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200 2021 326

Bern VerwG · 2022-06-02 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 22. März 2021

Sachverhalt

A. Der 1995 geborene A.________ (Beschwerdeführer) liess am 22. August 2019 durch die B.________ (Geschäftsführer mit Einzelunterschrift: C.________; B.________ en liquidation [Akten der Schweizerischen Un- fallversicherungsanstalt {Suva bzw. Beschwerdegegnerin; act. II} 37]; Kon- kurseröffnung am TT. MM 2020, geschlossen am TT. MM 2021, gelöscht am TT. MM 2021 [www.rc.fr.ch]) bei der Suva melden, er habe am 9. Au- gust 2019 einen Unfall erlitten (act. II 1). Die Suva forderte das Unterneh- men mit Schreiben vom 27. August 2019 auf, Unterlagen bezüglich des Mitarbeiters seit 1. Januar 2018 (Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Bank- bzw. Postauszüge der Lohnüberweisungen, Arbeitsrapporte, BVG- Police, Krankentaggeldpolice) einzureichen (act. II 3) und holte die Berichte des Spitals D.________ vom 15. und 16. August 2019 ein (act. II 8, 11). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 (act. II 16) und vom 22. November 2019 (act. II 18) forderte die Suva das Unternehmen und A.________ auf, innert Frist Unterlagen einzureichen und machte sie auf ihre Mitwirkungspflichten aufmerksam. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 (Poststempel), einge- gangen bei der Suva am 20. Dezember 2019, reichte A.________ ver- schiedene Unterlagen ein (act. II 22). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 lehnte die Suva für das geltend gemachte Ereignis vom 9. August 2019 den Anspruch auf Versicherungsleistungen ab mit der Begründung, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen, dass A.________ im Zeitpunkt des geltend gemachten Ereignisses vom 9. August 2019 für die B.________ zu den auf der Schadenmeldung angegebenen Konditio- nen tätig gewesen sei (act. II 19). Am 3. Februar 2020 erhob A.________ Einsprache (act. II 25). Die Suva nahm weitere Abklärungen vor (act. II 30, 31, 39, 40, 46 ff., 65), u.a. forderte sie die angegebenen Zeugen zur Be- antwortung von Fragen zur Tätigkeit für die B.________ auf (act. II 49, 50, 58, 64). Ferner holte die Suva die Akten der Arbeitslosenversicherung ein (act. II 61). Mit Entscheid vom 22. März 2021 wies die Suva die Einsprache ab (act. II 71).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, UV/21/326, Seite 3 B. Am 5. Mai 2021 (Poststempel) erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, der angefoch- tene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien im Zusammen- hang mit dem Ereignis vom 9. August 2019 die gesetzlichen UV-Leistungen zu erbringen. Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 schloss die Suva auf Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei und verzichtete auf eine umfas- sende Beschwerdeantwort.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG; Wegzug aus dem Kanton Bern während Rechts- hängigkeit ist diesbezüglich irrelevant [sog. perpetuatio fori]). Die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann offenbleiben, ob die Beschwerde rechtmässig unterzeichnet wurde und darauf eingetreten werden kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, UV/21/326, Seite 4

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. März 2021 (act. II 71). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Be- schwerdegegnerin für das angegebene Ereignis vom 9. August 2019 (act. II

1) und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob zwischen der B.________, welche die Unfallmeldung vornahm, und dem Beschwerdefüh- rer ein Anstellungsverhältnis bestanden hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 1a lit. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind nach diesem Gesetz obliga- torisch versichert die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einsch- liesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Die Versicherung be- ginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitneh- mer sich auf den Weg zur Arbeit begibt (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 UVG). Als Ar- beitnehmer im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gilt nach Art. 1 der Ver- ordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) diejenige Person, welche eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ausübt (vgl. Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 if. der Verordnung vorn 31. Oktober 1947 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Gemäss Art. 10 ATSG gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz erhalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, UV/21/326, Seite 5 Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehmers, an den es für die Un- terstellung unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vor- übergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch kei- ne einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Arbeit- nehmereigenschaft ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Um- stände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGE 141 V 313 E. 2 S. 314; SVR 2020 UV Nr. 22 S. 86 E. 2.3 und 2.4, 2015 UV Nr. 7 S. 28 E. 7).

E. 2.2.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).

E. 2.2.2 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2021 UV Nr. 27 S. 129 E. 2.2.2). Für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, UV/21/326, Seite 6 eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei für die B.________ tätig gewesen. Es sei nicht seine Schuld, dass seine ehemali- ge Arbeitgeberin ihre Pflicht nicht erfüllt habe; er habe einen Arbeitsvertrag gehabt. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, weder das geltend gemachte Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ noch das angebliche Ereignis vom 9. August 2019 seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

E. 3.2 Laut Unfallmeldung vom 22. August 2019 war der Beschwerdefüh- rer seit dem 1. Januar 2018 als ... für die B.________ mit einem Pensum von 100 % und für einen Monatslohn von Fr. 6'800.-- tätig. Am 9. August 2019, um 11.00 Uhr, sei ihm bei der Demontage eines ... ein ... von oben auf den Kopf gefallen, und er sei in der Folge mit dem Kopf gegen das ... geschlagen; als Verletzung habe er eine Kontusion erlitten (act. II 1). Vorab ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer beim obgenannten Unternehmen im Zeitpunkt des geltend gemachten Ereignisses als Arbeitnehmer tätig gewe- sen ist (vgl. E. 2.1 hiervor). Denn die Beschwerdegegnerin ist lediglich leis- tungspflichtig, wenn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (vgl. E. 2.2.1 hier- vor).

E. 3.3 Gemäss den Akten der Arbeitslosenversicherung meldete sich der Beschwerdeführer am 1. Februar 2019 bei der Regionalen Arbeitsvermitt- lung (RAV) an (act. II 61/102 f.) und stellte einen Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung (ALE; act. II 61/106 ff.). Darin nannte er frühere Arbeitgeber: Er habe vom 15. Mai bis 12. Dezember 2017 für die E.________ in Liquida- tion, ..., und vom 1. Januar bis 12. Oktober 2018 für die B.________ sowie vom 19. Oktober 2018 bis 11. Januar 2019 für die F.________ AG gearbei- tet (act. II 61/106 ff.). In der Folge holte die Arbeitslosenversicherung, Ar- beitslosenkasse des Kantons …., Unterlagen zu den geltend gemachten Arbeitsverhältnissen ein. Unter anderem wurden eine Arbeitgeberbeschei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, UV/21/326, Seite 7 nigung der B.________ und Lohnabrechnungen das Jahr 2018 betreffend eingereicht (act. II 61/50 ff., 63 ff.). Auf die Nachfrage der Arbeitslosenver- sicherung, weshalb es zur Kündigung bei der B.________ gekommen sei (act. II 61/23), gab der Beschwerdeführer an, das Unternehmen habe in den Wintermonaten keine Arbeit mehr gehabt, weshalb die Kündigung er- folgt sei. Eine Kopie der Kündigung reichte er nicht ein. Auf den Formularen "Angaben der versicherten Person für den Monat" Juni und Juli 2019 mel- dete der Beschwerdeführer dann, er sei ab dem 3. Juni 2019 bei der B.________ angestellt (act. II 61/16/18). Er wurde per 3. Juni 2019 beim RAV abgemeldet (act. II 61/8). Zwar ist es möglich, dass der Beschwerde- führer ab Juni 2019 in irgendeiner Form (wiederum) für die B.________ tätig gewesen ist (vgl. auch E. 3.5 hiernach). Alleine seine Angaben ge- genüber der Arbeitslosenversicherung reichen jedoch nicht aus, um mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Arbeitsverhält- nis zu beweisen.

E. 3.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die B.________ bereits im Dezember 2018 und Februar 2019 – im Zusam- menhang mit der Berechnung der definitiven Prämien für das Jahr 2018 – zur Lohndeklaration aufgefordert hatte (act. II 2). Nach der Schadenmel- dung vom 22. August 2019 forderte die Beschwerdegegnerin die B.________ mit Schreiben vom 27. August 2019 auf, innert Frist Unterla- gen einzureichen (act. II 3). Auf Gesuch der B.________ wurde diese Frist erstreckt (act. II 12, 13). Am 1. Oktober sowie 23. Oktober 2019 erfolgten Mahnungen, insbesondere wurde das Unternehmen auch auf seine Mitwir- kungspflicht aufmerksam gemacht (act. II 15, 16). Trotz diesen Aufforde- rungen reichte das Unternehmen keine Unterlagen ein. Auch der Be- schwerdeführer liess sich nach einer Aufforderung vom 22. November 2019, Unterlagen einzureichen, innert der bis am 16. Dezember 2019 ge- setzten Frist nicht vernehmen (act. II 18). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 lehnte die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für das angege- bene Ereignis vom 9. August 2019 ab (act. II 19). Gleichentags reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin verschiedene Unterlagen ein (act. II 22). Es ist davon auszugehen, dass sich diese mit der Verfügung gekreuzt haben. Am 25. März 2020 reichte der Beschwerdeführer dann nochmals Unterlagen ein (act. II 42), welche im Vergleich zu den Unterla-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, UV/21/326, Seite 8 gen vom 20. Dezember 2019 – wie nachfolgend aufgezeigt – teilweise wi- dersprüchlich sind.

E. 3.4.1 Am 19. Dezember 2019 (Poststempel), eingegangen bei der Suva am 20. Dezember 2019, reichte der Beschwerdeführer für die Zeit vom

1. August bis 31. Oktober 2018 und vom 1. Juni bis 30. November 2019 Lohnausweise ein (act. II 22/3/4). Am 25. März 2020 sendete er der Be- schwerdegegnerin erneut Lohnausweise für die Zeit vom 1. August bis

31. Oktober 2018 und vom 1. Juni bis 30. November 2019 zu (act. II 42/11/12). Alle Lohnausweise sind auf den 13. Dezember 2019 datiert. Die Lohnausweise, welche der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2019 ein- reichte, sind mit einem Firmenstempel versehen. Diejenigen, welche er am

25. März 2020 für dieselben Zeiträume einreichte, enthalten eine hand- schriftliche Bezeichnung "B.________" (act. II 42/11/12). Es kann sich so- mit nicht um Kopien eines einzigen Originals handeln. Vielmehr ist dies ein Indiz dafür, dass insbesondere die Exemplare des vorliegend massgeben- den Jahres 2019 entweder zu unterschiedlichen Zeitpunkten oder von un- terschiedlichen Personen ausgefertigt wurden. Weiter fällt auf, dass die Lohnausweise für das Jahr 2018 ebenfalls vom 13. Dezember 2019 datie- ren, obwohl die B.________ verpflichtet gewesen wäre, diesen Lohnaus- weis bereits zu Beginn des Jahres 2019 auszustellen (act. II 22/3). Auch dies ist ein Indiz dafür, dass Dokumente erst erstellt wurden, nachdem das Unternehmen und der Beschwerdeführer zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert worden waren.

E. 3.4.2 Am 20. Dezember 2019 und am 25. März 2020 reichte der Be- schwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin jeweils je ein Exemplar von Arbeitsverträgen ein, welche vom 20. Juli 2018 (act. II 22/13 und 42/9) und vom 16. Mai 2019 (act. II 22/14 und 42/10) datieren. Gemäss den am

20. Dezember 2019 eingereichten Arbeitsverträgen haben die B.________ und der Beschwerdeführer einen Monatslohn von Fr. 6'800.-- vereinbart. Im Widerspruch dazu ist auf den am 25. März 2020 eingereichten Arbeitsver- trägen ein Monatslohn von Fr. 6'200.-- eingetragen. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach Aufforderung der Arbeitslosenkasse vom 5. März 2019 (act. II 61/69) keinen Arbeitsvertrag eingereicht hatte, obwohl ein solcher – wäre das Datum vom 20. Juli 2018 echtzeitlich – existiert hät-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, UV/21/326, Seite 9 te. Die Vermutung liegt nahe, dass der Beschwerdeführer den vom 20. Juli 2018 datierenden Arbeitsvertrag damals noch nicht gehabt hat. Es beste- hen somit Anzeichen dafür, dass echtzeitlich keine schriftlichen Arbeitsver- träge vorgelegen haben und diese erst nachträglich ausgestellt worden sind. Der Geschäftsführer C.________ gab in einer Einvernahme vom 27. Fe- bruar 2020 im Rahmen des Konkursverfahrens zu Protokoll, dass allen Mitarbeitern der B.________ per Ende November 2019 gekündigt worden sei, die Unterlagen noch beim Treuhänder seien und nachgereicht würden (act. II 45/2). Trotz Aufforderung der Beschwerdegegnerin reichten aller- dings weder die B.________ noch der Beschwerdeführer eine Kündigung bzw. eine entsprechende Kopie ein, obwohl eine solche vorliegen müsste, wenn ein Arbeitsverhältnis bestanden hätte.

E. 3.4.3 Der Beschwerdeführer reichte am 20. Dezember 2019 und am

25. März 2020 ferner Lohnabrechnungen in Tabellenform ein, auf welchen für die Monate August, September (act. II 22/5/6) und Oktober 2018 (act. II 42/6) sowie Juni und Juli 2019 (act. II 22/9/10) ein Monatslohn von Fr. 6'200.-- brutto eingetragen ist. Für die Monate August bis November 2019 ist (zusätzlich) ein Taggeld von Fr. 4'960.-- vermerkt (act. II 22/9 ff.; act. II 42/1 ff.). Auch hier gibt es Auffälligkeiten. So enthalten die am

20. Dezember 2019 eingereichten Lohnabrechnungen den Vermerk "Be- trag dankend erhalten" und eine Unterschrift. Die Lohnabrechnungen, die der Beschwerdeführer am 25. März 2020 einreichte, enthalten demge- genüber keinen solchen Vermerk. Ein Indiz dafür, dass für den gleichen Zeitraum jeweils verschiedene Versionen von Lohnabrechnungen ausge- fertigt worden sind, besteht auch darin, dass der Beschwerdeführer der Arbeitslosenkasse Lohnabrechnungen des Jahres 2018 zusendete, welche anders gestaltet sind. Laut diesen hatte der Beschwerdeführer zudem nicht jeden Monat den gleichen Bruttolohn: Für August 2018 wurde ein Monats- lohn von Fr. 5'000.--, für September 2018 ein Monatslohn von Fr. 5'600.-- und für Oktober 2018 ein Monatslohn von Fr. 2'400.-- aufgeführt (act. II 61/63 ff.). Entgegen den Angaben auf den Lohnabrechnungen (act. II 42/1 ff.; 61/63 f.) wurden keine sozialversicherungsrechtlichen Beiträge bezahlt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, UV/21/326, Seite 10 Gemäss dem IK-Auszug vom 4. März 2020 rechnete die B.________ für den Beschwerdeführer weder für das Jahr 2018 noch für das Jahr 2019 sozialversicherungsrechtliche Beiträge ab (act. II 40/2 f.). Weiter ist kein Lohnfluss nachgewiesen. Trotz Aufforderung reichte der Beschwerdeführer keine Bankauszüge ein, auf welchen Lohnauszahlungen der B.________ ersichtlich wären. Mit den am 20. Dezember 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Lohnabrechnungen mit dem Vermerk "Betrag dankend erhalten" vermag der Beschwerdeführer keine Barauszah- lung zu beweisen. Die am 25. März 2020 eingereichten Lohnabrechnungen enthalten keinen solchen Vermerk. Auch die Abklärungen der Beschwer- degegnerin bei den Steuerbehörden ergaben keine neuen Erkenntnisse. Der Beschwerdeführer, welcher bis am 1. Januar 2019 im Kanton …. wohnhaft war (act. II 39), wurde dort amtlich veranlagt (act. II 52) und im Kanton Bern lagen keine Steuerangaben vor (act. II 39).

E. 3.4.4 Der Beschwerdeführer führte im Schreiben vom 23. März 2020 Ar- beitskollegen auf (act. II 43), welche sich über sein Arbeitsverhältnis zur B.________ äussern sollten. Diese liessen sich auf Nachfrage der Be- schwerdegegnerin (act. II 49, 50, 55, 58, 64) jedoch nicht vernehmen. Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nunmehr eingereichten Dokument, welches laut Beschwerdeführer von den "Zeugen" unterzeichnet sein soll, kommt sehr geringer Beweiswert zu. Es lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob mit der B.________ ein Arbeitsverhältnis bestanden hat oder ob der Beschwerdeführer in einer anderen Form für diese tätig gewesen ist. Aus- serdem lassen sich die Unterzeichnenden nicht identifizieren. Schliesslich werden drei Personen genannt, es liegen aber lediglich zwei Unterschriften vor.

E. 3.5 Nach dem Dargelegten liegen zahlreiche Ungereimtheiten vor. Die B.________ hat sich trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vernehmen las- sen. Die Dokumente, welche der Beschwerdeführer bei der Beschwerde- gegnerin einreichte, widersprechen sich inhaltlich und stimmen teilweise auch nicht mit denjenigen überein, welche er bei der Arbeitslosenkasse einreichte. Es bestehen Indizien dafür, dass die Dokumente nicht echtzeit- lich, sondern erst nachträglich erstellt worden sind. Der Sitz der B.________ befand sich seit 2016 an der "..., c/o A.________, ..." (vgl. act.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, UV/21/326, Seite 11 II 61/88 f. [der Beschwerdeführer ist gemäss Zentraler Personenverwaltung {ZPV} per 1. April 2022 erneut schriftenpolizeilich an dieser Adresse ge- meldet]), und die Vermutung liegt nahe, dass der Beschwerdeführer zu diesem Unternehmen eine Nähe hatte, welche ihm unter anderem in Bezug auf das Erstellen der eingereichten Unterlagen eine Einflussnahme ermög- lichte. Weiter ist kein Lohnfluss belegt. Es mag sein, dass der Beschwerde- führer in irgendeiner Form für die B.________ tätig gewesen ist, es bleibt jedoch unklar, um welche Art der Zusammenarbeit es sich dabei gehandelt hat. Jedenfalls ist eine Tätigkeit als Arbeitnehmer der B.________ im Zeit- punkt des angegebenen Ereignisses vom 9. August 2019 nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Da die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers nicht erstellt ist, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leis- tungspflicht für das angegebene Ereignis vom 9. August 2019 (act. II 1) zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, UV/21/326, Seite 12 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  2. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG; Wegzug aus dem Kanton Bern während Rechts- hängigkeit ist diesbezüglich irrelevant [sog. perpetuatio fori]). Die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann offenbleiben, ob die Beschwerde rechtmässig unterzeichnet wurde und darauf eingetreten werden kann. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, UV/21/326, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. März 2021 (act. II 71). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Be- schwerdegegnerin für das angegebene Ereignis vom 9. August 2019 (act. II 1) und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob zwischen der B.________, welche die Unfallmeldung vornahm, und dem Beschwerdefüh- rer ein Anstellungsverhältnis bestanden hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Gemäss Art. 1a lit. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind nach diesem Gesetz obliga- torisch versichert die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einsch- liesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Die Versicherung be- ginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitneh- mer sich auf den Weg zur Arbeit begibt (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 UVG). Als Ar- beitnehmer im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gilt nach Art. 1 der Ver- ordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) diejenige Person, welche eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ausübt (vgl. Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 if. der Verordnung vorn 31. Oktober 1947 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Gemäss Art. 10 ATSG gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz erhalten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, UV/21/326, Seite 5 Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehmers, an den es für die Un- terstellung unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vor- übergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch kei- ne einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Arbeit- nehmereigenschaft ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Um- stände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGE 141 V 313 E. 2 S. 314; SVR 2020 UV Nr. 22 S. 86 E. 2.3 und 2.4, 2015 UV Nr. 7 S. 28 E. 7). 2.2 2.2.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 2.2.2 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2021 UV Nr. 27 S. 129 E. 2.2.2). Für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, UV/21/326, Seite 6 eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208).
  4. 3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei für die B.________ tätig gewesen. Es sei nicht seine Schuld, dass seine ehemali- ge Arbeitgeberin ihre Pflicht nicht erfüllt habe; er habe einen Arbeitsvertrag gehabt. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, weder das geltend gemachte Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ noch das angebliche Ereignis vom 9. August 2019 seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. 3.2 Laut Unfallmeldung vom 22. August 2019 war der Beschwerdefüh- rer seit dem 1. Januar 2018 als ... für die B.________ mit einem Pensum von 100 % und für einen Monatslohn von Fr. 6'800.-- tätig. Am 9. August 2019, um 11.00 Uhr, sei ihm bei der Demontage eines ... ein ... von oben auf den Kopf gefallen, und er sei in der Folge mit dem Kopf gegen das ... geschlagen; als Verletzung habe er eine Kontusion erlitten (act. II 1). Vorab ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer beim obgenannten Unternehmen im Zeitpunkt des geltend gemachten Ereignisses als Arbeitnehmer tätig gewe- sen ist (vgl. E. 2.1 hiervor). Denn die Beschwerdegegnerin ist lediglich leis- tungspflichtig, wenn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (vgl. E. 2.2.1 hier- vor). 3.3 Gemäss den Akten der Arbeitslosenversicherung meldete sich der Beschwerdeführer am 1. Februar 2019 bei der Regionalen Arbeitsvermitt- lung (RAV) an (act. II 61/102 f.) und stellte einen Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung (ALE; act. II 61/106 ff.). Darin nannte er frühere Arbeitgeber: Er habe vom 15. Mai bis 12. Dezember 2017 für die E.________ in Liquida- tion, ..., und vom 1. Januar bis 12. Oktober 2018 für die B.________ sowie vom 19. Oktober 2018 bis 11. Januar 2019 für die F.________ AG gearbei- tet (act. II 61/106 ff.). In der Folge holte die Arbeitslosenversicherung, Ar- beitslosenkasse des Kantons …., Unterlagen zu den geltend gemachten Arbeitsverhältnissen ein. Unter anderem wurden eine Arbeitgeberbeschei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, UV/21/326, Seite 7 nigung der B.________ und Lohnabrechnungen das Jahr 2018 betreffend eingereicht (act. II 61/50 ff., 63 ff.). Auf die Nachfrage der Arbeitslosenver- sicherung, weshalb es zur Kündigung bei der B.________ gekommen sei (act. II 61/23), gab der Beschwerdeführer an, das Unternehmen habe in den Wintermonaten keine Arbeit mehr gehabt, weshalb die Kündigung er- folgt sei. Eine Kopie der Kündigung reichte er nicht ein. Auf den Formularen "Angaben der versicherten Person für den Monat" Juni und Juli 2019 mel- dete der Beschwerdeführer dann, er sei ab dem 3. Juni 2019 bei der B.________ angestellt (act. II 61/16/18). Er wurde per 3. Juni 2019 beim RAV abgemeldet (act. II 61/8). Zwar ist es möglich, dass der Beschwerde- führer ab Juni 2019 in irgendeiner Form (wiederum) für die B.________ tätig gewesen ist (vgl. auch E. 3.5 hiernach). Alleine seine Angaben ge- genüber der Arbeitslosenversicherung reichen jedoch nicht aus, um mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Arbeitsverhält- nis zu beweisen. 3.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die B.________ bereits im Dezember 2018 und Februar 2019 – im Zusam- menhang mit der Berechnung der definitiven Prämien für das Jahr 2018 – zur Lohndeklaration aufgefordert hatte (act. II 2). Nach der Schadenmel- dung vom 22. August 2019 forderte die Beschwerdegegnerin die B.________ mit Schreiben vom 27. August 2019 auf, innert Frist Unterla- gen einzureichen (act. II 3). Auf Gesuch der B.________ wurde diese Frist erstreckt (act. II 12, 13). Am 1. Oktober sowie 23. Oktober 2019 erfolgten Mahnungen, insbesondere wurde das Unternehmen auch auf seine Mitwir- kungspflicht aufmerksam gemacht (act. II 15, 16). Trotz diesen Aufforde- rungen reichte das Unternehmen keine Unterlagen ein. Auch der Be- schwerdeführer liess sich nach einer Aufforderung vom 22. November 2019, Unterlagen einzureichen, innert der bis am 16. Dezember 2019 ge- setzten Frist nicht vernehmen (act. II 18). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 lehnte die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für das angege- bene Ereignis vom 9. August 2019 ab (act. II 19). Gleichentags reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin verschiedene Unterlagen ein (act. II 22). Es ist davon auszugehen, dass sich diese mit der Verfügung gekreuzt haben. Am 25. März 2020 reichte der Beschwerdeführer dann nochmals Unterlagen ein (act. II 42), welche im Vergleich zu den Unterla- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, UV/21/326, Seite 8 gen vom 20. Dezember 2019 – wie nachfolgend aufgezeigt – teilweise wi- dersprüchlich sind. 3.4.1 Am 19. Dezember 2019 (Poststempel), eingegangen bei der Suva am 20. Dezember 2019, reichte der Beschwerdeführer für die Zeit vom
  5. August bis 31. Oktober 2018 und vom 1. Juni bis 30. November 2019 Lohnausweise ein (act. II 22/3/4). Am 25. März 2020 sendete er der Be- schwerdegegnerin erneut Lohnausweise für die Zeit vom 1. August bis
  6. Oktober 2018 und vom 1. Juni bis 30. November 2019 zu (act. II 42/11/12). Alle Lohnausweise sind auf den 13. Dezember 2019 datiert. Die Lohnausweise, welche der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2019 ein- reichte, sind mit einem Firmenstempel versehen. Diejenigen, welche er am
  7. März 2020 für dieselben Zeiträume einreichte, enthalten eine hand- schriftliche Bezeichnung "B.________" (act. II 42/11/12). Es kann sich so- mit nicht um Kopien eines einzigen Originals handeln. Vielmehr ist dies ein Indiz dafür, dass insbesondere die Exemplare des vorliegend massgeben- den Jahres 2019 entweder zu unterschiedlichen Zeitpunkten oder von un- terschiedlichen Personen ausgefertigt wurden. Weiter fällt auf, dass die Lohnausweise für das Jahr 2018 ebenfalls vom 13. Dezember 2019 datie- ren, obwohl die B.________ verpflichtet gewesen wäre, diesen Lohnaus- weis bereits zu Beginn des Jahres 2019 auszustellen (act. II 22/3). Auch dies ist ein Indiz dafür, dass Dokumente erst erstellt wurden, nachdem das Unternehmen und der Beschwerdeführer zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert worden waren. 3.4.2 Am 20. Dezember 2019 und am 25. März 2020 reichte der Be- schwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin jeweils je ein Exemplar von Arbeitsverträgen ein, welche vom 20. Juli 2018 (act. II 22/13 und 42/9) und vom 16. Mai 2019 (act. II 22/14 und 42/10) datieren. Gemäss den am
  8. Dezember 2019 eingereichten Arbeitsverträgen haben die B.________ und der Beschwerdeführer einen Monatslohn von Fr. 6'800.-- vereinbart. Im Widerspruch dazu ist auf den am 25. März 2020 eingereichten Arbeitsver- trägen ein Monatslohn von Fr. 6'200.-- eingetragen. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach Aufforderung der Arbeitslosenkasse vom 5. März 2019 (act. II 61/69) keinen Arbeitsvertrag eingereicht hatte, obwohl ein solcher – wäre das Datum vom 20. Juli 2018 echtzeitlich – existiert hät- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, UV/21/326, Seite 9 te. Die Vermutung liegt nahe, dass der Beschwerdeführer den vom 20. Juli 2018 datierenden Arbeitsvertrag damals noch nicht gehabt hat. Es beste- hen somit Anzeichen dafür, dass echtzeitlich keine schriftlichen Arbeitsver- träge vorgelegen haben und diese erst nachträglich ausgestellt worden sind. Der Geschäftsführer C.________ gab in einer Einvernahme vom 27. Fe- bruar 2020 im Rahmen des Konkursverfahrens zu Protokoll, dass allen Mitarbeitern der B.________ per Ende November 2019 gekündigt worden sei, die Unterlagen noch beim Treuhänder seien und nachgereicht würden (act. II 45/2). Trotz Aufforderung der Beschwerdegegnerin reichten aller- dings weder die B.________ noch der Beschwerdeführer eine Kündigung bzw. eine entsprechende Kopie ein, obwohl eine solche vorliegen müsste, wenn ein Arbeitsverhältnis bestanden hätte. 3.4.3 Der Beschwerdeführer reichte am 20. Dezember 2019 und am
  9. März 2020 ferner Lohnabrechnungen in Tabellenform ein, auf welchen für die Monate August, September (act. II 22/5/6) und Oktober 2018 (act. II 42/6) sowie Juni und Juli 2019 (act. II 22/9/10) ein Monatslohn von Fr. 6'200.-- brutto eingetragen ist. Für die Monate August bis November 2019 ist (zusätzlich) ein Taggeld von Fr. 4'960.-- vermerkt (act. II 22/9 ff.; act. II 42/1 ff.). Auch hier gibt es Auffälligkeiten. So enthalten die am
  10. Dezember 2019 eingereichten Lohnabrechnungen den Vermerk "Be- trag dankend erhalten" und eine Unterschrift. Die Lohnabrechnungen, die der Beschwerdeführer am 25. März 2020 einreichte, enthalten demge- genüber keinen solchen Vermerk. Ein Indiz dafür, dass für den gleichen Zeitraum jeweils verschiedene Versionen von Lohnabrechnungen ausge- fertigt worden sind, besteht auch darin, dass der Beschwerdeführer der Arbeitslosenkasse Lohnabrechnungen des Jahres 2018 zusendete, welche anders gestaltet sind. Laut diesen hatte der Beschwerdeführer zudem nicht jeden Monat den gleichen Bruttolohn: Für August 2018 wurde ein Monats- lohn von Fr. 5'000.--, für September 2018 ein Monatslohn von Fr. 5'600.-- und für Oktober 2018 ein Monatslohn von Fr. 2'400.-- aufgeführt (act. II 61/63 ff.). Entgegen den Angaben auf den Lohnabrechnungen (act. II 42/1 ff.; 61/63 f.) wurden keine sozialversicherungsrechtlichen Beiträge bezahlt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, UV/21/326, Seite 10 Gemäss dem IK-Auszug vom 4. März 2020 rechnete die B.________ für den Beschwerdeführer weder für das Jahr 2018 noch für das Jahr 2019 sozialversicherungsrechtliche Beiträge ab (act. II 40/2 f.). Weiter ist kein Lohnfluss nachgewiesen. Trotz Aufforderung reichte der Beschwerdeführer keine Bankauszüge ein, auf welchen Lohnauszahlungen der B.________ ersichtlich wären. Mit den am 20. Dezember 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Lohnabrechnungen mit dem Vermerk "Betrag dankend erhalten" vermag der Beschwerdeführer keine Barauszah- lung zu beweisen. Die am 25. März 2020 eingereichten Lohnabrechnungen enthalten keinen solchen Vermerk. Auch die Abklärungen der Beschwer- degegnerin bei den Steuerbehörden ergaben keine neuen Erkenntnisse. Der Beschwerdeführer, welcher bis am 1. Januar 2019 im Kanton …. wohnhaft war (act. II 39), wurde dort amtlich veranlagt (act. II 52) und im Kanton Bern lagen keine Steuerangaben vor (act. II 39). 3.4.4 Der Beschwerdeführer führte im Schreiben vom 23. März 2020 Ar- beitskollegen auf (act. II 43), welche sich über sein Arbeitsverhältnis zur B.________ äussern sollten. Diese liessen sich auf Nachfrage der Be- schwerdegegnerin (act. II 49, 50, 55, 58, 64) jedoch nicht vernehmen. Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nunmehr eingereichten Dokument, welches laut Beschwerdeführer von den "Zeugen" unterzeichnet sein soll, kommt sehr geringer Beweiswert zu. Es lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob mit der B.________ ein Arbeitsverhältnis bestanden hat oder ob der Beschwerdeführer in einer anderen Form für diese tätig gewesen ist. Aus- serdem lassen sich die Unterzeichnenden nicht identifizieren. Schliesslich werden drei Personen genannt, es liegen aber lediglich zwei Unterschriften vor. 3.5 Nach dem Dargelegten liegen zahlreiche Ungereimtheiten vor. Die B.________ hat sich trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vernehmen las- sen. Die Dokumente, welche der Beschwerdeführer bei der Beschwerde- gegnerin einreichte, widersprechen sich inhaltlich und stimmen teilweise auch nicht mit denjenigen überein, welche er bei der Arbeitslosenkasse einreichte. Es bestehen Indizien dafür, dass die Dokumente nicht echtzeit- lich, sondern erst nachträglich erstellt worden sind. Der Sitz der B.________ befand sich seit 2016 an der "..., c/o A.________, ..." (vgl. act. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, UV/21/326, Seite 11 II 61/88 f. [der Beschwerdeführer ist gemäss Zentraler Personenverwaltung {ZPV} per 1. April 2022 erneut schriftenpolizeilich an dieser Adresse ge- meldet]), und die Vermutung liegt nahe, dass der Beschwerdeführer zu diesem Unternehmen eine Nähe hatte, welche ihm unter anderem in Bezug auf das Erstellen der eingereichten Unterlagen eine Einflussnahme ermög- lichte. Weiter ist kein Lohnfluss belegt. Es mag sein, dass der Beschwerde- führer in irgendeiner Form für die B.________ tätig gewesen ist, es bleibt jedoch unklar, um welche Art der Zusammenarbeit es sich dabei gehandelt hat. Jedenfalls ist eine Tätigkeit als Arbeitnehmer der B.________ im Zeit- punkt des angegebenen Ereignisses vom 9. August 2019 nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Da die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers nicht erstellt ist, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leis- tungspflicht für das angegebene Ereignis vom 9. August 2019 (act. II 1) zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
  11. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  13. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, UV/21/326, Seite 12
  14. Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 326 UV WIS/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Juni 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. März 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, UV/21/326, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1995 geborene A.________ (Beschwerdeführer) liess am 22. August 2019 durch die B.________ (Geschäftsführer mit Einzelunterschrift: C.________; B.________ en liquidation [Akten der Schweizerischen Un- fallversicherungsanstalt {Suva bzw. Beschwerdegegnerin; act. II} 37]; Kon- kurseröffnung am TT. MM 2020, geschlossen am TT. MM 2021, gelöscht am TT. MM 2021 [www.rc.fr.ch]) bei der Suva melden, er habe am 9. Au- gust 2019 einen Unfall erlitten (act. II 1). Die Suva forderte das Unterneh- men mit Schreiben vom 27. August 2019 auf, Unterlagen bezüglich des Mitarbeiters seit 1. Januar 2018 (Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Bank- bzw. Postauszüge der Lohnüberweisungen, Arbeitsrapporte, BVG- Police, Krankentaggeldpolice) einzureichen (act. II 3) und holte die Berichte des Spitals D.________ vom 15. und 16. August 2019 ein (act. II 8, 11). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 (act. II 16) und vom 22. November 2019 (act. II 18) forderte die Suva das Unternehmen und A.________ auf, innert Frist Unterlagen einzureichen und machte sie auf ihre Mitwirkungspflichten aufmerksam. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 (Poststempel), einge- gangen bei der Suva am 20. Dezember 2019, reichte A.________ ver- schiedene Unterlagen ein (act. II 22). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 lehnte die Suva für das geltend gemachte Ereignis vom 9. August 2019 den Anspruch auf Versicherungsleistungen ab mit der Begründung, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen, dass A.________ im Zeitpunkt des geltend gemachten Ereignisses vom 9. August 2019 für die B.________ zu den auf der Schadenmeldung angegebenen Konditio- nen tätig gewesen sei (act. II 19). Am 3. Februar 2020 erhob A.________ Einsprache (act. II 25). Die Suva nahm weitere Abklärungen vor (act. II 30, 31, 39, 40, 46 ff., 65), u.a. forderte sie die angegebenen Zeugen zur Be- antwortung von Fragen zur Tätigkeit für die B.________ auf (act. II 49, 50, 58, 64). Ferner holte die Suva die Akten der Arbeitslosenversicherung ein (act. II 61). Mit Entscheid vom 22. März 2021 wies die Suva die Einsprache ab (act. II 71).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, UV/21/326, Seite 3 B. Am 5. Mai 2021 (Poststempel) erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, der angefoch- tene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien im Zusammen- hang mit dem Ereignis vom 9. August 2019 die gesetzlichen UV-Leistungen zu erbringen. Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 schloss die Suva auf Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei und verzichtete auf eine umfas- sende Beschwerdeantwort. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG; Wegzug aus dem Kanton Bern während Rechts- hängigkeit ist diesbezüglich irrelevant [sog. perpetuatio fori]). Die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann offenbleiben, ob die Beschwerde rechtmässig unterzeichnet wurde und darauf eingetreten werden kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, UV/21/326, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. März 2021 (act. II 71). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Be- schwerdegegnerin für das angegebene Ereignis vom 9. August 2019 (act. II

1) und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob zwischen der B.________, welche die Unfallmeldung vornahm, und dem Beschwerdefüh- rer ein Anstellungsverhältnis bestanden hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a lit. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind nach diesem Gesetz obliga- torisch versichert die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einsch- liesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Die Versicherung be- ginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitneh- mer sich auf den Weg zur Arbeit begibt (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 UVG). Als Ar- beitnehmer im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gilt nach Art. 1 der Ver- ordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) diejenige Person, welche eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ausübt (vgl. Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 if. der Verordnung vorn 31. Oktober 1947 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Gemäss Art. 10 ATSG gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz erhalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, UV/21/326, Seite 5 Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehmers, an den es für die Un- terstellung unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vor- übergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch kei- ne einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Arbeit- nehmereigenschaft ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Um- stände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGE 141 V 313 E. 2 S. 314; SVR 2020 UV Nr. 22 S. 86 E. 2.3 und 2.4, 2015 UV Nr. 7 S. 28 E. 7). 2.2 2.2.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 2.2.2 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2021 UV Nr. 27 S. 129 E. 2.2.2). Für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, UV/21/326, Seite 6 eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei für die B.________ tätig gewesen. Es sei nicht seine Schuld, dass seine ehemali- ge Arbeitgeberin ihre Pflicht nicht erfüllt habe; er habe einen Arbeitsvertrag gehabt. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, weder das geltend gemachte Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ noch das angebliche Ereignis vom 9. August 2019 seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. 3.2 Laut Unfallmeldung vom 22. August 2019 war der Beschwerdefüh- rer seit dem 1. Januar 2018 als ... für die B.________ mit einem Pensum von 100 % und für einen Monatslohn von Fr. 6'800.-- tätig. Am 9. August 2019, um 11.00 Uhr, sei ihm bei der Demontage eines ... ein ... von oben auf den Kopf gefallen, und er sei in der Folge mit dem Kopf gegen das ... geschlagen; als Verletzung habe er eine Kontusion erlitten (act. II 1). Vorab ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer beim obgenannten Unternehmen im Zeitpunkt des geltend gemachten Ereignisses als Arbeitnehmer tätig gewe- sen ist (vgl. E. 2.1 hiervor). Denn die Beschwerdegegnerin ist lediglich leis- tungspflichtig, wenn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (vgl. E. 2.2.1 hier- vor). 3.3 Gemäss den Akten der Arbeitslosenversicherung meldete sich der Beschwerdeführer am 1. Februar 2019 bei der Regionalen Arbeitsvermitt- lung (RAV) an (act. II 61/102 f.) und stellte einen Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung (ALE; act. II 61/106 ff.). Darin nannte er frühere Arbeitgeber: Er habe vom 15. Mai bis 12. Dezember 2017 für die E.________ in Liquida- tion, ..., und vom 1. Januar bis 12. Oktober 2018 für die B.________ sowie vom 19. Oktober 2018 bis 11. Januar 2019 für die F.________ AG gearbei- tet (act. II 61/106 ff.). In der Folge holte die Arbeitslosenversicherung, Ar- beitslosenkasse des Kantons …., Unterlagen zu den geltend gemachten Arbeitsverhältnissen ein. Unter anderem wurden eine Arbeitgeberbeschei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, UV/21/326, Seite 7 nigung der B.________ und Lohnabrechnungen das Jahr 2018 betreffend eingereicht (act. II 61/50 ff., 63 ff.). Auf die Nachfrage der Arbeitslosenver- sicherung, weshalb es zur Kündigung bei der B.________ gekommen sei (act. II 61/23), gab der Beschwerdeführer an, das Unternehmen habe in den Wintermonaten keine Arbeit mehr gehabt, weshalb die Kündigung er- folgt sei. Eine Kopie der Kündigung reichte er nicht ein. Auf den Formularen "Angaben der versicherten Person für den Monat" Juni und Juli 2019 mel- dete der Beschwerdeführer dann, er sei ab dem 3. Juni 2019 bei der B.________ angestellt (act. II 61/16/18). Er wurde per 3. Juni 2019 beim RAV abgemeldet (act. II 61/8). Zwar ist es möglich, dass der Beschwerde- führer ab Juni 2019 in irgendeiner Form (wiederum) für die B.________ tätig gewesen ist (vgl. auch E. 3.5 hiernach). Alleine seine Angaben ge- genüber der Arbeitslosenversicherung reichen jedoch nicht aus, um mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Arbeitsverhält- nis zu beweisen. 3.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die B.________ bereits im Dezember 2018 und Februar 2019 – im Zusam- menhang mit der Berechnung der definitiven Prämien für das Jahr 2018 – zur Lohndeklaration aufgefordert hatte (act. II 2). Nach der Schadenmel- dung vom 22. August 2019 forderte die Beschwerdegegnerin die B.________ mit Schreiben vom 27. August 2019 auf, innert Frist Unterla- gen einzureichen (act. II 3). Auf Gesuch der B.________ wurde diese Frist erstreckt (act. II 12, 13). Am 1. Oktober sowie 23. Oktober 2019 erfolgten Mahnungen, insbesondere wurde das Unternehmen auch auf seine Mitwir- kungspflicht aufmerksam gemacht (act. II 15, 16). Trotz diesen Aufforde- rungen reichte das Unternehmen keine Unterlagen ein. Auch der Be- schwerdeführer liess sich nach einer Aufforderung vom 22. November 2019, Unterlagen einzureichen, innert der bis am 16. Dezember 2019 ge- setzten Frist nicht vernehmen (act. II 18). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 lehnte die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für das angege- bene Ereignis vom 9. August 2019 ab (act. II 19). Gleichentags reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin verschiedene Unterlagen ein (act. II 22). Es ist davon auszugehen, dass sich diese mit der Verfügung gekreuzt haben. Am 25. März 2020 reichte der Beschwerdeführer dann nochmals Unterlagen ein (act. II 42), welche im Vergleich zu den Unterla-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, UV/21/326, Seite 8 gen vom 20. Dezember 2019 – wie nachfolgend aufgezeigt – teilweise wi- dersprüchlich sind. 3.4.1 Am 19. Dezember 2019 (Poststempel), eingegangen bei der Suva am 20. Dezember 2019, reichte der Beschwerdeführer für die Zeit vom

1. August bis 31. Oktober 2018 und vom 1. Juni bis 30. November 2019 Lohnausweise ein (act. II 22/3/4). Am 25. März 2020 sendete er der Be- schwerdegegnerin erneut Lohnausweise für die Zeit vom 1. August bis

31. Oktober 2018 und vom 1. Juni bis 30. November 2019 zu (act. II 42/11/12). Alle Lohnausweise sind auf den 13. Dezember 2019 datiert. Die Lohnausweise, welche der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2019 ein- reichte, sind mit einem Firmenstempel versehen. Diejenigen, welche er am

25. März 2020 für dieselben Zeiträume einreichte, enthalten eine hand- schriftliche Bezeichnung "B.________" (act. II 42/11/12). Es kann sich so- mit nicht um Kopien eines einzigen Originals handeln. Vielmehr ist dies ein Indiz dafür, dass insbesondere die Exemplare des vorliegend massgeben- den Jahres 2019 entweder zu unterschiedlichen Zeitpunkten oder von un- terschiedlichen Personen ausgefertigt wurden. Weiter fällt auf, dass die Lohnausweise für das Jahr 2018 ebenfalls vom 13. Dezember 2019 datie- ren, obwohl die B.________ verpflichtet gewesen wäre, diesen Lohnaus- weis bereits zu Beginn des Jahres 2019 auszustellen (act. II 22/3). Auch dies ist ein Indiz dafür, dass Dokumente erst erstellt wurden, nachdem das Unternehmen und der Beschwerdeführer zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert worden waren. 3.4.2 Am 20. Dezember 2019 und am 25. März 2020 reichte der Be- schwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin jeweils je ein Exemplar von Arbeitsverträgen ein, welche vom 20. Juli 2018 (act. II 22/13 und 42/9) und vom 16. Mai 2019 (act. II 22/14 und 42/10) datieren. Gemäss den am

20. Dezember 2019 eingereichten Arbeitsverträgen haben die B.________ und der Beschwerdeführer einen Monatslohn von Fr. 6'800.-- vereinbart. Im Widerspruch dazu ist auf den am 25. März 2020 eingereichten Arbeitsver- trägen ein Monatslohn von Fr. 6'200.-- eingetragen. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach Aufforderung der Arbeitslosenkasse vom 5. März 2019 (act. II 61/69) keinen Arbeitsvertrag eingereicht hatte, obwohl ein solcher – wäre das Datum vom 20. Juli 2018 echtzeitlich – existiert hät-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, UV/21/326, Seite 9 te. Die Vermutung liegt nahe, dass der Beschwerdeführer den vom 20. Juli 2018 datierenden Arbeitsvertrag damals noch nicht gehabt hat. Es beste- hen somit Anzeichen dafür, dass echtzeitlich keine schriftlichen Arbeitsver- träge vorgelegen haben und diese erst nachträglich ausgestellt worden sind. Der Geschäftsführer C.________ gab in einer Einvernahme vom 27. Fe- bruar 2020 im Rahmen des Konkursverfahrens zu Protokoll, dass allen Mitarbeitern der B.________ per Ende November 2019 gekündigt worden sei, die Unterlagen noch beim Treuhänder seien und nachgereicht würden (act. II 45/2). Trotz Aufforderung der Beschwerdegegnerin reichten aller- dings weder die B.________ noch der Beschwerdeführer eine Kündigung bzw. eine entsprechende Kopie ein, obwohl eine solche vorliegen müsste, wenn ein Arbeitsverhältnis bestanden hätte. 3.4.3 Der Beschwerdeführer reichte am 20. Dezember 2019 und am

25. März 2020 ferner Lohnabrechnungen in Tabellenform ein, auf welchen für die Monate August, September (act. II 22/5/6) und Oktober 2018 (act. II 42/6) sowie Juni und Juli 2019 (act. II 22/9/10) ein Monatslohn von Fr. 6'200.-- brutto eingetragen ist. Für die Monate August bis November 2019 ist (zusätzlich) ein Taggeld von Fr. 4'960.-- vermerkt (act. II 22/9 ff.; act. II 42/1 ff.). Auch hier gibt es Auffälligkeiten. So enthalten die am

20. Dezember 2019 eingereichten Lohnabrechnungen den Vermerk "Be- trag dankend erhalten" und eine Unterschrift. Die Lohnabrechnungen, die der Beschwerdeführer am 25. März 2020 einreichte, enthalten demge- genüber keinen solchen Vermerk. Ein Indiz dafür, dass für den gleichen Zeitraum jeweils verschiedene Versionen von Lohnabrechnungen ausge- fertigt worden sind, besteht auch darin, dass der Beschwerdeführer der Arbeitslosenkasse Lohnabrechnungen des Jahres 2018 zusendete, welche anders gestaltet sind. Laut diesen hatte der Beschwerdeführer zudem nicht jeden Monat den gleichen Bruttolohn: Für August 2018 wurde ein Monats- lohn von Fr. 5'000.--, für September 2018 ein Monatslohn von Fr. 5'600.-- und für Oktober 2018 ein Monatslohn von Fr. 2'400.-- aufgeführt (act. II 61/63 ff.). Entgegen den Angaben auf den Lohnabrechnungen (act. II 42/1 ff.; 61/63 f.) wurden keine sozialversicherungsrechtlichen Beiträge bezahlt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, UV/21/326, Seite 10 Gemäss dem IK-Auszug vom 4. März 2020 rechnete die B.________ für den Beschwerdeführer weder für das Jahr 2018 noch für das Jahr 2019 sozialversicherungsrechtliche Beiträge ab (act. II 40/2 f.). Weiter ist kein Lohnfluss nachgewiesen. Trotz Aufforderung reichte der Beschwerdeführer keine Bankauszüge ein, auf welchen Lohnauszahlungen der B.________ ersichtlich wären. Mit den am 20. Dezember 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Lohnabrechnungen mit dem Vermerk "Betrag dankend erhalten" vermag der Beschwerdeführer keine Barauszah- lung zu beweisen. Die am 25. März 2020 eingereichten Lohnabrechnungen enthalten keinen solchen Vermerk. Auch die Abklärungen der Beschwer- degegnerin bei den Steuerbehörden ergaben keine neuen Erkenntnisse. Der Beschwerdeführer, welcher bis am 1. Januar 2019 im Kanton …. wohnhaft war (act. II 39), wurde dort amtlich veranlagt (act. II 52) und im Kanton Bern lagen keine Steuerangaben vor (act. II 39). 3.4.4 Der Beschwerdeführer führte im Schreiben vom 23. März 2020 Ar- beitskollegen auf (act. II 43), welche sich über sein Arbeitsverhältnis zur B.________ äussern sollten. Diese liessen sich auf Nachfrage der Be- schwerdegegnerin (act. II 49, 50, 55, 58, 64) jedoch nicht vernehmen. Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nunmehr eingereichten Dokument, welches laut Beschwerdeführer von den "Zeugen" unterzeichnet sein soll, kommt sehr geringer Beweiswert zu. Es lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob mit der B.________ ein Arbeitsverhältnis bestanden hat oder ob der Beschwerdeführer in einer anderen Form für diese tätig gewesen ist. Aus- serdem lassen sich die Unterzeichnenden nicht identifizieren. Schliesslich werden drei Personen genannt, es liegen aber lediglich zwei Unterschriften vor. 3.5 Nach dem Dargelegten liegen zahlreiche Ungereimtheiten vor. Die B.________ hat sich trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vernehmen las- sen. Die Dokumente, welche der Beschwerdeführer bei der Beschwerde- gegnerin einreichte, widersprechen sich inhaltlich und stimmen teilweise auch nicht mit denjenigen überein, welche er bei der Arbeitslosenkasse einreichte. Es bestehen Indizien dafür, dass die Dokumente nicht echtzeit- lich, sondern erst nachträglich erstellt worden sind. Der Sitz der B.________ befand sich seit 2016 an der "..., c/o A.________, ..." (vgl. act.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, UV/21/326, Seite 11 II 61/88 f. [der Beschwerdeführer ist gemäss Zentraler Personenverwaltung {ZPV} per 1. April 2022 erneut schriftenpolizeilich an dieser Adresse ge- meldet]), und die Vermutung liegt nahe, dass der Beschwerdeführer zu diesem Unternehmen eine Nähe hatte, welche ihm unter anderem in Bezug auf das Erstellen der eingereichten Unterlagen eine Einflussnahme ermög- lichte. Weiter ist kein Lohnfluss belegt. Es mag sein, dass der Beschwerde- führer in irgendeiner Form für die B.________ tätig gewesen ist, es bleibt jedoch unklar, um welche Art der Zusammenarbeit es sich dabei gehandelt hat. Jedenfalls ist eine Tätigkeit als Arbeitnehmer der B.________ im Zeit- punkt des angegebenen Ereignisses vom 9. August 2019 nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Da die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers nicht erstellt ist, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leis- tungspflicht für das angegebene Ereignis vom 9. August 2019 (act. II 1) zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, UV/21/326, Seite 12 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.