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200 2021 369

Bern VerwG · 2021-09-13 · Deutsch BE

Verfügung vom 15. April 2021

Sachverhalt

A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 7. November 2017 unter Hinweis auf "Die Bandscheibe am Rücken" bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV [act. II] 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und gewährte Arbeitsvermittlung (act. II 34). Weiter beauftragte sie das C.________ (MEDAS) mit einer polydisziplinären Begutachtung in den Fachbereichen Orthopädie, Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin sowie Neurologie (MEDAS-Gutachten vom 29. Juli 2019 [act. II 59.1], vgl. act. II 59.2-5). In der Folge sprach sie eine Grundabklärung bei der Abklärungs- stelle D.________ zu (act. II 68, 79), welche vom Versicherten per 13. De- zember 2019 abgebrochen (act. II 74) und im Anschluss abgeschlossen wurde (act. II 77). Nach weiteren Abklärungen und durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (act. II 111, 112 S. 1, 116 S. 1) wies sie das Rentenbegeh- ren mit Verfügung vom 15. April 2021 bei einem IV-Grad von 10% ab (act. II 122). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 17. Mai 2021 Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuwei- sen, ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten in den Fachbereichen Psychia- trie, Neurochirurgie, Rheumatologie, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates anzuordnen, eventualiter seien dem Beschwerdefüh- rer Eingliederungsmassnahmen und eine Rente der IV zu gewähren, unter Kostenfolge. Am 2. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege. Aufforderungsgemäss reichte er am 11. Juni 2021 das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit Beila-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 3 gen (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 1-9) und weiteren Arztberich- ten (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 7-10) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Diese wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 (Datum Postaufgabe) zog der Beschwerde- führer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück und leistete den Kostenvorschuss. Am 23. August 2021 ging beim Gericht eine weitere Ein- gabe des Beschwerdeführers samt Arztbericht der E.________ vom

16. August 2021 (act. I 11 f.) ein.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. April 2021 (act. II 122). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente. Nicht Streitgegenstand bildet hingegen ein allfälliger Anspruch auf berufli- che Massnahmen (Beschwerde, Ziff. I), hat die Beschwerdegegnerin doch hierüber mit der angefochtenen Verfügung nicht befunden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 5 Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit- her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit ist den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 6 3.1.1 Im Bericht der Klinik F.________ vom 20. November 2017 (act. II 26 S. 1 ff.) diagnostizierten die Ärzte einen Zustand nach Sequestrektomie LWK 4/5 rechts am 23. Oktober 2017. Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines sensomotorischen Ausfallsyndroms L5 auf der rechten Seite sowie dekompensierter Schmerzsymptomatik operativ versorgt worden. Bezüglich der präoperativen Schmerzsymptomatik zeige sich ein sehr zufriedenstel- lender Verlauf. Es bestehe ein Kraftdefizit des Grosszehenhebers M3-4 sowie des Fusshebers M4 auf der rechten Seite, sensible Störungen bestünden keine (S. 1). 3.1.2 Im Austrittsbericht der Klinik G.________ vom 10. Oktober 2018 (act. II 36) diagnostizierten die Ärzte insbesondere ein chronisches lum- boischialgiformes Schmerzsyndrom mit Ausweitung sowie Myogelosen der Nackenmuskulatur rechts. Sie führten aus, klinisch bestehe eine Schmer- zausweitung mit Allodynie der gesamten glutealen Muskulatur, des M. piri- formis rechts sowie der paravertebralen Muskulatur lumbal. Im Weiteren beständen ausgeprägte Druckdolenzen lumbal und am Beckenkamm sowie Hyposensibilität des gesamten rechten Fusses. Des Weiteren habe sich eine persistierende Fuss- und Zehenheberschwäche (M3) rechts mit sak- kadierter Kraftentwicklung sowie abgeschwächter Kraft (M4) der Hüftflexo- ren und Kniestrecker sowie -beuger gefunden. Im MRI LWS vom Juli 2018 hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Nervenkompression gezeigt (S. 1). 3.1.3 Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 29. Juli 2019 (act. II 59.1) stellten die Gutachter nach Untersuchungen in den Fachberei- chen Orthopädie, Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin sowie Neurologie folgende Diagnosen (act. II 59.1 S. 7 Ziff. 4.2): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei Facettengelenksarthro- sen LWK 4/5 beidseits - Status nach Sequestrektomie LWK 4/5 rechts am 23. Oktober 2017 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Senk-Spreiz-Platt-Knickfuss beidseits

2. Dyslipidämie

3. Geringgradige Leukozytose (als pathologischer Laborwert)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 7 Im orthopädischen Teilgutachten vom 5. Juni 2019 (act. II 59.2) führte Dr. med. H.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, aus, es habe eine harmonische Lordose der LWS bestanden. Klopf- und Druckschmerzangaben seien über sämtli- chen Dornfortsätzen sowie allen rechten Facettengelenken erfolgt. Bei der Oberkörper-Rotation nach links seien Schmerzen am rechten dorsalen Be- ckenkamm angegeben worden. Auffällig sei eine Diskrepanz zwischen der eingeschränkt demonstrierten und der spontan freien Beweglichkeit der LWS gewesen. Die angegebene Taubheit im kompletten rechten Unter- schenkel und Fuss entspreche keinem Dermatom und sei daher sowohl neuroanatomisch als auch aufgrund der vorliegenden radiologischen Be- funde von orthopädisch-traumatologischer Seite nicht nachvollziehbar. Nachvollziehbar seien allenfalls gelegentliche belastungsabhängige pseu- doradikulär beidseits ausstrahlende Schmerzen bei vorhandenen Facet- tengelenksarthrosen LWK 4/5 beidseits (S. 9 Ziff. 6). Im Rahmen der Un- tersuchung hätten erhebliche Hinweise auf Verdeutlichungen bestanden. Sämtliche Waddell-Zeichen seien positiv gewesen (Empfindlichkeit, Über- reaktion, Ablenkung, Neuroanatomie, Scheinmanöver, S. 11 Ziff. 7.3). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leicht bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der LWS bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 12 f. Ziff. 8). Im internistischen Gutachten vom 23. Mai 2019 (act. II 59.3) stellte Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Endokrinolo- gie-Diabetologie sowie Kardiologie, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7). Im neurologischen Gutachten vom 7. Juni 2019 (act. II 59.4) hielt Dr. med. J.________, Fachärztin für Neurologie, fest, unverändert berichte der Be- schwerdeführer, dass er Schmerzen im gesamten rechten Bein hätte und den rechten Fuss nicht heben könne. Die geklagte Schmerzausstrahlung, welche das gesamte rechte Bein betreffe, könne nicht neurologisch erklärt werden. Die Angabe der Schmerzen entspräche nicht dem Ausbreitungs- gebiet einer Radikulopathie. Die Gangprüfung ohne Schiene zeige, dass der Beschwerdeführer den Fuss heben könne. Ein Steppergang liege nicht vor. Die Mitarbeit des Beschwerdeführers sei fluktuierend. Da aufgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 8 dieser Befunde der dringende Verdacht auf Aggravation bestanden habe, sei eine elektromyographische Untersuchung durchgeführt worden, mit unauffälligem Ergebnis. Auf neurologischem Gebiet liege kein Gesund- heitsschaden vor (S. 7 Ziff. 6). Im psychiatrischen Gutachten vom 7. Juni 2019 (act. II 59.5) führte Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neu- rologie, aus, der psychopathologische Befund sei insgesamt unauffällig ausgefallen (S. 8 Ziff. 6). Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter in der interdisziplinären Gesamt- beurteilung fest, seit dem 12. September 2017 bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit habe vom 12. September 2017 bis Mitte Januar 2018 eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit bestanden. Seither bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. II 59.1 S. 9 Ziff. 4.7 f.). 3.1.4 Dr. med. L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom

27. November 2019 (act. II 80 S. 7 ff.) ein chronifiziertes lumbogluteales Schmerzsyndrom rechtsbetont sowie eine resisduelle Fussheberparese (?) rechts. Der Beschwerdeführer beschreibe die Schmerzen nach wie vor vor allem rechts, sie hätten sich durch die Operation auch gar nicht wesentlich geändert. Im neuen MRI fände sich nicht wirklich ein entsprechendes Kor- relat, erstaunlicherweise habe der Beschwerdeführer rechts einen grösse- ren Unterschenkelumfang als links. Er habe die Infiltration L4/5 und L5/S1 rechts vorgeschlagen (S. 8). 3.1.5 Im Bericht der Klinik F.________ vom 10. Dezember 2019 (act. II 80 S. 5 f.) diagnostizierten die Ärzte ein chronisches lumboischialgiformes Schmerzsyndrom rechtsbetont, teilweise mit diffusen Schmerztriggerpunk- ten, aber auch einer residualen Dysästhesie im L5 Dermatom rechts sowie Myogelosen Nackenmuskulatur rechts (S. 5). Sie legten dar, in dem am 18. November 2019 durchgeführten MRI der LWS zeigten sich regelrechte postoperative Verhältnisse. Bildmorphologisch zeige sich keine höhergra- dige Kompression der neuronalen Strukturen, einzig eine Hyperintensität

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 9 der Weichteile über den Facettengelenken LWK 4/5 rechts mehr als links in der STIR-Sequenz. Neurochirurgisch bestehe kein Handlungsbedarf (S. 6). 3.1.6 Die Ärzte der Klinik G.________ diagnostizierten im Bericht vom

3. Februar 2020 (act. II 85 S. 2 ff.) ein chronisches lumboischialgiformes Schmerzsyndrom rechts mit Schmerzausweitung. Die angegebenen so- ckenförmigen Hypästhesien und Parästhesien, differentialdiagnostisch im Rahmen einer Nervenschädigung, entsprächen keiner anatomischen Ver- teilung. Bezüglich der Kraft am rechten Bein bestünden einerseits diskre- pante Befunde, andererseits eine nicht durch eine Schädigung der L5- Wurzel erklärbare Ausweitung. Insgesamt scheine eine relevante Überlage- rung bzw. funktionelle Störung vorzuliegen (S. 2). Waddellzeichen seien vorhanden (S. 4). Das Angebot einer stationären Rehabilitation auf der Psychosomatik sei in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer abgelehnt worden (S. 3). 3.1.7 Die RAD-Ärztin, Dr. med. M.________, Fachärztin für Urologie so- wie Chirurgie, führte im Bericht vom 27. April 2020 (act. II 87) aus, aktuell bestehe eine aktivierte Facettengelenksarthrose im LWS-Bereich mit ent- sprechender Schmerzhaftigkeit, die offenbar bislang noch nicht adäquat behandelt worden sei. Auch fehle eine psychosomatische Anbindung und Therapie bei starker funktioneller Überlagerung. Der Gesundheitszustand sei somit potentiell verbesserbar. Die Therapiemöglichkeiten seien noch nicht ausgereizt (S. 5). 3.1.8 Dr. med. N.________, Facharzt für Neurochirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 24. September 2020 (act. II 116 S. 2 f.) insbesondere eine rechtsseitige brennende Lumboischialgie L5 (S. 2). In dem am 21. Septem- ber 2020 durchgeführten MRI zeige sich im Vergleich zu den Voraufnah- men von November 2019 ein stabiler Befund. Das Ergebnis der initialen Operation sei bis auf die heftigen Lumboischialgien in Bezug auf die Pare- se leider nicht sehr erfolgreich gewesen. In der Bildgebung zeige sich keine klare Kompression der L5 Nervenwurzel, wobei allerdings ein Kontakt der Bandscheibe und des Recessus zur L5 Wurzel bestehe. Er möchte eine selektive Infiltration durchführen lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 10 3.1.9 Der Beschwerdeführer war vom 15. Oktober bis 30. November 2020 in teilstationärer Behandlung in den psychiatrischen Diensten O.________. Im Austrittsbericht vom 13. Januar 2021 (act. II 105) diagnostizierten die Ärztinnen insbesondere eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie eine rezidivierende de- pressive Störung, ggw. leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0, S. 1). Der Beschwerdeführer sei im Affekt niedergestimmt, hoffnungslos, frustriert und habe Zukunftsängste. Die Schwingungsfähigkeit sei vermindert. Der affektive Rapport sei herstellbar. Es bestünden Ein- und Durch- schlafstörungen aufgrund der Schmerzen. Die Psychomotorik sei leicht unruhig. Er habe sich schliesslich für eine psychosomatisch ausgerichtete Behandlung entscheiden können. Psychopharmakologisch sei die Behand- lung mit Fluoxetin weiter aufdosiert worden (S. 2). 3.1.10 Dr. med. P.________, praktische Ärztin, diagnostizierte im Bericht vom 17. Januar 2021 (act. II 107 S. 1 ff.) eine Anpassungsstörung mit ver- längerter, depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) sowie eine chronische Schmerzstörung (ICD-10: F45.41). Der Beschwerdeführer sei wach, allseits orientiert, die Konzentration sei leicht reduziert, das formale Denken kohärent, er sei antriebslos und verzweifelt, habe chronische Schmerzen und Schlafstörungen. Aus psychiatrischer Sicht könne er bis zu 80% arbei- ten, jedoch in einer angepassten Tätigkeit, sitzend, ohne zu viel Stress oder körperliche Belastung und Arbeitsdruck (S. 3 Ziff. 2.4 ff.). 3.1.11 Im Bericht vom 2. Juni 2021 (act. I 7) führte Dr. med. N.________ aus, seit der Konsultation vom 24. September 2020 habe er den Be- schwerdeführer nicht mehr gesehen. Eine volle Arbeitsunfähigkeit habe er zu diesem Zeitpunkt nicht attestiert, sondern den Ist-Zustand nach Auskunft des Beschwerdeführers wiedergegeben. Bezüglich der detaillierten Arbeits- fähigkeit könne er aufgrund der erhobenen Befunde keine Stellung neh- men. Die Diagnose eines Failed-Back-Surgery-Syndroms nach Diskusher- nienoperation könne er teilen. 3.1.12 Dr. med. Q.________, Facharzt für Kardiologie, von der E.________, diagnostizierte im Bericht vom 16. August 2021 (act. I 11 f.) ein NSTEMI vom 29. Juli 2021 sowie eine koronare Dreigefässerkrankung mit normaler LV-Funktion (S. 1). Sie hätten eine komplexe und hochgradige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 11 Stenose des RIVA/des Diagonalastes erfolgreich dilatiert und mit je einem medikamentösen Stent versorgt. Der Beschwerdeführer werde für eine elektive Intervention der subtotalen Stenosen des Marginalastes in drei Wochen und für eine elektive Intervention der dominanten RCA in drei Mo- naten aufgeboten (S. 2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 29. Juli 2019 (act. II 59.1) sowie dessen Teilgutachten (act. II 59.2-5) erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugen. Insbesondere basieren die Be- urteilungen auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigen die geklag- ten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der medizini- schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 12 ein. Folglich kommen dem Gutachten und den Teilgutachten voller Be- weiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 3.3.1 Die Gutachter haben gestützt auf die fachärztlichen Untersuchun- gen schlüssig und für den Rechtsanwender nachvollziehbar dargelegt, dass mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (einzig) ein pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei Facettengelenksarthrosen LWK 4/5 beidseits vorliegt (act. II 59.1 S. 7). Die Einschätzung der orthopädischen Gutachte- rin, wonach bei der Untersuchung Diskrepanzen sowie Verdeutlichungen bestanden und lediglich gelegentliche belastungsabhängige pseudoradi- kulär beidseits ausstrahlende Schmerzen nachvollziehbar sind (act. II 59.2 S. 9 Ziff. 6, S. 11 Ziff. 7.3), überzeugt. Auch bei der neurologischen Unter- suchung bestanden Diskrepanzen, aber kein Korrelat für die angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen (act. II 59.4 S. 9 Ziff. 7.4, 11 Ziff. 8). 3.3.2 Nicht gegen die Zuverlässigkeit der Annahmen der Gutachter spre- chen die Berichte des Dr. med. L.________ vom 27. November 2019 (act. II 80 S. 7 ff.), der Klinik F.________ vom 10. Dezember 2019 (act. II 80 S. 5 f.) sowie der Klinik G.________ vom 3. Februar 2020 (act. II 85 S. 2 ff.). Diese ärztlichen Einschätzungen bestätigen vielmehr die Auffassung der neurologischen Gutachterin, dass keine objektivierbare Nervenschädigung besteht (act. II 59.4 S. 9 unten) und damit funktionale Beschwerden (act. II 85 S. 3) vorliegen. Dasselbe gilt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 2) – für die Berichte des Dr. med. N.________ vom 24. September 2020 und 2. Juni 2021 (act. II 116 S. 2 f., act. I 7), da sich der Arzt explizit einzig auf die Schilderungen des Be- schwerdeführers stützt (act. I 7), mithin keine medizinische Einschätzung vornimmt. Ebenso enthält auch der Bericht der Abklärungsstelle D.________ vom 16. Januar 2020 (act. II 79 S. 3 ff.) keinen Hinweis, der gegen die Annahmen der Experten spräche, da sich diese Ausführungen allein auf die vom Beschwerdeführer gezeigte Leistungsbereitschaft stützen resp. die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigen (vgl. insb. act. II 79 S. 5 oben: "Seine Leistungsfähigkeit war eingeschränkt, da gemäss seinen Aussagen mehrmals pro Halbtag Schmerzen im Rücken und im rechten Fuss auftraten. Gemäss seiner Aussage habe das auch mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 13 der Arthrose zu tun"). Aus den genannten Berichten ergibt sich – anders als in der Eingabe vom 5. Juli 2021, S. 4, behauptet – auch kein Indiz, dass sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung wesentlich verändert hätte. Die von Dr. med. R.________, Praktische Ärztin sowie Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, im Telefongespräch vom 18. Dezember 2019 erwähnte "aktivierte Arthrose" (act. II 76) konnte szintigraphisch ausge- schlossen werden (act. II 90 S. 2, Bericht des RAD vom 4. Februar 2021 [act. II 110 S. 5]). Schliesslich liegt – entgegen der Auffassung in der Ein- gabe vom 5. Juli 2021, S. 2 – auch kein instabiler Gesundheitszustand vor: Wenn die Abklärungsstelle D.________ dies im Bericht vom 16. Januar 2020 so erwähnt (act. II 79 S. 6 Mitte), handelt es sich nicht um eine medi- zinische Würdigung, während die RAD-Ärztin im Bericht vom 27. April 2020 zwar einen instabilen Gesundheitszustand erwähnt (act. II 87 S. 5 oben), damit aber offensichtlich einen verbesserungsfähigen Zustand meint (so denn auch act. II 87 S. 5 unten), womit die Einschätzung der MEDAS- Gutachter als Mindestgrösse zu gelten hat. Weshalb aus diesem Grund bei gutachterlich festgestellter vollständiger Arbeitsfähigkeit in einer Ver- weistätigkeit (act. II 59.1 S. 9 Ziff. 4.8) ein rückwirkender Rentenanspruch entstehen sollte (Eingabe vom 5. Juli 2021, S. 2), ist nicht nachvollziehbar. 3.3.3 Der psychopathologische Befund ist anlässlich der psychiatrischen MEDAS-Untersuchung unauffällig ausgefallen (act. II 59.5 S. 8 Ziff. 6). Die Berichte der behandelnden Dr. med. P.________ vom 8. Juli 2020 und vom

17. Januar 2021 (act. II 93, 107 S. 1 ff.) enthalten kein Indiz, das aus psychiatrischer Sicht gegen die Annahmen im Gutachten sprechen würde, was auch für den Bericht der psychiatrischen Dienste O.________ vom 13. Januar 2021 (act. II 105) gilt. Sogar wenn auf die im Bericht der behan- delnden Psychiaterin vom 17. Januar 2021 angenommene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% abgestellt wird (act. II 107 S. 4 Ziff. 3.2), de- ren Annahme entgegen der Aussage in der Eingabe vom 5. Juli 2021, S. 3, nicht aktenwidrig ist, ergibt sich kein rentenbegründender IV-Grad (vgl. E. 4.3 hiernach), weshalb die Frage, ob in psychischer Hinsicht eine volle oder bloss 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht, letztlich offengelas- sen werden kann und sich eine Indikatorenprüfung (BGE 141 V 281) erüb- rigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 14 3.3.4 Der Bericht der E.________ vom 16. August 2021 (act. I 11 f.) ist nicht zu berücksichtigen, weil der Beschwerdeführer den Herzinfarkt vom

29. Juli 2021 nach dem Verfügungserlass vom 15. April 2021 (act. II 122) erlitten hat (vgl. E. 2.4 hiervor). Es ist nicht mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die schwere koronare Dreige- fässerkrankung sich bereits vor Verfügungserlass auf die Leistungsfähigkeit ausgewirkt hat. 3.3.5 Damit ist erstellt, dass ab Januar 2018 in einer leidensangepassten Tätigkeit (eine körperlich leicht bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der LWS ([act. II 59.2 S. 13 Ziff. 8]) eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80% besteht (MEDAS-Gutachten [act. II 59.1 S. 9 Ziff. 4.8] resp. Bericht der Dr. med. P.________ vom 17. Januar 2021 [act. II 107 S. 4 Ziff. 3.2]). Bezüglich des Beginns der Arbeitsfähigkeit bestehen im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Annahmen der Gut- achter nicht zutreffend sein sollten (insb. act. II 59.4 S. 11), auch wenn die neurologische Gutachterin erst ab Oktober 2018 von einem unauffälligen Befund ausgeht (act. II 59.4 S. 8 Ziff. 7.2), was eine vorherige vollständige Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit nicht ausschliesst, denn im Rahmen des Gesamtkonsenses schloss sie sich der ab Januar 2018 be- stehenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit an; ein unauffälliger Befund ist sodann auch nicht Voraussetzung für die hier angenommene Arbeits- fähigkeit. Die Ausführungen in der Eingabe vom 5. Juli 2021, S. 4, stützen sich lediglich auf das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten, wobei einzig in orthopädischer Hinsicht Einschränkungen bestehen, die von den MEDAS-Gutachtern berücksichtigt worden sind (act. II 59.2 S. 12 Ziff. 7.4). 4. 4.1 Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleichs zu ermitteln. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 15 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300; 129 V 222). Unter Berücksichtigung der Anmeldung vom 7. No- vember 2017 (act. II 2) ist der frühest mögliche Rentenbeginn in Anwen- dung von Art. 29 Abs. 1 IVG Mai 2018. In diesem Zeitpunkt war das Warte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 16 jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG nicht abgelaufen, da die Einschränkung in der angestammten Tätigkeit erst ab September 2017 bestand (act. II 59.1 S. 9 Ziff. 4.7, 17 S. 4 Ziff. 1.6). Es kann offen bleiben, wann das Wartejahr abgelaufen wäre, da so oder anders ein rentenausschliessender IV-Grad resultiert. 4.3 Der Beschwerdeführer hat seine angestammte Tätigkeit als … inva- liditätsfremd verloren (act. II 3 S. 3) und die letzte Stelle bei der S.________ AG war befristet (act. II 20 S. 2), weshalb die IVB das Validen- einkommen zu Recht aufgrund der LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, bemessen hat (act. II 122 S. 2). Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist das Invalideneinkommen ebenfalls gestützt auf diese Zahlen zu ermitteln. Da somit sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der gleichen Basis zu ermitteln sind, erübrigt sich die Durchführung eines zah- lenmässigen Einkommensvergleichs. Der IV-Grad entspricht dem Umfang der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. August 2017, 8C_358/2017, E. 2.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invali- denversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 323 N. 35). Der von der Be- schwerdegegnerin zugestandene Abzug von 10% (act. II 122 S. 1) trägt allen einkommensbeeinflussenden gesundheitsbedingten Aspekten genü- gend Rechnung und ist nicht zu beanstanden, während nicht gesundheits- bedingte Umstände bei beiden Vergleichseinkommen berücksichtigt wer- den müssten (BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Damit resul- tiert ein rentenausschliessender IV-Grad von maximal 28% (Arbeitsun- fähigkeit von 20% [was offen bleiben kann; vgl. E. 3.3.3 hiervor] und behin- derungsbedingter Abzug von 10% von der Restarbeitsfähigkeit von [min- destens] 80%). 4.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 17 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 5.3 Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege mit Eingabe vom 5. Juli 2021 zurückgezogen, weshalb dieses vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 18 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern (samt Eingaben vom 5. Juli und 20. August 2021)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach).

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. April 2021 (act. II 122). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente. Nicht Streitgegenstand bildet hingegen ein allfälliger Anspruch auf berufli- che Massnahmen (Beschwerde, Ziff. I), hat die Beschwerdegegnerin doch hierüber mit der angefochtenen Verfügung nicht befunden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 5 Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit- her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
  5. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit ist den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 6 3.1.1 Im Bericht der Klinik F.________ vom 20. November 2017 (act. II 26 S. 1 ff.) diagnostizierten die Ärzte einen Zustand nach Sequestrektomie LWK 4/5 rechts am 23. Oktober 2017. Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines sensomotorischen Ausfallsyndroms L5 auf der rechten Seite sowie dekompensierter Schmerzsymptomatik operativ versorgt worden. Bezüglich der präoperativen Schmerzsymptomatik zeige sich ein sehr zufriedenstel- lender Verlauf. Es bestehe ein Kraftdefizit des Grosszehenhebers M3-4 sowie des Fusshebers M4 auf der rechten Seite, sensible Störungen bestünden keine (S. 1). 3.1.2 Im Austrittsbericht der Klinik G.________ vom 10. Oktober 2018 (act. II 36) diagnostizierten die Ärzte insbesondere ein chronisches lum- boischialgiformes Schmerzsyndrom mit Ausweitung sowie Myogelosen der Nackenmuskulatur rechts. Sie führten aus, klinisch bestehe eine Schmer- zausweitung mit Allodynie der gesamten glutealen Muskulatur, des M. piri- formis rechts sowie der paravertebralen Muskulatur lumbal. Im Weiteren beständen ausgeprägte Druckdolenzen lumbal und am Beckenkamm sowie Hyposensibilität des gesamten rechten Fusses. Des Weiteren habe sich eine persistierende Fuss- und Zehenheberschwäche (M3) rechts mit sak- kadierter Kraftentwicklung sowie abgeschwächter Kraft (M4) der Hüftflexo- ren und Kniestrecker sowie -beuger gefunden. Im MRI LWS vom Juli 2018 hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Nervenkompression gezeigt (S. 1). 3.1.3 Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 29. Juli 2019 (act. II 59.1) stellten die Gutachter nach Untersuchungen in den Fachberei- chen Orthopädie, Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin sowie Neurologie folgende Diagnosen (act. II 59.1 S. 7 Ziff. 4.2): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
  6. Pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei Facettengelenksarthro- sen LWK 4/5 beidseits - Status nach Sequestrektomie LWK 4/5 rechts am 23. Oktober 2017 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
  7. Senk-Spreiz-Platt-Knickfuss beidseits
  8. Dyslipidämie
  9. Geringgradige Leukozytose (als pathologischer Laborwert) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 7 Im orthopädischen Teilgutachten vom 5. Juni 2019 (act. II 59.2) führte Dr. med. H.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, aus, es habe eine harmonische Lordose der LWS bestanden. Klopf- und Druckschmerzangaben seien über sämtli- chen Dornfortsätzen sowie allen rechten Facettengelenken erfolgt. Bei der Oberkörper-Rotation nach links seien Schmerzen am rechten dorsalen Be- ckenkamm angegeben worden. Auffällig sei eine Diskrepanz zwischen der eingeschränkt demonstrierten und der spontan freien Beweglichkeit der LWS gewesen. Die angegebene Taubheit im kompletten rechten Unter- schenkel und Fuss entspreche keinem Dermatom und sei daher sowohl neuroanatomisch als auch aufgrund der vorliegenden radiologischen Be- funde von orthopädisch-traumatologischer Seite nicht nachvollziehbar. Nachvollziehbar seien allenfalls gelegentliche belastungsabhängige pseu- doradikulär beidseits ausstrahlende Schmerzen bei vorhandenen Facet- tengelenksarthrosen LWK 4/5 beidseits (S. 9 Ziff. 6). Im Rahmen der Un- tersuchung hätten erhebliche Hinweise auf Verdeutlichungen bestanden. Sämtliche Waddell-Zeichen seien positiv gewesen (Empfindlichkeit, Über- reaktion, Ablenkung, Neuroanatomie, Scheinmanöver, S. 11 Ziff. 7.3). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leicht bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der LWS bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 12 f. Ziff. 8). Im internistischen Gutachten vom 23. Mai 2019 (act. II 59.3) stellte Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Endokrinolo- gie-Diabetologie sowie Kardiologie, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7). Im neurologischen Gutachten vom 7. Juni 2019 (act. II 59.4) hielt Dr. med. J.________, Fachärztin für Neurologie, fest, unverändert berichte der Be- schwerdeführer, dass er Schmerzen im gesamten rechten Bein hätte und den rechten Fuss nicht heben könne. Die geklagte Schmerzausstrahlung, welche das gesamte rechte Bein betreffe, könne nicht neurologisch erklärt werden. Die Angabe der Schmerzen entspräche nicht dem Ausbreitungs- gebiet einer Radikulopathie. Die Gangprüfung ohne Schiene zeige, dass der Beschwerdeführer den Fuss heben könne. Ein Steppergang liege nicht vor. Die Mitarbeit des Beschwerdeführers sei fluktuierend. Da aufgrund Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 8 dieser Befunde der dringende Verdacht auf Aggravation bestanden habe, sei eine elektromyographische Untersuchung durchgeführt worden, mit unauffälligem Ergebnis. Auf neurologischem Gebiet liege kein Gesund- heitsschaden vor (S. 7 Ziff. 6). Im psychiatrischen Gutachten vom 7. Juni 2019 (act. II 59.5) führte Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neu- rologie, aus, der psychopathologische Befund sei insgesamt unauffällig ausgefallen (S. 8 Ziff. 6). Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter in der interdisziplinären Gesamt- beurteilung fest, seit dem 12. September 2017 bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit habe vom 12. September 2017 bis Mitte Januar 2018 eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit bestanden. Seither bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. II 59.1 S. 9 Ziff. 4.7 f.). 3.1.4 Dr. med. L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom
  10. November 2019 (act. II 80 S. 7 ff.) ein chronifiziertes lumbogluteales Schmerzsyndrom rechtsbetont sowie eine resisduelle Fussheberparese (?) rechts. Der Beschwerdeführer beschreibe die Schmerzen nach wie vor vor allem rechts, sie hätten sich durch die Operation auch gar nicht wesentlich geändert. Im neuen MRI fände sich nicht wirklich ein entsprechendes Kor- relat, erstaunlicherweise habe der Beschwerdeführer rechts einen grösse- ren Unterschenkelumfang als links. Er habe die Infiltration L4/5 und L5/S1 rechts vorgeschlagen (S. 8). 3.1.5 Im Bericht der Klinik F.________ vom 10. Dezember 2019 (act. II 80 S. 5 f.) diagnostizierten die Ärzte ein chronisches lumboischialgiformes Schmerzsyndrom rechtsbetont, teilweise mit diffusen Schmerztriggerpunk- ten, aber auch einer residualen Dysästhesie im L5 Dermatom rechts sowie Myogelosen Nackenmuskulatur rechts (S. 5). Sie legten dar, in dem am 18. November 2019 durchgeführten MRI der LWS zeigten sich regelrechte postoperative Verhältnisse. Bildmorphologisch zeige sich keine höhergra- dige Kompression der neuronalen Strukturen, einzig eine Hyperintensität Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 9 der Weichteile über den Facettengelenken LWK 4/5 rechts mehr als links in der STIR-Sequenz. Neurochirurgisch bestehe kein Handlungsbedarf (S. 6). 3.1.6 Die Ärzte der Klinik G.________ diagnostizierten im Bericht vom
  11. Februar 2020 (act. II 85 S. 2 ff.) ein chronisches lumboischialgiformes Schmerzsyndrom rechts mit Schmerzausweitung. Die angegebenen so- ckenförmigen Hypästhesien und Parästhesien, differentialdiagnostisch im Rahmen einer Nervenschädigung, entsprächen keiner anatomischen Ver- teilung. Bezüglich der Kraft am rechten Bein bestünden einerseits diskre- pante Befunde, andererseits eine nicht durch eine Schädigung der L5- Wurzel erklärbare Ausweitung. Insgesamt scheine eine relevante Überlage- rung bzw. funktionelle Störung vorzuliegen (S. 2). Waddellzeichen seien vorhanden (S. 4). Das Angebot einer stationären Rehabilitation auf der Psychosomatik sei in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer abgelehnt worden (S. 3). 3.1.7 Die RAD-Ärztin, Dr. med. M.________, Fachärztin für Urologie so- wie Chirurgie, führte im Bericht vom 27. April 2020 (act. II 87) aus, aktuell bestehe eine aktivierte Facettengelenksarthrose im LWS-Bereich mit ent- sprechender Schmerzhaftigkeit, die offenbar bislang noch nicht adäquat behandelt worden sei. Auch fehle eine psychosomatische Anbindung und Therapie bei starker funktioneller Überlagerung. Der Gesundheitszustand sei somit potentiell verbesserbar. Die Therapiemöglichkeiten seien noch nicht ausgereizt (S. 5). 3.1.8 Dr. med. N.________, Facharzt für Neurochirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 24. September 2020 (act. II 116 S. 2 f.) insbesondere eine rechtsseitige brennende Lumboischialgie L5 (S. 2). In dem am 21. Septem- ber 2020 durchgeführten MRI zeige sich im Vergleich zu den Voraufnah- men von November 2019 ein stabiler Befund. Das Ergebnis der initialen Operation sei bis auf die heftigen Lumboischialgien in Bezug auf die Pare- se leider nicht sehr erfolgreich gewesen. In der Bildgebung zeige sich keine klare Kompression der L5 Nervenwurzel, wobei allerdings ein Kontakt der Bandscheibe und des Recessus zur L5 Wurzel bestehe. Er möchte eine selektive Infiltration durchführen lassen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 10 3.1.9 Der Beschwerdeführer war vom 15. Oktober bis 30. November 2020 in teilstationärer Behandlung in den psychiatrischen Diensten O.________. Im Austrittsbericht vom 13. Januar 2021 (act. II 105) diagnostizierten die Ärztinnen insbesondere eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie eine rezidivierende de- pressive Störung, ggw. leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0, S. 1). Der Beschwerdeführer sei im Affekt niedergestimmt, hoffnungslos, frustriert und habe Zukunftsängste. Die Schwingungsfähigkeit sei vermindert. Der affektive Rapport sei herstellbar. Es bestünden Ein- und Durch- schlafstörungen aufgrund der Schmerzen. Die Psychomotorik sei leicht unruhig. Er habe sich schliesslich für eine psychosomatisch ausgerichtete Behandlung entscheiden können. Psychopharmakologisch sei die Behand- lung mit Fluoxetin weiter aufdosiert worden (S. 2). 3.1.10 Dr. med. P.________, praktische Ärztin, diagnostizierte im Bericht vom 17. Januar 2021 (act. II 107 S. 1 ff.) eine Anpassungsstörung mit ver- längerter, depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) sowie eine chronische Schmerzstörung (ICD-10: F45.41). Der Beschwerdeführer sei wach, allseits orientiert, die Konzentration sei leicht reduziert, das formale Denken kohärent, er sei antriebslos und verzweifelt, habe chronische Schmerzen und Schlafstörungen. Aus psychiatrischer Sicht könne er bis zu 80% arbei- ten, jedoch in einer angepassten Tätigkeit, sitzend, ohne zu viel Stress oder körperliche Belastung und Arbeitsdruck (S. 3 Ziff. 2.4 ff.). 3.1.11 Im Bericht vom 2. Juni 2021 (act. I 7) führte Dr. med. N.________ aus, seit der Konsultation vom 24. September 2020 habe er den Be- schwerdeführer nicht mehr gesehen. Eine volle Arbeitsunfähigkeit habe er zu diesem Zeitpunkt nicht attestiert, sondern den Ist-Zustand nach Auskunft des Beschwerdeführers wiedergegeben. Bezüglich der detaillierten Arbeits- fähigkeit könne er aufgrund der erhobenen Befunde keine Stellung neh- men. Die Diagnose eines Failed-Back-Surgery-Syndroms nach Diskusher- nienoperation könne er teilen. 3.1.12 Dr. med. Q.________, Facharzt für Kardiologie, von der E.________, diagnostizierte im Bericht vom 16. August 2021 (act. I 11 f.) ein NSTEMI vom 29. Juli 2021 sowie eine koronare Dreigefässerkrankung mit normaler LV-Funktion (S. 1). Sie hätten eine komplexe und hochgradige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 11 Stenose des RIVA/des Diagonalastes erfolgreich dilatiert und mit je einem medikamentösen Stent versorgt. Der Beschwerdeführer werde für eine elektive Intervention der subtotalen Stenosen des Marginalastes in drei Wochen und für eine elektive Intervention der dominanten RCA in drei Mo- naten aufgeboten (S. 2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 29. Juli 2019 (act. II 59.1) sowie dessen Teilgutachten (act. II 59.2-5) erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugen. Insbesondere basieren die Be- urteilungen auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigen die geklag- ten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der medizini- schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 12 ein. Folglich kommen dem Gutachten und den Teilgutachten voller Be- weiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 3.3.1 Die Gutachter haben gestützt auf die fachärztlichen Untersuchun- gen schlüssig und für den Rechtsanwender nachvollziehbar dargelegt, dass mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (einzig) ein pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei Facettengelenksarthrosen LWK 4/5 beidseits vorliegt (act. II 59.1 S. 7). Die Einschätzung der orthopädischen Gutachte- rin, wonach bei der Untersuchung Diskrepanzen sowie Verdeutlichungen bestanden und lediglich gelegentliche belastungsabhängige pseudoradi- kulär beidseits ausstrahlende Schmerzen nachvollziehbar sind (act. II 59.2 S. 9 Ziff. 6, S. 11 Ziff. 7.3), überzeugt. Auch bei der neurologischen Unter- suchung bestanden Diskrepanzen, aber kein Korrelat für die angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen (act. II 59.4 S. 9 Ziff. 7.4, 11 Ziff. 8). 3.3.2 Nicht gegen die Zuverlässigkeit der Annahmen der Gutachter spre- chen die Berichte des Dr. med. L.________ vom 27. November 2019 (act. II 80 S. 7 ff.), der Klinik F.________ vom 10. Dezember 2019 (act. II 80 S. 5 f.) sowie der Klinik G.________ vom 3. Februar 2020 (act. II 85 S. 2 ff.). Diese ärztlichen Einschätzungen bestätigen vielmehr die Auffassung der neurologischen Gutachterin, dass keine objektivierbare Nervenschädigung besteht (act. II 59.4 S. 9 unten) und damit funktionale Beschwerden (act. II 85 S. 3) vorliegen. Dasselbe gilt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 2) – für die Berichte des Dr. med. N.________ vom 24. September 2020 und 2. Juni 2021 (act. II 116 S. 2 f., act. I 7), da sich der Arzt explizit einzig auf die Schilderungen des Be- schwerdeführers stützt (act. I 7), mithin keine medizinische Einschätzung vornimmt. Ebenso enthält auch der Bericht der Abklärungsstelle D.________ vom 16. Januar 2020 (act. II 79 S. 3 ff.) keinen Hinweis, der gegen die Annahmen der Experten spräche, da sich diese Ausführungen allein auf die vom Beschwerdeführer gezeigte Leistungsbereitschaft stützen resp. die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigen (vgl. insb. act. II 79 S. 5 oben: "Seine Leistungsfähigkeit war eingeschränkt, da gemäss seinen Aussagen mehrmals pro Halbtag Schmerzen im Rücken und im rechten Fuss auftraten. Gemäss seiner Aussage habe das auch mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 13 der Arthrose zu tun"). Aus den genannten Berichten ergibt sich – anders als in der Eingabe vom 5. Juli 2021, S. 4, behauptet – auch kein Indiz, dass sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung wesentlich verändert hätte. Die von Dr. med. R.________, Praktische Ärztin sowie Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, im Telefongespräch vom 18. Dezember 2019 erwähnte "aktivierte Arthrose" (act. II 76) konnte szintigraphisch ausge- schlossen werden (act. II 90 S. 2, Bericht des RAD vom 4. Februar 2021 [act. II 110 S. 5]). Schliesslich liegt – entgegen der Auffassung in der Ein- gabe vom 5. Juli 2021, S. 2 – auch kein instabiler Gesundheitszustand vor: Wenn die Abklärungsstelle D.________ dies im Bericht vom 16. Januar 2020 so erwähnt (act. II 79 S. 6 Mitte), handelt es sich nicht um eine medi- zinische Würdigung, während die RAD-Ärztin im Bericht vom 27. April 2020 zwar einen instabilen Gesundheitszustand erwähnt (act. II 87 S. 5 oben), damit aber offensichtlich einen verbesserungsfähigen Zustand meint (so denn auch act. II 87 S. 5 unten), womit die Einschätzung der MEDAS- Gutachter als Mindestgrösse zu gelten hat. Weshalb aus diesem Grund bei gutachterlich festgestellter vollständiger Arbeitsfähigkeit in einer Ver- weistätigkeit (act. II 59.1 S. 9 Ziff. 4.8) ein rückwirkender Rentenanspruch entstehen sollte (Eingabe vom 5. Juli 2021, S. 2), ist nicht nachvollziehbar. 3.3.3 Der psychopathologische Befund ist anlässlich der psychiatrischen MEDAS-Untersuchung unauffällig ausgefallen (act. II 59.5 S. 8 Ziff. 6). Die Berichte der behandelnden Dr. med. P.________ vom 8. Juli 2020 und vom
  12. Januar 2021 (act. II 93, 107 S. 1 ff.) enthalten kein Indiz, das aus psychiatrischer Sicht gegen die Annahmen im Gutachten sprechen würde, was auch für den Bericht der psychiatrischen Dienste O.________ vom 13. Januar 2021 (act. II 105) gilt. Sogar wenn auf die im Bericht der behan- delnden Psychiaterin vom 17. Januar 2021 angenommene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% abgestellt wird (act. II 107 S. 4 Ziff. 3.2), de- ren Annahme entgegen der Aussage in der Eingabe vom 5. Juli 2021, S. 3, nicht aktenwidrig ist, ergibt sich kein rentenbegründender IV-Grad (vgl. E. 4.3 hiernach), weshalb die Frage, ob in psychischer Hinsicht eine volle oder bloss 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht, letztlich offengelas- sen werden kann und sich eine Indikatorenprüfung (BGE 141 V 281) erüb- rigt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 14 3.3.4 Der Bericht der E.________ vom 16. August 2021 (act. I 11 f.) ist nicht zu berücksichtigen, weil der Beschwerdeführer den Herzinfarkt vom
  13. Juli 2021 nach dem Verfügungserlass vom 15. April 2021 (act. II 122) erlitten hat (vgl. E. 2.4 hiervor). Es ist nicht mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die schwere koronare Dreige- fässerkrankung sich bereits vor Verfügungserlass auf die Leistungsfähigkeit ausgewirkt hat. 3.3.5 Damit ist erstellt, dass ab Januar 2018 in einer leidensangepassten Tätigkeit (eine körperlich leicht bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der LWS ([act. II 59.2 S. 13 Ziff. 8]) eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80% besteht (MEDAS-Gutachten [act. II 59.1 S. 9 Ziff. 4.8] resp. Bericht der Dr. med. P.________ vom 17. Januar 2021 [act. II 107 S. 4 Ziff. 3.2]). Bezüglich des Beginns der Arbeitsfähigkeit bestehen im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Annahmen der Gut- achter nicht zutreffend sein sollten (insb. act. II 59.4 S. 11), auch wenn die neurologische Gutachterin erst ab Oktober 2018 von einem unauffälligen Befund ausgeht (act. II 59.4 S. 8 Ziff. 7.2), was eine vorherige vollständige Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit nicht ausschliesst, denn im Rahmen des Gesamtkonsenses schloss sie sich der ab Januar 2018 be- stehenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit an; ein unauffälliger Befund ist sodann auch nicht Voraussetzung für die hier angenommene Arbeits- fähigkeit. Die Ausführungen in der Eingabe vom 5. Juli 2021, S. 4, stützen sich lediglich auf das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten, wobei einzig in orthopädischer Hinsicht Einschränkungen bestehen, die von den MEDAS-Gutachtern berücksichtigt worden sind (act. II 59.2 S. 12 Ziff. 7.4).
  14. 4.1 Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleichs zu ermitteln. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 15 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300; 129 V 222). Unter Berücksichtigung der Anmeldung vom 7. No- vember 2017 (act. II 2) ist der frühest mögliche Rentenbeginn in Anwen- dung von Art. 29 Abs. 1 IVG Mai 2018. In diesem Zeitpunkt war das Warte- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 16 jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG nicht abgelaufen, da die Einschränkung in der angestammten Tätigkeit erst ab September 2017 bestand (act. II 59.1 S. 9 Ziff. 4.7, 17 S. 4 Ziff. 1.6). Es kann offen bleiben, wann das Wartejahr abgelaufen wäre, da so oder anders ein rentenausschliessender IV-Grad resultiert. 4.3 Der Beschwerdeführer hat seine angestammte Tätigkeit als … inva- liditätsfremd verloren (act. II 3 S. 3) und die letzte Stelle bei der S.________ AG war befristet (act. II 20 S. 2), weshalb die IVB das Validen- einkommen zu Recht aufgrund der LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, bemessen hat (act. II 122 S. 2). Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist das Invalideneinkommen ebenfalls gestützt auf diese Zahlen zu ermitteln. Da somit sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der gleichen Basis zu ermitteln sind, erübrigt sich die Durchführung eines zah- lenmässigen Einkommensvergleichs. Der IV-Grad entspricht dem Umfang der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. August 2017, 8C_358/2017, E. 2.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invali- denversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 323 N. 35). Der von der Be- schwerdegegnerin zugestandene Abzug von 10% (act. II 122 S. 1) trägt allen einkommensbeeinflussenden gesundheitsbedingten Aspekten genü- gend Rechnung und ist nicht zu beanstanden, während nicht gesundheits- bedingte Umstände bei beiden Vergleichseinkommen berücksichtigt wer- den müssten (BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Damit resul- tiert ein rentenausschliessender IV-Grad von maximal 28% (Arbeitsun- fähigkeit von 20% [was offen bleiben kann; vgl. E. 3.3.3 hiervor] und behin- derungsbedingter Abzug von 10% von der Restarbeitsfähigkeit von [min- destens] 80%). 4.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 17
  15. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 5.3 Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege mit Eingabe vom 5. Juli 2021 zurückgezogen, weshalb dieses vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  17. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  18. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  19. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 18
  20. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingaben vom 5. Juli und 20. August 2021) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 369 IV ACT/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. September 2021 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. April 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 7. November 2017 unter Hinweis auf "Die Bandscheibe am Rücken" bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV [act. II] 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und gewährte Arbeitsvermittlung (act. II 34). Weiter beauftragte sie das C.________ (MEDAS) mit einer polydisziplinären Begutachtung in den Fachbereichen Orthopädie, Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin sowie Neurologie (MEDAS-Gutachten vom 29. Juli 2019 [act. II 59.1], vgl. act. II 59.2-5). In der Folge sprach sie eine Grundabklärung bei der Abklärungs- stelle D.________ zu (act. II 68, 79), welche vom Versicherten per 13. De- zember 2019 abgebrochen (act. II 74) und im Anschluss abgeschlossen wurde (act. II 77). Nach weiteren Abklärungen und durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (act. II 111, 112 S. 1, 116 S. 1) wies sie das Rentenbegeh- ren mit Verfügung vom 15. April 2021 bei einem IV-Grad von 10% ab (act. II 122). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 17. Mai 2021 Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuwei- sen, ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten in den Fachbereichen Psychia- trie, Neurochirurgie, Rheumatologie, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates anzuordnen, eventualiter seien dem Beschwerdefüh- rer Eingliederungsmassnahmen und eine Rente der IV zu gewähren, unter Kostenfolge. Am 2. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege. Aufforderungsgemäss reichte er am 11. Juni 2021 das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit Beila-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 3 gen (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 1-9) und weiteren Arztberich- ten (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 7-10) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Diese wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 (Datum Postaufgabe) zog der Beschwerde- führer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück und leistete den Kostenvorschuss. Am 23. August 2021 ging beim Gericht eine weitere Ein- gabe des Beschwerdeführers samt Arztbericht der E.________ vom

16. August 2021 (act. I 11 f.) ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. April 2021 (act. II 122). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente. Nicht Streitgegenstand bildet hingegen ein allfälliger Anspruch auf berufli- che Massnahmen (Beschwerde, Ziff. I), hat die Beschwerdegegnerin doch hierüber mit der angefochtenen Verfügung nicht befunden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 5 Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit- her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit ist den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 6 3.1.1 Im Bericht der Klinik F.________ vom 20. November 2017 (act. II 26 S. 1 ff.) diagnostizierten die Ärzte einen Zustand nach Sequestrektomie LWK 4/5 rechts am 23. Oktober 2017. Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines sensomotorischen Ausfallsyndroms L5 auf der rechten Seite sowie dekompensierter Schmerzsymptomatik operativ versorgt worden. Bezüglich der präoperativen Schmerzsymptomatik zeige sich ein sehr zufriedenstel- lender Verlauf. Es bestehe ein Kraftdefizit des Grosszehenhebers M3-4 sowie des Fusshebers M4 auf der rechten Seite, sensible Störungen bestünden keine (S. 1). 3.1.2 Im Austrittsbericht der Klinik G.________ vom 10. Oktober 2018 (act. II 36) diagnostizierten die Ärzte insbesondere ein chronisches lum- boischialgiformes Schmerzsyndrom mit Ausweitung sowie Myogelosen der Nackenmuskulatur rechts. Sie führten aus, klinisch bestehe eine Schmer- zausweitung mit Allodynie der gesamten glutealen Muskulatur, des M. piri- formis rechts sowie der paravertebralen Muskulatur lumbal. Im Weiteren beständen ausgeprägte Druckdolenzen lumbal und am Beckenkamm sowie Hyposensibilität des gesamten rechten Fusses. Des Weiteren habe sich eine persistierende Fuss- und Zehenheberschwäche (M3) rechts mit sak- kadierter Kraftentwicklung sowie abgeschwächter Kraft (M4) der Hüftflexo- ren und Kniestrecker sowie -beuger gefunden. Im MRI LWS vom Juli 2018 hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Nervenkompression gezeigt (S. 1). 3.1.3 Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 29. Juli 2019 (act. II 59.1) stellten die Gutachter nach Untersuchungen in den Fachberei- chen Orthopädie, Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin sowie Neurologie folgende Diagnosen (act. II 59.1 S. 7 Ziff. 4.2): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei Facettengelenksarthro- sen LWK 4/5 beidseits - Status nach Sequestrektomie LWK 4/5 rechts am 23. Oktober 2017 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Senk-Spreiz-Platt-Knickfuss beidseits

2. Dyslipidämie

3. Geringgradige Leukozytose (als pathologischer Laborwert)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 7 Im orthopädischen Teilgutachten vom 5. Juni 2019 (act. II 59.2) führte Dr. med. H.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, aus, es habe eine harmonische Lordose der LWS bestanden. Klopf- und Druckschmerzangaben seien über sämtli- chen Dornfortsätzen sowie allen rechten Facettengelenken erfolgt. Bei der Oberkörper-Rotation nach links seien Schmerzen am rechten dorsalen Be- ckenkamm angegeben worden. Auffällig sei eine Diskrepanz zwischen der eingeschränkt demonstrierten und der spontan freien Beweglichkeit der LWS gewesen. Die angegebene Taubheit im kompletten rechten Unter- schenkel und Fuss entspreche keinem Dermatom und sei daher sowohl neuroanatomisch als auch aufgrund der vorliegenden radiologischen Be- funde von orthopädisch-traumatologischer Seite nicht nachvollziehbar. Nachvollziehbar seien allenfalls gelegentliche belastungsabhängige pseu- doradikulär beidseits ausstrahlende Schmerzen bei vorhandenen Facet- tengelenksarthrosen LWK 4/5 beidseits (S. 9 Ziff. 6). Im Rahmen der Un- tersuchung hätten erhebliche Hinweise auf Verdeutlichungen bestanden. Sämtliche Waddell-Zeichen seien positiv gewesen (Empfindlichkeit, Über- reaktion, Ablenkung, Neuroanatomie, Scheinmanöver, S. 11 Ziff. 7.3). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leicht bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der LWS bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 12 f. Ziff. 8). Im internistischen Gutachten vom 23. Mai 2019 (act. II 59.3) stellte Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Endokrinolo- gie-Diabetologie sowie Kardiologie, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7). Im neurologischen Gutachten vom 7. Juni 2019 (act. II 59.4) hielt Dr. med. J.________, Fachärztin für Neurologie, fest, unverändert berichte der Be- schwerdeführer, dass er Schmerzen im gesamten rechten Bein hätte und den rechten Fuss nicht heben könne. Die geklagte Schmerzausstrahlung, welche das gesamte rechte Bein betreffe, könne nicht neurologisch erklärt werden. Die Angabe der Schmerzen entspräche nicht dem Ausbreitungs- gebiet einer Radikulopathie. Die Gangprüfung ohne Schiene zeige, dass der Beschwerdeführer den Fuss heben könne. Ein Steppergang liege nicht vor. Die Mitarbeit des Beschwerdeführers sei fluktuierend. Da aufgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 8 dieser Befunde der dringende Verdacht auf Aggravation bestanden habe, sei eine elektromyographische Untersuchung durchgeführt worden, mit unauffälligem Ergebnis. Auf neurologischem Gebiet liege kein Gesund- heitsschaden vor (S. 7 Ziff. 6). Im psychiatrischen Gutachten vom 7. Juni 2019 (act. II 59.5) führte Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neu- rologie, aus, der psychopathologische Befund sei insgesamt unauffällig ausgefallen (S. 8 Ziff. 6). Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter in der interdisziplinären Gesamt- beurteilung fest, seit dem 12. September 2017 bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit habe vom 12. September 2017 bis Mitte Januar 2018 eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit bestanden. Seither bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. II 59.1 S. 9 Ziff. 4.7 f.). 3.1.4 Dr. med. L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom

27. November 2019 (act. II 80 S. 7 ff.) ein chronifiziertes lumbogluteales Schmerzsyndrom rechtsbetont sowie eine resisduelle Fussheberparese (?) rechts. Der Beschwerdeführer beschreibe die Schmerzen nach wie vor vor allem rechts, sie hätten sich durch die Operation auch gar nicht wesentlich geändert. Im neuen MRI fände sich nicht wirklich ein entsprechendes Kor- relat, erstaunlicherweise habe der Beschwerdeführer rechts einen grösse- ren Unterschenkelumfang als links. Er habe die Infiltration L4/5 und L5/S1 rechts vorgeschlagen (S. 8). 3.1.5 Im Bericht der Klinik F.________ vom 10. Dezember 2019 (act. II 80 S. 5 f.) diagnostizierten die Ärzte ein chronisches lumboischialgiformes Schmerzsyndrom rechtsbetont, teilweise mit diffusen Schmerztriggerpunk- ten, aber auch einer residualen Dysästhesie im L5 Dermatom rechts sowie Myogelosen Nackenmuskulatur rechts (S. 5). Sie legten dar, in dem am 18. November 2019 durchgeführten MRI der LWS zeigten sich regelrechte postoperative Verhältnisse. Bildmorphologisch zeige sich keine höhergra- dige Kompression der neuronalen Strukturen, einzig eine Hyperintensität

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 9 der Weichteile über den Facettengelenken LWK 4/5 rechts mehr als links in der STIR-Sequenz. Neurochirurgisch bestehe kein Handlungsbedarf (S. 6). 3.1.6 Die Ärzte der Klinik G.________ diagnostizierten im Bericht vom

3. Februar 2020 (act. II 85 S. 2 ff.) ein chronisches lumboischialgiformes Schmerzsyndrom rechts mit Schmerzausweitung. Die angegebenen so- ckenförmigen Hypästhesien und Parästhesien, differentialdiagnostisch im Rahmen einer Nervenschädigung, entsprächen keiner anatomischen Ver- teilung. Bezüglich der Kraft am rechten Bein bestünden einerseits diskre- pante Befunde, andererseits eine nicht durch eine Schädigung der L5- Wurzel erklärbare Ausweitung. Insgesamt scheine eine relevante Überlage- rung bzw. funktionelle Störung vorzuliegen (S. 2). Waddellzeichen seien vorhanden (S. 4). Das Angebot einer stationären Rehabilitation auf der Psychosomatik sei in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer abgelehnt worden (S. 3). 3.1.7 Die RAD-Ärztin, Dr. med. M.________, Fachärztin für Urologie so- wie Chirurgie, führte im Bericht vom 27. April 2020 (act. II 87) aus, aktuell bestehe eine aktivierte Facettengelenksarthrose im LWS-Bereich mit ent- sprechender Schmerzhaftigkeit, die offenbar bislang noch nicht adäquat behandelt worden sei. Auch fehle eine psychosomatische Anbindung und Therapie bei starker funktioneller Überlagerung. Der Gesundheitszustand sei somit potentiell verbesserbar. Die Therapiemöglichkeiten seien noch nicht ausgereizt (S. 5). 3.1.8 Dr. med. N.________, Facharzt für Neurochirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 24. September 2020 (act. II 116 S. 2 f.) insbesondere eine rechtsseitige brennende Lumboischialgie L5 (S. 2). In dem am 21. Septem- ber 2020 durchgeführten MRI zeige sich im Vergleich zu den Voraufnah- men von November 2019 ein stabiler Befund. Das Ergebnis der initialen Operation sei bis auf die heftigen Lumboischialgien in Bezug auf die Pare- se leider nicht sehr erfolgreich gewesen. In der Bildgebung zeige sich keine klare Kompression der L5 Nervenwurzel, wobei allerdings ein Kontakt der Bandscheibe und des Recessus zur L5 Wurzel bestehe. Er möchte eine selektive Infiltration durchführen lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 10 3.1.9 Der Beschwerdeführer war vom 15. Oktober bis 30. November 2020 in teilstationärer Behandlung in den psychiatrischen Diensten O.________. Im Austrittsbericht vom 13. Januar 2021 (act. II 105) diagnostizierten die Ärztinnen insbesondere eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie eine rezidivierende de- pressive Störung, ggw. leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0, S. 1). Der Beschwerdeführer sei im Affekt niedergestimmt, hoffnungslos, frustriert und habe Zukunftsängste. Die Schwingungsfähigkeit sei vermindert. Der affektive Rapport sei herstellbar. Es bestünden Ein- und Durch- schlafstörungen aufgrund der Schmerzen. Die Psychomotorik sei leicht unruhig. Er habe sich schliesslich für eine psychosomatisch ausgerichtete Behandlung entscheiden können. Psychopharmakologisch sei die Behand- lung mit Fluoxetin weiter aufdosiert worden (S. 2). 3.1.10 Dr. med. P.________, praktische Ärztin, diagnostizierte im Bericht vom 17. Januar 2021 (act. II 107 S. 1 ff.) eine Anpassungsstörung mit ver- längerter, depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) sowie eine chronische Schmerzstörung (ICD-10: F45.41). Der Beschwerdeführer sei wach, allseits orientiert, die Konzentration sei leicht reduziert, das formale Denken kohärent, er sei antriebslos und verzweifelt, habe chronische Schmerzen und Schlafstörungen. Aus psychiatrischer Sicht könne er bis zu 80% arbei- ten, jedoch in einer angepassten Tätigkeit, sitzend, ohne zu viel Stress oder körperliche Belastung und Arbeitsdruck (S. 3 Ziff. 2.4 ff.). 3.1.11 Im Bericht vom 2. Juni 2021 (act. I 7) führte Dr. med. N.________ aus, seit der Konsultation vom 24. September 2020 habe er den Be- schwerdeführer nicht mehr gesehen. Eine volle Arbeitsunfähigkeit habe er zu diesem Zeitpunkt nicht attestiert, sondern den Ist-Zustand nach Auskunft des Beschwerdeführers wiedergegeben. Bezüglich der detaillierten Arbeits- fähigkeit könne er aufgrund der erhobenen Befunde keine Stellung neh- men. Die Diagnose eines Failed-Back-Surgery-Syndroms nach Diskusher- nienoperation könne er teilen. 3.1.12 Dr. med. Q.________, Facharzt für Kardiologie, von der E.________, diagnostizierte im Bericht vom 16. August 2021 (act. I 11 f.) ein NSTEMI vom 29. Juli 2021 sowie eine koronare Dreigefässerkrankung mit normaler LV-Funktion (S. 1). Sie hätten eine komplexe und hochgradige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 11 Stenose des RIVA/des Diagonalastes erfolgreich dilatiert und mit je einem medikamentösen Stent versorgt. Der Beschwerdeführer werde für eine elektive Intervention der subtotalen Stenosen des Marginalastes in drei Wochen und für eine elektive Intervention der dominanten RCA in drei Mo- naten aufgeboten (S. 2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 29. Juli 2019 (act. II 59.1) sowie dessen Teilgutachten (act. II 59.2-5) erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugen. Insbesondere basieren die Be- urteilungen auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigen die geklag- ten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der medizini- schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 12 ein. Folglich kommen dem Gutachten und den Teilgutachten voller Be- weiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 3.3.1 Die Gutachter haben gestützt auf die fachärztlichen Untersuchun- gen schlüssig und für den Rechtsanwender nachvollziehbar dargelegt, dass mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (einzig) ein pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei Facettengelenksarthrosen LWK 4/5 beidseits vorliegt (act. II 59.1 S. 7). Die Einschätzung der orthopädischen Gutachte- rin, wonach bei der Untersuchung Diskrepanzen sowie Verdeutlichungen bestanden und lediglich gelegentliche belastungsabhängige pseudoradi- kulär beidseits ausstrahlende Schmerzen nachvollziehbar sind (act. II 59.2 S. 9 Ziff. 6, S. 11 Ziff. 7.3), überzeugt. Auch bei der neurologischen Unter- suchung bestanden Diskrepanzen, aber kein Korrelat für die angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen (act. II 59.4 S. 9 Ziff. 7.4, 11 Ziff. 8). 3.3.2 Nicht gegen die Zuverlässigkeit der Annahmen der Gutachter spre- chen die Berichte des Dr. med. L.________ vom 27. November 2019 (act. II 80 S. 7 ff.), der Klinik F.________ vom 10. Dezember 2019 (act. II 80 S. 5 f.) sowie der Klinik G.________ vom 3. Februar 2020 (act. II 85 S. 2 ff.). Diese ärztlichen Einschätzungen bestätigen vielmehr die Auffassung der neurologischen Gutachterin, dass keine objektivierbare Nervenschädigung besteht (act. II 59.4 S. 9 unten) und damit funktionale Beschwerden (act. II 85 S. 3) vorliegen. Dasselbe gilt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 2) – für die Berichte des Dr. med. N.________ vom 24. September 2020 und 2. Juni 2021 (act. II 116 S. 2 f., act. I 7), da sich der Arzt explizit einzig auf die Schilderungen des Be- schwerdeführers stützt (act. I 7), mithin keine medizinische Einschätzung vornimmt. Ebenso enthält auch der Bericht der Abklärungsstelle D.________ vom 16. Januar 2020 (act. II 79 S. 3 ff.) keinen Hinweis, der gegen die Annahmen der Experten spräche, da sich diese Ausführungen allein auf die vom Beschwerdeführer gezeigte Leistungsbereitschaft stützen resp. die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigen (vgl. insb. act. II 79 S. 5 oben: "Seine Leistungsfähigkeit war eingeschränkt, da gemäss seinen Aussagen mehrmals pro Halbtag Schmerzen im Rücken und im rechten Fuss auftraten. Gemäss seiner Aussage habe das auch mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 13 der Arthrose zu tun"). Aus den genannten Berichten ergibt sich – anders als in der Eingabe vom 5. Juli 2021, S. 4, behauptet – auch kein Indiz, dass sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung wesentlich verändert hätte. Die von Dr. med. R.________, Praktische Ärztin sowie Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, im Telefongespräch vom 18. Dezember 2019 erwähnte "aktivierte Arthrose" (act. II 76) konnte szintigraphisch ausge- schlossen werden (act. II 90 S. 2, Bericht des RAD vom 4. Februar 2021 [act. II 110 S. 5]). Schliesslich liegt – entgegen der Auffassung in der Ein- gabe vom 5. Juli 2021, S. 2 – auch kein instabiler Gesundheitszustand vor: Wenn die Abklärungsstelle D.________ dies im Bericht vom 16. Januar 2020 so erwähnt (act. II 79 S. 6 Mitte), handelt es sich nicht um eine medi- zinische Würdigung, während die RAD-Ärztin im Bericht vom 27. April 2020 zwar einen instabilen Gesundheitszustand erwähnt (act. II 87 S. 5 oben), damit aber offensichtlich einen verbesserungsfähigen Zustand meint (so denn auch act. II 87 S. 5 unten), womit die Einschätzung der MEDAS- Gutachter als Mindestgrösse zu gelten hat. Weshalb aus diesem Grund bei gutachterlich festgestellter vollständiger Arbeitsfähigkeit in einer Ver- weistätigkeit (act. II 59.1 S. 9 Ziff. 4.8) ein rückwirkender Rentenanspruch entstehen sollte (Eingabe vom 5. Juli 2021, S. 2), ist nicht nachvollziehbar. 3.3.3 Der psychopathologische Befund ist anlässlich der psychiatrischen MEDAS-Untersuchung unauffällig ausgefallen (act. II 59.5 S. 8 Ziff. 6). Die Berichte der behandelnden Dr. med. P.________ vom 8. Juli 2020 und vom

17. Januar 2021 (act. II 93, 107 S. 1 ff.) enthalten kein Indiz, das aus psychiatrischer Sicht gegen die Annahmen im Gutachten sprechen würde, was auch für den Bericht der psychiatrischen Dienste O.________ vom 13. Januar 2021 (act. II 105) gilt. Sogar wenn auf die im Bericht der behan- delnden Psychiaterin vom 17. Januar 2021 angenommene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% abgestellt wird (act. II 107 S. 4 Ziff. 3.2), de- ren Annahme entgegen der Aussage in der Eingabe vom 5. Juli 2021, S. 3, nicht aktenwidrig ist, ergibt sich kein rentenbegründender IV-Grad (vgl. E. 4.3 hiernach), weshalb die Frage, ob in psychischer Hinsicht eine volle oder bloss 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht, letztlich offengelas- sen werden kann und sich eine Indikatorenprüfung (BGE 141 V 281) erüb- rigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 14 3.3.4 Der Bericht der E.________ vom 16. August 2021 (act. I 11 f.) ist nicht zu berücksichtigen, weil der Beschwerdeführer den Herzinfarkt vom

29. Juli 2021 nach dem Verfügungserlass vom 15. April 2021 (act. II 122) erlitten hat (vgl. E. 2.4 hiervor). Es ist nicht mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die schwere koronare Dreige- fässerkrankung sich bereits vor Verfügungserlass auf die Leistungsfähigkeit ausgewirkt hat. 3.3.5 Damit ist erstellt, dass ab Januar 2018 in einer leidensangepassten Tätigkeit (eine körperlich leicht bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der LWS ([act. II 59.2 S. 13 Ziff. 8]) eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80% besteht (MEDAS-Gutachten [act. II 59.1 S. 9 Ziff. 4.8] resp. Bericht der Dr. med. P.________ vom 17. Januar 2021 [act. II 107 S. 4 Ziff. 3.2]). Bezüglich des Beginns der Arbeitsfähigkeit bestehen im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Annahmen der Gut- achter nicht zutreffend sein sollten (insb. act. II 59.4 S. 11), auch wenn die neurologische Gutachterin erst ab Oktober 2018 von einem unauffälligen Befund ausgeht (act. II 59.4 S. 8 Ziff. 7.2), was eine vorherige vollständige Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit nicht ausschliesst, denn im Rahmen des Gesamtkonsenses schloss sie sich der ab Januar 2018 be- stehenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit an; ein unauffälliger Befund ist sodann auch nicht Voraussetzung für die hier angenommene Arbeits- fähigkeit. Die Ausführungen in der Eingabe vom 5. Juli 2021, S. 4, stützen sich lediglich auf das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten, wobei einzig in orthopädischer Hinsicht Einschränkungen bestehen, die von den MEDAS-Gutachtern berücksichtigt worden sind (act. II 59.2 S. 12 Ziff. 7.4). 4. 4.1 Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleichs zu ermitteln. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 15 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300; 129 V 222). Unter Berücksichtigung der Anmeldung vom 7. No- vember 2017 (act. II 2) ist der frühest mögliche Rentenbeginn in Anwen- dung von Art. 29 Abs. 1 IVG Mai 2018. In diesem Zeitpunkt war das Warte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 16 jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG nicht abgelaufen, da die Einschränkung in der angestammten Tätigkeit erst ab September 2017 bestand (act. II 59.1 S. 9 Ziff. 4.7, 17 S. 4 Ziff. 1.6). Es kann offen bleiben, wann das Wartejahr abgelaufen wäre, da so oder anders ein rentenausschliessender IV-Grad resultiert. 4.3 Der Beschwerdeführer hat seine angestammte Tätigkeit als … inva- liditätsfremd verloren (act. II 3 S. 3) und die letzte Stelle bei der S.________ AG war befristet (act. II 20 S. 2), weshalb die IVB das Validen- einkommen zu Recht aufgrund der LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, bemessen hat (act. II 122 S. 2). Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist das Invalideneinkommen ebenfalls gestützt auf diese Zahlen zu ermitteln. Da somit sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der gleichen Basis zu ermitteln sind, erübrigt sich die Durchführung eines zah- lenmässigen Einkommensvergleichs. Der IV-Grad entspricht dem Umfang der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. August 2017, 8C_358/2017, E. 2.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invali- denversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 323 N. 35). Der von der Be- schwerdegegnerin zugestandene Abzug von 10% (act. II 122 S. 1) trägt allen einkommensbeeinflussenden gesundheitsbedingten Aspekten genü- gend Rechnung und ist nicht zu beanstanden, während nicht gesundheits- bedingte Umstände bei beiden Vergleichseinkommen berücksichtigt wer- den müssten (BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Damit resul- tiert ein rentenausschliessender IV-Grad von maximal 28% (Arbeitsun- fähigkeit von 20% [was offen bleiben kann; vgl. E. 3.3.3 hiervor] und behin- derungsbedingter Abzug von 10% von der Restarbeitsfähigkeit von [min- destens] 80%). 4.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 17 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 5.3 Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege mit Eingabe vom 5. Juli 2021 zurückgezogen, weshalb dieses vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, IV/21/369, Seite 18 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern (samt Eingaben vom 5. Juli und 20. August 2021)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.