opencaselaw.ch

200 2021 395

Bern VerwG · 2021-12-02 · Deutsch BE

Verfügung vom 30. April 2021

Sachverhalt

A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von … und seit dem 15. Dezember 2009 in der Schweiz wohnhaft, zuletzt als ungelernte … tätig, meldete sich im September 2020 unter Hinweis auf eine seit März 2020 bestehende Arbeitsunfähigkeit infol- ge eines Herzinfarktes bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs- bezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Ant- wortbeilage [AB] 10, 11, 16). Die IVB traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 4. März 2021 (AB 56) die Abweisung des Anspruchs auf IV-Leistungen mangels einer IV-relevanten gesundheitlichen Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in Aussicht. Sodann verfügte sie am 30. April 2021 wie angekündigt (AB 59). B. Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 wandte sich der Versicherte mit einer sinngemässen Beschwerde an die IVB und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente. Das Schreiben wurde von der IVB am 27. Mai 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet. Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit prozessleitenden Verfügungen vom

16. Juni und vom 13. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine allfällige Deckung der Verfahrenskosten durch die Rechtsschutzversi- cherung seiner Krankenkasse abzuklären und zu belegen, wobei im Falle einer ausbleibenden oder ungenügenden Auskunft innert Frist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als zurückgezogen gelte. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess, wurde das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege mit prozessleitender Verfügung vom

3. August 2021 vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben und Frist ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 3 setzt zur Leistung eines Kostenvorschusses. Der Kostenvorschuss ging mit Valuta 13. August 2021 ein. Mit Eingabe vom 13. August 2021 zeigte Rechtsanwalt B.________ seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer an und ersuchte um Fristan- setzung für eine Stellungnahme zur noch ausstehenden Beschwerdeant- wort. Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2021 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dabei reichte sie nebst den Verwaltungsakten eine im Beschwerdeverfahren veranlasste Stellungnah- me des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. September 2021 ein. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 nahm der Beschwerdeführer zum RAD- Bericht vom 27. August 2021 Stellung und hielt im Übrigen an seinen An- trägen fest.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. April 2021 (AB 59). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 5 mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3. 3.1 Zur gesundheitlichen Situation und der Arbeits- bzw. Leistungs- fähigkeit ist den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht des Spitals C.________ vom 5. März 2020 (AB 33/7 f.) wurde ein am 1. März 2020 erlittener NSTEMI (Nicht-ST-Hebungsinfarkt) bei koronarer Zweigefässerkrankung und Linksdominanz diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei stets hämodynamisch stabil und kardiopulmonal kompensiert gewesen. Als Ursache der Beschwerden und klinischen Be- funde seien ein thrombotischer Verschluss des ersten Marginalastes und serielle, teils hochgradige, prognostisch relevante Stenosen des proximalen bis mittleren RIVA bei Linksdominanz festgestellt worden. Diese Läsionen seien perkutan nach Ballondilatation mittels dreier medikamentös- beschichteter Stents behandelt worden. Es sei eine kardioprotektive The- rapie sowie eine Therapie mit Statin begonnen worden. Der postinterventi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 6 onelle Verlauf sei komplikationslos gewesen und der Beschwerdeführer habe nach einer Hospitalisation vom 1. bis 4. März 2020 beschwerdefrei nach Hause entlassen werden können. Im nachfolgenden Bericht vom 12. März 2020 (AB 33/5 f.) wurde vor Be- ginn des ambulanten Rehabilitationsprogramms eine leicht eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit mit 82 Watt (1.26 Watt/kg, 5.4 METs, 70 % vom Soll) festgehalten. Allgemein habe sich der Beschwerdeführer in gu- tem Allgemein- und normalem Ernährungszustand sowie beschwerdefrei gezeigt. 3.1.2 Im Bericht des Spitals C.________ vom 8. Juli 2020 (AB 33/2-4) wurde eine gleichentags erfolgte Reflexsynkope diagnostiziert. Der Be- schwerdeführer habe beim Arbeiten einen schweren Gegenstand gehoben. Dabei sei es ihm schwarz vor Augen und kaltschweissig geworden. Es sei unklar, ob eine Bewusstlosigkeit vorgelegen habe. Klinisch habe eine kurz- zeitige Dyspnoe bestanden. 3.1.3 Prakt. med. D.________, Praktische Ärztin, hielt mit Schreiben vom

8. September 2020 (AB 12) gegenüber der vormaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers fest, letzterer könne nicht mehr mit … arbeiten, da er wahrscheinlich nach Kontakt mit chemischen … präsynkopische Symptome gezeigt habe und habe hospitalisiert werden müssen. In einem weiteren am 28. Dezember 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht hielt prakt. med. D.________ fest, dem Beschwer- deführer sei bis jetzt kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden. Seit dem Herzinfarkt im März 2020 fühle er sich sehr schwach und energie- los. Aufgrund allergischer Reaktionen auf … (bei der Arbeit) könne er aktu- ell nicht arbeiten (AB 50/1-5). 3.1.4 Im Bericht vom 24. März 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 6) diagnos- tizierte Dr. med. E.________, Fachärztin für Kardiologie, eine koronare Zweigefässerkrankung. Echokardiographisch sei die systolische LV- Funktion erfreulicherweise im Normbereich und ohne Regionalitäten. Rele- vante Klappenvitien bestünden keine. Es lägen diffuse Beschwerden vor, vor allem eine allgemeine Müdigkeit und eine ausgeprägte Atemnot. Auch die Gelenksbeschwerden seit der Einnahme der Medikamente vor einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 7 Jahr würden den Beschwerdeführer sehr limitieren und er leide hierunter. Im Belastungs-EKG imponiere eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit, am ehesten im Rahmen einer muskulären Dekonditionierung. Signifikante Hin- weise für eine mögliche Ischämie fänden sich jedoch keine. 3.1.5 Die RAD-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in der Stellungnahme vom 7. September 2021 (in den Gerichtsakten) fest, der Beschwerdeführer habe durch den Herzinfarkt kei- ne Myokardnarbe erlitten. Die linksventrikuläre Funktion sei gut und er sei mit 82 Watt kurz nach der koronarinterventionellen Massnahme im März 2020 gut belastbar. Rhythmusstörungen lägen nicht vor. Somit seien leich- te bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten vollumfänglich während achteinhalb Stunden pro Tag und ohne zusätzliche Leistungsmin- derung zumutbar und der Beschwerdeführer könne auch in seiner ange- stammten Tätigkeit eingesetzt werden. Zu vermeiden seien repetitives He- ben und Tragen von Gewichten, anhaltende Zwangshaltungen, überwie- gendes Bücken, Knien und Kauern, Tätigkeiten in Kälte/Hitze oder unter starken Temperaturschwankungen, Tätigkeiten mit gestörtem Tag-/Nacht- Rhythmus, unter atmosphärischem Über-/Unterdruck und (bei Antikoagu- lantientherapie) mit überdurchschnittlicher Verletzungsgefahr sowie Schichtarbeit. Es sei auf ein ausgewogenes Stressmanagement zu achten, insbesondere bei hoher Verantwortlichkeit, hoher Arbeitsdichte und hohen Leistungserwartungen durch Vorgesetzte und/oder an sich selbst. Ein Ge- wichtslimit von 15 kg sollte für Hebe- und Tragelasten eingehalten werden. Wegen des Hörverlustes sollte der Beschwerdeführer nicht in einer Tätig- keit eingesetzt werden, die differenziertes oder gutes Hören erfordere (AB 71/4 f.). 3.1.6 Im Bericht vom 16. September 2021 (BB 5) hielt Dr. med. E.________ fest, der Beschwerdeführer leide an einer koronaren Herzer- krankung mit Status nach Nicht-ST-Hebungsinfarkt im März 2020. Ob der Beschwerdeführer aktuell oder seit Behandlungsbeginn arbeitsunfähig ge- wesen sei, könne sie kardiologisch nicht beurteilen. Die Prognose hänge vom Verlauf der koronaren Herzerkrankung ab. Die Compliance sei gut und eine kardiale Rehabilitation sei nach dem akuten Koronarsyndrom erfolg- reich abgeschlossen worden. Trotzdem sei es in den letzten Monaten zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 8 einer ungewollten Gewichtsabnahme, einem Leistungsknick sowie zuneh- menden Beschwerden im Alltag gekommen. Zur Stellungnahme des RAD führte sie weiter aus, es liege objektiv ein recht erfreulicher Verlauf vor. Die systolische LV-Funktion sei global erhalten. Restenosen oder eine aggres- sive Progression der KHK habe es bis jetzt nicht gegeben. Nichtsdestotrotz habe der Beschwerdeführer in den letzten Monaten eine ungewollte Ge- wichtsabnahme, einen Leistungsknick sowie eine zunehmende muskuläre Dekonditionierung trotz einer körperlich recht anstrengenden Arbeit ge- zeigt. Eine Tätigkeit als … sei nicht weiter zumutbar und eine Arbeitstätig- keit von achteinhalb Stunden pro Tag scheine zu hoch. Rein aufgrund der globalen normalen LV-Funktion wie auch einer eingeschränkten Leistungs- fähigkeit (63 % vom Soll im März 2021) im Belastungs-EKG sei es aus kar- diologischer Sicht nicht möglich, den Beschwerdeführer für seine aktuelle Tätigkeit als … freizugeben. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 9 kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Urteilt das Ge- richt indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest- stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.3 3.3.1 In der Stellungnahme vom 7. September 2021 (in den Gerichtsak- ten) legte die RAD-Ärztin Dr. med. F.________, gestützt auf die echtzeitli- chen medizinischen Unterlagen und den Behandlungsverlauf bis zum Er- lass der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2021 (AB 59), überzeu- gend dar, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der nach dem Herzinfarkt verbleibenden grundsätzlich guten Herzfunktion sowie der im März 2020 erbrachten Leistung von 82 Watt, entsprechend einer lediglich leicht einge- schränkten körperlichen Leistungsfähigkeit (vgl. dazu AB 33/5), die ange- stammte Tätigkeit als … oder eine leichte bis mittelschwere wechselbelas- tende Verweistätigkeit gemäss dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil wei- terhin vollschichtig zumutbar ist (S. 4 f.). Die Stellungnahme erfolgte in Kenntnis und Würdigung der medizinischen Akten und legte die medizini- schen Zusammenhänge einleuchtend dar. Sie erfüllt damit die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer versiche- rungsinternen Aktenbeurteilung gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hier- vor) und ist beweiskräftig. 3.3.2 Diese Einschätzung deckt sich denn auch mit der Aktenlage: Im Zusammenhang mit dem am 1. März 2020 erlittenen Herzinfarkt präsentier- te sich der Beschwerdeführer gemäss den echtzeitlichen Angaben während der Spitalbehandlung zwischen dem 1. und 4. März 2020 stets hämodyna- misch stabil und kardiopulmonal kompensiert. Auch der postinterventionelle Verlauf gestaltete sich komplikationslos, woraufhin der Beschwerdeführer beschwerdefrei nach Hause entlassen wurde (AB 33/7 f.). Im Rahmen des anschliessenden ambulanten Rehabilitationsprogrammes wurde eine leicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 10 eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit festgestellt, jedoch zeigte sich der Beschwerdeführer ansonsten in gutem Allgemeinzustand sowie beschwerdefrei (AB 33/5 f.). Eine massgebende Arbeitsunfähigkeit wurde dabei – unter Berücksichtigung der am 8. Juli 2020 erlittenen Reflexsynko- pe (AB 33/2) – bis zum massgebenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; siehe sodann E. 3.3.3 hernach) Zeitpunkt des Erlas- ses der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2021 (AB 59) weder von den behandelnden Fachärzten noch von der Hausärztin attestiert (AB 50/1). Der Beschwerdeführer arbeitete denn auch im Nachgang zum Herzinfarkt vom 1. März 2020 bis zum 29. Oktober 2020 zu denselben Konditionen in der angestammten Tätigkeit als …, wobei die Arbeitgeberin ihn ab Frühling 2020 nicht mehr für "…, …, …", sondern "leichte …- und …" einsetzte (AB 40/1 f. Ziff. 2.3 und 2.7 ff.). Damit ist der Tatbeweis erbracht, dass abgesehen von einer qualitativen Beschränkung der körperlichen Be- lastbarkeit hinsichtlich schwerer Tätigkeiten (AB 40/7) zumindest bis am

29. Oktober 2020 keine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, was die Ein- schätzung der RAD-Ärztin bestätigt. Die von prakt. med. D.________ im Beschwerdeverfahren erstmals (vgl. demgegenüber AB 50/1) sinngemäss attestierte Arbeitsunfähigkeit unklaren Ausmasses (BB 10) seit dem

1. März 2020 vermag daher von vornherein nicht zu überzeugen. Zu kei- nem anderen Ergebnis führt sodann die von prakt. med. D.________ geäusserte unspezifische Vermutung einer arbeitsplatzbezogenen …aller- gie als mögliche Ursache für die erlittenen präsykopischen Symptome (AB 12), zumal es sich hierbei um eine blosse Verdachtsdiagnose handelt, womit ein gesundheitliches Leiden bis zum hier fraglichen Zeitpunkt am

30. April 2021 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

3. November 2020, 8C_539/2020, E. 6.2.1); es erfolgten insoweit denn auch keinerlei weiteren Abklärungen. 3.3.3 Ebenfalls nicht gegen die Annahmen der RAD-Ärztin sprechen die von dem Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahrens ins Recht gelegten Arztberichte. Hinsichtlich des psychiatrischen Berichts von Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychia- trie und Psychotherapie, ist festzustellen, dass eine erste Konsultation am

18. Mai 2021, mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 11

30. April 2021 (AB 59), erfolgte und dem Bericht – wie auch den übrigen Akten – keine Hinweise auf einen vor diesem Zeitpunkt bestandenen und fortwährenden psychischen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu entnehmen sind (BB 11). Der Bericht betrifft damit einen ausserhalb des hier zu beurteilenden Zeitraums liegen- den Sachverhalt und ist folglich im vorliegenden Verfahren nicht zu berück- sichtigen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Im Übri- gen ist dem Bericht lediglich eine psychiatrische Verdachtsdiagnose (vgl. E. 3.3.2 hiervor) zu entnehmen, ohne dass diese anhand eines wissen- schaftlich anerkannten Klassifikationssystems hergeleitet oder begründet wurde (vgl. Entscheid des BGer vom 17. Dezember 2018, 9C_546/2018, E. 2.2 mit Hinweisen). Ferner sind die Berichte von Dr. med. E.________ vom 24. März respektive

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 16 September 2021 gestützt auf dieselben Untersuchungsbefunde in ei- nem späteren Bericht eine vollschichtige Beschäftigung als zu hoch sowie die Tätigkeit als … als aus kardiologischer Sicht nicht (mehr) geeignet ein- schätzte (BB 5/2), ist dies widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Denn Dr. med. E.________ gab ausdrücklich an, dass sie weder das Bestehen noch einen allfälligen zeitlichen Verlauf einer Arbeitsunfähigkeit aus kardio- logischer Sicht beurteilen könne (AB 5/2 Ziff. 2). Das von ihr referenzierte Belastungs-EKG vom 24. März 2021 (AB 7) beschrieb bei einer erbrachten Leistung von 92 Watt, mithin mehr als im Rahmen der Ergometrie von März 2020 (vgl. AB 33/5 f.), eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei muskulä- rer Dekonditionierung. Eine Dekonditionierung stellt jedoch rechtspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 12 chungsgemäss kein in der Invalidenversicherung versichertes Risiko dar (Entscheid des BGer vom 8. März 2021, 9C_755/2020, E. 5.1 mit Hinwei- sen), weshalb in dieser Hinsicht keine anspruchsbegründende Einschrän- kung der Leistungsfähigkeit erstellt ist. Der Test wurde, wenn auch insge- samt klinisch und elektrisch negativ, als nicht aussagekräftig bewertet (BB 7) und stellt somit keine Basis für die von der Ärztin angenommene Einschränkung bis zum hier massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dar. 3.4 Zusammenfassend ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im Nachgang zum Herzinfarkt vom

1. März 2020 – mit Ausnahme der empfohlenen Gewichtslimite von 15 kg für Hebe- und Tragelasten und den restlichen von der RAD-Ärztin doku- mentierten Einschränkungen (RAD-Stellungnahme vom 7. September 2021 [in den Gerichtsakten] S. 5) – nicht massgeblich in der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder einer Verweistätigkeit eingeschränkt ist. Es bestehen insoweit per 30. April 2021 keine anspruchsrelevanten ge- sundheitlichen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … bzw. einer anderweiti- gen vergleichbaren Tätigkeit. Damit liegt keine Invalidität im Rechtssinne vor (vgl. E. 2.1 hiervor) und demzufolge hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Rentenleistungen. Daran ändert auch die attestierte Einschränkung der Leistungsfähigkeit hinsichtlich schwerer Tätigkeiten (RAD-Stellungnahme vom 7. September 2021 [in den Gerichtsakten] S. 5) nichts. Denn die Arbeitgeberin hat im Nachgang zum Herzinfarkt vom 1. März 2020 die Beschäftigung dahinge- hend angepasst, als der Beschwerdeführer fortan nicht mehr für "…, …, …", sondern "leichte …- und …" eingesetzt wurde (AB 40/2 Ziff. 2.7 f.). Die angepasste Beschäftigung erfolgte zu den gleichen Anstellungsbedingun- gen, namentlich bei einem unveränderten Stundenlohn von brutto Fr. 21.50 (AB 40/2 Ziff. 2.10), weshalb insoweit von vorherein keine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse ersichtlich ist. Im Übrigen würde auch bei Gegenüberstellung (vgl. dazu E. 2.3 hiervor) des bei einer Vollzeitbeschäftigung in der angestammten Tätigkeit resultie- renden Jahreseinkommens von Fr. 42'441.-- (Fr. 21.50 [AB 40/2 Ziff. 2.10]

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 13 x 42 [Wochenstunden; AB 40/2 Ziff. 2.9] x 47 [Arbeitswochen; vgl. AB 40/2 Ziff. 2.10 {Ferienentschädigung von 10.64 %}]) und des in einer angepass- ten Tätigkeit lohnstatistisch (vgl. dazu BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3) erzielbaren jährlichen Einkommens von (oh- ne Nominallohnindexierung und Anpassung an die wöchentliche Normalar- beitszeit) mindestens Fr. 65'004.-- (5'417.-- [Bundesamt für Sozialversiche- rungen, Lohnstrukturerhebung 2018, Monatlicher Bruttolohn {Zentralwert} nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sek- tor, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, Total] x 12) offen- sichtlich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 2 IVG) re- sultieren. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob das Wartejahr über- haupt erfüllt wäre (vgl. insbesondere AB 40/1 Ziff. 2.3). 4. Nach dem Dargelegten ist die mit Verfügung vom 30. April 2021 (AB 59) erfolgte Abweisung des Leistungsgesuchs nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde ist abzuweisen. Gestützt auf die nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom

30. April 2021 (AB 59) datierenden Berichte der behandelnden Ärzte (BB 5, 10 f.) steht es dem Beschwerdeführer sodann frei, sich erneut zum Bezug von IV-Leistungen anzumelden. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 14 5.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. April 2021 (AB 59). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 5 mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
  5. 3.1 Zur gesundheitlichen Situation und der Arbeits- bzw. Leistungs- fähigkeit ist den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht des Spitals C.________ vom 5. März 2020 (AB 33/7 f.) wurde ein am 1. März 2020 erlittener NSTEMI (Nicht-ST-Hebungsinfarkt) bei koronarer Zweigefässerkrankung und Linksdominanz diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei stets hämodynamisch stabil und kardiopulmonal kompensiert gewesen. Als Ursache der Beschwerden und klinischen Be- funde seien ein thrombotischer Verschluss des ersten Marginalastes und serielle, teils hochgradige, prognostisch relevante Stenosen des proximalen bis mittleren RIVA bei Linksdominanz festgestellt worden. Diese Läsionen seien perkutan nach Ballondilatation mittels dreier medikamentös- beschichteter Stents behandelt worden. Es sei eine kardioprotektive The- rapie sowie eine Therapie mit Statin begonnen worden. Der postinterventi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 6 onelle Verlauf sei komplikationslos gewesen und der Beschwerdeführer habe nach einer Hospitalisation vom 1. bis 4. März 2020 beschwerdefrei nach Hause entlassen werden können. Im nachfolgenden Bericht vom 12. März 2020 (AB 33/5 f.) wurde vor Be- ginn des ambulanten Rehabilitationsprogramms eine leicht eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit mit 82 Watt (1.26 Watt/kg, 5.4 METs, 70 % vom Soll) festgehalten. Allgemein habe sich der Beschwerdeführer in gu- tem Allgemein- und normalem Ernährungszustand sowie beschwerdefrei gezeigt. 3.1.2 Im Bericht des Spitals C.________ vom 8. Juli 2020 (AB 33/2-4) wurde eine gleichentags erfolgte Reflexsynkope diagnostiziert. Der Be- schwerdeführer habe beim Arbeiten einen schweren Gegenstand gehoben. Dabei sei es ihm schwarz vor Augen und kaltschweissig geworden. Es sei unklar, ob eine Bewusstlosigkeit vorgelegen habe. Klinisch habe eine kurz- zeitige Dyspnoe bestanden. 3.1.3 Prakt. med. D.________, Praktische Ärztin, hielt mit Schreiben vom
  6. September 2020 (AB 12) gegenüber der vormaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers fest, letzterer könne nicht mehr mit … arbeiten, da er wahrscheinlich nach Kontakt mit chemischen … präsynkopische Symptome gezeigt habe und habe hospitalisiert werden müssen. In einem weiteren am 28. Dezember 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht hielt prakt. med. D.________ fest, dem Beschwer- deführer sei bis jetzt kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden. Seit dem Herzinfarkt im März 2020 fühle er sich sehr schwach und energie- los. Aufgrund allergischer Reaktionen auf … (bei der Arbeit) könne er aktu- ell nicht arbeiten (AB 50/1-5). 3.1.4 Im Bericht vom 24. März 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 6) diagnos- tizierte Dr. med. E.________, Fachärztin für Kardiologie, eine koronare Zweigefässerkrankung. Echokardiographisch sei die systolische LV- Funktion erfreulicherweise im Normbereich und ohne Regionalitäten. Rele- vante Klappenvitien bestünden keine. Es lägen diffuse Beschwerden vor, vor allem eine allgemeine Müdigkeit und eine ausgeprägte Atemnot. Auch die Gelenksbeschwerden seit der Einnahme der Medikamente vor einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 7 Jahr würden den Beschwerdeführer sehr limitieren und er leide hierunter. Im Belastungs-EKG imponiere eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit, am ehesten im Rahmen einer muskulären Dekonditionierung. Signifikante Hin- weise für eine mögliche Ischämie fänden sich jedoch keine. 3.1.5 Die RAD-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in der Stellungnahme vom 7. September 2021 (in den Gerichtsakten) fest, der Beschwerdeführer habe durch den Herzinfarkt kei- ne Myokardnarbe erlitten. Die linksventrikuläre Funktion sei gut und er sei mit 82 Watt kurz nach der koronarinterventionellen Massnahme im März 2020 gut belastbar. Rhythmusstörungen lägen nicht vor. Somit seien leich- te bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten vollumfänglich während achteinhalb Stunden pro Tag und ohne zusätzliche Leistungsmin- derung zumutbar und der Beschwerdeführer könne auch in seiner ange- stammten Tätigkeit eingesetzt werden. Zu vermeiden seien repetitives He- ben und Tragen von Gewichten, anhaltende Zwangshaltungen, überwie- gendes Bücken, Knien und Kauern, Tätigkeiten in Kälte/Hitze oder unter starken Temperaturschwankungen, Tätigkeiten mit gestörtem Tag-/Nacht- Rhythmus, unter atmosphärischem Über-/Unterdruck und (bei Antikoagu- lantientherapie) mit überdurchschnittlicher Verletzungsgefahr sowie Schichtarbeit. Es sei auf ein ausgewogenes Stressmanagement zu achten, insbesondere bei hoher Verantwortlichkeit, hoher Arbeitsdichte und hohen Leistungserwartungen durch Vorgesetzte und/oder an sich selbst. Ein Ge- wichtslimit von 15 kg sollte für Hebe- und Tragelasten eingehalten werden. Wegen des Hörverlustes sollte der Beschwerdeführer nicht in einer Tätig- keit eingesetzt werden, die differenziertes oder gutes Hören erfordere (AB 71/4 f.). 3.1.6 Im Bericht vom 16. September 2021 (BB 5) hielt Dr. med. E.________ fest, der Beschwerdeführer leide an einer koronaren Herzer- krankung mit Status nach Nicht-ST-Hebungsinfarkt im März 2020. Ob der Beschwerdeführer aktuell oder seit Behandlungsbeginn arbeitsunfähig ge- wesen sei, könne sie kardiologisch nicht beurteilen. Die Prognose hänge vom Verlauf der koronaren Herzerkrankung ab. Die Compliance sei gut und eine kardiale Rehabilitation sei nach dem akuten Koronarsyndrom erfolg- reich abgeschlossen worden. Trotzdem sei es in den letzten Monaten zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 8 einer ungewollten Gewichtsabnahme, einem Leistungsknick sowie zuneh- menden Beschwerden im Alltag gekommen. Zur Stellungnahme des RAD führte sie weiter aus, es liege objektiv ein recht erfreulicher Verlauf vor. Die systolische LV-Funktion sei global erhalten. Restenosen oder eine aggres- sive Progression der KHK habe es bis jetzt nicht gegeben. Nichtsdestotrotz habe der Beschwerdeführer in den letzten Monaten eine ungewollte Ge- wichtsabnahme, einen Leistungsknick sowie eine zunehmende muskuläre Dekonditionierung trotz einer körperlich recht anstrengenden Arbeit ge- zeigt. Eine Tätigkeit als … sei nicht weiter zumutbar und eine Arbeitstätig- keit von achteinhalb Stunden pro Tag scheine zu hoch. Rein aufgrund der globalen normalen LV-Funktion wie auch einer eingeschränkten Leistungs- fähigkeit (63 % vom Soll im März 2021) im Belastungs-EKG sei es aus kar- diologischer Sicht nicht möglich, den Beschwerdeführer für seine aktuelle Tätigkeit als … freizugeben. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 9 kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Urteilt das Ge- richt indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest- stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.3 3.3.1 In der Stellungnahme vom 7. September 2021 (in den Gerichtsak- ten) legte die RAD-Ärztin Dr. med. F.________, gestützt auf die echtzeitli- chen medizinischen Unterlagen und den Behandlungsverlauf bis zum Er- lass der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2021 (AB 59), überzeu- gend dar, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der nach dem Herzinfarkt verbleibenden grundsätzlich guten Herzfunktion sowie der im März 2020 erbrachten Leistung von 82 Watt, entsprechend einer lediglich leicht einge- schränkten körperlichen Leistungsfähigkeit (vgl. dazu AB 33/5), die ange- stammte Tätigkeit als … oder eine leichte bis mittelschwere wechselbelas- tende Verweistätigkeit gemäss dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil wei- terhin vollschichtig zumutbar ist (S. 4 f.). Die Stellungnahme erfolgte in Kenntnis und Würdigung der medizinischen Akten und legte die medizini- schen Zusammenhänge einleuchtend dar. Sie erfüllt damit die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer versiche- rungsinternen Aktenbeurteilung gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hier- vor) und ist beweiskräftig. 3.3.2 Diese Einschätzung deckt sich denn auch mit der Aktenlage: Im Zusammenhang mit dem am 1. März 2020 erlittenen Herzinfarkt präsentier- te sich der Beschwerdeführer gemäss den echtzeitlichen Angaben während der Spitalbehandlung zwischen dem 1. und 4. März 2020 stets hämodyna- misch stabil und kardiopulmonal kompensiert. Auch der postinterventionelle Verlauf gestaltete sich komplikationslos, woraufhin der Beschwerdeführer beschwerdefrei nach Hause entlassen wurde (AB 33/7 f.). Im Rahmen des anschliessenden ambulanten Rehabilitationsprogrammes wurde eine leicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 10 eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit festgestellt, jedoch zeigte sich der Beschwerdeführer ansonsten in gutem Allgemeinzustand sowie beschwerdefrei (AB 33/5 f.). Eine massgebende Arbeitsunfähigkeit wurde dabei – unter Berücksichtigung der am 8. Juli 2020 erlittenen Reflexsynko- pe (AB 33/2) – bis zum massgebenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; siehe sodann E. 3.3.3 hernach) Zeitpunkt des Erlas- ses der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2021 (AB 59) weder von den behandelnden Fachärzten noch von der Hausärztin attestiert (AB 50/1). Der Beschwerdeführer arbeitete denn auch im Nachgang zum Herzinfarkt vom 1. März 2020 bis zum 29. Oktober 2020 zu denselben Konditionen in der angestammten Tätigkeit als …, wobei die Arbeitgeberin ihn ab Frühling 2020 nicht mehr für "…, …, …", sondern "leichte …- und …" einsetzte (AB 40/1 f. Ziff. 2.3 und 2.7 ff.). Damit ist der Tatbeweis erbracht, dass abgesehen von einer qualitativen Beschränkung der körperlichen Be- lastbarkeit hinsichtlich schwerer Tätigkeiten (AB 40/7) zumindest bis am
  7. Oktober 2020 keine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, was die Ein- schätzung der RAD-Ärztin bestätigt. Die von prakt. med. D.________ im Beschwerdeverfahren erstmals (vgl. demgegenüber AB 50/1) sinngemäss attestierte Arbeitsunfähigkeit unklaren Ausmasses (BB 10) seit dem
  8. März 2020 vermag daher von vornherein nicht zu überzeugen. Zu kei- nem anderen Ergebnis führt sodann die von prakt. med. D.________ geäusserte unspezifische Vermutung einer arbeitsplatzbezogenen …aller- gie als mögliche Ursache für die erlittenen präsykopischen Symptome (AB 12), zumal es sich hierbei um eine blosse Verdachtsdiagnose handelt, womit ein gesundheitliches Leiden bis zum hier fraglichen Zeitpunkt am
  9. April 2021 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
  10. November 2020, 8C_539/2020, E. 6.2.1); es erfolgten insoweit denn auch keinerlei weiteren Abklärungen. 3.3.3 Ebenfalls nicht gegen die Annahmen der RAD-Ärztin sprechen die von dem Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahrens ins Recht gelegten Arztberichte. Hinsichtlich des psychiatrischen Berichts von Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychia- trie und Psychotherapie, ist festzustellen, dass eine erste Konsultation am
  11. Mai 2021, mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 11
  12. April 2021 (AB 59), erfolgte und dem Bericht – wie auch den übrigen Akten – keine Hinweise auf einen vor diesem Zeitpunkt bestandenen und fortwährenden psychischen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu entnehmen sind (BB 11). Der Bericht betrifft damit einen ausserhalb des hier zu beurteilenden Zeitraums liegen- den Sachverhalt und ist folglich im vorliegenden Verfahren nicht zu berück- sichtigen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Im Übri- gen ist dem Bericht lediglich eine psychiatrische Verdachtsdiagnose (vgl. E. 3.3.2 hiervor) zu entnehmen, ohne dass diese anhand eines wissen- schaftlich anerkannten Klassifikationssystems hergeleitet oder begründet wurde (vgl. Entscheid des BGer vom 17. Dezember 2018, 9C_546/2018, E. 2.2 mit Hinweisen). Ferner sind die Berichte von Dr. med. E.________ vom 24. März respektive
  13. September 2021 (AB 5 f.) nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel (vgl. E. 3.2 hiervor) an der RAD-Stellungnahme vom 7. September 2021 (in den Gerichtsakten) zu wecken; ebenso bilden sie keine Grundlage, um die am
  14. April 2021 verfügte Leistungsablehnung in Frage zu stellen. So sind den besagten Berichten keine entscheiderheblichen neuen medizinischen Fakten zu entnehmen; vielmehr wird auch von Dr. med. E.________ ein recht erfreulicher Verlauf, namentlich mit global erhaltener bzw. global normaler LV-Funktion, beschrieben (BB 5/2). Ebenso ergab die am
  15. März 2021 erfolgte transthorakale Echokardiographie keinen Hinweis auf eine höhergradige Einschränkung (vgl. BB 6/2). Soweit die behandeln- de Ärztin – im Unterschied zum Bericht vom 24. März 2021 (BB 6) – am
  16. September 2021 gestützt auf dieselben Untersuchungsbefunde in ei- nem späteren Bericht eine vollschichtige Beschäftigung als zu hoch sowie die Tätigkeit als … als aus kardiologischer Sicht nicht (mehr) geeignet ein- schätzte (BB 5/2), ist dies widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Denn Dr. med. E.________ gab ausdrücklich an, dass sie weder das Bestehen noch einen allfälligen zeitlichen Verlauf einer Arbeitsunfähigkeit aus kardio- logischer Sicht beurteilen könne (AB 5/2 Ziff. 2). Das von ihr referenzierte Belastungs-EKG vom 24. März 2021 (AB 7) beschrieb bei einer erbrachten Leistung von 92 Watt, mithin mehr als im Rahmen der Ergometrie von März 2020 (vgl. AB 33/5 f.), eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei muskulä- rer Dekonditionierung. Eine Dekonditionierung stellt jedoch rechtspre- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 12 chungsgemäss kein in der Invalidenversicherung versichertes Risiko dar (Entscheid des BGer vom 8. März 2021, 9C_755/2020, E. 5.1 mit Hinwei- sen), weshalb in dieser Hinsicht keine anspruchsbegründende Einschrän- kung der Leistungsfähigkeit erstellt ist. Der Test wurde, wenn auch insge- samt klinisch und elektrisch negativ, als nicht aussagekräftig bewertet (BB 7) und stellt somit keine Basis für die von der Ärztin angenommene Einschränkung bis zum hier massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dar. 3.4 Zusammenfassend ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im Nachgang zum Herzinfarkt vom
  17. März 2020 – mit Ausnahme der empfohlenen Gewichtslimite von 15 kg für Hebe- und Tragelasten und den restlichen von der RAD-Ärztin doku- mentierten Einschränkungen (RAD-Stellungnahme vom 7. September 2021 [in den Gerichtsakten] S. 5) – nicht massgeblich in der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder einer Verweistätigkeit eingeschränkt ist. Es bestehen insoweit per 30. April 2021 keine anspruchsrelevanten ge- sundheitlichen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … bzw. einer anderweiti- gen vergleichbaren Tätigkeit. Damit liegt keine Invalidität im Rechtssinne vor (vgl. E. 2.1 hiervor) und demzufolge hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Rentenleistungen. Daran ändert auch die attestierte Einschränkung der Leistungsfähigkeit hinsichtlich schwerer Tätigkeiten (RAD-Stellungnahme vom 7. September 2021 [in den Gerichtsakten] S. 5) nichts. Denn die Arbeitgeberin hat im Nachgang zum Herzinfarkt vom 1. März 2020 die Beschäftigung dahinge- hend angepasst, als der Beschwerdeführer fortan nicht mehr für "…, …, …", sondern "leichte …- und …" eingesetzt wurde (AB 40/2 Ziff. 2.7 f.). Die angepasste Beschäftigung erfolgte zu den gleichen Anstellungsbedingun- gen, namentlich bei einem unveränderten Stundenlohn von brutto Fr. 21.50 (AB 40/2 Ziff. 2.10), weshalb insoweit von vorherein keine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse ersichtlich ist. Im Übrigen würde auch bei Gegenüberstellung (vgl. dazu E. 2.3 hiervor) des bei einer Vollzeitbeschäftigung in der angestammten Tätigkeit resultie- renden Jahreseinkommens von Fr. 42'441.-- (Fr. 21.50 [AB 40/2 Ziff. 2.10] Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 13 x 42 [Wochenstunden; AB 40/2 Ziff. 2.9] x 47 [Arbeitswochen; vgl. AB 40/2 Ziff. 2.10 {Ferienentschädigung von 10.64 %}]) und des in einer angepass- ten Tätigkeit lohnstatistisch (vgl. dazu BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3) erzielbaren jährlichen Einkommens von (oh- ne Nominallohnindexierung und Anpassung an die wöchentliche Normalar- beitszeit) mindestens Fr. 65'004.-- (5'417.-- [Bundesamt für Sozialversiche- rungen, Lohnstrukturerhebung 2018, Monatlicher Bruttolohn {Zentralwert} nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sek- tor, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, Total] x 12) offen- sichtlich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 2 IVG) re- sultieren. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob das Wartejahr über- haupt erfüllt wäre (vgl. insbesondere AB 40/1 Ziff. 2.3).
  18. Nach dem Dargelegten ist die mit Verfügung vom 30. April 2021 (AB 59) erfolgte Abweisung des Leistungsgesuchs nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde ist abzuweisen. Gestützt auf die nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom
  19. April 2021 (AB 59) datierenden Berichte der behandelnden Ärzte (BB 5, 10 f.) steht es dem Beschwerdeführer sodann frei, sich erneut zum Bezug von IV-Leistungen anzumelden.
  20. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 14 5.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  21. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  22. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  23. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  24. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 395 IV ACT/ISD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Dezember 2021 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 30. April 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von … und seit dem 15. Dezember 2009 in der Schweiz wohnhaft, zuletzt als ungelernte … tätig, meldete sich im September 2020 unter Hinweis auf eine seit März 2020 bestehende Arbeitsunfähigkeit infol- ge eines Herzinfarktes bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs- bezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Ant- wortbeilage [AB] 10, 11, 16). Die IVB traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 4. März 2021 (AB 56) die Abweisung des Anspruchs auf IV-Leistungen mangels einer IV-relevanten gesundheitlichen Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in Aussicht. Sodann verfügte sie am 30. April 2021 wie angekündigt (AB 59). B. Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 wandte sich der Versicherte mit einer sinngemässen Beschwerde an die IVB und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente. Das Schreiben wurde von der IVB am 27. Mai 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet. Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit prozessleitenden Verfügungen vom

16. Juni und vom 13. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine allfällige Deckung der Verfahrenskosten durch die Rechtsschutzversi- cherung seiner Krankenkasse abzuklären und zu belegen, wobei im Falle einer ausbleibenden oder ungenügenden Auskunft innert Frist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als zurückgezogen gelte. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess, wurde das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege mit prozessleitender Verfügung vom

3. August 2021 vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben und Frist ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 3 setzt zur Leistung eines Kostenvorschusses. Der Kostenvorschuss ging mit Valuta 13. August 2021 ein. Mit Eingabe vom 13. August 2021 zeigte Rechtsanwalt B.________ seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer an und ersuchte um Fristan- setzung für eine Stellungnahme zur noch ausstehenden Beschwerdeant- wort. Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2021 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dabei reichte sie nebst den Verwaltungsakten eine im Beschwerdeverfahren veranlasste Stellungnah- me des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. September 2021 ein. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 nahm der Beschwerdeführer zum RAD- Bericht vom 27. August 2021 Stellung und hielt im Übrigen an seinen An- trägen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. April 2021 (AB 59). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 5 mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3. 3.1 Zur gesundheitlichen Situation und der Arbeits- bzw. Leistungs- fähigkeit ist den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht des Spitals C.________ vom 5. März 2020 (AB 33/7 f.) wurde ein am 1. März 2020 erlittener NSTEMI (Nicht-ST-Hebungsinfarkt) bei koronarer Zweigefässerkrankung und Linksdominanz diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei stets hämodynamisch stabil und kardiopulmonal kompensiert gewesen. Als Ursache der Beschwerden und klinischen Be- funde seien ein thrombotischer Verschluss des ersten Marginalastes und serielle, teils hochgradige, prognostisch relevante Stenosen des proximalen bis mittleren RIVA bei Linksdominanz festgestellt worden. Diese Läsionen seien perkutan nach Ballondilatation mittels dreier medikamentös- beschichteter Stents behandelt worden. Es sei eine kardioprotektive The- rapie sowie eine Therapie mit Statin begonnen worden. Der postinterventi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 6 onelle Verlauf sei komplikationslos gewesen und der Beschwerdeführer habe nach einer Hospitalisation vom 1. bis 4. März 2020 beschwerdefrei nach Hause entlassen werden können. Im nachfolgenden Bericht vom 12. März 2020 (AB 33/5 f.) wurde vor Be- ginn des ambulanten Rehabilitationsprogramms eine leicht eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit mit 82 Watt (1.26 Watt/kg, 5.4 METs, 70 % vom Soll) festgehalten. Allgemein habe sich der Beschwerdeführer in gu- tem Allgemein- und normalem Ernährungszustand sowie beschwerdefrei gezeigt. 3.1.2 Im Bericht des Spitals C.________ vom 8. Juli 2020 (AB 33/2-4) wurde eine gleichentags erfolgte Reflexsynkope diagnostiziert. Der Be- schwerdeführer habe beim Arbeiten einen schweren Gegenstand gehoben. Dabei sei es ihm schwarz vor Augen und kaltschweissig geworden. Es sei unklar, ob eine Bewusstlosigkeit vorgelegen habe. Klinisch habe eine kurz- zeitige Dyspnoe bestanden. 3.1.3 Prakt. med. D.________, Praktische Ärztin, hielt mit Schreiben vom

8. September 2020 (AB 12) gegenüber der vormaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers fest, letzterer könne nicht mehr mit … arbeiten, da er wahrscheinlich nach Kontakt mit chemischen … präsynkopische Symptome gezeigt habe und habe hospitalisiert werden müssen. In einem weiteren am 28. Dezember 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht hielt prakt. med. D.________ fest, dem Beschwer- deführer sei bis jetzt kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden. Seit dem Herzinfarkt im März 2020 fühle er sich sehr schwach und energie- los. Aufgrund allergischer Reaktionen auf … (bei der Arbeit) könne er aktu- ell nicht arbeiten (AB 50/1-5). 3.1.4 Im Bericht vom 24. März 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 6) diagnos- tizierte Dr. med. E.________, Fachärztin für Kardiologie, eine koronare Zweigefässerkrankung. Echokardiographisch sei die systolische LV- Funktion erfreulicherweise im Normbereich und ohne Regionalitäten. Rele- vante Klappenvitien bestünden keine. Es lägen diffuse Beschwerden vor, vor allem eine allgemeine Müdigkeit und eine ausgeprägte Atemnot. Auch die Gelenksbeschwerden seit der Einnahme der Medikamente vor einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 7 Jahr würden den Beschwerdeführer sehr limitieren und er leide hierunter. Im Belastungs-EKG imponiere eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit, am ehesten im Rahmen einer muskulären Dekonditionierung. Signifikante Hin- weise für eine mögliche Ischämie fänden sich jedoch keine. 3.1.5 Die RAD-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in der Stellungnahme vom 7. September 2021 (in den Gerichtsakten) fest, der Beschwerdeführer habe durch den Herzinfarkt kei- ne Myokardnarbe erlitten. Die linksventrikuläre Funktion sei gut und er sei mit 82 Watt kurz nach der koronarinterventionellen Massnahme im März 2020 gut belastbar. Rhythmusstörungen lägen nicht vor. Somit seien leich- te bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten vollumfänglich während achteinhalb Stunden pro Tag und ohne zusätzliche Leistungsmin- derung zumutbar und der Beschwerdeführer könne auch in seiner ange- stammten Tätigkeit eingesetzt werden. Zu vermeiden seien repetitives He- ben und Tragen von Gewichten, anhaltende Zwangshaltungen, überwie- gendes Bücken, Knien und Kauern, Tätigkeiten in Kälte/Hitze oder unter starken Temperaturschwankungen, Tätigkeiten mit gestörtem Tag-/Nacht- Rhythmus, unter atmosphärischem Über-/Unterdruck und (bei Antikoagu- lantientherapie) mit überdurchschnittlicher Verletzungsgefahr sowie Schichtarbeit. Es sei auf ein ausgewogenes Stressmanagement zu achten, insbesondere bei hoher Verantwortlichkeit, hoher Arbeitsdichte und hohen Leistungserwartungen durch Vorgesetzte und/oder an sich selbst. Ein Ge- wichtslimit von 15 kg sollte für Hebe- und Tragelasten eingehalten werden. Wegen des Hörverlustes sollte der Beschwerdeführer nicht in einer Tätig- keit eingesetzt werden, die differenziertes oder gutes Hören erfordere (AB 71/4 f.). 3.1.6 Im Bericht vom 16. September 2021 (BB 5) hielt Dr. med. E.________ fest, der Beschwerdeführer leide an einer koronaren Herzer- krankung mit Status nach Nicht-ST-Hebungsinfarkt im März 2020. Ob der Beschwerdeführer aktuell oder seit Behandlungsbeginn arbeitsunfähig ge- wesen sei, könne sie kardiologisch nicht beurteilen. Die Prognose hänge vom Verlauf der koronaren Herzerkrankung ab. Die Compliance sei gut und eine kardiale Rehabilitation sei nach dem akuten Koronarsyndrom erfolg- reich abgeschlossen worden. Trotzdem sei es in den letzten Monaten zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 8 einer ungewollten Gewichtsabnahme, einem Leistungsknick sowie zuneh- menden Beschwerden im Alltag gekommen. Zur Stellungnahme des RAD führte sie weiter aus, es liege objektiv ein recht erfreulicher Verlauf vor. Die systolische LV-Funktion sei global erhalten. Restenosen oder eine aggres- sive Progression der KHK habe es bis jetzt nicht gegeben. Nichtsdestotrotz habe der Beschwerdeführer in den letzten Monaten eine ungewollte Ge- wichtsabnahme, einen Leistungsknick sowie eine zunehmende muskuläre Dekonditionierung trotz einer körperlich recht anstrengenden Arbeit ge- zeigt. Eine Tätigkeit als … sei nicht weiter zumutbar und eine Arbeitstätig- keit von achteinhalb Stunden pro Tag scheine zu hoch. Rein aufgrund der globalen normalen LV-Funktion wie auch einer eingeschränkten Leistungs- fähigkeit (63 % vom Soll im März 2021) im Belastungs-EKG sei es aus kar- diologischer Sicht nicht möglich, den Beschwerdeführer für seine aktuelle Tätigkeit als … freizugeben. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 9 kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Urteilt das Ge- richt indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest- stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.3 3.3.1 In der Stellungnahme vom 7. September 2021 (in den Gerichtsak- ten) legte die RAD-Ärztin Dr. med. F.________, gestützt auf die echtzeitli- chen medizinischen Unterlagen und den Behandlungsverlauf bis zum Er- lass der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2021 (AB 59), überzeu- gend dar, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der nach dem Herzinfarkt verbleibenden grundsätzlich guten Herzfunktion sowie der im März 2020 erbrachten Leistung von 82 Watt, entsprechend einer lediglich leicht einge- schränkten körperlichen Leistungsfähigkeit (vgl. dazu AB 33/5), die ange- stammte Tätigkeit als … oder eine leichte bis mittelschwere wechselbelas- tende Verweistätigkeit gemäss dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil wei- terhin vollschichtig zumutbar ist (S. 4 f.). Die Stellungnahme erfolgte in Kenntnis und Würdigung der medizinischen Akten und legte die medizini- schen Zusammenhänge einleuchtend dar. Sie erfüllt damit die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer versiche- rungsinternen Aktenbeurteilung gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hier- vor) und ist beweiskräftig. 3.3.2 Diese Einschätzung deckt sich denn auch mit der Aktenlage: Im Zusammenhang mit dem am 1. März 2020 erlittenen Herzinfarkt präsentier- te sich der Beschwerdeführer gemäss den echtzeitlichen Angaben während der Spitalbehandlung zwischen dem 1. und 4. März 2020 stets hämodyna- misch stabil und kardiopulmonal kompensiert. Auch der postinterventionelle Verlauf gestaltete sich komplikationslos, woraufhin der Beschwerdeführer beschwerdefrei nach Hause entlassen wurde (AB 33/7 f.). Im Rahmen des anschliessenden ambulanten Rehabilitationsprogrammes wurde eine leicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 10 eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit festgestellt, jedoch zeigte sich der Beschwerdeführer ansonsten in gutem Allgemeinzustand sowie beschwerdefrei (AB 33/5 f.). Eine massgebende Arbeitsunfähigkeit wurde dabei – unter Berücksichtigung der am 8. Juli 2020 erlittenen Reflexsynko- pe (AB 33/2) – bis zum massgebenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; siehe sodann E. 3.3.3 hernach) Zeitpunkt des Erlas- ses der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2021 (AB 59) weder von den behandelnden Fachärzten noch von der Hausärztin attestiert (AB 50/1). Der Beschwerdeführer arbeitete denn auch im Nachgang zum Herzinfarkt vom 1. März 2020 bis zum 29. Oktober 2020 zu denselben Konditionen in der angestammten Tätigkeit als …, wobei die Arbeitgeberin ihn ab Frühling 2020 nicht mehr für "…, …, …", sondern "leichte …- und …" einsetzte (AB 40/1 f. Ziff. 2.3 und 2.7 ff.). Damit ist der Tatbeweis erbracht, dass abgesehen von einer qualitativen Beschränkung der körperlichen Be- lastbarkeit hinsichtlich schwerer Tätigkeiten (AB 40/7) zumindest bis am

29. Oktober 2020 keine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, was die Ein- schätzung der RAD-Ärztin bestätigt. Die von prakt. med. D.________ im Beschwerdeverfahren erstmals (vgl. demgegenüber AB 50/1) sinngemäss attestierte Arbeitsunfähigkeit unklaren Ausmasses (BB 10) seit dem

1. März 2020 vermag daher von vornherein nicht zu überzeugen. Zu kei- nem anderen Ergebnis führt sodann die von prakt. med. D.________ geäusserte unspezifische Vermutung einer arbeitsplatzbezogenen …aller- gie als mögliche Ursache für die erlittenen präsykopischen Symptome (AB 12), zumal es sich hierbei um eine blosse Verdachtsdiagnose handelt, womit ein gesundheitliches Leiden bis zum hier fraglichen Zeitpunkt am

30. April 2021 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

3. November 2020, 8C_539/2020, E. 6.2.1); es erfolgten insoweit denn auch keinerlei weiteren Abklärungen. 3.3.3 Ebenfalls nicht gegen die Annahmen der RAD-Ärztin sprechen die von dem Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahrens ins Recht gelegten Arztberichte. Hinsichtlich des psychiatrischen Berichts von Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychia- trie und Psychotherapie, ist festzustellen, dass eine erste Konsultation am

18. Mai 2021, mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 11

30. April 2021 (AB 59), erfolgte und dem Bericht – wie auch den übrigen Akten – keine Hinweise auf einen vor diesem Zeitpunkt bestandenen und fortwährenden psychischen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu entnehmen sind (BB 11). Der Bericht betrifft damit einen ausserhalb des hier zu beurteilenden Zeitraums liegen- den Sachverhalt und ist folglich im vorliegenden Verfahren nicht zu berück- sichtigen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Im Übri- gen ist dem Bericht lediglich eine psychiatrische Verdachtsdiagnose (vgl. E. 3.3.2 hiervor) zu entnehmen, ohne dass diese anhand eines wissen- schaftlich anerkannten Klassifikationssystems hergeleitet oder begründet wurde (vgl. Entscheid des BGer vom 17. Dezember 2018, 9C_546/2018, E. 2.2 mit Hinweisen). Ferner sind die Berichte von Dr. med. E.________ vom 24. März respektive

16. September 2021 (AB 5 f.) nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel (vgl. E. 3.2 hiervor) an der RAD-Stellungnahme vom 7. September 2021 (in den Gerichtsakten) zu wecken; ebenso bilden sie keine Grundlage, um die am

30. April 2021 verfügte Leistungsablehnung in Frage zu stellen. So sind den besagten Berichten keine entscheiderheblichen neuen medizinischen Fakten zu entnehmen; vielmehr wird auch von Dr. med. E.________ ein recht erfreulicher Verlauf, namentlich mit global erhaltener bzw. global normaler LV-Funktion, beschrieben (BB 5/2). Ebenso ergab die am

24. März 2021 erfolgte transthorakale Echokardiographie keinen Hinweis auf eine höhergradige Einschränkung (vgl. BB 6/2). Soweit die behandeln- de Ärztin – im Unterschied zum Bericht vom 24. März 2021 (BB 6) – am

16. September 2021 gestützt auf dieselben Untersuchungsbefunde in ei- nem späteren Bericht eine vollschichtige Beschäftigung als zu hoch sowie die Tätigkeit als … als aus kardiologischer Sicht nicht (mehr) geeignet ein- schätzte (BB 5/2), ist dies widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Denn Dr. med. E.________ gab ausdrücklich an, dass sie weder das Bestehen noch einen allfälligen zeitlichen Verlauf einer Arbeitsunfähigkeit aus kardio- logischer Sicht beurteilen könne (AB 5/2 Ziff. 2). Das von ihr referenzierte Belastungs-EKG vom 24. März 2021 (AB 7) beschrieb bei einer erbrachten Leistung von 92 Watt, mithin mehr als im Rahmen der Ergometrie von März 2020 (vgl. AB 33/5 f.), eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei muskulä- rer Dekonditionierung. Eine Dekonditionierung stellt jedoch rechtspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 12 chungsgemäss kein in der Invalidenversicherung versichertes Risiko dar (Entscheid des BGer vom 8. März 2021, 9C_755/2020, E. 5.1 mit Hinwei- sen), weshalb in dieser Hinsicht keine anspruchsbegründende Einschrän- kung der Leistungsfähigkeit erstellt ist. Der Test wurde, wenn auch insge- samt klinisch und elektrisch negativ, als nicht aussagekräftig bewertet (BB 7) und stellt somit keine Basis für die von der Ärztin angenommene Einschränkung bis zum hier massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dar. 3.4 Zusammenfassend ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im Nachgang zum Herzinfarkt vom

1. März 2020 – mit Ausnahme der empfohlenen Gewichtslimite von 15 kg für Hebe- und Tragelasten und den restlichen von der RAD-Ärztin doku- mentierten Einschränkungen (RAD-Stellungnahme vom 7. September 2021 [in den Gerichtsakten] S. 5) – nicht massgeblich in der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder einer Verweistätigkeit eingeschränkt ist. Es bestehen insoweit per 30. April 2021 keine anspruchsrelevanten ge- sundheitlichen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … bzw. einer anderweiti- gen vergleichbaren Tätigkeit. Damit liegt keine Invalidität im Rechtssinne vor (vgl. E. 2.1 hiervor) und demzufolge hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Rentenleistungen. Daran ändert auch die attestierte Einschränkung der Leistungsfähigkeit hinsichtlich schwerer Tätigkeiten (RAD-Stellungnahme vom 7. September 2021 [in den Gerichtsakten] S. 5) nichts. Denn die Arbeitgeberin hat im Nachgang zum Herzinfarkt vom 1. März 2020 die Beschäftigung dahinge- hend angepasst, als der Beschwerdeführer fortan nicht mehr für "…, …, …", sondern "leichte …- und …" eingesetzt wurde (AB 40/2 Ziff. 2.7 f.). Die angepasste Beschäftigung erfolgte zu den gleichen Anstellungsbedingun- gen, namentlich bei einem unveränderten Stundenlohn von brutto Fr. 21.50 (AB 40/2 Ziff. 2.10), weshalb insoweit von vorherein keine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse ersichtlich ist. Im Übrigen würde auch bei Gegenüberstellung (vgl. dazu E. 2.3 hiervor) des bei einer Vollzeitbeschäftigung in der angestammten Tätigkeit resultie- renden Jahreseinkommens von Fr. 42'441.-- (Fr. 21.50 [AB 40/2 Ziff. 2.10]

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 13 x 42 [Wochenstunden; AB 40/2 Ziff. 2.9] x 47 [Arbeitswochen; vgl. AB 40/2 Ziff. 2.10 {Ferienentschädigung von 10.64 %}]) und des in einer angepass- ten Tätigkeit lohnstatistisch (vgl. dazu BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3) erzielbaren jährlichen Einkommens von (oh- ne Nominallohnindexierung und Anpassung an die wöchentliche Normalar- beitszeit) mindestens Fr. 65'004.-- (5'417.-- [Bundesamt für Sozialversiche- rungen, Lohnstrukturerhebung 2018, Monatlicher Bruttolohn {Zentralwert} nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sek- tor, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, Total] x 12) offen- sichtlich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 2 IVG) re- sultieren. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob das Wartejahr über- haupt erfüllt wäre (vgl. insbesondere AB 40/1 Ziff. 2.3). 4. Nach dem Dargelegten ist die mit Verfügung vom 30. April 2021 (AB 59) erfolgte Abweisung des Leistungsgesuchs nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde ist abzuweisen. Gestützt auf die nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom

30. April 2021 (AB 59) datierenden Berichte der behandelnden Ärzte (BB 5, 10 f.) steht es dem Beschwerdeführer sodann frei, sich erneut zum Bezug von IV-Leistungen anzumelden. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2021, IV/21/395, Seite 14 5.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.