opencaselaw.ch

200 2021 376

Bern VerwG · 2021-04-20 · Deutsch BE

Verfügung vom 20. April 2021

Sachverhalt

A. Der 1973 geborene A.________ meldete sich im Januar 1998 unter Hin- weis auf seit einem Autounfall vom 14. Oktober 1995 bestehende Schulter- und Rückenbeschwerden erstmals bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug in Form von Berufsberatung und Umschulung an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1.1 S. 118 ff.). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom

13. Mai 1998 ab (AB 1.1 S. 45 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit (unangefochten geblie- benem) Urteil vom 12. Januar 1999, IV 53065, ab (AB 1.1 S. 2 ff.). Am 21. Oktober 2004 meldete sich der Versicherte bei der IVB zum Ren- tenbezug an (AB 2). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 (AB 29) wies die IVB das Leistungsbegehren gestützt auf die Gutachten der Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D.________, Facharzt für Neurologie, vom 17. (richtig wohl: 27.) und 29. Juni 2006 (AB 21 f.) bei einem Invaliditätsgrad von 22 % ab, was das Ver- waltungsgericht des Kantons Bern mit (unangefochten gebliebenem) Urteil vom 1. September 2007, IV 67418 (AB 36), schützte. Ein weiteres Leistungsgesuch vom 25. Juni 2009 (AB 45) beschied die IVB unter Hinweis auf eine im Vergleich zu 2006 unveränderte medizinische Situation mit Verfügung vom 29. Juni 2011 (AB 73) abschlägig. Auf ein er- neutes Leistungsgesuch vom 19. Oktober 2011 (AB 76) trat die IVB mit Verfügung vom 17. Januar 2012 (AB 79) mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Sachverhaltsänderung seit der letzten Verfügung nicht ein. Am 1. September 2016 folgte die nächste Anmeldung zum Leistungsbezug (AB 90). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der E.________ (ME- DAS E.________), vom 5. Oktober 2018 (AB 149.1 ff.) verneinte die IVB mit Verfügung vom 4. Januar 2019 (AB 158) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 33 %. Das Verwaltungsgerichts des Kantons Bern hiess die dagegen erhobene Beschwerde (AB 161) mit Urteil vom

17. September 2019, IV/2019/105, gut (AB 169). Es hob die angefochtene

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 3 Verfügung auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurück. Nach Aktualisierung der medizinischen Akten (AB 180 f.) veranlasste die IVB eine polydisziplinäre Begutachtung bei der F.________ (MEDAS F.________; Gutachten vom 14. Januar 2021 [AB 202.1 ff.]) und stellte gestützt darauf mit Vorbescheid vom 10. Februar 2021 (AB 205) die Ab- weisung des Rentengesuchs bei einem Invaliditätsgrad von 36 % in Aus- sicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 207, 209) verfügte die IVB am 20. April 2021 (AB 210) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 21. Mai 2021 Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 20. April 2021 sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen, damit diese über den Rentenanspruch neu ver- füge. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2021 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. April 2021 (AB 210). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis

31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 5 oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 6 2.6 2.6.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer- den kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.6.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.6.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 7

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.6.4 Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Per- son dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwä- gung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung ent- gegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). 2.6.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3. Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 1. September 2016 (AB 90) eingetreten und hat den Leistungsanspruch des Beschwerde- führers materiell geprüft. Die Eintretensfrage ist vom Gericht deshalb nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob eine für den Leistungsanspruch potentiell relevante Veränderung in den tatsächli- chen Verhältnissen eingetreten ist. Wie das Verwaltungsgericht in VGE IV/2021/376, E. 4, festgehalten hat, kann dabei offen bleiben, ob der Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Juni 2011 (AB 73) oder derjenige im Zeitpunkt der mit VGE IV 67418 (AB 36) bestätigten Verfü- gung vom 30. Oktober 2006 (AB 29) mit demjenigen im Zeitpunkt der ange- fochtenen Verfügung vom 20. April 2021 (AB 210) zu vergleichen ist (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Die medizinischen Verhältnisse waren im Jahr 2011 mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 8 jenen im Jahr 2006 vergleichbar. Es lag ein gesundheitlicher Zustand vor, der demjenigen entsprach, wie er zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Dres. med. C.________ und D.________ (AB 21 f.) bestanden hatte (vgl. AB 73 und E. 3.1 hiernach). 3.1 Aus den Gutachten der Dres. med. C.________ vom 17. (richtig wohl: 27.) Juni 2006 (AB 22) und D.________ vom 29. Juni 2006 (AB 21) ergibt sich was folgt: Dr. med. C.________ diagnostizierte in seiner Expertise einen Status nach Heroinabusus, gegenwärtig abstinent unter Teilnahme am Methadonpro- gramm (ICD-10 F11.22), sowie narzisstisch akzentuierte Persönlichkeits- züge (ICD-10 Z73.1; AB 22 S. 13). Eine eigentliche Persönlichkeitsstörung vom narzisstischen Typ mit gestörter Selbstwertproblematik und kompen- satorischem Vermeidverhalten könne zum heutigen Zeitpunkt nicht dia- gnostiziert werden, die Kriterien gemäss ICD-10 seien dafür nicht erfüllt (AB 22 S. 13 f.). Die psychosoziale Belastungssituation des Exploranden sei sicherlich recht gross, leide doch die Ehefrau an einer Multiplen Skle- rose und sei berentet. Auch die längere Arbeitslosigkeit belaste ihn wahr- scheinlich (AB 22 S. 14). Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwer- deführer zu 100 % arbeitsfähig. Es bestehe keine psychiatrische Erkran- kung, welche eine Leistungseinschränkung begründen würde. Die psycho- soziale Situation sei neben der Belastung an und für sich auch recht stabil. Der Beschwerdeführer könne durchaus eine leichte, seinen körperlichen Fähigkeiten angepasste Tätigkeit übernehmen (AB 22 S. 14). Dr. med. D.________ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit eine Migräne und Kopfschmerzen vom Spannungstyp, einen Zustand nach einem Verkehrsunfall von 1995 mit unter anderem einer subkapitalen Humerusfraktur links sowie möglicherweise einer Lendenwirbelsäulenfrak- tur und eine beginnende Arthrose im Schultergürtelgelenk. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Status nach einer Polytoxikomanie, zur- zeit Methadon-Substitution mit 65 mg, und eine Hepatitis C (AB 21 S. 7 Ziff. 4). Es stehe eine Migräne mit entsprechenden typischen Anfällen im Vordergrund, wobei es zusätzlich vermutlich auch zu Spannungskopf- schmerzen komme. Während die Diagnose einer Migräne mit entspre- chenden Attacken gesichert sei, sei die Anfallshäufigkeit und Intensität, wie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 9 sie vom Beschwerdeführer angegeben werde, nicht nachvollziehbar. In einem Schreiben aus dem Jahre 2005 habe der behandelnde Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, die Anfallsfrequenz auf ca. 10 Atta- cken pro Monat geschätzt, während anamnestisch vom Beschwerdeführer bis zu 5 Anfälle pro Woche geschildert worden seien, welche dann stun- denlang anhielten. Es ergäben sich bei der Schilderung weitere Diskrepan- zen. Bei, wie vom Beschwerdeführer angegebenen, sehr häufigen und hef- tigen Beeinträchtigungen durch die Migräneanfälle und Kopfschmerzen wäre die Indikation zu einer stationären Behandlung gegeben. Im Rahmen eines derartigen Spitalaufenthaltes könnte auch ein Methadon-Entzug durchgeführt werden, gleichzeitig sei auch die vom Beschwerdeführer ex- zessiv verwendete Maxalt-Therapie abzusetzen und erst nach diesem Schritt wieder eine erneute Therapie aufzubauen. Inwiefern der Beschwer- deführer zu diesem Vorgehen bereit sei, sei während der Untersuchung unklar geblieben. Der behandelnde Neurologe Dr. med. G.________ habe anlässlich eines Telefonats am 27. Juni 2006 angegeben, er werde dem Beschwerdeführer dieses Procedere vorschlagen. Auch Dr. med. G.________ sei sich im Hinblick auf Häufigkeit und Intensität der Attacken im Unklaren. Bei regelmässigen Migräneanfällen sei eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit plausibel. Diese sei aber nicht in dem Ausmass anzu- nehmen, wie vom Beschwerdeführer postuliert. Die Arbeitsfähigkeit sei maximal um 25 % eingeschränkt. Wegen der beginnenden Schultergelenk- sarthrose links sowie der belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbel- sowie der Halswirbelsäule bestehe eine Einschränkung im Hinblick auf die Körperachse und auf schultergürtelbelastende Tätigkeiten sowie auf Überkopfarbeiten. Entsprechend sei die Tätigkeit als ... eher un- geeignet, eine Tätigkeit als ... oder als ..., wie sie bereits ausgeübt worden sei, sei aber durchaus geeignet und zumutbar (AB 21 S. 7 f.). Interdisziplinär beurteilten die Gutachter den Beschwerdeführer als zu 75 % arbeitsfähig (AB 21 S. 8). Zu den im Rahmen der Neuanmeldung vom 25. Juni 2009 (AB 45) einge- holten Arztberichten nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 18. Mai 2011 Stellung und führte aus, nach vorübergehender gesundheitlicher Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 10 schlechterung liege aktuell ein gesundheitlicher Zustand vor, der in etwa demjenigen entspreche, der zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Dres. med. C.________ und D.________ (AB 21 f.) bestanden habe (AB 68 S.3). 3.2 Der hier angefochtenen Verfügung vom 20. April 2021 (AB 210) lagen insbesondere die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde: 3.2.1 Vom 28. Januar bis 6. Februar 2016 hielt sich der Beschwerdefüh- rer zur stationären Abklärung und Behandlung im Spital I.________ auf. Im Austrittsbericht vom 1. März 2016 (AB 119) wurden als Diagnosen unter anderem eine Sepsis bei Erysipel prätibial links, ein Status nach septischer Thrombose und Lungenembolie (2012), der Verdacht auf eine Leberzirrho- se bei Hepatitis C, Genotyp 3, eine komplizierte Migräne, ein Status nach IVDU (Intravenous Drug User), aktuell unter Methadonsubstitution, sowie eine hypochrome mikrozytäre Anämie genannt (AB 119 S. 1 f.). Der Be- schwerdeführer habe sich wegen einer seit zwei Tagen dauernden Migrä- ne-Attacke, einer zunehmenden Rötung/Schwellung bzw. Schmerzen des linken Unterschenkels sowie eines seit zwei Tagen dauernden Fiebers mit Schüttelfrost in die Notfallstation begeben. Es sei eine antibiotische Therapie eingeleitet worden (AB 119 S. 2). 3.2.2 Im Bericht des Spitals I.________ vom 23. März 2016 (AB 122 S. 4 f.) wurden als Diagnosen ein chronisches Ulkus im Unterschenkel links prätibial, ein postthrombotisches Syndrom des linken Beines bei Status nach einer septischen Thrombophlebitis der Vena femoralis/iliaca links bzw. der Vena cava inferior sowie der Verdacht auf eine Leberzirrhose bei Hepatitis C aufgeführt. Die Zuweisung des Beschwerdeführers sei aufgrund eines chronischen Ulkus prätibial links erfolgt, welches mehrmalig zu Erysi- pelen und zuletzt im Februar dieses Jahres zu einem Erysipel mit einer Sepsis geführt habe. Zwischenzeitlich sei es zu einer fast vollständigen Abheilung des Ulkus gekommen. Dessen Ursache lasse sich gut durch das postthrombotische Syndrom erklären. Der Beschwerdeführer sei auf die Wichtigkeit von Kompressionsstrümpfen hingewiesen worden (AB 122 S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 11 3.2.3 Der behandelnde Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Anäs- thesiologie, diagnostizierte im Bericht vom 1. Juni 2017 (AB 109) mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem Schulterschmerzen links, ein low back pain Syndrom, eine orale Antikoagulation mit Marcoumar, eine Methadonsubstitution, eine Hepatitis C sowie eine Migräne (AB 109 S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2006 aufgrund der chronischen Schulterbeschwerden, der Migräne und des low back pain Syndroms zu ihm in die Behandlung begeben. Im Frühjahr 2008 sei er we- gen einer septischen iliaco-femoropoplitealen Thrombose stationär behan- delt worden, es sei eine Thrombektomie durchgeführt worden. Im weiteren Verlauf sei es zu einem Platzbauch und im Jahr 2010 infolge eines Trep- pensturzes zu einer konsekutiven HWS- und BWS-Distorsion gekommen (AB 109 S. 2 Ziff. 1.4). Seit dem 1. November 2016 bestehe eine vollstän- dige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen selbständigen Tätigkeit als ... im ... (AB 109 S. 5 Ziff. 1.6). Tätigkeiten mit Nässe- und Kälteeinwirkung und unter Zugluft, auf Gerüsten oder Leitern, mit Überkopfarbeiten, auf unebe- nem Gelände sowie mit Torsionsbewegungen sollten vermieden werden (AB 109 S. 5 Ziff. 1.7). 3.2.4 Dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS F.________ vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 14 Januar 2021 (AB 202.1) sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 8 f. Ziff. 4.2):

- Chronische Hepatitis-C-Infektion (Polytoxikomanie, unter laufender Me- thadonsubstitution)

- Chronische Veneninsuffizienz der Beine, ED 2003

- Status nach Beinvenenthrombose links 2007 und iliacofemoropoplitea- ler Thrombose 2012

- Status nach Lungenembolie 2012

- Postthrombotisches Syndrom links (Status nach tiefer Beckenvenen- thrombose der V. iliaca links bis in die V fem. com. und Status nach Lungenembolien am 17.03.2007, Status nach Thrombektomie und Re- thrombosierung März 2007, aktuell chronischer, kollateralisierter Ver- schluss der V. iliaca links, Risikofaktor: Anamnestisch bekannte Throm- bophilie, orale Antikoagulation mit Marcoumar seit 18.01.2016)

- Status nach Sepsis bei Erysipel prätibial links 02/2016

- Bildmorphologisch multisegmentale degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Spondylolisthesis Meyerding Grad I, ohne korrelieren- den klinischen Befund

- Kompressionsfrakturen BWK12, LWK1 und 2 bei Verkehrsunfall 14.10.1995

- Omarthrose links bei Status nach Humerusfraktur links 14.10.1995

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 12

- Postthrombotisches Syndrom bei Zustand nach septischer Thrombose Vena cava und Vena iliaca femoralis 2007

- Status nach abgeheiltem Ulcus prätibiales und wiederholten Phlebitiden linkes Bein

- Status nach Netzplastik bei Bauchnarbenhernie 2008 Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden u.a. Migrä- ne ohne leitliniengerechte Dokumentation und ohne leitliniengerechte Me- dikation (analgetische Polypragmasie ohne Effizienzprüfung) sowie Hero- inabhängigkeit, stabile Situation mit Methadon (ICD-10 F11.2), aufgeführt (S. 8 Ziff. 4.2). In der Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus, für eine Persönlich- keitsstörung ergebe sich biographisch und anhand der Exploration sowie der Verhaltensbeobachtung kein Anhalt. Die Indikatorenprüfung ergebe eine erhaltene soziale Aktivität, Selbstständigkeit und Selbstversorgungs- fähigkeit. Der Versicherte sei im Alltag selbstständig, besorge seinen Haushalt mit und sei sozial integriert. Eine Belastbarkeit in angepassten Tätigkeiten sei mithin gegeben. Belastungsfaktoren im familiären oder wei- teren sozialen Umfeld mit funktioneller Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor. Für die berichtete hohe Schmerzintensität ergebe sich kein ausreichendes klinisches Befundkorrelat. Aufgrund der chronischen Hepati- tis-C-Infektion empfehle sich der Verzicht auf infektionsgefährdende Ar- beitstätigkeiten, aufgrund des erhöhten Blutungsrisikos unter Marcoumar- Therapie auf Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr sowie aufgrund chronisch-venöser Insuffizienz auf Hitzebelastungen. Körperlich überwie- gend schwere Arbeiten erschienen auch wegen des Bauchdeckendefekts und der degenerativen spinalen Veränderungen sowie des postthromboti- schen Syndroms nicht geeignet. Die derzeit stabil substituierte Sucht ma- che Arbeiten mit Zugriff auf Suchtmittel ungeeignet. Die erlernte Tätigkeit als ... mit überwiegend schweren körperlichen Verrichtungen sowie Tätigkeiten mit repetitiven Überkopfarbeiten seien aufgrund der multisegmentalen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und der degenerativen Veränderungen beider Schultergelenke dauerhaft ungeeignet. Insgesamt erschienen die erlernte sowie die letzte Tätigkeit nicht mehr geeignet. In einer angepassten (körperlich leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit ergebe sich eine auf 80 % reduzierte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 13 Arbeitsfähigkeit (aufgrund des postthrombotischen Syndroms); dies gelte seit Januar 2015 (S. 11 f.). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 14 letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Ge- richtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.5 Die angefochtene Verfügung vom 20. April 2021 (AB 210) basiert in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS F.________ vom 14. Januar 2021 (AB 202.1 ff.). Dieses erfüllt die vorer- wähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt vollen Be- weis. Die Gutachter haben sich in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den geklagten Beschwerden auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen auch gestützt auf eigene Untersuchungen in den Fach- richtungen Allgemeine Innere Medizin, Angiologie, Gastroenterologie, Neu- rologie, Psychiatrie und Rheumatologie getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und insbesonde- re zum vorliegend relevanten Beweisthema (Restarbeitsfähigkeit, Zumut- barkeitsprofil, Revisionsgrund) nachvollziehbar begründet. Gestützt auf das MEDAS F.________-Gutachten ist evident, dass im massgeblichen Vergleichszeitraum (vgl. E. 3 hiervor) eine erhebliche Ände- rung des Sachverhalts dergestalt eingetreten ist, als der Beschwerdeführer seit anfangs 2015 unter einem postthrombotischen Syndrom leidet (vgl. AB 84.2 S. 11; AB 202.3 S. 16 Ziff. 8.1), welches seit Januar 2016 mittels Mar- coumar-Therapie behandelt wird (AB 202.3 S. 14) und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in qualitativer (Tätigkeiten ohne Verletzungsrisi- ko) wie auch in quantitativer Hinsicht (Pensum von 80 %) zur Folge hat (AB 202.3 S. 17 Ziff. 8.2). Mithin ist das MEDAS F.________-Gutachten auch im neuanmeldungsrechtlichen Kontext voll beweiskräftig (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist damit frei zu prüfen (vgl. E. 2.6.5 hiervor). In medizinischer Hinsicht ist dabei auf das MEDAS F.________-Gutachten vom 14. Januar 2021 (AB 202.1 ff.) abzustellen. Was der Beschwerdefüh- rer gegen dessen Beweiswert vorbringt, verfängt nicht. 3.5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die fehlenden Unterschriften der am Gutachten beteiligten Experten, sowohl in den einzelnen Konsilien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 15 als auch im Hauptgutachten. Es könne nicht sichergestellt werden, dass sämtliche Experten sich mit den anderen Fachbereichen auseinanderge- setzt hätten. Dieser Mangel führe dazu, dass das Gutachten nicht als Be- weismittel verwendet werden dürfe (Beschwerde, S. 6 Rz. 17, S. 7 Ziff. 1.2, S. 9 Ziff. 3.1). Es trifft zu, dass die Expertise de MEDAS F.________ von den Gutachtern nicht eigenhändig unterzeichnet worden ist. Indessen enthält sie einerseits im Anschluss an die Konsensbeurteilung den folgenden Vermerk: "Dieses Gutachten wurde im Nachgang zu einer formell und materiell korrekt durchgeführten Konsensbesprechung von den einzelnen Gutachterinnen und Gutachtern nicht mehr handschriftlich, sondern mit einer elektroni- schen Signatur unterzeichnet. Das Gutachten weist somit keine hand- schriftlichen Unterschriften mehr auf. Die elektronische Unterschrift wird als Bestandteil der integrierten Lösung 'secure2go' der Firma Compass IT AG erzeugt. Damit identifiziert jede elektronische Unterschrift ausschliesslich seinen Unterzeichner und kann ihm zugeordnet werden […]" (AB 202.1 S. 14). Andererseits findet sich am Ende des Gutachtens der Hinweis, dass das Dokument eine oder mehrere fortgeschrittene elektronische Unter- schriften enthalte, welche durch secure2go erzeugt worden seien. Es wer- de daher nicht von Hand unterschrieben (AB 202.7 S. 33). Die Beschwer- degegnerin verweist diesbezüglich zu Recht auf das Urteil vom 18. Oktober 2018, 9C_424/2018, E. 3.3 (Beschwerdeantwort, S. 2 Rz. 4), worin das Bundesgericht die elektronische Übermittlung und Signatur (im konkret zu beurteilenden Fall ebenfalls mit der Lösung "secure2go") eines polydiszi- plinären Gutachtens als bundesrechtskonform beurteilt hat. Damit zielt die Rüge des Beschwerdeführers ins Leere. 3.5.2 In materieller Hinsicht kritisiert der Beschwerdeführer das Gutach- ten einzig in Bezug auf die gutachterliche Einschätzung, dass die Kopf- schmerzproblematik (Migräne) keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Er verweist auf das MEDAS E.________-Gutachten vom 5. Oktober 2018 (AB 149.1 ff., insb. AB 149.5), worin diesbezüglich eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden sei. Die MEDAS F.________- Gutachter hätten sich damit nicht auseinandergesetzt. Folglich seien weite-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 16 re Abklärungen zur Untersuchung des Ausmasses der Migräne vorzuneh- men (Beschwerde, S. 9 Ziff. 3.2). Anders als vom Beschwerdeführer behauptet, hat sich der Gutachter mit der im MEDAS E.________-Gutachten enthaltenen Einschätzung bezüg- lich der Migräne mit einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vgl. AB 149.5 S. 10 ff.) explizit auseinandergesetzt und ausführlich begründet, weshalb diese nicht plausibel ist. Er hat festgehalten, der Versicherte be- finde sich laut Dr. med. G.________ seit 2007 nicht mehr wegen Migräne in Behandlung (vgl. AB 116 S. 3). Unter Zugrundelegung der schmerzthera- peutischen Befundberichte werde die Diagnose einer Migräne zwar immer wieder gestellt, eine Behandlung erfolge aber ganz offensichtlich nicht, sondern aus anderen Gründen. Somit sei festzustellen, dass seit mehr als zehn Jahren keine leitliniengerechte Therapie der angegebenen Migräne (mehr) erfolge. Als Migräneprophylaxe lasse sich retrospektiv nur ein Beta- blocker erfragen, bei dem, soweit dies nachvollzogen werden könne, die Dosis auch nicht ausgeschöpft worden sei. Eine Therapie mit Topiramat sei ebenso wenig dokumentiert wie eine Therapie mit Botulinumtoxin. Auch die Attackenbehandlung sei nicht ausgeschöpft worden, der Medikamenten- übergebrauch sei seit Jahren unbehandelt und auch ein Kopfschmerzka- lender werde nicht geführt. Somit sei keine leitliniengerechte und mithin keine ausgeschöpfte Therapie gegeben. Bei nicht ausgeschöpften Thera- piemöglichkeiten lasse sich eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nicht be- gründen. Hinzu komme die sich aus dem Laborbefund ergebende lnkonsis- tenz (fehlende wirksame Spiegel von zwei Analgetika), was die Ausprä- gung der reklamierten Cephalgien weiter in Zweifel ziehe. Das Vorgutach- ten lasse keine Plausibilitätskontrollen anhand von Spiegelbestimmungen erkennen und habe den nicht leitliniengerechten Behandlungsstatus nicht thematisiert (AB 202.5 S. 46 f.). Diese Einschätzung ist schlüssig begrün- det und überzeugt. Darüber hinaus ist festzustellen, dass bereits das Ver- waltungsgericht in VGE IV/2019/105 (AB 169) festgehalten hat, gestützt auf das neurologische MEDAS E.________-Fachgutachten (AB 149.5) könne der geltend gemachte Kopfschmerz nicht plausibilisiert bzw. dessen Aus- wirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht hinreichend erstellt werden (E. 4.4.1 am Ende). Es ist demnach keineswegs so, dass mit dem MEDAS E.________-Gutachten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 17 aufgrund der Migräne erstellt gewesen und es in der Folge nur noch darum gegangen ist, das Ausmass der Einschränkung abzuklären (vgl. Beschwer- de, S. S. 9 Ziff. 3.2). 3.5.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Sach- verhalt genügend abgeklärt. Von zusätzlichen medizinischen Sachver- haltserhebungen sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) verzichtet werden kann. Auszugehen ist damit von einer medizinisch- theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit. 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit Blick auf die am 1. September 2016 erfolgte Neu- anmeldung zum Leistungsbezug (AB 90) fällt der frühestmögliche Renten- beginn unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. März 2017. Auf diesen Zeitpunkt hin ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 18 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen zu Recht anhand der Lohnangaben der (damaligen) K.________ AG ermittelt (AB 210 S. 2), bei welcher der Beschwerdeführer bis zum 30. Juni 2003 als ... tätig gewesen war (AB 16 S. 1). Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass er als Gesun- der nicht weiterhin dort arbeiten würde (vgl. VGE IV/2019/105, E. 5, IV 67418, E. 3.6.1). Gemäss Auskunft der früheren Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2006 ein Jahreseinkommen von Fr. 59'800.-- erzielt (AB 25). Indexiert auf das Jahr 2017 ergibt dies ein Valideneinkom- men von Fr. 66'820.-- (Fr. 59'800.-- / 101.1 * 108.0 [Tabelle T1.1.05, Nomi- nallohnindex, Männer, 2006-2010, Total, Indices 2006 bzw. 2010] / 100.0 * 104.6 [Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2020, Total, Indi- ces 2010 bzw. 2017]). Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung unter dem Titel "Stellungnahme zur Anhörung" – wie auch in der Beschwerdeant- wort (Rz. 6) – ausgeführt hat, es sei nicht auf die Lohnangabe der K.________ AG abzustellen, da es diese Gesellschaft "gemäss Handelsre- gister nicht mehr" gebe (AB 210 S. 2), stellt dies einerseits einen Wider- spruch zum effektiv durchgeführten Einkommensvergleich dar. Anderer- seits verkennt die Beschwerdegegnerin dabei, dass die Gesellschaft per

E. 19 Juli 2018 (einzig) eine Umfirmierung (von K.________ AG zu L.________ AG) durchgeführt hat (SHAB Tagesregister-Nr. ... vom TT.MM.2018) und weiterhin existiert. 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 19 lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.3.1 Gestützt auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil ist der Be- schwerdeführer in der Lage, seine verbliebene Arbeits- und Leistungsfähig- keit von 80 % in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu verwerten (vgl. E. 3.5.3 hiervor). Da er keine entsprechende Erwerbstätig- keit ausübt, ist das Invalideneinkommen anhand eines LSE-Tabellenlohnes zu bestimmen. Gestützt auf Tabelle TA1 der LSE 2016, Männer, Total, Kompetenzniveau 1, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wo- chenarbeitszeit, der Nominallohnentwicklung sowie der gutachterlich fest- gestellten Arbeitsunfähigkeit von 20 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 53'655.-- (Fr. 5'340.-- x 12 / 40 x 41.7 [BUA, Total, 2016] / 100.6 x 101.0 [Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2020, Total, Indi- ces 2016 bzw. 2017] x 0.8). 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 20 % vor; dies mit der Begründung, durch die gesundheitli- chen Einschränkungen seien die möglichen Tätigkeitsbereiche reduziert (AB 210 S. 1). Dies erscheint nicht nur "mehr als grosszügig" (Beschwer- deantwort, S. 2 Rz. 7), sondern als bundesrechtswidrig, wird doch dem eingeschränkten Tätigkeitsfeld mit Abstellen auf den LSE-Totalwert bereits

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 20 hinreichend Rechnung getragen. Zu diskutieren wäre allenfalls ein Abzug unter dem Titel "Beschäftigungsgrad", ist doch dem angiologischen Teil- gutachten eine maximale tägliche Präsenz von 7.2 Stunden, entsprechend einem Pensum von 80 %, zu entnehmen (AB 202.3 S. 17). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend letztlich offen bleiben, da selbst unter Berücksichtigung des zu hohen Abzugs von 20 % kein zu einer Rente be- rechtigender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. E. 4.4 hiernach). 4.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen von Fr. 66'820.-- (vgl. E. 4.1 hiervor) und Fr. 53'655.-- (vgl. E. 4.3.2 hiervor) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 18 % ([Fr. 66'820.-- ./. Fr. 53'655.--] / Fr. 66'820.-- x 100). Selbst unter Berücksichtigung eines – wie erwähnt zu hohen – leidensbedingten Abzugs von 20 % vom Invaliden- einkommen ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von aufgerundet maximal 36 % ([Fr. 66'820.-- ./. Fr. 53'655.-- x 0.8] / Fr. 66'820.-- x 100). So oder anders ist damit ein Rentenanspruch zu verneinen (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.5 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom

E. 20 April 2021 (AB 210) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. April 2021 (AB 210). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis
  5. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 5 oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 6 2.6 2.6.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer- den kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.6.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.6.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 7 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.6.4 Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Per- son dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwä- gung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung ent- gegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). 2.6.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).
  6. Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 1. September 2016 (AB 90) eingetreten und hat den Leistungsanspruch des Beschwerde- führers materiell geprüft. Die Eintretensfrage ist vom Gericht deshalb nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob eine für den Leistungsanspruch potentiell relevante Veränderung in den tatsächli- chen Verhältnissen eingetreten ist. Wie das Verwaltungsgericht in VGE IV/2021/376, E. 4, festgehalten hat, kann dabei offen bleiben, ob der Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Juni 2011 (AB 73) oder derjenige im Zeitpunkt der mit VGE IV 67418 (AB 36) bestätigten Verfü- gung vom 30. Oktober 2006 (AB 29) mit demjenigen im Zeitpunkt der ange- fochtenen Verfügung vom 20. April 2021 (AB 210) zu vergleichen ist (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Die medizinischen Verhältnisse waren im Jahr 2011 mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 8 jenen im Jahr 2006 vergleichbar. Es lag ein gesundheitlicher Zustand vor, der demjenigen entsprach, wie er zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Dres. med. C.________ und D.________ (AB 21 f.) bestanden hatte (vgl. AB 73 und E. 3.1 hiernach). 3.1 Aus den Gutachten der Dres. med. C.________ vom 17. (richtig wohl: 27.) Juni 2006 (AB 22) und D.________ vom 29. Juni 2006 (AB 21) ergibt sich was folgt: Dr. med. C.________ diagnostizierte in seiner Expertise einen Status nach Heroinabusus, gegenwärtig abstinent unter Teilnahme am Methadonpro- gramm (ICD-10 F11.22), sowie narzisstisch akzentuierte Persönlichkeits- züge (ICD-10 Z73.1; AB 22 S. 13). Eine eigentliche Persönlichkeitsstörung vom narzisstischen Typ mit gestörter Selbstwertproblematik und kompen- satorischem Vermeidverhalten könne zum heutigen Zeitpunkt nicht dia- gnostiziert werden, die Kriterien gemäss ICD-10 seien dafür nicht erfüllt (AB 22 S. 13 f.). Die psychosoziale Belastungssituation des Exploranden sei sicherlich recht gross, leide doch die Ehefrau an einer Multiplen Skle- rose und sei berentet. Auch die längere Arbeitslosigkeit belaste ihn wahr- scheinlich (AB 22 S. 14). Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwer- deführer zu 100 % arbeitsfähig. Es bestehe keine psychiatrische Erkran- kung, welche eine Leistungseinschränkung begründen würde. Die psycho- soziale Situation sei neben der Belastung an und für sich auch recht stabil. Der Beschwerdeführer könne durchaus eine leichte, seinen körperlichen Fähigkeiten angepasste Tätigkeit übernehmen (AB 22 S. 14). Dr. med. D.________ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit eine Migräne und Kopfschmerzen vom Spannungstyp, einen Zustand nach einem Verkehrsunfall von 1995 mit unter anderem einer subkapitalen Humerusfraktur links sowie möglicherweise einer Lendenwirbelsäulenfrak- tur und eine beginnende Arthrose im Schultergürtelgelenk. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Status nach einer Polytoxikomanie, zur- zeit Methadon-Substitution mit 65 mg, und eine Hepatitis C (AB 21 S. 7 Ziff. 4). Es stehe eine Migräne mit entsprechenden typischen Anfällen im Vordergrund, wobei es zusätzlich vermutlich auch zu Spannungskopf- schmerzen komme. Während die Diagnose einer Migräne mit entspre- chenden Attacken gesichert sei, sei die Anfallshäufigkeit und Intensität, wie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 9 sie vom Beschwerdeführer angegeben werde, nicht nachvollziehbar. In einem Schreiben aus dem Jahre 2005 habe der behandelnde Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, die Anfallsfrequenz auf ca. 10 Atta- cken pro Monat geschätzt, während anamnestisch vom Beschwerdeführer bis zu 5 Anfälle pro Woche geschildert worden seien, welche dann stun- denlang anhielten. Es ergäben sich bei der Schilderung weitere Diskrepan- zen. Bei, wie vom Beschwerdeführer angegebenen, sehr häufigen und hef- tigen Beeinträchtigungen durch die Migräneanfälle und Kopfschmerzen wäre die Indikation zu einer stationären Behandlung gegeben. Im Rahmen eines derartigen Spitalaufenthaltes könnte auch ein Methadon-Entzug durchgeführt werden, gleichzeitig sei auch die vom Beschwerdeführer ex- zessiv verwendete Maxalt-Therapie abzusetzen und erst nach diesem Schritt wieder eine erneute Therapie aufzubauen. Inwiefern der Beschwer- deführer zu diesem Vorgehen bereit sei, sei während der Untersuchung unklar geblieben. Der behandelnde Neurologe Dr. med. G.________ habe anlässlich eines Telefonats am 27. Juni 2006 angegeben, er werde dem Beschwerdeführer dieses Procedere vorschlagen. Auch Dr. med. G.________ sei sich im Hinblick auf Häufigkeit und Intensität der Attacken im Unklaren. Bei regelmässigen Migräneanfällen sei eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit plausibel. Diese sei aber nicht in dem Ausmass anzu- nehmen, wie vom Beschwerdeführer postuliert. Die Arbeitsfähigkeit sei maximal um 25 % eingeschränkt. Wegen der beginnenden Schultergelenk- sarthrose links sowie der belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbel- sowie der Halswirbelsäule bestehe eine Einschränkung im Hinblick auf die Körperachse und auf schultergürtelbelastende Tätigkeiten sowie auf Überkopfarbeiten. Entsprechend sei die Tätigkeit als ... eher un- geeignet, eine Tätigkeit als ... oder als ..., wie sie bereits ausgeübt worden sei, sei aber durchaus geeignet und zumutbar (AB 21 S. 7 f.). Interdisziplinär beurteilten die Gutachter den Beschwerdeführer als zu 75 % arbeitsfähig (AB 21 S. 8). Zu den im Rahmen der Neuanmeldung vom 25. Juni 2009 (AB 45) einge- holten Arztberichten nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 18. Mai 2011 Stellung und führte aus, nach vorübergehender gesundheitlicher Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 10 schlechterung liege aktuell ein gesundheitlicher Zustand vor, der in etwa demjenigen entspreche, der zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Dres. med. C.________ und D.________ (AB 21 f.) bestanden habe (AB 68 S.3). 3.2 Der hier angefochtenen Verfügung vom 20. April 2021 (AB 210) lagen insbesondere die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde: 3.2.1 Vom 28. Januar bis 6. Februar 2016 hielt sich der Beschwerdefüh- rer zur stationären Abklärung und Behandlung im Spital I.________ auf. Im Austrittsbericht vom 1. März 2016 (AB 119) wurden als Diagnosen unter anderem eine Sepsis bei Erysipel prätibial links, ein Status nach septischer Thrombose und Lungenembolie (2012), der Verdacht auf eine Leberzirrho- se bei Hepatitis C, Genotyp 3, eine komplizierte Migräne, ein Status nach IVDU (Intravenous Drug User), aktuell unter Methadonsubstitution, sowie eine hypochrome mikrozytäre Anämie genannt (AB 119 S. 1 f.). Der Be- schwerdeführer habe sich wegen einer seit zwei Tagen dauernden Migrä- ne-Attacke, einer zunehmenden Rötung/Schwellung bzw. Schmerzen des linken Unterschenkels sowie eines seit zwei Tagen dauernden Fiebers mit Schüttelfrost in die Notfallstation begeben. Es sei eine antibiotische Therapie eingeleitet worden (AB 119 S. 2). 3.2.2 Im Bericht des Spitals I.________ vom 23. März 2016 (AB 122 S. 4 f.) wurden als Diagnosen ein chronisches Ulkus im Unterschenkel links prätibial, ein postthrombotisches Syndrom des linken Beines bei Status nach einer septischen Thrombophlebitis der Vena femoralis/iliaca links bzw. der Vena cava inferior sowie der Verdacht auf eine Leberzirrhose bei Hepatitis C aufgeführt. Die Zuweisung des Beschwerdeführers sei aufgrund eines chronischen Ulkus prätibial links erfolgt, welches mehrmalig zu Erysi- pelen und zuletzt im Februar dieses Jahres zu einem Erysipel mit einer Sepsis geführt habe. Zwischenzeitlich sei es zu einer fast vollständigen Abheilung des Ulkus gekommen. Dessen Ursache lasse sich gut durch das postthrombotische Syndrom erklären. Der Beschwerdeführer sei auf die Wichtigkeit von Kompressionsstrümpfen hingewiesen worden (AB 122 S. 4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 11 3.2.3 Der behandelnde Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Anäs- thesiologie, diagnostizierte im Bericht vom 1. Juni 2017 (AB 109) mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem Schulterschmerzen links, ein low back pain Syndrom, eine orale Antikoagulation mit Marcoumar, eine Methadonsubstitution, eine Hepatitis C sowie eine Migräne (AB 109 S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2006 aufgrund der chronischen Schulterbeschwerden, der Migräne und des low back pain Syndroms zu ihm in die Behandlung begeben. Im Frühjahr 2008 sei er we- gen einer septischen iliaco-femoropoplitealen Thrombose stationär behan- delt worden, es sei eine Thrombektomie durchgeführt worden. Im weiteren Verlauf sei es zu einem Platzbauch und im Jahr 2010 infolge eines Trep- pensturzes zu einer konsekutiven HWS- und BWS-Distorsion gekommen (AB 109 S. 2 Ziff. 1.4). Seit dem 1. November 2016 bestehe eine vollstän- dige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen selbständigen Tätigkeit als ... im ... (AB 109 S. 5 Ziff. 1.6). Tätigkeiten mit Nässe- und Kälteeinwirkung und unter Zugluft, auf Gerüsten oder Leitern, mit Überkopfarbeiten, auf unebe- nem Gelände sowie mit Torsionsbewegungen sollten vermieden werden (AB 109 S. 5 Ziff. 1.7). 3.2.4 Dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS F.________ vom
  7. Januar 2021 (AB 202.1) sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 8 f. Ziff. 4.2): - Chronische Hepatitis-C-Infektion (Polytoxikomanie, unter laufender Me- thadonsubstitution) - Chronische Veneninsuffizienz der Beine, ED 2003 - Status nach Beinvenenthrombose links 2007 und iliacofemoropoplitea- ler Thrombose 2012 - Status nach Lungenembolie 2012 - Postthrombotisches Syndrom links (Status nach tiefer Beckenvenen- thrombose der V. iliaca links bis in die V fem. com. und Status nach Lungenembolien am 17.03.2007, Status nach Thrombektomie und Re- thrombosierung März 2007, aktuell chronischer, kollateralisierter Ver- schluss der V. iliaca links, Risikofaktor: Anamnestisch bekannte Throm- bophilie, orale Antikoagulation mit Marcoumar seit 18.01.2016) - Status nach Sepsis bei Erysipel prätibial links 02/2016 - Bildmorphologisch multisegmentale degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Spondylolisthesis Meyerding Grad I, ohne korrelieren- den klinischen Befund - Kompressionsfrakturen BWK12, LWK1 und 2 bei Verkehrsunfall 14.10.1995 - Omarthrose links bei Status nach Humerusfraktur links 14.10.1995 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 12 - Postthrombotisches Syndrom bei Zustand nach septischer Thrombose Vena cava und Vena iliaca femoralis 2007 - Status nach abgeheiltem Ulcus prätibiales und wiederholten Phlebitiden linkes Bein - Status nach Netzplastik bei Bauchnarbenhernie 2008 Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden u.a. Migrä- ne ohne leitliniengerechte Dokumentation und ohne leitliniengerechte Me- dikation (analgetische Polypragmasie ohne Effizienzprüfung) sowie Hero- inabhängigkeit, stabile Situation mit Methadon (ICD-10 F11.2), aufgeführt (S. 8 Ziff. 4.2). In der Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus, für eine Persönlich- keitsstörung ergebe sich biographisch und anhand der Exploration sowie der Verhaltensbeobachtung kein Anhalt. Die Indikatorenprüfung ergebe eine erhaltene soziale Aktivität, Selbstständigkeit und Selbstversorgungs- fähigkeit. Der Versicherte sei im Alltag selbstständig, besorge seinen Haushalt mit und sei sozial integriert. Eine Belastbarkeit in angepassten Tätigkeiten sei mithin gegeben. Belastungsfaktoren im familiären oder wei- teren sozialen Umfeld mit funktioneller Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor. Für die berichtete hohe Schmerzintensität ergebe sich kein ausreichendes klinisches Befundkorrelat. Aufgrund der chronischen Hepati- tis-C-Infektion empfehle sich der Verzicht auf infektionsgefährdende Ar- beitstätigkeiten, aufgrund des erhöhten Blutungsrisikos unter Marcoumar- Therapie auf Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr sowie aufgrund chronisch-venöser Insuffizienz auf Hitzebelastungen. Körperlich überwie- gend schwere Arbeiten erschienen auch wegen des Bauchdeckendefekts und der degenerativen spinalen Veränderungen sowie des postthromboti- schen Syndroms nicht geeignet. Die derzeit stabil substituierte Sucht ma- che Arbeiten mit Zugriff auf Suchtmittel ungeeignet. Die erlernte Tätigkeit als ... mit überwiegend schweren körperlichen Verrichtungen sowie Tätigkeiten mit repetitiven Überkopfarbeiten seien aufgrund der multisegmentalen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und der degenerativen Veränderungen beider Schultergelenke dauerhaft ungeeignet. Insgesamt erschienen die erlernte sowie die letzte Tätigkeit nicht mehr geeignet. In einer angepassten (körperlich leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit ergebe sich eine auf 80 % reduzierte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 13 Arbeitsfähigkeit (aufgrund des postthrombotischen Syndroms); dies gelte seit Januar 2015 (S. 11 f.). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 14 letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Ge- richtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.5 Die angefochtene Verfügung vom 20. April 2021 (AB 210) basiert in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS F.________ vom 14. Januar 2021 (AB 202.1 ff.). Dieses erfüllt die vorer- wähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt vollen Be- weis. Die Gutachter haben sich in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den geklagten Beschwerden auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen auch gestützt auf eigene Untersuchungen in den Fach- richtungen Allgemeine Innere Medizin, Angiologie, Gastroenterologie, Neu- rologie, Psychiatrie und Rheumatologie getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und insbesonde- re zum vorliegend relevanten Beweisthema (Restarbeitsfähigkeit, Zumut- barkeitsprofil, Revisionsgrund) nachvollziehbar begründet. Gestützt auf das MEDAS F.________-Gutachten ist evident, dass im massgeblichen Vergleichszeitraum (vgl. E. 3 hiervor) eine erhebliche Ände- rung des Sachverhalts dergestalt eingetreten ist, als der Beschwerdeführer seit anfangs 2015 unter einem postthrombotischen Syndrom leidet (vgl. AB 84.2 S. 11; AB 202.3 S. 16 Ziff. 8.1), welches seit Januar 2016 mittels Mar- coumar-Therapie behandelt wird (AB 202.3 S. 14) und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in qualitativer (Tätigkeiten ohne Verletzungsrisi- ko) wie auch in quantitativer Hinsicht (Pensum von 80 %) zur Folge hat (AB 202.3 S. 17 Ziff. 8.2). Mithin ist das MEDAS F.________-Gutachten auch im neuanmeldungsrechtlichen Kontext voll beweiskräftig (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist damit frei zu prüfen (vgl. E. 2.6.5 hiervor). In medizinischer Hinsicht ist dabei auf das MEDAS F.________-Gutachten vom 14. Januar 2021 (AB 202.1 ff.) abzustellen. Was der Beschwerdefüh- rer gegen dessen Beweiswert vorbringt, verfängt nicht. 3.5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die fehlenden Unterschriften der am Gutachten beteiligten Experten, sowohl in den einzelnen Konsilien Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 15 als auch im Hauptgutachten. Es könne nicht sichergestellt werden, dass sämtliche Experten sich mit den anderen Fachbereichen auseinanderge- setzt hätten. Dieser Mangel führe dazu, dass das Gutachten nicht als Be- weismittel verwendet werden dürfe (Beschwerde, S. 6 Rz. 17, S. 7 Ziff. 1.2, S. 9 Ziff. 3.1). Es trifft zu, dass die Expertise de MEDAS F.________ von den Gutachtern nicht eigenhändig unterzeichnet worden ist. Indessen enthält sie einerseits im Anschluss an die Konsensbeurteilung den folgenden Vermerk: "Dieses Gutachten wurde im Nachgang zu einer formell und materiell korrekt durchgeführten Konsensbesprechung von den einzelnen Gutachterinnen und Gutachtern nicht mehr handschriftlich, sondern mit einer elektroni- schen Signatur unterzeichnet. Das Gutachten weist somit keine hand- schriftlichen Unterschriften mehr auf. Die elektronische Unterschrift wird als Bestandteil der integrierten Lösung 'secure2go' der Firma Compass IT AG erzeugt. Damit identifiziert jede elektronische Unterschrift ausschliesslich seinen Unterzeichner und kann ihm zugeordnet werden […]" (AB 202.1 S. 14). Andererseits findet sich am Ende des Gutachtens der Hinweis, dass das Dokument eine oder mehrere fortgeschrittene elektronische Unter- schriften enthalte, welche durch secure2go erzeugt worden seien. Es wer- de daher nicht von Hand unterschrieben (AB 202.7 S. 33). Die Beschwer- degegnerin verweist diesbezüglich zu Recht auf das Urteil vom 18. Oktober 2018, 9C_424/2018, E. 3.3 (Beschwerdeantwort, S. 2 Rz. 4), worin das Bundesgericht die elektronische Übermittlung und Signatur (im konkret zu beurteilenden Fall ebenfalls mit der Lösung "secure2go") eines polydiszi- plinären Gutachtens als bundesrechtskonform beurteilt hat. Damit zielt die Rüge des Beschwerdeführers ins Leere. 3.5.2 In materieller Hinsicht kritisiert der Beschwerdeführer das Gutach- ten einzig in Bezug auf die gutachterliche Einschätzung, dass die Kopf- schmerzproblematik (Migräne) keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Er verweist auf das MEDAS E.________-Gutachten vom 5. Oktober 2018 (AB 149.1 ff., insb. AB 149.5), worin diesbezüglich eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden sei. Die MEDAS F.________- Gutachter hätten sich damit nicht auseinandergesetzt. Folglich seien weite- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 16 re Abklärungen zur Untersuchung des Ausmasses der Migräne vorzuneh- men (Beschwerde, S. 9 Ziff. 3.2). Anders als vom Beschwerdeführer behauptet, hat sich der Gutachter mit der im MEDAS E.________-Gutachten enthaltenen Einschätzung bezüg- lich der Migräne mit einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vgl. AB 149.5 S. 10 ff.) explizit auseinandergesetzt und ausführlich begründet, weshalb diese nicht plausibel ist. Er hat festgehalten, der Versicherte be- finde sich laut Dr. med. G.________ seit 2007 nicht mehr wegen Migräne in Behandlung (vgl. AB 116 S. 3). Unter Zugrundelegung der schmerzthera- peutischen Befundberichte werde die Diagnose einer Migräne zwar immer wieder gestellt, eine Behandlung erfolge aber ganz offensichtlich nicht, sondern aus anderen Gründen. Somit sei festzustellen, dass seit mehr als zehn Jahren keine leitliniengerechte Therapie der angegebenen Migräne (mehr) erfolge. Als Migräneprophylaxe lasse sich retrospektiv nur ein Beta- blocker erfragen, bei dem, soweit dies nachvollzogen werden könne, die Dosis auch nicht ausgeschöpft worden sei. Eine Therapie mit Topiramat sei ebenso wenig dokumentiert wie eine Therapie mit Botulinumtoxin. Auch die Attackenbehandlung sei nicht ausgeschöpft worden, der Medikamenten- übergebrauch sei seit Jahren unbehandelt und auch ein Kopfschmerzka- lender werde nicht geführt. Somit sei keine leitliniengerechte und mithin keine ausgeschöpfte Therapie gegeben. Bei nicht ausgeschöpften Thera- piemöglichkeiten lasse sich eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nicht be- gründen. Hinzu komme die sich aus dem Laborbefund ergebende lnkonsis- tenz (fehlende wirksame Spiegel von zwei Analgetika), was die Ausprä- gung der reklamierten Cephalgien weiter in Zweifel ziehe. Das Vorgutach- ten lasse keine Plausibilitätskontrollen anhand von Spiegelbestimmungen erkennen und habe den nicht leitliniengerechten Behandlungsstatus nicht thematisiert (AB 202.5 S. 46 f.). Diese Einschätzung ist schlüssig begrün- det und überzeugt. Darüber hinaus ist festzustellen, dass bereits das Ver- waltungsgericht in VGE IV/2019/105 (AB 169) festgehalten hat, gestützt auf das neurologische MEDAS E.________-Fachgutachten (AB 149.5) könne der geltend gemachte Kopfschmerz nicht plausibilisiert bzw. dessen Aus- wirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht hinreichend erstellt werden (E. 4.4.1 am Ende). Es ist demnach keineswegs so, dass mit dem MEDAS E.________-Gutachten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 17 aufgrund der Migräne erstellt gewesen und es in der Folge nur noch darum gegangen ist, das Ausmass der Einschränkung abzuklären (vgl. Beschwer- de, S. S. 9 Ziff. 3.2). 3.5.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Sach- verhalt genügend abgeklärt. Von zusätzlichen medizinischen Sachver- haltserhebungen sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) verzichtet werden kann. Auszugehen ist damit von einer medizinisch- theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit.
  8. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit Blick auf die am 1. September 2016 erfolgte Neu- anmeldung zum Leistungsbezug (AB 90) fällt der frühestmögliche Renten- beginn unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. März 2017. Auf diesen Zeitpunkt hin ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 18 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen zu Recht anhand der Lohnangaben der (damaligen) K.________ AG ermittelt (AB 210 S. 2), bei welcher der Beschwerdeführer bis zum 30. Juni 2003 als ... tätig gewesen war (AB 16 S. 1). Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass er als Gesun- der nicht weiterhin dort arbeiten würde (vgl. VGE IV/2019/105, E. 5, IV 67418, E. 3.6.1). Gemäss Auskunft der früheren Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2006 ein Jahreseinkommen von Fr. 59'800.-- erzielt (AB 25). Indexiert auf das Jahr 2017 ergibt dies ein Valideneinkom- men von Fr. 66'820.-- (Fr. 59'800.-- / 101.1 * 108.0 [Tabelle T1.1.05, Nomi- nallohnindex, Männer, 2006-2010, Total, Indices 2006 bzw. 2010] / 100.0 * 104.6 [Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2020, Total, Indi- ces 2010 bzw. 2017]). Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung unter dem Titel "Stellungnahme zur Anhörung" – wie auch in der Beschwerdeant- wort (Rz. 6) – ausgeführt hat, es sei nicht auf die Lohnangabe der K.________ AG abzustellen, da es diese Gesellschaft "gemäss Handelsre- gister nicht mehr" gebe (AB 210 S. 2), stellt dies einerseits einen Wider- spruch zum effektiv durchgeführten Einkommensvergleich dar. Anderer- seits verkennt die Beschwerdegegnerin dabei, dass die Gesellschaft per
  9. Juli 2018 (einzig) eine Umfirmierung (von K.________ AG zu L.________ AG) durchgeführt hat (SHAB Tagesregister-Nr. ... vom TT.MM.2018) und weiterhin existiert. 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 19 lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.3.1 Gestützt auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil ist der Be- schwerdeführer in der Lage, seine verbliebene Arbeits- und Leistungsfähig- keit von 80 % in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu verwerten (vgl. E. 3.5.3 hiervor). Da er keine entsprechende Erwerbstätig- keit ausübt, ist das Invalideneinkommen anhand eines LSE-Tabellenlohnes zu bestimmen. Gestützt auf Tabelle TA1 der LSE 2016, Männer, Total, Kompetenzniveau 1, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wo- chenarbeitszeit, der Nominallohnentwicklung sowie der gutachterlich fest- gestellten Arbeitsunfähigkeit von 20 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 53'655.-- (Fr. 5'340.-- x 12 / 40 x 41.7 [BUA, Total, 2016] / 100.6 x 101.0 [Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2020, Total, Indi- ces 2016 bzw. 2017] x 0.8). 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 20 % vor; dies mit der Begründung, durch die gesundheitli- chen Einschränkungen seien die möglichen Tätigkeitsbereiche reduziert (AB 210 S. 1). Dies erscheint nicht nur "mehr als grosszügig" (Beschwer- deantwort, S. 2 Rz. 7), sondern als bundesrechtswidrig, wird doch dem eingeschränkten Tätigkeitsfeld mit Abstellen auf den LSE-Totalwert bereits Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 20 hinreichend Rechnung getragen. Zu diskutieren wäre allenfalls ein Abzug unter dem Titel "Beschäftigungsgrad", ist doch dem angiologischen Teil- gutachten eine maximale tägliche Präsenz von 7.2 Stunden, entsprechend einem Pensum von 80 %, zu entnehmen (AB 202.3 S. 17). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend letztlich offen bleiben, da selbst unter Berücksichtigung des zu hohen Abzugs von 20 % kein zu einer Rente be- rechtigender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. E. 4.4 hiernach). 4.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen von Fr. 66'820.-- (vgl. E. 4.1 hiervor) und Fr. 53'655.-- (vgl. E. 4.3.2 hiervor) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 18 % ([Fr. 66'820.-- ./. Fr. 53'655.--] / Fr. 66'820.-- x 100). Selbst unter Berücksichtigung eines – wie erwähnt zu hohen – leidensbedingten Abzugs von 20 % vom Invaliden- einkommen ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von aufgerundet maximal 36 % ([Fr. 66'820.-- ./. Fr. 53'655.-- x 0.8] / Fr. 66'820.-- x 100). So oder anders ist damit ein Rentenanspruch zu verneinen (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.5 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom
  10. April 2021 (AB 210) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
  11. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  13. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  14. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  15. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 376 IV KNB/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Februar 2022 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 20. April 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ meldete sich im Januar 1998 unter Hin- weis auf seit einem Autounfall vom 14. Oktober 1995 bestehende Schulter- und Rückenbeschwerden erstmals bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug in Form von Berufsberatung und Umschulung an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1.1 S. 118 ff.). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom

13. Mai 1998 ab (AB 1.1 S. 45 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit (unangefochten geblie- benem) Urteil vom 12. Januar 1999, IV 53065, ab (AB 1.1 S. 2 ff.). Am 21. Oktober 2004 meldete sich der Versicherte bei der IVB zum Ren- tenbezug an (AB 2). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 (AB 29) wies die IVB das Leistungsbegehren gestützt auf die Gutachten der Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D.________, Facharzt für Neurologie, vom 17. (richtig wohl: 27.) und 29. Juni 2006 (AB 21 f.) bei einem Invaliditätsgrad von 22 % ab, was das Ver- waltungsgericht des Kantons Bern mit (unangefochten gebliebenem) Urteil vom 1. September 2007, IV 67418 (AB 36), schützte. Ein weiteres Leistungsgesuch vom 25. Juni 2009 (AB 45) beschied die IVB unter Hinweis auf eine im Vergleich zu 2006 unveränderte medizinische Situation mit Verfügung vom 29. Juni 2011 (AB 73) abschlägig. Auf ein er- neutes Leistungsgesuch vom 19. Oktober 2011 (AB 76) trat die IVB mit Verfügung vom 17. Januar 2012 (AB 79) mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Sachverhaltsänderung seit der letzten Verfügung nicht ein. Am 1. September 2016 folgte die nächste Anmeldung zum Leistungsbezug (AB 90). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der E.________ (ME- DAS E.________), vom 5. Oktober 2018 (AB 149.1 ff.) verneinte die IVB mit Verfügung vom 4. Januar 2019 (AB 158) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 33 %. Das Verwaltungsgerichts des Kantons Bern hiess die dagegen erhobene Beschwerde (AB 161) mit Urteil vom

17. September 2019, IV/2019/105, gut (AB 169). Es hob die angefochtene

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 3 Verfügung auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurück. Nach Aktualisierung der medizinischen Akten (AB 180 f.) veranlasste die IVB eine polydisziplinäre Begutachtung bei der F.________ (MEDAS F.________; Gutachten vom 14. Januar 2021 [AB 202.1 ff.]) und stellte gestützt darauf mit Vorbescheid vom 10. Februar 2021 (AB 205) die Ab- weisung des Rentengesuchs bei einem Invaliditätsgrad von 36 % in Aus- sicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 207, 209) verfügte die IVB am 20. April 2021 (AB 210) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 21. Mai 2021 Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 20. April 2021 sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen, damit diese über den Rentenanspruch neu ver- füge. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2021 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. April 2021 (AB 210). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis

31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 5 oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 6 2.6 2.6.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer- den kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.6.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.6.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 7

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.6.4 Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Per- son dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwä- gung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung ent- gegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). 2.6.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3. Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 1. September 2016 (AB 90) eingetreten und hat den Leistungsanspruch des Beschwerde- führers materiell geprüft. Die Eintretensfrage ist vom Gericht deshalb nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob eine für den Leistungsanspruch potentiell relevante Veränderung in den tatsächli- chen Verhältnissen eingetreten ist. Wie das Verwaltungsgericht in VGE IV/2021/376, E. 4, festgehalten hat, kann dabei offen bleiben, ob der Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Juni 2011 (AB 73) oder derjenige im Zeitpunkt der mit VGE IV 67418 (AB 36) bestätigten Verfü- gung vom 30. Oktober 2006 (AB 29) mit demjenigen im Zeitpunkt der ange- fochtenen Verfügung vom 20. April 2021 (AB 210) zu vergleichen ist (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Die medizinischen Verhältnisse waren im Jahr 2011 mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 8 jenen im Jahr 2006 vergleichbar. Es lag ein gesundheitlicher Zustand vor, der demjenigen entsprach, wie er zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Dres. med. C.________ und D.________ (AB 21 f.) bestanden hatte (vgl. AB 73 und E. 3.1 hiernach). 3.1 Aus den Gutachten der Dres. med. C.________ vom 17. (richtig wohl: 27.) Juni 2006 (AB 22) und D.________ vom 29. Juni 2006 (AB 21) ergibt sich was folgt: Dr. med. C.________ diagnostizierte in seiner Expertise einen Status nach Heroinabusus, gegenwärtig abstinent unter Teilnahme am Methadonpro- gramm (ICD-10 F11.22), sowie narzisstisch akzentuierte Persönlichkeits- züge (ICD-10 Z73.1; AB 22 S. 13). Eine eigentliche Persönlichkeitsstörung vom narzisstischen Typ mit gestörter Selbstwertproblematik und kompen- satorischem Vermeidverhalten könne zum heutigen Zeitpunkt nicht dia- gnostiziert werden, die Kriterien gemäss ICD-10 seien dafür nicht erfüllt (AB 22 S. 13 f.). Die psychosoziale Belastungssituation des Exploranden sei sicherlich recht gross, leide doch die Ehefrau an einer Multiplen Skle- rose und sei berentet. Auch die längere Arbeitslosigkeit belaste ihn wahr- scheinlich (AB 22 S. 14). Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwer- deführer zu 100 % arbeitsfähig. Es bestehe keine psychiatrische Erkran- kung, welche eine Leistungseinschränkung begründen würde. Die psycho- soziale Situation sei neben der Belastung an und für sich auch recht stabil. Der Beschwerdeführer könne durchaus eine leichte, seinen körperlichen Fähigkeiten angepasste Tätigkeit übernehmen (AB 22 S. 14). Dr. med. D.________ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit eine Migräne und Kopfschmerzen vom Spannungstyp, einen Zustand nach einem Verkehrsunfall von 1995 mit unter anderem einer subkapitalen Humerusfraktur links sowie möglicherweise einer Lendenwirbelsäulenfrak- tur und eine beginnende Arthrose im Schultergürtelgelenk. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Status nach einer Polytoxikomanie, zur- zeit Methadon-Substitution mit 65 mg, und eine Hepatitis C (AB 21 S. 7 Ziff. 4). Es stehe eine Migräne mit entsprechenden typischen Anfällen im Vordergrund, wobei es zusätzlich vermutlich auch zu Spannungskopf- schmerzen komme. Während die Diagnose einer Migräne mit entspre- chenden Attacken gesichert sei, sei die Anfallshäufigkeit und Intensität, wie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 9 sie vom Beschwerdeführer angegeben werde, nicht nachvollziehbar. In einem Schreiben aus dem Jahre 2005 habe der behandelnde Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, die Anfallsfrequenz auf ca. 10 Atta- cken pro Monat geschätzt, während anamnestisch vom Beschwerdeführer bis zu 5 Anfälle pro Woche geschildert worden seien, welche dann stun- denlang anhielten. Es ergäben sich bei der Schilderung weitere Diskrepan- zen. Bei, wie vom Beschwerdeführer angegebenen, sehr häufigen und hef- tigen Beeinträchtigungen durch die Migräneanfälle und Kopfschmerzen wäre die Indikation zu einer stationären Behandlung gegeben. Im Rahmen eines derartigen Spitalaufenthaltes könnte auch ein Methadon-Entzug durchgeführt werden, gleichzeitig sei auch die vom Beschwerdeführer ex- zessiv verwendete Maxalt-Therapie abzusetzen und erst nach diesem Schritt wieder eine erneute Therapie aufzubauen. Inwiefern der Beschwer- deführer zu diesem Vorgehen bereit sei, sei während der Untersuchung unklar geblieben. Der behandelnde Neurologe Dr. med. G.________ habe anlässlich eines Telefonats am 27. Juni 2006 angegeben, er werde dem Beschwerdeführer dieses Procedere vorschlagen. Auch Dr. med. G.________ sei sich im Hinblick auf Häufigkeit und Intensität der Attacken im Unklaren. Bei regelmässigen Migräneanfällen sei eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit plausibel. Diese sei aber nicht in dem Ausmass anzu- nehmen, wie vom Beschwerdeführer postuliert. Die Arbeitsfähigkeit sei maximal um 25 % eingeschränkt. Wegen der beginnenden Schultergelenk- sarthrose links sowie der belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbel- sowie der Halswirbelsäule bestehe eine Einschränkung im Hinblick auf die Körperachse und auf schultergürtelbelastende Tätigkeiten sowie auf Überkopfarbeiten. Entsprechend sei die Tätigkeit als ... eher un- geeignet, eine Tätigkeit als ... oder als ..., wie sie bereits ausgeübt worden sei, sei aber durchaus geeignet und zumutbar (AB 21 S. 7 f.). Interdisziplinär beurteilten die Gutachter den Beschwerdeführer als zu 75 % arbeitsfähig (AB 21 S. 8). Zu den im Rahmen der Neuanmeldung vom 25. Juni 2009 (AB 45) einge- holten Arztberichten nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 18. Mai 2011 Stellung und führte aus, nach vorübergehender gesundheitlicher Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 10 schlechterung liege aktuell ein gesundheitlicher Zustand vor, der in etwa demjenigen entspreche, der zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Dres. med. C.________ und D.________ (AB 21 f.) bestanden habe (AB 68 S.3). 3.2 Der hier angefochtenen Verfügung vom 20. April 2021 (AB 210) lagen insbesondere die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde: 3.2.1 Vom 28. Januar bis 6. Februar 2016 hielt sich der Beschwerdefüh- rer zur stationären Abklärung und Behandlung im Spital I.________ auf. Im Austrittsbericht vom 1. März 2016 (AB 119) wurden als Diagnosen unter anderem eine Sepsis bei Erysipel prätibial links, ein Status nach septischer Thrombose und Lungenembolie (2012), der Verdacht auf eine Leberzirrho- se bei Hepatitis C, Genotyp 3, eine komplizierte Migräne, ein Status nach IVDU (Intravenous Drug User), aktuell unter Methadonsubstitution, sowie eine hypochrome mikrozytäre Anämie genannt (AB 119 S. 1 f.). Der Be- schwerdeführer habe sich wegen einer seit zwei Tagen dauernden Migrä- ne-Attacke, einer zunehmenden Rötung/Schwellung bzw. Schmerzen des linken Unterschenkels sowie eines seit zwei Tagen dauernden Fiebers mit Schüttelfrost in die Notfallstation begeben. Es sei eine antibiotische Therapie eingeleitet worden (AB 119 S. 2). 3.2.2 Im Bericht des Spitals I.________ vom 23. März 2016 (AB 122 S. 4 f.) wurden als Diagnosen ein chronisches Ulkus im Unterschenkel links prätibial, ein postthrombotisches Syndrom des linken Beines bei Status nach einer septischen Thrombophlebitis der Vena femoralis/iliaca links bzw. der Vena cava inferior sowie der Verdacht auf eine Leberzirrhose bei Hepatitis C aufgeführt. Die Zuweisung des Beschwerdeführers sei aufgrund eines chronischen Ulkus prätibial links erfolgt, welches mehrmalig zu Erysi- pelen und zuletzt im Februar dieses Jahres zu einem Erysipel mit einer Sepsis geführt habe. Zwischenzeitlich sei es zu einer fast vollständigen Abheilung des Ulkus gekommen. Dessen Ursache lasse sich gut durch das postthrombotische Syndrom erklären. Der Beschwerdeführer sei auf die Wichtigkeit von Kompressionsstrümpfen hingewiesen worden (AB 122 S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 11 3.2.3 Der behandelnde Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Anäs- thesiologie, diagnostizierte im Bericht vom 1. Juni 2017 (AB 109) mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem Schulterschmerzen links, ein low back pain Syndrom, eine orale Antikoagulation mit Marcoumar, eine Methadonsubstitution, eine Hepatitis C sowie eine Migräne (AB 109 S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2006 aufgrund der chronischen Schulterbeschwerden, der Migräne und des low back pain Syndroms zu ihm in die Behandlung begeben. Im Frühjahr 2008 sei er we- gen einer septischen iliaco-femoropoplitealen Thrombose stationär behan- delt worden, es sei eine Thrombektomie durchgeführt worden. Im weiteren Verlauf sei es zu einem Platzbauch und im Jahr 2010 infolge eines Trep- pensturzes zu einer konsekutiven HWS- und BWS-Distorsion gekommen (AB 109 S. 2 Ziff. 1.4). Seit dem 1. November 2016 bestehe eine vollstän- dige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen selbständigen Tätigkeit als ... im ... (AB 109 S. 5 Ziff. 1.6). Tätigkeiten mit Nässe- und Kälteeinwirkung und unter Zugluft, auf Gerüsten oder Leitern, mit Überkopfarbeiten, auf unebe- nem Gelände sowie mit Torsionsbewegungen sollten vermieden werden (AB 109 S. 5 Ziff. 1.7). 3.2.4 Dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS F.________ vom

14. Januar 2021 (AB 202.1) sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 8 f. Ziff. 4.2):

- Chronische Hepatitis-C-Infektion (Polytoxikomanie, unter laufender Me- thadonsubstitution)

- Chronische Veneninsuffizienz der Beine, ED 2003

- Status nach Beinvenenthrombose links 2007 und iliacofemoropoplitea- ler Thrombose 2012

- Status nach Lungenembolie 2012

- Postthrombotisches Syndrom links (Status nach tiefer Beckenvenen- thrombose der V. iliaca links bis in die V fem. com. und Status nach Lungenembolien am 17.03.2007, Status nach Thrombektomie und Re- thrombosierung März 2007, aktuell chronischer, kollateralisierter Ver- schluss der V. iliaca links, Risikofaktor: Anamnestisch bekannte Throm- bophilie, orale Antikoagulation mit Marcoumar seit 18.01.2016)

- Status nach Sepsis bei Erysipel prätibial links 02/2016

- Bildmorphologisch multisegmentale degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Spondylolisthesis Meyerding Grad I, ohne korrelieren- den klinischen Befund

- Kompressionsfrakturen BWK12, LWK1 und 2 bei Verkehrsunfall 14.10.1995

- Omarthrose links bei Status nach Humerusfraktur links 14.10.1995

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 12

- Postthrombotisches Syndrom bei Zustand nach septischer Thrombose Vena cava und Vena iliaca femoralis 2007

- Status nach abgeheiltem Ulcus prätibiales und wiederholten Phlebitiden linkes Bein

- Status nach Netzplastik bei Bauchnarbenhernie 2008 Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden u.a. Migrä- ne ohne leitliniengerechte Dokumentation und ohne leitliniengerechte Me- dikation (analgetische Polypragmasie ohne Effizienzprüfung) sowie Hero- inabhängigkeit, stabile Situation mit Methadon (ICD-10 F11.2), aufgeführt (S. 8 Ziff. 4.2). In der Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus, für eine Persönlich- keitsstörung ergebe sich biographisch und anhand der Exploration sowie der Verhaltensbeobachtung kein Anhalt. Die Indikatorenprüfung ergebe eine erhaltene soziale Aktivität, Selbstständigkeit und Selbstversorgungs- fähigkeit. Der Versicherte sei im Alltag selbstständig, besorge seinen Haushalt mit und sei sozial integriert. Eine Belastbarkeit in angepassten Tätigkeiten sei mithin gegeben. Belastungsfaktoren im familiären oder wei- teren sozialen Umfeld mit funktioneller Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor. Für die berichtete hohe Schmerzintensität ergebe sich kein ausreichendes klinisches Befundkorrelat. Aufgrund der chronischen Hepati- tis-C-Infektion empfehle sich der Verzicht auf infektionsgefährdende Ar- beitstätigkeiten, aufgrund des erhöhten Blutungsrisikos unter Marcoumar- Therapie auf Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr sowie aufgrund chronisch-venöser Insuffizienz auf Hitzebelastungen. Körperlich überwie- gend schwere Arbeiten erschienen auch wegen des Bauchdeckendefekts und der degenerativen spinalen Veränderungen sowie des postthromboti- schen Syndroms nicht geeignet. Die derzeit stabil substituierte Sucht ma- che Arbeiten mit Zugriff auf Suchtmittel ungeeignet. Die erlernte Tätigkeit als ... mit überwiegend schweren körperlichen Verrichtungen sowie Tätigkeiten mit repetitiven Überkopfarbeiten seien aufgrund der multisegmentalen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und der degenerativen Veränderungen beider Schultergelenke dauerhaft ungeeignet. Insgesamt erschienen die erlernte sowie die letzte Tätigkeit nicht mehr geeignet. In einer angepassten (körperlich leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit ergebe sich eine auf 80 % reduzierte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 13 Arbeitsfähigkeit (aufgrund des postthrombotischen Syndroms); dies gelte seit Januar 2015 (S. 11 f.). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 14 letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Ge- richtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.5 Die angefochtene Verfügung vom 20. April 2021 (AB 210) basiert in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS F.________ vom 14. Januar 2021 (AB 202.1 ff.). Dieses erfüllt die vorer- wähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt vollen Be- weis. Die Gutachter haben sich in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den geklagten Beschwerden auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen auch gestützt auf eigene Untersuchungen in den Fach- richtungen Allgemeine Innere Medizin, Angiologie, Gastroenterologie, Neu- rologie, Psychiatrie und Rheumatologie getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und insbesonde- re zum vorliegend relevanten Beweisthema (Restarbeitsfähigkeit, Zumut- barkeitsprofil, Revisionsgrund) nachvollziehbar begründet. Gestützt auf das MEDAS F.________-Gutachten ist evident, dass im massgeblichen Vergleichszeitraum (vgl. E. 3 hiervor) eine erhebliche Ände- rung des Sachverhalts dergestalt eingetreten ist, als der Beschwerdeführer seit anfangs 2015 unter einem postthrombotischen Syndrom leidet (vgl. AB 84.2 S. 11; AB 202.3 S. 16 Ziff. 8.1), welches seit Januar 2016 mittels Mar- coumar-Therapie behandelt wird (AB 202.3 S. 14) und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in qualitativer (Tätigkeiten ohne Verletzungsrisi- ko) wie auch in quantitativer Hinsicht (Pensum von 80 %) zur Folge hat (AB 202.3 S. 17 Ziff. 8.2). Mithin ist das MEDAS F.________-Gutachten auch im neuanmeldungsrechtlichen Kontext voll beweiskräftig (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist damit frei zu prüfen (vgl. E. 2.6.5 hiervor). In medizinischer Hinsicht ist dabei auf das MEDAS F.________-Gutachten vom 14. Januar 2021 (AB 202.1 ff.) abzustellen. Was der Beschwerdefüh- rer gegen dessen Beweiswert vorbringt, verfängt nicht. 3.5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die fehlenden Unterschriften der am Gutachten beteiligten Experten, sowohl in den einzelnen Konsilien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 15 als auch im Hauptgutachten. Es könne nicht sichergestellt werden, dass sämtliche Experten sich mit den anderen Fachbereichen auseinanderge- setzt hätten. Dieser Mangel führe dazu, dass das Gutachten nicht als Be- weismittel verwendet werden dürfe (Beschwerde, S. 6 Rz. 17, S. 7 Ziff. 1.2, S. 9 Ziff. 3.1). Es trifft zu, dass die Expertise de MEDAS F.________ von den Gutachtern nicht eigenhändig unterzeichnet worden ist. Indessen enthält sie einerseits im Anschluss an die Konsensbeurteilung den folgenden Vermerk: "Dieses Gutachten wurde im Nachgang zu einer formell und materiell korrekt durchgeführten Konsensbesprechung von den einzelnen Gutachterinnen und Gutachtern nicht mehr handschriftlich, sondern mit einer elektroni- schen Signatur unterzeichnet. Das Gutachten weist somit keine hand- schriftlichen Unterschriften mehr auf. Die elektronische Unterschrift wird als Bestandteil der integrierten Lösung 'secure2go' der Firma Compass IT AG erzeugt. Damit identifiziert jede elektronische Unterschrift ausschliesslich seinen Unterzeichner und kann ihm zugeordnet werden […]" (AB 202.1 S. 14). Andererseits findet sich am Ende des Gutachtens der Hinweis, dass das Dokument eine oder mehrere fortgeschrittene elektronische Unter- schriften enthalte, welche durch secure2go erzeugt worden seien. Es wer- de daher nicht von Hand unterschrieben (AB 202.7 S. 33). Die Beschwer- degegnerin verweist diesbezüglich zu Recht auf das Urteil vom 18. Oktober 2018, 9C_424/2018, E. 3.3 (Beschwerdeantwort, S. 2 Rz. 4), worin das Bundesgericht die elektronische Übermittlung und Signatur (im konkret zu beurteilenden Fall ebenfalls mit der Lösung "secure2go") eines polydiszi- plinären Gutachtens als bundesrechtskonform beurteilt hat. Damit zielt die Rüge des Beschwerdeführers ins Leere. 3.5.2 In materieller Hinsicht kritisiert der Beschwerdeführer das Gutach- ten einzig in Bezug auf die gutachterliche Einschätzung, dass die Kopf- schmerzproblematik (Migräne) keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Er verweist auf das MEDAS E.________-Gutachten vom 5. Oktober 2018 (AB 149.1 ff., insb. AB 149.5), worin diesbezüglich eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden sei. Die MEDAS F.________- Gutachter hätten sich damit nicht auseinandergesetzt. Folglich seien weite-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 16 re Abklärungen zur Untersuchung des Ausmasses der Migräne vorzuneh- men (Beschwerde, S. 9 Ziff. 3.2). Anders als vom Beschwerdeführer behauptet, hat sich der Gutachter mit der im MEDAS E.________-Gutachten enthaltenen Einschätzung bezüg- lich der Migräne mit einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vgl. AB 149.5 S. 10 ff.) explizit auseinandergesetzt und ausführlich begründet, weshalb diese nicht plausibel ist. Er hat festgehalten, der Versicherte be- finde sich laut Dr. med. G.________ seit 2007 nicht mehr wegen Migräne in Behandlung (vgl. AB 116 S. 3). Unter Zugrundelegung der schmerzthera- peutischen Befundberichte werde die Diagnose einer Migräne zwar immer wieder gestellt, eine Behandlung erfolge aber ganz offensichtlich nicht, sondern aus anderen Gründen. Somit sei festzustellen, dass seit mehr als zehn Jahren keine leitliniengerechte Therapie der angegebenen Migräne (mehr) erfolge. Als Migräneprophylaxe lasse sich retrospektiv nur ein Beta- blocker erfragen, bei dem, soweit dies nachvollzogen werden könne, die Dosis auch nicht ausgeschöpft worden sei. Eine Therapie mit Topiramat sei ebenso wenig dokumentiert wie eine Therapie mit Botulinumtoxin. Auch die Attackenbehandlung sei nicht ausgeschöpft worden, der Medikamenten- übergebrauch sei seit Jahren unbehandelt und auch ein Kopfschmerzka- lender werde nicht geführt. Somit sei keine leitliniengerechte und mithin keine ausgeschöpfte Therapie gegeben. Bei nicht ausgeschöpften Thera- piemöglichkeiten lasse sich eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nicht be- gründen. Hinzu komme die sich aus dem Laborbefund ergebende lnkonsis- tenz (fehlende wirksame Spiegel von zwei Analgetika), was die Ausprä- gung der reklamierten Cephalgien weiter in Zweifel ziehe. Das Vorgutach- ten lasse keine Plausibilitätskontrollen anhand von Spiegelbestimmungen erkennen und habe den nicht leitliniengerechten Behandlungsstatus nicht thematisiert (AB 202.5 S. 46 f.). Diese Einschätzung ist schlüssig begrün- det und überzeugt. Darüber hinaus ist festzustellen, dass bereits das Ver- waltungsgericht in VGE IV/2019/105 (AB 169) festgehalten hat, gestützt auf das neurologische MEDAS E.________-Fachgutachten (AB 149.5) könne der geltend gemachte Kopfschmerz nicht plausibilisiert bzw. dessen Aus- wirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht hinreichend erstellt werden (E. 4.4.1 am Ende). Es ist demnach keineswegs so, dass mit dem MEDAS E.________-Gutachten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 17 aufgrund der Migräne erstellt gewesen und es in der Folge nur noch darum gegangen ist, das Ausmass der Einschränkung abzuklären (vgl. Beschwer- de, S. S. 9 Ziff. 3.2). 3.5.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Sach- verhalt genügend abgeklärt. Von zusätzlichen medizinischen Sachver- haltserhebungen sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) verzichtet werden kann. Auszugehen ist damit von einer medizinisch- theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit. 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit Blick auf die am 1. September 2016 erfolgte Neu- anmeldung zum Leistungsbezug (AB 90) fällt der frühestmögliche Renten- beginn unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. März 2017. Auf diesen Zeitpunkt hin ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 18 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen zu Recht anhand der Lohnangaben der (damaligen) K.________ AG ermittelt (AB 210 S. 2), bei welcher der Beschwerdeführer bis zum 30. Juni 2003 als ... tätig gewesen war (AB 16 S. 1). Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass er als Gesun- der nicht weiterhin dort arbeiten würde (vgl. VGE IV/2019/105, E. 5, IV 67418, E. 3.6.1). Gemäss Auskunft der früheren Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2006 ein Jahreseinkommen von Fr. 59'800.-- erzielt (AB 25). Indexiert auf das Jahr 2017 ergibt dies ein Valideneinkom- men von Fr. 66'820.-- (Fr. 59'800.-- / 101.1 * 108.0 [Tabelle T1.1.05, Nomi- nallohnindex, Männer, 2006-2010, Total, Indices 2006 bzw. 2010] / 100.0 * 104.6 [Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2020, Total, Indi- ces 2010 bzw. 2017]). Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung unter dem Titel "Stellungnahme zur Anhörung" – wie auch in der Beschwerdeant- wort (Rz. 6) – ausgeführt hat, es sei nicht auf die Lohnangabe der K.________ AG abzustellen, da es diese Gesellschaft "gemäss Handelsre- gister nicht mehr" gebe (AB 210 S. 2), stellt dies einerseits einen Wider- spruch zum effektiv durchgeführten Einkommensvergleich dar. Anderer- seits verkennt die Beschwerdegegnerin dabei, dass die Gesellschaft per

19. Juli 2018 (einzig) eine Umfirmierung (von K.________ AG zu L.________ AG) durchgeführt hat (SHAB Tagesregister-Nr. ... vom TT.MM.2018) und weiterhin existiert. 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 19 lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.3.1 Gestützt auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil ist der Be- schwerdeführer in der Lage, seine verbliebene Arbeits- und Leistungsfähig- keit von 80 % in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu verwerten (vgl. E. 3.5.3 hiervor). Da er keine entsprechende Erwerbstätig- keit ausübt, ist das Invalideneinkommen anhand eines LSE-Tabellenlohnes zu bestimmen. Gestützt auf Tabelle TA1 der LSE 2016, Männer, Total, Kompetenzniveau 1, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wo- chenarbeitszeit, der Nominallohnentwicklung sowie der gutachterlich fest- gestellten Arbeitsunfähigkeit von 20 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 53'655.-- (Fr. 5'340.-- x 12 / 40 x 41.7 [BUA, Total, 2016] / 100.6 x 101.0 [Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2020, Total, Indi- ces 2016 bzw. 2017] x 0.8). 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 20 % vor; dies mit der Begründung, durch die gesundheitli- chen Einschränkungen seien die möglichen Tätigkeitsbereiche reduziert (AB 210 S. 1). Dies erscheint nicht nur "mehr als grosszügig" (Beschwer- deantwort, S. 2 Rz. 7), sondern als bundesrechtswidrig, wird doch dem eingeschränkten Tätigkeitsfeld mit Abstellen auf den LSE-Totalwert bereits

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 20 hinreichend Rechnung getragen. Zu diskutieren wäre allenfalls ein Abzug unter dem Titel "Beschäftigungsgrad", ist doch dem angiologischen Teil- gutachten eine maximale tägliche Präsenz von 7.2 Stunden, entsprechend einem Pensum von 80 %, zu entnehmen (AB 202.3 S. 17). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend letztlich offen bleiben, da selbst unter Berücksichtigung des zu hohen Abzugs von 20 % kein zu einer Rente be- rechtigender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. E. 4.4 hiernach). 4.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen von Fr. 66'820.-- (vgl. E. 4.1 hiervor) und Fr. 53'655.-- (vgl. E. 4.3.2 hiervor) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 18 % ([Fr. 66'820.-- ./. Fr. 53'655.--] / Fr. 66'820.-- x 100). Selbst unter Berücksichtigung eines – wie erwähnt zu hohen – leidensbedingten Abzugs von 20 % vom Invaliden- einkommen ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von aufgerundet maximal 36 % ([Fr. 66'820.-- ./. Fr. 53'655.-- x 0.8] / Fr. 66'820.-- x 100). So oder anders ist damit ein Rentenanspruch zu verneinen (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.5 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom

20. April 2021 (AB 210) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/376, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.