Einspracheentscheid vom 31. März 2021
Sachverhalt
A.
Die 1979 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
war ab dem 1. November 2018 bei der D.________ AG (Arbeitgeberin)
angestellt. Mit Schreiben vom 10. September 2020 kündigte die Arbeitge-
berin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per 30. November
2020 (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern,
Arbeitslosenkasse [nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegegner], Antwort-
beilage [act II] pag. 95 f.). Am 11. September 2020 (act. II pag. 133 ff.)
schlossen die Versicherte und die Arbeitgeberin eine Aufhebungsvereinba-
rung, worin sie die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
per 30. November 2020 vereinbarten. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich,
der Versicherten eine Abgangsentschädigung in der Höhe von brutto
Fr. 11'794.80 zu bezahlen (Ziff. 2.2 der Aufhebungsvereinbarung). Am
8. Oktober 2020 stellte die Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädi-
gung per 1. Dezember 2020 (act. II pag. 136 ff.). Nach Abklärungen insbe-
sondere im Zusammenhang mit der Abgangsentschädigung (act. II pag. 84,
86, 110 f.) lehnte das AVA mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 (act. II
pag. 82 f.) die Anspruchsberechtigung für Arbeitslosenentschädigung bis
zum 14. Februar 2021 mangels eines anrechenbaren Arbeitsausfalls ab.
Gleichzeitig setzte es die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 15. Februar
2019 bis 14. Februar 2021 sowie die Rahmenfrist für den Leistungsbezug
vom 15. Februar 2021 bis 14. Februar 2023 fest. Die dagegen erhobene
Einsprache (act. II pag. 43 ff.) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom
31. März 2021 (act. II pag. 34 ff.) ab.
B.
Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________ AG,
MLaw C.________, mit Eingabe vom 10. Mai 2021 Beschwerde mit den
sinngemässen Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sei auf-
zuheben und ihr sei ab dem 1. Dezember 2020 Arbeitslosenentschädigung
zuzusprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, ALV/21/341, Seite 3
Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2021
auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 31. März 2021 (act. II pag. 34 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Dezember 2020 bis zum 14. Fe- bruar 2021. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, ALV/21/341, Seite 4
E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einem für die Dauer von zweieinhalb Mona- ten streitigen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und einem Tag- geldanspruch von Fr. 174.95 (act. II pag. 40) unter Fr. 20'000.--. Damit fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil-
weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der
Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das
Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht,
die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist,
vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG).
2.2
Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn
er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander
folgende volle Arbeitstage dauert. Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall,
für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger
Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen
(Abs. 3).
2.3
Der Arbeitsausfall gilt so lange nicht als anrechenbar, als freiwillige
Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhält-
nisses entstehenden Verdienstausfall decken (Art. 11a Abs. 1 AVIG). Frei-
willige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie
den Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 übersteigen (Art. 11a Abs. 2
AVIG).
Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privat-
rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, ALV/21/341, Seite 5
gen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Artikel 11 Absatz
3 AVIG darstellen (Art. 10a AVIV).
2.4
Wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vorzei-
tig aufgelöst, so wird der versicherten Person während der Zeit, die der
Kündigungsfrist oder der Frist des befristeten Arbeitsvertrags entspricht, so
lange kein Arbeitsausfall angerechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers
den Einkommensverlust während dieser Zeit decken (Art. 10h Abs. 1
AVIV).
3.
3.1
Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 8. Oktober 2020
beantwortete die Beschwerdeführerin die Frage "Hat Ihnen der Arbeitgeber
eine Verlängerung der Kündigungsfrist angeboten?" mit "Ja" (act. II pag
137 Ziff. 24). Auf Anfrage des Beschwerdegegners hin (act. II pag. 86) hielt
die Arbeitgeberin in der E-Mail vom 9. Dezember 2020 (act. II pag. 84) fest,
die Beschwerdeführerin habe sich bei der Auflösung des Arbeitsverhältnis-
ses zwischen zwei Varianten entscheiden können:
"Variante 1: Auflösung des Arbeitsverhältnisses, nach Einhaltung der
Kündigungsfrist, per 30.11.2020 mit Auszahlung einer Abgangsent-
schädigung.
Variante 2: Verlängerung der Anstellung bis 14.02.2021 und dafür
keine Abgangsentschädigung. In dieser Zeit hätte [die Beschwerde-
führerin] nicht gearbeitet da alle Mitarbeitenden freigestellt wurden.
[Die Beschwerdeführerin] hätte für diese Zeit ihren Monatslohn aus-
bezahlt erhalten (pro rata, ohne Verkaufsprämien, Spesen etc.).
[Die Beschwerdeführerin] hat sich für die Variante 1 entschieden und
ist somit per 30.11.2020 bei uns ausgetreten."
3.2
Mit Blick auf die am 10. September 2020 seitens der Arbeitgeberin
ausgesprochene Kündigung per 30. November 2020 (act. II pag. 95 f.) und
die erst tags darauf abgeschlossene Aufhebungsvereinbarung (act. II pag.
133 ff.) stellt sich bei isolierter Betrachtung dieser Dokumente – wie von der
Beschwerdeführerin vorgebracht (Beschwerde S. 3 Ziff. 5) – tatsächlich die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, ALV/21/341, Seite 6
Frage, ob die Annahme des Beschwerdegegners einer vorzeitigen Auflö-
sung des Arbeitsverhältnisses zutrifft, ist doch die ursprüngliche Kündigung
durch die Arbeitgeberin unter Einhaltung der zweimonatigen Kündigungs-
frist erfolgt. Wie nachfolgend dargelegt, greift eine solche Betrachtungswei-
se jedoch zu kurz.
3.3
Gestützt auf die hiervor (vgl. E. 3.1) wiedergegebene und von der
Beschwerdeführerin nicht bestrittene Aussage der Arbeitgeberin, wonach
die Beschwerdeführerin zwischen zwei Varianten der Vertragsauflösung
entscheiden konnte, ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin es in der
Hand gehabt hätte, mit einer entsprechenden Willensäusserung dafür zu
sorgen, dass ihr Arbeitsverhältnis statt per 30. November 2020 per 14. Fe-
bruar 2021 aufgelöst worden wäre und sie erst am 15. Februar 2021 und
nicht bereits am 1. Dezember 2020 arbeitslos geworden wäre. Insofern
stellt dieses Verhalten bei Berücksichtigung der gesamten Umstände trotz
der mit Kündigung vom 10. September 2020 (act. II pag. 95 f.) eingehalte-
nen Kündigungsfrist eine vorzeitige Vertragsauflösung im gegenseitigen
Einvernehmen dar. Für den entsprechenden Zeitraum hätte die Beschwer-
deführerin den vertraglich vereinbarten Monatslohn erhalten (Fr. 4'355.--
[act. II pag. 94]), welche Summe unter Berücksichtigung des 13. Monats-
lohnes praktisch der Abgangsentschädigung in der Höhe von Fr. 11'794.80
(vgl. auch act. II pag. 81) entspricht. Somit deckt die Abgangsentschädi-
gung den Einkommensverlust während dieses Zeitraums (vgl. E. 2.4 hier-
vor).
Da die Arbeitgeberin somit je nach Wahl der Beschwerdeführerin entweder
während zweieinhalb weiteren Monaten den Lohn oder eine Abgangsent-
schädigung in praktisch gleicher Höhe hätte entrichten müssen, handelt es
sich bei der vorliegend zu beurteilenden Abgangsentschädigung entgegen
der Darstellung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 3 Ziff. 6) denn
auch nicht um eine "nicht zu berücksichtigende freiwillige Leistung" der
Arbeitgeberin (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Auffassung des Beschwerdegeg-
ners, wonach die Beschwerdeführerin bis zum 14. Februar 2021 keinen
anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, ist damit nicht zu beanstanden.
3.4
Hieran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin die Variante 1
mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2020 gewählt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, ALV/21/341, Seite 7
hat, um so möglichst schnell wieder eine neue Arbeitsstelle finden zu kön-
nen (Beschwerde S. 4 Ziff. 10). Die Wahl der Variante 2 mit Kündigung per
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verord- nung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 14 Februar 2021 hätte die Beschwerdeführerin weder daran gehindert noch hätte ihr dies erschwert, eine neue Arbeitsstelle zu finden, wäre sie doch bis zum Ende der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt und damit bei der Arbeitssuche (ebenfalls) flexibel gewesen. 3.5 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner einen An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2020 zu Recht verneint. Der Einspracheentscheid vom 31. März 2021 (act. II pag. 34 ff.) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, ALV/21/341, Seite 8
- Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 341 ALV
KNB/IMD/WSI
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 7. Juli 2021
Verwaltungsrichter Knapp
Gerichtsschreiber Imhasly
A.________
vertreten durch B.________ AG, MLaw C.________
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern
Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 31. März 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, ALV/21/341, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1979 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
war ab dem 1. November 2018 bei der D.________ AG (Arbeitgeberin)
angestellt. Mit Schreiben vom 10. September 2020 kündigte die Arbeitge-
berin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per 30. November
2020 (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern,
Arbeitslosenkasse [nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegegner], Antwort-
beilage [act II] pag. 95 f.). Am 11. September 2020 (act. II pag. 133 ff.)
schlossen die Versicherte und die Arbeitgeberin eine Aufhebungsvereinba-
rung, worin sie die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
per 30. November 2020 vereinbarten. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich,
der Versicherten eine Abgangsentschädigung in der Höhe von brutto
Fr. 11'794.80 zu bezahlen (Ziff. 2.2 der Aufhebungsvereinbarung). Am
8. Oktober 2020 stellte die Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädi-
gung per 1. Dezember 2020 (act. II pag. 136 ff.). Nach Abklärungen insbe-
sondere im Zusammenhang mit der Abgangsentschädigung (act. II pag. 84,
86, 110 f.) lehnte das AVA mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 (act. II
pag. 82 f.) die Anspruchsberechtigung für Arbeitslosenentschädigung bis
zum 14. Februar 2021 mangels eines anrechenbaren Arbeitsausfalls ab.
Gleichzeitig setzte es die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 15. Februar
2019 bis 14. Februar 2021 sowie die Rahmenfrist für den Leistungsbezug
vom 15. Februar 2021 bis 14. Februar 2023 fest. Die dagegen erhobene
Einsprache (act. II pag. 43 ff.) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom
31. März 2021 (act. II pag. 34 ff.) ab.
B.
Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________ AG,
MLaw C.________, mit Eingabe vom 10. Mai 2021 Beschwerde mit den
sinngemässen Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sei auf-
zuheben und ihr sei ab dem 1. Dezember 2020 Arbeitslosenentschädigung
zuzusprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, ALV/21/341, Seite 3
Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2021
auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verord-
nung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversiche-
rung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be-
stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG;
Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989
über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 31. März 2021 (act.
II pag. 34 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe-
rin auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Dezember 2020 bis zum 14. Fe-
bruar 2021.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, ALV/21/341, Seite 4
1.3
Der Streitwert liegt bei einem für die Dauer von zweieinhalb Mona-
ten streitigen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und einem Tag-
geldanspruch von Fr. 174.95 (act. II pag. 40) unter Fr. 20'000.--. Damit fällt
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil-
weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der
Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das
Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht,
die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist,
vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG).
2.2
Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn
er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander
folgende volle Arbeitstage dauert. Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall,
für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger
Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen
(Abs. 3).
2.3
Der Arbeitsausfall gilt so lange nicht als anrechenbar, als freiwillige
Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhält-
nisses entstehenden Verdienstausfall decken (Art. 11a Abs. 1 AVIG). Frei-
willige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie
den Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 übersteigen (Art. 11a Abs. 2
AVIG).
Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privat-
rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, ALV/21/341, Seite 5
gen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Artikel 11 Absatz
3 AVIG darstellen (Art. 10a AVIV).
2.4
Wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vorzei-
tig aufgelöst, so wird der versicherten Person während der Zeit, die der
Kündigungsfrist oder der Frist des befristeten Arbeitsvertrags entspricht, so
lange kein Arbeitsausfall angerechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers
den Einkommensverlust während dieser Zeit decken (Art. 10h Abs. 1
AVIV).
3.
3.1
Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 8. Oktober 2020
beantwortete die Beschwerdeführerin die Frage "Hat Ihnen der Arbeitgeber
eine Verlängerung der Kündigungsfrist angeboten?" mit "Ja" (act. II pag
137 Ziff. 24). Auf Anfrage des Beschwerdegegners hin (act. II pag. 86) hielt
die Arbeitgeberin in der E-Mail vom 9. Dezember 2020 (act. II pag. 84) fest,
die Beschwerdeführerin habe sich bei der Auflösung des Arbeitsverhältnis-
ses zwischen zwei Varianten entscheiden können:
"Variante 1: Auflösung des Arbeitsverhältnisses, nach Einhaltung der
Kündigungsfrist, per 30.11.2020 mit Auszahlung einer Abgangsent-
schädigung.
Variante 2: Verlängerung der Anstellung bis 14.02.2021 und dafür
keine Abgangsentschädigung. In dieser Zeit hätte [die Beschwerde-
führerin] nicht gearbeitet da alle Mitarbeitenden freigestellt wurden.
[Die Beschwerdeführerin] hätte für diese Zeit ihren Monatslohn aus-
bezahlt erhalten (pro rata, ohne Verkaufsprämien, Spesen etc.).
[Die Beschwerdeführerin] hat sich für die Variante 1 entschieden und
ist somit per 30.11.2020 bei uns ausgetreten."
3.2
Mit Blick auf die am 10. September 2020 seitens der Arbeitgeberin
ausgesprochene Kündigung per 30. November 2020 (act. II pag. 95 f.) und
die erst tags darauf abgeschlossene Aufhebungsvereinbarung (act. II pag.
133 ff.) stellt sich bei isolierter Betrachtung dieser Dokumente – wie von der
Beschwerdeführerin vorgebracht (Beschwerde S. 3 Ziff. 5) – tatsächlich die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, ALV/21/341, Seite 6
Frage, ob die Annahme des Beschwerdegegners einer vorzeitigen Auflö-
sung des Arbeitsverhältnisses zutrifft, ist doch die ursprüngliche Kündigung
durch die Arbeitgeberin unter Einhaltung der zweimonatigen Kündigungs-
frist erfolgt. Wie nachfolgend dargelegt, greift eine solche Betrachtungswei-
se jedoch zu kurz.
3.3
Gestützt auf die hiervor (vgl. E. 3.1) wiedergegebene und von der
Beschwerdeführerin nicht bestrittene Aussage der Arbeitgeberin, wonach
die Beschwerdeführerin zwischen zwei Varianten der Vertragsauflösung
entscheiden konnte, ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin es in der
Hand gehabt hätte, mit einer entsprechenden Willensäusserung dafür zu
sorgen, dass ihr Arbeitsverhältnis statt per 30. November 2020 per 14. Fe-
bruar 2021 aufgelöst worden wäre und sie erst am 15. Februar 2021 und
nicht bereits am 1. Dezember 2020 arbeitslos geworden wäre. Insofern
stellt dieses Verhalten bei Berücksichtigung der gesamten Umstände trotz
der mit Kündigung vom 10. September 2020 (act. II pag. 95 f.) eingehalte-
nen Kündigungsfrist eine vorzeitige Vertragsauflösung im gegenseitigen
Einvernehmen dar. Für den entsprechenden Zeitraum hätte die Beschwer-
deführerin den vertraglich vereinbarten Monatslohn erhalten (Fr. 4'355.--
[act. II pag. 94]), welche Summe unter Berücksichtigung des 13. Monats-
lohnes praktisch der Abgangsentschädigung in der Höhe von Fr. 11'794.80
(vgl. auch act. II pag. 81) entspricht. Somit deckt die Abgangsentschädi-
gung den Einkommensverlust während dieses Zeitraums (vgl. E. 2.4 hier-
vor).
Da die Arbeitgeberin somit je nach Wahl der Beschwerdeführerin entweder
während zweieinhalb weiteren Monaten den Lohn oder eine Abgangsent-
schädigung in praktisch gleicher Höhe hätte entrichten müssen, handelt es
sich bei der vorliegend zu beurteilenden Abgangsentschädigung entgegen
der Darstellung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 3 Ziff. 6) denn
auch nicht um eine "nicht zu berücksichtigende freiwillige Leistung" der
Arbeitgeberin (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Auffassung des Beschwerdegeg-
ners, wonach die Beschwerdeführerin bis zum 14. Februar 2021 keinen
anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, ist damit nicht zu beanstanden.
3.4
Hieran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin die Variante 1
mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2020 gewählt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, ALV/21/341, Seite 7
hat, um so möglichst schnell wieder eine neue Arbeitsstelle finden zu kön-
nen (Beschwerde S. 4 Ziff. 10). Die Wahl der Variante 2 mit Kündigung per
14. Februar 2021 hätte die Beschwerdeführerin weder daran gehindert
noch hätte ihr dies erschwert, eine neue Arbeitsstelle zu finden, wäre sie
doch bis zum Ende der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt und damit
bei der Arbeitssuche (ebenfalls) flexibel gewesen.
3.5
Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner einen An-
spruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2020 zu Recht
verneint. Der Einspracheentscheid vom 31. März 2021 (act. II pag. 34 ff.)
ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist
abzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um-
kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um-
kehrschluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, ALV/21/341, Seite 8
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen-
kasse
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.