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200 2021 389

Bern VerwG · 2021-09-24 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 stellte A.________ (nachfolgend Ver- sicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) einen Antrag auf Coro- na-Erwerbsausfallentschädigung für Selbstständigerwerbende (Antwortbei- lage [AB] 10). Am 6. April 2021 verfügte die AKB die Abweisung des Antrags. Ein An- spruch auf Corona-Erwerbsersatz habe bis spätestens 16. September 2020 entstehen können und bis zu diesem Datum geltend gemacht werden müs- sen. Sie könne ihm somit keine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit von 17. März bis 16. September 2020 auszahlen (AB 6). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 13. April 2021 (Datum der Postaufgabe) Einsprache. Ende Mai 2020 habe er mehrmals versucht, das Formular ʺAnmeldung für die Corona-Erwerbsersatzentschädigungʺ von der Website der AKB herunterzuladen. Das Herunterladen sei selbst nach mehrmaligem Versuch an mehreren Tagen nicht möglich gewesen. Danach habe er sich telefonisch bei der AKB erkundigt, wie er vorgehen müsse, damit er eine Corona-Entschädigung erhalten könne. Ihm sei mit- geteilt worden, dass er eine Kopie der Bilanz und Erfolgsrechnung des Jah- res 2019 und das Anmeldeformular einreichen müsse. Auf die Frage, wie lange er für das Einreichen der Unterlagen Zeit habe, habe er die Antwort erhalten, dass die Verjährungsfrist fünf Jahre betrage und er die Bilanz und Erfolgsrechnung zusammen mit allen anderen Dokumenten einfach einrei- chen solle, sobald er sie vom Treuhänder erhalten habe, was er dann am

20. Oktober 2020 auch getan habe. Er habe nach bestem Wissen und nach Treu und Glauben gehandelt. Er beantrage, sich für die Corona-Entschä- digung vom Frühling 2020 noch anmelden zu können resp. deren Auszah- lung nach Überprüfung der Unterlagen (AB 5). Mit Schreiben vom 7. Mai 2021 gab die AKB dem Versicherten die Mög- lichkeit, die geltend gemachte telefonische Auskunft genauer zu spezifizie- ren, aufgrund welcher er gemäss Einsprachebegründung den Antrag auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2021, EO/21/389, Seite 3 Corona-Erwerbsersatz nicht bereits früher eingereicht habe. Eine entspre- chende Telefonnotiz lasse sich dem System nicht entnehmen. Zudem wur- de er nach den Dispositionen gefragt, die er gestützt auf die geltend ge- machte Auskunft getroffen bzw. zu treffen unterlassen habe (AB 3). Am 14. Mai 2021 hielt der Versicherte fest, das Telefonat habe Ende Mai 2020 stattgefunden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er eine Kopie der Bi- lanz und Erfolgsrechnung 2019 und das Anmeldeformular einreichen müs- se. Auf die Frage, wie lange er dafür Zeit habe, habe er die Antwort erhal- ten, dass die Verjährungsfrist fünf Jahre betrage und er die Bilanz und Er- folgsrechnung zusammen mit allen anderen Dokumenten einreichen solle, sobald er sie vom Treuhänder erhalte, also so, wie er das in den vorange- gangenen Jahren auch immer getan habe. Wenn ihm mitgeteilt worden wäre, dass er die Unterlagen früher einreichen müsse, dann hätte er dies selbstverständlich getan, er habe ja keine Fristen verpassen wollen (AB 2). Mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 wies die AKB die Einsprache ab. Die Akten enthielten keinerlei Hinweise auf eine falsche telefonische Auskunft. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sei nicht ersichtlich. Da die Anmeldung für eine Corona-Erwerbsausfallent- schädigung für die Zeit von 17. März bis 16. September 2020 erst am

22. Oktober 2020 und damit erst nach dem 16. September 2020 bei ihr eingegangen sei, bestehe kein Anspruch auf eine solche Entschädigung (AB 1). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 26. Mai 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm für die Zeit von 17. März bis 16. September 2020 Corona-Erwerbsersatz zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2021 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2021, EO/21/389, Seite 4

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen (vgl. Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31]; UELI KIESER, Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in AJP 2020 S. 557). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beur- teilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdefüh- rer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchge- drungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde be- fugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (analoge An- wendung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1]; vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Juni 2021, 9C_738/2020 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.3). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2021 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist ein Anspruch des Be- schwerdeführers auf Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall für die Zeit von 17. März bis 16. September 2020.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2021, EO/21/389, Seite 5

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Für den vorliegend strittigen Zeitraum vom 17. März bis 16. Sep- tember 2020 käme grundsätzlich ein Anspruch des selbstständigerwerben- den Beschwerdeführers nach Art. 2 Abs. 3 oder 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in den bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassun- gen (vgl. Änderungen vom 16. April [AS 2020 1258] und 19. Juni 2020 [AS 2020 2223], beide rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt) in Frage, wobei gemäss der rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzten Änderung vom 19. Juni 2020 des Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsaus- fall (AS 2020 2224) ein gestützt auf die genannten Bestimmungen echtzeit- lich allenfalls bestandener Anspruch am 16. September 2020 erloschen wäre. Dies bedeutet, dass dieser Anspruch bis zum 16. September 2020 geltend gemacht werden musste, da ein bereits erloschener Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann. Nichts anderes ergibt sich aus den ab 17. September 2020 geltenden Fas- sungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Gemäss der vorliegend anwendbaren (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Juni 2021, 9C_53/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 2.1) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. November 2020, rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft ge- setzt (Art. 10c Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall), ist der An- spruch auf Entschädigungen, die u.a. nach Art. 2 Abs. 3 oder 3bis der Co- vid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16. September 2020 gel- tenden Fassung geschuldet waren, erloschen. Personen, die beim Inkraft- treten der Änderung vom 4. November 2020 Anspruch auf solche Entschä- digungen hatten und die nach der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. September 2020 geltenden Fassung einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen, müssen ein neues Gesuch einreichen (siehe auch die vom 17. September 2020 bis zur Änderung vom 4. Novem- ber 2020 in Kraft gestandene analoge Übergangsbestimmung zur Ände-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2021, EO/21/389, Seite 6 rung vom 11. September 2020 [damals Art. 10b Abs. 2 Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall; AS 2020 3707]).

E. 2.2 Nach dem Dargelegten ist der mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 (AB 10) vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Co- rona-Erwerbsausfallentschädigung für Selbstständigerwerbende für die Zeit von 17. März bis 16. September 2020 (siehe AB 5 f.) – selbst wenn der Beschwerdeführer die materiellen Anspruchsvoraussetzungen echtzeitlich erfüllt haben sollte – am 16. September 2020 erloschen und kann deshalb nicht mehr geltend gemacht werden.

E. 3.1 Zu prüfen bleibt ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf die beantragten Leistungen aus Vertrauensschutz. Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter be- stimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Be- handlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Recht- sprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall,

Dispositiv
  1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be- stimmte Personen gehandelt hat;
  2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichen- den Gründen als zuständig betrachten durfte;
  3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
  4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio- nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht wer- den können, und
  5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Än- derung erfahren hat. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2021, EO/21/389, Seite 7 Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn die Bürgerin oder der Bürger Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn es im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen wurde, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 110 V 145 E. 4b S. 156; SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 95 E. 8b). 3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe Ende Mai 2020 telefonisch eine falsche Auskunft erhalten und es nur deswegen versäumt, sich vor dem 16. September 2020 für die Corona-Erwerbsaus- fallentschädigung vom Frühling 2020 anzumelden (vgl. Einsprache vom
  6. April 2021 [AB 5], ergänzende Stellungnahme vom 14. Mai 2021 [AB 2] sowie Beschwerde vom 26. Mai 2021). Abgesehen davon, dass die geltend gemachte telefonische Auskunft von Ende Mai 2020 nicht belegt ist, ist festzuhalten, dass selbst wenn die ent- sprechende Auskunft erstellt wäre, die Voraussetzungen für eine vom Ge- setz abweichende Behandlung des Beschwerdeführers vorliegend nicht erfüllt wären: Gemäss Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis zur Ände- rung vom 19. Juni 2020 (AS 2020 2224) gültig gewesenen Fassung (siehe AS 2020 873) erlosch der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen fünf Jahre, nachdem die Massnahmen aufgehoben worden sind. Vor die- sem Hintergrund wäre die Auskunft, welche der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage Ende Mai 2020 erhalten hat, aus echtzeitlicher Sicht kor- rekt gewesen. Erst mit der Änderung vom 19. Juni 2020 wurde rückwirkend per 17. März 2020 eine neue Fassung von Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Kraft gesetzt, gemäss welcher der Anspruch auf Leistun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2021, EO/21/389, Seite 8 gen in Abweichung von Art. 24 ATSG am 16. September 2020 erlischt (AS 2020 2224). Es wurde somit keine falsche Auskunft erteilt, aus der ein Vertrauensschutz abgeleitet werden könnte. Vielmehr hat sich die Rechts- lage seit der fraglichen Auskunftserteilung geändert. Diese Änderung wur- de mit Medienmitteilung vom 19. Juni 2020 allgemein bekannt gegeben (siehe: www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg -id-79505.html). Es liegt auch keine Unterlassung einer gebotenen behörd- lichen Auskunft vor (vgl. ARV 2003 S. 126 E. 2b bb). Abgesehen davon gelten Gesetze mit der amtlichen Publikation des Textes grundsätzlich als bekannt (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336). Nach dem Dargelegten fehlt es an den Voraussetzungen für einen An- spruch des Beschwerdeführers auf die beantragten Leistungen aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes.
  7. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 21. Mai 2021 (AB 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
  8. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2021, EO/21/389, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 389 EO WIS/PES/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. September 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2021, EO/21/389, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 stellte A.________ (nachfolgend Ver- sicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) einen Antrag auf Coro- na-Erwerbsausfallentschädigung für Selbstständigerwerbende (Antwortbei- lage [AB] 10). Am 6. April 2021 verfügte die AKB die Abweisung des Antrags. Ein An- spruch auf Corona-Erwerbsersatz habe bis spätestens 16. September 2020 entstehen können und bis zu diesem Datum geltend gemacht werden müs- sen. Sie könne ihm somit keine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit von 17. März bis 16. September 2020 auszahlen (AB 6). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 13. April 2021 (Datum der Postaufgabe) Einsprache. Ende Mai 2020 habe er mehrmals versucht, das Formular ʺAnmeldung für die Corona-Erwerbsersatzentschädigungʺ von der Website der AKB herunterzuladen. Das Herunterladen sei selbst nach mehrmaligem Versuch an mehreren Tagen nicht möglich gewesen. Danach habe er sich telefonisch bei der AKB erkundigt, wie er vorgehen müsse, damit er eine Corona-Entschädigung erhalten könne. Ihm sei mit- geteilt worden, dass er eine Kopie der Bilanz und Erfolgsrechnung des Jah- res 2019 und das Anmeldeformular einreichen müsse. Auf die Frage, wie lange er für das Einreichen der Unterlagen Zeit habe, habe er die Antwort erhalten, dass die Verjährungsfrist fünf Jahre betrage und er die Bilanz und Erfolgsrechnung zusammen mit allen anderen Dokumenten einfach einrei- chen solle, sobald er sie vom Treuhänder erhalten habe, was er dann am

20. Oktober 2020 auch getan habe. Er habe nach bestem Wissen und nach Treu und Glauben gehandelt. Er beantrage, sich für die Corona-Entschä- digung vom Frühling 2020 noch anmelden zu können resp. deren Auszah- lung nach Überprüfung der Unterlagen (AB 5). Mit Schreiben vom 7. Mai 2021 gab die AKB dem Versicherten die Mög- lichkeit, die geltend gemachte telefonische Auskunft genauer zu spezifizie- ren, aufgrund welcher er gemäss Einsprachebegründung den Antrag auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2021, EO/21/389, Seite 3 Corona-Erwerbsersatz nicht bereits früher eingereicht habe. Eine entspre- chende Telefonnotiz lasse sich dem System nicht entnehmen. Zudem wur- de er nach den Dispositionen gefragt, die er gestützt auf die geltend ge- machte Auskunft getroffen bzw. zu treffen unterlassen habe (AB 3). Am 14. Mai 2021 hielt der Versicherte fest, das Telefonat habe Ende Mai 2020 stattgefunden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er eine Kopie der Bi- lanz und Erfolgsrechnung 2019 und das Anmeldeformular einreichen müs- se. Auf die Frage, wie lange er dafür Zeit habe, habe er die Antwort erhal- ten, dass die Verjährungsfrist fünf Jahre betrage und er die Bilanz und Er- folgsrechnung zusammen mit allen anderen Dokumenten einreichen solle, sobald er sie vom Treuhänder erhalte, also so, wie er das in den vorange- gangenen Jahren auch immer getan habe. Wenn ihm mitgeteilt worden wäre, dass er die Unterlagen früher einreichen müsse, dann hätte er dies selbstverständlich getan, er habe ja keine Fristen verpassen wollen (AB 2). Mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 wies die AKB die Einsprache ab. Die Akten enthielten keinerlei Hinweise auf eine falsche telefonische Auskunft. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sei nicht ersichtlich. Da die Anmeldung für eine Corona-Erwerbsausfallent- schädigung für die Zeit von 17. März bis 16. September 2020 erst am

22. Oktober 2020 und damit erst nach dem 16. September 2020 bei ihr eingegangen sei, bestehe kein Anspruch auf eine solche Entschädigung (AB 1). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 26. Mai 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm für die Zeit von 17. März bis 16. September 2020 Corona-Erwerbsersatz zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2021 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2021, EO/21/389, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen (vgl. Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31]; UELI KIESER, Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in AJP 2020 S. 557). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beur- teilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdefüh- rer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchge- drungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde be- fugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (analoge An- wendung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1]; vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Juni 2021, 9C_738/2020 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.3). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2021 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist ein Anspruch des Be- schwerdeführers auf Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall für die Zeit von 17. März bis 16. September 2020. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2021, EO/21/389, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Für den vorliegend strittigen Zeitraum vom 17. März bis 16. Sep- tember 2020 käme grundsätzlich ein Anspruch des selbstständigerwerben- den Beschwerdeführers nach Art. 2 Abs. 3 oder 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in den bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassun- gen (vgl. Änderungen vom 16. April [AS 2020 1258] und 19. Juni 2020 [AS 2020 2223], beide rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt) in Frage, wobei gemäss der rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzten Änderung vom 19. Juni 2020 des Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsaus- fall (AS 2020 2224) ein gestützt auf die genannten Bestimmungen echtzeit- lich allenfalls bestandener Anspruch am 16. September 2020 erloschen wäre. Dies bedeutet, dass dieser Anspruch bis zum 16. September 2020 geltend gemacht werden musste, da ein bereits erloschener Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann. Nichts anderes ergibt sich aus den ab 17. September 2020 geltenden Fas- sungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Gemäss der vorliegend anwendbaren (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Juni 2021, 9C_53/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 2.1) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. November 2020, rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft ge- setzt (Art. 10c Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall), ist der An- spruch auf Entschädigungen, die u.a. nach Art. 2 Abs. 3 oder 3bis der Co- vid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16. September 2020 gel- tenden Fassung geschuldet waren, erloschen. Personen, die beim Inkraft- treten der Änderung vom 4. November 2020 Anspruch auf solche Entschä- digungen hatten und die nach der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. September 2020 geltenden Fassung einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen, müssen ein neues Gesuch einreichen (siehe auch die vom 17. September 2020 bis zur Änderung vom 4. Novem- ber 2020 in Kraft gestandene analoge Übergangsbestimmung zur Ände-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2021, EO/21/389, Seite 6 rung vom 11. September 2020 [damals Art. 10b Abs. 2 Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall; AS 2020 3707]). 2.2 Nach dem Dargelegten ist der mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 (AB 10) vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Co- rona-Erwerbsausfallentschädigung für Selbstständigerwerbende für die Zeit von 17. März bis 16. September 2020 (siehe AB 5 f.) – selbst wenn der Beschwerdeführer die materiellen Anspruchsvoraussetzungen echtzeitlich erfüllt haben sollte – am 16. September 2020 erloschen und kann deshalb nicht mehr geltend gemacht werden. 3. 3.1 Zu prüfen bleibt ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf die beantragten Leistungen aus Vertrauensschutz. Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter be- stimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Be- handlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Recht- sprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall,

1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be- stimmte Personen gehandelt hat;

2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichen- den Gründen als zuständig betrachten durfte;

3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;

4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio- nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht wer- den können, und

5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Än- derung erfahren hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2021, EO/21/389, Seite 7 Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn die Bürgerin oder der Bürger Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn es im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen wurde, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 110 V 145 E. 4b S. 156; SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 95 E. 8b). 3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe Ende Mai 2020 telefonisch eine falsche Auskunft erhalten und es nur deswegen versäumt, sich vor dem 16. September 2020 für die Corona-Erwerbsaus- fallentschädigung vom Frühling 2020 anzumelden (vgl. Einsprache vom

12. April 2021 [AB 5], ergänzende Stellungnahme vom 14. Mai 2021 [AB 2] sowie Beschwerde vom 26. Mai 2021). Abgesehen davon, dass die geltend gemachte telefonische Auskunft von Ende Mai 2020 nicht belegt ist, ist festzuhalten, dass selbst wenn die ent- sprechende Auskunft erstellt wäre, die Voraussetzungen für eine vom Ge- setz abweichende Behandlung des Beschwerdeführers vorliegend nicht erfüllt wären: Gemäss Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis zur Ände- rung vom 19. Juni 2020 (AS 2020 2224) gültig gewesenen Fassung (siehe AS 2020 873) erlosch der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen fünf Jahre, nachdem die Massnahmen aufgehoben worden sind. Vor die- sem Hintergrund wäre die Auskunft, welche der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage Ende Mai 2020 erhalten hat, aus echtzeitlicher Sicht kor- rekt gewesen. Erst mit der Änderung vom 19. Juni 2020 wurde rückwirkend per 17. März 2020 eine neue Fassung von Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Kraft gesetzt, gemäss welcher der Anspruch auf Leistun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2021, EO/21/389, Seite 8 gen in Abweichung von Art. 24 ATSG am 16. September 2020 erlischt (AS 2020 2224). Es wurde somit keine falsche Auskunft erteilt, aus der ein Vertrauensschutz abgeleitet werden könnte. Vielmehr hat sich die Rechts- lage seit der fraglichen Auskunftserteilung geändert. Diese Änderung wur- de mit Medienmitteilung vom 19. Juni 2020 allgemein bekannt gegeben (siehe: www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg -id-79505.html). Es liegt auch keine Unterlassung einer gebotenen behörd- lichen Auskunft vor (vgl. ARV 2003 S. 126 E. 2b bb). Abgesehen davon gelten Gesetze mit der amtlichen Publikation des Textes grundsätzlich als bekannt (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336). Nach dem Dargelegten fehlt es an den Voraussetzungen für einen An- spruch des Beschwerdeführers auf die beantragten Leistungen aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 21. Mai 2021 (AB 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2021, EO/21/389, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.