Verfügung vom 23. April 2021
Sachverhalt
A. Die 1968 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitet seit 1. Februar 2009 für die B.________ AG (Akten der Invaliden- versicherung, [act. II] 24/6, 39, 108/3 f.). Sie meldete sich am 6. Januar 2019 wegen Burnout/Depression bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (act. II 24). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom 19. Februar 2021 ab dem
1. September 2019 eine Viertelsrente und eine Kinderrente zu (act. II 114); diese Verfügung focht die Versicherte nicht an. Mit Verfügung vom 23. April 2021 legte die IVB weiter die Nachzahlung der Rente vom 1. September 2019 bis 28. Februar 2021 auf Fr. 10'974.-- fest, wovon sie Drittauszahlun- gen an die B.________ AG von Fr. 394.-- und an die C.________ von Fr. 6'875.-- in Abzug brachte (act. II 115). B. Am 25. Mai 2021 (Postaufgabe) erhob die Versicherte beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beanstandet die Drittauszah- lungen und beantragt sinngemäss, es sei ihr der Gesamtbetrag ungekürzt auszubezahlen. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2021 schloss die IVB auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2022, IV/21/381, Seite 3
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. April 2021 (act. II 115). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Drittauszahlungen.
E. 1.3 Umstritten sind die Drittauszahlungen von Fr. 394.-- an die B.________ AG und von Fr. 6'875.-- an die C.________, somit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2022, IV/21/381, Seite 4
E. 2.1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 22 Abs. 2 ATSG können jedoch Nachzah- lungen von Leistungen des Sozialversicherers dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leis- ten (lit. a), wie auch einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b), abgetreten werden.
E. 2.2 hiervor). Das Verrechnungsgesuch der B.________ AG stützt sich auf den Gesamtarbeitsvertrag, gültig ab 1. Januar 2016, Ziff. 2.xx.x, wonach Lohnleistungen der Arbeitgeberin gegenüber laufenden Leistung gesetzli- cher Versicherungen subsidiär sind (Abs. 1) und der Arbeitgeberin gegenü- ber den gesetzlichen Versicherungen ein direktes Rückforderungsrecht zusteht und die Arbeitgeberin verlangen kann, dass ihr die laufenden Leis- tungen oder Nachzahlungen im Umfang der Lohnleistungen und der geleis- teten Vorschussleistungen gleicher Art und Zweckbestimmung direkt aus- gerichtet werden (Abs. 2). Zur Höhe der zu verrechnenden Vorschlussleis- tungen bringt die Beschwerdeführerin keine Beanstandungen vor.
E. 2.3 Der Begriff der Abtretung, wie er in Art. 22 ATSG verwendet wird, stimmt mit demjenigen der Zession nach Art. 164 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) überein (BGE 135 V 2 E. 6.1 S. 8). Die zivilrechtlichen Abtretungsregeln mit Bezug auf künftige Forderungen gel- ten auch im Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 2 ATSG. Deshalb ist die Abtretung künftiger Leistungen des Sozialversicherers im Rahmen einer Globalzession zulässig, wenn die Abtretungserklärung alle Elemente enthält, nach welchen sich die Nachzahlungsforderung bezüglich Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund bestimmen lässt (BGE 135 V 2 E. 6.1.2 S. 9).
E. 2.4 Die gleichen Voraussetzungen gelten für die Einverständniser- klärung bezüglich einer Drittauszahlung i.S.v. Art. 85bis IVV. Die Verwen- dung eines bestimmten Formulars für die Zustimmung zur Drittauszahlung ist nicht zwingende Gültigkeitsvoraussetzung (BGE 136 V 381 E. 5.1 f. S. 387).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2022, IV/21/381, Seite 5
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die IV-Leistungen seien ihr nicht aufgrund der Krankheit, wegen derer die C.________ ihrem Arbeitge- ber Taggelder ausbezahlt habe (Depressive Störung), zugesprochen wor- den, sondern aufgrund ihrer chronischen Autoimmun-Krankheit, welche aber in dieser Zeit nicht zu ihrer Abwesenheit geführt habe. Damit bean- standet sie sinngemäss, die Drittauszahlungen an die B.________ AG und die C.________ seien nicht gerechtfertigt, da zwischen den abzutretenden Leistungen und den Vorschusszahlungen bzw. Vorleistungen in medizini- scher Sicht kein Zusammenhang bestehe. Die Nachzahlungen müssen zu den gewährten Vorschusszahlungen und Vorleistungen in einem bestimm- ten Verhältnis stehen und einem gleichgelagerten Zweck entsprechen, da- mit die Sicherung der Sozialversicherungsleistung gewährt bleibt. Dieser im Sozialversicherungsrecht allgemein bekannte Kongruenzgrundsatz gilt auch für die Abtretungen gemäss Art. 22 Abs. 2. Vorausgesetzt wird, dass Vorschuss- und Nachzahlung für den gleichen Zeitraum fliessen (zeitliche Kongruenz) und eine sachliche Kongruenz der miteinander indirekt zu ver- rechnenden Leistungen gegeben ist (REMO DOLF, in FRÉSARD- FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Aufl. 2020, Art. 22 N. 14). Die Be- schwerdegegnerin führt zu Recht an (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 9), dass sich die sachliche Kongruenz nicht auf die Ursache der gesundheitlichen und leistungswirkauswirkenden Einschränkungen bezieht, sondern sich die beiden Leistungen "entsprechen" müssen, weil nur so die Sicherung der Sozialversicherungsleistung gewährt wird (vgl. UELI, KIESER, a.a.O., 4. Aufl. 2020, Art. 22 Rz. 41). Bei den Leistungen der B.________ AG handelte es sich um Vorschussleistungen (vgl. Gesamtarbeitsvertrag, gültig ab 1. Janu- ar 2016, Ziff. 2.21.4) und die Taggelder der C.________ haben gleich wie die Rente Erwerbsersatzcharakter, weshalb die sachliche Kongruenz ge- geben ist. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe die IV- Rente nicht wegen der depressiven Störung, welche zu Taggeldleistungen geführt hätten, erhalten, weshalb die Auszahlungen an die C.________ und die B.________ AG nicht gerechtfertigt seien, überzeugt auch aus den fol- genden Gründen nicht: Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfü- gung vom 19. Februar 2021, welche die Beschwerdeführerin nicht ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2022, IV/21/381, Seite 6 fochten hat, in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der D._______ GmbH vom 18. Februar 2020 (act. II 81.1; inklusive Stel- lungnahme vom 12. Juni 2020 [act. II 96.1=103]), worin die Gutachter mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.00, F32.10), eine dekompensierende Exophorie bei okulärer Myasthenie (ICD-10 H50.5; G70.0) und eine chronische Benet- zungsstörung (ICD-10 H04.1) diagnostizierten (act. II 81.2/4 Ziff. 4.2a). Somit wirkten sich die genannten Diagnosen einschränkend auf die Ar- beitsfähigkeit aus. Unbestritten sind die zeitliche Kongruenz der zu verrechnenden Vorschuss- leistungen und die Höhe der Beträge (B.________ AG vom 1. September 2019 bis 31. August 2020 von Fr. 394.-- und C.________ vom 1. Septem- ber 2019 bis 31. August 2020 von Fr. 6'875.--).
E. 3.2 Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin bei der B.________ AG tätig (act. II 39) und bei der C.________ bezüglich Krankentaggeld versi- chert war (act. II 39/7 Ziff. 6.2, 44.4). Die Beschwerdeführerin unterzeichne- te am 6. Januar 2019 eine "Vereinbarung und Vollmacht", wonach sie da- mit einverstanden ist, dass IV-Renten oder Taggeld-Nachzahlungen mit den vorgeleisteten Taggeldern der C.________ verrechnet werden und die Rückzahlung der Ausgleichskasse direkt an die C.________ erfolgt (act. II 44.5). Damit basierte die Verrechnungsforderung der C.________ auf einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Beschwerdeführerin (vgl. E.
E. 3.3 Die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2021 (act. II 115) festgesetzten Drittauszahlungen von insge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2022, IV/21/381, Seite 7 samt Fr. 7'269.-- sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2022, IV/21/381, Seite 8
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 381 IV WIS/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 27. April 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. April 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2022, IV/21/381, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitet seit 1. Februar 2009 für die B.________ AG (Akten der Invaliden- versicherung, [act. II] 24/6, 39, 108/3 f.). Sie meldete sich am 6. Januar 2019 wegen Burnout/Depression bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (act. II 24). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom 19. Februar 2021 ab dem
1. September 2019 eine Viertelsrente und eine Kinderrente zu (act. II 114); diese Verfügung focht die Versicherte nicht an. Mit Verfügung vom 23. April 2021 legte die IVB weiter die Nachzahlung der Rente vom 1. September 2019 bis 28. Februar 2021 auf Fr. 10'974.-- fest, wovon sie Drittauszahlun- gen an die B.________ AG von Fr. 394.-- und an die C.________ von Fr. 6'875.-- in Abzug brachte (act. II 115). B. Am 25. Mai 2021 (Postaufgabe) erhob die Versicherte beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beanstandet die Drittauszah- lungen und beantragt sinngemäss, es sei ihr der Gesamtbetrag ungekürzt auszubezahlen. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2021 schloss die IVB auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2022, IV/21/381, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. April 2021 (act. II 115). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Drittauszahlungen. 1.3 Umstritten sind die Drittauszahlungen von Fr. 394.-- an die B.________ AG und von Fr. 6'875.-- an die C.________, somit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2022, IV/21/381, Seite 4 2. 2.1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 22 Abs. 2 ATSG können jedoch Nachzah- lungen von Leistungen des Sozialversicherers dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leis- ten (lit. a), wie auch einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b), abgetreten werden. 2.2 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) können Arbeitgeber, Einrich- tungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vor- schussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbe- zahlt wird. Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abge- leitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV; zum Ganzen BGE 135 V 2 E. 2 S. 5). 2.3 Der Begriff der Abtretung, wie er in Art. 22 ATSG verwendet wird, stimmt mit demjenigen der Zession nach Art. 164 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) überein (BGE 135 V 2 E. 6.1 S. 8). Die zivilrechtlichen Abtretungsregeln mit Bezug auf künftige Forderungen gel- ten auch im Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 2 ATSG. Deshalb ist die Abtretung künftiger Leistungen des Sozialversicherers im Rahmen einer Globalzession zulässig, wenn die Abtretungserklärung alle Elemente enthält, nach welchen sich die Nachzahlungsforderung bezüglich Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund bestimmen lässt (BGE 135 V 2 E. 6.1.2 S. 9). 2.4 Die gleichen Voraussetzungen gelten für die Einverständniser- klärung bezüglich einer Drittauszahlung i.S.v. Art. 85bis IVV. Die Verwen- dung eines bestimmten Formulars für die Zustimmung zur Drittauszahlung ist nicht zwingende Gültigkeitsvoraussetzung (BGE 136 V 381 E. 5.1 f. S. 387).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2022, IV/21/381, Seite 5 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die IV-Leistungen seien ihr nicht aufgrund der Krankheit, wegen derer die C.________ ihrem Arbeitge- ber Taggelder ausbezahlt habe (Depressive Störung), zugesprochen wor- den, sondern aufgrund ihrer chronischen Autoimmun-Krankheit, welche aber in dieser Zeit nicht zu ihrer Abwesenheit geführt habe. Damit bean- standet sie sinngemäss, die Drittauszahlungen an die B.________ AG und die C.________ seien nicht gerechtfertigt, da zwischen den abzutretenden Leistungen und den Vorschusszahlungen bzw. Vorleistungen in medizini- scher Sicht kein Zusammenhang bestehe. Die Nachzahlungen müssen zu den gewährten Vorschusszahlungen und Vorleistungen in einem bestimm- ten Verhältnis stehen und einem gleichgelagerten Zweck entsprechen, da- mit die Sicherung der Sozialversicherungsleistung gewährt bleibt. Dieser im Sozialversicherungsrecht allgemein bekannte Kongruenzgrundsatz gilt auch für die Abtretungen gemäss Art. 22 Abs. 2. Vorausgesetzt wird, dass Vorschuss- und Nachzahlung für den gleichen Zeitraum fliessen (zeitliche Kongruenz) und eine sachliche Kongruenz der miteinander indirekt zu ver- rechnenden Leistungen gegeben ist (REMO DOLF, in FRÉSARD- FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Aufl. 2020, Art. 22 N. 14). Die Be- schwerdegegnerin führt zu Recht an (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 9), dass sich die sachliche Kongruenz nicht auf die Ursache der gesundheitlichen und leistungswirkauswirkenden Einschränkungen bezieht, sondern sich die beiden Leistungen "entsprechen" müssen, weil nur so die Sicherung der Sozialversicherungsleistung gewährt wird (vgl. UELI, KIESER, a.a.O., 4. Aufl. 2020, Art. 22 Rz. 41). Bei den Leistungen der B.________ AG handelte es sich um Vorschussleistungen (vgl. Gesamtarbeitsvertrag, gültig ab 1. Janu- ar 2016, Ziff. 2.21.4) und die Taggelder der C.________ haben gleich wie die Rente Erwerbsersatzcharakter, weshalb die sachliche Kongruenz ge- geben ist. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe die IV- Rente nicht wegen der depressiven Störung, welche zu Taggeldleistungen geführt hätten, erhalten, weshalb die Auszahlungen an die C.________ und die B.________ AG nicht gerechtfertigt seien, überzeugt auch aus den fol- genden Gründen nicht: Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfü- gung vom 19. Februar 2021, welche die Beschwerdeführerin nicht ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2022, IV/21/381, Seite 6 fochten hat, in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der D._______ GmbH vom 18. Februar 2020 (act. II 81.1; inklusive Stel- lungnahme vom 12. Juni 2020 [act. II 96.1=103]), worin die Gutachter mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.00, F32.10), eine dekompensierende Exophorie bei okulärer Myasthenie (ICD-10 H50.5; G70.0) und eine chronische Benet- zungsstörung (ICD-10 H04.1) diagnostizierten (act. II 81.2/4 Ziff. 4.2a). Somit wirkten sich die genannten Diagnosen einschränkend auf die Ar- beitsfähigkeit aus. Unbestritten sind die zeitliche Kongruenz der zu verrechnenden Vorschuss- leistungen und die Höhe der Beträge (B.________ AG vom 1. September 2019 bis 31. August 2020 von Fr. 394.-- und C.________ vom 1. Septem- ber 2019 bis 31. August 2020 von Fr. 6'875.--). 3.2 Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin bei der B.________ AG tätig (act. II 39) und bei der C.________ bezüglich Krankentaggeld versi- chert war (act. II 39/7 Ziff. 6.2, 44.4). Die Beschwerdeführerin unterzeichne- te am 6. Januar 2019 eine "Vereinbarung und Vollmacht", wonach sie da- mit einverstanden ist, dass IV-Renten oder Taggeld-Nachzahlungen mit den vorgeleisteten Taggeldern der C.________ verrechnet werden und die Rückzahlung der Ausgleichskasse direkt an die C.________ erfolgt (act. II 44.5). Damit basierte die Verrechnungsforderung der C.________ auf einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.2 hiervor). Das Verrechnungsgesuch der B.________ AG stützt sich auf den Gesamtarbeitsvertrag, gültig ab 1. Januar 2016, Ziff. 2.xx.x, wonach Lohnleistungen der Arbeitgeberin gegenüber laufenden Leistung gesetzli- cher Versicherungen subsidiär sind (Abs. 1) und der Arbeitgeberin gegenü- ber den gesetzlichen Versicherungen ein direktes Rückforderungsrecht zusteht und die Arbeitgeberin verlangen kann, dass ihr die laufenden Leis- tungen oder Nachzahlungen im Umfang der Lohnleistungen und der geleis- teten Vorschussleistungen gleicher Art und Zweckbestimmung direkt aus- gerichtet werden (Abs. 2). Zur Höhe der zu verrechnenden Vorschlussleis- tungen bringt die Beschwerdeführerin keine Beanstandungen vor. 3.3 Die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2021 (act. II 115) festgesetzten Drittauszahlungen von insge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2022, IV/21/381, Seite 7 samt Fr. 7'269.-- sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2022, IV/21/381, Seite 8
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.