Einspracheentscheid vom 6. April 2021
Sachverhalt
A. Der 1945 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) betreibt ein Einzelunternehmen (Beschwerde, S. 1 Mitte), gemäss Telefon- bucheintrag ein … (vgl. <www.search.ch> betreffend den Versicherten). Er ist zudem zu (nunmehr noch) 50 % an der C.________ GmbH beteiligt, welche einerseits den … sowie … und andererseits die … bezweckt. Diese Beteiligung hat der Versicherte von Beginn an als Geschäftsvermögen sei- nes Einzelunternehmens geführt (Beschwerde, S. 1 Mitte; Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Bern betreffend die C.________ GmbH, abrufbar unter <www.zefix.ch>). Mit zwei Verfügungen vom 15. Februar 2021 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) gestützt auf die Steu- ermeldungen vom 19. Januar 2021 (Einkommen aus selbstständiger Er- werbstätigkeit pro 2018 von Fr. 70'423.-- und pro 2019 von Fr. 447'145.--) dessen für die Jahre 2018 und 2019 als Selbstständigerwerbender zu ent- richtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, Beiträge an die Familienaus- gleichskasse sowie Verwaltungskostenbeiträge auf Fr. 6'288.20 (2018) bzw. 49'114.95 (2019) fest (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 6 f.). Mit Einsprache vom 2. März 2021 (AB 5) liess der Versicherte, vertreten durch die B.________, geltend machen, in diesen Einkommen seien je die Divi- denden der C.________ GmbH von Fr. 150'000.-- (2018) bzw. Fr. 500'000.-- (2019) enthalten, welche als qualifizierte, steuerbegünstigte Beteiligungserträge nicht AHV-beitragspflichtig seien; folglich beliefen sich die reinen AHV-Erwerbseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit pro 2018 auf Fr. - 79'577.-- (Fr. 70'423.-- - Fr. 150'000.--) und pro 2019 auf Fr. - 52'855.-- (Fr. 447'145.-- - Fr. 500'000.--). Nach Einholung einer Stel- lungnahme der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung) vom 15. März 2021 (AB 2) wies die AKB die Einsprache mit Entscheid vom
6. April 2021 ab (AB 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, AHV/21/306, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch die B.________, mit Eingabe vom 29. April 2021 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. April 2021 seien die persönlichen Beiträge als Selbstständigerwerbender für die Jahre 2018 und 2019 ohne Berücksichtigung der Dividenden der C.________ GmbH zu verfügen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2021 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. April 2021 (AB 1), der an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügungen tritt (und zwar auch soweit er diese bloss bestätigt; vgl. BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Streitig und zu prüfen ist die Bei- tragspflicht des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender für die Jahre 2018 und 2019 und dabei insbesondere, ob die Dividendenausschüt- tungen der C.________ GmbH beitragspflichtiges Erwerbseinkommen bil- den.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit aus- üben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versi- cherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verord- nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung [AHVV; SR 831.101]). 2.2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbst- ständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Han- dels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, AHV/21/306, Seite 5 freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, ein- schliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Zu Geschäftsvermögen erklärte qualifizierte Beteiligungen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Satz 3 zweiter Teilsatz DBG ("gewillkürtes" resp. "optiertes" Geschäftsvermögen) gehören vom Charakter her zum Privatvermögen. Die seit dem 1. Januar 2001 bestehende Möglichkeit, sie willkürlich zu Ge- schäftsvermögen zu mutieren, ist einzig steuerpolitisch begründet; sie er- laubt auch Privaten den Abzug der Schuldzinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb von qualifizierten Beteiligungen, und zwar über die für sie seit dem 1. Januar 2001 geltende Limite hinaus. Weil es sich sachlich betrach- tet um Privatvermögen handelt, sind die Erträge des "gewillkürten" Ge- schäftsvermögens von der Beitragspflicht ausgenommen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Mai 2018, 9C_444/2017, E. 3.1 mit Hinwei- sen). Mit dem Bundesgesetz vom 19. März 1999 über das Stabilisierungspro- gramm 1998 wurde in Art. 18 Abs. 2 DBG die gesetzliche Grundlage für die zum Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen (sog. gewillkürtes oder optiertes Geschäftsvermögen) geschaffen. Die Gesetzesänderung trat am
1. Januar 2001 in Kraft. Gemäss dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 2 DBG bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung des Steuerpflichtigen, wonach die Beteiligungen zum Geschäftsvermögen gehören sollen. Diese Erklärung muss im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligungen abgegeben werden. Be- teiligungen im Privatvermögen, welche bei Inkrafttreten der Gesetzesände- rung am 1. Januar 2001 bereits bestanden, konnten nicht zum gewillkürten Geschäftsvermögen erklärt werden. Auf eine Übergangsregelung wurde im Gesetz bewusst verzichtet, da Privatpersonen andere Vermögenswerte überhaupt nie zu gewillkürtem Geschäftsvermögen erklären können. Dar- aus folgt, dass Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, welche vor
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, AHV/21/306, Seite 6 dem 1. Januar 2001 erworben wurden, nicht mehr zu gewillkürtem Ge- schäftsvermögen erklärt werden können (vgl. PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], I. Teil, 1. Aufl. 2001, Art. 18 Rz. 173 unter Hinweis auf das Kreisschreiben Nr. 1 der Eid- genössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 19. Juli 2000 betreffend die Beschränkung des Schuldzinsenabzuges und die zum Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998 [unter <www.estv.admin.ch> nicht mehr abrufbar; aufgehoben mit Ziff. 4 des Kreisschreibens Nr. 23 der ESTV vom
17. Dezember 2008 betreffend Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteili- gungen im Geschäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen {abrufbar unter <www.estv.admin.ch>}]; a.M. REICH/VON AH, in ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
3. Aufl. 2017, Art. 18 Rz. 58). 2.3 Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sin- ne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt demgegenüber die blos- se Verwaltung des persönlichen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Be- zug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zu- fällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind (BGE 141 V 234 E. 4.2 S. 238, 134 V 250 E. 3.1 S. 253). 2.4 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständigen Er- werbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 16 f. DBG. Danach besteht das entschei- dende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäfts- vermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erworben worden ist (Er- werbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffen- heit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, AHV/21/306, Seite 7 darüber auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch- wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b S. 386; Entscheid des BGer vom 23. August 2012, 9C_803/2011, E. 3.3.2). 2.5 2.5.1 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Er- werbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen ver- bindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). 2.5.2 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerver- anlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu über- prüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstän- de gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversiche- rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommenser- mittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial- versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu- greifen hat. Die selbstständigerwerbende versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in ers- ter Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2020 AHV Nr. 11 S. 30
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, AHV/21/306, Seite 8 E. 3.2.1). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). 2.5.3 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozi- alversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitrags- rechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinter- lassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c S. 82 f.). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuer- rechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundla- ge für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitrags- freier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrecht- lich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeu- tung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 S. 253 f.; Entscheid des BGer vom 30. Ja- nuar 2014, 9C_107/2013, E. 1.4). Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermögensgewinn und Vermögensertrag bei Annahme von Geschäftsver- mögen zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Beitragspflichti- ge sich entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorgekehrt hat (BGer 9C_107/2013, E. 1.2, 9C_803/2011, E. 3.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, AHV/21/306, Seite 9 3. 3.1 Strittig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer für die ihm in den Jahren 2018 und 2019 aus seiner Beteiligung an der C.________ GmbH zugeflossenen Dividenden beitragspflichtig ist. Der Beschwerdefüh- rer macht im Wesentlichen geltend, dass diese Dividenden gemäss Art. 17 AHVV beitragsbefreit seien, weil es sich bei den Beteiligungen um gewill- kürtes Geschäftsvermögen i.S.v. Art. 18 Abs. 2 DBG handle (Beschwerde, S. 1 unten). 3.2 Da die Erklärung von Beteiligungen zu gewillkürtem Geschäftsver- mögen von Gesetzes wegen nur im Zeitpunkt des Erwerbs erfolgen kann (vgl. E. 2.2 hiervor), trifft die Darstellung des Beschwerdeführers vorliegend indes nicht zu. Der Beschwerdeführer hat seine (zunächst 19 und seit 2008 noch zehn) Stammanteile der C.________ GmbH bei deren Gründung im Jahr 1997 erworben (Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kan- tons Bern betreffend die C.________ GmbH, abrufbar unter <www.zefix.ch>). Bis zum Inkrafttreten der Änderung von Art. 18 Abs. 2 DBG per 1. Januar 2001 (vgl. E. 2.2 hiervor) konnte keine Erklärung zum mit dem Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998 geschaf- fenen gewillkürten Geschäftsvermögen erfolgen. Mangels Möglichkeit der Erklärung im Zeitpunkt des Erwerbs der vor dem 1. Januar 2001 erworbe- nen Beteiligungen zum gewillkürten Geschäftsvermögen kann bezüglich dieser Beteiligungen des Beschwerdeführers nicht von gewillkürtem Ge- schäftsvermögen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBG ausgegangen werden. Alsdann ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bewusst auf eine Übergangsregelung, welche die nachträgliche Erklärung von bestehenden Beteiligungen zu gewillkürtem Geschäftsvermögen ermöglich hätte, ver- zichtet hat (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Schaffung einer Übergangsregelung für fremdfinanzierte Beteiligungen auf dem Auslegungsweg ist daher nicht möglich. 3.3 Das in E. 3.2 hiervor Ausgeführte erklärt denn auch, weshalb Erträ- ge von erst nach dem 1. Januar 2001 erworbene Beteiligungen im Falle einer Erklärung derselben zu gewillkürtem Geschäftsvermögen – zu Recht – anders als im vorliegenden Fall zu behandeln sind (vgl. dazu Be- schwerde, S. 2). Selbst wenn eine (angebliche) Andersbehandlung vorlie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, AHV/21/306, Seite 10 gen würde, womit sich die Frage der Gleichbehandlung im Unrecht stellen würde (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 27. Januar 2015, 1C_444/2014, E. 4.2), bliebe der Beschwerdeführer entsprechende Belege schuldig. Das Gericht hat diese nicht zu beschaffen; dies ist vielmehr Aufgabe des Be- schwerdeführers, damit er seine unbewiesene Parteibehauptung belegen kann, zumal er daraus Rechte ableitet und beweispflichtig ist. 3.4 Nach dem Gesagten kann bezüglich der Beteiligung an der C.________ GmbH nicht von gewillkürtem Geschäftsvermögen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBG ausgegangen werden. Diese Beteiligung befindet sich vielmehr im Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers. Auch wenn die steuerliche Qualifikation von Vermögenswerten bezüglich AHV- Beitragspflicht nicht verbindlich ist (vgl. E. 2.5 hiervor), rechtfertigt es sich doch, vorliegend darauf abzustellen. Die kantonale Steuerverwaltung quali- fizierte die Beteiligung des Beschwerdeführers an der C.________ GmbH aufgrund deren seit Gründung erfolgten Bilanzierung in den Geschäfts- büchern des Einzelunternehmens als Geschäftsvermögen des Beschwer- deführers (AB 2). Diese Auffassung überzeugt, weil die Aufnahme eines Vermögenswertes in die Bilanz nach der bundesgerichtlichen Praxis zur direkten Bundessteuer ein gewichtiges Indiz dafür darstellt, dass dieser zum Geschäftsvermögen gehört, sofern er nicht ausdrücklich als Privat- vermögen gekennzeichnet und der damit zusammenhängende Aufwand und Ertrag nicht konsequent über das Privatkonto gebucht wird (Entscheid des BGer vom 9. Dezember 2016, 2C_308/2016, E. 3.4). So liegt bei Betei- ligungsrechten dann Geschäftsvermögen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBG vor, wenn eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen der Beteili- gung an der Kapitalgesellschaft und dem Geschäft des Steuerpflichtigen besteht. Eine solche ist insbesondere anzunehmen, wenn die Beteiligung für Geschäftszwecke erworben wurde oder sie dem Inhaber einen mass- geblichen Einfluss auf eine Gesellschaft verschafft, deren geschäftliche Tätigkeit seiner eigenen entspricht oder diese sinnvoll ergänzt, was ihm erlaubt, seine ursprüngliche Geschäftstätigkeit auszudehnen. Diese Vor- aussetzung ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige die Beteiligungsrechte konkret dazu einsetzt, um das Geschäftsergebnis seines eigenen Unter- nehmens bzw. dessen Gewinnchancen zu verbessern (BGer 9C_444/2017, E. 3.2.3). Vorliegend sind die Geschäftstätigkeiten der C.________ GmbH
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, AHV/21/306, Seite 11 mit jenen der Einzelunternehmung des Beschwerdeführers offensichtlich eng verknüpft. Die Beteiligungsrechte sind nicht nur Aktivposten in der Buchhaltung des Einzelunternehmens; sie werden auch konkret dazu ein- gesetzt, um dessen Geschäftsergebnis (und allenfalls auch umgekehrt jene der involvierten Gesellschaft) aus der zentralen Tätigkeit im Bereich … zu verbessern. Hier handelt es sich deshalb nicht um beitragsfreie Erträge von Privatvermögen (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.5 Zusammenfassend gehört die Beteiligung des Beschwerdeführers an der C.________ GmbH nicht zu dessen Privatvermögen, sondern zu seinem Geschäftsvermögen. Gewillkürtes Geschäftsvermögen im Sinne von Art. 17 AHVV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 DBG liegt ebenfalls nicht vor. Folglich besteht eine AHV-Beitragspflicht für die Dividenden aus dieser Beteiligung, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erhoben hat, welche rechnerisch zu Recht unbestritten blieben. Der angefochtene Entscheid ist demnach rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'500.-- (vgl. hierzu den Beschluss vom 29. November 2019 der erweiterten Abteilungskonferenz der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für franzö- sischsprachige Geschäfte [eABK]), werden entsprechend dem Ausgang
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, AHV/21/306, Seite 12 des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, AHV/21/306, Seite 4
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 306 AHV LOU/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. November 2021 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. April 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, AHV/21/306, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1945 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) betreibt ein Einzelunternehmen (Beschwerde, S. 1 Mitte), gemäss Telefon- bucheintrag ein … (vgl. betreffend den Versicherten). Er ist zudem zu (nunmehr noch) 50 % an der C.________ GmbH beteiligt, welche einerseits den … sowie … und andererseits die … bezweckt. Diese Beteiligung hat der Versicherte von Beginn an als Geschäftsvermögen sei- nes Einzelunternehmens geführt (Beschwerde, S. 1 Mitte; Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Bern betreffend die C.________ GmbH, abrufbar unter ). Mit zwei Verfügungen vom 15. Februar 2021 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) gestützt auf die Steu- ermeldungen vom 19. Januar 2021 (Einkommen aus selbstständiger Er- werbstätigkeit pro 2018 von Fr. 70'423.-- und pro 2019 von Fr. 447'145.--) dessen für die Jahre 2018 und 2019 als Selbstständigerwerbender zu ent- richtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, Beiträge an die Familienaus- gleichskasse sowie Verwaltungskostenbeiträge auf Fr. 6'288.20 (2018) bzw. 49'114.95 (2019) fest (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 6 f.). Mit Einsprache vom 2. März 2021 (AB 5) liess der Versicherte, vertreten durch die B.________, geltend machen, in diesen Einkommen seien je die Divi- denden der C.________ GmbH von Fr. 150'000.-- (2018) bzw. Fr. 500'000.-- (2019) enthalten, welche als qualifizierte, steuerbegünstigte Beteiligungserträge nicht AHV-beitragspflichtig seien; folglich beliefen sich die reinen AHV-Erwerbseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit pro 2018 auf Fr. - 79'577.-- (Fr. 70'423.-- - Fr. 150'000.--) und pro 2019 auf Fr. - 52'855.-- (Fr. 447'145.-- - Fr. 500'000.--). Nach Einholung einer Stel- lungnahme der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung) vom 15. März 2021 (AB 2) wies die AKB die Einsprache mit Entscheid vom
6. April 2021 ab (AB 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, AHV/21/306, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch die B.________, mit Eingabe vom 29. April 2021 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. April 2021 seien die persönlichen Beiträge als Selbstständigerwerbender für die Jahre 2018 und 2019 ohne Berücksichtigung der Dividenden der C.________ GmbH zu verfügen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2021 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, AHV/21/306, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. April 2021 (AB 1), der an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügungen tritt (und zwar auch soweit er diese bloss bestätigt; vgl. BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Streitig und zu prüfen ist die Bei- tragspflicht des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender für die Jahre 2018 und 2019 und dabei insbesondere, ob die Dividendenausschüt- tungen der C.________ GmbH beitragspflichtiges Erwerbseinkommen bil- den. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit aus- üben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versi- cherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verord- nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung [AHVV; SR 831.101]). 2.2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbst- ständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Han- dels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, AHV/21/306, Seite 5 freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, ein- schliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Zu Geschäftsvermögen erklärte qualifizierte Beteiligungen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Satz 3 zweiter Teilsatz DBG ("gewillkürtes" resp. "optiertes" Geschäftsvermögen) gehören vom Charakter her zum Privatvermögen. Die seit dem 1. Januar 2001 bestehende Möglichkeit, sie willkürlich zu Ge- schäftsvermögen zu mutieren, ist einzig steuerpolitisch begründet; sie er- laubt auch Privaten den Abzug der Schuldzinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb von qualifizierten Beteiligungen, und zwar über die für sie seit dem 1. Januar 2001 geltende Limite hinaus. Weil es sich sachlich betrach- tet um Privatvermögen handelt, sind die Erträge des "gewillkürten" Ge- schäftsvermögens von der Beitragspflicht ausgenommen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Mai 2018, 9C_444/2017, E. 3.1 mit Hinwei- sen). Mit dem Bundesgesetz vom 19. März 1999 über das Stabilisierungspro- gramm 1998 wurde in Art. 18 Abs. 2 DBG die gesetzliche Grundlage für die zum Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen (sog. gewillkürtes oder optiertes Geschäftsvermögen) geschaffen. Die Gesetzesänderung trat am
1. Januar 2001 in Kraft. Gemäss dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 2 DBG bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung des Steuerpflichtigen, wonach die Beteiligungen zum Geschäftsvermögen gehören sollen. Diese Erklärung muss im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligungen abgegeben werden. Be- teiligungen im Privatvermögen, welche bei Inkrafttreten der Gesetzesände- rung am 1. Januar 2001 bereits bestanden, konnten nicht zum gewillkürten Geschäftsvermögen erklärt werden. Auf eine Übergangsregelung wurde im Gesetz bewusst verzichtet, da Privatpersonen andere Vermögenswerte überhaupt nie zu gewillkürtem Geschäftsvermögen erklären können. Dar- aus folgt, dass Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, welche vor
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, AHV/21/306, Seite 6 dem 1. Januar 2001 erworben wurden, nicht mehr zu gewillkürtem Ge- schäftsvermögen erklärt werden können (vgl. PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], I. Teil, 1. Aufl. 2001, Art. 18 Rz. 173 unter Hinweis auf das Kreisschreiben Nr. 1 der Eid- genössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 19. Juli 2000 betreffend die Beschränkung des Schuldzinsenabzuges und die zum Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998 [unter nicht mehr abrufbar; aufgehoben mit Ziff. 4 des Kreisschreibens Nr. 23 der ESTV vom
17. Dezember 2008 betreffend Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteili- gungen im Geschäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen {abrufbar unter }]; a.M. REICH/VON AH, in ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
3. Aufl. 2017, Art. 18 Rz. 58). 2.3 Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sin- ne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt demgegenüber die blos- se Verwaltung des persönlichen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Be- zug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zu- fällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind (BGE 141 V 234 E. 4.2 S. 238, 134 V 250 E. 3.1 S. 253). 2.4 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständigen Er- werbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 16 f. DBG. Danach besteht das entschei- dende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäfts- vermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erworben worden ist (Er- werbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffen- heit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, AHV/21/306, Seite 7 darüber auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch- wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b S. 386; Entscheid des BGer vom 23. August 2012, 9C_803/2011, E. 3.3.2). 2.5 2.5.1 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Er- werbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen ver- bindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). 2.5.2 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerver- anlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu über- prüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstän- de gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversiche- rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommenser- mittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial- versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu- greifen hat. Die selbstständigerwerbende versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in ers- ter Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2020 AHV Nr. 11 S. 30
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, AHV/21/306, Seite 8 E. 3.2.1). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). 2.5.3 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozi- alversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitrags- rechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinter- lassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c S. 82 f.). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuer- rechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundla- ge für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitrags- freier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrecht- lich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeu- tung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 S. 253 f.; Entscheid des BGer vom 30. Ja- nuar 2014, 9C_107/2013, E. 1.4). Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermögensgewinn und Vermögensertrag bei Annahme von Geschäftsver- mögen zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Beitragspflichti- ge sich entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorgekehrt hat (BGer 9C_107/2013, E. 1.2, 9C_803/2011, E. 3.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, AHV/21/306, Seite 9 3. 3.1 Strittig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer für die ihm in den Jahren 2018 und 2019 aus seiner Beteiligung an der C.________ GmbH zugeflossenen Dividenden beitragspflichtig ist. Der Beschwerdefüh- rer macht im Wesentlichen geltend, dass diese Dividenden gemäss Art. 17 AHVV beitragsbefreit seien, weil es sich bei den Beteiligungen um gewill- kürtes Geschäftsvermögen i.S.v. Art. 18 Abs. 2 DBG handle (Beschwerde, S. 1 unten). 3.2 Da die Erklärung von Beteiligungen zu gewillkürtem Geschäftsver- mögen von Gesetzes wegen nur im Zeitpunkt des Erwerbs erfolgen kann (vgl. E. 2.2 hiervor), trifft die Darstellung des Beschwerdeführers vorliegend indes nicht zu. Der Beschwerdeführer hat seine (zunächst 19 und seit 2008 noch zehn) Stammanteile der C.________ GmbH bei deren Gründung im Jahr 1997 erworben (Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kan- tons Bern betreffend die C.________ GmbH, abrufbar unter ). Bis zum Inkrafttreten der Änderung von Art. 18 Abs. 2 DBG per 1. Januar 2001 (vgl. E. 2.2 hiervor) konnte keine Erklärung zum mit dem Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998 geschaf- fenen gewillkürten Geschäftsvermögen erfolgen. Mangels Möglichkeit der Erklärung im Zeitpunkt des Erwerbs der vor dem 1. Januar 2001 erworbe- nen Beteiligungen zum gewillkürten Geschäftsvermögen kann bezüglich dieser Beteiligungen des Beschwerdeführers nicht von gewillkürtem Ge- schäftsvermögen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBG ausgegangen werden. Alsdann ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bewusst auf eine Übergangsregelung, welche die nachträgliche Erklärung von bestehenden Beteiligungen zu gewillkürtem Geschäftsvermögen ermöglich hätte, ver- zichtet hat (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Schaffung einer Übergangsregelung für fremdfinanzierte Beteiligungen auf dem Auslegungsweg ist daher nicht möglich. 3.3 Das in E. 3.2 hiervor Ausgeführte erklärt denn auch, weshalb Erträ- ge von erst nach dem 1. Januar 2001 erworbene Beteiligungen im Falle einer Erklärung derselben zu gewillkürtem Geschäftsvermögen – zu Recht – anders als im vorliegenden Fall zu behandeln sind (vgl. dazu Be- schwerde, S. 2). Selbst wenn eine (angebliche) Andersbehandlung vorlie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, AHV/21/306, Seite 10 gen würde, womit sich die Frage der Gleichbehandlung im Unrecht stellen würde (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 27. Januar 2015, 1C_444/2014, E. 4.2), bliebe der Beschwerdeführer entsprechende Belege schuldig. Das Gericht hat diese nicht zu beschaffen; dies ist vielmehr Aufgabe des Be- schwerdeführers, damit er seine unbewiesene Parteibehauptung belegen kann, zumal er daraus Rechte ableitet und beweispflichtig ist. 3.4 Nach dem Gesagten kann bezüglich der Beteiligung an der C.________ GmbH nicht von gewillkürtem Geschäftsvermögen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBG ausgegangen werden. Diese Beteiligung befindet sich vielmehr im Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers. Auch wenn die steuerliche Qualifikation von Vermögenswerten bezüglich AHV- Beitragspflicht nicht verbindlich ist (vgl. E. 2.5 hiervor), rechtfertigt es sich doch, vorliegend darauf abzustellen. Die kantonale Steuerverwaltung quali- fizierte die Beteiligung des Beschwerdeführers an der C.________ GmbH aufgrund deren seit Gründung erfolgten Bilanzierung in den Geschäfts- büchern des Einzelunternehmens als Geschäftsvermögen des Beschwer- deführers (AB 2). Diese Auffassung überzeugt, weil die Aufnahme eines Vermögenswertes in die Bilanz nach der bundesgerichtlichen Praxis zur direkten Bundessteuer ein gewichtiges Indiz dafür darstellt, dass dieser zum Geschäftsvermögen gehört, sofern er nicht ausdrücklich als Privat- vermögen gekennzeichnet und der damit zusammenhängende Aufwand und Ertrag nicht konsequent über das Privatkonto gebucht wird (Entscheid des BGer vom 9. Dezember 2016, 2C_308/2016, E. 3.4). So liegt bei Betei- ligungsrechten dann Geschäftsvermögen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBG vor, wenn eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen der Beteili- gung an der Kapitalgesellschaft und dem Geschäft des Steuerpflichtigen besteht. Eine solche ist insbesondere anzunehmen, wenn die Beteiligung für Geschäftszwecke erworben wurde oder sie dem Inhaber einen mass- geblichen Einfluss auf eine Gesellschaft verschafft, deren geschäftliche Tätigkeit seiner eigenen entspricht oder diese sinnvoll ergänzt, was ihm erlaubt, seine ursprüngliche Geschäftstätigkeit auszudehnen. Diese Vor- aussetzung ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige die Beteiligungsrechte konkret dazu einsetzt, um das Geschäftsergebnis seines eigenen Unter- nehmens bzw. dessen Gewinnchancen zu verbessern (BGer 9C_444/2017, E. 3.2.3). Vorliegend sind die Geschäftstätigkeiten der C.________ GmbH
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, AHV/21/306, Seite 11 mit jenen der Einzelunternehmung des Beschwerdeführers offensichtlich eng verknüpft. Die Beteiligungsrechte sind nicht nur Aktivposten in der Buchhaltung des Einzelunternehmens; sie werden auch konkret dazu ein- gesetzt, um dessen Geschäftsergebnis (und allenfalls auch umgekehrt jene der involvierten Gesellschaft) aus der zentralen Tätigkeit im Bereich … zu verbessern. Hier handelt es sich deshalb nicht um beitragsfreie Erträge von Privatvermögen (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.5 Zusammenfassend gehört die Beteiligung des Beschwerdeführers an der C.________ GmbH nicht zu dessen Privatvermögen, sondern zu seinem Geschäftsvermögen. Gewillkürtes Geschäftsvermögen im Sinne von Art. 17 AHVV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 DBG liegt ebenfalls nicht vor. Folglich besteht eine AHV-Beitragspflicht für die Dividenden aus dieser Beteiligung, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erhoben hat, welche rechnerisch zu Recht unbestritten blieben. Der angefochtene Entscheid ist demnach rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'500.-- (vgl. hierzu den Beschluss vom 29. November 2019 der erweiterten Abteilungskonferenz der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für franzö- sischsprachige Geschäfte [eABK]), werden entsprechend dem Ausgang
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, AHV/21/306, Seite 12 des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.