Verfügung vom 24. März 2021
Sachverhalt
A. Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Januar 2007 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 33, 54, 58, 67, 72). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 (AB 111) reduzierte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegne- rin) den Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 68 % auf eine Dreiviertelsrente (siehe auch AB 121). Diese Verfügung blieb unange- fochten. Im Rahmen einer weiteren Revision von Amtes wegen (AB 127) empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine psychiatrische Begutachtung (AB 135-137). Die IVB beauftragte Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines Gutachtens, das dieser am 27. August 2020 erstattete (AB 146.1). In der Folge unterbreitete sie die Expertise dem RAD, der am 28. Dezember 2020 dazu Stellung nahm (AB 148). Gestützt darauf stellte die IVB mit Vorbescheid vom
26. Januar 2021 (AB 152) die Aufhebung der Rente in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwände erhoben hatte (AB 156, 159), holte die IVB abermals eine Stellungnahme des RAD vom 17. März 2021 ein (AB 160). Mit Verfügung vom 24. März 2021 (AB 161) hob sie – unter Verweis auf einen fehlenden invalidisierenden Gesundheits-schaden – die Rente auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats auf. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 10. Mai 2021 Beschwerde. Er lässt die fol- genden Anträge stellen: • Die Verfügung vom 24. März 2021 sei aufzuheben. • Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2022, IV/21/342, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2021 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. März 2021 (AB 161). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbe- sondere, ob die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht per Ende April 2021 aufgehoben hat. Da sich die angefochtene Verfügung auf den Ren- tenanspruch beschränkt, bildet ein allfälliger Anspruch auf berufliche Ein- gliederungsmassnahmen nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfah- rens (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1; vgl. Beschwerde S. 11 lit. III.D.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2022, IV/21/342, Seite 4
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom
19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2022, IV/21/342, Seite 5 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung er- folgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbe- gründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines struk- turierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2022, IV/21/342, Seite 6 2.5.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.5.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2022, IV/21/342, Seite 7 3. 3.1 Zur Prüfung der Frage, ob ein Revisionsgrund vorliegt, ist der Sach- verhalt zur Zeit der Verfügung vom 11. Oktober 2017 (AB 111), mit welcher die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente reduziert wurde, mit demjenigen zu vergleichen, der sich bis zur angefochtenen Verfügung vom
24. März 2021 (AB 161) entwickelt hat. Die Mitteilung vom 21. Dezember 2018 (AB 121), mit welcher bei einem unveränderten Invaliditätsgrad die Weiterausrichtung der bezogenen Dreiviertelsrente bestätigt wurde, stellt keine Vergleichsbasis dar, erfolgte doch keine umfassende Überprüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be- weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Oktober 2017 war der Beschwerde- führer in einer Teilzeitanstellung als … an der D.________ tätig (AB 106/2-
3) und stand ausserdem in einem Mandatsverhältnis mit der E.________ (AB 106/4-6). Per Ende Januar 2018 endete die Anstellung an der D.________. In der Folge machte sich der Beschwerdeführer selbstständig (vgl. AB 117/3 Ziff. 2, 127/2 Ziff. 2, 127/4, 132.1-132.6). Damit ist in den erwerblichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen (vgl. THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrades, in: KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 34; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Juli 2020, 9C_199/2020, E. 5.2; E. 2.5.1 hiervor). Wie nachfolgend (E. 3.5) darzulegen ist, ist über- dies auch in medizinischer Hinsicht ein Revisionsgrund gegeben. Mithin ist der Rentenanspruch allseitig frei zu prüfen (vgl. E. 2.5.3 hiervor). 3.2 Die am 11. Oktober 2017 verfügte Rentenreduktion erfolgte im Zu- sammenhang mit den veränderten erwerblichen Verhältnissen (AB 111/1), während in medizinischer Hinsicht von einem langjährig gleich gebliebenen Gesundheitszustand ausgegangen wurde: Der behandelnde Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verwies im Be- richt vom 9. Dezember 2016 (AB 96/2) auf die unverändert gültigen vorhe- rigen Beurteilungen (AB 77/2-3, 82/2, vgl. auch AB 57/3) und damit auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2022, IV/21/342, Seite 8 seine erstmalige Einschätzung vom 23. August 2010 (AB 45/2). Damals hatten er und auch der RAD (AB 24/3) die Diagnose einer chronischen Schizophrenie bestätigt; dies, nachdem die Ärzte der psychiatrischen Dienste G.________ erstmals am 9. Juni 2005 im Rahmen einer dreimona- tigen stationären Behandlung die Verdachtsdiagnose einer beginnenden undifferenzierten Schizophrenie gestellt hatten (ICD-10 F20.3; AB 23/3), und nachdem es in der Folge zu mehreren weiteren stationären Behand- lungen gekommen war (vgl. AB 21/2 lit. B, 21/4 lit. E.3, 146.1/12-13). 3.3 Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2021 (AB 161) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 27. August 2020 (AB 146.1) stellte Dr. med. C.________ folgende Diagnosen (AB 146.1/16 Ziff. 6): Vordiagnostiziert:
• Undifferenzierte Schizophrenie ICD-10 F20.3
• Schädlicher Gebrauch von Cannabis ICD-10 F12.1 Aus versicherungspsychiatrischer Sicht:
• Psychotische Symptomatik in der Vorgeschichte, remittiert
• Zustand nach Abhängigkeit von psychotroper Substanz/Cannabis, aktuell Abstinenz ICD-10 F12.20
• Unklare Persönlichkeitsakzentuierung, differentialdiagnostisch Aufmerk- samkeits-Defizit-Störung (richtig: Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitäts- störung [ADHS]) ICD-10 F90.0 Selbst wenn die Diagnose eines ADHS noch nie differenziert diskutiert und gestellt worden sei, würden aktuell sämtliche Kriterien erfüllt scheinen, wie die subjektive Beschleunigung und Vielfalt des Denkens, die Minderung der alltäglichen Konzentration und die verminderte Fokussiertheit durch die Vielfalt der Gedanken und die Abfolge der Ideen, die emotionalen Schwan- kungen von Depressivität bis hin zu euphorischer Stimmung, Reizbarkeit, Impulsivität im Umgang mit Vorgesetzten oder Autoritätspersonen, schliesslich Probleme im Verhalten mit Menschen überhaupt und Bezie- hungen im Besonderen, auch nahen persönlichen oder sexuellen Bezie- hungen (AB 146.1/18). Aktuell könnten keine Symptome für eine Schizo- phrenie erkannt werden, dies auch schon seit mehr als zehn Jahren nicht, wobei dies nicht absolut gegen die Diagnosestellung spreche, da bekannt- lich auch ein Teil der schizophrenen Erkrankungen eine sehr gute Progno-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2022, IV/21/342, Seite 9 se mit sogar einzigen Episoden oder Erkrankungszeiten haben könne. Der Gutachter gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Schizophre- nie als Lebenszeitdiagnose erleide. Die früheren psychotischen Zustands- bilder, die rückblickend nicht genau eingeschätzt werden könnten, hingen vielmehr mit dem selbst für damalige Zeiten als exzessiv betriebenen Kon- sum psychotroper Substanzen zusammen (AB 146.1/19). Was die Arbeits- fähigkeit angehe, sei keine bisherige Tätigkeit zu beschreiben. Aktuell be- stehe eine 20- bis 30%ige Arbeitsfähigkeit im …-, …- und …-Bereich, wel- che über den Zeitraum eines Jahres bzw. ab Juli 2021 auf eine mehr als 70%ige Arbeitsfähigkeit ansteigen werde (AB 146.1/21 Ziff. 8.1). 3.3.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 28. Dezember 2020 (AB 148) zusammenfassend fest, dass sich mit der objektivierten Drogenabstinenz, den gutachterlich erhobenen „seit über 10 Jahren und auch aktuell fehlen- den Symptomen einer Schizophrenie“ sowie einem Psychostatus ohne Krankheitswert aus versicherungsmedizinischer objektiver Sicht zum aktu- ellen Zeitpunkt keine Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit feststellen liessen. 3.3.3 In einem weiteren Bericht vom 17. März 2021 (AB 160) nahm die RAD-Ärztin Dr. med. H.________ zu den vorgebrachten Einwänden (AB 156, 159, insbesondere AB 159/3-4) Stellung und führte aus, der Be- schwerdeführer befinde sich seit 15 Jahren nicht mehr in regelmässiger ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, sondern ha- be den behandelnden Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, lediglich im Kontext von Rentenrevisionen ca. einmal im Jahr aufgesucht. Aus der stetigen Aus- und Weiterbildung sowie dem Schritt in die Selbstständigkeit könne nicht auf „Defizite“ geschlossen wer- den. Für das Stellen der Diagnose einer „Aufmerksamkeitsdefizitstörung“ sei „immer der Nachweis eines ADHS im Kindesalter nach Erinnerungen des Patienten und/oder der Eltern zu fordern“. Eine entsprechende Frem- danamnese sei durch den Gutachter nicht eingeholt worden. Folgerichtig sei die Diagnose „Aufmerksamkeitsdefizitstörung“ vom Gutachter denn auch lediglich als „Differentialdiagnose“ genannt worden (AB 160/3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2022, IV/21/342, Seite 10 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2021 (AB 161) auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ vom 28. Dezember 2020 (AB 148) und 17. März 2021 (AB
160) gestützt. Dr. med. H.________ weicht in ihrer Einschätzung insofern von Dr. med. C.________ ab, als sie von einem Psychostatus ohne Krank- heitswert ausgeht, weshalb sich aus versicherungsmedizinischer Sicht kei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2022, IV/21/342, Seite 11 ne Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit feststellen liessen. Insbesondere die Ausführungen des Gutachters zur Differentialdiagnose eines ADHS hält sie nicht für schlüssig. Hingegen geht sie sinngemäss mit Dr. med. C.________ darin einig, dass die Diagnose einer Schizophrenie nicht aufrechterhalten werden kann. Der Beschwerdeführer hält demge- genüber daran fest, dass die undifferenzierte Schizophrenie bis heute als gesicherte Diagnose gelten müsse (Beschwerde S. 11 lit. III.E). Der Verlauf des Gesundheitszustandes gestaltete sich wie folgt: Die Erst- anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im Januar 2008 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung (AB 1). Der Beschwerdeführer wies eine mas- sive psychische Störung auf und war deswegen wiederholt einem fürsorge- rischen Freiheitsentzug unterworfen und in stationärer Behandlung (vgl. AB 21/2 lit. B, 21/4 lit. E.3, 23/3, 146.1/12-13). Die behandelnden Fachärzte der psychiatrischen Dienste G.________ stellten im August 2008 die Dia- gnose einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (AB 21/2 lit. A), welche der RAD im Oktober 2008 bestätigte (AB 24/3). Basierend darauf wurde nachvollziehbar ohne weitere gutachterliche Klärung ab Ja- nuar 2007 eine Rente zugesprochen (AB 25, 28). Die vom Gutachter Dr. med. C.________ retrospektiv benannten Psychosen (vgl. AB 146.1/19) sind ohne Weiteres als massgebliche Anteile einer Schizophrenie zu ver- stehen, worauf Dr. med. F.________ im Übrigen bereits im August 2010 hingewiesen bzw. die Diagnose der Schizophrenie und die massiven Ein- schränkungen bestätigt hatte (AB 45). Im gleichen Zeitraum (Oktober 2010) schloss der Beschwerdeführer sein Studium der … mit Bestnote ab (AB 46/2). In den Verlaufsbeurteilungen hielt Dr. med. F.________ wieder- holt explizit eine Remission der Schizophrenie mit fragilem Gleichgewicht fest (AB 57/3, 64/4); erst im Jahr 2015 führte er aus, es könnte nun ein vor- sichtiger Einstieg geprüft werden (AB 77). Die in der Folge erzielten Er- werbseinkommen waren und blieben gemäss Auszug aus dem individuel- len Konto (IK) minimal (AB 88, 115). Im Jahr 2017 wurden dem Beschwer- deführer Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Coachings zuge- sprochen (Mai bis August [AB 103, 110]) und er fand Anstellungen in nied- rigem Umfang (AB 106/2 ff.). Aufgrund der nun erzielten Einkommen wurde die Rente (ohne einlässliche medizinische Abklärung) mit Verfügung vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2022, IV/21/342, Seite 17
E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 11 Oktober 2017 reduziert (AB 111).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2022, IV/21/342, Seite 12 Mithin wurden die erheblichen Störungen mit all ihren Wandlungen vom behandelnden Arzt bis noch vor wenigen Jahren erhoben; zufolge eines labilen Gleichgewichts wurden entsprechende Einschränkungen festge- stellt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin auch anlässlich der Verfügung vom 11. Oktober 2017 (AB 111) weiterhin auf die – seitens der behandelnden Ärzte über Jahre konstant aufrechterhaltene – Diagnose einer Schizophrenie abgestellt hat. Anlässlich der Begutachtung im vorliegenden Revisionsverfahren konnte Dr. med. C.________ jedoch keine Symptome für eine Schizophrenie mehr feststellen. Zudem erfolgten die mehrfachen und zeitlich umfangreichen stationären psychiatrischen Aufenthalte und fürsorgerischen Freiheitsent- züge in den Jahren 2005 bis 2008 (vgl. AB 21/2 lit. B, 21/4 lit. E.3, 23/3, 146.1/12-13) unter der Diagnose der Schizophrenie; demgegenüber fanden nach dem Jahr 2008 keine weiteren stationären Behandlungen mehr statt. Nachdem der Beschwerdeführer zwischen 1996 und 2002 den Behandler Dr. med. F.________ regelmässig aufsuchte, erfolgten die Konsultationen ab 2010 indessen lediglich noch ein bis maximal drei Mal jährlich (AB 159/3). Unter diesen Umständen überzeugt es, wenn der Gutachter zum Schluss kommt, die Diagnose einer Schizophrenie könne nicht als Lebenszeitdiagnose gestellt werden, womit keine unumkehrbare und einer Besserung oder gar Remission verschlossene Erkrankung besteht bzw. bestand. Mit der langsamen aber kontinuierlichen Besserung über die letzten Jahre liegt im Hinblick auf die Vergleichssituation von Oktober 2017 ein medizinischer Revisionsgrund vor (E. 3.1 hiervor). Was die vom Gutachter diagnostizierte unklare Persönlichkeitsakzentuie- rung (AB 146.1/16 Ziff. 6) angeht, hielt die RAD-Ärztin zutreffend fest, dass die sogenannte „Akzentuierung von Persönlichkeitszügen“ in der internati- onalen Klassifikation nicht als F-Diagnose, sondern als Z-Diagnose (ICD-10 Z73.1) verzeichnet ist (AB 148/4). Diese fällt als solche nicht unter den Be- griff der invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeein- trächtigung (Entscheid des BGer vom 1. Juni 2022, 8C_804/2021, E. 4.1.3). Zutreffend ist ferner auch, dass der Gutachter unter „Diagnosen“ ein ADHS nur im Sinne einer Differentialdiagnose nannte (AB 146.1/16 Ziff. 6), wie die RAD-Ärztin bemerkt. Sie wandte überdies ein, die Diagnose
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2022, IV/21/342, Seite 13 ADHS sei nur bei einem entsprechenden Nachweis im Kindesalter zu stel- len, wobei im vorliegenden Fall keine Fremdanamnese eingeholt worden sei. Ausserdem wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach An- gaben des Gutachters während der mehr als zwei Stunden dauernden Un- tersuchung durchgehend aufmerksam und konzentriert war; überdies habe der Gutachter keine Einbussen höherer kognitiver Leistungen wie des Ge- dächtnisses oder des problemlösenden Denkens festgestellt (AB 146.1/14 Ziff. 4.3, 148/4). Diese Fragen können ebenso wie die vom Gutachter mit der Diagnose ADHS begründete Arbeitsunfähigkeit von 30 % jedoch letzt- lich offenbleiben, da auch unter Berücksichtigung der vom Gutachter attes- tierten Arbeitsunfähigkeit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resul- tiert (E. 4.5 hiernach); eine höhere Einschränkung als vom Experten ange- nommen ist jedenfalls nicht ersichtlich. Der Gutachter hat das ADHS unter dem Titel „Diagnosen“ zwar nur diffe- rentialdiagnostisch erwähnt, zugleich aber unter dem Titel „Medizinische und versicherungsmedizinische Beurteilung“ erklärt, dass sämtliche Kriteri- en eines ADHS erfüllt schienen; er führte denn auch jedes einzelne Kriteri- um explizit auf (AB 146.1/18 Ziff. 7.1; vgl. E. 3.3.1 hiervor). Rechtspre- chungsgemäss ist nicht die genaue Diagnose entscheidend, sondern ein- zig, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (Entscheid des BGer vom 28. Juni 2018, 9C_273/2018, E. 4.2). Einerseits führte der Experte zunächst aus, dass aktuell im …-, …- und …-Bereich eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bis 30 % bestehe (AB 146.1/21 Ziff. 8.1), was einem gemittelten Wert von 25 % entspricht. Andererseits hielt er zu- dem auch fest, dass die Arbeitsfähigkeit über den Zeitraum eines Jahres bzw. ab Juli 2021 auf „mehr als 70 %“ ansteigen werde (AB 146.1/21 Ziff. 8.1). Medizinische Gründe, weshalb die Arbeitsfähigkeit von mindes- tens 70 % erst ein Jahr nach dem Gutachtenszeitpunkt gelten sollte, nann- te der Experte nicht. Vielmehr führte er aus, dem Beschwerdeführer könnte bis zum Sommer 2021 eine Übergangsfrist gewährt werden, seinen Le- bensunterhalt verbessert aus seiner selbstständigen Tätigkeit zu bestreiten, wobei eine raschere Beendigung der unterstützenden Leistungen eine un- zumutbare Härte darstellen würde. Ausserdem hielt er fest, effektiv sei der Beschwerdeführer aktuell für seine … jeden Tag einige Stunden beschäf- tigt, was mehr als eine 20%ige Arbeitstätigkeit ausmache (AB 146.1/20
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2022, IV/21/342, Seite 14 Ziff. 7.1). Damit hat der Experte keine medizinischen Gründe dargetan, weshalb die mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit erst ein Jahr nach dem Gutachtenszeitpunkt gelten sollte. Er erwähnt insbesondere keine drohen- de gesundheitliche Verschlechterung bei sofortiger Umsetzung der attes- tierten Arbeitsfähigkeit und nennt auch keine sonstigen medizinischen Ge- sichtspunkte, weshalb auf die wie dargelegt offen gelassene, mindestens aber 70 % betragende Arbeitsfähigkeit per sofort bzw. ab dem Gutachtens- zeitpunkt im August 2020 abzustellen ist. 3.6 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im …-, …- und …-Bereich ab August 2020 zu (mindestens) 70 % arbeits- und leistungsfähig ist. Ob die Arbeitsfähigkeit allenfalls sogar höher zu veran- schlagen ist, ist im Hinblick auf das Ergebnis unerheblich (E. 4.5 hiernach). Dasselbe gilt für die Frage, ob der aus psychiatrischer Sicht attestierten Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 30 % aus rechtlicher Sicht überhaupt zu folgen ist. Damit ist ein Vorgehen nach dem strukturier- ten Beweisverfahren bzw. die Vornahme einer Indikatorenprüfung (vgl. E. 2.3 hiervor) entbehrlich, zumal aus einer solchen ohnehin keine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte resultieren kann (Ent- scheid des BGer vom 10. August 2021, 8C_153/2021, E. 5.4.2). In der Fol- ge erübrigen sich Weiterungen zu den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 6 ff. lit. III.C). 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2022, IV/21/342, Seite 15 tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beein- trächtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) heraus- gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). 4.4 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Rentenrevision abzustellen (Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 12. Februar 2004, I 607/03, E. 7.2.1). Mit Blick auf das veränderte, ab August 2020 gültige gutachterli- che Zumutbarkeitsprofil (E. 3.6 hiervor) hat der Einkommensvergleich auf das Jahr 2020 hin zu erfolgen. Da keine Meldepflichtverletzung ersichtlich ist und eine rückwirkende Renteneinstellung ausser Frage steht, kann eine Revision auf den Zeitpunkt der erwerblichen Veränderung (2018; E. 3.1 hiervor) unterbleiben. 4.5 Unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Studiums (Hauptfach …; AB 52/2) samt Dissertation (AB 93/2), der bisherigen Arbeitserfahrung (AB 106/2-6) sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die ihm ver- bliebene Restarbeitsfähigkeit nicht im zumutbaren Rahmen verwertet (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2022, IV/21/342, Seite 16 hierzu AB 132.1, 132.2, 146.1/12-13), sind sowohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen gestützt auf statistische Werte gemäss LSE 2020, Ziff. 90-93, Kunst, Unterhaltung und Erholung, Total, Männer, mithin dem gleichen Tabellenlohn zu ermitteln. Bei dieser Ausgangslage entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit – hier maximal 30 % – unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 103 E. 5.2). Gründe für die Vornahme eines Tabellen- lohnabzuges (vgl. hierzu BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3) bestehen vorliegend keine, wobei auch der Be- schwerdeführer selbst keine Gründe hierfür geltend macht. Demnach resul- tiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von höchstens 30 % (E. 2.4 hiervor), wobei der Zeitpunkt der verfügten Renteneinstellung kei- nen Anlass zu Beanstandungen gibt (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 24. März 2021 (AB 161) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 342 IV MAK/SCM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Oktober 2022 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. März 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2022, IV/21/342, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Januar 2007 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 33, 54, 58, 67, 72). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 (AB 111) reduzierte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegne- rin) den Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 68 % auf eine Dreiviertelsrente (siehe auch AB 121). Diese Verfügung blieb unange- fochten. Im Rahmen einer weiteren Revision von Amtes wegen (AB 127) empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine psychiatrische Begutachtung (AB 135-137). Die IVB beauftragte Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines Gutachtens, das dieser am 27. August 2020 erstattete (AB 146.1). In der Folge unterbreitete sie die Expertise dem RAD, der am 28. Dezember 2020 dazu Stellung nahm (AB 148). Gestützt darauf stellte die IVB mit Vorbescheid vom
26. Januar 2021 (AB 152) die Aufhebung der Rente in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwände erhoben hatte (AB 156, 159), holte die IVB abermals eine Stellungnahme des RAD vom 17. März 2021 ein (AB 160). Mit Verfügung vom 24. März 2021 (AB 161) hob sie – unter Verweis auf einen fehlenden invalidisierenden Gesundheits-schaden – die Rente auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats auf. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 10. Mai 2021 Beschwerde. Er lässt die fol- genden Anträge stellen: • Die Verfügung vom 24. März 2021 sei aufzuheben. • Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2022, IV/21/342, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2021 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. März 2021 (AB 161). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbe- sondere, ob die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht per Ende April 2021 aufgehoben hat. Da sich die angefochtene Verfügung auf den Ren- tenanspruch beschränkt, bildet ein allfälliger Anspruch auf berufliche Ein- gliederungsmassnahmen nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfah- rens (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1; vgl. Beschwerde S. 11 lit. III.D.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2022, IV/21/342, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom
19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2022, IV/21/342, Seite 5 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung er- folgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbe- gründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines struk- turierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2022, IV/21/342, Seite 6 2.5.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.5.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2022, IV/21/342, Seite 7 3. 3.1 Zur Prüfung der Frage, ob ein Revisionsgrund vorliegt, ist der Sach- verhalt zur Zeit der Verfügung vom 11. Oktober 2017 (AB 111), mit welcher die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente reduziert wurde, mit demjenigen zu vergleichen, der sich bis zur angefochtenen Verfügung vom
24. März 2021 (AB 161) entwickelt hat. Die Mitteilung vom 21. Dezember 2018 (AB 121), mit welcher bei einem unveränderten Invaliditätsgrad die Weiterausrichtung der bezogenen Dreiviertelsrente bestätigt wurde, stellt keine Vergleichsbasis dar, erfolgte doch keine umfassende Überprüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be- weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Oktober 2017 war der Beschwerde- führer in einer Teilzeitanstellung als … an der D.________ tätig (AB 106/2-
3) und stand ausserdem in einem Mandatsverhältnis mit der E.________ (AB 106/4-6). Per Ende Januar 2018 endete die Anstellung an der D.________. In der Folge machte sich der Beschwerdeführer selbstständig (vgl. AB 117/3 Ziff. 2, 127/2 Ziff. 2, 127/4, 132.1-132.6). Damit ist in den erwerblichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen (vgl. THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrades, in: KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 34; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Juli 2020, 9C_199/2020, E. 5.2; E. 2.5.1 hiervor). Wie nachfolgend (E. 3.5) darzulegen ist, ist über- dies auch in medizinischer Hinsicht ein Revisionsgrund gegeben. Mithin ist der Rentenanspruch allseitig frei zu prüfen (vgl. E. 2.5.3 hiervor). 3.2 Die am 11. Oktober 2017 verfügte Rentenreduktion erfolgte im Zu- sammenhang mit den veränderten erwerblichen Verhältnissen (AB 111/1), während in medizinischer Hinsicht von einem langjährig gleich gebliebenen Gesundheitszustand ausgegangen wurde: Der behandelnde Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verwies im Be- richt vom 9. Dezember 2016 (AB 96/2) auf die unverändert gültigen vorhe- rigen Beurteilungen (AB 77/2-3, 82/2, vgl. auch AB 57/3) und damit auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2022, IV/21/342, Seite 8 seine erstmalige Einschätzung vom 23. August 2010 (AB 45/2). Damals hatten er und auch der RAD (AB 24/3) die Diagnose einer chronischen Schizophrenie bestätigt; dies, nachdem die Ärzte der psychiatrischen Dienste G.________ erstmals am 9. Juni 2005 im Rahmen einer dreimona- tigen stationären Behandlung die Verdachtsdiagnose einer beginnenden undifferenzierten Schizophrenie gestellt hatten (ICD-10 F20.3; AB 23/3), und nachdem es in der Folge zu mehreren weiteren stationären Behand- lungen gekommen war (vgl. AB 21/2 lit. B, 21/4 lit. E.3, 146.1/12-13). 3.3 Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2021 (AB 161) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 27. August 2020 (AB 146.1) stellte Dr. med. C.________ folgende Diagnosen (AB 146.1/16 Ziff. 6): Vordiagnostiziert:
• Undifferenzierte Schizophrenie ICD-10 F20.3
• Schädlicher Gebrauch von Cannabis ICD-10 F12.1 Aus versicherungspsychiatrischer Sicht:
• Psychotische Symptomatik in der Vorgeschichte, remittiert
• Zustand nach Abhängigkeit von psychotroper Substanz/Cannabis, aktuell Abstinenz ICD-10 F12.20
• Unklare Persönlichkeitsakzentuierung, differentialdiagnostisch Aufmerk- samkeits-Defizit-Störung (richtig: Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitäts- störung [ADHS]) ICD-10 F90.0 Selbst wenn die Diagnose eines ADHS noch nie differenziert diskutiert und gestellt worden sei, würden aktuell sämtliche Kriterien erfüllt scheinen, wie die subjektive Beschleunigung und Vielfalt des Denkens, die Minderung der alltäglichen Konzentration und die verminderte Fokussiertheit durch die Vielfalt der Gedanken und die Abfolge der Ideen, die emotionalen Schwan- kungen von Depressivität bis hin zu euphorischer Stimmung, Reizbarkeit, Impulsivität im Umgang mit Vorgesetzten oder Autoritätspersonen, schliesslich Probleme im Verhalten mit Menschen überhaupt und Bezie- hungen im Besonderen, auch nahen persönlichen oder sexuellen Bezie- hungen (AB 146.1/18). Aktuell könnten keine Symptome für eine Schizo- phrenie erkannt werden, dies auch schon seit mehr als zehn Jahren nicht, wobei dies nicht absolut gegen die Diagnosestellung spreche, da bekannt- lich auch ein Teil der schizophrenen Erkrankungen eine sehr gute Progno-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2022, IV/21/342, Seite 9 se mit sogar einzigen Episoden oder Erkrankungszeiten haben könne. Der Gutachter gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Schizophre- nie als Lebenszeitdiagnose erleide. Die früheren psychotischen Zustands- bilder, die rückblickend nicht genau eingeschätzt werden könnten, hingen vielmehr mit dem selbst für damalige Zeiten als exzessiv betriebenen Kon- sum psychotroper Substanzen zusammen (AB 146.1/19). Was die Arbeits- fähigkeit angehe, sei keine bisherige Tätigkeit zu beschreiben. Aktuell be- stehe eine 20- bis 30%ige Arbeitsfähigkeit im …-, …- und …-Bereich, wel- che über den Zeitraum eines Jahres bzw. ab Juli 2021 auf eine mehr als 70%ige Arbeitsfähigkeit ansteigen werde (AB 146.1/21 Ziff. 8.1). 3.3.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 28. Dezember 2020 (AB 148) zusammenfassend fest, dass sich mit der objektivierten Drogenabstinenz, den gutachterlich erhobenen „seit über 10 Jahren und auch aktuell fehlen- den Symptomen einer Schizophrenie“ sowie einem Psychostatus ohne Krankheitswert aus versicherungsmedizinischer objektiver Sicht zum aktu- ellen Zeitpunkt keine Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit feststellen liessen. 3.3.3 In einem weiteren Bericht vom 17. März 2021 (AB 160) nahm die RAD-Ärztin Dr. med. H.________ zu den vorgebrachten Einwänden (AB 156, 159, insbesondere AB 159/3-4) Stellung und führte aus, der Be- schwerdeführer befinde sich seit 15 Jahren nicht mehr in regelmässiger ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, sondern ha- be den behandelnden Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, lediglich im Kontext von Rentenrevisionen ca. einmal im Jahr aufgesucht. Aus der stetigen Aus- und Weiterbildung sowie dem Schritt in die Selbstständigkeit könne nicht auf „Defizite“ geschlossen wer- den. Für das Stellen der Diagnose einer „Aufmerksamkeitsdefizitstörung“ sei „immer der Nachweis eines ADHS im Kindesalter nach Erinnerungen des Patienten und/oder der Eltern zu fordern“. Eine entsprechende Frem- danamnese sei durch den Gutachter nicht eingeholt worden. Folgerichtig sei die Diagnose „Aufmerksamkeitsdefizitstörung“ vom Gutachter denn auch lediglich als „Differentialdiagnose“ genannt worden (AB 160/3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2022, IV/21/342, Seite 10 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2021 (AB 161) auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ vom 28. Dezember 2020 (AB 148) und 17. März 2021 (AB
160) gestützt. Dr. med. H.________ weicht in ihrer Einschätzung insofern von Dr. med. C.________ ab, als sie von einem Psychostatus ohne Krank- heitswert ausgeht, weshalb sich aus versicherungsmedizinischer Sicht kei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2022, IV/21/342, Seite 11 ne Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit feststellen liessen. Insbesondere die Ausführungen des Gutachters zur Differentialdiagnose eines ADHS hält sie nicht für schlüssig. Hingegen geht sie sinngemäss mit Dr. med. C.________ darin einig, dass die Diagnose einer Schizophrenie nicht aufrechterhalten werden kann. Der Beschwerdeführer hält demge- genüber daran fest, dass die undifferenzierte Schizophrenie bis heute als gesicherte Diagnose gelten müsse (Beschwerde S. 11 lit. III.E). Der Verlauf des Gesundheitszustandes gestaltete sich wie folgt: Die Erst- anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im Januar 2008 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung (AB 1). Der Beschwerdeführer wies eine mas- sive psychische Störung auf und war deswegen wiederholt einem fürsorge- rischen Freiheitsentzug unterworfen und in stationärer Behandlung (vgl. AB 21/2 lit. B, 21/4 lit. E.3, 23/3, 146.1/12-13). Die behandelnden Fachärzte der psychiatrischen Dienste G.________ stellten im August 2008 die Dia- gnose einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (AB 21/2 lit. A), welche der RAD im Oktober 2008 bestätigte (AB 24/3). Basierend darauf wurde nachvollziehbar ohne weitere gutachterliche Klärung ab Ja- nuar 2007 eine Rente zugesprochen (AB 25, 28). Die vom Gutachter Dr. med. C.________ retrospektiv benannten Psychosen (vgl. AB 146.1/19) sind ohne Weiteres als massgebliche Anteile einer Schizophrenie zu ver- stehen, worauf Dr. med. F.________ im Übrigen bereits im August 2010 hingewiesen bzw. die Diagnose der Schizophrenie und die massiven Ein- schränkungen bestätigt hatte (AB 45). Im gleichen Zeitraum (Oktober 2010) schloss der Beschwerdeführer sein Studium der … mit Bestnote ab (AB 46/2). In den Verlaufsbeurteilungen hielt Dr. med. F.________ wieder- holt explizit eine Remission der Schizophrenie mit fragilem Gleichgewicht fest (AB 57/3, 64/4); erst im Jahr 2015 führte er aus, es könnte nun ein vor- sichtiger Einstieg geprüft werden (AB 77). Die in der Folge erzielten Er- werbseinkommen waren und blieben gemäss Auszug aus dem individuel- len Konto (IK) minimal (AB 88, 115). Im Jahr 2017 wurden dem Beschwer- deführer Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Coachings zuge- sprochen (Mai bis August [AB 103, 110]) und er fand Anstellungen in nied- rigem Umfang (AB 106/2 ff.). Aufgrund der nun erzielten Einkommen wurde die Rente (ohne einlässliche medizinische Abklärung) mit Verfügung vom
11. Oktober 2017 reduziert (AB 111).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2022, IV/21/342, Seite 12 Mithin wurden die erheblichen Störungen mit all ihren Wandlungen vom behandelnden Arzt bis noch vor wenigen Jahren erhoben; zufolge eines labilen Gleichgewichts wurden entsprechende Einschränkungen festge- stellt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin auch anlässlich der Verfügung vom 11. Oktober 2017 (AB 111) weiterhin auf die – seitens der behandelnden Ärzte über Jahre konstant aufrechterhaltene – Diagnose einer Schizophrenie abgestellt hat. Anlässlich der Begutachtung im vorliegenden Revisionsverfahren konnte Dr. med. C.________ jedoch keine Symptome für eine Schizophrenie mehr feststellen. Zudem erfolgten die mehrfachen und zeitlich umfangreichen stationären psychiatrischen Aufenthalte und fürsorgerischen Freiheitsent- züge in den Jahren 2005 bis 2008 (vgl. AB 21/2 lit. B, 21/4 lit. E.3, 23/3, 146.1/12-13) unter der Diagnose der Schizophrenie; demgegenüber fanden nach dem Jahr 2008 keine weiteren stationären Behandlungen mehr statt. Nachdem der Beschwerdeführer zwischen 1996 und 2002 den Behandler Dr. med. F.________ regelmässig aufsuchte, erfolgten die Konsultationen ab 2010 indessen lediglich noch ein bis maximal drei Mal jährlich (AB 159/3). Unter diesen Umständen überzeugt es, wenn der Gutachter zum Schluss kommt, die Diagnose einer Schizophrenie könne nicht als Lebenszeitdiagnose gestellt werden, womit keine unumkehrbare und einer Besserung oder gar Remission verschlossene Erkrankung besteht bzw. bestand. Mit der langsamen aber kontinuierlichen Besserung über die letzten Jahre liegt im Hinblick auf die Vergleichssituation von Oktober 2017 ein medizinischer Revisionsgrund vor (E. 3.1 hiervor). Was die vom Gutachter diagnostizierte unklare Persönlichkeitsakzentuie- rung (AB 146.1/16 Ziff. 6) angeht, hielt die RAD-Ärztin zutreffend fest, dass die sogenannte „Akzentuierung von Persönlichkeitszügen“ in der internati- onalen Klassifikation nicht als F-Diagnose, sondern als Z-Diagnose (ICD-10 Z73.1) verzeichnet ist (AB 148/4). Diese fällt als solche nicht unter den Be- griff der invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeein- trächtigung (Entscheid des BGer vom 1. Juni 2022, 8C_804/2021, E. 4.1.3). Zutreffend ist ferner auch, dass der Gutachter unter „Diagnosen“ ein ADHS nur im Sinne einer Differentialdiagnose nannte (AB 146.1/16 Ziff. 6), wie die RAD-Ärztin bemerkt. Sie wandte überdies ein, die Diagnose
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2022, IV/21/342, Seite 13 ADHS sei nur bei einem entsprechenden Nachweis im Kindesalter zu stel- len, wobei im vorliegenden Fall keine Fremdanamnese eingeholt worden sei. Ausserdem wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach An- gaben des Gutachters während der mehr als zwei Stunden dauernden Un- tersuchung durchgehend aufmerksam und konzentriert war; überdies habe der Gutachter keine Einbussen höherer kognitiver Leistungen wie des Ge- dächtnisses oder des problemlösenden Denkens festgestellt (AB 146.1/14 Ziff. 4.3, 148/4). Diese Fragen können ebenso wie die vom Gutachter mit der Diagnose ADHS begründete Arbeitsunfähigkeit von 30 % jedoch letzt- lich offenbleiben, da auch unter Berücksichtigung der vom Gutachter attes- tierten Arbeitsunfähigkeit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resul- tiert (E. 4.5 hiernach); eine höhere Einschränkung als vom Experten ange- nommen ist jedenfalls nicht ersichtlich. Der Gutachter hat das ADHS unter dem Titel „Diagnosen“ zwar nur diffe- rentialdiagnostisch erwähnt, zugleich aber unter dem Titel „Medizinische und versicherungsmedizinische Beurteilung“ erklärt, dass sämtliche Kriteri- en eines ADHS erfüllt schienen; er führte denn auch jedes einzelne Kriteri- um explizit auf (AB 146.1/18 Ziff. 7.1; vgl. E. 3.3.1 hiervor). Rechtspre- chungsgemäss ist nicht die genaue Diagnose entscheidend, sondern ein- zig, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (Entscheid des BGer vom 28. Juni 2018, 9C_273/2018, E. 4.2). Einerseits führte der Experte zunächst aus, dass aktuell im …-, …- und …-Bereich eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bis 30 % bestehe (AB 146.1/21 Ziff. 8.1), was einem gemittelten Wert von 25 % entspricht. Andererseits hielt er zu- dem auch fest, dass die Arbeitsfähigkeit über den Zeitraum eines Jahres bzw. ab Juli 2021 auf „mehr als 70 %“ ansteigen werde (AB 146.1/21 Ziff. 8.1). Medizinische Gründe, weshalb die Arbeitsfähigkeit von mindes- tens 70 % erst ein Jahr nach dem Gutachtenszeitpunkt gelten sollte, nann- te der Experte nicht. Vielmehr führte er aus, dem Beschwerdeführer könnte bis zum Sommer 2021 eine Übergangsfrist gewährt werden, seinen Le- bensunterhalt verbessert aus seiner selbstständigen Tätigkeit zu bestreiten, wobei eine raschere Beendigung der unterstützenden Leistungen eine un- zumutbare Härte darstellen würde. Ausserdem hielt er fest, effektiv sei der Beschwerdeführer aktuell für seine … jeden Tag einige Stunden beschäf- tigt, was mehr als eine 20%ige Arbeitstätigkeit ausmache (AB 146.1/20
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2022, IV/21/342, Seite 14 Ziff. 7.1). Damit hat der Experte keine medizinischen Gründe dargetan, weshalb die mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit erst ein Jahr nach dem Gutachtenszeitpunkt gelten sollte. Er erwähnt insbesondere keine drohen- de gesundheitliche Verschlechterung bei sofortiger Umsetzung der attes- tierten Arbeitsfähigkeit und nennt auch keine sonstigen medizinischen Ge- sichtspunkte, weshalb auf die wie dargelegt offen gelassene, mindestens aber 70 % betragende Arbeitsfähigkeit per sofort bzw. ab dem Gutachtens- zeitpunkt im August 2020 abzustellen ist. 3.6 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im …-, …- und …-Bereich ab August 2020 zu (mindestens) 70 % arbeits- und leistungsfähig ist. Ob die Arbeitsfähigkeit allenfalls sogar höher zu veran- schlagen ist, ist im Hinblick auf das Ergebnis unerheblich (E. 4.5 hiernach). Dasselbe gilt für die Frage, ob der aus psychiatrischer Sicht attestierten Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 30 % aus rechtlicher Sicht überhaupt zu folgen ist. Damit ist ein Vorgehen nach dem strukturier- ten Beweisverfahren bzw. die Vornahme einer Indikatorenprüfung (vgl. E. 2.3 hiervor) entbehrlich, zumal aus einer solchen ohnehin keine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte resultieren kann (Ent- scheid des BGer vom 10. August 2021, 8C_153/2021, E. 5.4.2). In der Fol- ge erübrigen sich Weiterungen zu den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 6 ff. lit. III.C). 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2022, IV/21/342, Seite 15 tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beein- trächtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) heraus- gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). 4.4 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Rentenrevision abzustellen (Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 12. Februar 2004, I 607/03, E. 7.2.1). Mit Blick auf das veränderte, ab August 2020 gültige gutachterli- che Zumutbarkeitsprofil (E. 3.6 hiervor) hat der Einkommensvergleich auf das Jahr 2020 hin zu erfolgen. Da keine Meldepflichtverletzung ersichtlich ist und eine rückwirkende Renteneinstellung ausser Frage steht, kann eine Revision auf den Zeitpunkt der erwerblichen Veränderung (2018; E. 3.1 hiervor) unterbleiben. 4.5 Unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Studiums (Hauptfach …; AB 52/2) samt Dissertation (AB 93/2), der bisherigen Arbeitserfahrung (AB 106/2-6) sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die ihm ver- bliebene Restarbeitsfähigkeit nicht im zumutbaren Rahmen verwertet (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2022, IV/21/342, Seite 16 hierzu AB 132.1, 132.2, 146.1/12-13), sind sowohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen gestützt auf statistische Werte gemäss LSE 2020, Ziff. 90-93, Kunst, Unterhaltung und Erholung, Total, Männer, mithin dem gleichen Tabellenlohn zu ermitteln. Bei dieser Ausgangslage entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit – hier maximal 30 % – unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 103 E. 5.2). Gründe für die Vornahme eines Tabellen- lohnabzuges (vgl. hierzu BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3) bestehen vorliegend keine, wobei auch der Be- schwerdeführer selbst keine Gründe hierfür geltend macht. Demnach resul- tiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von höchstens 30 % (E. 2.4 hiervor), wobei der Zeitpunkt der verfügten Renteneinstellung kei- nen Anlass zu Beanstandungen gibt (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 24. März 2021 (AB 161) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2022, IV/21/342, Seite 17 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.