Verfügung vom 7. Mai 2021
Sachverhalt
A. A.a. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin), ausgebildete … mit eidgenössischem Berufsattest (EBA), melde- te sich im Dezember 2013 unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall in der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 21; 178 S. 15). Nachdem die IVB den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht ab- geklärt, medizinische Berichte beigezogen und insbesondere bei Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurochirurgie, ein Gutachten veranlasst hatte (Expertise vom 20. Juni 2014 [act. II 54.1]), zog die Versicherte ihr Leis- tungsgesuch mit Schreiben vom 4. Juni 2014 (act. II 53; 61) zurück. Im Mai 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Band- scheibenvorfall "HWS + LWS, Operationen (Prothesen)" sowie eine De- pression erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 65). Die IVB gewährte berufliche Massnahmen (act. II 94; 100; 104; 121; 123; 134; 145; 151), welche sie am 8. September 2017 (act. II 177) mit der Feststellung abschloss, die Versicherte sei seit dem 1. September 2017 als Mitarbeiterin Rechnungswesen in der damaligen Privatklinik D.________ AG (im Rah- men eines 50%-Pensums angestellt. In der Folge schritt die IVB zur Ren- tenprüfung, in deren Rahmen sie bei der E.________ AG eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasste (Expertise vom 3. September 2018 [Akten der IVB, act. IIA, 245.1-245.5]). Mit (unangefochten gebliebe- ner) Verfügung vom 22. Februar 2019 (act. IIA 250 S. 2 ff.) sprach die IVB der Versicherten ab 1. September 2017 eine halbe Invalidenrente zu, wobei sie einen nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 50% zugrunde legte. Dieser Anspruch wurde im Mai 2020 im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision bestätigt (act. IIA 268), nachdem die IVB einen Bericht des Hausarztes der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 3 schwerdeführerin, Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (act. IIA 267), eingeholt hatte. A.b. Im August 2020 meldete sich die Versicherte bei der IVB telefonisch re- spektive mittels E-Mail und teilte mit, sie komme seit der Geburt ihres Soh- nes im Mai 2019 an ihre Grenzen, weshalb sie ein Revisionsgesuch stelle (act. IIA 269 f.). In der Folge liess die IVB durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erstellen (act. IIA 277 S. 2 ff.). Den ersten Vorbescheid vom 12. November 2020 (act. IIA 278), mit wel- chem die IVB die rückwirkende Rentenaufhebung bzw. -sistierung per
1. Juni 2019 angekündigt hatte, ersetzte sie auf Einwand der Versicherten hin mit einem zweiten Vorbescheid vom 3. Februar 2021 (act. IIA 286), worin bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb: 50%, Haushalt: 50%) ermittelten Invaliditätsgrad von 36% die Aufhebung der Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Mo- nats in Aussicht gestellt wurde. Dagegen erhob die Versicherte wiederum Einwand (act. IIA 289), woraufhin die IVB eine Stellungnahme ihres Ab- klärungsdienstes einholte (act. IIA 291). Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 (act. IIA 292) entschied sie wie im Vorbescheid vom 3. Februar 2021 in Aussicht gestellt. B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 7. Juni 2021 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 7. Mai 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä- gungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ge- währen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 4 Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen (Weiterausrichtung der Rentenleistun- gen während bzw. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites) ab. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Mai 2021 (act. IIA 292). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 5 halbe Invalidenrente zu Recht auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben hat.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.3 2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 6 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.3.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 7 ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 22. Februar 2019 (act. IIA 250 S. 2 ff.) sprach die IVB der Beschwerdeführerin ab 1. Septem- ber 2017 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50% basierende halbe Invali- denrente zu, welche mit Verfügung vom 7. Mai 2021 (act. IIA 292) aufgehoben wurde. Massgebende Vergleichszeitpunkte (vgl. E. 2.3.4 vor- ne) bilden somit die Verfügung vom 22. Februar 2019 einerseits und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2021 andererseits. Nicht referenziell ist – entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 4 f., Rz. 7 und S. 13 Ziff. 1) – die Mitteilung vom 7. Mai 2020 (act. IIA 268), mit welcher der bisherige Rentenanspruch bei unverändertem Invaliditätsgrad von 50% bestätigt wurde, beruht dieses Ergebnis doch nicht auf einer ma- teriellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts- abklärung (vgl. E. 2.3.4 vorne). Dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass dieser Mitteilung Kenntnis von der am 15. Mai 2019 erfolgten Geburt des zweiten Sohnes der Beschwerdeführerin hatte (vgl. Beschwerde, S. 4, Rz. 7), ist zwar korrekt (vgl. act. IIA 265 S. 5), aber nicht massgebend. Denn die Heranziehung dieses Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzte vor- aus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. September 2020, 9C_162/2020, E. 4.1). Dies trifft auf die hier im Zuge der geänderten familiären Verhältnis- se potentiell revisionsrelevante Statusfrage (vgl. E. 3.7 hinten) nicht zu re- spektive war diese im Rahmen des im März 2020 (act. IIA 258) eingeleiteten Revisionsverfahrens – wenn auch fälschlicherweise – gerade nicht Abklärungs- und Beurteilungsgegenstand.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 8 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat – indem sie den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 9. Oktober 2020 (act. IIA 277 S. 2 ff.) zum Bestand- teil der Verfügung vom 7. Mai 2021 (act. IIA 292) erklärt hat (S. 1) – das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne einer Veränderung der fami- liären Verhältnisse respektive einer sich daraus ergebenden Statusände- rung bejaht (vgl. act. IIA 277 S. 12). Insoweit ist Folgendes festzuhalten: 3.3 Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier am TT. Januar 2005 (vgl. act. II 188 S. 6) und am TT. Mai 2019 (act. IIA 281 S. 2) geborener Söhne. Der 2005 geborene Sohn wohnt nicht bei ihr und die Beschwerde- führerin hat gemäss eigenen Angaben auch keinen Kontakt zu ihm (act. IIA 245.5 S. 14), womit insoweit und unbestrittenermassen zu keiner Zeit Be- treuungspflichten bestanden (vgl. act. II 188; IIA 277 S. 3; Beschwerde, S. 6, Rz. 10). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Ver- fügung vom 22. Februar 2019 (act. IIA 250 S. 2 ff.) als vollzeitig Erwerbs- tätige eingestuft (S. 5). Demgegenüber übt sie in Bezug auf den zweitgeborenen Sohn das alleinige Sorgerecht aus (act. IIA 277 S. 3), wo- bei die Beschwerdeführerin eine "starke Belastung durch Kindererziehung alleine" geltend machte (act. IIA 265 S. 4). Dies stellt im Vergleich zur massgeblichen Verfügung vom 22. Februar 2019 (vgl. E. 3.1 vorne) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen (persönlichen) Verhältnissen dar. 3.4 Ist demnach eine potentiell revisionsrelevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, ist als nächstes zu prüfen, ob die- se auch geeignet ist, den Status zu verändern mit der Folge, dass eine andere Art der Bemessung der Invalidität (mit Auswirkung auf den Renten- anspruch) zur Anwendung gelangt (vgl. E. 2.3.2 vorne). Letzteres bejaht die Beschwerdegegnerin, indem sie in der angefochtenen Verfügung vom
7. Mai 2021 (act. IIA 292) für die Ermittlung des Invaliditätsgrades einen Status von 50% Erwerb und 50% Haushalt zugrunde legte (S. 2), welcher zur Anwendung der gemischten Methode und in der Folge zur Aufhebung des Rentenanspruchs führt. Demgegenüber bestreitet die Beschwerdefüh- rerin eine Statusänderung (Beschwerde, S. 5 ff.) bzw. macht geltend, sie würde als Gesunde auch weiterhin zu 100% erwerbstätig sein (vgl. auch act. IIA 284 S. 1 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 9 3.5 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). Zu berücksichtigen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialver-sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). 3.6 Anlässlich der Erhebung zu den häuslichen Verhältnissen am
7. Oktober 2020 gab die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 9. Oktober 2020 (act. IIA 277 S. 2 ff.) auf die Frage, ob sie ohne gesundheitliche Einschränkung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, an, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkung gerne weiterhin bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin (Privatklinik D.________ AG) zu 50% als … arbeitstätig wäre. Während dieser Zeit würde sich ihr Kind in der Kita aufhalten. Momentan sei es so, dass sie ihre Therapien besuche während ihr Sohn in der Kita sei. Er sei zu 45% in der Kita platziert. Weiter sei die Beschwerdeführerin der Meinung, dass sie finanziell mit einer Anstellung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 10 zu 50%, bei welcher sie in etwa Fr. 2‘600.-- verdienen könnte, sowie mit den Unterhaltsbeiträgen auskommen würde. Die Unterhaltsbeiträge würde sie weiterhin erhalten, wenn sie zu 50% arbeiten würde. Sie habe bereits überlegt, wo sie einsparen könne, jedoch lebe sie bereits sparsam. Resümierend hielt die Abklärungsfachperson fest, gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin sei der Status ab Geburt des zweiten Sohnes am 15. Mai 2019 auf 50% Erwerb (und 50% Haushalt) festzulegen (S. 5). 3.7 In Würdigung sämtlicher Umstände besteht kein Anlass, von diesen im Abklärungsbericht getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen abzurücken: 3.7.1 Zunächst bringt die Beschwerdeführerin vor, für die Abklärungsfachperson sei es wohl nicht denkbar gewesen mit der Gewissheit zu leben, dass sie – die Beschwerdeführerin – zusätzlich zu den Alimenten-zahlungen des Kindsvaters eine Invalidenrente erhalte, woraus auf eine Voreingenommenheit der Abklärungsfachperson zu schliessen und der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb "nicht als Beweismittel im vorliegenden Prozess anzuerkennen" sei (Beschwerde, S. 8, Rz. 15). Dieser (als solcher zu qualifizierende) Einwand der Befangenheit und der daraus gefolgerte Antrag, den Abklärungsbericht aus dem Recht zu weisen, ist jedoch schon deshalb nicht zu hören, weil er erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebracht wird (vgl. act. IIA 283; 289 S. 1-3) und damit verspätet erfolgt, wäre doch eine frühere Geltendmachung bei bereits im November 2020 erfolgter Aktenzustellung an die Beschwerdeführerin (act. IIA 282) ohne weiteres möglich gewesen (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112; SVR 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 4.2). Doch selbst wenn das Vorbringen der Beschwerdeführerin materiell zu würdigen wäre, könnte allein aus dem Umstand, wonach die Abklärungsfachperson über die Höhe der Unterhaltsleistungen "erstaunt war" (Beschwerde, S. 8, Rz. 15; act. IIA 289 S. 2; 291 S. 5), nicht auf deren Befangenheit geschlossen werden, zumal der Abklärungsbericht durchwegs objektiv und in einem sachlichen Tonfall verfasst wurde. Sodann stellt die Abklärung vor Ort gerade kein "Verhör" dar (Beschwerde, S. 9, Rz. 17), welches nach zivil- oder strafrechtlichen Grundsätzen zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 11 protokollieren wäre (Beschwerde, S. 7, Rz. 12; Entscheid des BGer vom 9. Juli 2012, 9C_406/2011, E. 5.5). Eine solche Protokollierungspflicht sehen denn auch weder Art. 69 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) noch das Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) vor. Es besteht demnach kein Grund, den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 9. Oktober 2020 (act. IIA 277 S. 2 ff.) aus den Akten zu weisen. Soweit die Ausführungen in der Beschwerde auf S. 8 f., Rz. 16 sodann als grundsätzliche Kritik an der herrschenden Rechtsprechung in Zusammen- hang mit der gemischten Methode verstanden werden könnten, so ist auf die geltende Praxis des BGer zu verweisen, wonach ein Revisionsgrund auch gegeben sein kann, wenn eine andere Art der Bemessung der Invali- dität zur Anwendung gelangt. Auch kann die Beschwerdeführerin aus dem Entscheid des EGMR (Di Trizio gegen die Schweiz) vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) und die daraufhin ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (Beschwerde, S. 10 ff., Rz. 18), wonach in Konstellationen, in welchen allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich) sprachen, auf die (allein darauf beruhende) revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verzichten war (BGE 143 I 50 und 60), nichts zu ihren Gunsten ableiten. In BGE 147 V 124 hat das BGer entschieden, dass mit der seit 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Berechnungsweise der gemischten Methode gemäss Art. 27bis IVV den Anforderungen des Urteils Di Trizio Genüge getan ist bzw. kein Anlass mehr besteht, einen Statuswechsel von der Voll- zur Teilerwerbstätigkeit nicht als Revisionsgrund anzuerkennen, wenn einzig die Geburt eines Kindes dafür verantwortlich ist (E. 7). Dem ist auch vorliegend Rechnung zu tragen, zumal die Beschwerdeführerin auch beschwerdeweise anerkennt, mit der (erneuten) Mutterschaft sei eine Änderung der familiären Situation eingetreten (Beschwerde, S. 5, Rz. 8) bzw. sie im Verwaltungsverfahren selber geltend machte, sie gelange seit der Geburt ihres Sohnes im Mai 2019 als Alleinerziehende ohne familiäre Unterstützung an ihre Grenzen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 12 weshalb sie ein Revisionsgesuch stellen möchte (act. IIA 265 S. 5; 269; 289 S. 13). 3.7.2 Ferner trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin (erstmals) mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 (act. IIA 284 S. 1 f.) geltend machte, sie wäre entgegen der Darstellung im Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2020 als Gesunde nicht im Umfang von 50%, sondern 100% erwerbstätig. Es besteht jedoch kein Anlass, von der auch bezüglich Haushaltabklärungsberichten zu berücksichtigenden Maxime, wonach den Aussagen der ersten Stunde besonderer Beweiswert zukommt (Entscheid des BGer vom 28. Juni 2019, 9C_161/2019, E. 5.4.3), abzurücken. Abgesehen davon, dass in der Verfügung vom 22. Februar 2019 die Geburt ausdrücklich als eine wesentliche Änderung in den persönlichen Verhältnissen aufgezählt wird, die geeignet sei, den Leistungsanspruch zu beeinflussen (vgl. act. IIA 250 S. 5 f.), bestehen entgegen der beschwerdeweisen Darstellung (S. 8, Rz. 14) keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin die ihr anlässlich der Erhebung der Verhältnisse vor Ort bereits bekannte Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall (vgl. act. II 74 S. 1) nicht verstanden haben könnte. Einerseits widerlegt sie dies im von ihr unterzeichneten Schreiben vom 1. Dezember 2020 (act. IIA 284 S. 1 f.) selber. Andererseits bestehen auch in medizinischer bzw. intelligenzmässiger Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür, die einen solchen Schluss nahelegen (vgl. act. IIA 245.5 S. 18). Folglich kommt den im Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2020 enthaltenen Angaben und Schlussfolgerungen zum Status Beweiswert zu. 3.7.3 Dies gilt umso mehr, als sich gemäss den für die Beurteilung der Frage nach dem hypothetischen Umfang der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigenden gesamten persönlichen Verhältnissen (vgl. E. 3.5 vorne) die Statusfestlegung auch nach der übrigen Aktenlage als schlüssig erweist: Wie in E. 3.1 vorne dargelegt, steht fest und anerkennt auch die Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 5, Rz. 8), dass sich ihre persönliche Situation mit der Geburt des zweiten Sohnes im Mai 2019 geändert hat. Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung im Abklärungsbericht erhält sie vom von ihr getrennt lebenden Kindsvater (act. IIA 277 S. 3) monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2‘350.-- (S. 6), womit nach dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 13 neuen Unterhaltsrecht auch die Betreuung für das Kind abgegolten ist und nach der Rechtsprechung vom betreuenden Elternteil erst ab der Einschulung eine Erwerbsaufnahme von 50% verlangt wird (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.3 S. 487 und E. 4.7.6 S. 497). Was letzteren Punkt anbelangt, so verkennt das Gericht nicht, dass für die Beantwortung der sozialversicherungsrechtlichen Statusfrage nicht die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit massgebend ist, sondern das hypothetisch im Gesundheitsfall ausgeübte Erwerbspensum. Dennoch kann der vorgenannte Umstand im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 1. Dezember 2020 (act. IIA 284 S. 1 f.) behauptete Ausübung einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht ausgeblendet bleiben, zumal geleistete Unterhaltsbeiträge bei der Statusfrage praxisgemäss als massgebender Aspekt mitzuberücksichtigen sind (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 313, Rz. 8; SVR 2000 IV Nr. 10 E. 3c). Wenn die Beschwerdegegnerin deshalb in Würdigung der wirtschaftlichen Situation respektive aufgrund einer ‘Bedarfsberechnung’ auf den hypothetisch erfor- derlichen Anteil einer Erwerbstätigkeit schliesst, ist dies nachvollziehbar. Dabei hat sie durchaus berücksichtigt, dass der wirtschaftlichen Notwen- digkeit einer Erwerbstätigkeit nicht die allein entscheidende Bedeutung zukommt (Entscheid des BGer vom 19. Februar 2020, 8C_29/2020, E. 5.3.3), ging sie doch nicht schematisch vor, sondern trug den spezifischen Verhältnissen der Beschwerdeführerin hinreichend Rechnung. Letztere lassen aufgrund der Angaben zum Freizeitverhalten und insbesondere der Ausbildungs- und der vor Eintritt der Invalidität dokumentierten Erwerbsbio- graphie (act. II 178 S. 6 ff.) nicht darauf schliessen, dass die Beschwerde- führerin ihre Lebensgestaltung in wesentlicher Hinsicht auf die berufliche Karriere ausgerichtet hätte. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie auch dem Freizeit- und Familienleben einen hohen Stellenwert beimass bzw. -misst. So ergibt sich aus den im E.________-Gutachten vom 3. September 2018 erhobenen Tages- und Freizeitaktivitäten, dass sie vor der Geburt des zweiten Kindes viel Zeit mit ihren drei Hunden und im eigenen Garten ver- brachte (act. IIA 245.2 S. 9). Auch diese Umstände sprechen gegen die im Schreiben vom 1. Dezember 2020 geltend gemachte, ausschliesslich mit einer angeblichen wirtschaftlichen Notwendigkeit begründete Annahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Zwar hat die Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 14 führerin mittlerweile keinen Garten (act. IIA 277 S. 7) und offenbar auch keinen Hund mehr (S. 10). Es ist jedoch nicht ersichtlich und sie macht auch nicht geltend, dass die dadurch gewonnene Zeit im Validitätsfall für den erwerblichen Bereich eingesetzt würde. 3.7.4 Wie in E. 3.5 vorne dargelegt, ist für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich. Danach ist ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist. Hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt, dass er der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe – bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere – ist und zudem begründeterweise angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (Entscheid des BGer vom 7. Dezember 2011, 9C_541/2011, E. 5.1). Werden – in Nachachtung dieser beweisrechtlichen Grundsätze – die beiden hier in Betracht fallenden Hypothesen des von der Beschwerdegegnerin festgelegten Status 50% Erwerb / 50% Haushalt einerseits und der von der Beschwerdeführerin postulierte Status 100% Erwerb andererseits einander gegenübergestellt und beweismässig gewichtet, so folgt daraus, dass in Würdigung des (hinreichend erstellten) Sachverhalts respektive der praxisgemäss zu berücksichtigenden Kriterien ein Status 50% Erwerb / 50% Haushalt wahrscheinlicher ist als die Annahme einer im Gesundheitsfall vollzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit. Demnach ist der Status 50% Erwerb / 50% Haushalt auch überwiegend wahrscheinlich erstellt. 3.8 Indem die Beschwerdeführerin in der Referenzverfügung vom
22. Februar 2019 (act. IIA 250 S. 2 ff.) als vollzeitig Erwerbstätige eingestuft wurde, liegt mit der seit Geburt ihres zweiten Sohnes bestehenden und bis zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2021 andauernden Statusänderung zur teilzeitlich Erwerbstätigen mit Aufgabenbereich mit einem Anteil Erwerb/Aufgabenbereich von je 50% eine Änderung in den tatsächlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 15 Verhältnissen vor, was zur Bejahung eines Revisionsgrundes führt (vgl. E. 2.3.2 vorne). Damit ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (vgl. E. 2.3.3 vorne). Zu keinem anderen Ergebnis führte es, wenn – mit der Beschwerdeführerin
– als massgeblicher Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 3.1 vorne) auf die Mittei- lung vom 7. Mai 2020 abgestellt würde mit der Folge, dass (bei unverän- derten familiären Verhältnissen) die Annahme eines Revisionsgrundes entfiele: Indem damals trotz Kenntnis der neuen familiären Situation der Beschwerdeführerin keine Abklärungen zur Statusfrage vorgenommen wurde, liegt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung und in der Folge eine offensichtlich falsche Festlegung des Status vor, was Anlass für eine Wiedererwägung böte. Die Mitteilung vom 7. Mai 2020 erwiese sich als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG und einer Neubeur- teilung pro futuro stünde auch insoweit nichts entgegen. Demnach wäre die auf Art. 17 ATSG gestützte angefochtene Verfügung – soweit die Be- schwerdegegnerin damit auf die Rentenverfügung vom 22. Februar 2019 zurückgekommen sein sollte – mit dieser substituierten Begründung zu schützen (BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 105). 4. 4.1 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG (Einkommensvergleichsmethode) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 16 4.2 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstäti- gen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf je- doch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). 4.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 17 summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV). 4.4 4.4.1 Für den erwerblichen Bereich steht hinsichtlich des Validenein- kommens gestützt auf die Angaben im Abklärungsbericht zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Mai 2021 auch weiterhin als … tätig gewesen wäre (act. IIA 277 S. 5). Indessen wurde das zuletzt bei der Privatklinik D.________ AG innegehabte Arbeits- verhältnis inzwischen aufgelöst (vgl. act. IIA 277 S. 5). Im Übrigen zeichnet sich die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin durch zahlreiche Wechsel hinsichtlich der jeweils allein temporär ausgeübten beruflichen Tätigkeiten aus (act. II 178 S. 6 f.), so dass es sich rechtfertigt, für die Be- stimmung des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hypothetisch erziel- baren Einkommens auf die Zahlen der LSE abzustellen (vgl. E. 4.2.1 vorne). Dies wirkt sich in Anbetracht des bei der letzten Arbeitgeberin er- zielten Gehalts bei einem Vollzeitpensum von monatlich Fr. 5'100.-- bzw. bei einem Beschäftigungsgrad von 50% von Fr. 33'150.-- pro Jahr (act. II 174 S. 2; IIA 229 S. 5) denn auch zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus (siehe sogleich), so dass offen bleiben kann, aus welchen Gründen die Auflösung des letzten Arbeitsverhältnisses erfolgte. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2021 unter Hinweis auf den Einkommensvergleich im Abklärungsbericht (act. IIA 277 S. 7) auf die LSE 2018, Tabelle T17, Pos. 44 (Sonstige Büro- kräfte und verwandte Berufe), Total, Frauen, abgestellt. Dies ist grundsätz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 18 lich nicht zu beanstanden. Indessen ist für die Berechnung des Validenein- kommens der Wert 30 bis 49 Jahre, Frauen, relevant, womit sich das massgebliche Einkommen auf Fr. 5'828.-- pro Monat bzw. Fr. 69'936.-- pro Jahr beziffert. 4.4.2 In Bezug auf das Invalideneinkommen (vgl. E. 4.2.2 vorne) steht zunächst fest, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf das estimed- Gutachten vom 3. September 2018 aus interdisziplinärer Sicht trotz des das funktionelle Leistungsvermögen beeinträchtigenden chronischen cer- vicovertebralen und lumbovertrebralen Syndroms (act. IIA 245.1 S. 10) sowohl die angestammte …tätigkeit wie auch jede andere den Leiden an- gepasste Verweistätigkeit im Umfang von 50% zumutbar ist (S. 13 f.). Es bestehen keine Anhaltspunkte in den Akten, die auf eine diesbezügliche Verschlechterung hindeuten: So hielt Dr. med. F.________ im Bericht vom
24. April 2020 (act. IIA 267) einen unveränderten Gesundheitszustand fest und der Bericht des behandelnden Chiropraktors vom 25. Januar 2021 (Ak- ten der Beschwerdeführerin [act. I] 7) enthält keinerlei Angaben zur medizi- nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit. Schliesslich macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sich seit der Begutachtung durch die E.________ AG in Bezug auf das in erwerblicher Hinsicht massgebliche funktionelle Leistungsvermögen eine wesentliche Änderung bzw. Ver- schlechterung ergeben hätte, so dass weiterhin auf die in der nämlichen Expertise getroffenen Einschätzungen abgestellt werden kann. Indem die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft respektive keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist für die Ermittlung des Inva- lideneinkommens ebenfalls auf statistische Werte gemäss LSE 2018 abzu- stellen, wobei in Anbetracht der nach wie vor gültigen Einschätzungen im estimed-Gutachten (act. IIA 245.1 S. 13 f.) sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin auch der öffentliche Sektor offensteht, dieselbe Tabel- lenposition wie beim Valideneinkommen zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich eines allfälligen leidensbedingten Abzugs (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein sol- cher – soweit die invaliditätsfremden Abzugsfaktoren betreffend – bei bei- den, auf statistischen Daten beruhenden Vergleichseinkommen vorzunehmen wäre (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 19 8C_42/2008, E. 5). Soweit das Kriterium der leidensbedingten Einschrän- kung betreffend, wurde im estimed-Gutachten in somatischer Hinsicht eine über die Arbeitsunfähigkeit von 50% hinausgehende Leistungseinschrän- kung ausdrücklich verneint (act. IIA 245.2 S. 16 f.; 245.3 S. 18 f.; 245.4 S. 19 f.). Ob der im psychiatrischen Teilgutachten postulierte, über das be- triebsübliche Mass hinausgehende Pausenbedarf (act. IIA 245.5 S. 27) auch rechtlich ausgewiesen ist (BGE 141 V 281) und darüber hinaus einen leidensbedingten Abzug rechtfertigt, kann sodann offen bleiben. Denn selbst wenn all dies zu bejahen wäre und insoweit ein Abzug vom Tabellen- lohn im Umfang von maximal 10% anerkannt wird, ändert sich am Ergebnis nichts (vgl. E. 4.6 hinten). 4.4.3 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück- sichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom
20. April 2015, 8C_304/2014, E. 6), mithin ungewichtet 55% bzw. gewichtet 27.5% (55% x 0.5). 4.5 4.5.1 Mit Bezug auf den Aufgabenbereich Haushalt liess die Beschwer- degegnerin die häuslichen und erwerblichen Verhältnisse durch ihren spe- zialisierten Abklärungsdienst vor Ort abklären. Der entsprechende Bericht vom 9. Oktober 2020 (zu den Voraussetzungen an den Beweiswert von Abklärungsberichten vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2) erfolgte in Kenntnis der medizini- schen Situation und namentlich des polydisziplinären E.________- Gutachtens vom 3. September 2018 (vgl. act. IIA 277 S. 6). Ferner stützt sich das Ergebnis auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den sozia- len und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Abklärungs- bericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben von Rz. 3087 KSIH (Stand 1. Juli 2020). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angege- benen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Auf den Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2020 kann somit abgestellt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 20 4.5.2 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf den Bericht ihres Chiropraktors vom 25. Januar 2021 (vgl. auch E. 4.4.2 vorne) sowie auf Stellungnahmen ihrer Schwester und ihres Lebenspartners vom 16. Januar bzw. 30. Januar 2021 (act. I 7) geltend, in Bezug auf die Rückenproblema- tik sei das Tragen von Lasten sowie das Putzen zu unterlassen respektive weder die Schwester noch ihr Lebenspartner könnten sie – die Beschwer- deführerin – im Haushalt bzw. bei der Betreuung des Sohnes unterstützen. 4.5.3 Praxisgemäss ist vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Mit häuslichen Aufgaben betraute Versicherte haben denn auch Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsverrichtungen ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen (Entscheid des BGer vom 7. Januar 2020, 8C_748/2019, E. 5.3). Vermag die versicherte Person wegen ihrer Beeinträchtigung gewisse Tätigkeiten lediglich noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand zu meistern, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit entsprechend gliedern, wobei sie die durch den gesundheitsbedingten Wegfall der erwerblichen Beschäftigung gewonnene Zeit auf die Aufgaben im Haushalt zu verwenden hat (BGer 8C_748/2019, E. 6.2.1). 4.5.4 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Abklärungsfachperson die von der Schwester der Beschwerdeführerin sowie vom Ex-Partner im Zeitpunkt der Erhebung vor Ort offenbar noch geleistete Unterstützung in der Individualtextspalte des Abklärungsberichts bei sämtlichen Tätigkeiten zwar jeweils vermerkt (vgl. act. IIA 277 S. 8-11), indes nicht im Rahmen einer allfälligen zumutbaren Mithilfe berücksichtigt hat (vgl. auch act. IIA 291 S. 4). Dies ergibt sich etwa aus der prozentual festgehaltenen Einschränkung hinsichtlich der Verrichtung "Böden aufnehmen" bei der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 21 Tätigkeit "Wohnungs-/Hauspflege", welche trotz dokumentierter Mithilfe der Schwester und des Ex-Partners auf (ungewichtet) 100% veranschlagt wurde (S. 9). Demnach kann die Beschwerdeführerin aus dem Einwand, wonach nebst ihrer Schwester auch der Kindsvater angeblich zu keinerlei Mithilfe im Haushalt und bei der Kindererziehung mehr in der Lage sein sollen, nichts zu ihren Gunsten ableiten respektive es kann allein daraus nicht auf eine höhere als die im Abklärungsbericht attestierte Einschränkung geschlossen werden. 4.5.5 Doch selbst wenn die Mithilfe der Schwester und des Ex-Partners der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht mitberücksichtigt worden wäre, so vermöchte ihr Einwand, wonach sie auch weiterhin deren Mithilfe bedürfe, im Lichte der medizinischen Situation nicht zu überzeugen: So wurde im E.________-Gutachten vom 3. September 2018 festgehalten, das chronische cervicovertebrale Syndrom und das chronische Lumbover- tebralsyndrom beeinträchtigten die Funktionalität des Rückens, so dass keine schweren Lasten gehoben werden könnten und "der Rücken auch nicht repetitive Arbeiten durchführen" sollte. Die Kopfschmerzen beein- trächtigten die Explorandin ebenfalls (act. IIA 245.1 S. 10). Wünschenswert seien wechselnde Positionen, gelegentlich im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen, "jedoch nicht ständig" (act. IIA 245.4 S. 19). Weiter ist zu wie- derholen, dass nicht nur die Beschwerdeführerin selber, sondern auch Dr. med. F.________ den Gesundheitszustand als unverändert beschrieben (act. IIA 265 S. 2; 267) haben, so dass auch in Bezug auf die Beurteilung der Einschränkungen im Haushalt auf das im E.________-Gutachten er- stellte negative Zumutbarkeitsprofil abzustellen ist. Ergänzend ist auch auf das neurochirurgische Gutachten vom 20. Juni 2014 (act. II 54.1) zu ver- weisen, welches aufgrund der seither nicht wesentlich veränderten Befund- lage und Diagnosen (act. II 54.1 S. 14 f. <-> act. IIA 245.1 S. 10) berücksichtigt werden kann. Darin erachtete Dr. med. C.________ das He- ben, Tragen und Bewegen von Lasten von 15kg bzw. repetitiv 10kg als zumutbar (act. II 54.1 S. 21). Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Situation ist festzuhalten, dass es sich sowohl bei Reinigungstätigkeiten im Rahmen der "Wohnungs- /Hauspflege", der Besorgung der "Wäsche- und Kleiderpflege" wie auch bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 22 der Kinderbetreuung, bei welchen die Beschwerdeführerin bis anhin auf die Mithilfe ihrer Schwester und ihres Ex-Partners zählen konnte, um Tätigkei- ten handelt, welche dem im E.________-Gutachten formulierten negativen Zumutbarkeitsprofil nicht entgegenstehen, müssen sie doch im eigenen Haushalt nicht repetitiv verrichtet werden. Daran ändert auch die Einschät- zung des behandelnden Chiropraktors vom 25. Januar 2021 (act. I 7) nichts: Einerseits postuliert er lediglich die Vermeidung einer übermässigen Belastung der Wirbelsäule. Soweit er andererseits pauschal "das Tragen sowie Putzen" für kontraindiziert hält, vermag dies in beweismässiger Hin- sicht nicht zu überzeugen, wird dies doch lediglich mit dem von ihm als solchen bezeichneten "Schmerzzustand" begründet, ohne dass er näher auf die funktionellen Einschränkungen eingeht. Insbesondere legt er nicht dar, weshalb das im E.________-Gutachten formulierte negative Zumut- barkeitsprofil im Aufgabenbereich nicht gelten sollte und weshalb selbst das Heben leichter Gewichte oder leichte Reinigungsarbeiten (vgl. act. IIA 277 S. 9) nicht mehr möglich sein sollten. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin noch ge- genüber den E.________-Gutachtern angab, dass sie sich im Haushalt "eigentlich nicht […] eingeschränkt" fühle (act. IIA 245.3 S. 11) und insbe- sondere die Angaben im Revisionsfragebogen vom 13. März 2020 (act. IIA 265 S. 5) und im Schreiben vom 11. August 2020 (act. IIA 270) – vor dem Hintergrund einer bereits nach der Geburt des ersten Kindes eingetretenen Überforderung (act. IIA 243.3 S. 10) – den Schluss nahelegen, dass die geltend gemachten zusätzlichen Einschränkungen im Haushalt in einem wesentlichen Masse in Zusammenhang mit der Funktion als alleinerzie- hende Mutter und nicht mit invalidenversicherungsrechtlich relevanten und allein versicherten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erblicken sind. So oder anders sind die im Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2020 festge- haltenen prozentualen Angaben zu den im Haushalt konkret bestehenden Einschränkungen (act. IIA 277. S. 8-11) im Lichte der medizinisch attestier- ten funktionellen Beeinträchtigungen sowie der der Beschwerdeführerin obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. E. 4.5.3 vorne) nachvollzieh- bar und schlüssig. Anders gesagt sind klare Fehleinschätzungen der Ab- klärungsfachperson, welche einen Eingriff des Gerichts in deren Ermessen rechtfertigen würden (vgl. Entscheid des BGer vom 1. April 2019, 9C_741/2018, E. 2), nicht ersichtlich.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 23 4.5.6 Gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 9. Okto- ber 2020 (act. IIA 277 S. 2 ff.) beträgt die mittels Betätigungsvergleich er- mittelte Einschränkung ungewichtet 21.2% (S. 12). Der gewichtete Invali- ditätsgrad beträgt folglich 10.6% (21.2% x 0.5). 4.6 Bei einer gewichteten Einschränkung von 27.5% im erwerblichen Bereich (vgl. E. 4.4.3 vorne) und einer solchen von 10.6% im Aufgabenbe- reich resultiert ein gesamthafter Invaliditätsgrad (vgl. E. 4.3 vorne) von ma- ximal 38.1%, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (vgl. E. 2.2 vorne). 4.7 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom
7. Mai 2021 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu- weisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als öffent- lichrechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG; vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 24 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 25 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Verfügung vom 7. Mai 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
- Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä- gungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ge- währen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 4 Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen (Weiterausrichtung der Rentenleistun- gen während bzw. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites) ab. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Mai 2021 (act. IIA 292). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 5 halbe Invalidenrente zu Recht auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.3 2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 6 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.3.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 7 ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
- 3.1 Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 22. Februar 2019 (act. IIA 250 S. 2 ff.) sprach die IVB der Beschwerdeführerin ab 1. Septem- ber 2017 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50% basierende halbe Invali- denrente zu, welche mit Verfügung vom 7. Mai 2021 (act. IIA 292) aufgehoben wurde. Massgebende Vergleichszeitpunkte (vgl. E. 2.3.4 vor- ne) bilden somit die Verfügung vom 22. Februar 2019 einerseits und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2021 andererseits. Nicht referenziell ist – entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 4 f., Rz. 7 und S. 13 Ziff. 1) – die Mitteilung vom 7. Mai 2020 (act. IIA 268), mit welcher der bisherige Rentenanspruch bei unverändertem Invaliditätsgrad von 50% bestätigt wurde, beruht dieses Ergebnis doch nicht auf einer ma- teriellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts- abklärung (vgl. E. 2.3.4 vorne). Dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass dieser Mitteilung Kenntnis von der am 15. Mai 2019 erfolgten Geburt des zweiten Sohnes der Beschwerdeführerin hatte (vgl. Beschwerde, S. 4, Rz. 7), ist zwar korrekt (vgl. act. IIA 265 S. 5), aber nicht massgebend. Denn die Heranziehung dieses Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzte vor- aus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. September 2020, 9C_162/2020, E. 4.1). Dies trifft auf die hier im Zuge der geänderten familiären Verhältnis- se potentiell revisionsrelevante Statusfrage (vgl. E. 3.7 hinten) nicht zu re- spektive war diese im Rahmen des im März 2020 (act. IIA 258) eingeleiteten Revisionsverfahrens – wenn auch fälschlicherweise – gerade nicht Abklärungs- und Beurteilungsgegenstand. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 8 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat – indem sie den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 9. Oktober 2020 (act. IIA 277 S. 2 ff.) zum Bestand- teil der Verfügung vom 7. Mai 2021 (act. IIA 292) erklärt hat (S. 1) – das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne einer Veränderung der fami- liären Verhältnisse respektive einer sich daraus ergebenden Statusände- rung bejaht (vgl. act. IIA 277 S. 12). Insoweit ist Folgendes festzuhalten: 3.3 Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier am TT. Januar 2005 (vgl. act. II 188 S. 6) und am TT. Mai 2019 (act. IIA 281 S. 2) geborener Söhne. Der 2005 geborene Sohn wohnt nicht bei ihr und die Beschwerde- führerin hat gemäss eigenen Angaben auch keinen Kontakt zu ihm (act. IIA 245.5 S. 14), womit insoweit und unbestrittenermassen zu keiner Zeit Be- treuungspflichten bestanden (vgl. act. II 188; IIA 277 S. 3; Beschwerde, S. 6, Rz. 10). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Ver- fügung vom 22. Februar 2019 (act. IIA 250 S. 2 ff.) als vollzeitig Erwerbs- tätige eingestuft (S. 5). Demgegenüber übt sie in Bezug auf den zweitgeborenen Sohn das alleinige Sorgerecht aus (act. IIA 277 S. 3), wo- bei die Beschwerdeführerin eine "starke Belastung durch Kindererziehung alleine" geltend machte (act. IIA 265 S. 4). Dies stellt im Vergleich zur massgeblichen Verfügung vom 22. Februar 2019 (vgl. E. 3.1 vorne) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen (persönlichen) Verhältnissen dar. 3.4 Ist demnach eine potentiell revisionsrelevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, ist als nächstes zu prüfen, ob die- se auch geeignet ist, den Status zu verändern mit der Folge, dass eine andere Art der Bemessung der Invalidität (mit Auswirkung auf den Renten- anspruch) zur Anwendung gelangt (vgl. E. 2.3.2 vorne). Letzteres bejaht die Beschwerdegegnerin, indem sie in der angefochtenen Verfügung vom
- Mai 2021 (act. IIA 292) für die Ermittlung des Invaliditätsgrades einen Status von 50% Erwerb und 50% Haushalt zugrunde legte (S. 2), welcher zur Anwendung der gemischten Methode und in der Folge zur Aufhebung des Rentenanspruchs führt. Demgegenüber bestreitet die Beschwerdefüh- rerin eine Statusänderung (Beschwerde, S. 5 ff.) bzw. macht geltend, sie würde als Gesunde auch weiterhin zu 100% erwerbstätig sein (vgl. auch act. IIA 284 S. 1 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 9 3.5 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). Zu berücksichtigen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialver-sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). 3.6 Anlässlich der Erhebung zu den häuslichen Verhältnissen am
- Oktober 2020 gab die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 9. Oktober 2020 (act. IIA 277 S. 2 ff.) auf die Frage, ob sie ohne gesundheitliche Einschränkung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, an, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkung gerne weiterhin bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin (Privatklinik D.________ AG) zu 50% als … arbeitstätig wäre. Während dieser Zeit würde sich ihr Kind in der Kita aufhalten. Momentan sei es so, dass sie ihre Therapien besuche während ihr Sohn in der Kita sei. Er sei zu 45% in der Kita platziert. Weiter sei die Beschwerdeführerin der Meinung, dass sie finanziell mit einer Anstellung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 10 zu 50%, bei welcher sie in etwa Fr. 2‘600.-- verdienen könnte, sowie mit den Unterhaltsbeiträgen auskommen würde. Die Unterhaltsbeiträge würde sie weiterhin erhalten, wenn sie zu 50% arbeiten würde. Sie habe bereits überlegt, wo sie einsparen könne, jedoch lebe sie bereits sparsam. Resümierend hielt die Abklärungsfachperson fest, gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin sei der Status ab Geburt des zweiten Sohnes am 15. Mai 2019 auf 50% Erwerb (und 50% Haushalt) festzulegen (S. 5). 3.7 In Würdigung sämtlicher Umstände besteht kein Anlass, von diesen im Abklärungsbericht getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen abzurücken: 3.7.1 Zunächst bringt die Beschwerdeführerin vor, für die Abklärungsfachperson sei es wohl nicht denkbar gewesen mit der Gewissheit zu leben, dass sie – die Beschwerdeführerin – zusätzlich zu den Alimenten-zahlungen des Kindsvaters eine Invalidenrente erhalte, woraus auf eine Voreingenommenheit der Abklärungsfachperson zu schliessen und der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb "nicht als Beweismittel im vorliegenden Prozess anzuerkennen" sei (Beschwerde, S. 8, Rz. 15). Dieser (als solcher zu qualifizierende) Einwand der Befangenheit und der daraus gefolgerte Antrag, den Abklärungsbericht aus dem Recht zu weisen, ist jedoch schon deshalb nicht zu hören, weil er erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebracht wird (vgl. act. IIA 283; 289 S. 1-3) und damit verspätet erfolgt, wäre doch eine frühere Geltendmachung bei bereits im November 2020 erfolgter Aktenzustellung an die Beschwerdeführerin (act. IIA 282) ohne weiteres möglich gewesen (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112; SVR 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 4.2). Doch selbst wenn das Vorbringen der Beschwerdeführerin materiell zu würdigen wäre, könnte allein aus dem Umstand, wonach die Abklärungsfachperson über die Höhe der Unterhaltsleistungen "erstaunt war" (Beschwerde, S. 8, Rz. 15; act. IIA 289 S. 2; 291 S. 5), nicht auf deren Befangenheit geschlossen werden, zumal der Abklärungsbericht durchwegs objektiv und in einem sachlichen Tonfall verfasst wurde. Sodann stellt die Abklärung vor Ort gerade kein "Verhör" dar (Beschwerde, S. 9, Rz. 17), welches nach zivil- oder strafrechtlichen Grundsätzen zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 11 protokollieren wäre (Beschwerde, S. 7, Rz. 12; Entscheid des BGer vom 9. Juli 2012, 9C_406/2011, E. 5.5). Eine solche Protokollierungspflicht sehen denn auch weder Art. 69 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) noch das Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) vor. Es besteht demnach kein Grund, den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 9. Oktober 2020 (act. IIA 277 S. 2 ff.) aus den Akten zu weisen. Soweit die Ausführungen in der Beschwerde auf S. 8 f., Rz. 16 sodann als grundsätzliche Kritik an der herrschenden Rechtsprechung in Zusammen- hang mit der gemischten Methode verstanden werden könnten, so ist auf die geltende Praxis des BGer zu verweisen, wonach ein Revisionsgrund auch gegeben sein kann, wenn eine andere Art der Bemessung der Invali- dität zur Anwendung gelangt. Auch kann die Beschwerdeführerin aus dem Entscheid des EGMR (Di Trizio gegen die Schweiz) vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) und die daraufhin ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (Beschwerde, S. 10 ff., Rz. 18), wonach in Konstellationen, in welchen allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich) sprachen, auf die (allein darauf beruhende) revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verzichten war (BGE 143 I 50 und 60), nichts zu ihren Gunsten ableiten. In BGE 147 V 124 hat das BGer entschieden, dass mit der seit 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Berechnungsweise der gemischten Methode gemäss Art. 27bis IVV den Anforderungen des Urteils Di Trizio Genüge getan ist bzw. kein Anlass mehr besteht, einen Statuswechsel von der Voll- zur Teilerwerbstätigkeit nicht als Revisionsgrund anzuerkennen, wenn einzig die Geburt eines Kindes dafür verantwortlich ist (E. 7). Dem ist auch vorliegend Rechnung zu tragen, zumal die Beschwerdeführerin auch beschwerdeweise anerkennt, mit der (erneuten) Mutterschaft sei eine Änderung der familiären Situation eingetreten (Beschwerde, S. 5, Rz. 8) bzw. sie im Verwaltungsverfahren selber geltend machte, sie gelange seit der Geburt ihres Sohnes im Mai 2019 als Alleinerziehende ohne familiäre Unterstützung an ihre Grenzen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 12 weshalb sie ein Revisionsgesuch stellen möchte (act. IIA 265 S. 5; 269; 289 S. 13). 3.7.2 Ferner trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin (erstmals) mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 (act. IIA 284 S. 1 f.) geltend machte, sie wäre entgegen der Darstellung im Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2020 als Gesunde nicht im Umfang von 50%, sondern 100% erwerbstätig. Es besteht jedoch kein Anlass, von der auch bezüglich Haushaltabklärungsberichten zu berücksichtigenden Maxime, wonach den Aussagen der ersten Stunde besonderer Beweiswert zukommt (Entscheid des BGer vom 28. Juni 2019, 9C_161/2019, E. 5.4.3), abzurücken. Abgesehen davon, dass in der Verfügung vom 22. Februar 2019 die Geburt ausdrücklich als eine wesentliche Änderung in den persönlichen Verhältnissen aufgezählt wird, die geeignet sei, den Leistungsanspruch zu beeinflussen (vgl. act. IIA 250 S. 5 f.), bestehen entgegen der beschwerdeweisen Darstellung (S. 8, Rz. 14) keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin die ihr anlässlich der Erhebung der Verhältnisse vor Ort bereits bekannte Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall (vgl. act. II 74 S. 1) nicht verstanden haben könnte. Einerseits widerlegt sie dies im von ihr unterzeichneten Schreiben vom 1. Dezember 2020 (act. IIA 284 S. 1 f.) selber. Andererseits bestehen auch in medizinischer bzw. intelligenzmässiger Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür, die einen solchen Schluss nahelegen (vgl. act. IIA 245.5 S. 18). Folglich kommt den im Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2020 enthaltenen Angaben und Schlussfolgerungen zum Status Beweiswert zu. 3.7.3 Dies gilt umso mehr, als sich gemäss den für die Beurteilung der Frage nach dem hypothetischen Umfang der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigenden gesamten persönlichen Verhältnissen (vgl. E. 3.5 vorne) die Statusfestlegung auch nach der übrigen Aktenlage als schlüssig erweist: Wie in E. 3.1 vorne dargelegt, steht fest und anerkennt auch die Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 5, Rz. 8), dass sich ihre persönliche Situation mit der Geburt des zweiten Sohnes im Mai 2019 geändert hat. Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung im Abklärungsbericht erhält sie vom von ihr getrennt lebenden Kindsvater (act. IIA 277 S. 3) monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2‘350.-- (S. 6), womit nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 13 neuen Unterhaltsrecht auch die Betreuung für das Kind abgegolten ist und nach der Rechtsprechung vom betreuenden Elternteil erst ab der Einschulung eine Erwerbsaufnahme von 50% verlangt wird (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.3 S. 487 und E. 4.7.6 S. 497). Was letzteren Punkt anbelangt, so verkennt das Gericht nicht, dass für die Beantwortung der sozialversicherungsrechtlichen Statusfrage nicht die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit massgebend ist, sondern das hypothetisch im Gesundheitsfall ausgeübte Erwerbspensum. Dennoch kann der vorgenannte Umstand im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 1. Dezember 2020 (act. IIA 284 S. 1 f.) behauptete Ausübung einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht ausgeblendet bleiben, zumal geleistete Unterhaltsbeiträge bei der Statusfrage praxisgemäss als massgebender Aspekt mitzuberücksichtigen sind (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 313, Rz. 8; SVR 2000 IV Nr. 10 E. 3c). Wenn die Beschwerdegegnerin deshalb in Würdigung der wirtschaftlichen Situation respektive aufgrund einer ‘Bedarfsberechnung’ auf den hypothetisch erfor- derlichen Anteil einer Erwerbstätigkeit schliesst, ist dies nachvollziehbar. Dabei hat sie durchaus berücksichtigt, dass der wirtschaftlichen Notwen- digkeit einer Erwerbstätigkeit nicht die allein entscheidende Bedeutung zukommt (Entscheid des BGer vom 19. Februar 2020, 8C_29/2020, E. 5.3.3), ging sie doch nicht schematisch vor, sondern trug den spezifischen Verhältnissen der Beschwerdeführerin hinreichend Rechnung. Letztere lassen aufgrund der Angaben zum Freizeitverhalten und insbesondere der Ausbildungs- und der vor Eintritt der Invalidität dokumentierten Erwerbsbio- graphie (act. II 178 S. 6 ff.) nicht darauf schliessen, dass die Beschwerde- führerin ihre Lebensgestaltung in wesentlicher Hinsicht auf die berufliche Karriere ausgerichtet hätte. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie auch dem Freizeit- und Familienleben einen hohen Stellenwert beimass bzw. -misst. So ergibt sich aus den im E.________-Gutachten vom 3. September 2018 erhobenen Tages- und Freizeitaktivitäten, dass sie vor der Geburt des zweiten Kindes viel Zeit mit ihren drei Hunden und im eigenen Garten ver- brachte (act. IIA 245.2 S. 9). Auch diese Umstände sprechen gegen die im Schreiben vom 1. Dezember 2020 geltend gemachte, ausschliesslich mit einer angeblichen wirtschaftlichen Notwendigkeit begründete Annahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Zwar hat die Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 14 führerin mittlerweile keinen Garten (act. IIA 277 S. 7) und offenbar auch keinen Hund mehr (S. 10). Es ist jedoch nicht ersichtlich und sie macht auch nicht geltend, dass die dadurch gewonnene Zeit im Validitätsfall für den erwerblichen Bereich eingesetzt würde. 3.7.4 Wie in E. 3.5 vorne dargelegt, ist für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich. Danach ist ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist. Hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt, dass er der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe – bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere – ist und zudem begründeterweise angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (Entscheid des BGer vom 7. Dezember 2011, 9C_541/2011, E. 5.1). Werden – in Nachachtung dieser beweisrechtlichen Grundsätze – die beiden hier in Betracht fallenden Hypothesen des von der Beschwerdegegnerin festgelegten Status 50% Erwerb / 50% Haushalt einerseits und der von der Beschwerdeführerin postulierte Status 100% Erwerb andererseits einander gegenübergestellt und beweismässig gewichtet, so folgt daraus, dass in Würdigung des (hinreichend erstellten) Sachverhalts respektive der praxisgemäss zu berücksichtigenden Kriterien ein Status 50% Erwerb / 50% Haushalt wahrscheinlicher ist als die Annahme einer im Gesundheitsfall vollzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit. Demnach ist der Status 50% Erwerb / 50% Haushalt auch überwiegend wahrscheinlich erstellt. 3.8 Indem die Beschwerdeführerin in der Referenzverfügung vom
- Februar 2019 (act. IIA 250 S. 2 ff.) als vollzeitig Erwerbstätige eingestuft wurde, liegt mit der seit Geburt ihres zweiten Sohnes bestehenden und bis zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2021 andauernden Statusänderung zur teilzeitlich Erwerbstätigen mit Aufgabenbereich mit einem Anteil Erwerb/Aufgabenbereich von je 50% eine Änderung in den tatsächlichen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 15 Verhältnissen vor, was zur Bejahung eines Revisionsgrundes führt (vgl. E. 2.3.2 vorne). Damit ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (vgl. E. 2.3.3 vorne). Zu keinem anderen Ergebnis führte es, wenn – mit der Beschwerdeführerin – als massgeblicher Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 3.1 vorne) auf die Mittei- lung vom 7. Mai 2020 abgestellt würde mit der Folge, dass (bei unverän- derten familiären Verhältnissen) die Annahme eines Revisionsgrundes entfiele: Indem damals trotz Kenntnis der neuen familiären Situation der Beschwerdeführerin keine Abklärungen zur Statusfrage vorgenommen wurde, liegt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung und in der Folge eine offensichtlich falsche Festlegung des Status vor, was Anlass für eine Wiedererwägung böte. Die Mitteilung vom 7. Mai 2020 erwiese sich als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG und einer Neubeur- teilung pro futuro stünde auch insoweit nichts entgegen. Demnach wäre die auf Art. 17 ATSG gestützte angefochtene Verfügung – soweit die Be- schwerdegegnerin damit auf die Rentenverfügung vom 22. Februar 2019 zurückgekommen sein sollte – mit dieser substituierten Begründung zu schützen (BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 105).
- 4.1 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG (Einkommensvergleichsmethode) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 16 4.2 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstäti- gen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf je- doch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). 4.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 17 summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV). 4.4 4.4.1 Für den erwerblichen Bereich steht hinsichtlich des Validenein- kommens gestützt auf die Angaben im Abklärungsbericht zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Mai 2021 auch weiterhin als … tätig gewesen wäre (act. IIA 277 S. 5). Indessen wurde das zuletzt bei der Privatklinik D.________ AG innegehabte Arbeits- verhältnis inzwischen aufgelöst (vgl. act. IIA 277 S. 5). Im Übrigen zeichnet sich die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin durch zahlreiche Wechsel hinsichtlich der jeweils allein temporär ausgeübten beruflichen Tätigkeiten aus (act. II 178 S. 6 f.), so dass es sich rechtfertigt, für die Be- stimmung des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hypothetisch erziel- baren Einkommens auf die Zahlen der LSE abzustellen (vgl. E. 4.2.1 vorne). Dies wirkt sich in Anbetracht des bei der letzten Arbeitgeberin er- zielten Gehalts bei einem Vollzeitpensum von monatlich Fr. 5'100.-- bzw. bei einem Beschäftigungsgrad von 50% von Fr. 33'150.-- pro Jahr (act. II 174 S. 2; IIA 229 S. 5) denn auch zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus (siehe sogleich), so dass offen bleiben kann, aus welchen Gründen die Auflösung des letzten Arbeitsverhältnisses erfolgte. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2021 unter Hinweis auf den Einkommensvergleich im Abklärungsbericht (act. IIA 277 S. 7) auf die LSE 2018, Tabelle T17, Pos. 44 (Sonstige Büro- kräfte und verwandte Berufe), Total, Frauen, abgestellt. Dies ist grundsätz- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 18 lich nicht zu beanstanden. Indessen ist für die Berechnung des Validenein- kommens der Wert 30 bis 49 Jahre, Frauen, relevant, womit sich das massgebliche Einkommen auf Fr. 5'828.-- pro Monat bzw. Fr. 69'936.-- pro Jahr beziffert. 4.4.2 In Bezug auf das Invalideneinkommen (vgl. E. 4.2.2 vorne) steht zunächst fest, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf das estimed- Gutachten vom 3. September 2018 aus interdisziplinärer Sicht trotz des das funktionelle Leistungsvermögen beeinträchtigenden chronischen cer- vicovertebralen und lumbovertrebralen Syndroms (act. IIA 245.1 S. 10) sowohl die angestammte …tätigkeit wie auch jede andere den Leiden an- gepasste Verweistätigkeit im Umfang von 50% zumutbar ist (S. 13 f.). Es bestehen keine Anhaltspunkte in den Akten, die auf eine diesbezügliche Verschlechterung hindeuten: So hielt Dr. med. F.________ im Bericht vom
- April 2020 (act. IIA 267) einen unveränderten Gesundheitszustand fest und der Bericht des behandelnden Chiropraktors vom 25. Januar 2021 (Ak- ten der Beschwerdeführerin [act. I] 7) enthält keinerlei Angaben zur medizi- nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit. Schliesslich macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sich seit der Begutachtung durch die E.________ AG in Bezug auf das in erwerblicher Hinsicht massgebliche funktionelle Leistungsvermögen eine wesentliche Änderung bzw. Ver- schlechterung ergeben hätte, so dass weiterhin auf die in der nämlichen Expertise getroffenen Einschätzungen abgestellt werden kann. Indem die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft respektive keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist für die Ermittlung des Inva- lideneinkommens ebenfalls auf statistische Werte gemäss LSE 2018 abzu- stellen, wobei in Anbetracht der nach wie vor gültigen Einschätzungen im estimed-Gutachten (act. IIA 245.1 S. 13 f.) sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin auch der öffentliche Sektor offensteht, dieselbe Tabel- lenposition wie beim Valideneinkommen zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich eines allfälligen leidensbedingten Abzugs (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein sol- cher – soweit die invaliditätsfremden Abzugsfaktoren betreffend – bei bei- den, auf statistischen Daten beruhenden Vergleichseinkommen vorzunehmen wäre (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 19 8C_42/2008, E. 5). Soweit das Kriterium der leidensbedingten Einschrän- kung betreffend, wurde im estimed-Gutachten in somatischer Hinsicht eine über die Arbeitsunfähigkeit von 50% hinausgehende Leistungseinschrän- kung ausdrücklich verneint (act. IIA 245.2 S. 16 f.; 245.3 S. 18 f.; 245.4 S. 19 f.). Ob der im psychiatrischen Teilgutachten postulierte, über das be- triebsübliche Mass hinausgehende Pausenbedarf (act. IIA 245.5 S. 27) auch rechtlich ausgewiesen ist (BGE 141 V 281) und darüber hinaus einen leidensbedingten Abzug rechtfertigt, kann sodann offen bleiben. Denn selbst wenn all dies zu bejahen wäre und insoweit ein Abzug vom Tabellen- lohn im Umfang von maximal 10% anerkannt wird, ändert sich am Ergebnis nichts (vgl. E. 4.6 hinten). 4.4.3 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück- sichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom
- April 2015, 8C_304/2014, E. 6), mithin ungewichtet 55% bzw. gewichtet 27.5% (55% x 0.5). 4.5 4.5.1 Mit Bezug auf den Aufgabenbereich Haushalt liess die Beschwer- degegnerin die häuslichen und erwerblichen Verhältnisse durch ihren spe- zialisierten Abklärungsdienst vor Ort abklären. Der entsprechende Bericht vom 9. Oktober 2020 (zu den Voraussetzungen an den Beweiswert von Abklärungsberichten vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2) erfolgte in Kenntnis der medizini- schen Situation und namentlich des polydisziplinären E.________- Gutachtens vom 3. September 2018 (vgl. act. IIA 277 S. 6). Ferner stützt sich das Ergebnis auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den sozia- len und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Abklärungs- bericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben von Rz. 3087 KSIH (Stand 1. Juli 2020). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angege- benen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Auf den Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2020 kann somit abgestellt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 20 4.5.2 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf den Bericht ihres Chiropraktors vom 25. Januar 2021 (vgl. auch E. 4.4.2 vorne) sowie auf Stellungnahmen ihrer Schwester und ihres Lebenspartners vom 16. Januar bzw. 30. Januar 2021 (act. I 7) geltend, in Bezug auf die Rückenproblema- tik sei das Tragen von Lasten sowie das Putzen zu unterlassen respektive weder die Schwester noch ihr Lebenspartner könnten sie – die Beschwer- deführerin – im Haushalt bzw. bei der Betreuung des Sohnes unterstützen. 4.5.3 Praxisgemäss ist vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Mit häuslichen Aufgaben betraute Versicherte haben denn auch Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsverrichtungen ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen (Entscheid des BGer vom 7. Januar 2020, 8C_748/2019, E. 5.3). Vermag die versicherte Person wegen ihrer Beeinträchtigung gewisse Tätigkeiten lediglich noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand zu meistern, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit entsprechend gliedern, wobei sie die durch den gesundheitsbedingten Wegfall der erwerblichen Beschäftigung gewonnene Zeit auf die Aufgaben im Haushalt zu verwenden hat (BGer 8C_748/2019, E. 6.2.1). 4.5.4 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Abklärungsfachperson die von der Schwester der Beschwerdeführerin sowie vom Ex-Partner im Zeitpunkt der Erhebung vor Ort offenbar noch geleistete Unterstützung in der Individualtextspalte des Abklärungsberichts bei sämtlichen Tätigkeiten zwar jeweils vermerkt (vgl. act. IIA 277 S. 8-11), indes nicht im Rahmen einer allfälligen zumutbaren Mithilfe berücksichtigt hat (vgl. auch act. IIA 291 S. 4). Dies ergibt sich etwa aus der prozentual festgehaltenen Einschränkung hinsichtlich der Verrichtung "Böden aufnehmen" bei der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 21 Tätigkeit "Wohnungs-/Hauspflege", welche trotz dokumentierter Mithilfe der Schwester und des Ex-Partners auf (ungewichtet) 100% veranschlagt wurde (S. 9). Demnach kann die Beschwerdeführerin aus dem Einwand, wonach nebst ihrer Schwester auch der Kindsvater angeblich zu keinerlei Mithilfe im Haushalt und bei der Kindererziehung mehr in der Lage sein sollen, nichts zu ihren Gunsten ableiten respektive es kann allein daraus nicht auf eine höhere als die im Abklärungsbericht attestierte Einschränkung geschlossen werden. 4.5.5 Doch selbst wenn die Mithilfe der Schwester und des Ex-Partners der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht mitberücksichtigt worden wäre, so vermöchte ihr Einwand, wonach sie auch weiterhin deren Mithilfe bedürfe, im Lichte der medizinischen Situation nicht zu überzeugen: So wurde im E.________-Gutachten vom 3. September 2018 festgehalten, das chronische cervicovertebrale Syndrom und das chronische Lumbover- tebralsyndrom beeinträchtigten die Funktionalität des Rückens, so dass keine schweren Lasten gehoben werden könnten und "der Rücken auch nicht repetitive Arbeiten durchführen" sollte. Die Kopfschmerzen beein- trächtigten die Explorandin ebenfalls (act. IIA 245.1 S. 10). Wünschenswert seien wechselnde Positionen, gelegentlich im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen, "jedoch nicht ständig" (act. IIA 245.4 S. 19). Weiter ist zu wie- derholen, dass nicht nur die Beschwerdeführerin selber, sondern auch Dr. med. F.________ den Gesundheitszustand als unverändert beschrieben (act. IIA 265 S. 2; 267) haben, so dass auch in Bezug auf die Beurteilung der Einschränkungen im Haushalt auf das im E.________-Gutachten er- stellte negative Zumutbarkeitsprofil abzustellen ist. Ergänzend ist auch auf das neurochirurgische Gutachten vom 20. Juni 2014 (act. II 54.1) zu ver- weisen, welches aufgrund der seither nicht wesentlich veränderten Befund- lage und Diagnosen (act. II 54.1 S. 14 f. <-> act. IIA 245.1 S. 10) berücksichtigt werden kann. Darin erachtete Dr. med. C.________ das He- ben, Tragen und Bewegen von Lasten von 15kg bzw. repetitiv 10kg als zumutbar (act. II 54.1 S. 21). Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Situation ist festzuhalten, dass es sich sowohl bei Reinigungstätigkeiten im Rahmen der "Wohnungs- /Hauspflege", der Besorgung der "Wäsche- und Kleiderpflege" wie auch bei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 22 der Kinderbetreuung, bei welchen die Beschwerdeführerin bis anhin auf die Mithilfe ihrer Schwester und ihres Ex-Partners zählen konnte, um Tätigkei- ten handelt, welche dem im E.________-Gutachten formulierten negativen Zumutbarkeitsprofil nicht entgegenstehen, müssen sie doch im eigenen Haushalt nicht repetitiv verrichtet werden. Daran ändert auch die Einschät- zung des behandelnden Chiropraktors vom 25. Januar 2021 (act. I 7) nichts: Einerseits postuliert er lediglich die Vermeidung einer übermässigen Belastung der Wirbelsäule. Soweit er andererseits pauschal "das Tragen sowie Putzen" für kontraindiziert hält, vermag dies in beweismässiger Hin- sicht nicht zu überzeugen, wird dies doch lediglich mit dem von ihm als solchen bezeichneten "Schmerzzustand" begründet, ohne dass er näher auf die funktionellen Einschränkungen eingeht. Insbesondere legt er nicht dar, weshalb das im E.________-Gutachten formulierte negative Zumut- barkeitsprofil im Aufgabenbereich nicht gelten sollte und weshalb selbst das Heben leichter Gewichte oder leichte Reinigungsarbeiten (vgl. act. IIA 277 S. 9) nicht mehr möglich sein sollten. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin noch ge- genüber den E.________-Gutachtern angab, dass sie sich im Haushalt "eigentlich nicht […] eingeschränkt" fühle (act. IIA 245.3 S. 11) und insbe- sondere die Angaben im Revisionsfragebogen vom 13. März 2020 (act. IIA 265 S. 5) und im Schreiben vom 11. August 2020 (act. IIA 270) – vor dem Hintergrund einer bereits nach der Geburt des ersten Kindes eingetretenen Überforderung (act. IIA 243.3 S. 10) – den Schluss nahelegen, dass die geltend gemachten zusätzlichen Einschränkungen im Haushalt in einem wesentlichen Masse in Zusammenhang mit der Funktion als alleinerzie- hende Mutter und nicht mit invalidenversicherungsrechtlich relevanten und allein versicherten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erblicken sind. So oder anders sind die im Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2020 festge- haltenen prozentualen Angaben zu den im Haushalt konkret bestehenden Einschränkungen (act. IIA 277. S. 8-11) im Lichte der medizinisch attestier- ten funktionellen Beeinträchtigungen sowie der der Beschwerdeführerin obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. E. 4.5.3 vorne) nachvollzieh- bar und schlüssig. Anders gesagt sind klare Fehleinschätzungen der Ab- klärungsfachperson, welche einen Eingriff des Gerichts in deren Ermessen rechtfertigen würden (vgl. Entscheid des BGer vom 1. April 2019, 9C_741/2018, E. 2), nicht ersichtlich. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 23 4.5.6 Gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 9. Okto- ber 2020 (act. IIA 277 S. 2 ff.) beträgt die mittels Betätigungsvergleich er- mittelte Einschränkung ungewichtet 21.2% (S. 12). Der gewichtete Invali- ditätsgrad beträgt folglich 10.6% (21.2% x 0.5). 4.6 Bei einer gewichteten Einschränkung von 27.5% im erwerblichen Bereich (vgl. E. 4.4.3 vorne) und einer solchen von 10.6% im Aufgabenbe- reich resultiert ein gesamthafter Invaliditätsgrad (vgl. E. 4.3 vorne) von ma- ximal 38.1%, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (vgl. E. 2.2 vorne). 4.7 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom
- Mai 2021 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu- weisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als öffent- lichrechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG; vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 24 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 25 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 417 IV SCP/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. August 2021 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Mai 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin), ausgebildete … mit eidgenössischem Berufsattest (EBA), melde- te sich im Dezember 2013 unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall in der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 21; 178 S. 15). Nachdem die IVB den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht ab- geklärt, medizinische Berichte beigezogen und insbesondere bei Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurochirurgie, ein Gutachten veranlasst hatte (Expertise vom 20. Juni 2014 [act. II 54.1]), zog die Versicherte ihr Leis- tungsgesuch mit Schreiben vom 4. Juni 2014 (act. II 53; 61) zurück. Im Mai 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Band- scheibenvorfall "HWS + LWS, Operationen (Prothesen)" sowie eine De- pression erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 65). Die IVB gewährte berufliche Massnahmen (act. II 94; 100; 104; 121; 123; 134; 145; 151), welche sie am 8. September 2017 (act. II 177) mit der Feststellung abschloss, die Versicherte sei seit dem 1. September 2017 als Mitarbeiterin Rechnungswesen in der damaligen Privatklinik D.________ AG (im Rah- men eines 50%-Pensums angestellt. In der Folge schritt die IVB zur Ren- tenprüfung, in deren Rahmen sie bei der E.________ AG eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasste (Expertise vom 3. September 2018 [Akten der IVB, act. IIA, 245.1-245.5]). Mit (unangefochten gebliebe- ner) Verfügung vom 22. Februar 2019 (act. IIA 250 S. 2 ff.) sprach die IVB der Versicherten ab 1. September 2017 eine halbe Invalidenrente zu, wobei sie einen nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 50% zugrunde legte. Dieser Anspruch wurde im Mai 2020 im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision bestätigt (act. IIA 268), nachdem die IVB einen Bericht des Hausarztes der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 3 schwerdeführerin, Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (act. IIA 267), eingeholt hatte. A.b. Im August 2020 meldete sich die Versicherte bei der IVB telefonisch re- spektive mittels E-Mail und teilte mit, sie komme seit der Geburt ihres Soh- nes im Mai 2019 an ihre Grenzen, weshalb sie ein Revisionsgesuch stelle (act. IIA 269 f.). In der Folge liess die IVB durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erstellen (act. IIA 277 S. 2 ff.). Den ersten Vorbescheid vom 12. November 2020 (act. IIA 278), mit wel- chem die IVB die rückwirkende Rentenaufhebung bzw. -sistierung per
1. Juni 2019 angekündigt hatte, ersetzte sie auf Einwand der Versicherten hin mit einem zweiten Vorbescheid vom 3. Februar 2021 (act. IIA 286), worin bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb: 50%, Haushalt: 50%) ermittelten Invaliditätsgrad von 36% die Aufhebung der Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Mo- nats in Aussicht gestellt wurde. Dagegen erhob die Versicherte wiederum Einwand (act. IIA 289), woraufhin die IVB eine Stellungnahme ihres Ab- klärungsdienstes einholte (act. IIA 291). Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 (act. IIA 292) entschied sie wie im Vorbescheid vom 3. Februar 2021 in Aussicht gestellt. B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 7. Juni 2021 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 7. Mai 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä- gungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ge- währen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 4 Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen (Weiterausrichtung der Rentenleistun- gen während bzw. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites) ab. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Mai 2021 (act. IIA 292). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 5 halbe Invalidenrente zu Recht auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.3 2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 6 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.3.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 7 ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 22. Februar 2019 (act. IIA 250 S. 2 ff.) sprach die IVB der Beschwerdeführerin ab 1. Septem- ber 2017 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50% basierende halbe Invali- denrente zu, welche mit Verfügung vom 7. Mai 2021 (act. IIA 292) aufgehoben wurde. Massgebende Vergleichszeitpunkte (vgl. E. 2.3.4 vor- ne) bilden somit die Verfügung vom 22. Februar 2019 einerseits und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2021 andererseits. Nicht referenziell ist – entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 4 f., Rz. 7 und S. 13 Ziff. 1) – die Mitteilung vom 7. Mai 2020 (act. IIA 268), mit welcher der bisherige Rentenanspruch bei unverändertem Invaliditätsgrad von 50% bestätigt wurde, beruht dieses Ergebnis doch nicht auf einer ma- teriellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts- abklärung (vgl. E. 2.3.4 vorne). Dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass dieser Mitteilung Kenntnis von der am 15. Mai 2019 erfolgten Geburt des zweiten Sohnes der Beschwerdeführerin hatte (vgl. Beschwerde, S. 4, Rz. 7), ist zwar korrekt (vgl. act. IIA 265 S. 5), aber nicht massgebend. Denn die Heranziehung dieses Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzte vor- aus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. September 2020, 9C_162/2020, E. 4.1). Dies trifft auf die hier im Zuge der geänderten familiären Verhältnis- se potentiell revisionsrelevante Statusfrage (vgl. E. 3.7 hinten) nicht zu re- spektive war diese im Rahmen des im März 2020 (act. IIA 258) eingeleiteten Revisionsverfahrens – wenn auch fälschlicherweise – gerade nicht Abklärungs- und Beurteilungsgegenstand.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 8 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat – indem sie den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 9. Oktober 2020 (act. IIA 277 S. 2 ff.) zum Bestand- teil der Verfügung vom 7. Mai 2021 (act. IIA 292) erklärt hat (S. 1) – das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne einer Veränderung der fami- liären Verhältnisse respektive einer sich daraus ergebenden Statusände- rung bejaht (vgl. act. IIA 277 S. 12). Insoweit ist Folgendes festzuhalten: 3.3 Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier am TT. Januar 2005 (vgl. act. II 188 S. 6) und am TT. Mai 2019 (act. IIA 281 S. 2) geborener Söhne. Der 2005 geborene Sohn wohnt nicht bei ihr und die Beschwerde- führerin hat gemäss eigenen Angaben auch keinen Kontakt zu ihm (act. IIA 245.5 S. 14), womit insoweit und unbestrittenermassen zu keiner Zeit Be- treuungspflichten bestanden (vgl. act. II 188; IIA 277 S. 3; Beschwerde, S. 6, Rz. 10). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Ver- fügung vom 22. Februar 2019 (act. IIA 250 S. 2 ff.) als vollzeitig Erwerbs- tätige eingestuft (S. 5). Demgegenüber übt sie in Bezug auf den zweitgeborenen Sohn das alleinige Sorgerecht aus (act. IIA 277 S. 3), wo- bei die Beschwerdeführerin eine "starke Belastung durch Kindererziehung alleine" geltend machte (act. IIA 265 S. 4). Dies stellt im Vergleich zur massgeblichen Verfügung vom 22. Februar 2019 (vgl. E. 3.1 vorne) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen (persönlichen) Verhältnissen dar. 3.4 Ist demnach eine potentiell revisionsrelevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, ist als nächstes zu prüfen, ob die- se auch geeignet ist, den Status zu verändern mit der Folge, dass eine andere Art der Bemessung der Invalidität (mit Auswirkung auf den Renten- anspruch) zur Anwendung gelangt (vgl. E. 2.3.2 vorne). Letzteres bejaht die Beschwerdegegnerin, indem sie in der angefochtenen Verfügung vom
7. Mai 2021 (act. IIA 292) für die Ermittlung des Invaliditätsgrades einen Status von 50% Erwerb und 50% Haushalt zugrunde legte (S. 2), welcher zur Anwendung der gemischten Methode und in der Folge zur Aufhebung des Rentenanspruchs führt. Demgegenüber bestreitet die Beschwerdefüh- rerin eine Statusänderung (Beschwerde, S. 5 ff.) bzw. macht geltend, sie würde als Gesunde auch weiterhin zu 100% erwerbstätig sein (vgl. auch act. IIA 284 S. 1 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 9 3.5 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). Zu berücksichtigen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialver-sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). 3.6 Anlässlich der Erhebung zu den häuslichen Verhältnissen am
7. Oktober 2020 gab die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 9. Oktober 2020 (act. IIA 277 S. 2 ff.) auf die Frage, ob sie ohne gesundheitliche Einschränkung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, an, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkung gerne weiterhin bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin (Privatklinik D.________ AG) zu 50% als … arbeitstätig wäre. Während dieser Zeit würde sich ihr Kind in der Kita aufhalten. Momentan sei es so, dass sie ihre Therapien besuche während ihr Sohn in der Kita sei. Er sei zu 45% in der Kita platziert. Weiter sei die Beschwerdeführerin der Meinung, dass sie finanziell mit einer Anstellung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 10 zu 50%, bei welcher sie in etwa Fr. 2‘600.-- verdienen könnte, sowie mit den Unterhaltsbeiträgen auskommen würde. Die Unterhaltsbeiträge würde sie weiterhin erhalten, wenn sie zu 50% arbeiten würde. Sie habe bereits überlegt, wo sie einsparen könne, jedoch lebe sie bereits sparsam. Resümierend hielt die Abklärungsfachperson fest, gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin sei der Status ab Geburt des zweiten Sohnes am 15. Mai 2019 auf 50% Erwerb (und 50% Haushalt) festzulegen (S. 5). 3.7 In Würdigung sämtlicher Umstände besteht kein Anlass, von diesen im Abklärungsbericht getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen abzurücken: 3.7.1 Zunächst bringt die Beschwerdeführerin vor, für die Abklärungsfachperson sei es wohl nicht denkbar gewesen mit der Gewissheit zu leben, dass sie – die Beschwerdeführerin – zusätzlich zu den Alimenten-zahlungen des Kindsvaters eine Invalidenrente erhalte, woraus auf eine Voreingenommenheit der Abklärungsfachperson zu schliessen und der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb "nicht als Beweismittel im vorliegenden Prozess anzuerkennen" sei (Beschwerde, S. 8, Rz. 15). Dieser (als solcher zu qualifizierende) Einwand der Befangenheit und der daraus gefolgerte Antrag, den Abklärungsbericht aus dem Recht zu weisen, ist jedoch schon deshalb nicht zu hören, weil er erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebracht wird (vgl. act. IIA 283; 289 S. 1-3) und damit verspätet erfolgt, wäre doch eine frühere Geltendmachung bei bereits im November 2020 erfolgter Aktenzustellung an die Beschwerdeführerin (act. IIA 282) ohne weiteres möglich gewesen (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112; SVR 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 4.2). Doch selbst wenn das Vorbringen der Beschwerdeführerin materiell zu würdigen wäre, könnte allein aus dem Umstand, wonach die Abklärungsfachperson über die Höhe der Unterhaltsleistungen "erstaunt war" (Beschwerde, S. 8, Rz. 15; act. IIA 289 S. 2; 291 S. 5), nicht auf deren Befangenheit geschlossen werden, zumal der Abklärungsbericht durchwegs objektiv und in einem sachlichen Tonfall verfasst wurde. Sodann stellt die Abklärung vor Ort gerade kein "Verhör" dar (Beschwerde, S. 9, Rz. 17), welches nach zivil- oder strafrechtlichen Grundsätzen zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 11 protokollieren wäre (Beschwerde, S. 7, Rz. 12; Entscheid des BGer vom 9. Juli 2012, 9C_406/2011, E. 5.5). Eine solche Protokollierungspflicht sehen denn auch weder Art. 69 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) noch das Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) vor. Es besteht demnach kein Grund, den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 9. Oktober 2020 (act. IIA 277 S. 2 ff.) aus den Akten zu weisen. Soweit die Ausführungen in der Beschwerde auf S. 8 f., Rz. 16 sodann als grundsätzliche Kritik an der herrschenden Rechtsprechung in Zusammen- hang mit der gemischten Methode verstanden werden könnten, so ist auf die geltende Praxis des BGer zu verweisen, wonach ein Revisionsgrund auch gegeben sein kann, wenn eine andere Art der Bemessung der Invali- dität zur Anwendung gelangt. Auch kann die Beschwerdeführerin aus dem Entscheid des EGMR (Di Trizio gegen die Schweiz) vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) und die daraufhin ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (Beschwerde, S. 10 ff., Rz. 18), wonach in Konstellationen, in welchen allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich) sprachen, auf die (allein darauf beruhende) revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verzichten war (BGE 143 I 50 und 60), nichts zu ihren Gunsten ableiten. In BGE 147 V 124 hat das BGer entschieden, dass mit der seit 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Berechnungsweise der gemischten Methode gemäss Art. 27bis IVV den Anforderungen des Urteils Di Trizio Genüge getan ist bzw. kein Anlass mehr besteht, einen Statuswechsel von der Voll- zur Teilerwerbstätigkeit nicht als Revisionsgrund anzuerkennen, wenn einzig die Geburt eines Kindes dafür verantwortlich ist (E. 7). Dem ist auch vorliegend Rechnung zu tragen, zumal die Beschwerdeführerin auch beschwerdeweise anerkennt, mit der (erneuten) Mutterschaft sei eine Änderung der familiären Situation eingetreten (Beschwerde, S. 5, Rz. 8) bzw. sie im Verwaltungsverfahren selber geltend machte, sie gelange seit der Geburt ihres Sohnes im Mai 2019 als Alleinerziehende ohne familiäre Unterstützung an ihre Grenzen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 12 weshalb sie ein Revisionsgesuch stellen möchte (act. IIA 265 S. 5; 269; 289 S. 13). 3.7.2 Ferner trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin (erstmals) mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 (act. IIA 284 S. 1 f.) geltend machte, sie wäre entgegen der Darstellung im Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2020 als Gesunde nicht im Umfang von 50%, sondern 100% erwerbstätig. Es besteht jedoch kein Anlass, von der auch bezüglich Haushaltabklärungsberichten zu berücksichtigenden Maxime, wonach den Aussagen der ersten Stunde besonderer Beweiswert zukommt (Entscheid des BGer vom 28. Juni 2019, 9C_161/2019, E. 5.4.3), abzurücken. Abgesehen davon, dass in der Verfügung vom 22. Februar 2019 die Geburt ausdrücklich als eine wesentliche Änderung in den persönlichen Verhältnissen aufgezählt wird, die geeignet sei, den Leistungsanspruch zu beeinflussen (vgl. act. IIA 250 S. 5 f.), bestehen entgegen der beschwerdeweisen Darstellung (S. 8, Rz. 14) keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin die ihr anlässlich der Erhebung der Verhältnisse vor Ort bereits bekannte Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall (vgl. act. II 74 S. 1) nicht verstanden haben könnte. Einerseits widerlegt sie dies im von ihr unterzeichneten Schreiben vom 1. Dezember 2020 (act. IIA 284 S. 1 f.) selber. Andererseits bestehen auch in medizinischer bzw. intelligenzmässiger Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür, die einen solchen Schluss nahelegen (vgl. act. IIA 245.5 S. 18). Folglich kommt den im Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2020 enthaltenen Angaben und Schlussfolgerungen zum Status Beweiswert zu. 3.7.3 Dies gilt umso mehr, als sich gemäss den für die Beurteilung der Frage nach dem hypothetischen Umfang der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigenden gesamten persönlichen Verhältnissen (vgl. E. 3.5 vorne) die Statusfestlegung auch nach der übrigen Aktenlage als schlüssig erweist: Wie in E. 3.1 vorne dargelegt, steht fest und anerkennt auch die Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 5, Rz. 8), dass sich ihre persönliche Situation mit der Geburt des zweiten Sohnes im Mai 2019 geändert hat. Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung im Abklärungsbericht erhält sie vom von ihr getrennt lebenden Kindsvater (act. IIA 277 S. 3) monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2‘350.-- (S. 6), womit nach dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 13 neuen Unterhaltsrecht auch die Betreuung für das Kind abgegolten ist und nach der Rechtsprechung vom betreuenden Elternteil erst ab der Einschulung eine Erwerbsaufnahme von 50% verlangt wird (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.3 S. 487 und E. 4.7.6 S. 497). Was letzteren Punkt anbelangt, so verkennt das Gericht nicht, dass für die Beantwortung der sozialversicherungsrechtlichen Statusfrage nicht die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit massgebend ist, sondern das hypothetisch im Gesundheitsfall ausgeübte Erwerbspensum. Dennoch kann der vorgenannte Umstand im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 1. Dezember 2020 (act. IIA 284 S. 1 f.) behauptete Ausübung einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht ausgeblendet bleiben, zumal geleistete Unterhaltsbeiträge bei der Statusfrage praxisgemäss als massgebender Aspekt mitzuberücksichtigen sind (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 313, Rz. 8; SVR 2000 IV Nr. 10 E. 3c). Wenn die Beschwerdegegnerin deshalb in Würdigung der wirtschaftlichen Situation respektive aufgrund einer ‘Bedarfsberechnung’ auf den hypothetisch erfor- derlichen Anteil einer Erwerbstätigkeit schliesst, ist dies nachvollziehbar. Dabei hat sie durchaus berücksichtigt, dass der wirtschaftlichen Notwen- digkeit einer Erwerbstätigkeit nicht die allein entscheidende Bedeutung zukommt (Entscheid des BGer vom 19. Februar 2020, 8C_29/2020, E. 5.3.3), ging sie doch nicht schematisch vor, sondern trug den spezifischen Verhältnissen der Beschwerdeführerin hinreichend Rechnung. Letztere lassen aufgrund der Angaben zum Freizeitverhalten und insbesondere der Ausbildungs- und der vor Eintritt der Invalidität dokumentierten Erwerbsbio- graphie (act. II 178 S. 6 ff.) nicht darauf schliessen, dass die Beschwerde- führerin ihre Lebensgestaltung in wesentlicher Hinsicht auf die berufliche Karriere ausgerichtet hätte. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie auch dem Freizeit- und Familienleben einen hohen Stellenwert beimass bzw. -misst. So ergibt sich aus den im E.________-Gutachten vom 3. September 2018 erhobenen Tages- und Freizeitaktivitäten, dass sie vor der Geburt des zweiten Kindes viel Zeit mit ihren drei Hunden und im eigenen Garten ver- brachte (act. IIA 245.2 S. 9). Auch diese Umstände sprechen gegen die im Schreiben vom 1. Dezember 2020 geltend gemachte, ausschliesslich mit einer angeblichen wirtschaftlichen Notwendigkeit begründete Annahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Zwar hat die Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 14 führerin mittlerweile keinen Garten (act. IIA 277 S. 7) und offenbar auch keinen Hund mehr (S. 10). Es ist jedoch nicht ersichtlich und sie macht auch nicht geltend, dass die dadurch gewonnene Zeit im Validitätsfall für den erwerblichen Bereich eingesetzt würde. 3.7.4 Wie in E. 3.5 vorne dargelegt, ist für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich. Danach ist ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist. Hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt, dass er der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe – bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere – ist und zudem begründeterweise angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (Entscheid des BGer vom 7. Dezember 2011, 9C_541/2011, E. 5.1). Werden – in Nachachtung dieser beweisrechtlichen Grundsätze – die beiden hier in Betracht fallenden Hypothesen des von der Beschwerdegegnerin festgelegten Status 50% Erwerb / 50% Haushalt einerseits und der von der Beschwerdeführerin postulierte Status 100% Erwerb andererseits einander gegenübergestellt und beweismässig gewichtet, so folgt daraus, dass in Würdigung des (hinreichend erstellten) Sachverhalts respektive der praxisgemäss zu berücksichtigenden Kriterien ein Status 50% Erwerb / 50% Haushalt wahrscheinlicher ist als die Annahme einer im Gesundheitsfall vollzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit. Demnach ist der Status 50% Erwerb / 50% Haushalt auch überwiegend wahrscheinlich erstellt. 3.8 Indem die Beschwerdeführerin in der Referenzverfügung vom
22. Februar 2019 (act. IIA 250 S. 2 ff.) als vollzeitig Erwerbstätige eingestuft wurde, liegt mit der seit Geburt ihres zweiten Sohnes bestehenden und bis zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2021 andauernden Statusänderung zur teilzeitlich Erwerbstätigen mit Aufgabenbereich mit einem Anteil Erwerb/Aufgabenbereich von je 50% eine Änderung in den tatsächlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 15 Verhältnissen vor, was zur Bejahung eines Revisionsgrundes führt (vgl. E. 2.3.2 vorne). Damit ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (vgl. E. 2.3.3 vorne). Zu keinem anderen Ergebnis führte es, wenn – mit der Beschwerdeführerin
– als massgeblicher Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 3.1 vorne) auf die Mittei- lung vom 7. Mai 2020 abgestellt würde mit der Folge, dass (bei unverän- derten familiären Verhältnissen) die Annahme eines Revisionsgrundes entfiele: Indem damals trotz Kenntnis der neuen familiären Situation der Beschwerdeführerin keine Abklärungen zur Statusfrage vorgenommen wurde, liegt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung und in der Folge eine offensichtlich falsche Festlegung des Status vor, was Anlass für eine Wiedererwägung böte. Die Mitteilung vom 7. Mai 2020 erwiese sich als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG und einer Neubeur- teilung pro futuro stünde auch insoweit nichts entgegen. Demnach wäre die auf Art. 17 ATSG gestützte angefochtene Verfügung – soweit die Be- schwerdegegnerin damit auf die Rentenverfügung vom 22. Februar 2019 zurückgekommen sein sollte – mit dieser substituierten Begründung zu schützen (BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 105). 4. 4.1 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG (Einkommensvergleichsmethode) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 16 4.2 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstäti- gen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf je- doch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). 4.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 17 summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV). 4.4 4.4.1 Für den erwerblichen Bereich steht hinsichtlich des Validenein- kommens gestützt auf die Angaben im Abklärungsbericht zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Mai 2021 auch weiterhin als … tätig gewesen wäre (act. IIA 277 S. 5). Indessen wurde das zuletzt bei der Privatklinik D.________ AG innegehabte Arbeits- verhältnis inzwischen aufgelöst (vgl. act. IIA 277 S. 5). Im Übrigen zeichnet sich die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin durch zahlreiche Wechsel hinsichtlich der jeweils allein temporär ausgeübten beruflichen Tätigkeiten aus (act. II 178 S. 6 f.), so dass es sich rechtfertigt, für die Be- stimmung des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hypothetisch erziel- baren Einkommens auf die Zahlen der LSE abzustellen (vgl. E. 4.2.1 vorne). Dies wirkt sich in Anbetracht des bei der letzten Arbeitgeberin er- zielten Gehalts bei einem Vollzeitpensum von monatlich Fr. 5'100.-- bzw. bei einem Beschäftigungsgrad von 50% von Fr. 33'150.-- pro Jahr (act. II 174 S. 2; IIA 229 S. 5) denn auch zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus (siehe sogleich), so dass offen bleiben kann, aus welchen Gründen die Auflösung des letzten Arbeitsverhältnisses erfolgte. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2021 unter Hinweis auf den Einkommensvergleich im Abklärungsbericht (act. IIA 277 S. 7) auf die LSE 2018, Tabelle T17, Pos. 44 (Sonstige Büro- kräfte und verwandte Berufe), Total, Frauen, abgestellt. Dies ist grundsätz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 18 lich nicht zu beanstanden. Indessen ist für die Berechnung des Validenein- kommens der Wert 30 bis 49 Jahre, Frauen, relevant, womit sich das massgebliche Einkommen auf Fr. 5'828.-- pro Monat bzw. Fr. 69'936.-- pro Jahr beziffert. 4.4.2 In Bezug auf das Invalideneinkommen (vgl. E. 4.2.2 vorne) steht zunächst fest, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf das estimed- Gutachten vom 3. September 2018 aus interdisziplinärer Sicht trotz des das funktionelle Leistungsvermögen beeinträchtigenden chronischen cer- vicovertebralen und lumbovertrebralen Syndroms (act. IIA 245.1 S. 10) sowohl die angestammte …tätigkeit wie auch jede andere den Leiden an- gepasste Verweistätigkeit im Umfang von 50% zumutbar ist (S. 13 f.). Es bestehen keine Anhaltspunkte in den Akten, die auf eine diesbezügliche Verschlechterung hindeuten: So hielt Dr. med. F.________ im Bericht vom
24. April 2020 (act. IIA 267) einen unveränderten Gesundheitszustand fest und der Bericht des behandelnden Chiropraktors vom 25. Januar 2021 (Ak- ten der Beschwerdeführerin [act. I] 7) enthält keinerlei Angaben zur medizi- nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit. Schliesslich macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sich seit der Begutachtung durch die E.________ AG in Bezug auf das in erwerblicher Hinsicht massgebliche funktionelle Leistungsvermögen eine wesentliche Änderung bzw. Ver- schlechterung ergeben hätte, so dass weiterhin auf die in der nämlichen Expertise getroffenen Einschätzungen abgestellt werden kann. Indem die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft respektive keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist für die Ermittlung des Inva- lideneinkommens ebenfalls auf statistische Werte gemäss LSE 2018 abzu- stellen, wobei in Anbetracht der nach wie vor gültigen Einschätzungen im estimed-Gutachten (act. IIA 245.1 S. 13 f.) sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin auch der öffentliche Sektor offensteht, dieselbe Tabel- lenposition wie beim Valideneinkommen zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich eines allfälligen leidensbedingten Abzugs (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein sol- cher – soweit die invaliditätsfremden Abzugsfaktoren betreffend – bei bei- den, auf statistischen Daten beruhenden Vergleichseinkommen vorzunehmen wäre (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 19 8C_42/2008, E. 5). Soweit das Kriterium der leidensbedingten Einschrän- kung betreffend, wurde im estimed-Gutachten in somatischer Hinsicht eine über die Arbeitsunfähigkeit von 50% hinausgehende Leistungseinschrän- kung ausdrücklich verneint (act. IIA 245.2 S. 16 f.; 245.3 S. 18 f.; 245.4 S. 19 f.). Ob der im psychiatrischen Teilgutachten postulierte, über das be- triebsübliche Mass hinausgehende Pausenbedarf (act. IIA 245.5 S. 27) auch rechtlich ausgewiesen ist (BGE 141 V 281) und darüber hinaus einen leidensbedingten Abzug rechtfertigt, kann sodann offen bleiben. Denn selbst wenn all dies zu bejahen wäre und insoweit ein Abzug vom Tabellen- lohn im Umfang von maximal 10% anerkannt wird, ändert sich am Ergebnis nichts (vgl. E. 4.6 hinten). 4.4.3 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück- sichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom
20. April 2015, 8C_304/2014, E. 6), mithin ungewichtet 55% bzw. gewichtet 27.5% (55% x 0.5). 4.5 4.5.1 Mit Bezug auf den Aufgabenbereich Haushalt liess die Beschwer- degegnerin die häuslichen und erwerblichen Verhältnisse durch ihren spe- zialisierten Abklärungsdienst vor Ort abklären. Der entsprechende Bericht vom 9. Oktober 2020 (zu den Voraussetzungen an den Beweiswert von Abklärungsberichten vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2) erfolgte in Kenntnis der medizini- schen Situation und namentlich des polydisziplinären E.________- Gutachtens vom 3. September 2018 (vgl. act. IIA 277 S. 6). Ferner stützt sich das Ergebnis auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den sozia- len und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Abklärungs- bericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben von Rz. 3087 KSIH (Stand 1. Juli 2020). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angege- benen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Auf den Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2020 kann somit abgestellt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 20 4.5.2 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf den Bericht ihres Chiropraktors vom 25. Januar 2021 (vgl. auch E. 4.4.2 vorne) sowie auf Stellungnahmen ihrer Schwester und ihres Lebenspartners vom 16. Januar bzw. 30. Januar 2021 (act. I 7) geltend, in Bezug auf die Rückenproblema- tik sei das Tragen von Lasten sowie das Putzen zu unterlassen respektive weder die Schwester noch ihr Lebenspartner könnten sie – die Beschwer- deführerin – im Haushalt bzw. bei der Betreuung des Sohnes unterstützen. 4.5.3 Praxisgemäss ist vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Mit häuslichen Aufgaben betraute Versicherte haben denn auch Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsverrichtungen ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen (Entscheid des BGer vom 7. Januar 2020, 8C_748/2019, E. 5.3). Vermag die versicherte Person wegen ihrer Beeinträchtigung gewisse Tätigkeiten lediglich noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand zu meistern, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit entsprechend gliedern, wobei sie die durch den gesundheitsbedingten Wegfall der erwerblichen Beschäftigung gewonnene Zeit auf die Aufgaben im Haushalt zu verwenden hat (BGer 8C_748/2019, E. 6.2.1). 4.5.4 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Abklärungsfachperson die von der Schwester der Beschwerdeführerin sowie vom Ex-Partner im Zeitpunkt der Erhebung vor Ort offenbar noch geleistete Unterstützung in der Individualtextspalte des Abklärungsberichts bei sämtlichen Tätigkeiten zwar jeweils vermerkt (vgl. act. IIA 277 S. 8-11), indes nicht im Rahmen einer allfälligen zumutbaren Mithilfe berücksichtigt hat (vgl. auch act. IIA 291 S. 4). Dies ergibt sich etwa aus der prozentual festgehaltenen Einschränkung hinsichtlich der Verrichtung "Böden aufnehmen" bei der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 21 Tätigkeit "Wohnungs-/Hauspflege", welche trotz dokumentierter Mithilfe der Schwester und des Ex-Partners auf (ungewichtet) 100% veranschlagt wurde (S. 9). Demnach kann die Beschwerdeführerin aus dem Einwand, wonach nebst ihrer Schwester auch der Kindsvater angeblich zu keinerlei Mithilfe im Haushalt und bei der Kindererziehung mehr in der Lage sein sollen, nichts zu ihren Gunsten ableiten respektive es kann allein daraus nicht auf eine höhere als die im Abklärungsbericht attestierte Einschränkung geschlossen werden. 4.5.5 Doch selbst wenn die Mithilfe der Schwester und des Ex-Partners der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht mitberücksichtigt worden wäre, so vermöchte ihr Einwand, wonach sie auch weiterhin deren Mithilfe bedürfe, im Lichte der medizinischen Situation nicht zu überzeugen: So wurde im E.________-Gutachten vom 3. September 2018 festgehalten, das chronische cervicovertebrale Syndrom und das chronische Lumbover- tebralsyndrom beeinträchtigten die Funktionalität des Rückens, so dass keine schweren Lasten gehoben werden könnten und "der Rücken auch nicht repetitive Arbeiten durchführen" sollte. Die Kopfschmerzen beein- trächtigten die Explorandin ebenfalls (act. IIA 245.1 S. 10). Wünschenswert seien wechselnde Positionen, gelegentlich im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen, "jedoch nicht ständig" (act. IIA 245.4 S. 19). Weiter ist zu wie- derholen, dass nicht nur die Beschwerdeführerin selber, sondern auch Dr. med. F.________ den Gesundheitszustand als unverändert beschrieben (act. IIA 265 S. 2; 267) haben, so dass auch in Bezug auf die Beurteilung der Einschränkungen im Haushalt auf das im E.________-Gutachten er- stellte negative Zumutbarkeitsprofil abzustellen ist. Ergänzend ist auch auf das neurochirurgische Gutachten vom 20. Juni 2014 (act. II 54.1) zu ver- weisen, welches aufgrund der seither nicht wesentlich veränderten Befund- lage und Diagnosen (act. II 54.1 S. 14 f. act. IIA 245.1 S. 10) berücksichtigt werden kann. Darin erachtete Dr. med. C.________ das He- ben, Tragen und Bewegen von Lasten von 15kg bzw. repetitiv 10kg als zumutbar (act. II 54.1 S. 21). Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Situation ist festzuhalten, dass es sich sowohl bei Reinigungstätigkeiten im Rahmen der "Wohnungs- /Hauspflege", der Besorgung der "Wäsche- und Kleiderpflege" wie auch bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 22 der Kinderbetreuung, bei welchen die Beschwerdeführerin bis anhin auf die Mithilfe ihrer Schwester und ihres Ex-Partners zählen konnte, um Tätigkei- ten handelt, welche dem im E.________-Gutachten formulierten negativen Zumutbarkeitsprofil nicht entgegenstehen, müssen sie doch im eigenen Haushalt nicht repetitiv verrichtet werden. Daran ändert auch die Einschät- zung des behandelnden Chiropraktors vom 25. Januar 2021 (act. I 7) nichts: Einerseits postuliert er lediglich die Vermeidung einer übermässigen Belastung der Wirbelsäule. Soweit er andererseits pauschal "das Tragen sowie Putzen" für kontraindiziert hält, vermag dies in beweismässiger Hin- sicht nicht zu überzeugen, wird dies doch lediglich mit dem von ihm als solchen bezeichneten "Schmerzzustand" begründet, ohne dass er näher auf die funktionellen Einschränkungen eingeht. Insbesondere legt er nicht dar, weshalb das im E.________-Gutachten formulierte negative Zumut- barkeitsprofil im Aufgabenbereich nicht gelten sollte und weshalb selbst das Heben leichter Gewichte oder leichte Reinigungsarbeiten (vgl. act. IIA 277 S. 9) nicht mehr möglich sein sollten. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin noch ge- genüber den E.________-Gutachtern angab, dass sie sich im Haushalt "eigentlich nicht […] eingeschränkt" fühle (act. IIA 245.3 S. 11) und insbe- sondere die Angaben im Revisionsfragebogen vom 13. März 2020 (act. IIA 265 S. 5) und im Schreiben vom 11. August 2020 (act. IIA 270) – vor dem Hintergrund einer bereits nach der Geburt des ersten Kindes eingetretenen Überforderung (act. IIA 243.3 S. 10) – den Schluss nahelegen, dass die geltend gemachten zusätzlichen Einschränkungen im Haushalt in einem wesentlichen Masse in Zusammenhang mit der Funktion als alleinerzie- hende Mutter und nicht mit invalidenversicherungsrechtlich relevanten und allein versicherten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erblicken sind. So oder anders sind die im Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2020 festge- haltenen prozentualen Angaben zu den im Haushalt konkret bestehenden Einschränkungen (act. IIA 277. S. 8-11) im Lichte der medizinisch attestier- ten funktionellen Beeinträchtigungen sowie der der Beschwerdeführerin obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. E. 4.5.3 vorne) nachvollzieh- bar und schlüssig. Anders gesagt sind klare Fehleinschätzungen der Ab- klärungsfachperson, welche einen Eingriff des Gerichts in deren Ermessen rechtfertigen würden (vgl. Entscheid des BGer vom 1. April 2019, 9C_741/2018, E. 2), nicht ersichtlich.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 23 4.5.6 Gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 9. Okto- ber 2020 (act. IIA 277 S. 2 ff.) beträgt die mittels Betätigungsvergleich er- mittelte Einschränkung ungewichtet 21.2% (S. 12). Der gewichtete Invali- ditätsgrad beträgt folglich 10.6% (21.2% x 0.5). 4.6 Bei einer gewichteten Einschränkung von 27.5% im erwerblichen Bereich (vgl. E. 4.4.3 vorne) und einer solchen von 10.6% im Aufgabenbe- reich resultiert ein gesamthafter Invaliditätsgrad (vgl. E. 4.3 vorne) von ma- ximal 38.1%, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (vgl. E. 2.2 vorne). 4.7 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom
7. Mai 2021 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu- weisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als öffent- lichrechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG; vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 24 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, IV/21/417, Seite 25 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.