Verfügung vom 25. März 2021
Sachverhalt
A. Die 1977 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin), die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, reis- te im März 2003 vom … in die Schweiz ein, heiratete im September 2008 und wurde am xx. Juli 2014 eingebürgert (Akten der IV-Stelle Bern [nach- folgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 17; Akten des Staatsse- kretariats für Migration [SEM; act. III] 1). Vom 19. September 2016 bis
30. April 2019 (letzter effektiver Arbeitstag: 19. Februar 2019) war sie bei der D.________ AG bzw. der diese übernehmenden E.________ AG (heu- te F.________ AG; vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kan- tons Bern, abrufbar unter www.zefix.ch) mit einem Pensum von 80 % als … angestellt (act. II 22; Personaldossier der F.________ AG [act. IIIa unpagi- niert]). Im April 2019 meldete sich die Versicherte wegen seit November 2016 bestehenden psychischen Leiden bzw. einer Depression bei der Inva- lidenversicherung zum Leistungsbezug an (act. II 1). Die IVB nahm erwerb- liche und medizinische Abklärungen vor und liess die Versicherte durch Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begut- achten (Expertise vom 28. Januar 2021 und Ergänzung vom 5. Februar 2021; act. II 96.1, 98). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ver- neinte die IVB mit Verfügung vom 25. März 2021 den Anspruch auf eine Invalidenrente, weil die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt seien (act. II 104). B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Advokat B.________, am
10. Mai 2021 Beschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Be- schwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2021 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juni 2021 forderte der Instruktions- richter die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) auf, einen IK-Auszug des H.________, dem abgeschiedenen Ehegatten der Beschwerdeführerin, für die Zeit von 2008 bis und mit 2020 einzureichen. Die entsprechenden Unterlagen gingen beim Gericht am 30. Juni 2021 ein. Am 5. Juli 2021 machte der Instruktionsrichter unpräjudizielle Erwägungen zur Erfüllung der Mindestbeitragsdauer und zu einem möglichen Wegfall einer allenfalls bereits eingetretenen Invalidität sowie den sich daraus er- gebenden Konsequenzen. Gleichzeitig gab er der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, zu diesen Überlegungen Stellung zu nehmen bzw. gegebe- nenfalls von der Möglichkeit einer Wiedererwägung lite pendente Gebrauch zu machen. Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2021 hielt die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. In der Folge ersuchte der Instruktionsrichter das SEM, die Akten des Asyl- verfahrens der Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme zuzustellen. Zudem forderte er die F.________ AG zur Einreichung des gesamten Personal- dossiers der Beschwerdeführerin und Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Einreichung der Akten inklusive Kran- kengeschichte auf. Die Akten des SEM betreffend das Asylverfahren der Beschwerdeführerin sowie das gesamte Personaldossier der F.________ AG gingen an 9. Au- gust 2021 und die Akten inklusive Krankengeschichte von Dr. med. I.________ gingen am 1. September 2021 beim Gericht ein. Je ein Doppel der Akten wurde den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 2. Sep- tember 2021 zugestellt und die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stel- lungnahme. Mit Stellungnahmen vom 13. und 23. September 2021 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Am 16. November 2021 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 4 BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. November 2021 wurde die C.________ zum Verfahren beigeladen und es wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene verzichtete am 2. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 25. März 2021 (act. II 104). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und hierbei die Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 5
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen; Art. 39 IVG bleibt vorbehalten. Bei Perso- nen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend (Art. 6 Abs. 3 IVG). Anspruch auf ordentliche Rente haben die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei- träge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ordentliche Ren- te, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehe- gatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat (Art. 2 IVG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor- derliche Art und Schwere erreicht hat. Das IVG beruht somit auf dem Kon- zept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles (BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422, 126 V 461 E. 1 S. 461). Nach der Gerichtspraxis ist dieser Zeit- punkt objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Per- son festzustellen; zufällige externe Faktoren, wie insbesondere die subjektive Kenntnis des Leistungsansprechers oder der Leistungsanspre- cherin, sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b S. 277; ZAK 1987 S. 46 E. 3a; AHI 2003 S. 209 E. 2a). Der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts richtet sich insbesondere nicht danach, wann eine Anmeldung eingereicht oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 6 von wann an eine Leistung gefordert wird. Er braucht auch nicht mit jenem Zeitpunkt identisch zu sein, in welchem die versicherte Person erstmals erfährt, dass ihr Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch zu begrün- den vermag (BGE 118 V 79 E. 3a S. 82). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbin- dung mit Art. 28 ff. IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicher- te Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für län- gere Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) ist (Entscheide des Bundes- gerichts [BGer] vom 23. Juli 2020, 8C_237/2020, E. 5.2, und vom 22. Mai 2019, 8C_58/2019, E. 2.3). 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun- fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 7 lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3. Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1 Im Bericht vom 3. Februar 2005 (act. II 65/3 ff.) führte Dr. med. J.________, Praktischer Arzt (seit 2012), bei welchem sich die Beschwer- deführerin seit dem 21. Juni 2004 regelmässig in Behandlung befand, die folgenden Diagnosen auf: Schwere Depression Akutes lumbales Schmerzsyndrom Die 27-jährige Patientin leide seit mehreren Jahren an einer schweren De- pression trotz konservativer Behandlung mit Antidepressiva, Benzodiazepi- nen und Psychotherapie. Ihr Gesundheitszustand sei stationär. Die psychiatrische Erkrankung werde von einem klinischen Bild osteoartikulärer Schmerzen begleitet, insbesondere von axialen Schmerzen (akutes lumba- les Schmerzsyndrom). Die Patientin habe 1997 in … ein Kind geboren, welches von einer … Familie adoptiert worden sei, da die Patientin nicht in der Lage gewesen sei, sich um ihr Kind zu kümmern. Die ersten Anzeichen ihres psychosomatischen Zustands seien nach dieser Situation aufgetre- ten. 3.2 Dr. med. J.________ führte im Bericht vom 23. April 2007 (act. II 76/3 f.) die folgenden Diagnosen auf:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 8 Ängstlich-depressiver Zustand Schmerzen im Oberbauch (Epigastralgien) Kopfschmerzen Der Gesundheitszustand der Patientin sei stationär. Während des letzten Jahres habe sie quasi täglich die folgenden Symptome gezeigt: Gedämpfte Stimmung, Verminderung von Freude und Interessen, verminderte Energie, welche zu erhöhter Ermüdbarkeit nach geringster Anstrengung führe, Mü- digkeit und Energiemangel, Konzentrationsschwierigkeiten, z.B. um zu le- sen oder fern zu sehen, geringes Selbstwertgefühl, Gefühl, eine Versagerin zu sein und in ihren Augen und gegenüber ihren Mitmenschen nicht zu genügen, Mangel an Interesse und Freude an den gewöhnlichen Akti- vitäten, Schwierigkeiten ein- und durchzuschlafen, psychosomatische Spannung, Niedergeschlagenheit, depressive Verstimmung und ein Gefühl der Hoffnungslosigkeit. 3.3 Im Bericht vom 5. August 2019 (act. II 30) führte der die Beschwer- deführerin seit dem 27. Juni 2016 behandelnde Psychiater Dr. med. I.________ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit auf (S. 4 Ziff. 2.5): Depressive Störung, chronisch-rezidivierend verlaufend, aktuell mittelgradiger Ausprägung (ICD-10: F33.1, bestehend wahrscheinlich seit mindestens 2016); differenzialdiagnostisch im Rahmen einer Anpassungsstörung mit längerer de- pressiver Reaktion unter anhaltender psychischer Belastung Verdacht auf Impulskontrollstörung Dr. med. I.________ attestierte für die zuletzt bei der E.________ AG als … ausgeübte Tätigkeit vom 4. bis 6. Januar 2019 eine 100 %-ige, vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah- ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 7 Januar bis 31. Juli 2019 eine 60 %-ige und ab dem 1. August 2019 bis auf Weiteres eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.3). Die Be- schwerdeführerin habe zirka 1997/1998 erstmals Probleme mit der Impuls- kontrolle gespürt, habe in Belastungssituationen mit der Faust gegen die Wand geschlagen. Während des Aufenthaltes im … sei sie wegen Suizid- versuchen durch Mischintoxikation mit Alkohol und Beruhigungstabletten sowie Selbstverletzungen mehrfach im Spital in … gewesen. Während des Lebens mit dem Ehemann in … und … habe sie mehrere suizidale Krisen gehabt, wobei sie aber vom Ehemann nie ernst genommen worden sei. Im Juni 2016 habe sie sich zur ambulanten psychiatrischen Behandlung bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 9 anhaltend zunehmenden, angst- und misstrauenbesetzten Spannungszu- ständen, zumindest teilweise im Kontext der gehäuften Beziehungskonflikte mit dem Ehemann angemeldet. Der Krankheits- bzw. Behandlungsverlauf in den folgenden Jahren habe sich über weite Strecken kompliziert gestal- tet, speziell, weil die Beschwerdeführerin noch lange Zeit unter einem Dach mit ihrem Ehemann gewohnt habe. Die Tätigkeit am letzten Arbeitsplatz scheine, insbesondere durch die Schichtarbeit, am heftigsten während der Nachtschicht, die Krankheit favorisiert zu haben. Unter diesen Umständen habe sich gegen Ende 2018 ein erhebliches Leistungsdefizit mit Reduktion der Arbeitstätigkeit gezeigt (S. 3 Ziff. 2.1). Aktuell bestehe eine beträchtli- che reduzierte psychische Belastbarkeit bei erheblicher erhöhter Vulnerabi- lität, Konzentrationsdefizit, Antriebsdefizit, deutlich erhöhte Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit, exekutive Handlungsblockade bei angstbesetzten inneren Spannungszuständen, speziell favorisiert durch wiederholte Nacht- arbeit, mit fehlender Erholungsmöglichkeit in den Phasen dazwischen. Die funktionellen Einschränkungen hätten im Laufe der Tätigkeit beim letzten Arbeitgeber einen eindeutig zunehmenden Charakter gezeigt (S. 5 Ziff. 3.4). Nachtarbeit sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in absehbarer Zu- kunft nicht zumutbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit tagsüber dürfte wahr- scheinlich bis zirka maximal 3 - 4 Stunden täglich zumutbar sein, sehr wahrscheinlich ausgeschlossen beim letzten Arbeitgeber (S. 6 Ziff. 4.1). 3.4 Im Verlaufsbericht vom 28. Februar 2020 (act. II 49) berichtete Dr. med. I.________ von einem stationären Gesundheitszustand. Unter anhaltender, erheblicher psychischer Belastung sei es zu einer Zunahme der psychopathologischen Symptome gekommen wie kreisendes Denken mit traumatisierenden Denkinhalten aus der Vorgeschichte (Vergewalti- gung, gescheiterte Ehe, Gefängnisaufenthalt in … mit erlebtem sexuellem Missbrauch im Gefängnis durch den Gefängnisleiter, der vor 23 Jahren zur Adoption gegebene Sohn ...), hartnäckige Schlafstörung, fehlende Erho- lung, schwere Ermüdung jeden Tag, Rückenschmerzen, Konzentrations- und Antriebsverlust, Ratlosigkeit, Verzweiflung, Niedergeschlagenheit und Resignation. Die im Erstbericht vom 5. August 2019 (act. II 30) aufgeführ- ten körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen seien im Vergleich zum damaligen Zeitpunkt kaum gebessert; genauer gesagt, nach einer vorübergehenden minimen Verbesserung im Januar 2020 zeigten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 10 sich die funktionellen Einschränkungen seit zirka drei Wochen wiederum verschlechtert. Dr. med. I.________ attestierte eine mindestens 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit (zuletzt sogar etwas mehr). 3.5 Die Beschwerdeführerin weilte vom 24. Juni bis 14. Juli 2020 zur stationären Behandlung in den psychiatrischen Diensten K.________. Im Bericht der genannten Einrichtung vom 17. Juli 2020 (act. II 77) wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (vgl. auch Austrittsbericht vom 16. Juli 2020 [act. II 80/2 ff.]): 1. Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) Mehrere Vergewaltigungen und sexuelle Missbräuche Physische Gewalt durch Ex-Partner Gefängnisaufenthalte Wiedererleben traumatischer Ereignisse, was zu Wutausbrüchen führt Schwierigkeiten, Vertrauen in Partnerschaften aufzubauen 2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD- 10: F33.1) mit chronischem Verlauf Seit 2018 bestünden zunehmende Müdigkeit, Erschöpfung, Schwindel, Schlafstörungen, depressive Stimmung, körperliche Beschwerden, Proble- me mit der Emotionsregulation, Selbstwertproblematik, Antriebslosigkeit und emotionale Blockaden aufgrund der traumatischen Vorgeschichte; den letzten Suizidversuch habe es 2019 gegeben (act. II 77/2 Ziff. 2.1). Die bis- herige Tätigkeit sei nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin könne sich zwei Stunden pro Tag à fünf Tage in der Woche vorstellen, in einem pas- senden Setting eine Tätigkeit auszuüben. Wichtig wäre eine körperlich leichte Arbeit, z.B. als … (S. 5 Ziff. 4). 3.6 Im psychiatrischen Gutachten vom 28. Januar 2021 (act. II 96.1) stellte Dr. med. G.________ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 96.1/20): Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) mit impulsiven An- teilen, bestehend seit Jahren Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD- 10: F33.1), bestehend seit Jahren Der Gutachter gab an (act. II 96.1/28 f.), in der bisherigen und in einer lei- densangepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin fünf Stunden pro
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 11 Tag anwesend sein, wobei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % bestehe. In der bisherigen bzw. in einer leidensangepassten Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt bezogen auf ein 100 %-Pensum bestehe eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 %. Zum zeitlichen Verlauf der Ent- wicklung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit führte der Gutachter aus (act. II 28 f.), leider sei es aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, aufgrund der vorlie- genden Dokumentation und aufgrund des fluktuierenden Verlaufs der be- stehenden Diagnosen nicht möglich, eine exakte retrospektive Ein- schätzung vorzunehmen, so dass spätestens ab dem Zeitpunkt dieser aktuellen Begutachtung von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im weiter oben beschriebenen Ausmass auszugehen sei. 3.7 In der ergänzenden Stellungnahme vom 5. Februar 2021 (act. II 98) führte Dr. med. G.________ auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 mit überwiegender Wahrschein- lichkeit jemals mehr als 60 % arbeitsfähig gewesen sei, aus, diese Frage sei sehr schwierig zu beantworten, da die bei der Beschwerdeführerin fest- gestellte Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung mit impulsiven Anteilen durchaus starken Schwankungen unterliegen könne, die eben auch von vielen Kontextfaktoren und dem Ausmass psychosozia- ler Belastungen abhingen. Zudem weise die rezidivierende depressive Störung typischerweise ebenfalls keinen kontinuierlichen, sondern einen phasenhaften Verlauf auf. Retrospektiv sei unter Berücksichtigung der Ge- samtumstände wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Arbeitsfähig- keit der Beschwerdeführerin seit 2003 zwar gewissen Schwankungen unterlegen habe, aber kontinuierlich beeinträchtigt gewesen sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass unter günstigen Gesamtumständen und kurz- fristig von der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und mehr erreicht worden sei, dies entspreche aber sicherlich nicht einem längeren Dauerzustand. Deswegen könne mit hoher Wahrscheinlichkeit im Längs- schnittverlauf die aktuell festgestellte Arbeitsunfähigkeit auch retrospektiv veranschlagt werden. Die berufliche Vita der Beschwerdeführerin weise viele Unterbrüche auf und zeige ebenfalls auf, dass die Beschwerdeführe- rin nie langandauernd und kontinuierlich arbeitstätig gewesen sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 12 4. 4.1 Aufgrund der amtlichen Akten sowie der zusätzlich eingeholten Asy- lakten, des Personaldossiers der ehemaligen Arbeitgeberin sowie der Krankengeschichte bestehen zumindest Hinweise dafür, dass die Be- schwerdeführerin, die gemäss den Asylakten verschiedene Traumata erlit- ten hatte, seit der Einreise in die Schweiz 2003 psychisch belastet war und Medikamente (namentlich des Anxiolytikum Seresta® [ein Benzodiazepin]; vgl. www.compendium.ch) einnahm (vgl. Befragungsprotokoll des Bundes- amtes für Flüchtlinge vom 20. März 2003 [act. III 2], Antwort auf Frage 27 und vom 9. Juli 2004 [act. III 3], Antwort auf Frage 219 sowie S. 35). Be- handlungen aufgrund einer Depression sind seit Juni 2004 dokumentiert (Berichte des Dr. med. J.________ vom 3. Februar 2005 und 23. April 2007 [act. II 65/3 ff., 76/3 f.; Ärztliches Zeugnis vom 20. Dezember 2004 [act. II 76/8]). Gleichzeitig ist dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin bereits während laufendem Asylverfahren in einem Beschäftigungsprogramm für Asylsuchende gearbeitet hat, wobei nähere Angaben fehlen, insbesondere zum Arbeitspensum und zur erbrachten Leistung (act. III 3/1; act. II 96.1/15 Ziff. 3.2.4). Ob die psychischen Beschwerden die Beschwerdeführerin be- reits damals in einem für den Eintritt der Invalidität relevanten Ausmass beeinträchtigten, erscheint mit der Beschwerdegegnerin zwar möglich, um- so mehr als mit Ausnahme der Jahre 2011 und 2012, in welchen gemäss IK-Auszug jährliche Einkommen als … von Fr. 6'618.-- und Fr. 8'218.-- ver- bucht wurden, bis 2016 keinerlei erwerbliche Aktivitäten ausgewiesen sind (act. II 11, 96.1/15 Ziff. 3.2.4). Jedoch ist die erwerbliche und medizinische Situation seit der Einreise in die Schweiz im März 2003 bis zur Behand- lungsaufnahme bei Dr. med. I.________ im Juni 2016 (act. II 30/2) bzw. der Aufnahme der Tätigkeit bei der D.________ AG im September 2016 (act. II
22) nur äusserst rudimentär bzw. keineswegs lückenlos dokumentiert. Ins- besondere sind für die Zeit seit der Einreise in die Schweiz (März 2003) bis zur Behandlung durch Dr. med. I.________ im Juni 2016 keinerlei Arbeits- unfähigkeitsbescheinigungen vorhanden. Zudem wies der Gutachter Dr. med. G.________ explizit darauf hin, dass die von ihm gestellte Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung durchaus starken Schwankungen unterliegen könne, von vielen Kontextfaktoren abhängig sei und auch die rezidivierende depressive Störung keinen kontinuierlichen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 13 sondern einen phasenhaften Verlauf aufweise (act. II 98). Damit lassen auch die gutachterlich gestellten Diagnosen keinen hinreichenden Rück- schluss auf eine damals allenfalls bestehende Arbeitsunfähigkeit und ge- gebenenfalls deren Höhe zu. Insoweit vermag die rudimentär begründete Ergänzung des Dr. med. G.________ vom 5. Februar 2021 (act. II 98), wo- nach "wahrscheinlich" davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin kontinuierlich beeinträchtigt gewesen sei und eine allfällige Arbeitsfähigkeit von 60 % und mehr sicherlich keinem "längeren Dauerzustand" entspro- chen habe, nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als er sich mit der letzten, mehrere Jahre dauernden Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise auseinandersetzte. Die gutachterliche Einschät- zung zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ist folglich nicht beweis- kräftig (zum Beweiswert eines medizinischen Berichtes vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Dies ergibt sich auch aus der analogen Anwendung der im Berufsvorsorgerecht ergangen Rechtsprechung, wonach der rechtsgenügliche Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungs- vermögen nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsun- fähigkeit erfordert. Nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Um der retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müs- sen die negativen Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit vielmehr echtzeitlich dokumentiert sein (Entscheid des BGer vom 28. Ja- nuar 2021, 9C_517/2020, E. 3.2), was vorliegend zumindest für das Jahr 2017 nicht der Fall ist (vgl. E. 4.2 hiernach). Ob die für den Anspruch auf eine Invalidenrente spezifische Invalidität be- reits bei der Einreise in die Schweiz bestand und zudem in der Folge ohne wesentlichen Unterbruch fortdauerte, kann – zu Gunsten der Beschwerde- führerin – in concreto nicht mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (dazu vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) festgestellt werden. Doch selbst wenn – entgegen dem eben Ausgeführten – mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen wäre, die Beschwerdeführerin sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 14 bereits mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % in die Schweiz ein- gereist, ändert sich am Ergebnis nichts, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 4.2 Am 19. September 2016 begann die Beschwerdeführerin ihre An- stellung bei der D.________ AG als Mitarbeiterin im …. Per 1. Januar 2017 wurde sie von der E.________ AG als Mitarbeiterin übernommen, wobei sie als Schichtmitarbeiterin im Zweischichtbetrieb mit einem Pensum von 80 % in … eingesetzt wurde (Neuer Arbeitsvertrag vom 19. Januar 2017; act. IIIa, unpaginiert). Im Fragebogen für Arbeitgebende gab die Arbeitge- berin an, die Arbeitsleistung habe dem angegebenen Lohn entsprochen (act. II 22/5 Ziff. 5.2), was zumindest ein Indiz für eine unbeeinträchtigte Arbeitsleistung darstellt. Weiter reichte die Arbeitgeberin jährliche Fehlzei- tenübersichten ein (2017 - 2019 [act. II 23.4]; das Jahr 2016 ist nicht doku- mentiert), denen entnommen werden kann, dass im Jahr 2017 drei Krankheitstage im Januar, drei Krankheitstage im März und vier Krank- heitstage im August zu verzeichnen waren (act. II 23.4/3). Die – knapp über dem Durchschnitt liegenden (2017, Frauen: 8.0 Tage; Bundesamt für Sta- tistik [BFS], Tabelle T 03.02.03.02.07, Jährliche Dauer der Absenzen auf- grund Krankheit/Unfall der Vollzeitarbeitnehmenden nach Geschlecht, Nationalität und anderen Merkmalen, Ständige Wohnbevölkerung 2017) – Fehlzeiten von zehn Tagen pro Jahr sind ein weiteres Indiz dafür, dass sich die psychischen Beschwerden in diesem Jahr nicht massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben. Dies im Gegensatz zum Jahr 2018, als gehäufte und klar überdurchschnittliche Arbeitsausfälle anfielen, nämlich insgesamt 48.5 Krankheitstage (act. II 23.4/2). Die ausgewiesenen Fehlzei- ten korrelieren sodann mit der im Bericht AMM Ermittlung der Arbeitsmarkt- fähigkeit vom 10. Oktober 2018 (act. II 37) wiedergegebenen Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie gesundheitlich im ersten Arbeitsjahr bei der E.________ AG relativ stabil gewesen sei (act. II 37/3: "Ausgangslage"; bei der daselbst erwähnten, von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführ- ten [Stellungnahme vom 13. September 2021, S. 2 {im Gerichtsdossier}] Krankschreibung ab November 2017 handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, ist eine Krankschreibung doch erst ab November 2018 doku- mentiert [act. II 23.4/2]), sowie dem von Dr. med. I.________ geschilderten Verlauf, wonach sich gegen Ende 2018 ein "erhebliches Leistungsdefizit" mit der Reduktion der Arbeitstätigkeit gezeigt habe (act. II 30/3). Weiter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 15 kann dem Personaldossier entnommen werden, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 offenbar zu keinen wesentlichen Bean- standungen Anlass gab, was aus dem Umstand erhellt, dass für diese Zeit keinerlei (negative) Feststellungen wie z.B. ein erheblicher Leistungsabfall oder negative Verhaltensweisen dokumentiert wurden. Gegenteils wurde noch am 2. November 2017 ein Zwischenzeugnis erstellt, in dem die Be- schwerdeführerin als zuverlässig und verantwortungsbewusst geschildert wurde, die die Arbeiten zur Zufriedenheit ausführe und die sich gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten immer zuvorkommend und freundlich verhal- te (act. IIIa, unpaginiert). Auch wenn die Formulierung "zu unserer Zufrie- denheit" gerichtsnotorisch für (lediglich) "ausreichend" bzw. "genügend" steht, kann dem Zwischenzeugnis jedenfalls keine Leistungsminderung entnommen werden, die einer psychiatrischen Einschränkung invalidisie- renden Ausmasses entspräche. Erst am 21. März 2018, als schon über 20 Krankheitstage zu verzeichnen waren (act. II 23.4/2), findet sich erstma- lig interne Korrespondenz, in welcher das Verhalten der Beschwerdeführe- rin, deren Arbeitsqualität und die häufigen Krankschreibungen moniert und die Kündigungsabsicht festgehalten wird (vgl. Mail vom 21. März 2018; act. IIIa, unpaginiert). Dass ihre Leistungen bereits 2017 nicht zufriedenstellend waren, ist entgegen der Beschwerdegegnerin (Stellungnahme vom
13. September 2021, S. 2 [im Gerichtsdossier]) nicht erstellt. Dass die Kritik der Arbeitgeberin im März 2018 derart harsch ausfiel, lässt sich – entgegen der Ansicht der Verwaltung – nicht nur mit bereits früher aufgetretenen Fehlleistungen erklären, sondern alternativ damit, dass nebst den massiven Krankheitsabsenzen im ersten Quartal 2018 zeitgleich noch weitere Pro- blemkreise auftraten, namentlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung nicht mehr in der Frühschicht eingesetzt werden konnte (Ärztliche Bescheinigung von Dr. med. I.________ vom
23. März 2018; Akten Dr. med. I.________ [act. IIIb], unpaginiert) und überdies auch ihr weiteres Verhalten Anlass zu Beanstandungen gab (u.a. unpünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz; vgl. Gesprächsprotokoll vom
27. März 2018; act. IIIa, unpaginiert). Für letztere Erklärung spricht insbe- sondere, dass das Zwischenzeugnis vom 2. November 2017 nicht negativ ausfiel bzw. der Beschwerdeführerin vielmehr Zuverlässigkeit attestiert worden war.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 16 4.3 Zusammenfassend lassen die hiervor aufgeführten Indizien den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin während des ganzen Jahres 2017 und damit zirka zwölf Monate lang in der Lage war, ihre psychischen Beschwerden derart zu kompensieren, dass sie eine ihrem 80 %-Pensum entsprechende Arbeitsleistung in arbeitgeberseitig nicht beanstandeter Art und Weise erbringen konnte. Die zwölfmonatige Arbeitsfähigkeit stellt – ausgehend von der Prämisse der Beschwerdegegnerin, dass der Invali- ditätsfall bereits bei der Einreise in die Schweiz bestanden hatte und seit- her andauerte – einen wesentlichen Unterbruch der Invalidität dar, fiel die Invalidität in dieser Zeit doch offensichtlich unter 40 % (Entscheid des BGer vom 21. März 2016, 9C_711/2015, E. 5; vgl. auch SVR 2019 IV Nr. 44 S. 141 E. 4.2.3). Im Jahr 2018, als sich die psychische Situation ver- schlechterte, indem sie ab März 2018 nicht mehr in der Lage war, in der Frühschicht zu arbeiten (Ärztliche Bescheinigung von Dr. med. I.________ vom 23. März 2018; act. IIIb, unpaginiert) bzw. dekompensierte, als ab dem
19. November 2018 gänzliche bzw. in der Folge durchwegs hohe Arbeits- unfähigkeiten attestiert wurden (act. IIIb, unpaginiert; ärztliche Zeugnisse ab November 2018), ist ein neuer Versicherungsfall eingetreten (vgl. BGer 8C_237/2020, E. 6.2). Zu diesem Zeitpunkt bzw. zum frühestens anzu- nehmenden, hier nicht abschliessend geprüften Eintritt einer allfälligen In- validität im Jahr 2019 (Ablauf der einjährigen Wartezeit ohne Unterbruch; Art. 29ter der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung [IVV; SR 831.201]; vgl. act. II 23.4/2) hatte die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen, namentlich die dreijährige Bei- tragsdauer, angesichts der eigenen Beiträge (geleistet 2011, 2012, 2016 - 2018; act. II 11/1) sowie der Beiträge des Ehegatten, der Beiträge von min- destens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (IK-Auszug vom 30. Juni 2021; Akten der AKB [act. IIa 1 ff.]; seit der Heirat im Septem- ber 2008), offenkundig erfüllt. Die Beschwerdegegnerin, welche die versicherungsmässigen Vorausset- zungen verneinte, hat bei dieser Ausgangslage die weiteren Voraussetzun- gen zum Bezug einer Invalidenrente nicht näher geklärt und beurteilt, was sie nachzuholen hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 17 4.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom
25. März 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Advokat B.________ macht mit Kostennote vom 28. September 2021 einen Aufwand von 10 Stunden und 15 Minuten (ohne Angabe des Stundenan- satzes) zuzüglich Auslagen von Fr. 47.90 und 7.7 % Mehrwertsteuer gel- tend, was nicht zu beanstanden ist. Da kein Stundenansatz angegeben wurde, hat eine pauschale Festsetzung der Parteientschädigung zu erfol- gen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass mit Blick auf die vorliegend umstrittene Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen von einem mittleren Schwierigkeitsgrad des Prozesses auszugehen ist und nebst der Beschwerde eine Stellungnahme zu den gerichtlich edierten Un- terlagen eingereicht wurde. Folglich ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren auf pauschal Fr. 2'800.-- (inklusive Auslagen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 18 Mehrwertsteuer) festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – im Sinne der Erwä- gungen – über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'800.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Advokat B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Eingabe der Beigeladenen vom 2. Dezember 2021)
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beigeladenen vom 2. Dezember 2021)
- C.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah- ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
- Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 25. März 2021 (act. II 104). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und hierbei die Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen; Art. 39 IVG bleibt vorbehalten. Bei Perso- nen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend (Art. 6 Abs. 3 IVG). Anspruch auf ordentliche Rente haben die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei- träge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ordentliche Ren- te, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehe- gatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat (Art. 2 IVG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes vom
- Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor- derliche Art und Schwere erreicht hat. Das IVG beruht somit auf dem Kon- zept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles (BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422, 126 V 461 E. 1 S. 461). Nach der Gerichtspraxis ist dieser Zeit- punkt objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Per- son festzustellen; zufällige externe Faktoren, wie insbesondere die subjektive Kenntnis des Leistungsansprechers oder der Leistungsanspre- cherin, sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b S. 277; ZAK 1987 S. 46 E. 3a; AHI 2003 S. 209 E. 2a). Der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts richtet sich insbesondere nicht danach, wann eine Anmeldung eingereicht oder Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 6 von wann an eine Leistung gefordert wird. Er braucht auch nicht mit jenem Zeitpunkt identisch zu sein, in welchem die versicherte Person erstmals erfährt, dass ihr Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch zu begrün- den vermag (BGE 118 V 79 E. 3a S. 82). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbin- dung mit Art. 28 ff. IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicher- te Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für län- gere Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) ist (Entscheide des Bundes- gerichts [BGer] vom 23. Juli 2020, 8C_237/2020, E. 5.2, und vom 22. Mai 2019, 8C_58/2019, E. 2.3). 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun- fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 7 lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
- Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1 Im Bericht vom 3. Februar 2005 (act. II 65/3 ff.) führte Dr. med. J.________, Praktischer Arzt (seit 2012), bei welchem sich die Beschwer- deführerin seit dem 21. Juni 2004 regelmässig in Behandlung befand, die folgenden Diagnosen auf: Schwere Depression Akutes lumbales Schmerzsyndrom Die 27-jährige Patientin leide seit mehreren Jahren an einer schweren De- pression trotz konservativer Behandlung mit Antidepressiva, Benzodiazepi- nen und Psychotherapie. Ihr Gesundheitszustand sei stationär. Die psychiatrische Erkrankung werde von einem klinischen Bild osteoartikulärer Schmerzen begleitet, insbesondere von axialen Schmerzen (akutes lumba- les Schmerzsyndrom). Die Patientin habe 1997 in … ein Kind geboren, welches von einer … Familie adoptiert worden sei, da die Patientin nicht in der Lage gewesen sei, sich um ihr Kind zu kümmern. Die ersten Anzeichen ihres psychosomatischen Zustands seien nach dieser Situation aufgetre- ten. 3.2 Dr. med. J.________ führte im Bericht vom 23. April 2007 (act. II 76/3 f.) die folgenden Diagnosen auf: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 8 Ängstlich-depressiver Zustand Schmerzen im Oberbauch (Epigastralgien) Kopfschmerzen Der Gesundheitszustand der Patientin sei stationär. Während des letzten Jahres habe sie quasi täglich die folgenden Symptome gezeigt: Gedämpfte Stimmung, Verminderung von Freude und Interessen, verminderte Energie, welche zu erhöhter Ermüdbarkeit nach geringster Anstrengung führe, Mü- digkeit und Energiemangel, Konzentrationsschwierigkeiten, z.B. um zu le- sen oder fern zu sehen, geringes Selbstwertgefühl, Gefühl, eine Versagerin zu sein und in ihren Augen und gegenüber ihren Mitmenschen nicht zu genügen, Mangel an Interesse und Freude an den gewöhnlichen Akti- vitäten, Schwierigkeiten ein- und durchzuschlafen, psychosomatische Spannung, Niedergeschlagenheit, depressive Verstimmung und ein Gefühl der Hoffnungslosigkeit. 3.3 Im Bericht vom 5. August 2019 (act. II 30) führte der die Beschwer- deführerin seit dem 27. Juni 2016 behandelnde Psychiater Dr. med. I.________ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit auf (S. 4 Ziff. 2.5): Depressive Störung, chronisch-rezidivierend verlaufend, aktuell mittelgradiger Ausprägung (ICD-10: F33.1, bestehend wahrscheinlich seit mindestens 2016); differenzialdiagnostisch im Rahmen einer Anpassungsstörung mit längerer de- pressiver Reaktion unter anhaltender psychischer Belastung Verdacht auf Impulskontrollstörung Dr. med. I.________ attestierte für die zuletzt bei der E.________ AG als … ausgeübte Tätigkeit vom 4. bis 6. Januar 2019 eine 100 %-ige, vom
- Januar bis 31. Juli 2019 eine 60 %-ige und ab dem 1. August 2019 bis auf Weiteres eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.3). Die Be- schwerdeführerin habe zirka 1997/1998 erstmals Probleme mit der Impuls- kontrolle gespürt, habe in Belastungssituationen mit der Faust gegen die Wand geschlagen. Während des Aufenthaltes im … sei sie wegen Suizid- versuchen durch Mischintoxikation mit Alkohol und Beruhigungstabletten sowie Selbstverletzungen mehrfach im Spital in … gewesen. Während des Lebens mit dem Ehemann in … und … habe sie mehrere suizidale Krisen gehabt, wobei sie aber vom Ehemann nie ernst genommen worden sei. Im Juni 2016 habe sie sich zur ambulanten psychiatrischen Behandlung bei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 9 anhaltend zunehmenden, angst- und misstrauenbesetzten Spannungszu- ständen, zumindest teilweise im Kontext der gehäuften Beziehungskonflikte mit dem Ehemann angemeldet. Der Krankheits- bzw. Behandlungsverlauf in den folgenden Jahren habe sich über weite Strecken kompliziert gestal- tet, speziell, weil die Beschwerdeführerin noch lange Zeit unter einem Dach mit ihrem Ehemann gewohnt habe. Die Tätigkeit am letzten Arbeitsplatz scheine, insbesondere durch die Schichtarbeit, am heftigsten während der Nachtschicht, die Krankheit favorisiert zu haben. Unter diesen Umständen habe sich gegen Ende 2018 ein erhebliches Leistungsdefizit mit Reduktion der Arbeitstätigkeit gezeigt (S. 3 Ziff. 2.1). Aktuell bestehe eine beträchtli- che reduzierte psychische Belastbarkeit bei erheblicher erhöhter Vulnerabi- lität, Konzentrationsdefizit, Antriebsdefizit, deutlich erhöhte Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit, exekutive Handlungsblockade bei angstbesetzten inneren Spannungszuständen, speziell favorisiert durch wiederholte Nacht- arbeit, mit fehlender Erholungsmöglichkeit in den Phasen dazwischen. Die funktionellen Einschränkungen hätten im Laufe der Tätigkeit beim letzten Arbeitgeber einen eindeutig zunehmenden Charakter gezeigt (S. 5 Ziff. 3.4). Nachtarbeit sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in absehbarer Zu- kunft nicht zumutbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit tagsüber dürfte wahr- scheinlich bis zirka maximal 3 - 4 Stunden täglich zumutbar sein, sehr wahrscheinlich ausgeschlossen beim letzten Arbeitgeber (S. 6 Ziff. 4.1). 3.4 Im Verlaufsbericht vom 28. Februar 2020 (act. II 49) berichtete Dr. med. I.________ von einem stationären Gesundheitszustand. Unter anhaltender, erheblicher psychischer Belastung sei es zu einer Zunahme der psychopathologischen Symptome gekommen wie kreisendes Denken mit traumatisierenden Denkinhalten aus der Vorgeschichte (Vergewalti- gung, gescheiterte Ehe, Gefängnisaufenthalt in … mit erlebtem sexuellem Missbrauch im Gefängnis durch den Gefängnisleiter, der vor 23 Jahren zur Adoption gegebene Sohn ...), hartnäckige Schlafstörung, fehlende Erho- lung, schwere Ermüdung jeden Tag, Rückenschmerzen, Konzentrations- und Antriebsverlust, Ratlosigkeit, Verzweiflung, Niedergeschlagenheit und Resignation. Die im Erstbericht vom 5. August 2019 (act. II 30) aufgeführ- ten körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen seien im Vergleich zum damaligen Zeitpunkt kaum gebessert; genauer gesagt, nach einer vorübergehenden minimen Verbesserung im Januar 2020 zeigten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 10 sich die funktionellen Einschränkungen seit zirka drei Wochen wiederum verschlechtert. Dr. med. I.________ attestierte eine mindestens 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit (zuletzt sogar etwas mehr). 3.5 Die Beschwerdeführerin weilte vom 24. Juni bis 14. Juli 2020 zur stationären Behandlung in den psychiatrischen Diensten K.________. Im Bericht der genannten Einrichtung vom 17. Juli 2020 (act. II 77) wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (vgl. auch Austrittsbericht vom 16. Juli 2020 [act. II 80/2 ff.]):
- Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) Mehrere Vergewaltigungen und sexuelle Missbräuche Physische Gewalt durch Ex-Partner Gefängnisaufenthalte Wiedererleben traumatischer Ereignisse, was zu Wutausbrüchen führt Schwierigkeiten, Vertrauen in Partnerschaften aufzubauen
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD- 10: F33.1) mit chronischem Verlauf Seit 2018 bestünden zunehmende Müdigkeit, Erschöpfung, Schwindel, Schlafstörungen, depressive Stimmung, körperliche Beschwerden, Proble- me mit der Emotionsregulation, Selbstwertproblematik, Antriebslosigkeit und emotionale Blockaden aufgrund der traumatischen Vorgeschichte; den letzten Suizidversuch habe es 2019 gegeben (act. II 77/2 Ziff. 2.1). Die bis- herige Tätigkeit sei nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin könne sich zwei Stunden pro Tag à fünf Tage in der Woche vorstellen, in einem pas- senden Setting eine Tätigkeit auszuüben. Wichtig wäre eine körperlich leichte Arbeit, z.B. als … (S. 5 Ziff. 4). 3.6 Im psychiatrischen Gutachten vom 28. Januar 2021 (act. II 96.1) stellte Dr. med. G.________ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 96.1/20): Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) mit impulsiven An- teilen, bestehend seit Jahren Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD- 10: F33.1), bestehend seit Jahren Der Gutachter gab an (act. II 96.1/28 f.), in der bisherigen und in einer lei- densangepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin fünf Stunden pro Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 11 Tag anwesend sein, wobei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % bestehe. In der bisherigen bzw. in einer leidensangepassten Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt bezogen auf ein 100 %-Pensum bestehe eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 %. Zum zeitlichen Verlauf der Ent- wicklung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit führte der Gutachter aus (act. II 28 f.), leider sei es aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, aufgrund der vorlie- genden Dokumentation und aufgrund des fluktuierenden Verlaufs der be- stehenden Diagnosen nicht möglich, eine exakte retrospektive Ein- schätzung vorzunehmen, so dass spätestens ab dem Zeitpunkt dieser aktuellen Begutachtung von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im weiter oben beschriebenen Ausmass auszugehen sei. 3.7 In der ergänzenden Stellungnahme vom 5. Februar 2021 (act. II 98) führte Dr. med. G.________ auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 mit überwiegender Wahrschein- lichkeit jemals mehr als 60 % arbeitsfähig gewesen sei, aus, diese Frage sei sehr schwierig zu beantworten, da die bei der Beschwerdeführerin fest- gestellte Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung mit impulsiven Anteilen durchaus starken Schwankungen unterliegen könne, die eben auch von vielen Kontextfaktoren und dem Ausmass psychosozia- ler Belastungen abhingen. Zudem weise die rezidivierende depressive Störung typischerweise ebenfalls keinen kontinuierlichen, sondern einen phasenhaften Verlauf auf. Retrospektiv sei unter Berücksichtigung der Ge- samtumstände wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Arbeitsfähig- keit der Beschwerdeführerin seit 2003 zwar gewissen Schwankungen unterlegen habe, aber kontinuierlich beeinträchtigt gewesen sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass unter günstigen Gesamtumständen und kurz- fristig von der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und mehr erreicht worden sei, dies entspreche aber sicherlich nicht einem längeren Dauerzustand. Deswegen könne mit hoher Wahrscheinlichkeit im Längs- schnittverlauf die aktuell festgestellte Arbeitsunfähigkeit auch retrospektiv veranschlagt werden. Die berufliche Vita der Beschwerdeführerin weise viele Unterbrüche auf und zeige ebenfalls auf, dass die Beschwerdeführe- rin nie langandauernd und kontinuierlich arbeitstätig gewesen sei. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 12
- 4.1 Aufgrund der amtlichen Akten sowie der zusätzlich eingeholten Asy- lakten, des Personaldossiers der ehemaligen Arbeitgeberin sowie der Krankengeschichte bestehen zumindest Hinweise dafür, dass die Be- schwerdeführerin, die gemäss den Asylakten verschiedene Traumata erlit- ten hatte, seit der Einreise in die Schweiz 2003 psychisch belastet war und Medikamente (namentlich des Anxiolytikum Seresta® [ein Benzodiazepin]; vgl. www.compendium.ch) einnahm (vgl. Befragungsprotokoll des Bundes- amtes für Flüchtlinge vom 20. März 2003 [act. III 2], Antwort auf Frage 27 und vom 9. Juli 2004 [act. III 3], Antwort auf Frage 219 sowie S. 35). Be- handlungen aufgrund einer Depression sind seit Juni 2004 dokumentiert (Berichte des Dr. med. J.________ vom 3. Februar 2005 und 23. April 2007 [act. II 65/3 ff., 76/3 f.; Ärztliches Zeugnis vom 20. Dezember 2004 [act. II 76/8]). Gleichzeitig ist dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin bereits während laufendem Asylverfahren in einem Beschäftigungsprogramm für Asylsuchende gearbeitet hat, wobei nähere Angaben fehlen, insbesondere zum Arbeitspensum und zur erbrachten Leistung (act. III 3/1; act. II 96.1/15 Ziff. 3.2.4). Ob die psychischen Beschwerden die Beschwerdeführerin be- reits damals in einem für den Eintritt der Invalidität relevanten Ausmass beeinträchtigten, erscheint mit der Beschwerdegegnerin zwar möglich, um- so mehr als mit Ausnahme der Jahre 2011 und 2012, in welchen gemäss IK-Auszug jährliche Einkommen als … von Fr. 6'618.-- und Fr. 8'218.-- ver- bucht wurden, bis 2016 keinerlei erwerbliche Aktivitäten ausgewiesen sind (act. II 11, 96.1/15 Ziff. 3.2.4). Jedoch ist die erwerbliche und medizinische Situation seit der Einreise in die Schweiz im März 2003 bis zur Behand- lungsaufnahme bei Dr. med. I.________ im Juni 2016 (act. II 30/2) bzw. der Aufnahme der Tätigkeit bei der D.________ AG im September 2016 (act. II 22) nur äusserst rudimentär bzw. keineswegs lückenlos dokumentiert. Ins- besondere sind für die Zeit seit der Einreise in die Schweiz (März 2003) bis zur Behandlung durch Dr. med. I.________ im Juni 2016 keinerlei Arbeits- unfähigkeitsbescheinigungen vorhanden. Zudem wies der Gutachter Dr. med. G.________ explizit darauf hin, dass die von ihm gestellte Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung durchaus starken Schwankungen unterliegen könne, von vielen Kontextfaktoren abhängig sei und auch die rezidivierende depressive Störung keinen kontinuierlichen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 13 sondern einen phasenhaften Verlauf aufweise (act. II 98). Damit lassen auch die gutachterlich gestellten Diagnosen keinen hinreichenden Rück- schluss auf eine damals allenfalls bestehende Arbeitsunfähigkeit und ge- gebenenfalls deren Höhe zu. Insoweit vermag die rudimentär begründete Ergänzung des Dr. med. G.________ vom 5. Februar 2021 (act. II 98), wo- nach "wahrscheinlich" davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin kontinuierlich beeinträchtigt gewesen sei und eine allfällige Arbeitsfähigkeit von 60 % und mehr sicherlich keinem "längeren Dauerzustand" entspro- chen habe, nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als er sich mit der letzten, mehrere Jahre dauernden Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise auseinandersetzte. Die gutachterliche Einschät- zung zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ist folglich nicht beweis- kräftig (zum Beweiswert eines medizinischen Berichtes vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Dies ergibt sich auch aus der analogen Anwendung der im Berufsvorsorgerecht ergangen Rechtsprechung, wonach der rechtsgenügliche Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungs- vermögen nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsun- fähigkeit erfordert. Nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Um der retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müs- sen die negativen Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit vielmehr echtzeitlich dokumentiert sein (Entscheid des BGer vom 28. Ja- nuar 2021, 9C_517/2020, E. 3.2), was vorliegend zumindest für das Jahr 2017 nicht der Fall ist (vgl. E. 4.2 hiernach). Ob die für den Anspruch auf eine Invalidenrente spezifische Invalidität be- reits bei der Einreise in die Schweiz bestand und zudem in der Folge ohne wesentlichen Unterbruch fortdauerte, kann – zu Gunsten der Beschwerde- führerin – in concreto nicht mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (dazu vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) festgestellt werden. Doch selbst wenn – entgegen dem eben Ausgeführten – mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen wäre, die Beschwerdeführerin sei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 14 bereits mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % in die Schweiz ein- gereist, ändert sich am Ergebnis nichts, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 4.2 Am 19. September 2016 begann die Beschwerdeführerin ihre An- stellung bei der D.________ AG als Mitarbeiterin im …. Per 1. Januar 2017 wurde sie von der E.________ AG als Mitarbeiterin übernommen, wobei sie als Schichtmitarbeiterin im Zweischichtbetrieb mit einem Pensum von 80 % in … eingesetzt wurde (Neuer Arbeitsvertrag vom 19. Januar 2017; act. IIIa, unpaginiert). Im Fragebogen für Arbeitgebende gab die Arbeitge- berin an, die Arbeitsleistung habe dem angegebenen Lohn entsprochen (act. II 22/5 Ziff. 5.2), was zumindest ein Indiz für eine unbeeinträchtigte Arbeitsleistung darstellt. Weiter reichte die Arbeitgeberin jährliche Fehlzei- tenübersichten ein (2017 - 2019 [act. II 23.4]; das Jahr 2016 ist nicht doku- mentiert), denen entnommen werden kann, dass im Jahr 2017 drei Krankheitstage im Januar, drei Krankheitstage im März und vier Krank- heitstage im August zu verzeichnen waren (act. II 23.4/3). Die – knapp über dem Durchschnitt liegenden (2017, Frauen: 8.0 Tage; Bundesamt für Sta- tistik [BFS], Tabelle T 03.02.03.02.07, Jährliche Dauer der Absenzen auf- grund Krankheit/Unfall der Vollzeitarbeitnehmenden nach Geschlecht, Nationalität und anderen Merkmalen, Ständige Wohnbevölkerung 2017) – Fehlzeiten von zehn Tagen pro Jahr sind ein weiteres Indiz dafür, dass sich die psychischen Beschwerden in diesem Jahr nicht massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben. Dies im Gegensatz zum Jahr 2018, als gehäufte und klar überdurchschnittliche Arbeitsausfälle anfielen, nämlich insgesamt 48.5 Krankheitstage (act. II 23.4/2). Die ausgewiesenen Fehlzei- ten korrelieren sodann mit der im Bericht AMM Ermittlung der Arbeitsmarkt- fähigkeit vom 10. Oktober 2018 (act. II 37) wiedergegebenen Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie gesundheitlich im ersten Arbeitsjahr bei der E.________ AG relativ stabil gewesen sei (act. II 37/3: "Ausgangslage"; bei der daselbst erwähnten, von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführ- ten [Stellungnahme vom 13. September 2021, S. 2 {im Gerichtsdossier}] Krankschreibung ab November 2017 handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, ist eine Krankschreibung doch erst ab November 2018 doku- mentiert [act. II 23.4/2]), sowie dem von Dr. med. I.________ geschilderten Verlauf, wonach sich gegen Ende 2018 ein "erhebliches Leistungsdefizit" mit der Reduktion der Arbeitstätigkeit gezeigt habe (act. II 30/3). Weiter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 15 kann dem Personaldossier entnommen werden, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 offenbar zu keinen wesentlichen Bean- standungen Anlass gab, was aus dem Umstand erhellt, dass für diese Zeit keinerlei (negative) Feststellungen wie z.B. ein erheblicher Leistungsabfall oder negative Verhaltensweisen dokumentiert wurden. Gegenteils wurde noch am 2. November 2017 ein Zwischenzeugnis erstellt, in dem die Be- schwerdeführerin als zuverlässig und verantwortungsbewusst geschildert wurde, die die Arbeiten zur Zufriedenheit ausführe und die sich gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten immer zuvorkommend und freundlich verhal- te (act. IIIa, unpaginiert). Auch wenn die Formulierung "zu unserer Zufrie- denheit" gerichtsnotorisch für (lediglich) "ausreichend" bzw. "genügend" steht, kann dem Zwischenzeugnis jedenfalls keine Leistungsminderung entnommen werden, die einer psychiatrischen Einschränkung invalidisie- renden Ausmasses entspräche. Erst am 21. März 2018, als schon über 20 Krankheitstage zu verzeichnen waren (act. II 23.4/2), findet sich erstma- lig interne Korrespondenz, in welcher das Verhalten der Beschwerdeführe- rin, deren Arbeitsqualität und die häufigen Krankschreibungen moniert und die Kündigungsabsicht festgehalten wird (vgl. Mail vom 21. März 2018; act. IIIa, unpaginiert). Dass ihre Leistungen bereits 2017 nicht zufriedenstellend waren, ist entgegen der Beschwerdegegnerin (Stellungnahme vom
- September 2021, S. 2 [im Gerichtsdossier]) nicht erstellt. Dass die Kritik der Arbeitgeberin im März 2018 derart harsch ausfiel, lässt sich – entgegen der Ansicht der Verwaltung – nicht nur mit bereits früher aufgetretenen Fehlleistungen erklären, sondern alternativ damit, dass nebst den massiven Krankheitsabsenzen im ersten Quartal 2018 zeitgleich noch weitere Pro- blemkreise auftraten, namentlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung nicht mehr in der Frühschicht eingesetzt werden konnte (Ärztliche Bescheinigung von Dr. med. I.________ vom
- März 2018; Akten Dr. med. I.________ [act. IIIb], unpaginiert) und überdies auch ihr weiteres Verhalten Anlass zu Beanstandungen gab (u.a. unpünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz; vgl. Gesprächsprotokoll vom
- März 2018; act. IIIa, unpaginiert). Für letztere Erklärung spricht insbe- sondere, dass das Zwischenzeugnis vom 2. November 2017 nicht negativ ausfiel bzw. der Beschwerdeführerin vielmehr Zuverlässigkeit attestiert worden war. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 16 4.3 Zusammenfassend lassen die hiervor aufgeführten Indizien den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin während des ganzen Jahres 2017 und damit zirka zwölf Monate lang in der Lage war, ihre psychischen Beschwerden derart zu kompensieren, dass sie eine ihrem 80 %-Pensum entsprechende Arbeitsleistung in arbeitgeberseitig nicht beanstandeter Art und Weise erbringen konnte. Die zwölfmonatige Arbeitsfähigkeit stellt – ausgehend von der Prämisse der Beschwerdegegnerin, dass der Invali- ditätsfall bereits bei der Einreise in die Schweiz bestanden hatte und seit- her andauerte – einen wesentlichen Unterbruch der Invalidität dar, fiel die Invalidität in dieser Zeit doch offensichtlich unter 40 % (Entscheid des BGer vom 21. März 2016, 9C_711/2015, E. 5; vgl. auch SVR 2019 IV Nr. 44 S. 141 E. 4.2.3). Im Jahr 2018, als sich die psychische Situation ver- schlechterte, indem sie ab März 2018 nicht mehr in der Lage war, in der Frühschicht zu arbeiten (Ärztliche Bescheinigung von Dr. med. I.________ vom 23. März 2018; act. IIIb, unpaginiert) bzw. dekompensierte, als ab dem
- November 2018 gänzliche bzw. in der Folge durchwegs hohe Arbeits- unfähigkeiten attestiert wurden (act. IIIb, unpaginiert; ärztliche Zeugnisse ab November 2018), ist ein neuer Versicherungsfall eingetreten (vgl. BGer 8C_237/2020, E. 6.2). Zu diesem Zeitpunkt bzw. zum frühestens anzu- nehmenden, hier nicht abschliessend geprüften Eintritt einer allfälligen In- validität im Jahr 2019 (Ablauf der einjährigen Wartezeit ohne Unterbruch; Art. 29ter der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung [IVV; SR 831.201]; vgl. act. II 23.4/2) hatte die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen, namentlich die dreijährige Bei- tragsdauer, angesichts der eigenen Beiträge (geleistet 2011, 2012, 2016 - 2018; act. II 11/1) sowie der Beiträge des Ehegatten, der Beiträge von min- destens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (IK-Auszug vom 30. Juni 2021; Akten der AKB [act. IIa 1 ff.]; seit der Heirat im Septem- ber 2008), offenkundig erfüllt. Die Beschwerdegegnerin, welche die versicherungsmässigen Vorausset- zungen verneinte, hat bei dieser Ausgangslage die weiteren Voraussetzun- gen zum Bezug einer Invalidenrente nicht näher geklärt und beurteilt, was sie nachzuholen hat. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 17 4.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom
- März 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Advokat B.________ macht mit Kostennote vom 28. September 2021 einen Aufwand von 10 Stunden und 15 Minuten (ohne Angabe des Stundenan- satzes) zuzüglich Auslagen von Fr. 47.90 und 7.7 % Mehrwertsteuer gel- tend, was nicht zu beanstanden ist. Da kein Stundenansatz angegeben wurde, hat eine pauschale Festsetzung der Parteientschädigung zu erfol- gen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass mit Blick auf die vorliegend umstrittene Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen von einem mittleren Schwierigkeitsgrad des Prozesses auszugehen ist und nebst der Beschwerde eine Stellungnahme zu den gerichtlich edierten Un- terlagen eingereicht wurde. Folglich ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren auf pauschal Fr. 2'800.-- (inklusive Auslagen und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 18 Mehrwertsteuer) festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – im Sinne der Erwä- gungen – über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'800.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.
- Zu eröffnen (R): - Advokat B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Eingabe der Beigeladenen vom 2. Dezember 2021) - IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beigeladenen vom 2. Dezember 2021) - C.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 339 IV FUE/BOC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Dezember 2021 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Advokat B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin C.________ Beigeladene betreffend Verfügung vom 25. März 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1977 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin), die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, reis- te im März 2003 vom … in die Schweiz ein, heiratete im September 2008 und wurde am xx. Juli 2014 eingebürgert (Akten der IV-Stelle Bern [nach- folgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 17; Akten des Staatsse- kretariats für Migration [SEM; act. III] 1). Vom 19. September 2016 bis
30. April 2019 (letzter effektiver Arbeitstag: 19. Februar 2019) war sie bei der D.________ AG bzw. der diese übernehmenden E.________ AG (heu- te F.________ AG; vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kan- tons Bern, abrufbar unter www.zefix.ch) mit einem Pensum von 80 % als … angestellt (act. II 22; Personaldossier der F.________ AG [act. IIIa unpagi- niert]). Im April 2019 meldete sich die Versicherte wegen seit November 2016 bestehenden psychischen Leiden bzw. einer Depression bei der Inva- lidenversicherung zum Leistungsbezug an (act. II 1). Die IVB nahm erwerb- liche und medizinische Abklärungen vor und liess die Versicherte durch Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begut- achten (Expertise vom 28. Januar 2021 und Ergänzung vom 5. Februar 2021; act. II 96.1, 98). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ver- neinte die IVB mit Verfügung vom 25. März 2021 den Anspruch auf eine Invalidenrente, weil die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt seien (act. II 104). B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Advokat B.________, am
10. Mai 2021 Beschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Be- schwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2021 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juni 2021 forderte der Instruktions- richter die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) auf, einen IK-Auszug des H.________, dem abgeschiedenen Ehegatten der Beschwerdeführerin, für die Zeit von 2008 bis und mit 2020 einzureichen. Die entsprechenden Unterlagen gingen beim Gericht am 30. Juni 2021 ein. Am 5. Juli 2021 machte der Instruktionsrichter unpräjudizielle Erwägungen zur Erfüllung der Mindestbeitragsdauer und zu einem möglichen Wegfall einer allenfalls bereits eingetretenen Invalidität sowie den sich daraus er- gebenden Konsequenzen. Gleichzeitig gab er der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, zu diesen Überlegungen Stellung zu nehmen bzw. gegebe- nenfalls von der Möglichkeit einer Wiedererwägung lite pendente Gebrauch zu machen. Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2021 hielt die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. In der Folge ersuchte der Instruktionsrichter das SEM, die Akten des Asyl- verfahrens der Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme zuzustellen. Zudem forderte er die F.________ AG zur Einreichung des gesamten Personal- dossiers der Beschwerdeführerin und Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Einreichung der Akten inklusive Kran- kengeschichte auf. Die Akten des SEM betreffend das Asylverfahren der Beschwerdeführerin sowie das gesamte Personaldossier der F.________ AG gingen an 9. Au- gust 2021 und die Akten inklusive Krankengeschichte von Dr. med. I.________ gingen am 1. September 2021 beim Gericht ein. Je ein Doppel der Akten wurde den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 2. Sep- tember 2021 zugestellt und die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stel- lungnahme. Mit Stellungnahmen vom 13. und 23. September 2021 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Am 16. November 2021 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 4 BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. November 2021 wurde die C.________ zum Verfahren beigeladen und es wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene verzichtete am 2. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah- ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 25. März 2021 (act. II 104). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und hierbei die Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen; Art. 39 IVG bleibt vorbehalten. Bei Perso- nen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend (Art. 6 Abs. 3 IVG). Anspruch auf ordentliche Rente haben die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei- träge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ordentliche Ren- te, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehe- gatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat (Art. 2 IVG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor- derliche Art und Schwere erreicht hat. Das IVG beruht somit auf dem Kon- zept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles (BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422, 126 V 461 E. 1 S. 461). Nach der Gerichtspraxis ist dieser Zeit- punkt objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Per- son festzustellen; zufällige externe Faktoren, wie insbesondere die subjektive Kenntnis des Leistungsansprechers oder der Leistungsanspre- cherin, sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b S. 277; ZAK 1987 S. 46 E. 3a; AHI 2003 S. 209 E. 2a). Der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts richtet sich insbesondere nicht danach, wann eine Anmeldung eingereicht oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 6 von wann an eine Leistung gefordert wird. Er braucht auch nicht mit jenem Zeitpunkt identisch zu sein, in welchem die versicherte Person erstmals erfährt, dass ihr Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch zu begrün- den vermag (BGE 118 V 79 E. 3a S. 82). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbin- dung mit Art. 28 ff. IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicher- te Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für län- gere Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) ist (Entscheide des Bundes- gerichts [BGer] vom 23. Juli 2020, 8C_237/2020, E. 5.2, und vom 22. Mai 2019, 8C_58/2019, E. 2.3). 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun- fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 7 lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3. Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1 Im Bericht vom 3. Februar 2005 (act. II 65/3 ff.) führte Dr. med. J.________, Praktischer Arzt (seit 2012), bei welchem sich die Beschwer- deführerin seit dem 21. Juni 2004 regelmässig in Behandlung befand, die folgenden Diagnosen auf: Schwere Depression Akutes lumbales Schmerzsyndrom Die 27-jährige Patientin leide seit mehreren Jahren an einer schweren De- pression trotz konservativer Behandlung mit Antidepressiva, Benzodiazepi- nen und Psychotherapie. Ihr Gesundheitszustand sei stationär. Die psychiatrische Erkrankung werde von einem klinischen Bild osteoartikulärer Schmerzen begleitet, insbesondere von axialen Schmerzen (akutes lumba- les Schmerzsyndrom). Die Patientin habe 1997 in … ein Kind geboren, welches von einer … Familie adoptiert worden sei, da die Patientin nicht in der Lage gewesen sei, sich um ihr Kind zu kümmern. Die ersten Anzeichen ihres psychosomatischen Zustands seien nach dieser Situation aufgetre- ten. 3.2 Dr. med. J.________ führte im Bericht vom 23. April 2007 (act. II 76/3 f.) die folgenden Diagnosen auf:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 8 Ängstlich-depressiver Zustand Schmerzen im Oberbauch (Epigastralgien) Kopfschmerzen Der Gesundheitszustand der Patientin sei stationär. Während des letzten Jahres habe sie quasi täglich die folgenden Symptome gezeigt: Gedämpfte Stimmung, Verminderung von Freude und Interessen, verminderte Energie, welche zu erhöhter Ermüdbarkeit nach geringster Anstrengung führe, Mü- digkeit und Energiemangel, Konzentrationsschwierigkeiten, z.B. um zu le- sen oder fern zu sehen, geringes Selbstwertgefühl, Gefühl, eine Versagerin zu sein und in ihren Augen und gegenüber ihren Mitmenschen nicht zu genügen, Mangel an Interesse und Freude an den gewöhnlichen Akti- vitäten, Schwierigkeiten ein- und durchzuschlafen, psychosomatische Spannung, Niedergeschlagenheit, depressive Verstimmung und ein Gefühl der Hoffnungslosigkeit. 3.3 Im Bericht vom 5. August 2019 (act. II 30) führte der die Beschwer- deführerin seit dem 27. Juni 2016 behandelnde Psychiater Dr. med. I.________ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit auf (S. 4 Ziff. 2.5): Depressive Störung, chronisch-rezidivierend verlaufend, aktuell mittelgradiger Ausprägung (ICD-10: F33.1, bestehend wahrscheinlich seit mindestens 2016); differenzialdiagnostisch im Rahmen einer Anpassungsstörung mit längerer de- pressiver Reaktion unter anhaltender psychischer Belastung Verdacht auf Impulskontrollstörung Dr. med. I.________ attestierte für die zuletzt bei der E.________ AG als … ausgeübte Tätigkeit vom 4. bis 6. Januar 2019 eine 100 %-ige, vom
7. Januar bis 31. Juli 2019 eine 60 %-ige und ab dem 1. August 2019 bis auf Weiteres eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.3). Die Be- schwerdeführerin habe zirka 1997/1998 erstmals Probleme mit der Impuls- kontrolle gespürt, habe in Belastungssituationen mit der Faust gegen die Wand geschlagen. Während des Aufenthaltes im … sei sie wegen Suizid- versuchen durch Mischintoxikation mit Alkohol und Beruhigungstabletten sowie Selbstverletzungen mehrfach im Spital in … gewesen. Während des Lebens mit dem Ehemann in … und … habe sie mehrere suizidale Krisen gehabt, wobei sie aber vom Ehemann nie ernst genommen worden sei. Im Juni 2016 habe sie sich zur ambulanten psychiatrischen Behandlung bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 9 anhaltend zunehmenden, angst- und misstrauenbesetzten Spannungszu- ständen, zumindest teilweise im Kontext der gehäuften Beziehungskonflikte mit dem Ehemann angemeldet. Der Krankheits- bzw. Behandlungsverlauf in den folgenden Jahren habe sich über weite Strecken kompliziert gestal- tet, speziell, weil die Beschwerdeführerin noch lange Zeit unter einem Dach mit ihrem Ehemann gewohnt habe. Die Tätigkeit am letzten Arbeitsplatz scheine, insbesondere durch die Schichtarbeit, am heftigsten während der Nachtschicht, die Krankheit favorisiert zu haben. Unter diesen Umständen habe sich gegen Ende 2018 ein erhebliches Leistungsdefizit mit Reduktion der Arbeitstätigkeit gezeigt (S. 3 Ziff. 2.1). Aktuell bestehe eine beträchtli- che reduzierte psychische Belastbarkeit bei erheblicher erhöhter Vulnerabi- lität, Konzentrationsdefizit, Antriebsdefizit, deutlich erhöhte Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit, exekutive Handlungsblockade bei angstbesetzten inneren Spannungszuständen, speziell favorisiert durch wiederholte Nacht- arbeit, mit fehlender Erholungsmöglichkeit in den Phasen dazwischen. Die funktionellen Einschränkungen hätten im Laufe der Tätigkeit beim letzten Arbeitgeber einen eindeutig zunehmenden Charakter gezeigt (S. 5 Ziff. 3.4). Nachtarbeit sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in absehbarer Zu- kunft nicht zumutbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit tagsüber dürfte wahr- scheinlich bis zirka maximal 3 - 4 Stunden täglich zumutbar sein, sehr wahrscheinlich ausgeschlossen beim letzten Arbeitgeber (S. 6 Ziff. 4.1). 3.4 Im Verlaufsbericht vom 28. Februar 2020 (act. II 49) berichtete Dr. med. I.________ von einem stationären Gesundheitszustand. Unter anhaltender, erheblicher psychischer Belastung sei es zu einer Zunahme der psychopathologischen Symptome gekommen wie kreisendes Denken mit traumatisierenden Denkinhalten aus der Vorgeschichte (Vergewalti- gung, gescheiterte Ehe, Gefängnisaufenthalt in … mit erlebtem sexuellem Missbrauch im Gefängnis durch den Gefängnisleiter, der vor 23 Jahren zur Adoption gegebene Sohn ...), hartnäckige Schlafstörung, fehlende Erho- lung, schwere Ermüdung jeden Tag, Rückenschmerzen, Konzentrations- und Antriebsverlust, Ratlosigkeit, Verzweiflung, Niedergeschlagenheit und Resignation. Die im Erstbericht vom 5. August 2019 (act. II 30) aufgeführ- ten körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen seien im Vergleich zum damaligen Zeitpunkt kaum gebessert; genauer gesagt, nach einer vorübergehenden minimen Verbesserung im Januar 2020 zeigten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 10 sich die funktionellen Einschränkungen seit zirka drei Wochen wiederum verschlechtert. Dr. med. I.________ attestierte eine mindestens 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit (zuletzt sogar etwas mehr). 3.5 Die Beschwerdeführerin weilte vom 24. Juni bis 14. Juli 2020 zur stationären Behandlung in den psychiatrischen Diensten K.________. Im Bericht der genannten Einrichtung vom 17. Juli 2020 (act. II 77) wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (vgl. auch Austrittsbericht vom 16. Juli 2020 [act. II 80/2 ff.]): 1. Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) Mehrere Vergewaltigungen und sexuelle Missbräuche Physische Gewalt durch Ex-Partner Gefängnisaufenthalte Wiedererleben traumatischer Ereignisse, was zu Wutausbrüchen führt Schwierigkeiten, Vertrauen in Partnerschaften aufzubauen 2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD- 10: F33.1) mit chronischem Verlauf Seit 2018 bestünden zunehmende Müdigkeit, Erschöpfung, Schwindel, Schlafstörungen, depressive Stimmung, körperliche Beschwerden, Proble- me mit der Emotionsregulation, Selbstwertproblematik, Antriebslosigkeit und emotionale Blockaden aufgrund der traumatischen Vorgeschichte; den letzten Suizidversuch habe es 2019 gegeben (act. II 77/2 Ziff. 2.1). Die bis- herige Tätigkeit sei nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin könne sich zwei Stunden pro Tag à fünf Tage in der Woche vorstellen, in einem pas- senden Setting eine Tätigkeit auszuüben. Wichtig wäre eine körperlich leichte Arbeit, z.B. als … (S. 5 Ziff. 4). 3.6 Im psychiatrischen Gutachten vom 28. Januar 2021 (act. II 96.1) stellte Dr. med. G.________ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 96.1/20): Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) mit impulsiven An- teilen, bestehend seit Jahren Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD- 10: F33.1), bestehend seit Jahren Der Gutachter gab an (act. II 96.1/28 f.), in der bisherigen und in einer lei- densangepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin fünf Stunden pro
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 11 Tag anwesend sein, wobei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % bestehe. In der bisherigen bzw. in einer leidensangepassten Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt bezogen auf ein 100 %-Pensum bestehe eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 %. Zum zeitlichen Verlauf der Ent- wicklung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit führte der Gutachter aus (act. II 28 f.), leider sei es aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, aufgrund der vorlie- genden Dokumentation und aufgrund des fluktuierenden Verlaufs der be- stehenden Diagnosen nicht möglich, eine exakte retrospektive Ein- schätzung vorzunehmen, so dass spätestens ab dem Zeitpunkt dieser aktuellen Begutachtung von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im weiter oben beschriebenen Ausmass auszugehen sei. 3.7 In der ergänzenden Stellungnahme vom 5. Februar 2021 (act. II 98) führte Dr. med. G.________ auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 mit überwiegender Wahrschein- lichkeit jemals mehr als 60 % arbeitsfähig gewesen sei, aus, diese Frage sei sehr schwierig zu beantworten, da die bei der Beschwerdeführerin fest- gestellte Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung mit impulsiven Anteilen durchaus starken Schwankungen unterliegen könne, die eben auch von vielen Kontextfaktoren und dem Ausmass psychosozia- ler Belastungen abhingen. Zudem weise die rezidivierende depressive Störung typischerweise ebenfalls keinen kontinuierlichen, sondern einen phasenhaften Verlauf auf. Retrospektiv sei unter Berücksichtigung der Ge- samtumstände wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Arbeitsfähig- keit der Beschwerdeführerin seit 2003 zwar gewissen Schwankungen unterlegen habe, aber kontinuierlich beeinträchtigt gewesen sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass unter günstigen Gesamtumständen und kurz- fristig von der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und mehr erreicht worden sei, dies entspreche aber sicherlich nicht einem längeren Dauerzustand. Deswegen könne mit hoher Wahrscheinlichkeit im Längs- schnittverlauf die aktuell festgestellte Arbeitsunfähigkeit auch retrospektiv veranschlagt werden. Die berufliche Vita der Beschwerdeführerin weise viele Unterbrüche auf und zeige ebenfalls auf, dass die Beschwerdeführe- rin nie langandauernd und kontinuierlich arbeitstätig gewesen sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 12 4. 4.1 Aufgrund der amtlichen Akten sowie der zusätzlich eingeholten Asy- lakten, des Personaldossiers der ehemaligen Arbeitgeberin sowie der Krankengeschichte bestehen zumindest Hinweise dafür, dass die Be- schwerdeführerin, die gemäss den Asylakten verschiedene Traumata erlit- ten hatte, seit der Einreise in die Schweiz 2003 psychisch belastet war und Medikamente (namentlich des Anxiolytikum Seresta® [ein Benzodiazepin]; vgl. www.compendium.ch) einnahm (vgl. Befragungsprotokoll des Bundes- amtes für Flüchtlinge vom 20. März 2003 [act. III 2], Antwort auf Frage 27 und vom 9. Juli 2004 [act. III 3], Antwort auf Frage 219 sowie S. 35). Be- handlungen aufgrund einer Depression sind seit Juni 2004 dokumentiert (Berichte des Dr. med. J.________ vom 3. Februar 2005 und 23. April 2007 [act. II 65/3 ff., 76/3 f.; Ärztliches Zeugnis vom 20. Dezember 2004 [act. II 76/8]). Gleichzeitig ist dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin bereits während laufendem Asylverfahren in einem Beschäftigungsprogramm für Asylsuchende gearbeitet hat, wobei nähere Angaben fehlen, insbesondere zum Arbeitspensum und zur erbrachten Leistung (act. III 3/1; act. II 96.1/15 Ziff. 3.2.4). Ob die psychischen Beschwerden die Beschwerdeführerin be- reits damals in einem für den Eintritt der Invalidität relevanten Ausmass beeinträchtigten, erscheint mit der Beschwerdegegnerin zwar möglich, um- so mehr als mit Ausnahme der Jahre 2011 und 2012, in welchen gemäss IK-Auszug jährliche Einkommen als … von Fr. 6'618.-- und Fr. 8'218.-- ver- bucht wurden, bis 2016 keinerlei erwerbliche Aktivitäten ausgewiesen sind (act. II 11, 96.1/15 Ziff. 3.2.4). Jedoch ist die erwerbliche und medizinische Situation seit der Einreise in die Schweiz im März 2003 bis zur Behand- lungsaufnahme bei Dr. med. I.________ im Juni 2016 (act. II 30/2) bzw. der Aufnahme der Tätigkeit bei der D.________ AG im September 2016 (act. II
22) nur äusserst rudimentär bzw. keineswegs lückenlos dokumentiert. Ins- besondere sind für die Zeit seit der Einreise in die Schweiz (März 2003) bis zur Behandlung durch Dr. med. I.________ im Juni 2016 keinerlei Arbeits- unfähigkeitsbescheinigungen vorhanden. Zudem wies der Gutachter Dr. med. G.________ explizit darauf hin, dass die von ihm gestellte Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung durchaus starken Schwankungen unterliegen könne, von vielen Kontextfaktoren abhängig sei und auch die rezidivierende depressive Störung keinen kontinuierlichen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 13 sondern einen phasenhaften Verlauf aufweise (act. II 98). Damit lassen auch die gutachterlich gestellten Diagnosen keinen hinreichenden Rück- schluss auf eine damals allenfalls bestehende Arbeitsunfähigkeit und ge- gebenenfalls deren Höhe zu. Insoweit vermag die rudimentär begründete Ergänzung des Dr. med. G.________ vom 5. Februar 2021 (act. II 98), wo- nach "wahrscheinlich" davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin kontinuierlich beeinträchtigt gewesen sei und eine allfällige Arbeitsfähigkeit von 60 % und mehr sicherlich keinem "längeren Dauerzustand" entspro- chen habe, nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als er sich mit der letzten, mehrere Jahre dauernden Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise auseinandersetzte. Die gutachterliche Einschät- zung zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ist folglich nicht beweis- kräftig (zum Beweiswert eines medizinischen Berichtes vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Dies ergibt sich auch aus der analogen Anwendung der im Berufsvorsorgerecht ergangen Rechtsprechung, wonach der rechtsgenügliche Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungs- vermögen nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsun- fähigkeit erfordert. Nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Um der retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müs- sen die negativen Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit vielmehr echtzeitlich dokumentiert sein (Entscheid des BGer vom 28. Ja- nuar 2021, 9C_517/2020, E. 3.2), was vorliegend zumindest für das Jahr 2017 nicht der Fall ist (vgl. E. 4.2 hiernach). Ob die für den Anspruch auf eine Invalidenrente spezifische Invalidität be- reits bei der Einreise in die Schweiz bestand und zudem in der Folge ohne wesentlichen Unterbruch fortdauerte, kann – zu Gunsten der Beschwerde- führerin – in concreto nicht mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (dazu vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) festgestellt werden. Doch selbst wenn – entgegen dem eben Ausgeführten – mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen wäre, die Beschwerdeführerin sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 14 bereits mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % in die Schweiz ein- gereist, ändert sich am Ergebnis nichts, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 4.2 Am 19. September 2016 begann die Beschwerdeführerin ihre An- stellung bei der D.________ AG als Mitarbeiterin im …. Per 1. Januar 2017 wurde sie von der E.________ AG als Mitarbeiterin übernommen, wobei sie als Schichtmitarbeiterin im Zweischichtbetrieb mit einem Pensum von 80 % in … eingesetzt wurde (Neuer Arbeitsvertrag vom 19. Januar 2017; act. IIIa, unpaginiert). Im Fragebogen für Arbeitgebende gab die Arbeitge- berin an, die Arbeitsleistung habe dem angegebenen Lohn entsprochen (act. II 22/5 Ziff. 5.2), was zumindest ein Indiz für eine unbeeinträchtigte Arbeitsleistung darstellt. Weiter reichte die Arbeitgeberin jährliche Fehlzei- tenübersichten ein (2017 - 2019 [act. II 23.4]; das Jahr 2016 ist nicht doku- mentiert), denen entnommen werden kann, dass im Jahr 2017 drei Krankheitstage im Januar, drei Krankheitstage im März und vier Krank- heitstage im August zu verzeichnen waren (act. II 23.4/3). Die – knapp über dem Durchschnitt liegenden (2017, Frauen: 8.0 Tage; Bundesamt für Sta- tistik [BFS], Tabelle T 03.02.03.02.07, Jährliche Dauer der Absenzen auf- grund Krankheit/Unfall der Vollzeitarbeitnehmenden nach Geschlecht, Nationalität und anderen Merkmalen, Ständige Wohnbevölkerung 2017) – Fehlzeiten von zehn Tagen pro Jahr sind ein weiteres Indiz dafür, dass sich die psychischen Beschwerden in diesem Jahr nicht massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben. Dies im Gegensatz zum Jahr 2018, als gehäufte und klar überdurchschnittliche Arbeitsausfälle anfielen, nämlich insgesamt 48.5 Krankheitstage (act. II 23.4/2). Die ausgewiesenen Fehlzei- ten korrelieren sodann mit der im Bericht AMM Ermittlung der Arbeitsmarkt- fähigkeit vom 10. Oktober 2018 (act. II 37) wiedergegebenen Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie gesundheitlich im ersten Arbeitsjahr bei der E.________ AG relativ stabil gewesen sei (act. II 37/3: "Ausgangslage"; bei der daselbst erwähnten, von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführ- ten [Stellungnahme vom 13. September 2021, S. 2 {im Gerichtsdossier}] Krankschreibung ab November 2017 handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, ist eine Krankschreibung doch erst ab November 2018 doku- mentiert [act. II 23.4/2]), sowie dem von Dr. med. I.________ geschilderten Verlauf, wonach sich gegen Ende 2018 ein "erhebliches Leistungsdefizit" mit der Reduktion der Arbeitstätigkeit gezeigt habe (act. II 30/3). Weiter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 15 kann dem Personaldossier entnommen werden, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 offenbar zu keinen wesentlichen Bean- standungen Anlass gab, was aus dem Umstand erhellt, dass für diese Zeit keinerlei (negative) Feststellungen wie z.B. ein erheblicher Leistungsabfall oder negative Verhaltensweisen dokumentiert wurden. Gegenteils wurde noch am 2. November 2017 ein Zwischenzeugnis erstellt, in dem die Be- schwerdeführerin als zuverlässig und verantwortungsbewusst geschildert wurde, die die Arbeiten zur Zufriedenheit ausführe und die sich gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten immer zuvorkommend und freundlich verhal- te (act. IIIa, unpaginiert). Auch wenn die Formulierung "zu unserer Zufrie- denheit" gerichtsnotorisch für (lediglich) "ausreichend" bzw. "genügend" steht, kann dem Zwischenzeugnis jedenfalls keine Leistungsminderung entnommen werden, die einer psychiatrischen Einschränkung invalidisie- renden Ausmasses entspräche. Erst am 21. März 2018, als schon über 20 Krankheitstage zu verzeichnen waren (act. II 23.4/2), findet sich erstma- lig interne Korrespondenz, in welcher das Verhalten der Beschwerdeführe- rin, deren Arbeitsqualität und die häufigen Krankschreibungen moniert und die Kündigungsabsicht festgehalten wird (vgl. Mail vom 21. März 2018; act. IIIa, unpaginiert). Dass ihre Leistungen bereits 2017 nicht zufriedenstellend waren, ist entgegen der Beschwerdegegnerin (Stellungnahme vom
13. September 2021, S. 2 [im Gerichtsdossier]) nicht erstellt. Dass die Kritik der Arbeitgeberin im März 2018 derart harsch ausfiel, lässt sich – entgegen der Ansicht der Verwaltung – nicht nur mit bereits früher aufgetretenen Fehlleistungen erklären, sondern alternativ damit, dass nebst den massiven Krankheitsabsenzen im ersten Quartal 2018 zeitgleich noch weitere Pro- blemkreise auftraten, namentlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung nicht mehr in der Frühschicht eingesetzt werden konnte (Ärztliche Bescheinigung von Dr. med. I.________ vom
23. März 2018; Akten Dr. med. I.________ [act. IIIb], unpaginiert) und überdies auch ihr weiteres Verhalten Anlass zu Beanstandungen gab (u.a. unpünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz; vgl. Gesprächsprotokoll vom
27. März 2018; act. IIIa, unpaginiert). Für letztere Erklärung spricht insbe- sondere, dass das Zwischenzeugnis vom 2. November 2017 nicht negativ ausfiel bzw. der Beschwerdeführerin vielmehr Zuverlässigkeit attestiert worden war.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 16 4.3 Zusammenfassend lassen die hiervor aufgeführten Indizien den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin während des ganzen Jahres 2017 und damit zirka zwölf Monate lang in der Lage war, ihre psychischen Beschwerden derart zu kompensieren, dass sie eine ihrem 80 %-Pensum entsprechende Arbeitsleistung in arbeitgeberseitig nicht beanstandeter Art und Weise erbringen konnte. Die zwölfmonatige Arbeitsfähigkeit stellt – ausgehend von der Prämisse der Beschwerdegegnerin, dass der Invali- ditätsfall bereits bei der Einreise in die Schweiz bestanden hatte und seit- her andauerte – einen wesentlichen Unterbruch der Invalidität dar, fiel die Invalidität in dieser Zeit doch offensichtlich unter 40 % (Entscheid des BGer vom 21. März 2016, 9C_711/2015, E. 5; vgl. auch SVR 2019 IV Nr. 44 S. 141 E. 4.2.3). Im Jahr 2018, als sich die psychische Situation ver- schlechterte, indem sie ab März 2018 nicht mehr in der Lage war, in der Frühschicht zu arbeiten (Ärztliche Bescheinigung von Dr. med. I.________ vom 23. März 2018; act. IIIb, unpaginiert) bzw. dekompensierte, als ab dem
19. November 2018 gänzliche bzw. in der Folge durchwegs hohe Arbeits- unfähigkeiten attestiert wurden (act. IIIb, unpaginiert; ärztliche Zeugnisse ab November 2018), ist ein neuer Versicherungsfall eingetreten (vgl. BGer 8C_237/2020, E. 6.2). Zu diesem Zeitpunkt bzw. zum frühestens anzu- nehmenden, hier nicht abschliessend geprüften Eintritt einer allfälligen In- validität im Jahr 2019 (Ablauf der einjährigen Wartezeit ohne Unterbruch; Art. 29ter der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung [IVV; SR 831.201]; vgl. act. II 23.4/2) hatte die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen, namentlich die dreijährige Bei- tragsdauer, angesichts der eigenen Beiträge (geleistet 2011, 2012, 2016 - 2018; act. II 11/1) sowie der Beiträge des Ehegatten, der Beiträge von min- destens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (IK-Auszug vom 30. Juni 2021; Akten der AKB [act. IIa 1 ff.]; seit der Heirat im Septem- ber 2008), offenkundig erfüllt. Die Beschwerdegegnerin, welche die versicherungsmässigen Vorausset- zungen verneinte, hat bei dieser Ausgangslage die weiteren Voraussetzun- gen zum Bezug einer Invalidenrente nicht näher geklärt und beurteilt, was sie nachzuholen hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 17 4.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom
25. März 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Advokat B.________ macht mit Kostennote vom 28. September 2021 einen Aufwand von 10 Stunden und 15 Minuten (ohne Angabe des Stundenan- satzes) zuzüglich Auslagen von Fr. 47.90 und 7.7 % Mehrwertsteuer gel- tend, was nicht zu beanstanden ist. Da kein Stundenansatz angegeben wurde, hat eine pauschale Festsetzung der Parteientschädigung zu erfol- gen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass mit Blick auf die vorliegend umstrittene Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen von einem mittleren Schwierigkeitsgrad des Prozesses auszugehen ist und nebst der Beschwerde eine Stellungnahme zu den gerichtlich edierten Un- terlagen eingereicht wurde. Folglich ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren auf pauschal Fr. 2'800.-- (inklusive Auslagen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 18 Mehrwertsteuer) festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – im Sinne der Erwä- gungen – über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'800.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Advokat B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Eingabe der Beigeladenen vom 2. Dezember 2021)
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beigeladenen vom 2. Dezember 2021)
- C.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2021, IV/21/339, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.