Klage vom 20. Mai 2021
Sachverhalt
A. Die 1970 geborene A.________ (Versicherte bzw. Klägerin) war bis zu ih- rem krankheitsbedingten Austritt per 31. Juli 2008 mit einem Beschäfti- gungsgrad von 59.52 % bei der Pensionskasse C.________ (Beklagte) berufsvorsorgeversichert (Akten der Pensionskasse C.________ [act. II] 1 ff., 5). Die IV-Stelle des Kantons Zürich (IVZ) sprach der Versicherten mit Verfügung vom 24. März 2010 (act. II 7) ab 1. Juli 2007 in Anwendung der gemischten Methode (vgl. Art. 28 aAbs. 2ter bzw. seit 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung [IVG; SR 831.20]) eine Viertelsrente zu; dies bei einem Status von 60 % Erwerbstätigkeit (Einschränkung von 47 %) und 40 % Haushalt- bereich (Einschränkung von 32.35 %) sowie einem Gesamtinvaliditätsgrad von 41 %. Die Pensionskasse C.________ richtete ab dem 1. August 2008 Invalidenleistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 47 % aus (act. II 11). Mit Vorbescheid vom 14. April 2020 (act. II 16) stellte die IVZ die rückwir- kende Erhöhung der bislang ausgerichteten Viertelsrente auf eine halbe Rente per 1. Juli 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 51 % in Aussicht, be- rechnet nach der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode. In der Fol- ge gelangte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, mit Schreiben vom 18. April 2020 (act. II 17) an die Pensions- kasse C.________ und ersuchte unter Verweis auf den Vorbescheid der IVZ um Anpassung der Invalidenleistungen. Mit Schreiben vom 1. Mai 2020 (act. II 19) teilte die Pensionskasse C.________ der Versicherten mit, der für die berufliche Vorsorge relevante Invaliditätsgrad betrage ab 1. Juli 2018 18.3 %, womit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Invalidenleistungen nicht mehr erfüllt seien. Sie werde nach Verfügungserlass durch die Invalidenversicherung die Leistungen einstellen und die zu viel ausgerichteten Renten seit dem 1. Juli 2018 zurückfordern oder mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung ver- rechnen lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 3 Am 8. Juni 2020 (act. II 25) verfügte die IVZ wie vorbescheidweise an- gekündigt (act. II 16), woraufhin die Pensionskasse C.________ der Versi- cherten mit Schreiben vom 16. Juni 2020 (act. II 27) die Einstellung der Rentenzahlungen per 30. Juni 2020 und die Rückforderung der ab 1. Juli 2018 ausgerichteten Leistungen mittels Verrechnung mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung ankündigte. Nach Intervention des Rechtsvertreters der Versicherten mit Schreiben vom 25. Juni 2020 (act. II 29) hielt die Pensionskasse C.________ am
3. Juli 2020 (act. II 30) an der rückwirkenden Einstellung der Invalidenleis- tungen fest. B. Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 (Postaufgabe: 21. Mai 2021) erhob A.________, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, Klage gegen die Pensionskasse C.________ mit den folgenden Rechtsbe- gehren:
1. Die Beklagte Pensionskasse C.________ sei zu verpflichten, der Klägerin (weiterhin) eine halbe IV-Rente sowie die 50%ige Prä- mienbefreiung nach Massgabe der Statuten und des Gesetzes samt 5 % Zins ab Klagetag zu gewähren.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehr- wertsteuer zu Lasten der Beklagten. Mit Klageantwort vom 22. Juni 2021 beantragt die Beklagte die vollumfäng- liche Abweisung der Klage. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juli 2021 forderte der Instruktions- richter die Beklagte mit Blick darauf, dass sie mit ihren Ausführungen zum Festhalten an einer Rückforderung unter dem Titel "Streitgegenstand" Un- klarheiten bezüglich ihres Antrags geschaffen habe, zur Präzisierung und gegebenenfalls zur Ergänzung der Klageantwort auf. Dieser Aufforderung kam die Beklagte mit Eingabe vom 5. August 2021 nach und hielt fest, der Antrag laute auf vollumfängliche Abweisung der Klage. Es bestehe keine offene Forderung gegenüber der Klägerin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 4
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 20. Mai 2021 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (<www.zefix.ch>), wo- mit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind er- füllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und ist der Rechtsvertreter der Klägerin gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VPRG; Klagebeilage [act. I] 3). Auf die Klage ist somit einzutreten.
E. 1.2 Streitig und zu prüfen sind die Ansprüche der Klägerin ab 1. Juli 2018 auf Invalidenleistungen gegenüber der Beklagten sowie auf Prämien- befreiung im Umfang von 50 %, nebst Zins von 5 % seit Klageerhebung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, ra- sches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitge- genstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositi- onsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 26 E. 3.1 mit Hinweisen, Art. 92 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 5
E. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren. Anspruch auf eine volle Invalidenrente besteht, wenn die versicherte Person im Sinne der Invalidenversicherung mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindes- tens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % be- steht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente (Art. 24 Abs. 1 BVG).
E. 2.2 Gemäss Art. 50 des Vorsorgereglements der Pensionskasse C.________ (Vorsorgereglement; gültig ab 1. Januar 2018 [act. II Beilage B]) haben versicherte Personen, die im Sinne der eidgenössischen Invali- denversicherung (IV) zu mindestens 25 % invalid sind, Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Pensionskasse C.________ versichert waren. Die jährliche Invalidenrente der Pensionskasse C.________ beträgt a) bei voller Invalidität 55 % des bisher versicherten Lohnes; oder b) bei Teilinva- lidität 55 % des versicherten Lohnes, welcher dem Invaliditätsgrad gemäss IV oder, bei einem von der IV nicht bestimmten Invaliditätsgrad, dem von der D.________ festgestellten Invaliditätsgrad entspricht (Art. 51 Abs. 1 des Vorsorgereglements [act. II Beilage B]). Die Invalidenrente wird während der Dauer der Erwerbsunfähigkeit, längs- tens jedoch bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters oder bis zum Tod, ausgerichtet (Art. 52 Abs. 2 des Vorsorgereglements [act. II Bei- lage B]).
E. 2.3 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern ver- weist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demje- nigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditäts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 6 begriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Inva- lidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV- Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsge- richts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invalidenversi- cherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestel- lung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenver- sicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Be- trachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre posi- tivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, wel- che an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437).
E. 2.4 Der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad bemisst sich auf- grund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbs- tätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbs- tätigkeit. Für den Fall, dass die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt hat, bietet sich als klarster und einfachster Berechnungsvorgang an, dass die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunter- rechnet und gestützt darauf (sowie auf die übrigen grundsätzlich bindenden Parameter) einen neuerlichen Einkommensvergleich durchführt (BGE 144 V 63).
E. 2.5 Eine versicherte Person hat nur so lange Anspruch auf Invaliden- leistungen der beruflichen Vorsorge, als die Voraussetzungen für ihre Aus- richtung erfüllt sind. Eine Rente nach BVG ist unter denselben materiellen Voraussetzungen wie eine Rente der Invalidenversicherung revisionsweise anzupassen oder aufzuheben, wenn sie den gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entspricht. Die Regelung gemäss Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG, wonach der Anspruch mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 7 dem Tode des Anspruchsberechtigten oder (unter Vorbehalt von Art. 26a BVG) mit dem Wegfall der Invalidität erlischt, bedeutet keinen prinzipiellen inhaltlichen Unterschied gegenüber den für die Invalidenversicherung massgebenden Normen. Es rechtfertigt sich deshalb eine analoge Übertra- gung der entsprechenden Regelungen auf die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Die Vorsorgeeinrichtung kann (vorbehältlich Art. 26a BVG) bei einer Rentenaufhebung den Revisionsentscheid der Invaliden- versicherung nachvollziehen, aber auch aufgrund eigener Abklärungen entscheiden. Diesfalls bestimmt sich der Zeitpunkt der Aufhebung analog zu Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV; SR 831.201). Die Zulässigkeit einer rückwirkenden Aufhebung hängt jedoch ab von der Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, nicht gegenüber der IV-Stelle (BGE 143 V 434 E. 2.3 S. 437, 133 V 67 E. 4.3 S. 68; SVR 2016 BVG Nr. 22 S. 96 E. 4.2.1).
E. 2.6 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die ge- setzlichen Normen, insbesondere des BVG, bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innomi- natvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versi- cherten Person. Auf solche Verträge findet grundsätzlich das Obligationen- recht Anwendung (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227; SVR 2008 BVG Nr. 11 S. 44 E. 3.1). Erbringt eine Vorsorgeeinrichtung vom BVG abweichende Leistungen, sind zwei Grundsätze zu beachten: Zum einen muss die Leis- tung nominal derjenigen entsprechen, die sich aus dem BVG ergeben wür- de. Zum anderen muss jede im BVG vorgesehene obligatorische Leistung erbracht werden. Die nach BVG geschuldeten Leistungen werden in der Praxis durch die so genannte Schattenrechnung ermittelt (BGE 140 V 169 E. 8.3 S. 184, 133 V 575 E. 4.2 S. 577).
E. 2.7 Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und regle- mentarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung und Organisation grundsätzlich auto- nom sind (Art. 49 BVG). Dieser Artikel bietet den Vorsorgeeinrichtungen somit Spielraum in der Gestaltung ihrer Leistungen und dementsprechend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 8 auch in der Ausformulierung ihres Reglements. Dabei haben die Vorsorge- einrichtungen jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 144 V 376 E. 2.1 S. 378, 134 V 223 E. 3.1 S. 228).
E. 3.1 Bei der Beklagten handelt es sich um eine umhüllende Vorsorge- einrichtung, welche neben den gesetzlich garantierten Mindestleistungen nach BVG auch darüberhinausgehende, überobligatorische Leistungen (bspw. Invalidenrente ab einem Invaliditätsgrad von 25 %; über das BVG- Minimum hinausgehende Rentenbeträge) gewährt (vgl. Art. 50 des Vorsor- gereglements [act. II Beilage B]; Rentenavis vom 18. Mai 2010 [act. II 12]). Als solche ist sie bei der reglementarischen Ausgestaltung ihrer Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen berufsvorsorgerechtlichen Grund- sätze (Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1 ff. BVV 2) grundsätzlich autonom (Art. 49 Abs. 1 BVG; vgl. E. 2.7 hiervor). Das heisst, sie kann mit einer ent- sprechenden Grundlage namentlich auch die über die gesetzlichen An- sprüche hinausgehenden reglementarischen Leistungen anpassen, kürzen oder aufheben. Dabei können die reglementarischen Bestimmungen auch strenger sein als diejenigen der BVV 2, solange die Leistungen gemäss Obligatorium eingehalten werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. August 2010, 9C_37/2010, E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 3.2 Die Beklagte geht in ihrem Reglement (act. II Beilage B) vom glei- chen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung aus (Art. 50 des Re- glements: "[…] im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 25 % invalid […]"; vgl. E. 2.2 hiervor). Dabei unterscheidet sie als umhüllende Vorsorgeeinrichtung nicht zwischen obligatorischer und überobligatorischer Versicherung. Die Beklagte ist in das invalidenversiche- rungsrechtliche Verfahren einbezogen worden (vgl. act. II 16, 25); darüber hinaus erscheint die Verfügung der IVZ vom 8. Juni 2020 (act. II 25) nicht als offensichtlich unhaltbar. Dementsprechend ist die Beklagte an diese Verfügung grundsätzlich gebunden (vgl. E. 2.3 hiervor), was denn auch unbestritten geblieben ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 9
E. 3.3 Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 (act. II 25) erhöhte die IVZ die bislang bei einem Invaliditätsgrad von 41 % ausgerichtete Viertelsrente rückwirkend per 1. Juli 2018 auf eine halbe Rente. Sie hielt gestützt auf die getroffenen medizinischen Abklärungen fest, der Gesundheitszustand habe sich seit April 2018 verschlechtert und eine der Gesundheit angepasste Tätigkeit sei zu 60 % zumutbar. Den Invaliditätsgrad von 51 % bemass sie
– anders als im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache (gemischte Methode; vgl. act. II 7) – anhand der allgemeinen Einkommensvergleichs- methode, da sie davon ausging, die Klägerin würde nunmehr infolge weg- gefallener Betreuungspflichten bei guter Gesundheit einer vollzeitigen Er- werbstätigkeit nachgehen. Die Änderung des Erwerbsstatus stellt keinen berufsvorsorgerechtlichen Anpassungsgrund dar (BGE 141 V 127 E. 5.3.2 S. 135). Hingegen sind die Feststellungen der IVZ hinsichtlich der eingetretenen gesundheitlichen Ver- schlechterung sowie der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit für die Beklagte aufgrund der hiervor bejahten Bindungswirkung der Verfügung vom 8. Juni 2020 (act. II 25) für die Beklagte verbindlich. Mit Blick auf diese unbestritten gebliebenen Veränderungen in den tatsächli- chen Verhältnissen ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den An- spruch auf Invalidenleistungen revisionsweise überprüft hat. Indem die Klä- gerin auf eine "Bestandesgarantie" pocht (Klage S. 3 Ziff. 6), verkennt sie, dass auch Renten der beruflichen Vorsorge anzupassen sind, wenn sie den gegenwärtigen tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechen (vgl. E. 2.5 hiervor).
E. 3.4 Die IVZ bemass das Valideneinkommen in der Verfügung vom
E. 3.5 Die Vorgehensweise der Beklagten, den vorsorgerechtlich relevan- ten Invaliditätsgrad aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypotheti- schen) Vollerwerbstätigkeit zu bemessen, beruht auf langjähriger, mit BGE 144 V 63 E. 6.2 S. 69 f. sowie BGE 144 V 72 E. 5.3 S. 77 f. erneut bekräftigter höchstrichterlicher Rechtsprechung. Entscheidend ist mithin nicht die Invalidität im Rahmen einer Vollbeschäftigung, sondern diejenige im zeitlichen Rahmen der Erwerbstätigkeit, die im massgebenden Zeitpunkt nach Art. 23 lit. a BVG (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat) ausgeübt wurde (SVR 2020 BVG Nr. 38 S. 163 E. 5.3).
E. 3.6 In BGE 144 V 63 und BGE 144 V 72 hat sich das Bundesgericht einlässlich mit der in der Literatur gegen diese Rechtsprechung (insb. ge- gen den Entscheid des BGer vom 23. September 2015, 9C_403/2015) geäusserten Kritik (vgl. MARC HÜRZELER, Teilinvalidität - Teilzeitarbeit: Neue Lösungen, neue Herausforderungen?, in: BVG-Tagung 2016, Aktuel- le Fragen der beruflichen Vorsorge, 2017, S. 13, 15 und 19; UELI KIESER, Bestimmung des Invaliditätsgrads bei teilzeitlich tätigen Personen, die teil- invalid werden, in der beruflichen Vorsorge, AJP 2016 S. 530) auseinan- dergesetzt und begründet, dass sich seine Auffassung mangels neuer er- heblicher Gesichtspunkte nicht geändert hat. Die Klägerin hält die Praxis des Bundesgerichts für diskriminierend und unhaltbar (Klage S. 3 f.) und zielt darauf ab, diese zu ändern. Dabei er- schöpfen sich ihre Ausführungen jedoch in einer nicht substantiiert und pauschal vorgetragenen Kritik an der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ohne dass sie sich mit der Argumentation des Bundesgerichts auseinan- dersetzen würde. Das Bundesgericht hat in BGE 144 V 63 E. 6.3 S. 70 f. mit zahlreichen Fallkonstellationen (Teilerwerbstätigkeit mit einem oder mehreren Arbeitgebern sowie mit oder ohne Aufgabenbereich) und Be- rechnungsbeispielen aufgezeigt, dass sich die Kritik als unberechtigt er- weist. Insbesondere hat es sich auch zum in der Invalidenversicherung im Nachgang zum Entscheid der zweiten Kammer des Europäischen Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 11 richtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (Di Trizio ge- gen die Schweiz [7186/09], abrufbar unter <http://hudoc.echr.coe.int> so- wie <www.bger.ch>) neu eingeführten Modell der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV) geäussert und auf die unterschiedliche Konzep- tion der beruflichen Vorsorge einerseits und der Invaliden- und Unfallversi- cherung andererseits hingewiesen. Die Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht im Ergebnis dem Zweck des BVG, allein die Er- werbstätigkeit zu versichern, entgegen, indem darauf abgezielt wird, die berufliche Vorsorge in eine Art "Volksversicherung" umzuwandeln und die nicht einer beruflichen Tätigkeit gewidmete Zeit zu versichern (vgl. dazu BGE 144 V 72 E. 4.2 und 4.3). Dieses Ziel kann allerdings – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht über eine Änderung der Rechtsprechung, sondern allein auf dem Weg der Gesetzgebung erreicht werden. Insoweit erweist sich auch die von MARC HÜRZELER weiterhin aufrechterhaltene Kri- tik an der Praxis des Bundesgerichts als unberechtigt (vgl. HAVE 2/2018 S. 184 und SZS 4/2019 S. 220).
E. 3.7 Nach dem Dargelegten hat die Beklagte den Leistungsanspruch der Klägerin zu Recht einer Überprüfung unterzogen und gestützt auf einen korrekt berechneten Invaliditätsgrad von nunmehr 18.3 % einen (weiteren) Leistungsanspruch verneint. 4. 4.1 Zu überprüfen bleibt der Zeitpunkt der Aufhebung der Invaliden- leistungen, wobei diesbezüglich zu beachten ist, dass die der Klägerin aus- gerichteten Leistungen teilweise überobligatorischer Natur waren (vgl. act. II 11 f.) Der Zeitpunkt der Aufhebung bestimmt sich für die Renten der obligatori- schen beruflichen Vorsorge – wie vorstehend dargelegt (E. 2.5) – analog zu Art. 88bis Abs. 2 IVV. Demgemäss erfolgt die Aufhebung der Renten frühes- tens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit. a). Eine rückwirkende Aufhebung ab Eintritt der für den An- spruch erheblichen Änderung ist vorgesehen, wenn der Bezüger die Leis- tung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Mel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 12 depflicht nicht nachgekommen ist (lit. b). Wie im Bereich des BVG- Obligatoriums ist auch im Rahmen der weitergehenden Vorsorge eine bis- her vorbehaltlos ausgerichtete Rente mangels anderslautender reglemen- tarischer Anordnung nach den invalidenversicherungsrechtlichen Regeln anzupassen, was auch für den Zeitpunkt der Aufhebung gilt (vgl. BGE 143 V 434 E. 3.4.2 S. 440). 4.2 Im Reglement der Beklagten (act. II Beilage B) ist keine Bestim- mung enthalten, welche sich zur Frage der Aufhebung einer Invalidenrente aufgrund eines veränderten Sachverhalts äussert. Insbesondere lässt sich aus Art. 52 Abs. 2 des Reglements ("Die Invalidenrente wird während der Dauer der Erwerbsunfähigkeit, längstens jedoch bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters oder bis zum Tod, ausgerichtet.") nichts für die vorliegend zu beurteilende Konstellation ableiten. Dementsprechend hat die Aufhebung der durch die Beklagte ab dem 1. August 2008 ausgerichte- ten Invalidenleistungen sowohl für den obligatorischen als auch für den überobligatorischen Anteil analog zu den Bestimmungen von Art. 88bis Abs. 2 IVV zu erfolgen. 4.3 Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Invalidenleistungen zu Unrecht erwirkt hätte, auch lässt sich aus den Akten keine Meldepflichtver- letzung entnehmen. Seitens der Beklagten wird der Klägerin denn auch weder das eine noch das andere vorgeworfen. Die Beklagte hat dement- sprechend den Anspruch auf die Invalidenleistungen zu Unrecht rückwir- kend auf den 1. Juli 2018 aufgehoben (act. II 27). Die für die Beklagte ver- bindliche Verfügung der IVZ, gestützt auf welche sie die Aufhebung der Invalidenleistungen vorgenommen hat (vgl. E. 3.3 hiervor), datiert vom
E. 8 Juni 2020 (act. II 25). In Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV sind die Invalidenleistungen der Klägerin demnach erst per 1. August 2020 aufzu- heben. Die Beklagte ist dementsprechend zu verurteilen, der Klägerin ab
1. Juli 2018 bis 31. Juli 2020 die Invalidenleistungen der beruflichen Vor- sorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 47 % (vgl. act. II 11) auszurichten. Die Beklagte stellte ihre Leistungen per Ende Juni 2020 ein (act. II 27), womit sie die Rentenbetreffnisse pro Juli 2020 nachzuzahlen hat. Weil nach dem Gesagten keine Grundlage für eine Rückforderung der in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 13 Periode vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2020 bereits erbrachten Leistungen besteht, hat die Beklagte die von der IVZ erhaltene Drittauszahlung im Um- fang von Fr. 20'905.20 (act. II 28 S. 2) der Klägerin zu vergüten. Darüber hinaus hat sie der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 31. Juli 2020 die Beitragsbefreiung gemäss den reglementarischen Bestimmungen zu gewähren (vgl. Art. 20 des Vorsorgereglements [act. II Beilage B]). 5. 5.1 Im Berufsvorsorgerecht werden Verzugszinsen sowohl im Leis- tungs- als auch im Beitragsbereich im Falle fehlender statutarischer Grund- lage gestützt auf Art. 104 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zugelassen. Denn die Gewährung von Verzugszinsen war im Bereich der beruflichen Vorsorge seit jeher aufgrund der vorsorgevertragli- chen Entstehung des Versicherungsverhältnisses und der damit anwend- baren allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts die Regel, und es hat diese Ordnung durch das BVG keine Änderung erfahren (BGE 145 V 18 E. 4.2 S. 21). Für BVG-Renten gilt die Verzugszinsregelung von Art. 105 Abs. 1 OR, wo- nach Verzugszinsen für Renten ab Betreibung oder Klageerhebung ge- schuldet sind (BGE 137 V 373 E. 6.6 S. 382; SVR 2015 BVG Nr. 32 S. 119 E. 4.1). 5.2 Die Beklagte hat die Höhe der Grenzbeträge und der Zinssätze im Beiblatt zum Basisplan I (act. II Beilage C) geregelt. Der Verzugszinssatz beträgt gemäss dessen Art. 20 2 % (Stand 1. Januar 2021). Demnach hat die Beklagte der Klägerin auf die geschuldeten Invalidenleistungen einen Verzugszins von 2 % ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung, d.h. ab dem
21. Mai 2021 (Postaufgabe [vgl. Sendungsverfolgung; im Gerichtsdossier]) auszurichten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 14 6. 6.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskos- ten zu erheben. 6.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende bzw. kla- gende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine redu- zierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Das "Überklagen" hat im vorliegenden Fall den Prozessaufwand nicht beeinflusst, so dass die Beklagte der Klägerin die Parteikosten, wie nachfolgend dargelegt, un- gekürzt zu ersetzen hat. Mit Kostennote vom 28. August 2021 macht Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ einen Aufwand von 6.52 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1'434.40, zuzüglich Auslagen von Fr. 57.40 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % im Betrag von Fr. 114.85, total Fr. 1'606.65, geltend. Dies entspricht dem minimal gebotenen Aufwand für die Einleitung und Durchführung ei- nes Klageverfahrens, weshalb die Kostennote zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass gibt. Dementsprechend hat die Beklagte der Klägerin die Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'606.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Pensionskasse C.________ verpflichtet, der Klägerin ab 1. Juli 2018 bis 31. Juli 2020 - die Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge gemäss den ge- setzlichen und reglementarischen Bestimmungen basierend auf ei- nem Invaliditätsgrad von 47 % auszurichten, nebst Verzugszins von 2 % ab dem 21. Mai 2021, sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 15 - die Beitragsbefreiung gemäss den reglementarischen Bestimmun- gen zu gewähren. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Pensionskasse C.________ hat der Klägerin die Parteikosten, ge- richtlich bestimmt auf Fr. 1'606.65 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. der Klägerin - Pensionskasse C.________ (samt Kostennote vom 27. August 2021) - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 377 BV SCP/IMD/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. September 2021 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Klägerin gegen Pensionskasse C.________ Beklagte betreffend Klage vom 20. Mai 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1970 geborene A.________ (Versicherte bzw. Klägerin) war bis zu ih- rem krankheitsbedingten Austritt per 31. Juli 2008 mit einem Beschäfti- gungsgrad von 59.52 % bei der Pensionskasse C.________ (Beklagte) berufsvorsorgeversichert (Akten der Pensionskasse C.________ [act. II] 1 ff., 5). Die IV-Stelle des Kantons Zürich (IVZ) sprach der Versicherten mit Verfügung vom 24. März 2010 (act. II 7) ab 1. Juli 2007 in Anwendung der gemischten Methode (vgl. Art. 28 aAbs. 2ter bzw. seit 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung [IVG; SR 831.20]) eine Viertelsrente zu; dies bei einem Status von 60 % Erwerbstätigkeit (Einschränkung von 47 %) und 40 % Haushalt- bereich (Einschränkung von 32.35 %) sowie einem Gesamtinvaliditätsgrad von 41 %. Die Pensionskasse C.________ richtete ab dem 1. August 2008 Invalidenleistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 47 % aus (act. II 11). Mit Vorbescheid vom 14. April 2020 (act. II 16) stellte die IVZ die rückwir- kende Erhöhung der bislang ausgerichteten Viertelsrente auf eine halbe Rente per 1. Juli 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 51 % in Aussicht, be- rechnet nach der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode. In der Fol- ge gelangte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, mit Schreiben vom 18. April 2020 (act. II 17) an die Pensions- kasse C.________ und ersuchte unter Verweis auf den Vorbescheid der IVZ um Anpassung der Invalidenleistungen. Mit Schreiben vom 1. Mai 2020 (act. II 19) teilte die Pensionskasse C.________ der Versicherten mit, der für die berufliche Vorsorge relevante Invaliditätsgrad betrage ab 1. Juli 2018 18.3 %, womit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Invalidenleistungen nicht mehr erfüllt seien. Sie werde nach Verfügungserlass durch die Invalidenversicherung die Leistungen einstellen und die zu viel ausgerichteten Renten seit dem 1. Juli 2018 zurückfordern oder mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung ver- rechnen lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 3 Am 8. Juni 2020 (act. II 25) verfügte die IVZ wie vorbescheidweise an- gekündigt (act. II 16), woraufhin die Pensionskasse C.________ der Versi- cherten mit Schreiben vom 16. Juni 2020 (act. II 27) die Einstellung der Rentenzahlungen per 30. Juni 2020 und die Rückforderung der ab 1. Juli 2018 ausgerichteten Leistungen mittels Verrechnung mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung ankündigte. Nach Intervention des Rechtsvertreters der Versicherten mit Schreiben vom 25. Juni 2020 (act. II 29) hielt die Pensionskasse C.________ am
3. Juli 2020 (act. II 30) an der rückwirkenden Einstellung der Invalidenleis- tungen fest. B. Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 (Postaufgabe: 21. Mai 2021) erhob A.________, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, Klage gegen die Pensionskasse C.________ mit den folgenden Rechtsbe- gehren:
1. Die Beklagte Pensionskasse C.________ sei zu verpflichten, der Klägerin (weiterhin) eine halbe IV-Rente sowie die 50%ige Prä- mienbefreiung nach Massgabe der Statuten und des Gesetzes samt 5 % Zins ab Klagetag zu gewähren.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehr- wertsteuer zu Lasten der Beklagten. Mit Klageantwort vom 22. Juni 2021 beantragt die Beklagte die vollumfäng- liche Abweisung der Klage. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juli 2021 forderte der Instruktions- richter die Beklagte mit Blick darauf, dass sie mit ihren Ausführungen zum Festhalten an einer Rückforderung unter dem Titel "Streitgegenstand" Un- klarheiten bezüglich ihres Antrags geschaffen habe, zur Präzisierung und gegebenenfalls zur Ergänzung der Klageantwort auf. Dieser Aufforderung kam die Beklagte mit Eingabe vom 5. August 2021 nach und hielt fest, der Antrag laute auf vollumfängliche Abweisung der Klage. Es bestehe keine offene Forderung gegenüber der Klägerin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 20. Mai 2021 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern ( ), wo- mit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind er- füllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und ist der Rechtsvertreter der Klägerin gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VPRG; Klagebeilage [act. I] 3). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen sind die Ansprüche der Klägerin ab 1. Juli 2018 auf Invalidenleistungen gegenüber der Beklagten sowie auf Prämien- befreiung im Umfang von 50 %, nebst Zins von 5 % seit Klageerhebung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, ra- sches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitge- genstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositi- onsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 26 E. 3.1 mit Hinweisen, Art. 92 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 5 2. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren. Anspruch auf eine volle Invalidenrente besteht, wenn die versicherte Person im Sinne der Invalidenversicherung mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindes- tens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % be- steht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente (Art. 24 Abs. 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 50 des Vorsorgereglements der Pensionskasse C.________ (Vorsorgereglement; gültig ab 1. Januar 2018 [act. II Beilage B]) haben versicherte Personen, die im Sinne der eidgenössischen Invali- denversicherung (IV) zu mindestens 25 % invalid sind, Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Pensionskasse C.________ versichert waren. Die jährliche Invalidenrente der Pensionskasse C.________ beträgt a) bei voller Invalidität 55 % des bisher versicherten Lohnes; oder b) bei Teilinva- lidität 55 % des versicherten Lohnes, welcher dem Invaliditätsgrad gemäss IV oder, bei einem von der IV nicht bestimmten Invaliditätsgrad, dem von der D.________ festgestellten Invaliditätsgrad entspricht (Art. 51 Abs. 1 des Vorsorgereglements [act. II Beilage B]). Die Invalidenrente wird während der Dauer der Erwerbsunfähigkeit, längs- tens jedoch bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters oder bis zum Tod, ausgerichtet (Art. 52 Abs. 2 des Vorsorgereglements [act. II Bei- lage B]). 2.3 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern ver- weist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demje- nigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditäts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 6 begriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Inva- lidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV- Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsge- richts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invalidenversi- cherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestel- lung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenver- sicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Be- trachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre posi- tivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, wel- che an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437). 2.4 Der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad bemisst sich auf- grund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbs- tätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbs- tätigkeit. Für den Fall, dass die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt hat, bietet sich als klarster und einfachster Berechnungsvorgang an, dass die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunter- rechnet und gestützt darauf (sowie auf die übrigen grundsätzlich bindenden Parameter) einen neuerlichen Einkommensvergleich durchführt (BGE 144 V 63). 2.5 Eine versicherte Person hat nur so lange Anspruch auf Invaliden- leistungen der beruflichen Vorsorge, als die Voraussetzungen für ihre Aus- richtung erfüllt sind. Eine Rente nach BVG ist unter denselben materiellen Voraussetzungen wie eine Rente der Invalidenversicherung revisionsweise anzupassen oder aufzuheben, wenn sie den gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entspricht. Die Regelung gemäss Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG, wonach der Anspruch mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 7 dem Tode des Anspruchsberechtigten oder (unter Vorbehalt von Art. 26a BVG) mit dem Wegfall der Invalidität erlischt, bedeutet keinen prinzipiellen inhaltlichen Unterschied gegenüber den für die Invalidenversicherung massgebenden Normen. Es rechtfertigt sich deshalb eine analoge Übertra- gung der entsprechenden Regelungen auf die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Die Vorsorgeeinrichtung kann (vorbehältlich Art. 26a BVG) bei einer Rentenaufhebung den Revisionsentscheid der Invaliden- versicherung nachvollziehen, aber auch aufgrund eigener Abklärungen entscheiden. Diesfalls bestimmt sich der Zeitpunkt der Aufhebung analog zu Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV; SR 831.201). Die Zulässigkeit einer rückwirkenden Aufhebung hängt jedoch ab von der Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, nicht gegenüber der IV-Stelle (BGE 143 V 434 E. 2.3 S. 437, 133 V 67 E. 4.3 S. 68; SVR 2016 BVG Nr. 22 S. 96 E. 4.2.1). 2.6 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die ge- setzlichen Normen, insbesondere des BVG, bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innomi- natvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versi- cherten Person. Auf solche Verträge findet grundsätzlich das Obligationen- recht Anwendung (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227; SVR 2008 BVG Nr. 11 S. 44 E. 3.1). Erbringt eine Vorsorgeeinrichtung vom BVG abweichende Leistungen, sind zwei Grundsätze zu beachten: Zum einen muss die Leis- tung nominal derjenigen entsprechen, die sich aus dem BVG ergeben wür- de. Zum anderen muss jede im BVG vorgesehene obligatorische Leistung erbracht werden. Die nach BVG geschuldeten Leistungen werden in der Praxis durch die so genannte Schattenrechnung ermittelt (BGE 140 V 169 E. 8.3 S. 184, 133 V 575 E. 4.2 S. 577). 2.7 Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und regle- mentarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung und Organisation grundsätzlich auto- nom sind (Art. 49 BVG). Dieser Artikel bietet den Vorsorgeeinrichtungen somit Spielraum in der Gestaltung ihrer Leistungen und dementsprechend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 8 auch in der Ausformulierung ihres Reglements. Dabei haben die Vorsorge- einrichtungen jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 144 V 376 E. 2.1 S. 378, 134 V 223 E. 3.1 S. 228). 3. 3.1 Bei der Beklagten handelt es sich um eine umhüllende Vorsorge- einrichtung, welche neben den gesetzlich garantierten Mindestleistungen nach BVG auch darüberhinausgehende, überobligatorische Leistungen (bspw. Invalidenrente ab einem Invaliditätsgrad von 25 %; über das BVG- Minimum hinausgehende Rentenbeträge) gewährt (vgl. Art. 50 des Vorsor- gereglements [act. II Beilage B]; Rentenavis vom 18. Mai 2010 [act. II 12]). Als solche ist sie bei der reglementarischen Ausgestaltung ihrer Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen berufsvorsorgerechtlichen Grund- sätze (Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1 ff. BVV 2) grundsätzlich autonom (Art. 49 Abs. 1 BVG; vgl. E. 2.7 hiervor). Das heisst, sie kann mit einer ent- sprechenden Grundlage namentlich auch die über die gesetzlichen An- sprüche hinausgehenden reglementarischen Leistungen anpassen, kürzen oder aufheben. Dabei können die reglementarischen Bestimmungen auch strenger sein als diejenigen der BVV 2, solange die Leistungen gemäss Obligatorium eingehalten werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. August 2010, 9C_37/2010, E. 2.2 mit Hinweisen). 3.2 Die Beklagte geht in ihrem Reglement (act. II Beilage B) vom glei- chen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung aus (Art. 50 des Re- glements: "[…] im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 25 % invalid […]"; vgl. E. 2.2 hiervor). Dabei unterscheidet sie als umhüllende Vorsorgeeinrichtung nicht zwischen obligatorischer und überobligatorischer Versicherung. Die Beklagte ist in das invalidenversiche- rungsrechtliche Verfahren einbezogen worden (vgl. act. II 16, 25); darüber hinaus erscheint die Verfügung der IVZ vom 8. Juni 2020 (act. II 25) nicht als offensichtlich unhaltbar. Dementsprechend ist die Beklagte an diese Verfügung grundsätzlich gebunden (vgl. E. 2.3 hiervor), was denn auch unbestritten geblieben ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 9 3.3 Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 (act. II 25) erhöhte die IVZ die bislang bei einem Invaliditätsgrad von 41 % ausgerichtete Viertelsrente rückwirkend per 1. Juli 2018 auf eine halbe Rente. Sie hielt gestützt auf die getroffenen medizinischen Abklärungen fest, der Gesundheitszustand habe sich seit April 2018 verschlechtert und eine der Gesundheit angepasste Tätigkeit sei zu 60 % zumutbar. Den Invaliditätsgrad von 51 % bemass sie
– anders als im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache (gemischte Methode; vgl. act. II 7) – anhand der allgemeinen Einkommensvergleichs- methode, da sie davon ausging, die Klägerin würde nunmehr infolge weg- gefallener Betreuungspflichten bei guter Gesundheit einer vollzeitigen Er- werbstätigkeit nachgehen. Die Änderung des Erwerbsstatus stellt keinen berufsvorsorgerechtlichen Anpassungsgrund dar (BGE 141 V 127 E. 5.3.2 S. 135). Hingegen sind die Feststellungen der IVZ hinsichtlich der eingetretenen gesundheitlichen Ver- schlechterung sowie der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit für die Beklagte aufgrund der hiervor bejahten Bindungswirkung der Verfügung vom 8. Juni 2020 (act. II 25) für die Beklagte verbindlich. Mit Blick auf diese unbestritten gebliebenen Veränderungen in den tatsächli- chen Verhältnissen ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den An- spruch auf Invalidenleistungen revisionsweise überprüft hat. Indem die Klä- gerin auf eine "Bestandesgarantie" pocht (Klage S. 3 Ziff. 6), verkennt sie, dass auch Renten der beruflichen Vorsorge anzupassen sind, wenn sie den gegenwärtigen tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechen (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.4 Die IVZ bemass das Valideneinkommen in der Verfügung vom
8. Juni 2020 (act. II 25) mit Fr. 67'936.15 und das Invalideneinkommen mit Fr. 33'044.10. Unter Berücksichtigung des bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten und bei der Beklagten versicherten Pensums von 59.52 % (vgl. act. II 3, 9) errechnete diese ein Valideneinkommen von Fr. 40'435.60 (Fr. 67'936.15 x 0.5952), woraus sich in Gegenüberstellung mit dem Invali- deneinkommen von Fr. 33'044.10 eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'391.50 bzw. ein Invaliditätsgrad von 18.3 % ergab (act. II 19). Dieser Invaliditäts- grad berechtigt nicht mehr zu einer Invalidenrente, welche ab einem Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 10 ditätsgrad von 25 % ausgerichtet wird (vgl. Art. 50 des Vorsorgereglements [act. II Beilage B]). 3.5 Die Vorgehensweise der Beklagten, den vorsorgerechtlich relevan- ten Invaliditätsgrad aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypotheti- schen) Vollerwerbstätigkeit zu bemessen, beruht auf langjähriger, mit BGE 144 V 63 E. 6.2 S. 69 f. sowie BGE 144 V 72 E. 5.3 S. 77 f. erneut bekräftigter höchstrichterlicher Rechtsprechung. Entscheidend ist mithin nicht die Invalidität im Rahmen einer Vollbeschäftigung, sondern diejenige im zeitlichen Rahmen der Erwerbstätigkeit, die im massgebenden Zeitpunkt nach Art. 23 lit. a BVG (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat) ausgeübt wurde (SVR 2020 BVG Nr. 38 S. 163 E. 5.3). 3.6 In BGE 144 V 63 und BGE 144 V 72 hat sich das Bundesgericht einlässlich mit der in der Literatur gegen diese Rechtsprechung (insb. ge- gen den Entscheid des BGer vom 23. September 2015, 9C_403/2015) geäusserten Kritik (vgl. MARC HÜRZELER, Teilinvalidität - Teilzeitarbeit: Neue Lösungen, neue Herausforderungen?, in: BVG-Tagung 2016, Aktuel- le Fragen der beruflichen Vorsorge, 2017, S. 13, 15 und 19; UELI KIESER, Bestimmung des Invaliditätsgrads bei teilzeitlich tätigen Personen, die teil- invalid werden, in der beruflichen Vorsorge, AJP 2016 S. 530) auseinan- dergesetzt und begründet, dass sich seine Auffassung mangels neuer er- heblicher Gesichtspunkte nicht geändert hat. Die Klägerin hält die Praxis des Bundesgerichts für diskriminierend und unhaltbar (Klage S. 3 f.) und zielt darauf ab, diese zu ändern. Dabei er- schöpfen sich ihre Ausführungen jedoch in einer nicht substantiiert und pauschal vorgetragenen Kritik an der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ohne dass sie sich mit der Argumentation des Bundesgerichts auseinan- dersetzen würde. Das Bundesgericht hat in BGE 144 V 63 E. 6.3 S. 70 f. mit zahlreichen Fallkonstellationen (Teilerwerbstätigkeit mit einem oder mehreren Arbeitgebern sowie mit oder ohne Aufgabenbereich) und Be- rechnungsbeispielen aufgezeigt, dass sich die Kritik als unberechtigt er- weist. Insbesondere hat es sich auch zum in der Invalidenversicherung im Nachgang zum Entscheid der zweiten Kammer des Europäischen Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 11 richtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (Di Trizio ge- gen die Schweiz [7186/09], abrufbar unter so- wie ) neu eingeführten Modell der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV) geäussert und auf die unterschiedliche Konzep- tion der beruflichen Vorsorge einerseits und der Invaliden- und Unfallversi- cherung andererseits hingewiesen. Die Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht im Ergebnis dem Zweck des BVG, allein die Er- werbstätigkeit zu versichern, entgegen, indem darauf abgezielt wird, die berufliche Vorsorge in eine Art "Volksversicherung" umzuwandeln und die nicht einer beruflichen Tätigkeit gewidmete Zeit zu versichern (vgl. dazu BGE 144 V 72 E. 4.2 und 4.3). Dieses Ziel kann allerdings – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht über eine Änderung der Rechtsprechung, sondern allein auf dem Weg der Gesetzgebung erreicht werden. Insoweit erweist sich auch die von MARC HÜRZELER weiterhin aufrechterhaltene Kri- tik an der Praxis des Bundesgerichts als unberechtigt (vgl. HAVE 2/2018 S. 184 und SZS 4/2019 S. 220). 3.7 Nach dem Dargelegten hat die Beklagte den Leistungsanspruch der Klägerin zu Recht einer Überprüfung unterzogen und gestützt auf einen korrekt berechneten Invaliditätsgrad von nunmehr 18.3 % einen (weiteren) Leistungsanspruch verneint. 4. 4.1 Zu überprüfen bleibt der Zeitpunkt der Aufhebung der Invaliden- leistungen, wobei diesbezüglich zu beachten ist, dass die der Klägerin aus- gerichteten Leistungen teilweise überobligatorischer Natur waren (vgl. act. II 11 f.) Der Zeitpunkt der Aufhebung bestimmt sich für die Renten der obligatori- schen beruflichen Vorsorge – wie vorstehend dargelegt (E. 2.5) – analog zu Art. 88bis Abs. 2 IVV. Demgemäss erfolgt die Aufhebung der Renten frühes- tens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit. a). Eine rückwirkende Aufhebung ab Eintritt der für den An- spruch erheblichen Änderung ist vorgesehen, wenn der Bezüger die Leis- tung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Mel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 12 depflicht nicht nachgekommen ist (lit. b). Wie im Bereich des BVG- Obligatoriums ist auch im Rahmen der weitergehenden Vorsorge eine bis- her vorbehaltlos ausgerichtete Rente mangels anderslautender reglemen- tarischer Anordnung nach den invalidenversicherungsrechtlichen Regeln anzupassen, was auch für den Zeitpunkt der Aufhebung gilt (vgl. BGE 143 V 434 E. 3.4.2 S. 440). 4.2 Im Reglement der Beklagten (act. II Beilage B) ist keine Bestim- mung enthalten, welche sich zur Frage der Aufhebung einer Invalidenrente aufgrund eines veränderten Sachverhalts äussert. Insbesondere lässt sich aus Art. 52 Abs. 2 des Reglements ("Die Invalidenrente wird während der Dauer der Erwerbsunfähigkeit, längstens jedoch bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters oder bis zum Tod, ausgerichtet.") nichts für die vorliegend zu beurteilende Konstellation ableiten. Dementsprechend hat die Aufhebung der durch die Beklagte ab dem 1. August 2008 ausgerichte- ten Invalidenleistungen sowohl für den obligatorischen als auch für den überobligatorischen Anteil analog zu den Bestimmungen von Art. 88bis Abs. 2 IVV zu erfolgen. 4.3 Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Invalidenleistungen zu Unrecht erwirkt hätte, auch lässt sich aus den Akten keine Meldepflichtver- letzung entnehmen. Seitens der Beklagten wird der Klägerin denn auch weder das eine noch das andere vorgeworfen. Die Beklagte hat dement- sprechend den Anspruch auf die Invalidenleistungen zu Unrecht rückwir- kend auf den 1. Juli 2018 aufgehoben (act. II 27). Die für die Beklagte ver- bindliche Verfügung der IVZ, gestützt auf welche sie die Aufhebung der Invalidenleistungen vorgenommen hat (vgl. E. 3.3 hiervor), datiert vom
8. Juni 2020 (act. II 25). In Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV sind die Invalidenleistungen der Klägerin demnach erst per 1. August 2020 aufzu- heben. Die Beklagte ist dementsprechend zu verurteilen, der Klägerin ab
1. Juli 2018 bis 31. Juli 2020 die Invalidenleistungen der beruflichen Vor- sorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 47 % (vgl. act. II 11) auszurichten. Die Beklagte stellte ihre Leistungen per Ende Juni 2020 ein (act. II 27), womit sie die Rentenbetreffnisse pro Juli 2020 nachzuzahlen hat. Weil nach dem Gesagten keine Grundlage für eine Rückforderung der in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 13 Periode vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2020 bereits erbrachten Leistungen besteht, hat die Beklagte die von der IVZ erhaltene Drittauszahlung im Um- fang von Fr. 20'905.20 (act. II 28 S. 2) der Klägerin zu vergüten. Darüber hinaus hat sie der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 31. Juli 2020 die Beitragsbefreiung gemäss den reglementarischen Bestimmungen zu gewähren (vgl. Art. 20 des Vorsorgereglements [act. II Beilage B]). 5. 5.1 Im Berufsvorsorgerecht werden Verzugszinsen sowohl im Leis- tungs- als auch im Beitragsbereich im Falle fehlender statutarischer Grund- lage gestützt auf Art. 104 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zugelassen. Denn die Gewährung von Verzugszinsen war im Bereich der beruflichen Vorsorge seit jeher aufgrund der vorsorgevertragli- chen Entstehung des Versicherungsverhältnisses und der damit anwend- baren allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts die Regel, und es hat diese Ordnung durch das BVG keine Änderung erfahren (BGE 145 V 18 E. 4.2 S. 21). Für BVG-Renten gilt die Verzugszinsregelung von Art. 105 Abs. 1 OR, wo- nach Verzugszinsen für Renten ab Betreibung oder Klageerhebung ge- schuldet sind (BGE 137 V 373 E. 6.6 S. 382; SVR 2015 BVG Nr. 32 S. 119 E. 4.1). 5.2 Die Beklagte hat die Höhe der Grenzbeträge und der Zinssätze im Beiblatt zum Basisplan I (act. II Beilage C) geregelt. Der Verzugszinssatz beträgt gemäss dessen Art. 20 2 % (Stand 1. Januar 2021). Demnach hat die Beklagte der Klägerin auf die geschuldeten Invalidenleistungen einen Verzugszins von 2 % ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung, d.h. ab dem
21. Mai 2021 (Postaufgabe [vgl. Sendungsverfolgung; im Gerichtsdossier]) auszurichten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 14 6. 6.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskos- ten zu erheben. 6.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende bzw. kla- gende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine redu- zierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Das "Überklagen" hat im vorliegenden Fall den Prozessaufwand nicht beeinflusst, so dass die Beklagte der Klägerin die Parteikosten, wie nachfolgend dargelegt, un- gekürzt zu ersetzen hat. Mit Kostennote vom 28. August 2021 macht Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ einen Aufwand von 6.52 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1'434.40, zuzüglich Auslagen von Fr. 57.40 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % im Betrag von Fr. 114.85, total Fr. 1'606.65, geltend. Dies entspricht dem minimal gebotenen Aufwand für die Einleitung und Durchführung ei- nes Klageverfahrens, weshalb die Kostennote zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass gibt. Dementsprechend hat die Beklagte der Klägerin die Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'606.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Pensionskasse C.________ verpflichtet, der Klägerin ab 1. Juli 2018 bis 31. Juli 2020 - die Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge gemäss den ge- setzlichen und reglementarischen Bestimmungen basierend auf ei- nem Invaliditätsgrad von 47 % auszurichten, nebst Verzugszins von 2 % ab dem 21. Mai 2021, sowie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 15 - die Beitragsbefreiung gemäss den reglementarischen Bestimmun- gen zu gewähren. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Pensionskasse C.________ hat der Klägerin die Parteikosten, ge- richtlich bestimmt auf Fr. 1'606.65 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. der Klägerin
- Pensionskasse C.________ (samt Kostennote vom 27. August 2021)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.