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200 2021 427

Bern VerwG · 2021-06-01 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021

Sachverhalt

A. Der 1993 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 3. Februar 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) Bern West zur Arbeitsvermittlung an und stellte am selben Tag Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. II] 201 f., 197-200). Per 31. Juli 2020 wurde er beim RAV abge- meldet (act. II 51). Am 30. September 2020 meldete er sich erneut zur Arbeitsvermittlung an (act. II 40 f.) und stellte am 8. Oktober 2020 Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung (vgl. act. II 33). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellung- nahme (Dossier RAV Region Bern-Mittelland [act. IIA] 47, 44) stellte das RAV Bern West den Versicherten mit Verfügung vom 10. Mai 2021 (act. IIA

34) wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Arbeits- losigkeit ab dem 1. April 2021 für sechs Tage in der Anspruchsberechti- gung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 30 f.) wies das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerde- gegner) mit Entscheid vom 1. Juni 2021 (act. IIA 16-19) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Juni 2021 (Postauf- gabe) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefoch- tenen Einspracheentscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2021 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, ALV/21/427, Seite 3

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 (act. IIA 16-19). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung ab 1. April 2021 im Umfang von sechs Tagen wegen erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen.

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei sechs Einstelltagen unter Fr. 20'000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, ALV/21/427, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühun- gen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Mo- nats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätz- liche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, ALV/21/427, Seite 5 später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Zu Recht unbestritten ist, dass das Formular "Nachweis der persön- lichen Arbeitsbemühungen" für den Monat März 2021 erst am 13. April 2021 und damit verspätet beim RAV eigegangen ist. Damit ist der Nach- weis der persönlichen Arbeitsbemühungen nicht innerhalb der gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV geltenden Frist erfolgt (spätestens am fünften Tag nach Ablauf der Kontrollperiode; vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Streitig ist hingegen, ob ein entschuldbarer Grund im Sinne der er- wähnten Bestimmungen für die verspätete Einreichung vorliegt. Der Be- schwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass er unter schweren de- pressiven Schüben leide. Er habe nicht genügend finanzielle Mittel, um seine Psychologin aufzusuchen, weshalb er keine Krankmeldung habe einreichen können. Er möchte betonen, wie pünktlich und sorgfältig er sei- ne Unterlagen normalerweise einreiche und sich um eine neue Arbeitsstelle unter allen psychischen und pandemischen Umständen bemühe. Nur ein- mal habe er vergessen, die Arbeitsnachweise einzureichen, was er sofort nachgeholt habe. Er benötige die Fr. 1’000.-- zum Überleben. Die Einstel- lung von sechs Tagen sei untragbar und unverhältnismässig (vgl. Be- schwerde). 3.3 Auf die Massgeblichkeit der fünftägigen Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV wurde der Beschwerdeführer bereits auf sämtlichen durch ihn ausge- füllten und eingereichten Formularen betreffend den Nachweis der persön- lichen Arbeitsbemühungen (vgl. u.a. act. IIA 105, 126, 132, 134, 161) auf- merksam gemacht. Ebenso wurde er auf diesen Formularen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass verspätet eingereichte, d.h. nach dem fünften Tag des Folgemonats eingereichte, Arbeitsbemühungen - vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes - nicht mehr berücksichtigt würden. Ent- schuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Partei aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten wurde, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, ALV/21/427, Seite 6 Nachlässigkeit vorzuwerfen ist (Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 16. Februar 2005, I 774/04, mit Hinweis auf BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; vgl. auch HERZOG/DAUM, Kom- mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton, 2020, Art. 43 N. 14 ff.). Typischer Anwendungsfall ist ein Krankheitszustand (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.2.5 S. 95). Die Erkrankung muss dabei derart sein, dass die rechtsuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Pro- zesshandlung zu betrauen (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a S. 87, 112 V 255 E. 2a S. 255). Der Beschwerdeführer kann für den Monat März 2021 keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nachweisen, die ihn von der Pflicht zur Stellen- suche entbinden würde. Seine schwierige gesundheitliche und finanzielle Situation wird nicht verkannt, jedoch kann er keinen Krankheitszustand im Sinne der strengen Rechtsprechung belegen, welcher jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglichte. 3.4 Ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV für die verspätete Einreichung des Nachweises der persönlichen Arbeits- bemühungen ist – bei allem Verständnis für die Situation des Beschwerde- führers – für den Monat März 2021 damit nicht ausgewiesen. Daher konn- ten die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 2.3 hiervor), so dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung vom Grund- satz her zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 4. 4.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen. 4.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, ALV/21/427, Seite 7 leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Orga- ne der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Er- messensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 4.3 Der Beschwerdegegner hat sechs Einstelltage verfügt. Dabei ist er gemäss „Einstellraster für ALK, KAST und RAV“ der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen AVIG-Praxis, ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC), vorgegangen. Danach liegt bei erst- mals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen ein leichtes Verschulden vor und die Anzahl der Einstelltage liegt bei 5 - 9 Tagen (AVIG-Praxis, ALE, Rz. D79 Ziff. 1.E/1). Was die Bestimmung der Einstelldauer betrifft, ist festzustellen, dass es laut Bundesgericht im Hinblick auf das Mass der Verletzung der Schaden- minderungspflicht zumindest als fragwürdig erscheint, dass für erstmals ganz unterbliebene Arbeitsbemühungen die gleiche Sanktion (5 - 9 Einstell- tage bei leichtem Verschulden) vorgesehen ist (AVIG-Praxis, ALE, Rz. D79 Ziff. 1.D/1) wie für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen (AVIG-Praxis, ALE, Rz. D79 Ziff. 1.E/1). Die Frage, ob der Einstellraster in diesem Zusammenhang überhaupt gesetzes- bzw. verordnungskonform ist, wurde vom Bundesgericht jedoch offen gelassen (Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 10. Juni 2014, 8C_257/2014, E. 4.3) und kann auch vorliegend offen bleiben (vgl. nachfolgend). Für die Festsetzung der Einstelldauer kommt es letztlich einzig auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Verschuldens an (vgl. E. 4.2 hiervor). Vorliegend erhellt aus den Ak- ten, dass der Beschwerdeführer in quantitativer und qualitativer Hinsicht jeweils genügend persönliche Arbeitsbemühungen getätigt und die Nach- weise der Arbeitsbemühungen abgesehen von demjenigen für den Monat März 2021 stets rechtzeitig abgeliefert hat. Gegenteiliges wird vom Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, ALV/21/427, Seite 8 schwerdegegner nicht vorgebracht und den Akten sind auch keine Anhalts- punkte für weitere Pflichtverletzungen zu entnehmen. Der Beschwerdefüh- rer hat die Arbeitsbemühungen für den Monat März 2021, nachdem er am

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der nicht vertretene Be- schwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbare-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, ALV/21/427, Seite 9 rweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 12 April 2021 von der Verwaltung dazu aufgefordert worden ist (act. IIA 47), am 13. April 2021 (in hinreichender Anzahl) umgehend eingereicht und dokumentiert (act. IIA 44). Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Herabsetzung der Einstelldauer von sechs auf vier Tage (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Dezember 2013, 8C_838/2013, E. 3.2). Dass diese Ein- stellungsdauer unter den vom SECO in den – für Gerichte grundsätzlich nicht verbindlichen (BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; 132 V 121 E. 4.4 S. 125; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3) – Verwaltungs- weisungen als Richtlinie vorgesehenen Rahmen zu liegen kommt, ist un- beachtlich, da – wie eben dargelegt – die konkreten Verhältnisse, nament- lich Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Einstelldauer, dies gebieten (BGer 8C_838/2013, E. 3.3). 5. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 (act. IIA 16-19) dahingehend ab- zuändern, als die Dauer der Einstellung von sechs auf vier Tage herabzu- setzen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 1. Juni 2021 dahingehend abgeändert, als die Dauer der Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung von sechs auf vier Tage herab- gesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 427 ALV KNB/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. August 2021 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, ALV/21/427, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1993 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 3. Februar 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) Bern West zur Arbeitsvermittlung an und stellte am selben Tag Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. II] 201 f., 197-200). Per 31. Juli 2020 wurde er beim RAV abge- meldet (act. II 51). Am 30. September 2020 meldete er sich erneut zur Arbeitsvermittlung an (act. II 40 f.) und stellte am 8. Oktober 2020 Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung (vgl. act. II 33). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellung- nahme (Dossier RAV Region Bern-Mittelland [act. IIA] 47, 44) stellte das RAV Bern West den Versicherten mit Verfügung vom 10. Mai 2021 (act. IIA

34) wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Arbeits- losigkeit ab dem 1. April 2021 für sechs Tage in der Anspruchsberechti- gung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 30 f.) wies das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerde- gegner) mit Entscheid vom 1. Juni 2021 (act. IIA 16-19) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Juni 2021 (Postauf- gabe) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefoch- tenen Einspracheentscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2021 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, ALV/21/427, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 (act. IIA 16-19). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung ab 1. April 2021 im Umfang von sechs Tagen wegen erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen. 1.3 Der Streitwert liegt bei sechs Einstelltagen unter Fr. 20'000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, ALV/21/427, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühun- gen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Mo- nats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätz- liche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, ALV/21/427, Seite 5 später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Zu Recht unbestritten ist, dass das Formular "Nachweis der persön- lichen Arbeitsbemühungen" für den Monat März 2021 erst am 13. April 2021 und damit verspätet beim RAV eigegangen ist. Damit ist der Nach- weis der persönlichen Arbeitsbemühungen nicht innerhalb der gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV geltenden Frist erfolgt (spätestens am fünften Tag nach Ablauf der Kontrollperiode; vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Streitig ist hingegen, ob ein entschuldbarer Grund im Sinne der er- wähnten Bestimmungen für die verspätete Einreichung vorliegt. Der Be- schwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass er unter schweren de- pressiven Schüben leide. Er habe nicht genügend finanzielle Mittel, um seine Psychologin aufzusuchen, weshalb er keine Krankmeldung habe einreichen können. Er möchte betonen, wie pünktlich und sorgfältig er sei- ne Unterlagen normalerweise einreiche und sich um eine neue Arbeitsstelle unter allen psychischen und pandemischen Umständen bemühe. Nur ein- mal habe er vergessen, die Arbeitsnachweise einzureichen, was er sofort nachgeholt habe. Er benötige die Fr. 1’000.-- zum Überleben. Die Einstel- lung von sechs Tagen sei untragbar und unverhältnismässig (vgl. Be- schwerde). 3.3 Auf die Massgeblichkeit der fünftägigen Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV wurde der Beschwerdeführer bereits auf sämtlichen durch ihn ausge- füllten und eingereichten Formularen betreffend den Nachweis der persön- lichen Arbeitsbemühungen (vgl. u.a. act. IIA 105, 126, 132, 134, 161) auf- merksam gemacht. Ebenso wurde er auf diesen Formularen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass verspätet eingereichte, d.h. nach dem fünften Tag des Folgemonats eingereichte, Arbeitsbemühungen - vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes - nicht mehr berücksichtigt würden. Ent- schuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Partei aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten wurde, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, ALV/21/427, Seite 6 Nachlässigkeit vorzuwerfen ist (Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 16. Februar 2005, I 774/04, mit Hinweis auf BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; vgl. auch HERZOG/DAUM, Kom- mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton, 2020, Art. 43 N. 14 ff.). Typischer Anwendungsfall ist ein Krankheitszustand (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.2.5 S. 95). Die Erkrankung muss dabei derart sein, dass die rechtsuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Pro- zesshandlung zu betrauen (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a S. 87, 112 V 255 E. 2a S. 255). Der Beschwerdeführer kann für den Monat März 2021 keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nachweisen, die ihn von der Pflicht zur Stellen- suche entbinden würde. Seine schwierige gesundheitliche und finanzielle Situation wird nicht verkannt, jedoch kann er keinen Krankheitszustand im Sinne der strengen Rechtsprechung belegen, welcher jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglichte. 3.4 Ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV für die verspätete Einreichung des Nachweises der persönlichen Arbeits- bemühungen ist – bei allem Verständnis für die Situation des Beschwerde- führers – für den Monat März 2021 damit nicht ausgewiesen. Daher konn- ten die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 2.3 hiervor), so dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung vom Grund- satz her zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 4. 4.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen. 4.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, ALV/21/427, Seite 7 leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Orga- ne der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Er- messensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 4.3 Der Beschwerdegegner hat sechs Einstelltage verfügt. Dabei ist er gemäss „Einstellraster für ALK, KAST und RAV“ der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen AVIG-Praxis, ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC), vorgegangen. Danach liegt bei erst- mals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen ein leichtes Verschulden vor und die Anzahl der Einstelltage liegt bei 5 - 9 Tagen (AVIG-Praxis, ALE, Rz. D79 Ziff. 1.E/1). Was die Bestimmung der Einstelldauer betrifft, ist festzustellen, dass es laut Bundesgericht im Hinblick auf das Mass der Verletzung der Schaden- minderungspflicht zumindest als fragwürdig erscheint, dass für erstmals ganz unterbliebene Arbeitsbemühungen die gleiche Sanktion (5 - 9 Einstell- tage bei leichtem Verschulden) vorgesehen ist (AVIG-Praxis, ALE, Rz. D79 Ziff. 1.D/1) wie für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen (AVIG-Praxis, ALE, Rz. D79 Ziff. 1.E/1). Die Frage, ob der Einstellraster in diesem Zusammenhang überhaupt gesetzes- bzw. verordnungskonform ist, wurde vom Bundesgericht jedoch offen gelassen (Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 10. Juni 2014, 8C_257/2014, E. 4.3) und kann auch vorliegend offen bleiben (vgl. nachfolgend). Für die Festsetzung der Einstelldauer kommt es letztlich einzig auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Verschuldens an (vgl. E. 4.2 hiervor). Vorliegend erhellt aus den Ak- ten, dass der Beschwerdeführer in quantitativer und qualitativer Hinsicht jeweils genügend persönliche Arbeitsbemühungen getätigt und die Nach- weise der Arbeitsbemühungen abgesehen von demjenigen für den Monat März 2021 stets rechtzeitig abgeliefert hat. Gegenteiliges wird vom Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, ALV/21/427, Seite 8 schwerdegegner nicht vorgebracht und den Akten sind auch keine Anhalts- punkte für weitere Pflichtverletzungen zu entnehmen. Der Beschwerdefüh- rer hat die Arbeitsbemühungen für den Monat März 2021, nachdem er am

12. April 2021 von der Verwaltung dazu aufgefordert worden ist (act. IIA 47), am 13. April 2021 (in hinreichender Anzahl) umgehend eingereicht und dokumentiert (act. IIA 44). Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Herabsetzung der Einstelldauer von sechs auf vier Tage (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Dezember 2013, 8C_838/2013, E. 3.2). Dass diese Ein- stellungsdauer unter den vom SECO in den – für Gerichte grundsätzlich nicht verbindlichen (BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; 132 V 121 E. 4.4 S. 125; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3) – Verwaltungs- weisungen als Richtlinie vorgesehenen Rahmen zu liegen kommt, ist un- beachtlich, da – wie eben dargelegt – die konkreten Verhältnisse, nament- lich Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Einstelldauer, dies gebieten (BGer 8C_838/2013, E. 3.3). 5. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 (act. IIA 16-19) dahingehend ab- zuändern, als die Dauer der Einstellung von sechs auf vier Tage herabzu- setzen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der nicht vertretene Be- schwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbare-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, ALV/21/427, Seite 9 rweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 1. Juni 2021 dahingehend abgeändert, als die Dauer der Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung von sechs auf vier Tage herab- gesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.