Einspracheentscheide vom 4. Mai 2021
Sachverhalt
A. Die Eheleute A.________ (geboren 1959 [Versicherter bzw. Beschwerde- führer]) und C.________ (geboren 1958 [Versicherte bzw. Beschwerdefüh- rerin]) sind als selbstständigerwerbende ... der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Mit Verfügun- gen vom 21. August 2017 (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 28) und vom 18. Juni 2018 (AB 26) setzte die AKB die persönlichen Sozialversiche- rungsbeiträge des Versicherten für die Jahre 2015 und 2016 fest. Am
17. Juni 2020 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Bern (KSTV Bern) mittels "Steuermeldungen AHV" der AKB bis anhin nicht gemeldete Ein- kommen des Versicherten aus selbstständiger Tätigkeit für die Jahre 2015 bis 2018 mit (AB 25, AB 23, AB 21 und AB 19). Am gleichen Tag meldete die KSTV Bern der AKB auch bisher nicht gemeldetes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Versicherten für die Jahre 2015 bis 2018 (AB 24, AB 22, AB 20 und AB 18). Die AKB legte daraufhin die per- sönlichen Sozialversicherungsbeiträge der beiden Versicherten für die Jah- re 2015 bis 2018 neu fest, forderte die noch ausstehenden Beträge ein und erhob auf diesen Nachforderungen Verzugszinsen in der Höhe von 5 % (AB 14 – AB 17 und AB 10 – AB 13). Nachdem sich die beiden Versicher- ten mit den Nachforderungen der Sozialversicherungsbeiträge einverstan- den erklärt, sich jedoch gegen die Verzugszinsforderung gewehrt hatten (AB 7 und AB 8), erliess die AKB am 11. März 2021 zwei Verfügungen über die Verzugszinsen für die Jahre 2016 bis 2018 (AB 6) bzw. 2015 bis 2018 (AB 6). Die dagegen erhobenen Einsprachen (AB 3 und AB 4) wies die AKB mit zwei Einspracheentscheiden vom 4. Mai 2021 (AB 1 und AB 2) ab. B. Dagegen liessen die Versicherten – vertreten durch die B.________ AG, D.________ – am 3. Juni 2021 zwei Beschwerden erheben. Beide bean- tragen, es seien die angefochtenen Einspracheentscheide aufzuheben und es sei auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten. Das Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/405, Seite 3 deverfahren des Beschwerdeführers wurde unter der Nummer AHV/2021/405 und dasjenige der Beschwerdeführerin unter der Nummer AHV/2021/406 eröffnet und beide wurden am 7. Juni 2021 vereinigt. Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2021 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Die Verfahren AHV/2021/405 und AHV/2021/406 wurden vom In- struktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juni 2021 vereinigt. Sie sind damit in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen (Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,
E. 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.3 Angefochten sind die beiden Einspracheentscheide vom 4. Mai 2021 (AB 1 und AB 2). Streitig und zu prüfen ist allein die Verzugszins- pflicht bezüglich der Beitragsnachforderungen aus selbstständiger Er- werbstätigkeit für die Jahre 2016 bis 2018 (Beschwerdeführer) bzw. 2015 bis 2018 (Beschwerdeführerin). Die Verzugszinsen des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 wurden bereits in der nicht angefochtenen Verfügung vom 21. August 2017 (AB 28) behandelt und sind nicht Gegenstand der diesem Verfahren zugrundeliegenden Verfügung vom 11. März 2021 (AB 6). Über die Beitragspflicht als solche, die Nachforderung der ausste- henden Beiträge sowie deren Höhe ist sodann rechtskräftig verfügt worden (AB 10 – AB 17), so dass hier nicht mehr darüber zu befinden ist. Dies wurde denn auch nicht beantragt.
E. 1.4 Angesichts der Höhe der im Streit liegenden Zinsbeträge von Fr. 2'613.45 (betreffend den Versicherten [AB 6 S. 2]) und Fr. 3'730.95 (be- treffend die Versicherte [AB 5 S. 2]) erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.– nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerden in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.5 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2.
E. 2 Aufl. 2020, Art. 17 N. 1 und N. 8).
E. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausü- ben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versi- cherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/405, Seite 5
E. 2.2 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG er- gangenen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) obliegt es den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2).
E. 2.3 Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. a AHVV haben Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode Verzugszinsen zu entrichten. Auf Beiträgen, die für das vergangene Kalenderjahr nachge- fordert werden, sind die Zinsen ab dem 1. Januar nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres zu zahlen, für welches die Beiträge geschuldet sind (lit. b). Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstel- lung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV) 3. 3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, es sei störend, wenn die Beschwerdegegnerin über drei Jahre benötige, um die Nachforderungen zu verfügen und gleichzeitig auf den entsprechenden Beträgen Verzugszinsen verlange (Beschwerde im Verfahren AHV/2021/406). Ein Missverständnis habe zu den bestrittenen Verzugszinsen geführt, weshalb sie selber kein Verschulden treffe und die Verzugszinse zu erlassen seien (Beschwerde im Verfahren AHV/2021/405).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/405, Seite 6 Die Verzugszinsregelung gemäss Art. 41bis Abs. 1 AHVV ist gesetzeskon- form und die entsprechende Zinspflicht findet in Art. 26 Abs. 1 ATSG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG) eine genügende gesetzliche Grundlage (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.1 S. 304). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt dem Verzugszins die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen ver- späteter Zahlung der Hauptschuld zu. Unabhängig vom tatsächlichen Nut- zen oder Schaden bezwecken die Verzugszinsen den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalisierter Form auszugleichen und die Abgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete resp. nachträgliche Beitragserhebung sowie für die Erhebung des Verzugszinses selbst. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug ge- schuldet (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305). Mit anderen Worten ist es für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich nicht massgebend, ob ein Miss- verständnis vorlag, wie es die Beschwerdeführer geltend machen (Be- schwerde im Verfahren AHV/2021/405), ob die Beitragspflichtigen selber, die Beschwerdegegnerin (Beschwerde im Verfahren AHV/2021/405 S. 1 unten bzw. Beschwerde im Verfahren AHV/2021/406 S. 1) oder eine ande- re Amtsstelle wie vorliegend die kantonale Steuerverwaltung – welche erst im Juni 2020 die Steuermeldung der Beschwerdeführer für die Jahre 2015 bis 2018 einreichte (AB 18 – AB 25) – ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft. Diese klare Praxis des Bun- desgerichts verbietet es, anders zu entscheiden und auf die Einforderung der Verszugszinsen zu verzichten, weshalb die angefochtenen Einspra- cheentscheide (AB 1 und AB 2) insoweit nicht zu beanstanden sind. 3.2 Die Beschwerdeführer rügen (Beschwerde im Verfahren AHV/2021/405 S. 2 oben) weiter sinngemäss die Höhe und damit die Ver- hältnismässigkeit des Zinssatzes von 5 % (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2.1 Das Bundesgericht hat in BGE 139 V 297 – die Frage der Verhält- nismässigkeit ansprechend – ausgeführt, „wenn sich gewisse Abweichun- gen zu den jeweils geltenden Zinssätzen auf dem Geld- und Kapitalmarkt ergeben, sind diese systemimmanent und bedürfen nur dann einer Korrek- tur, wenn Abweichungen über längere Zeit hinweg und in beträchtlichem Ausmass bestehen“. Der AHV-rechtliche Verzugszins sei „nicht mit einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/405, Seite 7 Marktzins zu vergleichen“, sondern es handle sich vielmehr um einen „technischen Zinssatz“ (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305). 3.2.2 Die Ausführungen des Bundesgerichts betrafen zwar formell die Frage der Gesetzmässigkeit. Sie beschlagen aber ebenso die Frage der Verhältnismässigkeit, da dafür letztlich die gleichen Elemente – pauschali- sierter Ausgleich, Abgeltung administrativen Aufwands, Ausgestaltung als technischer Zinssatz – zu beachten sind. In BGE 139 V 297 E. 3.3.3 S. 306 hat das höchste Gericht im Hinblick auf die Abweichung des Zinssatzes von 5 % zum herrschenden Zinsniveau von 1 % bis 2 % festgehalten, dass damit nicht auf fehlende Gesetzmässigkeit zu schliessen sei, was nach dem Gesagten gleichermassen auch für die Frage der Verhältnismässigkeit zutreffen muss. Dies gilt erst Recht im Hinblick auf Art. 104 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220), denn diese Norm sieht ebenfalls einen Zinssatz von 5 % vor und findet unter Privaten in Alltagsge- schäften als dispositive Norm regelmässig Anwendung und – was hier ent- scheidend ist – sie gilt im Verwaltungsrecht als allgemeiner Rechtsgrund- satz (BGE 139 V 297 E. 3.3.3 S. 306). Dieser Zinssatz ist denn auch weit entfernt vom aktuell zulässigen maximalen Zinssatz gemäss Konsumkredit- recht von 10 % resp. 12 % (Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit [KKG; SR 221.214.1] in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 6. November 2002 zum KKG [VKKG; SR 221.214.11] und Art. 1 der Verordnung des EJPD vom 7. November 2018 über den Höchstzinssatz für Konsumkredite [SR 221.214.111]). Wenn sich der Zins- satz gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVV in der Grössenordnung des Zinssatzes von Art. 104 Abs. 1 OR bewegt, resp. diesem entspricht, liegt keine Unver- hältnismässigkeit vor, insbesondere ist damit das der Verhältnismässigkeit zu Grunde liegende Mässigkeitsgebot genügend berücksichtigt. Daran än- dert nichts, dass das effektive Zinsniveau in der Schweiz seit Jahren erheb- lich tiefer ist, da ein marktkonformer Zinssatz gar nicht Vergleichsgrösse sein kann, ist der Verzugszins in der AHV doch als technischer Zinssatz ausgestaltet und kann deshalb nicht mit der Grösse der Rendite für ausge- liehenes Kapital verglichen werden. 3.2.3 Sodann hat die Beschwerdegegnerin die Dauer des Zinsenlaufs für beide Beschwerdeführer korrekt festgelegt (AB 5 S. 2 und AB 6 S. 2). Die-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/405, Seite 8 ser beginnt jeweils am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für wel- ches die Beiträge geschuldet sind, und endet mit der Rechnungsstellung, welche vorliegend für den Beschwerdeführer am 23. November 2020 (für das Jahr 2016 [AB 14]) bzw. am 17. November 2020 (für die Jahre 2015, 2017 und 2018 [AB 15 – AB 17]) und für die Beschwerdeführerin am
10. Dezember 2020 (AB 9 – AB 13) erfolgt ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Schliess- lich hat die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des vom Bundes- rat am 20. März 2020 ergriffenen Massnahmenpakets zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus (vgl. die Medien- mitteilung des Bundesrates vom 20. März 2020) richtigerweise auf die Er- hebung von Zinsen für die Zeit vom 21. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 verzichtet (vgl. Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] zur Kurzarbeitsentschädigung und zur Abrech- nung der Sozialversicherungsbeiträge vom 20. März 2020, AS 2020 875). Gemäss dem in dieser Zeit geltenden Art. 41bis Abs. 1bis AHVV waren auf Beiträgen, für die in direktem Zusammenhang mit der Verbreitung des CO- VID-19 ein Zahlungsaufschub nach Art. 34b AHVV gewährt wurde, ab dem Zahlungsaufschub keine Verzugszinsen zu bezahlen. Die aus dieser Berechnung resultierende Höhe des Verzugszinses von Fr. 2'613.45 (AB 6) für den Beschwerdeführer bzw. von Fr. 3'730.95 (AB 6) für die Beschwerdeführerin ist schliesslich ebenfalls nicht zu beanstanden. 4. Zusammenfassend erweisen sich die angefochtenen Entscheide vom
4. Mai 2020 (AB 1 und AB 2) als rechtens und die dagegen erhobenen Be- schwerden sind abzuweisen. Gesetz und Praxis verbieten einen anderen Entscheid. 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/405, Seite 9 fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.– bis Fr. 2'500.– (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Kosten der beiden Verfahren, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, wer- den entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie beide zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständig- keit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/405, Seite 4 ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerden einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführern auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. der Beschwerdeführer - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/405, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 405 AHV und 200 21 406 AHV (2) ACT/REL/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. November 2021 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bischof A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführer C.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend zwei Einspracheentscheide vom 4. Mai 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/405, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Eheleute A.________ (geboren 1959 [Versicherter bzw. Beschwerde- führer]) und C.________ (geboren 1958 [Versicherte bzw. Beschwerdefüh- rerin]) sind als selbstständigerwerbende ... der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Mit Verfügun- gen vom 21. August 2017 (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 28) und vom 18. Juni 2018 (AB 26) setzte die AKB die persönlichen Sozialversiche- rungsbeiträge des Versicherten für die Jahre 2015 und 2016 fest. Am
17. Juni 2020 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Bern (KSTV Bern) mittels "Steuermeldungen AHV" der AKB bis anhin nicht gemeldete Ein- kommen des Versicherten aus selbstständiger Tätigkeit für die Jahre 2015 bis 2018 mit (AB 25, AB 23, AB 21 und AB 19). Am gleichen Tag meldete die KSTV Bern der AKB auch bisher nicht gemeldetes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Versicherten für die Jahre 2015 bis 2018 (AB 24, AB 22, AB 20 und AB 18). Die AKB legte daraufhin die per- sönlichen Sozialversicherungsbeiträge der beiden Versicherten für die Jah- re 2015 bis 2018 neu fest, forderte die noch ausstehenden Beträge ein und erhob auf diesen Nachforderungen Verzugszinsen in der Höhe von 5 % (AB 14 – AB 17 und AB 10 – AB 13). Nachdem sich die beiden Versicher- ten mit den Nachforderungen der Sozialversicherungsbeiträge einverstan- den erklärt, sich jedoch gegen die Verzugszinsforderung gewehrt hatten (AB 7 und AB 8), erliess die AKB am 11. März 2021 zwei Verfügungen über die Verzugszinsen für die Jahre 2016 bis 2018 (AB 6) bzw. 2015 bis 2018 (AB 6). Die dagegen erhobenen Einsprachen (AB 3 und AB 4) wies die AKB mit zwei Einspracheentscheiden vom 4. Mai 2021 (AB 1 und AB 2) ab. B. Dagegen liessen die Versicherten – vertreten durch die B.________ AG, D.________ – am 3. Juni 2021 zwei Beschwerden erheben. Beide bean- tragen, es seien die angefochtenen Einspracheentscheide aufzuheben und es sei auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten. Das Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/405, Seite 3 deverfahren des Beschwerdeführers wurde unter der Nummer AHV/2021/405 und dasjenige der Beschwerdeführerin unter der Nummer AHV/2021/406 eröffnet und beide wurden am 7. Juni 2021 vereinigt. Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2021 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde Erwägungen: 1. 1.1 Die Verfahren AHV/2021/405 und AHV/2021/406 wurden vom In- struktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juni 2021 vereinigt. Sie sind damit in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen (Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,
2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 1 und N. 8). 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie beide zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständig- keit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/405, Seite 4 ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerden einzutreten. 1.3 Angefochten sind die beiden Einspracheentscheide vom 4. Mai 2021 (AB 1 und AB 2). Streitig und zu prüfen ist allein die Verzugszins- pflicht bezüglich der Beitragsnachforderungen aus selbstständiger Er- werbstätigkeit für die Jahre 2016 bis 2018 (Beschwerdeführer) bzw. 2015 bis 2018 (Beschwerdeführerin). Die Verzugszinsen des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 wurden bereits in der nicht angefochtenen Verfügung vom 21. August 2017 (AB 28) behandelt und sind nicht Gegenstand der diesem Verfahren zugrundeliegenden Verfügung vom 11. März 2021 (AB 6). Über die Beitragspflicht als solche, die Nachforderung der ausste- henden Beiträge sowie deren Höhe ist sodann rechtskräftig verfügt worden (AB 10 – AB 17), so dass hier nicht mehr darüber zu befinden ist. Dies wurde denn auch nicht beantragt. 1.4 Angesichts der Höhe der im Streit liegenden Zinsbeträge von Fr. 2'613.45 (betreffend den Versicherten [AB 6 S. 2]) und Fr. 3'730.95 (be- treffend die Versicherte [AB 5 S. 2]) erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.– nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerden in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausü- ben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versi- cherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/405, Seite 5 2.2 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG er- gangenen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) obliegt es den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). 2.3 Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. a AHVV haben Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode Verzugszinsen zu entrichten. Auf Beiträgen, die für das vergangene Kalenderjahr nachge- fordert werden, sind die Zinsen ab dem 1. Januar nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres zu zahlen, für welches die Beiträge geschuldet sind (lit. b). Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstel- lung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV) 3. 3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, es sei störend, wenn die Beschwerdegegnerin über drei Jahre benötige, um die Nachforderungen zu verfügen und gleichzeitig auf den entsprechenden Beträgen Verzugszinsen verlange (Beschwerde im Verfahren AHV/2021/406). Ein Missverständnis habe zu den bestrittenen Verzugszinsen geführt, weshalb sie selber kein Verschulden treffe und die Verzugszinse zu erlassen seien (Beschwerde im Verfahren AHV/2021/405).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/405, Seite 6 Die Verzugszinsregelung gemäss Art. 41bis Abs. 1 AHVV ist gesetzeskon- form und die entsprechende Zinspflicht findet in Art. 26 Abs. 1 ATSG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG) eine genügende gesetzliche Grundlage (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.1 S. 304). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt dem Verzugszins die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen ver- späteter Zahlung der Hauptschuld zu. Unabhängig vom tatsächlichen Nut- zen oder Schaden bezwecken die Verzugszinsen den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalisierter Form auszugleichen und die Abgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete resp. nachträgliche Beitragserhebung sowie für die Erhebung des Verzugszinses selbst. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug ge- schuldet (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305). Mit anderen Worten ist es für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich nicht massgebend, ob ein Miss- verständnis vorlag, wie es die Beschwerdeführer geltend machen (Be- schwerde im Verfahren AHV/2021/405), ob die Beitragspflichtigen selber, die Beschwerdegegnerin (Beschwerde im Verfahren AHV/2021/405 S. 1 unten bzw. Beschwerde im Verfahren AHV/2021/406 S. 1) oder eine ande- re Amtsstelle wie vorliegend die kantonale Steuerverwaltung – welche erst im Juni 2020 die Steuermeldung der Beschwerdeführer für die Jahre 2015 bis 2018 einreichte (AB 18 – AB 25) – ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft. Diese klare Praxis des Bun- desgerichts verbietet es, anders zu entscheiden und auf die Einforderung der Verszugszinsen zu verzichten, weshalb die angefochtenen Einspra- cheentscheide (AB 1 und AB 2) insoweit nicht zu beanstanden sind. 3.2 Die Beschwerdeführer rügen (Beschwerde im Verfahren AHV/2021/405 S. 2 oben) weiter sinngemäss die Höhe und damit die Ver- hältnismässigkeit des Zinssatzes von 5 % (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2.1 Das Bundesgericht hat in BGE 139 V 297 – die Frage der Verhält- nismässigkeit ansprechend – ausgeführt, „wenn sich gewisse Abweichun- gen zu den jeweils geltenden Zinssätzen auf dem Geld- und Kapitalmarkt ergeben, sind diese systemimmanent und bedürfen nur dann einer Korrek- tur, wenn Abweichungen über längere Zeit hinweg und in beträchtlichem Ausmass bestehen“. Der AHV-rechtliche Verzugszins sei „nicht mit einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/405, Seite 7 Marktzins zu vergleichen“, sondern es handle sich vielmehr um einen „technischen Zinssatz“ (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305). 3.2.2 Die Ausführungen des Bundesgerichts betrafen zwar formell die Frage der Gesetzmässigkeit. Sie beschlagen aber ebenso die Frage der Verhältnismässigkeit, da dafür letztlich die gleichen Elemente – pauschali- sierter Ausgleich, Abgeltung administrativen Aufwands, Ausgestaltung als technischer Zinssatz – zu beachten sind. In BGE 139 V 297 E. 3.3.3 S. 306 hat das höchste Gericht im Hinblick auf die Abweichung des Zinssatzes von 5 % zum herrschenden Zinsniveau von 1 % bis 2 % festgehalten, dass damit nicht auf fehlende Gesetzmässigkeit zu schliessen sei, was nach dem Gesagten gleichermassen auch für die Frage der Verhältnismässigkeit zutreffen muss. Dies gilt erst Recht im Hinblick auf Art. 104 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220), denn diese Norm sieht ebenfalls einen Zinssatz von 5 % vor und findet unter Privaten in Alltagsge- schäften als dispositive Norm regelmässig Anwendung und – was hier ent- scheidend ist – sie gilt im Verwaltungsrecht als allgemeiner Rechtsgrund- satz (BGE 139 V 297 E. 3.3.3 S. 306). Dieser Zinssatz ist denn auch weit entfernt vom aktuell zulässigen maximalen Zinssatz gemäss Konsumkredit- recht von 10 % resp. 12 % (Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit [KKG; SR 221.214.1] in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 6. November 2002 zum KKG [VKKG; SR 221.214.11] und Art. 1 der Verordnung des EJPD vom 7. November 2018 über den Höchstzinssatz für Konsumkredite [SR 221.214.111]). Wenn sich der Zins- satz gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVV in der Grössenordnung des Zinssatzes von Art. 104 Abs. 1 OR bewegt, resp. diesem entspricht, liegt keine Unver- hältnismässigkeit vor, insbesondere ist damit das der Verhältnismässigkeit zu Grunde liegende Mässigkeitsgebot genügend berücksichtigt. Daran än- dert nichts, dass das effektive Zinsniveau in der Schweiz seit Jahren erheb- lich tiefer ist, da ein marktkonformer Zinssatz gar nicht Vergleichsgrösse sein kann, ist der Verzugszins in der AHV doch als technischer Zinssatz ausgestaltet und kann deshalb nicht mit der Grösse der Rendite für ausge- liehenes Kapital verglichen werden. 3.2.3 Sodann hat die Beschwerdegegnerin die Dauer des Zinsenlaufs für beide Beschwerdeführer korrekt festgelegt (AB 5 S. 2 und AB 6 S. 2). Die-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/405, Seite 8 ser beginnt jeweils am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für wel- ches die Beiträge geschuldet sind, und endet mit der Rechnungsstellung, welche vorliegend für den Beschwerdeführer am 23. November 2020 (für das Jahr 2016 [AB 14]) bzw. am 17. November 2020 (für die Jahre 2015, 2017 und 2018 [AB 15 – AB 17]) und für die Beschwerdeführerin am
10. Dezember 2020 (AB 9 – AB 13) erfolgt ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Schliess- lich hat die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des vom Bundes- rat am 20. März 2020 ergriffenen Massnahmenpakets zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus (vgl. die Medien- mitteilung des Bundesrates vom 20. März 2020) richtigerweise auf die Er- hebung von Zinsen für die Zeit vom 21. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 verzichtet (vgl. Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] zur Kurzarbeitsentschädigung und zur Abrech- nung der Sozialversicherungsbeiträge vom 20. März 2020, AS 2020 875). Gemäss dem in dieser Zeit geltenden Art. 41bis Abs. 1bis AHVV waren auf Beiträgen, für die in direktem Zusammenhang mit der Verbreitung des CO- VID-19 ein Zahlungsaufschub nach Art. 34b AHVV gewährt wurde, ab dem Zahlungsaufschub keine Verzugszinsen zu bezahlen. Die aus dieser Berechnung resultierende Höhe des Verzugszinses von Fr. 2'613.45 (AB 6) für den Beschwerdeführer bzw. von Fr. 3'730.95 (AB 6) für die Beschwerdeführerin ist schliesslich ebenfalls nicht zu beanstanden. 4. Zusammenfassend erweisen sich die angefochtenen Entscheide vom
4. Mai 2020 (AB 1 und AB 2) als rechtens und die dagegen erhobenen Be- schwerden sind abzuweisen. Gesetz und Praxis verbieten einen anderen Entscheid. 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/405, Seite 9 fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.– bis Fr. 2'500.– (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Kosten der beiden Verfahren, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, wer- den entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführern auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- B.________ AG z.H. der Beschwerdeführer
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/405, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.