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200 2021 44

Bern VerwG · 2020-12-21 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2020

Sachverhalt

A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) stellte am 12. Dezember 2017 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Unia, [act. IID] 286-289) und bezog in der Folge im Rahmen der am 12. Dezember 2017 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug Arbeitslosenentschädigung (vgl. act. IID 136, 166, 169 f.; Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Unia, [act. IIC] 29, 36, 40, 44, 48 f., 64, 68 f., 81, 106 f., 121, 127). Mit unange- fochten gebliebener Verfügung vom 30. März 2020 (act. IIC 10-12) forderte die Arbeitslosenkasse Unia zu Unrecht bezahlte Taggelder für die Kontroll- periode August und September 2019 in der Höhe von Fr. 2'621.70 zurück, da die Versicherte ab dem 28. August 2019 von der Ausgleichskasse Ber- ner Arbeitgeber (AKBA 63) Mutterschaftsentschädigung erhalten habe. Ein daraufhin von der Versicherten gestelltes Erlassgesuch (act. IIC 5 f.) be- schied das AVA mit Verfügung vom 11. November 2020 (Akten des AVA, Dossier Kantonale Amtsstelle [KAST; act. II] 1-4) abschlägig. Daran hielt es auf Einsprache hin (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIA] 9 f.) mit Entscheid vom 21. Dezember 2020 (act. IIA 1-4) fest. B. Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 hat die Versicherte Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2020 sei aufzuheben und die Rückerstattung im Umfang von Fr. 2'671.20 (recte: Fr. 2'621.70) sei ihr zu erlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2021 hat der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2021, ALV/21/44, Seite 3

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Dezem- ber 2020 (act. IIA 1-4). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der mit Verfü- gung vom 30. März 2020 (act. IIC 10-12) von der Arbeitslosenkasse Unia angeordneten Rückerstattung zu viel bezogener Arbeitslosenentschädi- gung in der Kontrollperiode August und September 2019 im Umfang von Fr. 2'621.70.

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2021, ALV/21/44, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2021, ALV/21/44, Seite 5 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück- forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.4 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 13 Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 3. 3.1 Die Rückforderungsverfügung vom 30. März 2020 (act. IIC 10-12) blieb unangefochten. Die Verität der Rückforderung bezüglich der in der Kontrollperiode August und September 2019 zu viel bezogenen Arbeitslo- senentschädigung steht damit rechtskräftig fest. Die Arbeitslosenkasse Unia richtete in dieser Zeit mit Abrechnungen vom 2. September (act. IIC 36) bzw. 1. Oktober 2019 (act. IIC 29) eine Summe von Fr. 4'628.95 (Fr. 2'621.70 + Fr. 2'007.25) aus. Die Beschwerdeführerin ge- bar vor dem geplanten Termin am ... August 2019 ihre dritte Tochter (act. IIC 16, 39) und wurde per ... August 2019 (recte: ... August 2019 [vgl. act. II 17 f.; act. IIC 20 f.]) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) abgemeldet. Im Januar 2020 bezog sie sodann rückwirkend ab ... August 2019 Mutterschaftsentschädigung von der AKBA 63 (act II 15). Folglich hatte sie im August 2019 nur für … (statt …) kontrollierte Tage einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, ausmachend Fr. 2'007.25, und im September 2019 keinen entsprechenden Anspruch (act. II 10 f.), womit sich eine Rückforderung von insgesamt Fr. 2'621.70 (Fr. 4'628.95 ./. Fr. 2'007.25) ergibt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2021, ALV/21/44, Seite 6 Der Beschwerdegegner beschied das von der Beschwerdeführerin gestellte Erlassgesuch (act. IIC 5) mit Verfügung vom 11. November 2020 (act. II 1-

4) abschlägig, da sich die Beschwerdeführerin beim Bezug der Leistungen nicht im guten Glauben befunden habe, woran er mit dem angefochtenen Einspracheentscheid festhielt (act. IIA 1-3). 3.2 Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin das Formular "An- gaben der versicherten Person für den Monat August 2019" (act. IIC 38 f.) vor Ablauf der besagten Kontrollperiode am 20. August 2019 ausfüllte und der Arbeitslosenkasse Unia einreichte. Sie gab u.a. an, dass sie weder arbeitsunfähig war noch Leistungen von anderen Sozialversicherungen verlangte oder erhielt (act. IIC 39 Ziff. 4, 8). Die Beschwerdeführerin nahm damit das Risiko in Kauf, dass allfällige bis zum Ende der Kontrollperiode noch eintretende Veränderungen – namentlich die (notfallmässige, vorter- minliche) Geburt vom ... August 2019 (act. IIC 16) ihrer Tochter und das Beantragen von Mutterschaftsentschädigung – darin unerwähnt blieben. Dass sie in der Folge die Abrechnung vom 2. September 2019 (act. IIC 36) betreffend die Leistungen für den Monat August 2019 nicht kontrollierte, ist angesichts der nur wenige Tage davorliegenden, traumatisierenden Früh- geburt der Tochter mit … und konsekutiver mehrwöchiger Behandlung in der … (act. IIA 9 f., act. IIC 22, 33 f., Beschwerde S. 1) nachvollziehbar. Daran vermag weder der Umstand, dass es sich um ihr … Kind gehandelt habe und sie sich deshalb über den Anspruch auf Mutterschaftsentschädi- gung habe bewusst sein müssen noch derjenige, dass sie ein Jahr zuvor ihre … Tochter zur Welt gebracht habe und gleichzeitig arbeitslos gewesen sei (act. IIA 2), nichts zu ändern, lagen doch hier für die Beschwerdeführe- rin und ihre Familie äusserst belastende Umstände vor. Nicht anders ver- hält es sich hinsichtlich des Formulars "Angaben der versicherten Person für den Monat September 2019" (act. IIC 30 f.), welches die Beschwerde- führerin am 23. September 2019 ausfüllte, ohne die Niederkunft der Toch- ter zu deklarieren, bzw. hinsichtlich der unterlassenen Kontrolle für die Ab- rechnung vom 1. Oktober 2019 (act. IIC 29). Immerhin informierte die Be- schwerdeführerin die Arbeitslosenkasse Unia über die am ... August 2019 erfolgte Geburt der Tochter (inkl. Hospitalisation) offensichtlich bereits Mitte September 2019, hielt doch die zuständige Sachbearbeiterin der Arbeitslo- senkasse in der E-Mail vom 13. September 2019 (act. IIC 35) gegenüber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2021, ALV/21/44, Seite 7 der Beschwerdeführerin bezugnehmend auf ein mit letzterer geführtes Te- lefongespräch die von ihr noch benötigten Unterlagen (Geburtsschein des Kindes, Arztzeugnisse ab dem ... August 2019 der Beschwerdeführerin, schriftliche Bestätigung des Spitals über den voraussichtlich geplanten Aufenthalt des Kindes) fest. Auch wenn die Beschwerdeführerin danach im Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat September 2019" die Fragen betreffend die "Unterhaltspflicht" und die "Leistungen an- derer Sozialversicherungen" verneinte (act. IIC 31 Ziff. 7a und 8; vgl. Be- schwerdeantwort S. 3), war damit die Arbeitslosenkasse Unia, entgegen dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht erst im Oktober 2019 (act. IIA 2), sondern bereits vor Abgabe des besagten Formulars und damit auch vor der damit zusammenhängenden Taggeldausrichtung in Kenntnis der Geburt der Tochter. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im erwähnten Formular zumindest ihre vom ... August bis ... Oktober 2019 dauernde Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit vermerkte (act. IIC 31 Ziff. 4). 3.3 Unter diesen besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls ist das Verhalten der Beschwerdeführerin höchstens als eine den guten Glauben nicht ausschliessende leichte Fahrlässigkeit zu werten, sie machte sich hingegen keiner groben Nachlässigkeit schuldig. Der gute Glaube ist deshalb zu bejahen, womit die Verwaltung das kumulative Tatbestands- element der grossen Härte (vgl. E. 2.3 f. hiervor) zu prüfen haben wird. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2020 (act. IIA 1-4) in Gutheissung der Beschwerde auf- zuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen (Härtefall) an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er – nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen – über den Erlass der Rückforderung neu verfüge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2021, ALV/21/44, Seite 8 4. 4.1 Da es sich beim hier streitigen Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abtei- lungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. No- vember 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Dem Beschwerdegegner sind trotz seines Unterliegens jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG). 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom
  2. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an den Beschwerde- gegner zurückgewiesen, damit er – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den Erlass der Rückforderung neu verfü- ge.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2021, ALV/21/44, Seite 9
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 44 ALV JAP/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. April 2021 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2021, ALV/21/44, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) stellte am 12. Dezember 2017 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Unia, [act. IID] 286-289) und bezog in der Folge im Rahmen der am 12. Dezember 2017 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug Arbeitslosenentschädigung (vgl. act. IID 136, 166, 169 f.; Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Unia, [act. IIC] 29, 36, 40, 44, 48 f., 64, 68 f., 81, 106 f., 121, 127). Mit unange- fochten gebliebener Verfügung vom 30. März 2020 (act. IIC 10-12) forderte die Arbeitslosenkasse Unia zu Unrecht bezahlte Taggelder für die Kontroll- periode August und September 2019 in der Höhe von Fr. 2'621.70 zurück, da die Versicherte ab dem 28. August 2019 von der Ausgleichskasse Ber- ner Arbeitgeber (AKBA 63) Mutterschaftsentschädigung erhalten habe. Ein daraufhin von der Versicherten gestelltes Erlassgesuch (act. IIC 5 f.) be- schied das AVA mit Verfügung vom 11. November 2020 (Akten des AVA, Dossier Kantonale Amtsstelle [KAST; act. II] 1-4) abschlägig. Daran hielt es auf Einsprache hin (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIA] 9 f.) mit Entscheid vom 21. Dezember 2020 (act. IIA 1-4) fest. B. Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 hat die Versicherte Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2020 sei aufzuheben und die Rückerstattung im Umfang von Fr. 2'671.20 (recte: Fr. 2'621.70) sei ihr zu erlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2021 hat der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2021, ALV/21/44, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Dezem- ber 2020 (act. IIA 1-4). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der mit Verfü- gung vom 30. März 2020 (act. IIC 10-12) von der Arbeitslosenkasse Unia angeordneten Rückerstattung zu viel bezogener Arbeitslosenentschädi- gung in der Kontrollperiode August und September 2019 im Umfang von Fr. 2'621.70. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2021, ALV/21/44, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2021, ALV/21/44, Seite 5 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück- forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.4 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts vom

13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 3. 3.1 Die Rückforderungsverfügung vom 30. März 2020 (act. IIC 10-12) blieb unangefochten. Die Verität der Rückforderung bezüglich der in der Kontrollperiode August und September 2019 zu viel bezogenen Arbeitslo- senentschädigung steht damit rechtskräftig fest. Die Arbeitslosenkasse Unia richtete in dieser Zeit mit Abrechnungen vom 2. September (act. IIC 36) bzw. 1. Oktober 2019 (act. IIC 29) eine Summe von Fr. 4'628.95 (Fr. 2'621.70 + Fr. 2'007.25) aus. Die Beschwerdeführerin ge- bar vor dem geplanten Termin am ... August 2019 ihre dritte Tochter (act. IIC 16, 39) und wurde per ... August 2019 (recte: ... August 2019 [vgl. act. II 17 f.; act. IIC 20 f.]) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) abgemeldet. Im Januar 2020 bezog sie sodann rückwirkend ab ... August 2019 Mutterschaftsentschädigung von der AKBA 63 (act II 15). Folglich hatte sie im August 2019 nur für … (statt …) kontrollierte Tage einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, ausmachend Fr. 2'007.25, und im September 2019 keinen entsprechenden Anspruch (act. II 10 f.), womit sich eine Rückforderung von insgesamt Fr. 2'621.70 (Fr. 4'628.95 ./. Fr. 2'007.25) ergibt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2021, ALV/21/44, Seite 6 Der Beschwerdegegner beschied das von der Beschwerdeführerin gestellte Erlassgesuch (act. IIC 5) mit Verfügung vom 11. November 2020 (act. II 1-

4) abschlägig, da sich die Beschwerdeführerin beim Bezug der Leistungen nicht im guten Glauben befunden habe, woran er mit dem angefochtenen Einspracheentscheid festhielt (act. IIA 1-3). 3.2 Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin das Formular "An- gaben der versicherten Person für den Monat August 2019" (act. IIC 38 f.) vor Ablauf der besagten Kontrollperiode am 20. August 2019 ausfüllte und der Arbeitslosenkasse Unia einreichte. Sie gab u.a. an, dass sie weder arbeitsunfähig war noch Leistungen von anderen Sozialversicherungen verlangte oder erhielt (act. IIC 39 Ziff. 4, 8). Die Beschwerdeführerin nahm damit das Risiko in Kauf, dass allfällige bis zum Ende der Kontrollperiode noch eintretende Veränderungen – namentlich die (notfallmässige, vorter- minliche) Geburt vom ... August 2019 (act. IIC 16) ihrer Tochter und das Beantragen von Mutterschaftsentschädigung – darin unerwähnt blieben. Dass sie in der Folge die Abrechnung vom 2. September 2019 (act. IIC 36) betreffend die Leistungen für den Monat August 2019 nicht kontrollierte, ist angesichts der nur wenige Tage davorliegenden, traumatisierenden Früh- geburt der Tochter mit … und konsekutiver mehrwöchiger Behandlung in der … (act. IIA 9 f., act. IIC 22, 33 f., Beschwerde S. 1) nachvollziehbar. Daran vermag weder der Umstand, dass es sich um ihr … Kind gehandelt habe und sie sich deshalb über den Anspruch auf Mutterschaftsentschädi- gung habe bewusst sein müssen noch derjenige, dass sie ein Jahr zuvor ihre … Tochter zur Welt gebracht habe und gleichzeitig arbeitslos gewesen sei (act. IIA 2), nichts zu ändern, lagen doch hier für die Beschwerdeführe- rin und ihre Familie äusserst belastende Umstände vor. Nicht anders ver- hält es sich hinsichtlich des Formulars "Angaben der versicherten Person für den Monat September 2019" (act. IIC 30 f.), welches die Beschwerde- führerin am 23. September 2019 ausfüllte, ohne die Niederkunft der Toch- ter zu deklarieren, bzw. hinsichtlich der unterlassenen Kontrolle für die Ab- rechnung vom 1. Oktober 2019 (act. IIC 29). Immerhin informierte die Be- schwerdeführerin die Arbeitslosenkasse Unia über die am ... August 2019 erfolgte Geburt der Tochter (inkl. Hospitalisation) offensichtlich bereits Mitte September 2019, hielt doch die zuständige Sachbearbeiterin der Arbeitslo- senkasse in der E-Mail vom 13. September 2019 (act. IIC 35) gegenüber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2021, ALV/21/44, Seite 7 der Beschwerdeführerin bezugnehmend auf ein mit letzterer geführtes Te- lefongespräch die von ihr noch benötigten Unterlagen (Geburtsschein des Kindes, Arztzeugnisse ab dem ... August 2019 der Beschwerdeführerin, schriftliche Bestätigung des Spitals über den voraussichtlich geplanten Aufenthalt des Kindes) fest. Auch wenn die Beschwerdeführerin danach im Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat September 2019" die Fragen betreffend die "Unterhaltspflicht" und die "Leistungen an- derer Sozialversicherungen" verneinte (act. IIC 31 Ziff. 7a und 8; vgl. Be- schwerdeantwort S. 3), war damit die Arbeitslosenkasse Unia, entgegen dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht erst im Oktober 2019 (act. IIA 2), sondern bereits vor Abgabe des besagten Formulars und damit auch vor der damit zusammenhängenden Taggeldausrichtung in Kenntnis der Geburt der Tochter. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im erwähnten Formular zumindest ihre vom ... August bis ... Oktober 2019 dauernde Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit vermerkte (act. IIC 31 Ziff. 4). 3.3 Unter diesen besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls ist das Verhalten der Beschwerdeführerin höchstens als eine den guten Glauben nicht ausschliessende leichte Fahrlässigkeit zu werten, sie machte sich hingegen keiner groben Nachlässigkeit schuldig. Der gute Glaube ist deshalb zu bejahen, womit die Verwaltung das kumulative Tatbestands- element der grossen Härte (vgl. E. 2.3 f. hiervor) zu prüfen haben wird. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2020 (act. IIA 1-4) in Gutheissung der Beschwerde auf- zuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen (Härtefall) an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er – nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen – über den Erlass der Rückforderung neu verfüge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2021, ALV/21/44, Seite 8 4. 4.1 Da es sich beim hier streitigen Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abtei- lungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. No- vember 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Dem Beschwerdegegner sind trotz seines Unterliegens jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG). 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom

21. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an den Beschwerde- gegner zurückgewiesen, damit er – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den Erlass der Rückforderung neu verfü- ge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

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3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.