Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021
Sachverhalt
A. Der 1978 geborene B.________ (Versicherter), alleinzeichnungsberechtig- ter Verwaltungsrat der A.________ AG (Arbeitgeberin bzw. Beschwerde- führerin), meldete sich am 29. Januar 2021 bei der Ausgleichskasse Ar- beitgeber Basel (Ausgleichskasse bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Vaterschaftsentschädigung an (Akten der Ausgleichskasse, Antwort- beilage [AB] 1). Er erklärte, dass am TT. Juli 2020 seine Tochter geboren worden sei und er vom 4. bis 27. Januar 2021 Vaterschaftsurlaub bezogen habe, wobei während den bezogenen Urlaubstagen eine 100%-ige Lohn- fortzahlung erfolgt sei. Seit dem 1. Januar 2012 arbeite er für die Arbeitge- berin und beziehe dabei einen AHV-pflichtigen Monatslohn von Fr. 7'000.--. Die Vaterschaftsentschädigung sei der Arbeitgeberin auszuzahlen. Mit Verfügung vom 26. März 2021 (AB 3) verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch des Versicherten auf Vaterschaftsentschädigung, da ein solcher frühestens ab dem 1. Januar 2021 entstehen könne und zwar nur für Kinder, die ab dem 1. Januar 2021 geboren worden seien. Die dagegen erhobene Einsprache der Arbeitgeberin (AB 4) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 10. Mai 2021 (AB 5) ab. B. Hiergegen erhob die Arbeitgeberin, handelnd durch die gesetzlichen und statutarischen Organe, diese vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 7. Juni 2021 Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids sowie die Ausrichtung einer Vaterschaftsentschädigung für den Versicherten in der Höhe von Fr. 2'744.-- an die Beschwerdeführe- rin. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2021 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, EO/21/415, Seite 3 Am 16. August 2021 ging beim Verwaltungsgericht aufforderungsgemäss die Kostennote der Beschwerdeführerin ein.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 (AB 5). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung.
E. 1.3 Die Vaterschaftsentschädigung wird als Taggeld während höchs- tens 14 Tagen ausgerichtet (Art. 16k Abs. 1 und 2 EOG) und beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Ent- schädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16l Abs. 1 EOG). Ausgehend vom angegebenen jährlichen Erwerbseinkommen von Fr. 91'000.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, EO/21/415, Seite 4 (Fr. 7'000.-- x 13; AB 1 S. 4 lit. B a) und unter Berücksichtigung des Um- standes, dass die Vaterschaftsentschädigung höchstens Fr. 196.-- am Tag betragen kann (Art. 16l Abs. 3 EOG i.V. m. Art. 16f Abs. 1 EOG; vgl. auch die vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Tabellen zur Ermittlung der EO-Entschädigungen [S. 23; abrufbar unter: https://sozialversicherungen.admin.ch]), beläuft sich die maximale Vater- schaftsentschädigung und damit auch der höchstmögliche Streitwert auf Fr. 2'744.-- (Fr. 196.-- [Entschädigung] x 14 Tage). Der Streitwert liegt da- her unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die ein- zelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Gesetzesänderung, mit welcher die Vaterschaftsentschädigung eingeführt wurde, ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten (AS 2020 4689). 2.2 Der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung setzt gemäss Art. 16i Abs. 1 EOG voraus, dass der Mann im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird (lit. a); während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kin- des im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert war (lit. b); in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Er- werbstätigkeit ausgeübt hat (lit. c); und im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Arbeitnehmer im Sinne von Art. 10 ATSG (lit. d Ziff. 1) oder Selbstständi- gerwerbender im Sinne von Art. 12 ATSG ist (lit. d Ziff. 2) oder im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht (lit. d Ziff. 3). Diese An- spruchsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Rz. 1036 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die Mutter- und Vater- schaftsentschädigung [KS MVSE]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, EO/21/415, Seite 5 2.3 Der Vater hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder (Art. 16k Abs. 2 EOG). Für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten (Art. 16j Abs. 1 EOG). Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes (Art. 16j Abs. 2 EOG). Der Anspruch endet unter anderem nach Ablauf der Rahmenfrist (Art. 16j Abs. 3 lit. a EOG). Der Anspruch auf Entschädigung entsteht, wenn das Kind lebensfähig ge- boren wird (Art. 23 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. Novem- ber 2004 [EOV; SR 834.11]). 2.4 Gemäss Rz. 1167 KS MVSE entsteht ein Anspruch auf die Vater- schaftsentschädigung frühestens ab dem 1. Januar 2021. Massgebend ist der Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Beim erwähnten Kreisschreiben handelt es sich um eine Verwaltungswei- sung. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli- chen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vor- schriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Ein- klang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 2.5 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestim- mung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, histori- sches, zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, EO/21/415, Seite 6 Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Aus- legung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 147 V 55 E. 5.1 S. 58; 145 V 2 E. 4.1 S. 6). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob der Versicherte für seine am TT. Juli 2020 gebore- ne Tochter (AB 1 S. 7) Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung hat, wobei er die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 16i Abs. 1 EOG (vgl. E. 2.2 hiervor) zum Bezug von Vaterschaftsentschädigung unbestrittenermassen erfüllt. Bestritten ist, ob – entsprechend der Auffassung der Beschwerde- führerin – übergangsrechtlich ein Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung besteht, wenn das Kind vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am
1. Januar 2021 geboren und der Vaterschaftsurlaub nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung (hier vom 4. bis 27. Januar 2021; AB 1 S. 5 lit. m), aber innerhalb der sechsmonatigen Rahmenfirst von Art. 16j Abs. 1 EOG, bezo- gen wurde. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Versicherten auf Vaterschaftsentschädigung in Anwendung der Rz. 1167 KS MVSE ver- neint, gemäss welcher ein Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung frühestens ab dem 1. Januar 2021 entsteht, wobei der Zeitpunkt der Geburt des Kindes massgebend ist. Wie in E. 2.4 hiervor dargelegt wurde, sind die Weisungen für die Verwaltung, nicht aber für die Gerichte verbindlich. Das Gericht weicht jedoch, um eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu ge- währleisten, nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab. Damit geht es vorliegend um die Frage, ob Rz. 1167 KS MVSE gesetzes- konform ist, was mittels Auslegung zu bestimmen ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Nach dem Wortlaut von Art. 16j Abs. 2 EOG beginnen die Rahmenfrist und der Anspruch am Tag der Geburt des Kindes, wobei der Anspruch sowohl
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, EO/21/415, Seite 7 bei der Mutterschafts- (Art. 16c Abs. 1 EOG) als auch bei der Vaterschafts- entschädigung (Art. 16j Abs. 2 EOG) erst mit der Geburt des (lebensfähi- gen) Kindes entsteht (Art. 23 Abs. 1 EOV). Gestützt auf die klaren Vorga- ben der genannten Bestimmungen kann damit nur die Geburt eines Kindes nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung per 1. Januar 2021 einen An- spruch auf eine Vaterschaftsentschädigung begründen (NORDMANN/BURCK- HARDT, "Vaterschaftsurlaub jetzt!" – Und wie weiter?, in: AJP 2020 S. 1528). Zudem hat weder der Gesetzgeber noch der Bundesrat im Zu- sammenhang mit der Revision des EOG resp. der Einführung der Vater- schaftsentschädigung per 1. Januar 2021 – anders als bei der Einführung der Mutterschaftsentschädigung (BBl 2002 7522, 7549) – eine Übergangs- bestimmung erlassen. Eine solche wurde in den parlamentarischen Debat- ten und auch vom Bundesrat denn auch gar nicht thematisiert (vgl. BBl 2019 3405, insbesondere 3417; vgl. auch die Erläuterungen zur Änderung der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz [EOV], Ausführungsbestimmun- gen zum zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub; abrufbar unter: htt- ps://www.bsv.admin.ch). Vielmehr wurde bereits in den vom BSV im Rah- men der Volksabstimmung vom 27. September 2020 herausgegebenen Fragen und Antworten zum Vaterschaftsurlaub vom 6. August 2020 (abruf- bar unter: https://www.bsv.admin.ch) festgehalten, dass, falls die Stimmbe- rechtigten Ja zum Vaterschaftsurlaub sagen würden, dieser voraussichtlich per 1. Januar 2021 in Kraft treten werde. Dies bedeute, "dass Väter von Kindern, die nach dem 31. Dezember 2020 geboren werden, Anspruch auf den Vaterschaftsurlaub haben". Dementsprechend wurde darauf verzichtet, den zeitlichen Geltungsbereich der Bestimmungen zur Vaterschaftsent- schädigung auf Geburten vor dem 1. Januar 2021 auszudehnen (NORD- MANN/BURCKHARDT, a.a.O., S. 1528). Soweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die von einem Teil der Lehre vertretene Ansicht, dass eine Gesetzeslücke vorliege, welche in Analogie zur Übergangsbestimmung der Mutterschaftsentschädigung im Sinne einer unechten Rückwirkung (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370 f.; 126 V 134 E. 4a S. 135; RKUV 2000 KV 104 S. 58 E. 3b) geschlossen werden müsse (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 14 ff.; KARL KÜMIN, Urlaub auch für Gebur- ten vor 2021, in: Plädoyer 6/2020 S. 23), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn im Rahmen der Einführung der Mutterschaftsentschädigung erstreck-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, EO/21/415, Seite 8 te sich – anders als die Beschwerdeführerin annimmt – die Rückwirkung nicht auf die gesamte Dauer der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Vielmehr war sie auf die gesetzliche Entschädigungsdauer beschränkt (vgl. die Schlussbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 Ziff. 3: "Die neuen Bestimmungen gelten auch, wenn die Geburt höchstens 98 Tage vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erfolgt ist. Die Entschädigungen werden jedoch frühestens ab dem Inkrafttreten dieser Änderung ausgerich- tet und ausschliesslich für die Anspruchsdauer, die nach Artikel 16d zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist."). Die Beschwerdeführerin könnte – bei Geburt des Kindes am TT. Juli 2020 – deshalb aus der von ihr monierten analogen Anwendung der Mutterschaftsentschädigung-Rück- wirkungsbestimmung auch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn eine analoge Anwendung führte dazu, dass – entsprechend dem Entschädi- gungsanspruch von höchstens 14 Taggeldern (Art. 16k Abs. 2 EOG) – die rückwirkende Anspruchsberechtigung auf 14 Tage vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Vaterschaftsversicherung geborene Kinder beschränkt bliebe. Es erstaunt bei diesem Ergebnis daher auch nicht, dass eine Übergangsbestimmung analog der Mutterschaftsentschädigung in den parlamentarischen Diskussionen nicht zur Debatte stand. Folglich erweist sich die Rz. 1167 KS MVSE weder ungesetzlich noch steht sie in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts im Widerspruch (vgl. E. 2.5 hiervor). Es bestehen somit keine objektiven Anhaltspunkte, welche ein Abweichen des Gerichts vom besagten Kreisschreiben rechtfertigen würden. 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen An- spruch des Versicherten auf Vaterschaftsentschädigung zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid 10. Mai 2021 (AB 5) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehr- schluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, EO/21/415, Seite 9 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (Umkehrschluss aus Art. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (samt Eingabe der Beschwerde- führerin vom 13. August 2021)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 17 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz [Er- werbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1]). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 415 EO publiziert in BVR 2022 S. 44 SCP/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. August 2021 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Collatz A.________ AG handelnd durch B.________ (Einzelunterschrift) vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, EO/21/415, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1978 geborene B.________ (Versicherter), alleinzeichnungsberechtig- ter Verwaltungsrat der A.________ AG (Arbeitgeberin bzw. Beschwerde- führerin), meldete sich am 29. Januar 2021 bei der Ausgleichskasse Ar- beitgeber Basel (Ausgleichskasse bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Vaterschaftsentschädigung an (Akten der Ausgleichskasse, Antwort- beilage [AB] 1). Er erklärte, dass am TT. Juli 2020 seine Tochter geboren worden sei und er vom 4. bis 27. Januar 2021 Vaterschaftsurlaub bezogen habe, wobei während den bezogenen Urlaubstagen eine 100%-ige Lohn- fortzahlung erfolgt sei. Seit dem 1. Januar 2012 arbeite er für die Arbeitge- berin und beziehe dabei einen AHV-pflichtigen Monatslohn von Fr. 7'000.--. Die Vaterschaftsentschädigung sei der Arbeitgeberin auszuzahlen. Mit Verfügung vom 26. März 2021 (AB 3) verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch des Versicherten auf Vaterschaftsentschädigung, da ein solcher frühestens ab dem 1. Januar 2021 entstehen könne und zwar nur für Kinder, die ab dem 1. Januar 2021 geboren worden seien. Die dagegen erhobene Einsprache der Arbeitgeberin (AB 4) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 10. Mai 2021 (AB 5) ab. B. Hiergegen erhob die Arbeitgeberin, handelnd durch die gesetzlichen und statutarischen Organe, diese vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 7. Juni 2021 Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids sowie die Ausrichtung einer Vaterschaftsentschädigung für den Versicherten in der Höhe von Fr. 2'744.-- an die Beschwerdeführe- rin. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2021 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, EO/21/415, Seite 3 Am 16. August 2021 ging beim Verwaltungsgericht aufforderungsgemäss die Kostennote der Beschwerdeführerin ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 17 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz [Er- werbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1]). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 (AB 5). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung. 1.3 Die Vaterschaftsentschädigung wird als Taggeld während höchs- tens 14 Tagen ausgerichtet (Art. 16k Abs. 1 und 2 EOG) und beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Ent- schädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16l Abs. 1 EOG). Ausgehend vom angegebenen jährlichen Erwerbseinkommen von Fr. 91'000.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, EO/21/415, Seite 4 (Fr. 7'000.-- x 13; AB 1 S. 4 lit. B a) und unter Berücksichtigung des Um- standes, dass die Vaterschaftsentschädigung höchstens Fr. 196.-- am Tag betragen kann (Art. 16l Abs. 3 EOG i.V. m. Art. 16f Abs. 1 EOG; vgl. auch die vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Tabellen zur Ermittlung der EO-Entschädigungen [S. 23; abrufbar unter: https://sozialversicherungen.admin.ch]), beläuft sich die maximale Vater- schaftsentschädigung und damit auch der höchstmögliche Streitwert auf Fr. 2'744.-- (Fr. 196.-- [Entschädigung] x 14 Tage). Der Streitwert liegt da- her unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die ein- zelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Gesetzesänderung, mit welcher die Vaterschaftsentschädigung eingeführt wurde, ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten (AS 2020 4689). 2.2 Der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung setzt gemäss Art. 16i Abs. 1 EOG voraus, dass der Mann im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird (lit. a); während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kin- des im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert war (lit. b); in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Er- werbstätigkeit ausgeübt hat (lit. c); und im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Arbeitnehmer im Sinne von Art. 10 ATSG (lit. d Ziff. 1) oder Selbstständi- gerwerbender im Sinne von Art. 12 ATSG ist (lit. d Ziff. 2) oder im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht (lit. d Ziff. 3). Diese An- spruchsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Rz. 1036 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die Mutter- und Vater- schaftsentschädigung [KS MVSE]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, EO/21/415, Seite 5 2.3 Der Vater hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder (Art. 16k Abs. 2 EOG). Für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten (Art. 16j Abs. 1 EOG). Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes (Art. 16j Abs. 2 EOG). Der Anspruch endet unter anderem nach Ablauf der Rahmenfrist (Art. 16j Abs. 3 lit. a EOG). Der Anspruch auf Entschädigung entsteht, wenn das Kind lebensfähig ge- boren wird (Art. 23 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. Novem- ber 2004 [EOV; SR 834.11]). 2.4 Gemäss Rz. 1167 KS MVSE entsteht ein Anspruch auf die Vater- schaftsentschädigung frühestens ab dem 1. Januar 2021. Massgebend ist der Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Beim erwähnten Kreisschreiben handelt es sich um eine Verwaltungswei- sung. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli- chen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vor- schriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Ein- klang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 2.5 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestim- mung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, histori- sches, zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, EO/21/415, Seite 6 Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Aus- legung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 147 V 55 E. 5.1 S. 58; 145 V 2 E. 4.1 S. 6). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob der Versicherte für seine am TT. Juli 2020 gebore- ne Tochter (AB 1 S. 7) Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung hat, wobei er die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 16i Abs. 1 EOG (vgl. E. 2.2 hiervor) zum Bezug von Vaterschaftsentschädigung unbestrittenermassen erfüllt. Bestritten ist, ob – entsprechend der Auffassung der Beschwerde- führerin – übergangsrechtlich ein Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung besteht, wenn das Kind vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am
1. Januar 2021 geboren und der Vaterschaftsurlaub nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung (hier vom 4. bis 27. Januar 2021; AB 1 S. 5 lit. m), aber innerhalb der sechsmonatigen Rahmenfirst von Art. 16j Abs. 1 EOG, bezo- gen wurde. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Versicherten auf Vaterschaftsentschädigung in Anwendung der Rz. 1167 KS MVSE ver- neint, gemäss welcher ein Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung frühestens ab dem 1. Januar 2021 entsteht, wobei der Zeitpunkt der Geburt des Kindes massgebend ist. Wie in E. 2.4 hiervor dargelegt wurde, sind die Weisungen für die Verwaltung, nicht aber für die Gerichte verbindlich. Das Gericht weicht jedoch, um eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu ge- währleisten, nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab. Damit geht es vorliegend um die Frage, ob Rz. 1167 KS MVSE gesetzes- konform ist, was mittels Auslegung zu bestimmen ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Nach dem Wortlaut von Art. 16j Abs. 2 EOG beginnen die Rahmenfrist und der Anspruch am Tag der Geburt des Kindes, wobei der Anspruch sowohl
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, EO/21/415, Seite 7 bei der Mutterschafts- (Art. 16c Abs. 1 EOG) als auch bei der Vaterschafts- entschädigung (Art. 16j Abs. 2 EOG) erst mit der Geburt des (lebensfähi- gen) Kindes entsteht (Art. 23 Abs. 1 EOV). Gestützt auf die klaren Vorga- ben der genannten Bestimmungen kann damit nur die Geburt eines Kindes nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung per 1. Januar 2021 einen An- spruch auf eine Vaterschaftsentschädigung begründen (NORDMANN/BURCK- HARDT, "Vaterschaftsurlaub jetzt!" – Und wie weiter?, in: AJP 2020 S. 1528). Zudem hat weder der Gesetzgeber noch der Bundesrat im Zu- sammenhang mit der Revision des EOG resp. der Einführung der Vater- schaftsentschädigung per 1. Januar 2021 – anders als bei der Einführung der Mutterschaftsentschädigung (BBl 2002 7522, 7549) – eine Übergangs- bestimmung erlassen. Eine solche wurde in den parlamentarischen Debat- ten und auch vom Bundesrat denn auch gar nicht thematisiert (vgl. BBl 2019 3405, insbesondere 3417; vgl. auch die Erläuterungen zur Änderung der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz [EOV], Ausführungsbestimmun- gen zum zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub; abrufbar unter: htt- ps://www.bsv.admin.ch). Vielmehr wurde bereits in den vom BSV im Rah- men der Volksabstimmung vom 27. September 2020 herausgegebenen Fragen und Antworten zum Vaterschaftsurlaub vom 6. August 2020 (abruf- bar unter: https://www.bsv.admin.ch) festgehalten, dass, falls die Stimmbe- rechtigten Ja zum Vaterschaftsurlaub sagen würden, dieser voraussichtlich per 1. Januar 2021 in Kraft treten werde. Dies bedeute, "dass Väter von Kindern, die nach dem 31. Dezember 2020 geboren werden, Anspruch auf den Vaterschaftsurlaub haben". Dementsprechend wurde darauf verzichtet, den zeitlichen Geltungsbereich der Bestimmungen zur Vaterschaftsent- schädigung auf Geburten vor dem 1. Januar 2021 auszudehnen (NORD- MANN/BURCKHARDT, a.a.O., S. 1528). Soweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die von einem Teil der Lehre vertretene Ansicht, dass eine Gesetzeslücke vorliege, welche in Analogie zur Übergangsbestimmung der Mutterschaftsentschädigung im Sinne einer unechten Rückwirkung (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370 f.; 126 V 134 E. 4a S. 135; RKUV 2000 KV 104 S. 58 E. 3b) geschlossen werden müsse (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 14 ff.; KARL KÜMIN, Urlaub auch für Gebur- ten vor 2021, in: Plädoyer 6/2020 S. 23), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn im Rahmen der Einführung der Mutterschaftsentschädigung erstreck-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, EO/21/415, Seite 8 te sich – anders als die Beschwerdeführerin annimmt – die Rückwirkung nicht auf die gesamte Dauer der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Vielmehr war sie auf die gesetzliche Entschädigungsdauer beschränkt (vgl. die Schlussbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 Ziff. 3: "Die neuen Bestimmungen gelten auch, wenn die Geburt höchstens 98 Tage vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erfolgt ist. Die Entschädigungen werden jedoch frühestens ab dem Inkrafttreten dieser Änderung ausgerich- tet und ausschliesslich für die Anspruchsdauer, die nach Artikel 16d zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist."). Die Beschwerdeführerin könnte – bei Geburt des Kindes am TT. Juli 2020 – deshalb aus der von ihr monierten analogen Anwendung der Mutterschaftsentschädigung-Rück- wirkungsbestimmung auch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn eine analoge Anwendung führte dazu, dass – entsprechend dem Entschädi- gungsanspruch von höchstens 14 Taggeldern (Art. 16k Abs. 2 EOG) – die rückwirkende Anspruchsberechtigung auf 14 Tage vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Vaterschaftsversicherung geborene Kinder beschränkt bliebe. Es erstaunt bei diesem Ergebnis daher auch nicht, dass eine Übergangsbestimmung analog der Mutterschaftsentschädigung in den parlamentarischen Diskussionen nicht zur Debatte stand. Folglich erweist sich die Rz. 1167 KS MVSE weder ungesetzlich noch steht sie in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts im Widerspruch (vgl. E. 2.5 hiervor). Es bestehen somit keine objektiven Anhaltspunkte, welche ein Abweichen des Gerichts vom besagten Kreisschreiben rechtfertigen würden. 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen An- spruch des Versicherten auf Vaterschaftsentschädigung zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid 10. Mai 2021 (AB 5) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehr- schluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2021, EO/21/415, Seite 9 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (Umkehrschluss aus Art. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (samt Eingabe der Beschwerde- führerin vom 13. August 2021)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.