Verfügung vom 11. Mai 2021
Sachverhalt
A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Dezember 2019 unter Hinweis auf Rückenoperationen bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). In der Folge holte die IVB diverse erwerbliche und medizinische Unterlagen ein – insbesondere veranlasste sie eine orthopädische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Berichte vom 9. Dezember 2020 und 19. Januar 2021 [AB 39; 41, S. 3 ff.]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 42, 49) ver- fügte die IVB am 11. Mai 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 20% die Ab- weisung des Rentenbegehrens (AB 50). B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, lic. iur. C.________, mit Eingabe vom 14. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass der Versicherten kein Erwerbseinkom- men zuzumuten ist und es sei der Versicherten eine volle (recte wohl: ganze) Invalidenrente zuzusprechen. 2. Eventualiter seien zur korrekten und umfassenden Überprüfung des gesundheitlichen Zustands der Versicherten sämtliche not- wendigen Abklärungen zu erfolgen, insbesondere sei ein polydis- ziplinäres Gutachten zu erstellen und aktuelle Berichte der be- handelnden Ärzte Dr. med. D.________, Dr. med. E.________ und Dr. med. F.________ (recte wohl: F.________) einzuholen und somit der Fall zur Neubeurteilung an die IV-Stelle Bern zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2021 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 11. Mai 2021 (AB 50). Das Hauptbegehren der berufsmässig vertretenen Beschwerde- führerin ist aufgrund der Subsidiarität von Feststellungs- gegenüber Leis- tungsbegehren (vgl. HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73 und Art. 90 N. 3; SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1) und weil es sich bei der Frage nach der Unverwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit um ein blosses Begründungselement handelt, nach seinem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen (HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 32 N. 12). Prinzipaliter wird somit sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen. Strei- tig und zu prüfen ist folglich der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 4
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 5 sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten im Wesentlichen folgendes entnehmen: 3.1.1 Am 8. Januar 2020 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Rü- ckenoperation (AB 35, S. 12 f.) im Spital G.________. Im Austrittsbericht vom 10. Januar 2020 wurde eine Diskopathie: Bandscheibenschaden L3/4, L4/5, Spondylolyse L5, Spondylolisthesis L5/S1 Grad I, eine arterielle Hy- pertonie, ein Strömungsgeräusch über 2. IC und A. carotis beidseits, rezidi- vierende depressive Episoden und ein Status nach Bandscheibenschaden C5/6 und C6/7 und Diskushernie jeweils links diagnostiziert. Als Neben- diagnosen wurden ein Verdacht auf ein Fatigue-Syndrom, eine Zervikobra- chialgie links, ein Status nach VTA 2006 bei Uterus myomatosus, eine Schulterinstabilität rechts seit 2006, eine postoperative Übelkeit und Erbre- chen (PONV), eine Tendovaginitis Strecksehnen 1. Fach und eine leicht- gradige Ulnariskompressionsneuropathie links im August 2008 genannt (AB 22, S. 1). Es wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. Januar bis zum 1. März 2020 attestiert (AB 22, S. 2 und 4). 3.1.2 Im Bericht vom 1. Juli 2020 diagnostizierte der Operateur Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einen Zustand nach Dekompression und Spondylo- dese L3-L5 dynamisch am 8. Januar 2020, einen Zustand nach Dekom- pression und Bandscheibenprothese C5/C6 sowie Spondylodese C6/C7 am 25. September 2019, eine Foraminalstenose C5/C6, C6/C7 foraminal links, einen Verdacht auf ein Fatigue-Syndrom, eine Spinalkanalstenose L4/L5 rechtsbetont mit Claudicatio spinalis, einen Zustand nach Laparoto- mie und ventraler Spondylodese L5/S1 am 1. November 2017, eine rezidi- vierende Lumboischialgie bei Spondylolyse L5, eine Spondylolisthesis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 6 L5/S1 Grad I, einen Zustand nach VTA 2006 bei Uterus myomatosus und eine Schulterinstabilität rechts seit 2006 (AB 35, S. 10; vgl. auch Berichte vom 27. Februar und 6. April 2020, AB 25, S. 3 f.; 32, S. 2 f.). Die Be- schwerdeführerin zeige einen langsamen, aber stets positiven Verlauf. Sie werde ab Juli 2020 zwei halbe Tage pro Woche arbeiten. Die Behandlung werde vorerst abgeschlossen (AB 35, S. 11). Er attestierte vom 6. August 2019 bis zum 30. Juni 2020 eine 100%-ige und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 eine 80%-ige Arbeitsunfähigkeit (AB 36.3, S. 13, 29 und 53). 3.1.3 Der Hausarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bei welchem die Beschwerdeführerin seit Juni 2003 in Behandlung ist, diagnostizierte im Bericht vom 12. Oktober 2020 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein zervikales und lumbales Schmerzsyndrom (AB 35, S. 5). In ihrer angestammten Tätigkeit im eigenen ... sei die Beschwerde- führerin schmerzbedingt aktuell nicht bzw. nur eingeschränkt arbeitsfähig (AB 35, S. 6). Er attestierte vom 1. Juni bis zum 31. August 2019 eine (nicht quantifizierte) Arbeitsunfähigkeit (AB 5, S. 7 ff.). 3.1.4 Nach einer Untersuchung am 3. Dezember 2020 (Bericht vom
9. Dezember 2020; AB 39) diagnostizierte der RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Bericht vom 29. Januar 2021 chronische Lum- balgien und Zervikobrachialgien, eine depressive Verstimmung und eine Schulterinstabilität rechts mit rezidivierenden Luxationen (AB 41, S. 3). Die angestammte Tätigkeit im ... bzw. als ... im ... sei ganztags (8.5 Stunden) mit einer zusätzlichen Leistungsminderung von 20% für vermehrten Pau- senbedarf zumutbar, sofern das Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt werden könne. Eine angepasste, körperlich leichte bis ausnahmsweise mittel- schwere wechselbelastende Tätigkeiten sei ganztags über 8.5 Stunden mit einer zusätzlichen Leistungsminderung von 20% für vermehrten Pausen- bedarf zumutbar. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen des Oberkörpers (z.B. längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend), Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Rotation des Oberkörpers im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 7 Brusthöhe, Überkopfarbeiten, repetitives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, repetitive, stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der HWS und LWS sowie unerwartete, asymmetrische Lastein- wirkung. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen der HWS (z.B. längeres Sitzen mit vorgeneigtem Kopf), Rotation im Sitzen/Stehen unter Gewichts- belastung sowie repetitives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung. In Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könn- ten Gewichte von 10 bis 15 kg gehoben und getragen werden. Bis zum
31. Mai 2020 habe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seit dem
1. Juni 2020 sei das erwähnte Zumutbarkeitsprofil anwendbar (AB 41, S. 4 f.). 3.1.5 In dem zu Handen der Beschwerdeführerin erstellten Bericht vom
8. Juni 2021 führte Dr. med. D.________ aus, die Belastbarkeit betrage zwei bis vier kg. Die Gehstrecke resp. Zeiten an denen die Beschwerdefüh- rerin z.B. aktiv an der ... arbeiten könne oder in einer ... unterstützend mit- wirken könne, betrage 30 Minuten. Anschliessend benötige sie eine Stunde Ruhepause um sich zu erholen (Beschwerdebeilage [BB] 5, S. 1). Dies führe zusammengezählt zu einer Arbeitszeit von höchstens drei Stunden und dies ohne Heben und Tragen von Lasten (BB 5, S. 2). Vom 1. Januar bis zum 31. März 2021 attestierte er eine 100%-ige Arbeits- unfähigkeit (AB 49, S. 11). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 8 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Soll ein Versi- cherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden wer- den, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzen- de Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzu- berücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versiche- rungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungs- träger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.2.4 Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärzt- liches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichba- ren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2018 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 9 3.3 Die Berichte des Dr. med. H.________ vom 9. Dezember 2020 (AB 39) und 29. Januar 2021 (AB 41) über die orthopädische Untersuchung vom 3. Dezember 2020 erfüllen die höchstrichterlichen Beweisanforderun- gen und erbringen vollen Beweis (vgl. E. 3.2.2 f. hiervor). Zwar sind sie eher rudimentär gehalten und es fehlen die im Bericht vom 9. Dezember 2020 erwähnten Messbogen bezüglich der Neutral-Null- Durchgangsmethode (Anlage 1 - 3; AB 39, S. 2 f.). Die relevanten Befunde der klinischen Untersuchung wurden indes vermerkt, so dass das daraus hergeleitete und differenziert formulierte Zumutbarkeitsprofil nachvollzieh- bar ist. Die gesamte medizinische Aktenlage präsentiert sich in Bezug auf die objektiven Befunde und die diagnostische Zuordnung der Beschwerde- symptomatik kohärent. So wurden im Wesentlichen übereinstimmend lum- bale und zervikale Rückenbeschwerden festgestellt. Auch hinsichtlich der retrospektiv geschätzten Arbeitsfähigkeit bestehen – jedenfalls bis Ende Mai 2020 – keine wesentlichen Diskrepanzen zwischen den involvierten Ärzten. Die behandelnden Ärzte gingen nach den stattgehabten drei Rü- ckenoperationen vom 1. November 2017, 25. September 2019 und 8. Ja- nuar 2020 (AB 35, S. 12 f., 16 f., 26 f.) jeweils fast durchgehend von kon- sekutiven vollständigen Arbeitsunfähigkeiten aus. Was die Zeit ab dem 1. Juni 2020 anbelangt, befasste sich Dr. med. H.________ mit den abwei- chenden Auffassungen der behandelnden Dres. med. D.________ und E.________ (AB 41, S. 4). Seine Schlussfolgerung, dass die von ihm medi- zinisch-theoretisch auf 80% geschätzte Restarbeitsfähigkeit (volle Präsenz bei um 20% reduziertem Rendement wegen Pausenbedarf) nach einer rund fünfmonatigen Rekonvaleszenz erreicht war, korreliert insoweit mit den echtzeitlichen Berichten, als sich der postoperative Verlauf nach dem Eingriff vom 8. Januar 2020 (AB 35, S. 12 f.) insgesamt komplikationslos gestaltete und die Schmerzen durch adäquate Analgesie gut kontrolliert werden konnten. Im Rahmen der Sicherungsaufklärung wurde ein Beginn der Physiotherapie bereits nach sechs Wochen mit gezieltem Belastungs- aufbau empfohlen (AB 22, S. 2). Zudem erklärte der Operateur Dr. med. D.________ im Bericht vom 27. Februar 2020, grundsätzlich seien alle Operationen jeweils erfolgreich gewesen, es zeigten sich keine neurologi- schen Ausfälle im Bereich der Extremitäten und der Fersen- und Zehen- gang sei möglich (AB 25, S. 3). Dem Bericht vom 1. Juli 2020 ist schliess- lich zu entnehmen, dass die Behandlung bei Dr. med. D.________ abge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 10 schlossen wurde (AB 35, S. 11). Soweit die Beschwerdeführerin im Rah- men der Untersuchung vom 3. Dezember 2020 angab, sie habe eine Wo- che zuvor wegen einer vorübergehenden Zunahme der Schmerzen den Wirbelsäulenchirurgen konsultiert, welcher eine lumbale Infiltration durch- geführt habe, ist festzuhalten, dass diese Infiltration laut der Beschwerde- führerin zu keiner Verbesserung geführt hat, womit sich die geklagten Be- schwerden aus pathologisch-anatomischer Sicht nicht erklären lassen (AB 41, S. 4). Dem Hausarzt Dr. med. E.________ geht als Allgemeinme- diziner die Fachkompetenz ab, um die spezifischen Beschwerden am Be- wegungsapparat zu beurteilen. Zwar ging Dr. med. D.________ im Bericht vom 8. Juni 2021 (BB 5) von einer abweichenden Belastbarkeit aus, er un- termauerte diese Einschätzung aber nicht mit objektiven Befunden und vermochte auch keine Aspekte zu benennen, die im Rahmen der RAD- Untersuchung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Die subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin sind nicht massgebend (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Damit vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte nicht einmal geringe Zweifel an den RAD-Untersuchungsberichten zu be- gründen. 3.4 Was die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen an- geht, welche inzwischen hinzu gekommen sein sollen (Beschwerde, S. 3 Ziff. III Ziff. 1), ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im hier mass- gebenden Zeitraum weder eine psychiatrisch-psychotherapeutische Be- handlung noch nachweislich eine Psychopharmakotherapie in Anspruch genommen hat. Depressive Episoden, eine persistierende depressive Ver- stimmung bzw. ein Fatigue-Syndrom wurden jeweils nur fachfremd – unter anderem von ihrem Hausarzt – und als Neben- oder Verdachtsdiagnosen in Betracht gezogen (AB 22, S. 1; 25, S. 3; 32, S. 2; 35, S. 4 f. und 10; 41, S. 3). Angesichts des gerichtlichen Überprüfungshorizonts bzw. des hier massgebenden Sachverhalts bis zum Erlass der Verfügung vom 11. Mai 2021 (AB 50; vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) sind die Ergebnisse des erst am 24. Juli 2021 konsultierten Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Praktischer Arzt, nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde, S. 3 f. Ziff. III Ziff. 1 f.). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 11 (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) weitere Sachverhaltserhebungen, insbesondere in Form eines polydisziplinären Gutachtens (Beschwerde, S. 4 Ziff. III Ziff. 2). 3.5 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Berichte des RAD-Arztes Dr. med. H.________ vom 9. Dezember 2020 und 29. Januar 2021 erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2020 in einer körperlich leichten bis ausnahmsweise mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit
– wozu auch ihre angestammte Tätigkeit im ... bzw. als ... im ... gehört, so- fern das Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt werden kann – ganztags mit einer verminderten Leistungsfähigkeit von 20% für vermehrten Pausenbe- darf bzw. zu 80% arbeitsfähig ist. Bis zum 31. Mai 2020 lag eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vor (AB 41, S. 4 f.). 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 12 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich be- einträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten be- hindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend ein- setzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtli- chen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermes- sen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrech- nung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.2 Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt mit Blick auf die seit dem
1. Juni 2019 aufgrund der Rückenbeschwerden postulierte Arbeitsunfähig- keit von 80% bzw. 100% (AB 5, S. 7 ff; 16.4; 36.3, S. 13, 29 und 53; 41, S. 5) sowie im Lichte der im Dezember 2019 (AB 2) erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug auf Juni 2020 (Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ab dem 1. Juni 2020 bereits eine 80%- ige Restarbeitsfähigkeit entsprechend dem durch den RAD-Arzt festgesetz- ten Zumutbarkeitsprofil bestand (AB 41, S. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 13 4.3 Die Beschwerdeführerin arbeitet seit Mai 2019 – soweit aufgrund der Akten ersichtlich bis heute – als ... bzw. ... in der J.________ GmbH (AB 21, S. 3 ff.). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg- nerin das Valideneinkommen gestützt auf das effektive Einkommen ermit- telt hat (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Dieses beträgt gemäss den Angaben im Fra- gebogen für Arbeitgebende vom 20. Januar 2020 für das Jahr 2020 Fr. 71'500.-- (13 x Fr. 5'500.--; AB 21, S.4). 4.4 Da anzunehmen ist, dass die attestierte Restarbeitsfähigkeit von 80% angesichts des formulierten Zumutbarkeitsprofils auch in der ange- stammten Tätigkeit verwertbar ist und die Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – offenbar auch nach wie vor in einem ungekündigten Arbeitsver- hältnis mit der J.________ GmbH steht, ist für das Invalideneinkommen ebenfalls auf den tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Das Invalideneinkommen beläuft sich damit auf Fr. 57'200.-- (80% von Fr. 71'500.--). Folglich resultiert ein rentenausschliessender Invali- ditätsgrad von 20% (vgl. E. 2.2 hiervor). Selbst wenn – zu Gunsten der Beschwerdeführerin – davon ausgegangen würde, dass das vom RAD formulierte Zumutbarkeitsprofil in der ange- stammten Tätigkeit nicht berücksichtigt werden könnte und folglich auf Ta- bellenlöhne abgestellt würde, änderte sich am Ergebnis nichts. Ausgehend von der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2018, monatlicher Brutto- lohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Frauen, Total, Kompetenzni- veau 1 („Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art“), und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung würde im besten Fall ein Invalideneinkommen von gewichtet Fr. 44'562.20 (Fr. 4'371.-- x 12 / 40 x 41.7 [BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2020] / 101.7 x 103.6 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex 2011-2019, Frauen, Total, 2018 bzw. 2020] x 0.8) resultieren. Da den medizinischen Einschränkungen bereits mit der reduzierten Leistungsfähigkeit umfassend Rechnung getragen wird, besteht für einen weiteren behinderungsbedingten Abzug kein Raum. So- dann liegen auch keine invaliditätsfremden Gründe vor, welche Anlass zu einem Abzug vom Tabellenlohn gäben (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Damit ergäbe dies (ebenfalls) einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 14 det 38% ([Fr. 71'500.-- / Fr. 44'562.--] / Fr. 71'500.-- x 100; vgl. E. 2.2 hier- vor). 4.5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2021 (AB 50) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwer- de abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 15 4. Zu eröffnen (R):
- Lic. iur. C.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Es sei festzustellen, dass der Versicherten kein Erwerbseinkom- men zuzumuten ist und es sei der Versicherten eine volle (recte wohl: ganze) Invalidenrente zuzusprechen.
- Eventualiter seien zur korrekten und umfassenden Überprüfung des gesundheitlichen Zustands der Versicherten sämtliche not- wendigen Abklärungen zu erfolgen, insbesondere sei ein polydis- ziplinäres Gutachten zu erstellen und aktuelle Berichte der be- handelnden Ärzte Dr. med. D.________, Dr. med. E.________ und Dr. med. F.________ (recte wohl: F.________) einzuholen und somit der Fall zur Neubeurteilung an die IV-Stelle Bern zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2021 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 3 Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 11. Mai 2021 (AB 50). Das Hauptbegehren der berufsmässig vertretenen Beschwerde- führerin ist aufgrund der Subsidiarität von Feststellungs- gegenüber Leis- tungsbegehren (vgl. HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73 und Art. 90 N. 3; SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1) und weil es sich bei der Frage nach der Unverwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit um ein blosses Begründungselement handelt, nach seinem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen (HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 32 N. 12). Prinzipaliter wird somit sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen. Strei- tig und zu prüfen ist folglich der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 5 sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
- 3.1 Zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten im Wesentlichen folgendes entnehmen: 3.1.1 Am 8. Januar 2020 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Rü- ckenoperation (AB 35, S. 12 f.) im Spital G.________. Im Austrittsbericht vom 10. Januar 2020 wurde eine Diskopathie: Bandscheibenschaden L3/4, L4/5, Spondylolyse L5, Spondylolisthesis L5/S1 Grad I, eine arterielle Hy- pertonie, ein Strömungsgeräusch über 2. IC und A. carotis beidseits, rezidi- vierende depressive Episoden und ein Status nach Bandscheibenschaden C5/6 und C6/7 und Diskushernie jeweils links diagnostiziert. Als Neben- diagnosen wurden ein Verdacht auf ein Fatigue-Syndrom, eine Zervikobra- chialgie links, ein Status nach VTA 2006 bei Uterus myomatosus, eine Schulterinstabilität rechts seit 2006, eine postoperative Übelkeit und Erbre- chen (PONV), eine Tendovaginitis Strecksehnen 1. Fach und eine leicht- gradige Ulnariskompressionsneuropathie links im August 2008 genannt (AB 22, S. 1). Es wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. Januar bis zum 1. März 2020 attestiert (AB 22, S. 2 und 4). 3.1.2 Im Bericht vom 1. Juli 2020 diagnostizierte der Operateur Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einen Zustand nach Dekompression und Spondylo- dese L3-L5 dynamisch am 8. Januar 2020, einen Zustand nach Dekom- pression und Bandscheibenprothese C5/C6 sowie Spondylodese C6/C7 am 25. September 2019, eine Foraminalstenose C5/C6, C6/C7 foraminal links, einen Verdacht auf ein Fatigue-Syndrom, eine Spinalkanalstenose L4/L5 rechtsbetont mit Claudicatio spinalis, einen Zustand nach Laparoto- mie und ventraler Spondylodese L5/S1 am 1. November 2017, eine rezidi- vierende Lumboischialgie bei Spondylolyse L5, eine Spondylolisthesis Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 6 L5/S1 Grad I, einen Zustand nach VTA 2006 bei Uterus myomatosus und eine Schulterinstabilität rechts seit 2006 (AB 35, S. 10; vgl. auch Berichte vom 27. Februar und 6. April 2020, AB 25, S. 3 f.; 32, S. 2 f.). Die Be- schwerdeführerin zeige einen langsamen, aber stets positiven Verlauf. Sie werde ab Juli 2020 zwei halbe Tage pro Woche arbeiten. Die Behandlung werde vorerst abgeschlossen (AB 35, S. 11). Er attestierte vom 6. August 2019 bis zum 30. Juni 2020 eine 100%-ige und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 eine 80%-ige Arbeitsunfähigkeit (AB 36.3, S. 13, 29 und 53). 3.1.3 Der Hausarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bei welchem die Beschwerdeführerin seit Juni 2003 in Behandlung ist, diagnostizierte im Bericht vom 12. Oktober 2020 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein zervikales und lumbales Schmerzsyndrom (AB 35, S. 5). In ihrer angestammten Tätigkeit im eigenen ... sei die Beschwerde- führerin schmerzbedingt aktuell nicht bzw. nur eingeschränkt arbeitsfähig (AB 35, S. 6). Er attestierte vom 1. Juni bis zum 31. August 2019 eine (nicht quantifizierte) Arbeitsunfähigkeit (AB 5, S. 7 ff.). 3.1.4 Nach einer Untersuchung am 3. Dezember 2020 (Bericht vom
- Dezember 2020; AB 39) diagnostizierte der RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Bericht vom 29. Januar 2021 chronische Lum- balgien und Zervikobrachialgien, eine depressive Verstimmung und eine Schulterinstabilität rechts mit rezidivierenden Luxationen (AB 41, S. 3). Die angestammte Tätigkeit im ... bzw. als ... im ... sei ganztags (8.5 Stunden) mit einer zusätzlichen Leistungsminderung von 20% für vermehrten Pau- senbedarf zumutbar, sofern das Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt werden könne. Eine angepasste, körperlich leichte bis ausnahmsweise mittel- schwere wechselbelastende Tätigkeiten sei ganztags über 8.5 Stunden mit einer zusätzlichen Leistungsminderung von 20% für vermehrten Pausen- bedarf zumutbar. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen des Oberkörpers (z.B. längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend), Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Rotation des Oberkörpers im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 7 Brusthöhe, Überkopfarbeiten, repetitives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, repetitive, stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der HWS und LWS sowie unerwartete, asymmetrische Lastein- wirkung. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen der HWS (z.B. längeres Sitzen mit vorgeneigtem Kopf), Rotation im Sitzen/Stehen unter Gewichts- belastung sowie repetitives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung. In Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könn- ten Gewichte von 10 bis 15 kg gehoben und getragen werden. Bis zum
- Mai 2020 habe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seit dem
- Juni 2020 sei das erwähnte Zumutbarkeitsprofil anwendbar (AB 41, S. 4 f.). 3.1.5 In dem zu Handen der Beschwerdeführerin erstellten Bericht vom
- Juni 2021 führte Dr. med. D.________ aus, die Belastbarkeit betrage zwei bis vier kg. Die Gehstrecke resp. Zeiten an denen die Beschwerdefüh- rerin z.B. aktiv an der ... arbeiten könne oder in einer ... unterstützend mit- wirken könne, betrage 30 Minuten. Anschliessend benötige sie eine Stunde Ruhepause um sich zu erholen (Beschwerdebeilage [BB] 5, S. 1). Dies führe zusammengezählt zu einer Arbeitszeit von höchstens drei Stunden und dies ohne Heben und Tragen von Lasten (BB 5, S. 2). Vom 1. Januar bis zum 31. März 2021 attestierte er eine 100%-ige Arbeits- unfähigkeit (AB 49, S. 11). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 8 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Soll ein Versi- cherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden wer- den, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzen- de Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzu- berücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versiche- rungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungs- träger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.2.4 Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärzt- liches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichba- ren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2018 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 9 3.3 Die Berichte des Dr. med. H.________ vom 9. Dezember 2020 (AB 39) und 29. Januar 2021 (AB 41) über die orthopädische Untersuchung vom 3. Dezember 2020 erfüllen die höchstrichterlichen Beweisanforderun- gen und erbringen vollen Beweis (vgl. E. 3.2.2 f. hiervor). Zwar sind sie eher rudimentär gehalten und es fehlen die im Bericht vom 9. Dezember 2020 erwähnten Messbogen bezüglich der Neutral-Null- Durchgangsmethode (Anlage 1 - 3; AB 39, S. 2 f.). Die relevanten Befunde der klinischen Untersuchung wurden indes vermerkt, so dass das daraus hergeleitete und differenziert formulierte Zumutbarkeitsprofil nachvollzieh- bar ist. Die gesamte medizinische Aktenlage präsentiert sich in Bezug auf die objektiven Befunde und die diagnostische Zuordnung der Beschwerde- symptomatik kohärent. So wurden im Wesentlichen übereinstimmend lum- bale und zervikale Rückenbeschwerden festgestellt. Auch hinsichtlich der retrospektiv geschätzten Arbeitsfähigkeit bestehen – jedenfalls bis Ende Mai 2020 – keine wesentlichen Diskrepanzen zwischen den involvierten Ärzten. Die behandelnden Ärzte gingen nach den stattgehabten drei Rü- ckenoperationen vom 1. November 2017, 25. September 2019 und 8. Ja- nuar 2020 (AB 35, S. 12 f., 16 f., 26 f.) jeweils fast durchgehend von kon- sekutiven vollständigen Arbeitsunfähigkeiten aus. Was die Zeit ab dem 1. Juni 2020 anbelangt, befasste sich Dr. med. H.________ mit den abwei- chenden Auffassungen der behandelnden Dres. med. D.________ und E.________ (AB 41, S. 4). Seine Schlussfolgerung, dass die von ihm medi- zinisch-theoretisch auf 80% geschätzte Restarbeitsfähigkeit (volle Präsenz bei um 20% reduziertem Rendement wegen Pausenbedarf) nach einer rund fünfmonatigen Rekonvaleszenz erreicht war, korreliert insoweit mit den echtzeitlichen Berichten, als sich der postoperative Verlauf nach dem Eingriff vom 8. Januar 2020 (AB 35, S. 12 f.) insgesamt komplikationslos gestaltete und die Schmerzen durch adäquate Analgesie gut kontrolliert werden konnten. Im Rahmen der Sicherungsaufklärung wurde ein Beginn der Physiotherapie bereits nach sechs Wochen mit gezieltem Belastungs- aufbau empfohlen (AB 22, S. 2). Zudem erklärte der Operateur Dr. med. D.________ im Bericht vom 27. Februar 2020, grundsätzlich seien alle Operationen jeweils erfolgreich gewesen, es zeigten sich keine neurologi- schen Ausfälle im Bereich der Extremitäten und der Fersen- und Zehen- gang sei möglich (AB 25, S. 3). Dem Bericht vom 1. Juli 2020 ist schliess- lich zu entnehmen, dass die Behandlung bei Dr. med. D.________ abge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 10 schlossen wurde (AB 35, S. 11). Soweit die Beschwerdeführerin im Rah- men der Untersuchung vom 3. Dezember 2020 angab, sie habe eine Wo- che zuvor wegen einer vorübergehenden Zunahme der Schmerzen den Wirbelsäulenchirurgen konsultiert, welcher eine lumbale Infiltration durch- geführt habe, ist festzuhalten, dass diese Infiltration laut der Beschwerde- führerin zu keiner Verbesserung geführt hat, womit sich die geklagten Be- schwerden aus pathologisch-anatomischer Sicht nicht erklären lassen (AB 41, S. 4). Dem Hausarzt Dr. med. E.________ geht als Allgemeinme- diziner die Fachkompetenz ab, um die spezifischen Beschwerden am Be- wegungsapparat zu beurteilen. Zwar ging Dr. med. D.________ im Bericht vom 8. Juni 2021 (BB 5) von einer abweichenden Belastbarkeit aus, er un- termauerte diese Einschätzung aber nicht mit objektiven Befunden und vermochte auch keine Aspekte zu benennen, die im Rahmen der RAD- Untersuchung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Die subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin sind nicht massgebend (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Damit vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte nicht einmal geringe Zweifel an den RAD-Untersuchungsberichten zu be- gründen. 3.4 Was die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen an- geht, welche inzwischen hinzu gekommen sein sollen (Beschwerde, S. 3 Ziff. III Ziff. 1), ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im hier mass- gebenden Zeitraum weder eine psychiatrisch-psychotherapeutische Be- handlung noch nachweislich eine Psychopharmakotherapie in Anspruch genommen hat. Depressive Episoden, eine persistierende depressive Ver- stimmung bzw. ein Fatigue-Syndrom wurden jeweils nur fachfremd – unter anderem von ihrem Hausarzt – und als Neben- oder Verdachtsdiagnosen in Betracht gezogen (AB 22, S. 1; 25, S. 3; 32, S. 2; 35, S. 4 f. und 10; 41, S. 3). Angesichts des gerichtlichen Überprüfungshorizonts bzw. des hier massgebenden Sachverhalts bis zum Erlass der Verfügung vom 11. Mai 2021 (AB 50; vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) sind die Ergebnisse des erst am 24. Juli 2021 konsultierten Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Praktischer Arzt, nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde, S. 3 f. Ziff. III Ziff. 1 f.). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 11 (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) weitere Sachverhaltserhebungen, insbesondere in Form eines polydisziplinären Gutachtens (Beschwerde, S. 4 Ziff. III Ziff. 2). 3.5 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Berichte des RAD-Arztes Dr. med. H.________ vom 9. Dezember 2020 und 29. Januar 2021 erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2020 in einer körperlich leichten bis ausnahmsweise mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit – wozu auch ihre angestammte Tätigkeit im ... bzw. als ... im ... gehört, so- fern das Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt werden kann – ganztags mit einer verminderten Leistungsfähigkeit von 20% für vermehrten Pausenbe- darf bzw. zu 80% arbeitsfähig ist. Bis zum 31. Mai 2020 lag eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vor (AB 41, S. 4 f.).
- 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 12 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich be- einträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten be- hindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend ein- setzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtli- chen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermes- sen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrech- nung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.2 Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt mit Blick auf die seit dem
- Juni 2019 aufgrund der Rückenbeschwerden postulierte Arbeitsunfähig- keit von 80% bzw. 100% (AB 5, S. 7 ff; 16.4; 36.3, S. 13, 29 und 53; 41, S. 5) sowie im Lichte der im Dezember 2019 (AB 2) erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug auf Juni 2020 (Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ab dem 1. Juni 2020 bereits eine 80%- ige Restarbeitsfähigkeit entsprechend dem durch den RAD-Arzt festgesetz- ten Zumutbarkeitsprofil bestand (AB 41, S. 5). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 13 4.3 Die Beschwerdeführerin arbeitet seit Mai 2019 – soweit aufgrund der Akten ersichtlich bis heute – als ... bzw. ... in der J.________ GmbH (AB 21, S. 3 ff.). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg- nerin das Valideneinkommen gestützt auf das effektive Einkommen ermit- telt hat (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Dieses beträgt gemäss den Angaben im Fra- gebogen für Arbeitgebende vom 20. Januar 2020 für das Jahr 2020 Fr. 71'500.-- (13 x Fr. 5'500.--; AB 21, S.4). 4.4 Da anzunehmen ist, dass die attestierte Restarbeitsfähigkeit von 80% angesichts des formulierten Zumutbarkeitsprofils auch in der ange- stammten Tätigkeit verwertbar ist und die Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – offenbar auch nach wie vor in einem ungekündigten Arbeitsver- hältnis mit der J.________ GmbH steht, ist für das Invalideneinkommen ebenfalls auf den tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Das Invalideneinkommen beläuft sich damit auf Fr. 57'200.-- (80% von Fr. 71'500.--). Folglich resultiert ein rentenausschliessender Invali- ditätsgrad von 20% (vgl. E. 2.2 hiervor). Selbst wenn – zu Gunsten der Beschwerdeführerin – davon ausgegangen würde, dass das vom RAD formulierte Zumutbarkeitsprofil in der ange- stammten Tätigkeit nicht berücksichtigt werden könnte und folglich auf Ta- bellenlöhne abgestellt würde, änderte sich am Ergebnis nichts. Ausgehend von der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2018, monatlicher Brutto- lohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Frauen, Total, Kompetenzni- veau 1 („Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art“), und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung würde im besten Fall ein Invalideneinkommen von gewichtet Fr. 44'562.20 (Fr. 4'371.-- x 12 / 40 x 41.7 [BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2020] / 101.7 x 103.6 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex 2011-2019, Frauen, Total, 2018 bzw. 2020] x 0.8) resultieren. Da den medizinischen Einschränkungen bereits mit der reduzierten Leistungsfähigkeit umfassend Rechnung getragen wird, besteht für einen weiteren behinderungsbedingten Abzug kein Raum. So- dann liegen auch keine invaliditätsfremden Gründe vor, welche Anlass zu einem Abzug vom Tabellenlohn gäben (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Damit ergäbe dies (ebenfalls) einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 14 det 38% ([Fr. 71'500.-- / Fr. 44'562.--] / Fr. 71'500.-- x 100; vgl. E. 2.2 hier- vor). 4.5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2021 (AB 50) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwer- de abzuweisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 15
- Zu eröffnen (R): - Lic. iur. C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 434 IV JAP/PRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. August 2021 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch B.________, lic. iur. C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. Mai 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Dezember 2019 unter Hinweis auf Rückenoperationen bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). In der Folge holte die IVB diverse erwerbliche und medizinische Unterlagen ein – insbesondere veranlasste sie eine orthopädische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Berichte vom 9. Dezember 2020 und 19. Januar 2021 [AB 39; 41, S. 3 ff.]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 42, 49) ver- fügte die IVB am 11. Mai 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 20% die Ab- weisung des Rentenbegehrens (AB 50). B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, lic. iur. C.________, mit Eingabe vom 14. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass der Versicherten kein Erwerbseinkom- men zuzumuten ist und es sei der Versicherten eine volle (recte wohl: ganze) Invalidenrente zuzusprechen. 2. Eventualiter seien zur korrekten und umfassenden Überprüfung des gesundheitlichen Zustands der Versicherten sämtliche not- wendigen Abklärungen zu erfolgen, insbesondere sei ein polydis- ziplinäres Gutachten zu erstellen und aktuelle Berichte der be- handelnden Ärzte Dr. med. D.________, Dr. med. E.________ und Dr. med. F.________ (recte wohl: F.________) einzuholen und somit der Fall zur Neubeurteilung an die IV-Stelle Bern zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2021 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 11. Mai 2021 (AB 50). Das Hauptbegehren der berufsmässig vertretenen Beschwerde- führerin ist aufgrund der Subsidiarität von Feststellungs- gegenüber Leis- tungsbegehren (vgl. HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73 und Art. 90 N. 3; SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1) und weil es sich bei der Frage nach der Unverwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit um ein blosses Begründungselement handelt, nach seinem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen (HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 32 N. 12). Prinzipaliter wird somit sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen. Strei- tig und zu prüfen ist folglich der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 5 sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten im Wesentlichen folgendes entnehmen: 3.1.1 Am 8. Januar 2020 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Rü- ckenoperation (AB 35, S. 12 f.) im Spital G.________. Im Austrittsbericht vom 10. Januar 2020 wurde eine Diskopathie: Bandscheibenschaden L3/4, L4/5, Spondylolyse L5, Spondylolisthesis L5/S1 Grad I, eine arterielle Hy- pertonie, ein Strömungsgeräusch über 2. IC und A. carotis beidseits, rezidi- vierende depressive Episoden und ein Status nach Bandscheibenschaden C5/6 und C6/7 und Diskushernie jeweils links diagnostiziert. Als Neben- diagnosen wurden ein Verdacht auf ein Fatigue-Syndrom, eine Zervikobra- chialgie links, ein Status nach VTA 2006 bei Uterus myomatosus, eine Schulterinstabilität rechts seit 2006, eine postoperative Übelkeit und Erbre- chen (PONV), eine Tendovaginitis Strecksehnen 1. Fach und eine leicht- gradige Ulnariskompressionsneuropathie links im August 2008 genannt (AB 22, S. 1). Es wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. Januar bis zum 1. März 2020 attestiert (AB 22, S. 2 und 4). 3.1.2 Im Bericht vom 1. Juli 2020 diagnostizierte der Operateur Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einen Zustand nach Dekompression und Spondylo- dese L3-L5 dynamisch am 8. Januar 2020, einen Zustand nach Dekom- pression und Bandscheibenprothese C5/C6 sowie Spondylodese C6/C7 am 25. September 2019, eine Foraminalstenose C5/C6, C6/C7 foraminal links, einen Verdacht auf ein Fatigue-Syndrom, eine Spinalkanalstenose L4/L5 rechtsbetont mit Claudicatio spinalis, einen Zustand nach Laparoto- mie und ventraler Spondylodese L5/S1 am 1. November 2017, eine rezidi- vierende Lumboischialgie bei Spondylolyse L5, eine Spondylolisthesis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 6 L5/S1 Grad I, einen Zustand nach VTA 2006 bei Uterus myomatosus und eine Schulterinstabilität rechts seit 2006 (AB 35, S. 10; vgl. auch Berichte vom 27. Februar und 6. April 2020, AB 25, S. 3 f.; 32, S. 2 f.). Die Be- schwerdeführerin zeige einen langsamen, aber stets positiven Verlauf. Sie werde ab Juli 2020 zwei halbe Tage pro Woche arbeiten. Die Behandlung werde vorerst abgeschlossen (AB 35, S. 11). Er attestierte vom 6. August 2019 bis zum 30. Juni 2020 eine 100%-ige und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 eine 80%-ige Arbeitsunfähigkeit (AB 36.3, S. 13, 29 und 53). 3.1.3 Der Hausarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bei welchem die Beschwerdeführerin seit Juni 2003 in Behandlung ist, diagnostizierte im Bericht vom 12. Oktober 2020 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein zervikales und lumbales Schmerzsyndrom (AB 35, S. 5). In ihrer angestammten Tätigkeit im eigenen ... sei die Beschwerde- führerin schmerzbedingt aktuell nicht bzw. nur eingeschränkt arbeitsfähig (AB 35, S. 6). Er attestierte vom 1. Juni bis zum 31. August 2019 eine (nicht quantifizierte) Arbeitsunfähigkeit (AB 5, S. 7 ff.). 3.1.4 Nach einer Untersuchung am 3. Dezember 2020 (Bericht vom
9. Dezember 2020; AB 39) diagnostizierte der RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Bericht vom 29. Januar 2021 chronische Lum- balgien und Zervikobrachialgien, eine depressive Verstimmung und eine Schulterinstabilität rechts mit rezidivierenden Luxationen (AB 41, S. 3). Die angestammte Tätigkeit im ... bzw. als ... im ... sei ganztags (8.5 Stunden) mit einer zusätzlichen Leistungsminderung von 20% für vermehrten Pau- senbedarf zumutbar, sofern das Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt werden könne. Eine angepasste, körperlich leichte bis ausnahmsweise mittel- schwere wechselbelastende Tätigkeiten sei ganztags über 8.5 Stunden mit einer zusätzlichen Leistungsminderung von 20% für vermehrten Pausen- bedarf zumutbar. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen des Oberkörpers (z.B. längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend), Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Rotation des Oberkörpers im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 7 Brusthöhe, Überkopfarbeiten, repetitives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, repetitive, stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der HWS und LWS sowie unerwartete, asymmetrische Lastein- wirkung. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen der HWS (z.B. längeres Sitzen mit vorgeneigtem Kopf), Rotation im Sitzen/Stehen unter Gewichts- belastung sowie repetitives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung. In Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könn- ten Gewichte von 10 bis 15 kg gehoben und getragen werden. Bis zum
31. Mai 2020 habe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seit dem
1. Juni 2020 sei das erwähnte Zumutbarkeitsprofil anwendbar (AB 41, S. 4 f.). 3.1.5 In dem zu Handen der Beschwerdeführerin erstellten Bericht vom
8. Juni 2021 führte Dr. med. D.________ aus, die Belastbarkeit betrage zwei bis vier kg. Die Gehstrecke resp. Zeiten an denen die Beschwerdefüh- rerin z.B. aktiv an der ... arbeiten könne oder in einer ... unterstützend mit- wirken könne, betrage 30 Minuten. Anschliessend benötige sie eine Stunde Ruhepause um sich zu erholen (Beschwerdebeilage [BB] 5, S. 1). Dies führe zusammengezählt zu einer Arbeitszeit von höchstens drei Stunden und dies ohne Heben und Tragen von Lasten (BB 5, S. 2). Vom 1. Januar bis zum 31. März 2021 attestierte er eine 100%-ige Arbeits- unfähigkeit (AB 49, S. 11). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 8 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Soll ein Versi- cherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden wer- den, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzen- de Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzu- berücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versiche- rungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungs- träger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.2.4 Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärzt- liches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichba- ren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2018 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 9 3.3 Die Berichte des Dr. med. H.________ vom 9. Dezember 2020 (AB 39) und 29. Januar 2021 (AB 41) über die orthopädische Untersuchung vom 3. Dezember 2020 erfüllen die höchstrichterlichen Beweisanforderun- gen und erbringen vollen Beweis (vgl. E. 3.2.2 f. hiervor). Zwar sind sie eher rudimentär gehalten und es fehlen die im Bericht vom 9. Dezember 2020 erwähnten Messbogen bezüglich der Neutral-Null- Durchgangsmethode (Anlage 1 - 3; AB 39, S. 2 f.). Die relevanten Befunde der klinischen Untersuchung wurden indes vermerkt, so dass das daraus hergeleitete und differenziert formulierte Zumutbarkeitsprofil nachvollzieh- bar ist. Die gesamte medizinische Aktenlage präsentiert sich in Bezug auf die objektiven Befunde und die diagnostische Zuordnung der Beschwerde- symptomatik kohärent. So wurden im Wesentlichen übereinstimmend lum- bale und zervikale Rückenbeschwerden festgestellt. Auch hinsichtlich der retrospektiv geschätzten Arbeitsfähigkeit bestehen – jedenfalls bis Ende Mai 2020 – keine wesentlichen Diskrepanzen zwischen den involvierten Ärzten. Die behandelnden Ärzte gingen nach den stattgehabten drei Rü- ckenoperationen vom 1. November 2017, 25. September 2019 und 8. Ja- nuar 2020 (AB 35, S. 12 f., 16 f., 26 f.) jeweils fast durchgehend von kon- sekutiven vollständigen Arbeitsunfähigkeiten aus. Was die Zeit ab dem 1. Juni 2020 anbelangt, befasste sich Dr. med. H.________ mit den abwei- chenden Auffassungen der behandelnden Dres. med. D.________ und E.________ (AB 41, S. 4). Seine Schlussfolgerung, dass die von ihm medi- zinisch-theoretisch auf 80% geschätzte Restarbeitsfähigkeit (volle Präsenz bei um 20% reduziertem Rendement wegen Pausenbedarf) nach einer rund fünfmonatigen Rekonvaleszenz erreicht war, korreliert insoweit mit den echtzeitlichen Berichten, als sich der postoperative Verlauf nach dem Eingriff vom 8. Januar 2020 (AB 35, S. 12 f.) insgesamt komplikationslos gestaltete und die Schmerzen durch adäquate Analgesie gut kontrolliert werden konnten. Im Rahmen der Sicherungsaufklärung wurde ein Beginn der Physiotherapie bereits nach sechs Wochen mit gezieltem Belastungs- aufbau empfohlen (AB 22, S. 2). Zudem erklärte der Operateur Dr. med. D.________ im Bericht vom 27. Februar 2020, grundsätzlich seien alle Operationen jeweils erfolgreich gewesen, es zeigten sich keine neurologi- schen Ausfälle im Bereich der Extremitäten und der Fersen- und Zehen- gang sei möglich (AB 25, S. 3). Dem Bericht vom 1. Juli 2020 ist schliess- lich zu entnehmen, dass die Behandlung bei Dr. med. D.________ abge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 10 schlossen wurde (AB 35, S. 11). Soweit die Beschwerdeführerin im Rah- men der Untersuchung vom 3. Dezember 2020 angab, sie habe eine Wo- che zuvor wegen einer vorübergehenden Zunahme der Schmerzen den Wirbelsäulenchirurgen konsultiert, welcher eine lumbale Infiltration durch- geführt habe, ist festzuhalten, dass diese Infiltration laut der Beschwerde- führerin zu keiner Verbesserung geführt hat, womit sich die geklagten Be- schwerden aus pathologisch-anatomischer Sicht nicht erklären lassen (AB 41, S. 4). Dem Hausarzt Dr. med. E.________ geht als Allgemeinme- diziner die Fachkompetenz ab, um die spezifischen Beschwerden am Be- wegungsapparat zu beurteilen. Zwar ging Dr. med. D.________ im Bericht vom 8. Juni 2021 (BB 5) von einer abweichenden Belastbarkeit aus, er un- termauerte diese Einschätzung aber nicht mit objektiven Befunden und vermochte auch keine Aspekte zu benennen, die im Rahmen der RAD- Untersuchung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Die subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin sind nicht massgebend (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Damit vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte nicht einmal geringe Zweifel an den RAD-Untersuchungsberichten zu be- gründen. 3.4 Was die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen an- geht, welche inzwischen hinzu gekommen sein sollen (Beschwerde, S. 3 Ziff. III Ziff. 1), ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im hier mass- gebenden Zeitraum weder eine psychiatrisch-psychotherapeutische Be- handlung noch nachweislich eine Psychopharmakotherapie in Anspruch genommen hat. Depressive Episoden, eine persistierende depressive Ver- stimmung bzw. ein Fatigue-Syndrom wurden jeweils nur fachfremd – unter anderem von ihrem Hausarzt – und als Neben- oder Verdachtsdiagnosen in Betracht gezogen (AB 22, S. 1; 25, S. 3; 32, S. 2; 35, S. 4 f. und 10; 41, S. 3). Angesichts des gerichtlichen Überprüfungshorizonts bzw. des hier massgebenden Sachverhalts bis zum Erlass der Verfügung vom 11. Mai 2021 (AB 50; vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) sind die Ergebnisse des erst am 24. Juli 2021 konsultierten Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Praktischer Arzt, nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde, S. 3 f. Ziff. III Ziff. 1 f.). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 11 (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) weitere Sachverhaltserhebungen, insbesondere in Form eines polydisziplinären Gutachtens (Beschwerde, S. 4 Ziff. III Ziff. 2). 3.5 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Berichte des RAD-Arztes Dr. med. H.________ vom 9. Dezember 2020 und 29. Januar 2021 erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2020 in einer körperlich leichten bis ausnahmsweise mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit
– wozu auch ihre angestammte Tätigkeit im ... bzw. als ... im ... gehört, so- fern das Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt werden kann – ganztags mit einer verminderten Leistungsfähigkeit von 20% für vermehrten Pausenbe- darf bzw. zu 80% arbeitsfähig ist. Bis zum 31. Mai 2020 lag eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vor (AB 41, S. 4 f.). 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 12 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich be- einträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten be- hindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend ein- setzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtli- chen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermes- sen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrech- nung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.2 Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt mit Blick auf die seit dem
1. Juni 2019 aufgrund der Rückenbeschwerden postulierte Arbeitsunfähig- keit von 80% bzw. 100% (AB 5, S. 7 ff; 16.4; 36.3, S. 13, 29 und 53; 41, S. 5) sowie im Lichte der im Dezember 2019 (AB 2) erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug auf Juni 2020 (Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ab dem 1. Juni 2020 bereits eine 80%- ige Restarbeitsfähigkeit entsprechend dem durch den RAD-Arzt festgesetz- ten Zumutbarkeitsprofil bestand (AB 41, S. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 13 4.3 Die Beschwerdeführerin arbeitet seit Mai 2019 – soweit aufgrund der Akten ersichtlich bis heute – als ... bzw. ... in der J.________ GmbH (AB 21, S. 3 ff.). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg- nerin das Valideneinkommen gestützt auf das effektive Einkommen ermit- telt hat (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Dieses beträgt gemäss den Angaben im Fra- gebogen für Arbeitgebende vom 20. Januar 2020 für das Jahr 2020 Fr. 71'500.-- (13 x Fr. 5'500.--; AB 21, S.4). 4.4 Da anzunehmen ist, dass die attestierte Restarbeitsfähigkeit von 80% angesichts des formulierten Zumutbarkeitsprofils auch in der ange- stammten Tätigkeit verwertbar ist und die Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – offenbar auch nach wie vor in einem ungekündigten Arbeitsver- hältnis mit der J.________ GmbH steht, ist für das Invalideneinkommen ebenfalls auf den tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Das Invalideneinkommen beläuft sich damit auf Fr. 57'200.-- (80% von Fr. 71'500.--). Folglich resultiert ein rentenausschliessender Invali- ditätsgrad von 20% (vgl. E. 2.2 hiervor). Selbst wenn – zu Gunsten der Beschwerdeführerin – davon ausgegangen würde, dass das vom RAD formulierte Zumutbarkeitsprofil in der ange- stammten Tätigkeit nicht berücksichtigt werden könnte und folglich auf Ta- bellenlöhne abgestellt würde, änderte sich am Ergebnis nichts. Ausgehend von der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2018, monatlicher Brutto- lohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Frauen, Total, Kompetenzni- veau 1 („Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art“), und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung würde im besten Fall ein Invalideneinkommen von gewichtet Fr. 44'562.20 (Fr. 4'371.-- x 12 / 40 x 41.7 [BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2020] / 101.7 x 103.6 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex 2011-2019, Frauen, Total, 2018 bzw. 2020] x 0.8) resultieren. Da den medizinischen Einschränkungen bereits mit der reduzierten Leistungsfähigkeit umfassend Rechnung getragen wird, besteht für einen weiteren behinderungsbedingten Abzug kein Raum. So- dann liegen auch keine invaliditätsfremden Gründe vor, welche Anlass zu einem Abzug vom Tabellenlohn gäben (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Damit ergäbe dies (ebenfalls) einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 14 det 38% ([Fr. 71'500.-- / Fr. 44'562.--] / Fr. 71'500.-- x 100; vgl. E. 2.2 hier- vor). 4.5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2021 (AB 50) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwer- de abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, IV/21/434, Seite 15 4. Zu eröffnen (R):
- Lic. iur. C.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.