Einspracheentscheid vom 19. April 2021
Sachverhalt
A. Die 1995 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit November 2016 bei der B.________ in … als … angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Gemäss der "Bagatel- lunfall-Meldung UVG" vom 3. Juli 2018 (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1) zog sich die Versicherte bei einem Sturz mit dem Motorrad am
1. Juli 2018 unter anderem eine Zerrung am linken Oberarm zu. Die Suva anerkannte für dieses Ereignis ihre Leistungspflicht und erbrachte die ge- setzlichen Versicherungsleistungen (vgl. AB 2-4). Der Fall wurde in der Folge formlos abgeschlossen. Am 6. Juli 2020 zeigte die Versicherte der Suva an, dass sie sich wieder in ärztlicher Behandlung befinde (AB 6). In der Folge traf die Suva medizini- sche Abklärungen, namentlich holte sie zwei kreisärztliche Beurteilungen ein (vgl. AB 16, 24), und verneinte mit formlosen Schreiben vom 24. Juli 2020 (AB 19) und vom 31. Juli 2020 (AB 25) ihre Leistungspflicht, da kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Er- eignis vom 1. Juli 2018 und den ab April 2020 geltend gemachten Schul- terbeschwerden bestehe. Nachdem die Versicherte eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte (AB 29), hielt die Suva nach Einholung einer wei- teren ärztlichen Beurteilung ihres Agenturärztlichen Dienstes (AB 34) mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 (AB 37) an ihrer Beurteilung fest und verneinte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem geltend ge- machten Rückfall zum Ereignis vom 1. Juli 2018. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 40) wies die Suva, nach Einholung einer orthopädisch- chirurgischen Beurteilung ihres Kompetenzzentrums für Versicherungsme- dizin (AB 43) und Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. AB 44 f.), mit Einspracheentscheid vom 19. April 2021 (AB 47) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, UV/21/360, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. Mai 2021 Beschwer- de und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheids sowie die Übernahme der Behandlungskosten ab April 2020 im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. Juli 2018. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2021 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. April 2021 (AB 47). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, UV/21/360, Seite 4 hang mit den am 6. Juli 2020 als Rückfall zum Ereignis vom 1. Juli 2018 gemeldeten Beschwerden an der linken Schulter (AB 6).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnüt- zung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verren- kungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommel- fellverletzungen (lit. h). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, UV/21/360, Seite 5 hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). 2.2.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 146 V 51 E. 5.1. S. 55). 2.4 Die Versicherungsleistungen werden grundsätzlich auch für Rück- fälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 Teilsatz 1 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeint- lich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicher- weise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, UV/21/360, Seite 6 sche oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearte- ten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1 S. 254, 118 V 293 E. 2c S. 296). Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht im Sinne von Art. 11 UVV des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versi- cherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversiche- rer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18 S. 56 E. 2.1.2). Bei Rückfällen und Spätfol- gen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Be- einträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrschein- lichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Be- weislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 57 E. 2.2.2; Entscheid des BGer vom 19. Dezem- ber 2016, 8C_61/2016, E. 3.2). 3. 3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2018 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (vgl. E. 2.1 hiervor) und da- nach unter anderem unfallkausale Beschwerden an der linken Schulter aufgetreten sind (AB 1). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entspre- chende Versicherungsleistungen erbracht (vgl. AB 2 f.). Streitig ist, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2020 geltend gemachten Beschwerden an der linken Schulter um einen Rückfall bezüglich des Unfalls vom 1. Juli 2018 im Sinne von Art. 11 UVV handelt (vgl. E. 2.4 hiervor). Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die geklagten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, UV/21/360, Seite 7 Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum besagten Unfall stehen. Den medizinischen Unterlagen ist diesbezüglich im Wesent- lichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 1. Juli 2020 (AB 14) diagnostizierten die Dres. med. C.________ und D.________, beide Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein posttraumatisches suba- cromiales Impingement-Syndrom der linken Schulter nach einem Sturz am
1. Juli 2018. Radiologisch hätte bereits vor eineinhalb Jahren mittels Ar- thro-MRI vom 16. November 2018 (vgl. dazu AB 11) eine strukturelle Läsi- on ausgeschlossen werden können. Klinisch zeige sich aktuell ein post- traumatisches Impingement-Syndrom mit typischen klinischen und ana- mnestischen Befunden. 3.1.2 Der Kreisarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in der Beurtei- lung vom 23. Juli 2020 (AB 16) fest, die ab April 2020 geltend gemachten Beschwerden an der linken Schulter seien nicht mindestens mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1. Juli 2018 zurückzu- führen. Im Jahr 2018 seien keine richtunggebenden strukturellen Läsionen objektiviert worden. Es handle sich somit um eine vorübergehende Ver- schlimmerung, die nach drei bis vier Monaten ausgeheilt gewesen sei. In einer weiteren Beurteilung vom 31. Juli 2020 (AB 24) führte der Kreisarzt Dr. med. E.________ aus, hinsichtlich des Motorradsturzes vom 1. Juli 2018 hätten die MRI-Untersuchungen des linken Schultergelenks und des linken Ellbogens vom 16. bzw. 19. November 2018 keine richtunggebende strukturelle Unfallfolge ergeben. Es hätten sich völlig unauffällige Weichteil- und knöcherne Verhältnisse an beiden Gelenken gezeigt. Insbesondere habe offensichtlich die Bursa subacromiales keinen Schaden genommen, da hier eine Kontrastmittel- oder Flüssigkeitsanreicherung nicht nachweis- bar gewesen sei. Es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass das im Juni 2020, also circa zwei Jahre nach dem Ereignis, diagnostizierte Impingement-Syndrom unfallkausal zum Er- eignis vom 1. Juli 2018 sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, UV/21/360, Seite 8 3.1.3 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 10. August 2020 (AB 28/1) fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem Unfall vom 1. Juli 2018 betreffend die linke Schulter nie be- schwerdefrei gewesen. Bei glücklicherweise fehlenden strukturellen Läsio- nen im MRI vom 16. November 2018 seien die Beschwerden seither mittels Physiotherapie und später Osteopathie behandelt worden, wobei aus den Krankenakten nicht hervorgehe, ob diese Behandlungen über die Unfall- versicherung oder die Krankenversicherung abgerechnet worden seien. Bei persistierenden Beschwerden habe nun im Juni 2020 ein orthopädisches Konsilium stattgefunden mit der Diagnose eines posttraumatischen suba- cromialen Impingements und Behandlung mittels Infiltration mit Kenacort. 3.1.4 Die Dres. med. C.________ und D.________ erweiterten im Bericht vom 31. August 2020 (AB 32) ihre Diagnose auf eine posttraumatisch de- kompensierte multidirektionale Hyperlaxität mit sekundärem subacromialen Impingementsyndrom der linken Schulter nach einem Sturz am 1. Juli
2018. Leider habe die subacromiale Infiltration nicht den gewünschten Er- folg gebracht. Zu Grunde liegend sei bei der Pathologie eine seit Geburt bestehende, beidseitige, multidirektionale Hyperlaxität, wobei die Be- schwerdeführerin auf der Gegenseite (rechts) keine Beschwerden habe. Auslösend für die Schmerzen sei somit mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit der Unfall, worauf die Beschwerdeführerin die Schulter nie mehr richtig zu stabilisieren vermochte. Die Problematik sei daher abso- lut kausal zum Unfall vom 1. Juli 2018. Bei fehlender struktureller Läsion könne operativ keine Hilfe geboten werden. Es werde daher eine Fort- führung der Physiotherapie empfohlen. Verlaufskontrollen seien keine ver- einbart worden. 3.1.5 Der Kreisarzt Dr. med. E.________ hielt in der ärztlichen Beurtei- lung vom 21. Oktober 2020 (AB 34) unter Bezugnahme auf seine frühere Beurteilung vom 31. Juli 2020 (AB 24) fest, es lägen keine richtunggeben- den strukturellen Unfallfolgen aus dem Ereignis vom 1. Juli 2018 vor. Es handle sich somit um eine vorübergehende Verschlimmerung in Form einer Schulterkontusion/-Distorsion. Eine solche heile innerhalb von drei bis vier Monaten aus. Möglicherweise sei nach dem Ereignis vom 1. Juli 2018 eine bis dahin symptomlose multidirektionale Instabilität des linken Schulterge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, UV/21/360, Seite 9 lenks zu Tage getreten, jedoch sei diese durch dieses Ereignis nicht her- vorgerufen worden und auch eine richtunggebende Verschlimmerung sei aufgrund des Fehlens richtunggebender struktureller Unfallfolgen nicht überwiegend wahrscheinlich. Die multidirektionale Instabilität bestehe an beiden Schultergelenken und sei angeboren. 3.1.6 Die Ärzte vom Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, PD Dr. med. G.________ und Dr. med. H.________, beide Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be- wegungsapparates, hielten in der orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 8. März 2021 (AB 43) fest, dass das Vorliegen eines symptomatischen Impingementsyndroms trotz positiver klinischer Tests der behandelnden Ärzte bei einem negativen Infiltrationsergebnis unwahrscheinlich sei. Be- treffend die neu festgehaltene Instabilität der linken Schulter würden Betrof- fene typischerweise über ein Unsicherheitsgefühl bei speziellen Bewegun- gen oder Haltungen klagen und nicht – wie die Beschwerdeführerin – über nächtliche Schmerzen. Auch in den Krankengeschichte-Einträgen fänden sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin an einer instabilen Schulter leiden würde. Im Kontext der fehlenden klinischen Instabilitätstests und fehlenden anamnestischen Hinweisen könne nicht schlüssig nachvoll- zogen werden, warum die Beschwerdeführerin gemäss Angaben der Dres. med. C.________ und D.________ seit dem Unfall die Schulter nie mehr richtig zu stabilisieren vermochte. Zusammenfassend seien durch das als Bagatellunfall gemeldete Ereignis vom 1. Juli 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine strukturellen Verletzungen eingetreten, wie dies auch von Dr. med. F.________ bestätigt werde. Zum Zeitpunkt der mit dessen Zeugnis vom 16. Juli 2020 für den 7. April 2020, also 21 Monate später, angegebenen Erstbehandlung hätten mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen bestanden. Damit seien die von der Beschwerdeführerin rückfallweise ab April 2020 geltend gemachten Schul- terbeschwerden links mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 1. Juli 2018 zurückzuführen. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, UV/21/360, Seite 10 nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu- kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach- verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, UV/21/360, Seite 11 3.3 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat in medizinischer Hinsicht im angefoch- tenen Einspracheentscheid vom 19. April 2021 (AB 47) massgeblich auf die orthopädisch-chirurgische Beurteilung ihrer Ärzte PD Dr. med. G.________ und Dr. med. H.________ vom 8. März 2021 (AB 43) abgestellt. Diese Be- urteilung erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines versicherungsinternen medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugt. Dabei ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Ärzte im Rahmen der orthopädisch- chirurgischen Beurteilung vom 8. März 2021 (AB 43) nicht zusätzlich eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vornahmen, da sie sich auf die umfassenden medizinischen Akten inklusive der bildgebenden Ab- klärungen stützen konnten (vgl. etwa AB 43/1-4), womit vorliegend die Vor- aussetzungen für einen rechtsgenüglichen Aktenbericht erfüllt sind. Insbe- sondere sind Anamnese, Verlauf und die bildgebenden Abklärungen aus- führlich in den Akten dokumentiert. Hinzu kommt, dass sowohl Kreisärzte wie auch die Fachärzte des Kompetenzzentrums für Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung als Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV) und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, sodass sie über be- sonders ausgeprägte spezifische Fachkenntnisse und Erfahrungen verfü- gen (vgl. Entscheid des BGer vom 14. April 2020, 8C_59/2020, E. 5.2 mit Hinweisen). Die Beurteilung ist schliesslich in sich schlüssig und überzeu- gend. 3.3.2 PD Dr. med. G.________ und Dr. med. H.________ haben sich in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den von der Beschwer- deführerin geklagten gesundheitlichen Einschränkungen auseinanderge- setzt und ihre Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf die bildge- benden Untersuchungen der linken Schulter vom 16. November 2018 (AB 11) und des linken Ellbogens vom 19. November 2018 (AB 12), die verschiedenen Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. AB 14 f., 28, 32) so- wie die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Kreisarzt Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, UV/21/360, Seite 12 E.________ vom 31. Juli 2020 (AB 24) und vom 21. Oktober 2020 (AB 34) getroffen. Dabei haben sie unter Bezugnahme auf die Anamnese bzw. die Schilderung des Ereignisses vom 1. Juli 2018, die klinischen Befunde und die Bildgebung nachvollziehbar begründet dargelegt, dass anlässlich des besagten Ereignisses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine struktu- rellen Veränderungen der linken Schulter eingetreten sind. Die initialen, lediglich konservativ mittels Physiotherapie und Osteopathie behandelten Unfallfolgen haben demnach bloss eine vorübergehende, jedoch keine rich- tunggebende Verschlimmerung des Gesundheitszustandes begründet (vgl. auch AB 34/2). Dabei ist vorliegend (Frage eines Rückfalls im Jahr 2020) nicht entscheidend, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung bereits nach drei bis vier Monaten ausgeheilt war, wie dies Kreisarzt Dr. med. E.________ anhand von Erfahrungswerten annahm (vgl. AB 16/1, 34/2), sondern vielmehr, dass nach der überzeugenden Einschätzung von PD Dr. med. G.________ und Dr. med. H.________ zumindest die rund 21 Monate nach dem Unfallereignis ab April 2020 (wiederum) geltend ge- machten Beschwerden an der linken Schulter mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfaller- eignis stehen. Hiermit ist gleichsam der Nachweis dafür erbracht, dass un- abhängig davon, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin geklagten Schulterbeschwerden um eine Listenverletzung (vgl. Art. 6 Abs. 2 UVG) handelt, der geltend gemachte Gesundheitsschaden vorwiegend auf Ab- nützung respektive Erkrankung zurückzuführen ist. Ein anderweitiges initia- les Ereignis nach jenem vom 1. Juli 2018 wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Folglich fällt eine Leistungspflicht für den gemeldeten Rückfall bei fehlendem natür- lichem Kausalzusammenhang sowohl unter dem Titel eines Unfalls (Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG) als auch aus unfallähnlicher Körperschädi- gung ausser Betracht (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2 S. 71). 3.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber – im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte (vgl. zur beweisrechtlichen Bedeutung der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung von Hausärzten und behandelnden Spezialärzten BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3) Dres. med. C.________ und D.________ vom 31. August 2020 (AB 32) – das Bestehen eines unfall-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, UV/21/360, Seite 13 kausalen Gesundheitsschadens damit begründet, dass sie bis zum Zeit- punkt des Ereignisses vom 1. Juli 2018 nie Probleme mit der betreffenden Schulter gehabt habe, vermag dies keine Unfallkausalität zu begründen. Denn beweisrechtlich gilt eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc": vgl. BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 78 E. 7.2). Ebenso lässt sich aus dem Umstand, dass ein allfälliger stummer, unfall- fremder Vorzustand erst nach einem Unfallereignis symptomatisch wird, nicht auf einen unfallbedingten, anspruchsbegründenden Kausalzusam- menhang schliessen (Entscheid des BGer vom 29. Mai 2020, 8C_241/2020, E. 6.1), was auch im Kontext eines streitigen Rückfalls zu gelten hat. Hinsichtlich der abweichenden (diagnostischen) Einschätzung der behandelnden Ärzte legten PD Dr. med. G.________ und Dr. med. H.________ zudem schlüssig begründet dar, dass einerseits ein Impinge- mentsyndrom bei einem negativen Infiltrationsergebnis unwahrscheinlich sei und andererseits die von den behandelnden Ärzten gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin behauptete eingeschränkte Möglichkeit zur Stabilisierung der linken Schulter bei fehlenden klinischen und anamnestischen Hinweisen für eine Instabilität der Schulter nicht nachvollzogen werden könne (vgl. AB 43/6), was überzeugt. 3.4 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass gestützt auf die beweiskräf- tige Aktenbeurteilung der Versicherungsmediziner PD Dr. med. G.________ und Dr. med. H.________ vom 8. März 2021 (AB 43) zwi- schen dem Ereignis vom 1. Juli 2018 und den von der Beschwerdeführerin rückfallweise ab April 2020 geltend gemachten Beschwerden an der linken Schulter nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Dem- nach hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. April 2021 (AB 47) ihre Leistungspflicht für die ab April 2020 gel- tend gemachten Schulterbeschwerden zu Recht verneint. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, UV/21/360, Seite 14 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 360 UV KNB/ISD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Juli 2021 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. April 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, UV/21/360, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1995 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit November 2016 bei der B.________ in … als … angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Gemäss der "Bagatel- lunfall-Meldung UVG" vom 3. Juli 2018 (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1) zog sich die Versicherte bei einem Sturz mit dem Motorrad am
1. Juli 2018 unter anderem eine Zerrung am linken Oberarm zu. Die Suva anerkannte für dieses Ereignis ihre Leistungspflicht und erbrachte die ge- setzlichen Versicherungsleistungen (vgl. AB 2-4). Der Fall wurde in der Folge formlos abgeschlossen. Am 6. Juli 2020 zeigte die Versicherte der Suva an, dass sie sich wieder in ärztlicher Behandlung befinde (AB 6). In der Folge traf die Suva medizini- sche Abklärungen, namentlich holte sie zwei kreisärztliche Beurteilungen ein (vgl. AB 16, 24), und verneinte mit formlosen Schreiben vom 24. Juli 2020 (AB 19) und vom 31. Juli 2020 (AB 25) ihre Leistungspflicht, da kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Er- eignis vom 1. Juli 2018 und den ab April 2020 geltend gemachten Schul- terbeschwerden bestehe. Nachdem die Versicherte eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte (AB 29), hielt die Suva nach Einholung einer wei- teren ärztlichen Beurteilung ihres Agenturärztlichen Dienstes (AB 34) mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 (AB 37) an ihrer Beurteilung fest und verneinte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem geltend ge- machten Rückfall zum Ereignis vom 1. Juli 2018. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 40) wies die Suva, nach Einholung einer orthopädisch- chirurgischen Beurteilung ihres Kompetenzzentrums für Versicherungsme- dizin (AB 43) und Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. AB 44 f.), mit Einspracheentscheid vom 19. April 2021 (AB 47) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, UV/21/360, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. Mai 2021 Beschwer- de und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheids sowie die Übernahme der Behandlungskosten ab April 2020 im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. Juli 2018. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2021 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. April 2021 (AB 47). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, UV/21/360, Seite 4 hang mit den am 6. Juli 2020 als Rückfall zum Ereignis vom 1. Juli 2018 gemeldeten Beschwerden an der linken Schulter (AB 6). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnüt- zung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verren- kungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommel- fellverletzungen (lit. h). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, UV/21/360, Seite 5 hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). 2.2.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 146 V 51 E. 5.1. S. 55). 2.4 Die Versicherungsleistungen werden grundsätzlich auch für Rück- fälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 Teilsatz 1 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeint- lich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicher- weise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, UV/21/360, Seite 6 sche oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearte- ten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1 S. 254, 118 V 293 E. 2c S. 296). Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht im Sinne von Art. 11 UVV des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versi- cherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversiche- rer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18 S. 56 E. 2.1.2). Bei Rückfällen und Spätfol- gen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Be- einträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrschein- lichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Be- weislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 57 E. 2.2.2; Entscheid des BGer vom 19. Dezem- ber 2016, 8C_61/2016, E. 3.2). 3. 3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2018 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (vgl. E. 2.1 hiervor) und da- nach unter anderem unfallkausale Beschwerden an der linken Schulter aufgetreten sind (AB 1). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entspre- chende Versicherungsleistungen erbracht (vgl. AB 2 f.). Streitig ist, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2020 geltend gemachten Beschwerden an der linken Schulter um einen Rückfall bezüglich des Unfalls vom 1. Juli 2018 im Sinne von Art. 11 UVV handelt (vgl. E. 2.4 hiervor). Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die geklagten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, UV/21/360, Seite 7 Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum besagten Unfall stehen. Den medizinischen Unterlagen ist diesbezüglich im Wesent- lichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 1. Juli 2020 (AB 14) diagnostizierten die Dres. med. C.________ und D.________, beide Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein posttraumatisches suba- cromiales Impingement-Syndrom der linken Schulter nach einem Sturz am
1. Juli 2018. Radiologisch hätte bereits vor eineinhalb Jahren mittels Ar- thro-MRI vom 16. November 2018 (vgl. dazu AB 11) eine strukturelle Läsi- on ausgeschlossen werden können. Klinisch zeige sich aktuell ein post- traumatisches Impingement-Syndrom mit typischen klinischen und ana- mnestischen Befunden. 3.1.2 Der Kreisarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in der Beurtei- lung vom 23. Juli 2020 (AB 16) fest, die ab April 2020 geltend gemachten Beschwerden an der linken Schulter seien nicht mindestens mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1. Juli 2018 zurückzu- führen. Im Jahr 2018 seien keine richtunggebenden strukturellen Läsionen objektiviert worden. Es handle sich somit um eine vorübergehende Ver- schlimmerung, die nach drei bis vier Monaten ausgeheilt gewesen sei. In einer weiteren Beurteilung vom 31. Juli 2020 (AB 24) führte der Kreisarzt Dr. med. E.________ aus, hinsichtlich des Motorradsturzes vom 1. Juli 2018 hätten die MRI-Untersuchungen des linken Schultergelenks und des linken Ellbogens vom 16. bzw. 19. November 2018 keine richtunggebende strukturelle Unfallfolge ergeben. Es hätten sich völlig unauffällige Weichteil- und knöcherne Verhältnisse an beiden Gelenken gezeigt. Insbesondere habe offensichtlich die Bursa subacromiales keinen Schaden genommen, da hier eine Kontrastmittel- oder Flüssigkeitsanreicherung nicht nachweis- bar gewesen sei. Es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass das im Juni 2020, also circa zwei Jahre nach dem Ereignis, diagnostizierte Impingement-Syndrom unfallkausal zum Er- eignis vom 1. Juli 2018 sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, UV/21/360, Seite 8 3.1.3 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 10. August 2020 (AB 28/1) fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem Unfall vom 1. Juli 2018 betreffend die linke Schulter nie be- schwerdefrei gewesen. Bei glücklicherweise fehlenden strukturellen Läsio- nen im MRI vom 16. November 2018 seien die Beschwerden seither mittels Physiotherapie und später Osteopathie behandelt worden, wobei aus den Krankenakten nicht hervorgehe, ob diese Behandlungen über die Unfall- versicherung oder die Krankenversicherung abgerechnet worden seien. Bei persistierenden Beschwerden habe nun im Juni 2020 ein orthopädisches Konsilium stattgefunden mit der Diagnose eines posttraumatischen suba- cromialen Impingements und Behandlung mittels Infiltration mit Kenacort. 3.1.4 Die Dres. med. C.________ und D.________ erweiterten im Bericht vom 31. August 2020 (AB 32) ihre Diagnose auf eine posttraumatisch de- kompensierte multidirektionale Hyperlaxität mit sekundärem subacromialen Impingementsyndrom der linken Schulter nach einem Sturz am 1. Juli
2018. Leider habe die subacromiale Infiltration nicht den gewünschten Er- folg gebracht. Zu Grunde liegend sei bei der Pathologie eine seit Geburt bestehende, beidseitige, multidirektionale Hyperlaxität, wobei die Be- schwerdeführerin auf der Gegenseite (rechts) keine Beschwerden habe. Auslösend für die Schmerzen sei somit mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit der Unfall, worauf die Beschwerdeführerin die Schulter nie mehr richtig zu stabilisieren vermochte. Die Problematik sei daher abso- lut kausal zum Unfall vom 1. Juli 2018. Bei fehlender struktureller Läsion könne operativ keine Hilfe geboten werden. Es werde daher eine Fort- führung der Physiotherapie empfohlen. Verlaufskontrollen seien keine ver- einbart worden. 3.1.5 Der Kreisarzt Dr. med. E.________ hielt in der ärztlichen Beurtei- lung vom 21. Oktober 2020 (AB 34) unter Bezugnahme auf seine frühere Beurteilung vom 31. Juli 2020 (AB 24) fest, es lägen keine richtunggeben- den strukturellen Unfallfolgen aus dem Ereignis vom 1. Juli 2018 vor. Es handle sich somit um eine vorübergehende Verschlimmerung in Form einer Schulterkontusion/-Distorsion. Eine solche heile innerhalb von drei bis vier Monaten aus. Möglicherweise sei nach dem Ereignis vom 1. Juli 2018 eine bis dahin symptomlose multidirektionale Instabilität des linken Schulterge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, UV/21/360, Seite 9 lenks zu Tage getreten, jedoch sei diese durch dieses Ereignis nicht her- vorgerufen worden und auch eine richtunggebende Verschlimmerung sei aufgrund des Fehlens richtunggebender struktureller Unfallfolgen nicht überwiegend wahrscheinlich. Die multidirektionale Instabilität bestehe an beiden Schultergelenken und sei angeboren. 3.1.6 Die Ärzte vom Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, PD Dr. med. G.________ und Dr. med. H.________, beide Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be- wegungsapparates, hielten in der orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 8. März 2021 (AB 43) fest, dass das Vorliegen eines symptomatischen Impingementsyndroms trotz positiver klinischer Tests der behandelnden Ärzte bei einem negativen Infiltrationsergebnis unwahrscheinlich sei. Be- treffend die neu festgehaltene Instabilität der linken Schulter würden Betrof- fene typischerweise über ein Unsicherheitsgefühl bei speziellen Bewegun- gen oder Haltungen klagen und nicht – wie die Beschwerdeführerin – über nächtliche Schmerzen. Auch in den Krankengeschichte-Einträgen fänden sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin an einer instabilen Schulter leiden würde. Im Kontext der fehlenden klinischen Instabilitätstests und fehlenden anamnestischen Hinweisen könne nicht schlüssig nachvoll- zogen werden, warum die Beschwerdeführerin gemäss Angaben der Dres. med. C.________ und D.________ seit dem Unfall die Schulter nie mehr richtig zu stabilisieren vermochte. Zusammenfassend seien durch das als Bagatellunfall gemeldete Ereignis vom 1. Juli 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine strukturellen Verletzungen eingetreten, wie dies auch von Dr. med. F.________ bestätigt werde. Zum Zeitpunkt der mit dessen Zeugnis vom 16. Juli 2020 für den 7. April 2020, also 21 Monate später, angegebenen Erstbehandlung hätten mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen bestanden. Damit seien die von der Beschwerdeführerin rückfallweise ab April 2020 geltend gemachten Schul- terbeschwerden links mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 1. Juli 2018 zurückzuführen. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, UV/21/360, Seite 10 nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu- kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach- verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, UV/21/360, Seite 11 3.3 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat in medizinischer Hinsicht im angefoch- tenen Einspracheentscheid vom 19. April 2021 (AB 47) massgeblich auf die orthopädisch-chirurgische Beurteilung ihrer Ärzte PD Dr. med. G.________ und Dr. med. H.________ vom 8. März 2021 (AB 43) abgestellt. Diese Be- urteilung erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines versicherungsinternen medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugt. Dabei ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Ärzte im Rahmen der orthopädisch- chirurgischen Beurteilung vom 8. März 2021 (AB 43) nicht zusätzlich eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vornahmen, da sie sich auf die umfassenden medizinischen Akten inklusive der bildgebenden Ab- klärungen stützen konnten (vgl. etwa AB 43/1-4), womit vorliegend die Vor- aussetzungen für einen rechtsgenüglichen Aktenbericht erfüllt sind. Insbe- sondere sind Anamnese, Verlauf und die bildgebenden Abklärungen aus- führlich in den Akten dokumentiert. Hinzu kommt, dass sowohl Kreisärzte wie auch die Fachärzte des Kompetenzzentrums für Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung als Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV) und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, sodass sie über be- sonders ausgeprägte spezifische Fachkenntnisse und Erfahrungen verfü- gen (vgl. Entscheid des BGer vom 14. April 2020, 8C_59/2020, E. 5.2 mit Hinweisen). Die Beurteilung ist schliesslich in sich schlüssig und überzeu- gend. 3.3.2 PD Dr. med. G.________ und Dr. med. H.________ haben sich in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den von der Beschwer- deführerin geklagten gesundheitlichen Einschränkungen auseinanderge- setzt und ihre Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf die bildge- benden Untersuchungen der linken Schulter vom 16. November 2018 (AB 11) und des linken Ellbogens vom 19. November 2018 (AB 12), die verschiedenen Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. AB 14 f., 28, 32) so- wie die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Kreisarzt Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, UV/21/360, Seite 12 E.________ vom 31. Juli 2020 (AB 24) und vom 21. Oktober 2020 (AB 34) getroffen. Dabei haben sie unter Bezugnahme auf die Anamnese bzw. die Schilderung des Ereignisses vom 1. Juli 2018, die klinischen Befunde und die Bildgebung nachvollziehbar begründet dargelegt, dass anlässlich des besagten Ereignisses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine struktu- rellen Veränderungen der linken Schulter eingetreten sind. Die initialen, lediglich konservativ mittels Physiotherapie und Osteopathie behandelten Unfallfolgen haben demnach bloss eine vorübergehende, jedoch keine rich- tunggebende Verschlimmerung des Gesundheitszustandes begründet (vgl. auch AB 34/2). Dabei ist vorliegend (Frage eines Rückfalls im Jahr 2020) nicht entscheidend, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung bereits nach drei bis vier Monaten ausgeheilt war, wie dies Kreisarzt Dr. med. E.________ anhand von Erfahrungswerten annahm (vgl. AB 16/1, 34/2), sondern vielmehr, dass nach der überzeugenden Einschätzung von PD Dr. med. G.________ und Dr. med. H.________ zumindest die rund 21 Monate nach dem Unfallereignis ab April 2020 (wiederum) geltend ge- machten Beschwerden an der linken Schulter mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfaller- eignis stehen. Hiermit ist gleichsam der Nachweis dafür erbracht, dass un- abhängig davon, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin geklagten Schulterbeschwerden um eine Listenverletzung (vgl. Art. 6 Abs. 2 UVG) handelt, der geltend gemachte Gesundheitsschaden vorwiegend auf Ab- nützung respektive Erkrankung zurückzuführen ist. Ein anderweitiges initia- les Ereignis nach jenem vom 1. Juli 2018 wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Folglich fällt eine Leistungspflicht für den gemeldeten Rückfall bei fehlendem natür- lichem Kausalzusammenhang sowohl unter dem Titel eines Unfalls (Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG) als auch aus unfallähnlicher Körperschädi- gung ausser Betracht (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2 S. 71). 3.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber – im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte (vgl. zur beweisrechtlichen Bedeutung der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung von Hausärzten und behandelnden Spezialärzten BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3) Dres. med. C.________ und D.________ vom 31. August 2020 (AB 32) – das Bestehen eines unfall-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, UV/21/360, Seite 13 kausalen Gesundheitsschadens damit begründet, dass sie bis zum Zeit- punkt des Ereignisses vom 1. Juli 2018 nie Probleme mit der betreffenden Schulter gehabt habe, vermag dies keine Unfallkausalität zu begründen. Denn beweisrechtlich gilt eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc": vgl. BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 78 E. 7.2). Ebenso lässt sich aus dem Umstand, dass ein allfälliger stummer, unfall- fremder Vorzustand erst nach einem Unfallereignis symptomatisch wird, nicht auf einen unfallbedingten, anspruchsbegründenden Kausalzusam- menhang schliessen (Entscheid des BGer vom 29. Mai 2020, 8C_241/2020, E. 6.1), was auch im Kontext eines streitigen Rückfalls zu gelten hat. Hinsichtlich der abweichenden (diagnostischen) Einschätzung der behandelnden Ärzte legten PD Dr. med. G.________ und Dr. med. H.________ zudem schlüssig begründet dar, dass einerseits ein Impinge- mentsyndrom bei einem negativen Infiltrationsergebnis unwahrscheinlich sei und andererseits die von den behandelnden Ärzten gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin behauptete eingeschränkte Möglichkeit zur Stabilisierung der linken Schulter bei fehlenden klinischen und anamnestischen Hinweisen für eine Instabilität der Schulter nicht nachvollzogen werden könne (vgl. AB 43/6), was überzeugt. 3.4 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass gestützt auf die beweiskräf- tige Aktenbeurteilung der Versicherungsmediziner PD Dr. med. G.________ und Dr. med. H.________ vom 8. März 2021 (AB 43) zwi- schen dem Ereignis vom 1. Juli 2018 und den von der Beschwerdeführerin rückfallweise ab April 2020 geltend gemachten Beschwerden an der linken Schulter nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Dem- nach hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. April 2021 (AB 47) ihre Leistungspflicht für die ab April 2020 gel- tend gemachten Schulterbeschwerden zu Recht verneint. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, UV/21/360, Seite 14 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.