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200 2021 329

Bern VerwG · 2022-09-23 · Deutsch BE

Verfügung vom 23. März 2021

Sachverhalt

A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog ab Dezember 1992 eine halbe bzw. ab Juni 1999 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der IV [act. II] 1.1/91 ff., 32). Im Rahmen einer auf Hinweis eines behandelnden Arztes hin (act. II 37) im August 2011 eingeleiteten Rentenrevision (act. II 38) liess die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) den Versicherten bidisziplinär (neurochirurgisch-psychiatrisch) begutachten (Expertisen vom 3. Juli 2013 und 23. Februar 2014, inkl. interdisziplinärer Beurteilung vom 6. März 2014; act. II 54.1, 63.2, 65.1). Gestützt darauf hob sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 67, 75) mit Verfü- gung vom 7. Oktober 2015 (act. II 80) die bisherige Rente bei einem Invali- ditätsgrad von 35 % per Ende November 2015 auf. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 84) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 6. November 2017, VGE IV/2015/999 (act. II 95), ab. Das Bun- desgericht (BGer) bestätigte dieses Urteil mit Entscheid vom 27. April 2018, 8C_871/2017 (act. II 108). B. Nachdem die IVB zunächst mit Vorbescheid vom 6. November 2018 (act. II 126) das Nichteintreten auf eine Neuanmeldung des Versicherten vom 1. Juni 2018 (Postaufgabe; act. II 113) in Aussicht gestellte hatte, kün- digte sie nach erhobenem Einwand (act. II 129, 137) und Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Berichte vom 13., 19. und 24. Juni 2019; act. II 142/2 f., 144/2 ff., 145/3 ff.) mit neuem Vorbescheid vom 1. Oktober 2019 (act. II 148) die Verneinung des An- spruchs auf Leistungen der IV bei einem Invaliditätsgrad von 35 % an. Nach erneut erhobenem Einwand (act. II 151, 153) und Stellungnahme des RAD (Bericht vom 6. Februar 2020; act. II 156/2 f.) veranlasste die IVB eine verwaltungsexterne psychiatrische Begutachtung (Expertise vom 31. Okto- ber 2020; act. II 183.1-183.3) und stellte mit neuem Vorbescheid vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 3

8. Dezember 2020 (act. II 185) wiederum die Verneinung des Anspruchs auf Leistungen der IV bei einem Invaliditätsgrad von 35 % in Aussicht. Da- gegen erhob der Versicherte abermals Einwand (act. II 186, 188), worauf- hin die IVB eine Stellungnahme des psychiatrischen Experten einholte (Be- richt vom 2. März 2021; act. II 190.1). Mit Verfügung vom 23. März 2021 (act. II 195) verneinte die IVB entsprechend dem Vorbescheid einen Leis- tungsanspruch. C. Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 hat der Versicherte, vertreten durch Rechts- anwalt B.________, Beschwerde erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und dem Be- schwerdeführer sei ab Dezember 2018 eine ganze Invalidenrente aus- zurichten. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2021 aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einholt und hernach über den Rentenanspruch neu entscheidet. 3. Sub-Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

23. März 2021 aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen, damit diese ein psychiatrisches Obergut- achten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte einholt und hernach über den Rentenanspruch neu entscheidet.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2021 hat die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. März 2021 (act. II 195). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I/1-3 [Rechtsbegehren]).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 5 Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis

31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 6 ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewese- nen Fassung). 2.5.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden- rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 7 obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach aArt. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 8 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom 1. Juni 2018 (Postaufgabe; act. II 113) eingetreten und hat den Rentenanspruch materi- ell geprüft, womit die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 7. Oktober 2015 (act. II 80) und der Verfügung vom 23. März 2021 (act. II 195) eine Verän- derung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte die rentenaufhebende Verfügung vom 7. Oktober 2015 (act. II 80) auf die Expertisen der Dres. med. C.________, Fachärztin für Neurochirurgie, und D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juli 2013 (act. II 54.1) bzw. 23. Februar 2014 (act. II 63.2) mit interdisziplinärer Beurteilung vom 6. März 2014 (act. II 65.1). In Letzterer wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbales und lumboischialgieformes Schmerzsyndrom links mit/bei LWS-Fehlform/-haltung, degenerativen LWS-Veränderungen und Status nach Spondylodese L5/S1 im April 1991 aufgeführt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Berufs- und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z55/65; act. II 65.1/2). Im Rahmen der Konsensbeurteilung führten die Experten aus, die beste- hende bewegungs- und belastungsabhängige chronische und lumboischi- algieforme Schmerzproblematik links mit/bei LWS-Fehlform/-haltung, de- generativen LWS-Veränderungen und Status nach operativen Eingriffen im Bereich LWS begründe eine verminderte Belastbarkeit der LWS. Aus versi- cherungspsychiatrischer Sicht hätten keine krankheitswertige psychische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 9 Störung, keine geistigen und/oder psychischen Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Aus inter- disziplinärer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der bestehenden kör- perlichen Beeinträchtigungen als quantitativ und qualitativ beeinträchtigt zu beurteilen. Eine eigentliche bisherige Tätigkeit könne nicht definiert werden. Dem Beschwerdeführer seien körperlich leichte und zeitweise mittelschwe- re (der Anteil mittelschwerer Arbeit sei mit 10 % begrenzt) konsequent wechselbelastende Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stun- den pro Tag an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender 20 % ver- minderter Leistungsfähigkeit zumutbar. Dabei seien aus psychiatrischer Sicht keine Anforderungen an ein spezifisches Arbeitsplatz- /Belastungsprofil zu formulieren. Ausgeschlossen seien körperlich schwere und ständig sowie häufig/überwiegend körperlich schwere Tätigkeiten, die LWS statisch belastende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Haltungs- und Positi- onsmonotonien der LWS, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der LWS wie vornübergeneigte Tätigkeiten, Tätigkeiten mit repetitiven Rotationsbewe- gungen der LWS, Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlägen auf das Ach- senorgan. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg, re- petitiv mit 5 kg, limitiert (act. II 65.1/3). Im neurologischen (Teil-)Gutachten vom 3. Juli 2013 (act. II 54.1) führte Dr. med. C.________ aus, zusammenfassend könnten die berichteten kör- perlichen Beeinträchtigungen qualitativ durchaus, quantitativ jedoch nicht vollständig mit objektivierbaren Befunden erklärt werden. Unauffällige spon- tane Beweglichkeit, allseitig gut und kräftig ausgebildete Muskulatur sowie die in der klinischen Untersuchung erhobenen und in der elektrophysiologi- schen Untersuchung nachgewiesenen Befunde erlaubten trotz der in den konventionellen Röntgen- und MR-Untersuchungen ausgewiesenen Zu- nahme der Osteochondrose L4/5 im Vergleich mit der Voruntersuchung von Januar 2003 nicht die lineare Übersetzung der vom Beschwerdeführer beklagten körperlichen Beeinträchtigungen in eine die Arbeitsfähigkeit be- einflussende Störung (act. II 54.1/22). Im psychiatrischen (Teil-)Gutachten vom 23. Februar 2014 (act. II 63.2) schlussfolgerte Dr. med. D.________, gemäss den Untersuchungsergeb- nissen liege keine relevante psychische Störung mit entsprechenden funk-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 10 tionellen Einbussen vor. Der Beschwerdeführer könne sich bei Bedarf mobil und aktiv verhalten, Kontakte pflegen, Auto fahren und längere Auslandrei- sen bewältigen. Freud- und Interessenfähigkeit seien bei Bedarf vorhan- den. Einerseits lägen aktuell keine materiellen psychosozialen Belastungen mehr vor (z.B. in finanzieller Hinsicht). Dagegen könne in struktureller Hin- sicht von solchen Belastungen ausgegangen werden infolge Fehlens einer angemessenen Tagesstruktur, einer regulären Tätigkeit und eines tragen- den existenziellen Ziels. Bei Bedarf könne der Beschwerdeführer jedoch durchaus Ressourcen mobilisieren und er zeige aus klinischer Sicht keine mentalen, kognitiven oder intellektuellen Beeinträchtigungen im Rahmen alltagspraktischer Belange. Subjektiv äussere er sich hingegen – bei beob- achteter Tendenz zu aggravatorischem und appellativem Verhalten – stark defizit- und beschwerdeorientiert und habe sich dabei ausserstande erklärt, wieder eine Tätigkeit aufnehmen zu können (act. II 63.2/17). 3.3 Seit Erlass der Verfügung vom 7. Oktober 2015 (act. II 80) präsen- tiert sich die medizinische Aktenlage – soweit entscheidwesentlich – wie folgt: 3.3.1 Im Bericht vom 29. November 2017 (act. II 100/9) über die Hospita- lisation vom 20. bis 25. November 2017 – anlässlich der am 21. November 2017 eine mikrochirurgische Dekompression und Neurolyse L2/3, L3/4 beidseits, eine Stabilisation L3/4 und eine dorsale Spongiosaplastik DBX augmentiert durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht desselben Tages; act. II 99/2) – erwähnte Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, als Diagnosen eine spinale Stenose, Instabilität L3/4 bei Status nach Stabilisation L4/5 und eine chronische Schmerzentwicklung. Der postoperative Verlauf gestalte sich abgesehen der üblichen initialen Dar- matonie unauffällig. Am 18. September 2018 berichtete Dr. med. E.________, es bestehe ein leichtes Schonhinken nach rechts. Die aktuelle CT-Untersuchung zeige unauffällige postoperative Befunde mit einer zunehmenden Sklerosierung im Intervertebralbereich L3/L4/L5. Die Implantateinlage sei unauffällig, eine eigentliche stenosierende Komponente liege nicht vor. Empfohlen werde ein operatives Vorgehen im Bereich der linken Hüfte, da eine weitere lang- zeitige Schonhaltung dem Rücken schaden würde (act. II 137/13).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 11 3.3.2 Im Bericht der Sprechstunde Hüftchirurgie vom 7. November 2018 (act. II 137/10) diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein Im- pingement der Hüfte links mit beginnender leichter Coxarthrose und einen Status nach Rückenoperation mit Stabilisierung L4/5 und Dekompression. Es seien kaum Knorpeldefekte vorhanden, es bestehe vor allem eine Cam- Deformität. Der Beschwerdeführer habe wirklich nur im Sitzen Probleme und kurz beim Anlaufen, ansonsten aber keine belastungsabhängigen Be- schwerden, so dass eine Bump-Ektomie durch einen anterolateralen Zu- gang wie bei der Hüftprothese durchgeführt werden könne. Schlimmsten- falls, wenn dies nichts nütze, könnte über den gleichen Zugang immer noch eine Hüftprothese implantiert werden. Am 7. November 2018 wurde der operative Eingriff – Entfernung der Cam-Deformität über einen anterolate- ralen Zugang – durchgeführt (Operations- sowie Austrittsbericht vom 7. bzw. 9. November 2018; act. II 137/7-9). 3.3.3 Im Bericht vom 14. Januar 2019 zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (act. II 137/4-6) diagnostizierte der behandelnde Psychiater med. prakt. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine andauernde Persönlichkeitsände- rung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) und eine rezidi- vierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; act. II 137/4). Neben der chronischen Schmerzstörung trage auch die rezi- divierende depressive Störung zur längeren Arbeitsunfähigkeit von 100 % bei. Aufgrund des chronischen Verlaufs der starken Schmerzsymptomatik, des komplexen Krankheitsbildes und der limitierten körperlichen Prognose sei ebenfalls die Prognose auf der psychischen Ebene stark beeinträchtigt. Auch eine medikamentöse Behandlung der Depression könne die gesund- heitliche Verschlechterung nur teilweise aufheben. Eine berufliche Reinte- gration sei nicht realistisch. Die limitierte Belastbarkeit, Anpassungsfähig- keit und Stresstoleranz, die verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit sowie die chronischen Schlafstörungen im Rahmen der Schmerzsympto- matik beeinflussten negativ die berufliche Reintegration (act. II 137/6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 12 3.3.4 Im Bericht des RAD vom 13. Juni 2019 (act. II 142/2 f.) legte Dr. med. H.________, Facharzt für (...), dar, dass aus psychiatrischer Per- spektive eine psychophysische Zustandsverschlechterung nicht nachvoll- ziehbar sei. Die neu hinzugetretenen psychiatrischen Diagnosen, insbe- sondere die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als auch die andauernde Persönlichkeitsänderung bei chroni- schem Schmerzsyndrom würden in der Stellungnahme des Psychiaters nicht differenzialdiagnostisch näher erläutert, es finde sich keine an den Kriterien der ICD-10 (oder DSM-5) geleitet Diskussion. Offensichtlich lägen bereits seit Jahren chronische Schmerzen vor, wobei mehrfach im Rahmen psychiatrischer Begutachtungen das Vorliegen einer Somatisierungs- störung (ICD-10 F45.0) als auch einer chronischen Schmerzerkrankung (ICD-10 45.4) ausgeschlossen worden seien. Aufgrund des vorgelegten psychopathologischen Befundes sei das aktuelle Vorliegen einer mittelgra- digen depressiven Episode nicht nachvollziehbar. Die fehlende psycho- pharmakologische Mitbehandlung sowie die Behandlungsfrequenz von lediglich alle zwei bis drei Wochen sprächen für eine inadäquate Behand- lung. Allein der Behandlungsbeginn 2018 begründe keine Zustandsver- schlechterung. Nach wie vor stünden ausgeprägte psychosoziale Faktoren im Vordergrund (act. II 142/3). 3.3.5 Im RAD-Bericht vom 19. Juni 2019 (act. II 144/3 f.) führte Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, die im November 2017 durchgeführte Operati- on an der Wirbelsäule bedinge versicherungsmedizinisch gesehen keine Änderung des Gesundheitszustands gegenüber dem Referenzzeitpunkt. Neu festzustellen sei gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung 2013/14 eine Symptomatik an der linken Hüfte, welche geringen Ausprägungsgra- des sei und ihre Erklärung in einer beginnenden Coxarthrose und Im- pingement-Konstellation finde. Der Eingriff betreffend das Impingement sei erfolgreich gewesen. Die gesundheitliche Situation auf orthopädischem Fachgebiet sei umfassend abgeklärt. Weiterer Untersuchungen bedürfe es nicht, insbesondere keiner Begutachtung. Aus den orthopädischen Unter- suchungsbefunden ergebe sich versicherungsmedizinisch eine beginnende Minderbelastbarkeit der linken Hüfte, anzunehmen ab Mai 2018. Das Zu- mutbarkeitsprofil wie es im Gutachten zum Referenzzeitpunkt formuliert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 13 worden sei, habe weiterhin Gültigkeit. Hinzu kämen nun Einschränkungen seitens der linken Hüfte (act. II 144/3). Zumutbar seien dem Beschwerde- führer in diesem Zusammenhang körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten ganztags über 8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen, ausschliessli- che Steh- und Gehbelastung, Arbeiten in gebückter Haltung, das Heben von Lasten körperfern, häufiges Treppensteigen, das Besteigen von Leitern und Gerüsten, repetitives Hocken, Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, Gehen auf unebenem Gelände sowie Kälte-, Nässe und Zugluftexpositionen. In Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte von 10-15 kg gehoben und getragen werden (act. II 144/4). 3.3.6 In der Stellungnahme des RAD vom 24. Juni 2019 (act. II 145/3-6) führte Dr. med. J.________, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, aus, die Hüftproblematik sei anlässlich der Untersuchung bei Dr. med. C.________ nicht berücksichtigt worden, diese sei zu einem späteren Zeitpunkt in Er- scheinung getreten. Es biete sich ein normales flüssiges Gangbild ohne Schonhinken, was den tatsächlichen Schweregrad der Hüftbeschwerden relativiere. Zudem sei nach stattgehabter regelhaft verlaufender arthrosko- pischer Korrektur der nachgewiesenen Cam-Deformität nach Entfernen des Knochenhöckers bei nur geringen arthrotischen Knorpelveränderungen der Hüfte keine bleibende höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (act. II 145/6). 3.3.7 Im Bericht vom 11. Juli 2019 (act. II 153/9) diagnostizierte Dr. med. F.________ eine Iliopsoas-Reizhüfte links nach Entfernung einer Cam- Deformität über einen anterolateralen Zugang links am 7. November 2018. Die zwischenzeitlich CT-gesteuerte Infiltration der Bursa iliopectinea der linken Hüfte habe eine massive Verbesserung der Situation gebracht, so dass der Beschwerdeführer kaum mehr Beschwerden habe. Er könne sich besser bewegen, auch besser abspreizen und auch wieder besser belas- ten. Es bestehe ein sehr schönes Ansprechen auf die durchgeführte Infiltra- tion der Bursa ilipectinea bei Iliopsoas-Reizsyndrom nach Entfernung einer Cam-Deformität.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 14 3.3.8 Im Bericht vom 26. Oktober 2019 (act. II 153/7 f.) erwähnte Dr. med. K.________, Facharzt für Anästhesiologie, als Diagnosen chronische Lum- balgien, eine depressive Entwicklung und ein Impingement Hüfte links mit beginnender Coxarthrose. Nach der Infiltration des ISG (vom 2. April 2019) sei es zu keiner eindeutigen Linderung der bekannten Schmerzen gekom- men. Nach der Infiltration der Facetten-Gelenke L2/3 und L3/4 links sei es zu einer deutlichen Linderung der Schmerzen im Sinne der Lokalanästheti- ka-Wirkung gekommen. Bei erneuter Zunahme der Schmerzen sei am

27. Juni 2019 eine diagnostische Blockade durchgeführt worden mit ein- deutig negativem Resultat, weshalb weiter loco dolenti am Beckenkamm sowie im Bereich des Musculus quadratus lumborum infiltriert worden sei. Diese Infiltration habe zu einer mässigen Linderung der Schmerzen während lediglich weniger Tage geführt. Da die Facettengelenks-Infiltration die Schmerzen jeweils am besten habe adressieren können, sei diese In- tervention wiederholt worden. Zuletzt hätte wieder ein Schmerz gluteal links mit Ausstrahlung ins Bein persistiert, anamnestisch ohne eindeutige Der- matomzuordnung (act. II 153/7). Nach nochmaliger Infiltration des ISG (18. Oktober 2019) sei es bisher zu keiner klaren Modulierung der Restbe- schwerden gekommen. Die mittlerweile beschriebenen ischialgischen Be- schwerden könnten nicht eindeutig zugeordnet werden (act. II 153/8). 3.3.9 In der Stellungnahme vom 22. November 2019 (act. II 153/3-5) zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hielt med. prakt. G.________ fest, beide Kategorien von Antidepressiva, die bei der Be- handlung von chronischen Schmerzstörungen empfohlen würden, habe der Beschwerdeführer aufgrund von Nebenwirkungen aus der Magen-Darm- Axis gestoppt. Es bestehe die weitere Behandlung mit Tramadol sowie Promazin. Es sei nirgendwo definitiv bestimmt, welche Terminfrequenz am besten wirke, vor allem bei chronifizierten Schmerzen. Eine lege artis Überprüfung der Beschwerdevalidierung sei bisher weder durch den Gut- achter noch den RAD-Arzt erfolgt (act. II 153/3). Weiter konkretisierte der behandelnde Psychiater die Diagnose der chronifizierten Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (anhand entsprechender Dia- gnosekriterien) und der Persönlichkeitsveränderung. Er erachtete eine volle Arbeitsfähigkeit als eher unrealistisch, da sich in mehreren Bereichen der Mini-ICF-APP eine mittelgradige Beeinträchtigung zeige (act. II 153/5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 15 3.3.10 Im psychiatrischen Gutachten vom 31. Oktober 2020 (act. II 183.1) diagnostizierte Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei LWS-Fehlform/-haltung, degenerati- ven LWS-Veränderungen und Status nach Spondylodese L5/S1 im April 1991 (act. II 183.1/32 Ziff. 6). Es sei aus psychiatrisch-psychothera- peutischer Sicht die in den Akten vorgeschlagene Diagnose einer chroni- schen Schmerzstörung (hier unterdessen mit somatischen und psychi- schen Faktoren [ICD-10 F45.41]) zu bestätigen. Die mit der Gesundheits- schädigung verbundenen objektiven psychopathologischen Befunde seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gar nicht bis gering ausge- prägt. Die Limitierung des Aktivitätsniveaus (im Vergleich vor Eintritt der Gesundheitsschädigung), wie sie vom Beschwerdeführer für alle vergleich- baren Lebensbereiche (Beruf/Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale Akti- vitäten) beschrieben werde, sei – soweit sie allfällig somatisch begründbare Defekte übersteige – vollständig durch seine Selbsteinschätzung zu be- gründen. Eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser rein subjektiven Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht medizinisch zu- mutbar und tatsächlich möglich. Diese Einschätzung entspreche im We- sentlicher jener im Gutachten vom 23. Februar 2014 von Dr. med. D.________. Eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr werde aus versi- cherungspsychiatrischer Sicht deshalb für keinen Zeitraum postuliert. Es stünden regelmässig somatisch begründbare Defekte im Vordergrund. Eine anhaltende wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands könne im Zeitraum zwischen Juni 1996 und aktuell nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit tatsächlich angenommen werden (act. II 183.1/39 f. Ziff. 7). Eine relevante langdauernde Arbeitsunfähigkeit, die allfällig einer soma- tisch begründbaren hinzugerechnet werden könnte, sei aus versicherungs- psychiatrischer Sicht aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit soma- tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und den damit verbun- denen Defiziten für keinen Zeitraum begründbar (act. II 183.1/49 f. Ziff. 8.1 f.). Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit habe sich gegenüber der Situation gemäss Gutachten vom 25. (recte: 23.) Februar 2014 bzw. der Untersuchung vom 17. September 2013 nicht erheblich ver- ändert (act. II 183.1/51 Ziff. 8.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 16 3.3.11 In der Stellungnahme vom 14. Februar 2021 (act. II 188/4-7) hielt med. prakt. G.________ zur psychiatrischen Expertise von Dr. med. L.________ fest, diagnostisch handle es sich in der Tat um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD- 10 F45.41. Insgesamt führten die Kriterien der Schweizerischen Gesell- schaft für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM) – Be- handlungs- und Eingliederungsresistenz, Komorbidität und komplexe Per- sönlichkeitsstörung – zu einem moderaten bis hohen Schweregrad der Symptomatik. In diesem Sinne und trotz der regelmässigen Behandlung beim Referenten bestehe keine erwähnenswerte Verbesserung der Sym- ptomatik. Eine Anpassung der medikamentösen Therapie habe leider keine eindeutige Verbesserung erbracht. Angesichts des komplexen sozialen Kontextes bestehe zusammenfassend eine erhebliche Beeinträchtigung im sozialen, häuslichen und auch beruflichen Bereich (act. II 188/4). Die Ein- schränkungen könnten ebenfalls durch die Mini-ICF-APP bestätigt werden. Da der Beschwerdeführer in mehreren Bereichen mindestens eine mittel- gradige Beeinträchtigung habe, könnte eine mittelgradige Gesamtein- schränkung der Arbeitsfähigkeit bestätigt werden. Es sei davon auszuge- hen, dass diese Einschränkung in der Ursprungstätigkeit eher grösser sei (act. II 188/5). Aufgrund der mittel- bis schwergradigen Einschränkungen der beruflichen/alltäglichen Fähigkeiten sowie der reduzierten Einsatzfähig- keit bestünden mehrere Limitationen. Eine angepasste Tätigkeit, die die gutachterlichen Kriterien bei der Begutachtung somatoform-funktioneller Schmerzstörungen der SAPPM berücksichtigte, sei nur stark begrenzt zu- mutbar (also maximal zwei Stunden pro Tag mit stark reduzierter Leistung

– mehrere Pausen durch den Tag, reduziertes Arbeitspensum usw.). In diesem Sinn sei eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von mehr als 10 % aktuell eher unrealistisch. Die gutachterliche Evaluation des Be- schwerdeführers stütze sich nicht auf die Richtlinien der SAPPM. Betref- fend die Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität verfolge diese keine fundierte Überlegung, sondern mehrere Kriterien aus verschiedenen Litera- turquellen. Eine qualitative Einschätzung sei dadurch nur teilweise aussa- gekräftig. Obwohl Dr. med. L.________ bspw. das Pflegen von sozialen Kontakten des Beschwerdeführers in einer sehr positiven Art darstelle, sei die Frage der Anstrengung seitens des Beschwerdeführers offen, damit er diese minimen Kontakte weiterhin behalten könne bzw. eine glückliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 17 Fassade behalte, damit er seine Schamgefühle überspielen könne. Diese Art von Verhalten sei in fast allen Bereichen des alltäglichen Lebens fest- zustellen und fordere eine mittelgradige Anstrengung seitens des Be- schwerdeführers (act. II 188/6). 3.3.12 In der Stellungnahme vom 2. März 2021 (act. II 190.1) führte Dr. med. L.________ aus, in der Stellungnahme vom 14. Februar 2021 von med. prakt. G.________ werde eine in geringen Teilen andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes bzgl. der krankheitsbedingten Einschränkung vorgelegt. Neue Informationen, die zur Erstellung des Gutachtens vom

31. Oktober 2020 nicht bekannt gewesen seien, würden nicht dokumentiert. Ebenso würden weder Fehler noch Widersprüche aufgezeigt. Der behan- delnde Psychiater stimme darüber hinaus der im Gutachten attestieren Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren (ICD-10 F45.41) zu (act. II 190.1/1). Hauptsächlich werde kritisiert, dass sich das Gutachten nicht an die Leitlinien der SAPPM halte. Tatsächlich würden Gutachter im Fachbereich Psychiatrie und Psychothe- rapie aber aufgefordert, ihre Gutachten unter Beachtung der Leitlinien ihrer Fachgesellschaft, der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) zu erstellen, was im Fall des Beschwerdeführers auch geschehen sei. Nach Ausführungen zu den inhaltlichen Kommentaren von med. prakt. G.________ schlussfolgerte Dr. med. L.________, dass sich zusammenfassend keine Änderung seiner Beurteilung begründe, wie sie im Gutachten erläutert worden sei, weshalb er daran festhalte (act. II 190.1/2-5). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 18 dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; Entscheid des BGer vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 2.3). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Per- son befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten ei- nes Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Ge- richtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.5 Die angefochtene Verfügung vom 23. März 2021 (act. II 195) basiert in somatischer Hinsicht massgeblich auf der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. I.________ vom 19. Juni 2019 (act. II 144/3 f.) und in psychiatri- scher Hinsicht auf dem Gutachten von Dr. med. L.________ vom 31. Okto- ber 2020 (act. II 183.1), inkl. Stellungnahme vom

2. März 2021 (act. II 190.1). Diese Berichte erfüllen die vorerwähnten (vgl. E. 3.4 hiervor) höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringen vollen Beweis, weshalb darauf abzustellen ist. Sowohl Dr. med. I.________ als auch Dr. med. L.________ setzten sich in Kenntnis der Aktenlage und – im Fall von Dr. med. L.________ – gestützt auf die im Rahmen der persönlichen Untersuchung gewonnen Erkenntnisse ausführlich mit den vom Beschwer- deführer geklagten Beschwerden auseinander. Die Ausführungen in den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 19 Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesund- heitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Dass der RAD-Arzt keine persönliche Untersuchung durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden, konnte er sich doch aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild betreffend Anamnese, Verlauf und gegen- wärtigen Status machen (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.5.1 In somatischer Hinsicht hielt Dr. med. I.________ fest, dass aus dem im November 2017 durchgeführten operativen Eingriff an der Wir- belsäule keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands resultiert und deshalb das im Gutachten vom 23. Februar 2014 (act. II 54.1) bzw. in der interdisziplinären Beurteilung vom 6. März 2014 (act. II 65.1) formulierte Zumutbarkeitsprofil weiterhin Gültigkeit hat. Dies überzeugt: Der besagte Eingriff verlief unauffällig, ebenso der postoperative Verlauf, abgesehen der üblichen initialen Darmatonie (act. II 100/9). Die bildgebende Abklärung im Rahmen der Verlaufskontrolle Mitte September 2018 zeigte ebenfalls einen unauffälligen postoperativen Befund mit unauffälliger Implantateinlage und eine Stenosierung wurde verneint (act. II 137/13). Inwiefern sich das Rü- ckenleiden nunmehr (wesentlich) verschlechtert haben soll, zeigt der Be- schwerdeführer nicht substanziiert auf, insbesondere weist er keine dies- bezüglichen weiteren Behandlungen nach. Ebenso wenig resultiert aus der seit 2015 neu hinzugetretenen linksseitigen Hüftproblematik eine relevante Verschlechterung des somatischen Ge- sundheitszustands. Der RAD-Arzt Dr. med. I.________ führte hierzu näm- lich zutreffend aus, dass die aus einer beginnenden Coxarthrose und Im- pingement-Konstellation herrührende geringausgeprägte Problematik in- zwischen erfolgreich behandelt worden sei (act. II 144/3), was auch mit den Berichten des behandelnden Arztes übereinstimmt. Dr. med. F.________ diagnostizierte im Rahmen des Eingriffs eine Cam-Deformität am vorderen Fumurkopf-Schenkelhalsübergnag Hüfte links mit Impingementsymptoma- tik mit beginnend leichter Coxarthrose mit Labrumläsion Unterfläche am Pfannenrand und ganz diskreten Knorpelschäden ohne belastungsabhän- gige Beschwerden und er berichtete von einem komplikationslosen Verlauf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 20 sowie postoperativ radiologisch-kontrolliert regelrechten Stellungsverhält- nissen (act. II 137/7); von einer ebenfalls diskutierten Implantierung einer Hüftprothese konnte abgesehen werden (vgl. act. 137/10). Bei dem nach der Entfernung der Cam-Deformität aufgetretenen Iliopsoas-Reizes an der linken Hüfte bestand sodann ein "sehr schönes Ansprechen" auf die CT-gesteuerte Infiltration; diese führte nach den anamnestischen Angaben zur einer massiven Verbesserung der Situation mit weitgehender Be- schwerdefreiheit und es wurde danach lediglich noch eine Jahreskontrolle vereinbart (act. II 153/9). Es überzeugt somit auch, dass Dr. med. I.________ nach Rücksprache zum Schluss kam, daraus ergebe sich ebenfalls keine klinisch relevante Veränderung (act. II 156/2). Des Weiteren ist festzuhalten, dass das von ihm infolge der Minderbelast- barkeit der linken Hüfte formulierte Zumutbarkeitsprofil weitgehend iden- tisch ist mit demjenigen im Gutachten vom 3. Juli 2013 (act. II 54.1/25 f.) bzw. in der interdisziplinären Beurteilung vom 6. März 2014 (act. II 65.1/3), insbesondere ist es nicht einschränkender. Schliesslich ergab sich auch aus dem Befund der Gastroskopie vom 31. Oktober 2019 einzig der Ver- dacht auf eine galleninduzierte Gastritis (act. II 153/6), womit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Ge- sundheitsschaden erstellt ist (Entscheid des BGer vom 23. März 2022, 8C_787/2021, E. 11.2.3). Hinzu kommt, dass sich diese laut Einschätzung des RAD ohnehin nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (act. II 156/2). Unter diesen Umständen ist aus somatischer Sicht erstellt, dass seit Erlass der Verfügung vom 7. Oktober 2015 (act. II 80) keine wesentliche Verände- rung ausgewiesen ist und weiterhin auf das im Gutachten vom 3. Juli 2013 (act. II 54.1) bzw. in der interdisziplinären Beurteilung vom 6. März 2014 (act. II 65.1) formulierte (somatische) Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden kann. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf somatischem Gebiet keine weiteren Abklärungen getätigt hat, insbesonde- re darauf verzichtet hat, verwaltungsexterne Begutachtungen anzuordnen (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 4). 3.5.2 In psychiatrischer Hinsicht legte der Gutachter Dr. med. L.________ unter Beizug der klassifikatorischen Vorgaben der ICD-10 nachvollziehbar und schlüssig dar, dass der Beschwerdeführer einzig an einer chronischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 21 Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) leidet (act. II 183.1/32 ff.). Er bestätigt damit auch die bereits vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose (act. II 183.1/39 Ziff. 7.1). Weiter diskutierte Dr. med. L.________ die Diagnosen einer depressiven Episode (ICD-10 F32), rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33), Panikstörung (ICD-10 F41.0), anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) sowie Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) und begründete ausführlich, weshalb beim Beschwerdeführer die diagnostischen Kriterien dieser Leiden nicht erfüllt sind; ein Suchtleiden schloss er ebenfalls aus (act. II 183.1/33-38). Eine somatisch angepasste Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht bei ganztägiger Präsenz und ohne leistungsmässige Einschränkung zumutbar. Obwohl der psychiatrische Gutachter die gleiche Diagnose stellt wie med. prakt. G.________ (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren), und dabei zu einer anderen Arbeitsfähigkeitsschät- zung gelangt als der behandelnde Psychiater (vgl. act. II 137/4, 153/4, 188/4; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3), vermag dies keine Wider- sprüchlichkeit aufzuzeigen, die das psychiatrische Gutachten in Zweifel zöge. Einerseits ist der Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutach- tungsauftrag zu beachten. Anderseits kann die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, abhängig von der Gutachterperson und den Umständen der Begutachtung, eine grosse Varianz aufweisen. Die ärztliche Beurteilung trägt der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge, die es zu respektieren gilt (vgl. Entscheid des BGer vom 8. Juli 2022, 8C_174/2022, E. 4.3). Der Gutachter nahm zudem am 2. März 2021 überzeugend zur Kritik des behandelnden Psychiaters vom 14. Februar 2021 (act. II 188) Stellung, insbesondere zeigte er einleuchtend auf, dass beim Beschwerde- führer weder eine Behandlungs- und Eingliederungsresistenz noch eine relevante Komorbidität vorliegen, die Angaben zur Mini-ICF-APP von med. prakt. G.________ nicht nachvollziehbar sind und der Hinweis zur gutach- terlichen Einschätzung von Konsistenz und Plausibilität ins Leere geht (act. II 190.1). Sodann vermag auch die im Beschwerdeverfahren einge- reichte Stellungnahme von med. prakt. G.________ vom 4. Mai 2021 (act. I 3), soweit sie überhaupt zu berücksichtigen ist (vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4) – keine Zweifel zu wecken. Diese enthält keine wesentlichen Aspekte, auf die Dr. med. L.________ im Gutachten vom 31. Oktober 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 22 (act. II 183.1) inkl. Stellungnahme vom 2. März 2021 (act. II 190.1) nicht eingegangen wäre. 3.6 Der Sachverhalt ist damit hinreichend abgeklärt, weshalb – entge- gen dem Eventual- bzw. Sub-Eventual-Antrag (Einholung eines polydiszi- plinären Gutachtens bzw. psychiatrischen Obergutachtens) in der Be- schwerde (S. 2 Ziff. I/2 und 3) – auf weitere Beweiserhebungen zu verzich- ten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Zusammenfassend liegt im hier zu beurteilenden Zeitraum weder in soma- tischer noch in psychischer Hinsicht eine relevante Veränderung des Ge- sundheitszustands im Sinne eines Revisions- bzw. Neuanmeldungsgrunds vor (vgl. E. 2.5.3 hiervor). In erwerblicher Hinsicht ist ebenfalls kein Revisi- onsgrund erstellt. Mangels eines Revisionsgrundes verbietet sich eine neue Bemessung des Invaliditätsgrades (von 28 %; VGE IV/15/999 E. 3.7), wo- mit die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Doch selbst wenn, entge- gen dem eben Dargelegten, eine allseitige Prüfung des Rentenanspruchs statthaft wäre, wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint, änderte sich am Ergebnis nichts, wie nachfolgend gezeigt wird. 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit Blick auf die am 1. Juni 2018 (Postaufgabe) erfolgte Neuanmeldung zum Leistungsbezug (act. II 113) fiele der frühestmögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Dezember 2018. Auf diesen Zeitpunkt hin wäre die Invaliditätsbemessung vorzunehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 23 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizini- schen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 24 so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.4 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf demjenigen der Verfügung vom 7. Oktober 2015, welches auf der Lohnan- gabe der ehemaligen Arbeitgeberin (M.________ AG, aktuell nach Fusio- nen/Übernahmen N.________ AG; vgl. <www.zefix.ch>) für das Jahr 2000 als ... basiert (act. II 30), ermittelt. Dem könnte nicht unbesehen gefolgt werden. Wie bereits in VGE IV/15/999, E. 4.4, festgehalten (act. II 95/20), basiert das angegebene (hypothetische) Jahreseinkommen von Fr. 56'390.40 für das Jahr 2000 bereits auf den effektiv zu arbeitenden Stunden bei der letzten Arbeitgeberin, weshalb sich entgegen der damali- gen Verfügung eine Aufrechnung auf die betriebsübliche Arbeitszeit erüb- rigte. Indexiert auf das Jahr 2018 ergäbe sich damit ein Valideneinkommen von (lediglich) Fr. 66'255.95 (Fr. 56'390.40 / 104.7 x 119.9 [Tabelle T1.1.93, Nominallohnindex, Männer, 1993-2001, Abschnitt I Verkehr und Nachrich- tenübermittlung, Indices 2000 bzw. 2010] / 100 x 102.6 [Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2020, Total, Indices 2010 bzw. 2018]). Im Übrigen läge dieses Einkommen leicht über dem branchenspezifischen statistischen Wert für einen (ungelernten) ... von Fr. 65'464.85 (Fr. 5'171.-- [BFS, LSE 2018, Tabelle TA1, Ziff. 49-53 Verkehr und Lagereiszweig, Kompetenzniveau 1, Männer] x 12 [Monate] / 40 [Wochenarbeitsstunden] x 42.2 [Betriebsübliche Arbeitszeitnach Wirtschaftsabteilungen, 2018, Ziff. 49-53]). 4.5 4.5.1 Bezüglich der Berechnung des Invalideneinkommens wäre vorab zu berücksichtigen, dass Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen keinen Rentenanspruch zu begründen vermag. Die IV hat nicht dafür ein- zustehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbil- dung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit fin- den; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invaliditätsbe- dingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). Das fortgeschrit- tene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 25 einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungs- last nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Mög- lichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel be- messen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massge- bend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Be- gabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder An- wendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine gan- ze Invalidenrente begründet (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457 E. 3.1 S. 460; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 20 E. 7.1). Es träfe zwar zu, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens vom 31. Oktober 2020 (act. II 183.1) 60 Jahre alt gewesen und ihm somit eine verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters (AHV-Alter: 65 Jahre; Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) von noch knapp fünf Jahren verblieben wäre (Beschwerde S. 5 Ziff. 15). Zu beachten wäre je- doch, dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm die Rente mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 per Ende November 2015 aufgehoben worden war, nicht mehr arbeitete, obwohl ihm seither unbestrittenermassen eine lei- densangepasste Tätigkeit ganztags mit einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar wäre (vgl. E. 3.5.1 und 3.6 hiervor). Wie die Beschwerde- gegnerin zu Recht ausführte (act. II 195/2; Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 5), blieben dem Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt noch rund zehn Jahre bis zum gesetzlichen Rentenalter. Trotz gerichtlich bestätigter Restarbeits- fähigkeit (act. II 95, 108) hat er diese zu keinem Zeitpunkt erwerblich um- zusetzen versucht. Unter diesen Umständen könnte der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Schadenminderungspflicht aus seinem vorgerückten Alter nichts zu seinen Gunsten ableiten (Entscheid des BGer vom 31. Ja-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 26 nuar 2019, 8C_704/2018, E. 6.2). Ausserdem könnte selbst eine Zeitspan- ne von noch knapp fünf Jahren als ausreichend bezeichnet werden, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und diese Arbeit dann auszuüben (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Dezember 2019, 8C_563/2019, E. 5.3). Da zudem Hilfsarbeiten auf dem hypotheti- schen ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (Entscheid des BGer vom 21. September 2020, 8C_393/2020, E. 4.2) und das Zumutbarkeitsprofil einerseits einen breiten Fächer an möglichen Tätigkeiten zulässt sowie andererseits eine ganztägige Präsenz am Ar- beitsplatz mit einer Leistungseinschränkung von lediglich 20 % postuliert, wäre im Lichte der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Un- verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2019, 9C_693/2019, E. 5), ein IV- rechtlich bedeutsamer fehlender Zugang des Beschwerdeführers zum Ar- beitsmarkt zu verneinen. Das Zumutbarkeitsprofil ist nicht derart einge- schränkt, dass eine entsprechende Arbeitsgelegenheit auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt praktisch nicht existierte oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorn- herein als ausgeschlossen erschiene. Die geltend gemachte fehlende in der Schweiz anerkannte Ausbildung und die geringen Sprachkenntnisse sprächen ebenfalls nicht gegen die Verwertbarkeit der (Rest- )Arbeitsfähigkeit auf dem (hypothetischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Entscheid des BGer vom 25. Februar 2020, 9C_473/2019, E. 5.1.2). Zu- dem setzen Hilfsarbeiten keine lange Einarbeitungszeit voraus (vgl. BGer 8C_563/2019, E. 5.3). Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wäre damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu bejahen. 4.5.2 Für das Invalideneinkommen wäre angesichts der fehlenden Er- werbstätigkeit des Beschwerdeführers auf den diesfalls praxisgemäss an- wendbaren Totalwert der allgemeinen LSE-Tabelle TA1 (vgl. Entscheid des BGer vom 15. Juli 2020, 8C_111/2020, E. 7.3.1) im Kompetenzniveau 1 abzustellen, entsprechend monatlich Fr. 5'417.-- (BFS, LSE 2018, Monatli- cher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenz- niveau 1, Männer). Unter Berücksichtigung der wöchentlichen Normalar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 27 beitszeit und der leistungsmässigen Einschränkung von 20 % resultierte ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 54'213.35 (Fr. 5'417.-- [LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer] x 12 [Monate] / 40 [Wo- chenarbeitsstunden] x 41.7 [Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab- teilungen 2018, Total] x 0.8 [leistungsmässige Einschränkung von 20 %; vgl. act. II 65.1/3 und E. 3.5.1 hiervor]). Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn wäre nicht gerechtfertigt. Dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte (zeitweise bzw. ausnahms- weise mittelschwere) wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar wären, wäre kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn auf dem hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von körperlich leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. Entscheide des BGer vom

22. Dezember 2020, 8C_725/2020, E. 4.4.2, vom 24. Januar 2020, 8C_586/2019, E. 5.3.1, vom 8. Oktober 2019, 9C_447/2019, E. 4.3.2). Das Zumutbarkeitsprofil trüge den medizinischen Einschränkungen mit einer Leistungsminderung von 20 % hinreichend Rechnung, so dass diese nicht zusätzlich mittels eines leidensbedingten Abzugs zu berücksichtigen wären (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 2. Juli 2019, 8C_136/2019, E. 4.2.2). Weiter würde von der Zumutbarkeit einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 ausgegangen, so dass sich die fehlende (anerkannte) berufliche Ausbil- dung und Sprachkenntnisse in keiner einen Abzug rechtfertigenden Weise auswirkte (Entscheid des BGer vom 10. September 2019, 8C_314/2019, E. 6.2). Sodann wäre beim Heranziehen des statistischen Durchschnitts- lohns für Hilfsarbeitertätigkeiten praxisgemäss der Faktor der fehlenden Dienstjahre zu vernachlässigen (Entscheid des BGer vom 19. Mai 2020, 9C_18/2020, E. 6.2.3). Schliesslich würden Hilfsarbeiten, wie bereits aus- geführt (vgl. E. 4.5.1 hiervor), auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt. Im Bereich der Hilfsarbeiten wirkte sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend aus. Bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 wirkt sich das Alter gemäss den LSE bei Stellen ohne Kaderfunktion sogar eher lohnerhöhend aus (Entscheid des BGer vom 10. Juni 2021, 9C_206/2021, E. 4.4.5). Für Hilfs- arbeiten wäre zudem auch kein erheblicher Einarbeitungsaufwand nötig und die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt wäre grundsätzlich kein Kri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 28 terium, welches zu einem Abzug vom Invalideneinkommen berechtigt (Ent- scheid des BGer vom 7. Mai 2020, 8C_73/2020, E. 8.2.3). 4.6 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.4 und 4.5.2 hiervor) resultierte ein rentenausschliessender Invaliditäts- grad von gerundet 18 % ([Fr. 66'255.95 ./. Fr. 54'213.35] x 100 / Fr. 66'255.95; vgl. E. 2.4 hiervor; zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 23. März 2021 (act. II 195) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.

E. 6.2 Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 29 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und dem Be- schwerdeführer sei ab Dezember 2018 eine ganze Invalidenrente aus- zurichten.
  2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2021 aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einholt und hernach über den Rentenanspruch neu entscheidet.
  3. Sub-Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
  4. März 2021 aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen, damit diese ein psychiatrisches Obergut- achten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte einholt und hernach über den Rentenanspruch neu entscheidet. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2021 hat die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Erwägungen:
  5. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  7. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. März 2021 (act. II 195). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I/1-3 [Rechtsbegehren]). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  8. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 5 Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis
  9. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 6 ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewese- nen Fassung). 2.5.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden- rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 7 obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach aArt. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 8 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
  10. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom 1. Juni 2018 (Postaufgabe; act. II 113) eingetreten und hat den Rentenanspruch materi- ell geprüft, womit die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 7. Oktober 2015 (act. II 80) und der Verfügung vom 23. März 2021 (act. II 195) eine Verän- derung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte die rentenaufhebende Verfügung vom 7. Oktober 2015 (act. II 80) auf die Expertisen der Dres. med. C.________, Fachärztin für Neurochirurgie, und D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juli 2013 (act. II 54.1) bzw. 23. Februar 2014 (act. II 63.2) mit interdisziplinärer Beurteilung vom 6. März 2014 (act. II 65.1). In Letzterer wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbales und lumboischialgieformes Schmerzsyndrom links mit/bei LWS-Fehlform/-haltung, degenerativen LWS-Veränderungen und Status nach Spondylodese L5/S1 im April 1991 aufgeführt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Berufs- und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z55/65; act. II 65.1/2). Im Rahmen der Konsensbeurteilung führten die Experten aus, die beste- hende bewegungs- und belastungsabhängige chronische und lumboischi- algieforme Schmerzproblematik links mit/bei LWS-Fehlform/-haltung, de- generativen LWS-Veränderungen und Status nach operativen Eingriffen im Bereich LWS begründe eine verminderte Belastbarkeit der LWS. Aus versi- cherungspsychiatrischer Sicht hätten keine krankheitswertige psychische Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 9 Störung, keine geistigen und/oder psychischen Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Aus inter- disziplinärer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der bestehenden kör- perlichen Beeinträchtigungen als quantitativ und qualitativ beeinträchtigt zu beurteilen. Eine eigentliche bisherige Tätigkeit könne nicht definiert werden. Dem Beschwerdeführer seien körperlich leichte und zeitweise mittelschwe- re (der Anteil mittelschwerer Arbeit sei mit 10 % begrenzt) konsequent wechselbelastende Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stun- den pro Tag an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender 20 % ver- minderter Leistungsfähigkeit zumutbar. Dabei seien aus psychiatrischer Sicht keine Anforderungen an ein spezifisches Arbeitsplatz- /Belastungsprofil zu formulieren. Ausgeschlossen seien körperlich schwere und ständig sowie häufig/überwiegend körperlich schwere Tätigkeiten, die LWS statisch belastende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Haltungs- und Positi- onsmonotonien der LWS, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der LWS wie vornübergeneigte Tätigkeiten, Tätigkeiten mit repetitiven Rotationsbewe- gungen der LWS, Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlägen auf das Ach- senorgan. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg, re- petitiv mit 5 kg, limitiert (act. II 65.1/3). Im neurologischen (Teil-)Gutachten vom 3. Juli 2013 (act. II 54.1) führte Dr. med. C.________ aus, zusammenfassend könnten die berichteten kör- perlichen Beeinträchtigungen qualitativ durchaus, quantitativ jedoch nicht vollständig mit objektivierbaren Befunden erklärt werden. Unauffällige spon- tane Beweglichkeit, allseitig gut und kräftig ausgebildete Muskulatur sowie die in der klinischen Untersuchung erhobenen und in der elektrophysiologi- schen Untersuchung nachgewiesenen Befunde erlaubten trotz der in den konventionellen Röntgen- und MR-Untersuchungen ausgewiesenen Zu- nahme der Osteochondrose L4/5 im Vergleich mit der Voruntersuchung von Januar 2003 nicht die lineare Übersetzung der vom Beschwerdeführer beklagten körperlichen Beeinträchtigungen in eine die Arbeitsfähigkeit be- einflussende Störung (act. II 54.1/22). Im psychiatrischen (Teil-)Gutachten vom 23. Februar 2014 (act. II 63.2) schlussfolgerte Dr. med. D.________, gemäss den Untersuchungsergeb- nissen liege keine relevante psychische Störung mit entsprechenden funk- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 10 tionellen Einbussen vor. Der Beschwerdeführer könne sich bei Bedarf mobil und aktiv verhalten, Kontakte pflegen, Auto fahren und längere Auslandrei- sen bewältigen. Freud- und Interessenfähigkeit seien bei Bedarf vorhan- den. Einerseits lägen aktuell keine materiellen psychosozialen Belastungen mehr vor (z.B. in finanzieller Hinsicht). Dagegen könne in struktureller Hin- sicht von solchen Belastungen ausgegangen werden infolge Fehlens einer angemessenen Tagesstruktur, einer regulären Tätigkeit und eines tragen- den existenziellen Ziels. Bei Bedarf könne der Beschwerdeführer jedoch durchaus Ressourcen mobilisieren und er zeige aus klinischer Sicht keine mentalen, kognitiven oder intellektuellen Beeinträchtigungen im Rahmen alltagspraktischer Belange. Subjektiv äussere er sich hingegen – bei beob- achteter Tendenz zu aggravatorischem und appellativem Verhalten – stark defizit- und beschwerdeorientiert und habe sich dabei ausserstande erklärt, wieder eine Tätigkeit aufnehmen zu können (act. II 63.2/17). 3.3 Seit Erlass der Verfügung vom 7. Oktober 2015 (act. II 80) präsen- tiert sich die medizinische Aktenlage – soweit entscheidwesentlich – wie folgt: 3.3.1 Im Bericht vom 29. November 2017 (act. II 100/9) über die Hospita- lisation vom 20. bis 25. November 2017 – anlässlich der am 21. November 2017 eine mikrochirurgische Dekompression und Neurolyse L2/3, L3/4 beidseits, eine Stabilisation L3/4 und eine dorsale Spongiosaplastik DBX augmentiert durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht desselben Tages; act. II 99/2) – erwähnte Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, als Diagnosen eine spinale Stenose, Instabilität L3/4 bei Status nach Stabilisation L4/5 und eine chronische Schmerzentwicklung. Der postoperative Verlauf gestalte sich abgesehen der üblichen initialen Dar- matonie unauffällig. Am 18. September 2018 berichtete Dr. med. E.________, es bestehe ein leichtes Schonhinken nach rechts. Die aktuelle CT-Untersuchung zeige unauffällige postoperative Befunde mit einer zunehmenden Sklerosierung im Intervertebralbereich L3/L4/L5. Die Implantateinlage sei unauffällig, eine eigentliche stenosierende Komponente liege nicht vor. Empfohlen werde ein operatives Vorgehen im Bereich der linken Hüfte, da eine weitere lang- zeitige Schonhaltung dem Rücken schaden würde (act. II 137/13). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 11 3.3.2 Im Bericht der Sprechstunde Hüftchirurgie vom 7. November 2018 (act. II 137/10) diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein Im- pingement der Hüfte links mit beginnender leichter Coxarthrose und einen Status nach Rückenoperation mit Stabilisierung L4/5 und Dekompression. Es seien kaum Knorpeldefekte vorhanden, es bestehe vor allem eine Cam- Deformität. Der Beschwerdeführer habe wirklich nur im Sitzen Probleme und kurz beim Anlaufen, ansonsten aber keine belastungsabhängigen Be- schwerden, so dass eine Bump-Ektomie durch einen anterolateralen Zu- gang wie bei der Hüftprothese durchgeführt werden könne. Schlimmsten- falls, wenn dies nichts nütze, könnte über den gleichen Zugang immer noch eine Hüftprothese implantiert werden. Am 7. November 2018 wurde der operative Eingriff – Entfernung der Cam-Deformität über einen anterolate- ralen Zugang – durchgeführt (Operations- sowie Austrittsbericht vom 7. bzw. 9. November 2018; act. II 137/7-9). 3.3.3 Im Bericht vom 14. Januar 2019 zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (act. II 137/4-6) diagnostizierte der behandelnde Psychiater med. prakt. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine andauernde Persönlichkeitsände- rung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) und eine rezidi- vierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; act. II 137/4). Neben der chronischen Schmerzstörung trage auch die rezi- divierende depressive Störung zur längeren Arbeitsunfähigkeit von 100 % bei. Aufgrund des chronischen Verlaufs der starken Schmerzsymptomatik, des komplexen Krankheitsbildes und der limitierten körperlichen Prognose sei ebenfalls die Prognose auf der psychischen Ebene stark beeinträchtigt. Auch eine medikamentöse Behandlung der Depression könne die gesund- heitliche Verschlechterung nur teilweise aufheben. Eine berufliche Reinte- gration sei nicht realistisch. Die limitierte Belastbarkeit, Anpassungsfähig- keit und Stresstoleranz, die verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit sowie die chronischen Schlafstörungen im Rahmen der Schmerzsympto- matik beeinflussten negativ die berufliche Reintegration (act. II 137/6). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 12 3.3.4 Im Bericht des RAD vom 13. Juni 2019 (act. II 142/2 f.) legte Dr. med. H.________, Facharzt für (...), dar, dass aus psychiatrischer Per- spektive eine psychophysische Zustandsverschlechterung nicht nachvoll- ziehbar sei. Die neu hinzugetretenen psychiatrischen Diagnosen, insbe- sondere die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als auch die andauernde Persönlichkeitsänderung bei chroni- schem Schmerzsyndrom würden in der Stellungnahme des Psychiaters nicht differenzialdiagnostisch näher erläutert, es finde sich keine an den Kriterien der ICD-10 (oder DSM-5) geleitet Diskussion. Offensichtlich lägen bereits seit Jahren chronische Schmerzen vor, wobei mehrfach im Rahmen psychiatrischer Begutachtungen das Vorliegen einer Somatisierungs- störung (ICD-10 F45.0) als auch einer chronischen Schmerzerkrankung (ICD-10 45.4) ausgeschlossen worden seien. Aufgrund des vorgelegten psychopathologischen Befundes sei das aktuelle Vorliegen einer mittelgra- digen depressiven Episode nicht nachvollziehbar. Die fehlende psycho- pharmakologische Mitbehandlung sowie die Behandlungsfrequenz von lediglich alle zwei bis drei Wochen sprächen für eine inadäquate Behand- lung. Allein der Behandlungsbeginn 2018 begründe keine Zustandsver- schlechterung. Nach wie vor stünden ausgeprägte psychosoziale Faktoren im Vordergrund (act. II 142/3). 3.3.5 Im RAD-Bericht vom 19. Juni 2019 (act. II 144/3 f.) führte Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, die im November 2017 durchgeführte Operati- on an der Wirbelsäule bedinge versicherungsmedizinisch gesehen keine Änderung des Gesundheitszustands gegenüber dem Referenzzeitpunkt. Neu festzustellen sei gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung 2013/14 eine Symptomatik an der linken Hüfte, welche geringen Ausprägungsgra- des sei und ihre Erklärung in einer beginnenden Coxarthrose und Im- pingement-Konstellation finde. Der Eingriff betreffend das Impingement sei erfolgreich gewesen. Die gesundheitliche Situation auf orthopädischem Fachgebiet sei umfassend abgeklärt. Weiterer Untersuchungen bedürfe es nicht, insbesondere keiner Begutachtung. Aus den orthopädischen Unter- suchungsbefunden ergebe sich versicherungsmedizinisch eine beginnende Minderbelastbarkeit der linken Hüfte, anzunehmen ab Mai 2018. Das Zu- mutbarkeitsprofil wie es im Gutachten zum Referenzzeitpunkt formuliert Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 13 worden sei, habe weiterhin Gültigkeit. Hinzu kämen nun Einschränkungen seitens der linken Hüfte (act. II 144/3). Zumutbar seien dem Beschwerde- führer in diesem Zusammenhang körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten ganztags über 8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen, ausschliessli- che Steh- und Gehbelastung, Arbeiten in gebückter Haltung, das Heben von Lasten körperfern, häufiges Treppensteigen, das Besteigen von Leitern und Gerüsten, repetitives Hocken, Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, Gehen auf unebenem Gelände sowie Kälte-, Nässe und Zugluftexpositionen. In Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte von 10-15 kg gehoben und getragen werden (act. II 144/4). 3.3.6 In der Stellungnahme des RAD vom 24. Juni 2019 (act. II 145/3-6) führte Dr. med. J.________, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, aus, die Hüftproblematik sei anlässlich der Untersuchung bei Dr. med. C.________ nicht berücksichtigt worden, diese sei zu einem späteren Zeitpunkt in Er- scheinung getreten. Es biete sich ein normales flüssiges Gangbild ohne Schonhinken, was den tatsächlichen Schweregrad der Hüftbeschwerden relativiere. Zudem sei nach stattgehabter regelhaft verlaufender arthrosko- pischer Korrektur der nachgewiesenen Cam-Deformität nach Entfernen des Knochenhöckers bei nur geringen arthrotischen Knorpelveränderungen der Hüfte keine bleibende höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (act. II 145/6). 3.3.7 Im Bericht vom 11. Juli 2019 (act. II 153/9) diagnostizierte Dr. med. F.________ eine Iliopsoas-Reizhüfte links nach Entfernung einer Cam- Deformität über einen anterolateralen Zugang links am 7. November 2018. Die zwischenzeitlich CT-gesteuerte Infiltration der Bursa iliopectinea der linken Hüfte habe eine massive Verbesserung der Situation gebracht, so dass der Beschwerdeführer kaum mehr Beschwerden habe. Er könne sich besser bewegen, auch besser abspreizen und auch wieder besser belas- ten. Es bestehe ein sehr schönes Ansprechen auf die durchgeführte Infiltra- tion der Bursa ilipectinea bei Iliopsoas-Reizsyndrom nach Entfernung einer Cam-Deformität. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 14 3.3.8 Im Bericht vom 26. Oktober 2019 (act. II 153/7 f.) erwähnte Dr. med. K.________, Facharzt für Anästhesiologie, als Diagnosen chronische Lum- balgien, eine depressive Entwicklung und ein Impingement Hüfte links mit beginnender Coxarthrose. Nach der Infiltration des ISG (vom 2. April 2019) sei es zu keiner eindeutigen Linderung der bekannten Schmerzen gekom- men. Nach der Infiltration der Facetten-Gelenke L2/3 und L3/4 links sei es zu einer deutlichen Linderung der Schmerzen im Sinne der Lokalanästheti- ka-Wirkung gekommen. Bei erneuter Zunahme der Schmerzen sei am
  11. Juni 2019 eine diagnostische Blockade durchgeführt worden mit ein- deutig negativem Resultat, weshalb weiter loco dolenti am Beckenkamm sowie im Bereich des Musculus quadratus lumborum infiltriert worden sei. Diese Infiltration habe zu einer mässigen Linderung der Schmerzen während lediglich weniger Tage geführt. Da die Facettengelenks-Infiltration die Schmerzen jeweils am besten habe adressieren können, sei diese In- tervention wiederholt worden. Zuletzt hätte wieder ein Schmerz gluteal links mit Ausstrahlung ins Bein persistiert, anamnestisch ohne eindeutige Der- matomzuordnung (act. II 153/7). Nach nochmaliger Infiltration des ISG (18. Oktober 2019) sei es bisher zu keiner klaren Modulierung der Restbe- schwerden gekommen. Die mittlerweile beschriebenen ischialgischen Be- schwerden könnten nicht eindeutig zugeordnet werden (act. II 153/8). 3.3.9 In der Stellungnahme vom 22. November 2019 (act. II 153/3-5) zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hielt med. prakt. G.________ fest, beide Kategorien von Antidepressiva, die bei der Be- handlung von chronischen Schmerzstörungen empfohlen würden, habe der Beschwerdeführer aufgrund von Nebenwirkungen aus der Magen-Darm- Axis gestoppt. Es bestehe die weitere Behandlung mit Tramadol sowie Promazin. Es sei nirgendwo definitiv bestimmt, welche Terminfrequenz am besten wirke, vor allem bei chronifizierten Schmerzen. Eine lege artis Überprüfung der Beschwerdevalidierung sei bisher weder durch den Gut- achter noch den RAD-Arzt erfolgt (act. II 153/3). Weiter konkretisierte der behandelnde Psychiater die Diagnose der chronifizierten Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (anhand entsprechender Dia- gnosekriterien) und der Persönlichkeitsveränderung. Er erachtete eine volle Arbeitsfähigkeit als eher unrealistisch, da sich in mehreren Bereichen der Mini-ICF-APP eine mittelgradige Beeinträchtigung zeige (act. II 153/5). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 15 3.3.10 Im psychiatrischen Gutachten vom 31. Oktober 2020 (act. II 183.1) diagnostizierte Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei LWS-Fehlform/-haltung, degenerati- ven LWS-Veränderungen und Status nach Spondylodese L5/S1 im April 1991 (act. II 183.1/32 Ziff. 6). Es sei aus psychiatrisch-psychothera- peutischer Sicht die in den Akten vorgeschlagene Diagnose einer chroni- schen Schmerzstörung (hier unterdessen mit somatischen und psychi- schen Faktoren [ICD-10 F45.41]) zu bestätigen. Die mit der Gesundheits- schädigung verbundenen objektiven psychopathologischen Befunde seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gar nicht bis gering ausge- prägt. Die Limitierung des Aktivitätsniveaus (im Vergleich vor Eintritt der Gesundheitsschädigung), wie sie vom Beschwerdeführer für alle vergleich- baren Lebensbereiche (Beruf/Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale Akti- vitäten) beschrieben werde, sei – soweit sie allfällig somatisch begründbare Defekte übersteige – vollständig durch seine Selbsteinschätzung zu be- gründen. Eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser rein subjektiven Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht medizinisch zu- mutbar und tatsächlich möglich. Diese Einschätzung entspreche im We- sentlicher jener im Gutachten vom 23. Februar 2014 von Dr. med. D.________. Eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr werde aus versi- cherungspsychiatrischer Sicht deshalb für keinen Zeitraum postuliert. Es stünden regelmässig somatisch begründbare Defekte im Vordergrund. Eine anhaltende wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands könne im Zeitraum zwischen Juni 1996 und aktuell nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit tatsächlich angenommen werden (act. II 183.1/39 f. Ziff. 7). Eine relevante langdauernde Arbeitsunfähigkeit, die allfällig einer soma- tisch begründbaren hinzugerechnet werden könnte, sei aus versicherungs- psychiatrischer Sicht aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit soma- tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und den damit verbun- denen Defiziten für keinen Zeitraum begründbar (act. II 183.1/49 f. Ziff. 8.1 f.). Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit habe sich gegenüber der Situation gemäss Gutachten vom 25. (recte: 23.) Februar 2014 bzw. der Untersuchung vom 17. September 2013 nicht erheblich ver- ändert (act. II 183.1/51 Ziff. 8.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 16 3.3.11 In der Stellungnahme vom 14. Februar 2021 (act. II 188/4-7) hielt med. prakt. G.________ zur psychiatrischen Expertise von Dr. med. L.________ fest, diagnostisch handle es sich in der Tat um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD- 10 F45.41. Insgesamt führten die Kriterien der Schweizerischen Gesell- schaft für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM) – Be- handlungs- und Eingliederungsresistenz, Komorbidität und komplexe Per- sönlichkeitsstörung – zu einem moderaten bis hohen Schweregrad der Symptomatik. In diesem Sinne und trotz der regelmässigen Behandlung beim Referenten bestehe keine erwähnenswerte Verbesserung der Sym- ptomatik. Eine Anpassung der medikamentösen Therapie habe leider keine eindeutige Verbesserung erbracht. Angesichts des komplexen sozialen Kontextes bestehe zusammenfassend eine erhebliche Beeinträchtigung im sozialen, häuslichen und auch beruflichen Bereich (act. II 188/4). Die Ein- schränkungen könnten ebenfalls durch die Mini-ICF-APP bestätigt werden. Da der Beschwerdeführer in mehreren Bereichen mindestens eine mittel- gradige Beeinträchtigung habe, könnte eine mittelgradige Gesamtein- schränkung der Arbeitsfähigkeit bestätigt werden. Es sei davon auszuge- hen, dass diese Einschränkung in der Ursprungstätigkeit eher grösser sei (act. II 188/5). Aufgrund der mittel- bis schwergradigen Einschränkungen der beruflichen/alltäglichen Fähigkeiten sowie der reduzierten Einsatzfähig- keit bestünden mehrere Limitationen. Eine angepasste Tätigkeit, die die gutachterlichen Kriterien bei der Begutachtung somatoform-funktioneller Schmerzstörungen der SAPPM berücksichtigte, sei nur stark begrenzt zu- mutbar (also maximal zwei Stunden pro Tag mit stark reduzierter Leistung – mehrere Pausen durch den Tag, reduziertes Arbeitspensum usw.). In diesem Sinn sei eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von mehr als 10 % aktuell eher unrealistisch. Die gutachterliche Evaluation des Be- schwerdeführers stütze sich nicht auf die Richtlinien der SAPPM. Betref- fend die Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität verfolge diese keine fundierte Überlegung, sondern mehrere Kriterien aus verschiedenen Litera- turquellen. Eine qualitative Einschätzung sei dadurch nur teilweise aussa- gekräftig. Obwohl Dr. med. L.________ bspw. das Pflegen von sozialen Kontakten des Beschwerdeführers in einer sehr positiven Art darstelle, sei die Frage der Anstrengung seitens des Beschwerdeführers offen, damit er diese minimen Kontakte weiterhin behalten könne bzw. eine glückliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 17 Fassade behalte, damit er seine Schamgefühle überspielen könne. Diese Art von Verhalten sei in fast allen Bereichen des alltäglichen Lebens fest- zustellen und fordere eine mittelgradige Anstrengung seitens des Be- schwerdeführers (act. II 188/6). 3.3.12 In der Stellungnahme vom 2. März 2021 (act. II 190.1) führte Dr. med. L.________ aus, in der Stellungnahme vom 14. Februar 2021 von med. prakt. G.________ werde eine in geringen Teilen andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes bzgl. der krankheitsbedingten Einschränkung vorgelegt. Neue Informationen, die zur Erstellung des Gutachtens vom
  12. Oktober 2020 nicht bekannt gewesen seien, würden nicht dokumentiert. Ebenso würden weder Fehler noch Widersprüche aufgezeigt. Der behan- delnde Psychiater stimme darüber hinaus der im Gutachten attestieren Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren (ICD-10 F45.41) zu (act. II 190.1/1). Hauptsächlich werde kritisiert, dass sich das Gutachten nicht an die Leitlinien der SAPPM halte. Tatsächlich würden Gutachter im Fachbereich Psychiatrie und Psychothe- rapie aber aufgefordert, ihre Gutachten unter Beachtung der Leitlinien ihrer Fachgesellschaft, der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) zu erstellen, was im Fall des Beschwerdeführers auch geschehen sei. Nach Ausführungen zu den inhaltlichen Kommentaren von med. prakt. G.________ schlussfolgerte Dr. med. L.________, dass sich zusammenfassend keine Änderung seiner Beurteilung begründe, wie sie im Gutachten erläutert worden sei, weshalb er daran festhalte (act. II 190.1/2-5). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 18 dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; Entscheid des BGer vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 2.3). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Per- son befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten ei- nes Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Ge- richtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.5 Die angefochtene Verfügung vom 23. März 2021 (act. II 195) basiert in somatischer Hinsicht massgeblich auf der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. I.________ vom 19. Juni 2019 (act. II 144/3 f.) und in psychiatri- scher Hinsicht auf dem Gutachten von Dr. med. L.________ vom 31. Okto- ber 2020 (act. II 183.1), inkl. Stellungnahme vom
  13. März 2021 (act. II 190.1). Diese Berichte erfüllen die vorerwähnten (vgl. E. 3.4 hiervor) höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringen vollen Beweis, weshalb darauf abzustellen ist. Sowohl Dr. med. I.________ als auch Dr. med. L.________ setzten sich in Kenntnis der Aktenlage und – im Fall von Dr. med. L.________ – gestützt auf die im Rahmen der persönlichen Untersuchung gewonnen Erkenntnisse ausführlich mit den vom Beschwer- deführer geklagten Beschwerden auseinander. Die Ausführungen in den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 19 Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesund- heitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Dass der RAD-Arzt keine persönliche Untersuchung durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden, konnte er sich doch aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild betreffend Anamnese, Verlauf und gegen- wärtigen Status machen (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.5.1 In somatischer Hinsicht hielt Dr. med. I.________ fest, dass aus dem im November 2017 durchgeführten operativen Eingriff an der Wir- belsäule keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands resultiert und deshalb das im Gutachten vom 23. Februar 2014 (act. II 54.1) bzw. in der interdisziplinären Beurteilung vom 6. März 2014 (act. II 65.1) formulierte Zumutbarkeitsprofil weiterhin Gültigkeit hat. Dies überzeugt: Der besagte Eingriff verlief unauffällig, ebenso der postoperative Verlauf, abgesehen der üblichen initialen Darmatonie (act. II 100/9). Die bildgebende Abklärung im Rahmen der Verlaufskontrolle Mitte September 2018 zeigte ebenfalls einen unauffälligen postoperativen Befund mit unauffälliger Implantateinlage und eine Stenosierung wurde verneint (act. II 137/13). Inwiefern sich das Rü- ckenleiden nunmehr (wesentlich) verschlechtert haben soll, zeigt der Be- schwerdeführer nicht substanziiert auf, insbesondere weist er keine dies- bezüglichen weiteren Behandlungen nach. Ebenso wenig resultiert aus der seit 2015 neu hinzugetretenen linksseitigen Hüftproblematik eine relevante Verschlechterung des somatischen Ge- sundheitszustands. Der RAD-Arzt Dr. med. I.________ führte hierzu näm- lich zutreffend aus, dass die aus einer beginnenden Coxarthrose und Im- pingement-Konstellation herrührende geringausgeprägte Problematik in- zwischen erfolgreich behandelt worden sei (act. II 144/3), was auch mit den Berichten des behandelnden Arztes übereinstimmt. Dr. med. F.________ diagnostizierte im Rahmen des Eingriffs eine Cam-Deformität am vorderen Fumurkopf-Schenkelhalsübergnag Hüfte links mit Impingementsymptoma- tik mit beginnend leichter Coxarthrose mit Labrumläsion Unterfläche am Pfannenrand und ganz diskreten Knorpelschäden ohne belastungsabhän- gige Beschwerden und er berichtete von einem komplikationslosen Verlauf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 20 sowie postoperativ radiologisch-kontrolliert regelrechten Stellungsverhält- nissen (act. II 137/7); von einer ebenfalls diskutierten Implantierung einer Hüftprothese konnte abgesehen werden (vgl. act. 137/10). Bei dem nach der Entfernung der Cam-Deformität aufgetretenen Iliopsoas-Reizes an der linken Hüfte bestand sodann ein "sehr schönes Ansprechen" auf die CT-gesteuerte Infiltration; diese führte nach den anamnestischen Angaben zur einer massiven Verbesserung der Situation mit weitgehender Be- schwerdefreiheit und es wurde danach lediglich noch eine Jahreskontrolle vereinbart (act. II 153/9). Es überzeugt somit auch, dass Dr. med. I.________ nach Rücksprache zum Schluss kam, daraus ergebe sich ebenfalls keine klinisch relevante Veränderung (act. II 156/2). Des Weiteren ist festzuhalten, dass das von ihm infolge der Minderbelast- barkeit der linken Hüfte formulierte Zumutbarkeitsprofil weitgehend iden- tisch ist mit demjenigen im Gutachten vom 3. Juli 2013 (act. II 54.1/25 f.) bzw. in der interdisziplinären Beurteilung vom 6. März 2014 (act. II 65.1/3), insbesondere ist es nicht einschränkender. Schliesslich ergab sich auch aus dem Befund der Gastroskopie vom 31. Oktober 2019 einzig der Ver- dacht auf eine galleninduzierte Gastritis (act. II 153/6), womit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Ge- sundheitsschaden erstellt ist (Entscheid des BGer vom 23. März 2022, 8C_787/2021, E. 11.2.3). Hinzu kommt, dass sich diese laut Einschätzung des RAD ohnehin nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (act. II 156/2). Unter diesen Umständen ist aus somatischer Sicht erstellt, dass seit Erlass der Verfügung vom 7. Oktober 2015 (act. II 80) keine wesentliche Verände- rung ausgewiesen ist und weiterhin auf das im Gutachten vom 3. Juli 2013 (act. II 54.1) bzw. in der interdisziplinären Beurteilung vom 6. März 2014 (act. II 65.1) formulierte (somatische) Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden kann. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf somatischem Gebiet keine weiteren Abklärungen getätigt hat, insbesonde- re darauf verzichtet hat, verwaltungsexterne Begutachtungen anzuordnen (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 4). 3.5.2 In psychiatrischer Hinsicht legte der Gutachter Dr. med. L.________ unter Beizug der klassifikatorischen Vorgaben der ICD-10 nachvollziehbar und schlüssig dar, dass der Beschwerdeführer einzig an einer chronischen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 21 Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) leidet (act. II 183.1/32 ff.). Er bestätigt damit auch die bereits vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose (act. II 183.1/39 Ziff. 7.1). Weiter diskutierte Dr. med. L.________ die Diagnosen einer depressiven Episode (ICD-10 F32), rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33), Panikstörung (ICD-10 F41.0), anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) sowie Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) und begründete ausführlich, weshalb beim Beschwerdeführer die diagnostischen Kriterien dieser Leiden nicht erfüllt sind; ein Suchtleiden schloss er ebenfalls aus (act. II 183.1/33-38). Eine somatisch angepasste Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht bei ganztägiger Präsenz und ohne leistungsmässige Einschränkung zumutbar. Obwohl der psychiatrische Gutachter die gleiche Diagnose stellt wie med. prakt. G.________ (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren), und dabei zu einer anderen Arbeitsfähigkeitsschät- zung gelangt als der behandelnde Psychiater (vgl. act. II 137/4, 153/4, 188/4; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3), vermag dies keine Wider- sprüchlichkeit aufzuzeigen, die das psychiatrische Gutachten in Zweifel zöge. Einerseits ist der Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutach- tungsauftrag zu beachten. Anderseits kann die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, abhängig von der Gutachterperson und den Umständen der Begutachtung, eine grosse Varianz aufweisen. Die ärztliche Beurteilung trägt der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge, die es zu respektieren gilt (vgl. Entscheid des BGer vom 8. Juli 2022, 8C_174/2022, E. 4.3). Der Gutachter nahm zudem am 2. März 2021 überzeugend zur Kritik des behandelnden Psychiaters vom 14. Februar 2021 (act. II 188) Stellung, insbesondere zeigte er einleuchtend auf, dass beim Beschwerde- führer weder eine Behandlungs- und Eingliederungsresistenz noch eine relevante Komorbidität vorliegen, die Angaben zur Mini-ICF-APP von med. prakt. G.________ nicht nachvollziehbar sind und der Hinweis zur gutach- terlichen Einschätzung von Konsistenz und Plausibilität ins Leere geht (act. II 190.1). Sodann vermag auch die im Beschwerdeverfahren einge- reichte Stellungnahme von med. prakt. G.________ vom 4. Mai 2021 (act. I 3), soweit sie überhaupt zu berücksichtigen ist (vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4) – keine Zweifel zu wecken. Diese enthält keine wesentlichen Aspekte, auf die Dr. med. L.________ im Gutachten vom 31. Oktober 2020 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 22 (act. II 183.1) inkl. Stellungnahme vom 2. März 2021 (act. II 190.1) nicht eingegangen wäre. 3.6 Der Sachverhalt ist damit hinreichend abgeklärt, weshalb – entge- gen dem Eventual- bzw. Sub-Eventual-Antrag (Einholung eines polydiszi- plinären Gutachtens bzw. psychiatrischen Obergutachtens) in der Be- schwerde (S. 2 Ziff. I/2 und 3) – auf weitere Beweiserhebungen zu verzich- ten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Zusammenfassend liegt im hier zu beurteilenden Zeitraum weder in soma- tischer noch in psychischer Hinsicht eine relevante Veränderung des Ge- sundheitszustands im Sinne eines Revisions- bzw. Neuanmeldungsgrunds vor (vgl. E. 2.5.3 hiervor). In erwerblicher Hinsicht ist ebenfalls kein Revisi- onsgrund erstellt. Mangels eines Revisionsgrundes verbietet sich eine neue Bemessung des Invaliditätsgrades (von 28 %; VGE IV/15/999 E. 3.7), wo- mit die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Doch selbst wenn, entge- gen dem eben Dargelegten, eine allseitige Prüfung des Rentenanspruchs statthaft wäre, wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint, änderte sich am Ergebnis nichts, wie nachfolgend gezeigt wird.
  14. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit Blick auf die am 1. Juni 2018 (Postaufgabe) erfolgte Neuanmeldung zum Leistungsbezug (act. II 113) fiele der frühestmögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Dezember 2018. Auf diesen Zeitpunkt hin wäre die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 23 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizini- schen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 24 so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.4 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf demjenigen der Verfügung vom 7. Oktober 2015, welches auf der Lohnan- gabe der ehemaligen Arbeitgeberin (M.________ AG, aktuell nach Fusio- nen/Übernahmen N.________ AG; vgl. <www.zefix.ch>) für das Jahr 2000 als ... basiert (act. II 30), ermittelt. Dem könnte nicht unbesehen gefolgt werden. Wie bereits in VGE IV/15/999, E. 4.4, festgehalten (act. II 95/20), basiert das angegebene (hypothetische) Jahreseinkommen von Fr. 56'390.40 für das Jahr 2000 bereits auf den effektiv zu arbeitenden Stunden bei der letzten Arbeitgeberin, weshalb sich entgegen der damali- gen Verfügung eine Aufrechnung auf die betriebsübliche Arbeitszeit erüb- rigte. Indexiert auf das Jahr 2018 ergäbe sich damit ein Valideneinkommen von (lediglich) Fr. 66'255.95 (Fr. 56'390.40 / 104.7 x 119.9 [Tabelle T1.1.93, Nominallohnindex, Männer, 1993-2001, Abschnitt I Verkehr und Nachrich- tenübermittlung, Indices 2000 bzw. 2010] / 100 x 102.6 [Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2020, Total, Indices 2010 bzw. 2018]). Im Übrigen läge dieses Einkommen leicht über dem branchenspezifischen statistischen Wert für einen (ungelernten) ... von Fr. 65'464.85 (Fr. 5'171.-- [BFS, LSE 2018, Tabelle TA1, Ziff. 49-53 Verkehr und Lagereiszweig, Kompetenzniveau 1, Männer] x 12 [Monate] / 40 [Wochenarbeitsstunden] x 42.2 [Betriebsübliche Arbeitszeitnach Wirtschaftsabteilungen, 2018, Ziff. 49-53]). 4.5 4.5.1 Bezüglich der Berechnung des Invalideneinkommens wäre vorab zu berücksichtigen, dass Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen keinen Rentenanspruch zu begründen vermag. Die IV hat nicht dafür ein- zustehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbil- dung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit fin- den; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invaliditätsbe- dingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). Das fortgeschrit- tene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 25 einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungs- last nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Mög- lichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel be- messen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massge- bend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Be- gabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder An- wendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine gan- ze Invalidenrente begründet (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457 E. 3.1 S. 460; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 20 E. 7.1). Es träfe zwar zu, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens vom 31. Oktober 2020 (act. II 183.1) 60 Jahre alt gewesen und ihm somit eine verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters (AHV-Alter: 65 Jahre; Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) von noch knapp fünf Jahren verblieben wäre (Beschwerde S. 5 Ziff. 15). Zu beachten wäre je- doch, dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm die Rente mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 per Ende November 2015 aufgehoben worden war, nicht mehr arbeitete, obwohl ihm seither unbestrittenermassen eine lei- densangepasste Tätigkeit ganztags mit einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar wäre (vgl. E. 3.5.1 und 3.6 hiervor). Wie die Beschwerde- gegnerin zu Recht ausführte (act. II 195/2; Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 5), blieben dem Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt noch rund zehn Jahre bis zum gesetzlichen Rentenalter. Trotz gerichtlich bestätigter Restarbeits- fähigkeit (act. II 95, 108) hat er diese zu keinem Zeitpunkt erwerblich um- zusetzen versucht. Unter diesen Umständen könnte der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Schadenminderungspflicht aus seinem vorgerückten Alter nichts zu seinen Gunsten ableiten (Entscheid des BGer vom 31. Ja- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 26 nuar 2019, 8C_704/2018, E. 6.2). Ausserdem könnte selbst eine Zeitspan- ne von noch knapp fünf Jahren als ausreichend bezeichnet werden, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und diese Arbeit dann auszuüben (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Dezember 2019, 8C_563/2019, E. 5.3). Da zudem Hilfsarbeiten auf dem hypotheti- schen ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (Entscheid des BGer vom 21. September 2020, 8C_393/2020, E. 4.2) und das Zumutbarkeitsprofil einerseits einen breiten Fächer an möglichen Tätigkeiten zulässt sowie andererseits eine ganztägige Präsenz am Ar- beitsplatz mit einer Leistungseinschränkung von lediglich 20 % postuliert, wäre im Lichte der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Un- verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2019, 9C_693/2019, E. 5), ein IV- rechtlich bedeutsamer fehlender Zugang des Beschwerdeführers zum Ar- beitsmarkt zu verneinen. Das Zumutbarkeitsprofil ist nicht derart einge- schränkt, dass eine entsprechende Arbeitsgelegenheit auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt praktisch nicht existierte oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorn- herein als ausgeschlossen erschiene. Die geltend gemachte fehlende in der Schweiz anerkannte Ausbildung und die geringen Sprachkenntnisse sprächen ebenfalls nicht gegen die Verwertbarkeit der (Rest- )Arbeitsfähigkeit auf dem (hypothetischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Entscheid des BGer vom 25. Februar 2020, 9C_473/2019, E. 5.1.2). Zu- dem setzen Hilfsarbeiten keine lange Einarbeitungszeit voraus (vgl. BGer 8C_563/2019, E. 5.3). Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wäre damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu bejahen. 4.5.2 Für das Invalideneinkommen wäre angesichts der fehlenden Er- werbstätigkeit des Beschwerdeführers auf den diesfalls praxisgemäss an- wendbaren Totalwert der allgemeinen LSE-Tabelle TA1 (vgl. Entscheid des BGer vom 15. Juli 2020, 8C_111/2020, E. 7.3.1) im Kompetenzniveau 1 abzustellen, entsprechend monatlich Fr. 5'417.-- (BFS, LSE 2018, Monatli- cher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenz- niveau 1, Männer). Unter Berücksichtigung der wöchentlichen Normalar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 27 beitszeit und der leistungsmässigen Einschränkung von 20 % resultierte ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 54'213.35 (Fr. 5'417.-- [LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer] x 12 [Monate] / 40 [Wo- chenarbeitsstunden] x 41.7 [Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab- teilungen 2018, Total] x 0.8 [leistungsmässige Einschränkung von 20 %; vgl. act. II 65.1/3 und E. 3.5.1 hiervor]). Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn wäre nicht gerechtfertigt. Dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte (zeitweise bzw. ausnahms- weise mittelschwere) wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar wären, wäre kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn auf dem hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von körperlich leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. Entscheide des BGer vom
  15. Dezember 2020, 8C_725/2020, E. 4.4.2, vom 24. Januar 2020, 8C_586/2019, E. 5.3.1, vom 8. Oktober 2019, 9C_447/2019, E. 4.3.2). Das Zumutbarkeitsprofil trüge den medizinischen Einschränkungen mit einer Leistungsminderung von 20 % hinreichend Rechnung, so dass diese nicht zusätzlich mittels eines leidensbedingten Abzugs zu berücksichtigen wären (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 2. Juli 2019, 8C_136/2019, E. 4.2.2). Weiter würde von der Zumutbarkeit einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 ausgegangen, so dass sich die fehlende (anerkannte) berufliche Ausbil- dung und Sprachkenntnisse in keiner einen Abzug rechtfertigenden Weise auswirkte (Entscheid des BGer vom 10. September 2019, 8C_314/2019, E. 6.2). Sodann wäre beim Heranziehen des statistischen Durchschnitts- lohns für Hilfsarbeitertätigkeiten praxisgemäss der Faktor der fehlenden Dienstjahre zu vernachlässigen (Entscheid des BGer vom 19. Mai 2020, 9C_18/2020, E. 6.2.3). Schliesslich würden Hilfsarbeiten, wie bereits aus- geführt (vgl. E. 4.5.1 hiervor), auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt. Im Bereich der Hilfsarbeiten wirkte sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend aus. Bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 wirkt sich das Alter gemäss den LSE bei Stellen ohne Kaderfunktion sogar eher lohnerhöhend aus (Entscheid des BGer vom 10. Juni 2021, 9C_206/2021, E. 4.4.5). Für Hilfs- arbeiten wäre zudem auch kein erheblicher Einarbeitungsaufwand nötig und die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt wäre grundsätzlich kein Kri- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 28 terium, welches zu einem Abzug vom Invalideneinkommen berechtigt (Ent- scheid des BGer vom 7. Mai 2020, 8C_73/2020, E. 8.2.3). 4.6 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.4 und 4.5.2 hiervor) resultierte ein rentenausschliessender Invaliditäts- grad von gerundet 18 % ([Fr. 66'255.95 ./. Fr. 54'213.35] x 100 / Fr. 66'255.95; vgl. E. 2.4 hiervor; zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1).
  16. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 23. März 2021 (act. II 195) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
  17. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 29
  18. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  19. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  20. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  21. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 329 IV MAK/LUB/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. September 2022 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. März 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog ab Dezember 1992 eine halbe bzw. ab Juni 1999 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der IV [act. II] 1.1/91 ff., 32). Im Rahmen einer auf Hinweis eines behandelnden Arztes hin (act. II 37) im August 2011 eingeleiteten Rentenrevision (act. II 38) liess die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) den Versicherten bidisziplinär (neurochirurgisch-psychiatrisch) begutachten (Expertisen vom 3. Juli 2013 und 23. Februar 2014, inkl. interdisziplinärer Beurteilung vom 6. März 2014; act. II 54.1, 63.2, 65.1). Gestützt darauf hob sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 67, 75) mit Verfü- gung vom 7. Oktober 2015 (act. II 80) die bisherige Rente bei einem Invali- ditätsgrad von 35 % per Ende November 2015 auf. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 84) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 6. November 2017, VGE IV/2015/999 (act. II 95), ab. Das Bun- desgericht (BGer) bestätigte dieses Urteil mit Entscheid vom 27. April 2018, 8C_871/2017 (act. II 108). B. Nachdem die IVB zunächst mit Vorbescheid vom 6. November 2018 (act. II 126) das Nichteintreten auf eine Neuanmeldung des Versicherten vom 1. Juni 2018 (Postaufgabe; act. II 113) in Aussicht gestellte hatte, kün- digte sie nach erhobenem Einwand (act. II 129, 137) und Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Berichte vom 13., 19. und 24. Juni 2019; act. II 142/2 f., 144/2 ff., 145/3 ff.) mit neuem Vorbescheid vom 1. Oktober 2019 (act. II 148) die Verneinung des An- spruchs auf Leistungen der IV bei einem Invaliditätsgrad von 35 % an. Nach erneut erhobenem Einwand (act. II 151, 153) und Stellungnahme des RAD (Bericht vom 6. Februar 2020; act. II 156/2 f.) veranlasste die IVB eine verwaltungsexterne psychiatrische Begutachtung (Expertise vom 31. Okto- ber 2020; act. II 183.1-183.3) und stellte mit neuem Vorbescheid vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 3

8. Dezember 2020 (act. II 185) wiederum die Verneinung des Anspruchs auf Leistungen der IV bei einem Invaliditätsgrad von 35 % in Aussicht. Da- gegen erhob der Versicherte abermals Einwand (act. II 186, 188), worauf- hin die IVB eine Stellungnahme des psychiatrischen Experten einholte (Be- richt vom 2. März 2021; act. II 190.1). Mit Verfügung vom 23. März 2021 (act. II 195) verneinte die IVB entsprechend dem Vorbescheid einen Leis- tungsanspruch. C. Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 hat der Versicherte, vertreten durch Rechts- anwalt B.________, Beschwerde erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und dem Be- schwerdeführer sei ab Dezember 2018 eine ganze Invalidenrente aus- zurichten. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2021 aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einholt und hernach über den Rentenanspruch neu entscheidet. 3. Sub-Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

23. März 2021 aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen, damit diese ein psychiatrisches Obergut- achten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte einholt und hernach über den Rentenanspruch neu entscheidet.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2021 hat die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. März 2021 (act. II 195). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I/1-3 [Rechtsbegehren]). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 5 Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis

31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 6 ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewese- nen Fassung). 2.5.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden- rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 7 obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach aArt. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 8 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom 1. Juni 2018 (Postaufgabe; act. II 113) eingetreten und hat den Rentenanspruch materi- ell geprüft, womit die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 7. Oktober 2015 (act. II 80) und der Verfügung vom 23. März 2021 (act. II 195) eine Verän- derung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte die rentenaufhebende Verfügung vom 7. Oktober 2015 (act. II 80) auf die Expertisen der Dres. med. C.________, Fachärztin für Neurochirurgie, und D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juli 2013 (act. II 54.1) bzw. 23. Februar 2014 (act. II 63.2) mit interdisziplinärer Beurteilung vom 6. März 2014 (act. II 65.1). In Letzterer wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbales und lumboischialgieformes Schmerzsyndrom links mit/bei LWS-Fehlform/-haltung, degenerativen LWS-Veränderungen und Status nach Spondylodese L5/S1 im April 1991 aufgeführt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Berufs- und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z55/65; act. II 65.1/2). Im Rahmen der Konsensbeurteilung führten die Experten aus, die beste- hende bewegungs- und belastungsabhängige chronische und lumboischi- algieforme Schmerzproblematik links mit/bei LWS-Fehlform/-haltung, de- generativen LWS-Veränderungen und Status nach operativen Eingriffen im Bereich LWS begründe eine verminderte Belastbarkeit der LWS. Aus versi- cherungspsychiatrischer Sicht hätten keine krankheitswertige psychische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 9 Störung, keine geistigen und/oder psychischen Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Aus inter- disziplinärer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der bestehenden kör- perlichen Beeinträchtigungen als quantitativ und qualitativ beeinträchtigt zu beurteilen. Eine eigentliche bisherige Tätigkeit könne nicht definiert werden. Dem Beschwerdeführer seien körperlich leichte und zeitweise mittelschwe- re (der Anteil mittelschwerer Arbeit sei mit 10 % begrenzt) konsequent wechselbelastende Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stun- den pro Tag an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender 20 % ver- minderter Leistungsfähigkeit zumutbar. Dabei seien aus psychiatrischer Sicht keine Anforderungen an ein spezifisches Arbeitsplatz- /Belastungsprofil zu formulieren. Ausgeschlossen seien körperlich schwere und ständig sowie häufig/überwiegend körperlich schwere Tätigkeiten, die LWS statisch belastende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Haltungs- und Positi- onsmonotonien der LWS, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der LWS wie vornübergeneigte Tätigkeiten, Tätigkeiten mit repetitiven Rotationsbewe- gungen der LWS, Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlägen auf das Ach- senorgan. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg, re- petitiv mit 5 kg, limitiert (act. II 65.1/3). Im neurologischen (Teil-)Gutachten vom 3. Juli 2013 (act. II 54.1) führte Dr. med. C.________ aus, zusammenfassend könnten die berichteten kör- perlichen Beeinträchtigungen qualitativ durchaus, quantitativ jedoch nicht vollständig mit objektivierbaren Befunden erklärt werden. Unauffällige spon- tane Beweglichkeit, allseitig gut und kräftig ausgebildete Muskulatur sowie die in der klinischen Untersuchung erhobenen und in der elektrophysiologi- schen Untersuchung nachgewiesenen Befunde erlaubten trotz der in den konventionellen Röntgen- und MR-Untersuchungen ausgewiesenen Zu- nahme der Osteochondrose L4/5 im Vergleich mit der Voruntersuchung von Januar 2003 nicht die lineare Übersetzung der vom Beschwerdeführer beklagten körperlichen Beeinträchtigungen in eine die Arbeitsfähigkeit be- einflussende Störung (act. II 54.1/22). Im psychiatrischen (Teil-)Gutachten vom 23. Februar 2014 (act. II 63.2) schlussfolgerte Dr. med. D.________, gemäss den Untersuchungsergeb- nissen liege keine relevante psychische Störung mit entsprechenden funk-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 10 tionellen Einbussen vor. Der Beschwerdeführer könne sich bei Bedarf mobil und aktiv verhalten, Kontakte pflegen, Auto fahren und längere Auslandrei- sen bewältigen. Freud- und Interessenfähigkeit seien bei Bedarf vorhan- den. Einerseits lägen aktuell keine materiellen psychosozialen Belastungen mehr vor (z.B. in finanzieller Hinsicht). Dagegen könne in struktureller Hin- sicht von solchen Belastungen ausgegangen werden infolge Fehlens einer angemessenen Tagesstruktur, einer regulären Tätigkeit und eines tragen- den existenziellen Ziels. Bei Bedarf könne der Beschwerdeführer jedoch durchaus Ressourcen mobilisieren und er zeige aus klinischer Sicht keine mentalen, kognitiven oder intellektuellen Beeinträchtigungen im Rahmen alltagspraktischer Belange. Subjektiv äussere er sich hingegen – bei beob- achteter Tendenz zu aggravatorischem und appellativem Verhalten – stark defizit- und beschwerdeorientiert und habe sich dabei ausserstande erklärt, wieder eine Tätigkeit aufnehmen zu können (act. II 63.2/17). 3.3 Seit Erlass der Verfügung vom 7. Oktober 2015 (act. II 80) präsen- tiert sich die medizinische Aktenlage – soweit entscheidwesentlich – wie folgt: 3.3.1 Im Bericht vom 29. November 2017 (act. II 100/9) über die Hospita- lisation vom 20. bis 25. November 2017 – anlässlich der am 21. November 2017 eine mikrochirurgische Dekompression und Neurolyse L2/3, L3/4 beidseits, eine Stabilisation L3/4 und eine dorsale Spongiosaplastik DBX augmentiert durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht desselben Tages; act. II 99/2) – erwähnte Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, als Diagnosen eine spinale Stenose, Instabilität L3/4 bei Status nach Stabilisation L4/5 und eine chronische Schmerzentwicklung. Der postoperative Verlauf gestalte sich abgesehen der üblichen initialen Dar- matonie unauffällig. Am 18. September 2018 berichtete Dr. med. E.________, es bestehe ein leichtes Schonhinken nach rechts. Die aktuelle CT-Untersuchung zeige unauffällige postoperative Befunde mit einer zunehmenden Sklerosierung im Intervertebralbereich L3/L4/L5. Die Implantateinlage sei unauffällig, eine eigentliche stenosierende Komponente liege nicht vor. Empfohlen werde ein operatives Vorgehen im Bereich der linken Hüfte, da eine weitere lang- zeitige Schonhaltung dem Rücken schaden würde (act. II 137/13).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 11 3.3.2 Im Bericht der Sprechstunde Hüftchirurgie vom 7. November 2018 (act. II 137/10) diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein Im- pingement der Hüfte links mit beginnender leichter Coxarthrose und einen Status nach Rückenoperation mit Stabilisierung L4/5 und Dekompression. Es seien kaum Knorpeldefekte vorhanden, es bestehe vor allem eine Cam- Deformität. Der Beschwerdeführer habe wirklich nur im Sitzen Probleme und kurz beim Anlaufen, ansonsten aber keine belastungsabhängigen Be- schwerden, so dass eine Bump-Ektomie durch einen anterolateralen Zu- gang wie bei der Hüftprothese durchgeführt werden könne. Schlimmsten- falls, wenn dies nichts nütze, könnte über den gleichen Zugang immer noch eine Hüftprothese implantiert werden. Am 7. November 2018 wurde der operative Eingriff – Entfernung der Cam-Deformität über einen anterolate- ralen Zugang – durchgeführt (Operations- sowie Austrittsbericht vom 7. bzw. 9. November 2018; act. II 137/7-9). 3.3.3 Im Bericht vom 14. Januar 2019 zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (act. II 137/4-6) diagnostizierte der behandelnde Psychiater med. prakt. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine andauernde Persönlichkeitsände- rung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) und eine rezidi- vierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; act. II 137/4). Neben der chronischen Schmerzstörung trage auch die rezi- divierende depressive Störung zur längeren Arbeitsunfähigkeit von 100 % bei. Aufgrund des chronischen Verlaufs der starken Schmerzsymptomatik, des komplexen Krankheitsbildes und der limitierten körperlichen Prognose sei ebenfalls die Prognose auf der psychischen Ebene stark beeinträchtigt. Auch eine medikamentöse Behandlung der Depression könne die gesund- heitliche Verschlechterung nur teilweise aufheben. Eine berufliche Reinte- gration sei nicht realistisch. Die limitierte Belastbarkeit, Anpassungsfähig- keit und Stresstoleranz, die verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit sowie die chronischen Schlafstörungen im Rahmen der Schmerzsympto- matik beeinflussten negativ die berufliche Reintegration (act. II 137/6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 12 3.3.4 Im Bericht des RAD vom 13. Juni 2019 (act. II 142/2 f.) legte Dr. med. H.________, Facharzt für (...), dar, dass aus psychiatrischer Per- spektive eine psychophysische Zustandsverschlechterung nicht nachvoll- ziehbar sei. Die neu hinzugetretenen psychiatrischen Diagnosen, insbe- sondere die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als auch die andauernde Persönlichkeitsänderung bei chroni- schem Schmerzsyndrom würden in der Stellungnahme des Psychiaters nicht differenzialdiagnostisch näher erläutert, es finde sich keine an den Kriterien der ICD-10 (oder DSM-5) geleitet Diskussion. Offensichtlich lägen bereits seit Jahren chronische Schmerzen vor, wobei mehrfach im Rahmen psychiatrischer Begutachtungen das Vorliegen einer Somatisierungs- störung (ICD-10 F45.0) als auch einer chronischen Schmerzerkrankung (ICD-10 45.4) ausgeschlossen worden seien. Aufgrund des vorgelegten psychopathologischen Befundes sei das aktuelle Vorliegen einer mittelgra- digen depressiven Episode nicht nachvollziehbar. Die fehlende psycho- pharmakologische Mitbehandlung sowie die Behandlungsfrequenz von lediglich alle zwei bis drei Wochen sprächen für eine inadäquate Behand- lung. Allein der Behandlungsbeginn 2018 begründe keine Zustandsver- schlechterung. Nach wie vor stünden ausgeprägte psychosoziale Faktoren im Vordergrund (act. II 142/3). 3.3.5 Im RAD-Bericht vom 19. Juni 2019 (act. II 144/3 f.) führte Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, die im November 2017 durchgeführte Operati- on an der Wirbelsäule bedinge versicherungsmedizinisch gesehen keine Änderung des Gesundheitszustands gegenüber dem Referenzzeitpunkt. Neu festzustellen sei gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung 2013/14 eine Symptomatik an der linken Hüfte, welche geringen Ausprägungsgra- des sei und ihre Erklärung in einer beginnenden Coxarthrose und Im- pingement-Konstellation finde. Der Eingriff betreffend das Impingement sei erfolgreich gewesen. Die gesundheitliche Situation auf orthopädischem Fachgebiet sei umfassend abgeklärt. Weiterer Untersuchungen bedürfe es nicht, insbesondere keiner Begutachtung. Aus den orthopädischen Unter- suchungsbefunden ergebe sich versicherungsmedizinisch eine beginnende Minderbelastbarkeit der linken Hüfte, anzunehmen ab Mai 2018. Das Zu- mutbarkeitsprofil wie es im Gutachten zum Referenzzeitpunkt formuliert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 13 worden sei, habe weiterhin Gültigkeit. Hinzu kämen nun Einschränkungen seitens der linken Hüfte (act. II 144/3). Zumutbar seien dem Beschwerde- führer in diesem Zusammenhang körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten ganztags über 8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen, ausschliessli- che Steh- und Gehbelastung, Arbeiten in gebückter Haltung, das Heben von Lasten körperfern, häufiges Treppensteigen, das Besteigen von Leitern und Gerüsten, repetitives Hocken, Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, Gehen auf unebenem Gelände sowie Kälte-, Nässe und Zugluftexpositionen. In Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte von 10-15 kg gehoben und getragen werden (act. II 144/4). 3.3.6 In der Stellungnahme des RAD vom 24. Juni 2019 (act. II 145/3-6) führte Dr. med. J.________, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, aus, die Hüftproblematik sei anlässlich der Untersuchung bei Dr. med. C.________ nicht berücksichtigt worden, diese sei zu einem späteren Zeitpunkt in Er- scheinung getreten. Es biete sich ein normales flüssiges Gangbild ohne Schonhinken, was den tatsächlichen Schweregrad der Hüftbeschwerden relativiere. Zudem sei nach stattgehabter regelhaft verlaufender arthrosko- pischer Korrektur der nachgewiesenen Cam-Deformität nach Entfernen des Knochenhöckers bei nur geringen arthrotischen Knorpelveränderungen der Hüfte keine bleibende höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (act. II 145/6). 3.3.7 Im Bericht vom 11. Juli 2019 (act. II 153/9) diagnostizierte Dr. med. F.________ eine Iliopsoas-Reizhüfte links nach Entfernung einer Cam- Deformität über einen anterolateralen Zugang links am 7. November 2018. Die zwischenzeitlich CT-gesteuerte Infiltration der Bursa iliopectinea der linken Hüfte habe eine massive Verbesserung der Situation gebracht, so dass der Beschwerdeführer kaum mehr Beschwerden habe. Er könne sich besser bewegen, auch besser abspreizen und auch wieder besser belas- ten. Es bestehe ein sehr schönes Ansprechen auf die durchgeführte Infiltra- tion der Bursa ilipectinea bei Iliopsoas-Reizsyndrom nach Entfernung einer Cam-Deformität.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 14 3.3.8 Im Bericht vom 26. Oktober 2019 (act. II 153/7 f.) erwähnte Dr. med. K.________, Facharzt für Anästhesiologie, als Diagnosen chronische Lum- balgien, eine depressive Entwicklung und ein Impingement Hüfte links mit beginnender Coxarthrose. Nach der Infiltration des ISG (vom 2. April 2019) sei es zu keiner eindeutigen Linderung der bekannten Schmerzen gekom- men. Nach der Infiltration der Facetten-Gelenke L2/3 und L3/4 links sei es zu einer deutlichen Linderung der Schmerzen im Sinne der Lokalanästheti- ka-Wirkung gekommen. Bei erneuter Zunahme der Schmerzen sei am

27. Juni 2019 eine diagnostische Blockade durchgeführt worden mit ein- deutig negativem Resultat, weshalb weiter loco dolenti am Beckenkamm sowie im Bereich des Musculus quadratus lumborum infiltriert worden sei. Diese Infiltration habe zu einer mässigen Linderung der Schmerzen während lediglich weniger Tage geführt. Da die Facettengelenks-Infiltration die Schmerzen jeweils am besten habe adressieren können, sei diese In- tervention wiederholt worden. Zuletzt hätte wieder ein Schmerz gluteal links mit Ausstrahlung ins Bein persistiert, anamnestisch ohne eindeutige Der- matomzuordnung (act. II 153/7). Nach nochmaliger Infiltration des ISG (18. Oktober 2019) sei es bisher zu keiner klaren Modulierung der Restbe- schwerden gekommen. Die mittlerweile beschriebenen ischialgischen Be- schwerden könnten nicht eindeutig zugeordnet werden (act. II 153/8). 3.3.9 In der Stellungnahme vom 22. November 2019 (act. II 153/3-5) zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hielt med. prakt. G.________ fest, beide Kategorien von Antidepressiva, die bei der Be- handlung von chronischen Schmerzstörungen empfohlen würden, habe der Beschwerdeführer aufgrund von Nebenwirkungen aus der Magen-Darm- Axis gestoppt. Es bestehe die weitere Behandlung mit Tramadol sowie Promazin. Es sei nirgendwo definitiv bestimmt, welche Terminfrequenz am besten wirke, vor allem bei chronifizierten Schmerzen. Eine lege artis Überprüfung der Beschwerdevalidierung sei bisher weder durch den Gut- achter noch den RAD-Arzt erfolgt (act. II 153/3). Weiter konkretisierte der behandelnde Psychiater die Diagnose der chronifizierten Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (anhand entsprechender Dia- gnosekriterien) und der Persönlichkeitsveränderung. Er erachtete eine volle Arbeitsfähigkeit als eher unrealistisch, da sich in mehreren Bereichen der Mini-ICF-APP eine mittelgradige Beeinträchtigung zeige (act. II 153/5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 15 3.3.10 Im psychiatrischen Gutachten vom 31. Oktober 2020 (act. II 183.1) diagnostizierte Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei LWS-Fehlform/-haltung, degenerati- ven LWS-Veränderungen und Status nach Spondylodese L5/S1 im April 1991 (act. II 183.1/32 Ziff. 6). Es sei aus psychiatrisch-psychothera- peutischer Sicht die in den Akten vorgeschlagene Diagnose einer chroni- schen Schmerzstörung (hier unterdessen mit somatischen und psychi- schen Faktoren [ICD-10 F45.41]) zu bestätigen. Die mit der Gesundheits- schädigung verbundenen objektiven psychopathologischen Befunde seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gar nicht bis gering ausge- prägt. Die Limitierung des Aktivitätsniveaus (im Vergleich vor Eintritt der Gesundheitsschädigung), wie sie vom Beschwerdeführer für alle vergleich- baren Lebensbereiche (Beruf/Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale Akti- vitäten) beschrieben werde, sei – soweit sie allfällig somatisch begründbare Defekte übersteige – vollständig durch seine Selbsteinschätzung zu be- gründen. Eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser rein subjektiven Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht medizinisch zu- mutbar und tatsächlich möglich. Diese Einschätzung entspreche im We- sentlicher jener im Gutachten vom 23. Februar 2014 von Dr. med. D.________. Eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr werde aus versi- cherungspsychiatrischer Sicht deshalb für keinen Zeitraum postuliert. Es stünden regelmässig somatisch begründbare Defekte im Vordergrund. Eine anhaltende wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands könne im Zeitraum zwischen Juni 1996 und aktuell nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit tatsächlich angenommen werden (act. II 183.1/39 f. Ziff. 7). Eine relevante langdauernde Arbeitsunfähigkeit, die allfällig einer soma- tisch begründbaren hinzugerechnet werden könnte, sei aus versicherungs- psychiatrischer Sicht aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit soma- tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und den damit verbun- denen Defiziten für keinen Zeitraum begründbar (act. II 183.1/49 f. Ziff. 8.1 f.). Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit habe sich gegenüber der Situation gemäss Gutachten vom 25. (recte: 23.) Februar 2014 bzw. der Untersuchung vom 17. September 2013 nicht erheblich ver- ändert (act. II 183.1/51 Ziff. 8.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 16 3.3.11 In der Stellungnahme vom 14. Februar 2021 (act. II 188/4-7) hielt med. prakt. G.________ zur psychiatrischen Expertise von Dr. med. L.________ fest, diagnostisch handle es sich in der Tat um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD- 10 F45.41. Insgesamt führten die Kriterien der Schweizerischen Gesell- schaft für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM) – Be- handlungs- und Eingliederungsresistenz, Komorbidität und komplexe Per- sönlichkeitsstörung – zu einem moderaten bis hohen Schweregrad der Symptomatik. In diesem Sinne und trotz der regelmässigen Behandlung beim Referenten bestehe keine erwähnenswerte Verbesserung der Sym- ptomatik. Eine Anpassung der medikamentösen Therapie habe leider keine eindeutige Verbesserung erbracht. Angesichts des komplexen sozialen Kontextes bestehe zusammenfassend eine erhebliche Beeinträchtigung im sozialen, häuslichen und auch beruflichen Bereich (act. II 188/4). Die Ein- schränkungen könnten ebenfalls durch die Mini-ICF-APP bestätigt werden. Da der Beschwerdeführer in mehreren Bereichen mindestens eine mittel- gradige Beeinträchtigung habe, könnte eine mittelgradige Gesamtein- schränkung der Arbeitsfähigkeit bestätigt werden. Es sei davon auszuge- hen, dass diese Einschränkung in der Ursprungstätigkeit eher grösser sei (act. II 188/5). Aufgrund der mittel- bis schwergradigen Einschränkungen der beruflichen/alltäglichen Fähigkeiten sowie der reduzierten Einsatzfähig- keit bestünden mehrere Limitationen. Eine angepasste Tätigkeit, die die gutachterlichen Kriterien bei der Begutachtung somatoform-funktioneller Schmerzstörungen der SAPPM berücksichtigte, sei nur stark begrenzt zu- mutbar (also maximal zwei Stunden pro Tag mit stark reduzierter Leistung

– mehrere Pausen durch den Tag, reduziertes Arbeitspensum usw.). In diesem Sinn sei eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von mehr als 10 % aktuell eher unrealistisch. Die gutachterliche Evaluation des Be- schwerdeführers stütze sich nicht auf die Richtlinien der SAPPM. Betref- fend die Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität verfolge diese keine fundierte Überlegung, sondern mehrere Kriterien aus verschiedenen Litera- turquellen. Eine qualitative Einschätzung sei dadurch nur teilweise aussa- gekräftig. Obwohl Dr. med. L.________ bspw. das Pflegen von sozialen Kontakten des Beschwerdeführers in einer sehr positiven Art darstelle, sei die Frage der Anstrengung seitens des Beschwerdeführers offen, damit er diese minimen Kontakte weiterhin behalten könne bzw. eine glückliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 17 Fassade behalte, damit er seine Schamgefühle überspielen könne. Diese Art von Verhalten sei in fast allen Bereichen des alltäglichen Lebens fest- zustellen und fordere eine mittelgradige Anstrengung seitens des Be- schwerdeführers (act. II 188/6). 3.3.12 In der Stellungnahme vom 2. März 2021 (act. II 190.1) führte Dr. med. L.________ aus, in der Stellungnahme vom 14. Februar 2021 von med. prakt. G.________ werde eine in geringen Teilen andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes bzgl. der krankheitsbedingten Einschränkung vorgelegt. Neue Informationen, die zur Erstellung des Gutachtens vom

31. Oktober 2020 nicht bekannt gewesen seien, würden nicht dokumentiert. Ebenso würden weder Fehler noch Widersprüche aufgezeigt. Der behan- delnde Psychiater stimme darüber hinaus der im Gutachten attestieren Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren (ICD-10 F45.41) zu (act. II 190.1/1). Hauptsächlich werde kritisiert, dass sich das Gutachten nicht an die Leitlinien der SAPPM halte. Tatsächlich würden Gutachter im Fachbereich Psychiatrie und Psychothe- rapie aber aufgefordert, ihre Gutachten unter Beachtung der Leitlinien ihrer Fachgesellschaft, der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) zu erstellen, was im Fall des Beschwerdeführers auch geschehen sei. Nach Ausführungen zu den inhaltlichen Kommentaren von med. prakt. G.________ schlussfolgerte Dr. med. L.________, dass sich zusammenfassend keine Änderung seiner Beurteilung begründe, wie sie im Gutachten erläutert worden sei, weshalb er daran festhalte (act. II 190.1/2-5). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 18 dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; Entscheid des BGer vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 2.3). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Per- son befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten ei- nes Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Ge- richtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.5 Die angefochtene Verfügung vom 23. März 2021 (act. II 195) basiert in somatischer Hinsicht massgeblich auf der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. I.________ vom 19. Juni 2019 (act. II 144/3 f.) und in psychiatri- scher Hinsicht auf dem Gutachten von Dr. med. L.________ vom 31. Okto- ber 2020 (act. II 183.1), inkl. Stellungnahme vom

2. März 2021 (act. II 190.1). Diese Berichte erfüllen die vorerwähnten (vgl. E. 3.4 hiervor) höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringen vollen Beweis, weshalb darauf abzustellen ist. Sowohl Dr. med. I.________ als auch Dr. med. L.________ setzten sich in Kenntnis der Aktenlage und – im Fall von Dr. med. L.________ – gestützt auf die im Rahmen der persönlichen Untersuchung gewonnen Erkenntnisse ausführlich mit den vom Beschwer- deführer geklagten Beschwerden auseinander. Die Ausführungen in den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 19 Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesund- heitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Dass der RAD-Arzt keine persönliche Untersuchung durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden, konnte er sich doch aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild betreffend Anamnese, Verlauf und gegen- wärtigen Status machen (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.5.1 In somatischer Hinsicht hielt Dr. med. I.________ fest, dass aus dem im November 2017 durchgeführten operativen Eingriff an der Wir- belsäule keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands resultiert und deshalb das im Gutachten vom 23. Februar 2014 (act. II 54.1) bzw. in der interdisziplinären Beurteilung vom 6. März 2014 (act. II 65.1) formulierte Zumutbarkeitsprofil weiterhin Gültigkeit hat. Dies überzeugt: Der besagte Eingriff verlief unauffällig, ebenso der postoperative Verlauf, abgesehen der üblichen initialen Darmatonie (act. II 100/9). Die bildgebende Abklärung im Rahmen der Verlaufskontrolle Mitte September 2018 zeigte ebenfalls einen unauffälligen postoperativen Befund mit unauffälliger Implantateinlage und eine Stenosierung wurde verneint (act. II 137/13). Inwiefern sich das Rü- ckenleiden nunmehr (wesentlich) verschlechtert haben soll, zeigt der Be- schwerdeführer nicht substanziiert auf, insbesondere weist er keine dies- bezüglichen weiteren Behandlungen nach. Ebenso wenig resultiert aus der seit 2015 neu hinzugetretenen linksseitigen Hüftproblematik eine relevante Verschlechterung des somatischen Ge- sundheitszustands. Der RAD-Arzt Dr. med. I.________ führte hierzu näm- lich zutreffend aus, dass die aus einer beginnenden Coxarthrose und Im- pingement-Konstellation herrührende geringausgeprägte Problematik in- zwischen erfolgreich behandelt worden sei (act. II 144/3), was auch mit den Berichten des behandelnden Arztes übereinstimmt. Dr. med. F.________ diagnostizierte im Rahmen des Eingriffs eine Cam-Deformität am vorderen Fumurkopf-Schenkelhalsübergnag Hüfte links mit Impingementsymptoma- tik mit beginnend leichter Coxarthrose mit Labrumläsion Unterfläche am Pfannenrand und ganz diskreten Knorpelschäden ohne belastungsabhän- gige Beschwerden und er berichtete von einem komplikationslosen Verlauf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 20 sowie postoperativ radiologisch-kontrolliert regelrechten Stellungsverhält- nissen (act. II 137/7); von einer ebenfalls diskutierten Implantierung einer Hüftprothese konnte abgesehen werden (vgl. act. 137/10). Bei dem nach der Entfernung der Cam-Deformität aufgetretenen Iliopsoas-Reizes an der linken Hüfte bestand sodann ein "sehr schönes Ansprechen" auf die CT-gesteuerte Infiltration; diese führte nach den anamnestischen Angaben zur einer massiven Verbesserung der Situation mit weitgehender Be- schwerdefreiheit und es wurde danach lediglich noch eine Jahreskontrolle vereinbart (act. II 153/9). Es überzeugt somit auch, dass Dr. med. I.________ nach Rücksprache zum Schluss kam, daraus ergebe sich ebenfalls keine klinisch relevante Veränderung (act. II 156/2). Des Weiteren ist festzuhalten, dass das von ihm infolge der Minderbelast- barkeit der linken Hüfte formulierte Zumutbarkeitsprofil weitgehend iden- tisch ist mit demjenigen im Gutachten vom 3. Juli 2013 (act. II 54.1/25 f.) bzw. in der interdisziplinären Beurteilung vom 6. März 2014 (act. II 65.1/3), insbesondere ist es nicht einschränkender. Schliesslich ergab sich auch aus dem Befund der Gastroskopie vom 31. Oktober 2019 einzig der Ver- dacht auf eine galleninduzierte Gastritis (act. II 153/6), womit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Ge- sundheitsschaden erstellt ist (Entscheid des BGer vom 23. März 2022, 8C_787/2021, E. 11.2.3). Hinzu kommt, dass sich diese laut Einschätzung des RAD ohnehin nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (act. II 156/2). Unter diesen Umständen ist aus somatischer Sicht erstellt, dass seit Erlass der Verfügung vom 7. Oktober 2015 (act. II 80) keine wesentliche Verände- rung ausgewiesen ist und weiterhin auf das im Gutachten vom 3. Juli 2013 (act. II 54.1) bzw. in der interdisziplinären Beurteilung vom 6. März 2014 (act. II 65.1) formulierte (somatische) Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden kann. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf somatischem Gebiet keine weiteren Abklärungen getätigt hat, insbesonde- re darauf verzichtet hat, verwaltungsexterne Begutachtungen anzuordnen (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 4). 3.5.2 In psychiatrischer Hinsicht legte der Gutachter Dr. med. L.________ unter Beizug der klassifikatorischen Vorgaben der ICD-10 nachvollziehbar und schlüssig dar, dass der Beschwerdeführer einzig an einer chronischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 21 Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) leidet (act. II 183.1/32 ff.). Er bestätigt damit auch die bereits vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose (act. II 183.1/39 Ziff. 7.1). Weiter diskutierte Dr. med. L.________ die Diagnosen einer depressiven Episode (ICD-10 F32), rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33), Panikstörung (ICD-10 F41.0), anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) sowie Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) und begründete ausführlich, weshalb beim Beschwerdeführer die diagnostischen Kriterien dieser Leiden nicht erfüllt sind; ein Suchtleiden schloss er ebenfalls aus (act. II 183.1/33-38). Eine somatisch angepasste Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht bei ganztägiger Präsenz und ohne leistungsmässige Einschränkung zumutbar. Obwohl der psychiatrische Gutachter die gleiche Diagnose stellt wie med. prakt. G.________ (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren), und dabei zu einer anderen Arbeitsfähigkeitsschät- zung gelangt als der behandelnde Psychiater (vgl. act. II 137/4, 153/4, 188/4; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3), vermag dies keine Wider- sprüchlichkeit aufzuzeigen, die das psychiatrische Gutachten in Zweifel zöge. Einerseits ist der Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutach- tungsauftrag zu beachten. Anderseits kann die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, abhängig von der Gutachterperson und den Umständen der Begutachtung, eine grosse Varianz aufweisen. Die ärztliche Beurteilung trägt der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge, die es zu respektieren gilt (vgl. Entscheid des BGer vom 8. Juli 2022, 8C_174/2022, E. 4.3). Der Gutachter nahm zudem am 2. März 2021 überzeugend zur Kritik des behandelnden Psychiaters vom 14. Februar 2021 (act. II 188) Stellung, insbesondere zeigte er einleuchtend auf, dass beim Beschwerde- führer weder eine Behandlungs- und Eingliederungsresistenz noch eine relevante Komorbidität vorliegen, die Angaben zur Mini-ICF-APP von med. prakt. G.________ nicht nachvollziehbar sind und der Hinweis zur gutach- terlichen Einschätzung von Konsistenz und Plausibilität ins Leere geht (act. II 190.1). Sodann vermag auch die im Beschwerdeverfahren einge- reichte Stellungnahme von med. prakt. G.________ vom 4. Mai 2021 (act. I 3), soweit sie überhaupt zu berücksichtigen ist (vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4) – keine Zweifel zu wecken. Diese enthält keine wesentlichen Aspekte, auf die Dr. med. L.________ im Gutachten vom 31. Oktober 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 22 (act. II 183.1) inkl. Stellungnahme vom 2. März 2021 (act. II 190.1) nicht eingegangen wäre. 3.6 Der Sachverhalt ist damit hinreichend abgeklärt, weshalb – entge- gen dem Eventual- bzw. Sub-Eventual-Antrag (Einholung eines polydiszi- plinären Gutachtens bzw. psychiatrischen Obergutachtens) in der Be- schwerde (S. 2 Ziff. I/2 und 3) – auf weitere Beweiserhebungen zu verzich- ten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Zusammenfassend liegt im hier zu beurteilenden Zeitraum weder in soma- tischer noch in psychischer Hinsicht eine relevante Veränderung des Ge- sundheitszustands im Sinne eines Revisions- bzw. Neuanmeldungsgrunds vor (vgl. E. 2.5.3 hiervor). In erwerblicher Hinsicht ist ebenfalls kein Revisi- onsgrund erstellt. Mangels eines Revisionsgrundes verbietet sich eine neue Bemessung des Invaliditätsgrades (von 28 %; VGE IV/15/999 E. 3.7), wo- mit die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Doch selbst wenn, entge- gen dem eben Dargelegten, eine allseitige Prüfung des Rentenanspruchs statthaft wäre, wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint, änderte sich am Ergebnis nichts, wie nachfolgend gezeigt wird. 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit Blick auf die am 1. Juni 2018 (Postaufgabe) erfolgte Neuanmeldung zum Leistungsbezug (act. II 113) fiele der frühestmögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Dezember 2018. Auf diesen Zeitpunkt hin wäre die Invaliditätsbemessung vorzunehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 23 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizini- schen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 24 so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.4 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf demjenigen der Verfügung vom 7. Oktober 2015, welches auf der Lohnan- gabe der ehemaligen Arbeitgeberin (M.________ AG, aktuell nach Fusio- nen/Übernahmen N.________ AG; vgl. ) für das Jahr 2000 als ... basiert (act. II 30), ermittelt. Dem könnte nicht unbesehen gefolgt werden. Wie bereits in VGE IV/15/999, E. 4.4, festgehalten (act. II 95/20), basiert das angegebene (hypothetische) Jahreseinkommen von Fr. 56'390.40 für das Jahr 2000 bereits auf den effektiv zu arbeitenden Stunden bei der letzten Arbeitgeberin, weshalb sich entgegen der damali- gen Verfügung eine Aufrechnung auf die betriebsübliche Arbeitszeit erüb- rigte. Indexiert auf das Jahr 2018 ergäbe sich damit ein Valideneinkommen von (lediglich) Fr. 66'255.95 (Fr. 56'390.40 / 104.7 x 119.9 [Tabelle T1.1.93, Nominallohnindex, Männer, 1993-2001, Abschnitt I Verkehr und Nachrich- tenübermittlung, Indices 2000 bzw. 2010] / 100 x 102.6 [Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2020, Total, Indices 2010 bzw. 2018]). Im Übrigen läge dieses Einkommen leicht über dem branchenspezifischen statistischen Wert für einen (ungelernten) ... von Fr. 65'464.85 (Fr. 5'171.-- [BFS, LSE 2018, Tabelle TA1, Ziff. 49-53 Verkehr und Lagereiszweig, Kompetenzniveau 1, Männer] x 12 [Monate] / 40 [Wochenarbeitsstunden] x 42.2 [Betriebsübliche Arbeitszeitnach Wirtschaftsabteilungen, 2018, Ziff. 49-53]). 4.5 4.5.1 Bezüglich der Berechnung des Invalideneinkommens wäre vorab zu berücksichtigen, dass Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen keinen Rentenanspruch zu begründen vermag. Die IV hat nicht dafür ein- zustehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbil- dung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit fin- den; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invaliditätsbe- dingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). Das fortgeschrit- tene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 25 einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungs- last nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Mög- lichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel be- messen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massge- bend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Be- gabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder An- wendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine gan- ze Invalidenrente begründet (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457 E. 3.1 S. 460; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 20 E. 7.1). Es träfe zwar zu, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens vom 31. Oktober 2020 (act. II 183.1) 60 Jahre alt gewesen und ihm somit eine verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters (AHV-Alter: 65 Jahre; Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) von noch knapp fünf Jahren verblieben wäre (Beschwerde S. 5 Ziff. 15). Zu beachten wäre je- doch, dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm die Rente mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 per Ende November 2015 aufgehoben worden war, nicht mehr arbeitete, obwohl ihm seither unbestrittenermassen eine lei- densangepasste Tätigkeit ganztags mit einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar wäre (vgl. E. 3.5.1 und 3.6 hiervor). Wie die Beschwerde- gegnerin zu Recht ausführte (act. II 195/2; Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 5), blieben dem Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt noch rund zehn Jahre bis zum gesetzlichen Rentenalter. Trotz gerichtlich bestätigter Restarbeits- fähigkeit (act. II 95, 108) hat er diese zu keinem Zeitpunkt erwerblich um- zusetzen versucht. Unter diesen Umständen könnte der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Schadenminderungspflicht aus seinem vorgerückten Alter nichts zu seinen Gunsten ableiten (Entscheid des BGer vom 31. Ja-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 26 nuar 2019, 8C_704/2018, E. 6.2). Ausserdem könnte selbst eine Zeitspan- ne von noch knapp fünf Jahren als ausreichend bezeichnet werden, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und diese Arbeit dann auszuüben (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Dezember 2019, 8C_563/2019, E. 5.3). Da zudem Hilfsarbeiten auf dem hypotheti- schen ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (Entscheid des BGer vom 21. September 2020, 8C_393/2020, E. 4.2) und das Zumutbarkeitsprofil einerseits einen breiten Fächer an möglichen Tätigkeiten zulässt sowie andererseits eine ganztägige Präsenz am Ar- beitsplatz mit einer Leistungseinschränkung von lediglich 20 % postuliert, wäre im Lichte der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Un- verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2019, 9C_693/2019, E. 5), ein IV- rechtlich bedeutsamer fehlender Zugang des Beschwerdeführers zum Ar- beitsmarkt zu verneinen. Das Zumutbarkeitsprofil ist nicht derart einge- schränkt, dass eine entsprechende Arbeitsgelegenheit auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt praktisch nicht existierte oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorn- herein als ausgeschlossen erschiene. Die geltend gemachte fehlende in der Schweiz anerkannte Ausbildung und die geringen Sprachkenntnisse sprächen ebenfalls nicht gegen die Verwertbarkeit der (Rest- )Arbeitsfähigkeit auf dem (hypothetischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Entscheid des BGer vom 25. Februar 2020, 9C_473/2019, E. 5.1.2). Zu- dem setzen Hilfsarbeiten keine lange Einarbeitungszeit voraus (vgl. BGer 8C_563/2019, E. 5.3). Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wäre damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu bejahen. 4.5.2 Für das Invalideneinkommen wäre angesichts der fehlenden Er- werbstätigkeit des Beschwerdeführers auf den diesfalls praxisgemäss an- wendbaren Totalwert der allgemeinen LSE-Tabelle TA1 (vgl. Entscheid des BGer vom 15. Juli 2020, 8C_111/2020, E. 7.3.1) im Kompetenzniveau 1 abzustellen, entsprechend monatlich Fr. 5'417.-- (BFS, LSE 2018, Monatli- cher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenz- niveau 1, Männer). Unter Berücksichtigung der wöchentlichen Normalar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 27 beitszeit und der leistungsmässigen Einschränkung von 20 % resultierte ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 54'213.35 (Fr. 5'417.-- [LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer] x 12 [Monate] / 40 [Wo- chenarbeitsstunden] x 41.7 [Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab- teilungen 2018, Total] x 0.8 [leistungsmässige Einschränkung von 20 %; vgl. act. II 65.1/3 und E. 3.5.1 hiervor]). Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn wäre nicht gerechtfertigt. Dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte (zeitweise bzw. ausnahms- weise mittelschwere) wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar wären, wäre kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn auf dem hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von körperlich leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. Entscheide des BGer vom

22. Dezember 2020, 8C_725/2020, E. 4.4.2, vom 24. Januar 2020, 8C_586/2019, E. 5.3.1, vom 8. Oktober 2019, 9C_447/2019, E. 4.3.2). Das Zumutbarkeitsprofil trüge den medizinischen Einschränkungen mit einer Leistungsminderung von 20 % hinreichend Rechnung, so dass diese nicht zusätzlich mittels eines leidensbedingten Abzugs zu berücksichtigen wären (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 2. Juli 2019, 8C_136/2019, E. 4.2.2). Weiter würde von der Zumutbarkeit einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 ausgegangen, so dass sich die fehlende (anerkannte) berufliche Ausbil- dung und Sprachkenntnisse in keiner einen Abzug rechtfertigenden Weise auswirkte (Entscheid des BGer vom 10. September 2019, 8C_314/2019, E. 6.2). Sodann wäre beim Heranziehen des statistischen Durchschnitts- lohns für Hilfsarbeitertätigkeiten praxisgemäss der Faktor der fehlenden Dienstjahre zu vernachlässigen (Entscheid des BGer vom 19. Mai 2020, 9C_18/2020, E. 6.2.3). Schliesslich würden Hilfsarbeiten, wie bereits aus- geführt (vgl. E. 4.5.1 hiervor), auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt. Im Bereich der Hilfsarbeiten wirkte sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend aus. Bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 wirkt sich das Alter gemäss den LSE bei Stellen ohne Kaderfunktion sogar eher lohnerhöhend aus (Entscheid des BGer vom 10. Juni 2021, 9C_206/2021, E. 4.4.5). Für Hilfs- arbeiten wäre zudem auch kein erheblicher Einarbeitungsaufwand nötig und die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt wäre grundsätzlich kein Kri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 28 terium, welches zu einem Abzug vom Invalideneinkommen berechtigt (Ent- scheid des BGer vom 7. Mai 2020, 8C_73/2020, E. 8.2.3). 4.6 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.4 und 4.5.2 hiervor) resultierte ein rentenausschliessender Invaliditäts- grad von gerundet 18 % ([Fr. 66'255.95 ./. Fr. 54'213.35] x 100 / Fr. 66'255.95; vgl. E. 2.4 hiervor; zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 23. März 2021 (act. II 195) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2022, IV/21/329, Seite 29 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.