Verfügung vom 19. Mai 2021
Sachverhalt
A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) meldete sich im Dezember 2020 unter Hinweis auf eine Aufmerk- samkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1). Die IVB tätigte erwerbliche Abklärungen, zog Berichte behandelnder Ärzte bei und unterbreitete das medizinische Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Gestützt auf dessen Beurteilung (act. II 13) orientierte sie den Ver- sicherten mit Schreiben vom 25. Januar 2021 (act. II 14) dahingehend, dass die Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit durch eine nachhaltige Absti- nenz von Cannabis und Alkohol verbessert werden könne und eine solche Abstinenz monatlich während sechs Monaten durch entsprechende Labor- kontrollen der Blut- und Urinwerte überprüft werden müsse, wobei er je- weils vom RAD direkt aufgeboten werde. Gleichzeitig forderte die IVB den Versicherten auf, den Aufgeboten für die Laborkontrollen durch den RAD Folge zu leisten, widrigenfalls das Gesuch um berufliche Eingliederungs- massnahmen und Rente abgewiesen würde. Nachdem sich der Versicher- te, welcher am 1. Februar 2021 bei B.________ ein (befristetes) Arbeitsverhältnis als ... angetreten hatte (act. II 23 S. 2), den geforderten Laborkontrollen nicht unterzogen hatte (act. II 27), wies die IVB das Leis- tungsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 31) androhungsgemäss mit Verfügung vom 19. Mai 2021 (act. II 32) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit undatierter, beim Verwaltungsgericht am 15. Juni 2021 eingegangener Eingabe Beschwerde. Er beantragt sinn- gemäss, in Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2021 seien ihm IV- Leistungen zuzusprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/21/433, Seite 3 Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 wies die Instruktionsrichterin ein dem Ge- richt am 28. Juni 2021 eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge zufolge fehlender Bedürftigkeit ab. Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2021 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Mai 2021 (act. II 32). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/21/433, Seite 4
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Laut Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderli- che Art und Schwere erreicht hat. So haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versi- cherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG), so- weit die Voraussetzungen gemäss lit. a und b erfüllt sind. Die Invalidität im eingliederungsrechtlichen Sinne beurteilt sich unter dem Gesichtswinkel des zur Beurteilung anstehenden Leistungsanspruchs (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 109 N. 13). Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsun- fähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist (Art. 1novies Satz 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/21/433, Seite 5 Ferner haben Versicherte nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Für die Be- messung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor- den wäre. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2021 (act. II 32) fest, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung zu monatlichen Aufgeboten durch den RAD für Laborkontrol- len nicht nachgekommen. In der Folge verneinte sie wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht einen Anspruch auf Leistungen der IV. Die Abweisung des Leistungsbegehrens zufolge nicht erbrachter Abstinenznachweise im- pliziert das Vorliegen einer Suchtproblematik. Wie es sich mit der in den Berichten der psychiatrischen Diensten C.________ vom 15. Februar 2016 (act. II 4.2 S. 11 ff.), der psychiatrischen Klinik D.________ vom 7. Oktober 2020 (act. II 4.2 S. 3-10) sowie der psychiatrischen Klinik E.________ vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 13 November 2020 (act. II 6 S. 3 ff.) dokumentierten Suchtproblematik sowie psychischen Beschwerden (ADHS) genau verhält, kann aus nachfol- genden Gründen offen bleiben. 3.2 Aus den Akten folgt, dass der Beschwerdeführer über eine ... Aus- bildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) sowie Berufsmaturität verfügt und zwischen 2007 und 2011 die Fachhochschule F.________ absolvierte,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/21/433, Seite 6 welche er mit einem Bachelor of Science ... abschloss (act. II 21 S. 3). Fer- ner brach er eine 2017 begonnene Ausbildung zum ... Höhere Fachschule im dritten Lehrjahr (Juli 2020) ab (act. II 1 S. 5; 21 S. 3). Insbesondere aber entschied sich der Beschwerdeführer entgegen der Empfehlung des ihn behandelnden Psychiaters gegen eine stationäre Behandlung und begann im Februar 2021 bei einem Beschäftigungsgrad von 100% die achtmonati- ge Ausbildung zum ... bei B.________ (act. II 11 S. 1; 23 S. 2). Dabei er- zielt(e) er ein jährliches Gehalt von Fr. 65'000.-- (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 4) und damit deutlich mehr als in den Jahren zuvor (vgl. act. II 12 S. 1). 3.3 Mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages mit B.________ im Sep- tember 2020 (act. II 23 S. 2 ff.) bzw. mit dem Antritt des entsprechenden Arbeitsverhältnisses im Februar 2021 gilt der Beschwerdeführer mit Blick auf das nunmehr erzielte, die bisher erwirtschafteten Einkünfte überstei- gende Einkommen als invalidenversicherungsrechtlich hinreichend einge- gliedert, zumal eine allfällige Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 IVV nicht zur Debatte steht (vgl. E. 3.2 vorne). Folglich fällt die Annahme einer Invali- dität im Rechtssinne (vgl. E. 2.1 vorne) derzeit ausser Betracht. Damit be- steht kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, und dies umso weniger, als die Beschwerdegegnerin einen solchen mit Mitteilung vom 17. März 2021 (act. II 30) bereits verneint und der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, von seinem in der nämlichen Mitteilung ausdrücklich erwähnten Recht, im Sinne von Art. 74quater Abs. 1 IVV eine beschwerde- fähige Verfügung zu verlangen, Gebrauch zu machen (vgl. auch act. II 30 S. 1 sowie IV-Protokoll S. 1 [in den Gerichtsakten], wonach der Beschwer- deführer am 22. Februar 2021 mitteilte, er wünsche keine Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung). Auch liegt bei gegebener Sachlage re- spektive bei fehlender Arbeitsunfähigkeit keine drohende Invalidität im Sin- ne von Art. 8 Abs. 1 IVG vor. Ebenso wenig besteht mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgra- des ein Rentenanspruch: Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwer- deantwort vom 23. August 2021 (Ziff. 5) zutreffend geltend macht, war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Juni 2021 (act. II 1 S. 1; Art. 29 Abs. 1 IVG) weiterhin als ... bei B.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/21/433, Seite 7 tätig und somit rentenausschliessend eingegliedert. Wie bereits eingangs gezeigt, übersteigt das dabei erzielte Jahreseinkommen die im Auszug aus dem individuellen Konto (IK, act. II 12 S. 1) für die Vergangenheit doku- mentierten Einkünfte deutlich (vgl. E. 3.2 vorne), so dass der im Zuge eines Einkommensvergleichs zu ermittelnde Invaliditätsgrad die rentenbegrün- dende Anspruchsschwelle von 40% (vgl. E. 2.2 vorne) offensichtlich nicht erreicht. Damit besteht – selbst wenn das in den medizinischen Berichten dokumentierte Suchtgeschehen sowie die geltend gemachten psychischen Beschwerden (vgl. E. 3.1 vorne) einer fachärztlich diagnostisch einwandfrei festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285) entsprechen sollten – kein Anspruch auf Leistungen der IV. 3.4 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom
19. Mai 2021 im Ergebnis als korrekt und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. Immerhin ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die Frage nach der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz bzw. den erwerblichen Auswirkungen einer allfälligen Suchtpro- blematik im Abklärungsverfahren erst zu prüfen und nicht – wie hier (vgl. E. 3.1 vorne; act. II 14) – als im Ergebnis zum vornherein nicht leistungsrele- vant zu qualifizieren wäre (BGE 145 V 215 E. 5.3.3 S. 226 und E. 7 S. 228). 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/21/433, Seite 8 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 433 IV MAK/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Oktober 2021 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. Mai 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/21/433, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) meldete sich im Dezember 2020 unter Hinweis auf eine Aufmerk- samkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1). Die IVB tätigte erwerbliche Abklärungen, zog Berichte behandelnder Ärzte bei und unterbreitete das medizinische Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Gestützt auf dessen Beurteilung (act. II 13) orientierte sie den Ver- sicherten mit Schreiben vom 25. Januar 2021 (act. II 14) dahingehend, dass die Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit durch eine nachhaltige Absti- nenz von Cannabis und Alkohol verbessert werden könne und eine solche Abstinenz monatlich während sechs Monaten durch entsprechende Labor- kontrollen der Blut- und Urinwerte überprüft werden müsse, wobei er je- weils vom RAD direkt aufgeboten werde. Gleichzeitig forderte die IVB den Versicherten auf, den Aufgeboten für die Laborkontrollen durch den RAD Folge zu leisten, widrigenfalls das Gesuch um berufliche Eingliederungs- massnahmen und Rente abgewiesen würde. Nachdem sich der Versicher- te, welcher am 1. Februar 2021 bei B.________ ein (befristetes) Arbeitsverhältnis als ... angetreten hatte (act. II 23 S. 2), den geforderten Laborkontrollen nicht unterzogen hatte (act. II 27), wies die IVB das Leis- tungsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 31) androhungsgemäss mit Verfügung vom 19. Mai 2021 (act. II 32) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit undatierter, beim Verwaltungsgericht am 15. Juni 2021 eingegangener Eingabe Beschwerde. Er beantragt sinn- gemäss, in Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2021 seien ihm IV- Leistungen zuzusprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/21/433, Seite 3 Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 wies die Instruktionsrichterin ein dem Ge- richt am 28. Juni 2021 eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge zufolge fehlender Bedürftigkeit ab. Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2021 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Mai 2021 (act. II 32). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/21/433, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Laut Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderli- che Art und Schwere erreicht hat. So haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versi- cherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG), so- weit die Voraussetzungen gemäss lit. a und b erfüllt sind. Die Invalidität im eingliederungsrechtlichen Sinne beurteilt sich unter dem Gesichtswinkel des zur Beurteilung anstehenden Leistungsanspruchs (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 109 N. 13). Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsun- fähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist (Art. 1novies Satz 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/21/433, Seite 5 Ferner haben Versicherte nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Für die Be- messung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor- den wäre. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2021 (act. II 32) fest, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung zu monatlichen Aufgeboten durch den RAD für Laborkontrol- len nicht nachgekommen. In der Folge verneinte sie wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht einen Anspruch auf Leistungen der IV. Die Abweisung des Leistungsbegehrens zufolge nicht erbrachter Abstinenznachweise im- pliziert das Vorliegen einer Suchtproblematik. Wie es sich mit der in den Berichten der psychiatrischen Diensten C.________ vom 15. Februar 2016 (act. II 4.2 S. 11 ff.), der psychiatrischen Klinik D.________ vom 7. Oktober 2020 (act. II 4.2 S. 3-10) sowie der psychiatrischen Klinik E.________ vom
13. November 2020 (act. II 6 S. 3 ff.) dokumentierten Suchtproblematik sowie psychischen Beschwerden (ADHS) genau verhält, kann aus nachfol- genden Gründen offen bleiben. 3.2 Aus den Akten folgt, dass der Beschwerdeführer über eine ... Aus- bildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) sowie Berufsmaturität verfügt und zwischen 2007 und 2011 die Fachhochschule F.________ absolvierte,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/21/433, Seite 6 welche er mit einem Bachelor of Science ... abschloss (act. II 21 S. 3). Fer- ner brach er eine 2017 begonnene Ausbildung zum ... Höhere Fachschule im dritten Lehrjahr (Juli 2020) ab (act. II 1 S. 5; 21 S. 3). Insbesondere aber entschied sich der Beschwerdeführer entgegen der Empfehlung des ihn behandelnden Psychiaters gegen eine stationäre Behandlung und begann im Februar 2021 bei einem Beschäftigungsgrad von 100% die achtmonati- ge Ausbildung zum ... bei B.________ (act. II 11 S. 1; 23 S. 2). Dabei er- zielt(e) er ein jährliches Gehalt von Fr. 65'000.-- (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 4) und damit deutlich mehr als in den Jahren zuvor (vgl. act. II 12 S. 1). 3.3 Mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages mit B.________ im Sep- tember 2020 (act. II 23 S. 2 ff.) bzw. mit dem Antritt des entsprechenden Arbeitsverhältnisses im Februar 2021 gilt der Beschwerdeführer mit Blick auf das nunmehr erzielte, die bisher erwirtschafteten Einkünfte überstei- gende Einkommen als invalidenversicherungsrechtlich hinreichend einge- gliedert, zumal eine allfällige Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 IVV nicht zur Debatte steht (vgl. E. 3.2 vorne). Folglich fällt die Annahme einer Invali- dität im Rechtssinne (vgl. E. 2.1 vorne) derzeit ausser Betracht. Damit be- steht kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, und dies umso weniger, als die Beschwerdegegnerin einen solchen mit Mitteilung vom 17. März 2021 (act. II 30) bereits verneint und der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, von seinem in der nämlichen Mitteilung ausdrücklich erwähnten Recht, im Sinne von Art. 74quater Abs. 1 IVV eine beschwerde- fähige Verfügung zu verlangen, Gebrauch zu machen (vgl. auch act. II 30 S. 1 sowie IV-Protokoll S. 1 [in den Gerichtsakten], wonach der Beschwer- deführer am 22. Februar 2021 mitteilte, er wünsche keine Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung). Auch liegt bei gegebener Sachlage re- spektive bei fehlender Arbeitsunfähigkeit keine drohende Invalidität im Sin- ne von Art. 8 Abs. 1 IVG vor. Ebenso wenig besteht mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgra- des ein Rentenanspruch: Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwer- deantwort vom 23. August 2021 (Ziff. 5) zutreffend geltend macht, war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Juni 2021 (act. II 1 S. 1; Art. 29 Abs. 1 IVG) weiterhin als ... bei B.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/21/433, Seite 7 tätig und somit rentenausschliessend eingegliedert. Wie bereits eingangs gezeigt, übersteigt das dabei erzielte Jahreseinkommen die im Auszug aus dem individuellen Konto (IK, act. II 12 S. 1) für die Vergangenheit doku- mentierten Einkünfte deutlich (vgl. E. 3.2 vorne), so dass der im Zuge eines Einkommensvergleichs zu ermittelnde Invaliditätsgrad die rentenbegrün- dende Anspruchsschwelle von 40% (vgl. E. 2.2 vorne) offensichtlich nicht erreicht. Damit besteht – selbst wenn das in den medizinischen Berichten dokumentierte Suchtgeschehen sowie die geltend gemachten psychischen Beschwerden (vgl. E. 3.1 vorne) einer fachärztlich diagnostisch einwandfrei festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285) entsprechen sollten – kein Anspruch auf Leistungen der IV. 3.4 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom
19. Mai 2021 im Ergebnis als korrekt und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. Immerhin ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die Frage nach der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz bzw. den erwerblichen Auswirkungen einer allfälligen Suchtpro- blematik im Abklärungsverfahren erst zu prüfen und nicht – wie hier (vgl. E. 3.1 vorne; act. II 14) – als im Ergebnis zum vornherein nicht leistungsrele- vant zu qualifizieren wäre (BGE 145 V 215 E. 5.3.3 S. 226 und E. 7 S. 228). 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, IV/21/433, Seite 8 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.