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200 2021 441

Bern VerwG · 2021-05-17 · Deutsch BE

prozessleitende Verfügung und Teilentscheid vom 17. Mai 2021

Sachverhalt

A. Der 1946 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Februar 2019 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Altersrente an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 29. August 2019 (AB 20) und der Begründung, die erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht erhalten zu haben, trat die AKB auf das Leistungsgesuch nicht ein. Im Juni 2020 (AB 21) stellte der Versicherte erneut ein Leistungsgesuch. Nach durchgeführten Abklärungen sprach ihm die AKB mit Verfügungen vom 12. Februar 2021 für Juni 2020 EL im Umfang von Fr. 2'714.-- (AB 45), für die Monate Juli bis und mit Dezember 2020 monatliche EL von ebenfalls jeweils Fr. 2'714.-- (AB 46) sowie ab Januar 2021 von monatlich Fr. 2‘729.-- (AB 47) zu. Dagegen erhob der Versicherte am 9. März 2021 Einsprache (AB 48). Darin bemängelt er die EL-Berechnung bezüglich Lebenshaltungs- kosten inkl. Gewinnungskosten, Nebenkosten sowie hypothetisch angerechnetem Erwerbseinkommen der Ehefrau. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Mai 2021 (AB 51) sistierte die AKB das Einspracheverfahren in Bezug auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau bis zur rechtskräftigen Beurteilung deren Anspruchs auf eine Invalidenrente. Am gleichen Tag erliess die AKB einen Teilentscheid und wies die Einsprache soweit Nebenkosten und Gewinnungskosten betreffend ab (AB 52). B. Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 erhob der Versicherte gegen die beiden Entscheide vom 17. Mai 2021 (AB 51 f.) Beschwerde und verlangte sinngemäss die Anrechnung der Heizkosten an die Nebenkosten und gestützt auf den Vorbescheid der Invalidenversicherung vom 27. April

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2021, EL/21/441, Seite 3 2021, es sei von der Anrechnung eines Erwerbseinkommens seiner Ehefrau abzusehen. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2021, auf die Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 17. Mai 2021 (AB 51) sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Weiter beantragt sie, die Beschwerde gegen den Teilentscheid vom 17. Mai 2021 (AB 52) sei abzuweisen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene prozessleitende Verfügung vom 17. Mai 2021 (AB

51) und der angefochtene Teilentscheid vom 17. Mai 2021 (AB 52) sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich des Teilentscheids vom 17. Mai 2021 im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt (Art. 59 ATSG) und auf die Beschwerde gegen den Teilentscheid vom 17. Mai 2021 (AB 52) einzutreten ist. Betreffend die angefochtene prozessleitende Verfügung vom 17. Mai 2021 vgl. die Ausführungen in E. 2 hiernach.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2021, EL/21/441, Seite 4

E. 1.2 Der Teilentscheid vom 17. Mai 2021 (AB 52) als Unterkategorie des Endentscheids ist einer gerichtlichen Überprüfung ohne weiteres zugänglich (HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 32). Über die sich hier stellenden materiell-rechtlichen Fragen der Mietnebenkosten kann unabhängig von der Beurteilung der Anrechnung eines hypotheti- schen Erwerbseinkommens der Ehefrau entschieden werden, zumal darü- ber unabhängig von den Mietnebenkosten nach aufgehobener Sistierung zu befinden sein wird (vgl. E. 2 hiernach). Wird im Teileinspracheentscheid gegenüber der vorangehenden Verfügung ein Aufwand erhöht oder ein Einkommen verringert, verändert sich der auszubezahlende Betrag, was nach Eintritt der Rechtskraft sofort umgesetzt werden kann, auch wenn über die restlichen Aspekte des Anspruchs noch nicht entschieden worden ist. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Teilentscheid erlassen hat (vgl. hierzu auch BGE 135 V 141 E. 1.4.1 S. 144 f.). Es kann hier letztlich offenblieben, ob der vorliegende Erlass eines Teilent- scheides auch verfahrensökonomisch sinnvoll ist, indem damit der Weg für zwei verwaltungsgerichtliche Verfahren geöffnet wird, obschon die im vor- liegenden Teilentscheid geregelten materiellen Fragen ohne weiteres und ohne Zeitverlust auch später, nach Aufhebung der Sistierung (vgl. E. 2 hiernach), mit der Hauptsache hätten aufgeworfen und entschieden werden können. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab Juni 2020 und in diesem Zusammenhang vorliegend einzig die Frage, in welchem Umfang Mietne- benkosten bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind. Daher hat sich die richterliche Beurteilung auf diesen Punkt zu beschränken, zumal die im Einspracheverfahren noch gerügte Nichtberücksichtigung der Kosten für das Abonnement bei der B.________ für den Sohn (Gewinnungskosten) nicht mehr streitig ist. Über die übrigen Berechnungspositionen der EL hat die Beschwerdegegnerin mit dem hier angefochtenen Teilentscheid nicht befunden, sie werden Gegenstand des noch zu erlasssenden Hauptent- scheids sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2021, EL/21/441, Seite 5

E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin hat Mietnebenkosten von jährlich Fr. 1‘800.-- berücksichtig. Der Beschwerdeführer verlangt dagegen, dass die Heizkosten, welche im Mietvertrag nicht aufgeführt seien und von ihm direkt Energie Wasser Bern (EWB) bezahlt würden, ebenfalls zu berücksichtigen seien. Insofern ergibt sich ein Streitwert von offensichtlich unter Fr. 20'000.--. Deshalb (vgl. Art. 57 Abs. 1 GSOG) und weil die Mit- glieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichter oder Einzelrichterin über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide ent- scheiden (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG), fällt die Beurteilung der Beschwerde gegen den Teilentscheid vom 17. Mai 2021 wie auch gegen die Zwischen- verfügung vom 17. Mai 2021 (vgl. E. 2 hiernach) in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

E. 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2 Was die Beschwerde gegen die Sistierung des Einspracheverfahrens in Bezug auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau bis zur rechtskräftigen Beurteilung deren Anspruchs auf eine Invalidenrente (vgl. prozessleitende Verfügung vom 17. Mai 2021 [AB 51]) betrifft, ergibt sich das Folgende:

E. 2.1 Die instruierende Behörde kann gemäss Art. 38 VRPG von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im anderen Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist. Zuständig zur Einstellung (und Wiederaufnahme) des Verfahrens ist die instruierende Behörde. Die selbstständig eröffnete prozessleitende Anordnung über diese Frage ist eine Zwischenverfügung. Die Anfechtbarkeit setzt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil voraus (HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 38 N. 26). Als Zwischenverfügungen gelten die Verfügungen, die das Ver- fahren weder ganz noch teilweise abschliessen, insbesondere über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2021, EL/21/441, Seite 6 Einstellung des Verfahrens (Art. 61 Abs. 1 lit. c VRPG). Andere als Zwi- schenverfügungen über die Zuständigkeit sowie über den Ausstand und die Ablehnung (Art. 61 Abs. 2 VRPG) sind nach Art. 61 Abs. 3 VRPG selbst- ständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens beurteilt sich nach Massgabe von Art. 38 VRPG. Es handelt sich um einen typischen Zwi- schenschritt auf dem Weg zur Erledigung der Hauptsache und damit um eine Zwischenverfügung (HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 61 N. 24).

E. 2.2 Bei der prozessleitenden Verfügung vom 17. Mai 2021 (AB 51) han- delt es sich um eine Zwischenverfügung, die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstands- oder Ablehnungsbegehren betrifft, weshalb sie nur selbstständig anfechtbar ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen En- dentscheid herbeiführen kann (vgl. 2.1 hiervor). Der Entscheid über die Sistierung eines Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar, da die damit verbundene Verzögerung des Verfahrens in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt. Dies gilt im Besonderen, wenn die Sistierung im Hinblick auf den Abschluss anderer hängiger Prozesse erfolgt, deren Ausgang für die Beurteilung des Falles von Bedeutung ist oder sein kann (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 1. September 2021, 9C_395/2021 S. 3). Vorliegend wurde das Einspracheverfahren mit der angefochtenen pro- zessleitenden Verfügung vom 17. Mai 2021 mit Blick auf das für die Ehe- frau des Beschwerdeführers laufende, für das EL-Verfahren relevante Ver- fahren der Invalidenversicherung sistiert, so dass nach Massgabe der zi- tierten Rechtsprechung das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils und damit die selbstständige Anfechtbarkeit der Zwischenverfü- gung ohne weiteres zu verneinen ist. Zudem hätte die Gutheissung der Beschwerde nicht zur Folge, dass sofort ein Endentscheid gefällt werden könnte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2021, EL/21/441, Seite 7 Auf die Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 17. Mai 2021 ist folglich nicht einzutreten.

E. 3.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von EL, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jähr- lichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bishe- rige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung der Beschwerdegegnerin (AB 50) ist für den Beschwerdeführer das bisherige Recht (monatlicher EL-Anspruch von Fr. 2'729.--; AB 50/7) im Vergleich zum neuen Recht (monatlicher EL-An- spruch Fr. 2'442.--) vorteilhafter. Damit sind vorliegend für die EL-Berech- nung auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 die Bestimmungen des ELG und der ELV in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung an- wendbar (vgl. auch Rz. 2222 des Kreisschreibens zum Übergansrecht der EL-Reform [KS-R EL]).

E. 3.1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Be- stimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2021, EL/21/441, Seite 8

E. 3.1.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen) werden neben dem allge- meinen Lebensbedarf u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zu- sammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen (aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Bei Personen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter kei- ne Heizkosten zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Ne- benkosten eine Pauschale hinzugezählt (Art. 16b Abs. 1 ELV). Die Pau- schale beträgt gemäss Art 16b Abs. 2 ELV pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Art. 16a ELV.

E. 4.1 Laut dem bis Ende 2019 geltenden Mietvertrag (AB 28/7 f.) wurden die Nebenkosten insbesondere unter dem Hinweis, dass sie separat abge- rechnet würden, aufgeführt. Der Mietzins betrug Fr. 1'650.--. Unter den be- sagten Nebenkosten figurierten zwar angeblich auch die Heizkosten (Erd- gas). Diese wurden dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vom EWB aber nachweislich direkt in Rechnung gestellt (AB 28/5, 29/8). Mit der per 1. Januar 2020 geltenden Vertragsanpassung vom 6. September 2019 (AB 28/1 f.) sind zum Mietzins von Fr. 1'473.-- neu auch Akontozahlungen für Nebenkosten (Heiz- und Betriebskosten) von Fr. 150.-- pro Monat zu zah- len; die Kostenstände gemäss Mietvertrag bzw. der letzten Mietzinsanpas- sung würden bestehen bleiben. Die Formulierung in der Vertragsanpassung per 1. Januar 2020, wonach für Heiz- und Betriebskosten neu monatliche Akontozahlungen zur Netto- miete erhoben würden, erweist sich, insbesondere was die vorliegend in- teressierenden Heizkosten (Erdgas) betrifft, als offensichtlich falsch bzw. handelt es sich dabei um einen Verschrieb. Wie schon bis Ende 2019 wer- den dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auch ab dem 1. Januar 2020 die Erdgaskosten vom EWB direkt in Rechnung gestellt (AB 29/8, BB

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2021, EL/21/441, Seite 9

6) und von diesen direkt bezahlt, was denn auch von der Vermieterin mit Schreiben vom 14. Juni 2020 bestätigt wird (BB 5).

E. 4.2 Aufgrund des Dargelegten ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer für die Heizkosten (Erdgas) selber aufkommt und diese nicht über den Vermieter abgerechnet und bezahlt werden, wes- halb sie gestützt auf Art. 16b ELV zur Hälfte zu den übrigen Nebenkosten von Fr. 150.-- monatlich hinzuzurechnen sind, soweit damit der Betrag des Mietzinsmaximums nicht überschritten wird. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Teilentscheid vom 17. Mai 2021 (AB 52) hinsichtlich der Nebenkosten aufzuheben.

E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.

E. 5.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat nach konstan- ter Praxis trotz seines teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegen- heiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2021, EL/21/441, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde gutgeheissen und der angefochtene Teilentscheid der Ausgleichkasse des Kantons Bern vom 17. Mai 2021 hinsichtlich der Nebenkosten aufgehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Die angefochtene prozessleitende Verfügung vom 17. Mai 2021 (AB 51) und der angefochtene Teilentscheid vom 17. Mai 2021 (AB 52) sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom
  2. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich des Teilentscheids vom 17. Mai 2021 im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt (Art. 59 ATSG) und auf die Beschwerde gegen den Teilentscheid vom 17. Mai 2021 (AB 52) einzutreten ist. Betreffend die angefochtene prozessleitende Verfügung vom 17. Mai 2021 vgl. die Ausführungen in E. 2 hiernach. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2021, EL/21/441, Seite 4 1.2 Der Teilentscheid vom 17. Mai 2021 (AB 52) als Unterkategorie des Endentscheids ist einer gerichtlichen Überprüfung ohne weiteres zugänglich (HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 32). Über die sich hier stellenden materiell-rechtlichen Fragen der Mietnebenkosten kann unabhängig von der Beurteilung der Anrechnung eines hypotheti- schen Erwerbseinkommens der Ehefrau entschieden werden, zumal darü- ber unabhängig von den Mietnebenkosten nach aufgehobener Sistierung zu befinden sein wird (vgl. E. 2 hiernach). Wird im Teileinspracheentscheid gegenüber der vorangehenden Verfügung ein Aufwand erhöht oder ein Einkommen verringert, verändert sich der auszubezahlende Betrag, was nach Eintritt der Rechtskraft sofort umgesetzt werden kann, auch wenn über die restlichen Aspekte des Anspruchs noch nicht entschieden worden ist. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Teilentscheid erlassen hat (vgl. hierzu auch BGE 135 V 141 E. 1.4.1 S. 144 f.). Es kann hier letztlich offenblieben, ob der vorliegende Erlass eines Teilent- scheides auch verfahrensökonomisch sinnvoll ist, indem damit der Weg für zwei verwaltungsgerichtliche Verfahren geöffnet wird, obschon die im vor- liegenden Teilentscheid geregelten materiellen Fragen ohne weiteres und ohne Zeitverlust auch später, nach Aufhebung der Sistierung (vgl. E. 2 hiernach), mit der Hauptsache hätten aufgeworfen und entschieden werden können. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab Juni 2020 und in diesem Zusammenhang vorliegend einzig die Frage, in welchem Umfang Mietne- benkosten bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind. Daher hat sich die richterliche Beurteilung auf diesen Punkt zu beschränken, zumal die im Einspracheverfahren noch gerügte Nichtberücksichtigung der Kosten für das Abonnement bei der B.________ für den Sohn (Gewinnungskosten) nicht mehr streitig ist. Über die übrigen Berechnungspositionen der EL hat die Beschwerdegegnerin mit dem hier angefochtenen Teilentscheid nicht befunden, sie werden Gegenstand des noch zu erlasssenden Hauptent- scheids sein. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2021, EL/21/441, Seite 5 1.3 Die Beschwerdegegnerin hat Mietnebenkosten von jährlich Fr. 1‘800.-- berücksichtig. Der Beschwerdeführer verlangt dagegen, dass die Heizkosten, welche im Mietvertrag nicht aufgeführt seien und von ihm direkt Energie Wasser Bern (EWB) bezahlt würden, ebenfalls zu berücksichtigen seien. Insofern ergibt sich ein Streitwert von offensichtlich unter Fr. 20'000.--. Deshalb (vgl. Art. 57 Abs. 1 GSOG) und weil die Mit- glieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichter oder Einzelrichterin über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide ent- scheiden (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG), fällt die Beurteilung der Beschwerde gegen den Teilentscheid vom 17. Mai 2021 wie auch gegen die Zwischen- verfügung vom 17. Mai 2021 (vgl. E. 2 hiernach) in die einzelrichterliche Zuständigkeit. 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. Was die Beschwerde gegen die Sistierung des Einspracheverfahrens in Bezug auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau bis zur rechtskräftigen Beurteilung deren Anspruchs auf eine Invalidenrente (vgl. prozessleitende Verfügung vom 17. Mai 2021 [AB 51]) betrifft, ergibt sich das Folgende: 2.1 Die instruierende Behörde kann gemäss Art. 38 VRPG von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im anderen Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist. Zuständig zur Einstellung (und Wiederaufnahme) des Verfahrens ist die instruierende Behörde. Die selbstständig eröffnete prozessleitende Anordnung über diese Frage ist eine Zwischenverfügung. Die Anfechtbarkeit setzt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil voraus (HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 38 N. 26). Als Zwischenverfügungen gelten die Verfügungen, die das Ver- fahren weder ganz noch teilweise abschliessen, insbesondere über die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2021, EL/21/441, Seite 6 Einstellung des Verfahrens (Art. 61 Abs. 1 lit. c VRPG). Andere als Zwi- schenverfügungen über die Zuständigkeit sowie über den Ausstand und die Ablehnung (Art. 61 Abs. 2 VRPG) sind nach Art. 61 Abs. 3 VRPG selbst- ständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens beurteilt sich nach Massgabe von Art. 38 VRPG. Es handelt sich um einen typischen Zwi- schenschritt auf dem Weg zur Erledigung der Hauptsache und damit um eine Zwischenverfügung (HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 61 N. 24). 2.2 Bei der prozessleitenden Verfügung vom 17. Mai 2021 (AB 51) han- delt es sich um eine Zwischenverfügung, die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstands- oder Ablehnungsbegehren betrifft, weshalb sie nur selbstständig anfechtbar ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen En- dentscheid herbeiführen kann (vgl. 2.1 hiervor). Der Entscheid über die Sistierung eines Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar, da die damit verbundene Verzögerung des Verfahrens in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt. Dies gilt im Besonderen, wenn die Sistierung im Hinblick auf den Abschluss anderer hängiger Prozesse erfolgt, deren Ausgang für die Beurteilung des Falles von Bedeutung ist oder sein kann (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
  4. September 2021, 9C_395/2021 S. 3). Vorliegend wurde das Einspracheverfahren mit der angefochtenen pro- zessleitenden Verfügung vom 17. Mai 2021 mit Blick auf das für die Ehe- frau des Beschwerdeführers laufende, für das EL-Verfahren relevante Ver- fahren der Invalidenversicherung sistiert, so dass nach Massgabe der zi- tierten Rechtsprechung das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils und damit die selbstständige Anfechtbarkeit der Zwischenverfü- gung ohne weiteres zu verneinen ist. Zudem hätte die Gutheissung der Beschwerde nicht zur Folge, dass sofort ein Endentscheid gefällt werden könnte. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2021, EL/21/441, Seite 7 Auf die Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 17. Mai 2021 ist folglich nicht einzutreten.
  5. 3.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von EL, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jähr- lichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bishe- rige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung der Beschwerdegegnerin (AB 50) ist für den Beschwerdeführer das bisherige Recht (monatlicher EL-Anspruch von Fr. 2'729.--; AB 50/7) im Vergleich zum neuen Recht (monatlicher EL-An- spruch Fr. 2'442.--) vorteilhafter. Damit sind vorliegend für die EL-Berech- nung auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 die Bestimmungen des ELG und der ELV in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung an- wendbar (vgl. auch Rz. 2222 des Kreisschreibens zum Übergansrecht der EL-Reform [KS-R EL]). 3.1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Be- stimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2021, EL/21/441, Seite 8 3.1.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen) werden neben dem allge- meinen Lebensbedarf u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zu- sammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen (aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Bei Personen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter kei- ne Heizkosten zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Ne- benkosten eine Pauschale hinzugezählt (Art. 16b Abs. 1 ELV). Die Pau- schale beträgt gemäss Art 16b Abs. 2 ELV pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Art. 16a ELV.
  6. 4.1 Laut dem bis Ende 2019 geltenden Mietvertrag (AB 28/7 f.) wurden die Nebenkosten insbesondere unter dem Hinweis, dass sie separat abge- rechnet würden, aufgeführt. Der Mietzins betrug Fr. 1'650.--. Unter den be- sagten Nebenkosten figurierten zwar angeblich auch die Heizkosten (Erd- gas). Diese wurden dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vom EWB aber nachweislich direkt in Rechnung gestellt (AB 28/5, 29/8). Mit der per 1. Januar 2020 geltenden Vertragsanpassung vom 6. September 2019 (AB 28/1 f.) sind zum Mietzins von Fr. 1'473.-- neu auch Akontozahlungen für Nebenkosten (Heiz- und Betriebskosten) von Fr. 150.-- pro Monat zu zah- len; die Kostenstände gemäss Mietvertrag bzw. der letzten Mietzinsanpas- sung würden bestehen bleiben. Die Formulierung in der Vertragsanpassung per 1. Januar 2020, wonach für Heiz- und Betriebskosten neu monatliche Akontozahlungen zur Netto- miete erhoben würden, erweist sich, insbesondere was die vorliegend in- teressierenden Heizkosten (Erdgas) betrifft, als offensichtlich falsch bzw. handelt es sich dabei um einen Verschrieb. Wie schon bis Ende 2019 wer- den dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auch ab dem 1. Januar 2020 die Erdgaskosten vom EWB direkt in Rechnung gestellt (AB 29/8, BB Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2021, EL/21/441, Seite 9 6) und von diesen direkt bezahlt, was denn auch von der Vermieterin mit Schreiben vom 14. Juni 2020 bestätigt wird (BB 5). 4.2 Aufgrund des Dargelegten ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer für die Heizkosten (Erdgas) selber aufkommt und diese nicht über den Vermieter abgerechnet und bezahlt werden, wes- halb sie gestützt auf Art. 16b ELV zur Hälfte zu den übrigen Nebenkosten von Fr. 150.-- monatlich hinzuzurechnen sind, soweit damit der Betrag des Mietzinsmaximums nicht überschritten wird. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Teilentscheid vom 17. Mai 2021 (AB 52) hinsichtlich der Nebenkosten aufzuheben.
  7. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 5.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat nach konstan- ter Praxis trotz seines teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegen- heiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2021, EL/21/441, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  8. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde gutgeheissen und der angefochtene Teilentscheid der Ausgleichkasse des Kantons Bern vom 17. Mai 2021 hinsichtlich der Nebenkosten aufgehoben.
  9. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  10. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 441 EL und 200 21 442 EL (2) LOU/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Oktober 2021 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend prozessleitende Verfügung und Teilentscheid vom 17. Mai 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2021, EL/21/441, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1946 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Februar 2019 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Altersrente an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 29. August 2019 (AB 20) und der Begründung, die erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht erhalten zu haben, trat die AKB auf das Leistungsgesuch nicht ein. Im Juni 2020 (AB 21) stellte der Versicherte erneut ein Leistungsgesuch. Nach durchgeführten Abklärungen sprach ihm die AKB mit Verfügungen vom 12. Februar 2021 für Juni 2020 EL im Umfang von Fr. 2'714.-- (AB 45), für die Monate Juli bis und mit Dezember 2020 monatliche EL von ebenfalls jeweils Fr. 2'714.-- (AB 46) sowie ab Januar 2021 von monatlich Fr. 2‘729.-- (AB 47) zu. Dagegen erhob der Versicherte am 9. März 2021 Einsprache (AB 48). Darin bemängelt er die EL-Berechnung bezüglich Lebenshaltungs- kosten inkl. Gewinnungskosten, Nebenkosten sowie hypothetisch angerechnetem Erwerbseinkommen der Ehefrau. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Mai 2021 (AB 51) sistierte die AKB das Einspracheverfahren in Bezug auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau bis zur rechtskräftigen Beurteilung deren Anspruchs auf eine Invalidenrente. Am gleichen Tag erliess die AKB einen Teilentscheid und wies die Einsprache soweit Nebenkosten und Gewinnungskosten betreffend ab (AB 52). B. Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 erhob der Versicherte gegen die beiden Entscheide vom 17. Mai 2021 (AB 51 f.) Beschwerde und verlangte sinngemäss die Anrechnung der Heizkosten an die Nebenkosten und gestützt auf den Vorbescheid der Invalidenversicherung vom 27. April

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2021, EL/21/441, Seite 3 2021, es sei von der Anrechnung eines Erwerbseinkommens seiner Ehefrau abzusehen. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2021, auf die Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 17. Mai 2021 (AB 51) sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Weiter beantragt sie, die Beschwerde gegen den Teilentscheid vom 17. Mai 2021 (AB 52) sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene prozessleitende Verfügung vom 17. Mai 2021 (AB

51) und der angefochtene Teilentscheid vom 17. Mai 2021 (AB 52) sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich des Teilentscheids vom 17. Mai 2021 im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt (Art. 59 ATSG) und auf die Beschwerde gegen den Teilentscheid vom 17. Mai 2021 (AB 52) einzutreten ist. Betreffend die angefochtene prozessleitende Verfügung vom 17. Mai 2021 vgl. die Ausführungen in E. 2 hiernach.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2021, EL/21/441, Seite 4 1.2 Der Teilentscheid vom 17. Mai 2021 (AB 52) als Unterkategorie des Endentscheids ist einer gerichtlichen Überprüfung ohne weiteres zugänglich (HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 32). Über die sich hier stellenden materiell-rechtlichen Fragen der Mietnebenkosten kann unabhängig von der Beurteilung der Anrechnung eines hypotheti- schen Erwerbseinkommens der Ehefrau entschieden werden, zumal darü- ber unabhängig von den Mietnebenkosten nach aufgehobener Sistierung zu befinden sein wird (vgl. E. 2 hiernach). Wird im Teileinspracheentscheid gegenüber der vorangehenden Verfügung ein Aufwand erhöht oder ein Einkommen verringert, verändert sich der auszubezahlende Betrag, was nach Eintritt der Rechtskraft sofort umgesetzt werden kann, auch wenn über die restlichen Aspekte des Anspruchs noch nicht entschieden worden ist. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Teilentscheid erlassen hat (vgl. hierzu auch BGE 135 V 141 E. 1.4.1 S. 144 f.). Es kann hier letztlich offenblieben, ob der vorliegende Erlass eines Teilent- scheides auch verfahrensökonomisch sinnvoll ist, indem damit der Weg für zwei verwaltungsgerichtliche Verfahren geöffnet wird, obschon die im vor- liegenden Teilentscheid geregelten materiellen Fragen ohne weiteres und ohne Zeitverlust auch später, nach Aufhebung der Sistierung (vgl. E. 2 hiernach), mit der Hauptsache hätten aufgeworfen und entschieden werden können. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab Juni 2020 und in diesem Zusammenhang vorliegend einzig die Frage, in welchem Umfang Mietne- benkosten bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind. Daher hat sich die richterliche Beurteilung auf diesen Punkt zu beschränken, zumal die im Einspracheverfahren noch gerügte Nichtberücksichtigung der Kosten für das Abonnement bei der B.________ für den Sohn (Gewinnungskosten) nicht mehr streitig ist. Über die übrigen Berechnungspositionen der EL hat die Beschwerdegegnerin mit dem hier angefochtenen Teilentscheid nicht befunden, sie werden Gegenstand des noch zu erlasssenden Hauptent- scheids sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2021, EL/21/441, Seite 5 1.3 Die Beschwerdegegnerin hat Mietnebenkosten von jährlich Fr. 1‘800.-- berücksichtig. Der Beschwerdeführer verlangt dagegen, dass die Heizkosten, welche im Mietvertrag nicht aufgeführt seien und von ihm direkt Energie Wasser Bern (EWB) bezahlt würden, ebenfalls zu berücksichtigen seien. Insofern ergibt sich ein Streitwert von offensichtlich unter Fr. 20'000.--. Deshalb (vgl. Art. 57 Abs. 1 GSOG) und weil die Mit- glieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichter oder Einzelrichterin über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide ent- scheiden (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG), fällt die Beurteilung der Beschwerde gegen den Teilentscheid vom 17. Mai 2021 wie auch gegen die Zwischen- verfügung vom 17. Mai 2021 (vgl. E. 2 hiernach) in die einzelrichterliche Zuständigkeit. 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Was die Beschwerde gegen die Sistierung des Einspracheverfahrens in Bezug auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau bis zur rechtskräftigen Beurteilung deren Anspruchs auf eine Invalidenrente (vgl. prozessleitende Verfügung vom 17. Mai 2021 [AB 51]) betrifft, ergibt sich das Folgende: 2.1 Die instruierende Behörde kann gemäss Art. 38 VRPG von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im anderen Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist. Zuständig zur Einstellung (und Wiederaufnahme) des Verfahrens ist die instruierende Behörde. Die selbstständig eröffnete prozessleitende Anordnung über diese Frage ist eine Zwischenverfügung. Die Anfechtbarkeit setzt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil voraus (HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 38 N. 26). Als Zwischenverfügungen gelten die Verfügungen, die das Ver- fahren weder ganz noch teilweise abschliessen, insbesondere über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2021, EL/21/441, Seite 6 Einstellung des Verfahrens (Art. 61 Abs. 1 lit. c VRPG). Andere als Zwi- schenverfügungen über die Zuständigkeit sowie über den Ausstand und die Ablehnung (Art. 61 Abs. 2 VRPG) sind nach Art. 61 Abs. 3 VRPG selbst- ständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens beurteilt sich nach Massgabe von Art. 38 VRPG. Es handelt sich um einen typischen Zwi- schenschritt auf dem Weg zur Erledigung der Hauptsache und damit um eine Zwischenverfügung (HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 61 N. 24). 2.2 Bei der prozessleitenden Verfügung vom 17. Mai 2021 (AB 51) han- delt es sich um eine Zwischenverfügung, die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstands- oder Ablehnungsbegehren betrifft, weshalb sie nur selbstständig anfechtbar ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen En- dentscheid herbeiführen kann (vgl. 2.1 hiervor). Der Entscheid über die Sistierung eines Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar, da die damit verbundene Verzögerung des Verfahrens in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt. Dies gilt im Besonderen, wenn die Sistierung im Hinblick auf den Abschluss anderer hängiger Prozesse erfolgt, deren Ausgang für die Beurteilung des Falles von Bedeutung ist oder sein kann (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 1. September 2021, 9C_395/2021 S. 3). Vorliegend wurde das Einspracheverfahren mit der angefochtenen pro- zessleitenden Verfügung vom 17. Mai 2021 mit Blick auf das für die Ehe- frau des Beschwerdeführers laufende, für das EL-Verfahren relevante Ver- fahren der Invalidenversicherung sistiert, so dass nach Massgabe der zi- tierten Rechtsprechung das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils und damit die selbstständige Anfechtbarkeit der Zwischenverfü- gung ohne weiteres zu verneinen ist. Zudem hätte die Gutheissung der Beschwerde nicht zur Folge, dass sofort ein Endentscheid gefällt werden könnte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2021, EL/21/441, Seite 7 Auf die Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 17. Mai 2021 ist folglich nicht einzutreten. 3. 3.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von EL, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jähr- lichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bishe- rige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung der Beschwerdegegnerin (AB 50) ist für den Beschwerdeführer das bisherige Recht (monatlicher EL-Anspruch von Fr. 2'729.--; AB 50/7) im Vergleich zum neuen Recht (monatlicher EL-An- spruch Fr. 2'442.--) vorteilhafter. Damit sind vorliegend für die EL-Berech- nung auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 die Bestimmungen des ELG und der ELV in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung an- wendbar (vgl. auch Rz. 2222 des Kreisschreibens zum Übergansrecht der EL-Reform [KS-R EL]). 3.1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Be- stimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2021, EL/21/441, Seite 8 3.1.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen) werden neben dem allge- meinen Lebensbedarf u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zu- sammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen (aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Bei Personen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter kei- ne Heizkosten zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Ne- benkosten eine Pauschale hinzugezählt (Art. 16b Abs. 1 ELV). Die Pau- schale beträgt gemäss Art 16b Abs. 2 ELV pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Art. 16a ELV. 4. 4.1 Laut dem bis Ende 2019 geltenden Mietvertrag (AB 28/7 f.) wurden die Nebenkosten insbesondere unter dem Hinweis, dass sie separat abge- rechnet würden, aufgeführt. Der Mietzins betrug Fr. 1'650.--. Unter den be- sagten Nebenkosten figurierten zwar angeblich auch die Heizkosten (Erd- gas). Diese wurden dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vom EWB aber nachweislich direkt in Rechnung gestellt (AB 28/5, 29/8). Mit der per 1. Januar 2020 geltenden Vertragsanpassung vom 6. September 2019 (AB 28/1 f.) sind zum Mietzins von Fr. 1'473.-- neu auch Akontozahlungen für Nebenkosten (Heiz- und Betriebskosten) von Fr. 150.-- pro Monat zu zah- len; die Kostenstände gemäss Mietvertrag bzw. der letzten Mietzinsanpas- sung würden bestehen bleiben. Die Formulierung in der Vertragsanpassung per 1. Januar 2020, wonach für Heiz- und Betriebskosten neu monatliche Akontozahlungen zur Netto- miete erhoben würden, erweist sich, insbesondere was die vorliegend in- teressierenden Heizkosten (Erdgas) betrifft, als offensichtlich falsch bzw. handelt es sich dabei um einen Verschrieb. Wie schon bis Ende 2019 wer- den dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auch ab dem 1. Januar 2020 die Erdgaskosten vom EWB direkt in Rechnung gestellt (AB 29/8, BB

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2021, EL/21/441, Seite 9

6) und von diesen direkt bezahlt, was denn auch von der Vermieterin mit Schreiben vom 14. Juni 2020 bestätigt wird (BB 5). 4.2 Aufgrund des Dargelegten ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer für die Heizkosten (Erdgas) selber aufkommt und diese nicht über den Vermieter abgerechnet und bezahlt werden, wes- halb sie gestützt auf Art. 16b ELV zur Hälfte zu den übrigen Nebenkosten von Fr. 150.-- monatlich hinzuzurechnen sind, soweit damit der Betrag des Mietzinsmaximums nicht überschritten wird. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Teilentscheid vom 17. Mai 2021 (AB 52) hinsichtlich der Nebenkosten aufzuheben. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 5.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat nach konstan- ter Praxis trotz seines teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegen- heiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2021, EL/21/441, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde gutgeheissen und der angefochtene Teilentscheid der Ausgleichkasse des Kantons Bern vom 17. Mai 2021 hinsichtlich der Nebenkosten aufgehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.