Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021
Sachverhalt
A. Die 1994 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallver- sicherungsanstalt (nachfolgend Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versi- chert, als sie gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 3. August 2020 und Fragebogen zum Ereignishergang vom 4. September 2020 am 16. Ju- li 2020 während des Unihockeyspielens beim Losrennen einen Zwick im linken Knie verspürte (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1, 14). Nach zweimaliger formloser Ablehnung der Leistungspflicht durch die Suva (vgl. Schreiben vom 14. September 2020 [AB 16] und vom 20. November 2020 [AB 37]) verlangte die Versicherte am 8. Dezember 2020 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (AB 45). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 lehnte die Suva ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Juli 2020 ab, mit der Begründung, es liege weder ein Unfallereig- nis noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor (AB 46). Auf Einsprache der Versicherten hin (AB 51) holte die Suva eine kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6. Mai 2021 (AB 57) ein und wies die Einsprache mit Entscheid vom 7. Mai 2021 ab (AB 60). B. Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 erhob die Versicherte dagegen Beschwerde. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 sei aufzuheben und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom
16. Juli 2020 sei zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin sei entweder auf- grund von Art. 6 Abs. 1 oder zumindest aufgrund von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] leistungspflichtig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 3 Im Beschwerdeverfahren holte die Beschwerdegegnerin eine weitere medi- zinische Beurteilung von Dr. med. B.________ vom 21. Juli 2021 (AB 79) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2021 beantragt sie, die Beschwer- de sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 sei zu bestätigen. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Oktober 2021 stellte die zuständi- ge Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Beurteilung von Dr. med. B.________ vom 21. Juli 2021 (AB 79) zur Kenntnis zu und gewährte ihr für eine allfällige Stellungnahme eine Frist bis zum 5. November 2021. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 hält die Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 (AB 60). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung für die Folgen des Ereignisses vom 16. Juli 2020 und in diesem Zusammenhang insbesonde- re das Vorliegen eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädi- gung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2.1 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek- tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili- gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnli- chen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkun- gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslö- sung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhn- lich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhn-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 5 lichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwarte- te Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un- gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2020 UV Nr. 3 S. 9 E. 3; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2019, 8C_842/2018, E. 3.3.1). 2.2.2 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung ledig- lich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der unge- wöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Verände- rung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Pro- grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2018 UV Nr. 8 S. 27 E. 3.1.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). 2.2.3 Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im Rechtssinne dann anzu- nehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (SVR 2008 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.3). 2.2.4 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis- tungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, unge- naue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 6 eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, be- steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall- begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 146 E. 3.4). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge- richt dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Ge- richt seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweis- anforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel- lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenann- ten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbe- wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder an- derer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). 2.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun- gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelris- se (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). Nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG hat der Unfallversicherer die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listen- verletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsscha- den also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 7 erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 9.1 S. 70). Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gestei- gerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a - h UVG genannte Körperschädi- gung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine un- fallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgese- henen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursa- che einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerli- chen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeu- tung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes – auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich nach Eingang der Meldung im Rahmen der Ab- klärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so verein- facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfall- versicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizini- scher Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 8 chenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurück- zuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51 E. 8.6 S. 69). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob das von der Beschwerdeführerin beschriebene Ereignis vom 16. Juli 2020 den Unfallbegriff (vgl. E. 2.2 hiervor) erfüllt. Hin- sichtlich des Ereignisherganges findet sich in den Akten im Wesentlichen das Folgende: 3.1.1 Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 3. August 2020 (AB 1) melde- te die Beschwerdeführerin, dass es ihr am 16. Juli 2020 bei "Übrige Ball- spiele" beim Losrennen hinter dem Goal ins Knie gezwickt habe (Kurvenla- ge). Weiter gab sie eine Muskelzerrung an. 3.1.2 Im Bericht vom 17. August 2020 (AB 3) der Klinik C.________ wur- de angegeben, die Beschwerdeführerin habe sich vor ca. vier Wochen eine Kniedistorsion beim Unihockeyspielen zugezogen. 3.1.3 Im Fragebogen vom 4. September 2020 (AB 14) gab die Beschwer- deführerin an, während des Unihockeyspielens habe es ihr beim Losrennen (stop and go) hinter dem Goal einen Zwick ins linke Knie gegeben (Kurven- lage). Die Frage, ob sich dabei etwas Besonderes ereignet habe, wie z.B. ein Ausgleiten, ein Sturz oder ein Anschlagen, bejahte die Beschwerdefüh- rerin und gab "schnelles stop and go" an. Auf die Frage, wann die Be- schwerden sich erstmals bemerkbar gemacht hätten, gab sie an, die Be- schwerden seien direkt bei der Bewegung aufgetreten und nach dem Spiel immer schlimmer geworden. 3.1.4 In der Einsprache vom 19. Januar 2021 (AB 51) wurde das Ereignis als Verletzung beim Unihockeyspielen, an dem sie maximal einmal die Wo- che teilnehme, beschrieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 9 3.1.5 In der Beschwerde vom 7. Juni 2021 (Beschwerde, S. 1) beschreibt die Beschwerdeführerin den Hergang der Knieverletzung wie folgt: Im Rahmen der Abwehrarbeit habe sie einen Gegenspieler hinter das eigene Tor verfolgt. Als sie wieder zur Vorderseite des Tors habe gelangen und in der Kurve habe beschleunigen wollen, habe es ihr einen Zwick ins Knie gegeben. Als sie habe losrennen wollen, habe sie eine brüske Bewegung hinter dem Tor gemacht. 3.2 Wie die Beschwerdegegnerin treffend ausführt (vgl. Beschwerde- antwort S. 2 Ziff. 4.1), stellt das Rennen im Kreis während der Verfolgung eines Gegenspielers beim Unihockeyspielen ohne besondere Vorkomm- nisse keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar. Ein in der Aussenwelt begründeter Umstand, der den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat bzw. eine unkoordinierte Be- wegung, wie z.B. ein Ausrutschen oder eine unphysiologische äussere Einwirkung, ist vorliegend nicht auszumachen und wird von der Beschwer- deführerin nicht geltend gemacht. Vielmehr fällt das geschilderte Gesche- hen in die gewöhnliche Bandbreite des Bewegungsmusters des Uniho- ckeys (Entscheid des BGer vom 28. Januar 2014, 8C_835/2013 E. 5.1). 3.3 Damit ist in tatsächlicher Hinsicht mit dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Ereignis vom 16. Juli 2020 mangels Ungewöhnlichkeit den rechtlichen Unfallbegriff (vgl. E. 2.2. hier- vor) nicht erfüllt. 4. 4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Abs. 1 (Unfall) und Abs. 2 (Listenverletzung) von Art. 6 UVG unabhängig voneinander und grundsätzlich jeder Tatbestand einzeln zu prüfen (BGE 146 V 51 E. 8.5 S. 69). Nachfolgend zu prüfen ist, ob die Körperschädigung der Beschwerde- führerin – wie die Beschwerdegegnerin vorbringt – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnützung bzw. Erkrankung zurückzuführen ist und eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin damit entfällt. Die Be- schwerdegegnerin stützt sich im Wesentlichen auf folgende medizinische Berichte:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 10 4.1.1 Der Suva-Kreisarzt Dr. med. B.________ fasste in der Beurteilung vom 19. November 2020 (AB 36) den bisherigen Befund des behandelnden Arztes sowie die bisherige Behandlung zusammen. Weiter führte er aus, die Ramp-Läsion beschreibe eine meniskosynoviale Separation, welche bei vorderen Kreuzbandrupturen gesehen werde und als Folge der Instabilität gelte. Im vorliegenden Fall liege keine Kreuzbandverletzung vor und das Knie erweise sich als stabil. Einer meniskosynovialen Separation im Rah- men eines Bandtraumas könne im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden, da das Innenband intakt gewesen sei. Dr. med B.________ hielt abschlies- send fest, es läge keine Körperschädigung im Sinne der Diagnosen von Art. 6 Abs. 2 UVG vor. 4.1.2 In der Beurteilung vom 6. Mai 2021 (AB 57) verwies Dr. med. B.________ bezüglich der meniskosynovialen Separation auf seine Beur- teilung vom 19. November 2020 (AB 36). Eine meniskosynoviale Separati- on im Rahmen eines Bandtraumas sei auszuschliessen, da es weder zu einer Verletzung des vorderen Kreuzbandes noch zu einer Verletzung des Ligamentum collaterale mediale gekommen sei. Eine Teilläsion des Liga- mentum collaterale mediale sei mittels MRI- Untersuchung ausgeschlossen worden. Die Schädigung am Innenminiskus sei mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit vorwiegend auf Degeneration zurückzuführen. 4.1.3 In der im vorliegenden Verfahren aufgelegten Beurteilung vom
21. Juli 2021 (AB 79 S. 10) erläuterte Dr. med. B.________ erneut, wieso die objektivierbaren Schädigungen im linken Kniegelenk vorwiegend und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Degeneration zurückzuführen seien. Eine Ramp-Läsion liesse sich nicht nachweisen, da sie weder im MRI vom 19. August 2020 noch intraoperativ nachgewiesen worden sei. Es sei insbesondere auf die horizontalen Flüssigkeitseinlagerungen im Innen- und Aussenmeniskus, die in der Fachliteratur als Horizontalläsion der Me- nisci gelten und als überwiegend degenerativ angesehen würden, hinzu- weisen. Auf diese seien überwiegend wahrscheinlich die Beschwerden nach dem initialen Ereignis zurückzuführen. 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 11 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu- kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Indessen ist darauf hinzuweisen, dass die Kreisärzte wie auch die Fachärzte des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Un- fallmedizin sind. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 12 gen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders aus- geprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (Entscheid des BGer vom 14. April 2020, 8C_59/2020, E. 5.2). 4.3 Die Beschwerdegegnerin stützt sich im Wesentlichen auf die von ihr veranlassten versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. B.________. Die Beurteilungen überzeugen. Sie sind in sich schlüssig und erfüllen die Voraussetzungen an medizinische Berichte (vgl. E. 3.5 hiervor). Dr. med. B.________ hat sich vertieft und sorgfältig mit den gesundheitli- chen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Er hat seine Schlussfolgerungen in Übereinstimmung mit den Akten getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand nachvollziehbar begründet. Einer eigenen Untersuchung bedurfte es nicht, da der medizinische Sachverhalt feststeht und es allein um die medi- zinische Würdigung dieses Sachverhalts geht. Damit sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen Aktenbericht (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3) erfüllt und den Aktenbeurteilungen von Dr. med. B.________ kommt voller Beweiswert zu, weshalb darauf abzustellen ist. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag – wie nachfol- gend dargelegt – daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die ersten Untersuchungen beim Hausarzt auf eine Muskelzerrung hingewiesen hätten, was eine Lis- tenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 sei (Beschwerde, S. 2). In den Akten wird lediglich in der Verordnung zur Physiotherapie eine "Quadriceps Zerrung rechts" erwähnt (AB 2). Dass es sich beim Zusatz "rechts" um einen Ver- schreiber handelt (Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 S. 1 f.) mag zu- treffen, jedoch findet sich ausser in der Verordnung zur Physiotherapie in den restlichen medizinischen Akten kein Hinweis auf eine Muskelzerrung. Daher ist davon auszugehen, dass eine Muskelzerrung überwiegend wahr- scheinlich weder links noch rechts stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Untersuchungen in der Klinik C.________ (AB 3,5) und im Institut D.________ (AB 7) hätten eine Teillä- sion des Innenbands sowie eine mediale Meniskusläsion ergeben (Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 13 schwerde, S. 2). Bezüglich der genannten Teilläsion des Ligamentum colla- terale mediale wurde in den Berichten der Klinik C.________ vom 17. Au- gust 2020 (AB 3) und 20. August 2020 (AB 5) lediglich eine Verdachtsdia- gnose, die jedoch nicht gesichert war, gestellt (vgl. auch Beschwerdeant- wort, S. 3 Ziff. 4.4). Im Bericht des Instituts D.________ vom 19. August 2020 (AB 7) kam Dr. med. E.________, Facharzt für Radiologie, gestützt auf das gleichentags erstellte MRI zum Schluss, es bestehe ein Verdacht auf einen horizontalen Riss im medialen Meniskushinterhorn mit breiterem Kontakt zur Basis, aber ansonsten sei kein Nachweis einer weiteren Knie- binnenläsion vorhanden. Dazu hielt Dr. med. B.________ in seiner Beurtei- lung vom 21. Juli 2021 fest, dass sich auf den MRI-Bildern keine Läsion des Bandes im Sinne einer Zerrung oder einer (Teil-)Ruptur objektivieren liesse. Dementsprechend hätten sich vier Wochen nach dem Ereignis auch stabile Bandverhältnisse gezeigt (AB 79 S. 6). Diese Beurteilung ist schlüs- sig und überzeugt. Bezüglich der Läsion des Meniskus führte Dr. med. B.________ in der Beurteilung vom 6. Mai 2021 aus, dass eine menisko- synoviale Seperation im Rahmen eines Bandtraumas aufgrund des intakten Ligamentum collaterale mediale nicht vorliegen könne (AB 57 S. 2). In der Beurteilung vom 21. Juli 2021 führte er zum von Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates sowie Sportmedizin, geäusserten Verdacht auf eine Teilläsion des Ligamentum collaterale mediale sowie auf eine mediale Meniskusläsi- on des linken Kniegelenks das Folgende aus: Bei eigener Durchsicht der MRI-Bilder vom 19. August 2020 zeige sich in den flüssigkeitsgewichteten Sequenzen eine deutliche horizontalverlaufende intrakorporale Flüssig- keitsansammlung, welche durch die gesamte Zirkumferenz des medialen Meniskus verlaufe und am stärksten ausgeprägt am Meniskushinterhorn sei. Diese Flüssigkeitsansammlung sei nicht normal und weise auf eine Erkrankung respektive eine Zusammenhangstrennung des Meniskusgewe- bes hin. Auch in den coronalen Aufnahmen seien solche horizontalverlau- fenden intrakorporalen Flüssigkeitsansammlungen im Meniskus innen wie aussen zu erkennen. Diese sprächen für eine horizontal verlaufende Läsion des Meniskus (AB 79 S. 5 f.). Diese Schlussfolgerung von Dr. med. B.________ ist nachvollziehbar und überzeugend begründet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 14 Die Beschwerdeführerin verweist ausserdem auf die im Operationsbericht vom 14. Oktober 2020 diagnostizierte Ramp-Läsion (Beschwerde, S. 2). Dazu führte Dr. med. B.________ im Bericht vom 19. November 2020 (AB
36) aus, eine Ramp-Läsion sei eine meniskosynoviale Seperation, die bei vorderen Kreuzbandrupturen gesehen werde und als Folge der Instabilität gelte. Im vorliegenden Fall liege jedoch keine vordere Kreuzbandverletzung vor und das Knie habe sich als stabil erwiesen. Dr. med. B.________ führte im Bericht vom 21. Juli 2021 ergänzend aus, dass gemäss Fachliteratur die Ramp-Läsion mit einer vorderen Kreuzbandläsion auftrete und eine isolier- te Ramp-Läsion biomechanisch kaum denkbar sei (AB 79 S. 6). Eine Ramp-Läsion sei entgegen der Annahme von Dr. med. F.________ vorlie- gend weder durch die MRI-Bildgebung noch intraoperativ nachgewiesen (AB 79 S. 10). Diese Beurteilung ist nachvollziehbar und überzeugt. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, eine degenerative Ursache ihrer Beschwerden sei nicht überwiegend wahrscheinlich, da sie erst 27 Jahre alt sei und bis zum Ereigniszeitpunkt weder eine Knieverletzung noch Kniebeschwerden erlitten habe (Beschwerde, S. 2). Dr. med. B.________ führte in seiner Beurteilung vom 21. Juli 2021 (AB 79 S. 7-9) aus, die im MRI beschriebene Flüssigkeitsansammlung im Innen- und Aussenmenis- kus entspreche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Horizontalläsi- on. Eine Horizontalläsion der Menisci gelte gemäss Fachliteratur überwie- gend wahrscheinlich als degenerativ. Degenerative Meniskusrisse entstän- den durch chronische und wiederholte Einwirkung normaler Kräfte im Ver- lauf des Lebens. Oft würden solche Degenerationen sportlichen oder beruf- lichen Überlastungen zugeschrieben. Degenerative Veränderungen begän- nen in der Regel mit dem 30. Lebensjähr, jedoch könnten bereits in frühe- rem Lebensalter krankhafte Veränderungen an den Menisci bestehen. Dies sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch bei der 27-jährigen Be- schwerdeführerin der Fall, zumal einerseits die Knie durch die verschiede- nen Sportarten offenbar stark beansprucht worden seien und andererseits bei der Beschwerdeführerin traumatische Läsionen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten nachgewiesen werden können. Dr. med. B.________ bezog sich in seiner Argumentation zusätzlich auf das MRI vom 10. März 2021 (AB 70). Das MRI zeige eindeutig einen intrameniska- len, horizontalen Spalt im Innenmeniskushorn, welcher die Diagnose einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 15 Horizontalläsion der Menisci bestätige. Die im MRI sichtbaren Zysten wür- den ebenfalls für eine degenerative Veränderung sprechen (AB 70 i.V.m. AB 79 S. 9). Die Beschwerdeführerin führt zudem aus, eine Degeneration könne von vornherein nicht einer sportlichen Überbelastung zugeschrieben werden, da sich ihre sportlichen Aktivitäten in einem absolut normalen, wenn nicht eher unterdurchschnittlichen Rahmen bewegen würden (Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 S. 1). Damit vermag sie indessen nicht darzulegen, weshalb der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. B.________ nicht gefolgt werden soll. Die auf verschiedene und nachvoll- ziehbare Argumente abgestützte Beurteilung von Dr. med. B.________ ist schlüssig und überzeugt. Soweit die Beschwerdeführerin einen Anwendungsfall von Art. 6 Abs. 3 UVG geltend macht (Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 S. 1), kommt diese Regelung nur zur Anwendung, wenn die fragliche medizini- sche Massnahme der Behandlung einer Unfallfolge diente, was vorliegend (vgl. E. 3.3 hiervor bzw. E. 4.4 hernach) nicht der Fall ist (vgl. Art. 10 UVG; Entscheid des BGer vom 29. September 2021, 8C_267/2021 E. 3.3). 4.4 Damit ist in tatsächlicher Hinsicht mit dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die objektivierbaren Schädigungen im linken Kniegelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf Degeneration (vgl. E. 2.3 hiervor) zurückzuführen sind. 5. Aufgrund des Dargelegten besteht für die Beschwerdegegnerin im Zusam- menhang mit dem Ereignis vom 16. Juli 2020 weder nach Art. 6 Abs. 1 UVG noch nach Art. 6 Abs. 2 UVG eine Leistungspflicht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 erweist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 16 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 25. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 4
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 25. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 (AB 60). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung für die Folgen des Ereignisses vom 16. Juli 2020 und in diesem Zusammenhang insbesonde- re das Vorliegen eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädi- gung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2.1 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek- tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili- gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnli- chen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkun- gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslö- sung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhn- lich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhn- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 5 lichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwarte- te Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un- gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2020 UV Nr. 3 S. 9 E. 3; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2019, 8C_842/2018, E. 3.3.1). 2.2.2 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung ledig- lich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der unge- wöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Verände- rung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Pro- grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2018 UV Nr. 8 S. 27 E. 3.1.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). 2.2.3 Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im Rechtssinne dann anzu- nehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (SVR 2008 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.3). 2.2.4 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis- tungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, unge- naue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 6 eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, be- steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall- begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 146 E. 3.4). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge- richt dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Ge- richt seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweis- anforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel- lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenann- ten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbe- wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder an- derer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). 2.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun- gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelris- se (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). Nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG hat der Unfallversicherer die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listen- verletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsscha- den also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 7 erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 9.1 S. 70). Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gestei- gerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a - h UVG genannte Körperschädi- gung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine un- fallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgese- henen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursa- che einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerli- chen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeu- tung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes – auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich nach Eingang der Meldung im Rahmen der Ab- klärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so verein- facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfall- versicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizini- scher Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursa- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 8 chenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurück- zuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51 E. 8.6 S. 69).
- 3.1 Zu prüfen ist, ob das von der Beschwerdeführerin beschriebene Ereignis vom 16. Juli 2020 den Unfallbegriff (vgl. E. 2.2 hiervor) erfüllt. Hin- sichtlich des Ereignisherganges findet sich in den Akten im Wesentlichen das Folgende: 3.1.1 Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 3. August 2020 (AB 1) melde- te die Beschwerdeführerin, dass es ihr am 16. Juli 2020 bei "Übrige Ball- spiele" beim Losrennen hinter dem Goal ins Knie gezwickt habe (Kurvenla- ge). Weiter gab sie eine Muskelzerrung an. 3.1.2 Im Bericht vom 17. August 2020 (AB 3) der Klinik C.________ wur- de angegeben, die Beschwerdeführerin habe sich vor ca. vier Wochen eine Kniedistorsion beim Unihockeyspielen zugezogen. 3.1.3 Im Fragebogen vom 4. September 2020 (AB 14) gab die Beschwer- deführerin an, während des Unihockeyspielens habe es ihr beim Losrennen (stop and go) hinter dem Goal einen Zwick ins linke Knie gegeben (Kurven- lage). Die Frage, ob sich dabei etwas Besonderes ereignet habe, wie z.B. ein Ausgleiten, ein Sturz oder ein Anschlagen, bejahte die Beschwerdefüh- rerin und gab "schnelles stop and go" an. Auf die Frage, wann die Be- schwerden sich erstmals bemerkbar gemacht hätten, gab sie an, die Be- schwerden seien direkt bei der Bewegung aufgetreten und nach dem Spiel immer schlimmer geworden. 3.1.4 In der Einsprache vom 19. Januar 2021 (AB 51) wurde das Ereignis als Verletzung beim Unihockeyspielen, an dem sie maximal einmal die Wo- che teilnehme, beschrieben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 9 3.1.5 In der Beschwerde vom 7. Juni 2021 (Beschwerde, S. 1) beschreibt die Beschwerdeführerin den Hergang der Knieverletzung wie folgt: Im Rahmen der Abwehrarbeit habe sie einen Gegenspieler hinter das eigene Tor verfolgt. Als sie wieder zur Vorderseite des Tors habe gelangen und in der Kurve habe beschleunigen wollen, habe es ihr einen Zwick ins Knie gegeben. Als sie habe losrennen wollen, habe sie eine brüske Bewegung hinter dem Tor gemacht. 3.2 Wie die Beschwerdegegnerin treffend ausführt (vgl. Beschwerde- antwort S. 2 Ziff. 4.1), stellt das Rennen im Kreis während der Verfolgung eines Gegenspielers beim Unihockeyspielen ohne besondere Vorkomm- nisse keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar. Ein in der Aussenwelt begründeter Umstand, der den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat bzw. eine unkoordinierte Be- wegung, wie z.B. ein Ausrutschen oder eine unphysiologische äussere Einwirkung, ist vorliegend nicht auszumachen und wird von der Beschwer- deführerin nicht geltend gemacht. Vielmehr fällt das geschilderte Gesche- hen in die gewöhnliche Bandbreite des Bewegungsmusters des Uniho- ckeys (Entscheid des BGer vom 28. Januar 2014, 8C_835/2013 E. 5.1). 3.3 Damit ist in tatsächlicher Hinsicht mit dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Ereignis vom 16. Juli 2020 mangels Ungewöhnlichkeit den rechtlichen Unfallbegriff (vgl. E. 2.2. hier- vor) nicht erfüllt.
- 4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Abs. 1 (Unfall) und Abs. 2 (Listenverletzung) von Art. 6 UVG unabhängig voneinander und grundsätzlich jeder Tatbestand einzeln zu prüfen (BGE 146 V 51 E. 8.5 S. 69). Nachfolgend zu prüfen ist, ob die Körperschädigung der Beschwerde- führerin – wie die Beschwerdegegnerin vorbringt – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnützung bzw. Erkrankung zurückzuführen ist und eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin damit entfällt. Die Be- schwerdegegnerin stützt sich im Wesentlichen auf folgende medizinische Berichte: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 10 4.1.1 Der Suva-Kreisarzt Dr. med. B.________ fasste in der Beurteilung vom 19. November 2020 (AB 36) den bisherigen Befund des behandelnden Arztes sowie die bisherige Behandlung zusammen. Weiter führte er aus, die Ramp-Läsion beschreibe eine meniskosynoviale Separation, welche bei vorderen Kreuzbandrupturen gesehen werde und als Folge der Instabilität gelte. Im vorliegenden Fall liege keine Kreuzbandverletzung vor und das Knie erweise sich als stabil. Einer meniskosynovialen Separation im Rah- men eines Bandtraumas könne im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden, da das Innenband intakt gewesen sei. Dr. med B.________ hielt abschlies- send fest, es läge keine Körperschädigung im Sinne der Diagnosen von Art. 6 Abs. 2 UVG vor. 4.1.2 In der Beurteilung vom 6. Mai 2021 (AB 57) verwies Dr. med. B.________ bezüglich der meniskosynovialen Separation auf seine Beur- teilung vom 19. November 2020 (AB 36). Eine meniskosynoviale Separati- on im Rahmen eines Bandtraumas sei auszuschliessen, da es weder zu einer Verletzung des vorderen Kreuzbandes noch zu einer Verletzung des Ligamentum collaterale mediale gekommen sei. Eine Teilläsion des Liga- mentum collaterale mediale sei mittels MRI- Untersuchung ausgeschlossen worden. Die Schädigung am Innenminiskus sei mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit vorwiegend auf Degeneration zurückzuführen. 4.1.3 In der im vorliegenden Verfahren aufgelegten Beurteilung vom
- Juli 2021 (AB 79 S. 10) erläuterte Dr. med. B.________ erneut, wieso die objektivierbaren Schädigungen im linken Kniegelenk vorwiegend und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Degeneration zurückzuführen seien. Eine Ramp-Läsion liesse sich nicht nachweisen, da sie weder im MRI vom 19. August 2020 noch intraoperativ nachgewiesen worden sei. Es sei insbesondere auf die horizontalen Flüssigkeitseinlagerungen im Innen- und Aussenmeniskus, die in der Fachliteratur als Horizontalläsion der Me- nisci gelten und als überwiegend degenerativ angesehen würden, hinzu- weisen. Auf diese seien überwiegend wahrscheinlich die Beschwerden nach dem initialen Ereignis zurückzuführen. 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 11 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu- kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Indessen ist darauf hinzuweisen, dass die Kreisärzte wie auch die Fachärzte des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Un- fallmedizin sind. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 12 gen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders aus- geprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (Entscheid des BGer vom 14. April 2020, 8C_59/2020, E. 5.2). 4.3 Die Beschwerdegegnerin stützt sich im Wesentlichen auf die von ihr veranlassten versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. B.________. Die Beurteilungen überzeugen. Sie sind in sich schlüssig und erfüllen die Voraussetzungen an medizinische Berichte (vgl. E. 3.5 hiervor). Dr. med. B.________ hat sich vertieft und sorgfältig mit den gesundheitli- chen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Er hat seine Schlussfolgerungen in Übereinstimmung mit den Akten getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand nachvollziehbar begründet. Einer eigenen Untersuchung bedurfte es nicht, da der medizinische Sachverhalt feststeht und es allein um die medi- zinische Würdigung dieses Sachverhalts geht. Damit sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen Aktenbericht (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3) erfüllt und den Aktenbeurteilungen von Dr. med. B.________ kommt voller Beweiswert zu, weshalb darauf abzustellen ist. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag – wie nachfol- gend dargelegt – daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die ersten Untersuchungen beim Hausarzt auf eine Muskelzerrung hingewiesen hätten, was eine Lis- tenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 sei (Beschwerde, S. 2). In den Akten wird lediglich in der Verordnung zur Physiotherapie eine "Quadriceps Zerrung rechts" erwähnt (AB 2). Dass es sich beim Zusatz "rechts" um einen Ver- schreiber handelt (Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 S. 1 f.) mag zu- treffen, jedoch findet sich ausser in der Verordnung zur Physiotherapie in den restlichen medizinischen Akten kein Hinweis auf eine Muskelzerrung. Daher ist davon auszugehen, dass eine Muskelzerrung überwiegend wahr- scheinlich weder links noch rechts stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Untersuchungen in der Klinik C.________ (AB 3,5) und im Institut D.________ (AB 7) hätten eine Teillä- sion des Innenbands sowie eine mediale Meniskusläsion ergeben (Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 13 schwerde, S. 2). Bezüglich der genannten Teilläsion des Ligamentum colla- terale mediale wurde in den Berichten der Klinik C.________ vom 17. Au- gust 2020 (AB 3) und 20. August 2020 (AB 5) lediglich eine Verdachtsdia- gnose, die jedoch nicht gesichert war, gestellt (vgl. auch Beschwerdeant- wort, S. 3 Ziff. 4.4). Im Bericht des Instituts D.________ vom 19. August 2020 (AB 7) kam Dr. med. E.________, Facharzt für Radiologie, gestützt auf das gleichentags erstellte MRI zum Schluss, es bestehe ein Verdacht auf einen horizontalen Riss im medialen Meniskushinterhorn mit breiterem Kontakt zur Basis, aber ansonsten sei kein Nachweis einer weiteren Knie- binnenläsion vorhanden. Dazu hielt Dr. med. B.________ in seiner Beurtei- lung vom 21. Juli 2021 fest, dass sich auf den MRI-Bildern keine Läsion des Bandes im Sinne einer Zerrung oder einer (Teil-)Ruptur objektivieren liesse. Dementsprechend hätten sich vier Wochen nach dem Ereignis auch stabile Bandverhältnisse gezeigt (AB 79 S. 6). Diese Beurteilung ist schlüs- sig und überzeugt. Bezüglich der Läsion des Meniskus führte Dr. med. B.________ in der Beurteilung vom 6. Mai 2021 aus, dass eine menisko- synoviale Seperation im Rahmen eines Bandtraumas aufgrund des intakten Ligamentum collaterale mediale nicht vorliegen könne (AB 57 S. 2). In der Beurteilung vom 21. Juli 2021 führte er zum von Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates sowie Sportmedizin, geäusserten Verdacht auf eine Teilläsion des Ligamentum collaterale mediale sowie auf eine mediale Meniskusläsi- on des linken Kniegelenks das Folgende aus: Bei eigener Durchsicht der MRI-Bilder vom 19. August 2020 zeige sich in den flüssigkeitsgewichteten Sequenzen eine deutliche horizontalverlaufende intrakorporale Flüssig- keitsansammlung, welche durch die gesamte Zirkumferenz des medialen Meniskus verlaufe und am stärksten ausgeprägt am Meniskushinterhorn sei. Diese Flüssigkeitsansammlung sei nicht normal und weise auf eine Erkrankung respektive eine Zusammenhangstrennung des Meniskusgewe- bes hin. Auch in den coronalen Aufnahmen seien solche horizontalverlau- fenden intrakorporalen Flüssigkeitsansammlungen im Meniskus innen wie aussen zu erkennen. Diese sprächen für eine horizontal verlaufende Läsion des Meniskus (AB 79 S. 5 f.). Diese Schlussfolgerung von Dr. med. B.________ ist nachvollziehbar und überzeugend begründet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 14 Die Beschwerdeführerin verweist ausserdem auf die im Operationsbericht vom 14. Oktober 2020 diagnostizierte Ramp-Läsion (Beschwerde, S. 2). Dazu führte Dr. med. B.________ im Bericht vom 19. November 2020 (AB 36) aus, eine Ramp-Läsion sei eine meniskosynoviale Seperation, die bei vorderen Kreuzbandrupturen gesehen werde und als Folge der Instabilität gelte. Im vorliegenden Fall liege jedoch keine vordere Kreuzbandverletzung vor und das Knie habe sich als stabil erwiesen. Dr. med. B.________ führte im Bericht vom 21. Juli 2021 ergänzend aus, dass gemäss Fachliteratur die Ramp-Läsion mit einer vorderen Kreuzbandläsion auftrete und eine isolier- te Ramp-Läsion biomechanisch kaum denkbar sei (AB 79 S. 6). Eine Ramp-Läsion sei entgegen der Annahme von Dr. med. F.________ vorlie- gend weder durch die MRI-Bildgebung noch intraoperativ nachgewiesen (AB 79 S. 10). Diese Beurteilung ist nachvollziehbar und überzeugt. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, eine degenerative Ursache ihrer Beschwerden sei nicht überwiegend wahrscheinlich, da sie erst 27 Jahre alt sei und bis zum Ereigniszeitpunkt weder eine Knieverletzung noch Kniebeschwerden erlitten habe (Beschwerde, S. 2). Dr. med. B.________ führte in seiner Beurteilung vom 21. Juli 2021 (AB 79 S. 7-9) aus, die im MRI beschriebene Flüssigkeitsansammlung im Innen- und Aussenmenis- kus entspreche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Horizontalläsi- on. Eine Horizontalläsion der Menisci gelte gemäss Fachliteratur überwie- gend wahrscheinlich als degenerativ. Degenerative Meniskusrisse entstän- den durch chronische und wiederholte Einwirkung normaler Kräfte im Ver- lauf des Lebens. Oft würden solche Degenerationen sportlichen oder beruf- lichen Überlastungen zugeschrieben. Degenerative Veränderungen begän- nen in der Regel mit dem 30. Lebensjähr, jedoch könnten bereits in frühe- rem Lebensalter krankhafte Veränderungen an den Menisci bestehen. Dies sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch bei der 27-jährigen Be- schwerdeführerin der Fall, zumal einerseits die Knie durch die verschiede- nen Sportarten offenbar stark beansprucht worden seien und andererseits bei der Beschwerdeführerin traumatische Läsionen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten nachgewiesen werden können. Dr. med. B.________ bezog sich in seiner Argumentation zusätzlich auf das MRI vom 10. März 2021 (AB 70). Das MRI zeige eindeutig einen intrameniska- len, horizontalen Spalt im Innenmeniskushorn, welcher die Diagnose einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 15 Horizontalläsion der Menisci bestätige. Die im MRI sichtbaren Zysten wür- den ebenfalls für eine degenerative Veränderung sprechen (AB 70 i.V.m. AB 79 S. 9). Die Beschwerdeführerin führt zudem aus, eine Degeneration könne von vornherein nicht einer sportlichen Überbelastung zugeschrieben werden, da sich ihre sportlichen Aktivitäten in einem absolut normalen, wenn nicht eher unterdurchschnittlichen Rahmen bewegen würden (Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 S. 1). Damit vermag sie indessen nicht darzulegen, weshalb der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. B.________ nicht gefolgt werden soll. Die auf verschiedene und nachvoll- ziehbare Argumente abgestützte Beurteilung von Dr. med. B.________ ist schlüssig und überzeugt. Soweit die Beschwerdeführerin einen Anwendungsfall von Art. 6 Abs. 3 UVG geltend macht (Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 S. 1), kommt diese Regelung nur zur Anwendung, wenn die fragliche medizini- sche Massnahme der Behandlung einer Unfallfolge diente, was vorliegend (vgl. E. 3.3 hiervor bzw. E. 4.4 hernach) nicht der Fall ist (vgl. Art. 10 UVG; Entscheid des BGer vom 29. September 2021, 8C_267/2021 E. 3.3). 4.4 Damit ist in tatsächlicher Hinsicht mit dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die objektivierbaren Schädigungen im linken Kniegelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf Degeneration (vgl. E. 2.3 hiervor) zurückzuführen sind.
- Aufgrund des Dargelegten besteht für die Beschwerdegegnerin im Zusam- menhang mit dem Ereignis vom 16. Juli 2020 weder nach Art. 6 Abs. 1 UVG noch nach Art. 6 Abs. 2 UVG eine Leistungspflicht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 erweist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 16
- 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 416 UV WIS/SHE/SAL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. November 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1994 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallver- sicherungsanstalt (nachfolgend Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versi- chert, als sie gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 3. August 2020 und Fragebogen zum Ereignishergang vom 4. September 2020 am 16. Ju- li 2020 während des Unihockeyspielens beim Losrennen einen Zwick im linken Knie verspürte (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1, 14). Nach zweimaliger formloser Ablehnung der Leistungspflicht durch die Suva (vgl. Schreiben vom 14. September 2020 [AB 16] und vom 20. November 2020 [AB 37]) verlangte die Versicherte am 8. Dezember 2020 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (AB 45). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 lehnte die Suva ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Juli 2020 ab, mit der Begründung, es liege weder ein Unfallereig- nis noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor (AB 46). Auf Einsprache der Versicherten hin (AB 51) holte die Suva eine kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6. Mai 2021 (AB 57) ein und wies die Einsprache mit Entscheid vom 7. Mai 2021 ab (AB 60). B. Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 erhob die Versicherte dagegen Beschwerde. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 sei aufzuheben und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom
16. Juli 2020 sei zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin sei entweder auf- grund von Art. 6 Abs. 1 oder zumindest aufgrund von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] leistungspflichtig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 3 Im Beschwerdeverfahren holte die Beschwerdegegnerin eine weitere medi- zinische Beurteilung von Dr. med. B.________ vom 21. Juli 2021 (AB 79) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2021 beantragt sie, die Beschwer- de sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 sei zu bestätigen. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Oktober 2021 stellte die zuständi- ge Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Beurteilung von Dr. med. B.________ vom 21. Juli 2021 (AB 79) zur Kenntnis zu und gewährte ihr für eine allfällige Stellungnahme eine Frist bis zum 5. November 2021. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 hält die Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 25. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 (AB 60). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung für die Folgen des Ereignisses vom 16. Juli 2020 und in diesem Zusammenhang insbesonde- re das Vorliegen eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädi- gung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2.1 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek- tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili- gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnli- chen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkun- gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslö- sung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhn- lich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhn-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 5 lichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwarte- te Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un- gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2020 UV Nr. 3 S. 9 E. 3; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2019, 8C_842/2018, E. 3.3.1). 2.2.2 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung ledig- lich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der unge- wöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Verände- rung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Pro- grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2018 UV Nr. 8 S. 27 E. 3.1.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). 2.2.3 Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im Rechtssinne dann anzu- nehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (SVR 2008 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.3). 2.2.4 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis- tungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, unge- naue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 6 eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, be- steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall- begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 146 E. 3.4). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge- richt dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Ge- richt seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweis- anforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel- lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenann- ten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbe- wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder an- derer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). 2.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun- gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelris- se (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). Nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG hat der Unfallversicherer die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listen- verletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsscha- den also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 7 erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 9.1 S. 70). Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gestei- gerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a - h UVG genannte Körperschädi- gung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine un- fallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgese- henen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursa- che einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerli- chen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeu- tung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes – auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich nach Eingang der Meldung im Rahmen der Ab- klärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so verein- facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfall- versicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizini- scher Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 8 chenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurück- zuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51 E. 8.6 S. 69). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob das von der Beschwerdeführerin beschriebene Ereignis vom 16. Juli 2020 den Unfallbegriff (vgl. E. 2.2 hiervor) erfüllt. Hin- sichtlich des Ereignisherganges findet sich in den Akten im Wesentlichen das Folgende: 3.1.1 Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 3. August 2020 (AB 1) melde- te die Beschwerdeführerin, dass es ihr am 16. Juli 2020 bei "Übrige Ball- spiele" beim Losrennen hinter dem Goal ins Knie gezwickt habe (Kurvenla- ge). Weiter gab sie eine Muskelzerrung an. 3.1.2 Im Bericht vom 17. August 2020 (AB 3) der Klinik C.________ wur- de angegeben, die Beschwerdeführerin habe sich vor ca. vier Wochen eine Kniedistorsion beim Unihockeyspielen zugezogen. 3.1.3 Im Fragebogen vom 4. September 2020 (AB 14) gab die Beschwer- deführerin an, während des Unihockeyspielens habe es ihr beim Losrennen (stop and go) hinter dem Goal einen Zwick ins linke Knie gegeben (Kurven- lage). Die Frage, ob sich dabei etwas Besonderes ereignet habe, wie z.B. ein Ausgleiten, ein Sturz oder ein Anschlagen, bejahte die Beschwerdefüh- rerin und gab "schnelles stop and go" an. Auf die Frage, wann die Be- schwerden sich erstmals bemerkbar gemacht hätten, gab sie an, die Be- schwerden seien direkt bei der Bewegung aufgetreten und nach dem Spiel immer schlimmer geworden. 3.1.4 In der Einsprache vom 19. Januar 2021 (AB 51) wurde das Ereignis als Verletzung beim Unihockeyspielen, an dem sie maximal einmal die Wo- che teilnehme, beschrieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 9 3.1.5 In der Beschwerde vom 7. Juni 2021 (Beschwerde, S. 1) beschreibt die Beschwerdeführerin den Hergang der Knieverletzung wie folgt: Im Rahmen der Abwehrarbeit habe sie einen Gegenspieler hinter das eigene Tor verfolgt. Als sie wieder zur Vorderseite des Tors habe gelangen und in der Kurve habe beschleunigen wollen, habe es ihr einen Zwick ins Knie gegeben. Als sie habe losrennen wollen, habe sie eine brüske Bewegung hinter dem Tor gemacht. 3.2 Wie die Beschwerdegegnerin treffend ausführt (vgl. Beschwerde- antwort S. 2 Ziff. 4.1), stellt das Rennen im Kreis während der Verfolgung eines Gegenspielers beim Unihockeyspielen ohne besondere Vorkomm- nisse keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar. Ein in der Aussenwelt begründeter Umstand, der den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat bzw. eine unkoordinierte Be- wegung, wie z.B. ein Ausrutschen oder eine unphysiologische äussere Einwirkung, ist vorliegend nicht auszumachen und wird von der Beschwer- deführerin nicht geltend gemacht. Vielmehr fällt das geschilderte Gesche- hen in die gewöhnliche Bandbreite des Bewegungsmusters des Uniho- ckeys (Entscheid des BGer vom 28. Januar 2014, 8C_835/2013 E. 5.1). 3.3 Damit ist in tatsächlicher Hinsicht mit dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Ereignis vom 16. Juli 2020 mangels Ungewöhnlichkeit den rechtlichen Unfallbegriff (vgl. E. 2.2. hier- vor) nicht erfüllt. 4. 4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Abs. 1 (Unfall) und Abs. 2 (Listenverletzung) von Art. 6 UVG unabhängig voneinander und grundsätzlich jeder Tatbestand einzeln zu prüfen (BGE 146 V 51 E. 8.5 S. 69). Nachfolgend zu prüfen ist, ob die Körperschädigung der Beschwerde- führerin – wie die Beschwerdegegnerin vorbringt – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnützung bzw. Erkrankung zurückzuführen ist und eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin damit entfällt. Die Be- schwerdegegnerin stützt sich im Wesentlichen auf folgende medizinische Berichte:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 10 4.1.1 Der Suva-Kreisarzt Dr. med. B.________ fasste in der Beurteilung vom 19. November 2020 (AB 36) den bisherigen Befund des behandelnden Arztes sowie die bisherige Behandlung zusammen. Weiter führte er aus, die Ramp-Läsion beschreibe eine meniskosynoviale Separation, welche bei vorderen Kreuzbandrupturen gesehen werde und als Folge der Instabilität gelte. Im vorliegenden Fall liege keine Kreuzbandverletzung vor und das Knie erweise sich als stabil. Einer meniskosynovialen Separation im Rah- men eines Bandtraumas könne im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden, da das Innenband intakt gewesen sei. Dr. med B.________ hielt abschlies- send fest, es läge keine Körperschädigung im Sinne der Diagnosen von Art. 6 Abs. 2 UVG vor. 4.1.2 In der Beurteilung vom 6. Mai 2021 (AB 57) verwies Dr. med. B.________ bezüglich der meniskosynovialen Separation auf seine Beur- teilung vom 19. November 2020 (AB 36). Eine meniskosynoviale Separati- on im Rahmen eines Bandtraumas sei auszuschliessen, da es weder zu einer Verletzung des vorderen Kreuzbandes noch zu einer Verletzung des Ligamentum collaterale mediale gekommen sei. Eine Teilläsion des Liga- mentum collaterale mediale sei mittels MRI- Untersuchung ausgeschlossen worden. Die Schädigung am Innenminiskus sei mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit vorwiegend auf Degeneration zurückzuführen. 4.1.3 In der im vorliegenden Verfahren aufgelegten Beurteilung vom
21. Juli 2021 (AB 79 S. 10) erläuterte Dr. med. B.________ erneut, wieso die objektivierbaren Schädigungen im linken Kniegelenk vorwiegend und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Degeneration zurückzuführen seien. Eine Ramp-Läsion liesse sich nicht nachweisen, da sie weder im MRI vom 19. August 2020 noch intraoperativ nachgewiesen worden sei. Es sei insbesondere auf die horizontalen Flüssigkeitseinlagerungen im Innen- und Aussenmeniskus, die in der Fachliteratur als Horizontalläsion der Me- nisci gelten und als überwiegend degenerativ angesehen würden, hinzu- weisen. Auf diese seien überwiegend wahrscheinlich die Beschwerden nach dem initialen Ereignis zurückzuführen. 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 11 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu- kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Indessen ist darauf hinzuweisen, dass die Kreisärzte wie auch die Fachärzte des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Un- fallmedizin sind. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 12 gen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders aus- geprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (Entscheid des BGer vom 14. April 2020, 8C_59/2020, E. 5.2). 4.3 Die Beschwerdegegnerin stützt sich im Wesentlichen auf die von ihr veranlassten versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. B.________. Die Beurteilungen überzeugen. Sie sind in sich schlüssig und erfüllen die Voraussetzungen an medizinische Berichte (vgl. E. 3.5 hiervor). Dr. med. B.________ hat sich vertieft und sorgfältig mit den gesundheitli- chen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Er hat seine Schlussfolgerungen in Übereinstimmung mit den Akten getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand nachvollziehbar begründet. Einer eigenen Untersuchung bedurfte es nicht, da der medizinische Sachverhalt feststeht und es allein um die medi- zinische Würdigung dieses Sachverhalts geht. Damit sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen Aktenbericht (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3) erfüllt und den Aktenbeurteilungen von Dr. med. B.________ kommt voller Beweiswert zu, weshalb darauf abzustellen ist. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag – wie nachfol- gend dargelegt – daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die ersten Untersuchungen beim Hausarzt auf eine Muskelzerrung hingewiesen hätten, was eine Lis- tenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 sei (Beschwerde, S. 2). In den Akten wird lediglich in der Verordnung zur Physiotherapie eine "Quadriceps Zerrung rechts" erwähnt (AB 2). Dass es sich beim Zusatz "rechts" um einen Ver- schreiber handelt (Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 S. 1 f.) mag zu- treffen, jedoch findet sich ausser in der Verordnung zur Physiotherapie in den restlichen medizinischen Akten kein Hinweis auf eine Muskelzerrung. Daher ist davon auszugehen, dass eine Muskelzerrung überwiegend wahr- scheinlich weder links noch rechts stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Untersuchungen in der Klinik C.________ (AB 3,5) und im Institut D.________ (AB 7) hätten eine Teillä- sion des Innenbands sowie eine mediale Meniskusläsion ergeben (Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 13 schwerde, S. 2). Bezüglich der genannten Teilläsion des Ligamentum colla- terale mediale wurde in den Berichten der Klinik C.________ vom 17. Au- gust 2020 (AB 3) und 20. August 2020 (AB 5) lediglich eine Verdachtsdia- gnose, die jedoch nicht gesichert war, gestellt (vgl. auch Beschwerdeant- wort, S. 3 Ziff. 4.4). Im Bericht des Instituts D.________ vom 19. August 2020 (AB 7) kam Dr. med. E.________, Facharzt für Radiologie, gestützt auf das gleichentags erstellte MRI zum Schluss, es bestehe ein Verdacht auf einen horizontalen Riss im medialen Meniskushinterhorn mit breiterem Kontakt zur Basis, aber ansonsten sei kein Nachweis einer weiteren Knie- binnenläsion vorhanden. Dazu hielt Dr. med. B.________ in seiner Beurtei- lung vom 21. Juli 2021 fest, dass sich auf den MRI-Bildern keine Läsion des Bandes im Sinne einer Zerrung oder einer (Teil-)Ruptur objektivieren liesse. Dementsprechend hätten sich vier Wochen nach dem Ereignis auch stabile Bandverhältnisse gezeigt (AB 79 S. 6). Diese Beurteilung ist schlüs- sig und überzeugt. Bezüglich der Läsion des Meniskus führte Dr. med. B.________ in der Beurteilung vom 6. Mai 2021 aus, dass eine menisko- synoviale Seperation im Rahmen eines Bandtraumas aufgrund des intakten Ligamentum collaterale mediale nicht vorliegen könne (AB 57 S. 2). In der Beurteilung vom 21. Juli 2021 führte er zum von Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates sowie Sportmedizin, geäusserten Verdacht auf eine Teilläsion des Ligamentum collaterale mediale sowie auf eine mediale Meniskusläsi- on des linken Kniegelenks das Folgende aus: Bei eigener Durchsicht der MRI-Bilder vom 19. August 2020 zeige sich in den flüssigkeitsgewichteten Sequenzen eine deutliche horizontalverlaufende intrakorporale Flüssig- keitsansammlung, welche durch die gesamte Zirkumferenz des medialen Meniskus verlaufe und am stärksten ausgeprägt am Meniskushinterhorn sei. Diese Flüssigkeitsansammlung sei nicht normal und weise auf eine Erkrankung respektive eine Zusammenhangstrennung des Meniskusgewe- bes hin. Auch in den coronalen Aufnahmen seien solche horizontalverlau- fenden intrakorporalen Flüssigkeitsansammlungen im Meniskus innen wie aussen zu erkennen. Diese sprächen für eine horizontal verlaufende Läsion des Meniskus (AB 79 S. 5 f.). Diese Schlussfolgerung von Dr. med. B.________ ist nachvollziehbar und überzeugend begründet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 14 Die Beschwerdeführerin verweist ausserdem auf die im Operationsbericht vom 14. Oktober 2020 diagnostizierte Ramp-Läsion (Beschwerde, S. 2). Dazu führte Dr. med. B.________ im Bericht vom 19. November 2020 (AB
36) aus, eine Ramp-Läsion sei eine meniskosynoviale Seperation, die bei vorderen Kreuzbandrupturen gesehen werde und als Folge der Instabilität gelte. Im vorliegenden Fall liege jedoch keine vordere Kreuzbandverletzung vor und das Knie habe sich als stabil erwiesen. Dr. med. B.________ führte im Bericht vom 21. Juli 2021 ergänzend aus, dass gemäss Fachliteratur die Ramp-Läsion mit einer vorderen Kreuzbandläsion auftrete und eine isolier- te Ramp-Läsion biomechanisch kaum denkbar sei (AB 79 S. 6). Eine Ramp-Läsion sei entgegen der Annahme von Dr. med. F.________ vorlie- gend weder durch die MRI-Bildgebung noch intraoperativ nachgewiesen (AB 79 S. 10). Diese Beurteilung ist nachvollziehbar und überzeugt. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, eine degenerative Ursache ihrer Beschwerden sei nicht überwiegend wahrscheinlich, da sie erst 27 Jahre alt sei und bis zum Ereigniszeitpunkt weder eine Knieverletzung noch Kniebeschwerden erlitten habe (Beschwerde, S. 2). Dr. med. B.________ führte in seiner Beurteilung vom 21. Juli 2021 (AB 79 S. 7-9) aus, die im MRI beschriebene Flüssigkeitsansammlung im Innen- und Aussenmenis- kus entspreche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Horizontalläsi- on. Eine Horizontalläsion der Menisci gelte gemäss Fachliteratur überwie- gend wahrscheinlich als degenerativ. Degenerative Meniskusrisse entstän- den durch chronische und wiederholte Einwirkung normaler Kräfte im Ver- lauf des Lebens. Oft würden solche Degenerationen sportlichen oder beruf- lichen Überlastungen zugeschrieben. Degenerative Veränderungen begän- nen in der Regel mit dem 30. Lebensjähr, jedoch könnten bereits in frühe- rem Lebensalter krankhafte Veränderungen an den Menisci bestehen. Dies sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch bei der 27-jährigen Be- schwerdeführerin der Fall, zumal einerseits die Knie durch die verschiede- nen Sportarten offenbar stark beansprucht worden seien und andererseits bei der Beschwerdeführerin traumatische Läsionen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten nachgewiesen werden können. Dr. med. B.________ bezog sich in seiner Argumentation zusätzlich auf das MRI vom 10. März 2021 (AB 70). Das MRI zeige eindeutig einen intrameniska- len, horizontalen Spalt im Innenmeniskushorn, welcher die Diagnose einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 15 Horizontalläsion der Menisci bestätige. Die im MRI sichtbaren Zysten wür- den ebenfalls für eine degenerative Veränderung sprechen (AB 70 i.V.m. AB 79 S. 9). Die Beschwerdeführerin führt zudem aus, eine Degeneration könne von vornherein nicht einer sportlichen Überbelastung zugeschrieben werden, da sich ihre sportlichen Aktivitäten in einem absolut normalen, wenn nicht eher unterdurchschnittlichen Rahmen bewegen würden (Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 S. 1). Damit vermag sie indessen nicht darzulegen, weshalb der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. B.________ nicht gefolgt werden soll. Die auf verschiedene und nachvoll- ziehbare Argumente abgestützte Beurteilung von Dr. med. B.________ ist schlüssig und überzeugt. Soweit die Beschwerdeführerin einen Anwendungsfall von Art. 6 Abs. 3 UVG geltend macht (Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 S. 1), kommt diese Regelung nur zur Anwendung, wenn die fragliche medizini- sche Massnahme der Behandlung einer Unfallfolge diente, was vorliegend (vgl. E. 3.3 hiervor bzw. E. 4.4 hernach) nicht der Fall ist (vgl. Art. 10 UVG; Entscheid des BGer vom 29. September 2021, 8C_267/2021 E. 3.3). 4.4 Damit ist in tatsächlicher Hinsicht mit dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die objektivierbaren Schädigungen im linken Kniegelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf Degeneration (vgl. E. 2.3 hiervor) zurückzuführen sind. 5. Aufgrund des Dargelegten besteht für die Beschwerdegegnerin im Zusam- menhang mit dem Ereignis vom 16. Juli 2020 weder nach Art. 6 Abs. 1 UVG noch nach Art. 6 Abs. 2 UVG eine Leistungspflicht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 erweist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/416, Seite 16 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.