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200 2021 365

Bern VerwG · 2021-10-12 · Deutsch BE

Verfügung vom 15. April 2021

Sachverhalt

A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Januar 2012 wegen Rücken- und Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenver- sicherung [act. II] 2). Gestützt auf Abklärungen im medizinischen, erwerb- lichen und häuslichen Bereich (vgl. insb. den Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Januar 2013 [act. II 37, 62] und das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS C.________ vom 27. September 2013 [ZMB; act. II 59.1]) stellte die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) mit Vorbescheid vom

11. Dezember 2013 (act. II 63) der Versicherten bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb: 60 %; Haushalt: 40 %) ermittelten Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von 22 % die Abweisung des Leistungsbegehrens hin- sichtlich einer Invalidenrente in Aussicht. Am 5. Februar 2014 verfügte sie wie angekündigt (act. II 64). Diese Verfügung blieb unangefochten. Im Dezember 2018 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (act. II 68). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sowie zur Invalidität im Haushalt (vgl. insb. die Exper- tise der MEDAS D.________ vom 10. November 2020 [act. II 132.2 bis 132.9] und den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 21. Dezember 2020 [act. II 135]) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2020 (act. II 140) bei einem in Anwendung der gemischten Methode (Erwerb: 60 %, Haushalt: 40 %) ermittelten IV-Grad von 20 % die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand vom 11. Januar 2021 (act. II 143) fest und verfügte - nach Einholung einer Stellungnahme der MEDAS vom 7. April 2021 (act. II 158) - am 15. April 2021 wie im Vorbescheid vorgesehen (act. II 159).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 3 B. Gegen die Verfügung vom 15. April 2021 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 17. Mai 2021 Beschwerde. Sie be- antragte, der ergangene Verwaltungsakt sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei eine Um- schulung bzw. berufliche Wiedereingliederung anzuordnen. Weiter ersuch- te die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwäl- tin. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingaben vom 31. August und 9. September 2021 legte die Beschwer- deführerin weitere medizinische Berichte ins Recht (Akten der Beschwerde- führerin [act. IA] 1 bis 3).

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. April 2021 (act. II 159). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter um eine Umschulung bzw. "be- rufliche Wiedereingliederung" ersucht (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 3), be- wegt sie sich ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 3 lit. C Ziff. 6).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 5 von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.3.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des IV-Grades der IV-Grad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der IV-Grad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Berechnung des IV-Grades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid gewor- den wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des IV-Grades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der pro- zentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 6 reich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbe- reichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 2.5.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen IV-Grades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmel- dung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be- gründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Renten- gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 7 sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der IV-Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verände- rung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren - analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG - durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 22. No- vember 2018 (act. II 68) eingetreten und hat den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin materiell geprüft. Folglich ist die Eintretensfrage - da nicht streitig - vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zudem ist mit der aufgetretenen intraspinalen Raumforderung an der Brustwirbelsäule (Meningeom), welche trotz dreimaliger Operation (act. II 107 S. 2 f., act. II 132.2 S. 14 Ziff. 4.2) zu einer bleibenden funktio- nellen Einschränkung führte (act. II 132.2 S. 15 Ziff. 4.3), seit dem Refe- renzzeitpunkt im Februar 2014 (act. II 64; vgl. E. 2.5.3 hiervor) eine revi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 8 sionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung resp. ein Neuanmeldungs- grund unbestrittenermassen ausgewiesen. Dementsprechend ist der Ren- tenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 2.5.4 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht steht gestützt auf das schlüssige und überzeugende, mithin beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 10. November 2020 (act. II 132.2 bis 132.9; vgl. zum Beweis- wert eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens: BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) zu Recht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Rückenmarksdefektes (act. II 132.2 S. 15 Ziff. 4.3) in ihrer angestammten Tätigkeit in der … (vgl. act. II 135 S. 6 Ziff. 3.2) aus interdisziplinärer Sicht vollständig arbeitsun- fähig ist (act. II 132.2 S. 16 Ziff. 4.7). Hingegen ist der Beschwerdeführerin eine leidensadaptierte Tätigkeit (körperlich leichte, vorwiegend sitzend zu verrichtende Arbeiten) zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zu- mutbar (act. II 132.2 S. 15 f. Ziff. 4.3 und 4.8). Diese Beurteilung lässt sich ohne Weiteres in das von den übrigen behandelnden Ärzten gezeichnete Gesamtbild einfügen (act. II 107 S. 2 f., act. II 110 S. 2 bis 4), während der Bericht der Hausärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. Januar 2021 (act. II 145) allein auf den geklagten Beschwerden fusst und kein Element enthält, dass den Gutach- tern nicht bekannt gewesen wäre, wie die Experten in der Stellungnahme vom 7. April 2021 (act. II 158) denn auch überzeugend festhielten. Zudem ist festzustellen, dass eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation gemäss der überzeugenden Stellungnahme der MEDAS vom

7. April 2021 (act. II 158) im Nachgang zur Begutachtung nicht eingetreten ist. Daran ändern auch die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte des Spitals F.________ vom 2. Juni, 27. Juli und 27. August 2021 (act. IA 1 bis 3) nichts. Die Beschwerdeführerin macht gestützt auf diese neuen Un- terlagen nunmehr geltend, dass bereits im Verfügungszeitpunkt sowohl eine lumbale Diskushernie als auch eine Liquoransammlung im Brustwir- belsäulenbereich bestanden hätten, welche eine wesentliche Ursache dafür sein dürften, dass sie - entgegen dem Gutachten der MEDAS - in der Ar- beitsfähigkeit massiv eingeschränkt sei (vgl. Eingaben vom 31. August und

9. September 2021).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 9 3.2.1 Die Diskushernie auf Stufe L3/4 wurde lediglich im Sinne einer Ver- dachtsdiagnose in Betracht gezogen (act. IA 1 bis 3, jeweils S. 1 Ziff. 3), womit sie mit Blick auf den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht als befundmässig ausgewiesen gilt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Februar 2021, 8C_739/2020, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Überdies wurde der Befundbericht des anlässlich der Untersuchung vom 1. Juni 2021 für indiziert gehaltenen MRI der Lenden- wirbelsäule (LWS; act. IA 1 S. 2 in fine) trotz grosszügiger Fristerstreckung bis 30. September 2021 nicht eingereicht. Des Weiteren waren den Gutachtern aufgrund der Bildgebung vom 26. Juni 2020 die degenerativen Veränderungen vor allem an der LWS ohnehin bekannt, wobei damals kei- ne Neurokompression nachweisbar war (act. II 132.4 S. 16 Ziff. 4.3.2, act. II 132.5 S. 14 Ziff. 4.3.2, act. II 132.8 S. 1). Selbst wenn sich der Verdacht erhärten sollte, würde dies den Beweiswert der Administrativexpertise nicht beschlagen. Denn daraus könnte nicht retrospektiv geschlossen werden, dass der entsprechende Gesundheitsschaden bereits innerhalb des ge- richtlichen Überprüfungszeitpunkts (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) vorlag, geschweige denn, dass er eine relevante Ein- schränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit bewirkte. Der Gutachter hielt - wenn auch mit Bezug auf den Rückenmarksdefekt - in jährlichen Abständen Verlaufsbildgebungen (MRI-Kontrollen) für sinnvoll, zu welchen es nun offenbar im Juni 2021 gekommen ist (act. IIA 132.5 S. 23 Ziff. 8.3). 3.2.2 Was die Flüssigkeitsansammlung betrifft, wiesen bereits die Sach- verständigen auf ein mässig komprimierendes und grössenstationäres Liquorkissen mit leicht raumforderndem Effekt im Bereich der Brustwir- belsäule hin (act. II 132.4 S. 19 Ziff. 7.2, act. II 132.5 S. 16 f. Ziff. 7.1). Die Verlaufsbildgebung vom 1. Juni bzw. 21. August 2021 offenbarte eine ge- ringe Grössenreduktion des bekannten Liquorkissens bzw. eine leichte geminderte Liquoransammlung im ehemaligen Operationsgebiet (act. IA 1 S. 2, act. IA 3 S. 2). Die behandelnden Ärzte beschrieben die Flüssigkeits- kollektion dementsprechend als kontinuierlich regredient (act. IA 1 S. 2), mithin ist in Bezug auf diesen Befund jedenfalls keine Verschlimmerung ausgewiesen. Durch die CT-gesteuerte Punktion mit Kontrastmittel ergab sich eine mögliche Erklärung für die Flüssigkeitsansammlung bzw. deren Reduktion (Hinweis auf eine direkte Kommunikation der Kollektion mit dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 10 Intrathekalraum [act. IA 3]). Die Ätiologie des durch die Gutachter bereits berücksichtigten Problembereichs ist jedoch für die Bestimmung des Ren- tenanspruchs grundsätzlich nicht entscheidend (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 S. 413), zumal nicht über eine Verschlechterung der Befunde, sondern bloss über eine fehlende subjektive Besserung berichtet wurde (act. IA 1 S. 2, act. IA 2 S. 1). 3.2.3 Was die Kritik bezüglich der Frage der Verwertbarkeit der gutachter- lich attestierten Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 7) betrifft, wird darauf nachfolgend in E. 4.4.1 eingegangen. Aus- zugehen ist damit von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit. Gestützt darauf ist im Folgenden die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 3.3 Uneinig sind sich die Parteien bezüglich der (Status-)Frage, in welchem zeitlichen Umfang die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 21. Dezember 2020 (act. II 135) von einem Status von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt ausgeht (act. II 135 S. 7 Ziff. 4), macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu mindestens 80 % erwerbstätig wäre (vgl. Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 6). Die Frage nach dem Status kann vorliegend jedoch offen gelassen werden. Denn selbst wenn von einer Qualifikation als Vollerwerbstätige ausgegangen und demzufolge die Invalidität anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 2.3.1 hiervor) ermittelt würde, resultierte - wie nachfolgend aufgezeigt wird - kein renten- begründender IV-Grad. 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 11 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf je- doch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 12 Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Die am 22. November 2018 unterzeichnete Neuanmeldung (act. II 68) wur- de offensichtlich erst am 5. Dezember 2018 der Post übergeben (vgl. act. II 67.1, act. II 68 S. 10). Unter Berücksichtigung der im Dezember 2018 erfolgten Neuanmeldung (Expeditionsprinzip [vgl. Art. 29 Abs. 3 ATSG]) und der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG fällt der frühestmögliche Rentenbeginn auf Juni 2019, in welchem Zeitpunkt das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bereits erfüllt war (vgl. act. II 132.2 S. 16 Ziff. 4.7). Auf diesen Zeitpunkt hin ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4.3 Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin über keine Berufs- ausbildung verfügt (act. II 2 S. 4 Ziff. 6.2, act. II 11 S. 2 bis 4, act. II 12 S. 2, act. II 68 S. 5 Ziff. 5.3, act. II 135 S. 4 Ziff. 3.1) und im hypothetischen Ge- sundheitsfall weiterhin im … tätig wäre (vgl. act. II 135 S. 6 Ziff. 3.2 f.), ist das Valideneinkommen - wegen fehlender Unterlagen zur letzten Beschäf- tigung als … (vgl. act. II 135 S. 6 Ziff. 3.2 f.) - auf der Basis der LSE 2018 zu ermitteln. Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2018 (abrufbar unter www.bfs.admin.ch) beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn (Ziff. 86 bis 88 [Gesundheits- u. Sozialwesen], Kompetenzniveau 1 [einfa- che Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art], Frauen) Fr. 4'860.--. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst sowohl an die Nominallohnent- wicklung bis zum Jahr 2019 (Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen, 2016 - 2020, Ziff. 86 bis 88, Index Jahr 2018: 101.3 Punkte, Index Jahr 2019: 102.0 Punkte) als auch an die be- triebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2019 von 41.6 Stunden (BFS, Be- triebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], 2019, Ziff. 86 bis 88) resultiert daraus ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 61'071.90. Dieses wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 13 4.4 4.4.1 Bezüglich der Berechnung des Invalideneinkommens ist vorab die Verwertbarkeit der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit in einer Ver- weistätigkeit zu prüfen. Gemäss dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 10. November 2020 (act. II 132.2 bis 132.9) ist die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit (vorwiegend sitzend zu verrichtende Arbei- ten) zu 100 % arbeits- und leistungsfähig (act. II 132.2 S. 15 f. Ziff. 4.3 und 4.8). Bei diesem Anforderungs- und Belastungsprofil besteht - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 7) - kein Anlass zur Annahme, dass die bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar wäre. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein- kommen ist bezogen auf einen hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt

- und nicht auf die effektiven Marktverhältnisse resp. konkreten Chancen auf dem aktuellen Stellenmarkt - zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten rechtsprechungs- gemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Der ausgegli- chene Arbeitsmarkt hält einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten bereit und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektu- ellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits- angebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitäts- fremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Mit Blick darauf steht der Be- schwerdeführerin ein weiter Kreis an Beschäftigungen auf dem hypothe- tisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen. Namentlich kann angesichts der gemäss Gutachten der MEDAS vollständig erhaltenen (Rest-)Arbeitsfähigkeit und des relativ breiten Zumutbarkeitsprofils nicht gesagt werden, dass eine der Beschwerdeführerin noch zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeits- markt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Ent- gegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 14 das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Auch soweit sich die Beschwerdeführe- rin auf ihr Alter beruft (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 7), kann ihr nicht gefolgt werden. Die 1968 geborene Beschwerdeführerin war im hier massgeben- den Zeitpunkt, d.h. im Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit feststand (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.1 S. 25, 138 V 457 E. 3.2 S. 460 und E. 3.3 S. 462; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 20 E. 7.1 und Nr. 44 S. 156 E. 4.2) - hier am 10. November 2020 (act. II 132.2 bis 132.9), 52 Jahre alt (vgl. act. II 68 S. 1 Ziff. 1.1) und hatte damit noch eine mehr als zehnjährige Aktivitätsdauer vor sich. Dies stellt nach der Rechtsprechung eine Zeitspanne dar, während welcher von der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt erwartet werden darf (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Dezember 2019, 8C_563/2019, E. 5.3). Auch dass die Beschwerdeführerin nie eine Berufsausbildung abgeschlossen hat (vgl. E. 4.3 hiervor), spricht ange- sichts der langen und vielseitigen Erwerbskarriere (act. II 12 S. 2, act. II 135 S. 4 bis 6 Ziff. 3.2) nicht dagegen, dass sie eine Erwerbstätigkeit auf- nehmen könnte. Denn die fehlende Berufsausbildung steht der Verwertung der Arbeitsfähigkeit bei Hilfsarbeiten nicht entgegen (Entscheid des BGer vom 26. Januar 2011, 9C_717/2010, E. 5.1). Somit besteht in Bezug auf das von den Gutachtern der MEDAS definierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.2 hiervor) keine Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit. 4.4.2 Da die Beschwerdeführerin keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen aufgrund des Ta- bellenlohns zu bestimmen. Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2018 beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn (Total, Frauen, Kompetenzni- veau 1) Fr. 4'371.--. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst sowohl an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2019 (BFS, Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen, 2016 - 2020, Total, Index Jahr 2018: 101.7 Punkte, Index Jahr 2019: 102.7 Punkte) als auch an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2019 von 41.7 Stunden (BUA, 2019, Total) er- gibt dies - unter Berücksichtigung der zumutbaren Arbeits- und Leistungs- fähigkeit von 100 % (vgl. E. 3.2 hiervor) - ein massgebliches Invalidenein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 15 kommen von Fr. 55'218.90 (Fr. 4'371.-- x 12 : 101.7 x 102.7 : 40 h x 41.7 h). Da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits beim Anforderungs- und Belastungsprofil als limitierende Faktoren berücksichtigt wurden (vgl. E. 3.2 hiervor) und keine weiteren Gründe, die zu einer Einkommensein- busse führen könnten, ersichtlich sind (vgl. E. 4.1.2 hiervor), rechtfertigt sich vorliegend kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn; ein solcher wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Ein Abzug aus invaliditätsfremden Gründen (Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) rechtfertigt sich zudem be- reits deshalb nicht, weil hier sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen aufgrund der LSE festzusetzen sind und die entsprechenden Aspekte bei beiden Einkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom

19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Selbst wenn vom Erfordernis eines Nischenarbeitsplatzes ausgegangen und ein Maximalabzug von 25 % ge- währt würde, hätte dies - wie nachfolgend dargelegt wird - kein anderes Ergebnis zur Folge (vgl. E. 4.5 hiernach). 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'071.90 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 55'218.90 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 5'853.--, was einem IV-Grad von gerundet 10 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S.123) entspricht. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Ein solcher ergäbe sich auch nicht bei Gewährung des (hier nicht gerechtfertigten) Maximalabzuges von 25 %, der IV-Grad beliefe sich diesfalls auf nicht rentenbegründende 32 % ([Fr. 61'071.90 - Fr. 41'414.20 {Fr. 55'218.90 x 0.75}] : Fr. 61'071.90 x 100). 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 15. April 2021 (act. II 159) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuwei- sen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 16 6. Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne der Prozessarmut ist aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 4, sowie Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3 bis 5]). Zwar ergibt sich aus der Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern pro 2019, dass die Beschwerdeführerin mit rund Fr. 33'000.-- an einer Erbengemein- schaft beteiligt ist (act. I 5 S. 5 f.). Allerdings ist ein Zugriff auf diesen Ver- mögenswert zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich und kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit von ihr nicht gefordert werden, die Teilung der Erbschaft zu verlangen (vgl. Art. 604 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [ZGB; SR 210]). Des Weiteren kann der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis bezeich- net werden (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). Schliesslich erscheint der Beizug einer Rechtsvertretung angesichts der Rechtsunkundigkeit der Be- schwerdeführerin sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten geboten. Demnach ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche An- wältin zu gewähren.

E. 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 17 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, grundsätz- lich zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgelt- lichen Rechtspflege ist sie - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - jedoch von der Zah- lungspflicht zu befreien.

E. 6.3 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG ([Umkehrschluss]).

E. 6.4 Festzusetzen bleibt indes das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 9. September 2021 macht Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von 12.83 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 200.--), Barauslagen von Fr. 21.50 sowie die Mehr- wertsteuer von Fr. 199.25 geltend. Gestützt darauf ist sowohl der tarifmäs- sige Parteikostenersatz als auch das amtliche Honorar auf total Fr. 2'786.75 festzusetzen. Demnach ist Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'786.75 auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 18 lungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Rechtsanwältin B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'786.75 festgesetzte Ent- schädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern (Beteiligung an Erbengemeinschaft G.________) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 20 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. April 2021 (act. II 159). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter um eine Umschulung bzw. "be- rufliche Wiedereingliederung" ersucht (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 3), be- wegt sie sich ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 3 lit. C Ziff. 6). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 5 von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.3.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des IV-Grades der IV-Grad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der IV-Grad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Berechnung des IV-Grades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid gewor- den wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des IV-Grades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der pro- zentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 6 reich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbe- reichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 2.5.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen IV-Grades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmel- dung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be- gründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Renten- gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 7 sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der IV-Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verände- rung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren - analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG - durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5).
  5. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 22. No- vember 2018 (act. II 68) eingetreten und hat den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin materiell geprüft. Folglich ist die Eintretensfrage - da nicht streitig - vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zudem ist mit der aufgetretenen intraspinalen Raumforderung an der Brustwirbelsäule (Meningeom), welche trotz dreimaliger Operation (act. II 107 S. 2 f., act. II 132.2 S. 14 Ziff. 4.2) zu einer bleibenden funktio- nellen Einschränkung führte (act. II 132.2 S. 15 Ziff. 4.3), seit dem Refe- renzzeitpunkt im Februar 2014 (act. II 64; vgl. E. 2.5.3 hiervor) eine revi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 8 sionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung resp. ein Neuanmeldungs- grund unbestrittenermassen ausgewiesen. Dementsprechend ist der Ren- tenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 2.5.4 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht steht gestützt auf das schlüssige und überzeugende, mithin beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 10. November 2020 (act. II 132.2 bis 132.9; vgl. zum Beweis- wert eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens: BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) zu Recht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Rückenmarksdefektes (act. II 132.2 S. 15 Ziff. 4.3) in ihrer angestammten Tätigkeit in der … (vgl. act. II 135 S. 6 Ziff. 3.2) aus interdisziplinärer Sicht vollständig arbeitsun- fähig ist (act. II 132.2 S. 16 Ziff. 4.7). Hingegen ist der Beschwerdeführerin eine leidensadaptierte Tätigkeit (körperlich leichte, vorwiegend sitzend zu verrichtende Arbeiten) zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zu- mutbar (act. II 132.2 S. 15 f. Ziff. 4.3 und 4.8). Diese Beurteilung lässt sich ohne Weiteres in das von den übrigen behandelnden Ärzten gezeichnete Gesamtbild einfügen (act. II 107 S. 2 f., act. II 110 S. 2 bis 4), während der Bericht der Hausärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. Januar 2021 (act. II 145) allein auf den geklagten Beschwerden fusst und kein Element enthält, dass den Gutach- tern nicht bekannt gewesen wäre, wie die Experten in der Stellungnahme vom 7. April 2021 (act. II 158) denn auch überzeugend festhielten. Zudem ist festzustellen, dass eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation gemäss der überzeugenden Stellungnahme der MEDAS vom
  6. April 2021 (act. II 158) im Nachgang zur Begutachtung nicht eingetreten ist. Daran ändern auch die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte des Spitals F.________ vom 2. Juni, 27. Juli und 27. August 2021 (act. IA 1 bis 3) nichts. Die Beschwerdeführerin macht gestützt auf diese neuen Un- terlagen nunmehr geltend, dass bereits im Verfügungszeitpunkt sowohl eine lumbale Diskushernie als auch eine Liquoransammlung im Brustwir- belsäulenbereich bestanden hätten, welche eine wesentliche Ursache dafür sein dürften, dass sie - entgegen dem Gutachten der MEDAS - in der Ar- beitsfähigkeit massiv eingeschränkt sei (vgl. Eingaben vom 31. August und
  7. September 2021). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 9 3.2.1 Die Diskushernie auf Stufe L3/4 wurde lediglich im Sinne einer Ver- dachtsdiagnose in Betracht gezogen (act. IA 1 bis 3, jeweils S. 1 Ziff. 3), womit sie mit Blick auf den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht als befundmässig ausgewiesen gilt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Februar 2021, 8C_739/2020, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Überdies wurde der Befundbericht des anlässlich der Untersuchung vom 1. Juni 2021 für indiziert gehaltenen MRI der Lenden- wirbelsäule (LWS; act. IA 1 S. 2 in fine) trotz grosszügiger Fristerstreckung bis 30. September 2021 nicht eingereicht. Des Weiteren waren den Gutachtern aufgrund der Bildgebung vom 26. Juni 2020 die degenerativen Veränderungen vor allem an der LWS ohnehin bekannt, wobei damals kei- ne Neurokompression nachweisbar war (act. II 132.4 S. 16 Ziff. 4.3.2, act. II 132.5 S. 14 Ziff. 4.3.2, act. II 132.8 S. 1). Selbst wenn sich der Verdacht erhärten sollte, würde dies den Beweiswert der Administrativexpertise nicht beschlagen. Denn daraus könnte nicht retrospektiv geschlossen werden, dass der entsprechende Gesundheitsschaden bereits innerhalb des ge- richtlichen Überprüfungszeitpunkts (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) vorlag, geschweige denn, dass er eine relevante Ein- schränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit bewirkte. Der Gutachter hielt - wenn auch mit Bezug auf den Rückenmarksdefekt - in jährlichen Abständen Verlaufsbildgebungen (MRI-Kontrollen) für sinnvoll, zu welchen es nun offenbar im Juni 2021 gekommen ist (act. IIA 132.5 S. 23 Ziff. 8.3). 3.2.2 Was die Flüssigkeitsansammlung betrifft, wiesen bereits die Sach- verständigen auf ein mässig komprimierendes und grössenstationäres Liquorkissen mit leicht raumforderndem Effekt im Bereich der Brustwir- belsäule hin (act. II 132.4 S. 19 Ziff. 7.2, act. II 132.5 S. 16 f. Ziff. 7.1). Die Verlaufsbildgebung vom 1. Juni bzw. 21. August 2021 offenbarte eine ge- ringe Grössenreduktion des bekannten Liquorkissens bzw. eine leichte geminderte Liquoransammlung im ehemaligen Operationsgebiet (act. IA 1 S. 2, act. IA 3 S. 2). Die behandelnden Ärzte beschrieben die Flüssigkeits- kollektion dementsprechend als kontinuierlich regredient (act. IA 1 S. 2), mithin ist in Bezug auf diesen Befund jedenfalls keine Verschlimmerung ausgewiesen. Durch die CT-gesteuerte Punktion mit Kontrastmittel ergab sich eine mögliche Erklärung für die Flüssigkeitsansammlung bzw. deren Reduktion (Hinweis auf eine direkte Kommunikation der Kollektion mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 10 Intrathekalraum [act. IA 3]). Die Ätiologie des durch die Gutachter bereits berücksichtigten Problembereichs ist jedoch für die Bestimmung des Ren- tenanspruchs grundsätzlich nicht entscheidend (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 S. 413), zumal nicht über eine Verschlechterung der Befunde, sondern bloss über eine fehlende subjektive Besserung berichtet wurde (act. IA 1 S. 2, act. IA 2 S. 1). 3.2.3 Was die Kritik bezüglich der Frage der Verwertbarkeit der gutachter- lich attestierten Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 7) betrifft, wird darauf nachfolgend in E. 4.4.1 eingegangen. Aus- zugehen ist damit von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit. Gestützt darauf ist im Folgenden die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 3.3 Uneinig sind sich die Parteien bezüglich der (Status-)Frage, in welchem zeitlichen Umfang die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 21. Dezember 2020 (act. II 135) von einem Status von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt ausgeht (act. II 135 S. 7 Ziff. 4), macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu mindestens 80 % erwerbstätig wäre (vgl. Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 6). Die Frage nach dem Status kann vorliegend jedoch offen gelassen werden. Denn selbst wenn von einer Qualifikation als Vollerwerbstätige ausgegangen und demzufolge die Invalidität anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 2.3.1 hiervor) ermittelt würde, resultierte - wie nachfolgend aufgezeigt wird - kein renten- begründender IV-Grad.
  8. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 11 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf je- doch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 12 Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Die am 22. November 2018 unterzeichnete Neuanmeldung (act. II 68) wur- de offensichtlich erst am 5. Dezember 2018 der Post übergeben (vgl. act. II 67.1, act. II 68 S. 10). Unter Berücksichtigung der im Dezember 2018 erfolgten Neuanmeldung (Expeditionsprinzip [vgl. Art. 29 Abs. 3 ATSG]) und der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG fällt der frühestmögliche Rentenbeginn auf Juni 2019, in welchem Zeitpunkt das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bereits erfüllt war (vgl. act. II 132.2 S. 16 Ziff. 4.7). Auf diesen Zeitpunkt hin ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4.3 Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin über keine Berufs- ausbildung verfügt (act. II 2 S. 4 Ziff. 6.2, act. II 11 S. 2 bis 4, act. II 12 S. 2, act. II 68 S. 5 Ziff. 5.3, act. II 135 S. 4 Ziff. 3.1) und im hypothetischen Ge- sundheitsfall weiterhin im … tätig wäre (vgl. act. II 135 S. 6 Ziff. 3.2 f.), ist das Valideneinkommen - wegen fehlender Unterlagen zur letzten Beschäf- tigung als … (vgl. act. II 135 S. 6 Ziff. 3.2 f.) - auf der Basis der LSE 2018 zu ermitteln. Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2018 (abrufbar unter www.bfs.admin.ch) beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn (Ziff. 86 bis 88 [Gesundheits- u. Sozialwesen], Kompetenzniveau 1 [einfa- che Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art], Frauen) Fr. 4'860.--. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst sowohl an die Nominallohnent- wicklung bis zum Jahr 2019 (Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen, 2016 - 2020, Ziff. 86 bis 88, Index Jahr 2018: 101.3 Punkte, Index Jahr 2019: 102.0 Punkte) als auch an die be- triebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2019 von 41.6 Stunden (BFS, Be- triebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], 2019, Ziff. 86 bis 88) resultiert daraus ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 61'071.90. Dieses wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 7). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 13 4.4 4.4.1 Bezüglich der Berechnung des Invalideneinkommens ist vorab die Verwertbarkeit der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit in einer Ver- weistätigkeit zu prüfen. Gemäss dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 10. November 2020 (act. II 132.2 bis 132.9) ist die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit (vorwiegend sitzend zu verrichtende Arbei- ten) zu 100 % arbeits- und leistungsfähig (act. II 132.2 S. 15 f. Ziff. 4.3 und 4.8). Bei diesem Anforderungs- und Belastungsprofil besteht - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 7) - kein Anlass zur Annahme, dass die bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar wäre. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein- kommen ist bezogen auf einen hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt - und nicht auf die effektiven Marktverhältnisse resp. konkreten Chancen auf dem aktuellen Stellenmarkt - zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten rechtsprechungs- gemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Der ausgegli- chene Arbeitsmarkt hält einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten bereit und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektu- ellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits- angebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitäts- fremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Mit Blick darauf steht der Be- schwerdeführerin ein weiter Kreis an Beschäftigungen auf dem hypothe- tisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen. Namentlich kann angesichts der gemäss Gutachten der MEDAS vollständig erhaltenen (Rest- )Arbeitsfähigkeit und des relativ breiten Zumutbarkeitsprofils nicht gesagt werden, dass eine der Beschwerdeführerin noch zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeits- markt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Ent- gegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 14 das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Auch soweit sich die Beschwerdeführe- rin auf ihr Alter beruft (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 7), kann ihr nicht gefolgt werden. Die 1968 geborene Beschwerdeführerin war im hier massgeben- den Zeitpunkt, d.h. im Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit feststand (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.1 S. 25, 138 V 457 E. 3.2 S. 460 und E. 3.3 S. 462; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 20 E. 7.1 und Nr. 44 S. 156 E. 4.2) - hier am 10. November 2020 (act. II 132.2 bis 132.9), 52 Jahre alt (vgl. act. II 68 S. 1 Ziff. 1.1) und hatte damit noch eine mehr als zehnjährige Aktivitätsdauer vor sich. Dies stellt nach der Rechtsprechung eine Zeitspanne dar, während welcher von der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt erwartet werden darf (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Dezember 2019, 8C_563/2019, E. 5.3). Auch dass die Beschwerdeführerin nie eine Berufsausbildung abgeschlossen hat (vgl. E. 4.3 hiervor), spricht ange- sichts der langen und vielseitigen Erwerbskarriere (act. II 12 S. 2, act. II 135 S. 4 bis 6 Ziff. 3.2) nicht dagegen, dass sie eine Erwerbstätigkeit auf- nehmen könnte. Denn die fehlende Berufsausbildung steht der Verwertung der Arbeitsfähigkeit bei Hilfsarbeiten nicht entgegen (Entscheid des BGer vom 26. Januar 2011, 9C_717/2010, E. 5.1). Somit besteht in Bezug auf das von den Gutachtern der MEDAS definierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.2 hiervor) keine Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit. 4.4.2 Da die Beschwerdeführerin keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen aufgrund des Ta- bellenlohns zu bestimmen. Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2018 beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn (Total, Frauen, Kompetenzni- veau 1) Fr. 4'371.--. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst sowohl an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2019 (BFS, Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen, 2016 - 2020, Total, Index Jahr 2018: 101.7 Punkte, Index Jahr 2019: 102.7 Punkte) als auch an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2019 von 41.7 Stunden (BUA, 2019, Total) er- gibt dies - unter Berücksichtigung der zumutbaren Arbeits- und Leistungs- fähigkeit von 100 % (vgl. E. 3.2 hiervor) - ein massgebliches Invalidenein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 15 kommen von Fr. 55'218.90 (Fr. 4'371.-- x 12 : 101.7 x 102.7 : 40 h x 41.7 h). Da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits beim Anforderungs- und Belastungsprofil als limitierende Faktoren berücksichtigt wurden (vgl. E. 3.2 hiervor) und keine weiteren Gründe, die zu einer Einkommensein- busse führen könnten, ersichtlich sind (vgl. E. 4.1.2 hiervor), rechtfertigt sich vorliegend kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn; ein solcher wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Ein Abzug aus invaliditätsfremden Gründen (Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) rechtfertigt sich zudem be- reits deshalb nicht, weil hier sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen aufgrund der LSE festzusetzen sind und die entsprechenden Aspekte bei beiden Einkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom
  9. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Selbst wenn vom Erfordernis eines Nischenarbeitsplatzes ausgegangen und ein Maximalabzug von 25 % ge- währt würde, hätte dies - wie nachfolgend dargelegt wird - kein anderes Ergebnis zur Folge (vgl. E. 4.5 hiernach). 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'071.90 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 55'218.90 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 5'853.--, was einem IV-Grad von gerundet 10 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S.123) entspricht. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Ein solcher ergäbe sich auch nicht bei Gewährung des (hier nicht gerechtfertigten) Maximalabzuges von 25 %, der IV-Grad beliefe sich diesfalls auf nicht rentenbegründende 32 % ([Fr. 61'071.90 - Fr. 41'414.20 {Fr. 55'218.90 x 0.75}] : Fr. 61'071.90 x 100).
  10. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 15. April 2021 (act. II 159) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuwei- sen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 16
  11. Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne der Prozessarmut ist aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 4, sowie Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3 bis 5]). Zwar ergibt sich aus der Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern pro 2019, dass die Beschwerdeführerin mit rund Fr. 33'000.-- an einer Erbengemein- schaft beteiligt ist (act. I 5 S. 5 f.). Allerdings ist ein Zugriff auf diesen Ver- mögenswert zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich und kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit von ihr nicht gefordert werden, die Teilung der Erbschaft zu verlangen (vgl. Art. 604 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [ZGB; SR 210]). Des Weiteren kann der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis bezeich- net werden (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). Schliesslich erscheint der Beizug einer Rechtsvertretung angesichts der Rechtsunkundigkeit der Be- schwerdeführerin sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten geboten. Demnach ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche An- wältin zu gewähren. 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 17 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, grundsätz- lich zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgelt- lichen Rechtspflege ist sie - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - jedoch von der Zah- lungspflicht zu befreien. 6.3 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG ([Umkehrschluss]). 6.4 Festzusetzen bleibt indes das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 9. September 2021 macht Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von 12.83 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 200.--), Barauslagen von Fr. 21.50 sowie die Mehr- wertsteuer von Fr. 199.25 geltend. Gestützt darauf ist sowohl der tarifmäs- sige Parteikostenersatz als auch das amtliche Honorar auf total Fr. 2'786.75 festzusetzen. Demnach ist Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'786.75 auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzah- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 18 lungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  13. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ wird gutgeheissen.
  14. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  15. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  16. Rechtsanwältin B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'786.75 festgesetzte Ent- schädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  17. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern (Beteiligung an Erbengemeinschaft G.________) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 20 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 365 IV JAP/TOZ/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Oktober 2021 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. April 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Januar 2012 wegen Rücken- und Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenver- sicherung [act. II] 2). Gestützt auf Abklärungen im medizinischen, erwerb- lichen und häuslichen Bereich (vgl. insb. den Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Januar 2013 [act. II 37, 62] und das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS C.________ vom 27. September 2013 [ZMB; act. II 59.1]) stellte die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) mit Vorbescheid vom

11. Dezember 2013 (act. II 63) der Versicherten bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb: 60 %; Haushalt: 40 %) ermittelten Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von 22 % die Abweisung des Leistungsbegehrens hin- sichtlich einer Invalidenrente in Aussicht. Am 5. Februar 2014 verfügte sie wie angekündigt (act. II 64). Diese Verfügung blieb unangefochten. Im Dezember 2018 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (act. II 68). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sowie zur Invalidität im Haushalt (vgl. insb. die Exper- tise der MEDAS D.________ vom 10. November 2020 [act. II 132.2 bis 132.9] und den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 21. Dezember 2020 [act. II 135]) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2020 (act. II 140) bei einem in Anwendung der gemischten Methode (Erwerb: 60 %, Haushalt: 40 %) ermittelten IV-Grad von 20 % die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand vom 11. Januar 2021 (act. II 143) fest und verfügte - nach Einholung einer Stellungnahme der MEDAS vom 7. April 2021 (act. II 158) - am 15. April 2021 wie im Vorbescheid vorgesehen (act. II 159).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 3 B. Gegen die Verfügung vom 15. April 2021 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 17. Mai 2021 Beschwerde. Sie be- antragte, der ergangene Verwaltungsakt sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei eine Um- schulung bzw. berufliche Wiedereingliederung anzuordnen. Weiter ersuch- te die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwäl- tin. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingaben vom 31. August und 9. September 2021 legte die Beschwer- deführerin weitere medizinische Berichte ins Recht (Akten der Beschwerde- führerin [act. IA] 1 bis 3). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. April 2021 (act. II 159). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter um eine Umschulung bzw. "be- rufliche Wiedereingliederung" ersucht (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 3), be- wegt sie sich ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 3 lit. C Ziff. 6). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 5 von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.3.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des IV-Grades der IV-Grad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der IV-Grad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Berechnung des IV-Grades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid gewor- den wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des IV-Grades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der pro- zentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 6 reich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbe- reichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 2.5.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen IV-Grades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmel- dung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be- gründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Renten- gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 7 sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der IV-Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verände- rung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren - analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG - durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 22. No- vember 2018 (act. II 68) eingetreten und hat den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin materiell geprüft. Folglich ist die Eintretensfrage - da nicht streitig - vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zudem ist mit der aufgetretenen intraspinalen Raumforderung an der Brustwirbelsäule (Meningeom), welche trotz dreimaliger Operation (act. II 107 S. 2 f., act. II 132.2 S. 14 Ziff. 4.2) zu einer bleibenden funktio- nellen Einschränkung führte (act. II 132.2 S. 15 Ziff. 4.3), seit dem Refe- renzzeitpunkt im Februar 2014 (act. II 64; vgl. E. 2.5.3 hiervor) eine revi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 8 sionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung resp. ein Neuanmeldungs- grund unbestrittenermassen ausgewiesen. Dementsprechend ist der Ren- tenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 2.5.4 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht steht gestützt auf das schlüssige und überzeugende, mithin beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 10. November 2020 (act. II 132.2 bis 132.9; vgl. zum Beweis- wert eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens: BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) zu Recht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Rückenmarksdefektes (act. II 132.2 S. 15 Ziff. 4.3) in ihrer angestammten Tätigkeit in der … (vgl. act. II 135 S. 6 Ziff. 3.2) aus interdisziplinärer Sicht vollständig arbeitsun- fähig ist (act. II 132.2 S. 16 Ziff. 4.7). Hingegen ist der Beschwerdeführerin eine leidensadaptierte Tätigkeit (körperlich leichte, vorwiegend sitzend zu verrichtende Arbeiten) zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zu- mutbar (act. II 132.2 S. 15 f. Ziff. 4.3 und 4.8). Diese Beurteilung lässt sich ohne Weiteres in das von den übrigen behandelnden Ärzten gezeichnete Gesamtbild einfügen (act. II 107 S. 2 f., act. II 110 S. 2 bis 4), während der Bericht der Hausärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. Januar 2021 (act. II 145) allein auf den geklagten Beschwerden fusst und kein Element enthält, dass den Gutach- tern nicht bekannt gewesen wäre, wie die Experten in der Stellungnahme vom 7. April 2021 (act. II 158) denn auch überzeugend festhielten. Zudem ist festzustellen, dass eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation gemäss der überzeugenden Stellungnahme der MEDAS vom

7. April 2021 (act. II 158) im Nachgang zur Begutachtung nicht eingetreten ist. Daran ändern auch die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte des Spitals F.________ vom 2. Juni, 27. Juli und 27. August 2021 (act. IA 1 bis 3) nichts. Die Beschwerdeführerin macht gestützt auf diese neuen Un- terlagen nunmehr geltend, dass bereits im Verfügungszeitpunkt sowohl eine lumbale Diskushernie als auch eine Liquoransammlung im Brustwir- belsäulenbereich bestanden hätten, welche eine wesentliche Ursache dafür sein dürften, dass sie - entgegen dem Gutachten der MEDAS - in der Ar- beitsfähigkeit massiv eingeschränkt sei (vgl. Eingaben vom 31. August und

9. September 2021).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 9 3.2.1 Die Diskushernie auf Stufe L3/4 wurde lediglich im Sinne einer Ver- dachtsdiagnose in Betracht gezogen (act. IA 1 bis 3, jeweils S. 1 Ziff. 3), womit sie mit Blick auf den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht als befundmässig ausgewiesen gilt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Februar 2021, 8C_739/2020, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Überdies wurde der Befundbericht des anlässlich der Untersuchung vom 1. Juni 2021 für indiziert gehaltenen MRI der Lenden- wirbelsäule (LWS; act. IA 1 S. 2 in fine) trotz grosszügiger Fristerstreckung bis 30. September 2021 nicht eingereicht. Des Weiteren waren den Gutachtern aufgrund der Bildgebung vom 26. Juni 2020 die degenerativen Veränderungen vor allem an der LWS ohnehin bekannt, wobei damals kei- ne Neurokompression nachweisbar war (act. II 132.4 S. 16 Ziff. 4.3.2, act. II 132.5 S. 14 Ziff. 4.3.2, act. II 132.8 S. 1). Selbst wenn sich der Verdacht erhärten sollte, würde dies den Beweiswert der Administrativexpertise nicht beschlagen. Denn daraus könnte nicht retrospektiv geschlossen werden, dass der entsprechende Gesundheitsschaden bereits innerhalb des ge- richtlichen Überprüfungszeitpunkts (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) vorlag, geschweige denn, dass er eine relevante Ein- schränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit bewirkte. Der Gutachter hielt - wenn auch mit Bezug auf den Rückenmarksdefekt - in jährlichen Abständen Verlaufsbildgebungen (MRI-Kontrollen) für sinnvoll, zu welchen es nun offenbar im Juni 2021 gekommen ist (act. IIA 132.5 S. 23 Ziff. 8.3). 3.2.2 Was die Flüssigkeitsansammlung betrifft, wiesen bereits die Sach- verständigen auf ein mässig komprimierendes und grössenstationäres Liquorkissen mit leicht raumforderndem Effekt im Bereich der Brustwir- belsäule hin (act. II 132.4 S. 19 Ziff. 7.2, act. II 132.5 S. 16 f. Ziff. 7.1). Die Verlaufsbildgebung vom 1. Juni bzw. 21. August 2021 offenbarte eine ge- ringe Grössenreduktion des bekannten Liquorkissens bzw. eine leichte geminderte Liquoransammlung im ehemaligen Operationsgebiet (act. IA 1 S. 2, act. IA 3 S. 2). Die behandelnden Ärzte beschrieben die Flüssigkeits- kollektion dementsprechend als kontinuierlich regredient (act. IA 1 S. 2), mithin ist in Bezug auf diesen Befund jedenfalls keine Verschlimmerung ausgewiesen. Durch die CT-gesteuerte Punktion mit Kontrastmittel ergab sich eine mögliche Erklärung für die Flüssigkeitsansammlung bzw. deren Reduktion (Hinweis auf eine direkte Kommunikation der Kollektion mit dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 10 Intrathekalraum [act. IA 3]). Die Ätiologie des durch die Gutachter bereits berücksichtigten Problembereichs ist jedoch für die Bestimmung des Ren- tenanspruchs grundsätzlich nicht entscheidend (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 S. 413), zumal nicht über eine Verschlechterung der Befunde, sondern bloss über eine fehlende subjektive Besserung berichtet wurde (act. IA 1 S. 2, act. IA 2 S. 1). 3.2.3 Was die Kritik bezüglich der Frage der Verwertbarkeit der gutachter- lich attestierten Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 7) betrifft, wird darauf nachfolgend in E. 4.4.1 eingegangen. Aus- zugehen ist damit von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit. Gestützt darauf ist im Folgenden die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 3.3 Uneinig sind sich die Parteien bezüglich der (Status-)Frage, in welchem zeitlichen Umfang die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 21. Dezember 2020 (act. II 135) von einem Status von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt ausgeht (act. II 135 S. 7 Ziff. 4), macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu mindestens 80 % erwerbstätig wäre (vgl. Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 6). Die Frage nach dem Status kann vorliegend jedoch offen gelassen werden. Denn selbst wenn von einer Qualifikation als Vollerwerbstätige ausgegangen und demzufolge die Invalidität anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 2.3.1 hiervor) ermittelt würde, resultierte - wie nachfolgend aufgezeigt wird - kein renten- begründender IV-Grad. 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 11 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf je- doch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 12 Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Die am 22. November 2018 unterzeichnete Neuanmeldung (act. II 68) wur- de offensichtlich erst am 5. Dezember 2018 der Post übergeben (vgl. act. II 67.1, act. II 68 S. 10). Unter Berücksichtigung der im Dezember 2018 erfolgten Neuanmeldung (Expeditionsprinzip [vgl. Art. 29 Abs. 3 ATSG]) und der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG fällt der frühestmögliche Rentenbeginn auf Juni 2019, in welchem Zeitpunkt das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bereits erfüllt war (vgl. act. II 132.2 S. 16 Ziff. 4.7). Auf diesen Zeitpunkt hin ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4.3 Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin über keine Berufs- ausbildung verfügt (act. II 2 S. 4 Ziff. 6.2, act. II 11 S. 2 bis 4, act. II 12 S. 2, act. II 68 S. 5 Ziff. 5.3, act. II 135 S. 4 Ziff. 3.1) und im hypothetischen Ge- sundheitsfall weiterhin im … tätig wäre (vgl. act. II 135 S. 6 Ziff. 3.2 f.), ist das Valideneinkommen - wegen fehlender Unterlagen zur letzten Beschäf- tigung als … (vgl. act. II 135 S. 6 Ziff. 3.2 f.) - auf der Basis der LSE 2018 zu ermitteln. Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2018 (abrufbar unter www.bfs.admin.ch) beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn (Ziff. 86 bis 88 [Gesundheits- u. Sozialwesen], Kompetenzniveau 1 [einfa- che Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art], Frauen) Fr. 4'860.--. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst sowohl an die Nominallohnent- wicklung bis zum Jahr 2019 (Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen, 2016 - 2020, Ziff. 86 bis 88, Index Jahr 2018: 101.3 Punkte, Index Jahr 2019: 102.0 Punkte) als auch an die be- triebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2019 von 41.6 Stunden (BFS, Be- triebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], 2019, Ziff. 86 bis 88) resultiert daraus ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 61'071.90. Dieses wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 13 4.4 4.4.1 Bezüglich der Berechnung des Invalideneinkommens ist vorab die Verwertbarkeit der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit in einer Ver- weistätigkeit zu prüfen. Gemäss dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 10. November 2020 (act. II 132.2 bis 132.9) ist die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit (vorwiegend sitzend zu verrichtende Arbei- ten) zu 100 % arbeits- und leistungsfähig (act. II 132.2 S. 15 f. Ziff. 4.3 und 4.8). Bei diesem Anforderungs- und Belastungsprofil besteht - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 7) - kein Anlass zur Annahme, dass die bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar wäre. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein- kommen ist bezogen auf einen hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt

- und nicht auf die effektiven Marktverhältnisse resp. konkreten Chancen auf dem aktuellen Stellenmarkt - zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten rechtsprechungs- gemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Der ausgegli- chene Arbeitsmarkt hält einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten bereit und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektu- ellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits- angebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitäts- fremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Mit Blick darauf steht der Be- schwerdeführerin ein weiter Kreis an Beschäftigungen auf dem hypothe- tisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen. Namentlich kann angesichts der gemäss Gutachten der MEDAS vollständig erhaltenen (Rest-)Arbeitsfähigkeit und des relativ breiten Zumutbarkeitsprofils nicht gesagt werden, dass eine der Beschwerdeführerin noch zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeits- markt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Ent- gegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 14 das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Auch soweit sich die Beschwerdeführe- rin auf ihr Alter beruft (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 7), kann ihr nicht gefolgt werden. Die 1968 geborene Beschwerdeführerin war im hier massgeben- den Zeitpunkt, d.h. im Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit feststand (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.1 S. 25, 138 V 457 E. 3.2 S. 460 und E. 3.3 S. 462; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 20 E. 7.1 und Nr. 44 S. 156 E. 4.2) - hier am 10. November 2020 (act. II 132.2 bis 132.9), 52 Jahre alt (vgl. act. II 68 S. 1 Ziff. 1.1) und hatte damit noch eine mehr als zehnjährige Aktivitätsdauer vor sich. Dies stellt nach der Rechtsprechung eine Zeitspanne dar, während welcher von der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt erwartet werden darf (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Dezember 2019, 8C_563/2019, E. 5.3). Auch dass die Beschwerdeführerin nie eine Berufsausbildung abgeschlossen hat (vgl. E. 4.3 hiervor), spricht ange- sichts der langen und vielseitigen Erwerbskarriere (act. II 12 S. 2, act. II 135 S. 4 bis 6 Ziff. 3.2) nicht dagegen, dass sie eine Erwerbstätigkeit auf- nehmen könnte. Denn die fehlende Berufsausbildung steht der Verwertung der Arbeitsfähigkeit bei Hilfsarbeiten nicht entgegen (Entscheid des BGer vom 26. Januar 2011, 9C_717/2010, E. 5.1). Somit besteht in Bezug auf das von den Gutachtern der MEDAS definierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.2 hiervor) keine Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit. 4.4.2 Da die Beschwerdeführerin keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen aufgrund des Ta- bellenlohns zu bestimmen. Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2018 beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn (Total, Frauen, Kompetenzni- veau 1) Fr. 4'371.--. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst sowohl an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2019 (BFS, Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen, 2016 - 2020, Total, Index Jahr 2018: 101.7 Punkte, Index Jahr 2019: 102.7 Punkte) als auch an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2019 von 41.7 Stunden (BUA, 2019, Total) er- gibt dies - unter Berücksichtigung der zumutbaren Arbeits- und Leistungs- fähigkeit von 100 % (vgl. E. 3.2 hiervor) - ein massgebliches Invalidenein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 15 kommen von Fr. 55'218.90 (Fr. 4'371.-- x 12 : 101.7 x 102.7 : 40 h x 41.7 h). Da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits beim Anforderungs- und Belastungsprofil als limitierende Faktoren berücksichtigt wurden (vgl. E. 3.2 hiervor) und keine weiteren Gründe, die zu einer Einkommensein- busse führen könnten, ersichtlich sind (vgl. E. 4.1.2 hiervor), rechtfertigt sich vorliegend kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn; ein solcher wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Ein Abzug aus invaliditätsfremden Gründen (Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) rechtfertigt sich zudem be- reits deshalb nicht, weil hier sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen aufgrund der LSE festzusetzen sind und die entsprechenden Aspekte bei beiden Einkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom

19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Selbst wenn vom Erfordernis eines Nischenarbeitsplatzes ausgegangen und ein Maximalabzug von 25 % ge- währt würde, hätte dies - wie nachfolgend dargelegt wird - kein anderes Ergebnis zur Folge (vgl. E. 4.5 hiernach). 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'071.90 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 55'218.90 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 5'853.--, was einem IV-Grad von gerundet 10 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S.123) entspricht. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Ein solcher ergäbe sich auch nicht bei Gewährung des (hier nicht gerechtfertigten) Maximalabzuges von 25 %, der IV-Grad beliefe sich diesfalls auf nicht rentenbegründende 32 % ([Fr. 61'071.90 - Fr. 41'414.20 {Fr. 55'218.90 x 0.75}] : Fr. 61'071.90 x 100). 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 15. April 2021 (act. II 159) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuwei- sen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 16 6. Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne der Prozessarmut ist aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 4, sowie Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3 bis 5]). Zwar ergibt sich aus der Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern pro 2019, dass die Beschwerdeführerin mit rund Fr. 33'000.-- an einer Erbengemein- schaft beteiligt ist (act. I 5 S. 5 f.). Allerdings ist ein Zugriff auf diesen Ver- mögenswert zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich und kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit von ihr nicht gefordert werden, die Teilung der Erbschaft zu verlangen (vgl. Art. 604 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [ZGB; SR 210]). Des Weiteren kann der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis bezeich- net werden (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). Schliesslich erscheint der Beizug einer Rechtsvertretung angesichts der Rechtsunkundigkeit der Be- schwerdeführerin sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten geboten. Demnach ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche An- wältin zu gewähren. 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 17 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, grundsätz- lich zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgelt- lichen Rechtspflege ist sie - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - jedoch von der Zah- lungspflicht zu befreien. 6.3 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG ([Umkehrschluss]). 6.4 Festzusetzen bleibt indes das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 9. September 2021 macht Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von 12.83 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 200.--), Barauslagen von Fr. 21.50 sowie die Mehr- wertsteuer von Fr. 199.25 geltend. Gestützt darauf ist sowohl der tarifmäs- sige Parteikostenersatz als auch das amtliche Honorar auf total Fr. 2'786.75 festzusetzen. Demnach ist Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'786.75 auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 18 lungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Rechtsanwältin B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'786.75 festgesetzte Ent- schädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern (Beteiligung an Erbengemeinschaft G.________) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/365, Seite 20 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.