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200 2021 394

Bern VerwG · 2021-09-20 · Deutsch BE

Verfügung vom 14. Mai 2021

Sachverhalt

A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Mai 2019 unter Hinweis auf Fussschmerzen bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, insbesondere holte sie die Akten des Krankentaggeldversicherers (act. II 19), Berichte der behandelnden Ärzte (act. II 39 ff.) und eine Aktenbeurteilung des Regi- onalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 62) ein. Mit Vorbescheid vom

8. Februar 2021 (act. II 67) stellte sie dem Versicherten bei einem ermittel- ten Invaliditätsgrad von 15 % die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 69, 74) und Rücksprache mit dem RAD (act. II 81) verneinte die IVB mit Verfügung vom 14. Mai 2021 (act. II 82) entsprechend dem Vorbescheid einen Rentenanspruch. B. Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, Beschwerde. Er stellte folgende Anträ- ge: 1. Es sei die Verfügung vom 14. Mai 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Beschwerdeführer unter Beachtung der Mitwirkungsrechte polydisziplinär begutachtet und an- schliessend über den Rentenanspruch neu verfügt. Eventualiter habe das Verwaltungsgericht des Kantons Bern den Be- schwerdeführer im hängigen Gerichtsverfahren polydisziplinär abklären zu lassen und anschliessend die Frage des Rentenanspruchs zu entscheiden. 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne- rin. In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2021 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 3 Mit Replik vom 20. Juli 2021 bzw. Duplik vom 23. August 2021 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Mai 2021 (act. II 82). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbe- sondere, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wur- de.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 5 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).

E. 3.1 Den Akten ist bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerde- führers bzw. seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:

E. 3.1.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom

2. Juli 2019 (act. II 22 S. 1 f.) den Verdacht auf ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS [Complex Regional Pain Syndrome]) nach Talus- insuffizienzfraktur rechts und einen Pes cavovarus. Es zeige sich eine leichte Besserung sowohl klinisch als auch radiologisch. Eine Verlaufskon- trolle sei im August beim Hausarzt vorgesehen, bis dahin sei der Be- schwerdeführer noch zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, da eine sitzen- de oder teilzeitliche Tätigkeit im Betrieb bislang nicht möglich sei.

E. 3.1.2 Im Bericht der Klinik D.________, Spital E.________, vom 27. No- vember 2019 (act. II 43 S. 5-8) wurden als Diagnosen ein Spongiosaö- dem/Osteonekrose der lateralen Femurkondyle rechts und Fuss rechts und ein Verdacht auf eine monoklonale Gammopathie unklarer Signifikanz (MGUS) vom Typ IgG kappa erwähnt (S. 5). Die Budapest-Kriterien zur Diagnose eine CRPS seien mit zwei Anamnesepunkten und zwei Untersu- chungspunkten nicht erfüllt. Die ätiologischen Abklärungen bezüglich der Osteonekrose seien unauffällig gewesen; Hinweise für eine entzündliche rheumatische Erkrankung hätten sich nicht ergeben (insbesondere nicht für einen systemischen Lupus erythematodes). Das Antiphospholipidscreening sei negativ gewesen.

E. 3.1.3 Am 18. Dezember 2019 nannten die Behandler der Klinik F.________, Spital E.________, als Diagnose ein transientes Knochen- marködem laterale Femurkondyle rechts (act. II 40 S. 7). Klinisch zeige sich eine deutliche Regredienz des transienten Knochenmarködems. Der schrittweise Übergang auf Vollbelastung sei angezeigt (act. II 40 S. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 6

E. 3.1.4 Im Bericht der Klinik G.________, Spital E.________, vom 20. De- zember 2019 (act. II 39 S. 2 ff.) wurden ein Smoldering Multiples Myelom (SMM) vom Typ IgG kappa (Erstdiagnose [ED] November 2019), ein Spon- giosaödem/Osteonekrose der lateralen Femurkondyle rechts und Fuss rechts (S. 2), eine arterielle Hypertonie, eine Hypercholesterinämie und ein Nikotinabusus ca. 20 pack-years (py) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei von hämatologischer Seite beschwerdefrei. B-Symptome würden klar verneint, ebenfalls bestünden keine Infektneigung, keine Blutungen, keine gastrointestinalen Beschwerden und keine neurologischen Beschwerden, insbesondere keine Polyneuropathie. Klinisch und in den durchgeführten Untersuchungen fänden sich keine Organschäden oder M-Protein- vermit- telte Störungen. Im am 29. November 2019 durchgeführten Ganzkörper- MRI hätten sich keine Osteolysen gezeigt. Aktuell bestehe keine Therapi- eindikation. Nebenbefundlich habe sich im Ganzkörper-MRI eine Raumfor- derung im Kolonbereich gefunden. Eine Kolonoskopie mit Abtragung habe bereits stattgefunden (S. 3).

E. 3.1.5 In der gutachterlichen Konsensbeurteilung der H.________ (ME- DAS), vom 4. Februar 2020 (act. II 31 S. 3 ff.) wurde zuhanden des Tag- geldversicherers festgehalten, in Zusammenfassung des rheumatologi- schen und psychiatrischen Gutachtens sei die Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit rheumatologisch derzeit mit 0 %, in angepassten Tätig- keiten (leichter Tätigkeit mit Arbeiten ohne Heben und Tragen sowie stän- dig im Sitzen, gelegentlich im Stehen; vgl. S. 38) mit 100 % zu bewerten. Eine nochmalige Prüfung der Arbeitsfähigkeit sollte in vier Monaten erfol- gen. Psychiatrisch ergebe sich keine Minderung der Arbeitsfähigkeit (S. 3). Im psychiatrischen Gutachten führte Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, aus, es bestehe kein Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit limitierende psychiatrische Erkrankung (S. 12, 14). Im rheumatologischen Gutachten diagnostizierte Dr. med. J.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Praktischer Arzt, mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein CRPS im Bereich des rechten Kniegelenks am ehesten nach spontanen Insuffizienzfrakturen des rechten Fusses, ein Spongiosaödem/Osteonekrose der lateralen Fe- murkondyle rechts unklarer Ätiologie und einen Status nach ausgedehnten Spongiosaödemen in Tibia, Talus, Os cuboideum und Os cuneiforme late-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 7 rale am ehesten nach spontanen Insuffizienzfrakturen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine MGUS vom Typ IgG kappa und eine Adipo- sitas Grad I (S. 36).

E. 3.1.6 Am 10. Februar 2020 berichtete die Klinik D.________, Spital E.________, es zeige sich eine langsame, jedoch stetige Besserung. Auch aktuell lägen keine Hinweise auf eine autoimmune entzündli- che/rheumatische Erkrankung vor. Die Abklärungen der Hämatologen hät- ten ein SMM vom Typ IgG kappa ergeben, aktuell expektatives Vorgehen. Eine Kausalität mit der Osteonekrose am rechten Knie erscheine eher un- wahrscheinlich. Der Ganzkörper-MRI-Befund habe keine Hinweise auf Os- teolysen gezeigt (act. II 43 S. 3).

E. 3.1.7 Die Behandler der Klinik K.________, Spital E.________, diagnosti- zierten im Bericht vom 20. Februar 2020 (act. II 41) eine nicht alkoholische Fettlebererkrankung (NAFLD, DD nicht alkoholische Steatohepatitis [NASH]; S. 1). Klinisch bestehe ein stabiler Zustand. Laborchemisch zeig- ten sich weiterhin erhöhte Leberwerte, die im Rahmen einer Steatosis he- patis interpretiert würden, wobei erhöhte Ferritin- und M30- Apoptosemarker-Werte auf eine mögliche NASH hinwiesen. Klinisch und laborchemisch gebe es keinen Anhalt für eine virale oder Autoimmunhepa- titis (S. 3).

E. 3.1.8 Im Bericht der Klinik F.________, Spital E.________, vom 5. März 2020 (act. II 40 S. 1 f.) wurde als Diagnose ein Status nach transientem Knochenmarködem lateraler Femurkondyle rechts, DD beginnende Osteo- chondrose, genannt. MR-diagnostisch bestehe ein stationärer Befund im Vergleich zum Dezember 2019 ohne neues Auftreten eines Knochen- marködems (S. 1). Ebenfalls bestehe ein stationärer Befund der anterome- dialen Femurkondyle am ehesten einer intraossären Zyste entsprechend ohne perifokale Entzündungszeichen, DD Enchondrom. Korrespondierend zu diesem Befund bestehe weiterhin eine mässige Druckdolenz. Ansonsten sei der Gelenkstatus unauffällig. Per sofort sei auf Vollbelastung überzuge- hen (S. 2).

E. 3.1.9 Im Bericht der Klinik G.________, Spital E.________, vom 25. Mai 2020 (act. II 49 S. 3 ff.) wurde ausgeführt, zusammenfassend fände sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 8 klinisch und laborchemisch ein stabiler Verlauf des SMM, insbesondere seien die CRAB-Kriterien (Calcium/Renal insufficiency/Anaemia/Bone lesi- ons) nicht erfüllt, paraproteinassoziierte Phänomene oder auch neue Kno- chenschmerzen, welche eine erneute Standortbestimmung mit sich ziehen würden, lägen nicht vor. Aktuell bestehe bezüglich des SMM keine Thera- pieindikation (S. 4).

E. 3.1.10 Der Hausarzt Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte im Bericht vom 7. Juni 2020 (49 S. 1 f.), der Gesund- heitszustand habe sich gebessert. Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten ein Status nach transientem Knochenmarködem des lateralen Condylus femoris rechts (DD beginnende Osteonekrose), ein Status nach ausge- dehnten Spongiosaödemen in Tibia, Talus, Fusswurzelknochen (DD Insuf- fizienzfrakturen) und der zeitweise Verdacht auf ein sich ausweitendes CRPS Typ 1 nach mutmasslicher Insuffizienzfraktur im rechten Talushals. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Es bestünden belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen im rechten Knie. Ste- hende und gehende Arbeiten könnten im Moment schmerzbedingt noch nicht durchgeführt werden. Sitzende Tätigkeiten seien zumindest anfäng- lich (ab August 2020) in einem reduzierten Pensum von 50 % zumutbar, später je nach Verlauf der Erkrankung in einem normalen Pensum, d.h. zu 100 % (S. 2).

E. 3.1.11 Dr. med. M.________, Facharzt für Rheumatologie, nannte im Be- richt vom 6. November 2020 (act. II 60 S. 2 f.) als Diagnosen eine Osteo- nekrose des lateralen Femurkondylus rechts sowie am Fuss rechts, ein Multiples Myelom (MM) Typ IgG kappa und eine NAFLD. Unter konservati- ven Therapiemassnahmen habe sich innerhalb der letzten Monate doch zunehmend eine Verbesserung der muskuloskelettalen Beschwerden ge- zeigt. Die Ursache der Osteonekrosen sei unklar. Im Sinne einer Aus- schlussdiagnose müsse von einer idiopatischen Genese ausgegangen werden. Sicherlich könne eine Erkrankung aus dem entzündlich- rheumatologischen Formenkreis ausgeschlossen werden. Auch die häma- to-onkologische Erkrankung des MGUS sei "hochwahrscheinlich" nicht für die aktuellen Beschwerden ursächlich. Hinweise für eine Algodystrophie im Sinne eines CRPS liessen sich zumindest momentan weder am Kniegelenk

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 9 noch über dem Fuss rechts dokumentieren. Empfohlen werde eine zuneh- mende Belastungssteigerung am Knie und Fuss rechts. Insofern sei auch die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit, zumindest in einem Pensum zwischen 20-25 % ohne körperlich strenge Belastung, gegeben. Im Verlauf sollte zumindest aus rheumatologischer Sicht eine Steigerung möglich sein (S. 3).

E. 3.1.12 Im Bericht der Klinik K.________, Spital E.________, vom 24. No- vember 2020 (act. II 59 S. 2-4) wurden eine metabolisch assoziierte Fettle- bererkrankung (MAFLD), ein SMM vom Typ IgG kappa und ein Spongio- saödem (DD Osteonekrose) des lateralen Femurkondylus rechts und Fuss rechts diagnostiziert (S. 2). Aufgrund der Osteonekrose am Fuss sei eine körperliche Aktivität nur sehr eingeschränkt möglich. Leberspezifische Be- schwerden würden verneint. Elastographisch zeige sich eine deutlich re- grediente Stiffness sowie eine regrediente Steatose. Sonographisch zeige sich keine fokale Läsion. Laborchemisch fänden sich normwertige Transa- minasen sowie eine erhaltene Lebersynthesefunktion. Es bestehe bei ge- lungenem Gewichtsverlust ein sehr erfreulicher Verlauf der MAFLD (S. 4).

E. 3.1.13 In der RAD-Aktenbeurteilung vom 10. Dezember 2020 (act. II 62) führte Dr. med. N.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein SMM vom Typ IgG kappa (ED November 2019), eine Osteonekrose/Condylusnekrose lateraler Femur rechtes Kniegelenk (ED Oktober 2019), einen Status nach Talusin- suffizienzfraktur rechter Talushals/DD Nekrose (ED Dezember 2018) und eine Adipositas (Februar 2020 Body-Mass-Index 31 kg/m2) auf. Ohne Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien laut Aktenlage ein rezidivierendes thorakales Druckgefühl, eine chronische Hepatopathie mit fortgeschrittener Leberfibrose bei NAFLD, eine arterielle Hypertonie, eine Hypercholeste- rinämie (ED 2013), ein Nikotinabusus bis ca. 2008 (kumulativ 15 py), eine leichte Hyperurikämie und ein Pes cavovarus (S. 12). Zusammengefasst sei es im bisherigen Verlauf aufgrund der objektiven Befunde zu einer Ver- besserung der Situation am rechten Bein mit deutlichem Rückgang der bildgebenden Befunde gekommen. Auch habe die hämatologische und rheumatologische Abklärung zum einen keine Notwendigkeit einer aktuel- len Therapie des SMM gezeigt und zum anderen werde rheumatologisch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 10 eine zunehmende Verbesserung der Beschwerdesymptomatik beschrieben mit noch Restbeschwerden vor allem unter starken körperlichen Belastun- gen und Verschwinden der Nacht- bzw. Ruheschmerzen. Eine entzündlich- rheumatologische Ursache sei ausgeschlossen worden und es werde von einer idiopathischen Genese ausgegangen. Ein CRPS sei in der aktuellen Untersuchung ausgeschlossen worden. Die Fettleber, die unter einer Ge- wichtsreduktion deutlich rückläufig gewesen sei, sei funktionell nicht rele- vant. Aufgrund der aktuellen objektiven Befunde sei eine optimal angepass- te Tätigkeit zumutbar (S. 13). Zumutbar seien körperlich leichte bis aus- nahmsweise mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender bzw. vorwie- gend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10(-

15) kg ganztags über 8.5 Stunden ohne weitere Leistungsminderung. Zu vermeiden seien vorwiegendes Stehen und Gehen, Zwangshaltungen, Ar- beiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinunterspringen, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftex- positionen. Dieses Zumutbarkeitsprofil gelte ab Mitte Dezember 2019. Die Befunde/Einschätzung sei(-en) mit dem RAD-Orthopäden Dr. med. O.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, besprochen worden (S. 14). Am 11. Mai 2021 bestätigte Dr. med. O.________, dass die RAD-Stellungnahme von Dr. med. N.________ vom 10. Dezember 2020 mit ihm seinerzeit ausführ- lich diskutiert und im Konsens erstellt worden sei (act. II 81).

E. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 11 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu- kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Fest- stellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvoll- ziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Viel- mehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit die- ser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 12

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht in der angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2021 (act. II 82) auf die RAD- Aktenbeurteilung der Dres. med. N.________ und O.________ vom

10. Dezember 2020 (act. II 62). Diese erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestell- ten Anforderungen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 3.2 hiervor). Dass die RAD-Ärzte auf eine klinische Untersuchung verzichteten, ist nicht zu bean- standen, ging es doch sehr wohl um eine Beurteilung eines feststehenden Gesundheitsschadens (Beschwerde S. 4 und 6 Ziff. III Ziff. 8.2.1 und 8.2.3). Es ist unbestritten und aktenmässig ausgewiesen, dass kein relevanter psychischer Gesundheitsschaden besteht. Weder der psychiatrische Gut- achter der MEDAS noch der Hausarzt stellte einen Anhalt für eine die Ar- beitsfähigkeit limitierende psychiatrische Erkrankung fest. Der Beschwerde- führer befindet sich denn auch nicht in einer entsprechenden Behandlung (act. II 31 S. 12 ff. Ziff. 4, 31 S. 14 Ziff. 4.1, 49 S. 1 f. Ziff. 7 und 12 f.). Das diagnostizierte SMM (act. II 39 S. 2 Ziff. 1) ist per definitionem asymptoma- tisch und durch eine fehlende Endorganschädigung gekennzeichnet (vgl. BAUER-MELNYK/D’ANASTASI/PFAHLER et al. in: CHRISTIAN STRAKA [Hrsg.], Multiples Myelom, 5. Auflage. 2017, S. 67; HAFERLACH/HAFERLACH/KERN et al., Labordiagnostik in der Hämatologie, 2010, S. 64). Die behandelnden Ärzte bestätigen von hämato-onkologischer Seite her denn auch eine Be- schwerdefreiheit und fehlende Therapieindikation (act. II 39 S. 3, 49 S. 4). Des Weiteren liegt auch auf dem hepatologischen Fachgebiet keine Dia- gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, verursachte die NAFLD bzw. MAFLD (act. II 41 S. 1 Ziff. 1, 42, 59 S. 2 Ziff. 1, 60 S. 2 Ziff. 3) nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers doch keine leberspezifischen Beschwerden (act. II 41 S. 2, 59 S. 4). Die im Ganzkörper-MRI nebenbe- fundlich erhobene Raumforderung im Kolonbereich (act. II 39 S. 3 f.) erwies sich als Darmpolyp und konnte abgetragen werden (act. II 43 S. 3). Es ver- bleiben damit Beschwerden aus dem orthopädischen und rheumatologi- schen Fachgebiet, weshalb sich eine polydisziplinäre Begutachtung erüb- rigte (Beschwerde S. 4 ff. Ziff. III Ziff. 8.1, 8.2.3 und 8.3.1). Schliesslich war die objektive Befundlage in Bezug auf die Knie- und Fussbeschwerden durch die verschiedenen Berichte der behandelnden Ärzte hinreichend do- kumentiert. Auf die Aktenbeurteilung des RAD vom 10. Dezember 2020 ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 13 folglich abzustellen. Daran vermögen die (weiteren) Vorbringen des Be- schwerdeführers nichts zu ändern.

E. 3.3.1 Die Beurteilung des RAD-Allgemeininternisten Dr. med. N.________ vom 10. Dezember 2020 (act. II 62) wurde mit dem RAD- Orthopäden Dr. med. O.________ besprochen und im Konsens erstellt, was der Letztere in der Aktennotiz vom 11. Mai 2021 (act. II 81) bestätigt. Dies kommt einer Visierung des Berichts von Dr. med. N.________ durch Dr. med. O.________ gleich, was im Rahmen der Beweiswürdigung für den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse genügt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Dezember 2016, 8C_309/2016, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen wurde die besagte Aktennotiz, welche noch vor Verfügungserlass verfasst wurde, dem anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis gebracht (vgl. pro- zessleitende Verfügung vom 21. Juli 2021), womit er im Rahmen seines unbedingten Replikrechts dazu hätte Stellung nehmen können (vgl. RENÉ WIEDERKEHR, Öffentliches Verfahrensrecht, 2016, S. 35 Rz. 74). Eine allfäl- lige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verwaltung (Replik S. 2 f. Ziff. 1 f.) wöge nicht schwer und gälte als geheilt (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E. 4.3).

E. 3.3.2 Die Beurteilung der Dres. med. N.________ und O.________ ist nachvollziehbar und schlüssig. Es bestehen keine divergierenden Arztbe- richte, die geeignet wären, auch nur geringe Zweifel an den überzeugen- den Schlussfolgerungen der RAD-Ärzte zu begründen. Das ursprünglich als blosse Verdachtsdiagnose von Dr. med. C.________ in Betracht gezo- gene und vom sachverständigen Dr. med. J.________ zuhanden des Krankentaggeldversicherers "mit hinreichender Wahrscheinlichkeit" postu- lierte CRPS (act. II 16 S. 1, 22 S. 1, 31 S. 36 Ziff. 4.1) konnte seitens des Spitals E.________ unter Prüfung der Budapest-Kriterien nicht bestätigt werden (act. II 43 S. 4, 43 S. 5 Ziff. 1 Lemma 1, 43 S. 6). Auch Dr. med. M.________ stellte am 6. November 2020 keine Hinweise für ein CRPS (weder am Kniegelenk noch über dem Fuss rechts) fest (act. II 60 S. 3). Die RAD-Ärzte formulierten ein differenziertes Zumutbarkeitsprofil für leidensa- daptierte Tätigkeiten und die ab Mitte Dezember 2019 attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit korreliert mit der übrigen medizinischen Aktenlage. Das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 14 MRI vom 17. Dezember 2019 zeigte einen praktisch vollständigen Rück- gang des Knochenmarködems und seitens der Klinik F.________ des Spi- tals E.________ wurde gestützt auf die gleichentags durchgeführte Sprechstunde ein schrittweiser Übergang zur Vollbelastung empfohlen und der Fallabschluss kommuniziert (act. II 40 S. 7 f.). Auch der Experte der MEDAS Dr. med. J.________ ging von einer uneingeschränkten Arbeits- fähigkeit in einer Verweistätigkeit aus (act. II 31 S. 38 Ziff. 9). Weil sich die nachträglich eingeholten Berichte insbesondere bezüglich der hämatologi- schen Abklärungsergebnisse (act. II 37, 46) letztlich als nicht entscheidwe- sentlich herausstellten, wirkte sich die diesbezüglich unvollständige Akten- lage im Zeitpunkt der Begutachtung nicht aus (Replik S. 4 Ziff. 4). Auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. med. L.________, wonach eine lei- densadaptierte Tätigkeit (erst) im August 2020 und mit reduziertem Pen- sum aufgenommen werden könnte (act. II 49 S. 2 Ziff. 14), kann nicht ab- gestellt werden. Er begründet nicht, weshalb die Präsenzzeit oder das Rendement für sitzende Tätigkeiten, welche er als zumutbar erachtete, eingeschränkt sein soll, vielmehr erklärte er gleichzeitig, lediglich stehende und gehende Arbeiten könnten im Moment schmerzbedingt noch nicht durchgeführt werden. Sodann gab er in seiner Stellungnahme vom

13. September 2020 (act. II 51) einzig die subjektive Einschätzung des Be- schwerdeführers wieder und hielt ausdrücklich fest, dass er keine verbindli- chen Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen könne. Mit Blick darauf vermag auch die kurze Zeit später im Zeugnis vom 21. September 2020 (act. II 56 S. 2) bescheinigte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit keine Zweifel an der RAD-Beurteilung zu wecken, zumal diese ebenfalls nicht begründet ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Schliesslich steht auch der Konsiliarbericht des Dr. med. M.________ vom 6. November 2020 (act. II 60 S. 2 f.) der RAD-Beurteilung nicht entgegen. Zwar empfahl dieser die Wiederaufnahme der Arbeit in einem Pensum von 20-25 %, gleichzeitig machte er jedoch klar, dass die Restbeschwerden am Fuss und im Kniegelenk vor allem bei körperlich starken Belastungen aufträten, hingegen kein Nacht-/Ruheschmerz beste- he. Vor diesem Hintergrund fehlt eine nachvollziehbare Begründung, wes- halb das Pensum funktionell oder schmerzbedingt in einer optimal ange- passten Tätigkeit reduziert sein soll.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 15

E. 3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe im Vorbe- scheidverfahren Berichte seiner behandelnden Ärztinnen und Ärzte einho- len und anschliessend der Beschwerdegegnerin einreichen wollen, die Be- schwerdegegnerin habe ihm aber die Frist zur Einreichung "verweigert" (Replik S. 4 Ziff. 5), ist ihm nicht zu folgen. Die 30tägige Frist zum Vorbrin- gen von Einwänden gegen den Vorbescheid i.S.v. Art. 57a Abs. 3 IVG ist seit 1. Januar 2021 als gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist aus- gestaltet (vgl. BBl 2018 1648, vgl. zur Rechtslage bis Ende 2020 dagegen BGE 143 V 71). Inwiefern der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammen- hang eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) oder des Prinzips der Waffengleichheit i.S.v. Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 BV vorzuwerfen wäre, ist nicht ersichtlich. Dem Be- schwerdeführer wäre es im Übrigen unbenommen gewesen, allfällige wei- tere Beweismittel im Beschwerdeverfahren ins Recht zu legen, worauf er jedoch verzichtete.

E. 3.4 Nach dem Ausgeführten ist der medizinische Sachverhalt rechts- genüglich abgeklärt. Da bei dieser Ausgangslage von weiteren medizini- schen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten bzw. diese unnötig sind, kann in antizipierter Beweiswürdigung auf zusätzliche Erhe- bungen, namentlich die beantragte polydisziplinäre Begutachtung (Be- schwerde S. 2 [Anträge Ziff. 1], Replik S. 7 Ziff. 7) verzichtet werden (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Es ist damit erstellt, dass in somatischer Hinsicht in einer angepassten körperlich leichten bis ausnahmsweise mit- telschweren Tätigkeit in wechselbelastender bzw. vorwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10(-15) kg seit Mitte Dezember 2019 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % besteht (act. II 62 S. 14). Mangels einer psychiatrischen Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bzw. einer Einschränkung der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit aus psychiatrischer Sicht (act. II 31 S. 12. Ziff. 4, 31 S. 14 Ziff. 4 und 5, 49 S. 1 f. Ziff. 3 und 12 f.) erübrigt sich die Vornahme einer Indikato- renprüfung im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. hierzu BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Auf dieser Grundla- ge ist nachstehend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 16

E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1).

E. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E.

E. 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persön- lichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 17 bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskatego- rie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurtei- lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein- schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20).

E. 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung der ab 11. Dezember 2018 attestierten Arbeitsunfähigkeit (in der angestammten Tätigkeit; act. II 6, 7 Ziff. 4, 8 S. 2, 16 S. 4, 21 S. 5 Ziff. 2.14, 22 S. 2) und der Anmeldung zum Leistungsbezug im Mai 2019 (act. II 1 S. 10) fällt der frühestmögliche Ren- tenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Wartezeit) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG (Karenzfrist von sechs Monaten) auf Dezember 2019 (vgl. auch Beschwerde S. 9 Ziff. III 9.4.3). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen.

E. 4.3 Es ist davon auszugehen, dass der ungelernte Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin bei der P.________ AG angestellt wäre, arbeitete er doch seit April 2005 in einem 100 %-Pensum als ... dort (act. II 1 S. 5 f. Ziff. 5.3 f. und 7, 7 Ziff. 3, 15 S. 3, 20 S. 2, 21 S. 2 f.). An- haltspunkte, wonach er im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunder überwiegend wahrscheinlich bei einer anderen Arbeitgeberin oder in einem anderen Tätigkeitsbereich beschäftigt gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Valideneinkommens ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der ehemali- gen Arbeitgeberin abstellte, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesund- heitsschaden im Jahr 2019 einen (AHV-pflichtigen) Lohn von Fr. 5'555.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 18 pro Monat bzw. Fr. 72'215.-- pro Jahr (Fr. 5'555.-- x 13 Mt.) verdiente hätte (act. II 21 S. 3 Ziff. 2.10, act. II 82 S. 2). Und selbst wenn mit dem Be- schwerdeführer das Valideneinkommen ausgehend vom Lohnausweis pro 2018 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4) zu berechnen wäre (Be- schwerde S. 10 Ziff. III Ziff. 10; Replik S. 5 Ziff. 6), änderte sich im Ergebnis nichts (vgl. E. 4.4 hiernach). Hierbei hätte die zusätzlich zum Lohn von Fr. 80'427.-- ausgerichtete und im Lohnausweis unter der Rubrik "Unre- gelmässige Leistungen" aufgeführte "Einmalige Prämie" in der Höhe von Fr. 4'620.-- unberücksichtigt zu bleiben. Aufgrund der Einmaligkeit der Leis- tung ist gerade nicht erstellt, dass diese mit überwiegender Wahrschein- lichkeit auch künftig, mithin im Jahr 2019 ausbezahlt worden wäre (vgl. auch Duplik S. 2), womit das Valideneinkommen höchstens bei Fr. 80'824.-

- (Fr. 80'427.-- / 101.2 x 101.7 [Tabelle T.1.1.15, Nominallohnindex, Män- ner, NOGA-Wirtschaftszweig Ziff. 10-33, Indices 2018 bzw. 2019]) läge. Der Beschwerdeführer verwertet seine zumutbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.4 hiervor) nicht, weshalb das Invalideneinkom- men praxisgemäss gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE (2018) zu ermit- teln ist (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Ausgehend von der Tatsache, dass der Be- schwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.3 und 3.4 hiervor), ist das Invalideneinkommen basierend auf dem Total des Kompetenzniveaus 1, Tabelle TA1_tirage_skill_level, festzu- legen. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Männer beträgt Fr. 5'417.--. Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA} 2019, Total]) und aufindexiert auf das Jahr 2019 (BFS, Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer 2016-2019, Total, Indices 2018 bzw.

2019) sowie unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin ge- währten Tabellenlohnabzugs von 10 % (wobei fraglich ist, ob dieser bei vollständiger Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit überhaupt gerechtfertigt ist; vgl. zur Kürzung von Tabellenlöhnen BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3) resultiert ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 61'531.-- (Fr. 5’417.-- x 12 Mt. / 40 h x 41.7 h / 101.5 x 102.4 x 0.9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 19

E. 4.4 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt sich ein aufgerundeter und rentenausschliessender (vgl. E. 2.2 hiervor) Invali- ditätsgrad von 15 % ([Fr. 72'215.-- ./. Fr. 61'531.--] / Fr. 72'215.-- x 100; zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Würde bei der Invaliditätsbemessung auf ein Valideneinkommen von Fr. 80'824.-- (vgl. E. 4.3 hiervor) abgestellt, resultierte ein ebenfalls nicht zu einem Rentenanspruch berechtigender Invaliditätsgrad von gerun- det 24 % ([Fr. 80'824.-- ./. Fr. 61'531.--] / Fr. 80'824.-- x 100). Die gegen die Verfügung vom 14. Mai 2021 (act. II 82) erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.

E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Es sei die Verfügung vom 14. Mai 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Beschwerdeführer unter Beachtung der Mitwirkungsrechte polydisziplinär begutachtet und an- schliessend über den Rentenanspruch neu verfügt. Eventualiter habe das Verwaltungsgericht des Kantons Bern den Be- schwerdeführer im hängigen Gerichtsverfahren polydisziplinär abklären zu lassen und anschliessend die Frage des Rentenanspruchs zu entscheiden.
  2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne- rin. In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2021 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 3 Mit Replik vom 20. Juli 2021 bzw. Duplik vom 23. August 2021 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Erwägungen:
  4. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  5. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Mai 2021 (act. II 82). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbe- sondere, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wur- de. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  6. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 5 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
  7. 3.1 Den Akten ist bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerde- führers bzw. seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom
  8. Juli 2019 (act. II 22 S. 1 f.) den Verdacht auf ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS [Complex Regional Pain Syndrome]) nach Talus- insuffizienzfraktur rechts und einen Pes cavovarus. Es zeige sich eine leichte Besserung sowohl klinisch als auch radiologisch. Eine Verlaufskon- trolle sei im August beim Hausarzt vorgesehen, bis dahin sei der Be- schwerdeführer noch zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, da eine sitzen- de oder teilzeitliche Tätigkeit im Betrieb bislang nicht möglich sei. 3.1.2 Im Bericht der Klinik D.________, Spital E.________, vom 27. No- vember 2019 (act. II 43 S. 5-8) wurden als Diagnosen ein Spongiosaö- dem/Osteonekrose der lateralen Femurkondyle rechts und Fuss rechts und ein Verdacht auf eine monoklonale Gammopathie unklarer Signifikanz (MGUS) vom Typ IgG kappa erwähnt (S. 5). Die Budapest-Kriterien zur Diagnose eine CRPS seien mit zwei Anamnesepunkten und zwei Untersu- chungspunkten nicht erfüllt. Die ätiologischen Abklärungen bezüglich der Osteonekrose seien unauffällig gewesen; Hinweise für eine entzündliche rheumatische Erkrankung hätten sich nicht ergeben (insbesondere nicht für einen systemischen Lupus erythematodes). Das Antiphospholipidscreening sei negativ gewesen. 3.1.3 Am 18. Dezember 2019 nannten die Behandler der Klinik F.________, Spital E.________, als Diagnose ein transientes Knochen- marködem laterale Femurkondyle rechts (act. II 40 S. 7). Klinisch zeige sich eine deutliche Regredienz des transienten Knochenmarködems. Der schrittweise Übergang auf Vollbelastung sei angezeigt (act. II 40 S. 8). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 6 3.1.4 Im Bericht der Klinik G.________, Spital E.________, vom 20. De- zember 2019 (act. II 39 S. 2 ff.) wurden ein Smoldering Multiples Myelom (SMM) vom Typ IgG kappa (Erstdiagnose [ED] November 2019), ein Spon- giosaödem/Osteonekrose der lateralen Femurkondyle rechts und Fuss rechts (S. 2), eine arterielle Hypertonie, eine Hypercholesterinämie und ein Nikotinabusus ca. 20 pack-years (py) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei von hämatologischer Seite beschwerdefrei. B-Symptome würden klar verneint, ebenfalls bestünden keine Infektneigung, keine Blutungen, keine gastrointestinalen Beschwerden und keine neurologischen Beschwerden, insbesondere keine Polyneuropathie. Klinisch und in den durchgeführten Untersuchungen fänden sich keine Organschäden oder M-Protein- vermit- telte Störungen. Im am 29. November 2019 durchgeführten Ganzkörper- MRI hätten sich keine Osteolysen gezeigt. Aktuell bestehe keine Therapi- eindikation. Nebenbefundlich habe sich im Ganzkörper-MRI eine Raumfor- derung im Kolonbereich gefunden. Eine Kolonoskopie mit Abtragung habe bereits stattgefunden (S. 3). 3.1.5 In der gutachterlichen Konsensbeurteilung der H.________ (ME- DAS), vom 4. Februar 2020 (act. II 31 S. 3 ff.) wurde zuhanden des Tag- geldversicherers festgehalten, in Zusammenfassung des rheumatologi- schen und psychiatrischen Gutachtens sei die Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit rheumatologisch derzeit mit 0 %, in angepassten Tätig- keiten (leichter Tätigkeit mit Arbeiten ohne Heben und Tragen sowie stän- dig im Sitzen, gelegentlich im Stehen; vgl. S. 38) mit 100 % zu bewerten. Eine nochmalige Prüfung der Arbeitsfähigkeit sollte in vier Monaten erfol- gen. Psychiatrisch ergebe sich keine Minderung der Arbeitsfähigkeit (S. 3). Im psychiatrischen Gutachten führte Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, aus, es bestehe kein Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit limitierende psychiatrische Erkrankung (S. 12, 14). Im rheumatologischen Gutachten diagnostizierte Dr. med. J.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Praktischer Arzt, mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein CRPS im Bereich des rechten Kniegelenks am ehesten nach spontanen Insuffizienzfrakturen des rechten Fusses, ein Spongiosaödem/Osteonekrose der lateralen Fe- murkondyle rechts unklarer Ätiologie und einen Status nach ausgedehnten Spongiosaödemen in Tibia, Talus, Os cuboideum und Os cuneiforme late- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 7 rale am ehesten nach spontanen Insuffizienzfrakturen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine MGUS vom Typ IgG kappa und eine Adipo- sitas Grad I (S. 36). 3.1.6 Am 10. Februar 2020 berichtete die Klinik D.________, Spital E.________, es zeige sich eine langsame, jedoch stetige Besserung. Auch aktuell lägen keine Hinweise auf eine autoimmune entzündli- che/rheumatische Erkrankung vor. Die Abklärungen der Hämatologen hät- ten ein SMM vom Typ IgG kappa ergeben, aktuell expektatives Vorgehen. Eine Kausalität mit der Osteonekrose am rechten Knie erscheine eher un- wahrscheinlich. Der Ganzkörper-MRI-Befund habe keine Hinweise auf Os- teolysen gezeigt (act. II 43 S. 3). 3.1.7 Die Behandler der Klinik K.________, Spital E.________, diagnosti- zierten im Bericht vom 20. Februar 2020 (act. II 41) eine nicht alkoholische Fettlebererkrankung (NAFLD, DD nicht alkoholische Steatohepatitis [NASH]; S. 1). Klinisch bestehe ein stabiler Zustand. Laborchemisch zeig- ten sich weiterhin erhöhte Leberwerte, die im Rahmen einer Steatosis he- patis interpretiert würden, wobei erhöhte Ferritin- und M30- Apoptosemarker-Werte auf eine mögliche NASH hinwiesen. Klinisch und laborchemisch gebe es keinen Anhalt für eine virale oder Autoimmunhepa- titis (S. 3). 3.1.8 Im Bericht der Klinik F.________, Spital E.________, vom 5. März 2020 (act. II 40 S. 1 f.) wurde als Diagnose ein Status nach transientem Knochenmarködem lateraler Femurkondyle rechts, DD beginnende Osteo- chondrose, genannt. MR-diagnostisch bestehe ein stationärer Befund im Vergleich zum Dezember 2019 ohne neues Auftreten eines Knochen- marködems (S. 1). Ebenfalls bestehe ein stationärer Befund der anterome- dialen Femurkondyle am ehesten einer intraossären Zyste entsprechend ohne perifokale Entzündungszeichen, DD Enchondrom. Korrespondierend zu diesem Befund bestehe weiterhin eine mässige Druckdolenz. Ansonsten sei der Gelenkstatus unauffällig. Per sofort sei auf Vollbelastung überzuge- hen (S. 2). 3.1.9 Im Bericht der Klinik G.________, Spital E.________, vom 25. Mai 2020 (act. II 49 S. 3 ff.) wurde ausgeführt, zusammenfassend fände sich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 8 klinisch und laborchemisch ein stabiler Verlauf des SMM, insbesondere seien die CRAB-Kriterien (Calcium/Renal insufficiency/Anaemia/Bone lesi- ons) nicht erfüllt, paraproteinassoziierte Phänomene oder auch neue Kno- chenschmerzen, welche eine erneute Standortbestimmung mit sich ziehen würden, lägen nicht vor. Aktuell bestehe bezüglich des SMM keine Thera- pieindikation (S. 4). 3.1.10 Der Hausarzt Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte im Bericht vom 7. Juni 2020 (49 S. 1 f.), der Gesund- heitszustand habe sich gebessert. Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten ein Status nach transientem Knochenmarködem des lateralen Condylus femoris rechts (DD beginnende Osteonekrose), ein Status nach ausge- dehnten Spongiosaödemen in Tibia, Talus, Fusswurzelknochen (DD Insuf- fizienzfrakturen) und der zeitweise Verdacht auf ein sich ausweitendes CRPS Typ 1 nach mutmasslicher Insuffizienzfraktur im rechten Talushals. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Es bestünden belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen im rechten Knie. Ste- hende und gehende Arbeiten könnten im Moment schmerzbedingt noch nicht durchgeführt werden. Sitzende Tätigkeiten seien zumindest anfäng- lich (ab August 2020) in einem reduzierten Pensum von 50 % zumutbar, später je nach Verlauf der Erkrankung in einem normalen Pensum, d.h. zu 100 % (S. 2). 3.1.11 Dr. med. M.________, Facharzt für Rheumatologie, nannte im Be- richt vom 6. November 2020 (act. II 60 S. 2 f.) als Diagnosen eine Osteo- nekrose des lateralen Femurkondylus rechts sowie am Fuss rechts, ein Multiples Myelom (MM) Typ IgG kappa und eine NAFLD. Unter konservati- ven Therapiemassnahmen habe sich innerhalb der letzten Monate doch zunehmend eine Verbesserung der muskuloskelettalen Beschwerden ge- zeigt. Die Ursache der Osteonekrosen sei unklar. Im Sinne einer Aus- schlussdiagnose müsse von einer idiopatischen Genese ausgegangen werden. Sicherlich könne eine Erkrankung aus dem entzündlich- rheumatologischen Formenkreis ausgeschlossen werden. Auch die häma- to-onkologische Erkrankung des MGUS sei "hochwahrscheinlich" nicht für die aktuellen Beschwerden ursächlich. Hinweise für eine Algodystrophie im Sinne eines CRPS liessen sich zumindest momentan weder am Kniegelenk Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 9 noch über dem Fuss rechts dokumentieren. Empfohlen werde eine zuneh- mende Belastungssteigerung am Knie und Fuss rechts. Insofern sei auch die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit, zumindest in einem Pensum zwischen 20-25 % ohne körperlich strenge Belastung, gegeben. Im Verlauf sollte zumindest aus rheumatologischer Sicht eine Steigerung möglich sein (S. 3). 3.1.12 Im Bericht der Klinik K.________, Spital E.________, vom 24. No- vember 2020 (act. II 59 S. 2-4) wurden eine metabolisch assoziierte Fettle- bererkrankung (MAFLD), ein SMM vom Typ IgG kappa und ein Spongio- saödem (DD Osteonekrose) des lateralen Femurkondylus rechts und Fuss rechts diagnostiziert (S. 2). Aufgrund der Osteonekrose am Fuss sei eine körperliche Aktivität nur sehr eingeschränkt möglich. Leberspezifische Be- schwerden würden verneint. Elastographisch zeige sich eine deutlich re- grediente Stiffness sowie eine regrediente Steatose. Sonographisch zeige sich keine fokale Läsion. Laborchemisch fänden sich normwertige Transa- minasen sowie eine erhaltene Lebersynthesefunktion. Es bestehe bei ge- lungenem Gewichtsverlust ein sehr erfreulicher Verlauf der MAFLD (S. 4). 3.1.13 In der RAD-Aktenbeurteilung vom 10. Dezember 2020 (act. II 62) führte Dr. med. N.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein SMM vom Typ IgG kappa (ED November 2019), eine Osteonekrose/Condylusnekrose lateraler Femur rechtes Kniegelenk (ED Oktober 2019), einen Status nach Talusin- suffizienzfraktur rechter Talushals/DD Nekrose (ED Dezember 2018) und eine Adipositas (Februar 2020 Body-Mass-Index 31 kg/m2) auf. Ohne Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien laut Aktenlage ein rezidivierendes thorakales Druckgefühl, eine chronische Hepatopathie mit fortgeschrittener Leberfibrose bei NAFLD, eine arterielle Hypertonie, eine Hypercholeste- rinämie (ED 2013), ein Nikotinabusus bis ca. 2008 (kumulativ 15 py), eine leichte Hyperurikämie und ein Pes cavovarus (S. 12). Zusammengefasst sei es im bisherigen Verlauf aufgrund der objektiven Befunde zu einer Ver- besserung der Situation am rechten Bein mit deutlichem Rückgang der bildgebenden Befunde gekommen. Auch habe die hämatologische und rheumatologische Abklärung zum einen keine Notwendigkeit einer aktuel- len Therapie des SMM gezeigt und zum anderen werde rheumatologisch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 10 eine zunehmende Verbesserung der Beschwerdesymptomatik beschrieben mit noch Restbeschwerden vor allem unter starken körperlichen Belastun- gen und Verschwinden der Nacht- bzw. Ruheschmerzen. Eine entzündlich- rheumatologische Ursache sei ausgeschlossen worden und es werde von einer idiopathischen Genese ausgegangen. Ein CRPS sei in der aktuellen Untersuchung ausgeschlossen worden. Die Fettleber, die unter einer Ge- wichtsreduktion deutlich rückläufig gewesen sei, sei funktionell nicht rele- vant. Aufgrund der aktuellen objektiven Befunde sei eine optimal angepass- te Tätigkeit zumutbar (S. 13). Zumutbar seien körperlich leichte bis aus- nahmsweise mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender bzw. vorwie- gend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10(- 15) kg ganztags über 8.5 Stunden ohne weitere Leistungsminderung. Zu vermeiden seien vorwiegendes Stehen und Gehen, Zwangshaltungen, Ar- beiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinunterspringen, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftex- positionen. Dieses Zumutbarkeitsprofil gelte ab Mitte Dezember 2019. Die Befunde/Einschätzung sei(-en) mit dem RAD-Orthopäden Dr. med. O.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, besprochen worden (S. 14). Am 11. Mai 2021 bestätigte Dr. med. O.________, dass die RAD-Stellungnahme von Dr. med. N.________ vom 10. Dezember 2020 mit ihm seinerzeit ausführ- lich diskutiert und im Konsens erstellt worden sei (act. II 81). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 11 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu- kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Fest- stellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvoll- ziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Viel- mehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit die- ser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 12 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht in der angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2021 (act. II 82) auf die RAD- Aktenbeurteilung der Dres. med. N.________ und O.________ vom
  9. Dezember 2020 (act. II 62). Diese erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestell- ten Anforderungen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 3.2 hiervor). Dass die RAD-Ärzte auf eine klinische Untersuchung verzichteten, ist nicht zu bean- standen, ging es doch sehr wohl um eine Beurteilung eines feststehenden Gesundheitsschadens (Beschwerde S. 4 und 6 Ziff. III Ziff. 8.2.1 und 8.2.3). Es ist unbestritten und aktenmässig ausgewiesen, dass kein relevanter psychischer Gesundheitsschaden besteht. Weder der psychiatrische Gut- achter der MEDAS noch der Hausarzt stellte einen Anhalt für eine die Ar- beitsfähigkeit limitierende psychiatrische Erkrankung fest. Der Beschwerde- führer befindet sich denn auch nicht in einer entsprechenden Behandlung (act. II 31 S. 12 ff. Ziff. 4, 31 S. 14 Ziff. 4.1, 49 S. 1 f. Ziff. 7 und 12 f.). Das diagnostizierte SMM (act. II 39 S. 2 Ziff. 1) ist per definitionem asymptoma- tisch und durch eine fehlende Endorganschädigung gekennzeichnet (vgl. BAUER-MELNYK/D’ANASTASI/PFAHLER et al. in: CHRISTIAN STRAKA [Hrsg.], Multiples Myelom, 5. Auflage. 2017, S. 67; HAFERLACH/HAFERLACH/KERN et al., Labordiagnostik in der Hämatologie, 2010, S. 64). Die behandelnden Ärzte bestätigen von hämato-onkologischer Seite her denn auch eine Be- schwerdefreiheit und fehlende Therapieindikation (act. II 39 S. 3, 49 S. 4). Des Weiteren liegt auch auf dem hepatologischen Fachgebiet keine Dia- gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, verursachte die NAFLD bzw. MAFLD (act. II 41 S. 1 Ziff. 1, 42, 59 S. 2 Ziff. 1, 60 S. 2 Ziff. 3) nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers doch keine leberspezifischen Beschwerden (act. II 41 S. 2, 59 S. 4). Die im Ganzkörper-MRI nebenbe- fundlich erhobene Raumforderung im Kolonbereich (act. II 39 S. 3 f.) erwies sich als Darmpolyp und konnte abgetragen werden (act. II 43 S. 3). Es ver- bleiben damit Beschwerden aus dem orthopädischen und rheumatologi- schen Fachgebiet, weshalb sich eine polydisziplinäre Begutachtung erüb- rigte (Beschwerde S. 4 ff. Ziff. III Ziff. 8.1, 8.2.3 und 8.3.1). Schliesslich war die objektive Befundlage in Bezug auf die Knie- und Fussbeschwerden durch die verschiedenen Berichte der behandelnden Ärzte hinreichend do- kumentiert. Auf die Aktenbeurteilung des RAD vom 10. Dezember 2020 ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 13 folglich abzustellen. Daran vermögen die (weiteren) Vorbringen des Be- schwerdeführers nichts zu ändern. 3.3.1 Die Beurteilung des RAD-Allgemeininternisten Dr. med. N.________ vom 10. Dezember 2020 (act. II 62) wurde mit dem RAD- Orthopäden Dr. med. O.________ besprochen und im Konsens erstellt, was der Letztere in der Aktennotiz vom 11. Mai 2021 (act. II 81) bestätigt. Dies kommt einer Visierung des Berichts von Dr. med. N.________ durch Dr. med. O.________ gleich, was im Rahmen der Beweiswürdigung für den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse genügt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Dezember 2016, 8C_309/2016, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen wurde die besagte Aktennotiz, welche noch vor Verfügungserlass verfasst wurde, dem anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis gebracht (vgl. pro- zessleitende Verfügung vom 21. Juli 2021), womit er im Rahmen seines unbedingten Replikrechts dazu hätte Stellung nehmen können (vgl. RENÉ WIEDERKEHR, Öffentliches Verfahrensrecht, 2016, S. 35 Rz. 74). Eine allfäl- lige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verwaltung (Replik S. 2 f. Ziff. 1 f.) wöge nicht schwer und gälte als geheilt (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E. 4.3). 3.3.2 Die Beurteilung der Dres. med. N.________ und O.________ ist nachvollziehbar und schlüssig. Es bestehen keine divergierenden Arztbe- richte, die geeignet wären, auch nur geringe Zweifel an den überzeugen- den Schlussfolgerungen der RAD-Ärzte zu begründen. Das ursprünglich als blosse Verdachtsdiagnose von Dr. med. C.________ in Betracht gezo- gene und vom sachverständigen Dr. med. J.________ zuhanden des Krankentaggeldversicherers "mit hinreichender Wahrscheinlichkeit" postu- lierte CRPS (act. II 16 S. 1, 22 S. 1, 31 S. 36 Ziff. 4.1) konnte seitens des Spitals E.________ unter Prüfung der Budapest-Kriterien nicht bestätigt werden (act. II 43 S. 4, 43 S. 5 Ziff. 1 Lemma 1, 43 S. 6). Auch Dr. med. M.________ stellte am 6. November 2020 keine Hinweise für ein CRPS (weder am Kniegelenk noch über dem Fuss rechts) fest (act. II 60 S. 3). Die RAD-Ärzte formulierten ein differenziertes Zumutbarkeitsprofil für leidensa- daptierte Tätigkeiten und die ab Mitte Dezember 2019 attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit korreliert mit der übrigen medizinischen Aktenlage. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 14 MRI vom 17. Dezember 2019 zeigte einen praktisch vollständigen Rück- gang des Knochenmarködems und seitens der Klinik F.________ des Spi- tals E.________ wurde gestützt auf die gleichentags durchgeführte Sprechstunde ein schrittweiser Übergang zur Vollbelastung empfohlen und der Fallabschluss kommuniziert (act. II 40 S. 7 f.). Auch der Experte der MEDAS Dr. med. J.________ ging von einer uneingeschränkten Arbeits- fähigkeit in einer Verweistätigkeit aus (act. II 31 S. 38 Ziff. 9). Weil sich die nachträglich eingeholten Berichte insbesondere bezüglich der hämatologi- schen Abklärungsergebnisse (act. II 37, 46) letztlich als nicht entscheidwe- sentlich herausstellten, wirkte sich die diesbezüglich unvollständige Akten- lage im Zeitpunkt der Begutachtung nicht aus (Replik S. 4 Ziff. 4). Auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. med. L.________, wonach eine lei- densadaptierte Tätigkeit (erst) im August 2020 und mit reduziertem Pen- sum aufgenommen werden könnte (act. II 49 S. 2 Ziff. 14), kann nicht ab- gestellt werden. Er begründet nicht, weshalb die Präsenzzeit oder das Rendement für sitzende Tätigkeiten, welche er als zumutbar erachtete, eingeschränkt sein soll, vielmehr erklärte er gleichzeitig, lediglich stehende und gehende Arbeiten könnten im Moment schmerzbedingt noch nicht durchgeführt werden. Sodann gab er in seiner Stellungnahme vom
  10. September 2020 (act. II 51) einzig die subjektive Einschätzung des Be- schwerdeführers wieder und hielt ausdrücklich fest, dass er keine verbindli- chen Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen könne. Mit Blick darauf vermag auch die kurze Zeit später im Zeugnis vom 21. September 2020 (act. II 56 S. 2) bescheinigte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit keine Zweifel an der RAD-Beurteilung zu wecken, zumal diese ebenfalls nicht begründet ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Schliesslich steht auch der Konsiliarbericht des Dr. med. M.________ vom 6. November 2020 (act. II 60 S. 2 f.) der RAD-Beurteilung nicht entgegen. Zwar empfahl dieser die Wiederaufnahme der Arbeit in einem Pensum von 20-25 %, gleichzeitig machte er jedoch klar, dass die Restbeschwerden am Fuss und im Kniegelenk vor allem bei körperlich starken Belastungen aufträten, hingegen kein Nacht-/Ruheschmerz beste- he. Vor diesem Hintergrund fehlt eine nachvollziehbare Begründung, wes- halb das Pensum funktionell oder schmerzbedingt in einer optimal ange- passten Tätigkeit reduziert sein soll. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 15 3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe im Vorbe- scheidverfahren Berichte seiner behandelnden Ärztinnen und Ärzte einho- len und anschliessend der Beschwerdegegnerin einreichen wollen, die Be- schwerdegegnerin habe ihm aber die Frist zur Einreichung "verweigert" (Replik S. 4 Ziff. 5), ist ihm nicht zu folgen. Die 30tägige Frist zum Vorbrin- gen von Einwänden gegen den Vorbescheid i.S.v. Art. 57a Abs. 3 IVG ist seit 1. Januar 2021 als gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist aus- gestaltet (vgl. BBl 2018 1648, vgl. zur Rechtslage bis Ende 2020 dagegen BGE 143 V 71). Inwiefern der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammen- hang eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) oder des Prinzips der Waffengleichheit i.S.v. Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 BV vorzuwerfen wäre, ist nicht ersichtlich. Dem Be- schwerdeführer wäre es im Übrigen unbenommen gewesen, allfällige wei- tere Beweismittel im Beschwerdeverfahren ins Recht zu legen, worauf er jedoch verzichtete. 3.4 Nach dem Ausgeführten ist der medizinische Sachverhalt rechts- genüglich abgeklärt. Da bei dieser Ausgangslage von weiteren medizini- schen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten bzw. diese unnötig sind, kann in antizipierter Beweiswürdigung auf zusätzliche Erhe- bungen, namentlich die beantragte polydisziplinäre Begutachtung (Be- schwerde S. 2 [Anträge Ziff. 1], Replik S. 7 Ziff. 7) verzichtet werden (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Es ist damit erstellt, dass in somatischer Hinsicht in einer angepassten körperlich leichten bis ausnahmsweise mit- telschweren Tätigkeit in wechselbelastender bzw. vorwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10(-15) kg seit Mitte Dezember 2019 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % besteht (act. II 62 S. 14). Mangels einer psychiatrischen Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bzw. einer Einschränkung der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit aus psychiatrischer Sicht (act. II 31 S. 12. Ziff. 4, 31 S. 14 Ziff. 4 und 5, 49 S. 1 f. Ziff. 3 und 12 f.) erübrigt sich die Vornahme einer Indikato- renprüfung im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. hierzu BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Auf dieser Grundla- ge ist nachstehend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 16
  11. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persön- lichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 17 bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskatego- rie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurtei- lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein- schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung der ab 11. Dezember 2018 attestierten Arbeitsunfähigkeit (in der angestammten Tätigkeit; act. II 6, 7 Ziff. 4, 8 S. 2, 16 S. 4, 21 S. 5 Ziff. 2.14, 22 S. 2) und der Anmeldung zum Leistungsbezug im Mai 2019 (act. II 1 S. 10) fällt der frühestmögliche Ren- tenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Wartezeit) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG (Karenzfrist von sechs Monaten) auf Dezember 2019 (vgl. auch Beschwerde S. 9 Ziff. III 9.4.3). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 4.3 Es ist davon auszugehen, dass der ungelernte Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin bei der P.________ AG angestellt wäre, arbeitete er doch seit April 2005 in einem 100 %-Pensum als ... dort (act. II 1 S. 5 f. Ziff. 5.3 f. und 7, 7 Ziff. 3, 15 S. 3, 20 S. 2, 21 S. 2 f.). An- haltspunkte, wonach er im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunder überwiegend wahrscheinlich bei einer anderen Arbeitgeberin oder in einem anderen Tätigkeitsbereich beschäftigt gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Valideneinkommens ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der ehemali- gen Arbeitgeberin abstellte, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesund- heitsschaden im Jahr 2019 einen (AHV-pflichtigen) Lohn von Fr. 5'555.-- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 18 pro Monat bzw. Fr. 72'215.-- pro Jahr (Fr. 5'555.-- x 13 Mt.) verdiente hätte (act. II 21 S. 3 Ziff. 2.10, act. II 82 S. 2). Und selbst wenn mit dem Be- schwerdeführer das Valideneinkommen ausgehend vom Lohnausweis pro 2018 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4) zu berechnen wäre (Be- schwerde S. 10 Ziff. III Ziff. 10; Replik S. 5 Ziff. 6), änderte sich im Ergebnis nichts (vgl. E. 4.4 hiernach). Hierbei hätte die zusätzlich zum Lohn von Fr. 80'427.-- ausgerichtete und im Lohnausweis unter der Rubrik "Unre- gelmässige Leistungen" aufgeführte "Einmalige Prämie" in der Höhe von Fr. 4'620.-- unberücksichtigt zu bleiben. Aufgrund der Einmaligkeit der Leis- tung ist gerade nicht erstellt, dass diese mit überwiegender Wahrschein- lichkeit auch künftig, mithin im Jahr 2019 ausbezahlt worden wäre (vgl. auch Duplik S. 2), womit das Valideneinkommen höchstens bei Fr. 80'824.- - (Fr. 80'427.-- / 101.2 x 101.7 [Tabelle T.1.1.15, Nominallohnindex, Män- ner, NOGA-Wirtschaftszweig Ziff. 10-33, Indices 2018 bzw. 2019]) läge. Der Beschwerdeführer verwertet seine zumutbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.4 hiervor) nicht, weshalb das Invalideneinkom- men praxisgemäss gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE (2018) zu ermit- teln ist (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Ausgehend von der Tatsache, dass der Be- schwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.3 und 3.4 hiervor), ist das Invalideneinkommen basierend auf dem Total des Kompetenzniveaus 1, Tabelle TA1_tirage_skill_level, festzu- legen. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Männer beträgt Fr. 5'417.--. Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA} 2019, Total]) und aufindexiert auf das Jahr 2019 (BFS, Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer 2016-2019, Total, Indices 2018 bzw. 2019) sowie unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin ge- währten Tabellenlohnabzugs von 10 % (wobei fraglich ist, ob dieser bei vollständiger Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit überhaupt gerechtfertigt ist; vgl. zur Kürzung von Tabellenlöhnen BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3) resultiert ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 61'531.-- (Fr. 5’417.-- x 12 Mt. / 40 h x 41.7 h / 101.5 x 102.4 x 0.9). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 19 4.4 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt sich ein aufgerundeter und rentenausschliessender (vgl. E. 2.2 hiervor) Invali- ditätsgrad von 15 % ([Fr. 72'215.-- ./. Fr. 61'531.--] / Fr. 72'215.-- x 100; zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Würde bei der Invaliditätsbemessung auf ein Valideneinkommen von Fr. 80'824.-- (vgl. E. 4.3 hiervor) abgestellt, resultierte ein ebenfalls nicht zu einem Rentenanspruch berechtigender Invaliditätsgrad von gerun- det 24 % ([Fr. 80'824.-- ./. Fr. 61'531.--] / Fr. 80'824.-- x 100). Die gegen die Verfügung vom 14. Mai 2021 (act. II 82) erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.
  12. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  13. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  14. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  15. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  16. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 394 IV JAP/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. September 2021 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. Mai 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Mai 2019 unter Hinweis auf Fussschmerzen bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, insbesondere holte sie die Akten des Krankentaggeldversicherers (act. II 19), Berichte der behandelnden Ärzte (act. II 39 ff.) und eine Aktenbeurteilung des Regi- onalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 62) ein. Mit Vorbescheid vom

8. Februar 2021 (act. II 67) stellte sie dem Versicherten bei einem ermittel- ten Invaliditätsgrad von 15 % die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 69, 74) und Rücksprache mit dem RAD (act. II 81) verneinte die IVB mit Verfügung vom 14. Mai 2021 (act. II 82) entsprechend dem Vorbescheid einen Rentenanspruch. B. Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, Beschwerde. Er stellte folgende Anträ- ge: 1. Es sei die Verfügung vom 14. Mai 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Beschwerdeführer unter Beachtung der Mitwirkungsrechte polydisziplinär begutachtet und an- schliessend über den Rentenanspruch neu verfügt. Eventualiter habe das Verwaltungsgericht des Kantons Bern den Be- schwerdeführer im hängigen Gerichtsverfahren polydisziplinär abklären zu lassen und anschliessend die Frage des Rentenanspruchs zu entscheiden. 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne- rin. In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2021 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 3 Mit Replik vom 20. Juli 2021 bzw. Duplik vom 23. August 2021 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Mai 2021 (act. II 82). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbe- sondere, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wur- de. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 5 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Den Akten ist bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerde- führers bzw. seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom

2. Juli 2019 (act. II 22 S. 1 f.) den Verdacht auf ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS [Complex Regional Pain Syndrome]) nach Talus- insuffizienzfraktur rechts und einen Pes cavovarus. Es zeige sich eine leichte Besserung sowohl klinisch als auch radiologisch. Eine Verlaufskon- trolle sei im August beim Hausarzt vorgesehen, bis dahin sei der Be- schwerdeführer noch zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, da eine sitzen- de oder teilzeitliche Tätigkeit im Betrieb bislang nicht möglich sei. 3.1.2 Im Bericht der Klinik D.________, Spital E.________, vom 27. No- vember 2019 (act. II 43 S. 5-8) wurden als Diagnosen ein Spongiosaö- dem/Osteonekrose der lateralen Femurkondyle rechts und Fuss rechts und ein Verdacht auf eine monoklonale Gammopathie unklarer Signifikanz (MGUS) vom Typ IgG kappa erwähnt (S. 5). Die Budapest-Kriterien zur Diagnose eine CRPS seien mit zwei Anamnesepunkten und zwei Untersu- chungspunkten nicht erfüllt. Die ätiologischen Abklärungen bezüglich der Osteonekrose seien unauffällig gewesen; Hinweise für eine entzündliche rheumatische Erkrankung hätten sich nicht ergeben (insbesondere nicht für einen systemischen Lupus erythematodes). Das Antiphospholipidscreening sei negativ gewesen. 3.1.3 Am 18. Dezember 2019 nannten die Behandler der Klinik F.________, Spital E.________, als Diagnose ein transientes Knochen- marködem laterale Femurkondyle rechts (act. II 40 S. 7). Klinisch zeige sich eine deutliche Regredienz des transienten Knochenmarködems. Der schrittweise Übergang auf Vollbelastung sei angezeigt (act. II 40 S. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 6 3.1.4 Im Bericht der Klinik G.________, Spital E.________, vom 20. De- zember 2019 (act. II 39 S. 2 ff.) wurden ein Smoldering Multiples Myelom (SMM) vom Typ IgG kappa (Erstdiagnose [ED] November 2019), ein Spon- giosaödem/Osteonekrose der lateralen Femurkondyle rechts und Fuss rechts (S. 2), eine arterielle Hypertonie, eine Hypercholesterinämie und ein Nikotinabusus ca. 20 pack-years (py) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei von hämatologischer Seite beschwerdefrei. B-Symptome würden klar verneint, ebenfalls bestünden keine Infektneigung, keine Blutungen, keine gastrointestinalen Beschwerden und keine neurologischen Beschwerden, insbesondere keine Polyneuropathie. Klinisch und in den durchgeführten Untersuchungen fänden sich keine Organschäden oder M-Protein- vermit- telte Störungen. Im am 29. November 2019 durchgeführten Ganzkörper- MRI hätten sich keine Osteolysen gezeigt. Aktuell bestehe keine Therapi- eindikation. Nebenbefundlich habe sich im Ganzkörper-MRI eine Raumfor- derung im Kolonbereich gefunden. Eine Kolonoskopie mit Abtragung habe bereits stattgefunden (S. 3). 3.1.5 In der gutachterlichen Konsensbeurteilung der H.________ (ME- DAS), vom 4. Februar 2020 (act. II 31 S. 3 ff.) wurde zuhanden des Tag- geldversicherers festgehalten, in Zusammenfassung des rheumatologi- schen und psychiatrischen Gutachtens sei die Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit rheumatologisch derzeit mit 0 %, in angepassten Tätig- keiten (leichter Tätigkeit mit Arbeiten ohne Heben und Tragen sowie stän- dig im Sitzen, gelegentlich im Stehen; vgl. S. 38) mit 100 % zu bewerten. Eine nochmalige Prüfung der Arbeitsfähigkeit sollte in vier Monaten erfol- gen. Psychiatrisch ergebe sich keine Minderung der Arbeitsfähigkeit (S. 3). Im psychiatrischen Gutachten führte Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, aus, es bestehe kein Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit limitierende psychiatrische Erkrankung (S. 12, 14). Im rheumatologischen Gutachten diagnostizierte Dr. med. J.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Praktischer Arzt, mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein CRPS im Bereich des rechten Kniegelenks am ehesten nach spontanen Insuffizienzfrakturen des rechten Fusses, ein Spongiosaödem/Osteonekrose der lateralen Fe- murkondyle rechts unklarer Ätiologie und einen Status nach ausgedehnten Spongiosaödemen in Tibia, Talus, Os cuboideum und Os cuneiforme late-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 7 rale am ehesten nach spontanen Insuffizienzfrakturen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine MGUS vom Typ IgG kappa und eine Adipo- sitas Grad I (S. 36). 3.1.6 Am 10. Februar 2020 berichtete die Klinik D.________, Spital E.________, es zeige sich eine langsame, jedoch stetige Besserung. Auch aktuell lägen keine Hinweise auf eine autoimmune entzündli- che/rheumatische Erkrankung vor. Die Abklärungen der Hämatologen hät- ten ein SMM vom Typ IgG kappa ergeben, aktuell expektatives Vorgehen. Eine Kausalität mit der Osteonekrose am rechten Knie erscheine eher un- wahrscheinlich. Der Ganzkörper-MRI-Befund habe keine Hinweise auf Os- teolysen gezeigt (act. II 43 S. 3). 3.1.7 Die Behandler der Klinik K.________, Spital E.________, diagnosti- zierten im Bericht vom 20. Februar 2020 (act. II 41) eine nicht alkoholische Fettlebererkrankung (NAFLD, DD nicht alkoholische Steatohepatitis [NASH]; S. 1). Klinisch bestehe ein stabiler Zustand. Laborchemisch zeig- ten sich weiterhin erhöhte Leberwerte, die im Rahmen einer Steatosis he- patis interpretiert würden, wobei erhöhte Ferritin- und M30- Apoptosemarker-Werte auf eine mögliche NASH hinwiesen. Klinisch und laborchemisch gebe es keinen Anhalt für eine virale oder Autoimmunhepa- titis (S. 3). 3.1.8 Im Bericht der Klinik F.________, Spital E.________, vom 5. März 2020 (act. II 40 S. 1 f.) wurde als Diagnose ein Status nach transientem Knochenmarködem lateraler Femurkondyle rechts, DD beginnende Osteo- chondrose, genannt. MR-diagnostisch bestehe ein stationärer Befund im Vergleich zum Dezember 2019 ohne neues Auftreten eines Knochen- marködems (S. 1). Ebenfalls bestehe ein stationärer Befund der anterome- dialen Femurkondyle am ehesten einer intraossären Zyste entsprechend ohne perifokale Entzündungszeichen, DD Enchondrom. Korrespondierend zu diesem Befund bestehe weiterhin eine mässige Druckdolenz. Ansonsten sei der Gelenkstatus unauffällig. Per sofort sei auf Vollbelastung überzuge- hen (S. 2). 3.1.9 Im Bericht der Klinik G.________, Spital E.________, vom 25. Mai 2020 (act. II 49 S. 3 ff.) wurde ausgeführt, zusammenfassend fände sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 8 klinisch und laborchemisch ein stabiler Verlauf des SMM, insbesondere seien die CRAB-Kriterien (Calcium/Renal insufficiency/Anaemia/Bone lesi- ons) nicht erfüllt, paraproteinassoziierte Phänomene oder auch neue Kno- chenschmerzen, welche eine erneute Standortbestimmung mit sich ziehen würden, lägen nicht vor. Aktuell bestehe bezüglich des SMM keine Thera- pieindikation (S. 4). 3.1.10 Der Hausarzt Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte im Bericht vom 7. Juni 2020 (49 S. 1 f.), der Gesund- heitszustand habe sich gebessert. Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten ein Status nach transientem Knochenmarködem des lateralen Condylus femoris rechts (DD beginnende Osteonekrose), ein Status nach ausge- dehnten Spongiosaödemen in Tibia, Talus, Fusswurzelknochen (DD Insuf- fizienzfrakturen) und der zeitweise Verdacht auf ein sich ausweitendes CRPS Typ 1 nach mutmasslicher Insuffizienzfraktur im rechten Talushals. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Es bestünden belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen im rechten Knie. Ste- hende und gehende Arbeiten könnten im Moment schmerzbedingt noch nicht durchgeführt werden. Sitzende Tätigkeiten seien zumindest anfäng- lich (ab August 2020) in einem reduzierten Pensum von 50 % zumutbar, später je nach Verlauf der Erkrankung in einem normalen Pensum, d.h. zu 100 % (S. 2). 3.1.11 Dr. med. M.________, Facharzt für Rheumatologie, nannte im Be- richt vom 6. November 2020 (act. II 60 S. 2 f.) als Diagnosen eine Osteo- nekrose des lateralen Femurkondylus rechts sowie am Fuss rechts, ein Multiples Myelom (MM) Typ IgG kappa und eine NAFLD. Unter konservati- ven Therapiemassnahmen habe sich innerhalb der letzten Monate doch zunehmend eine Verbesserung der muskuloskelettalen Beschwerden ge- zeigt. Die Ursache der Osteonekrosen sei unklar. Im Sinne einer Aus- schlussdiagnose müsse von einer idiopatischen Genese ausgegangen werden. Sicherlich könne eine Erkrankung aus dem entzündlich- rheumatologischen Formenkreis ausgeschlossen werden. Auch die häma- to-onkologische Erkrankung des MGUS sei "hochwahrscheinlich" nicht für die aktuellen Beschwerden ursächlich. Hinweise für eine Algodystrophie im Sinne eines CRPS liessen sich zumindest momentan weder am Kniegelenk

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 9 noch über dem Fuss rechts dokumentieren. Empfohlen werde eine zuneh- mende Belastungssteigerung am Knie und Fuss rechts. Insofern sei auch die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit, zumindest in einem Pensum zwischen 20-25 % ohne körperlich strenge Belastung, gegeben. Im Verlauf sollte zumindest aus rheumatologischer Sicht eine Steigerung möglich sein (S. 3). 3.1.12 Im Bericht der Klinik K.________, Spital E.________, vom 24. No- vember 2020 (act. II 59 S. 2-4) wurden eine metabolisch assoziierte Fettle- bererkrankung (MAFLD), ein SMM vom Typ IgG kappa und ein Spongio- saödem (DD Osteonekrose) des lateralen Femurkondylus rechts und Fuss rechts diagnostiziert (S. 2). Aufgrund der Osteonekrose am Fuss sei eine körperliche Aktivität nur sehr eingeschränkt möglich. Leberspezifische Be- schwerden würden verneint. Elastographisch zeige sich eine deutlich re- grediente Stiffness sowie eine regrediente Steatose. Sonographisch zeige sich keine fokale Läsion. Laborchemisch fänden sich normwertige Transa- minasen sowie eine erhaltene Lebersynthesefunktion. Es bestehe bei ge- lungenem Gewichtsverlust ein sehr erfreulicher Verlauf der MAFLD (S. 4). 3.1.13 In der RAD-Aktenbeurteilung vom 10. Dezember 2020 (act. II 62) führte Dr. med. N.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein SMM vom Typ IgG kappa (ED November 2019), eine Osteonekrose/Condylusnekrose lateraler Femur rechtes Kniegelenk (ED Oktober 2019), einen Status nach Talusin- suffizienzfraktur rechter Talushals/DD Nekrose (ED Dezember 2018) und eine Adipositas (Februar 2020 Body-Mass-Index 31 kg/m2) auf. Ohne Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien laut Aktenlage ein rezidivierendes thorakales Druckgefühl, eine chronische Hepatopathie mit fortgeschrittener Leberfibrose bei NAFLD, eine arterielle Hypertonie, eine Hypercholeste- rinämie (ED 2013), ein Nikotinabusus bis ca. 2008 (kumulativ 15 py), eine leichte Hyperurikämie und ein Pes cavovarus (S. 12). Zusammengefasst sei es im bisherigen Verlauf aufgrund der objektiven Befunde zu einer Ver- besserung der Situation am rechten Bein mit deutlichem Rückgang der bildgebenden Befunde gekommen. Auch habe die hämatologische und rheumatologische Abklärung zum einen keine Notwendigkeit einer aktuel- len Therapie des SMM gezeigt und zum anderen werde rheumatologisch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 10 eine zunehmende Verbesserung der Beschwerdesymptomatik beschrieben mit noch Restbeschwerden vor allem unter starken körperlichen Belastun- gen und Verschwinden der Nacht- bzw. Ruheschmerzen. Eine entzündlich- rheumatologische Ursache sei ausgeschlossen worden und es werde von einer idiopathischen Genese ausgegangen. Ein CRPS sei in der aktuellen Untersuchung ausgeschlossen worden. Die Fettleber, die unter einer Ge- wichtsreduktion deutlich rückläufig gewesen sei, sei funktionell nicht rele- vant. Aufgrund der aktuellen objektiven Befunde sei eine optimal angepass- te Tätigkeit zumutbar (S. 13). Zumutbar seien körperlich leichte bis aus- nahmsweise mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender bzw. vorwie- gend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10(-

15) kg ganztags über 8.5 Stunden ohne weitere Leistungsminderung. Zu vermeiden seien vorwiegendes Stehen und Gehen, Zwangshaltungen, Ar- beiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinunterspringen, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftex- positionen. Dieses Zumutbarkeitsprofil gelte ab Mitte Dezember 2019. Die Befunde/Einschätzung sei(-en) mit dem RAD-Orthopäden Dr. med. O.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, besprochen worden (S. 14). Am 11. Mai 2021 bestätigte Dr. med. O.________, dass die RAD-Stellungnahme von Dr. med. N.________ vom 10. Dezember 2020 mit ihm seinerzeit ausführ- lich diskutiert und im Konsens erstellt worden sei (act. II 81). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 11 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu- kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Fest- stellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvoll- ziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Viel- mehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit die- ser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 12 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht in der angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2021 (act. II 82) auf die RAD- Aktenbeurteilung der Dres. med. N.________ und O.________ vom

10. Dezember 2020 (act. II 62). Diese erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestell- ten Anforderungen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 3.2 hiervor). Dass die RAD-Ärzte auf eine klinische Untersuchung verzichteten, ist nicht zu bean- standen, ging es doch sehr wohl um eine Beurteilung eines feststehenden Gesundheitsschadens (Beschwerde S. 4 und 6 Ziff. III Ziff. 8.2.1 und 8.2.3). Es ist unbestritten und aktenmässig ausgewiesen, dass kein relevanter psychischer Gesundheitsschaden besteht. Weder der psychiatrische Gut- achter der MEDAS noch der Hausarzt stellte einen Anhalt für eine die Ar- beitsfähigkeit limitierende psychiatrische Erkrankung fest. Der Beschwerde- führer befindet sich denn auch nicht in einer entsprechenden Behandlung (act. II 31 S. 12 ff. Ziff. 4, 31 S. 14 Ziff. 4.1, 49 S. 1 f. Ziff. 7 und 12 f.). Das diagnostizierte SMM (act. II 39 S. 2 Ziff. 1) ist per definitionem asymptoma- tisch und durch eine fehlende Endorganschädigung gekennzeichnet (vgl. BAUER-MELNYK/D’ANASTASI/PFAHLER et al. in: CHRISTIAN STRAKA [Hrsg.], Multiples Myelom, 5. Auflage. 2017, S. 67; HAFERLACH/HAFERLACH/KERN et al., Labordiagnostik in der Hämatologie, 2010, S. 64). Die behandelnden Ärzte bestätigen von hämato-onkologischer Seite her denn auch eine Be- schwerdefreiheit und fehlende Therapieindikation (act. II 39 S. 3, 49 S. 4). Des Weiteren liegt auch auf dem hepatologischen Fachgebiet keine Dia- gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, verursachte die NAFLD bzw. MAFLD (act. II 41 S. 1 Ziff. 1, 42, 59 S. 2 Ziff. 1, 60 S. 2 Ziff. 3) nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers doch keine leberspezifischen Beschwerden (act. II 41 S. 2, 59 S. 4). Die im Ganzkörper-MRI nebenbe- fundlich erhobene Raumforderung im Kolonbereich (act. II 39 S. 3 f.) erwies sich als Darmpolyp und konnte abgetragen werden (act. II 43 S. 3). Es ver- bleiben damit Beschwerden aus dem orthopädischen und rheumatologi- schen Fachgebiet, weshalb sich eine polydisziplinäre Begutachtung erüb- rigte (Beschwerde S. 4 ff. Ziff. III Ziff. 8.1, 8.2.3 und 8.3.1). Schliesslich war die objektive Befundlage in Bezug auf die Knie- und Fussbeschwerden durch die verschiedenen Berichte der behandelnden Ärzte hinreichend do- kumentiert. Auf die Aktenbeurteilung des RAD vom 10. Dezember 2020 ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 13 folglich abzustellen. Daran vermögen die (weiteren) Vorbringen des Be- schwerdeführers nichts zu ändern. 3.3.1 Die Beurteilung des RAD-Allgemeininternisten Dr. med. N.________ vom 10. Dezember 2020 (act. II 62) wurde mit dem RAD- Orthopäden Dr. med. O.________ besprochen und im Konsens erstellt, was der Letztere in der Aktennotiz vom 11. Mai 2021 (act. II 81) bestätigt. Dies kommt einer Visierung des Berichts von Dr. med. N.________ durch Dr. med. O.________ gleich, was im Rahmen der Beweiswürdigung für den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse genügt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Dezember 2016, 8C_309/2016, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen wurde die besagte Aktennotiz, welche noch vor Verfügungserlass verfasst wurde, dem anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis gebracht (vgl. pro- zessleitende Verfügung vom 21. Juli 2021), womit er im Rahmen seines unbedingten Replikrechts dazu hätte Stellung nehmen können (vgl. RENÉ WIEDERKEHR, Öffentliches Verfahrensrecht, 2016, S. 35 Rz. 74). Eine allfäl- lige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verwaltung (Replik S. 2 f. Ziff. 1 f.) wöge nicht schwer und gälte als geheilt (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E. 4.3). 3.3.2 Die Beurteilung der Dres. med. N.________ und O.________ ist nachvollziehbar und schlüssig. Es bestehen keine divergierenden Arztbe- richte, die geeignet wären, auch nur geringe Zweifel an den überzeugen- den Schlussfolgerungen der RAD-Ärzte zu begründen. Das ursprünglich als blosse Verdachtsdiagnose von Dr. med. C.________ in Betracht gezo- gene und vom sachverständigen Dr. med. J.________ zuhanden des Krankentaggeldversicherers "mit hinreichender Wahrscheinlichkeit" postu- lierte CRPS (act. II 16 S. 1, 22 S. 1, 31 S. 36 Ziff. 4.1) konnte seitens des Spitals E.________ unter Prüfung der Budapest-Kriterien nicht bestätigt werden (act. II 43 S. 4, 43 S. 5 Ziff. 1 Lemma 1, 43 S. 6). Auch Dr. med. M.________ stellte am 6. November 2020 keine Hinweise für ein CRPS (weder am Kniegelenk noch über dem Fuss rechts) fest (act. II 60 S. 3). Die RAD-Ärzte formulierten ein differenziertes Zumutbarkeitsprofil für leidensa- daptierte Tätigkeiten und die ab Mitte Dezember 2019 attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit korreliert mit der übrigen medizinischen Aktenlage. Das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 14 MRI vom 17. Dezember 2019 zeigte einen praktisch vollständigen Rück- gang des Knochenmarködems und seitens der Klinik F.________ des Spi- tals E.________ wurde gestützt auf die gleichentags durchgeführte Sprechstunde ein schrittweiser Übergang zur Vollbelastung empfohlen und der Fallabschluss kommuniziert (act. II 40 S. 7 f.). Auch der Experte der MEDAS Dr. med. J.________ ging von einer uneingeschränkten Arbeits- fähigkeit in einer Verweistätigkeit aus (act. II 31 S. 38 Ziff. 9). Weil sich die nachträglich eingeholten Berichte insbesondere bezüglich der hämatologi- schen Abklärungsergebnisse (act. II 37, 46) letztlich als nicht entscheidwe- sentlich herausstellten, wirkte sich die diesbezüglich unvollständige Akten- lage im Zeitpunkt der Begutachtung nicht aus (Replik S. 4 Ziff. 4). Auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. med. L.________, wonach eine lei- densadaptierte Tätigkeit (erst) im August 2020 und mit reduziertem Pen- sum aufgenommen werden könnte (act. II 49 S. 2 Ziff. 14), kann nicht ab- gestellt werden. Er begründet nicht, weshalb die Präsenzzeit oder das Rendement für sitzende Tätigkeiten, welche er als zumutbar erachtete, eingeschränkt sein soll, vielmehr erklärte er gleichzeitig, lediglich stehende und gehende Arbeiten könnten im Moment schmerzbedingt noch nicht durchgeführt werden. Sodann gab er in seiner Stellungnahme vom

13. September 2020 (act. II 51) einzig die subjektive Einschätzung des Be- schwerdeführers wieder und hielt ausdrücklich fest, dass er keine verbindli- chen Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen könne. Mit Blick darauf vermag auch die kurze Zeit später im Zeugnis vom 21. September 2020 (act. II 56 S. 2) bescheinigte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit keine Zweifel an der RAD-Beurteilung zu wecken, zumal diese ebenfalls nicht begründet ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Schliesslich steht auch der Konsiliarbericht des Dr. med. M.________ vom 6. November 2020 (act. II 60 S. 2 f.) der RAD-Beurteilung nicht entgegen. Zwar empfahl dieser die Wiederaufnahme der Arbeit in einem Pensum von 20-25 %, gleichzeitig machte er jedoch klar, dass die Restbeschwerden am Fuss und im Kniegelenk vor allem bei körperlich starken Belastungen aufträten, hingegen kein Nacht-/Ruheschmerz beste- he. Vor diesem Hintergrund fehlt eine nachvollziehbare Begründung, wes- halb das Pensum funktionell oder schmerzbedingt in einer optimal ange- passten Tätigkeit reduziert sein soll.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 15 3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe im Vorbe- scheidverfahren Berichte seiner behandelnden Ärztinnen und Ärzte einho- len und anschliessend der Beschwerdegegnerin einreichen wollen, die Be- schwerdegegnerin habe ihm aber die Frist zur Einreichung "verweigert" (Replik S. 4 Ziff. 5), ist ihm nicht zu folgen. Die 30tägige Frist zum Vorbrin- gen von Einwänden gegen den Vorbescheid i.S.v. Art. 57a Abs. 3 IVG ist seit 1. Januar 2021 als gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist aus- gestaltet (vgl. BBl 2018 1648, vgl. zur Rechtslage bis Ende 2020 dagegen BGE 143 V 71). Inwiefern der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammen- hang eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) oder des Prinzips der Waffengleichheit i.S.v. Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 BV vorzuwerfen wäre, ist nicht ersichtlich. Dem Be- schwerdeführer wäre es im Übrigen unbenommen gewesen, allfällige wei- tere Beweismittel im Beschwerdeverfahren ins Recht zu legen, worauf er jedoch verzichtete. 3.4 Nach dem Ausgeführten ist der medizinische Sachverhalt rechts- genüglich abgeklärt. Da bei dieser Ausgangslage von weiteren medizini- schen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten bzw. diese unnötig sind, kann in antizipierter Beweiswürdigung auf zusätzliche Erhe- bungen, namentlich die beantragte polydisziplinäre Begutachtung (Be- schwerde S. 2 [Anträge Ziff. 1], Replik S. 7 Ziff. 7) verzichtet werden (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Es ist damit erstellt, dass in somatischer Hinsicht in einer angepassten körperlich leichten bis ausnahmsweise mit- telschweren Tätigkeit in wechselbelastender bzw. vorwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10(-15) kg seit Mitte Dezember 2019 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % besteht (act. II 62 S. 14). Mangels einer psychiatrischen Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bzw. einer Einschränkung der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit aus psychiatrischer Sicht (act. II 31 S. 12. Ziff. 4, 31 S. 14 Ziff. 4 und 5, 49 S. 1 f. Ziff. 3 und 12 f.) erübrigt sich die Vornahme einer Indikato- renprüfung im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. hierzu BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Auf dieser Grundla- ge ist nachstehend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 16 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persön- lichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 17 bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskatego- rie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurtei- lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein- schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung der ab 11. Dezember 2018 attestierten Arbeitsunfähigkeit (in der angestammten Tätigkeit; act. II 6, 7 Ziff. 4, 8 S. 2, 16 S. 4, 21 S. 5 Ziff. 2.14, 22 S. 2) und der Anmeldung zum Leistungsbezug im Mai 2019 (act. II 1 S. 10) fällt der frühestmögliche Ren- tenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Wartezeit) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG (Karenzfrist von sechs Monaten) auf Dezember 2019 (vgl. auch Beschwerde S. 9 Ziff. III 9.4.3). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 4.3 Es ist davon auszugehen, dass der ungelernte Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin bei der P.________ AG angestellt wäre, arbeitete er doch seit April 2005 in einem 100 %-Pensum als ... dort (act. II 1 S. 5 f. Ziff. 5.3 f. und 7, 7 Ziff. 3, 15 S. 3, 20 S. 2, 21 S. 2 f.). An- haltspunkte, wonach er im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunder überwiegend wahrscheinlich bei einer anderen Arbeitgeberin oder in einem anderen Tätigkeitsbereich beschäftigt gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Valideneinkommens ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der ehemali- gen Arbeitgeberin abstellte, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesund- heitsschaden im Jahr 2019 einen (AHV-pflichtigen) Lohn von Fr. 5'555.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 18 pro Monat bzw. Fr. 72'215.-- pro Jahr (Fr. 5'555.-- x 13 Mt.) verdiente hätte (act. II 21 S. 3 Ziff. 2.10, act. II 82 S. 2). Und selbst wenn mit dem Be- schwerdeführer das Valideneinkommen ausgehend vom Lohnausweis pro 2018 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4) zu berechnen wäre (Be- schwerde S. 10 Ziff. III Ziff. 10; Replik S. 5 Ziff. 6), änderte sich im Ergebnis nichts (vgl. E. 4.4 hiernach). Hierbei hätte die zusätzlich zum Lohn von Fr. 80'427.-- ausgerichtete und im Lohnausweis unter der Rubrik "Unre- gelmässige Leistungen" aufgeführte "Einmalige Prämie" in der Höhe von Fr. 4'620.-- unberücksichtigt zu bleiben. Aufgrund der Einmaligkeit der Leis- tung ist gerade nicht erstellt, dass diese mit überwiegender Wahrschein- lichkeit auch künftig, mithin im Jahr 2019 ausbezahlt worden wäre (vgl. auch Duplik S. 2), womit das Valideneinkommen höchstens bei Fr. 80'824.-

- (Fr. 80'427.-- / 101.2 x 101.7 [Tabelle T.1.1.15, Nominallohnindex, Män- ner, NOGA-Wirtschaftszweig Ziff. 10-33, Indices 2018 bzw. 2019]) läge. Der Beschwerdeführer verwertet seine zumutbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.4 hiervor) nicht, weshalb das Invalideneinkom- men praxisgemäss gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE (2018) zu ermit- teln ist (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Ausgehend von der Tatsache, dass der Be- schwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.3 und 3.4 hiervor), ist das Invalideneinkommen basierend auf dem Total des Kompetenzniveaus 1, Tabelle TA1_tirage_skill_level, festzu- legen. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Männer beträgt Fr. 5'417.--. Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA} 2019, Total]) und aufindexiert auf das Jahr 2019 (BFS, Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer 2016-2019, Total, Indices 2018 bzw.

2019) sowie unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin ge- währten Tabellenlohnabzugs von 10 % (wobei fraglich ist, ob dieser bei vollständiger Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit überhaupt gerechtfertigt ist; vgl. zur Kürzung von Tabellenlöhnen BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3) resultiert ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 61'531.-- (Fr. 5’417.-- x 12 Mt. / 40 h x 41.7 h / 101.5 x 102.4 x 0.9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 19 4.4 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt sich ein aufgerundeter und rentenausschliessender (vgl. E. 2.2 hiervor) Invali- ditätsgrad von 15 % ([Fr. 72'215.-- ./. Fr. 61'531.--] / Fr. 72'215.-- x 100; zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Würde bei der Invaliditätsbemessung auf ein Valideneinkommen von Fr. 80'824.-- (vgl. E. 4.3 hiervor) abgestellt, resultierte ein ebenfalls nicht zu einem Rentenanspruch berechtigender Invaliditätsgrad von gerun- det 24 % ([Fr. 80'824.-- ./. Fr. 61'531.--] / Fr. 80'824.-- x 100). Die gegen die Verfügung vom 14. Mai 2021 (act. II 82) erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/394, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.