Einspracheentscheid vom 31. Mai 2021
Sachverhalt
A. Der 1987 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 26. Januar 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 11. Februar 2021 An- trag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Dezember 2020 (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 42 und AB 44). Mit Verfügung vom 30. März 2021 (AB 14) verneinte die Unia die Anspruchsberechtigung ab dem 26. Januar 2021 mit der Be- gründung, dass weder die Beitragszeit erfüllt sei noch ein Befreiungsgrund vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 11) wies sie mit Entscheid vom 31. Mai 2021 (AB 6) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 21. Juni 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzu- heben und es seien ihm Arbeitslosentaggelder auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2021 (AB 6). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. Januar 2021 und dabei insbesondere, ob der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt hat oder von deren Erfüllung befreit war.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, ALV/21/457, Seite 4 Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). 2.3 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalender- monat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Bei- tragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zu- sammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäfti- gungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermonat in- nerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitragsmonat gilt, während jene Kalendermonate ausser Betracht fallen, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c bb S. 170; ARV 2013 S. 74 E. 2.3). Für die Ermittlung der Beitrags- dauer sind die Kalendertage massgebend und nicht etwa die Tage, an wel- chen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflichtigen Be- schäftigung nachging. Die Beschäftigungstage, wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umständen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen deshalb mit dem Faktor 1,4 in Kalenderta- ge umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251). 2.4 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, ALV/21/457, Seite 5 (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Ebenfalls befreit sind nach Art. 14 Abs. 2 AVIG Personen, die wegen Tren- nung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern; indessen darf das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegen (BGE 138 V 434 E. 5.1 und E. 5.3 S. 436; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. September 2020, 8C_329/2020, E. 3.2.1). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob in der massgebenden – hinsichtlich der zeitlichen Festlegung unbestrittenen und mit der Anmeldung zur Arbeits- vermittlung vom 26. Januar 2021 (AB 42) nicht zu beanstandenden – Rah- menfrist für die Beitragszeit vom 26. Januar 2019 bis 25. Januar 2021 (AB 14) eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat innerhalb der Rahmenfrist eine Bei- tragszeit von 11.865 Monaten berücksichtigt (AB 6). Darin enthalten sind einzelne Einsatztage im Rahmen des Temporärarbeitsverhältnisses mit der B.________ AG (AB 19 bis AB 33) sowie die Tätigkeit bei der C.________ Sàrl (AB 40, AB 41 und AB 45). In den Akten bestehen keine Hinweise auf weitere Beschäftigungen und solche wurden vom Beschwer- deführer auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin explizit verneint (AB 16). 3.2.1 Der Rahmenvertrag mit der Personalvermittlungsunternehmen B.________ AG begründet selber kein beitragszeitrelevantes Arbeitsver- hältnis, da ein Rahmenvertrag in der Regel keinen Anspruch auf Beschäfti- gung auslöst und die versicherte Person berechtigt ist, Einsätze abzuleh- nen. Vielmehr begründen die einzelnen Einsätze jeweils ein neues ei- genständiges Arbeitsverhältnis (Rz. B160 des vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebenen Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC; abrufbar unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, ALV/21/457, Seite 6 <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/ AVIG-Praxis]). Zur Ermittlung der Beitragszeit erfolgt in diesen Fällen eine Proratisierung der Kalendermonate zu Beginn und am Ende von jedem Arbeitseinsatz (Rz. B150b AVIG-Praxis ALE). Der Beschwerdeführer war von Februar bis Juli 2019 an insgesamt 15 einzelnen Werktagen bei der D.________ AG im Einsatz (vgl. AB 19 bis AB 33) sowie gemäss der Ein- satzliste der B.________ AG an drei weiteren Tagen bei nicht näher be- zeichneten Einsatzbetrieben tätig (am 7. März 2019, 20. und 25. Juni 2019 [vgl. AB 36 S. 7]). Diese Werktage werden mit Faktor 1,4 auf Kalendertage umgerechnet (vgl. Rz. 149 f. AVIG-Praxis ALE), was 25,2 Beitragstagen (18 x 1,4) bzw. einer Betragszeit von 0,84 Monaten bezüglich der von der B.________ AG vermittelten Tätigkeiten entspricht (25,2 / 30 [vgl. E. 2.3 hiervor]). 3.2.2 Bei der C.________ Sàrl war der Beschwerdeführer in einem Vor- lehr- bzw. Lehrarbeitsverhältnis (AB 40 und AB 41) angestellt. Diese An- stellung dauerte sowohl gemäss seinen eigenen Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 11. Februar 2021 (AB 44) als auch gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Februar 2021 (AB 45) vom
6. Januar bis zum 2. Dezember 2020, mithin zehn Monate (Februar bis November 2020) und 22 Werktage (20 Werktage im Januar 2020 sowie zwei Werktage im Dezember 2020). Werden diese 22 Werktage auf Kalen- dertage umgerechnet, resultieren 30,8 Beitragstage (22 x 1,4), was einer Beitragszeit von 1,027 Monaten entspricht (30,8 / 30 [zur Umrechnung vgl. E. 3.2.1 hiervor bzw. Rz. 149 f. AVIG-Praxis ALE]). Insgesamt ergibt sich damit eine Beitragszeit von 11,027 Monate für die Anstellung bei der C.________ Sàrl (10 + 1,027). Wenn der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren (AB 7) und in der Beschwerde sinngemäss vorbringt, sein Arbeitsverhältnis habe bis zum
8. Dezember 2020 bestanden (Beschwerdebeilage [BB] 1 - 3), kann dem nicht gefolgt werden. Aus dem Kündigungsschreiben vom 2. Dezember 2020 (AB 37) geht unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag sein Lehrarbeitsverhältnis fristlos kündigte. Nichts Anderes geht auch aus der bei der Anmeldung eingereichten Arbeitgeberbescheini- gung der C.________ Sàrl vom 4. Februar 2021 (AB 45 Ziff. 10) hervor. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, ALV/21/457, Seite 7 Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (PORT- MANN/RUDOLF, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I Art. 1-529 OR, 7. Aufl. 2020, Art. 335 N. 4), die als rechtsaufhebendes Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich und unwiderruf- lich ist (vgl. BGE 128 III 129 E. 2a S. 135). Auf die erst nachträglich ins Recht gelegten bzw. angepassten Dokumente (BB 1 bis BB 3 und AB 12 S. 4 - 6), die allenfalls von nachträglichen Überlegungen versicherungs- rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten, ist nicht abzustellen. Wenn der Beschwerdeführer in der Einsprache weiter vorbringt, er habe vom 3. bis zum 8. Dezember 2021 noch die restlichen Ferien bezogen (AB 11), weshalb diese Tage auch als Beitragszeit anzurechnen seien, ist dies im Übrigen unbehilflich, weil durch eine Auszahlung einer Entschädi- gung für nicht bezogene Ferien das beendigte Arbeitsverhältnis weder ver- längert würde noch diese in Beitragstage umgerechnet und an die Bei- tragszeit angerechnet werden dürfte (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 64 sowie Rz. 159 AVIG-Praxis ALE m.H. auf BGE 130 V 492). Für die Arbeit bei der C.________ Sàrl ist nach dem Gesagten eine Beitragszeit von 11,027 Mo- naten zu berücksichtigen. 3.2.3 Insgesamt ergibt sich aus den durch die B.________ AG vermittel- ten Tätigkeiten (vgl. E 3.2.1 hiervor) und dem Arbeitsverhältnis bei der C.________ Sàrl (vgl. E. 3.2.2 hiervor) eine Beitragszeit von 11,867 Mona- ten (0,84 + 11.027). Ein Aufrunden der als Beitragszeit anrechenbaren Ka- lendertage auf die gesetzliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten (vgl. E. 2.2 hiervor) ist nicht zulässig, selbst wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BGE 122 V 256 E. 3c S. 260; Entscheid des BGer vom 21. Dezember 2020, 8C_541/2020, E. 5.3.6, Rz. B151 AVIG-Praxis ALE). Damit ist die notwenige Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt. 3.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG in Verbindung mit Art. 13 AVIV befreit war (vgl. E. 2.4 hiervor). Der Beschwerdeführer macht keine Gründe für die Befreiung der Beitragszeit geltend und aufgrund der Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er während insgesamt mehr als zwölf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, ALV/21/457, Seite 8 Monaten arbeitsunfähig gewesen wäre oder ein anderer Befreiungsgrund vorliegen könnte (vgl. Rz. B182 ff. AVIG-Praxis ALE). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung wäre eine Kumulation ungenügender Beitrags- zeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Bei- tragszeit befreit war, ohnehin ausgeschlossen, so dass ein Auffüllen der fehlenden Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nicht möglich wäre (BGE 141 V 674 E. 4.1 S. 677). 4. Nach dem Dargelegten ist weder die Beitragszeit erfüllt noch liegt ein Be- freiungsgrund vor. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Mai 2021 (AB 6) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, ALV/21/457, Seite 9 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Arbeitslosenkasse Unia
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, ALV/21/457, Seite 3 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, ALV/21/457, Seite 3 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2021 (AB 6). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. Januar 2021 und dabei insbesondere, ob der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt hat oder von deren Erfüllung befreit war. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, ALV/21/457, Seite 4 Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). 2.3 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalender- monat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Bei- tragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zu- sammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäfti- gungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermonat in- nerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitragsmonat gilt, während jene Kalendermonate ausser Betracht fallen, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c bb S. 170; ARV 2013 S. 74 E. 2.3). Für die Ermittlung der Beitrags- dauer sind die Kalendertage massgebend und nicht etwa die Tage, an wel- chen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflichtigen Be- schäftigung nachging. Die Beschäftigungstage, wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umständen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen deshalb mit dem Faktor 1,4 in Kalenderta- ge umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251). 2.4 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, ALV/21/457, Seite 5 (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Ebenfalls befreit sind nach Art. 14 Abs. 2 AVIG Personen, die wegen Tren- nung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern; indessen darf das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegen (BGE 138 V 434 E. 5.1 und E. 5.3 S. 436; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. September 2020, 8C_329/2020, E. 3.2.1).
- 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob in der massgebenden – hinsichtlich der zeitlichen Festlegung unbestrittenen und mit der Anmeldung zur Arbeits- vermittlung vom 26. Januar 2021 (AB 42) nicht zu beanstandenden – Rah- menfrist für die Beitragszeit vom 26. Januar 2019 bis 25. Januar 2021 (AB 14) eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat innerhalb der Rahmenfrist eine Bei- tragszeit von 11.865 Monaten berücksichtigt (AB 6). Darin enthalten sind einzelne Einsatztage im Rahmen des Temporärarbeitsverhältnisses mit der B.________ AG (AB 19 bis AB 33) sowie die Tätigkeit bei der C.________ Sàrl (AB 40, AB 41 und AB 45). In den Akten bestehen keine Hinweise auf weitere Beschäftigungen und solche wurden vom Beschwer- deführer auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin explizit verneint (AB 16). 3.2.1 Der Rahmenvertrag mit der Personalvermittlungsunternehmen B.________ AG begründet selber kein beitragszeitrelevantes Arbeitsver- hältnis, da ein Rahmenvertrag in der Regel keinen Anspruch auf Beschäfti- gung auslöst und die versicherte Person berechtigt ist, Einsätze abzuleh- nen. Vielmehr begründen die einzelnen Einsätze jeweils ein neues ei- genständiges Arbeitsverhältnis (Rz. B160 des vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebenen Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC; abrufbar unter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, ALV/21/457, Seite 6 <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/ AVIG-Praxis]). Zur Ermittlung der Beitragszeit erfolgt in diesen Fällen eine Proratisierung der Kalendermonate zu Beginn und am Ende von jedem Arbeitseinsatz (Rz. B150b AVIG-Praxis ALE). Der Beschwerdeführer war von Februar bis Juli 2019 an insgesamt 15 einzelnen Werktagen bei der D.________ AG im Einsatz (vgl. AB 19 bis AB 33) sowie gemäss der Ein- satzliste der B.________ AG an drei weiteren Tagen bei nicht näher be- zeichneten Einsatzbetrieben tätig (am 7. März 2019, 20. und 25. Juni 2019 [vgl. AB 36 S. 7]). Diese Werktage werden mit Faktor 1,4 auf Kalendertage umgerechnet (vgl. Rz. 149 f. AVIG-Praxis ALE), was 25,2 Beitragstagen (18 x 1,4) bzw. einer Betragszeit von 0,84 Monaten bezüglich der von der B.________ AG vermittelten Tätigkeiten entspricht (25,2 / 30 [vgl. E. 2.3 hiervor]). 3.2.2 Bei der C.________ Sàrl war der Beschwerdeführer in einem Vor- lehr- bzw. Lehrarbeitsverhältnis (AB 40 und AB 41) angestellt. Diese An- stellung dauerte sowohl gemäss seinen eigenen Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 11. Februar 2021 (AB 44) als auch gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Februar 2021 (AB 45) vom
- Januar bis zum 2. Dezember 2020, mithin zehn Monate (Februar bis November 2020) und 22 Werktage (20 Werktage im Januar 2020 sowie zwei Werktage im Dezember 2020). Werden diese 22 Werktage auf Kalen- dertage umgerechnet, resultieren 30,8 Beitragstage (22 x 1,4), was einer Beitragszeit von 1,027 Monaten entspricht (30,8 / 30 [zur Umrechnung vgl. E. 3.2.1 hiervor bzw. Rz. 149 f. AVIG-Praxis ALE]). Insgesamt ergibt sich damit eine Beitragszeit von 11,027 Monate für die Anstellung bei der C.________ Sàrl (10 + 1,027). Wenn der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren (AB 7) und in der Beschwerde sinngemäss vorbringt, sein Arbeitsverhältnis habe bis zum
- Dezember 2020 bestanden (Beschwerdebeilage [BB] 1 - 3), kann dem nicht gefolgt werden. Aus dem Kündigungsschreiben vom 2. Dezember 2020 (AB 37) geht unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag sein Lehrarbeitsverhältnis fristlos kündigte. Nichts Anderes geht auch aus der bei der Anmeldung eingereichten Arbeitgeberbescheini- gung der C.________ Sàrl vom 4. Februar 2021 (AB 45 Ziff. 10) hervor. Die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, ALV/21/457, Seite 7 Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (PORT- MANN/RUDOLF, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I Art. 1-529 OR, 7. Aufl. 2020, Art. 335 N. 4), die als rechtsaufhebendes Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich und unwiderruf- lich ist (vgl. BGE 128 III 129 E. 2a S. 135). Auf die erst nachträglich ins Recht gelegten bzw. angepassten Dokumente (BB 1 bis BB 3 und AB 12 S. 4 - 6), die allenfalls von nachträglichen Überlegungen versicherungs- rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten, ist nicht abzustellen. Wenn der Beschwerdeführer in der Einsprache weiter vorbringt, er habe vom 3. bis zum 8. Dezember 2021 noch die restlichen Ferien bezogen (AB 11), weshalb diese Tage auch als Beitragszeit anzurechnen seien, ist dies im Übrigen unbehilflich, weil durch eine Auszahlung einer Entschädi- gung für nicht bezogene Ferien das beendigte Arbeitsverhältnis weder ver- längert würde noch diese in Beitragstage umgerechnet und an die Bei- tragszeit angerechnet werden dürfte (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 64 sowie Rz. 159 AVIG-Praxis ALE m.H. auf BGE 130 V 492). Für die Arbeit bei der C.________ Sàrl ist nach dem Gesagten eine Beitragszeit von 11,027 Mo- naten zu berücksichtigen. 3.2.3 Insgesamt ergibt sich aus den durch die B.________ AG vermittel- ten Tätigkeiten (vgl. E 3.2.1 hiervor) und dem Arbeitsverhältnis bei der C.________ Sàrl (vgl. E. 3.2.2 hiervor) eine Beitragszeit von 11,867 Mona- ten (0,84 + 11.027). Ein Aufrunden der als Beitragszeit anrechenbaren Ka- lendertage auf die gesetzliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten (vgl. E. 2.2 hiervor) ist nicht zulässig, selbst wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BGE 122 V 256 E. 3c S. 260; Entscheid des BGer vom 21. Dezember 2020, 8C_541/2020, E. 5.3.6, Rz. B151 AVIG-Praxis ALE). Damit ist die notwenige Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt. 3.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG in Verbindung mit Art. 13 AVIV befreit war (vgl. E. 2.4 hiervor). Der Beschwerdeführer macht keine Gründe für die Befreiung der Beitragszeit geltend und aufgrund der Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er während insgesamt mehr als zwölf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, ALV/21/457, Seite 8 Monaten arbeitsunfähig gewesen wäre oder ein anderer Befreiungsgrund vorliegen könnte (vgl. Rz. B182 ff. AVIG-Praxis ALE). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung wäre eine Kumulation ungenügender Beitrags- zeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Bei- tragszeit befreit war, ohnehin ausgeschlossen, so dass ein Auffüllen der fehlenden Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nicht möglich wäre (BGE 141 V 674 E. 4.1 S. 677).
- Nach dem Dargelegten ist weder die Beitragszeit erfüllt noch liegt ein Be- freiungsgrund vor. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Mai 2021 (AB 6) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
- 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, ALV/21/457, Seite 9
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 457 ALV JAP/REL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. August 2021 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Bischof A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 31. Mai 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, ALV/21/457, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1987 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 26. Januar 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 11. Februar 2021 An- trag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Dezember 2020 (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 42 und AB 44). Mit Verfügung vom 30. März 2021 (AB 14) verneinte die Unia die Anspruchsberechtigung ab dem 26. Januar 2021 mit der Be- gründung, dass weder die Beitragszeit erfüllt sei noch ein Befreiungsgrund vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 11) wies sie mit Entscheid vom 31. Mai 2021 (AB 6) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 21. Juni 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzu- heben und es seien ihm Arbeitslosentaggelder auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, ALV/21/457, Seite 3 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2021 (AB 6). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. Januar 2021 und dabei insbesondere, ob der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt hat oder von deren Erfüllung befreit war. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, ALV/21/457, Seite 4 Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). 2.3 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalender- monat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Bei- tragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zu- sammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäfti- gungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermonat in- nerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitragsmonat gilt, während jene Kalendermonate ausser Betracht fallen, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c bb S. 170; ARV 2013 S. 74 E. 2.3). Für die Ermittlung der Beitrags- dauer sind die Kalendertage massgebend und nicht etwa die Tage, an wel- chen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflichtigen Be- schäftigung nachging. Die Beschäftigungstage, wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umständen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen deshalb mit dem Faktor 1,4 in Kalenderta- ge umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251). 2.4 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, ALV/21/457, Seite 5 (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Ebenfalls befreit sind nach Art. 14 Abs. 2 AVIG Personen, die wegen Tren- nung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern; indessen darf das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegen (BGE 138 V 434 E. 5.1 und E. 5.3 S. 436; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. September 2020, 8C_329/2020, E. 3.2.1). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob in der massgebenden – hinsichtlich der zeitlichen Festlegung unbestrittenen und mit der Anmeldung zur Arbeits- vermittlung vom 26. Januar 2021 (AB 42) nicht zu beanstandenden – Rah- menfrist für die Beitragszeit vom 26. Januar 2019 bis 25. Januar 2021 (AB 14) eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat innerhalb der Rahmenfrist eine Bei- tragszeit von 11.865 Monaten berücksichtigt (AB 6). Darin enthalten sind einzelne Einsatztage im Rahmen des Temporärarbeitsverhältnisses mit der B.________ AG (AB 19 bis AB 33) sowie die Tätigkeit bei der C.________ Sàrl (AB 40, AB 41 und AB 45). In den Akten bestehen keine Hinweise auf weitere Beschäftigungen und solche wurden vom Beschwer- deführer auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin explizit verneint (AB 16). 3.2.1 Der Rahmenvertrag mit der Personalvermittlungsunternehmen B.________ AG begründet selber kein beitragszeitrelevantes Arbeitsver- hältnis, da ein Rahmenvertrag in der Regel keinen Anspruch auf Beschäfti- gung auslöst und die versicherte Person berechtigt ist, Einsätze abzuleh- nen. Vielmehr begründen die einzelnen Einsätze jeweils ein neues ei- genständiges Arbeitsverhältnis (Rz. B160 des vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebenen Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC; abrufbar unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, ALV/21/457, Seite 6, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/ AVIG-Praxis]). Zur Ermittlung der Beitragszeit erfolgt in diesen Fällen eine Proratisierung der Kalendermonate zu Beginn und am Ende von jedem Arbeitseinsatz (Rz. B150b AVIG-Praxis ALE). Der Beschwerdeführer war von Februar bis Juli 2019 an insgesamt 15 einzelnen Werktagen bei der D.________ AG im Einsatz (vgl. AB 19 bis AB 33) sowie gemäss der Ein- satzliste der B.________ AG an drei weiteren Tagen bei nicht näher be- zeichneten Einsatzbetrieben tätig (am 7. März 2019, 20. und 25. Juni 2019 [vgl. AB 36 S. 7]). Diese Werktage werden mit Faktor 1,4 auf Kalendertage umgerechnet (vgl. Rz. 149 f. AVIG-Praxis ALE), was 25,2 Beitragstagen (18 x 1,4) bzw. einer Betragszeit von 0,84 Monaten bezüglich der von der B.________ AG vermittelten Tätigkeiten entspricht (25,2 / 30 [vgl. E. 2.3 hiervor]). 3.2.2 Bei der C.________ Sàrl war der Beschwerdeführer in einem Vor- lehr- bzw. Lehrarbeitsverhältnis (AB 40 und AB 41) angestellt. Diese An- stellung dauerte sowohl gemäss seinen eigenen Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 11. Februar 2021 (AB 44) als auch gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Februar 2021 (AB 45) vom
6. Januar bis zum 2. Dezember 2020, mithin zehn Monate (Februar bis November 2020) und 22 Werktage (20 Werktage im Januar 2020 sowie zwei Werktage im Dezember 2020). Werden diese 22 Werktage auf Kalen- dertage umgerechnet, resultieren 30,8 Beitragstage (22 x 1,4), was einer Beitragszeit von 1,027 Monaten entspricht (30,8 / 30 [zur Umrechnung vgl. E. 3.2.1 hiervor bzw. Rz. 149 f. AVIG-Praxis ALE]). Insgesamt ergibt sich damit eine Beitragszeit von 11,027 Monate für die Anstellung bei der C.________ Sàrl (10 + 1,027). Wenn der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren (AB 7) und in der Beschwerde sinngemäss vorbringt, sein Arbeitsverhältnis habe bis zum
8. Dezember 2020 bestanden (Beschwerdebeilage [BB] 1 - 3), kann dem nicht gefolgt werden. Aus dem Kündigungsschreiben vom 2. Dezember 2020 (AB 37) geht unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag sein Lehrarbeitsverhältnis fristlos kündigte. Nichts Anderes geht auch aus der bei der Anmeldung eingereichten Arbeitgeberbescheini- gung der C.________ Sàrl vom 4. Februar 2021 (AB 45 Ziff. 10) hervor. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, ALV/21/457, Seite 7 Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (PORT- MANN/RUDOLF, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I Art. 1-529 OR, 7. Aufl. 2020, Art. 335 N. 4), die als rechtsaufhebendes Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich und unwiderruf- lich ist (vgl. BGE 128 III 129 E. 2a S. 135). Auf die erst nachträglich ins Recht gelegten bzw. angepassten Dokumente (BB 1 bis BB 3 und AB 12 S. 4 - 6), die allenfalls von nachträglichen Überlegungen versicherungs- rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten, ist nicht abzustellen. Wenn der Beschwerdeführer in der Einsprache weiter vorbringt, er habe vom 3. bis zum 8. Dezember 2021 noch die restlichen Ferien bezogen (AB 11), weshalb diese Tage auch als Beitragszeit anzurechnen seien, ist dies im Übrigen unbehilflich, weil durch eine Auszahlung einer Entschädi- gung für nicht bezogene Ferien das beendigte Arbeitsverhältnis weder ver- längert würde noch diese in Beitragstage umgerechnet und an die Bei- tragszeit angerechnet werden dürfte (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 64 sowie Rz. 159 AVIG-Praxis ALE m.H. auf BGE 130 V 492). Für die Arbeit bei der C.________ Sàrl ist nach dem Gesagten eine Beitragszeit von 11,027 Mo- naten zu berücksichtigen. 3.2.3 Insgesamt ergibt sich aus den durch die B.________ AG vermittel- ten Tätigkeiten (vgl. E 3.2.1 hiervor) und dem Arbeitsverhältnis bei der C.________ Sàrl (vgl. E. 3.2.2 hiervor) eine Beitragszeit von 11,867 Mona- ten (0,84 + 11.027). Ein Aufrunden der als Beitragszeit anrechenbaren Ka- lendertage auf die gesetzliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten (vgl. E. 2.2 hiervor) ist nicht zulässig, selbst wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BGE 122 V 256 E. 3c S. 260; Entscheid des BGer vom 21. Dezember 2020, 8C_541/2020, E. 5.3.6, Rz. B151 AVIG-Praxis ALE). Damit ist die notwenige Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt. 3.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG in Verbindung mit Art. 13 AVIV befreit war (vgl. E. 2.4 hiervor). Der Beschwerdeführer macht keine Gründe für die Befreiung der Beitragszeit geltend und aufgrund der Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er während insgesamt mehr als zwölf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, ALV/21/457, Seite 8 Monaten arbeitsunfähig gewesen wäre oder ein anderer Befreiungsgrund vorliegen könnte (vgl. Rz. B182 ff. AVIG-Praxis ALE). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung wäre eine Kumulation ungenügender Beitrags- zeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Bei- tragszeit befreit war, ohnehin ausgeschlossen, so dass ein Auffüllen der fehlenden Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nicht möglich wäre (BGE 141 V 674 E. 4.1 S. 677). 4. Nach dem Dargelegten ist weder die Beitragszeit erfüllt noch liegt ein Be- freiungsgrund vor. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Mai 2021 (AB 6) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, ALV/21/457, Seite 9 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Arbeitslosenkasse Unia
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.