilen sei offensichtlich nicht vorhanden gewesen (AB 91/9). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Prof. Dr. med. B.________ eine ME/CFS, bei welcher alle aktuell gebräuchlichen diagnos- tischen Kriterien (CDC Kriterien, IOM diagnostische Kriterien [2015], Kana- dische Kriterien [modifiziert 2003], Primer Kriterien [2014], Internationale Konsensus Kriterien für ME [2011]) erfüllt seien. Der Grad der Behinderung nach David Bell Skala habe am 29. September 2020 30 Punkte betragen (0-100 Punkte, 100 Punkte entsprächen einem normalen Aktivitätsniveau ohne Beeinträchtigung). Eine andere Grunderkrankung, welche die Be- schwerden erklären würde, sei ausgeschlossen worden (AB 91/9 f.). Insgesamt bestehe bei der Beschwerdeführerin seit Juli 2017 eine ME/CFS mit chronisch progredientem Verlauf. Die entsprechenden internationalen diagnostischen Kriterien seien erfüllt und die Beeinträchtigung im Alltag sei schwer. Die Gutachter seien gar nicht darauf eingegangen und die Fa- chexpertise habe offensichtlich nicht vorgelegen. Das Medas-Gutachten könne daher nicht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verwendet werden. Die typische Klinik der postexertionalen Erschöpfung sei im Gutachten überhaupt nicht berücksichtigt worden, erkläre aber bestens, warum während der Begutachtung wenig pathologische Befunde hätten erhoben werden können (AB 91/11). 3.1.3 In der Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 (AB 91/13-15) zum Me- das-Gutachten hielt Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Wesentlichen fest, sie stimme der Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters zu, dass bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische bzw. psychische Störung im engeren Sinne vorliege. Während der Hospitalisierung der Beschwerdeführerin in der Klinik H.________ zwischen dem 20. Juli und dem 27. September 2018 (vgl. da- zu AB 44) habe eine Anpassungsstörung (ICD-10 F42.23) bestanden. Ihres Erachtens leide die Beschwerdeführerin an einer ME/CFS. Diese Erkran- kung bzw. dieses Syndrom sei von den Gutachtern weder aus internisti- scher noch aus rheumatologischer oder psychiatrischer Sicht berücksichtigt worden. Damit hätten alle Gutachter im Rahmen ihrer Disziplin die Proble-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 8 matik und Symptomatik der Beschwerdeführerin an sich nicht adäquat ge- würdigt. Zugegebenermassen sei diese Störung in der wissenschaftlichen Literatur noch nicht abschliessend klassifiziert und beurteilt. Dass sie aber vorliege und bei den betroffenen Menschen ein grosses Leiden verursache, sei deutlich beobachtbar. Es sei typisch, dass diese Personen für kurze Zeit völlig normal funktionierten und keine offensichtlichen Beschwerden aufwiesen, aber vor allem die "postexertional malaise", das heisse die Er- müdung mit Begleiterscheinungen nach Anstrengung, zu einer massiven Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und der Arbeitsfähigkeit führe. Die Experten zum Thema ME/CFS gehörten nicht zu einer eigentlichen Fach- disziplin, sondern es seien einige Spezialisten, die sich in dieser Thematik auskennen würden. Ein solcher Spezialist sei bei der Beurteilung der Be- schwerdeführerin nicht beigezogen worden. Die Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin könne nur unter Berücksichtigung der Problematik und Diagnose einer ME/CFS vollumfänglich beurteilt werden. Aufgrund der schweren ME/CFS bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit, ausser einer sehr geringen von maximal 20 % und zwar am besten in einer Tätigkeit, bei der die Beschwerdeführerin ihre Leistungseinsätze flexibel und selbst planen sowie durchführen könne, um ihrer Erschöpfbarkeit Rechnung zu tragen. 3.1.4 In der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Februar 2021 (AB 99) hielten die Medas-Gutachter fest, Prof. Dr. med. B.________ beschreibe zur von ihr vertretenen Diagnose ME/CFS in der Stellungnahme vom 2. Ok- tober 2020 (vgl. dazu AB 91/9-12) weder einen Befund noch nehme sie zur Arbeitsfähigkeit Stellung. Die Einschätzung lasse sich insoweit nicht teilen. Diagnosen konstituierten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich alleine keine Invalidität, sondern es seien behinderungsrelevante klinische Befunde mit plausiblen Auswirkungen in relevanten Lebensberei- chen gefordert. Weil Prof. Dr. med. B.________ keinen eigenen Befund vorlege, könne aus ihrem Schreiben auch keine Bewertung der Arbeits- fähigkeit abgeleitet werden. Offenkundig sei das Medas-Gutachten nicht vollständig zur Kenntnis genommen worden, denn die Diagnose ME/CFS sei darin ausführlich berücksichtigt und abwägend diskutiert worden (AB 99/2 ff. mit Zitat aus der diagnostischen Würdigung des Medas- Gutachtens [AB 81.2/4-10]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 9 Auch das Schreiben von Dr. med. C.________ vom 9. Oktober 2020 (vgl. dazu AB 91/13-15) weise diese Mängel auf. Die Einlassungen hinsichtlich einer vermeintlich nur im Anschluss an Anstrengungen beobachtbaren Störung sei zudem nicht plausibel, da die Beschwerdeführerin an einem der Begutachtungstage mehrstündig und in Sukzession zweier Fachgebiete untersucht worden sei, wobei sich jedoch eben keine Erschöpfung gezeigt habe. Soweit Arbeitsunfähigkeitsatteste von Prof. Dr. med. B.________ (vgl. dazu AB 64/3-5) vorgelegt würden, seien diese nicht anhand objekti- ver Befunde begründet. Die Einlassungen der Beschwerdeführerin hinsicht- lich vermeintlich anderer anamnestischer Darstellungen im Rahmen der Begutachtung führten aus gutachterlicher Sicht nicht zu einer Änderung der Bewertung, da auf die objektiven Befunde abzustellen sei. Sofern die Be- schwerdegegnerin dennoch den subjektiven Angaben der Beschwerdefüh- rerin und den versicherungsmedizinisch nicht ausreichend anhand objekti- ver Befunde belegten Einschätzungen der Behandlerinnen folgen möchte, wäre im nächsten Schritt eine stationäre Verhaltensbeobachtung erforder- lich, um die behauptete Erschöpfung anhand klinischer Beobachtungen zu objektivieren (AB 99/7 f.). 3.1.5 Mit Schreiben vom 10. März 2021 (AB 103/8 f.) führte Prof. Dr. med. B.________ zur ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 23. Fe- bruar 2021 (AB 99) aus, bei der Beschwerdeführerin sei die Diagnose ME/CFS nach aktuellem Stand sowie nach ausführlichem Ausschluss an- derer Ursachen gestellt worden. Die Diagnose ME/CFS sei eine Aus- schlussdiagnose und das Medas-Gutachten sei vor Abschluss der Ab- klärungen erfolgt. Diese Abklärungen seien notwendig gewesen, da eine IgG4-assoziierte Erkrankung im Raum gestanden habe, die letztlich habe ausgeschlossen werden müssen. In den internistischen und rheumatologi- schen Teilgutachten seien die Diagnose der ME/CFS und ihre Implikatio- nen auf die Arbeitsfähigkeit und das Rehabilitationspotential nicht diskutiert worden. Zwar verwendeten die Gutachter den Begriff chronic fatigue, gin- gen jedoch nicht weiter auf die Präsentation/Typologie ein. Die Typologie sei jedoch zentral, da es bei einer ME/CFS zu einer expliziten Verschlech- terung der Beschwerde nach bzw. im Anschluss an Aktivitäten/Belastungen (postexertional malaise) komme. Wichtig sei auch, dass die Leistungsein- schränkung eindrücklich im Rahmen der Arbeitsversuche dokumentiert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 10 worden sei. Dabei habe sich gezeigt, dass es trotz minimalster Belastun- gen zu einer progredienten Verschlechterung gekommen sei. Deshalb sei der Arbeitsversuch zuerst unter- und dann abgebrochen worden. Die Er- gebnisse des Arbeitsversuchs seien nicht in das Gutachten eingeflossen. Ebenso seien die Einschränkungen auch während der zehnwöchigen stati- onären Rehabilitation dokumentiert worden. Letztlich sei es Sache der Gut- achter, entsprechende Abklärungen wie etwa eine stationäre Begutachtung mit EFL zu veranlassen, wenn Zweifel an den Aussagen bestünden. So- lange keine wesentliche Besserung erreicht werden könne, sei die Be- schwerdeführerin weiterhin in der angestammten Tätigkeit zu 100 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsunfähig. 3.1.6 In der Stellungnahme vom 27. April 2021 (AB 103/3-7) hielt Dr. med. C.________ zur ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 23. Februar 2021 (AB 99) im Wesentlichen fest, es sei erstaunlich, dass den subjektiven Symptombeschreibungen der Beschwerdeführerin keine Relevanz beigemessen werde. Es müsste insbesondere dem psych- iatrischen Gutachter bewusst sein, dass gerade in der Psychiatrie die gan- ze Nomenklatur des ICD-10 auf einem phänomenologischen Ansatz beru- he, das heisse die Symptomatik als zentraler ausschlaggebender Faktor für eine Diagnosestellung im Vordergrund stehe, da vielen psychiatrischen Diagnosen klare messtechnische Befunde fehlten. Weiter sei im Gutachten inkorrekt behauptet worden, dass die Beschwerdeführerin während der Untersuchungsepisoden keine Erschöpfungszeichen gezeigt habe und die von der Beschwerdeführerin geschilderte Erschöpfung nicht beachtet wor- den sei. Wie in der vorangegangenen Stellungnahme dargelegt, bestehe aufgrund der ME/CFS keine nachhaltige Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der stationären Behandlung zwischen dem 20. Juli und dem 27. September 2018 hätten sich viele Hinweise für eine Erschöpfbarkeit und reduzierte Belastbarkeit beobachten lassen. Die Beschwerdeführerin habe verschie- dene therapeutische Angebote nicht wahrnehmen können und sei nach den ihr möglichen Therapien, den Mahlzeiten und den Konsultationen je- weils so erschöpft gewesen, dass sie sich (für längere Zeit) habe hinlegen müssen. Sie sei zudem ausgesprochen reizsensibel auf Lärm, Gerüche und die Ansammlung von Menschen, was ihren Zustand verschlechtere. Aus diesem Grund lebe sie aktuell sehr zurückgezogen, schaffe im Allge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 11 meinen gerade ihren Haushalt und sich selbst zu versorgen, gehe selten ausser Haus und vermeide soziale Kontakte. Dies, weil die Reize für die Beschwerdeführerin nicht tolerierbar seien und sie darauf mit verstärkter Erschöpfung, verstärkter Symptomatik und wandernden Schmerzen, wie sie für ME/CFS typisch seien, reagiere. Aus diesem Grund sei auch ein stationärer Aufenthalt zur Beobachtung nicht zielführend, da ein solcher ja schon stattgefunden habe und die beschriebenen Befunde tatsächlich hät- ten beobachtet werden können. Die Beschwerdeführerin leide nach allen zur Verfügung stehenden Kriterien an einer ME/CFS (ICD-10 G93.3). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell- ten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizini- sches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 12 Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta- tion entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). 3.3 3.3.1 Das Medas-Gutachten vom 3. Juli 2020 (AB 81.2) einschliesslich der fachspezifischen Teilgutachten (AB 81.3-81.5) und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 23. Februar 2021 (AB 99) erfüllen die vorerwähnten Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige versicherungsexterne medizinische Expertise (vgl. E. 3.2 hiervor) und er- bringen den vollen Beweis. Die gutachterlichen Feststellungen und Aus- führungen beruhen auf umfassenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie der von der Beschwerde- führerin geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt darauf so- wie die durchgeführte Zusatzdiagnostik (vgl. dazu AB 81.2/2 Ziff. 2, 81.5/24-32, 81.7) legten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesund- heitszustand sowie zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähig- keit nachvollziehbar begründet dar. Sodann fanden die Ergebnisse der ein- zelnen fachärztlichen Untersuchungen Eingang in die umfassende interdis- ziplinäre Konsensbeurteilung. Das Gutachten ist im Übrigen in sich wider- spruchsfrei, schlüssig und überzeugend. Dabei konnte weder im Medas- Gutachten noch den jeweiligen Teilgutachten anhand der klinischen Befun- de eine schlüssige somatische Erkrankung als Erklärung für die von der Beschwerdeführerin beklagten vegetativen Beschwerden festgestellt wer- den (vgl. AB 81.2/4). 3.3.2 Der psychiatrische Gutachter verneinte gestützt auf eine eingehen- de persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin (AB 81.5/11 ff.) und in Auseinandersetzung mit den einschlägigen Vorakten (vgl. AB 81.5/4 ff.) sowie unter Miteinbezug der zusätzlich durchgeführten neuropsychologi- schen Abklärung (AB 81.5/24 ff.; zur Bedeutung von neuropsychologischen Abklärungen bei der ärztlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

10. November 2021,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 13 8C_526/2021, E. 4.2.1 mit Hinweisen) das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die funktionelle Leistungsfähig- keit (vgl. AB 81.5/34). Er attestierte in der Folge aus rein psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. AB 81.5/36 f. Ziff. 8.1 f.). Diese Beurteilung überzeugt sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der medizinisch-theoretischen Folgenabschätzung und steht überdies in Einklang mit der Einschätzung von Dr. med. C.________, wonach keine psychiatrische bzw. psychische Störung im engeren Sinne vorliege (AB 91/13). 3.3.3 Die übrigen medizinischen Akten und insbesondere die verschiede- nen Berichte und Stellungnahmen der behandelnden Ärztinnen Prof. Dr. med. B.________ und Dr. med. C.________ – welche den Gutachtern vorlagen (vgl. AB 81.1, 99, 103/3 ff.) sind nicht geeignet, konkrete Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Medas-Gutachtens zu we- cken. Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin haben sich die Gutach- ter mit den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärztinnen und dabei insbesondere mit der von ihnen gestellte Diagnose ME/CFS (vgl. etwa AB 91/9 ff.) einlässlich und überzeugend begründet auseinanderge- setzt (vgl. AB 81.2/3 ff., vgl. auch AB 81.3/26 ff., 81.4/32 ff., 81.5/33 ff.). Dabei zeigten die Gutachter auf, dass anhand der erhobenen klinischen Befunde keine schlüssige somatische oder psychiatrische Grundlage bzw. kein fachärztlich nachweisbares Korrelat für die subjektiv geklagten Be- schwerden gefunden werden konnte (vgl. AB 81.2/9 f.) und die von den behandelnden Ärztinnen gestellten Diagnosen ME/CFS, immunologische Störung und assoziierte Beschwerden nach einem Infekt nicht ausgewie- sen sind (AB 99/7). In diesem Zusammenhang ist denn auch in Erinnerung zu rufen, dass es invalidenversicherungsrechtlich ohnehin regelmässig nicht auf die (genaue) Diagnose ankommt, sondern darauf, welche Auswir- kungen eine Beschwerdesymptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hat (statt vieler: Entscheid des BGer vom 28. Mai 2019, 9C_867/2018, E. 5.2.1). Hierzu nahmen die Gutachter denn auch Stellung und legten dar, dass un- geachtet der aktenkundigen Diagnostik sich weder aus den erhobenen kli- nischen Befunden noch aufgrund der medizinischen Akten ein erhebliches objektives Störungskorrelat erkennen liess (AB 81.2/9 ff.), mithin kein hin- reichend objektivierbarer, krankheitswertiger Gesundheitsschaden mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 14 nachvollziehbarer Auswirkung auf die funktionelle Leistungsfähigkeit erstellt ist. Daran vermögen die Ausführungen der behandelnden Ärztinnen nichts zu ändern, da diesen keine relevanten Befunde entnommen werden können, aufgrund derer sich eine vom Gutachten abweichende Beurteilung auf- drängen würde (vgl. vorne E. 3.2). Dies gilt für die im Nachgang zum Me- das-Gutachten verfassten Stellungnahmen von Prof. Dr. med. B.________ vom 2. Oktober 2020 (AB 91/9 ff.) bzw. vom 10. März 2021 (AB 103/8 ff.) und von Dr. med. C.________ vom 9. Oktober 2020 (AB 91/13 ff.) bzw. vom 27. April 2021 (AB 103/3 ff.), welche im Wesentlichen auf die subjekti- ven Schmerzangaben abstellen, ohne jedoch diese in irgendeiner Form nachvollziehbar zu plausibilisieren (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Dies genügt für die Annahme einer (anspruchsrelevanten) Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht, da die subjektiven (Schmerz-)Angaben – worauf die Gutachter zutreffend hinwiesen (vgl. AB 99/7 f.) – einer zuverlässigen medizinischen Feststellung und Überprüfung zugänglich sein müssen (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Dies war vor- liegend nicht gegeben. Ebenso bieten die Ergebnisse eines betriebsinter- nen Arbeitsversuchs im Frühjahr 2018 (vgl. dazu AB 21/2 f.; Protokoll S. 2 f.) keine hinreichende Validierung einer krankheitsbedingt einge- schränkten medizinisch-theoretisch zumutbaren Tätigkeit und Arbeitsleis- tung, da letztere in erster Linie durch Ärzte nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung zu beurteilen sind und nicht durch Eingliederungsfachleute oder ein betriebsinternes Case Management ge- stützt auf die von ihnen erhobene subjektive Arbeitsleistung (vgl. Entscheid des BGer vom 8. Juli 2022, 8C_174/2022, E. 4.3). Dementsprechend und da im Nachgang zum Medas-Gutachten vom 3. Juli 2020 (AB 81.1) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2021 (AB 104) eine Ver- änderung respektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit weder ersichtlich ist, noch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, bestehen – an- ders als in der Beschwerde mit Bezug auf die Diagnostik vertreten (Be- schwerde S. 3; vgl. dazu auch vorne E. 3.3.2 in fine) – keine Hinweise, die gegen die fortwährende Aktualität und Gültigkeit des Gutachtens sprechen würden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 15 3.3.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter beschwerdeweise (vgl. auch die Stellungnahmen im Vorbescheidverfahren: AB 91/1-4, 103/1 f.), dass die Gutachter nicht über die nötige fachliche Kompetenz für die Beur- teilung einer ME/CFS verfügen würden (Beschwerde S. 2 f.). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung wird für den Nachweis der fachlichen Qualifikation des (vorgesehenen) Gutachters einzig ein Fach- arzttitel in der entsprechenden medizinischen Disziplin verlangt (BGE 137 V 210 E. 3.3.2 S. 245). Die anerkannten Titel sind in dem vom Eidgenössi- schen Departement des Innern (EDI) geführten Medizinalberuferegister (Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe [MedBG; SR 811.11]) einsehbar. Weitergehende fachliche Anforderungen bestehen demgegenüber nicht (ERIK FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 2019 S. 6). Insbesondere wurde bis zum 31. Dezember 2021 (vgl. zur massgebenden Rechtslage vorne E. 2.1) eine spezifische versicherungs- medizinische Weiterbildung nicht vorausgesetzt (Entscheid des BGer vom

19. Mai 2020, 8C_767/2019, E. 3.3.3; seit dem 1. Januar 2022 gelten die fachlichen Anforderungen gemäss Art. 7m der Verordnung vom 11. Sep- tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11], vgl. dazu auch die Übergangsbestimmung zur Ände- rung vom 3. November 2021 [AS 2021 706]). Diese für ein Gerichtsgutach- ten massgeblichen Anforderungen gelten ebenso für ein Administrativgut- achten. Die Medas-Gutachter verfügen gemäss Medizinalberuferegister (einsehbar unter https://www.medregom.admin.ch/) in den von ihnen begutachteten Fachdisziplinen über den jeweils einschlägigen Facharzttitel (vgl. auch AB 81.2/12) und erfüllen damit die massgebenden fachlichen Anforderun- gen; weitergehende (private) Aus- und Weiterbildungen, insbesondere mit spezifischem Bezug auf ME/CFS – worüber die behandelnden Ärztinnen der Beschwerdeführerin gemäss den Akten selber ebenfalls nicht verfügen

– sind nach dem Gesagten nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin wur- de polydisziplinär umfassend begutachtet (dazu AB 81.3-81.5), es wurden zusätzliche apparative sowie laborchemische Abklärungen getätigt (AB 81.7) und die Gutachter setzten sich sowohl mit den subjektiven Anga-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 16 ben als auch den medizinischen Akten auseinander (vgl. dazu vorne E. 3.3.1), wobei nicht ansatzweise erkennbar ist, dass die Begutachtung fachlich ungenügend, inhaltlich unvollständig oder gar selektiv (vgl. Be- schwerde S. 3 f.) erfolgt wäre. Die Gutachter verneinten das Vorliegen der Diagnose ME/CFS mangels ausreichender Hinweise auf eine organassozi- ierte IgG4-Erkrankung (vgl. AB 81.2/9 f.) und konnten in sämtlichen unter- suchten Fachdisziplinen keine anspruchsrelevanten gesundheitlichen Ein- schränkungen mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit fest- stellen (vgl. AB 81.3/31 f., 81.4/33 ff., 81.5/33 ff.). Weiter ist darauf hinzu- weisen, dass den Gutachtern im Rahmen der Abklärungen hinsichtlich des Umfangs der Abklärungen sowohl betreffend die Wahl der Untersu- chungsmethoden als auch den (allfälligen) Beizug weiterer Experten ein grosser Ermessenspielraum zusteht (Entscheid des BGer vom 7. Septem- ber 2018, 9C_216/2018, E. 3.5 mit Hinweisen), da es grundsätzlich Sache der Gutachter ist, zu entscheiden, ob und welche Abklärungen und Unter- suchungen für eine umfassende Expertise notwendig sind (Entscheid des BGer vom 24. November 2020, 9C_593/2020, E. 4.1.1). Wenn sie vor dem Hintergrund der dargestellten Erhebungen und Befunde auf weitergehende Abklärungen verzichteten (vgl. AB 99/7 f.), lag dies in ihrem pflichtgemäs- sen Ermessen und ist nicht zu beanstanden. Insgesamt ergeben sich damit weder in fachlicher noch in inhaltlicher Hinsicht Anhaltspunkte, die gegen die von den Gutachtern zu verantwortende fachliche Güte und die Vollständigkeit der medizinischen Entscheidungsrundlage (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.) sprechen würden. 3.4 Dem Voranstehenden zufolge bilden das Medas-Gutachten vom

3. Juli 2020 (AB 81.2) und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 23. Februar 2021 (AB 99) eine zuverlässige Grundlage für die Beurtei- lung des anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhaltes. Dieser ist somit hinreichend abgeklärt, weshalb auf weitere Beweisvorkehrungen, insbesondere die beantragten medizinischen Abklärungen (vgl. Beschwer- de S. 1 Anträge Ziff. 3), verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdi- gung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 17 4. Gestützt auf das beweiskräftige Medas-Gutachten vom 3. Juli 2020 (AB 81.2) bestand zumindest seit der im Dezember 2017 erfolgten Anmel- dung zum Leistungsbezug (AB 1) sowie bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2021 (AB 104), mit Ausnahme der stationären Be- handlung zwischen dem 20. Juli und dem 27. September 2018 (AB 44/3 Ziff. 1.1), zu keinem Zeitpunkt ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Mangels eines erstellten psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert bedarf es keines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296; Entscheid des BGer vom 12. Dezember 2019, 8C_597/2019, E. 7.2.3 mit Hinweisen). Damit liegt keine Invalidität im Rechtssinne (vgl. vorne E. 2.1) vor, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf (Renten-)Leistungen der IV hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherung Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Verfügung vom 26.5.2021 sei aufzuheben.
  2. Es sei auf die Abklärungen und Stellungnahmen der Ärztinnen Frau Prof. Dr. med. B.________ und Frau Dr. med. C.________ abzustel- len (vgl. Beweismittel 4-6 und 9) und mir eine ganze Invalidenrente zu gewähren.
  3. Sollte dem Antrag 2 nicht entsprochen werden, seien weitere medi- zinische Abklärungen anzuordnen von SpezialistInnen, die sich mit der Thematik Myalgische Enzephalomyelitis/Chronic-Fatigue- Syndrom (ME/CFS) auskennen und alsdann sei der Rentenan- spruch neu zu beurteilen.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 3 Erwägungen:
  5. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  7. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Mai 2021 (AB 104). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis- tungen der IV, insbesondere eine Rente, und in diesem Zusammenhang das Bestehen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens im Rechtssin- ne. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 4
  8. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom
  9. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
  10. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdegegnerin veranlasste zur Klärung des medizini- schen Sachverhaltes eine versicherungsexterne polydisziplinäre Begutach- tung der Beschwerdeführerin durch die D.________ (nachfolgend: Medas; AB 81.2 [Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung], AB 81.1 und 81.3-81.7). Darin stellten die Dres. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, F.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitati- on, und G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Hypokaliämie, Hypo- natriämie und GPT Erhöhung unklarer Genese gemäss Labor. Funktionelle Auswirkungen der Befunde bzw. Diagnosen verneinten die Gutachter (AB 81.2/10 Ziff. 4.2 f.). In der integrativen medizinischen Beurteilung hielten die Gutachter fest, konkrete aus der berichteten autoimmun-vermittelten ("Konnektivitis") oder einer psychiatrischen Folge- oder eigenständigen weiteren psychiatrischen Erkrankung ableitbare Behinderungen würden in der Darstellung des medi- zinischen Sachverhalts nicht genannt. Die Beschwerdeführerin habe in der Begutachtung vorrangig erhebliche vegetative Beschwerden vorgetragen. Die hiesigen klinischen Befunde hätten keine schlüssige somatische oder psychiatrische Auffälligkeit und kein schlüssiges Korrelat der subjektiven Beschwerden gezeigt. Die Indikatorenprüfung habe keine sozialen oder familiären Belastungsfaktoren mit funktioneller Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit ergeben und anhand der Anamnese sowie der hiesigen Befunde Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 6 ergäben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine namhafte Ein- schränkung der Selbstständigkeit, der Selbstversorgungsfähigkeit und der sozialen Aktivität, was die Annahme einer Arbeitsfähigkeit stütze (AB 81.2/4). Hinsichtlich der diagnostischen Beurteilungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte hielten die Gutachter zusammenfassend fest, die aktenkundig erwogene Diagnose einer chronischen Müdigkeit, einer immunologischen Störung und assoziierter weiterer Beschwerden nach einem Infekt und kor- relierende objektive klinische Störungsbefunde seien nicht belegt worden. Ein chronisches Müdigkeitssyndrom verbleibe also im Subjektiven, die hie- sigen Befunde stützten zudem die Annahme einer erheblichen Störung von Vigilanz und weiteren somatischen oder psychischen Funktionen nicht. Insoweit versicherungsmedizinisch nicht die Diagnose per se, sondern de- ren Behinderungsrelevanz entscheidend sei, könnten die aktenkundigen Diagnosen auch dahinstehen, da sich ein erhebliches objektives Störungs- korrelat weder anhand der gutachterlichen Befunde noch der Aktendaten ausreichend erkennen lasse. Für eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen respektive einer angepassten Tätigkeit ergebe sich aus gutachterlicher Sicht kein ausrei- chender Anhalt. Dies gelte auch rückwirkend, da eine dauerhaf- te/invalidisierende Gesundheitsstörung auch aktenkundig nicht objektiviert und hinreichend belegt worden sei (AB 81.2/11 Ziff. 4.7 f.). 3.1.2 In der Stellungnahme vom 2. Oktober 2020 (AB 91/9-12) hielt Prof. Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, zum Me- das-Gutachten fest, es seien zwar zusätzliche Untersuchungen (Spirome- trie, MRI Schädel) durchgeführt worden, aber es sei keine gutachterliche Beurteilung der nun definitiven Diagnose erfolgt. Möglicherweise sei dies darauf zurückzuführen, dass die Diagnose einer myalgischen Enzephalo- myelitis/eines Chronic-Fatigue-Syndorms (nachfolgend: ME/CFS) erst defi- nitiv gestellt werden könne, wenn andere somatische Ursachen hätten ausgeschlossen werden können. Da bei der Beschwerdeführerin aufgrund der IgG4 Subklasse-Erhöhung eine IgG4-assoziierte Erkrankung im Raum gestanden habe, sei 2019 eine weitreichende Diagnostik/Abklärungen er- folgt, die den Gutachtern vorgelegen habe. Die Diagnose einer ME/CFS Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 7 und ihre Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei durch keinen Gutachter erwähnt/diskutiert worden und die Fachexpertise um dies zu beurteilen sei offensichtlich nicht vorhanden gewesen (AB 91/9). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Prof. Dr. med. B.________ eine ME/CFS, bei welcher alle aktuell gebräuchlichen diagnos- tischen Kriterien (CDC Kriterien, IOM diagnostische Kriterien [2015], Kana- dische Kriterien [modifiziert 2003], Primer Kriterien [2014], Internationale Konsensus Kriterien für ME [2011]) erfüllt seien. Der Grad der Behinderung nach David Bell Skala habe am 29. September 2020 30 Punkte betragen (0-100 Punkte, 100 Punkte entsprächen einem normalen Aktivitätsniveau ohne Beeinträchtigung). Eine andere Grunderkrankung, welche die Be- schwerden erklären würde, sei ausgeschlossen worden (AB 91/9 f.). Insgesamt bestehe bei der Beschwerdeführerin seit Juli 2017 eine ME/CFS mit chronisch progredientem Verlauf. Die entsprechenden internationalen diagnostischen Kriterien seien erfüllt und die Beeinträchtigung im Alltag sei schwer. Die Gutachter seien gar nicht darauf eingegangen und die Fa- chexpertise habe offensichtlich nicht vorgelegen. Das Medas-Gutachten könne daher nicht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verwendet werden. Die typische Klinik der postexertionalen Erschöpfung sei im Gutachten überhaupt nicht berücksichtigt worden, erkläre aber bestens, warum während der Begutachtung wenig pathologische Befunde hätten erhoben werden können (AB 91/11). 3.1.3 In der Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 (AB 91/13-15) zum Me- das-Gutachten hielt Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Wesentlichen fest, sie stimme der Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters zu, dass bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische bzw. psychische Störung im engeren Sinne vorliege. Während der Hospitalisierung der Beschwerdeführerin in der Klinik H.________ zwischen dem 20. Juli und dem 27. September 2018 (vgl. da- zu AB 44) habe eine Anpassungsstörung (ICD-10 F42.23) bestanden. Ihres Erachtens leide die Beschwerdeführerin an einer ME/CFS. Diese Erkran- kung bzw. dieses Syndrom sei von den Gutachtern weder aus internisti- scher noch aus rheumatologischer oder psychiatrischer Sicht berücksichtigt worden. Damit hätten alle Gutachter im Rahmen ihrer Disziplin die Proble- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 8 matik und Symptomatik der Beschwerdeführerin an sich nicht adäquat ge- würdigt. Zugegebenermassen sei diese Störung in der wissenschaftlichen Literatur noch nicht abschliessend klassifiziert und beurteilt. Dass sie aber vorliege und bei den betroffenen Menschen ein grosses Leiden verursache, sei deutlich beobachtbar. Es sei typisch, dass diese Personen für kurze Zeit völlig normal funktionierten und keine offensichtlichen Beschwerden aufwiesen, aber vor allem die "postexertional malaise", das heisse die Er- müdung mit Begleiterscheinungen nach Anstrengung, zu einer massiven Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und der Arbeitsfähigkeit führe. Die Experten zum Thema ME/CFS gehörten nicht zu einer eigentlichen Fach- disziplin, sondern es seien einige Spezialisten, die sich in dieser Thematik auskennen würden. Ein solcher Spezialist sei bei der Beurteilung der Be- schwerdeführerin nicht beigezogen worden. Die Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin könne nur unter Berücksichtigung der Problematik und Diagnose einer ME/CFS vollumfänglich beurteilt werden. Aufgrund der schweren ME/CFS bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit, ausser einer sehr geringen von maximal 20 % und zwar am besten in einer Tätigkeit, bei der die Beschwerdeführerin ihre Leistungseinsätze flexibel und selbst planen sowie durchführen könne, um ihrer Erschöpfbarkeit Rechnung zu tragen. 3.1.4 In der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Februar 2021 (AB 99) hielten die Medas-Gutachter fest, Prof. Dr. med. B.________ beschreibe zur von ihr vertretenen Diagnose ME/CFS in der Stellungnahme vom 2. Ok- tober 2020 (vgl. dazu AB 91/9-12) weder einen Befund noch nehme sie zur Arbeitsfähigkeit Stellung. Die Einschätzung lasse sich insoweit nicht teilen. Diagnosen konstituierten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich alleine keine Invalidität, sondern es seien behinderungsrelevante klinische Befunde mit plausiblen Auswirkungen in relevanten Lebensberei- chen gefordert. Weil Prof. Dr. med. B.________ keinen eigenen Befund vorlege, könne aus ihrem Schreiben auch keine Bewertung der Arbeits- fähigkeit abgeleitet werden. Offenkundig sei das Medas-Gutachten nicht vollständig zur Kenntnis genommen worden, denn die Diagnose ME/CFS sei darin ausführlich berücksichtigt und abwägend diskutiert worden (AB 99/2 ff. mit Zitat aus der diagnostischen Würdigung des Medas- Gutachtens [AB 81.2/4-10]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 9 Auch das Schreiben von Dr. med. C.________ vom 9. Oktober 2020 (vgl. dazu AB 91/13-15) weise diese Mängel auf. Die Einlassungen hinsichtlich einer vermeintlich nur im Anschluss an Anstrengungen beobachtbaren Störung sei zudem nicht plausibel, da die Beschwerdeführerin an einem der Begutachtungstage mehrstündig und in Sukzession zweier Fachgebiete untersucht worden sei, wobei sich jedoch eben keine Erschöpfung gezeigt habe. Soweit Arbeitsunfähigkeitsatteste von Prof. Dr. med. B.________ (vgl. dazu AB 64/3-5) vorgelegt würden, seien diese nicht anhand objekti- ver Befunde begründet. Die Einlassungen der Beschwerdeführerin hinsicht- lich vermeintlich anderer anamnestischer Darstellungen im Rahmen der Begutachtung führten aus gutachterlicher Sicht nicht zu einer Änderung der Bewertung, da auf die objektiven Befunde abzustellen sei. Sofern die Be- schwerdegegnerin dennoch den subjektiven Angaben der Beschwerdefüh- rerin und den versicherungsmedizinisch nicht ausreichend anhand objekti- ver Befunde belegten Einschätzungen der Behandlerinnen folgen möchte, wäre im nächsten Schritt eine stationäre Verhaltensbeobachtung erforder- lich, um die behauptete Erschöpfung anhand klinischer Beobachtungen zu objektivieren (AB 99/7 f.). 3.1.5 Mit Schreiben vom 10. März 2021 (AB 103/8 f.) führte Prof. Dr. med. B.________ zur ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 23. Fe- bruar 2021 (AB 99) aus, bei der Beschwerdeführerin sei die Diagnose ME/CFS nach aktuellem Stand sowie nach ausführlichem Ausschluss an- derer Ursachen gestellt worden. Die Diagnose ME/CFS sei eine Aus- schlussdiagnose und das Medas-Gutachten sei vor Abschluss der Ab- klärungen erfolgt. Diese Abklärungen seien notwendig gewesen, da eine IgG4-assoziierte Erkrankung im Raum gestanden habe, die letztlich habe ausgeschlossen werden müssen. In den internistischen und rheumatologi- schen Teilgutachten seien die Diagnose der ME/CFS und ihre Implikatio- nen auf die Arbeitsfähigkeit und das Rehabilitationspotential nicht diskutiert worden. Zwar verwendeten die Gutachter den Begriff chronic fatigue, gin- gen jedoch nicht weiter auf die Präsentation/Typologie ein. Die Typologie sei jedoch zentral, da es bei einer ME/CFS zu einer expliziten Verschlech- terung der Beschwerde nach bzw. im Anschluss an Aktivitäten/Belastungen (postexertional malaise) komme. Wichtig sei auch, dass die Leistungsein- schränkung eindrücklich im Rahmen der Arbeitsversuche dokumentiert Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 10 worden sei. Dabei habe sich gezeigt, dass es trotz minimalster Belastun- gen zu einer progredienten Verschlechterung gekommen sei. Deshalb sei der Arbeitsversuch zuerst unter- und dann abgebrochen worden. Die Er- gebnisse des Arbeitsversuchs seien nicht in das Gutachten eingeflossen. Ebenso seien die Einschränkungen auch während der zehnwöchigen stati- onären Rehabilitation dokumentiert worden. Letztlich sei es Sache der Gut- achter, entsprechende Abklärungen wie etwa eine stationäre Begutachtung mit EFL zu veranlassen, wenn Zweifel an den Aussagen bestünden. So- lange keine wesentliche Besserung erreicht werden könne, sei die Be- schwerdeführerin weiterhin in der angestammten Tätigkeit zu 100 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsunfähig. 3.1.6 In der Stellungnahme vom 27. April 2021 (AB 103/3-7) hielt Dr. med. C.________ zur ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 23. Februar 2021 (AB 99) im Wesentlichen fest, es sei erstaunlich, dass den subjektiven Symptombeschreibungen der Beschwerdeführerin keine Relevanz beigemessen werde. Es müsste insbesondere dem psych- iatrischen Gutachter bewusst sein, dass gerade in der Psychiatrie die gan- ze Nomenklatur des ICD-10 auf einem phänomenologischen Ansatz beru- he, das heisse die Symptomatik als zentraler ausschlaggebender Faktor für eine Diagnosestellung im Vordergrund stehe, da vielen psychiatrischen Diagnosen klare messtechnische Befunde fehlten. Weiter sei im Gutachten inkorrekt behauptet worden, dass die Beschwerdeführerin während der Untersuchungsepisoden keine Erschöpfungszeichen gezeigt habe und die von der Beschwerdeführerin geschilderte Erschöpfung nicht beachtet wor- den sei. Wie in der vorangegangenen Stellungnahme dargelegt, bestehe aufgrund der ME/CFS keine nachhaltige Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der stationären Behandlung zwischen dem 20. Juli und dem 27. September 2018 hätten sich viele Hinweise für eine Erschöpfbarkeit und reduzierte Belastbarkeit beobachten lassen. Die Beschwerdeführerin habe verschie- dene therapeutische Angebote nicht wahrnehmen können und sei nach den ihr möglichen Therapien, den Mahlzeiten und den Konsultationen je- weils so erschöpft gewesen, dass sie sich (für längere Zeit) habe hinlegen müssen. Sie sei zudem ausgesprochen reizsensibel auf Lärm, Gerüche und die Ansammlung von Menschen, was ihren Zustand verschlechtere. Aus diesem Grund lebe sie aktuell sehr zurückgezogen, schaffe im Allge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 11 meinen gerade ihren Haushalt und sich selbst zu versorgen, gehe selten ausser Haus und vermeide soziale Kontakte. Dies, weil die Reize für die Beschwerdeführerin nicht tolerierbar seien und sie darauf mit verstärkter Erschöpfung, verstärkter Symptomatik und wandernden Schmerzen, wie sie für ME/CFS typisch seien, reagiere. Aus diesem Grund sei auch ein stationärer Aufenthalt zur Beobachtung nicht zielführend, da ein solcher ja schon stattgefunden habe und die beschriebenen Befunde tatsächlich hät- ten beobachtet werden können. Die Beschwerdeführerin leide nach allen zur Verfügung stehenden Kriterien an einer ME/CFS (ICD-10 G93.3). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell- ten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizini- sches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 12 Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta- tion entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). 3.3 3.3.1 Das Medas-Gutachten vom 3. Juli 2020 (AB 81.2) einschliesslich der fachspezifischen Teilgutachten (AB 81.3-81.5) und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 23. Februar 2021 (AB 99) erfüllen die vorerwähnten Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige versicherungsexterne medizinische Expertise (vgl. E. 3.2 hiervor) und er- bringen den vollen Beweis. Die gutachterlichen Feststellungen und Aus- führungen beruhen auf umfassenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie der von der Beschwerde- führerin geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt darauf so- wie die durchgeführte Zusatzdiagnostik (vgl. dazu AB 81.2/2 Ziff. 2, 81.5/24-32, 81.7) legten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesund- heitszustand sowie zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähig- keit nachvollziehbar begründet dar. Sodann fanden die Ergebnisse der ein- zelnen fachärztlichen Untersuchungen Eingang in die umfassende interdis- ziplinäre Konsensbeurteilung. Das Gutachten ist im Übrigen in sich wider- spruchsfrei, schlüssig und überzeugend. Dabei konnte weder im Medas- Gutachten noch den jeweiligen Teilgutachten anhand der klinischen Befun- de eine schlüssige somatische Erkrankung als Erklärung für die von der Beschwerdeführerin beklagten vegetativen Beschwerden festgestellt wer- den (vgl. AB 81.2/4). 3.3.2 Der psychiatrische Gutachter verneinte gestützt auf eine eingehen- de persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin (AB 81.5/11 ff.) und in Auseinandersetzung mit den einschlägigen Vorakten (vgl. AB 81.5/4 ff.) sowie unter Miteinbezug der zusätzlich durchgeführten neuropsychologi- schen Abklärung (AB 81.5/24 ff.; zur Bedeutung von neuropsychologischen Abklärungen bei der ärztlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
  11. November 2021, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 13 8C_526/2021, E. 4.2.1 mit Hinweisen) das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die funktionelle Leistungsfähig- keit (vgl. AB 81.5/34). Er attestierte in der Folge aus rein psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. AB 81.5/36 f. Ziff. 8.1 f.). Diese Beurteilung überzeugt sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der medizinisch-theoretischen Folgenabschätzung und steht überdies in Einklang mit der Einschätzung von Dr. med. C.________, wonach keine psychiatrische bzw. psychische Störung im engeren Sinne vorliege (AB 91/13). 3.3.3 Die übrigen medizinischen Akten und insbesondere die verschiede- nen Berichte und Stellungnahmen der behandelnden Ärztinnen Prof. Dr. med. B.________ und Dr. med. C.________ – welche den Gutachtern vorlagen (vgl. AB 81.1, 99, 103/3 ff.) sind nicht geeignet, konkrete Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Medas-Gutachtens zu we- cken. Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin haben sich die Gutach- ter mit den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärztinnen und dabei insbesondere mit der von ihnen gestellte Diagnose ME/CFS (vgl. etwa AB 91/9 ff.) einlässlich und überzeugend begründet auseinanderge- setzt (vgl. AB 81.2/3 ff., vgl. auch AB 81.3/26 ff., 81.4/32 ff., 81.5/33 ff.). Dabei zeigten die Gutachter auf, dass anhand der erhobenen klinischen Befunde keine schlüssige somatische oder psychiatrische Grundlage bzw. kein fachärztlich nachweisbares Korrelat für die subjektiv geklagten Be- schwerden gefunden werden konnte (vgl. AB 81.2/9 f.) und die von den behandelnden Ärztinnen gestellten Diagnosen ME/CFS, immunologische Störung und assoziierte Beschwerden nach einem Infekt nicht ausgewie- sen sind (AB 99/7). In diesem Zusammenhang ist denn auch in Erinnerung zu rufen, dass es invalidenversicherungsrechtlich ohnehin regelmässig nicht auf die (genaue) Diagnose ankommt, sondern darauf, welche Auswir- kungen eine Beschwerdesymptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hat (statt vieler: Entscheid des BGer vom 28. Mai 2019, 9C_867/2018, E. 5.2.1). Hierzu nahmen die Gutachter denn auch Stellung und legten dar, dass un- geachtet der aktenkundigen Diagnostik sich weder aus den erhobenen kli- nischen Befunden noch aufgrund der medizinischen Akten ein erhebliches objektives Störungskorrelat erkennen liess (AB 81.2/9 ff.), mithin kein hin- reichend objektivierbarer, krankheitswertiger Gesundheitsschaden mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 14 nachvollziehbarer Auswirkung auf die funktionelle Leistungsfähigkeit erstellt ist. Daran vermögen die Ausführungen der behandelnden Ärztinnen nichts zu ändern, da diesen keine relevanten Befunde entnommen werden können, aufgrund derer sich eine vom Gutachten abweichende Beurteilung auf- drängen würde (vgl. vorne E. 3.2). Dies gilt für die im Nachgang zum Me- das-Gutachten verfassten Stellungnahmen von Prof. Dr. med. B.________ vom 2. Oktober 2020 (AB 91/9 ff.) bzw. vom 10. März 2021 (AB 103/8 ff.) und von Dr. med. C.________ vom 9. Oktober 2020 (AB 91/13 ff.) bzw. vom 27. April 2021 (AB 103/3 ff.), welche im Wesentlichen auf die subjekti- ven Schmerzangaben abstellen, ohne jedoch diese in irgendeiner Form nachvollziehbar zu plausibilisieren (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Dies genügt für die Annahme einer (anspruchsrelevanten) Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht, da die subjektiven (Schmerz-)Angaben – worauf die Gutachter zutreffend hinwiesen (vgl. AB 99/7 f.) – einer zuverlässigen medizinischen Feststellung und Überprüfung zugänglich sein müssen (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Dies war vor- liegend nicht gegeben. Ebenso bieten die Ergebnisse eines betriebsinter- nen Arbeitsversuchs im Frühjahr 2018 (vgl. dazu AB 21/2 f.; Protokoll S. 2 f.) keine hinreichende Validierung einer krankheitsbedingt einge- schränkten medizinisch-theoretisch zumutbaren Tätigkeit und Arbeitsleis- tung, da letztere in erster Linie durch Ärzte nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung zu beurteilen sind und nicht durch Eingliederungsfachleute oder ein betriebsinternes Case Management ge- stützt auf die von ihnen erhobene subjektive Arbeitsleistung (vgl. Entscheid des BGer vom 8. Juli 2022, 8C_174/2022, E. 4.3). Dementsprechend und da im Nachgang zum Medas-Gutachten vom 3. Juli 2020 (AB 81.1) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2021 (AB 104) eine Ver- änderung respektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit weder ersichtlich ist, noch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, bestehen – an- ders als in der Beschwerde mit Bezug auf die Diagnostik vertreten (Be- schwerde S. 3; vgl. dazu auch vorne E. 3.3.2 in fine) – keine Hinweise, die gegen die fortwährende Aktualität und Gültigkeit des Gutachtens sprechen würden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 15 3.3.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter beschwerdeweise (vgl. auch die Stellungnahmen im Vorbescheidverfahren: AB 91/1-4, 103/1 f.), dass die Gutachter nicht über die nötige fachliche Kompetenz für die Beur- teilung einer ME/CFS verfügen würden (Beschwerde S. 2 f.). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung wird für den Nachweis der fachlichen Qualifikation des (vorgesehenen) Gutachters einzig ein Fach- arzttitel in der entsprechenden medizinischen Disziplin verlangt (BGE 137 V 210 E. 3.3.2 S. 245). Die anerkannten Titel sind in dem vom Eidgenössi- schen Departement des Innern (EDI) geführten Medizinalberuferegister (Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe [MedBG; SR 811.11]) einsehbar. Weitergehende fachliche Anforderungen bestehen demgegenüber nicht (ERIK FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 2019 S. 6). Insbesondere wurde bis zum 31. Dezember 2021 (vgl. zur massgebenden Rechtslage vorne E. 2.1) eine spezifische versicherungs- medizinische Weiterbildung nicht vorausgesetzt (Entscheid des BGer vom
  12. Mai 2020, 8C_767/2019, E. 3.3.3; seit dem 1. Januar 2022 gelten die fachlichen Anforderungen gemäss Art. 7m der Verordnung vom 11. Sep- tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11], vgl. dazu auch die Übergangsbestimmung zur Ände- rung vom 3. November 2021 [AS 2021 706]). Diese für ein Gerichtsgutach- ten massgeblichen Anforderungen gelten ebenso für ein Administrativgut- achten. Die Medas-Gutachter verfügen gemäss Medizinalberuferegister (einsehbar unter https://www.medregom.admin.ch/) in den von ihnen begutachteten Fachdisziplinen über den jeweils einschlägigen Facharzttitel (vgl. auch AB 81.2/12) und erfüllen damit die massgebenden fachlichen Anforderun- gen; weitergehende (private) Aus- und Weiterbildungen, insbesondere mit spezifischem Bezug auf ME/CFS – worüber die behandelnden Ärztinnen der Beschwerdeführerin gemäss den Akten selber ebenfalls nicht verfügen – sind nach dem Gesagten nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin wur- de polydisziplinär umfassend begutachtet (dazu AB 81.3-81.5), es wurden zusätzliche apparative sowie laborchemische Abklärungen getätigt (AB 81.7) und die Gutachter setzten sich sowohl mit den subjektiven Anga- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 16 ben als auch den medizinischen Akten auseinander (vgl. dazu vorne E. 3.3.1), wobei nicht ansatzweise erkennbar ist, dass die Begutachtung fachlich ungenügend, inhaltlich unvollständig oder gar selektiv (vgl. Be- schwerde S. 3 f.) erfolgt wäre. Die Gutachter verneinten das Vorliegen der Diagnose ME/CFS mangels ausreichender Hinweise auf eine organassozi- ierte IgG4-Erkrankung (vgl. AB 81.2/9 f.) und konnten in sämtlichen unter- suchten Fachdisziplinen keine anspruchsrelevanten gesundheitlichen Ein- schränkungen mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit fest- stellen (vgl. AB 81.3/31 f., 81.4/33 ff., 81.5/33 ff.). Weiter ist darauf hinzu- weisen, dass den Gutachtern im Rahmen der Abklärungen hinsichtlich des Umfangs der Abklärungen sowohl betreffend die Wahl der Untersu- chungsmethoden als auch den (allfälligen) Beizug weiterer Experten ein grosser Ermessenspielraum zusteht (Entscheid des BGer vom 7. Septem- ber 2018, 9C_216/2018, E. 3.5 mit Hinweisen), da es grundsätzlich Sache der Gutachter ist, zu entscheiden, ob und welche Abklärungen und Unter- suchungen für eine umfassende Expertise notwendig sind (Entscheid des BGer vom 24. November 2020, 9C_593/2020, E. 4.1.1). Wenn sie vor dem Hintergrund der dargestellten Erhebungen und Befunde auf weitergehende Abklärungen verzichteten (vgl. AB 99/7 f.), lag dies in ihrem pflichtgemäs- sen Ermessen und ist nicht zu beanstanden. Insgesamt ergeben sich damit weder in fachlicher noch in inhaltlicher Hinsicht Anhaltspunkte, die gegen die von den Gutachtern zu verantwortende fachliche Güte und die Vollständigkeit der medizinischen Entscheidungsrundlage (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.) sprechen würden. 3.4 Dem Voranstehenden zufolge bilden das Medas-Gutachten vom
  13. Juli 2020 (AB 81.2) und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 23. Februar 2021 (AB 99) eine zuverlässige Grundlage für die Beurtei- lung des anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhaltes. Dieser ist somit hinreichend abgeklärt, weshalb auf weitere Beweisvorkehrungen, insbesondere die beantragten medizinischen Abklärungen (vgl. Beschwer- de S. 1 Anträge Ziff. 3), verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdi- gung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 17
  14. Gestützt auf das beweiskräftige Medas-Gutachten vom 3. Juli 2020 (AB 81.2) bestand zumindest seit der im Dezember 2017 erfolgten Anmel- dung zum Leistungsbezug (AB 1) sowie bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2021 (AB 104), mit Ausnahme der stationären Be- handlung zwischen dem 20. Juli und dem 27. September 2018 (AB 44/3 Ziff. 1.1), zu keinem Zeitpunkt ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Mangels eines erstellten psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert bedarf es keines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296; Entscheid des BGer vom 12. Dezember 2019, 8C_597/2019, E. 7.2.3 mit Hinweisen). Damit liegt keine Invalidität im Rechtssinne (vgl. vorne E. 2.1) vor, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf (Renten-)Leistungen der IV hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
  15. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  17. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  18. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  19. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherung Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 471 IV WIS/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. August 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. Mai 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1962 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte diplomierte ... und zuletzt als solche in einem 80 %-Pensum tätig, meldete sich im Dezember 2017 unter Hinweis auf einen protrahierten Ver- lauf bei rezidivierenden oralen Infekten und einen Verdacht auf Perikarditis bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV- Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB klärte die berufliche und erwerbliche Situation der Versicherten ab und holte namentlich ein vom 9. Juli 2020 datierendes polydisziplinäres Gutach- ten ein (AB 81.1-81.7). Gestützt darauf, nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (AB 88 f., 91 f.) und diesbezüglicher Stellungnahme der Gutachter (AB 99) sowie erneuter Gewährung des rechtlichen Gehörs (AB 100, 103) verneinte die IVB mit Verfügung vom 26. Mai 2021 (AB 104) einen Anspruch auf IV-Leistungen mangels eines invalidisierenden Ge- sundheitsschadens. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. Juni 2021 Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 26.5.2021 sei aufzuheben. 2. Es sei auf die Abklärungen und Stellungnahmen der Ärztinnen Frau Prof. Dr. med. B.________ und Frau Dr. med. C.________ abzustel- len (vgl. Beweismittel 4-6 und 9) und mir eine ganze Invalidenrente zu gewähren. 3. Sollte dem Antrag 2 nicht entsprochen werden, seien weitere medi- zinische Abklärungen anzuordnen von SpezialistInnen, die sich mit der Thematik Myalgische Enzephalomyelitis/Chronic-Fatigue- Syndrom (ME/CFS) auskennen und alsdann sei der Rentenan- spruch neu zu beurteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Mai 2021 (AB 104). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis- tungen der IV, insbesondere eine Rente, und in diesem Zusammenhang das Bestehen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens im Rechtssin- ne. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom

19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdegegnerin veranlasste zur Klärung des medizini- schen Sachverhaltes eine versicherungsexterne polydisziplinäre Begutach- tung der Beschwerdeführerin durch die D.________ (nachfolgend: Medas; AB 81.2 [Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung], AB 81.1 und 81.3-81.7). Darin stellten die Dres. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, F.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitati- on, und G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Hypokaliämie, Hypo- natriämie und GPT Erhöhung unklarer Genese gemäss Labor. Funktionelle Auswirkungen der Befunde bzw. Diagnosen verneinten die Gutachter (AB 81.2/10 Ziff. 4.2 f.). In der integrativen medizinischen Beurteilung hielten die Gutachter fest, konkrete aus der berichteten autoimmun-vermittelten ("Konnektivitis") oder einer psychiatrischen Folge- oder eigenständigen weiteren psychiatrischen Erkrankung ableitbare Behinderungen würden in der Darstellung des medi- zinischen Sachverhalts nicht genannt. Die Beschwerdeführerin habe in der Begutachtung vorrangig erhebliche vegetative Beschwerden vorgetragen. Die hiesigen klinischen Befunde hätten keine schlüssige somatische oder psychiatrische Auffälligkeit und kein schlüssiges Korrelat der subjektiven Beschwerden gezeigt. Die Indikatorenprüfung habe keine sozialen oder familiären Belastungsfaktoren mit funktioneller Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit ergeben und anhand der Anamnese sowie der hiesigen Befunde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 6 ergäben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine namhafte Ein- schränkung der Selbstständigkeit, der Selbstversorgungsfähigkeit und der sozialen Aktivität, was die Annahme einer Arbeitsfähigkeit stütze (AB 81.2/4). Hinsichtlich der diagnostischen Beurteilungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte hielten die Gutachter zusammenfassend fest, die aktenkundig erwogene Diagnose einer chronischen Müdigkeit, einer immunologischen Störung und assoziierter weiterer Beschwerden nach einem Infekt und kor- relierende objektive klinische Störungsbefunde seien nicht belegt worden. Ein chronisches Müdigkeitssyndrom verbleibe also im Subjektiven, die hie- sigen Befunde stützten zudem die Annahme einer erheblichen Störung von Vigilanz und weiteren somatischen oder psychischen Funktionen nicht. Insoweit versicherungsmedizinisch nicht die Diagnose per se, sondern de- ren Behinderungsrelevanz entscheidend sei, könnten die aktenkundigen Diagnosen auch dahinstehen, da sich ein erhebliches objektives Störungs- korrelat weder anhand der gutachterlichen Befunde noch der Aktendaten ausreichend erkennen lasse. Für eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen respektive einer angepassten Tätigkeit ergebe sich aus gutachterlicher Sicht kein ausrei- chender Anhalt. Dies gelte auch rückwirkend, da eine dauerhaf- te/invalidisierende Gesundheitsstörung auch aktenkundig nicht objektiviert und hinreichend belegt worden sei (AB 81.2/11 Ziff. 4.7 f.). 3.1.2 In der Stellungnahme vom 2. Oktober 2020 (AB 91/9-12) hielt Prof. Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, zum Me- das-Gutachten fest, es seien zwar zusätzliche Untersuchungen (Spirome- trie, MRI Schädel) durchgeführt worden, aber es sei keine gutachterliche Beurteilung der nun definitiven Diagnose erfolgt. Möglicherweise sei dies darauf zurückzuführen, dass die Diagnose einer myalgischen Enzephalo- myelitis/eines Chronic-Fatigue-Syndorms (nachfolgend: ME/CFS) erst defi- nitiv gestellt werden könne, wenn andere somatische Ursachen hätten ausgeschlossen werden können. Da bei der Beschwerdeführerin aufgrund der IgG4 Subklasse-Erhöhung eine IgG4-assoziierte Erkrankung im Raum gestanden habe, sei 2019 eine weitreichende Diagnostik/Abklärungen er- folgt, die den Gutachtern vorgelegen habe. Die Diagnose einer ME/CFS

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 7 und ihre Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei durch keinen Gutachter erwähnt/diskutiert worden und die Fachexpertise um dies zu beurteilen sei offensichtlich nicht vorhanden gewesen (AB 91/9). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Prof. Dr. med. B.________ eine ME/CFS, bei welcher alle aktuell gebräuchlichen diagnos- tischen Kriterien (CDC Kriterien, IOM diagnostische Kriterien [2015], Kana- dische Kriterien [modifiziert 2003], Primer Kriterien [2014], Internationale Konsensus Kriterien für ME [2011]) erfüllt seien. Der Grad der Behinderung nach David Bell Skala habe am 29. September 2020 30 Punkte betragen (0-100 Punkte, 100 Punkte entsprächen einem normalen Aktivitätsniveau ohne Beeinträchtigung). Eine andere Grunderkrankung, welche die Be- schwerden erklären würde, sei ausgeschlossen worden (AB 91/9 f.). Insgesamt bestehe bei der Beschwerdeführerin seit Juli 2017 eine ME/CFS mit chronisch progredientem Verlauf. Die entsprechenden internationalen diagnostischen Kriterien seien erfüllt und die Beeinträchtigung im Alltag sei schwer. Die Gutachter seien gar nicht darauf eingegangen und die Fa- chexpertise habe offensichtlich nicht vorgelegen. Das Medas-Gutachten könne daher nicht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verwendet werden. Die typische Klinik der postexertionalen Erschöpfung sei im Gutachten überhaupt nicht berücksichtigt worden, erkläre aber bestens, warum während der Begutachtung wenig pathologische Befunde hätten erhoben werden können (AB 91/11). 3.1.3 In der Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 (AB 91/13-15) zum Me- das-Gutachten hielt Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Wesentlichen fest, sie stimme der Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters zu, dass bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische bzw. psychische Störung im engeren Sinne vorliege. Während der Hospitalisierung der Beschwerdeführerin in der Klinik H.________ zwischen dem 20. Juli und dem 27. September 2018 (vgl. da- zu AB 44) habe eine Anpassungsstörung (ICD-10 F42.23) bestanden. Ihres Erachtens leide die Beschwerdeführerin an einer ME/CFS. Diese Erkran- kung bzw. dieses Syndrom sei von den Gutachtern weder aus internisti- scher noch aus rheumatologischer oder psychiatrischer Sicht berücksichtigt worden. Damit hätten alle Gutachter im Rahmen ihrer Disziplin die Proble-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 8 matik und Symptomatik der Beschwerdeführerin an sich nicht adäquat ge- würdigt. Zugegebenermassen sei diese Störung in der wissenschaftlichen Literatur noch nicht abschliessend klassifiziert und beurteilt. Dass sie aber vorliege und bei den betroffenen Menschen ein grosses Leiden verursache, sei deutlich beobachtbar. Es sei typisch, dass diese Personen für kurze Zeit völlig normal funktionierten und keine offensichtlichen Beschwerden aufwiesen, aber vor allem die "postexertional malaise", das heisse die Er- müdung mit Begleiterscheinungen nach Anstrengung, zu einer massiven Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und der Arbeitsfähigkeit führe. Die Experten zum Thema ME/CFS gehörten nicht zu einer eigentlichen Fach- disziplin, sondern es seien einige Spezialisten, die sich in dieser Thematik auskennen würden. Ein solcher Spezialist sei bei der Beurteilung der Be- schwerdeführerin nicht beigezogen worden. Die Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin könne nur unter Berücksichtigung der Problematik und Diagnose einer ME/CFS vollumfänglich beurteilt werden. Aufgrund der schweren ME/CFS bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit, ausser einer sehr geringen von maximal 20 % und zwar am besten in einer Tätigkeit, bei der die Beschwerdeführerin ihre Leistungseinsätze flexibel und selbst planen sowie durchführen könne, um ihrer Erschöpfbarkeit Rechnung zu tragen. 3.1.4 In der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Februar 2021 (AB 99) hielten die Medas-Gutachter fest, Prof. Dr. med. B.________ beschreibe zur von ihr vertretenen Diagnose ME/CFS in der Stellungnahme vom 2. Ok- tober 2020 (vgl. dazu AB 91/9-12) weder einen Befund noch nehme sie zur Arbeitsfähigkeit Stellung. Die Einschätzung lasse sich insoweit nicht teilen. Diagnosen konstituierten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich alleine keine Invalidität, sondern es seien behinderungsrelevante klinische Befunde mit plausiblen Auswirkungen in relevanten Lebensberei- chen gefordert. Weil Prof. Dr. med. B.________ keinen eigenen Befund vorlege, könne aus ihrem Schreiben auch keine Bewertung der Arbeits- fähigkeit abgeleitet werden. Offenkundig sei das Medas-Gutachten nicht vollständig zur Kenntnis genommen worden, denn die Diagnose ME/CFS sei darin ausführlich berücksichtigt und abwägend diskutiert worden (AB 99/2 ff. mit Zitat aus der diagnostischen Würdigung des Medas- Gutachtens [AB 81.2/4-10]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 9 Auch das Schreiben von Dr. med. C.________ vom 9. Oktober 2020 (vgl. dazu AB 91/13-15) weise diese Mängel auf. Die Einlassungen hinsichtlich einer vermeintlich nur im Anschluss an Anstrengungen beobachtbaren Störung sei zudem nicht plausibel, da die Beschwerdeführerin an einem der Begutachtungstage mehrstündig und in Sukzession zweier Fachgebiete untersucht worden sei, wobei sich jedoch eben keine Erschöpfung gezeigt habe. Soweit Arbeitsunfähigkeitsatteste von Prof. Dr. med. B.________ (vgl. dazu AB 64/3-5) vorgelegt würden, seien diese nicht anhand objekti- ver Befunde begründet. Die Einlassungen der Beschwerdeführerin hinsicht- lich vermeintlich anderer anamnestischer Darstellungen im Rahmen der Begutachtung führten aus gutachterlicher Sicht nicht zu einer Änderung der Bewertung, da auf die objektiven Befunde abzustellen sei. Sofern die Be- schwerdegegnerin dennoch den subjektiven Angaben der Beschwerdefüh- rerin und den versicherungsmedizinisch nicht ausreichend anhand objekti- ver Befunde belegten Einschätzungen der Behandlerinnen folgen möchte, wäre im nächsten Schritt eine stationäre Verhaltensbeobachtung erforder- lich, um die behauptete Erschöpfung anhand klinischer Beobachtungen zu objektivieren (AB 99/7 f.). 3.1.5 Mit Schreiben vom 10. März 2021 (AB 103/8 f.) führte Prof. Dr. med. B.________ zur ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 23. Fe- bruar 2021 (AB 99) aus, bei der Beschwerdeführerin sei die Diagnose ME/CFS nach aktuellem Stand sowie nach ausführlichem Ausschluss an- derer Ursachen gestellt worden. Die Diagnose ME/CFS sei eine Aus- schlussdiagnose und das Medas-Gutachten sei vor Abschluss der Ab- klärungen erfolgt. Diese Abklärungen seien notwendig gewesen, da eine IgG4-assoziierte Erkrankung im Raum gestanden habe, die letztlich habe ausgeschlossen werden müssen. In den internistischen und rheumatologi- schen Teilgutachten seien die Diagnose der ME/CFS und ihre Implikatio- nen auf die Arbeitsfähigkeit und das Rehabilitationspotential nicht diskutiert worden. Zwar verwendeten die Gutachter den Begriff chronic fatigue, gin- gen jedoch nicht weiter auf die Präsentation/Typologie ein. Die Typologie sei jedoch zentral, da es bei einer ME/CFS zu einer expliziten Verschlech- terung der Beschwerde nach bzw. im Anschluss an Aktivitäten/Belastungen (postexertional malaise) komme. Wichtig sei auch, dass die Leistungsein- schränkung eindrücklich im Rahmen der Arbeitsversuche dokumentiert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 10 worden sei. Dabei habe sich gezeigt, dass es trotz minimalster Belastun- gen zu einer progredienten Verschlechterung gekommen sei. Deshalb sei der Arbeitsversuch zuerst unter- und dann abgebrochen worden. Die Er- gebnisse des Arbeitsversuchs seien nicht in das Gutachten eingeflossen. Ebenso seien die Einschränkungen auch während der zehnwöchigen stati- onären Rehabilitation dokumentiert worden. Letztlich sei es Sache der Gut- achter, entsprechende Abklärungen wie etwa eine stationäre Begutachtung mit EFL zu veranlassen, wenn Zweifel an den Aussagen bestünden. So- lange keine wesentliche Besserung erreicht werden könne, sei die Be- schwerdeführerin weiterhin in der angestammten Tätigkeit zu 100 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsunfähig. 3.1.6 In der Stellungnahme vom 27. April 2021 (AB 103/3-7) hielt Dr. med. C.________ zur ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 23. Februar 2021 (AB 99) im Wesentlichen fest, es sei erstaunlich, dass den subjektiven Symptombeschreibungen der Beschwerdeführerin keine Relevanz beigemessen werde. Es müsste insbesondere dem psych- iatrischen Gutachter bewusst sein, dass gerade in der Psychiatrie die gan- ze Nomenklatur des ICD-10 auf einem phänomenologischen Ansatz beru- he, das heisse die Symptomatik als zentraler ausschlaggebender Faktor für eine Diagnosestellung im Vordergrund stehe, da vielen psychiatrischen Diagnosen klare messtechnische Befunde fehlten. Weiter sei im Gutachten inkorrekt behauptet worden, dass die Beschwerdeführerin während der Untersuchungsepisoden keine Erschöpfungszeichen gezeigt habe und die von der Beschwerdeführerin geschilderte Erschöpfung nicht beachtet wor- den sei. Wie in der vorangegangenen Stellungnahme dargelegt, bestehe aufgrund der ME/CFS keine nachhaltige Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der stationären Behandlung zwischen dem 20. Juli und dem 27. September 2018 hätten sich viele Hinweise für eine Erschöpfbarkeit und reduzierte Belastbarkeit beobachten lassen. Die Beschwerdeführerin habe verschie- dene therapeutische Angebote nicht wahrnehmen können und sei nach den ihr möglichen Therapien, den Mahlzeiten und den Konsultationen je- weils so erschöpft gewesen, dass sie sich (für längere Zeit) habe hinlegen müssen. Sie sei zudem ausgesprochen reizsensibel auf Lärm, Gerüche und die Ansammlung von Menschen, was ihren Zustand verschlechtere. Aus diesem Grund lebe sie aktuell sehr zurückgezogen, schaffe im Allge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 11 meinen gerade ihren Haushalt und sich selbst zu versorgen, gehe selten ausser Haus und vermeide soziale Kontakte. Dies, weil die Reize für die Beschwerdeführerin nicht tolerierbar seien und sie darauf mit verstärkter Erschöpfung, verstärkter Symptomatik und wandernden Schmerzen, wie sie für ME/CFS typisch seien, reagiere. Aus diesem Grund sei auch ein stationärer Aufenthalt zur Beobachtung nicht zielführend, da ein solcher ja schon stattgefunden habe und die beschriebenen Befunde tatsächlich hät- ten beobachtet werden können. Die Beschwerdeführerin leide nach allen zur Verfügung stehenden Kriterien an einer ME/CFS (ICD-10 G93.3). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell- ten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizini- sches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 12 Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta- tion entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). 3.3 3.3.1 Das Medas-Gutachten vom 3. Juli 2020 (AB 81.2) einschliesslich der fachspezifischen Teilgutachten (AB 81.3-81.5) und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 23. Februar 2021 (AB 99) erfüllen die vorerwähnten Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige versicherungsexterne medizinische Expertise (vgl. E. 3.2 hiervor) und er- bringen den vollen Beweis. Die gutachterlichen Feststellungen und Aus- führungen beruhen auf umfassenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie der von der Beschwerde- führerin geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt darauf so- wie die durchgeführte Zusatzdiagnostik (vgl. dazu AB 81.2/2 Ziff. 2, 81.5/24-32, 81.7) legten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesund- heitszustand sowie zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähig- keit nachvollziehbar begründet dar. Sodann fanden die Ergebnisse der ein- zelnen fachärztlichen Untersuchungen Eingang in die umfassende interdis- ziplinäre Konsensbeurteilung. Das Gutachten ist im Übrigen in sich wider- spruchsfrei, schlüssig und überzeugend. Dabei konnte weder im Medas- Gutachten noch den jeweiligen Teilgutachten anhand der klinischen Befun- de eine schlüssige somatische Erkrankung als Erklärung für die von der Beschwerdeführerin beklagten vegetativen Beschwerden festgestellt wer- den (vgl. AB 81.2/4). 3.3.2 Der psychiatrische Gutachter verneinte gestützt auf eine eingehen- de persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin (AB 81.5/11 ff.) und in Auseinandersetzung mit den einschlägigen Vorakten (vgl. AB 81.5/4 ff.) sowie unter Miteinbezug der zusätzlich durchgeführten neuropsychologi- schen Abklärung (AB 81.5/24 ff.; zur Bedeutung von neuropsychologischen Abklärungen bei der ärztlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

10. November 2021,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 13 8C_526/2021, E. 4.2.1 mit Hinweisen) das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die funktionelle Leistungsfähig- keit (vgl. AB 81.5/34). Er attestierte in der Folge aus rein psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. AB 81.5/36 f. Ziff. 8.1 f.). Diese Beurteilung überzeugt sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der medizinisch-theoretischen Folgenabschätzung und steht überdies in Einklang mit der Einschätzung von Dr. med. C.________, wonach keine psychiatrische bzw. psychische Störung im engeren Sinne vorliege (AB 91/13). 3.3.3 Die übrigen medizinischen Akten und insbesondere die verschiede- nen Berichte und Stellungnahmen der behandelnden Ärztinnen Prof. Dr. med. B.________ und Dr. med. C.________ – welche den Gutachtern vorlagen (vgl. AB 81.1, 99, 103/3 ff.) sind nicht geeignet, konkrete Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Medas-Gutachtens zu we- cken. Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin haben sich die Gutach- ter mit den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärztinnen und dabei insbesondere mit der von ihnen gestellte Diagnose ME/CFS (vgl. etwa AB 91/9 ff.) einlässlich und überzeugend begründet auseinanderge- setzt (vgl. AB 81.2/3 ff., vgl. auch AB 81.3/26 ff., 81.4/32 ff., 81.5/33 ff.). Dabei zeigten die Gutachter auf, dass anhand der erhobenen klinischen Befunde keine schlüssige somatische oder psychiatrische Grundlage bzw. kein fachärztlich nachweisbares Korrelat für die subjektiv geklagten Be- schwerden gefunden werden konnte (vgl. AB 81.2/9 f.) und die von den behandelnden Ärztinnen gestellten Diagnosen ME/CFS, immunologische Störung und assoziierte Beschwerden nach einem Infekt nicht ausgewie- sen sind (AB 99/7). In diesem Zusammenhang ist denn auch in Erinnerung zu rufen, dass es invalidenversicherungsrechtlich ohnehin regelmässig nicht auf die (genaue) Diagnose ankommt, sondern darauf, welche Auswir- kungen eine Beschwerdesymptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hat (statt vieler: Entscheid des BGer vom 28. Mai 2019, 9C_867/2018, E. 5.2.1). Hierzu nahmen die Gutachter denn auch Stellung und legten dar, dass un- geachtet der aktenkundigen Diagnostik sich weder aus den erhobenen kli- nischen Befunden noch aufgrund der medizinischen Akten ein erhebliches objektives Störungskorrelat erkennen liess (AB 81.2/9 ff.), mithin kein hin- reichend objektivierbarer, krankheitswertiger Gesundheitsschaden mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 14 nachvollziehbarer Auswirkung auf die funktionelle Leistungsfähigkeit erstellt ist. Daran vermögen die Ausführungen der behandelnden Ärztinnen nichts zu ändern, da diesen keine relevanten Befunde entnommen werden können, aufgrund derer sich eine vom Gutachten abweichende Beurteilung auf- drängen würde (vgl. vorne E. 3.2). Dies gilt für die im Nachgang zum Me- das-Gutachten verfassten Stellungnahmen von Prof. Dr. med. B.________ vom 2. Oktober 2020 (AB 91/9 ff.) bzw. vom 10. März 2021 (AB 103/8 ff.) und von Dr. med. C.________ vom 9. Oktober 2020 (AB 91/13 ff.) bzw. vom 27. April 2021 (AB 103/3 ff.), welche im Wesentlichen auf die subjekti- ven Schmerzangaben abstellen, ohne jedoch diese in irgendeiner Form nachvollziehbar zu plausibilisieren (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Dies genügt für die Annahme einer (anspruchsrelevanten) Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht, da die subjektiven (Schmerz-)Angaben – worauf die Gutachter zutreffend hinwiesen (vgl. AB 99/7 f.) – einer zuverlässigen medizinischen Feststellung und Überprüfung zugänglich sein müssen (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Dies war vor- liegend nicht gegeben. Ebenso bieten die Ergebnisse eines betriebsinter- nen Arbeitsversuchs im Frühjahr 2018 (vgl. dazu AB 21/2 f.; Protokoll S. 2 f.) keine hinreichende Validierung einer krankheitsbedingt einge- schränkten medizinisch-theoretisch zumutbaren Tätigkeit und Arbeitsleis- tung, da letztere in erster Linie durch Ärzte nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung zu beurteilen sind und nicht durch Eingliederungsfachleute oder ein betriebsinternes Case Management ge- stützt auf die von ihnen erhobene subjektive Arbeitsleistung (vgl. Entscheid des BGer vom 8. Juli 2022, 8C_174/2022, E. 4.3). Dementsprechend und da im Nachgang zum Medas-Gutachten vom 3. Juli 2020 (AB 81.1) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2021 (AB 104) eine Ver- änderung respektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit weder ersichtlich ist, noch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, bestehen – an- ders als in der Beschwerde mit Bezug auf die Diagnostik vertreten (Be- schwerde S. 3; vgl. dazu auch vorne E. 3.3.2 in fine) – keine Hinweise, die gegen die fortwährende Aktualität und Gültigkeit des Gutachtens sprechen würden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 15 3.3.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter beschwerdeweise (vgl. auch die Stellungnahmen im Vorbescheidverfahren: AB 91/1-4, 103/1 f.), dass die Gutachter nicht über die nötige fachliche Kompetenz für die Beur- teilung einer ME/CFS verfügen würden (Beschwerde S. 2 f.). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung wird für den Nachweis der fachlichen Qualifikation des (vorgesehenen) Gutachters einzig ein Fach- arzttitel in der entsprechenden medizinischen Disziplin verlangt (BGE 137 V 210 E. 3.3.2 S. 245). Die anerkannten Titel sind in dem vom Eidgenössi- schen Departement des Innern (EDI) geführten Medizinalberuferegister (Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe [MedBG; SR 811.11]) einsehbar. Weitergehende fachliche Anforderungen bestehen demgegenüber nicht (ERIK FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 2019 S. 6). Insbesondere wurde bis zum 31. Dezember 2021 (vgl. zur massgebenden Rechtslage vorne E. 2.1) eine spezifische versicherungs- medizinische Weiterbildung nicht vorausgesetzt (Entscheid des BGer vom

19. Mai 2020, 8C_767/2019, E. 3.3.3; seit dem 1. Januar 2022 gelten die fachlichen Anforderungen gemäss Art. 7m der Verordnung vom 11. Sep- tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11], vgl. dazu auch die Übergangsbestimmung zur Ände- rung vom 3. November 2021 [AS 2021 706]). Diese für ein Gerichtsgutach- ten massgeblichen Anforderungen gelten ebenso für ein Administrativgut- achten. Die Medas-Gutachter verfügen gemäss Medizinalberuferegister (einsehbar unter https://www.medregom.admin.ch/) in den von ihnen begutachteten Fachdisziplinen über den jeweils einschlägigen Facharzttitel (vgl. auch AB 81.2/12) und erfüllen damit die massgebenden fachlichen Anforderun- gen; weitergehende (private) Aus- und Weiterbildungen, insbesondere mit spezifischem Bezug auf ME/CFS – worüber die behandelnden Ärztinnen der Beschwerdeführerin gemäss den Akten selber ebenfalls nicht verfügen

– sind nach dem Gesagten nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin wur- de polydisziplinär umfassend begutachtet (dazu AB 81.3-81.5), es wurden zusätzliche apparative sowie laborchemische Abklärungen getätigt (AB 81.7) und die Gutachter setzten sich sowohl mit den subjektiven Anga-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 16 ben als auch den medizinischen Akten auseinander (vgl. dazu vorne E. 3.3.1), wobei nicht ansatzweise erkennbar ist, dass die Begutachtung fachlich ungenügend, inhaltlich unvollständig oder gar selektiv (vgl. Be- schwerde S. 3 f.) erfolgt wäre. Die Gutachter verneinten das Vorliegen der Diagnose ME/CFS mangels ausreichender Hinweise auf eine organassozi- ierte IgG4-Erkrankung (vgl. AB 81.2/9 f.) und konnten in sämtlichen unter- suchten Fachdisziplinen keine anspruchsrelevanten gesundheitlichen Ein- schränkungen mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit fest- stellen (vgl. AB 81.3/31 f., 81.4/33 ff., 81.5/33 ff.). Weiter ist darauf hinzu- weisen, dass den Gutachtern im Rahmen der Abklärungen hinsichtlich des Umfangs der Abklärungen sowohl betreffend die Wahl der Untersu- chungsmethoden als auch den (allfälligen) Beizug weiterer Experten ein grosser Ermessenspielraum zusteht (Entscheid des BGer vom 7. Septem- ber 2018, 9C_216/2018, E. 3.5 mit Hinweisen), da es grundsätzlich Sache der Gutachter ist, zu entscheiden, ob und welche Abklärungen und Unter- suchungen für eine umfassende Expertise notwendig sind (Entscheid des BGer vom 24. November 2020, 9C_593/2020, E. 4.1.1). Wenn sie vor dem Hintergrund der dargestellten Erhebungen und Befunde auf weitergehende Abklärungen verzichteten (vgl. AB 99/7 f.), lag dies in ihrem pflichtgemäs- sen Ermessen und ist nicht zu beanstanden. Insgesamt ergeben sich damit weder in fachlicher noch in inhaltlicher Hinsicht Anhaltspunkte, die gegen die von den Gutachtern zu verantwortende fachliche Güte und die Vollständigkeit der medizinischen Entscheidungsrundlage (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.) sprechen würden. 3.4 Dem Voranstehenden zufolge bilden das Medas-Gutachten vom

3. Juli 2020 (AB 81.2) und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 23. Februar 2021 (AB 99) eine zuverlässige Grundlage für die Beurtei- lung des anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhaltes. Dieser ist somit hinreichend abgeklärt, weshalb auf weitere Beweisvorkehrungen, insbesondere die beantragten medizinischen Abklärungen (vgl. Beschwer- de S. 1 Anträge Ziff. 3), verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdi- gung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 17 4. Gestützt auf das beweiskräftige Medas-Gutachten vom 3. Juli 2020 (AB 81.2) bestand zumindest seit der im Dezember 2017 erfolgten Anmel- dung zum Leistungsbezug (AB 1) sowie bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2021 (AB 104), mit Ausnahme der stationären Be- handlung zwischen dem 20. Juli und dem 27. September 2018 (AB 44/3 Ziff. 1.1), zu keinem Zeitpunkt ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Mangels eines erstellten psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert bedarf es keines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296; Entscheid des BGer vom 12. Dezember 2019, 8C_597/2019, E. 7.2.3 mit Hinweisen). Damit liegt keine Invalidität im Rechtssinne (vgl. vorne E. 2.1) vor, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf (Renten-)Leistungen der IV hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2022, IV/21/471, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherung Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.