Einspracheentscheid vom 27. November 2020
Sachverhalt
A.
Die 1992 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
war vom 1. Januar bis 10. August 2018 für die C.________ AG (Akten der
Arbeitslosenversicherung, [act. II] 151 ff., 163) und vom 3. September bis
26. Oktober 2018 als … für die D.________ AG tätig (act. II 157 f., 163).
Vom 5. November 2018 bis 4. Februar 2019 arbeitete sie als … für die
E.________ AG (act. II 97 f., 144 f., 149 f.). Am 1. Februar 2019 stellte die
Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Februar 2019 (act.
II 161 ff.). Das Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA bzw. Beschwerde-
gegner) ging von einer Beitragszeit von 12.192 Monaten aus (act. II 100),
setzte die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 5. Februar 2019 bis 4.
Februar 2021 und den Höchstanspruch auf 260 Taggelder fest (vgl. act. II
83). Nachdem die Arbeitslosenkasse, Zahlstelle …, letztmals für die Kon-
trollperiode Januar 2020 (Abrechnung vom 31. Januar 2020 [act. II 56]) 23
Taggelder abgerechnet und die Versicherte ihren Taggeldanspruch ausge-
schöpft hatte (act. II 51), wurde sie – laut Mitteilung vom 9. März 2020 (act.
II 52) – per 4. März 2020 (richtig: 4. Februar 2020; act. II 42) ausgesteuert
und bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) abgemeldet (act. II 49 f.).
Mit E-Mail vom 22. Mai 2020 ersuchte die Versicherte um Verlängerung
ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung mit zusätzlichen 120 Tag-
geldern (act. II 44). Das AVA lehnte mit Verfügung vom 21. September
2020 einen solchen Anspruch per 4. Februar 2020 ab (act. II 34 ff.) und
wies die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 29 ff.) mit Entscheid vom
27. November 2020 ab (act. II 24 ff.).
B.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 (richtig: 2021) erhob die Versicherte,
vertreten durch die B.________, bei Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Beschwerde und beantragte das Folgende:
1.
Es sei die Verfügung (richtig: der Einspracheentscheid) vom 27. November 2021
(richtig: 2020) aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2021, ALV/21/43, Seite 3
2.
Es seien der Beschwerdeführerin ab 4. Februar 2020 zusätzlich 120 Taggelder
auszurichten.
3.
Eventualiter seien der Beschwerdeführerin ab 4. Februar 2020 zusätzlich 100 Tag-
gelder auszurichten.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
In der Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2021 schloss der Beschwerde-
gegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Novem- ber 2020 (act. II 24 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2021, ALV/21/43, Seite 4 rin ab 4. bzw. 5. Februar 2020 Anspruch auf zusätzliche 120 bzw. 100 Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat.
E. 1.3 Bei einem Taggeldansatz von Fr. 107.30 (act. II 83) bzw. Fr. 101.05 (act. II 51, 56) und einem streitigen Anspruch von 120 Taggeldern (Fr. 107.30 x 120 = Fr. 12’876.--; Fr. 101.05 x 120 = Fr. 12'126.--) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem ganz oder teilwei- se arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Verdienstausfall erlitten (lit. b) und die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit be- freit ist (lit. e).
E. 2.2 Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Bei- tragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rah- menfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor die- sem Tag (Abs. 3).
E. 2.3 Gemäss Art. 27 AVIG bestimmt sich innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3). Die ver- sicherte Person hat Anspruch auf: höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann (Abs. 2 lit. a); höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann (Abs. 2 lit. b); höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann (Abs. 2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2021, ALV/21/43, Seite 5 lit. c) und das 55. Altersjahr zurückgelegt hat (Ziff. 1), oder eine Invaliden- rente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ent- spricht (Ziff. 4).
E. 3.1 Vor dem Hintergrund der Pandemie führte der Bundesrat diverse Erleichterungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung ein. Er erliess am
20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslo- senversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung [ALV]; SR 837.033; die Verordnung trat rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft [Art. 9 COVID-19- Verordnung ALV]). Mit der Änderung vom 26. März 2020 wurde unter ande- rem Art. 8a der COVID-19-Verordnung ALV eingefügt. Danach erhielten alle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG zusätzlich höchstens 120 Taggelder. Der aktuelle Höchstanspruch wurde dadurch nicht belastet (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wurde bei Bedarf um zwei Jahre verlängert (Abs. 2). Laut Art. 8a der COVID-19-Verordnung ALV, Stand per 1. September 2020, wurde Abs. 1 aufgehoben und in Abs. 2 ausgeführt, für Versicherte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 Anspruch auf ma- ximal 120 zusätzliche Taggelder hatten, werde die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um die Dauer verlängert, für die die versicherte Person Anspruch auf zusätzliche Taggelder hatte, höchstens jedoch um sechs Monate. Gemäss Abs. 3 hatte die versicherte Person, deren Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Abs. 2 verlängert wurde, bei Bedarf Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit, wenn eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wurde. Die Dauer der Verlän- gerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit entsprach der Dauer der Ver- längerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Abs. 2. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2021, ALV/21/43, Seite 6
E. 3.2.1 Gemäss der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) herausge- gebenen Weisung Nr. 4 vom 3. April 2020 (Weisung 2020/4: Aktualisierung „Sonderregelungen bei eingeschränkter Vollzugstätigkeit aufgrund der Pandemie“ [welche frühere Weisungen ersetzte]) bzw. der Weisung Nr. 10 vom 22. Juli 2020 (Weisung 2020/10 Aktualisierung „Sonderregelungen aufgrund der Pandemienachfolgend“ [welche die Weisung 2020/08 vom
1. Juni 2020 und die Präzisierungen vom 11. Juni 2020 sowie frühere Wei- sungen ersetzte]), sollte mit zusätzlichen Taggeldern und verlängerten Rahmenfristen für den Leistungsbezug verhindert werden, dass versicherte Personen während der wirtschaftlich schwierigen Lage in der Corona-Krise die ihnen zustehenden Taggelder abbauten, obwohl die Stellensuche sehr stark erschwert war. Jede versicherte Person, die am 1. März 2020 ihren Taggeldanspruch noch nicht ausgeschöpft hatte, erhielt für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020 maximal 120 zusätzliche Taggelder (Ziff. 1.2 Abs. 2 der Weisung 2020/10). Die normalen Taggelder wurden während dieser Zeit erst beansprucht, wenn die 120 zusätzlichen Taggelder aufgebraucht waren. In Ziff. 1.2 Abs. 3 der Weisung 2020/10 wurde festgehalten, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug für alle Personen, die am 1. März 2020 bereits eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug hatten und ab dem
1. März 2020 noch anspruchsberechtigt waren, um sechs Monate verlän- gert wurde. Das unter Ziff. 1.2 der Weisung 2020/10 aufgeführte dritte Fallbeispiel ver- anschaulicht das Folgende: Eine Person, welche vor dem 1. März 2020 ausgesteuert wurde, deren Rahmenfrist für den Leistungsbezug aber noch bis am 31. März 2020 dauerte, konnte keine zusätzlichen Taggelder bezie- hen, weil sie am 1. März 2020 bereits nicht mehr anspruchsberechtigt war.
E. 3.2.2 Gemäss Weisung des Seco 2021/2 Anpassungen der AVIG-Praxis vom 20. Januar 2021 (S. 20 f.) wird weiter in der AVIG-Praxis ALE, Rz. B38a, das Folgende ergänzt: Jede versicherte Person, die am 1. März 2020 ihren Taggeldanspruch noch nicht ausgeschöpft hatte, erhielt für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020 (Dauer Art. 8a Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2021, ALV/21/43, Seite 7 COVID-19-Verordnung ALV) maximal 120 zusätzliche Taggelder. Die nor- malen Taggelder wurden während dieser Zeit erst beansprucht, wenn die 120 zusätzlichen Taggelder aufgebraucht waren. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wurde für alle Personen, die am 1. März 2020 bereits eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug hatten und ab dem 1. März 2020 noch anspruchsberechtigt waren, um sechs Monate verlängert. Für Personen, für die nach dem 1. März 2020 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wurde, wurde diese um die Dauer vom Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis zum 31. August 2020 verlängert. Zudem illustriert das 3. Fallbeispiel das Folgende: Person C wurde per
25. Februar 2020 ausgesteuert, aber ihre Rahmenfrist für den Leistungsbe- zug dauerte noch bis am 31. März 2020. Sie konnte keine zusätzlichen Taggelder beziehen, weil sie am 1. März 2020 bereits nicht mehr an- spruchsberechtigt war. Zur Übergangsregelung für Personen, die nach dem
1. März 2020 noch ausgesteuert wurden (bevor die Bestimmungen der Weisung 2020/04 in Kraft traten), führt das Seco das Folgende aus: Für sie wurde rückwirkend die Rahmenfrist für den Leistungsbezug verlängert und sie konnten rückwirkend ab der Aussteuerung die zusätzlichen Taggelder beziehen. Voraussetzung war, dass die Person aktiv beim RAV angemel- det war. Eine allfällige Wiederanmeldung erfolgte per vorherigem Abmel- dedatum und die betroffene Person konnte ab dem 1. März 2020 von den zusätzlichen Taggeldern profitieren. Die Angaben zur versicherten Person (AvP) mussten aber für die ganze Bezugsdauer, inklusive den ganzen Mo- nat März, der zuständigen Arbeitslosenkasse (ALK) zugestellt werden.
E. 3.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2021, ALV/21/43, Seite 8 ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vor- schriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Ein- klang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).
E. 4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der
vom 5. Februar 2019 bis 4. Februar 2021 laufenden Rahmenfrist für den
Leistungsbezug einen Taggeldhöchstanspruch (vgl. E. 2.3 hiervor) von 260
Taggeldern hatte, welcher mit Bezug der am 4. Februar 2020 ausbezahlten
Taggelder ausgeschöpft war (act. II 51, 56), was die Aussteuerung zur Fol-
ge hatte (vgl. act. II 42, 49, 52). Dies wird von der Beschwerdeführerin zu
Recht nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin beantragt jedoch, es seien
ihr ab dem 4. Februar 2020 weitere Taggelder der Arbeitslosenversiche-
rung auszurichten.
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. November 2020 verneinte
die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung auf zusätzliche Tag-
gelder mit der Begründung, die Beschwerdeführerin erfülle die Vorausset-
zungen im Zusammenhang mit Art. 8a der COVID-19-Verordnung ALV
nicht, da sie ihren Anspruch auf Taggelder bereits am 4. Februar 2020
ausgeschöpft habe (act. II 26). Die Beschwerdeführerin stellte sich demge-
genüber auf den Standpunkt, es sei für die Anspruchsberechtigung nicht
massgebend, dass der Anspruch von 260 Taggeldern bereits am 4. Febru-
ar 2020 ausgeschöpft worden sei. Denn die Rahmenfrist laufe erst am 4.
Februar 2021 ab. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn den versicherten Per-
sonen zwecks Möglichkeit des Bezugs von zusätzlichen 120 Taggeldern
bei Bedarf die Rahmenfrist gar um zwei Jahre verlängert werde und bei
denjenigen versicherten Personen, die die 120 Taggelder gar innerhalb
ihrer Rahmenfrist hätten beziehen können, ein Anspruch verweigert werde.
Eine Anknüpfung der Anspruchsberechtigung von zusätzlichen Taggeldern
an den Bezug von noch laufenden Taggeldern am 1. März 2020 könne der
Bestimmung von Art. 8a COVID-19-Verordnung ALV nicht entnommen
werden. Es sollten damit auch Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2021, ALV/21/43, Seite 9
tens der COVID-19-Verordnung ALV bereits ausgesteuert gewesen seien,
mit zusätzlichen Taggeldern unterstützt werden (Beschwerde S. 3 f.).
Dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 1 der COVID-19-Verordnung ALV Abs. 1
Änderung vom 26. März 2020 ist zu entnehmen, dass alle anspruchsbe-
rechtigten Personen gemäss AVIG zusätzlich höchstens 120 Taggelder
erhalten, mithin setzte der Anspruch voraus, dass am 1. März 2020 eine
Anspruchsberechtigung auf Taggelder gemäss AVIG bestanden hatte (vgl.
E. 3.1 hiervor). Der Meinung der Beschwerdeführerin, es sollten auch Per-
sonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der COVID-19-Verordnung
ALV bereits ausgesteuert gewesen seien, mit zusätzlichen Taggeldern un-
terstützt werden, kann nicht gefolgt werden. Darauf verweist auch das dritte
Fallbeispiel in der Weisung des seco 2020/4 (vgl. E. 3.2.1). Im Übrigen
konkretisierte das Seco die rechtlichen Vorgaben erneut in der Weisung
2021/2 und bestätigte dies mit einem entsprechenden Fallbeispiel (E. 3.2.2
hiervor). Es liegen denn auch keine triftigen Gründe vor, um von den Ver-
waltungsweisungen abzuweichen (vgl. E. 3.3 hiervor). Im vorliegenden Fall
war die Beschwerdeführerin – nach Bezug des Taggeldhöchstanspruchs
von 260 Taggeldern per 4. Februar 2020 – am 1. März 2020 nicht mehr
anspruchsberechtigt, auch wenn die Rahmenfrist für den Leistungsbezug
bis 4. Februar 2021 festgelegt worden war. Die Beschwerdeführerin fiel
auch nicht unter die Übergangsbestimmung, für versicherte Personen, die
nach dem 1. März 2020 noch ausgesteuert wurden (vgl. E. 3.2.2 hiervor).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt zudem, die Weisung verstosse gegen
das Diskriminierungsverbot; denn wäre sie im Verlauf des Bezugs der Tag-
gelder während zwei Monaten arbeitsunfähig gewesen, so wäre sie auf-
grund der Weisung der Arbeitslosenversicherung in den Genuss weiterer
Taggelder gekommen, da die Taggelder aufgrund der Beschränkung der
ALV-Taggelder bei Krankheit (vgl. Art. 28 AVIG) noch nicht aufgebraucht
gewesen wären (Beschwerde S. 4).
Es darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen seiner Her-
kunft und der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung
oder ausdrücklich auch wegen einer körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Behinderung. Das Diskriminierungsverbot untersagt die Benachteili-
gung von Personen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2021, ALV/21/43, Seite 10
aufgrund von Merkmalen, die sie nicht frei wählen und verändern können
(vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl.,
2020, N. 568). Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich
behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit
tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird. Die Diskri-
minierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in ver-
gleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen
bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie
an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht
oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Per-
sonen ausmachen. Eine indirekte oder mittelbare Diskriminierung liegt
demgegenüber vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benach-
teiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen
enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen
Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre
(BGE 139 I 169 E. 7.2.1 S. 174).
Es kann offenbleiben, ob der vorliegende Sachverhalt im Lichte des Dis-
kriminierungsverbots oder doch eher mit Blick auf den Grundsatz der
rechtsgleichen Behandlung zu würdigen ist. Aus dem Umstand, dass
gemäss Art. 8a COVID-19-Verordnung ALV alle anspruchsberechtigten
Personen gemäss AVIG, d.h. die den Höchstanspruch am 1. März 2020
noch nicht bezogen hatten bzw. nicht ausgesteuert waren, zusätzlich
höchstens 120 Taggelder erhielten, folgt keine wie auch immer geartete
Herabwürdigung oder nicht auf sachlichen Gründen beruhende Ungleich-
behandlung der Beschwerdeführerin. Weil sie den Höchstanspruch von 260
Taggelder vor dem 1. März 2020 bzw. per 4. Februar 2020 bezogen hatte
und damit ausgesteuert war, wird sie nicht ausgegrenzt bzw. als minder-
wertig angesehen oder ohne sachliche Gründe ungleich behandelt. Damit
erscheint die in Art. 8a COVID-19-Verordnung ALV formulierte Vorausset-
zung für eine Anspruchsberechtigung auf zusätzliche Taggelder der Ar-
beitslosenversicherung ab 1. März 2020 sachlich begründet und es spricht
nichts dagegen, zwecks Prüfung der Anspruchsberechtigung darauf abzu-
stellen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2021, ALV/21/43, Seite 11
E. 4.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin keinen An- spruch auf zusätzliche Taggelder der Arbeitslosenversicherung; der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 27. November 2020 erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.
E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2021, ALV/21/43, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 43 ALV
KNB/SCC/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 19. März 2021
Verwaltungsrichter Knapp
Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero
A.________
vertreten durch B.________
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern
Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 27. November 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2021, ALV/21/43, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1992 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
war vom 1. Januar bis 10. August 2018 für die C.________ AG (Akten der
Arbeitslosenversicherung, [act. II] 151 ff., 163) und vom 3. September bis
26. Oktober 2018 als … für die D.________ AG tätig (act. II 157 f., 163).
Vom 5. November 2018 bis 4. Februar 2019 arbeitete sie als … für die
E.________ AG (act. II 97 f., 144 f., 149 f.). Am 1. Februar 2019 stellte die
Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Februar 2019 (act.
II 161 ff.). Das Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA bzw. Beschwerde-
gegner) ging von einer Beitragszeit von 12.192 Monaten aus (act. II 100),
setzte die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 5. Februar 2019 bis 4.
Februar 2021 und den Höchstanspruch auf 260 Taggelder fest (vgl. act. II
83). Nachdem die Arbeitslosenkasse, Zahlstelle …, letztmals für die Kon-
trollperiode Januar 2020 (Abrechnung vom 31. Januar 2020 [act. II 56]) 23
Taggelder abgerechnet und die Versicherte ihren Taggeldanspruch ausge-
schöpft hatte (act. II 51), wurde sie – laut Mitteilung vom 9. März 2020 (act.
II 52) – per 4. März 2020 (richtig: 4. Februar 2020; act. II 42) ausgesteuert
und bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) abgemeldet (act. II 49 f.).
Mit E-Mail vom 22. Mai 2020 ersuchte die Versicherte um Verlängerung
ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung mit zusätzlichen 120 Tag-
geldern (act. II 44). Das AVA lehnte mit Verfügung vom 21. September
2020 einen solchen Anspruch per 4. Februar 2020 ab (act. II 34 ff.) und
wies die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 29 ff.) mit Entscheid vom
27. November 2020 ab (act. II 24 ff.).
B.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 (richtig: 2021) erhob die Versicherte,
vertreten durch die B.________, bei Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Beschwerde und beantragte das Folgende:
1.
Es sei die Verfügung (richtig: der Einspracheentscheid) vom 27. November 2021
(richtig: 2020) aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2021, ALV/21/43, Seite 3
2.
Es seien der Beschwerdeführerin ab 4. Februar 2020 zusätzlich 120 Taggelder
auszurichten.
3.
Eventualiter seien der Beschwerdeführerin ab 4. Februar 2020 zusätzlich 100 Tag-
gelder auszurichten.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
In der Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2021 schloss der Beschwerde-
gegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung
vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun-
gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs.
1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver-
waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Novem-
ber 2020 (act. II 24 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2021, ALV/21/43, Seite 4
rin ab 4. bzw. 5. Februar 2020 Anspruch auf zusätzliche 120 bzw. 100
Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat.
1.3
Bei einem Taggeldansatz von Fr. 107.30 (act. II 83) bzw. Fr. 101.05
(act. II 51, 56) und einem streitigen Anspruch von 120 Taggeldern
(Fr. 107.30 x 120 = Fr. 12’876.--; Fr. 101.05 x 120 = Fr. 12'126.--) liegt der
Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in
die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem ganz oder teilwei-
se arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Verdienstausfall erlitten (lit. b)
und die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit be-
freit ist (lit. e).
2.2
Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Bei-
tragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rah-
menfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit
dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind
(Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor die-
sem Tag (Abs. 3).
2.3
Gemäss Art. 27 AVIG bestimmt sich innerhalb der Rahmenfrist für
den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) die Höchstzahl der Taggelder nach dem
Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3). Die ver-
sicherte Person hat Anspruch auf: höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine
Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann (Abs. 2 lit. a);
höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18
Monaten nachweisen kann (Abs. 2 lit. b); höchstens 520 Taggelder, wenn
sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann (Abs. 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2021, ALV/21/43, Seite 5
lit. c) und das 55. Altersjahr zurückgelegt hat (Ziff. 1), oder eine Invaliden-
rente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ent-
spricht (Ziff. 4).
3.
3.1
Vor dem Hintergrund der Pandemie führte der Bundesrat diverse
Erleichterungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung ein. Er erliess am
20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslo-
senversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-
Verordnung Arbeitslosenversicherung [ALV]; SR 837.033; die Verordnung
trat rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft [Art. 9 COVID-19-
Verordnung ALV]). Mit der Änderung vom 26. März 2020 wurde unter ande-
rem Art. 8a der COVID-19-Verordnung ALV eingefügt. Danach erhielten
alle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG zusätzlich höchstens
120 Taggelder. Der aktuelle Höchstanspruch wurde dadurch nicht belastet
(Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wurde bei Bedarf um
zwei Jahre verlängert (Abs. 2).
Laut Art. 8a der COVID-19-Verordnung ALV, Stand per 1. September 2020,
wurde Abs. 1 aufgehoben und in Abs. 2 ausgeführt, für Versicherte, die
zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 Anspruch auf ma-
ximal 120 zusätzliche Taggelder hatten, werde die Rahmenfrist für den
Leistungsbezug um die Dauer verlängert, für die die versicherte Person
Anspruch auf zusätzliche Taggelder hatte, höchstens jedoch um sechs
Monate. Gemäss Abs. 3 hatte die versicherte Person, deren Rahmenfrist
für den Leistungsbezug nach Abs. 2 verlängert wurde, bei Bedarf Anspruch
auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit, wenn eine neue
Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wurde. Die Dauer der Verlän-
gerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit entsprach der Dauer der Ver-
längerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Abs. 2.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2021, ALV/21/43, Seite 6
3.2
3.2.1
Gemäss der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) herausge-
gebenen Weisung Nr. 4 vom 3. April 2020 (Weisung 2020/4: Aktualisierung
„Sonderregelungen bei eingeschränkter Vollzugstätigkeit aufgrund der
Pandemie“ [welche frühere Weisungen ersetzte]) bzw. der Weisung Nr. 10
vom 22. Juli 2020 (Weisung 2020/10 Aktualisierung „Sonderregelungen
aufgrund der Pandemienachfolgend“ [welche die Weisung 2020/08 vom
1. Juni 2020 und die Präzisierungen vom 11. Juni 2020 sowie frühere Wei-
sungen ersetzte]), sollte mit zusätzlichen Taggeldern und verlängerten
Rahmenfristen für den Leistungsbezug verhindert werden, dass versicherte
Personen während der wirtschaftlich schwierigen Lage in der Corona-Krise
die ihnen zustehenden Taggelder abbauten, obwohl die Stellensuche sehr
stark erschwert war.
Jede versicherte Person, die am 1. März 2020 ihren Taggeldanspruch noch
nicht ausgeschöpft hatte, erhielt für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis
zum 31. August 2020 maximal 120 zusätzliche Taggelder (Ziff. 1.2 Abs. 2
der Weisung 2020/10). Die normalen Taggelder wurden während dieser
Zeit erst beansprucht, wenn die 120 zusätzlichen Taggelder aufgebraucht
waren. In Ziff. 1.2 Abs. 3 der Weisung 2020/10 wurde festgehalten, dass
die Rahmenfrist für den Leistungsbezug für alle Personen, die am 1. März
2020 bereits eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug hatten und ab dem
1. März 2020 noch anspruchsberechtigt waren, um sechs Monate verlän-
gert wurde.
Das unter Ziff. 1.2 der Weisung 2020/10 aufgeführte dritte Fallbeispiel ver-
anschaulicht das Folgende: Eine Person, welche vor dem 1. März 2020
ausgesteuert wurde, deren Rahmenfrist für den Leistungsbezug aber noch
bis am 31. März 2020 dauerte, konnte keine zusätzlichen Taggelder bezie-
hen, weil sie am 1. März 2020 bereits nicht mehr anspruchsberechtigt war.
3.2.2
Gemäss Weisung des Seco 2021/2 Anpassungen der AVIG-Praxis
vom 20. Januar 2021 (S. 20 f.) wird weiter in der AVIG-Praxis ALE,
Rz. B38a, das Folgende ergänzt: Jede versicherte Person, die am 1. März
2020 ihren Taggeldanspruch noch nicht ausgeschöpft hatte, erhielt für den
Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020 (Dauer Art. 8a Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2021, ALV/21/43, Seite 7
COVID-19-Verordnung ALV) maximal 120 zusätzliche Taggelder. Die nor-
malen Taggelder wurden während dieser Zeit erst beansprucht, wenn die
120 zusätzlichen Taggelder aufgebraucht waren. Die Rahmenfrist für den
Leistungsbezug wurde für alle Personen, die am 1. März 2020 bereits eine
Rahmenfrist für den Leistungsbezug hatten und ab dem 1. März 2020 noch
anspruchsberechtigt waren, um sechs Monate verlängert. Für Personen,
für die nach dem 1. März 2020 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug
eröffnet wurde, wurde diese um die Dauer vom Beginn der Rahmenfrist für
den Leistungsbezug bis zum 31. August 2020 verlängert.
Zudem illustriert das 3. Fallbeispiel das Folgende: Person C wurde per
25. Februar 2020 ausgesteuert, aber ihre Rahmenfrist für den Leistungsbe-
zug dauerte noch bis am 31. März 2020. Sie konnte keine zusätzlichen
Taggelder beziehen, weil sie am 1. März 2020 bereits nicht mehr an-
spruchsberechtigt war. Zur Übergangsregelung für Personen, die nach dem
1. März 2020 noch ausgesteuert wurden (bevor die Bestimmungen der
Weisung 2020/04 in Kraft traten), führt das Seco das Folgende aus: Für sie
wurde rückwirkend die Rahmenfrist für den Leistungsbezug verlängert und
sie konnten rückwirkend ab der Aussteuerung die zusätzlichen Taggelder
beziehen. Voraussetzung war, dass die Person aktiv beim RAV angemel-
det war. Eine allfällige Wiederanmeldung erfolgte per vorherigem Abmel-
dedatum und die betroffene Person konnte ab dem 1. März 2020 von den
zusätzlichen Taggeldern profitieren. Die Angaben zur versicherten Person
(AvP) mussten aber für die ganze Bezugsdauer, inklusive den ganzen Mo-
nat März, der zuständigen Arbeitslosenkasse (ALK) zugestellt werden.
3.3
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen
und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll
sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein-
zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne
triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu-
gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird
dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei-
che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146
V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2021, ALV/21/43, Seite 8
ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vor-
schriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Ein-
klang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).
4.
4.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der
vom 5. Februar 2019 bis 4. Februar 2021 laufenden Rahmenfrist für den
Leistungsbezug einen Taggeldhöchstanspruch (vgl. E. 2.3 hiervor) von 260
Taggeldern hatte, welcher mit Bezug der am 4. Februar 2020 ausbezahlten
Taggelder ausgeschöpft war (act. II 51, 56), was die Aussteuerung zur Fol-
ge hatte (vgl. act. II 42, 49, 52). Dies wird von der Beschwerdeführerin zu
Recht nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin beantragt jedoch, es seien
ihr ab dem 4. Februar 2020 weitere Taggelder der Arbeitslosenversiche-
rung auszurichten.
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. November 2020 verneinte
die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung auf zusätzliche Tag-
gelder mit der Begründung, die Beschwerdeführerin erfülle die Vorausset-
zungen im Zusammenhang mit Art. 8a der COVID-19-Verordnung ALV
nicht, da sie ihren Anspruch auf Taggelder bereits am 4. Februar 2020
ausgeschöpft habe (act. II 26). Die Beschwerdeführerin stellte sich demge-
genüber auf den Standpunkt, es sei für die Anspruchsberechtigung nicht
massgebend, dass der Anspruch von 260 Taggeldern bereits am 4. Febru-
ar 2020 ausgeschöpft worden sei. Denn die Rahmenfrist laufe erst am 4.
Februar 2021 ab. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn den versicherten Per-
sonen zwecks Möglichkeit des Bezugs von zusätzlichen 120 Taggeldern
bei Bedarf die Rahmenfrist gar um zwei Jahre verlängert werde und bei
denjenigen versicherten Personen, die die 120 Taggelder gar innerhalb
ihrer Rahmenfrist hätten beziehen können, ein Anspruch verweigert werde.
Eine Anknüpfung der Anspruchsberechtigung von zusätzlichen Taggeldern
an den Bezug von noch laufenden Taggeldern am 1. März 2020 könne der
Bestimmung von Art. 8a COVID-19-Verordnung ALV nicht entnommen
werden. Es sollten damit auch Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2021, ALV/21/43, Seite 9
tens der COVID-19-Verordnung ALV bereits ausgesteuert gewesen seien,
mit zusätzlichen Taggeldern unterstützt werden (Beschwerde S. 3 f.).
Dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 1 der COVID-19-Verordnung ALV Abs. 1
Änderung vom 26. März 2020 ist zu entnehmen, dass alle anspruchsbe-
rechtigten Personen gemäss AVIG zusätzlich höchstens 120 Taggelder
erhalten, mithin setzte der Anspruch voraus, dass am 1. März 2020 eine
Anspruchsberechtigung auf Taggelder gemäss AVIG bestanden hatte (vgl.
E. 3.1 hiervor). Der Meinung der Beschwerdeführerin, es sollten auch Per-
sonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der COVID-19-Verordnung
ALV bereits ausgesteuert gewesen seien, mit zusätzlichen Taggeldern un-
terstützt werden, kann nicht gefolgt werden. Darauf verweist auch das dritte
Fallbeispiel in der Weisung des seco 2020/4 (vgl. E. 3.2.1). Im Übrigen
konkretisierte das Seco die rechtlichen Vorgaben erneut in der Weisung
2021/2 und bestätigte dies mit einem entsprechenden Fallbeispiel (E. 3.2.2
hiervor). Es liegen denn auch keine triftigen Gründe vor, um von den Ver-
waltungsweisungen abzuweichen (vgl. E. 3.3 hiervor). Im vorliegenden Fall
war die Beschwerdeführerin – nach Bezug des Taggeldhöchstanspruchs
von 260 Taggeldern per 4. Februar 2020 – am 1. März 2020 nicht mehr
anspruchsberechtigt, auch wenn die Rahmenfrist für den Leistungsbezug
bis 4. Februar 2021 festgelegt worden war. Die Beschwerdeführerin fiel
auch nicht unter die Übergangsbestimmung, für versicherte Personen, die
nach dem 1. März 2020 noch ausgesteuert wurden (vgl. E. 3.2.2 hiervor).
4.2
Die Beschwerdeführerin rügt zudem, die Weisung verstosse gegen
das Diskriminierungsverbot; denn wäre sie im Verlauf des Bezugs der Tag-
gelder während zwei Monaten arbeitsunfähig gewesen, so wäre sie auf-
grund der Weisung der Arbeitslosenversicherung in den Genuss weiterer
Taggelder gekommen, da die Taggelder aufgrund der Beschränkung der
ALV-Taggelder bei Krankheit (vgl. Art. 28 AVIG) noch nicht aufgebraucht
gewesen wären (Beschwerde S. 4).
Es darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen seiner Her-
kunft und der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung
oder ausdrücklich auch wegen einer körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Behinderung. Das Diskriminierungsverbot untersagt die Benachteili-
gung von Personen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2021, ALV/21/43, Seite 10
aufgrund von Merkmalen, die sie nicht frei wählen und verändern können
(vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl.,
2020, N. 568). Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich
behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit
tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird. Die Diskri-
minierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in ver-
gleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen
bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie
an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht
oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Per-
sonen ausmachen. Eine indirekte oder mittelbare Diskriminierung liegt
demgegenüber vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benach-
teiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen
enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen
Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre
(BGE 139 I 169 E. 7.2.1 S. 174).
Es kann offenbleiben, ob der vorliegende Sachverhalt im Lichte des Dis-
kriminierungsverbots oder doch eher mit Blick auf den Grundsatz der
rechtsgleichen Behandlung zu würdigen ist. Aus dem Umstand, dass
gemäss Art. 8a COVID-19-Verordnung ALV alle anspruchsberechtigten
Personen gemäss AVIG, d.h. die den Höchstanspruch am 1. März 2020
noch nicht bezogen hatten bzw. nicht ausgesteuert waren, zusätzlich
höchstens 120 Taggelder erhielten, folgt keine wie auch immer geartete
Herabwürdigung oder nicht auf sachlichen Gründen beruhende Ungleich-
behandlung der Beschwerdeführerin. Weil sie den Höchstanspruch von 260
Taggelder vor dem 1. März 2020 bzw. per 4. Februar 2020 bezogen hatte
und damit ausgesteuert war, wird sie nicht ausgegrenzt bzw. als minder-
wertig angesehen oder ohne sachliche Gründe ungleich behandelt. Damit
erscheint die in Art. 8a COVID-19-Verordnung ALV formulierte Vorausset-
zung für eine Anspruchsberechtigung auf zusätzliche Taggelder der Ar-
beitslosenversicherung ab 1. März 2020 sachlich begründet und es spricht
nichts dagegen, zwecks Prüfung der Anspruchsberechtigung darauf abzu-
stellen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2021, ALV/21/43, Seite 11
4.3
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin keinen An-
spruch auf zusätzliche Taggelder der Arbeitslosenversicherung; der ange-
fochtene Einspracheentscheid vom 27. November 2020 erweist sich als
rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um-
kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
5.2
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-
schluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen-
kasse
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2021, ALV/21/43, Seite 12
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.