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200 2021 348

Bern VerwG · 2021-04-09 · Deutsch BE

Verfügungen vom 9. April 2021

Sachverhalt

A. Der 1974 geborene B.________ (Versicherter) meldete sich in den Jahren 1999 und 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegne- rin], Antwortbeilage [AB] 1, 37), woraufhin die IVB diverse Leistungen ge- währte (vgl. AB 17, 23, 31, 36, 53, 68, 76, 81, 102, 111, 119, 125). Im Dezember 2016 stellte der Versicherte unter Hinweis auf eine seit 1992 bestehende bipolare Störung erneut ein Gesuch um IV-Leistungen (AB 126). Die IVB tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und gewährte abermals berufliche Massnahmen (AB 140, 144, 164). Nachdem sie die Arbeitsvermittlung abgeschlossen hatte (AB 178, vgl. AB 168), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 9. April 2021 (AB 221) mit Wirkung ab 1. Juni 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente (samt Kinderrenten) zu. B. Hiergegen erhob die A.________ mit Eingabe vom 11. Mai 2021 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. April 2021 in Sachen B.________ sei vollumfänglich aufzuheben und es seien der Beginn und der Ablauf des Wartejahrs sowie der Beginn des Rentenanspruchs und der Invaliditätsgrad neu festzulegen.

2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. April 2021 in Sachen B.________ vollumfänglich aufzuheben und es sei die Streitsa- che zwecks Festlegung des Beginns und Ablaufs des Wartejahrs sowie des Beginns des Rentenanspruchs und des Invaliditätsgrades an die IV- Stelle zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführerin mit prozessleiten- der Verfügung vom 25. Mai 2021 auf, die Beschwerde zu verbessern. Dar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, IV/21/348, Seite 3 aufhin reichte die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2021 eine entsprechen- de Eingabe ein. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2021 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Februar 2016 keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei (AB 221 S. 5), kommt dieser Feststellung im Lichte von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG weder in masslicher noch in zeitlicher Hinsicht konstitutiver Charakter bei der Festlegung des Rentenanspruchs zu, ist für die Beachtung der einjährigen Wartezeit doch einzig der Sachverhalt ab Juni 2016 bedeutsam gewesen. Insoweit bestand für die Zeit vor Juni 2016 keine Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Entscheide des BGer vom 30. Mai 2014, 9C_12/2014, E. 2.3, und vom

10. September 2019, 9C_387/2019, E. 3.3). Damit besteht an dieser Fest- stellung der Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin als berufliche Vorsorgeeinrichtung keine Bindungswirkung (vgl. E. 1.2.3 hiervor).

E. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. April 2021 (AB 221), mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Versicherten ab dem 1. Juni 2017 eine ganze Invalidenrente (samt Kinderrenten) zusprach. Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungs- recht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwal- tungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Fer- ner sind auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten

E. 1.2 Zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. April 2021 (AB 221) legitimiert ist.

E. 1.2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfü- gung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, IV/21/348, Seite 4 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröff- nen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG).

E. 1.2.2 Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 ATSG, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Verfahren ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das bundesgerichtliche Be- schwerdeverfahren (BGE 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2020 UV Nr. 13 S. 48 E. 2.2). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt

– im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der Beschwerde führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Diesem Erfordernis kommt dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (Drittbeschwerdeführer) den Entscheid anficht (BGE 127 V 80 E. 3a aa S. 82). Hier haben die Legitimationsanforderungen die Funktion, die Popularbeschwerde auszuschliessen, weshalb bei der Bejahung der Beschwerdelegitimation von Drittbeschwerdeführern Zurückhaltung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, IV/21/348, Seite 5 geboten ist (SVR 2000 IV Nr. 14 S. 42 E. 2b). Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann (BGE 133 V 188 E. 4.3.3 S. 192).

E. 1.2.3 Ein Entscheid der IV-Stelle wird für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern die Vorsorgeeinrichtung durch Eröffnung der entsprechenden Verfügung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde und soweit die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40), welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69). Sind die Feststellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren für die Festlegung des Rentenanspruchs durch die Invalidenversicherung nicht entscheidend, haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2008, 9C_414/2007, E. 2.3). Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge seit Inkraft- treten der 5. IV-Revision (1. Januar 2008) mit der Entstehung des An- spruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, d.h. frühestens sechs Monate nach der Anmeldung bei der Invalidenversi- cherung, und nicht mit Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 142 V 419 E. 4.3.2 S. 422). Hinsichtlich weiter zurückliegender Zeiten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, IV/21/348, Seite 6 fallen verbindlichkeitsrechtlich massgebende Feststellungen und Beurtei- lungen der IV-Organe von vornherein ausser Betracht (SVR 2013 BVG Nr. 17 S. 67). Dabei ist nicht entscheidend, ob die IV-Stelle den – weiter als sechs Monate vor der Anmeldung zurückliegenden – Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit offen lässt oder bestimmt (Entscheid des BGer vom

16. Dezember 2016, 9C_896/2015, E. 4.2). Mithin besteht keine Bindungs- wirkung an die Feststellungen der IV-Organe, wenn die IV-Stelle den Ein- tritt der Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitpunkt hin festlegt, welcher vom Leistungsersuchen an gerechnet weiter als sechs Monate zurückliegt (MARKUS MOSER in: HÜRZELER/STAUFFER, Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 29 zu Art. 23 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass der Versicher- te ab 1. Dezember 2015 bei der C.________ AG angestellt (AB 116 S. 2) und im Rahmen dieses bis zum 30. April 2016 dauernden Arbeitsverhält- nisses (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 15) – unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist i.S.v. Art. 10 Abs. 2 lit. b und Art. 10 Abs. 3 BVG – bis am 31. Mai 2016 bei der Beschwerdeführerin berufsvorsorgeversichert war. Der Versicherte meldete sich am

9. Dezember 2016 erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 126). Mit Verfügung vom 9. April 2021 (AB 221) sprach die Beschwerdegegnerin ihm ab 1. Juni 2017 eine ganze Invalidenrente zu. In dieser Verfügung hielt sie fest, das Wartejahr sei per

E. 1.3.2 Folglich wird durch die von der Beschwerdegegnerin erfolgte, unter den gegebenen Umständen rein deklaratorische Festlegung des Eintritts der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten mit Bezug auf den berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruch nichts präjudiziert, weshalb insoweit keine Bindungswirkung hinsichtlich der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2021 (AB 221) besteht. Damit hat die Beschwerdeführerin kein unmittelbares und konkretes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. E. 1.2.2 hiervor), weshalb eine entsprechende Rechtsmittelbefugnis entfällt. Vielmehr wird es bei diesem Ergebnis Sache der Beschwerdeführe- rin sein, zu prüfen, ob und allenfalls ab wann der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hat (vgl. E. 1.2.3 hiervor).

E. 1.4 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin durch die angefoch- tene Verfügung nicht beschwert, womit ihr die Legitimation zur Beschwerde fehlt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, IV/21/348, Seite 8

E. 2 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter Beschwerden auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, IV/21/348, Seite 9

E. 3.1 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 300.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der darüber hinaus geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

E. 3.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. Der von der Beschwerdeführerin darüber hinaus geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

E. 4 Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnisnahme:

- B.________ Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, IV/21/348, Seite 10 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. April 2021 in Sachen B.________ sei vollumfänglich aufzuheben und es seien der Beginn und der Ablauf des Wartejahrs sowie der Beginn des Rentenanspruchs und der Invaliditätsgrad neu festzulegen.
  2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. April 2021 in Sachen B.________ vollumfänglich aufzuheben und es sei die Streitsa- che zwecks Festlegung des Beginns und Ablaufs des Wartejahrs sowie des Beginns des Rentenanspruchs und des Invaliditätsgrades an die IV- Stelle zurückzuweisen.
  3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführerin mit prozessleiten- der Verfügung vom 25. Mai 2021 auf, die Beschwerde zu verbessern. Dar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, IV/21/348, Seite 3 aufhin reichte die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2021 eine entsprechen- de Eingabe ein. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2021 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen:
  4. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. April 2021 (AB 221), mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Versicherten ab dem 1. Juni 2017 eine ganze Invalidenrente (samt Kinderrenten) zusprach. Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungs- recht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwal- tungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Fer- ner sind auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten 1.2 Zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. April 2021 (AB 221) legitimiert ist. 1.2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfü- gung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, IV/21/348, Seite 4 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröff- nen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). 1.2.2 Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 ATSG, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Verfahren ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das bundesgerichtliche Be- schwerdeverfahren (BGE 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2020 UV Nr. 13 S. 48 E. 2.2). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der Beschwerde führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Diesem Erfordernis kommt dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (Drittbeschwerdeführer) den Entscheid anficht (BGE 127 V 80 E. 3a aa S. 82). Hier haben die Legitimationsanforderungen die Funktion, die Popularbeschwerde auszuschliessen, weshalb bei der Bejahung der Beschwerdelegitimation von Drittbeschwerdeführern Zurückhaltung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, IV/21/348, Seite 5 geboten ist (SVR 2000 IV Nr. 14 S. 42 E. 2b). Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann (BGE 133 V 188 E. 4.3.3 S. 192). 1.2.3 Ein Entscheid der IV-Stelle wird für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern die Vorsorgeeinrichtung durch Eröffnung der entsprechenden Verfügung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde und soweit die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40), welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69). Sind die Feststellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren für die Festlegung des Rentenanspruchs durch die Invalidenversicherung nicht entscheidend, haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2008, 9C_414/2007, E. 2.3). Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge seit Inkraft- treten der 5. IV-Revision (1. Januar 2008) mit der Entstehung des An- spruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, d.h. frühestens sechs Monate nach der Anmeldung bei der Invalidenversi- cherung, und nicht mit Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 142 V 419 E. 4.3.2 S. 422). Hinsichtlich weiter zurückliegender Zeiten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, IV/21/348, Seite 6 fallen verbindlichkeitsrechtlich massgebende Feststellungen und Beurtei- lungen der IV-Organe von vornherein ausser Betracht (SVR 2013 BVG Nr. 17 S. 67). Dabei ist nicht entscheidend, ob die IV-Stelle den – weiter als sechs Monate vor der Anmeldung zurückliegenden – Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit offen lässt oder bestimmt (Entscheid des BGer vom
  5. Dezember 2016, 9C_896/2015, E. 4.2). Mithin besteht keine Bindungs- wirkung an die Feststellungen der IV-Organe, wenn die IV-Stelle den Ein- tritt der Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitpunkt hin festlegt, welcher vom Leistungsersuchen an gerechnet weiter als sechs Monate zurückliegt (MARKUS MOSER in: HÜRZELER/STAUFFER, Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 29 zu Art. 23 mit weiteren Hinweisen). 1.3 1.3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass der Versicher- te ab 1. Dezember 2015 bei der C.________ AG angestellt (AB 116 S. 2) und im Rahmen dieses bis zum 30. April 2016 dauernden Arbeitsverhält- nisses (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 15) – unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist i.S.v. Art. 10 Abs. 2 lit. b und Art. 10 Abs. 3 BVG – bis am 31. Mai 2016 bei der Beschwerdeführerin berufsvorsorgeversichert war. Der Versicherte meldete sich am
  6. Dezember 2016 erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 126). Mit Verfügung vom 9. April 2021 (AB 221) sprach die Beschwerdegegnerin ihm ab 1. Juni 2017 eine ganze Invalidenrente zu. In dieser Verfügung hielt sie fest, das Wartejahr sei per
  7. Februar 2017 abgelaufen; der Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens sechs Monate nach Eingang der IV-Anmeldung, welche am 9. Dezember 2016 eingegangen sei, weshalb die Leistungen ab 1. Juni 2017 ausgerichtet würden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen seit dem 1. Februar 2016 keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei (S. 5). Die Beschwerdeführerin beanstandet die Festsetzung des Beginns und Ablaufs des Wartejahrs, des Beginns des Rentenanspruchs und des Invaliditätsgrades (Beschwerde S. 1). Zwar bezog die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ins Vorbescheidverfahren (Art. 73bis Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 73ter der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, IV/21/348, Seite 7 ein (vgl. AB 214) und eröffnete ihr die angefochtene Verfügung formgültig (vgl. E. 1.2.3 hiervor). Indessen hatte sie den vorliegend massgeblichen Art. 29 Abs. 1 IVG zu beachten, welcher – soweit hier von Interesse – vorsieht, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Mit Blick auf die im Dezember 2016 erfolgte Neuanmeldung war der frühestmögliche Rentenbeginn somit am 1. Juni 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG). Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung festhielt, dass dem Versicherten aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen seit
  8. Februar 2016 keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei (AB 221 S. 5), kommt dieser Feststellung im Lichte von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG weder in masslicher noch in zeitlicher Hinsicht konstitutiver Charakter bei der Festlegung des Rentenanspruchs zu, ist für die Beachtung der einjährigen Wartezeit doch einzig der Sachverhalt ab Juni 2016 bedeutsam gewesen. Insoweit bestand für die Zeit vor Juni 2016 keine Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Entscheide des BGer vom 30. Mai 2014, 9C_12/2014, E. 2.3, und vom
  9. September 2019, 9C_387/2019, E. 3.3). Damit besteht an dieser Fest- stellung der Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin als berufliche Vorsorgeeinrichtung keine Bindungswirkung (vgl. E. 1.2.3 hiervor). 1.3.2 Folglich wird durch die von der Beschwerdegegnerin erfolgte, unter den gegebenen Umständen rein deklaratorische Festlegung des Eintritts der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten mit Bezug auf den berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruch nichts präjudiziert, weshalb insoweit keine Bindungswirkung hinsichtlich der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2021 (AB 221) besteht. Damit hat die Beschwerdeführerin kein unmittelbares und konkretes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. E. 1.2.2 hiervor), weshalb eine entsprechende Rechtsmittelbefugnis entfällt. Vielmehr wird es bei diesem Ergebnis Sache der Beschwerdeführe- rin sein, zu prüfen, ob und allenfalls ab wann der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hat (vgl. E. 1.2.3 hiervor). 1.4 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin durch die angefoch- tene Verfügung nicht beschwert, womit ihr die Legitimation zur Beschwerde fehlt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, IV/21/348, Seite 8
  10. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter Beschwerden auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
  11. 3.1 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 300.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der darüber hinaus geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 3.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  12. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  13. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. Der von der Beschwerdeführerin darüber hinaus geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  14. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, IV/21/348, Seite 9
  15. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnisnahme: - B.________ Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, IV/21/348, Seite 10 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 348 IV bis 200 21 350 IV (3) WIS/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 5. August 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ betreffend Verfügung vom 9. April 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, IV/21/348, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1974 geborene B.________ (Versicherter) meldete sich in den Jahren 1999 und 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegne- rin], Antwortbeilage [AB] 1, 37), woraufhin die IVB diverse Leistungen ge- währte (vgl. AB 17, 23, 31, 36, 53, 68, 76, 81, 102, 111, 119, 125). Im Dezember 2016 stellte der Versicherte unter Hinweis auf eine seit 1992 bestehende bipolare Störung erneut ein Gesuch um IV-Leistungen (AB 126). Die IVB tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und gewährte abermals berufliche Massnahmen (AB 140, 144, 164). Nachdem sie die Arbeitsvermittlung abgeschlossen hatte (AB 178, vgl. AB 168), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 9. April 2021 (AB 221) mit Wirkung ab 1. Juni 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente (samt Kinderrenten) zu. B. Hiergegen erhob die A.________ mit Eingabe vom 11. Mai 2021 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. April 2021 in Sachen B.________ sei vollumfänglich aufzuheben und es seien der Beginn und der Ablauf des Wartejahrs sowie der Beginn des Rentenanspruchs und der Invaliditätsgrad neu festzulegen.

2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. April 2021 in Sachen B.________ vollumfänglich aufzuheben und es sei die Streitsa- che zwecks Festlegung des Beginns und Ablaufs des Wartejahrs sowie des Beginns des Rentenanspruchs und des Invaliditätsgrades an die IV- Stelle zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführerin mit prozessleiten- der Verfügung vom 25. Mai 2021 auf, die Beschwerde zu verbessern. Dar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, IV/21/348, Seite 3 aufhin reichte die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2021 eine entsprechen- de Eingabe ein. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2021 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. April 2021 (AB 221), mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Versicherten ab dem 1. Juni 2017 eine ganze Invalidenrente (samt Kinderrenten) zusprach. Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungs- recht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwal- tungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Fer- ner sind auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten 1.2 Zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. April 2021 (AB 221) legitimiert ist. 1.2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfü- gung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, IV/21/348, Seite 4 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröff- nen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). 1.2.2 Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 ATSG, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Verfahren ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das bundesgerichtliche Be- schwerdeverfahren (BGE 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2020 UV Nr. 13 S. 48 E. 2.2). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt

– im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der Beschwerde führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Diesem Erfordernis kommt dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (Drittbeschwerdeführer) den Entscheid anficht (BGE 127 V 80 E. 3a aa S. 82). Hier haben die Legitimationsanforderungen die Funktion, die Popularbeschwerde auszuschliessen, weshalb bei der Bejahung der Beschwerdelegitimation von Drittbeschwerdeführern Zurückhaltung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, IV/21/348, Seite 5 geboten ist (SVR 2000 IV Nr. 14 S. 42 E. 2b). Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann (BGE 133 V 188 E. 4.3.3 S. 192). 1.2.3 Ein Entscheid der IV-Stelle wird für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern die Vorsorgeeinrichtung durch Eröffnung der entsprechenden Verfügung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde und soweit die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40), welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69). Sind die Feststellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren für die Festlegung des Rentenanspruchs durch die Invalidenversicherung nicht entscheidend, haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2008, 9C_414/2007, E. 2.3). Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge seit Inkraft- treten der 5. IV-Revision (1. Januar 2008) mit der Entstehung des An- spruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, d.h. frühestens sechs Monate nach der Anmeldung bei der Invalidenversi- cherung, und nicht mit Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 142 V 419 E. 4.3.2 S. 422). Hinsichtlich weiter zurückliegender Zeiten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, IV/21/348, Seite 6 fallen verbindlichkeitsrechtlich massgebende Feststellungen und Beurtei- lungen der IV-Organe von vornherein ausser Betracht (SVR 2013 BVG Nr. 17 S. 67). Dabei ist nicht entscheidend, ob die IV-Stelle den – weiter als sechs Monate vor der Anmeldung zurückliegenden – Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit offen lässt oder bestimmt (Entscheid des BGer vom

16. Dezember 2016, 9C_896/2015, E. 4.2). Mithin besteht keine Bindungs- wirkung an die Feststellungen der IV-Organe, wenn die IV-Stelle den Ein- tritt der Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitpunkt hin festlegt, welcher vom Leistungsersuchen an gerechnet weiter als sechs Monate zurückliegt (MARKUS MOSER in: HÜRZELER/STAUFFER, Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 29 zu Art. 23 mit weiteren Hinweisen). 1.3 1.3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass der Versicher- te ab 1. Dezember 2015 bei der C.________ AG angestellt (AB 116 S. 2) und im Rahmen dieses bis zum 30. April 2016 dauernden Arbeitsverhält- nisses (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 15) – unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist i.S.v. Art. 10 Abs. 2 lit. b und Art. 10 Abs. 3 BVG – bis am 31. Mai 2016 bei der Beschwerdeführerin berufsvorsorgeversichert war. Der Versicherte meldete sich am

9. Dezember 2016 erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 126). Mit Verfügung vom 9. April 2021 (AB 221) sprach die Beschwerdegegnerin ihm ab 1. Juni 2017 eine ganze Invalidenrente zu. In dieser Verfügung hielt sie fest, das Wartejahr sei per

1. Februar 2017 abgelaufen; der Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens sechs Monate nach Eingang der IV-Anmeldung, welche am 9. Dezember 2016 eingegangen sei, weshalb die Leistungen ab 1. Juni 2017 ausgerichtet würden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen seit dem 1. Februar 2016 keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei (S. 5). Die Beschwerdeführerin beanstandet die Festsetzung des Beginns und Ablaufs des Wartejahrs, des Beginns des Rentenanspruchs und des Invaliditätsgrades (Beschwerde S. 1). Zwar bezog die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ins Vorbescheidverfahren (Art. 73bis Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 73ter der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, IV/21/348, Seite 7 ein (vgl. AB 214) und eröffnete ihr die angefochtene Verfügung formgültig (vgl. E. 1.2.3 hiervor). Indessen hatte sie den vorliegend massgeblichen Art. 29 Abs. 1 IVG zu beachten, welcher – soweit hier von Interesse – vorsieht, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Mit Blick auf die im Dezember 2016 erfolgte Neuanmeldung war der frühestmögliche Rentenbeginn somit am 1. Juni 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG). Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung festhielt, dass dem Versicherten aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen seit

1. Februar 2016 keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei (AB 221 S. 5), kommt dieser Feststellung im Lichte von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG weder in masslicher noch in zeitlicher Hinsicht konstitutiver Charakter bei der Festlegung des Rentenanspruchs zu, ist für die Beachtung der einjährigen Wartezeit doch einzig der Sachverhalt ab Juni 2016 bedeutsam gewesen. Insoweit bestand für die Zeit vor Juni 2016 keine Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Entscheide des BGer vom 30. Mai 2014, 9C_12/2014, E. 2.3, und vom

10. September 2019, 9C_387/2019, E. 3.3). Damit besteht an dieser Fest- stellung der Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin als berufliche Vorsorgeeinrichtung keine Bindungswirkung (vgl. E. 1.2.3 hiervor). 1.3.2 Folglich wird durch die von der Beschwerdegegnerin erfolgte, unter den gegebenen Umständen rein deklaratorische Festlegung des Eintritts der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten mit Bezug auf den berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruch nichts präjudiziert, weshalb insoweit keine Bindungswirkung hinsichtlich der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2021 (AB 221) besteht. Damit hat die Beschwerdeführerin kein unmittelbares und konkretes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. E. 1.2.2 hiervor), weshalb eine entsprechende Rechtsmittelbefugnis entfällt. Vielmehr wird es bei diesem Ergebnis Sache der Beschwerdeführe- rin sein, zu prüfen, ob und allenfalls ab wann der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hat (vgl. E. 1.2.3 hiervor). 1.4 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin durch die angefoch- tene Verfügung nicht beschwert, womit ihr die Legitimation zur Beschwerde fehlt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, IV/21/348, Seite 8 2. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter Beschwerden auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 3. 3.1 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 300.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der darüber hinaus geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 3.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. Der von der Beschwerdeführerin darüber hinaus geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, IV/21/348, Seite 9

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnisnahme:

- B.________ Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, IV/21/348, Seite 10 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.