Einspracheentscheid vom 23. April 2021
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 24. März 2021 setzte die Ausgleichskasse Handel Schweiz (AK71 bzw. Beschwerdegegnerin) die von A.________ (Versicher- ter bzw. Beschwerdeführer) für das Jahr 2019 als Nichterwerbstätiger zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge sowie Verwaltungskosten- beiträge auf insgesamt Fr. 5'757.35 fest (Akten der AK71, Antwortbeilage [act. II] 2). Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. März 2021 (act. II 3) wies die AK71 mit Einspracheentscheid vom 23. April 2021 (act. II 5) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Mai 2021 Be- schwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheent- scheid sei aufzuheben, da die Berechnungen der AK71 auf falschen Zahlen (Totalvermögen anstelle des steuerbaren Vermögens) beruhen würden. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. April 2021 (act. II 5). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätiger (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) für das Jahr 2019.
E. 1.3 Angesichts der Höhe der im Streit liegenden Beiträge inkl. Verwal- tungskostenbeiträge von insgesamt Fr. 5'757.35 (act. II 2) erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitrags- pflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Al- tersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG; siehe auch Art. 2 des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2021, AHV/21/364, Seite 4 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Für die Bemessung der IV- und EO-Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EOG). 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. Art. 3 Abs. 1bis Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 4 EOG). Für nichterwerbstätige Studierende (bis zum 25. Altersjahr), für Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten, und für Nichter- werbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden, ist ein Min- destbeitrag vorgesehen (Art. 10 Abs. 2 AHVG; siehe auch Art. 3 Abs. 1bis Satz 2 IVG und Art. 27 Abs. 2 Satz 5 EOG). In Art. 28 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) hat der Bundesrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstäti- ge gelten, und über die Bemessung der Beiträge erlassen. Diese Vorschrif- ten gelten für die IV und die EO sinngemäss (Art. 1bis Abs. 2 der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Art. 36 Abs. 2 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11]). 2.3 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Min- destbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Verfügt ein Nicht- erwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzuge- rechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetra- ges auf die nächsten 50‘000.-- Franken abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich auf- grund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermö- gens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2021, AHV/21/364, Seite 5 anlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Rentenein- kommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusam- men (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Art. 22 - 27 AHVV sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 AHVV). 2.4 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerver- anlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu über- prüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann ab-weichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstän- de gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversiche- rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommenser- mittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial- versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu- greifen hat. Die versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hin- blick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustiz- verfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2020 AHV Nr. 11 S. 30 E. 3.2.1). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversiche- rungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation ab- weichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn ein- mal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie ent- spreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmit- tel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert worden wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2021, AHV/21/364, Seite 6 Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; SVR 2020 AHV Nr. 11 S. 30 E. 3.2.2; ZAK 1992 S. 34 E. 3c). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist als natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz in der schweizerischen AHV versichert und angesichts seines Jahrgangs (1956; vgl. act. II 1) für das zur Beurteilung stehende Jahr 2019 auch beitragspflichtig (vgl. E. 2.1 hiervor). Unbestritten ist, dass er die AHV/IV/EO-Beiträge im hier zu diskutierenden Zeitraum als Nichter- werbstätiger zu entrichten hat. 3.2 Am 23. März 2021 meldete die kantonale Steuerverwaltung Bern (Steuerbehörde) ein beitragspflichtiges Vermögen des Beschwerdeführers für die Ereignisperiode 2019 gemäss Veranlagung der direkten Bundes- steuer von Fr. 1'101'848.-- (act. II 1). Diese Meldung ist für die Ausgleichs- kasse verbindlich (vgl. E. 2.4 hiervor; Rz. 2103 f. der Wegleitung des Bun- desamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbst- ständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Version 16, Stand 1. Januar 2021, abrufbar unter: https://sozial versicherungen.admin.ch/de/d/6954). Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Steuertaxation klar ausgewiesene Irrtümer enthält oder Umstände gewürdigt werden, die nur sozialversicherungsrechtlich bedeutsam sind (vgl. E. 2.4 hiervor). Solches wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und es bestehen auch aufgrund der Akten keinerlei Hinweise für eine ent- sprechende Annahme. Daher ist nachfolgend auf die Meldung der Steuer- behörde abzustellen. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das gemeldete Vermögen sei zu hoch und beruhe auf falschen Zahlen. Sein Vermögen könne bei einem Renteneinkommen von jährlich Fr. 65'000.-- (richtig: Fr. 64'957.--; act. II 2, 3) nicht innerhalb eines Jahres um Fr. 341'795.-- angestiegen sein, wie dies die Berechnungen der Beschwerdegegnerin suggerieren würden. Ins- besondere seien die Schulden (Hypothek) nicht berücksichtigt d.h. nicht vom gemeldeten Vermögen abgezogen worden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2021, AHV/21/364, Seite 7 Das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen von Nichter- werbstätigen wird durch die kantonalen Steuerbehörden ermittelt. Diese berücksichtigen bei Liegenschaften die interkantonalen Repartitionswerte (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, Kreisschreiben 22 [nachfolgend: Kreisschreiben 22], Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei inter- kantonalen Steuerausscheidungen vom 22. März 2018). Ihre Meldungen an die Ausgleichskassen sind verbindlich (vgl. E. 2.4 und 3.2 hiervor). Für die Beitragsbemessung ist somit vorliegend auf die verbindliche Steuermel- dung (act. II 1) abzustellen. Den von der Steuerbehörde gemeldeten, auf einer rechtskräftigen Veranlagung basierenden Vermögensbetrag (act. II 1) hat die Beschwerdegegnerin korrekt übernommen. Die fragliche Steuer- meldung erweist sich gestützt auf die Veranlagungsverfügung (act. II 3) im Übrigen als zutreffend: Der amtliche Wert der Liegenschaften von total Fr. 530'930.-- multipliziert mit dem Repartitionswert für nichtlandwirtschaftli- che Grundstücke im Kanton Bern für das Jahr 2019 von 155 % (vgl. Kreis- schreiben 22) ergibt einen Betrag von Fr. 822'941.--. Zuzüglich der Wert- schriften im Wert von Fr. 591'113.-- und den weiteren Vermögenswerten in der Höhe von Fr. 7'794.-- resultiert ein Vermögen von Fr. 1'421'848.-- (Fr. 822’941.-- + Fr. 591'113.-- + Fr. 7'794.--). Unter Berücksichtigung der Schulden (Hypothek) von Fr. 320'000.-- ergibt sich ein massgebliches Ver- mögen von Fr. 1'101'848.-- (Fr. 1'421'848 - Fr. 320'000.--). Zuzüglich des Renteneinkommens von jährlich Fr. 64'957.-- (act. II 2) ergibt sich – unter Beachtung von Art. 28 Abs. 3 AHVV – ein für die Beitragsbe- rechnung massgebliches (abgerundetes) Vermögen von Fr. 2'400'000.-- (Fr. 1'101'848.-- + Fr. 1'299'140.-- [Fr. 64'957.-- x 20] = Fr. 2'400'988.--). Die auf dieser Grundlage erfolgte Berechnung bzw. Höhe der – ansonsten zu Recht nicht bestrittenen – veranlagten Beiträge ist damit nicht zu bean- standen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2021, AHV/21/364, Seite 8 4. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. April 2021 (act. II 5) er- weist sich als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu- weisen. 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2021, AHV/21/364, Seite 9 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse Handel Schweiz
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2021, AHV/21/364, Seite 3 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2021, AHV/21/364, Seite 3 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. April 2021 (act. II 5). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätiger (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) für das Jahr 2019. 1.3 Angesichts der Höhe der im Streit liegenden Beiträge inkl. Verwal- tungskostenbeiträge von insgesamt Fr. 5'757.35 (act. II 2) erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitrags- pflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Al- tersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG; siehe auch Art. 2 des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2021, AHV/21/364, Seite 4 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Für die Bemessung der IV- und EO-Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EOG). 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. Art. 3 Abs. 1bis Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 4 EOG). Für nichterwerbstätige Studierende (bis zum 25. Altersjahr), für Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten, und für Nichter- werbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden, ist ein Min- destbeitrag vorgesehen (Art. 10 Abs. 2 AHVG; siehe auch Art. 3 Abs. 1bis Satz 2 IVG und Art. 27 Abs. 2 Satz 5 EOG). In Art. 28 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) hat der Bundesrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstäti- ge gelten, und über die Bemessung der Beiträge erlassen. Diese Vorschrif- ten gelten für die IV und die EO sinngemäss (Art. 1bis Abs. 2 der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Art. 36 Abs. 2 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11]). 2.3 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Min- destbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Verfügt ein Nicht- erwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzuge- rechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetra- ges auf die nächsten 50‘000.-- Franken abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich auf- grund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermö- gens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2021, AHV/21/364, Seite 5 anlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Rentenein- kommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusam- men (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Art. 22 - 27 AHVV sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 AHVV). 2.4 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerver- anlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu über- prüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann ab-weichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstän- de gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversiche- rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommenser- mittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial- versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu- greifen hat. Die versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hin- blick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustiz- verfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2020 AHV Nr. 11 S. 30 E. 3.2.1). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversiche- rungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation ab- weichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn ein- mal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie ent- spreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmit- tel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert worden wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2021, AHV/21/364, Seite 6 Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; SVR 2020 AHV Nr. 11 S. 30 E. 3.2.2; ZAK 1992 S. 34 E. 3c).
- 3.1 Der Beschwerdeführer ist als natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz in der schweizerischen AHV versichert und angesichts seines Jahrgangs (1956; vgl. act. II 1) für das zur Beurteilung stehende Jahr 2019 auch beitragspflichtig (vgl. E. 2.1 hiervor). Unbestritten ist, dass er die AHV/IV/EO-Beiträge im hier zu diskutierenden Zeitraum als Nichter- werbstätiger zu entrichten hat. 3.2 Am 23. März 2021 meldete die kantonale Steuerverwaltung Bern (Steuerbehörde) ein beitragspflichtiges Vermögen des Beschwerdeführers für die Ereignisperiode 2019 gemäss Veranlagung der direkten Bundes- steuer von Fr. 1'101'848.-- (act. II 1). Diese Meldung ist für die Ausgleichs- kasse verbindlich (vgl. E. 2.4 hiervor; Rz. 2103 f. der Wegleitung des Bun- desamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbst- ständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Version 16, Stand 1. Januar 2021, abrufbar unter: https://sozial versicherungen.admin.ch/de/d/6954). Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Steuertaxation klar ausgewiesene Irrtümer enthält oder Umstände gewürdigt werden, die nur sozialversicherungsrechtlich bedeutsam sind (vgl. E. 2.4 hiervor). Solches wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und es bestehen auch aufgrund der Akten keinerlei Hinweise für eine ent- sprechende Annahme. Daher ist nachfolgend auf die Meldung der Steuer- behörde abzustellen. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das gemeldete Vermögen sei zu hoch und beruhe auf falschen Zahlen. Sein Vermögen könne bei einem Renteneinkommen von jährlich Fr. 65'000.-- (richtig: Fr. 64'957.--; act. II 2, 3) nicht innerhalb eines Jahres um Fr. 341'795.-- angestiegen sein, wie dies die Berechnungen der Beschwerdegegnerin suggerieren würden. Ins- besondere seien die Schulden (Hypothek) nicht berücksichtigt d.h. nicht vom gemeldeten Vermögen abgezogen worden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2021, AHV/21/364, Seite 7 Das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen von Nichter- werbstätigen wird durch die kantonalen Steuerbehörden ermittelt. Diese berücksichtigen bei Liegenschaften die interkantonalen Repartitionswerte (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, Kreisschreiben 22 [nachfolgend: Kreisschreiben 22], Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei inter- kantonalen Steuerausscheidungen vom 22. März 2018). Ihre Meldungen an die Ausgleichskassen sind verbindlich (vgl. E. 2.4 und 3.2 hiervor). Für die Beitragsbemessung ist somit vorliegend auf die verbindliche Steuermel- dung (act. II 1) abzustellen. Den von der Steuerbehörde gemeldeten, auf einer rechtskräftigen Veranlagung basierenden Vermögensbetrag (act. II 1) hat die Beschwerdegegnerin korrekt übernommen. Die fragliche Steuer- meldung erweist sich gestützt auf die Veranlagungsverfügung (act. II 3) im Übrigen als zutreffend: Der amtliche Wert der Liegenschaften von total Fr. 530'930.-- multipliziert mit dem Repartitionswert für nichtlandwirtschaftli- che Grundstücke im Kanton Bern für das Jahr 2019 von 155 % (vgl. Kreis- schreiben 22) ergibt einen Betrag von Fr. 822'941.--. Zuzüglich der Wert- schriften im Wert von Fr. 591'113.-- und den weiteren Vermögenswerten in der Höhe von Fr. 7'794.-- resultiert ein Vermögen von Fr. 1'421'848.-- (Fr. 822’941.-- + Fr. 591'113.-- + Fr. 7'794.--). Unter Berücksichtigung der Schulden (Hypothek) von Fr. 320'000.-- ergibt sich ein massgebliches Ver- mögen von Fr. 1'101'848.-- (Fr. 1'421'848 - Fr. 320'000.--). Zuzüglich des Renteneinkommens von jährlich Fr. 64'957.-- (act. II 2) ergibt sich – unter Beachtung von Art. 28 Abs. 3 AHVV – ein für die Beitragsbe- rechnung massgebliches (abgerundetes) Vermögen von Fr. 2'400'000.-- (Fr. 1'101'848.-- + Fr. 1'299'140.-- [Fr. 64'957.-- x 20] = Fr. 2'400'988.--). Die auf dieser Grundlage erfolgte Berechnung bzw. Höhe der – ansonsten zu Recht nicht bestrittenen – veranlagten Beiträge ist damit nicht zu bean- standen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2021, AHV/21/364, Seite 8
- Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. April 2021 (act. II 5) er- weist sich als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu- weisen.
- 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2021, AHV/21/364, Seite 9
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse Handel Schweiz - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 364 AHV KOJ/BOC/STL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Juli 2021 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Handel Schweiz Schönmattstrasse 4, Postfach, 4153 Reinach 1 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. April 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2021, AHV/21/364, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 24. März 2021 setzte die Ausgleichskasse Handel Schweiz (AK71 bzw. Beschwerdegegnerin) die von A.________ (Versicher- ter bzw. Beschwerdeführer) für das Jahr 2019 als Nichterwerbstätiger zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge sowie Verwaltungskosten- beiträge auf insgesamt Fr. 5'757.35 fest (Akten der AK71, Antwortbeilage [act. II] 2). Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. März 2021 (act. II 3) wies die AK71 mit Einspracheentscheid vom 23. April 2021 (act. II 5) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Mai 2021 Be- schwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheent- scheid sei aufzuheben, da die Berechnungen der AK71 auf falschen Zahlen (Totalvermögen anstelle des steuerbaren Vermögens) beruhen würden. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2021, AHV/21/364, Seite 3 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. April 2021 (act. II 5). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätiger (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) für das Jahr 2019. 1.3 Angesichts der Höhe der im Streit liegenden Beiträge inkl. Verwal- tungskostenbeiträge von insgesamt Fr. 5'757.35 (act. II 2) erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitrags- pflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Al- tersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG; siehe auch Art. 2 des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2021, AHV/21/364, Seite 4 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Für die Bemessung der IV- und EO-Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EOG). 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. Art. 3 Abs. 1bis Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 4 EOG). Für nichterwerbstätige Studierende (bis zum 25. Altersjahr), für Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten, und für Nichter- werbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden, ist ein Min- destbeitrag vorgesehen (Art. 10 Abs. 2 AHVG; siehe auch Art. 3 Abs. 1bis Satz 2 IVG und Art. 27 Abs. 2 Satz 5 EOG). In Art. 28 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) hat der Bundesrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstäti- ge gelten, und über die Bemessung der Beiträge erlassen. Diese Vorschrif- ten gelten für die IV und die EO sinngemäss (Art. 1bis Abs. 2 der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Art. 36 Abs. 2 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11]). 2.3 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Min- destbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Verfügt ein Nicht- erwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzuge- rechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetra- ges auf die nächsten 50‘000.-- Franken abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich auf- grund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermö- gens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2021, AHV/21/364, Seite 5 anlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Rentenein- kommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusam- men (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Art. 22 - 27 AHVV sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 AHVV). 2.4 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerver- anlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu über- prüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann ab-weichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstän- de gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversiche- rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommenser- mittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial- versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu- greifen hat. Die versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hin- blick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustiz- verfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2020 AHV Nr. 11 S. 30 E. 3.2.1). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversiche- rungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation ab- weichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn ein- mal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie ent- spreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmit- tel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert worden wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2021, AHV/21/364, Seite 6 Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; SVR 2020 AHV Nr. 11 S. 30 E. 3.2.2; ZAK 1992 S. 34 E. 3c). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist als natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz in der schweizerischen AHV versichert und angesichts seines Jahrgangs (1956; vgl. act. II 1) für das zur Beurteilung stehende Jahr 2019 auch beitragspflichtig (vgl. E. 2.1 hiervor). Unbestritten ist, dass er die AHV/IV/EO-Beiträge im hier zu diskutierenden Zeitraum als Nichter- werbstätiger zu entrichten hat. 3.2 Am 23. März 2021 meldete die kantonale Steuerverwaltung Bern (Steuerbehörde) ein beitragspflichtiges Vermögen des Beschwerdeführers für die Ereignisperiode 2019 gemäss Veranlagung der direkten Bundes- steuer von Fr. 1'101'848.-- (act. II 1). Diese Meldung ist für die Ausgleichs- kasse verbindlich (vgl. E. 2.4 hiervor; Rz. 2103 f. der Wegleitung des Bun- desamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbst- ständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Version 16, Stand 1. Januar 2021, abrufbar unter: https://sozial versicherungen.admin.ch/de/d/6954). Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Steuertaxation klar ausgewiesene Irrtümer enthält oder Umstände gewürdigt werden, die nur sozialversicherungsrechtlich bedeutsam sind (vgl. E. 2.4 hiervor). Solches wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und es bestehen auch aufgrund der Akten keinerlei Hinweise für eine ent- sprechende Annahme. Daher ist nachfolgend auf die Meldung der Steuer- behörde abzustellen. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das gemeldete Vermögen sei zu hoch und beruhe auf falschen Zahlen. Sein Vermögen könne bei einem Renteneinkommen von jährlich Fr. 65'000.-- (richtig: Fr. 64'957.--; act. II 2, 3) nicht innerhalb eines Jahres um Fr. 341'795.-- angestiegen sein, wie dies die Berechnungen der Beschwerdegegnerin suggerieren würden. Ins- besondere seien die Schulden (Hypothek) nicht berücksichtigt d.h. nicht vom gemeldeten Vermögen abgezogen worden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2021, AHV/21/364, Seite 7 Das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen von Nichter- werbstätigen wird durch die kantonalen Steuerbehörden ermittelt. Diese berücksichtigen bei Liegenschaften die interkantonalen Repartitionswerte (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, Kreisschreiben 22 [nachfolgend: Kreisschreiben 22], Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei inter- kantonalen Steuerausscheidungen vom 22. März 2018). Ihre Meldungen an die Ausgleichskassen sind verbindlich (vgl. E. 2.4 und 3.2 hiervor). Für die Beitragsbemessung ist somit vorliegend auf die verbindliche Steuermel- dung (act. II 1) abzustellen. Den von der Steuerbehörde gemeldeten, auf einer rechtskräftigen Veranlagung basierenden Vermögensbetrag (act. II 1) hat die Beschwerdegegnerin korrekt übernommen. Die fragliche Steuer- meldung erweist sich gestützt auf die Veranlagungsverfügung (act. II 3) im Übrigen als zutreffend: Der amtliche Wert der Liegenschaften von total Fr. 530'930.-- multipliziert mit dem Repartitionswert für nichtlandwirtschaftli- che Grundstücke im Kanton Bern für das Jahr 2019 von 155 % (vgl. Kreis- schreiben 22) ergibt einen Betrag von Fr. 822'941.--. Zuzüglich der Wert- schriften im Wert von Fr. 591'113.-- und den weiteren Vermögenswerten in der Höhe von Fr. 7'794.-- resultiert ein Vermögen von Fr. 1'421'848.-- (Fr. 822’941.-- + Fr. 591'113.-- + Fr. 7'794.--). Unter Berücksichtigung der Schulden (Hypothek) von Fr. 320'000.-- ergibt sich ein massgebliches Ver- mögen von Fr. 1'101'848.-- (Fr. 1'421'848 - Fr. 320'000.--). Zuzüglich des Renteneinkommens von jährlich Fr. 64'957.-- (act. II 2) ergibt sich – unter Beachtung von Art. 28 Abs. 3 AHVV – ein für die Beitragsbe- rechnung massgebliches (abgerundetes) Vermögen von Fr. 2'400'000.-- (Fr. 1'101'848.-- + Fr. 1'299'140.-- [Fr. 64'957.-- x 20] = Fr. 2'400'988.--). Die auf dieser Grundlage erfolgte Berechnung bzw. Höhe der – ansonsten zu Recht nicht bestrittenen – veranlagten Beiträge ist damit nicht zu bean- standen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2021, AHV/21/364, Seite 8 4. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. April 2021 (act. II 5) er- weist sich als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu- weisen. 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2021, AHV/21/364, Seite 9 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse Handel Schweiz
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.