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200 2021 430

Bern VerwG · 2022-08-18 · Deutsch BE

Verfügung vom 11. Mai 2021

Sachverhalt

A. Der 1965 geborene, zuletzt als … tätig gewesene A.________ (Versi- cherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Oktober 2017 unter Hinweis auf seit einem Sturz am 20. Januar 2017 bestehende Schmer- zen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs- bezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 24 S. 2 Ziff. 2.2). Die IVB tätigte in der Folge er- werbliche und medizinische Abklärungen und gewährte von 25. Februar bis 24. Mai 2019 bei der Abklärungsstelle C.________ ein Belastbar- keitstraining (AB 65), welches jedoch per 25. April 2019 aufgrund aus- bleibender Fortschritte und nicht erreichter Ziele vorzeitig abgebrochen wurde (AB 79), woraufhin die IVB mit Mitteilung vom 3. Oktober 2019 (AB 84) den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen abwies und eine bidisziplinäre Begutachtung (AB 126 ff.) durch die Dres. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und E.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation so- wie Rheumatologie, veranlasste. Mit Vorbescheid vom 4. März 2021 (AB 129) stellte die IVB in Aussicht, einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 23 % zu verneinen. Nach dagegen erhobenem Ein- wand (AB 135) verfügte sie am 11. Mai 2021 dem Vorbescheid entspre- chend (AB 140). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 11. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2021 sei aufzuhe- ben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

2. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2021 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung im Sinne der nachfolgenden Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 3

3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher Rechtsbeistand.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Der Instruktionsrichter ersuchte mit prozessleitender Verfügung vom

14. Juni 2021 um schriftliche Bestätigung, dass der Beschwerdeführer über keine Rechtsschutzversicherung verfüge, und um Einreichen einer Kopie der Krankenkassenpolice. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Rechtsschutzversicherung nachträglich Kostengutsprache für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren erteilt habe, weshalb er das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege zurückzog. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Juli 2021 schrieb der Instruktions- richter das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt als erledigt ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- auf, welcher daraufhin geleistet wurde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Mai 2021 (AB 140). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vor- behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des recht- lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. De- zember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 5 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 2.3.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein-trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesund- heitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zu- mutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 6 dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3.3 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbe- einträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287). 2.3.4 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.4 Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 7 mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten – soweit entscheid- wesentlich – das Folgende entnehmen: 3.1.1 Die Dres. med. F.________ und G.________, Fachärztin bzw. Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, Klinik H.________, Spital I.________, führten im Bericht vom 23. Januar 2020 (AB 107) als Diagnosen eine mittelschwergradige obstruktive Schlafapnoe (ED Dezember 2019), eine exzessive Tagesschläfrigkeit multifaktorieller Ätiologie, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren und eine mittelgradige depressive Episode auf (S. 2). Es sei bei polysomnographisch nachgewiesener mittelschwerer obstruktiver Schlafapnoe ambulant ein APAP-Therapieversuch mit variablem Druck durchgeführt worden. Subjektiv habe der Beschwerdeführer mit der Thera-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 8 pie besser ein- und durchschlafen können und sich am Tag weniger müde gefühlt. Es habe sich somit ein gutes Einstellungsergebnis gezeigt (S. 3). 3.1.2 Im Bericht vom

8. Juli 2020 (AB 93 S. 2) hielt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheu- matologie, Klinik K.________, Spital I.________, fest, die ausgeprägte Mü- digkeit und Antriebslosigkeit habe nach Diagnosestellung eines Schlafap- noe-Syndroms mit der aktuellen Therapie mit APAP etwas verbessert wer- den können (S. 3). 3.1.3 Im rheumatologischen Teilgutachten vom 13. Januar 2021 (AB 126.1) führte Dr. med. E.________ mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit folgende Diagnosen auf (S. 13 Ziff. 6):

1. Gonarthrose beidseits;

- Status nach diagnostischer Arthroskopie rechts am 14. Dezember 2017 mit Plicaresektion und Biopsie, Gelenkskörpersuche, Shaving Knorpel- flakes retropatellär und am Femurkondylus;

2. chronisches Lumbovertebralsyndrom;

- Discopathie LWK 4/5 ohne Kompression neuraler Strukturen gemäss MRT der LWS vom 8. Juni 2018. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er folgende Diagnosen auf (S. 13 f. Ziff. 6):

3. deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung und Symptomauswei- tung (4/5 positive Wadell-Zeichen, 14/18 positive Fibromyalgie Druck- punkte und 3/3 positive Kontrollpunkte, pseudoneurologische Ausfälle an den Armen und Beinen und am Stamm), nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend;

4. muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius) und am Beckengürtel rechts (Piriformis);

5. Hallux valgus beidseits. Zur Herleitung der Diagnosen führte der Gutachter aus, betreffend die de- generativen Veränderungen an den Kniegelenken fänden sich keine Zei- chen einer Aktivierung (keine Überwärmung und kein Erguss). Bezüglich der Rückenschmerzen fänden sich die Zeichen des Lumbovertebralsyn- droms mit Bewegungseinschränkung, paravertebralem Muskelhartspann und Lokalschmerz. Eine relevante Schmerzausstrahlung sei aktuell nicht beschrieben worden und habe auch nicht provoziert werden können. Deut- lich im Vordergrund stünden die Beschwerden im Rahmen der Schmerz- fehlverarbeitung und Symptomausweitung. Es fänden sich zusätzlich Ge- geninnervationen und vorübergehend eingeschränkte Bewegungsausmas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 9 se. Diese Befunde könnten nicht durch ein eigentliches rheumatologisches Krankheitsbild erklärt werden und würden deshalb auch bei der Beurteilung der Funktionsstörungen und der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht berücksichtigt. Die Symptomausweitung werde durch die zentral im Leben stehende Schmerzproblematik ohne therapeutische Ansätze, ein hohes Schmerzerleben sowie die Funktionsstörungen ohne adäquate so- matische Erklärung charakterisiert (S. 14 Ziff. 6). Das fehlende Ansprechen auf sämtliche therapeutischen Massnahmen passe gut zur Beurteilung, dass die im Vordergrund stehenden Beschwerden nicht einem somatischen Krankheitsbild entsprächen. Die durchgeführten Behandlungsversuche seien durchaus als angemessen anzusehen und wegen der Therapieresis- tenz als ausgeschöpft zu betrachten. Die Prognose werde vordergründig durch ein nicht-somatisches Beschwerdebild beeinflusst. Insbesondere bezüglich der degenerativen Kniegelenksveränderungen sei darauf hinzu- weisen, dass es sich hierbei naturgemäss um ein progredientes Gesche- hen handle. Entsprechend könnten sich die lokalen Beschwerden im Ver- lauf verstärken, müssten dies aber nicht. Auch erneute Aktivierungen im Sinne einer Ergussbildung oder Überwärmung seien möglich (S. 15 Ziff. 7.2). In der klinischen Untersuchung fänden sich Inkonsistenzen. Ent- sprechend seien auch die durch den Beschwerdeführer beschriebenen Funktionsstörungen und das hohe Schmerzempfinden aus rein somati- scher Sicht nicht plausibel, sondern überwiegend durch die aufgeführte Schmerzfehlverarbeitung mitbedingt. Diese Inkonsistenzen und die fehlen- de Plausibilität von Beschwerden seien aus rheumatologischer Sicht nicht im Sinne einer Aggravation zu verstehen, sondern als Ausdruck der Schmerzfehlverarbeitung (S. 15 Ziff. 7.3). Dem Beschwerdeführer seien nur noch körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten zumut- bar ohne spezifische Belastung der Kniegelenke und der Lumbalregion, d.h. ohne Tätigkeiten auf den Knien oder in Zwangshaltungen mit gebeug- ten Knien oder verbunden mit wiederholtem Treppensteigen oder Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten sowie ohne wiederholte Bück- und Torsionsbe- wegungen und ohne Arbeitshaltungen längerdauernd oder repetitiv rekli- niert oder vornüber geneigt (S. 16 Ziff. 7.4). Die bisherige Tätigkeit (… mit oft mittelschweren und selten schweren Gewichtsbelastungen sowie vor- wiegend stehender Tätigkeit) müsse unter Berücksichtigung der Angaben im IV-Fragebogen des ehemaligen Arbeitgebers als nicht mehr möglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 10 beurteilt werden. Es bestehe seit dem 9. Mai 2017 eine andauernde Ar- beitsunfähigkeit von 100 %. Eine körperliche leichte, vorwiegend sitzend auszuführende Tätigkeit mit der Möglichkeit, zwischendurch auch aufzu- stehen, sei als optimal angepasst anzusehen. In einer solchen Tätigkeit könne rein rheumatologisch keine Einschränkung begründet werden. Diese uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit gelte aktuell und retro- spektiv. Im psychiatrischen Teilgutachten vom 27. Januar 2021 (AB 127.1) hielt Dr. med. D.________ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und ge- genwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.0/1) fest (S. 12 Ziff. 6 lit. a). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) sowie akzentuierte (narzissti- sche) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) auf (lit. b). Sowohl in der bisheri- gen als auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Aufgrund der unpräzisen Angaben des Beschwerdeführers könnten keine verlässlichen Angaben über den zeitlichen Verlauf gemacht werden. Approximativ könne aber davon ausgegangen werden, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht seit Be- ginn der Behandlung im November 2018 bestehe. Seither könne von einer 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die Arbeitsfähigkeit könne mit grosser Wahrscheinlichkeit durch medizinische Massnahmen relevant verbessert werden. Empfohlen werde eine intensive Gesprächspsychotherapie mit einer Sitzungsfrequenz von mindestens ei- ner Sitzung pro Woche. Darüber hinaus werde auch die Weiterverordnung der bestehenden Psychopharmakotherapie empfohlen. Zwecks einer inten- siveren Behandlung der depressiven Beschwerden werde auch die Verord- nung eines Antidepressivums aus der SSRI-Reihe empfohlen. Unter Ein- haltung dieser Massnahmen könne mit grosser Wahrscheinlichkeit mit ei- ner Besserung hinsichtlich der psychischen Beschwerden und dadurch auch der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Die Prognose sei insgesamt jedoch als offen zu beurteilen, da aufgrund der vielen Inkonsistenzen und zum Teil auch widersprüchlichen Angaben eine gewisse bewusstseinsnahe Aggravationstendenz nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne (S. 20 ff. Ziff. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 11 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 26. Januar 2021 (AB 126.2) hielten die Gutachter in der bisherigen Tätigkeit eine seit 9. Mai 2017 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer somatisch an- gepassten Tätigkeit eine seit November 2018 andauernde 30%ige Arbeits- unfähigkeit fest. 3.1.4 Im Austrittsbericht vom 25. Januar 2021 (AB 138 S. 2) über die teilstationäre Behandlung von 20. Oktober 2020 bis 20. Januar 2021 im Zentrum L.________ wurden als Diagnosen eine chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren – fibromyalgieformes Verteilungsmuster (ICD-10 F45.41), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), exzessive Tagesschläfrigkeit und Tagesmüdigkeit multifak- torieller Genese sowie ein mittelschwergradiges obstruktives Schlafapnoe- syndrom (ED Dezember 2019; ab März 2020 APAP-Therapie) aufgeführt. 3.1.5 Im Bericht „Kurze Stellungnahme zu dem Gutachten vom 27.01. 2021“ vom 19. April 2021 (AB 136 S. 2) hielt Dr. med. M.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik N.________, Spital I.________, unter Bezugnahme auf die Kriterien des ICD-10 betreffend die Diagnose chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) fest, die Kriterien für eine solche seien erfüllt. Die Schmerzen bestünden seit Juni 2017. Der Auslöser für die Schmerzpro- blematik sei der Unfall auf der … am 20. Januar 2017 gewesen. Es bestünden keine Hinweise für Ausschluss-Störungen/-Situationen. Als Ver- halten aufgrund schmerzbezogener Angst nannte er Passivität und Fehlhal- tungen und führte als maladaptive Kognitionen gedankliche Einengung auf das Schmerzerleben, Schmerzkatastrophierung sowie Grübeln über schmerzassoziierte Inhalte auf. Betreffend emotionale Belastungen führte er aus, der Beschwerdeführer sei verzweifelt und demoralisiert. Betreffend familiäre, soziale und existenzielle Konsequenzen hielt er eine veränderte Rolle in der Familie, die Kündigung und einen sozialen Rückzug fest. Über- dies nannte er auch Hinweise für Action- und Pain-Proneness in der Ana- mnese, welche ein Risikofaktor für Schmerzchronifizierung darstellten. Nach fehlendem Ansprechen der antidepressiven Medikation mittels Dulo- xetin sei die Umstellung auf Amitriptylin empfohlen worden, was auch er- folgt sei. Die Dosis von Duloxetin habe reduziert werden sollen, wobei par-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 12 allel eine tiefe Dosis von Amitriptylin installiert worden sei. In diesem Zeit- raum sei ein niedriger Spiegel im Blut von beiden Substanzen zu erwarten gewesen (S. 3). Unter Hinweis auf die Haupt- und Zusatzsymptome de- pressiver Episoden nach ICD-10 führte Dr. med. M.________ aus, zum Zeitpunkt des Austritts hätten noch folgende Symptome vorgelegen: Ge- drückte Stimmung, verminderter Antrieb und Aktivitäten, Freude und Inter- esselosigkeit, eingeschränkte Konzentration, ausgeprägte Müdigkeit und gestörter Schlaf sowie vermindertes Selbstwertgefühl. Somit habe zum Zeitpunkt des Austritts eine mindestens mittelgradig ausgeprägte depressi- ve Symptomatik bestanden (S. 4). 3.1.6 Dr. med. O.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 26. Mai 2021 (Akten des Beschwerdeführers, Be- schwerdebeilage [BB] 4) bezugnehmend auf ein Schreiben des Rechtsver- treters des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2021 aus, dass unter Hinweis auf die anamnestische Aussage des Beschwerdeführers dieser seine Me- dikamente regelmässig einnehme und sie keinen Grund gesehen habe, dies laborchemisch zu überprüfen. Zu den gemessenen Medikamenten- spiegeln könne sie keine Stellung nehmen, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht durch sie betreut worden sei. Er befinde sich seit Februar 2021 in ihrer Behandlung. Bezüglich der psychiatrischen Diagno- sen habe sie sich an den psychiatrischen und psychosomatischen Ein- schätzungen orientiert und gehe von einer mittelgradigen depressiven Epi- sode mit chronischer Schmerzstörung aus. Bei den bisher stattgefundenen Konsultationen habe sich ihr Eindruck mit dieser Einschätzung gedeckt und ein deutlicher Leidesdruck sei spürbar gewesen. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 13 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten an-dererseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). 3.3 Das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten samt interdiszi- plinärer Gesamtbeurteilung vom 26. Januar 2021 (AB 126.1 ff.) erfüllt – soweit die erhobenen Befunde und die gestellten Diagnosen betreffend – die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 14 an Expertisen (vgl. E. 3.2 hiervor). Insbesondere basiert die Untersuchung auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwer- den und wurde in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. In somatischer Hinsicht ist erstellt, dass mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine beidseitige Gonarthrose sowie ein chronisches Lumboverte- bralsyndrom bestehen (AB 126.1 S. 13 Ziff. 6). Daraus leitete der rheuma- tologische Gutachter retrospektiv ab dem 9. Mai 2017 für die bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab, wohingegen in einer ange- passten, körperlich leichten, vorwiegend sitzend auszuführenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, zwischendurch auch aufzustehen, eine 100%ige Ar- beitsfähigkeit bestehe (S. 16 f. Ziff. 8). Diese Einschätzung korreliert denn auch mit den (echtzeitlichen) Angaben der behandelnden Ärzte (vgl. AB 11 S. 3 Ziff. 1.6 und S. 5, 22 S. 6 Ziff. 1.13, 38 S. 8 Ziff. 4.2). Was die abwei- chende Einschätzung durch Dr. med. P.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, betrifft, welcher den Beschwerdeführer zuhanden der Krankentaggeldversicherung begutachtete (vgl. rheumatolo- gisches Gutachten vom 24. August 2018 [AB 43]) und ihm auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestierte, löste Dr. med. E.________ diese Diskrepanz nachvollziehbar auf, indem er dar- auf hinwies, dass Dr. med. P.________ im Rahmen seiner Einschätzung die Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung mitberücksichtigt hatte. Dr. med. E.________ hingegen wies schlüssig darauf hin, dass die deutli- chen Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung und Symptomausweitung nicht durch ein eigentliches rheumatologisches Krankheitsbild erklärt wer- den könnten, weshalb sie aus somatischer Sicht bei der Beurteilung der Funktionsstörungen und der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen seien. Auch die Symptomausweitung werde durch die zentral im Leben stehende Schmerzproblematik ohne therapeutische Ansätze, ein hohes Schmerzer- leben sowie die Funktionsstörungen ohne adäquate somatische Erklärung charakterisiert (AB 126.1 S. 14 Ziff. 6). An der Begründetheit der Einschät- zung des Dr. med. E.________ ändert deshalb nichts, dass er den Um- stand übersehen hat, dass Dr. med. P.________ von einer 80%igen Leis- tungsfähigkeit innerhalb eines zeitlichen Rahmens von vier bis fünf Stun- den ausgegangen ist (AB 43 S. 11). Dass die Beschwerden gemäss dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 15 rheumatologischen Gutachter nicht einem somatischen Krankheitsbild ent- sprechen, leuchtet auch unter Hinweis auf das fehlende Ansprechen auf sämtliche therapeutische Massnahmen ein (S. 15 Ziff. 7.2). Verständlich zeigte der Experte sodann auf, dass die Inkonsistenzen und die fehlende Plausibilität von Beschwerden aus rheumatologischer Sicht nicht im Sinne einer Aggravation, sondern als Ausdruck einer Schmerzfehlverarbeitung zu verstehen sind (Ziff. 7.3). Psychiatrischerseits ist gestützt auf das spezialärztliche Gutachten erstellt, dass der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an ei- ner rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und ge- genwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.0/1) leidet (AB 127.1 S. 12). Daraus leitete der Gutachter eine seit November 2018 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 30 % sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit ab (AB 127.1 S. 20 Ziff. 8). Dr. med. D.________ begründete die gestellten Diagnosen nachvollziehbar. Dabei setzte er sich insbesondere auch mit den Berichten der behandelnden Ärz- te auseinander und löste die diagnostischen Differenzen schlüssig auf. So hielt er etwa in Bezug auf die Tagesschläfrigkeit fest, diese werde weitge- hend durch die mittelgradige obstruktive Schlafapnoe begründet (AB 127.1 S. 16 Ziff. 6.1), wobei diesbezüglich allerdings gestützt auf die Einschät- zung der behandelnden Ärzte unter APAP-Therapie von einer Besserung auszugehen ist (vgl. hierzu AB 93 S. 4, 107 S. 3). Ferner zeigte der psych- iatrische Gutachter anhand der klassifikatorischen Vorgaben gestützt auf die klinischen Untersuchungsbefunde für den Rechtsanwender einleuch- tend auf, weshalb die Voraussetzungen für das Stellen der Diagnose einer gegenwärtig leicht bis mittelgradigen depressiven Episode erfüllt sind (AB 127.1 S. 13 f. Ziff. 6.1; vgl. hierzu DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 178 f.). Ebenfalls ver- ständlich legte er dar, dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, zusätzlich zu den somatisch erklärbaren Schmerzen, nicht begründet werden kann, liessen sich doch etwa keine emotionalen Belastungen nachweisen, welche als schwerwiegend genug betrachtet werden könnten, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Schmerzen zu stehen (AB 127.1 S. 13 Ziff. 6.1; vgl. DILLING/MOM-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 16 BOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 233). Daran vermag auch die Einschätzung von Dr. med. M.________ in der Stellungnahme vom 19. April 2021 (AB 136 S. 2) nichts zu ändern, der abweichend vom Experten von einer chroni- schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (S. 2 f.) und einer mindestens mittelgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik (S. 3 f.) ausging. Dieser Bericht enthält keine neuen Aspekte, welche im Rahmen der Begutachtung (vgl. AB 127.1) nicht gewürdigt worden wären (vgl. SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). Über- dies sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die verschiedenen medizinisch-psychiatrischen Interpretationen zulässig und zu respektieren, sofern der Gutachter – wie in concreto – lege artis vorgegangen ist (statt vieler: Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Mai 2019, 9C_851/2018, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Nebst dem Umstand, dass Dr. med. O.________ den Beschwerdeführer erst seit Februar 2021 betreut und ihr als Internistin die psychiatrische Fachkompetenz fehlt (vgl. zur Be- deutung der fachärztlichen Qualifikation der Ärzte hinsichtlich des Beweis- wertes ihrer Aussagen: Entscheid des BGer vom 15. November 2021, 9C_458/2021, E. 3.3), enthält auch ihr Bericht (BB 4), welcher ohnehin erst nach Verfügungserlass – der zeitlich massgebenden Grenze der gerichtli- chen Überprüfungsbefugnis (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) – datiert, keine neuen Aspekte. Was schliesslich die bean- standete Dauer des psychiatrischen Explorationsgesprächs von 1.75 Stun- den (Beschwerde S. 7 Ziff. III Ziff. 3) betrifft, kommt es für den Aussagege- halt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Frage- stellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Wie hoch dieser im Einzelfall zu veranschlagen ist, unterliegt letztlich aber der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des damit befassten Experten (SVR 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 6, 2017 IV Nr. 75 S. 232 E. 4.3, 2016 IV Nr. 35 S. 110 E. 3.2.2). Werden allein schon die vorliegend sorgfältig dargeleg- ten Evaluationen anlässlich der Untersuchung betrachtet, bestehen keine Zweifel, dass sich der Gutachter die erforderliche Zeit nahm, den Be- schwerdeführer zu untersuchen. Nicht ausser Acht zu lassen ist schliess- lich auch, dass ein Gutachter – nach vorgängig eingehendem Aktenstudi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 17 um (vgl. nachfolgend) – sowohl vor als auch nach der Untersuchung selbst weitere wesentliche Arbeiten in Abwesenheit des zu untersuchenden Ex- ploranden vornimmt und damit die Qualität seines Gutachtens herstellt; so hat hier der Experte den Beschwerdeführer denn auch nach der Explorati- on angerufen (AB 127.1 S. 18 Ziff. 7.3). 3.4 Damit ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 2). Auf weitere Abklärungen kann in antizipier- ter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Gestützt auf die gutachterliche Konsensbeurteilung ist daher ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht seit 9. Mai 2017 in der bisherigen Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit hingegen grundsätzlich 100 % arbeitsfähig ist. Der psychiatrische Experte attestierte dem Beschwerdeführer seit November 2018 eine 30%ige Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit. Zu prüfen bleibt in Bezug auf die psychiatrischerseits attestierte 30%ige Einschränkung seit November 2018, ob anhand des strukturieren Beweis- verfahrens nach BGE 141 V 281 der Beweis einer rechtlich relevanten Ar- beits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen ist, wobei die versicherte Per- son die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). 4. 4.1 Der psychiatrische Sachverständige hielt fest, die Angaben des Beschwerdeführers seien während der Untersuchung oft widersprüchlich gewesen und dokumentierte diverse Inkonsistenzen: Der Beschwerdefüh- rer klage etwa über eine erheblichste Beeinträchtigung der Konzentrations- fähigkeit, während der 1.75 Stunden dauernden Untersuchung habe er aber einen stets sehr konzentrierten und aufmerksamen Eindruck hinter- lassen. Überdies habe er berichtet, die verordneten Psychopharmaka re- gelmässig einzunehmen, was er nach Verordnung einer Blutkonzentrati- onsbestimmung resp. einem nachträglich geführten Telefongespräch korri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 18 gierte. Im Rahmen der Anamneseerhebung habe er angegeben, in … auf- gewachsen zu sein, im Lebenslauf stehe allerdings, er sei in … aufge- wachsen. Zudem habe dem Beschwerdeführer eine dreiviertel Stunde nach der Untersuchung auf das Handy telefoniert werden können, obwohl er angegeben habe, dieses nicht bei sich zu haben. Zudem habe er betont, den ganzen Tag auf dem Sofa zu sitzen, obwohl er einmal pro Woche mit einer … wandern gehe (AB 127.1 S. 18 Ziff. 7.3). Gemäss gutachterlicher Einschätzung müsse aufgrund der Diskrepanzen zwischen den subjektiv geklagten und der während der Untersuchung festzustellenden Befunde zumindest von einer Verdeutlichungstendenz, wenn nicht gar von einer gewissen bewusstseinsnahen Aggravationstendenz ausgegangen werden (S. 14 Ziff. 6.1). Ob unter diesen Umständen von einem Ausschlussgrund (vgl. hierzu BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287, 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6; E. 2.3.2 hiervor) auszugehen und ein IV-rechtlicher Gesundheitsschaden in psychiatrischer Hinsicht von vornherein zu verneinen ist, kann mit Blick auf die nachstehenden Erwä- gungen allerdings offenbleiben, denn auch die auf der zweiten Ebene an- hand der Standardindikatoren erfolgende ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens führt zu einer Verneinung einer psychisch bedingten Einschränkung (vgl. E. 2.3.4 hier- vor). 4.2 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). 4.2.1 Mit Bezug auf den Komplex Gesundheitsschädigung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: 4.2.1.1 Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgesche- hens anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätio- logie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 ff.). Im Rahmen der Untersuchung konstatierte der Gutachter eine ernste und manchmal leicht bedrückte Stimmung, eine als leichtgradig ein- geschränkt zu beurteilende affektive Modulationsfähigkeit und Vitalität, ei- nen leicht auf die geklagten Beschwerden eingeengten Gedankengang sowie zum Teil vage, diffuse und wenig fassbare Beschwerdeschilderun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 19 gen. Es lasse sich auch eine gewisse Dramatisierungstendenz erkennen. Der Gedankengang sei allerdings weder gehemmt, verlangsamt, noch an Ideen verarmt. Während der Dauer der gesamten 1.75 Stunden dauernden Untersuchung habe der Beschwerdeführer einen sehr konzentrierten und aufmerksamen Eindruck hinterlassen. Auffassungsstörungen oder Ermü- dungszeichen liessen sich rein klinisch nicht feststellen. Hinweise für einen psychotischen Prozess lägen nicht vor (AB 127.1 S. 11 Ziff. 4.3.1). Eine schwere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ist unter diesen Umständen zu verneinen. 4.2.1.2 Sodann ist auf die Behandlungs- und Eingliederungserfolge oder -resistenz als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad ein- zugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Zur Behandlung führte der Gutachter aus, dass sich der Beschwerdeführer seit November 2018 in psychiatrischer Behandlung befinde. Im Jahre 2019 sei zudem eine teilsta- tionäre Behandlung während mehrerer Monate erfolgt, gemäss Angaben des Beschwerdeführers auch Anfang 2020. Aktuell befinde sich der Be- schwerdeführer in teilstationärer Behandlung, wobei er an zwei Vormit- tagen und zwei Nachmittagen während je zwei Stunden die Tagesklinik besuche. Die aktuelle teilstationäre Behandlung sei als nicht sehr intensiv zu beurteilen und dürfte wohl am ehesten im Sinne einer Tagesstrukturie- rung zu betrachten sein. Zu einer wesentlichen Verbesserung des Schmerzsyndroms oder der depressiven Beschwerden sei es bis heute nicht gekommen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs sei die Prognose als offen zu beurteilen (AB 127.1 S. 17 f. Ziff. 7.2). Es werde eine intensive Gesprächspsychotherapie mit einer Sitzungsfrequenz von min- destens einer Sitzung pro Woche empfohlen. Darüber hinaus werde auch die Weiterverordnung der bestehenden Psychopharmakotherapie empfoh- len. Zwecks einer intensiveren Behandlung der depressiven Beschwerden werde auch die Verordnung eines Antidepressivums aus der SSRI-Reihe empfohlen. Unter Einhaltung dieser Massnahme könne mit grosser Wahr- scheinlichkeit mit einer Verbesserung der psychischen Beschwerden und dadurch der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Die Prognose insgesamt sei jedoch als offen zu beurteilen, da aufgrund der Inkonsistenzen und zum Teil auch widersprüchlichen Angaben eine gewisse bewusstseinsnahe Ag- gravationstendenz nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 20 (S. 21 f. Ziff. 8). In diesem Sinne kann offenkundig nicht von einer Aus- schöpfung der Behandlungsmöglichkeiten bzw. einer ausgewiesenen Be- handlungsresistenz die Rede sein. 4.2.1.3 Betreffend den Indikator Komorbidität (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) konnten keine schwerwiegenden psychischen Komor- biditäten festgestellt werden (AB 127.1 S. 19 Ziff. 7.4). In somatischer Hin- sicht liegen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine beidseitige Gonar- throse und ein chronisches Lumbovertebralsyndroms vor (AB 126.1 S. 13 Ziff. 6). Damit kann eine geringfügige Wechselwirkung zumindest nicht ausgeschlossen werden. 4.2.2 Was den Komplex „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) anbelangt, hielt der Gutachter zwar fest, es liessen sich während der Untersuchung akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge erkennen (AB 127.1 S. 15 Ziff. 6.1). Psychopathologien, welche als Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung gewertet werden könnten, liessen sich nicht nachweisen (S. 19 Ziff. 7.4). 4.2.3 Zum Komplex „Sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) hielt der Psychiater fest, der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in einer 4.5-Zimmerwohnung. Die Beziehung mit seiner Frau sei gut, auch mit seinen Kindern verstehe er sich gut, er unternehme aber momentan nichts mit ihnen. Er habe keine guten Freunde. Bereits früher habe er (allerdings) lediglich Kontakt mit seinen Arbeitskollegen ge- habt, doch mit ihnen habe er keinen Kontakt mehr. Sein Hobby sei der …. Bis zu seinem Unfall 2017 habe er … gespielt. Er lese weder die Zeitung noch Bücher und habe ausgeführt, er sei einfach gerne im Bett. Er habe vorgebracht, im Moment nichts gerne zu machen. Mit dem Computer ma- che er nicht viel. Er mache in einer Gruppe einmal wöchentlich während 25 Minuten …. Manchmal sei er mit der Familie zusammen, manchmal aber auch allein (AB 127.1 S. 8 f. Ziff. 3.2.7). Mit der Mutter pflege er eine gute Beziehung, sie komme ab und zu in die Schweiz (S. 7 Ziff. 3.2.3). Mit den beiden leiblichen Geschwistern pflege er eine gute Beziehung. Mit den bei- den Halbbrüdern und der Halbschwester habe er ebenfalls eine gute Be- ziehung, jedoch nicht eine sehr enge, sie telefonierten einander manchmal (Ziff. 3.2.4). Der Beschwerdeführer könne sozial als lediglich knapp gut

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 21 integriert gelten (S. 17 Ziff. 7.1). Mit Blick darauf hält das soziale Umfeld zumindest gewisse – wenn auch bloss geringe – Ressourcen bereit. 4.3 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie „Konsistenz“. Dar- unter fallen verhaltensbezogene Kriterien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303). 4.3.1 In Bezug auf die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenni- veaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) hielt der Experte fest, dies könne aufgrund der sehr vielen Inkon- sistenzen und zum Teil Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Be- schwerdeführers nicht beurteilt werden. Überdies habe er beispielsweise beim Gespräch über den Tagesablauf lediglich äusserst vage und kaum fassbare Angaben gemacht (AB 127.1 S. 19 Ziff. 7.3). Aufgrund der Dis- krepanzen zwischen den subjektiv geklagten und der während der aktuel- len Untersuchung festzustellenden Befunde müsse zumindest von einer Verdeutlichungstendenz, wenn nicht gar von einer gewissen bewusstseins- nahen Aggravationstendenz ausgegangen werden (S. 14 Ziff. 6.1). 4.3.2 Was den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausge- wiesenen Leidensdruck und in diesem Zusammenhang die Inanspruch- nahme von therapeutischen Optionen betrifft (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304), bemerkte der Experte, von einer Nicht-Inanspruchnahme von me- dizinisch-therapeutischen Leistungen könne nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit November 2018 in ununterbrochener psychiatrischer Behandlung. Seiter könne aus psychiatrischer Sicht von einem ausgewiesenen Leidensdruck gesprochen werden (AB 127.1 S. 19 Ziff. 7.3). Gleichzeitig führte der Experte allerdings aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht sämtliche der ihm verordneten Psychopharmaka regelmässig einnehme (S. 15 Ziff. 6.1). An dieser Einschätzung vermag auch der Bericht von Dr. med. O.________ (BB 4) nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. III Ziff. 3), befand sich der Beschwerdeführer doch erst seit Februar 2021 in ihrer Behandlung und nicht bereits im Zeitpunkt der Begutachtung am 17. Dezember 2020 (AB 127.1 S. 3 Ziff. 1.3.3). Die Beschwerdegegnerin wies überdies zutref- fend daraufhin (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 3), dass gemäss Dr. med. M.________ das Duloxetin denn auch nur reduziert und nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. AB 127.1 S. 15 Ziff. 6.1)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 22

– vollständig abgesetzt worden sei. Dies stimmt denn auch mit dem Aus- trittsbericht des Zentrums L.________ (AB 138 S. 2) überein, wonach der Beschwerdeführer das Duloxetin seit dem 3. November 2020 täglich ein- nehme, weshalb das vollständige Absetzen nicht nachvollziehbar ist. Zu- dem hielt der Gutachter fest, dass sich der Wert für das Amitryptilin unter- halb des unteren Normwertes befunden habe (AB 127.1 S. 14 Ziff. 6.1; vgl. hierzu auch AB 127.2). Damit ist von einer nicht regelmässigen Medika- menteneinnahme auszugehen. Der psychiatrische Gutachter empfahl fer- ner eine intensive Gesprächspsychotherapie mit mindestens einer Sitzung pro Woche, die Weiterverordnung der bestehenden Psychopharmakothe- rapie sowie zwecks intensiverer Behandlung der depressiven Beschwerden die Verordnung eines Antidepressivums aus der SSRI-Reihe (AB 127.1 S. 21 Ziff. 8). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist folglich höchs- tens von einem leichten behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck auszugehen. 4.4 In der Gesamtbetrachtung sind die geltend gemachten funktionel- len Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchti- gungen anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, weshalb das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Ge- sundheitsschadens zu verneinen ist. Vor diesem Hintergrund ist auf die psychiatrisch attestierte Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Optik nicht abzu- stellen. Dies steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein kann. Denn eine – wie vorliegend – leicht- bis mittelgra- dige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychia- trische Komorbiditäten liesse sich ohnehin nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Mithin ist der medizinisch-psychiatrischen Folgenab- schätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55). In somatischer Hinsicht ist nach dem in E. 3.4 hiervor Dargelegten erstellt, dass in der bisherigen Tätigkeit seit 9. Mai 2017 eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt. Zwischen der Begutachtung und dem massgebenden Zeitpunkt der IV-Verfügung ist im Übrigen keine wesentliche Veränderung erkennbar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 23 Gestützt auf diese somatische Einschränkung ist nachfolgend die Invali- ditätsbemessung vorzunehmen. 5. 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 24 ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 5.4 Der Beschwerdeführer meldete sich im Oktober 2017 zum Leis- tungsbezug an (AB 1). Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Ka- renzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG und der Voraussetzung, wonach während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine durchschnittliche Arbeits- unfähigkeit von 40 % bestanden haben muss (sog. Wartejahr; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), fällt der frühestmögliche Rentenbeginn auf Mai 2018, begann doch das Wartejahr mit der erstmals ab 9. Mai 2017 attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 4.4 hiervor) zu laufen, weshalb auf diesen Zeit- punkt hin ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist. 5.5 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin in seiner seit Januar 2002 (vgl. AB 10, 16.4 Ziff. 3, 24 S. 1 Ziff. 2.1) innegehabten Tätigkeit als … bei der Q.________ AG tätig wäre. Deshalb ist zur Bestimmung des Valideneinkommens auf das Ein- kommen abzustellen, welches er im Zeitpunkt des Rentenbeginns (Mai

2018) bei der Q.________ AG erzielt hätte (vgl. E. 5.2 hiervor). Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin erzielte er ein monatliches Ein- kommen von Fr. 5'725.-- zuzüglich 13. Monatslohn (AB 24 S. 4 Ziff. 5.1). Daraus resultierte indexiert pro 2018 (BFS, Tabelle T1.1.15, Nominal- lohnindex, Männer 2016-2020, Ziff. 41-43 [Baugewerbe/Bau], 2017: 100.7,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 25 2018: 101.2) ein Valideneinkommen von Fr. 74'794.55 (13 x Fr. 5'725.-- / 100.7 x 101.2). Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers auf das in den Jahren 2014 bis 2016 durchschnittlich erzielte, auf das Jahr 2018 inde- xierte (BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer 2011-2020, Ziff. 41-43 [Baugewerbe/Bau], 2014: 102.8, 2018: 103.8) Einkommen von Fr. 78'386.15 ([{Fr. 78'219.-- + Fr. 77'762.-- + Fr. 76'912.--; vgl. AB 40 S. 2} / 3 ] / 102.8 x 103.8) abgestellt würde (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. III Ziff. 3), änderte dies im Ergebnis nichts, wie nachfolgend unter E. 5.6 aufzuzeigen sein wird. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, ab, was denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird, ver- wertet er doch seine Restarbeitsfähigkeit nicht. Daraus resultiert angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit (vgl. Tabelle „Betriebsübliche Wochenar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BfS, To- tal) ein Betrag von Fr. 67'776.65 (Fr. 5'417.-- x 12 / 40 x 41.7). Der von der Beschwerdegegnerin zugestandene leidensbedingte Abzug von 15 % trägt allen einkommensbeeinflussenden Aspekten Rechnung (vgl. E. 5.3 hier- vor). Es besteht somit kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung einzu- greifen. Folglich beträgt das Invalideneinkommen Fr. 57'611.65. 5.6 Bei einem maximalen Valideneinkommen von Fr. 78'386.15 und einem Invalideneinkommen von Fr. 57'611.65 resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 f. S. 123) höchstens 27 % ([Fr. 78'386.15 - Fr. 57'611.65] x 100 / Fr. 78'386.15), womit der Beschwer- deführer keinen Anspruch auf eine IV-Rente hat (vgl. E. 2.4 hiervor). 6. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2021 (AB 140) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 26 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 7.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 27 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 28 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2021 sei aufzuhe- ben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
  2. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2021 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung im Sinne der nachfolgenden Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 3
  3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher Rechtsbeistand. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Der Instruktionsrichter ersuchte mit prozessleitender Verfügung vom
  4. Juni 2021 um schriftliche Bestätigung, dass der Beschwerdeführer über keine Rechtsschutzversicherung verfüge, und um Einreichen einer Kopie der Krankenkassenpolice. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Rechtsschutzversicherung nachträglich Kostengutsprache für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren erteilt habe, weshalb er das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege zurückzog. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Juli 2021 schrieb der Instruktions- richter das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt als erledigt ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- auf, welcher daraufhin geleistet wurde. Erwägungen:
  5. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  7. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Mai 2021 (AB 140). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  8. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vor- behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des recht- lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. De- zember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 5 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 2.3.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein-trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesund- heitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zu- mutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 6 dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3.3 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbe- einträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287). 2.3.4 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.4 Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 7 mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
  9. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten – soweit entscheid- wesentlich – das Folgende entnehmen: 3.1.1 Die Dres. med. F.________ und G.________, Fachärztin bzw. Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, Klinik H.________, Spital I.________, führten im Bericht vom 23. Januar 2020 (AB 107) als Diagnosen eine mittelschwergradige obstruktive Schlafapnoe (ED Dezember 2019), eine exzessive Tagesschläfrigkeit multifaktorieller Ätiologie, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren und eine mittelgradige depressive Episode auf (S. 2). Es sei bei polysomnographisch nachgewiesener mittelschwerer obstruktiver Schlafapnoe ambulant ein APAP-Therapieversuch mit variablem Druck durchgeführt worden. Subjektiv habe der Beschwerdeführer mit der Thera- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 8 pie besser ein- und durchschlafen können und sich am Tag weniger müde gefühlt. Es habe sich somit ein gutes Einstellungsergebnis gezeigt (S. 3). 3.1.2 Im Bericht vom
  10. Juli 2020 (AB 93 S. 2) hielt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheu- matologie, Klinik K.________, Spital I.________, fest, die ausgeprägte Mü- digkeit und Antriebslosigkeit habe nach Diagnosestellung eines Schlafap- noe-Syndroms mit der aktuellen Therapie mit APAP etwas verbessert wer- den können (S. 3). 3.1.3 Im rheumatologischen Teilgutachten vom 13. Januar 2021 (AB 126.1) führte Dr. med. E.________ mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit folgende Diagnosen auf (S. 13 Ziff. 6):
  11. Gonarthrose beidseits; - Status nach diagnostischer Arthroskopie rechts am 14. Dezember 2017 mit Plicaresektion und Biopsie, Gelenkskörpersuche, Shaving Knorpel- flakes retropatellär und am Femurkondylus;
  12. chronisches Lumbovertebralsyndrom; - Discopathie LWK 4/5 ohne Kompression neuraler Strukturen gemäss MRT der LWS vom 8. Juni 2018. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er folgende Diagnosen auf (S. 13 f. Ziff. 6):
  13. deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung und Symptomauswei- tung (4/5 positive Wadell-Zeichen, 14/18 positive Fibromyalgie Druck- punkte und 3/3 positive Kontrollpunkte, pseudoneurologische Ausfälle an den Armen und Beinen und am Stamm), nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend;
  14. muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius) und am Beckengürtel rechts (Piriformis);
  15. Hallux valgus beidseits. Zur Herleitung der Diagnosen führte der Gutachter aus, betreffend die de- generativen Veränderungen an den Kniegelenken fänden sich keine Zei- chen einer Aktivierung (keine Überwärmung und kein Erguss). Bezüglich der Rückenschmerzen fänden sich die Zeichen des Lumbovertebralsyn- droms mit Bewegungseinschränkung, paravertebralem Muskelhartspann und Lokalschmerz. Eine relevante Schmerzausstrahlung sei aktuell nicht beschrieben worden und habe auch nicht provoziert werden können. Deut- lich im Vordergrund stünden die Beschwerden im Rahmen der Schmerz- fehlverarbeitung und Symptomausweitung. Es fänden sich zusätzlich Ge- geninnervationen und vorübergehend eingeschränkte Bewegungsausmas- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 9 se. Diese Befunde könnten nicht durch ein eigentliches rheumatologisches Krankheitsbild erklärt werden und würden deshalb auch bei der Beurteilung der Funktionsstörungen und der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht berücksichtigt. Die Symptomausweitung werde durch die zentral im Leben stehende Schmerzproblematik ohne therapeutische Ansätze, ein hohes Schmerzerleben sowie die Funktionsstörungen ohne adäquate so- matische Erklärung charakterisiert (S. 14 Ziff. 6). Das fehlende Ansprechen auf sämtliche therapeutischen Massnahmen passe gut zur Beurteilung, dass die im Vordergrund stehenden Beschwerden nicht einem somatischen Krankheitsbild entsprächen. Die durchgeführten Behandlungsversuche seien durchaus als angemessen anzusehen und wegen der Therapieresis- tenz als ausgeschöpft zu betrachten. Die Prognose werde vordergründig durch ein nicht-somatisches Beschwerdebild beeinflusst. Insbesondere bezüglich der degenerativen Kniegelenksveränderungen sei darauf hinzu- weisen, dass es sich hierbei naturgemäss um ein progredientes Gesche- hen handle. Entsprechend könnten sich die lokalen Beschwerden im Ver- lauf verstärken, müssten dies aber nicht. Auch erneute Aktivierungen im Sinne einer Ergussbildung oder Überwärmung seien möglich (S. 15 Ziff. 7.2). In der klinischen Untersuchung fänden sich Inkonsistenzen. Ent- sprechend seien auch die durch den Beschwerdeführer beschriebenen Funktionsstörungen und das hohe Schmerzempfinden aus rein somati- scher Sicht nicht plausibel, sondern überwiegend durch die aufgeführte Schmerzfehlverarbeitung mitbedingt. Diese Inkonsistenzen und die fehlen- de Plausibilität von Beschwerden seien aus rheumatologischer Sicht nicht im Sinne einer Aggravation zu verstehen, sondern als Ausdruck der Schmerzfehlverarbeitung (S. 15 Ziff. 7.3). Dem Beschwerdeführer seien nur noch körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten zumut- bar ohne spezifische Belastung der Kniegelenke und der Lumbalregion, d.h. ohne Tätigkeiten auf den Knien oder in Zwangshaltungen mit gebeug- ten Knien oder verbunden mit wiederholtem Treppensteigen oder Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten sowie ohne wiederholte Bück- und Torsionsbe- wegungen und ohne Arbeitshaltungen längerdauernd oder repetitiv rekli- niert oder vornüber geneigt (S. 16 Ziff. 7.4). Die bisherige Tätigkeit (… mit oft mittelschweren und selten schweren Gewichtsbelastungen sowie vor- wiegend stehender Tätigkeit) müsse unter Berücksichtigung der Angaben im IV-Fragebogen des ehemaligen Arbeitgebers als nicht mehr möglich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 10 beurteilt werden. Es bestehe seit dem 9. Mai 2017 eine andauernde Ar- beitsunfähigkeit von 100 %. Eine körperliche leichte, vorwiegend sitzend auszuführende Tätigkeit mit der Möglichkeit, zwischendurch auch aufzu- stehen, sei als optimal angepasst anzusehen. In einer solchen Tätigkeit könne rein rheumatologisch keine Einschränkung begründet werden. Diese uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit gelte aktuell und retro- spektiv. Im psychiatrischen Teilgutachten vom 27. Januar 2021 (AB 127.1) hielt Dr. med. D.________ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und ge- genwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.0/1) fest (S. 12 Ziff. 6 lit. a). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) sowie akzentuierte (narzissti- sche) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) auf (lit. b). Sowohl in der bisheri- gen als auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Aufgrund der unpräzisen Angaben des Beschwerdeführers könnten keine verlässlichen Angaben über den zeitlichen Verlauf gemacht werden. Approximativ könne aber davon ausgegangen werden, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht seit Be- ginn der Behandlung im November 2018 bestehe. Seither könne von einer 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die Arbeitsfähigkeit könne mit grosser Wahrscheinlichkeit durch medizinische Massnahmen relevant verbessert werden. Empfohlen werde eine intensive Gesprächspsychotherapie mit einer Sitzungsfrequenz von mindestens ei- ner Sitzung pro Woche. Darüber hinaus werde auch die Weiterverordnung der bestehenden Psychopharmakotherapie empfohlen. Zwecks einer inten- siveren Behandlung der depressiven Beschwerden werde auch die Verord- nung eines Antidepressivums aus der SSRI-Reihe empfohlen. Unter Ein- haltung dieser Massnahmen könne mit grosser Wahrscheinlichkeit mit ei- ner Besserung hinsichtlich der psychischen Beschwerden und dadurch auch der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Die Prognose sei insgesamt jedoch als offen zu beurteilen, da aufgrund der vielen Inkonsistenzen und zum Teil auch widersprüchlichen Angaben eine gewisse bewusstseinsnahe Aggravationstendenz nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne (S. 20 ff. Ziff. 8). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 11 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 26. Januar 2021 (AB 126.2) hielten die Gutachter in der bisherigen Tätigkeit eine seit 9. Mai 2017 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer somatisch an- gepassten Tätigkeit eine seit November 2018 andauernde 30%ige Arbeits- unfähigkeit fest. 3.1.4 Im Austrittsbericht vom 25. Januar 2021 (AB 138 S. 2) über die teilstationäre Behandlung von 20. Oktober 2020 bis 20. Januar 2021 im Zentrum L.________ wurden als Diagnosen eine chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren – fibromyalgieformes Verteilungsmuster (ICD-10 F45.41), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), exzessive Tagesschläfrigkeit und Tagesmüdigkeit multifak- torieller Genese sowie ein mittelschwergradiges obstruktives Schlafapnoe- syndrom (ED Dezember 2019; ab März 2020 APAP-Therapie) aufgeführt. 3.1.5 Im Bericht „Kurze Stellungnahme zu dem Gutachten vom 27.01. 2021“ vom 19. April 2021 (AB 136 S. 2) hielt Dr. med. M.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik N.________, Spital I.________, unter Bezugnahme auf die Kriterien des ICD-10 betreffend die Diagnose chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) fest, die Kriterien für eine solche seien erfüllt. Die Schmerzen bestünden seit Juni 2017. Der Auslöser für die Schmerzpro- blematik sei der Unfall auf der … am 20. Januar 2017 gewesen. Es bestünden keine Hinweise für Ausschluss-Störungen/-Situationen. Als Ver- halten aufgrund schmerzbezogener Angst nannte er Passivität und Fehlhal- tungen und führte als maladaptive Kognitionen gedankliche Einengung auf das Schmerzerleben, Schmerzkatastrophierung sowie Grübeln über schmerzassoziierte Inhalte auf. Betreffend emotionale Belastungen führte er aus, der Beschwerdeführer sei verzweifelt und demoralisiert. Betreffend familiäre, soziale und existenzielle Konsequenzen hielt er eine veränderte Rolle in der Familie, die Kündigung und einen sozialen Rückzug fest. Über- dies nannte er auch Hinweise für Action- und Pain-Proneness in der Ana- mnese, welche ein Risikofaktor für Schmerzchronifizierung darstellten. Nach fehlendem Ansprechen der antidepressiven Medikation mittels Dulo- xetin sei die Umstellung auf Amitriptylin empfohlen worden, was auch er- folgt sei. Die Dosis von Duloxetin habe reduziert werden sollen, wobei par- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 12 allel eine tiefe Dosis von Amitriptylin installiert worden sei. In diesem Zeit- raum sei ein niedriger Spiegel im Blut von beiden Substanzen zu erwarten gewesen (S. 3). Unter Hinweis auf die Haupt- und Zusatzsymptome de- pressiver Episoden nach ICD-10 führte Dr. med. M.________ aus, zum Zeitpunkt des Austritts hätten noch folgende Symptome vorgelegen: Ge- drückte Stimmung, verminderter Antrieb und Aktivitäten, Freude und Inter- esselosigkeit, eingeschränkte Konzentration, ausgeprägte Müdigkeit und gestörter Schlaf sowie vermindertes Selbstwertgefühl. Somit habe zum Zeitpunkt des Austritts eine mindestens mittelgradig ausgeprägte depressi- ve Symptomatik bestanden (S. 4). 3.1.6 Dr. med. O.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 26. Mai 2021 (Akten des Beschwerdeführers, Be- schwerdebeilage [BB] 4) bezugnehmend auf ein Schreiben des Rechtsver- treters des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2021 aus, dass unter Hinweis auf die anamnestische Aussage des Beschwerdeführers dieser seine Me- dikamente regelmässig einnehme und sie keinen Grund gesehen habe, dies laborchemisch zu überprüfen. Zu den gemessenen Medikamenten- spiegeln könne sie keine Stellung nehmen, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht durch sie betreut worden sei. Er befinde sich seit Februar 2021 in ihrer Behandlung. Bezüglich der psychiatrischen Diagno- sen habe sie sich an den psychiatrischen und psychosomatischen Ein- schätzungen orientiert und gehe von einer mittelgradigen depressiven Epi- sode mit chronischer Schmerzstörung aus. Bei den bisher stattgefundenen Konsultationen habe sich ihr Eindruck mit dieser Einschätzung gedeckt und ein deutlicher Leidesdruck sei spürbar gewesen. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 13 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten an-dererseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). 3.3 Das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten samt interdiszi- plinärer Gesamtbeurteilung vom 26. Januar 2021 (AB 126.1 ff.) erfüllt – soweit die erhobenen Befunde und die gestellten Diagnosen betreffend – die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 14 an Expertisen (vgl. E. 3.2 hiervor). Insbesondere basiert die Untersuchung auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwer- den und wurde in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. In somatischer Hinsicht ist erstellt, dass mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine beidseitige Gonarthrose sowie ein chronisches Lumboverte- bralsyndrom bestehen (AB 126.1 S. 13 Ziff. 6). Daraus leitete der rheuma- tologische Gutachter retrospektiv ab dem 9. Mai 2017 für die bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab, wohingegen in einer ange- passten, körperlich leichten, vorwiegend sitzend auszuführenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, zwischendurch auch aufzustehen, eine 100%ige Ar- beitsfähigkeit bestehe (S. 16 f. Ziff. 8). Diese Einschätzung korreliert denn auch mit den (echtzeitlichen) Angaben der behandelnden Ärzte (vgl. AB 11 S. 3 Ziff. 1.6 und S. 5, 22 S. 6 Ziff. 1.13, 38 S. 8 Ziff. 4.2). Was die abwei- chende Einschätzung durch Dr. med. P.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, betrifft, welcher den Beschwerdeführer zuhanden der Krankentaggeldversicherung begutachtete (vgl. rheumatolo- gisches Gutachten vom 24. August 2018 [AB 43]) und ihm auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestierte, löste Dr. med. E.________ diese Diskrepanz nachvollziehbar auf, indem er dar- auf hinwies, dass Dr. med. P.________ im Rahmen seiner Einschätzung die Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung mitberücksichtigt hatte. Dr. med. E.________ hingegen wies schlüssig darauf hin, dass die deutli- chen Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung und Symptomausweitung nicht durch ein eigentliches rheumatologisches Krankheitsbild erklärt wer- den könnten, weshalb sie aus somatischer Sicht bei der Beurteilung der Funktionsstörungen und der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen seien. Auch die Symptomausweitung werde durch die zentral im Leben stehende Schmerzproblematik ohne therapeutische Ansätze, ein hohes Schmerzer- leben sowie die Funktionsstörungen ohne adäquate somatische Erklärung charakterisiert (AB 126.1 S. 14 Ziff. 6). An der Begründetheit der Einschät- zung des Dr. med. E.________ ändert deshalb nichts, dass er den Um- stand übersehen hat, dass Dr. med. P.________ von einer 80%igen Leis- tungsfähigkeit innerhalb eines zeitlichen Rahmens von vier bis fünf Stun- den ausgegangen ist (AB 43 S. 11). Dass die Beschwerden gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 15 rheumatologischen Gutachter nicht einem somatischen Krankheitsbild ent- sprechen, leuchtet auch unter Hinweis auf das fehlende Ansprechen auf sämtliche therapeutische Massnahmen ein (S. 15 Ziff. 7.2). Verständlich zeigte der Experte sodann auf, dass die Inkonsistenzen und die fehlende Plausibilität von Beschwerden aus rheumatologischer Sicht nicht im Sinne einer Aggravation, sondern als Ausdruck einer Schmerzfehlverarbeitung zu verstehen sind (Ziff. 7.3). Psychiatrischerseits ist gestützt auf das spezialärztliche Gutachten erstellt, dass der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an ei- ner rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und ge- genwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.0/1) leidet (AB 127.1 S. 12). Daraus leitete der Gutachter eine seit November 2018 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 30 % sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit ab (AB 127.1 S. 20 Ziff. 8). Dr. med. D.________ begründete die gestellten Diagnosen nachvollziehbar. Dabei setzte er sich insbesondere auch mit den Berichten der behandelnden Ärz- te auseinander und löste die diagnostischen Differenzen schlüssig auf. So hielt er etwa in Bezug auf die Tagesschläfrigkeit fest, diese werde weitge- hend durch die mittelgradige obstruktive Schlafapnoe begründet (AB 127.1 S. 16 Ziff. 6.1), wobei diesbezüglich allerdings gestützt auf die Einschät- zung der behandelnden Ärzte unter APAP-Therapie von einer Besserung auszugehen ist (vgl. hierzu AB 93 S. 4, 107 S. 3). Ferner zeigte der psych- iatrische Gutachter anhand der klassifikatorischen Vorgaben gestützt auf die klinischen Untersuchungsbefunde für den Rechtsanwender einleuch- tend auf, weshalb die Voraussetzungen für das Stellen der Diagnose einer gegenwärtig leicht bis mittelgradigen depressiven Episode erfüllt sind (AB 127.1 S. 13 f. Ziff. 6.1; vgl. hierzu DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 178 f.). Ebenfalls ver- ständlich legte er dar, dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, zusätzlich zu den somatisch erklärbaren Schmerzen, nicht begründet werden kann, liessen sich doch etwa keine emotionalen Belastungen nachweisen, welche als schwerwiegend genug betrachtet werden könnten, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Schmerzen zu stehen (AB 127.1 S. 13 Ziff. 6.1; vgl. DILLING/MOM- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 16 BOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 233). Daran vermag auch die Einschätzung von Dr. med. M.________ in der Stellungnahme vom 19. April 2021 (AB 136 S. 2) nichts zu ändern, der abweichend vom Experten von einer chroni- schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (S. 2 f.) und einer mindestens mittelgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik (S. 3 f.) ausging. Dieser Bericht enthält keine neuen Aspekte, welche im Rahmen der Begutachtung (vgl. AB 127.1) nicht gewürdigt worden wären (vgl. SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). Über- dies sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die verschiedenen medizinisch-psychiatrischen Interpretationen zulässig und zu respektieren, sofern der Gutachter – wie in concreto – lege artis vorgegangen ist (statt vieler: Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Mai 2019, 9C_851/2018, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Nebst dem Umstand, dass Dr. med. O.________ den Beschwerdeführer erst seit Februar 2021 betreut und ihr als Internistin die psychiatrische Fachkompetenz fehlt (vgl. zur Be- deutung der fachärztlichen Qualifikation der Ärzte hinsichtlich des Beweis- wertes ihrer Aussagen: Entscheid des BGer vom 15. November 2021, 9C_458/2021, E. 3.3), enthält auch ihr Bericht (BB 4), welcher ohnehin erst nach Verfügungserlass – der zeitlich massgebenden Grenze der gerichtli- chen Überprüfungsbefugnis (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) – datiert, keine neuen Aspekte. Was schliesslich die bean- standete Dauer des psychiatrischen Explorationsgesprächs von 1.75 Stun- den (Beschwerde S. 7 Ziff. III Ziff. 3) betrifft, kommt es für den Aussagege- halt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Frage- stellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Wie hoch dieser im Einzelfall zu veranschlagen ist, unterliegt letztlich aber der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des damit befassten Experten (SVR 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 6, 2017 IV Nr. 75 S. 232 E. 4.3, 2016 IV Nr. 35 S. 110 E. 3.2.2). Werden allein schon die vorliegend sorgfältig dargeleg- ten Evaluationen anlässlich der Untersuchung betrachtet, bestehen keine Zweifel, dass sich der Gutachter die erforderliche Zeit nahm, den Be- schwerdeführer zu untersuchen. Nicht ausser Acht zu lassen ist schliess- lich auch, dass ein Gutachter – nach vorgängig eingehendem Aktenstudi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 17 um (vgl. nachfolgend) – sowohl vor als auch nach der Untersuchung selbst weitere wesentliche Arbeiten in Abwesenheit des zu untersuchenden Ex- ploranden vornimmt und damit die Qualität seines Gutachtens herstellt; so hat hier der Experte den Beschwerdeführer denn auch nach der Explorati- on angerufen (AB 127.1 S. 18 Ziff. 7.3). 3.4 Damit ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 2). Auf weitere Abklärungen kann in antizipier- ter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Gestützt auf die gutachterliche Konsensbeurteilung ist daher ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht seit 9. Mai 2017 in der bisherigen Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit hingegen grundsätzlich 100 % arbeitsfähig ist. Der psychiatrische Experte attestierte dem Beschwerdeführer seit November 2018 eine 30%ige Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit. Zu prüfen bleibt in Bezug auf die psychiatrischerseits attestierte 30%ige Einschränkung seit November 2018, ob anhand des strukturieren Beweis- verfahrens nach BGE 141 V 281 der Beweis einer rechtlich relevanten Ar- beits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen ist, wobei die versicherte Per- son die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416).
  16. 4.1 Der psychiatrische Sachverständige hielt fest, die Angaben des Beschwerdeführers seien während der Untersuchung oft widersprüchlich gewesen und dokumentierte diverse Inkonsistenzen: Der Beschwerdefüh- rer klage etwa über eine erheblichste Beeinträchtigung der Konzentrations- fähigkeit, während der 1.75 Stunden dauernden Untersuchung habe er aber einen stets sehr konzentrierten und aufmerksamen Eindruck hinter- lassen. Überdies habe er berichtet, die verordneten Psychopharmaka re- gelmässig einzunehmen, was er nach Verordnung einer Blutkonzentrati- onsbestimmung resp. einem nachträglich geführten Telefongespräch korri- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 18 gierte. Im Rahmen der Anamneseerhebung habe er angegeben, in … auf- gewachsen zu sein, im Lebenslauf stehe allerdings, er sei in … aufge- wachsen. Zudem habe dem Beschwerdeführer eine dreiviertel Stunde nach der Untersuchung auf das Handy telefoniert werden können, obwohl er angegeben habe, dieses nicht bei sich zu haben. Zudem habe er betont, den ganzen Tag auf dem Sofa zu sitzen, obwohl er einmal pro Woche mit einer … wandern gehe (AB 127.1 S. 18 Ziff. 7.3). Gemäss gutachterlicher Einschätzung müsse aufgrund der Diskrepanzen zwischen den subjektiv geklagten und der während der Untersuchung festzustellenden Befunde zumindest von einer Verdeutlichungstendenz, wenn nicht gar von einer gewissen bewusstseinsnahen Aggravationstendenz ausgegangen werden (S. 14 Ziff. 6.1). Ob unter diesen Umständen von einem Ausschlussgrund (vgl. hierzu BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287, 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6; E. 2.3.2 hiervor) auszugehen und ein IV-rechtlicher Gesundheitsschaden in psychiatrischer Hinsicht von vornherein zu verneinen ist, kann mit Blick auf die nachstehenden Erwä- gungen allerdings offenbleiben, denn auch die auf der zweiten Ebene an- hand der Standardindikatoren erfolgende ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens führt zu einer Verneinung einer psychisch bedingten Einschränkung (vgl. E. 2.3.4 hier- vor). 4.2 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). 4.2.1 Mit Bezug auf den Komplex Gesundheitsschädigung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: 4.2.1.1 Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgesche- hens anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätio- logie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 ff.). Im Rahmen der Untersuchung konstatierte der Gutachter eine ernste und manchmal leicht bedrückte Stimmung, eine als leichtgradig ein- geschränkt zu beurteilende affektive Modulationsfähigkeit und Vitalität, ei- nen leicht auf die geklagten Beschwerden eingeengten Gedankengang sowie zum Teil vage, diffuse und wenig fassbare Beschwerdeschilderun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 19 gen. Es lasse sich auch eine gewisse Dramatisierungstendenz erkennen. Der Gedankengang sei allerdings weder gehemmt, verlangsamt, noch an Ideen verarmt. Während der Dauer der gesamten 1.75 Stunden dauernden Untersuchung habe der Beschwerdeführer einen sehr konzentrierten und aufmerksamen Eindruck hinterlassen. Auffassungsstörungen oder Ermü- dungszeichen liessen sich rein klinisch nicht feststellen. Hinweise für einen psychotischen Prozess lägen nicht vor (AB 127.1 S. 11 Ziff. 4.3.1). Eine schwere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ist unter diesen Umständen zu verneinen. 4.2.1.2 Sodann ist auf die Behandlungs- und Eingliederungserfolge oder -resistenz als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad ein- zugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Zur Behandlung führte der Gutachter aus, dass sich der Beschwerdeführer seit November 2018 in psychiatrischer Behandlung befinde. Im Jahre 2019 sei zudem eine teilsta- tionäre Behandlung während mehrerer Monate erfolgt, gemäss Angaben des Beschwerdeführers auch Anfang 2020. Aktuell befinde sich der Be- schwerdeführer in teilstationärer Behandlung, wobei er an zwei Vormit- tagen und zwei Nachmittagen während je zwei Stunden die Tagesklinik besuche. Die aktuelle teilstationäre Behandlung sei als nicht sehr intensiv zu beurteilen und dürfte wohl am ehesten im Sinne einer Tagesstrukturie- rung zu betrachten sein. Zu einer wesentlichen Verbesserung des Schmerzsyndroms oder der depressiven Beschwerden sei es bis heute nicht gekommen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs sei die Prognose als offen zu beurteilen (AB 127.1 S. 17 f. Ziff. 7.2). Es werde eine intensive Gesprächspsychotherapie mit einer Sitzungsfrequenz von min- destens einer Sitzung pro Woche empfohlen. Darüber hinaus werde auch die Weiterverordnung der bestehenden Psychopharmakotherapie empfoh- len. Zwecks einer intensiveren Behandlung der depressiven Beschwerden werde auch die Verordnung eines Antidepressivums aus der SSRI-Reihe empfohlen. Unter Einhaltung dieser Massnahme könne mit grosser Wahr- scheinlichkeit mit einer Verbesserung der psychischen Beschwerden und dadurch der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Die Prognose insgesamt sei jedoch als offen zu beurteilen, da aufgrund der Inkonsistenzen und zum Teil auch widersprüchlichen Angaben eine gewisse bewusstseinsnahe Ag- gravationstendenz nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 20 (S. 21 f. Ziff. 8). In diesem Sinne kann offenkundig nicht von einer Aus- schöpfung der Behandlungsmöglichkeiten bzw. einer ausgewiesenen Be- handlungsresistenz die Rede sein. 4.2.1.3 Betreffend den Indikator Komorbidität (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) konnten keine schwerwiegenden psychischen Komor- biditäten festgestellt werden (AB 127.1 S. 19 Ziff. 7.4). In somatischer Hin- sicht liegen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine beidseitige Gonar- throse und ein chronisches Lumbovertebralsyndroms vor (AB 126.1 S. 13 Ziff. 6). Damit kann eine geringfügige Wechselwirkung zumindest nicht ausgeschlossen werden. 4.2.2 Was den Komplex „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) anbelangt, hielt der Gutachter zwar fest, es liessen sich während der Untersuchung akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge erkennen (AB 127.1 S. 15 Ziff. 6.1). Psychopathologien, welche als Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung gewertet werden könnten, liessen sich nicht nachweisen (S. 19 Ziff. 7.4). 4.2.3 Zum Komplex „Sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) hielt der Psychiater fest, der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in einer 4.5-Zimmerwohnung. Die Beziehung mit seiner Frau sei gut, auch mit seinen Kindern verstehe er sich gut, er unternehme aber momentan nichts mit ihnen. Er habe keine guten Freunde. Bereits früher habe er (allerdings) lediglich Kontakt mit seinen Arbeitskollegen ge- habt, doch mit ihnen habe er keinen Kontakt mehr. Sein Hobby sei der …. Bis zu seinem Unfall 2017 habe er … gespielt. Er lese weder die Zeitung noch Bücher und habe ausgeführt, er sei einfach gerne im Bett. Er habe vorgebracht, im Moment nichts gerne zu machen. Mit dem Computer ma- che er nicht viel. Er mache in einer Gruppe einmal wöchentlich während 25 Minuten …. Manchmal sei er mit der Familie zusammen, manchmal aber auch allein (AB 127.1 S. 8 f. Ziff. 3.2.7). Mit der Mutter pflege er eine gute Beziehung, sie komme ab und zu in die Schweiz (S. 7 Ziff. 3.2.3). Mit den beiden leiblichen Geschwistern pflege er eine gute Beziehung. Mit den bei- den Halbbrüdern und der Halbschwester habe er ebenfalls eine gute Be- ziehung, jedoch nicht eine sehr enge, sie telefonierten einander manchmal (Ziff. 3.2.4). Der Beschwerdeführer könne sozial als lediglich knapp gut Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 21 integriert gelten (S. 17 Ziff. 7.1). Mit Blick darauf hält das soziale Umfeld zumindest gewisse – wenn auch bloss geringe – Ressourcen bereit. 4.3 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie „Konsistenz“. Dar- unter fallen verhaltensbezogene Kriterien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303). 4.3.1 In Bezug auf die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenni- veaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) hielt der Experte fest, dies könne aufgrund der sehr vielen Inkon- sistenzen und zum Teil Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Be- schwerdeführers nicht beurteilt werden. Überdies habe er beispielsweise beim Gespräch über den Tagesablauf lediglich äusserst vage und kaum fassbare Angaben gemacht (AB 127.1 S. 19 Ziff. 7.3). Aufgrund der Dis- krepanzen zwischen den subjektiv geklagten und der während der aktuel- len Untersuchung festzustellenden Befunde müsse zumindest von einer Verdeutlichungstendenz, wenn nicht gar von einer gewissen bewusstseins- nahen Aggravationstendenz ausgegangen werden (S. 14 Ziff. 6.1). 4.3.2 Was den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausge- wiesenen Leidensdruck und in diesem Zusammenhang die Inanspruch- nahme von therapeutischen Optionen betrifft (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304), bemerkte der Experte, von einer Nicht-Inanspruchnahme von me- dizinisch-therapeutischen Leistungen könne nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit November 2018 in ununterbrochener psychiatrischer Behandlung. Seiter könne aus psychiatrischer Sicht von einem ausgewiesenen Leidensdruck gesprochen werden (AB 127.1 S. 19 Ziff. 7.3). Gleichzeitig führte der Experte allerdings aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht sämtliche der ihm verordneten Psychopharmaka regelmässig einnehme (S. 15 Ziff. 6.1). An dieser Einschätzung vermag auch der Bericht von Dr. med. O.________ (BB 4) nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. III Ziff. 3), befand sich der Beschwerdeführer doch erst seit Februar 2021 in ihrer Behandlung und nicht bereits im Zeitpunkt der Begutachtung am 17. Dezember 2020 (AB 127.1 S. 3 Ziff. 1.3.3). Die Beschwerdegegnerin wies überdies zutref- fend daraufhin (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 3), dass gemäss Dr. med. M.________ das Duloxetin denn auch nur reduziert und nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. AB 127.1 S. 15 Ziff. 6.1) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 22 – vollständig abgesetzt worden sei. Dies stimmt denn auch mit dem Aus- trittsbericht des Zentrums L.________ (AB 138 S. 2) überein, wonach der Beschwerdeführer das Duloxetin seit dem 3. November 2020 täglich ein- nehme, weshalb das vollständige Absetzen nicht nachvollziehbar ist. Zu- dem hielt der Gutachter fest, dass sich der Wert für das Amitryptilin unter- halb des unteren Normwertes befunden habe (AB 127.1 S. 14 Ziff. 6.1; vgl. hierzu auch AB 127.2). Damit ist von einer nicht regelmässigen Medika- menteneinnahme auszugehen. Der psychiatrische Gutachter empfahl fer- ner eine intensive Gesprächspsychotherapie mit mindestens einer Sitzung pro Woche, die Weiterverordnung der bestehenden Psychopharmakothe- rapie sowie zwecks intensiverer Behandlung der depressiven Beschwerden die Verordnung eines Antidepressivums aus der SSRI-Reihe (AB 127.1 S. 21 Ziff. 8). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist folglich höchs- tens von einem leichten behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck auszugehen. 4.4 In der Gesamtbetrachtung sind die geltend gemachten funktionel- len Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchti- gungen anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, weshalb das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Ge- sundheitsschadens zu verneinen ist. Vor diesem Hintergrund ist auf die psychiatrisch attestierte Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Optik nicht abzu- stellen. Dies steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein kann. Denn eine – wie vorliegend – leicht- bis mittelgra- dige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychia- trische Komorbiditäten liesse sich ohnehin nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Mithin ist der medizinisch-psychiatrischen Folgenab- schätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55). In somatischer Hinsicht ist nach dem in E. 3.4 hiervor Dargelegten erstellt, dass in der bisherigen Tätigkeit seit 9. Mai 2017 eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt. Zwischen der Begutachtung und dem massgebenden Zeitpunkt der IV-Verfügung ist im Übrigen keine wesentliche Veränderung erkennbar. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 23 Gestützt auf diese somatische Einschränkung ist nachfolgend die Invali- ditätsbemessung vorzunehmen.
  17. 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 24 ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 5.4 Der Beschwerdeführer meldete sich im Oktober 2017 zum Leis- tungsbezug an (AB 1). Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Ka- renzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG und der Voraussetzung, wonach während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine durchschnittliche Arbeits- unfähigkeit von 40 % bestanden haben muss (sog. Wartejahr; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), fällt der frühestmögliche Rentenbeginn auf Mai 2018, begann doch das Wartejahr mit der erstmals ab 9. Mai 2017 attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 4.4 hiervor) zu laufen, weshalb auf diesen Zeit- punkt hin ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist. 5.5 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin in seiner seit Januar 2002 (vgl. AB 10, 16.4 Ziff. 3, 24 S. 1 Ziff. 2.1) innegehabten Tätigkeit als … bei der Q.________ AG tätig wäre. Deshalb ist zur Bestimmung des Valideneinkommens auf das Ein- kommen abzustellen, welches er im Zeitpunkt des Rentenbeginns (Mai 2018) bei der Q.________ AG erzielt hätte (vgl. E. 5.2 hiervor). Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin erzielte er ein monatliches Ein- kommen von Fr. 5'725.-- zuzüglich 13. Monatslohn (AB 24 S. 4 Ziff. 5.1). Daraus resultierte indexiert pro 2018 (BFS, Tabelle T1.1.15, Nominal- lohnindex, Männer 2016-2020, Ziff. 41-43 [Baugewerbe/Bau], 2017: 100.7, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 25 2018: 101.2) ein Valideneinkommen von Fr. 74'794.55 (13 x Fr. 5'725.-- / 100.7 x 101.2). Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers auf das in den Jahren 2014 bis 2016 durchschnittlich erzielte, auf das Jahr 2018 inde- xierte (BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer 2011-2020, Ziff. 41-43 [Baugewerbe/Bau], 2014: 102.8, 2018: 103.8) Einkommen von Fr. 78'386.15 ([{Fr. 78'219.-- + Fr. 77'762.-- + Fr. 76'912.--; vgl. AB 40 S. 2} / 3 ] / 102.8 x 103.8) abgestellt würde (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. III Ziff. 3), änderte dies im Ergebnis nichts, wie nachfolgend unter E. 5.6 aufzuzeigen sein wird. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, ab, was denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird, ver- wertet er doch seine Restarbeitsfähigkeit nicht. Daraus resultiert angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit (vgl. Tabelle „Betriebsübliche Wochenar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BfS, To- tal) ein Betrag von Fr. 67'776.65 (Fr. 5'417.-- x 12 / 40 x 41.7). Der von der Beschwerdegegnerin zugestandene leidensbedingte Abzug von 15 % trägt allen einkommensbeeinflussenden Aspekten Rechnung (vgl. E. 5.3 hier- vor). Es besteht somit kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung einzu- greifen. Folglich beträgt das Invalideneinkommen Fr. 57'611.65. 5.6 Bei einem maximalen Valideneinkommen von Fr. 78'386.15 und einem Invalideneinkommen von Fr. 57'611.65 resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 f. S. 123) höchstens 27 % ([Fr. 78'386.15 - Fr. 57'611.65] x 100 / Fr. 78'386.15), womit der Beschwer- deführer keinen Anspruch auf eine IV-Rente hat (vgl. E. 2.4 hiervor).
  18. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2021 (AB 140) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 26
  19. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 7.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  20. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  21. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  22. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  23. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 27 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 28 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 430 IV KNB/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. August 2022 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. Mai 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene, zuletzt als … tätig gewesene A.________ (Versi- cherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Oktober 2017 unter Hinweis auf seit einem Sturz am 20. Januar 2017 bestehende Schmer- zen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs- bezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 24 S. 2 Ziff. 2.2). Die IVB tätigte in der Folge er- werbliche und medizinische Abklärungen und gewährte von 25. Februar bis 24. Mai 2019 bei der Abklärungsstelle C.________ ein Belastbar- keitstraining (AB 65), welches jedoch per 25. April 2019 aufgrund aus- bleibender Fortschritte und nicht erreichter Ziele vorzeitig abgebrochen wurde (AB 79), woraufhin die IVB mit Mitteilung vom 3. Oktober 2019 (AB 84) den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen abwies und eine bidisziplinäre Begutachtung (AB 126 ff.) durch die Dres. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und E.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation so- wie Rheumatologie, veranlasste. Mit Vorbescheid vom 4. März 2021 (AB 129) stellte die IVB in Aussicht, einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 23 % zu verneinen. Nach dagegen erhobenem Ein- wand (AB 135) verfügte sie am 11. Mai 2021 dem Vorbescheid entspre- chend (AB 140). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 11. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2021 sei aufzuhe- ben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

2. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2021 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung im Sinne der nachfolgenden Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 3

3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher Rechtsbeistand.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Der Instruktionsrichter ersuchte mit prozessleitender Verfügung vom

14. Juni 2021 um schriftliche Bestätigung, dass der Beschwerdeführer über keine Rechtsschutzversicherung verfüge, und um Einreichen einer Kopie der Krankenkassenpolice. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Rechtsschutzversicherung nachträglich Kostengutsprache für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren erteilt habe, weshalb er das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege zurückzog. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Juli 2021 schrieb der Instruktions- richter das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt als erledigt ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- auf, welcher daraufhin geleistet wurde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Mai 2021 (AB 140). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vor- behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des recht- lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. De- zember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 5 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 2.3.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein-trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesund- heitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zu- mutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 6 dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3.3 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbe- einträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287). 2.3.4 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.4 Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 7 mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten – soweit entscheid- wesentlich – das Folgende entnehmen: 3.1.1 Die Dres. med. F.________ und G.________, Fachärztin bzw. Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, Klinik H.________, Spital I.________, führten im Bericht vom 23. Januar 2020 (AB 107) als Diagnosen eine mittelschwergradige obstruktive Schlafapnoe (ED Dezember 2019), eine exzessive Tagesschläfrigkeit multifaktorieller Ätiologie, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren und eine mittelgradige depressive Episode auf (S. 2). Es sei bei polysomnographisch nachgewiesener mittelschwerer obstruktiver Schlafapnoe ambulant ein APAP-Therapieversuch mit variablem Druck durchgeführt worden. Subjektiv habe der Beschwerdeführer mit der Thera-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 8 pie besser ein- und durchschlafen können und sich am Tag weniger müde gefühlt. Es habe sich somit ein gutes Einstellungsergebnis gezeigt (S. 3). 3.1.2 Im Bericht vom

8. Juli 2020 (AB 93 S. 2) hielt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheu- matologie, Klinik K.________, Spital I.________, fest, die ausgeprägte Mü- digkeit und Antriebslosigkeit habe nach Diagnosestellung eines Schlafap- noe-Syndroms mit der aktuellen Therapie mit APAP etwas verbessert wer- den können (S. 3). 3.1.3 Im rheumatologischen Teilgutachten vom 13. Januar 2021 (AB 126.1) führte Dr. med. E.________ mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit folgende Diagnosen auf (S. 13 Ziff. 6):

1. Gonarthrose beidseits;

- Status nach diagnostischer Arthroskopie rechts am 14. Dezember 2017 mit Plicaresektion und Biopsie, Gelenkskörpersuche, Shaving Knorpel- flakes retropatellär und am Femurkondylus;

2. chronisches Lumbovertebralsyndrom;

- Discopathie LWK 4/5 ohne Kompression neuraler Strukturen gemäss MRT der LWS vom 8. Juni 2018. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er folgende Diagnosen auf (S. 13 f. Ziff. 6):

3. deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung und Symptomauswei- tung (4/5 positive Wadell-Zeichen, 14/18 positive Fibromyalgie Druck- punkte und 3/3 positive Kontrollpunkte, pseudoneurologische Ausfälle an den Armen und Beinen und am Stamm), nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend;

4. muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius) und am Beckengürtel rechts (Piriformis);

5. Hallux valgus beidseits. Zur Herleitung der Diagnosen führte der Gutachter aus, betreffend die de- generativen Veränderungen an den Kniegelenken fänden sich keine Zei- chen einer Aktivierung (keine Überwärmung und kein Erguss). Bezüglich der Rückenschmerzen fänden sich die Zeichen des Lumbovertebralsyn- droms mit Bewegungseinschränkung, paravertebralem Muskelhartspann und Lokalschmerz. Eine relevante Schmerzausstrahlung sei aktuell nicht beschrieben worden und habe auch nicht provoziert werden können. Deut- lich im Vordergrund stünden die Beschwerden im Rahmen der Schmerz- fehlverarbeitung und Symptomausweitung. Es fänden sich zusätzlich Ge- geninnervationen und vorübergehend eingeschränkte Bewegungsausmas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 9 se. Diese Befunde könnten nicht durch ein eigentliches rheumatologisches Krankheitsbild erklärt werden und würden deshalb auch bei der Beurteilung der Funktionsstörungen und der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht berücksichtigt. Die Symptomausweitung werde durch die zentral im Leben stehende Schmerzproblematik ohne therapeutische Ansätze, ein hohes Schmerzerleben sowie die Funktionsstörungen ohne adäquate so- matische Erklärung charakterisiert (S. 14 Ziff. 6). Das fehlende Ansprechen auf sämtliche therapeutischen Massnahmen passe gut zur Beurteilung, dass die im Vordergrund stehenden Beschwerden nicht einem somatischen Krankheitsbild entsprächen. Die durchgeführten Behandlungsversuche seien durchaus als angemessen anzusehen und wegen der Therapieresis- tenz als ausgeschöpft zu betrachten. Die Prognose werde vordergründig durch ein nicht-somatisches Beschwerdebild beeinflusst. Insbesondere bezüglich der degenerativen Kniegelenksveränderungen sei darauf hinzu- weisen, dass es sich hierbei naturgemäss um ein progredientes Gesche- hen handle. Entsprechend könnten sich die lokalen Beschwerden im Ver- lauf verstärken, müssten dies aber nicht. Auch erneute Aktivierungen im Sinne einer Ergussbildung oder Überwärmung seien möglich (S. 15 Ziff. 7.2). In der klinischen Untersuchung fänden sich Inkonsistenzen. Ent- sprechend seien auch die durch den Beschwerdeführer beschriebenen Funktionsstörungen und das hohe Schmerzempfinden aus rein somati- scher Sicht nicht plausibel, sondern überwiegend durch die aufgeführte Schmerzfehlverarbeitung mitbedingt. Diese Inkonsistenzen und die fehlen- de Plausibilität von Beschwerden seien aus rheumatologischer Sicht nicht im Sinne einer Aggravation zu verstehen, sondern als Ausdruck der Schmerzfehlverarbeitung (S. 15 Ziff. 7.3). Dem Beschwerdeführer seien nur noch körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten zumut- bar ohne spezifische Belastung der Kniegelenke und der Lumbalregion, d.h. ohne Tätigkeiten auf den Knien oder in Zwangshaltungen mit gebeug- ten Knien oder verbunden mit wiederholtem Treppensteigen oder Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten sowie ohne wiederholte Bück- und Torsionsbe- wegungen und ohne Arbeitshaltungen längerdauernd oder repetitiv rekli- niert oder vornüber geneigt (S. 16 Ziff. 7.4). Die bisherige Tätigkeit (… mit oft mittelschweren und selten schweren Gewichtsbelastungen sowie vor- wiegend stehender Tätigkeit) müsse unter Berücksichtigung der Angaben im IV-Fragebogen des ehemaligen Arbeitgebers als nicht mehr möglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 10 beurteilt werden. Es bestehe seit dem 9. Mai 2017 eine andauernde Ar- beitsunfähigkeit von 100 %. Eine körperliche leichte, vorwiegend sitzend auszuführende Tätigkeit mit der Möglichkeit, zwischendurch auch aufzu- stehen, sei als optimal angepasst anzusehen. In einer solchen Tätigkeit könne rein rheumatologisch keine Einschränkung begründet werden. Diese uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit gelte aktuell und retro- spektiv. Im psychiatrischen Teilgutachten vom 27. Januar 2021 (AB 127.1) hielt Dr. med. D.________ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und ge- genwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.0/1) fest (S. 12 Ziff. 6 lit. a). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) sowie akzentuierte (narzissti- sche) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) auf (lit. b). Sowohl in der bisheri- gen als auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Aufgrund der unpräzisen Angaben des Beschwerdeführers könnten keine verlässlichen Angaben über den zeitlichen Verlauf gemacht werden. Approximativ könne aber davon ausgegangen werden, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht seit Be- ginn der Behandlung im November 2018 bestehe. Seither könne von einer 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die Arbeitsfähigkeit könne mit grosser Wahrscheinlichkeit durch medizinische Massnahmen relevant verbessert werden. Empfohlen werde eine intensive Gesprächspsychotherapie mit einer Sitzungsfrequenz von mindestens ei- ner Sitzung pro Woche. Darüber hinaus werde auch die Weiterverordnung der bestehenden Psychopharmakotherapie empfohlen. Zwecks einer inten- siveren Behandlung der depressiven Beschwerden werde auch die Verord- nung eines Antidepressivums aus der SSRI-Reihe empfohlen. Unter Ein- haltung dieser Massnahmen könne mit grosser Wahrscheinlichkeit mit ei- ner Besserung hinsichtlich der psychischen Beschwerden und dadurch auch der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Die Prognose sei insgesamt jedoch als offen zu beurteilen, da aufgrund der vielen Inkonsistenzen und zum Teil auch widersprüchlichen Angaben eine gewisse bewusstseinsnahe Aggravationstendenz nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne (S. 20 ff. Ziff. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 11 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 26. Januar 2021 (AB 126.2) hielten die Gutachter in der bisherigen Tätigkeit eine seit 9. Mai 2017 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer somatisch an- gepassten Tätigkeit eine seit November 2018 andauernde 30%ige Arbeits- unfähigkeit fest. 3.1.4 Im Austrittsbericht vom 25. Januar 2021 (AB 138 S. 2) über die teilstationäre Behandlung von 20. Oktober 2020 bis 20. Januar 2021 im Zentrum L.________ wurden als Diagnosen eine chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren – fibromyalgieformes Verteilungsmuster (ICD-10 F45.41), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), exzessive Tagesschläfrigkeit und Tagesmüdigkeit multifak- torieller Genese sowie ein mittelschwergradiges obstruktives Schlafapnoe- syndrom (ED Dezember 2019; ab März 2020 APAP-Therapie) aufgeführt. 3.1.5 Im Bericht „Kurze Stellungnahme zu dem Gutachten vom 27.01. 2021“ vom 19. April 2021 (AB 136 S. 2) hielt Dr. med. M.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik N.________, Spital I.________, unter Bezugnahme auf die Kriterien des ICD-10 betreffend die Diagnose chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) fest, die Kriterien für eine solche seien erfüllt. Die Schmerzen bestünden seit Juni 2017. Der Auslöser für die Schmerzpro- blematik sei der Unfall auf der … am 20. Januar 2017 gewesen. Es bestünden keine Hinweise für Ausschluss-Störungen/-Situationen. Als Ver- halten aufgrund schmerzbezogener Angst nannte er Passivität und Fehlhal- tungen und führte als maladaptive Kognitionen gedankliche Einengung auf das Schmerzerleben, Schmerzkatastrophierung sowie Grübeln über schmerzassoziierte Inhalte auf. Betreffend emotionale Belastungen führte er aus, der Beschwerdeführer sei verzweifelt und demoralisiert. Betreffend familiäre, soziale und existenzielle Konsequenzen hielt er eine veränderte Rolle in der Familie, die Kündigung und einen sozialen Rückzug fest. Über- dies nannte er auch Hinweise für Action- und Pain-Proneness in der Ana- mnese, welche ein Risikofaktor für Schmerzchronifizierung darstellten. Nach fehlendem Ansprechen der antidepressiven Medikation mittels Dulo- xetin sei die Umstellung auf Amitriptylin empfohlen worden, was auch er- folgt sei. Die Dosis von Duloxetin habe reduziert werden sollen, wobei par-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 12 allel eine tiefe Dosis von Amitriptylin installiert worden sei. In diesem Zeit- raum sei ein niedriger Spiegel im Blut von beiden Substanzen zu erwarten gewesen (S. 3). Unter Hinweis auf die Haupt- und Zusatzsymptome de- pressiver Episoden nach ICD-10 führte Dr. med. M.________ aus, zum Zeitpunkt des Austritts hätten noch folgende Symptome vorgelegen: Ge- drückte Stimmung, verminderter Antrieb und Aktivitäten, Freude und Inter- esselosigkeit, eingeschränkte Konzentration, ausgeprägte Müdigkeit und gestörter Schlaf sowie vermindertes Selbstwertgefühl. Somit habe zum Zeitpunkt des Austritts eine mindestens mittelgradig ausgeprägte depressi- ve Symptomatik bestanden (S. 4). 3.1.6 Dr. med. O.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 26. Mai 2021 (Akten des Beschwerdeführers, Be- schwerdebeilage [BB] 4) bezugnehmend auf ein Schreiben des Rechtsver- treters des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2021 aus, dass unter Hinweis auf die anamnestische Aussage des Beschwerdeführers dieser seine Me- dikamente regelmässig einnehme und sie keinen Grund gesehen habe, dies laborchemisch zu überprüfen. Zu den gemessenen Medikamenten- spiegeln könne sie keine Stellung nehmen, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht durch sie betreut worden sei. Er befinde sich seit Februar 2021 in ihrer Behandlung. Bezüglich der psychiatrischen Diagno- sen habe sie sich an den psychiatrischen und psychosomatischen Ein- schätzungen orientiert und gehe von einer mittelgradigen depressiven Epi- sode mit chronischer Schmerzstörung aus. Bei den bisher stattgefundenen Konsultationen habe sich ihr Eindruck mit dieser Einschätzung gedeckt und ein deutlicher Leidesdruck sei spürbar gewesen. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 13 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten an-dererseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). 3.3 Das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten samt interdiszi- plinärer Gesamtbeurteilung vom 26. Januar 2021 (AB 126.1 ff.) erfüllt – soweit die erhobenen Befunde und die gestellten Diagnosen betreffend – die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 14 an Expertisen (vgl. E. 3.2 hiervor). Insbesondere basiert die Untersuchung auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwer- den und wurde in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. In somatischer Hinsicht ist erstellt, dass mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine beidseitige Gonarthrose sowie ein chronisches Lumboverte- bralsyndrom bestehen (AB 126.1 S. 13 Ziff. 6). Daraus leitete der rheuma- tologische Gutachter retrospektiv ab dem 9. Mai 2017 für die bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab, wohingegen in einer ange- passten, körperlich leichten, vorwiegend sitzend auszuführenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, zwischendurch auch aufzustehen, eine 100%ige Ar- beitsfähigkeit bestehe (S. 16 f. Ziff. 8). Diese Einschätzung korreliert denn auch mit den (echtzeitlichen) Angaben der behandelnden Ärzte (vgl. AB 11 S. 3 Ziff. 1.6 und S. 5, 22 S. 6 Ziff. 1.13, 38 S. 8 Ziff. 4.2). Was die abwei- chende Einschätzung durch Dr. med. P.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, betrifft, welcher den Beschwerdeführer zuhanden der Krankentaggeldversicherung begutachtete (vgl. rheumatolo- gisches Gutachten vom 24. August 2018 [AB 43]) und ihm auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestierte, löste Dr. med. E.________ diese Diskrepanz nachvollziehbar auf, indem er dar- auf hinwies, dass Dr. med. P.________ im Rahmen seiner Einschätzung die Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung mitberücksichtigt hatte. Dr. med. E.________ hingegen wies schlüssig darauf hin, dass die deutli- chen Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung und Symptomausweitung nicht durch ein eigentliches rheumatologisches Krankheitsbild erklärt wer- den könnten, weshalb sie aus somatischer Sicht bei der Beurteilung der Funktionsstörungen und der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen seien. Auch die Symptomausweitung werde durch die zentral im Leben stehende Schmerzproblematik ohne therapeutische Ansätze, ein hohes Schmerzer- leben sowie die Funktionsstörungen ohne adäquate somatische Erklärung charakterisiert (AB 126.1 S. 14 Ziff. 6). An der Begründetheit der Einschät- zung des Dr. med. E.________ ändert deshalb nichts, dass er den Um- stand übersehen hat, dass Dr. med. P.________ von einer 80%igen Leis- tungsfähigkeit innerhalb eines zeitlichen Rahmens von vier bis fünf Stun- den ausgegangen ist (AB 43 S. 11). Dass die Beschwerden gemäss dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 15 rheumatologischen Gutachter nicht einem somatischen Krankheitsbild ent- sprechen, leuchtet auch unter Hinweis auf das fehlende Ansprechen auf sämtliche therapeutische Massnahmen ein (S. 15 Ziff. 7.2). Verständlich zeigte der Experte sodann auf, dass die Inkonsistenzen und die fehlende Plausibilität von Beschwerden aus rheumatologischer Sicht nicht im Sinne einer Aggravation, sondern als Ausdruck einer Schmerzfehlverarbeitung zu verstehen sind (Ziff. 7.3). Psychiatrischerseits ist gestützt auf das spezialärztliche Gutachten erstellt, dass der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an ei- ner rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und ge- genwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.0/1) leidet (AB 127.1 S. 12). Daraus leitete der Gutachter eine seit November 2018 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 30 % sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit ab (AB 127.1 S. 20 Ziff. 8). Dr. med. D.________ begründete die gestellten Diagnosen nachvollziehbar. Dabei setzte er sich insbesondere auch mit den Berichten der behandelnden Ärz- te auseinander und löste die diagnostischen Differenzen schlüssig auf. So hielt er etwa in Bezug auf die Tagesschläfrigkeit fest, diese werde weitge- hend durch die mittelgradige obstruktive Schlafapnoe begründet (AB 127.1 S. 16 Ziff. 6.1), wobei diesbezüglich allerdings gestützt auf die Einschät- zung der behandelnden Ärzte unter APAP-Therapie von einer Besserung auszugehen ist (vgl. hierzu AB 93 S. 4, 107 S. 3). Ferner zeigte der psych- iatrische Gutachter anhand der klassifikatorischen Vorgaben gestützt auf die klinischen Untersuchungsbefunde für den Rechtsanwender einleuch- tend auf, weshalb die Voraussetzungen für das Stellen der Diagnose einer gegenwärtig leicht bis mittelgradigen depressiven Episode erfüllt sind (AB 127.1 S. 13 f. Ziff. 6.1; vgl. hierzu DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 178 f.). Ebenfalls ver- ständlich legte er dar, dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, zusätzlich zu den somatisch erklärbaren Schmerzen, nicht begründet werden kann, liessen sich doch etwa keine emotionalen Belastungen nachweisen, welche als schwerwiegend genug betrachtet werden könnten, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Schmerzen zu stehen (AB 127.1 S. 13 Ziff. 6.1; vgl. DILLING/MOM-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 16 BOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 233). Daran vermag auch die Einschätzung von Dr. med. M.________ in der Stellungnahme vom 19. April 2021 (AB 136 S. 2) nichts zu ändern, der abweichend vom Experten von einer chroni- schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (S. 2 f.) und einer mindestens mittelgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik (S. 3 f.) ausging. Dieser Bericht enthält keine neuen Aspekte, welche im Rahmen der Begutachtung (vgl. AB 127.1) nicht gewürdigt worden wären (vgl. SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). Über- dies sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die verschiedenen medizinisch-psychiatrischen Interpretationen zulässig und zu respektieren, sofern der Gutachter – wie in concreto – lege artis vorgegangen ist (statt vieler: Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Mai 2019, 9C_851/2018, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Nebst dem Umstand, dass Dr. med. O.________ den Beschwerdeführer erst seit Februar 2021 betreut und ihr als Internistin die psychiatrische Fachkompetenz fehlt (vgl. zur Be- deutung der fachärztlichen Qualifikation der Ärzte hinsichtlich des Beweis- wertes ihrer Aussagen: Entscheid des BGer vom 15. November 2021, 9C_458/2021, E. 3.3), enthält auch ihr Bericht (BB 4), welcher ohnehin erst nach Verfügungserlass – der zeitlich massgebenden Grenze der gerichtli- chen Überprüfungsbefugnis (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) – datiert, keine neuen Aspekte. Was schliesslich die bean- standete Dauer des psychiatrischen Explorationsgesprächs von 1.75 Stun- den (Beschwerde S. 7 Ziff. III Ziff. 3) betrifft, kommt es für den Aussagege- halt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Frage- stellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Wie hoch dieser im Einzelfall zu veranschlagen ist, unterliegt letztlich aber der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des damit befassten Experten (SVR 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 6, 2017 IV Nr. 75 S. 232 E. 4.3, 2016 IV Nr. 35 S. 110 E. 3.2.2). Werden allein schon die vorliegend sorgfältig dargeleg- ten Evaluationen anlässlich der Untersuchung betrachtet, bestehen keine Zweifel, dass sich der Gutachter die erforderliche Zeit nahm, den Be- schwerdeführer zu untersuchen. Nicht ausser Acht zu lassen ist schliess- lich auch, dass ein Gutachter – nach vorgängig eingehendem Aktenstudi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 17 um (vgl. nachfolgend) – sowohl vor als auch nach der Untersuchung selbst weitere wesentliche Arbeiten in Abwesenheit des zu untersuchenden Ex- ploranden vornimmt und damit die Qualität seines Gutachtens herstellt; so hat hier der Experte den Beschwerdeführer denn auch nach der Explorati- on angerufen (AB 127.1 S. 18 Ziff. 7.3). 3.4 Damit ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 2). Auf weitere Abklärungen kann in antizipier- ter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Gestützt auf die gutachterliche Konsensbeurteilung ist daher ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht seit 9. Mai 2017 in der bisherigen Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit hingegen grundsätzlich 100 % arbeitsfähig ist. Der psychiatrische Experte attestierte dem Beschwerdeführer seit November 2018 eine 30%ige Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit. Zu prüfen bleibt in Bezug auf die psychiatrischerseits attestierte 30%ige Einschränkung seit November 2018, ob anhand des strukturieren Beweis- verfahrens nach BGE 141 V 281 der Beweis einer rechtlich relevanten Ar- beits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen ist, wobei die versicherte Per- son die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). 4. 4.1 Der psychiatrische Sachverständige hielt fest, die Angaben des Beschwerdeführers seien während der Untersuchung oft widersprüchlich gewesen und dokumentierte diverse Inkonsistenzen: Der Beschwerdefüh- rer klage etwa über eine erheblichste Beeinträchtigung der Konzentrations- fähigkeit, während der 1.75 Stunden dauernden Untersuchung habe er aber einen stets sehr konzentrierten und aufmerksamen Eindruck hinter- lassen. Überdies habe er berichtet, die verordneten Psychopharmaka re- gelmässig einzunehmen, was er nach Verordnung einer Blutkonzentrati- onsbestimmung resp. einem nachträglich geführten Telefongespräch korri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 18 gierte. Im Rahmen der Anamneseerhebung habe er angegeben, in … auf- gewachsen zu sein, im Lebenslauf stehe allerdings, er sei in … aufge- wachsen. Zudem habe dem Beschwerdeführer eine dreiviertel Stunde nach der Untersuchung auf das Handy telefoniert werden können, obwohl er angegeben habe, dieses nicht bei sich zu haben. Zudem habe er betont, den ganzen Tag auf dem Sofa zu sitzen, obwohl er einmal pro Woche mit einer … wandern gehe (AB 127.1 S. 18 Ziff. 7.3). Gemäss gutachterlicher Einschätzung müsse aufgrund der Diskrepanzen zwischen den subjektiv geklagten und der während der Untersuchung festzustellenden Befunde zumindest von einer Verdeutlichungstendenz, wenn nicht gar von einer gewissen bewusstseinsnahen Aggravationstendenz ausgegangen werden (S. 14 Ziff. 6.1). Ob unter diesen Umständen von einem Ausschlussgrund (vgl. hierzu BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287, 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6; E. 2.3.2 hiervor) auszugehen und ein IV-rechtlicher Gesundheitsschaden in psychiatrischer Hinsicht von vornherein zu verneinen ist, kann mit Blick auf die nachstehenden Erwä- gungen allerdings offenbleiben, denn auch die auf der zweiten Ebene an- hand der Standardindikatoren erfolgende ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens führt zu einer Verneinung einer psychisch bedingten Einschränkung (vgl. E. 2.3.4 hier- vor). 4.2 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). 4.2.1 Mit Bezug auf den Komplex Gesundheitsschädigung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: 4.2.1.1 Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgesche- hens anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätio- logie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 ff.). Im Rahmen der Untersuchung konstatierte der Gutachter eine ernste und manchmal leicht bedrückte Stimmung, eine als leichtgradig ein- geschränkt zu beurteilende affektive Modulationsfähigkeit und Vitalität, ei- nen leicht auf die geklagten Beschwerden eingeengten Gedankengang sowie zum Teil vage, diffuse und wenig fassbare Beschwerdeschilderun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 19 gen. Es lasse sich auch eine gewisse Dramatisierungstendenz erkennen. Der Gedankengang sei allerdings weder gehemmt, verlangsamt, noch an Ideen verarmt. Während der Dauer der gesamten 1.75 Stunden dauernden Untersuchung habe der Beschwerdeführer einen sehr konzentrierten und aufmerksamen Eindruck hinterlassen. Auffassungsstörungen oder Ermü- dungszeichen liessen sich rein klinisch nicht feststellen. Hinweise für einen psychotischen Prozess lägen nicht vor (AB 127.1 S. 11 Ziff. 4.3.1). Eine schwere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ist unter diesen Umständen zu verneinen. 4.2.1.2 Sodann ist auf die Behandlungs- und Eingliederungserfolge oder -resistenz als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad ein- zugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Zur Behandlung führte der Gutachter aus, dass sich der Beschwerdeführer seit November 2018 in psychiatrischer Behandlung befinde. Im Jahre 2019 sei zudem eine teilsta- tionäre Behandlung während mehrerer Monate erfolgt, gemäss Angaben des Beschwerdeführers auch Anfang 2020. Aktuell befinde sich der Be- schwerdeführer in teilstationärer Behandlung, wobei er an zwei Vormit- tagen und zwei Nachmittagen während je zwei Stunden die Tagesklinik besuche. Die aktuelle teilstationäre Behandlung sei als nicht sehr intensiv zu beurteilen und dürfte wohl am ehesten im Sinne einer Tagesstrukturie- rung zu betrachten sein. Zu einer wesentlichen Verbesserung des Schmerzsyndroms oder der depressiven Beschwerden sei es bis heute nicht gekommen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs sei die Prognose als offen zu beurteilen (AB 127.1 S. 17 f. Ziff. 7.2). Es werde eine intensive Gesprächspsychotherapie mit einer Sitzungsfrequenz von min- destens einer Sitzung pro Woche empfohlen. Darüber hinaus werde auch die Weiterverordnung der bestehenden Psychopharmakotherapie empfoh- len. Zwecks einer intensiveren Behandlung der depressiven Beschwerden werde auch die Verordnung eines Antidepressivums aus der SSRI-Reihe empfohlen. Unter Einhaltung dieser Massnahme könne mit grosser Wahr- scheinlichkeit mit einer Verbesserung der psychischen Beschwerden und dadurch der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Die Prognose insgesamt sei jedoch als offen zu beurteilen, da aufgrund der Inkonsistenzen und zum Teil auch widersprüchlichen Angaben eine gewisse bewusstseinsnahe Ag- gravationstendenz nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 20 (S. 21 f. Ziff. 8). In diesem Sinne kann offenkundig nicht von einer Aus- schöpfung der Behandlungsmöglichkeiten bzw. einer ausgewiesenen Be- handlungsresistenz die Rede sein. 4.2.1.3 Betreffend den Indikator Komorbidität (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) konnten keine schwerwiegenden psychischen Komor- biditäten festgestellt werden (AB 127.1 S. 19 Ziff. 7.4). In somatischer Hin- sicht liegen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine beidseitige Gonar- throse und ein chronisches Lumbovertebralsyndroms vor (AB 126.1 S. 13 Ziff. 6). Damit kann eine geringfügige Wechselwirkung zumindest nicht ausgeschlossen werden. 4.2.2 Was den Komplex „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) anbelangt, hielt der Gutachter zwar fest, es liessen sich während der Untersuchung akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge erkennen (AB 127.1 S. 15 Ziff. 6.1). Psychopathologien, welche als Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung gewertet werden könnten, liessen sich nicht nachweisen (S. 19 Ziff. 7.4). 4.2.3 Zum Komplex „Sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) hielt der Psychiater fest, der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in einer 4.5-Zimmerwohnung. Die Beziehung mit seiner Frau sei gut, auch mit seinen Kindern verstehe er sich gut, er unternehme aber momentan nichts mit ihnen. Er habe keine guten Freunde. Bereits früher habe er (allerdings) lediglich Kontakt mit seinen Arbeitskollegen ge- habt, doch mit ihnen habe er keinen Kontakt mehr. Sein Hobby sei der …. Bis zu seinem Unfall 2017 habe er … gespielt. Er lese weder die Zeitung noch Bücher und habe ausgeführt, er sei einfach gerne im Bett. Er habe vorgebracht, im Moment nichts gerne zu machen. Mit dem Computer ma- che er nicht viel. Er mache in einer Gruppe einmal wöchentlich während 25 Minuten …. Manchmal sei er mit der Familie zusammen, manchmal aber auch allein (AB 127.1 S. 8 f. Ziff. 3.2.7). Mit der Mutter pflege er eine gute Beziehung, sie komme ab und zu in die Schweiz (S. 7 Ziff. 3.2.3). Mit den beiden leiblichen Geschwistern pflege er eine gute Beziehung. Mit den bei- den Halbbrüdern und der Halbschwester habe er ebenfalls eine gute Be- ziehung, jedoch nicht eine sehr enge, sie telefonierten einander manchmal (Ziff. 3.2.4). Der Beschwerdeführer könne sozial als lediglich knapp gut

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 21 integriert gelten (S. 17 Ziff. 7.1). Mit Blick darauf hält das soziale Umfeld zumindest gewisse – wenn auch bloss geringe – Ressourcen bereit. 4.3 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie „Konsistenz“. Dar- unter fallen verhaltensbezogene Kriterien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303). 4.3.1 In Bezug auf die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenni- veaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) hielt der Experte fest, dies könne aufgrund der sehr vielen Inkon- sistenzen und zum Teil Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Be- schwerdeführers nicht beurteilt werden. Überdies habe er beispielsweise beim Gespräch über den Tagesablauf lediglich äusserst vage und kaum fassbare Angaben gemacht (AB 127.1 S. 19 Ziff. 7.3). Aufgrund der Dis- krepanzen zwischen den subjektiv geklagten und der während der aktuel- len Untersuchung festzustellenden Befunde müsse zumindest von einer Verdeutlichungstendenz, wenn nicht gar von einer gewissen bewusstseins- nahen Aggravationstendenz ausgegangen werden (S. 14 Ziff. 6.1). 4.3.2 Was den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausge- wiesenen Leidensdruck und in diesem Zusammenhang die Inanspruch- nahme von therapeutischen Optionen betrifft (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304), bemerkte der Experte, von einer Nicht-Inanspruchnahme von me- dizinisch-therapeutischen Leistungen könne nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit November 2018 in ununterbrochener psychiatrischer Behandlung. Seiter könne aus psychiatrischer Sicht von einem ausgewiesenen Leidensdruck gesprochen werden (AB 127.1 S. 19 Ziff. 7.3). Gleichzeitig führte der Experte allerdings aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht sämtliche der ihm verordneten Psychopharmaka regelmässig einnehme (S. 15 Ziff. 6.1). An dieser Einschätzung vermag auch der Bericht von Dr. med. O.________ (BB 4) nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. III Ziff. 3), befand sich der Beschwerdeführer doch erst seit Februar 2021 in ihrer Behandlung und nicht bereits im Zeitpunkt der Begutachtung am 17. Dezember 2020 (AB 127.1 S. 3 Ziff. 1.3.3). Die Beschwerdegegnerin wies überdies zutref- fend daraufhin (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 3), dass gemäss Dr. med. M.________ das Duloxetin denn auch nur reduziert und nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. AB 127.1 S. 15 Ziff. 6.1)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 22

– vollständig abgesetzt worden sei. Dies stimmt denn auch mit dem Aus- trittsbericht des Zentrums L.________ (AB 138 S. 2) überein, wonach der Beschwerdeführer das Duloxetin seit dem 3. November 2020 täglich ein- nehme, weshalb das vollständige Absetzen nicht nachvollziehbar ist. Zu- dem hielt der Gutachter fest, dass sich der Wert für das Amitryptilin unter- halb des unteren Normwertes befunden habe (AB 127.1 S. 14 Ziff. 6.1; vgl. hierzu auch AB 127.2). Damit ist von einer nicht regelmässigen Medika- menteneinnahme auszugehen. Der psychiatrische Gutachter empfahl fer- ner eine intensive Gesprächspsychotherapie mit mindestens einer Sitzung pro Woche, die Weiterverordnung der bestehenden Psychopharmakothe- rapie sowie zwecks intensiverer Behandlung der depressiven Beschwerden die Verordnung eines Antidepressivums aus der SSRI-Reihe (AB 127.1 S. 21 Ziff. 8). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist folglich höchs- tens von einem leichten behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck auszugehen. 4.4 In der Gesamtbetrachtung sind die geltend gemachten funktionel- len Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchti- gungen anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, weshalb das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Ge- sundheitsschadens zu verneinen ist. Vor diesem Hintergrund ist auf die psychiatrisch attestierte Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Optik nicht abzu- stellen. Dies steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein kann. Denn eine – wie vorliegend – leicht- bis mittelgra- dige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychia- trische Komorbiditäten liesse sich ohnehin nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Mithin ist der medizinisch-psychiatrischen Folgenab- schätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55). In somatischer Hinsicht ist nach dem in E. 3.4 hiervor Dargelegten erstellt, dass in der bisherigen Tätigkeit seit 9. Mai 2017 eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt. Zwischen der Begutachtung und dem massgebenden Zeitpunkt der IV-Verfügung ist im Übrigen keine wesentliche Veränderung erkennbar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 23 Gestützt auf diese somatische Einschränkung ist nachfolgend die Invali- ditätsbemessung vorzunehmen. 5. 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 24 ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 5.4 Der Beschwerdeführer meldete sich im Oktober 2017 zum Leis- tungsbezug an (AB 1). Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Ka- renzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG und der Voraussetzung, wonach während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine durchschnittliche Arbeits- unfähigkeit von 40 % bestanden haben muss (sog. Wartejahr; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), fällt der frühestmögliche Rentenbeginn auf Mai 2018, begann doch das Wartejahr mit der erstmals ab 9. Mai 2017 attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 4.4 hiervor) zu laufen, weshalb auf diesen Zeit- punkt hin ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist. 5.5 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin in seiner seit Januar 2002 (vgl. AB 10, 16.4 Ziff. 3, 24 S. 1 Ziff. 2.1) innegehabten Tätigkeit als … bei der Q.________ AG tätig wäre. Deshalb ist zur Bestimmung des Valideneinkommens auf das Ein- kommen abzustellen, welches er im Zeitpunkt des Rentenbeginns (Mai

2018) bei der Q.________ AG erzielt hätte (vgl. E. 5.2 hiervor). Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin erzielte er ein monatliches Ein- kommen von Fr. 5'725.-- zuzüglich 13. Monatslohn (AB 24 S. 4 Ziff. 5.1). Daraus resultierte indexiert pro 2018 (BFS, Tabelle T1.1.15, Nominal- lohnindex, Männer 2016-2020, Ziff. 41-43 [Baugewerbe/Bau], 2017: 100.7,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 25 2018: 101.2) ein Valideneinkommen von Fr. 74'794.55 (13 x Fr. 5'725.-- / 100.7 x 101.2). Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers auf das in den Jahren 2014 bis 2016 durchschnittlich erzielte, auf das Jahr 2018 inde- xierte (BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer 2011-2020, Ziff. 41-43 [Baugewerbe/Bau], 2014: 102.8, 2018: 103.8) Einkommen von Fr. 78'386.15 ([{Fr. 78'219.-- + Fr. 77'762.-- + Fr. 76'912.--; vgl. AB 40 S. 2} / 3 ] / 102.8 x 103.8) abgestellt würde (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. III Ziff. 3), änderte dies im Ergebnis nichts, wie nachfolgend unter E. 5.6 aufzuzeigen sein wird. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, ab, was denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird, ver- wertet er doch seine Restarbeitsfähigkeit nicht. Daraus resultiert angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit (vgl. Tabelle „Betriebsübliche Wochenar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BfS, To- tal) ein Betrag von Fr. 67'776.65 (Fr. 5'417.-- x 12 / 40 x 41.7). Der von der Beschwerdegegnerin zugestandene leidensbedingte Abzug von 15 % trägt allen einkommensbeeinflussenden Aspekten Rechnung (vgl. E. 5.3 hier- vor). Es besteht somit kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung einzu- greifen. Folglich beträgt das Invalideneinkommen Fr. 57'611.65. 5.6 Bei einem maximalen Valideneinkommen von Fr. 78'386.15 und einem Invalideneinkommen von Fr. 57'611.65 resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 f. S. 123) höchstens 27 % ([Fr. 78'386.15 - Fr. 57'611.65] x 100 / Fr. 78'386.15), womit der Beschwer- deführer keinen Anspruch auf eine IV-Rente hat (vgl. E. 2.4 hiervor). 6. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2021 (AB 140) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 26 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 7.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 27 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2022, IV/21/430, Seite 28 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.