Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021
Sachverhalt
A. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin), Zweigstelle ..., verfügte am 17. Dezember 2020 gegenüber der 1960 gebo- renen A.________ (Beschwerdeführerin) persönliche Beiträge als Nichter- werbstätige für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 10'290.75 (exkl. Zinsen; Akten der AKB, [act. IIB] 1). Die hiergegen am 1. Februar 2021 erhobene Einsprache (act. IIB 2) wies die AKB mit Entscheid vom 20. Mai 2021 ab (act. IIB 3). B. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 erhob A.________, vertreten durch Rechts- anwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be- schwerde. Sie beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sowie die zugrundliegende Beitragsverfügung seien aufzuheben und die Beschwer- degegnerin sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin aus der Kassenmit- gliedschaft als Nichterwerbstätige zu entlassen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; eventualiter sei der Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung der Beschwerdefüh- rerin zu prüfen; der Antrag auf eine Parteientschädigung sei abzulehnen. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. August 2021 holte der Instruktions- richter die Akten des Amtes für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern, ein. Mit Schlussbemerkungen vom 2. September und 16. September 2021 hiel- ten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. November 2021 wurden zwei Aus- züge aus dem Grundstückinformationssystem (GRUDIS) zu den Akten er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 3 kannt sowie die Einwohnergemeinde C.________ gebeten, mitzuteilen, wer in den betreffenden beiden Stockwerkeinheiten seit 2010 gemeldet war. Zudem wurden beim D.________ die Akten betreffend ein allfälliges Ver- fahren um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht verlangt. Die angeforderten Unterlagen gingen am 23. und 25. November 2021 beim Gericht ein. Zudem nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. November 2021 Stellung. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Dezember 2021 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu den neuen Beweismitteln zu äussern. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine weitere Stellungnahme.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 4 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 (act. IIB 3). Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 10'290.75 zu leisten hat. Dabei ist insbe- sondere umstritten, ob sie als Nichterwerbstätige in der Schweiz AHV- beitragspflichtig ist (act. IIB 1).
E. 1.3 Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG sind nach diesem Gesetz die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz versichert. Massgebend ist der zivilrechtliche Wohnsitz und nicht eine sozialversicherungsrechtliche Begriffsbildung. Hat jemand zu mehreren Orten dauerhafte Beziehungen, so gilt als Wohnsitz jener Ort, wo die engsten Beziehungen bestehen (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 1a N. 7; DANIEL STAEHELIN, in GEISER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 23 N. 6).
E. 2.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person am Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen demnach zwei Merkmale (kumulativ) erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Recht- sprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 5 Massgebend ist somit der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbezie- hungen befindet. Es handelt sich dabei im Normalfall um den Wohnort, d.h. wo die betreffende Person schläft, die Freizeit verbringt, ihre persönlichen Effekten aufbewahrt und sie üblicherweise über einen Telefonanschluss sowie eine Postadresse verfügt. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden – im Sinne eines "bis auf Weiteres-Aufenthalts" – ausgerichtet sein. Allerdings schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitznahme nicht aus. Der Wohnsitz bleibt an die- sem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312; Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Au- gust 2018, 9C_600/2017, E. 2.2).
E. 2.3 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs- tätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die eigenen Beiträge gelten als be- zahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG). Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnis- sen. Der Mindestbeitrag beträgt Fr. 413.--, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gege- benenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als Fr. 413.-- entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenz- betrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 AHVG).
E. 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 6 haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
E. 3.1 Mit Verfügungen vom 11. April 2018 setzte die AKB die persönli- chen Beiträge des Ehemanns der Beschwerdeführerin als Selbstständiger- werbender für die Jahre 2013 bis 2018 fest (Akten der AKB [act. IIA] pag. 5 ff.). Nachdem der Ehemann Einsprache erhoben hatte (act. IIA pag. 17 ff.) erfolgten diversen Abklärungen. U.a. wurde der E.________, ..., ..., mit Schreiben vom 19. September 2019 um Auskunft über das vom Ehemann der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2019 eingeleitete Verfahren (mit dem Ziel der [rückwirkenden] Versicherungsunterstellung in ... vom 1. Ja- nuar 2013 bis 31. Dezember 2018) ersucht (act. IIA pag. 172 ff., 237 ff.). Der E.________ hielt in der Folge fest, der Ehegatte der Beschwerdeführe- rin übe seine Beschäftigung gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aus, wobei ein wesentlicher Teil der Gesamtbeschäftigung in ... erfolge. Diese Festlegung erfolge auf Grundlage von Art. 13 Abs.1 lit. a der Verord- nung (VO [EG]) 883/04 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1). Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde von den ... Behörden mit Beschluss vom 18. August 2020 rückwirkend für den Zeit- raum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2018 als in ... zu versichernde Person beurteilt (act. IIA pag. 19; betreffend die Zeit von 2019 bis 2023 vgl. die Bescheinigung vom 11. April 2019 [act. II 1]). Die AKB zog in der Folge ihre Beitragsverfügung am 16. Oktober 2020 in Wiedererwägung und hob die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung des Ehegatten der Be- schwerdeführerin als Selbstständigerwerbender in der Schweiz auf (act. IIA pag. 249). Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Beitragspflicht des Ehemanns der Beschwerdeführerin dessen Wohnsitz keine Rolle spielte. Entscheidend war vielmehr einzig, dass er in verschie- denen Ländern ... wie auch in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachge- gangen war und zufolge der (für die Schweiz im Rahmen der bilateralen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 7 Verträge ebenfalls massgeblichen) zwischenstaatlichen Regelungen die örtliche Unterstellung anhand des Schwergewichts der Tätigkeiten erfolgte. Diese wurde von den ... Behörden verbindlich für die Beschwerdegegnerin auf ... gelegt.
E. 3.2 Gemäss Art. 1a AHVG muss jede Person die Versicherteneigen- schaften persönlich erfüllen. Es erfolgt keine Ausdehnung der Versicherte- neigenschaften auf den anderen Ehegatten, wenn nicht dieser selbst die Voraussetzungen für die Unterstellung unter die AHV erfüllt. Eine Ausdeh- nung auf den anderen Ehegatten ist also etwa dann nicht gerechtfertigt, wenn die Unterstellung des Ehemannes einzig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz abhängt. Ist der andere (nicht erwerbstäti- ge) Ehegatte in der Schweiz wohnhaft, erfolgt die Versicherungsunterstel- lung nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG (UELI KIESER, a.a.O., 4. Aufl. 2020, Art. 1a N. 28). Es ist wie dargelegt erstellt und unbestritten, dass der Ehemann der Be- schwerdeführerin für das hier zur Diskussion stehende Jahr 2015 in der Schweiz keine sozialversicherungsrechtlichen Beiträge zu leisten hat. Aus der sozialversicherungsrechtlichen Stellung ihres Ehemanns kann für die Beschwerdeführerin damit nichts abgeleitet werden. Eine Bezahlung ihrer Beiträge durch ihren Ehemann im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG ent- fällt von vornherein. Die Beschwerdegegnerin war deshalb gehalten, die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin, die über eine Niederlassungsbewil- ligung in der Schweiz verfügt, autonom zu klären und darüber eine Verfü- gung zu erlassen. Dem ist sie mit dem hier angefochtenen Einspracheent- scheid vom 20. Mai 2021 (act. IIB 3) nachgekommen. Ob die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei zufolge eines Wohn- sitzes in der Schweiz als Nichterwerbstätige der Versicherungspflicht un- terstellt, zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen.
E. 4.1 Unter den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu betrachten ist. Bei der Frage ihrer umstrittenen AHV-rechtlichen Versicherungspflicht ist ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 8 scheidend, ob sie in der Schweiz Wohnsitz hat oder nicht (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Gemäss ihren eigenen Aussagen und den Akten verfügt die Beschwerde- führerin über eine Niederlassungsbewilligung (C EG/EFTA) in der Schweiz (Akten des Amtes für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern, [act. III] pag. 10). Die Beschwerdeführerin gab zur jeweiligen "Verlän- gerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung" als Nichterwerbs- tätige den "Verbleib bei Ehegatten" sowie einen gemeinsamen Haushalt, an (act. III pag. 4 f., 8 f., 12 f.). Der Ehemann der Beschwerdeführerin be- sitzt seinerseits unbestrittenermassen ebenfalls eine Niederlassungsbewil- ligung (C EG/EFTA) in der Schweiz (act. III pag. 16, 23). Als Wohnsitz wur- de seit dem 15. Oktober 2013 dem Migrationsdienst des Kantons Bern "..., C.________" gemeldet (act. III pag. 21).
E. 4.2.1 In der Einsprache vom 1. Februar 2021 (act. IIB 2) führte die Be- schwerdeführerin unter Beilage eines Memos ihres Ehemanns aus, sie habe seit 2004 Wohnsitz in F.________ (...). Dies sei im Rahmen der Ein- sprache vom 9. Mai 2018 in Sachen ihres Ehemanns ausführlich und mit vielen Akten dargestellt worden, worauf verwiesen werde. Die Eheleute seien 1985 nach G.________ gezogen. Damals sei das Zentrum der Le- bensinteressen klar in C.________ gelegen, wo drei der vier Kinder gebo- ren seien und zur Schule gegangen seien. 1993 habe der Ehemann die Leitung des … übernommen und sei bis 2004 zwischen F.________, dem …hauptsitz, und G.________, wo seine Familie gelebt habe, gependelt. Im Jahr 2004 sei die Familie, mit Ausnahme einer Tochter, welche das Studi- um in G.________ aufgenommen habe, nach F.________ in ein Haus ge- zogen, welches einige Jahre zuvor (2001) erworben worden sei. Für die Bedeutung von F.________ spreche allein schon das stattliche Wohnhaus mit einer Wohnfläche von 520m2, die kulturellen Engagements und Akti- vitäten, die Mitgliedschaft im ... und generell die berufliche Einbindung des Ehemanns in die …zentrale in F.________, wo permanent zahlreiche Akti- vitäten und Sitzungen der Geschäftsleitung stattfänden. An seiner Wohn- adresse in F.________ beziehe der Ehemann seit vielen Jahren seine Ta- geszeitung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 9 Das Haus in G.________ sei 2004 verkauft worden. 2009 habe der Ehe- mann ein Zweifamilienhaus in C.________ gekauft, in erster Linie als Kapi- talanlage (korrekt gemäss GRUDIS: Kauf durch die Beschwerdeführerin zu Alleineigentum). Eine der Wohnungen sei vermietet (gewesen), in die an- dere Wohnung sei die älteste Tochter mit ihrem Freund gezogen. Später habe auch eine weitere Tochter in dieser Wohnung gewohnt. Der Ehemann nutze bei seinen wenigen beruflich bedingten G.________-Aufenthalten (wenige Tage im Jahr) das kleine Gästezimmer (15m2). Für private Zwecke halte sich der Ehemann in G.________ bzw. C.________ nicht auf. Die Beschwerdeführerin sei nur sehr selten besuchsweise in G.________. Aus all diesen Fakten gehe klar hervor, dass die Beschwerdeführerin in den hier interessierenden Jahren 2015 ff. ihren Wohnsitz im zivilrechtlichen Sinne und ihr Lebenszentrum zusammen mit ihrem Ehemann und der Fa- milie in F.________ habe. Dass die Beschwerdeführerin noch über eine Niederlassungsbewilligung verfüge und so im Einwohnerregister verzeich- net sei, ändere nichts an der Tatsache, dass der zivilrechtliche Wohnsitz nach den Fakten der erkennbaren Absicht des dauernden Verbleibens be- stimmt werde. Der Familienwohnsitz sei deshalb in F.________ und kei- nesfalls in G.________, wo die Beschwerdeführerin nur selten besuchs- weise sich als Gast bei ihrer Tochter aufhalte (act. IIB 2 und dortige Beilage 2 [Memo des Ehemanns vom 2. Mai 2018]).
E. 4.2.2 Im Rahmen der Abklärungen zur Kontrolle der Niederlassungsbewil- ligung für sich und die Beschwerdeführerin führte der Ehemann mit E-Mail vom 26. April 2021 (act. III pag. 25 f.) zuhanden der Einwohnergemeinde C.________, Einwohnerkontrolle, an, es sei richtig, dass er seit vielen Jah- ren auch in F.________ (...) gemeldet sei, wo er ebenfalls einen Wohnsitz und eine … habe. Mit der Steuerverwaltung sei ein "Doppelwohnsitz" ver- einbart worden. In C.________ besitze er ein Wohnhaus (korrekt gemäss GRUDIS: Kauf durch die Beschwerdeführerin zu Alleineigentum). Die Frage nach dem Lebensmittelpunkt sei bei ihnen wohl nicht so leicht zu beantworten. Er und seine Ehefrau hielten sich wohl nirgendwo auf der Welt jeweils mehr als insgesamt sechs Monate im Jahr auf. Neben den häufigen geschäftlich bedingten Ortswechseln hätten sie auch noch zwei Ferienhäuser, die sie regelmässig nutzten. Geschäftlich und privat gebe es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 10 ständige Anknüpfungspunkte für eine Anwesenheit in der Schweiz. Sie seien nie länger als sechs Monate von der Schweiz abwesend; zum einen aufgrund seiner Funktion als … und … seiner Schweizer …, zum anderen hätten sie auch ihr Wohnhaus in C.________ und eine familiäre Bindung, weil ein Teil der Familie in der Schweiz lebe, so z.B. auch die ersten beiden Enkelkinder, die Kinder ihrer jüngsten Tochter, die ebenfalls mit ihrer Fami- lie in C.________ wohne. Die regelmässige Anwesenheit in der Schweiz aus familiären und geschäftlichen Gründen würde eine Bindung zur Schweiz schaffen, welche wohl eine Niederlassungsbewilligung erforderlich mache. Hinzu komme, dass sie sich überlegen würden, künftig in der Schweiz den Alterssitz zu begründen und den zwischenzeitlich nur tem- porär genutzten Wohnsitz dann wieder intensiver zu nutzen (act. III pag. 25 f.).
E. 4.2.3 In der Beschwerde vom 21. Juni 2021 führte die Beschwerdeführe- rin ergänzend zur Einsprache aus, der Ehemann habe nach dem Wegzug aus der Schweiz weiterhin intensive Kontakte zur Schweiz, aufgrund des in G.________ domizilierten …. Gleichwohl weile er im Jahr an bloss unge- fähr 20 Arbeitstagen zu beruflichen Zwecken in G.________. Viele Kontak- te seien über Videokonferenzen, Telefon und Internet geführt worden. Nach dem Wegzug aus der Schweiz sei mit der Steuerverwaltung des Kantons … unter Einwilligung der ... Behörden eine Vereinbarung getroffen worden, aufgrund derer der Kanton … wohl etwas höhere Steuereinnahmen erziele. Die Eheleute hätten bis heute die Niederlassungsbewilligung C behalten und seien an der Adresse ihrer Wohnung (welche von der Tochter bewohnt wurde und werde) registriert. Die Beschwerdeführerin verfüge zusammen mit ihrem Ehemann in F.________ über ein stattliches Gebäude, das ihr ein standesgemässes Wohnen ermögliche. In C.________ hingegen stehe ihr bei ihren Besuchen in der Schweiz vorübergehend ein Gästezimmer in der Wohnung der Toch- ter zur Verfügung. Das Wohnhaus in F.________ könne in keiner Weise mit einem gelegentlich benutzten Gästezimmer in einer Wohnung vergli- chen werden.
E. 4.2.4 In der Stellungnahme vom 30. November 2021 führte die Be- schwerdeführerin schliesslich an, die Beschwerdegegnerin vermöge keinen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 11 Beweis für einen Aufenthalt in der erkennbaren Absicht des dauernden Verbleibens in C.________ zu erbringen. Diese stütze sich einzig auf den Bestand einer über viele Jahre mehrmals erneuerten Niederlassungsbewil- ligung und auf die Existenz von Grundeigentum der Familie in C.________. Dort verfüge sie über keine bewohnbaren Räume. Für besuchsweise Auf- enthalte in G.________ werde allenfalls ein Gästezimmer in der Wohnung der Familie der Tochter genutzt. Es sei aber ebenfalls klar, dass ein Regis- tereintrag aufgrund einer Niederlassungsbewilligung nur ein Indiz für einen Wohnsitz darstelle. Solange es aber am nach aussen erkennbaren Aufent- halt fehle, solange in der Schweiz kein Ort als Lebenszentrum zur Verfü- gung stehe, vermöge auch ein Registereintrag keinen Wohnsitz zu begrün- den. Die Steuerbehörden gingen zudem nicht von einem Wohnsitz in der Schweiz aus; sie würden den Wohnsitz in ... anerkennen. Was die Kran- kenversicherungsunterstellung betreffe, so seien die Eheleute stets in ... krankenversichert gewesen und nach dem Wegzug nach ... im Jahr 2004 sei die Frage nie mehr thematisiert worden. Es sei erstellt, dass die Eheleu- te seit vielen Jahren in F.________ lebten und dort ihr Lebenszentrum hät- ten.
E. 4.3.1 Die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]) ist auf Dauer angelegt; sie vermittelt den für ausländische Staatsangehörige güns- tigsten Aufenthaltsstatus mit gefestigtem Aufenthaltsrecht. Aus dem für die Frage der Aufrechterhaltung einer Niederlassungsbewilligung massgebli- chen Gesetzesrecht (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) ist ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eine minimale physische Präsenz auf dem schweizerischen Staatsgebiet voraussetzt. Für die Definition dieser vorausgesetzten minimalen physischen Präsenz hat der Gesetzgeber jedoch auf eine Anknüpfung an das auslegungsbedürftige Kriterium des Lebensmittelpunktes oder gar des Wohnsitzes verzichtet; das Gesetz weist diesbezüglich auch keine Lücke auf (BGE 145 II 322 E. 2.2 S. 325).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 12 Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung insbesondere mit der Abmeldung einer ausländischen Person ins Ausland. Verlässt die ausländische Person die Schweiz ohne Abmeldung, so erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten Auslandaufenthalt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Erlöschen der Niederlas- sungsbewilligung auf zwei formelle Kriterien – die Abmeldung oder einen Auslandaufenthalt von mindestens sechs Monaten – abgestellt. Zur Erörte- rung der Frage, ob es sich beim für das Erlöschen der Niederlassungsbe- willigung erforderlichen sechsmonatigen Auslandaufenthalt um einen unun- terbrochenen zu handeln hat oder ob dieses Erfordernis auch durch mehre- re kürzere Auslandaufenthalte erfüllt werden kann, hat das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372 erwogen, dass grundsätzlich nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich zieht. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in welchen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinne des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununterbrochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Diesfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach dem Willen des Gesetzgebers (Art. 62 Abs. 2 Satz 1 AIG) für die Aufrechterhal- tung erforderliche minimale physische Präsenz in der Schweiz erfüllt sein sollte, selbst wenn der ausländische Staatsangehörige in der Schweiz noch über eine Wohnung verfügt. Im Sinne dieser publizierten bundesgerichtli- chen Praxis hat denn auch der Verordnungsgeber in Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) präzisiert, dass die Frist von sechs Mo- naten Auslandaufenthalt (im Sinne von Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) jedenfalls durch vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte nicht unterbrochen wird (BGE 145 II 322 E. 2.3 S. 325).
E. 4.3.2 Weil die ausländerrechtliche Niederlassungsbewilligung nicht einen Wohnsitz im hier zu diskutierenden Sinn (vgl. E. 2.2 und 4.3.1 vorstehend) voraussetzt, kann allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin wie ihr Ehemann seit langen Jahren über eine Niederlassungsbewilligung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 13 C EU/EFTA für die Schweiz verfügen, nichts für den vorliegenden Fall ab- geleitet werden. Es ergibt sich daraus nicht eine für die Beschwerdegegne- rin verbindliche Feststellung eines Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Vielmehr muss die Frage der Beitragspflicht, im vorliegenden Verfahren hinsichtlich des Jahres 2015, anhand der gesamten Umstände selbstständig geprüft und beantwortet werden. Dabei kommt den von der Beschwerdeführerin bzw. deren Ehemann im ausländerrechtlichen Verfah- ren getätigten Aussagen jedoch auch im vorliegenden Verfahren Bedeu- tung zu und ist bei Widersprüchen in den gegenüber den verschiedenen Behörden getätigten Aussagen vom Gericht der tatsächliche Sachverhalt festzustellen. Dabei ist – wie von der Beschwerdegegnerin sinngemäss geltend gemacht und mit einem Antrag auf Überprüfung des Anspruchs auf eine Niederlassungsbewilligung unterstrichen – mit Blick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung auch beachtlich, dass verschiedene Betrachtungen gleicher Sachverhalte durch verschiedene Behörden zu vermeiden sind (vgl. zum Verhältnis zwischen Steuerbehörden und AHV- Behörden BGE 147 V 114 E. 3.4.2 S. 121). Insoweit verkennt die Be- schwerdegegnerin aber, dass für eine Überprüfung der Niederlassungsbe- willigung (zunächst) die entsprechende Verwaltungsbehörde zuständig ist und das Gericht sich im vorliegenden Verfahren diesbezüglich deshalb nur insoweit zu äussern hat, als wenn es im Rahmen seiner Beweiswürdigung massgebliche Zweifel am Bestehen der Voraussetzungen für die Erteilung bzw. den Bestand der Niederlassungsbewilligung hat, es diese durch Zu- stellung des rechtskräftigen Urteils der zuständigen Behörde zur Kenntnis bringt. Ob und gegebenenfalls welche Konsequenzen die gerichtlichen Feststellungen im vorliegenden Verfahren für den Bereich des Ausländer- rechts haben, hat diese Behörde danach ihrerseits selbstständig zu prüfen und zu entscheiden.
E. 4.4 Der Bestand der Niederlassungsbewilligung stellte einen ersten An- knüpfungspunkt dar, hinweisend auf das Bestehen eines Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Die Beschwerdegegnerin war, wie dargelegt (E. 3.2) gehalten, die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin näher abzuklären. Zufolge der in den verschiedenen Verfahren wider- sprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns (vgl. E. 4.2) war daraufhin auch – entgegen der Annahme der Beschwerdeführe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 14 rin (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 3a) – das von ihr geltend gemachte Fehlen eines Wohnsitzes in der Schweiz und daraus folgend das Fehlen der Bei- tragspflicht keineswegs bereits offensichtlich erstellt. Es kann der Mitarbei- terin der Beschwerdegegnerin damit auch kein "Privatkrieg" mit willkürli- chem und rechtlich unbegründetem Verhalten (Beschwerde S. 7 Ziff. 6) gegen die Beschwerdeführerin vorgeworfen werden.
E. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin war zusammen mit ihrem Ehemann ab 1985 in der Schweiz wohnhaft. Hier gingen die Kinder zur Schule. Die Ehe- leute waren in diesem Zusammenhang weiterhin in ... krankenpflegeversi- chert und blieben dies auch nach der Einführung des Obligatoriums in der Krankenpflegeversicherung gestützt auf eine entsprechende Befreiung durch die zuständige Stelle (Schreiben D.________ vom 22. November 2021 [in den Gerichtsakten]: act. IIA pag. 127 ff.). Im Jahr 1993 übernahm der Ehemann der Beschwerdeführerin die …lei- tung in ..., wobei der Familienwohnsitz in der Schweiz verblieb. Im Jahr 2004 zogen die Eheleute schliesslich zusammen mit drei der vier Kinder, eine der Töchter nahm das Studium in der Schweiz auf, in ein 2001 erwor- benes Wohnhaus nach F.________ (vgl. act. I 2, 7 sowie act. IIA pag. 45 ff.). Eine Abmeldung erfolgte jedoch nicht. Das frühere Wohnhaus in der Schweiz wurde im gleichen Jahr verkauft. Die Meldeadresse in C.________ wurde gemäss den Akten der Ausländerbehörden zu einem unbekannten Zeitpunkt in der Zeit zwischen August 2003 und August 2008 von der ...strasse (act. III pag. 3) an die ...strasse (act. III pag. 5) verlegt, danach jedoch bis zur nächsten Verfallsanzeige im August 2013 nicht mehr geändert (act. III pag. 7, 9). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass dies auf der Basis eines tatsächlichen Aufenthalts oder gar Wohnsitzes in der Schweiz erfolgt wäre bzw. der Beschwerdeführerin an der entsprechenden Adresse in dieser Zeit entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung ge- standen hätten. Dies wurde auch nicht geltend gemacht und es bleibt des- halb hier unerheblich, auf welcher Basis die Meldung in der Schweiz unter neuer Adresse ausländerrechtlich möglich war, insbesondere ob sich an besagter Adresse die Räumlichkeiten der in der Schweiz zwecks Studium verbliebenen Tochter befanden. Der von der Beschwerdeführerin bei der jeweiligen Verlängerung der Niederlassungsbewilligung angebrachte Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 15 merk zum Aufenthaltszweck "Verbleib beim Ehegatten" ist offensichtlich unzutreffend und es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann im Jahr 2004 unter Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz nach ... weggezogen ist.
E. 4.4.2 Im Jahr 2009 erwarb die Beschwerdeführerin am ..., C.________, zwei Stockwerkeinheiten (vgl. GRUDIS-Auszüge in den Gerichtsakten). Über die Stockwerkeinheit 2 (EWID 2) waren in der Folge bis Ende April 2019 Drittpersonen gemeldet. Über die Stockwerkeinheit 1 (EWID 1) waren bis zum gleichen Zeitpunkt die Beschwerdeführerin, deren Ehemann sowie die vier Kinder angemeldet, eine Tochter nur zeitweilig. Seit Anfang Mai 2019 ist eine der Töchter zusammen mit ihrer eigenen Familie in der EWID 1 angemeldet. Die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann und zwei der inzwischen erwachsenen Kinder sind seitdem über die EWID 2 angemeldet. Weder die Beschwerdeführerin noch deren Ehemann haben mit dem Er- werb der Liegenschaft im Jahr 2009 jedoch an ihrer Lebens- und Wohn- sitzsituation etwas geändert. Die im Verfahren betreffend die persönliche Situation pauschal für die gesamte Zeit seit dem Wegzug aus der Schweiz gemachten Angaben, nur wenige Tage im Jahr in der Schweiz zu weilen, sind plausibel und stimmen mit den gerichtlich erhobenen Beweisen übe- rein. Die Beschwerdeführerin reichte Unterlagen bezüglich ihres gesell- schaftlichen Lebens in F.________ ein (act. I 2/3-7, 8, IIA pag. 61 - 79). Sie bringt vor, demgegenüber habe sie kein ...- und ...abonnement in der Schweiz und engagiere sich hier auch nicht kulturell (act. I 6). Sie begleite lediglich ihren Ehegatten, wenn er sich aus beruflichen Gründen in der Schweiz aufhalte; ansonsten habe sie die Angewohnheit in der Schweiz jährlich eine Woche ...urlaub zu machen, sie würde jedoch nur einen klei- nen Teil ihrer Zeit in der Schweiz verbringen (act. I 6). Diese Angaben stimmen mit den entsprechenden Belegen überein. Es liegen keine An- haltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin oder deren Ehemann den im Jahr 2004 in ... begründeten Wohnsitz anlässlich des Erwerbs der Liegenschaft mit zwei Stockwerkeinheiten, noch zu einem späteren Zeit- punkt je aufgegeben, insbesondere ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz zurückverlegt hätten. Die davon abweichenden Äusserungen gegenüber
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 16 den Ausländerbehörden bzw. der Einwohnergemeinde C.________, mit welchen ein naher Bezug zur Schweiz mit vielen Aufenthalten begründet werden sollte, überzeugen nicht. Die im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren getätigten Äusserungen, wonach sich der für verschiedenste … weltweit verantwortliche Ehemann hauptsächlich am Hauptsitz in F.________ aufhalte und allein an wenigen Tagen im Jahr zu beruflichen und gelegentlich zu familiären Besuchen in der Schweiz weile, erweist sich gestützt auf die gerichtlichen Beweismassnahmen als zutreffend. Weiter ist zutreffend und erstellt, dass die Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der Schweiz noch geringer an der Zahl sind. Schliesslich ist ebenfalls erstellt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach Aufgabe des Wohn- sitzes in der Schweiz diesen auch zu keinem späteren Zeitpunkt wieder begründet haben. Die Beschwerdeführerin hatte damit im hier zur Diskus- sion stehenden Jahr 2015 keinen eine Versicherungspflicht begründenden Wohnsitz in der Schweiz. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochte- ne Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 (act. IIB 3) aufzuheben. Zufolge der offensichtlich divergenten Angaben gegenüber den Behörden der Sozi- alversicherung einerseits und den Ausländerbehörden andererseits ist das vorliegende Urteil nach Eintritt der Rechtskraft den Ausländerbehörden zur Kenntnis zu bringen.
E. 5 Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern (nach Eintritt der Rechtskraft) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 17 dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten, gerichtlich be- stimmt auf Fr. 800.--, der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
E. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Honorarnote vom 27. September 2021 machte Rechtsanwalt lic. iur. B.________ für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwen- dungen Parteikosten von Fr. 5'371.55 (14.25 Stunden à Fr. 350.--, zuzüg- lich 7.7 % MWSt. auf Fr. 4'987.50) geltend. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht umfangreiche Beweismassnahmen vorzunehmen, was in der Folge zu mehreren Schriftenwechseln führte. Diese wesentlichen Beweismassnahmen waren deshalb notwendig, weil sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann (vgl. E. 4.2.1 und E. 4.2.2 hiervor) gegenüber den verschiedenen Behörden widersprüchlich äusser- ten. Dies hatte zur Folge, dass das Fehlen der Beitragspflicht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keineswegs bereits im Verwaltungs- verfahren offensichtlich erstellt war (vgl. E. 4.4 hiervor). Den anwaltlichen Aufwand, der auf das widersprüchliche Verhalten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns zurückgeht, hat nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten, weshalb die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen ist. Die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzenden Par- teikosten werden pauschal auf Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 18 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der Ein- spracheentscheid vom 20. Mai 2021 wird aufgehoben und es wird fest- gestellt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 nicht beitragspflich- tig ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Das vorliegende Urteil wird nach Eintritt der Rechtskraft dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern zur Kenntnis gebracht.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 4 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 (act. IIB 3). Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 10'290.75 zu leisten hat. Dabei ist insbe- sondere umstritten, ob sie als Nichterwerbstätige in der Schweiz AHV- beitragspflichtig ist (act. IIB 1). 1.3 Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG sind nach diesem Gesetz die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz versichert. Massgebend ist der zivilrechtliche Wohnsitz und nicht eine sozialversicherungsrechtliche Begriffsbildung. Hat jemand zu mehreren Orten dauerhafte Beziehungen, so gilt als Wohnsitz jener Ort, wo die engsten Beziehungen bestehen (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 1a N. 7; DANIEL STAEHELIN, in GEISER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 23 N. 6). 2.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person am Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen demnach zwei Merkmale (kumulativ) erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Recht- sprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 5 Massgebend ist somit der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbezie- hungen befindet. Es handelt sich dabei im Normalfall um den Wohnort, d.h. wo die betreffende Person schläft, die Freizeit verbringt, ihre persönlichen Effekten aufbewahrt und sie üblicherweise über einen Telefonanschluss sowie eine Postadresse verfügt. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden – im Sinne eines "bis auf Weiteres-Aufenthalts" – ausgerichtet sein. Allerdings schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitznahme nicht aus. Der Wohnsitz bleibt an die- sem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312; Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Au- gust 2018, 9C_600/2017, E. 2.2). 2.3 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs- tätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am
- Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die eigenen Beiträge gelten als be- zahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG). Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnis- sen. Der Mindestbeitrag beträgt Fr. 413.--, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gege- benenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als Fr. 413.-- entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenz- betrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 AHVG). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 6 haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
- 3.1 Mit Verfügungen vom 11. April 2018 setzte die AKB die persönli- chen Beiträge des Ehemanns der Beschwerdeführerin als Selbstständiger- werbender für die Jahre 2013 bis 2018 fest (Akten der AKB [act. IIA] pag. 5 ff.). Nachdem der Ehemann Einsprache erhoben hatte (act. IIA pag. 17 ff.) erfolgten diversen Abklärungen. U.a. wurde der E.________, ..., ..., mit Schreiben vom 19. September 2019 um Auskunft über das vom Ehemann der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2019 eingeleitete Verfahren (mit dem Ziel der [rückwirkenden] Versicherungsunterstellung in ... vom 1. Ja- nuar 2013 bis 31. Dezember 2018) ersucht (act. IIA pag. 172 ff., 237 ff.). Der E.________ hielt in der Folge fest, der Ehegatte der Beschwerdeführe- rin übe seine Beschäftigung gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aus, wobei ein wesentlicher Teil der Gesamtbeschäftigung in ... erfolge. Diese Festlegung erfolge auf Grundlage von Art. 13 Abs.1 lit. a der Verord- nung (VO [EG]) 883/04 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1). Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde von den ... Behörden mit Beschluss vom 18. August 2020 rückwirkend für den Zeit- raum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2018 als in ... zu versichernde Person beurteilt (act. IIA pag. 19; betreffend die Zeit von 2019 bis 2023 vgl. die Bescheinigung vom 11. April 2019 [act. II 1]). Die AKB zog in der Folge ihre Beitragsverfügung am 16. Oktober 2020 in Wiedererwägung und hob die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung des Ehegatten der Be- schwerdeführerin als Selbstständigerwerbender in der Schweiz auf (act. IIA pag. 249). Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Beitragspflicht des Ehemanns der Beschwerdeführerin dessen Wohnsitz keine Rolle spielte. Entscheidend war vielmehr einzig, dass er in verschie- denen Ländern ... wie auch in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachge- gangen war und zufolge der (für die Schweiz im Rahmen der bilateralen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 7 Verträge ebenfalls massgeblichen) zwischenstaatlichen Regelungen die örtliche Unterstellung anhand des Schwergewichts der Tätigkeiten erfolgte. Diese wurde von den ... Behörden verbindlich für die Beschwerdegegnerin auf ... gelegt. 3.2 Gemäss Art. 1a AHVG muss jede Person die Versicherteneigen- schaften persönlich erfüllen. Es erfolgt keine Ausdehnung der Versicherte- neigenschaften auf den anderen Ehegatten, wenn nicht dieser selbst die Voraussetzungen für die Unterstellung unter die AHV erfüllt. Eine Ausdeh- nung auf den anderen Ehegatten ist also etwa dann nicht gerechtfertigt, wenn die Unterstellung des Ehemannes einzig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz abhängt. Ist der andere (nicht erwerbstäti- ge) Ehegatte in der Schweiz wohnhaft, erfolgt die Versicherungsunterstel- lung nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG (UELI KIESER, a.a.O., 4. Aufl. 2020, Art. 1a N. 28). Es ist wie dargelegt erstellt und unbestritten, dass der Ehemann der Be- schwerdeführerin für das hier zur Diskussion stehende Jahr 2015 in der Schweiz keine sozialversicherungsrechtlichen Beiträge zu leisten hat. Aus der sozialversicherungsrechtlichen Stellung ihres Ehemanns kann für die Beschwerdeführerin damit nichts abgeleitet werden. Eine Bezahlung ihrer Beiträge durch ihren Ehemann im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG ent- fällt von vornherein. Die Beschwerdegegnerin war deshalb gehalten, die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin, die über eine Niederlassungsbewil- ligung in der Schweiz verfügt, autonom zu klären und darüber eine Verfü- gung zu erlassen. Dem ist sie mit dem hier angefochtenen Einspracheent- scheid vom 20. Mai 2021 (act. IIB 3) nachgekommen. Ob die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei zufolge eines Wohn- sitzes in der Schweiz als Nichterwerbstätige der Versicherungspflicht un- terstellt, zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen.
- 4.1 Unter den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu betrachten ist. Bei der Frage ihrer umstrittenen AHV-rechtlichen Versicherungspflicht ist ent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 8 scheidend, ob sie in der Schweiz Wohnsitz hat oder nicht (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Gemäss ihren eigenen Aussagen und den Akten verfügt die Beschwerde- führerin über eine Niederlassungsbewilligung (C EG/EFTA) in der Schweiz (Akten des Amtes für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern, [act. III] pag. 10). Die Beschwerdeführerin gab zur jeweiligen "Verlän- gerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung" als Nichterwerbs- tätige den "Verbleib bei Ehegatten" sowie einen gemeinsamen Haushalt, an (act. III pag. 4 f., 8 f., 12 f.). Der Ehemann der Beschwerdeführerin be- sitzt seinerseits unbestrittenermassen ebenfalls eine Niederlassungsbewil- ligung (C EG/EFTA) in der Schweiz (act. III pag. 16, 23). Als Wohnsitz wur- de seit dem 15. Oktober 2013 dem Migrationsdienst des Kantons Bern "..., C.________" gemeldet (act. III pag. 21). 4.2 4.2.1 In der Einsprache vom 1. Februar 2021 (act. IIB 2) führte die Be- schwerdeführerin unter Beilage eines Memos ihres Ehemanns aus, sie habe seit 2004 Wohnsitz in F.________ (...). Dies sei im Rahmen der Ein- sprache vom 9. Mai 2018 in Sachen ihres Ehemanns ausführlich und mit vielen Akten dargestellt worden, worauf verwiesen werde. Die Eheleute seien 1985 nach G.________ gezogen. Damals sei das Zentrum der Le- bensinteressen klar in C.________ gelegen, wo drei der vier Kinder gebo- ren seien und zur Schule gegangen seien. 1993 habe der Ehemann die Leitung des … übernommen und sei bis 2004 zwischen F.________, dem …hauptsitz, und G.________, wo seine Familie gelebt habe, gependelt. Im Jahr 2004 sei die Familie, mit Ausnahme einer Tochter, welche das Studi- um in G.________ aufgenommen habe, nach F.________ in ein Haus ge- zogen, welches einige Jahre zuvor (2001) erworben worden sei. Für die Bedeutung von F.________ spreche allein schon das stattliche Wohnhaus mit einer Wohnfläche von 520m2, die kulturellen Engagements und Akti- vitäten, die Mitgliedschaft im ... und generell die berufliche Einbindung des Ehemanns in die …zentrale in F.________, wo permanent zahlreiche Akti- vitäten und Sitzungen der Geschäftsleitung stattfänden. An seiner Wohn- adresse in F.________ beziehe der Ehemann seit vielen Jahren seine Ta- geszeitung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 9 Das Haus in G.________ sei 2004 verkauft worden. 2009 habe der Ehe- mann ein Zweifamilienhaus in C.________ gekauft, in erster Linie als Kapi- talanlage (korrekt gemäss GRUDIS: Kauf durch die Beschwerdeführerin zu Alleineigentum). Eine der Wohnungen sei vermietet (gewesen), in die an- dere Wohnung sei die älteste Tochter mit ihrem Freund gezogen. Später habe auch eine weitere Tochter in dieser Wohnung gewohnt. Der Ehemann nutze bei seinen wenigen beruflich bedingten G.________-Aufenthalten (wenige Tage im Jahr) das kleine Gästezimmer (15m2). Für private Zwecke halte sich der Ehemann in G.________ bzw. C.________ nicht auf. Die Beschwerdeführerin sei nur sehr selten besuchsweise in G.________. Aus all diesen Fakten gehe klar hervor, dass die Beschwerdeführerin in den hier interessierenden Jahren 2015 ff. ihren Wohnsitz im zivilrechtlichen Sinne und ihr Lebenszentrum zusammen mit ihrem Ehemann und der Fa- milie in F.________ habe. Dass die Beschwerdeführerin noch über eine Niederlassungsbewilligung verfüge und so im Einwohnerregister verzeich- net sei, ändere nichts an der Tatsache, dass der zivilrechtliche Wohnsitz nach den Fakten der erkennbaren Absicht des dauernden Verbleibens be- stimmt werde. Der Familienwohnsitz sei deshalb in F.________ und kei- nesfalls in G.________, wo die Beschwerdeführerin nur selten besuchs- weise sich als Gast bei ihrer Tochter aufhalte (act. IIB 2 und dortige Beilage 2 [Memo des Ehemanns vom 2. Mai 2018]). 4.2.2 Im Rahmen der Abklärungen zur Kontrolle der Niederlassungsbewil- ligung für sich und die Beschwerdeführerin führte der Ehemann mit E-Mail vom 26. April 2021 (act. III pag. 25 f.) zuhanden der Einwohnergemeinde C.________, Einwohnerkontrolle, an, es sei richtig, dass er seit vielen Jah- ren auch in F.________ (...) gemeldet sei, wo er ebenfalls einen Wohnsitz und eine … habe. Mit der Steuerverwaltung sei ein "Doppelwohnsitz" ver- einbart worden. In C.________ besitze er ein Wohnhaus (korrekt gemäss GRUDIS: Kauf durch die Beschwerdeführerin zu Alleineigentum). Die Frage nach dem Lebensmittelpunkt sei bei ihnen wohl nicht so leicht zu beantworten. Er und seine Ehefrau hielten sich wohl nirgendwo auf der Welt jeweils mehr als insgesamt sechs Monate im Jahr auf. Neben den häufigen geschäftlich bedingten Ortswechseln hätten sie auch noch zwei Ferienhäuser, die sie regelmässig nutzten. Geschäftlich und privat gebe es Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 10 ständige Anknüpfungspunkte für eine Anwesenheit in der Schweiz. Sie seien nie länger als sechs Monate von der Schweiz abwesend; zum einen aufgrund seiner Funktion als … und … seiner Schweizer …, zum anderen hätten sie auch ihr Wohnhaus in C.________ und eine familiäre Bindung, weil ein Teil der Familie in der Schweiz lebe, so z.B. auch die ersten beiden Enkelkinder, die Kinder ihrer jüngsten Tochter, die ebenfalls mit ihrer Fami- lie in C.________ wohne. Die regelmässige Anwesenheit in der Schweiz aus familiären und geschäftlichen Gründen würde eine Bindung zur Schweiz schaffen, welche wohl eine Niederlassungsbewilligung erforderlich mache. Hinzu komme, dass sie sich überlegen würden, künftig in der Schweiz den Alterssitz zu begründen und den zwischenzeitlich nur tem- porär genutzten Wohnsitz dann wieder intensiver zu nutzen (act. III pag. 25 f.). 4.2.3 In der Beschwerde vom 21. Juni 2021 führte die Beschwerdeführe- rin ergänzend zur Einsprache aus, der Ehemann habe nach dem Wegzug aus der Schweiz weiterhin intensive Kontakte zur Schweiz, aufgrund des in G.________ domizilierten …. Gleichwohl weile er im Jahr an bloss unge- fähr 20 Arbeitstagen zu beruflichen Zwecken in G.________. Viele Kontak- te seien über Videokonferenzen, Telefon und Internet geführt worden. Nach dem Wegzug aus der Schweiz sei mit der Steuerverwaltung des Kantons … unter Einwilligung der ... Behörden eine Vereinbarung getroffen worden, aufgrund derer der Kanton … wohl etwas höhere Steuereinnahmen erziele. Die Eheleute hätten bis heute die Niederlassungsbewilligung C behalten und seien an der Adresse ihrer Wohnung (welche von der Tochter bewohnt wurde und werde) registriert. Die Beschwerdeführerin verfüge zusammen mit ihrem Ehemann in F.________ über ein stattliches Gebäude, das ihr ein standesgemässes Wohnen ermögliche. In C.________ hingegen stehe ihr bei ihren Besuchen in der Schweiz vorübergehend ein Gästezimmer in der Wohnung der Toch- ter zur Verfügung. Das Wohnhaus in F.________ könne in keiner Weise mit einem gelegentlich benutzten Gästezimmer in einer Wohnung vergli- chen werden. 4.2.4 In der Stellungnahme vom 30. November 2021 führte die Be- schwerdeführerin schliesslich an, die Beschwerdegegnerin vermöge keinen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 11 Beweis für einen Aufenthalt in der erkennbaren Absicht des dauernden Verbleibens in C.________ zu erbringen. Diese stütze sich einzig auf den Bestand einer über viele Jahre mehrmals erneuerten Niederlassungsbewil- ligung und auf die Existenz von Grundeigentum der Familie in C.________. Dort verfüge sie über keine bewohnbaren Räume. Für besuchsweise Auf- enthalte in G.________ werde allenfalls ein Gästezimmer in der Wohnung der Familie der Tochter genutzt. Es sei aber ebenfalls klar, dass ein Regis- tereintrag aufgrund einer Niederlassungsbewilligung nur ein Indiz für einen Wohnsitz darstelle. Solange es aber am nach aussen erkennbaren Aufent- halt fehle, solange in der Schweiz kein Ort als Lebenszentrum zur Verfü- gung stehe, vermöge auch ein Registereintrag keinen Wohnsitz zu begrün- den. Die Steuerbehörden gingen zudem nicht von einem Wohnsitz in der Schweiz aus; sie würden den Wohnsitz in ... anerkennen. Was die Kran- kenversicherungsunterstellung betreffe, so seien die Eheleute stets in ... krankenversichert gewesen und nach dem Wegzug nach ... im Jahr 2004 sei die Frage nie mehr thematisiert worden. Es sei erstellt, dass die Eheleu- te seit vielen Jahren in F.________ lebten und dort ihr Lebenszentrum hät- ten. 4.3 4.3.1 Die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]) ist auf Dauer angelegt; sie vermittelt den für ausländische Staatsangehörige güns- tigsten Aufenthaltsstatus mit gefestigtem Aufenthaltsrecht. Aus dem für die Frage der Aufrechterhaltung einer Niederlassungsbewilligung massgebli- chen Gesetzesrecht (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) ist ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eine minimale physische Präsenz auf dem schweizerischen Staatsgebiet voraussetzt. Für die Definition dieser vorausgesetzten minimalen physischen Präsenz hat der Gesetzgeber jedoch auf eine Anknüpfung an das auslegungsbedürftige Kriterium des Lebensmittelpunktes oder gar des Wohnsitzes verzichtet; das Gesetz weist diesbezüglich auch keine Lücke auf (BGE 145 II 322 E. 2.2 S. 325). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 12 Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung insbesondere mit der Abmeldung einer ausländischen Person ins Ausland. Verlässt die ausländische Person die Schweiz ohne Abmeldung, so erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten Auslandaufenthalt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Erlöschen der Niederlas- sungsbewilligung auf zwei formelle Kriterien – die Abmeldung oder einen Auslandaufenthalt von mindestens sechs Monaten – abgestellt. Zur Erörte- rung der Frage, ob es sich beim für das Erlöschen der Niederlassungsbe- willigung erforderlichen sechsmonatigen Auslandaufenthalt um einen unun- terbrochenen zu handeln hat oder ob dieses Erfordernis auch durch mehre- re kürzere Auslandaufenthalte erfüllt werden kann, hat das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372 erwogen, dass grundsätzlich nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich zieht. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in welchen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinne des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununterbrochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Diesfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach dem Willen des Gesetzgebers (Art. 62 Abs. 2 Satz 1 AIG) für die Aufrechterhal- tung erforderliche minimale physische Präsenz in der Schweiz erfüllt sein sollte, selbst wenn der ausländische Staatsangehörige in der Schweiz noch über eine Wohnung verfügt. Im Sinne dieser publizierten bundesgerichtli- chen Praxis hat denn auch der Verordnungsgeber in Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) präzisiert, dass die Frist von sechs Mo- naten Auslandaufenthalt (im Sinne von Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) jedenfalls durch vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte nicht unterbrochen wird (BGE 145 II 322 E. 2.3 S. 325). 4.3.2 Weil die ausländerrechtliche Niederlassungsbewilligung nicht einen Wohnsitz im hier zu diskutierenden Sinn (vgl. E. 2.2 und 4.3.1 vorstehend) voraussetzt, kann allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin wie ihr Ehemann seit langen Jahren über eine Niederlassungsbewilligung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 13 C EU/EFTA für die Schweiz verfügen, nichts für den vorliegenden Fall ab- geleitet werden. Es ergibt sich daraus nicht eine für die Beschwerdegegne- rin verbindliche Feststellung eines Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Vielmehr muss die Frage der Beitragspflicht, im vorliegenden Verfahren hinsichtlich des Jahres 2015, anhand der gesamten Umstände selbstständig geprüft und beantwortet werden. Dabei kommt den von der Beschwerdeführerin bzw. deren Ehemann im ausländerrechtlichen Verfah- ren getätigten Aussagen jedoch auch im vorliegenden Verfahren Bedeu- tung zu und ist bei Widersprüchen in den gegenüber den verschiedenen Behörden getätigten Aussagen vom Gericht der tatsächliche Sachverhalt festzustellen. Dabei ist – wie von der Beschwerdegegnerin sinngemäss geltend gemacht und mit einem Antrag auf Überprüfung des Anspruchs auf eine Niederlassungsbewilligung unterstrichen – mit Blick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung auch beachtlich, dass verschiedene Betrachtungen gleicher Sachverhalte durch verschiedene Behörden zu vermeiden sind (vgl. zum Verhältnis zwischen Steuerbehörden und AHV- Behörden BGE 147 V 114 E. 3.4.2 S. 121). Insoweit verkennt die Be- schwerdegegnerin aber, dass für eine Überprüfung der Niederlassungsbe- willigung (zunächst) die entsprechende Verwaltungsbehörde zuständig ist und das Gericht sich im vorliegenden Verfahren diesbezüglich deshalb nur insoweit zu äussern hat, als wenn es im Rahmen seiner Beweiswürdigung massgebliche Zweifel am Bestehen der Voraussetzungen für die Erteilung bzw. den Bestand der Niederlassungsbewilligung hat, es diese durch Zu- stellung des rechtskräftigen Urteils der zuständigen Behörde zur Kenntnis bringt. Ob und gegebenenfalls welche Konsequenzen die gerichtlichen Feststellungen im vorliegenden Verfahren für den Bereich des Ausländer- rechts haben, hat diese Behörde danach ihrerseits selbstständig zu prüfen und zu entscheiden. 4.4 Der Bestand der Niederlassungsbewilligung stellte einen ersten An- knüpfungspunkt dar, hinweisend auf das Bestehen eines Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Die Beschwerdegegnerin war, wie dargelegt (E. 3.2) gehalten, die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin näher abzuklären. Zufolge der in den verschiedenen Verfahren wider- sprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns (vgl. E. 4.2) war daraufhin auch – entgegen der Annahme der Beschwerdeführe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 14 rin (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 3a) – das von ihr geltend gemachte Fehlen eines Wohnsitzes in der Schweiz und daraus folgend das Fehlen der Bei- tragspflicht keineswegs bereits offensichtlich erstellt. Es kann der Mitarbei- terin der Beschwerdegegnerin damit auch kein "Privatkrieg" mit willkürli- chem und rechtlich unbegründetem Verhalten (Beschwerde S. 7 Ziff. 6) gegen die Beschwerdeführerin vorgeworfen werden. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin war zusammen mit ihrem Ehemann ab 1985 in der Schweiz wohnhaft. Hier gingen die Kinder zur Schule. Die Ehe- leute waren in diesem Zusammenhang weiterhin in ... krankenpflegeversi- chert und blieben dies auch nach der Einführung des Obligatoriums in der Krankenpflegeversicherung gestützt auf eine entsprechende Befreiung durch die zuständige Stelle (Schreiben D.________ vom 22. November 2021 [in den Gerichtsakten]: act. IIA pag. 127 ff.). Im Jahr 1993 übernahm der Ehemann der Beschwerdeführerin die …lei- tung in ..., wobei der Familienwohnsitz in der Schweiz verblieb. Im Jahr 2004 zogen die Eheleute schliesslich zusammen mit drei der vier Kinder, eine der Töchter nahm das Studium in der Schweiz auf, in ein 2001 erwor- benes Wohnhaus nach F.________ (vgl. act. I 2, 7 sowie act. IIA pag. 45 ff.). Eine Abmeldung erfolgte jedoch nicht. Das frühere Wohnhaus in der Schweiz wurde im gleichen Jahr verkauft. Die Meldeadresse in C.________ wurde gemäss den Akten der Ausländerbehörden zu einem unbekannten Zeitpunkt in der Zeit zwischen August 2003 und August 2008 von der ...strasse (act. III pag. 3) an die ...strasse (act. III pag. 5) verlegt, danach jedoch bis zur nächsten Verfallsanzeige im August 2013 nicht mehr geändert (act. III pag. 7, 9). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass dies auf der Basis eines tatsächlichen Aufenthalts oder gar Wohnsitzes in der Schweiz erfolgt wäre bzw. der Beschwerdeführerin an der entsprechenden Adresse in dieser Zeit entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung ge- standen hätten. Dies wurde auch nicht geltend gemacht und es bleibt des- halb hier unerheblich, auf welcher Basis die Meldung in der Schweiz unter neuer Adresse ausländerrechtlich möglich war, insbesondere ob sich an besagter Adresse die Räumlichkeiten der in der Schweiz zwecks Studium verbliebenen Tochter befanden. Der von der Beschwerdeführerin bei der jeweiligen Verlängerung der Niederlassungsbewilligung angebrachte Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 15 merk zum Aufenthaltszweck "Verbleib beim Ehegatten" ist offensichtlich unzutreffend und es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann im Jahr 2004 unter Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz nach ... weggezogen ist. 4.4.2 Im Jahr 2009 erwarb die Beschwerdeführerin am ..., C.________, zwei Stockwerkeinheiten (vgl. GRUDIS-Auszüge in den Gerichtsakten). Über die Stockwerkeinheit 2 (EWID 2) waren in der Folge bis Ende April 2019 Drittpersonen gemeldet. Über die Stockwerkeinheit 1 (EWID 1) waren bis zum gleichen Zeitpunkt die Beschwerdeführerin, deren Ehemann sowie die vier Kinder angemeldet, eine Tochter nur zeitweilig. Seit Anfang Mai 2019 ist eine der Töchter zusammen mit ihrer eigenen Familie in der EWID 1 angemeldet. Die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann und zwei der inzwischen erwachsenen Kinder sind seitdem über die EWID 2 angemeldet. Weder die Beschwerdeführerin noch deren Ehemann haben mit dem Er- werb der Liegenschaft im Jahr 2009 jedoch an ihrer Lebens- und Wohn- sitzsituation etwas geändert. Die im Verfahren betreffend die persönliche Situation pauschal für die gesamte Zeit seit dem Wegzug aus der Schweiz gemachten Angaben, nur wenige Tage im Jahr in der Schweiz zu weilen, sind plausibel und stimmen mit den gerichtlich erhobenen Beweisen übe- rein. Die Beschwerdeführerin reichte Unterlagen bezüglich ihres gesell- schaftlichen Lebens in F.________ ein (act. I 2/3-7, 8, IIA pag. 61 - 79). Sie bringt vor, demgegenüber habe sie kein ...- und ...abonnement in der Schweiz und engagiere sich hier auch nicht kulturell (act. I 6). Sie begleite lediglich ihren Ehegatten, wenn er sich aus beruflichen Gründen in der Schweiz aufhalte; ansonsten habe sie die Angewohnheit in der Schweiz jährlich eine Woche ...urlaub zu machen, sie würde jedoch nur einen klei- nen Teil ihrer Zeit in der Schweiz verbringen (act. I 6). Diese Angaben stimmen mit den entsprechenden Belegen überein. Es liegen keine An- haltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin oder deren Ehemann den im Jahr 2004 in ... begründeten Wohnsitz anlässlich des Erwerbs der Liegenschaft mit zwei Stockwerkeinheiten, noch zu einem späteren Zeit- punkt je aufgegeben, insbesondere ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz zurückverlegt hätten. Die davon abweichenden Äusserungen gegenüber Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 16 den Ausländerbehörden bzw. der Einwohnergemeinde C.________, mit welchen ein naher Bezug zur Schweiz mit vielen Aufenthalten begründet werden sollte, überzeugen nicht. Die im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren getätigten Äusserungen, wonach sich der für verschiedenste … weltweit verantwortliche Ehemann hauptsächlich am Hauptsitz in F.________ aufhalte und allein an wenigen Tagen im Jahr zu beruflichen und gelegentlich zu familiären Besuchen in der Schweiz weile, erweist sich gestützt auf die gerichtlichen Beweismassnahmen als zutreffend. Weiter ist zutreffend und erstellt, dass die Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der Schweiz noch geringer an der Zahl sind. Schliesslich ist ebenfalls erstellt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach Aufgabe des Wohn- sitzes in der Schweiz diesen auch zu keinem späteren Zeitpunkt wieder begründet haben. Die Beschwerdeführerin hatte damit im hier zur Diskus- sion stehenden Jahr 2015 keinen eine Versicherungspflicht begründenden Wohnsitz in der Schweiz. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochte- ne Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 (act. IIB 3) aufzuheben. Zufolge der offensichtlich divergenten Angaben gegenüber den Behörden der Sozi- alversicherung einerseits und den Ausländerbehörden andererseits ist das vorliegende Urteil nach Eintritt der Rechtskraft den Ausländerbehörden zur Kenntnis zu bringen.
- 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 17 dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten, gerichtlich be- stimmt auf Fr. 800.--, der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Honorarnote vom 27. September 2021 machte Rechtsanwalt lic. iur. B.________ für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwen- dungen Parteikosten von Fr. 5'371.55 (14.25 Stunden à Fr. 350.--, zuzüg- lich 7.7 % MWSt. auf Fr. 4'987.50) geltend. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht umfangreiche Beweismassnahmen vorzunehmen, was in der Folge zu mehreren Schriftenwechseln führte. Diese wesentlichen Beweismassnahmen waren deshalb notwendig, weil sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann (vgl. E. 4.2.1 und E. 4.2.2 hiervor) gegenüber den verschiedenen Behörden widersprüchlich äusser- ten. Dies hatte zur Folge, dass das Fehlen der Beitragspflicht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keineswegs bereits im Verwaltungs- verfahren offensichtlich erstellt war (vgl. E. 4.4 hiervor). Den anwaltlichen Aufwand, der auf das widersprüchliche Verhalten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns zurückgeht, hat nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten, weshalb die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen ist. Die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzenden Par- teikosten werden pauschal auf Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt. Demnach entscheidet der Einzelrichter: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 18
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der Ein- spracheentscheid vom 20. Mai 2021 wird aufgehoben und es wird fest- gestellt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 nicht beitragspflich- tig ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Das vorliegende Urteil wird nach Eintritt der Rechtskraft dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern zur Kenntnis gebracht.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern (nach Eintritt der Rechtskraft) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 453 AHV SCI/SCC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Dezember 2021 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin), Zweigstelle ..., verfügte am 17. Dezember 2020 gegenüber der 1960 gebo- renen A.________ (Beschwerdeführerin) persönliche Beiträge als Nichter- werbstätige für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 10'290.75 (exkl. Zinsen; Akten der AKB, [act. IIB] 1). Die hiergegen am 1. Februar 2021 erhobene Einsprache (act. IIB 2) wies die AKB mit Entscheid vom 20. Mai 2021 ab (act. IIB 3). B. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 erhob A.________, vertreten durch Rechts- anwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be- schwerde. Sie beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sowie die zugrundliegende Beitragsverfügung seien aufzuheben und die Beschwer- degegnerin sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin aus der Kassenmit- gliedschaft als Nichterwerbstätige zu entlassen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; eventualiter sei der Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung der Beschwerdefüh- rerin zu prüfen; der Antrag auf eine Parteientschädigung sei abzulehnen. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. August 2021 holte der Instruktions- richter die Akten des Amtes für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern, ein. Mit Schlussbemerkungen vom 2. September und 16. September 2021 hiel- ten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. November 2021 wurden zwei Aus- züge aus dem Grundstückinformationssystem (GRUDIS) zu den Akten er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 3 kannt sowie die Einwohnergemeinde C.________ gebeten, mitzuteilen, wer in den betreffenden beiden Stockwerkeinheiten seit 2010 gemeldet war. Zudem wurden beim D.________ die Akten betreffend ein allfälliges Ver- fahren um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht verlangt. Die angeforderten Unterlagen gingen am 23. und 25. November 2021 beim Gericht ein. Zudem nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. November 2021 Stellung. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Dezember 2021 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu den neuen Beweismitteln zu äussern. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine weitere Stellungnahme. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 4 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 (act. IIB 3). Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 10'290.75 zu leisten hat. Dabei ist insbe- sondere umstritten, ob sie als Nichterwerbstätige in der Schweiz AHV- beitragspflichtig ist (act. IIB 1). 1.3 Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG sind nach diesem Gesetz die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz versichert. Massgebend ist der zivilrechtliche Wohnsitz und nicht eine sozialversicherungsrechtliche Begriffsbildung. Hat jemand zu mehreren Orten dauerhafte Beziehungen, so gilt als Wohnsitz jener Ort, wo die engsten Beziehungen bestehen (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 1a N. 7; DANIEL STAEHELIN, in GEISER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 23 N. 6). 2.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person am Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen demnach zwei Merkmale (kumulativ) erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Recht- sprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 5 Massgebend ist somit der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbezie- hungen befindet. Es handelt sich dabei im Normalfall um den Wohnort, d.h. wo die betreffende Person schläft, die Freizeit verbringt, ihre persönlichen Effekten aufbewahrt und sie üblicherweise über einen Telefonanschluss sowie eine Postadresse verfügt. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden – im Sinne eines "bis auf Weiteres-Aufenthalts" – ausgerichtet sein. Allerdings schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitznahme nicht aus. Der Wohnsitz bleibt an die- sem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312; Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Au- gust 2018, 9C_600/2017, E. 2.2). 2.3 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs- tätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die eigenen Beiträge gelten als be- zahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG). Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnis- sen. Der Mindestbeitrag beträgt Fr. 413.--, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gege- benenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als Fr. 413.-- entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenz- betrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 AHVG). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 6 haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3. 3.1 Mit Verfügungen vom 11. April 2018 setzte die AKB die persönli- chen Beiträge des Ehemanns der Beschwerdeführerin als Selbstständiger- werbender für die Jahre 2013 bis 2018 fest (Akten der AKB [act. IIA] pag. 5 ff.). Nachdem der Ehemann Einsprache erhoben hatte (act. IIA pag. 17 ff.) erfolgten diversen Abklärungen. U.a. wurde der E.________, ..., ..., mit Schreiben vom 19. September 2019 um Auskunft über das vom Ehemann der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2019 eingeleitete Verfahren (mit dem Ziel der [rückwirkenden] Versicherungsunterstellung in ... vom 1. Ja- nuar 2013 bis 31. Dezember 2018) ersucht (act. IIA pag. 172 ff., 237 ff.). Der E.________ hielt in der Folge fest, der Ehegatte der Beschwerdeführe- rin übe seine Beschäftigung gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aus, wobei ein wesentlicher Teil der Gesamtbeschäftigung in ... erfolge. Diese Festlegung erfolge auf Grundlage von Art. 13 Abs.1 lit. a der Verord- nung (VO [EG]) 883/04 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1). Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde von den ... Behörden mit Beschluss vom 18. August 2020 rückwirkend für den Zeit- raum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2018 als in ... zu versichernde Person beurteilt (act. IIA pag. 19; betreffend die Zeit von 2019 bis 2023 vgl. die Bescheinigung vom 11. April 2019 [act. II 1]). Die AKB zog in der Folge ihre Beitragsverfügung am 16. Oktober 2020 in Wiedererwägung und hob die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung des Ehegatten der Be- schwerdeführerin als Selbstständigerwerbender in der Schweiz auf (act. IIA pag. 249). Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Beitragspflicht des Ehemanns der Beschwerdeführerin dessen Wohnsitz keine Rolle spielte. Entscheidend war vielmehr einzig, dass er in verschie- denen Ländern ... wie auch in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachge- gangen war und zufolge der (für die Schweiz im Rahmen der bilateralen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 7 Verträge ebenfalls massgeblichen) zwischenstaatlichen Regelungen die örtliche Unterstellung anhand des Schwergewichts der Tätigkeiten erfolgte. Diese wurde von den ... Behörden verbindlich für die Beschwerdegegnerin auf ... gelegt. 3.2 Gemäss Art. 1a AHVG muss jede Person die Versicherteneigen- schaften persönlich erfüllen. Es erfolgt keine Ausdehnung der Versicherte- neigenschaften auf den anderen Ehegatten, wenn nicht dieser selbst die Voraussetzungen für die Unterstellung unter die AHV erfüllt. Eine Ausdeh- nung auf den anderen Ehegatten ist also etwa dann nicht gerechtfertigt, wenn die Unterstellung des Ehemannes einzig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz abhängt. Ist der andere (nicht erwerbstäti- ge) Ehegatte in der Schweiz wohnhaft, erfolgt die Versicherungsunterstel- lung nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG (UELI KIESER, a.a.O., 4. Aufl. 2020, Art. 1a N. 28). Es ist wie dargelegt erstellt und unbestritten, dass der Ehemann der Be- schwerdeführerin für das hier zur Diskussion stehende Jahr 2015 in der Schweiz keine sozialversicherungsrechtlichen Beiträge zu leisten hat. Aus der sozialversicherungsrechtlichen Stellung ihres Ehemanns kann für die Beschwerdeführerin damit nichts abgeleitet werden. Eine Bezahlung ihrer Beiträge durch ihren Ehemann im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG ent- fällt von vornherein. Die Beschwerdegegnerin war deshalb gehalten, die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin, die über eine Niederlassungsbewil- ligung in der Schweiz verfügt, autonom zu klären und darüber eine Verfü- gung zu erlassen. Dem ist sie mit dem hier angefochtenen Einspracheent- scheid vom 20. Mai 2021 (act. IIB 3) nachgekommen. Ob die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei zufolge eines Wohn- sitzes in der Schweiz als Nichterwerbstätige der Versicherungspflicht un- terstellt, zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. 4. 4.1 Unter den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu betrachten ist. Bei der Frage ihrer umstrittenen AHV-rechtlichen Versicherungspflicht ist ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 8 scheidend, ob sie in der Schweiz Wohnsitz hat oder nicht (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Gemäss ihren eigenen Aussagen und den Akten verfügt die Beschwerde- führerin über eine Niederlassungsbewilligung (C EG/EFTA) in der Schweiz (Akten des Amtes für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern, [act. III] pag. 10). Die Beschwerdeführerin gab zur jeweiligen "Verlän- gerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung" als Nichterwerbs- tätige den "Verbleib bei Ehegatten" sowie einen gemeinsamen Haushalt, an (act. III pag. 4 f., 8 f., 12 f.). Der Ehemann der Beschwerdeführerin be- sitzt seinerseits unbestrittenermassen ebenfalls eine Niederlassungsbewil- ligung (C EG/EFTA) in der Schweiz (act. III pag. 16, 23). Als Wohnsitz wur- de seit dem 15. Oktober 2013 dem Migrationsdienst des Kantons Bern "..., C.________" gemeldet (act. III pag. 21). 4.2 4.2.1 In der Einsprache vom 1. Februar 2021 (act. IIB 2) führte die Be- schwerdeführerin unter Beilage eines Memos ihres Ehemanns aus, sie habe seit 2004 Wohnsitz in F.________ (...). Dies sei im Rahmen der Ein- sprache vom 9. Mai 2018 in Sachen ihres Ehemanns ausführlich und mit vielen Akten dargestellt worden, worauf verwiesen werde. Die Eheleute seien 1985 nach G.________ gezogen. Damals sei das Zentrum der Le- bensinteressen klar in C.________ gelegen, wo drei der vier Kinder gebo- ren seien und zur Schule gegangen seien. 1993 habe der Ehemann die Leitung des … übernommen und sei bis 2004 zwischen F.________, dem …hauptsitz, und G.________, wo seine Familie gelebt habe, gependelt. Im Jahr 2004 sei die Familie, mit Ausnahme einer Tochter, welche das Studi- um in G.________ aufgenommen habe, nach F.________ in ein Haus ge- zogen, welches einige Jahre zuvor (2001) erworben worden sei. Für die Bedeutung von F.________ spreche allein schon das stattliche Wohnhaus mit einer Wohnfläche von 520m2, die kulturellen Engagements und Akti- vitäten, die Mitgliedschaft im ... und generell die berufliche Einbindung des Ehemanns in die …zentrale in F.________, wo permanent zahlreiche Akti- vitäten und Sitzungen der Geschäftsleitung stattfänden. An seiner Wohn- adresse in F.________ beziehe der Ehemann seit vielen Jahren seine Ta- geszeitung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 9 Das Haus in G.________ sei 2004 verkauft worden. 2009 habe der Ehe- mann ein Zweifamilienhaus in C.________ gekauft, in erster Linie als Kapi- talanlage (korrekt gemäss GRUDIS: Kauf durch die Beschwerdeführerin zu Alleineigentum). Eine der Wohnungen sei vermietet (gewesen), in die an- dere Wohnung sei die älteste Tochter mit ihrem Freund gezogen. Später habe auch eine weitere Tochter in dieser Wohnung gewohnt. Der Ehemann nutze bei seinen wenigen beruflich bedingten G.________-Aufenthalten (wenige Tage im Jahr) das kleine Gästezimmer (15m2). Für private Zwecke halte sich der Ehemann in G.________ bzw. C.________ nicht auf. Die Beschwerdeführerin sei nur sehr selten besuchsweise in G.________. Aus all diesen Fakten gehe klar hervor, dass die Beschwerdeführerin in den hier interessierenden Jahren 2015 ff. ihren Wohnsitz im zivilrechtlichen Sinne und ihr Lebenszentrum zusammen mit ihrem Ehemann und der Fa- milie in F.________ habe. Dass die Beschwerdeführerin noch über eine Niederlassungsbewilligung verfüge und so im Einwohnerregister verzeich- net sei, ändere nichts an der Tatsache, dass der zivilrechtliche Wohnsitz nach den Fakten der erkennbaren Absicht des dauernden Verbleibens be- stimmt werde. Der Familienwohnsitz sei deshalb in F.________ und kei- nesfalls in G.________, wo die Beschwerdeführerin nur selten besuchs- weise sich als Gast bei ihrer Tochter aufhalte (act. IIB 2 und dortige Beilage 2 [Memo des Ehemanns vom 2. Mai 2018]). 4.2.2 Im Rahmen der Abklärungen zur Kontrolle der Niederlassungsbewil- ligung für sich und die Beschwerdeführerin führte der Ehemann mit E-Mail vom 26. April 2021 (act. III pag. 25 f.) zuhanden der Einwohnergemeinde C.________, Einwohnerkontrolle, an, es sei richtig, dass er seit vielen Jah- ren auch in F.________ (...) gemeldet sei, wo er ebenfalls einen Wohnsitz und eine … habe. Mit der Steuerverwaltung sei ein "Doppelwohnsitz" ver- einbart worden. In C.________ besitze er ein Wohnhaus (korrekt gemäss GRUDIS: Kauf durch die Beschwerdeführerin zu Alleineigentum). Die Frage nach dem Lebensmittelpunkt sei bei ihnen wohl nicht so leicht zu beantworten. Er und seine Ehefrau hielten sich wohl nirgendwo auf der Welt jeweils mehr als insgesamt sechs Monate im Jahr auf. Neben den häufigen geschäftlich bedingten Ortswechseln hätten sie auch noch zwei Ferienhäuser, die sie regelmässig nutzten. Geschäftlich und privat gebe es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 10 ständige Anknüpfungspunkte für eine Anwesenheit in der Schweiz. Sie seien nie länger als sechs Monate von der Schweiz abwesend; zum einen aufgrund seiner Funktion als … und … seiner Schweizer …, zum anderen hätten sie auch ihr Wohnhaus in C.________ und eine familiäre Bindung, weil ein Teil der Familie in der Schweiz lebe, so z.B. auch die ersten beiden Enkelkinder, die Kinder ihrer jüngsten Tochter, die ebenfalls mit ihrer Fami- lie in C.________ wohne. Die regelmässige Anwesenheit in der Schweiz aus familiären und geschäftlichen Gründen würde eine Bindung zur Schweiz schaffen, welche wohl eine Niederlassungsbewilligung erforderlich mache. Hinzu komme, dass sie sich überlegen würden, künftig in der Schweiz den Alterssitz zu begründen und den zwischenzeitlich nur tem- porär genutzten Wohnsitz dann wieder intensiver zu nutzen (act. III pag. 25 f.). 4.2.3 In der Beschwerde vom 21. Juni 2021 führte die Beschwerdeführe- rin ergänzend zur Einsprache aus, der Ehemann habe nach dem Wegzug aus der Schweiz weiterhin intensive Kontakte zur Schweiz, aufgrund des in G.________ domizilierten …. Gleichwohl weile er im Jahr an bloss unge- fähr 20 Arbeitstagen zu beruflichen Zwecken in G.________. Viele Kontak- te seien über Videokonferenzen, Telefon und Internet geführt worden. Nach dem Wegzug aus der Schweiz sei mit der Steuerverwaltung des Kantons … unter Einwilligung der ... Behörden eine Vereinbarung getroffen worden, aufgrund derer der Kanton … wohl etwas höhere Steuereinnahmen erziele. Die Eheleute hätten bis heute die Niederlassungsbewilligung C behalten und seien an der Adresse ihrer Wohnung (welche von der Tochter bewohnt wurde und werde) registriert. Die Beschwerdeführerin verfüge zusammen mit ihrem Ehemann in F.________ über ein stattliches Gebäude, das ihr ein standesgemässes Wohnen ermögliche. In C.________ hingegen stehe ihr bei ihren Besuchen in der Schweiz vorübergehend ein Gästezimmer in der Wohnung der Toch- ter zur Verfügung. Das Wohnhaus in F.________ könne in keiner Weise mit einem gelegentlich benutzten Gästezimmer in einer Wohnung vergli- chen werden. 4.2.4 In der Stellungnahme vom 30. November 2021 führte die Be- schwerdeführerin schliesslich an, die Beschwerdegegnerin vermöge keinen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 11 Beweis für einen Aufenthalt in der erkennbaren Absicht des dauernden Verbleibens in C.________ zu erbringen. Diese stütze sich einzig auf den Bestand einer über viele Jahre mehrmals erneuerten Niederlassungsbewil- ligung und auf die Existenz von Grundeigentum der Familie in C.________. Dort verfüge sie über keine bewohnbaren Räume. Für besuchsweise Auf- enthalte in G.________ werde allenfalls ein Gästezimmer in der Wohnung der Familie der Tochter genutzt. Es sei aber ebenfalls klar, dass ein Regis- tereintrag aufgrund einer Niederlassungsbewilligung nur ein Indiz für einen Wohnsitz darstelle. Solange es aber am nach aussen erkennbaren Aufent- halt fehle, solange in der Schweiz kein Ort als Lebenszentrum zur Verfü- gung stehe, vermöge auch ein Registereintrag keinen Wohnsitz zu begrün- den. Die Steuerbehörden gingen zudem nicht von einem Wohnsitz in der Schweiz aus; sie würden den Wohnsitz in ... anerkennen. Was die Kran- kenversicherungsunterstellung betreffe, so seien die Eheleute stets in ... krankenversichert gewesen und nach dem Wegzug nach ... im Jahr 2004 sei die Frage nie mehr thematisiert worden. Es sei erstellt, dass die Eheleu- te seit vielen Jahren in F.________ lebten und dort ihr Lebenszentrum hät- ten. 4.3 4.3.1 Die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]) ist auf Dauer angelegt; sie vermittelt den für ausländische Staatsangehörige güns- tigsten Aufenthaltsstatus mit gefestigtem Aufenthaltsrecht. Aus dem für die Frage der Aufrechterhaltung einer Niederlassungsbewilligung massgebli- chen Gesetzesrecht (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) ist ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eine minimale physische Präsenz auf dem schweizerischen Staatsgebiet voraussetzt. Für die Definition dieser vorausgesetzten minimalen physischen Präsenz hat der Gesetzgeber jedoch auf eine Anknüpfung an das auslegungsbedürftige Kriterium des Lebensmittelpunktes oder gar des Wohnsitzes verzichtet; das Gesetz weist diesbezüglich auch keine Lücke auf (BGE 145 II 322 E. 2.2 S. 325).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 12 Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung insbesondere mit der Abmeldung einer ausländischen Person ins Ausland. Verlässt die ausländische Person die Schweiz ohne Abmeldung, so erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten Auslandaufenthalt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Erlöschen der Niederlas- sungsbewilligung auf zwei formelle Kriterien – die Abmeldung oder einen Auslandaufenthalt von mindestens sechs Monaten – abgestellt. Zur Erörte- rung der Frage, ob es sich beim für das Erlöschen der Niederlassungsbe- willigung erforderlichen sechsmonatigen Auslandaufenthalt um einen unun- terbrochenen zu handeln hat oder ob dieses Erfordernis auch durch mehre- re kürzere Auslandaufenthalte erfüllt werden kann, hat das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372 erwogen, dass grundsätzlich nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich zieht. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in welchen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinne des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununterbrochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Diesfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach dem Willen des Gesetzgebers (Art. 62 Abs. 2 Satz 1 AIG) für die Aufrechterhal- tung erforderliche minimale physische Präsenz in der Schweiz erfüllt sein sollte, selbst wenn der ausländische Staatsangehörige in der Schweiz noch über eine Wohnung verfügt. Im Sinne dieser publizierten bundesgerichtli- chen Praxis hat denn auch der Verordnungsgeber in Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) präzisiert, dass die Frist von sechs Mo- naten Auslandaufenthalt (im Sinne von Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) jedenfalls durch vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte nicht unterbrochen wird (BGE 145 II 322 E. 2.3 S. 325). 4.3.2 Weil die ausländerrechtliche Niederlassungsbewilligung nicht einen Wohnsitz im hier zu diskutierenden Sinn (vgl. E. 2.2 und 4.3.1 vorstehend) voraussetzt, kann allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin wie ihr Ehemann seit langen Jahren über eine Niederlassungsbewilligung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 13 C EU/EFTA für die Schweiz verfügen, nichts für den vorliegenden Fall ab- geleitet werden. Es ergibt sich daraus nicht eine für die Beschwerdegegne- rin verbindliche Feststellung eines Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Vielmehr muss die Frage der Beitragspflicht, im vorliegenden Verfahren hinsichtlich des Jahres 2015, anhand der gesamten Umstände selbstständig geprüft und beantwortet werden. Dabei kommt den von der Beschwerdeführerin bzw. deren Ehemann im ausländerrechtlichen Verfah- ren getätigten Aussagen jedoch auch im vorliegenden Verfahren Bedeu- tung zu und ist bei Widersprüchen in den gegenüber den verschiedenen Behörden getätigten Aussagen vom Gericht der tatsächliche Sachverhalt festzustellen. Dabei ist – wie von der Beschwerdegegnerin sinngemäss geltend gemacht und mit einem Antrag auf Überprüfung des Anspruchs auf eine Niederlassungsbewilligung unterstrichen – mit Blick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung auch beachtlich, dass verschiedene Betrachtungen gleicher Sachverhalte durch verschiedene Behörden zu vermeiden sind (vgl. zum Verhältnis zwischen Steuerbehörden und AHV- Behörden BGE 147 V 114 E. 3.4.2 S. 121). Insoweit verkennt die Be- schwerdegegnerin aber, dass für eine Überprüfung der Niederlassungsbe- willigung (zunächst) die entsprechende Verwaltungsbehörde zuständig ist und das Gericht sich im vorliegenden Verfahren diesbezüglich deshalb nur insoweit zu äussern hat, als wenn es im Rahmen seiner Beweiswürdigung massgebliche Zweifel am Bestehen der Voraussetzungen für die Erteilung bzw. den Bestand der Niederlassungsbewilligung hat, es diese durch Zu- stellung des rechtskräftigen Urteils der zuständigen Behörde zur Kenntnis bringt. Ob und gegebenenfalls welche Konsequenzen die gerichtlichen Feststellungen im vorliegenden Verfahren für den Bereich des Ausländer- rechts haben, hat diese Behörde danach ihrerseits selbstständig zu prüfen und zu entscheiden. 4.4 Der Bestand der Niederlassungsbewilligung stellte einen ersten An- knüpfungspunkt dar, hinweisend auf das Bestehen eines Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Die Beschwerdegegnerin war, wie dargelegt (E. 3.2) gehalten, die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin näher abzuklären. Zufolge der in den verschiedenen Verfahren wider- sprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns (vgl. E. 4.2) war daraufhin auch – entgegen der Annahme der Beschwerdeführe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 14 rin (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 3a) – das von ihr geltend gemachte Fehlen eines Wohnsitzes in der Schweiz und daraus folgend das Fehlen der Bei- tragspflicht keineswegs bereits offensichtlich erstellt. Es kann der Mitarbei- terin der Beschwerdegegnerin damit auch kein "Privatkrieg" mit willkürli- chem und rechtlich unbegründetem Verhalten (Beschwerde S. 7 Ziff. 6) gegen die Beschwerdeführerin vorgeworfen werden. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin war zusammen mit ihrem Ehemann ab 1985 in der Schweiz wohnhaft. Hier gingen die Kinder zur Schule. Die Ehe- leute waren in diesem Zusammenhang weiterhin in ... krankenpflegeversi- chert und blieben dies auch nach der Einführung des Obligatoriums in der Krankenpflegeversicherung gestützt auf eine entsprechende Befreiung durch die zuständige Stelle (Schreiben D.________ vom 22. November 2021 [in den Gerichtsakten]: act. IIA pag. 127 ff.). Im Jahr 1993 übernahm der Ehemann der Beschwerdeführerin die …lei- tung in ..., wobei der Familienwohnsitz in der Schweiz verblieb. Im Jahr 2004 zogen die Eheleute schliesslich zusammen mit drei der vier Kinder, eine der Töchter nahm das Studium in der Schweiz auf, in ein 2001 erwor- benes Wohnhaus nach F.________ (vgl. act. I 2, 7 sowie act. IIA pag. 45 ff.). Eine Abmeldung erfolgte jedoch nicht. Das frühere Wohnhaus in der Schweiz wurde im gleichen Jahr verkauft. Die Meldeadresse in C.________ wurde gemäss den Akten der Ausländerbehörden zu einem unbekannten Zeitpunkt in der Zeit zwischen August 2003 und August 2008 von der ...strasse (act. III pag. 3) an die ...strasse (act. III pag. 5) verlegt, danach jedoch bis zur nächsten Verfallsanzeige im August 2013 nicht mehr geändert (act. III pag. 7, 9). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass dies auf der Basis eines tatsächlichen Aufenthalts oder gar Wohnsitzes in der Schweiz erfolgt wäre bzw. der Beschwerdeführerin an der entsprechenden Adresse in dieser Zeit entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung ge- standen hätten. Dies wurde auch nicht geltend gemacht und es bleibt des- halb hier unerheblich, auf welcher Basis die Meldung in der Schweiz unter neuer Adresse ausländerrechtlich möglich war, insbesondere ob sich an besagter Adresse die Räumlichkeiten der in der Schweiz zwecks Studium verbliebenen Tochter befanden. Der von der Beschwerdeführerin bei der jeweiligen Verlängerung der Niederlassungsbewilligung angebrachte Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 15 merk zum Aufenthaltszweck "Verbleib beim Ehegatten" ist offensichtlich unzutreffend und es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann im Jahr 2004 unter Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz nach ... weggezogen ist. 4.4.2 Im Jahr 2009 erwarb die Beschwerdeführerin am ..., C.________, zwei Stockwerkeinheiten (vgl. GRUDIS-Auszüge in den Gerichtsakten). Über die Stockwerkeinheit 2 (EWID 2) waren in der Folge bis Ende April 2019 Drittpersonen gemeldet. Über die Stockwerkeinheit 1 (EWID 1) waren bis zum gleichen Zeitpunkt die Beschwerdeführerin, deren Ehemann sowie die vier Kinder angemeldet, eine Tochter nur zeitweilig. Seit Anfang Mai 2019 ist eine der Töchter zusammen mit ihrer eigenen Familie in der EWID 1 angemeldet. Die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann und zwei der inzwischen erwachsenen Kinder sind seitdem über die EWID 2 angemeldet. Weder die Beschwerdeführerin noch deren Ehemann haben mit dem Er- werb der Liegenschaft im Jahr 2009 jedoch an ihrer Lebens- und Wohn- sitzsituation etwas geändert. Die im Verfahren betreffend die persönliche Situation pauschal für die gesamte Zeit seit dem Wegzug aus der Schweiz gemachten Angaben, nur wenige Tage im Jahr in der Schweiz zu weilen, sind plausibel und stimmen mit den gerichtlich erhobenen Beweisen übe- rein. Die Beschwerdeführerin reichte Unterlagen bezüglich ihres gesell- schaftlichen Lebens in F.________ ein (act. I 2/3-7, 8, IIA pag. 61 - 79). Sie bringt vor, demgegenüber habe sie kein ...- und ...abonnement in der Schweiz und engagiere sich hier auch nicht kulturell (act. I 6). Sie begleite lediglich ihren Ehegatten, wenn er sich aus beruflichen Gründen in der Schweiz aufhalte; ansonsten habe sie die Angewohnheit in der Schweiz jährlich eine Woche ...urlaub zu machen, sie würde jedoch nur einen klei- nen Teil ihrer Zeit in der Schweiz verbringen (act. I 6). Diese Angaben stimmen mit den entsprechenden Belegen überein. Es liegen keine An- haltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin oder deren Ehemann den im Jahr 2004 in ... begründeten Wohnsitz anlässlich des Erwerbs der Liegenschaft mit zwei Stockwerkeinheiten, noch zu einem späteren Zeit- punkt je aufgegeben, insbesondere ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz zurückverlegt hätten. Die davon abweichenden Äusserungen gegenüber
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 16 den Ausländerbehörden bzw. der Einwohnergemeinde C.________, mit welchen ein naher Bezug zur Schweiz mit vielen Aufenthalten begründet werden sollte, überzeugen nicht. Die im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren getätigten Äusserungen, wonach sich der für verschiedenste … weltweit verantwortliche Ehemann hauptsächlich am Hauptsitz in F.________ aufhalte und allein an wenigen Tagen im Jahr zu beruflichen und gelegentlich zu familiären Besuchen in der Schweiz weile, erweist sich gestützt auf die gerichtlichen Beweismassnahmen als zutreffend. Weiter ist zutreffend und erstellt, dass die Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der Schweiz noch geringer an der Zahl sind. Schliesslich ist ebenfalls erstellt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach Aufgabe des Wohn- sitzes in der Schweiz diesen auch zu keinem späteren Zeitpunkt wieder begründet haben. Die Beschwerdeführerin hatte damit im hier zur Diskus- sion stehenden Jahr 2015 keinen eine Versicherungspflicht begründenden Wohnsitz in der Schweiz. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochte- ne Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 (act. IIB 3) aufzuheben. Zufolge der offensichtlich divergenten Angaben gegenüber den Behörden der Sozi- alversicherung einerseits und den Ausländerbehörden andererseits ist das vorliegende Urteil nach Eintritt der Rechtskraft den Ausländerbehörden zur Kenntnis zu bringen. 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 17 dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten, gerichtlich be- stimmt auf Fr. 800.--, der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Honorarnote vom 27. September 2021 machte Rechtsanwalt lic. iur. B.________ für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwen- dungen Parteikosten von Fr. 5'371.55 (14.25 Stunden à Fr. 350.--, zuzüg- lich 7.7 % MWSt. auf Fr. 4'987.50) geltend. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht umfangreiche Beweismassnahmen vorzunehmen, was in der Folge zu mehreren Schriftenwechseln führte. Diese wesentlichen Beweismassnahmen waren deshalb notwendig, weil sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann (vgl. E. 4.2.1 und E. 4.2.2 hiervor) gegenüber den verschiedenen Behörden widersprüchlich äusser- ten. Dies hatte zur Folge, dass das Fehlen der Beitragspflicht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keineswegs bereits im Verwaltungs- verfahren offensichtlich erstellt war (vgl. E. 4.4 hiervor). Den anwaltlichen Aufwand, der auf das widersprüchliche Verhalten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns zurückgeht, hat nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten, weshalb die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen ist. Die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzenden Par- teikosten werden pauschal auf Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 18 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der Ein- spracheentscheid vom 20. Mai 2021 wird aufgehoben und es wird fest- gestellt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 nicht beitragspflich- tig ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Das vorliegende Urteil wird nach Eintritt der Rechtskraft dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern zur Kenntnis gebracht.
5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern (nach Eintritt der Rechtskraft) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2021, AHV/21/453, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.