Verfügung vom 20. April 2021
Sachverhalt
A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde von Rechtsanwalt B.________ unter Hinweis auf eine bipolare Störung am 24. März 2020 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) führte medizinische und berufliche Abklärungen durch. In der Folge empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (AB 24 S. 7). Des Weite- ren sprach die IVB Frühinterventionsmassnahmen in Form eines MBSR- Kurses zu (AB 34). Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das psychiatrische Gutachten am 26. November 2020 (AB 40). Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2020 stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels eines invalidisierenden Ge- sundheitsschadens in Aussicht (AB 41). Hiergegen erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 20. Januar 2021 Einwand unter Beilage der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom 16. Januar 2021 (AB 49). Nach Rücksprache mit dem RAD (AB 52 S.
4) holte die IVB beim psychiatrischen Gutachter eine ergänzende Stellung- nahme ein (Ergänzung vom 13. April 2021 [AB 54]). Mit Verfügung vom
20. April 2021 (AB 55) wies sie das Leistungsbegehren dem Vorbescheid entsprechend ab. B. Dagegen erhob die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 25. Mai 2021 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: Die Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die ge- setzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere seien - Eingliederungsmassnahmen anzuordnen, - Zum gegebenen Zeitpunkt ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2021, IV/21/382, Seite 3 - Das psychiatrische Gutachten Dr. C.________ vom 26. November 2020 und die Ergänzung vom 13. April 2021 seien aus den Akten zu weisen. -unter Kosten- und Entschädigungsfolgen- Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. April 2021 (AB 55). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV- Leistungen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2021, IV/21/382, Seite 4
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2021, IV/21/382, Seite 5 Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erhe- ben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sach- verständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich be- gründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Per- son noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; SVR 2017 IV Nr. 75 S. 231 E. 4.1.1). 2.5 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2021, IV/21/382, Seite 6 ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.6 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumut- baren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentli- che Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 3. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit ist den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Die Ärztinnen der Klinik D.________ diagnostizierten im Bericht vom 23. Februar 2000 (AB 19 S. 2 f.) eine Wochenbettpsychose am Ab- klingen (ICD-10: F53.1, S. 3). Die Beschwerdeführerin sei vom Spital E.________ wegen zunehmender Wochenbettpsychose mit Verdacht auf Selbst- und Fremdgefährdung zugewiesen worden (S. 2). Initial habe sie eine Reizabschirmung benötigt, sie sei angetrieben und logorrhoisch ge- wesen und habe sich ständig wiederholt. Im Verlauf sei sie ruhiger und lenkbarer geworden, die Atmosphäre auf der Station habe sie zunehmend als tragbarer erlebt. Sie sei aber bis zum Übertritt in die Klinik F.________ dünnbödig geblieben und hätte Abgrenzungsprobleme gehabt (S. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2021, IV/21/382, Seite 7 3.1.2 Im Bericht vom 30. Juni 2000 der Klinik F.________ (AB 20) dia- gnostizierten die Ärzte ein postpartales psychotisches Zustandsbild (ICD- 10: F53.1), evtl. manische Episode mit psychotischen Symptomen bei bipo- larer Störung (ICD-10: F31.21). Die Beschwerdeführerin sei vom 8. Februar bis 23. Juni 2000 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen. Der Vater der Be- schwerdeführerin leide an einer manisch-depressiven Erkrankung sowie unter Verfolgungswahn (S. 2). Die eingeleitete Medikation mit Leponex sei vorerst in unveränderter Dosierung weitergeführt worden. Nach sukzessiver Reduktion und Absetzen habe die Beschwerdeführerin vorerst keine psy- chotischen Symptome gezeigt, sei aber affektiv leicht labilisier- und irritier- bar gewesen. Nach einigen Wochen sei sie erneut lärmempfindlich gewor- den, es seien sehr lebhafte Erinnerungen an die psychotische Episode nach der Geburt aufgetreten und sie hätte zunehmend Mühe gehabt, sich von Mitpatienten abzugrenzen (S. 3). Die Medikation mit Leponex sei wie- der installiert worden. Wegen erneut aufgetretener antidepressiver Sym- ptome sei eine Efexor-Medikation eingeleitet worden. Im Verlauf sei es möglich gewesen, eine gute Beziehung zu ihrem Sohn aufzubauen, der zwei Tage pro Woche in der Klinik verbracht habe. Sie sei gesamthaft we- sentlich stabiler und zuversichtlich ausgetreten (S. 4). 3.1.3 Der behandelnde Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 25. April 2020 (AB 14 S. 2 ff.) eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), seit 2009 sowie einen Status nach zwei Wochenbettpsychosen (ICD-10: F53.1) in den Jahren 2000 und 2004 (S. 4). Er führte aus, die Beschwerdeführerin stehe seit 2004 in seiner Behandlung (S. 3). Die erste psychiatrische Behandlung habe im März 1998 bei Dr. med. H.________ wegen depressiver Verstimmungen begon- nen. Nach den beiden Geburten sei die Beschwerdeführerin jeweils statio- när behandelt worden. Ab Ende 2005 habe sie fortlaufend eine neurolepti- sche, sowie ab 2006 phasenweise eine antidepressive Behandlung, sowie Anxiolytika bei Bedarf, benötigt. Im Oktober 2009 sei noch ein Stimmungs- stabilisator bei der Annahme einer bipolaren Störung hinzugekommen. Ne- ben der beruflichen Situation habe der Paarkonflikt im Zentrum der Psycho- therapie gestanden. Mit der Trennung vom Ehepartner und den beiden Kindern vor 1½ Jahren sei deutlich geworden, dass die vorher geleistete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2021, IV/21/382, Seite 8 Familienarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht durch die Erhöhung des Pensums der beruflichen Tätigkeit habe ersetzt werden können (S. 4). Längerfristig werde keine berufliche Tätigkeit über 30 % möglich sein. Die Beschwerdeführerin arbeite als … beim … im I.________ in … zu ca. 20 % (S. 5). Die bisherige Tätigkeit sei generell zwei bis drei Stunden an vier Tagen in der Woche zumutbar, maximal acht Stunden an einem Tag in der Woche bei seltenen Weiterbildungen. Gleiches gelte für eine angepasste Tätigkeit (S. 7). 3.1.4 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. J.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 27. Mai 2020 (AB 16) fest, über die psychische Krankheit der Beschwerdeführerin könne er keine Angaben machen mit der Bitte, den behandelnden Psychia- ter anzufragen. Sonst sei keine IV-pflichtige Krankheit bekannt. 3.1.5 Die Beschwerdeführerin befand sich vom 19. September bis am
9. Oktober 2020 in der stationären Rehabilitation in der Klinik K.________. Im Austrittsbericht vom 22. Oktober 2020 (AB 38) diagnostizierte Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, eine Adi- positas sowie eine Benzodiazepinabhängigkeit (S. 1). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei im Kontakt freundlich, angespannt, zurückhaltend, aber auskunftsbereit. Im formalen Denken würden Grübeln und Gedanken- kreisen genannt. Affektiv sei sie niedergestimmt bei reduzierter Schwin- gungsfähigkeit und es bestünden Insuffizienzgefühle und Durch- schlafstörungen (S. 3). Insgesamt habe der dreiwöchige Aufenthalt dazu beigetragen, die Beschwerdeführerin tendenziell zu stabilisieren. Sie sei bei Austritt ruhiger gewesen, indessen scheine sie bei Weitem nicht stabil ge- nug. Sie wirke psychisch akut krank und es bestände grosser Bedarf an psychotherapeutischer Behandlung (S. 5 f.). 3.1.6 Dr. med. C.________ stellte im psychiatrischen Gutachten vom
26. November 2020 (AB 40) keine Diagnose. Er hielt fest, zum Zeitpunkt der Begutachtung seien von der Beschwerdeführerin – trotz Aufforderung im Einladungsschreiben vom 4. August 2020 – z.B. kein Screening auf psychotrope Substanzen und kein CDT-Wert (Marker für etwaigen Alkohol- abusus) vorgelegt worden. Insofern sei die von ihr behauptete Drogen- und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2021, IV/21/382, Seite 9 Alkoholabstinenz – bei positiver Substanzanamnese betr. früherem Canna- binoid-Konsum und der zuletzt ins Recht gelegten Diagnose einer Benzo- diazepin-Abhängigkeit – nicht abzubilden (S. 15). Die Beschwerdevalidie- rung im Self-Report Symptom Inventory (SRSI-Methode) habe ergeben, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu Ungunsten einer authenti- schen Beschwerdeschilderung ausgefallen seien (S. 12 f.). Betrachte man das Stimmungsbild der Beschwerdeführerin während der Begutachtung vom 14. Oktober 2020, habe diese neben fehlenden formalen Denkstörun- gen und fehlender depressiver Agitiertheit, keine psychomotorische Unruhe präsentiert. Ferner sei weder ein depressiver noch (hypo-)manischer Affekt festzustellen gewesen, noch seien in höherem Ausmass Versagensge- fühle, Freudverlust, Schuld, Bestrafungsgefühle, inadäquate Geselligkeit, Distanzverlust, Rededrang und Reizbarkeit deutlich geworden. Themen- zentriert auf die Trennung vom Ehemann fokussierte Affektlabilität, sei sie bei Änderung des Gesprächsfokus auf unbeschwerte Themen rasch zu unterbrechen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sonst aufgestellt, konziliant und fröhlich gewirkt. Es hätten sich weder affektive Auffälligkei- ten, Ängste noch depressiv-maniforme oder psychotische Verhaltens- störungen, gezeigt (S. 17 f.). Gemäss jetzigem Erkenntnisstand sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass aus rein versiche- rungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht keine psychiatrische Gesundheits- störung mit andauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit plausibilisiert werden könne, die die berufliche Leistungsfähigkeit überdauernd und höhergradig einschränke. Es sei mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine Diagnose aus dem psychiatrischen Fachgebiet festzustellen, die nach den ICD-10 und DSM-V zu diagnostizieren seien (S. 18). Der von der psychiatrischen Therapiestelle genannte Paarkonflikt sei als psychosozialer Belastungsfaktor medizinalfremd (S. 19). 3.1.7 Der behandelnde Psychiater Dr. med. G.________ führte im Bericht vom 16. Januar 2021 (AB 49 S. 7 ff.) bezugnehmend auf das psychiatri- sche Gutachten vom 26. November 2020 (AB 40) aus, bei der letzten diffe- renziert dokumentierten Erhebung der depressiven Symptomatik nach ICD- 10 vom 14. April 2020 hätten sich folgende Hauptsymptome gezeigt: de- pressive Verstimmung, Interessensverlust und erhöhte Ermüdbarkeit, als Zusatzsymptome: verminderte Konzentrationsfähigkeit, Selbstwertgefühl
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2021, IV/21/382, Seite 10 und Selbstvertrauen, pessimistische Zukunftsgedanken, Schuldgefühle und Schlafstörungen, Früherwachen, psychomotorische Hemmung und deutli- cher Libidoverlust, Kopfschmerzen, Gelenkschmerzen, Verstopfungsnei- gung sowie deutlich reduzierte soziale Aktivitäten. Als Bewertung habe sich dabei eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom ergeben. Trotz des kleinen Pensums von ca. 20 % und ihrer professionel- len Ausbildung als … seien ab Herbst 2017 wiederholt Probleme bis zur Kündigungsandrohung am Arbeitsplatz aufgetreten, wo ihr jeweils eine mangelnde Leistungsfähigkeit vorgeworfen worden sei (S. 8). Auch wenn der Gutachter bei der Befragung nach entsprechender Beobachtung keine entsprechende Symptomatik wahrgenommen habe, wäre aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen eine weitergehende anamnestische Abklärung notwendig gewesen (S. 9). Es sei davon auszugehen, dass die Beschwer- deführerin während der gutachterlichen Untersuchung Lorazepan einge- nommen hätte, um die Situation bewältigen zu können, was kurzfristig un- angenehme Emotionen unterdrücken könne. Es bleibe unverständlich, dass der Gutachter nicht darauf bestanden habe, die Laboruntersuchungen selbst zu veranlassen oder nachholen zu lassen (S. 10). 3.1.8 Dr. med. C.________ hielt in seiner Ergänzung vom 13. April 2021 (AB 54) fest, beim Bericht der psychiatrischen Behandlungsstelle vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 16 Januar 2021 (AB 49 S. 7 ff.) handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts, der im Gutachten vom 26. No- vember 2020 (AB 40) bereits beurteilt worden sei (S. 11). Der versiche- rungsmedizinisch-psychiatrische Gutachter habe im Allgemeinen die Auf- gabe, mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit über- dauernde psychische Gesundheitsstörungen festzustellen. Dabei sei es – anders als in der Therapie – notwendig, objektive Befunde von subjektiven Angaben zu trennen (S. 15). Sowohl die stationäre Behandlungsstelle Kli- nik K.________ als auch der Unterzeichnende hätten einen engen Bezug der psychischen Mitreaktionen zu psychosozialen Belastungsfaktoren ge- zeigt (S. 17). Es sei keine Änderung der versicherungsmedizinisch- psychiatrischen Beurteilung vorzunehmen (S. 19). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2021, IV/21/382, Seite 11 unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2021 (AB 55) massgeblich auf das psychiatrische Gutachten vom 26. November 2020 (AB 40) gestützt. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, genügt das Gutachten für eine Beurteilung des vorliegenden Falls nicht. Auch die übrigen medizinischen Berichte bieten keine genügende Grundlage zur abschliessenden Beurteilung der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit. 3.3.1 Dr. med. C.________ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 26. November 2020 (AB 40) auf die massgebenden Vorakten ab, führ- te eine eingehende Untersuchung durch und legte dar, dass die Beschwer- deführerin trotz Aufforderung keine Laborwerte an den Untersuchungster- min mitgebracht habe, was unbestritten blieb (AB 40 S. 12). In Anwendung der SRSI-Methode (vgl. htt- ps://www.testzentrale.ch/beschwerdevalidierung) und des Klassifikations- systems DSM-V beurteilt er die Angaben der Beschwerdeführerin als nicht authentisch (S. 12 f.). Er kommt zum Schluss, dass überwiegend wahr-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2021, IV/21/382, Seite 12 scheinlich keine Diagnose nach ICD-10 mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit plausibilisiert werden könne, es bestehe eine 100 %-ige Arbeits- fähigkeit (AB 40 S. 13, 18). Laut den als anerkannten Standard für eine sachgerechte und rechtsgleiche (versicherungs-) psychiatrische Begutach- tung bezeichneten (BGE 140 V 260 E. 3.2.2 S. 262) Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP (3. Aufl. 2016, [vgl. <www.psychiatrie.ch/sgpp/fachleute-und-kommissionen/leitlinien >]) kann je nach Symptomatik der Einsatz von psychodiagnostischen In- strumenten (Selbst- und Fremdrating, Fragebögen, mehr oder weniger strukturierte Interviews) sinnvoll sein (Ziff. 4.3.2.2). Es spricht damit grundsätzlich nichts dagegen, solche Instrumente in einer Begutachtung einzusetzen. Die so gewonnenen Erkenntnisse dienen jedoch nur zur Er- gänzung der eigentlichen Exploration. Die klinische Untersuchung bleibt Grundlage dafür, ob die psychodiagnostisch gewonnenen Resultate plausi- bel sind (Ziff. 4.3.2.2). Zur Diagnostik ist auf die aktuellen ICD-10 oder das aktuelle DSM-V abzustellen (Ziff. 6.3). Dr. med. C.________ hat keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit gestellt. Er begründet dies mit den zahlreichen Inkonsistenzen, indem mangels von der Beschwerdeführerin mitgebrachter Laborbefunde medikamentenbedingte Verfälschungsfaktoren nicht ausgeschlossen und ein Suchtmittelscreening nicht möglich sei (AB 40 S. 14 f., 18 ff.). Überdies verweist er auf die psychosozialen Belastungsfaktoren und kritisiert die diagnostischen Beurteilungen der früher behandelnden Ärzte (AB 40 S. 16 unten). Dies überzeugt nicht. 3.3.2 Soweit Dr. med. C.________ ausführt, die Begutachtung sei – zu- folge Nichtmitbringens von Laborbefunden – infolge einer Mitwirkungs- pflichtverletzung durch die Beschwerdeführerin nicht lege artis möglich ge- wesen, verkennt er die Aufgaben eines Gutachters. Es ist Sache eines Gutachters, die hier zur Diskussion stehenden Erhebungen selbst vorneh- men bzw. direkt anlässlich der Begutachtung selbst vornehmen zu lassen. Solche (notwendigen) Massnahmen sind entweder im Gutachterhonorar bereits enthalten oder werden andernfalls separat entschädigt. Wären ent- sprechende Laborbefunde bzw. ein besonderes Verhalten (z.B. Abstinenz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2021, IV/21/382, Seite 13 von gewissen Substanzen; hinreichende Medikation) während einer länge- ren Zeit vor der Begutachtung erforderlich, so wäre dies seitens der Be- schwerdegegnerin von der versicherten Person zu verlangen, erforderli- chenfalls unter Durchführung eines förmlichen Mahn- und Bedenkzeitver- fahrens (vgl. E. 2.5 hiervor). Weder das eine noch das andere ist im vorlie- genden Verfahren erfolgt, obwohl der Gutachter selbst Laborbefunde als essentiell für seine definitive Beurteilung erachtet hat. Nachvollziehbar und überzeugend hat der Gutachter dargelegt, dass im vorliegenden Fall Laborbefunde erforderlich sind und mangels Drogen- screenings und Laborbefunden eine unverfälschte Diagnostik nicht möglich sei. Damit in Widerspruch setzte er sich jedoch, wenn er darauf schloss, es liege keine pathologische Beeinträchtigung und keine Einschränkung in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor (AB 40 S. 18). Insofern nimmt er eine Beurteilung der Beschwerdeführerin vor, obschon verfälschende Faktoren seines Erachtens nicht auszuschliessen, ja gar wahrscheinlich sind. So hat denn auch der behandelnde Arzt darauf hingewiesen, dass die Beschwer- deführerin anlässlich der Begutachtung wohl Lorazepan eingenommen habe, um die Situation bewältigen zu können, womit die Situation anläss- lich der Begutachtung verfälscht gewesen wäre und auch nicht derjenigen des Längsschnitts entsprochen hätte (vgl. E. 3.1.7 hiervor). Diese Äusse- rung, auch wenn von einem behandelnden Arzt, ist mit Blick auf die jahre- lange erhebliche Medikation mit Neuroleptika, Antidepressiva, Stimmungs- stabilisatoren sowie Anxiolytika (AB 14 S. 4), deren Auswirkung bzw. Com- pliance mangels Laboruntersuchungen im psychiatrischen Gutachten vom
26. November 2020 (AB 40) gerade offenbleiben musste, ist abklärungsbe- dürftig. Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerde- führerin bereits in der Klinik K.________ die Medikamente nicht mitge- bracht hatte (AB 56 S. 18) und sich dies einige Wochen später bei der Be- gutachtung ähnlich abspielte. Der Beizug von Drogenscreenings sowie Serumspiegel etc. ist deshalb unabdingbar für die versicherungsmedizini- sche Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. 3.3.3 Schliesslich weist das Gutachten auch in der weiteren Begründung Unvollständigkeiten und Mängel auf. So hat der Gutachter insbesondere etwa unter dem Prüfpunkt "Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung" mit Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2021, IV/21/382, Seite 14 zug auf den Bericht des behandelnden Hausarztes, Dr. med. J.________, vom 27. Mai 2020 (AB 16) festgehalten, dass es ungewöhnlich sei, dass bei einer jahrelangen psychischen Erkrankung mit überdauernder Psycho- pharmakotherapie der Hausarzt der Beschwerdeführerin keine Kenntnis von einer "IV-pflichtigen" Erkrankung habe (AB 40 S. 19). Dr. med. C.________ hat diese Notiz des Hausarztes offenbar missverstanden, hat der Hausarzt hinsichtlich psychischer Beschwerden doch ausdrücklich auf den behandelnden Psychiater verwiesen, womit er offensichtlich Kenntnis von der Behandlung hatte. Einzig hinsichtlich somatischer Erkrankung hat er ausgeführt, solche IV-pflichtigen Krankheiten seien ihm nicht bekannt. Letzteres ist jedoch auch seitens der Beschwerdeführerin unbestritten. 3.3.4 Unter diesen Umständen überzeugt das psychiatrische Gutachten vom 26. November 2020 (AB 55) nicht. Es erfüllt die höchstrichterlich fest- gelegten Anforderungen an Expertisen nicht (vgl. E. 3.2. hiervor). 3.3.5 Die RAD-Ärzte empfahlen in der Folge, den Gutachter zu den um- fangreichen Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung nehmen zu las- sen (AB 49, 52 S. 4). In der sodann erstatteten Stellungnahme vom
13. April 2021 (AB 54) hält der Gutachter weiterhin und trotz der im vorlie- genden Fall zentralen und weiterhin fehlenden Screening- und Laborwerte an seiner Einschätzung fest, ohne dass die vorstehend dargelegten Fragen geklärt noch die Mängel im Gutachten behoben worden wären. 3.3.6 Zusammenfassend kann nicht auf das psychiatrische Gutachten vom 26. November 2020 (AB 55) abgestellt werden. Eine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit kann nicht vorgenommen werden. Die Be- schwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abklärt, wobei sie vor- gängig Screening- und Laborwerte mitsamt Medikamentenspiegel einholt, erforderlichenfalls auch wiederholt und unter Anwendung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, und in der Folge eine neue psychiatrische Begut- achtung veranlasst. Anschliessend hat sie über den Rentenanspruch neu zu verfügen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2021, IV/21/382, Seite 15 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die durch Rechtsanwalt B.________ vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Par- teikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 6. Juli 2021 macht Rechtsanwalt B.________ ein Ho- norar von insgesamt Fr. 3'612.90 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Mangels Stundenangaben und weil der massgebliche Aufwand im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erbracht wurde, ist mit Blick auf vergleichbare Fälle, die Wichtigkeit der Streitsache und den gebotenen Aufwand, ein Ho- norar von pauschal Fr. 3'000.-- angemessen. Diesen Betrag hat die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 20. April 2021 aufgehoben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2021, IV/21/382, Seite 16 Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3’000.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 382 IV LOU/FRN/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. November 2021 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 20. April 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2021, IV/21/382, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde von Rechtsanwalt B.________ unter Hinweis auf eine bipolare Störung am 24. März 2020 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) führte medizinische und berufliche Abklärungen durch. In der Folge empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (AB 24 S. 7). Des Weite- ren sprach die IVB Frühinterventionsmassnahmen in Form eines MBSR- Kurses zu (AB 34). Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das psychiatrische Gutachten am 26. November 2020 (AB 40). Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2020 stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels eines invalidisierenden Ge- sundheitsschadens in Aussicht (AB 41). Hiergegen erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 20. Januar 2021 Einwand unter Beilage der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom 16. Januar 2021 (AB 49). Nach Rücksprache mit dem RAD (AB 52 S.
4) holte die IVB beim psychiatrischen Gutachter eine ergänzende Stellung- nahme ein (Ergänzung vom 13. April 2021 [AB 54]). Mit Verfügung vom
20. April 2021 (AB 55) wies sie das Leistungsbegehren dem Vorbescheid entsprechend ab. B. Dagegen erhob die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 25. Mai 2021 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: Die Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die ge- setzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere seien - Eingliederungsmassnahmen anzuordnen, - Zum gegebenen Zeitpunkt ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2021, IV/21/382, Seite 3 - Das psychiatrische Gutachten Dr. C.________ vom 26. November 2020 und die Ergänzung vom 13. April 2021 seien aus den Akten zu weisen. -unter Kosten- und Entschädigungsfolgen- Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. April 2021 (AB 55). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV- Leistungen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2021, IV/21/382, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2021, IV/21/382, Seite 5 Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erhe- ben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sach- verständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich be- gründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Per- son noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; SVR 2017 IV Nr. 75 S. 231 E. 4.1.1). 2.5 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2021, IV/21/382, Seite 6 ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.6 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumut- baren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentli- che Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 3. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit ist den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Die Ärztinnen der Klinik D.________ diagnostizierten im Bericht vom 23. Februar 2000 (AB 19 S. 2 f.) eine Wochenbettpsychose am Ab- klingen (ICD-10: F53.1, S. 3). Die Beschwerdeführerin sei vom Spital E.________ wegen zunehmender Wochenbettpsychose mit Verdacht auf Selbst- und Fremdgefährdung zugewiesen worden (S. 2). Initial habe sie eine Reizabschirmung benötigt, sie sei angetrieben und logorrhoisch ge- wesen und habe sich ständig wiederholt. Im Verlauf sei sie ruhiger und lenkbarer geworden, die Atmosphäre auf der Station habe sie zunehmend als tragbarer erlebt. Sie sei aber bis zum Übertritt in die Klinik F.________ dünnbödig geblieben und hätte Abgrenzungsprobleme gehabt (S. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2021, IV/21/382, Seite 7 3.1.2 Im Bericht vom 30. Juni 2000 der Klinik F.________ (AB 20) dia- gnostizierten die Ärzte ein postpartales psychotisches Zustandsbild (ICD- 10: F53.1), evtl. manische Episode mit psychotischen Symptomen bei bipo- larer Störung (ICD-10: F31.21). Die Beschwerdeführerin sei vom 8. Februar bis 23. Juni 2000 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen. Der Vater der Be- schwerdeführerin leide an einer manisch-depressiven Erkrankung sowie unter Verfolgungswahn (S. 2). Die eingeleitete Medikation mit Leponex sei vorerst in unveränderter Dosierung weitergeführt worden. Nach sukzessiver Reduktion und Absetzen habe die Beschwerdeführerin vorerst keine psy- chotischen Symptome gezeigt, sei aber affektiv leicht labilisier- und irritier- bar gewesen. Nach einigen Wochen sei sie erneut lärmempfindlich gewor- den, es seien sehr lebhafte Erinnerungen an die psychotische Episode nach der Geburt aufgetreten und sie hätte zunehmend Mühe gehabt, sich von Mitpatienten abzugrenzen (S. 3). Die Medikation mit Leponex sei wie- der installiert worden. Wegen erneut aufgetretener antidepressiver Sym- ptome sei eine Efexor-Medikation eingeleitet worden. Im Verlauf sei es möglich gewesen, eine gute Beziehung zu ihrem Sohn aufzubauen, der zwei Tage pro Woche in der Klinik verbracht habe. Sie sei gesamthaft we- sentlich stabiler und zuversichtlich ausgetreten (S. 4). 3.1.3 Der behandelnde Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 25. April 2020 (AB 14 S. 2 ff.) eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), seit 2009 sowie einen Status nach zwei Wochenbettpsychosen (ICD-10: F53.1) in den Jahren 2000 und 2004 (S. 4). Er führte aus, die Beschwerdeführerin stehe seit 2004 in seiner Behandlung (S. 3). Die erste psychiatrische Behandlung habe im März 1998 bei Dr. med. H.________ wegen depressiver Verstimmungen begon- nen. Nach den beiden Geburten sei die Beschwerdeführerin jeweils statio- när behandelt worden. Ab Ende 2005 habe sie fortlaufend eine neurolepti- sche, sowie ab 2006 phasenweise eine antidepressive Behandlung, sowie Anxiolytika bei Bedarf, benötigt. Im Oktober 2009 sei noch ein Stimmungs- stabilisator bei der Annahme einer bipolaren Störung hinzugekommen. Ne- ben der beruflichen Situation habe der Paarkonflikt im Zentrum der Psycho- therapie gestanden. Mit der Trennung vom Ehepartner und den beiden Kindern vor 1½ Jahren sei deutlich geworden, dass die vorher geleistete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2021, IV/21/382, Seite 8 Familienarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht durch die Erhöhung des Pensums der beruflichen Tätigkeit habe ersetzt werden können (S. 4). Längerfristig werde keine berufliche Tätigkeit über 30 % möglich sein. Die Beschwerdeführerin arbeite als … beim … im I.________ in … zu ca. 20 % (S. 5). Die bisherige Tätigkeit sei generell zwei bis drei Stunden an vier Tagen in der Woche zumutbar, maximal acht Stunden an einem Tag in der Woche bei seltenen Weiterbildungen. Gleiches gelte für eine angepasste Tätigkeit (S. 7). 3.1.4 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. J.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 27. Mai 2020 (AB 16) fest, über die psychische Krankheit der Beschwerdeführerin könne er keine Angaben machen mit der Bitte, den behandelnden Psychia- ter anzufragen. Sonst sei keine IV-pflichtige Krankheit bekannt. 3.1.5 Die Beschwerdeführerin befand sich vom 19. September bis am
9. Oktober 2020 in der stationären Rehabilitation in der Klinik K.________. Im Austrittsbericht vom 22. Oktober 2020 (AB 38) diagnostizierte Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, eine Adi- positas sowie eine Benzodiazepinabhängigkeit (S. 1). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei im Kontakt freundlich, angespannt, zurückhaltend, aber auskunftsbereit. Im formalen Denken würden Grübeln und Gedanken- kreisen genannt. Affektiv sei sie niedergestimmt bei reduzierter Schwin- gungsfähigkeit und es bestünden Insuffizienzgefühle und Durch- schlafstörungen (S. 3). Insgesamt habe der dreiwöchige Aufenthalt dazu beigetragen, die Beschwerdeführerin tendenziell zu stabilisieren. Sie sei bei Austritt ruhiger gewesen, indessen scheine sie bei Weitem nicht stabil ge- nug. Sie wirke psychisch akut krank und es bestände grosser Bedarf an psychotherapeutischer Behandlung (S. 5 f.). 3.1.6 Dr. med. C.________ stellte im psychiatrischen Gutachten vom
26. November 2020 (AB 40) keine Diagnose. Er hielt fest, zum Zeitpunkt der Begutachtung seien von der Beschwerdeführerin – trotz Aufforderung im Einladungsschreiben vom 4. August 2020 – z.B. kein Screening auf psychotrope Substanzen und kein CDT-Wert (Marker für etwaigen Alkohol- abusus) vorgelegt worden. Insofern sei die von ihr behauptete Drogen- und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2021, IV/21/382, Seite 9 Alkoholabstinenz – bei positiver Substanzanamnese betr. früherem Canna- binoid-Konsum und der zuletzt ins Recht gelegten Diagnose einer Benzo- diazepin-Abhängigkeit – nicht abzubilden (S. 15). Die Beschwerdevalidie- rung im Self-Report Symptom Inventory (SRSI-Methode) habe ergeben, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu Ungunsten einer authenti- schen Beschwerdeschilderung ausgefallen seien (S. 12 f.). Betrachte man das Stimmungsbild der Beschwerdeführerin während der Begutachtung vom 14. Oktober 2020, habe diese neben fehlenden formalen Denkstörun- gen und fehlender depressiver Agitiertheit, keine psychomotorische Unruhe präsentiert. Ferner sei weder ein depressiver noch (hypo-)manischer Affekt festzustellen gewesen, noch seien in höherem Ausmass Versagensge- fühle, Freudverlust, Schuld, Bestrafungsgefühle, inadäquate Geselligkeit, Distanzverlust, Rededrang und Reizbarkeit deutlich geworden. Themen- zentriert auf die Trennung vom Ehemann fokussierte Affektlabilität, sei sie bei Änderung des Gesprächsfokus auf unbeschwerte Themen rasch zu unterbrechen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sonst aufgestellt, konziliant und fröhlich gewirkt. Es hätten sich weder affektive Auffälligkei- ten, Ängste noch depressiv-maniforme oder psychotische Verhaltens- störungen, gezeigt (S. 17 f.). Gemäss jetzigem Erkenntnisstand sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass aus rein versiche- rungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht keine psychiatrische Gesundheits- störung mit andauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit plausibilisiert werden könne, die die berufliche Leistungsfähigkeit überdauernd und höhergradig einschränke. Es sei mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine Diagnose aus dem psychiatrischen Fachgebiet festzustellen, die nach den ICD-10 und DSM-V zu diagnostizieren seien (S. 18). Der von der psychiatrischen Therapiestelle genannte Paarkonflikt sei als psychosozialer Belastungsfaktor medizinalfremd (S. 19). 3.1.7 Der behandelnde Psychiater Dr. med. G.________ führte im Bericht vom 16. Januar 2021 (AB 49 S. 7 ff.) bezugnehmend auf das psychiatri- sche Gutachten vom 26. November 2020 (AB 40) aus, bei der letzten diffe- renziert dokumentierten Erhebung der depressiven Symptomatik nach ICD- 10 vom 14. April 2020 hätten sich folgende Hauptsymptome gezeigt: de- pressive Verstimmung, Interessensverlust und erhöhte Ermüdbarkeit, als Zusatzsymptome: verminderte Konzentrationsfähigkeit, Selbstwertgefühl
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2021, IV/21/382, Seite 10 und Selbstvertrauen, pessimistische Zukunftsgedanken, Schuldgefühle und Schlafstörungen, Früherwachen, psychomotorische Hemmung und deutli- cher Libidoverlust, Kopfschmerzen, Gelenkschmerzen, Verstopfungsnei- gung sowie deutlich reduzierte soziale Aktivitäten. Als Bewertung habe sich dabei eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom ergeben. Trotz des kleinen Pensums von ca. 20 % und ihrer professionel- len Ausbildung als … seien ab Herbst 2017 wiederholt Probleme bis zur Kündigungsandrohung am Arbeitsplatz aufgetreten, wo ihr jeweils eine mangelnde Leistungsfähigkeit vorgeworfen worden sei (S. 8). Auch wenn der Gutachter bei der Befragung nach entsprechender Beobachtung keine entsprechende Symptomatik wahrgenommen habe, wäre aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen eine weitergehende anamnestische Abklärung notwendig gewesen (S. 9). Es sei davon auszugehen, dass die Beschwer- deführerin während der gutachterlichen Untersuchung Lorazepan einge- nommen hätte, um die Situation bewältigen zu können, was kurzfristig un- angenehme Emotionen unterdrücken könne. Es bleibe unverständlich, dass der Gutachter nicht darauf bestanden habe, die Laboruntersuchungen selbst zu veranlassen oder nachholen zu lassen (S. 10). 3.1.8 Dr. med. C.________ hielt in seiner Ergänzung vom 13. April 2021 (AB 54) fest, beim Bericht der psychiatrischen Behandlungsstelle vom
16. Januar 2021 (AB 49 S. 7 ff.) handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts, der im Gutachten vom 26. No- vember 2020 (AB 40) bereits beurteilt worden sei (S. 11). Der versiche- rungsmedizinisch-psychiatrische Gutachter habe im Allgemeinen die Auf- gabe, mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit über- dauernde psychische Gesundheitsstörungen festzustellen. Dabei sei es – anders als in der Therapie – notwendig, objektive Befunde von subjektiven Angaben zu trennen (S. 15). Sowohl die stationäre Behandlungsstelle Kli- nik K.________ als auch der Unterzeichnende hätten einen engen Bezug der psychischen Mitreaktionen zu psychosozialen Belastungsfaktoren ge- zeigt (S. 17). Es sei keine Änderung der versicherungsmedizinisch- psychiatrischen Beurteilung vorzunehmen (S. 19). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2021, IV/21/382, Seite 11 unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2021 (AB 55) massgeblich auf das psychiatrische Gutachten vom 26. November 2020 (AB 40) gestützt. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, genügt das Gutachten für eine Beurteilung des vorliegenden Falls nicht. Auch die übrigen medizinischen Berichte bieten keine genügende Grundlage zur abschliessenden Beurteilung der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit. 3.3.1 Dr. med. C.________ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 26. November 2020 (AB 40) auf die massgebenden Vorakten ab, führ- te eine eingehende Untersuchung durch und legte dar, dass die Beschwer- deführerin trotz Aufforderung keine Laborwerte an den Untersuchungster- min mitgebracht habe, was unbestritten blieb (AB 40 S. 12). In Anwendung der SRSI-Methode (vgl. htt- ps://www.testzentrale.ch/beschwerdevalidierung) und des Klassifikations- systems DSM-V beurteilt er die Angaben der Beschwerdeführerin als nicht authentisch (S. 12 f.). Er kommt zum Schluss, dass überwiegend wahr-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2021, IV/21/382, Seite 12 scheinlich keine Diagnose nach ICD-10 mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit plausibilisiert werden könne, es bestehe eine 100 %-ige Arbeits- fähigkeit (AB 40 S. 13, 18). Laut den als anerkannten Standard für eine sachgerechte und rechtsgleiche (versicherungs-) psychiatrische Begutach- tung bezeichneten (BGE 140 V 260 E. 3.2.2 S. 262) Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP (3. Aufl. 2016, [vgl. ]) kann je nach Symptomatik der Einsatz von psychodiagnostischen In- strumenten (Selbst- und Fremdrating, Fragebögen, mehr oder weniger strukturierte Interviews) sinnvoll sein (Ziff. 4.3.2.2). Es spricht damit grundsätzlich nichts dagegen, solche Instrumente in einer Begutachtung einzusetzen. Die so gewonnenen Erkenntnisse dienen jedoch nur zur Er- gänzung der eigentlichen Exploration. Die klinische Untersuchung bleibt Grundlage dafür, ob die psychodiagnostisch gewonnenen Resultate plausi- bel sind (Ziff. 4.3.2.2). Zur Diagnostik ist auf die aktuellen ICD-10 oder das aktuelle DSM-V abzustellen (Ziff. 6.3). Dr. med. C.________ hat keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit gestellt. Er begründet dies mit den zahlreichen Inkonsistenzen, indem mangels von der Beschwerdeführerin mitgebrachter Laborbefunde medikamentenbedingte Verfälschungsfaktoren nicht ausgeschlossen und ein Suchtmittelscreening nicht möglich sei (AB 40 S. 14 f., 18 ff.). Überdies verweist er auf die psychosozialen Belastungsfaktoren und kritisiert die diagnostischen Beurteilungen der früher behandelnden Ärzte (AB 40 S. 16 unten). Dies überzeugt nicht. 3.3.2 Soweit Dr. med. C.________ ausführt, die Begutachtung sei – zu- folge Nichtmitbringens von Laborbefunden – infolge einer Mitwirkungs- pflichtverletzung durch die Beschwerdeführerin nicht lege artis möglich ge- wesen, verkennt er die Aufgaben eines Gutachters. Es ist Sache eines Gutachters, die hier zur Diskussion stehenden Erhebungen selbst vorneh- men bzw. direkt anlässlich der Begutachtung selbst vornehmen zu lassen. Solche (notwendigen) Massnahmen sind entweder im Gutachterhonorar bereits enthalten oder werden andernfalls separat entschädigt. Wären ent- sprechende Laborbefunde bzw. ein besonderes Verhalten (z.B. Abstinenz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2021, IV/21/382, Seite 13 von gewissen Substanzen; hinreichende Medikation) während einer länge- ren Zeit vor der Begutachtung erforderlich, so wäre dies seitens der Be- schwerdegegnerin von der versicherten Person zu verlangen, erforderli- chenfalls unter Durchführung eines förmlichen Mahn- und Bedenkzeitver- fahrens (vgl. E. 2.5 hiervor). Weder das eine noch das andere ist im vorlie- genden Verfahren erfolgt, obwohl der Gutachter selbst Laborbefunde als essentiell für seine definitive Beurteilung erachtet hat. Nachvollziehbar und überzeugend hat der Gutachter dargelegt, dass im vorliegenden Fall Laborbefunde erforderlich sind und mangels Drogen- screenings und Laborbefunden eine unverfälschte Diagnostik nicht möglich sei. Damit in Widerspruch setzte er sich jedoch, wenn er darauf schloss, es liege keine pathologische Beeinträchtigung und keine Einschränkung in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor (AB 40 S. 18). Insofern nimmt er eine Beurteilung der Beschwerdeführerin vor, obschon verfälschende Faktoren seines Erachtens nicht auszuschliessen, ja gar wahrscheinlich sind. So hat denn auch der behandelnde Arzt darauf hingewiesen, dass die Beschwer- deführerin anlässlich der Begutachtung wohl Lorazepan eingenommen habe, um die Situation bewältigen zu können, womit die Situation anläss- lich der Begutachtung verfälscht gewesen wäre und auch nicht derjenigen des Längsschnitts entsprochen hätte (vgl. E. 3.1.7 hiervor). Diese Äusse- rung, auch wenn von einem behandelnden Arzt, ist mit Blick auf die jahre- lange erhebliche Medikation mit Neuroleptika, Antidepressiva, Stimmungs- stabilisatoren sowie Anxiolytika (AB 14 S. 4), deren Auswirkung bzw. Com- pliance mangels Laboruntersuchungen im psychiatrischen Gutachten vom
26. November 2020 (AB 40) gerade offenbleiben musste, ist abklärungsbe- dürftig. Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerde- führerin bereits in der Klinik K.________ die Medikamente nicht mitge- bracht hatte (AB 56 S. 18) und sich dies einige Wochen später bei der Be- gutachtung ähnlich abspielte. Der Beizug von Drogenscreenings sowie Serumspiegel etc. ist deshalb unabdingbar für die versicherungsmedizini- sche Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. 3.3.3 Schliesslich weist das Gutachten auch in der weiteren Begründung Unvollständigkeiten und Mängel auf. So hat der Gutachter insbesondere etwa unter dem Prüfpunkt "Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung" mit Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2021, IV/21/382, Seite 14 zug auf den Bericht des behandelnden Hausarztes, Dr. med. J.________, vom 27. Mai 2020 (AB 16) festgehalten, dass es ungewöhnlich sei, dass bei einer jahrelangen psychischen Erkrankung mit überdauernder Psycho- pharmakotherapie der Hausarzt der Beschwerdeführerin keine Kenntnis von einer "IV-pflichtigen" Erkrankung habe (AB 40 S. 19). Dr. med. C.________ hat diese Notiz des Hausarztes offenbar missverstanden, hat der Hausarzt hinsichtlich psychischer Beschwerden doch ausdrücklich auf den behandelnden Psychiater verwiesen, womit er offensichtlich Kenntnis von der Behandlung hatte. Einzig hinsichtlich somatischer Erkrankung hat er ausgeführt, solche IV-pflichtigen Krankheiten seien ihm nicht bekannt. Letzteres ist jedoch auch seitens der Beschwerdeführerin unbestritten. 3.3.4 Unter diesen Umständen überzeugt das psychiatrische Gutachten vom 26. November 2020 (AB 55) nicht. Es erfüllt die höchstrichterlich fest- gelegten Anforderungen an Expertisen nicht (vgl. E. 3.2. hiervor). 3.3.5 Die RAD-Ärzte empfahlen in der Folge, den Gutachter zu den um- fangreichen Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung nehmen zu las- sen (AB 49, 52 S. 4). In der sodann erstatteten Stellungnahme vom
13. April 2021 (AB 54) hält der Gutachter weiterhin und trotz der im vorlie- genden Fall zentralen und weiterhin fehlenden Screening- und Laborwerte an seiner Einschätzung fest, ohne dass die vorstehend dargelegten Fragen geklärt noch die Mängel im Gutachten behoben worden wären. 3.3.6 Zusammenfassend kann nicht auf das psychiatrische Gutachten vom 26. November 2020 (AB 55) abgestellt werden. Eine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit kann nicht vorgenommen werden. Die Be- schwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abklärt, wobei sie vor- gängig Screening- und Laborwerte mitsamt Medikamentenspiegel einholt, erforderlichenfalls auch wiederholt und unter Anwendung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, und in der Folge eine neue psychiatrische Begut- achtung veranlasst. Anschliessend hat sie über den Rentenanspruch neu zu verfügen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2021, IV/21/382, Seite 15 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die durch Rechtsanwalt B.________ vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Par- teikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 6. Juli 2021 macht Rechtsanwalt B.________ ein Ho- norar von insgesamt Fr. 3'612.90 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Mangels Stundenangaben und weil der massgebliche Aufwand im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erbracht wurde, ist mit Blick auf vergleichbare Fälle, die Wichtigkeit der Streitsache und den gebotenen Aufwand, ein Ho- norar von pauschal Fr. 3'000.-- angemessen. Diesen Betrag hat die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 20. April 2021 aufgehoben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2021, IV/21/382, Seite 16 Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3’000.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.