Verfügung vom 12. März 2021
Sachverhalt
A. A.a. Der … geborene, aus … stammende und im August 2007 zweitmals in die Schweiz eingereiste A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) liess sich im August 2017 durch den zuständigen Sozial- dienst unter Hinweis auf eine "schwere Depression und starke Muskelschmerzen" bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug anmelden (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 1; 31 S. 3). Die IVB klärte den Sach- verhalt in erwerblicher Hinsicht ab, zog Berichte behandelnder Ärzte sowie die Migrationsakten des Bundesamts für Migration (BFM) – beinhaltend u.a. eine Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2012 betreffend Ableh- nung des Asylgesuchs (act. II 31) – ein und liess den Versicherten durch Dr. med. Dr. rer. nat. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, begutachten (Expertise vom 13. Juni 2018 [act. II 50.1]). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IVB mit (unange- fochten gebliebener) Verfügung vom 22. Oktober 2018 (act. II 61) mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens im Rechtssinne einen Anspruch auf Leistungen der IV. Auf ein im September 2019 eingereichtes Neuanmeldungsgesuch (act. II
62) trat die IVB mit Verfügung vom 14. Januar 2020 (act. II 69) nicht ein. A.b. Im Januar 2021 meldete sich der seit Februar 2021 als Staatenloser aner- kannte (act. II 85 S. 40 f.) Versicherte erneut bei der IV zum Leistungsbe- zug an (act. II 73), nachdem der behandelnde Arzt, Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bei der IVB einen mit "Wiederan- meldung berufliche Integration/Rente" betitelten Bericht vom 3. Dezember 2020 (samt Bericht von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 3 Psychotherapie) eingereicht hatte (act. II 71). In der Folge stellte die IVB vorbescheidweise das Nichteintreten auf das Leistungsgesuch in Aussicht (act. II 77), woraufhin der Versicherte einen weiteren und von ihm mitunter- zeichneten Bericht von Dr. med. C.________ vom 1. März 2021 (act. II 80 S. 1 f.) ins Recht legte. Mit Verfügung vom 12. März 2021 (act. II 84) ent- schied die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. April 2021 Beschwer- de. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 12. März 2021 sei aufzuheben. 2. Auf das Leistungsbegehren vom 4. Januar 2021 sei einzutreten. 3. Von der Erhebung von Verfahrenskosten sei aufgrund der Bedürftigkeit der beschwerdeführenden Partei abzusehen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Am 26. Mai 2021 liess der Versicherte dem Gericht einen Bericht der Klinik E.________ vom 6. Mai 2021 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 12) samt Endbefund Serologie (act. I 13) sowie einen Bericht der Klinik F.________ vom 11. Mai 2021 (act. I 11) zukommen. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2021 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Nichteintretensverfügung vom
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der IV- Grad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 5 begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. Juli 2021, 9C_57/2021, E. 4.2). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung bzw. das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 70). 2.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie un- ter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftma- chung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114; Entscheid des BGer vom 19. November 2014, 9C_523/2014, E. 2). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 6 3. 3.1 Die letzte umfassende Prüfung des Leistungsanspruchs erfolgte mit Verfügung vom 22. Oktober 2018, mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheits- schadens im Rechtssinne verneint wurde (act. II 61). Demgegenüber lagen der Nichteintretensverfügung vom 14. Januar 2020 (act. II 69) keine sach- verhaltlichen Abklärungen zugrunde, weshalb dieser Verwaltungsakt nicht referenziell ist. Demnach bildet die Verfügung vom 22. Oktober 2018 zeitli- che Vergleichsbasis (vgl. E. 2.4 vorne) für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfü- gung vom 12. März 2021 (act. II 84) eine erhebliche Veränderung des Sachverhalts glaubhaft machen konnte (vgl. E. 2.1 ff. vorne). 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 22. Oktober 2018 präsentierte sich die medizinische Situation im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1 Mit Bericht vom 12. Februar 2018 (act. II 37) stellte Dr. med. D.________ einen stationären Gesundheitszustand fest, wobei er eine mit- telgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) und eine andauernde Per- sönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0 DD: Komplexe Traumafolgestörung, ICD-10 F43.1) diagnostizierte. Vordergründig sei beim Beschwerdeführer weiterhin seine geringe Frustrationstoleranz, sein Miss- trauen und seine Aggressivität. Er gehe kaum unter Leute, da er unter Leu- ten sehr gereizt sei und schnell aggressiv werde (S. 2). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100% (S. 3) respektive es sei nur eine Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt im Umfang von 2-3 Stunden pro Tag zumut- bar (S. 3 i.V.m. act. II 16 S. 3). 3.2.2 Dr. med. Dr. rer. nat. B.________ stellte im psychiatrischen Gut- achten vom 13. Juni 2018 (act. II 50.1) folgende Diagnosen (S. 11): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Andauernde Persönlichkeitsänderung im Sinne einer posttraumatischen Verbitterungsstörung (ICD-10 F62.8) • Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 7 Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Keine In der Beurteilung hielt der Gutachter fest, mit einer misstrauisch- feindlichen Grundhaltung der Aussenwelt gegenüber, sozialem Rückzug, Gefühlen der Leere und Hoffnungslosigkeit sowie Nervosität und subjekti- vem Bedrohungsgefühl weise der Beschwerdeführer zwar zentrale Sym- ptome einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung auf. Es lasse sich aber in der Anamnese keine eindeutige ursächliche Ex- trembelastung (als conditio sine qua non) eruieren. Der Beschwerdeführer gebe an, seine Familie sei von kriegerischen Ereignissen betroffen gewe- sen, auf Nachfrage habe er aber dahingehend präzisiert, seine Familie ha- be unter den Folgen der Flucht gelitten. Er selbst sei nicht in kriegerische Auseinandersetzungen oder Feindseligkeiten durch … oder durch andere … involviert gewesen. Anlässlich des zweimonatigen Gefängnisaufenthal- tes in der … habe man ihn bei der Festnahme verprügelt und ihm die Nase gebrochen. Im weiteren Verlauf sei er nicht gefoltert oder geschlagen wor- den, er sei aber unter starkem psychischem Druck gestanden. Für eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) hätten sich, abgese- hen vom fehlenden ursächlichen Trauma, auch keine anderen wegweisen- den Symptome finden lassen. Die vorliegende Psychopathologie, die neben den oben geschilderten Symptomen der Nervosität, des sich bedroht Fühlens, der inneren Leere und des sozialen Rückzugs vor allem auch durch starke Impulsivität mit Wutausbrüchen, verbalen Aggressionen und ausgeprägter Kränkung und Verbitterung gegenüber dem aus seiner Sicht ungerechten ablehnenden Asylentscheid und dem daraus resultierenden Status als Staatenloser imponiere, erfülle die Kriterien der posttraumati- schen Verbitterungsstörung, die als eine Form der andauernden Persön- lichkeitsänderungen angesehen werde. Ursache sei dabei kein Trauma im eigentlichen Sinn, sondern eine einschneidende persönliche Erfahrung, welche als kränkend und herabwürdigend erlebt werde und mangels aus- reichender Resilienz zu ausgeprägter Resignation und Verbitterung führe. Über die Persönlichkeitsproblematik hinaus bestehe eine depressive Sym- ptomatik (S. 11 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 8 Auf den Zeitraum der letzten Jahre bezogen, mindestens zurückreichend bis Mitte 2015, seien die eigen- und fremdanamnestisch beschriebenen Symptome und Funktionseinbussen konsistent und plausibel (S. 14, Ziff. 7.3.2). Die aktenanamnestischen Angaben seien jedoch durch zahlreiche Widersprüche gekennzeichnet. So habe der Beschwerdeführer etwa in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung angegeben, er sei weder durch andere … noch durch … Feindseligkeiten ausgesetzt gewesen. Demge- genüber seien in den Akten Morddrohungen durch die Familie eines Mäd- chens, mit dem er in Beziehung gestanden sei, erwähnt sowie Probleme mit … Gruppen. Sodann schreibe der Hausarzt von Kriegsverletzungen, während der Beschwerdeführer in der Begutachtung ausschliesslich Miss- handlungen bei der polizeilichen Festnahme in der … sowie Verletzungen durch alkoholisierte Schläger in einem … in … genannt habe. Auch der zeitliche Verlauf der psychischen Symptome weise erhebliche Wider- sprüche auf (S. 14, Ziff. 7.3.3). Es bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit (S. 15, Ziff. 8.1.3). Eine den Leiden angepasste Tätigkeit sei im zweiten Arbeitsmarkt im Umfang von drei bis vier Stunden pro Tag möglich (S. 15, Ziff. 8.2.1 f.; S. 16 Ziff. 8.2.4). Im ersten Arbeitsmarkt be- stehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. 3.3 Aus den im Rahmen der Neuanmeldung im Januar 2021 einge- reichten Arztberichten ergibt sich im Wesentlichen was folgt: 3.3.1 Im Bericht vom 20. Oktober 2020 (act. II 71 S. 3-6) zitierte Dr. med. D.________ aus einem gemäss seinen Angaben dem Beschwerde- führer am 7. April 2020 ausgehändigten Arztzeugnis. Darin hielt Dr. med. D.________ fest, er behandle den Beschwerdeführer mit Unterbrüchen seit
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 12 März 2021 (act. II 84). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerde- gegnerin auf die Neuanmeldung vom 5. Januar 2021 (act. II 73) hätte ein- treten müssen.
E. 14 August 2017 wegen einer schweren invalidisierenden psychischen Störung aufgrund komplexer und sequentieller schwerer Kriegs- und Flüchtlingstraumatisierung mit der Entwicklung einer andauernden Persön- lichkeits-änderung nach Extrembelastung, deren Symptome seine Lebens- und Alltagsgestaltung stark erschwerten, und die vorwiegend Gefühlsleere und Hoffnungslosigkeit, soziale Isolation, Übererregbarkeit sowohl psy- chisch wie auch physisch mit ständiger Anspannung durch ein Bedro- hungsgefühl, einen Zustand der Entfremdung mit Verlust des Kontaktes zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 9 Umwelt, sowie eine misstrauische oder gar feindliche Haltung der Welt ge- genüber beinhalte. Sei letzteres Symptom besonders ausgeprägt, spreche man auch von posttraumatischer Verbitterungsstörung. Änderungen könne der Beschwerdeführer schlecht bis gar nicht integrieren, und er zeige eine stark reduzierte Flexibilität in Bezug auf die Alltagsgestaltung sowie die Aktivitäten des täglichen Lebens (S. 3). Weiter hielt Dr. med. D.________ fest, im Verlauf des letzten halben Jahres hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben, so dass ein stationä- rer psychopathologischer Zustand beobachtet werden könne. Dieser Zu- stand und diese Beobachtungen deckten sich weitgehend mit der Einschätzung des Gutachters Dr. med. Dr. rer. nat. B.________ (S. 4). Das gutachterliche Postulat einer sozialpsychiatrischen Intervention zum Um- gang mit Ärger und Wut und zur Erhöhung der sozialen Kompetenz mute jedoch seltsam an: Eine andauernde Persönlichkeitsänderung sei schwer zu beeinflussen. Die unter Abschnitt 7.3.3 des Gutachtens aufgeführten Widersprüche seien zudem medizinisch Anlass für weitere Abklärungen und nicht Anlass, diagnostisch-therapeutische Bemühungen abzubrechen (S. 5). Trotz der Inkonsistenzen in der Expertenbeurteilung gehe der Gut- achter von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf und von einer schwierigen Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt aus. Und für die vorgeschlagenen Behandlungen gebe der Experte keine Erfolgswahrscheinlichkeit an. Diese Behandlungsmöglichkeiten blieben theoretisch und der Experte erwähne mit keinem Wort die Grundvorausset- zung jeglicher Diagnose und Behandlung psychischer Störungen, nämlich die Erarbeitung einer therapeutisch wirksamen Allianz mittels Vermeidung von kommunikativen Fehlerquellen, dann aber auch absolut vorrangig die Schaffung einer der Informationsbeschaffung förderlichen Atmosphäre mit Aufmerksamkeit, Zuwendung aktivem und interessiertem Zuhören, bedin- gungsfreiem Akzeptieren, einer freundlich zugewandten Annahme der Äus- serungen des Patienten sowie nicht zuletzt der Vermittlung von Hoffnung. Diese Voraussetzungen der gutachterlichen Diagnose könnten aufgrund des vorliegenden gutachterlichen Berichts nicht als gegeben betrachtet werden (S. 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 10 3.3.2 Dr. med. C.________ hielt im Bericht vom 3. Dezember 2020 (act. II 71 S. 1 f.) fest, seiner Meinung nach liege beim Beschwerdeführer eine psychische invalidisierende Erkrankung vor, die eine IV-Berentung rechtfer- tige. Genaue Veränderungen seit der Beurteilung von 2018 seien schwer zu quantifizieren. Doch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer kaum noch aus dem Haus gehen, keine Kontakte zu anderen Personen aufrecht- erhalten könne und das Verhalten ihm gegenüber liessen auf eine schwere psychiatrische Erkrankung schliessen, die eine Wiederaufnahme einer Er- werbstätigkeit ganz klar verunmögliche. Das aggressive Verhalten gegenü- ber allfällig autoritären Gesprächspartnern lasse den Eindruck eines Vorspielens einer echten Erkrankung aufkommen, doch sei dieses Verhal- ten Teil (oder Symptom) der Erkrankung und sollte nicht zu einer Vorverur- teilung als "Simulant" verführen. Im Bericht vom 1. März 2021 (act. II 80 S. 1 f.) hielt Dr. med. C.________ fest, die im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ erwähnte andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung sei nicht heilbar und habe sich in ihrer Ausprägung und Auswirkung auf die Lebensqualität deutlich verschlechtert. Tatsache sei, dass der Beschwerde- führer deutlich weniger soziale Kontakte habe, sein Bewegungsradius deut- lich eingeschränkt sei und zunehmend eine Dekompensation des psychischen Gesundheitszustandes drohe, indem der Beschwerdeführer immer wieder selbst- und fremdgefährdende Handlungen erwähne. Die Beschwerden im Rahmen der chronischen Schmerzerkrankung nähmen kontinuierlich zu und führten dazu, dass er eine Haushalthilfe benötige, welche die Zimmerreinigung und das Waschen der Wäsche habe über- nehmen müssen. Aus eigener Kraft könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr selber helfen. Die Arbeitsfähigkeit sei deshalb nicht nur in Bezug auf eine Erwerbstätigkeit, sondern auch in Bezug auf Haushaltarbeiten nicht mehr gegeben. 4. 4.1 Zu beurteilen ist einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer im Vergleich zur Situation per 22. Oktober 2018 im Rahmen des Neuanmel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 11 dungsverfahrens eine erhebliche Sachverhaltsänderung im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat, wobei der Untersuchungsgrundsatz insoweit nicht zum Tragen kommt (vgl. E. 2.2 vorne). Es ist auf jenen Sachverhalt abzustellen, wie er sich der Verwaltung bei Erlass der Nichteintretensverfügung darbot, und ein erst im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichter Arztbericht ist selbst dann nicht in die Überprüfung miteinzubeziehen, wenn er Rückschlüsse auf den Gesund- heitszustand hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraums zulässt. Von diesem Grundsatz ist lediglich dann abzuweichen, wenn die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfahren in formeller Hinsicht nicht bundes- rechtskonform durchgeführt hat (Entscheid des BGer vom 8. Januar 2019, 8C_389/2018, E. 4.2). Letzteres macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend und eine nicht rechtskonforme Durchführung des Neuanmeldungs- verfahrens ist auch anderweitig nicht ersichtlich, so dass die am 26. Mai 2021 – und damit während des laufenden Beschwerdeverfahrens – einge- reichten Berichte (act. I 11 ff.) ausser Acht zu bleiben haben. 4.2 In der Verfügung vom 22. Oktober 2018 (act. II 61) wurde unter Hinweis auf "ausreichende Ausschlussgründe" das Vorliegen eines invali- disierenden Gesundheitsschadens verneint. Ferner erwog die Beschwer- degegnerin, dass auch eine Indikatorenprüfung (BGE 141 V 281) zu keinem anderen Ergebnis führen würde. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer die Verfügung vom 22. Oktober 2018 als rechtsfehlerhaft kritisiert (Beschwerde, Ziff. 2.1), ist darauf nicht einzugehen: Er verkennt, dass das Neuanmeldeverfahren der Geltendma- chung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach einer Ableh- nung, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente dient und nicht dazu, Fehler oder Unterlassungen der versicherten Person im oder in den voran- gegangenen Verfahren zu korrigieren (Entscheid des BGer vom 9. Dezem- ber 2020, 8C_567/2020, E. 4.2). Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb darauf abzielen sollten, die Beschwerdegegne- rin zu einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) ihrer Verfügung vom
22. Oktober 2018 zu verhalten, wäre ein solches Vorgehen dem Gericht untersagt, zumal das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 12 gen beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe im Ermessen des Versiche- rungsträgers liegt (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.2.1 S. 54). 4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beantwortung der Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Zeit seit der letzten Ablehnung der Rente bis zur Verfügung über das Neuanmeldegesuch ver- ändert habe, sei vorliegend nicht möglich, weil das Gutachten von Dr. med. Dr. rer. nat. B.________ vom 13. Juni 2018 "ohne Beweiskraft" (Beschwer- de Ziff. 2.2) und ein Vergleich gestützt auf einen medizinisch nicht hinrei- chend abgeklärten Sachverhalt folglich nicht möglich sei (Beschwerde, Ziff. 3.1). 4.4.1 Massgebend für die Glaubhaftmachung einer Veränderung in den massgeblichen Verhältnissen ist in medizinischer Hinsicht eine veränderte Befundlage (Entscheid des BGer vom 8. Juli 2021, 9C_57/2021, E. 4.2). Diese legte Dr. med. Dr. rer. nat. B.________ im Gutachten ausführlich dar (act. II 50.1 S. 9 f.), was denn auch weder der Beschwerdeführer noch Dr. med. D.________ bestreiten. Letzterer hielt im Gegenteil im Bericht vom
20. Oktober 2020 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den psychopatho- logischen Zustand des Beschwerdeführers fest, dass sich seine Beobach- tungen mit jenen des Gutachters deckten und sich im Verlauf keine wesentliche Änderung ergeben habe (act. II 71 S. 4). Eine Änderung in der psychopathologischen Befundlage ist somit nicht glaubhaft gemacht. Im Weiteren beschlägt die von Dr. med. D.________ im Bericht vom
20. Oktober 2020 am Gutachten von Dr. med. Dr. rer. nat. B.________ geäusserte Kritik (S. 5 f.) Gesichtspunkte wie die Frage nach der Therapie- fähigkeit bzw. dem richtigen Behandlungskonzept und der Einordnung der (wie gezeigt) als solche im Wesentlichen übereinstimmend beurteilten Be- funde und funktionellen Einschränkungen. Abgesehen davon, dass eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen unterschiedliche diagnos- tische Einordnung nicht genügt, um auf einen geänderten Gesundheitszu- stand zu schliessen (BGer, 9C_57/2021, E. 4.2), scheint Dr. med. D.________ mit dieser sowie mit seiner weiteren Kritik an der als solche bezeichneten "Informationsbeschaffung" im Begutachtungsprozess und dem in diesem Rahmen geforderten "bedingungsfreie[n] Akzeptieren" (S. 6) zu verkennen, dass der Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 13 (Fach-) Person einerseits und der Begutachtungsauftrag des amtlich be- stellten fachmedizinischen Experten anderseits rechtsprechungsgemäss verschieden sind und es nicht angeht, ein Administrativ- oder Gerichtsgut- achten stets in Frage zu stellen, wenn die behandelnden Arztpersonen be- ziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (vgl. Entscheid des BGer vom 8. Juni 2021, 8C_105/2021, E. 3). Dies muss umso mehr gelten, wenn – wie hier – die angeblich fehlende Beweistauglichkeit eines Gutachtens erst in einem späteren Neuanmelde- verfahren behauptet wird. Ob sodann damals Anlass für zusätzliche Ab- klärungen hinsichtlich einer allfälligen Schmerzproblematik bestanden hätte (Beschwerde, Ziff. 2.2) – was grundsätzlich ebenso im damaligen Verfah- ren hätte geltend gemacht werden müssen (vgl. E. 4.1 vorne) – kann vor- liegend offen bleiben: Dem Bericht von Dr. med. D.________ vom
20. Oktober 2020 sind jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung hinsichtlich der vor Erlass der Verfügung vom 22. Oktober 2018 bereits bekannten, indes allein differentialdiagnostisch in Betracht gezogenen (act. II 23 S. 1) und auch von Dr. med. Dr. rer. nat. B.________ in der Aktenzusammenfassung aufgeführten Fibromyalgie (act. II 50.1 S. 4) zu entnehmen. Es liegt auch keine fachärztlich-rheumatologische Beurtei- lung im Recht, welche den Schluss auf eine Veränderung des Gesund- heitszustandes zuliesse, weshalb der Beschwerdeführer aus der Einschätzung des Internisten Dr. med. C.________, welcher im Bericht vom 1. März 2021 (act. II 80 S. 1) – nicht jedoch im Bericht vom 3. Dezem- ber 2020 (act. II 71 S. 1 f.) – in allgemeiner Weise eine kontinuierliche Zu- nahme der Beschwerden "im Rahmen der chronischen Schmerzerkrankung" erwähnt, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 4.4.2 Grund für eine Neuanmeldung kann auch sein, dass eine zuvor bestehende – etwa im Rahmen einer Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 sich ergebende – Beweislosigkeit, die sich als Ausfluss der materiellen Beweislast grundsätzlich zu Lasten der versicherten Person auswirkt, ent- fällt (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Juni 2021, 9C_113/2021, E. 4.3). Vorliegend sind die tatsächlichen Grundlagen, auf welchen die Indikatoren- prüfung in der referenziellen Verfügung vom 22. Oktober 2018 (act. II 61) beruht, nachvollziehbar, so dass auch insoweit eine Veränderung des Sachverhalts glaubhaft gemacht werden könnte, was jedoch ebenso wenig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 14 der Fall ist: Soweit Dr. med. C.________, welcher in advokatorischer Weise eine "IV-Berentung" befürwortet (act. II 71 S. 1), im Bericht vom 1. März 2021 festhält, der Beschwerdeführer habe "deutlich weniger soziale Kon- takte" und sein Bewegungsradius sei deutlich eingeschränkt (act. II 80 S. 1), so lässt sich aus diesen pauschal gehaltenen Angaben keine Verände- rung des Gesundheitszustandes ableiten, stellten doch Dr. med. D.________ bereits im Bericht vom 12. Februar 2018 und Dr. med. Dr. rer. nat. B.________ im Gutachten vom 13. Juni 2018 einen sozialen Rückzug fest (act. II 37 S. 2; 50.1 S. 11) respektive verbrachte der Beschwerdefüh- rer bereits vor Erlass der Verfügung vom 22. Oktober 2018 die Tage gemäss eigenen Angaben im Wesentlichen mit "Nichtstun" (act. II 50.1 S. 8). Auch aus dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer gemäss Anga- ben von Dr. med. C.________ eine Haushalthilfe benötigt (act. II 80 S. 1), lassen sich keine Rückschlüsse auf eine relevante Sachverhaltsverände- rung ziehen, da der Beschwerdeführer bereits gegenüber Dr. med. Dr. rer. nat. B.________ angegeben hatte, Antrieb und Motivation seien seit 2013 stark vermindert, was sich auch daran zeige, dass seine Wohnung "ver- dreckt" sei (act. II 50.1 S. 8). Was schliesslich die am 19. Februar 2021 erfolgte Anerkennung als Staatenloser anbelangt (act. II 85 S. 40 f.; Be- schwerde, Ziff. 3.2), so ergeben sich aus den eingereichten Arztberichten keine Anhaltspunkte für eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und wenn ja inwiefern sich dieser Aspekt respektive der Wegfall psychosozialer Belastungsfaktoren auf den Gesundheitszustand oder anderweitig im Kon- text der für die Frage nach dem Vorliegen einer Invalidität relevanten Fak- toren (BGE 141 V 281) rechtserheblich ausgewirkt hätte. Die pauschale – und nicht mittels ärztlichem Bericht untermauerte – Begründung, trotz An- erkennung des Beschwerdeführers als Staatenloser sei der Gesundheits- zustand derselbe geblieben, genügt den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. 4.5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass – soweit im vorlie- genden Verfahren von Relevanz – die ursprüngliche Leistungsverfügung vom 22. Oktober 2018 auf hinreichend nachvollziehbaren (medizinischen) Feststellungen beruhte, welche das Glaubhaftmachen einer veränderten Tatsachenlage entgegen dem Beschwerdeführer sehr wohl ermöglicht, eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. des Sach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 15 verhalts, welche die Annahme zuliesse, der Anspruch auf eine Invaliden- rente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erwiesen (vgl. E. 2.1 vorne), jedoch nicht glaubhaft gemacht ist. Die Be- schwerdegegnerin ist in der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2021 (act. II 84) auf die Neuanmeldung (act. II 73) folglich zu Recht nicht einge- treten. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. Mit der Abweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer als unterlie- gend zu betrachten. Damit wird er kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse ausgewiesen (act. I 9). Im Weiteren ist die Be- schwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten gutzuheissen ist. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.1 hiervor) wird der Be- schwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 16 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 5.3 Infolge Unterliegens hat der nicht anwaltlich vertretene Beschwer- deführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- Die Verfügung vom 12. März 2021 sei aufzuheben.
- Auf das Leistungsbegehren vom 4. Januar 2021 sei einzutreten.
- Von der Erhebung von Verfahrenskosten sei aufgrund der Bedürftigkeit der beschwerdeführenden Partei abzusehen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Am 26. Mai 2021 liess der Versicherte dem Gericht einen Bericht der Klinik E.________ vom 6. Mai 2021 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 12) samt Endbefund Serologie (act. I 13) sowie einen Bericht der Klinik F.________ vom 11. Mai 2021 (act. I 11) zukommen. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2021 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Nichteintretensverfügung vom
- März 2021 (act. II 84). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerde- gegnerin auf die Neuanmeldung vom 5. Januar 2021 (act. II 73) hätte ein- treten müssen. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der IV- Grad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 5 begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. Juli 2021, 9C_57/2021, E. 4.2). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung bzw. das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 70). 2.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie un- ter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftma- chung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114; Entscheid des BGer vom 19. November 2014, 9C_523/2014, E. 2). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 6
- 3.1 Die letzte umfassende Prüfung des Leistungsanspruchs erfolgte mit Verfügung vom 22. Oktober 2018, mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheits- schadens im Rechtssinne verneint wurde (act. II 61). Demgegenüber lagen der Nichteintretensverfügung vom 14. Januar 2020 (act. II 69) keine sach- verhaltlichen Abklärungen zugrunde, weshalb dieser Verwaltungsakt nicht referenziell ist. Demnach bildet die Verfügung vom 22. Oktober 2018 zeitli- che Vergleichsbasis (vgl. E. 2.4 vorne) für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfü- gung vom 12. März 2021 (act. II 84) eine erhebliche Veränderung des Sachverhalts glaubhaft machen konnte (vgl. E. 2.1 ff. vorne). 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 22. Oktober 2018 präsentierte sich die medizinische Situation im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1 Mit Bericht vom 12. Februar 2018 (act. II 37) stellte Dr. med. D.________ einen stationären Gesundheitszustand fest, wobei er eine mit- telgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) und eine andauernde Per- sönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0 DD: Komplexe Traumafolgestörung, ICD-10 F43.1) diagnostizierte. Vordergründig sei beim Beschwerdeführer weiterhin seine geringe Frustrationstoleranz, sein Miss- trauen und seine Aggressivität. Er gehe kaum unter Leute, da er unter Leu- ten sehr gereizt sei und schnell aggressiv werde (S. 2). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100% (S. 3) respektive es sei nur eine Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt im Umfang von 2-3 Stunden pro Tag zumut- bar (S. 3 i.V.m. act. II 16 S. 3). 3.2.2 Dr. med. Dr. rer. nat. B.________ stellte im psychiatrischen Gut- achten vom 13. Juni 2018 (act. II 50.1) folgende Diagnosen (S. 11): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Andauernde Persönlichkeitsänderung im Sinne einer posttraumatischen Verbitterungsstörung (ICD-10 F62.8) • Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 7 Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Keine In der Beurteilung hielt der Gutachter fest, mit einer misstrauisch- feindlichen Grundhaltung der Aussenwelt gegenüber, sozialem Rückzug, Gefühlen der Leere und Hoffnungslosigkeit sowie Nervosität und subjekti- vem Bedrohungsgefühl weise der Beschwerdeführer zwar zentrale Sym- ptome einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung auf. Es lasse sich aber in der Anamnese keine eindeutige ursächliche Ex- trembelastung (als conditio sine qua non) eruieren. Der Beschwerdeführer gebe an, seine Familie sei von kriegerischen Ereignissen betroffen gewe- sen, auf Nachfrage habe er aber dahingehend präzisiert, seine Familie ha- be unter den Folgen der Flucht gelitten. Er selbst sei nicht in kriegerische Auseinandersetzungen oder Feindseligkeiten durch … oder durch andere … involviert gewesen. Anlässlich des zweimonatigen Gefängnisaufenthal- tes in der … habe man ihn bei der Festnahme verprügelt und ihm die Nase gebrochen. Im weiteren Verlauf sei er nicht gefoltert oder geschlagen wor- den, er sei aber unter starkem psychischem Druck gestanden. Für eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) hätten sich, abgese- hen vom fehlenden ursächlichen Trauma, auch keine anderen wegweisen- den Symptome finden lassen. Die vorliegende Psychopathologie, die neben den oben geschilderten Symptomen der Nervosität, des sich bedroht Fühlens, der inneren Leere und des sozialen Rückzugs vor allem auch durch starke Impulsivität mit Wutausbrüchen, verbalen Aggressionen und ausgeprägter Kränkung und Verbitterung gegenüber dem aus seiner Sicht ungerechten ablehnenden Asylentscheid und dem daraus resultierenden Status als Staatenloser imponiere, erfülle die Kriterien der posttraumati- schen Verbitterungsstörung, die als eine Form der andauernden Persön- lichkeitsänderungen angesehen werde. Ursache sei dabei kein Trauma im eigentlichen Sinn, sondern eine einschneidende persönliche Erfahrung, welche als kränkend und herabwürdigend erlebt werde und mangels aus- reichender Resilienz zu ausgeprägter Resignation und Verbitterung führe. Über die Persönlichkeitsproblematik hinaus bestehe eine depressive Sym- ptomatik (S. 11 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 8 Auf den Zeitraum der letzten Jahre bezogen, mindestens zurückreichend bis Mitte 2015, seien die eigen- und fremdanamnestisch beschriebenen Symptome und Funktionseinbussen konsistent und plausibel (S. 14, Ziff. 7.3.2). Die aktenanamnestischen Angaben seien jedoch durch zahlreiche Widersprüche gekennzeichnet. So habe der Beschwerdeführer etwa in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung angegeben, er sei weder durch andere … noch durch … Feindseligkeiten ausgesetzt gewesen. Demge- genüber seien in den Akten Morddrohungen durch die Familie eines Mäd- chens, mit dem er in Beziehung gestanden sei, erwähnt sowie Probleme mit … Gruppen. Sodann schreibe der Hausarzt von Kriegsverletzungen, während der Beschwerdeführer in der Begutachtung ausschliesslich Miss- handlungen bei der polizeilichen Festnahme in der … sowie Verletzungen durch alkoholisierte Schläger in einem … in … genannt habe. Auch der zeitliche Verlauf der psychischen Symptome weise erhebliche Wider- sprüche auf (S. 14, Ziff. 7.3.3). Es bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit (S. 15, Ziff. 8.1.3). Eine den Leiden angepasste Tätigkeit sei im zweiten Arbeitsmarkt im Umfang von drei bis vier Stunden pro Tag möglich (S. 15, Ziff. 8.2.1 f.; S. 16 Ziff. 8.2.4). Im ersten Arbeitsmarkt be- stehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. 3.3 Aus den im Rahmen der Neuanmeldung im Januar 2021 einge- reichten Arztberichten ergibt sich im Wesentlichen was folgt: 3.3.1 Im Bericht vom 20. Oktober 2020 (act. II 71 S. 3-6) zitierte Dr. med. D.________ aus einem gemäss seinen Angaben dem Beschwerde- führer am 7. April 2020 ausgehändigten Arztzeugnis. Darin hielt Dr. med. D.________ fest, er behandle den Beschwerdeführer mit Unterbrüchen seit
- August 2017 wegen einer schweren invalidisierenden psychischen Störung aufgrund komplexer und sequentieller schwerer Kriegs- und Flüchtlingstraumatisierung mit der Entwicklung einer andauernden Persön- lichkeits-änderung nach Extrembelastung, deren Symptome seine Lebens- und Alltagsgestaltung stark erschwerten, und die vorwiegend Gefühlsleere und Hoffnungslosigkeit, soziale Isolation, Übererregbarkeit sowohl psy- chisch wie auch physisch mit ständiger Anspannung durch ein Bedro- hungsgefühl, einen Zustand der Entfremdung mit Verlust des Kontaktes zur Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 9 Umwelt, sowie eine misstrauische oder gar feindliche Haltung der Welt ge- genüber beinhalte. Sei letzteres Symptom besonders ausgeprägt, spreche man auch von posttraumatischer Verbitterungsstörung. Änderungen könne der Beschwerdeführer schlecht bis gar nicht integrieren, und er zeige eine stark reduzierte Flexibilität in Bezug auf die Alltagsgestaltung sowie die Aktivitäten des täglichen Lebens (S. 3). Weiter hielt Dr. med. D.________ fest, im Verlauf des letzten halben Jahres hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben, so dass ein stationä- rer psychopathologischer Zustand beobachtet werden könne. Dieser Zu- stand und diese Beobachtungen deckten sich weitgehend mit der Einschätzung des Gutachters Dr. med. Dr. rer. nat. B.________ (S. 4). Das gutachterliche Postulat einer sozialpsychiatrischen Intervention zum Um- gang mit Ärger und Wut und zur Erhöhung der sozialen Kompetenz mute jedoch seltsam an: Eine andauernde Persönlichkeitsänderung sei schwer zu beeinflussen. Die unter Abschnitt 7.3.3 des Gutachtens aufgeführten Widersprüche seien zudem medizinisch Anlass für weitere Abklärungen und nicht Anlass, diagnostisch-therapeutische Bemühungen abzubrechen (S. 5). Trotz der Inkonsistenzen in der Expertenbeurteilung gehe der Gut- achter von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf und von einer schwierigen Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt aus. Und für die vorgeschlagenen Behandlungen gebe der Experte keine Erfolgswahrscheinlichkeit an. Diese Behandlungsmöglichkeiten blieben theoretisch und der Experte erwähne mit keinem Wort die Grundvorausset- zung jeglicher Diagnose und Behandlung psychischer Störungen, nämlich die Erarbeitung einer therapeutisch wirksamen Allianz mittels Vermeidung von kommunikativen Fehlerquellen, dann aber auch absolut vorrangig die Schaffung einer der Informationsbeschaffung förderlichen Atmosphäre mit Aufmerksamkeit, Zuwendung aktivem und interessiertem Zuhören, bedin- gungsfreiem Akzeptieren, einer freundlich zugewandten Annahme der Äus- serungen des Patienten sowie nicht zuletzt der Vermittlung von Hoffnung. Diese Voraussetzungen der gutachterlichen Diagnose könnten aufgrund des vorliegenden gutachterlichen Berichts nicht als gegeben betrachtet werden (S. 6). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 10 3.3.2 Dr. med. C.________ hielt im Bericht vom 3. Dezember 2020 (act. II 71 S. 1 f.) fest, seiner Meinung nach liege beim Beschwerdeführer eine psychische invalidisierende Erkrankung vor, die eine IV-Berentung rechtfer- tige. Genaue Veränderungen seit der Beurteilung von 2018 seien schwer zu quantifizieren. Doch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer kaum noch aus dem Haus gehen, keine Kontakte zu anderen Personen aufrecht- erhalten könne und das Verhalten ihm gegenüber liessen auf eine schwere psychiatrische Erkrankung schliessen, die eine Wiederaufnahme einer Er- werbstätigkeit ganz klar verunmögliche. Das aggressive Verhalten gegenü- ber allfällig autoritären Gesprächspartnern lasse den Eindruck eines Vorspielens einer echten Erkrankung aufkommen, doch sei dieses Verhal- ten Teil (oder Symptom) der Erkrankung und sollte nicht zu einer Vorverur- teilung als "Simulant" verführen. Im Bericht vom 1. März 2021 (act. II 80 S. 1 f.) hielt Dr. med. C.________ fest, die im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ erwähnte andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung sei nicht heilbar und habe sich in ihrer Ausprägung und Auswirkung auf die Lebensqualität deutlich verschlechtert. Tatsache sei, dass der Beschwerde- führer deutlich weniger soziale Kontakte habe, sein Bewegungsradius deut- lich eingeschränkt sei und zunehmend eine Dekompensation des psychischen Gesundheitszustandes drohe, indem der Beschwerdeführer immer wieder selbst- und fremdgefährdende Handlungen erwähne. Die Beschwerden im Rahmen der chronischen Schmerzerkrankung nähmen kontinuierlich zu und führten dazu, dass er eine Haushalthilfe benötige, welche die Zimmerreinigung und das Waschen der Wäsche habe über- nehmen müssen. Aus eigener Kraft könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr selber helfen. Die Arbeitsfähigkeit sei deshalb nicht nur in Bezug auf eine Erwerbstätigkeit, sondern auch in Bezug auf Haushaltarbeiten nicht mehr gegeben.
- 4.1 Zu beurteilen ist einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer im Vergleich zur Situation per 22. Oktober 2018 im Rahmen des Neuanmel- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 11 dungsverfahrens eine erhebliche Sachverhaltsänderung im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat, wobei der Untersuchungsgrundsatz insoweit nicht zum Tragen kommt (vgl. E. 2.2 vorne). Es ist auf jenen Sachverhalt abzustellen, wie er sich der Verwaltung bei Erlass der Nichteintretensverfügung darbot, und ein erst im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichter Arztbericht ist selbst dann nicht in die Überprüfung miteinzubeziehen, wenn er Rückschlüsse auf den Gesund- heitszustand hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraums zulässt. Von diesem Grundsatz ist lediglich dann abzuweichen, wenn die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfahren in formeller Hinsicht nicht bundes- rechtskonform durchgeführt hat (Entscheid des BGer vom 8. Januar 2019, 8C_389/2018, E. 4.2). Letzteres macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend und eine nicht rechtskonforme Durchführung des Neuanmeldungs- verfahrens ist auch anderweitig nicht ersichtlich, so dass die am 26. Mai 2021 – und damit während des laufenden Beschwerdeverfahrens – einge- reichten Berichte (act. I 11 ff.) ausser Acht zu bleiben haben. 4.2 In der Verfügung vom 22. Oktober 2018 (act. II 61) wurde unter Hinweis auf "ausreichende Ausschlussgründe" das Vorliegen eines invali- disierenden Gesundheitsschadens verneint. Ferner erwog die Beschwer- degegnerin, dass auch eine Indikatorenprüfung (BGE 141 V 281) zu keinem anderen Ergebnis führen würde. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer die Verfügung vom 22. Oktober 2018 als rechtsfehlerhaft kritisiert (Beschwerde, Ziff. 2.1), ist darauf nicht einzugehen: Er verkennt, dass das Neuanmeldeverfahren der Geltendma- chung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach einer Ableh- nung, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente dient und nicht dazu, Fehler oder Unterlassungen der versicherten Person im oder in den voran- gegangenen Verfahren zu korrigieren (Entscheid des BGer vom 9. Dezem- ber 2020, 8C_567/2020, E. 4.2). Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb darauf abzielen sollten, die Beschwerdegegne- rin zu einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) ihrer Verfügung vom
- Oktober 2018 zu verhalten, wäre ein solches Vorgehen dem Gericht untersagt, zumal das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 12 gen beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe im Ermessen des Versiche- rungsträgers liegt (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.2.1 S. 54). 4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beantwortung der Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Zeit seit der letzten Ablehnung der Rente bis zur Verfügung über das Neuanmeldegesuch ver- ändert habe, sei vorliegend nicht möglich, weil das Gutachten von Dr. med. Dr. rer. nat. B.________ vom 13. Juni 2018 "ohne Beweiskraft" (Beschwer- de Ziff. 2.2) und ein Vergleich gestützt auf einen medizinisch nicht hinrei- chend abgeklärten Sachverhalt folglich nicht möglich sei (Beschwerde, Ziff. 3.1). 4.4.1 Massgebend für die Glaubhaftmachung einer Veränderung in den massgeblichen Verhältnissen ist in medizinischer Hinsicht eine veränderte Befundlage (Entscheid des BGer vom 8. Juli 2021, 9C_57/2021, E. 4.2). Diese legte Dr. med. Dr. rer. nat. B.________ im Gutachten ausführlich dar (act. II 50.1 S. 9 f.), was denn auch weder der Beschwerdeführer noch Dr. med. D.________ bestreiten. Letzterer hielt im Gegenteil im Bericht vom
- Oktober 2020 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den psychopatho- logischen Zustand des Beschwerdeführers fest, dass sich seine Beobach- tungen mit jenen des Gutachters deckten und sich im Verlauf keine wesentliche Änderung ergeben habe (act. II 71 S. 4). Eine Änderung in der psychopathologischen Befundlage ist somit nicht glaubhaft gemacht. Im Weiteren beschlägt die von Dr. med. D.________ im Bericht vom
- Oktober 2020 am Gutachten von Dr. med. Dr. rer. nat. B.________ geäusserte Kritik (S. 5 f.) Gesichtspunkte wie die Frage nach der Therapie- fähigkeit bzw. dem richtigen Behandlungskonzept und der Einordnung der (wie gezeigt) als solche im Wesentlichen übereinstimmend beurteilten Be- funde und funktionellen Einschränkungen. Abgesehen davon, dass eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen unterschiedliche diagnos- tische Einordnung nicht genügt, um auf einen geänderten Gesundheitszu- stand zu schliessen (BGer, 9C_57/2021, E. 4.2), scheint Dr. med. D.________ mit dieser sowie mit seiner weiteren Kritik an der als solche bezeichneten "Informationsbeschaffung" im Begutachtungsprozess und dem in diesem Rahmen geforderten "bedingungsfreie[n] Akzeptieren" (S. 6) zu verkennen, dass der Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 13 (Fach-) Person einerseits und der Begutachtungsauftrag des amtlich be- stellten fachmedizinischen Experten anderseits rechtsprechungsgemäss verschieden sind und es nicht angeht, ein Administrativ- oder Gerichtsgut- achten stets in Frage zu stellen, wenn die behandelnden Arztpersonen be- ziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (vgl. Entscheid des BGer vom 8. Juni 2021, 8C_105/2021, E. 3). Dies muss umso mehr gelten, wenn – wie hier – die angeblich fehlende Beweistauglichkeit eines Gutachtens erst in einem späteren Neuanmelde- verfahren behauptet wird. Ob sodann damals Anlass für zusätzliche Ab- klärungen hinsichtlich einer allfälligen Schmerzproblematik bestanden hätte (Beschwerde, Ziff. 2.2) – was grundsätzlich ebenso im damaligen Verfah- ren hätte geltend gemacht werden müssen (vgl. E. 4.1 vorne) – kann vor- liegend offen bleiben: Dem Bericht von Dr. med. D.________ vom
- Oktober 2020 sind jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung hinsichtlich der vor Erlass der Verfügung vom 22. Oktober 2018 bereits bekannten, indes allein differentialdiagnostisch in Betracht gezogenen (act. II 23 S. 1) und auch von Dr. med. Dr. rer. nat. B.________ in der Aktenzusammenfassung aufgeführten Fibromyalgie (act. II 50.1 S. 4) zu entnehmen. Es liegt auch keine fachärztlich-rheumatologische Beurtei- lung im Recht, welche den Schluss auf eine Veränderung des Gesund- heitszustandes zuliesse, weshalb der Beschwerdeführer aus der Einschätzung des Internisten Dr. med. C.________, welcher im Bericht vom 1. März 2021 (act. II 80 S. 1) – nicht jedoch im Bericht vom 3. Dezem- ber 2020 (act. II 71 S. 1 f.) – in allgemeiner Weise eine kontinuierliche Zu- nahme der Beschwerden "im Rahmen der chronischen Schmerzerkrankung" erwähnt, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 4.4.2 Grund für eine Neuanmeldung kann auch sein, dass eine zuvor bestehende – etwa im Rahmen einer Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 sich ergebende – Beweislosigkeit, die sich als Ausfluss der materiellen Beweislast grundsätzlich zu Lasten der versicherten Person auswirkt, ent- fällt (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Juni 2021, 9C_113/2021, E. 4.3). Vorliegend sind die tatsächlichen Grundlagen, auf welchen die Indikatoren- prüfung in der referenziellen Verfügung vom 22. Oktober 2018 (act. II 61) beruht, nachvollziehbar, so dass auch insoweit eine Veränderung des Sachverhalts glaubhaft gemacht werden könnte, was jedoch ebenso wenig Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 14 der Fall ist: Soweit Dr. med. C.________, welcher in advokatorischer Weise eine "IV-Berentung" befürwortet (act. II 71 S. 1), im Bericht vom 1. März 2021 festhält, der Beschwerdeführer habe "deutlich weniger soziale Kon- takte" und sein Bewegungsradius sei deutlich eingeschränkt (act. II 80 S. 1), so lässt sich aus diesen pauschal gehaltenen Angaben keine Verände- rung des Gesundheitszustandes ableiten, stellten doch Dr. med. D.________ bereits im Bericht vom 12. Februar 2018 und Dr. med. Dr. rer. nat. B.________ im Gutachten vom 13. Juni 2018 einen sozialen Rückzug fest (act. II 37 S. 2; 50.1 S. 11) respektive verbrachte der Beschwerdefüh- rer bereits vor Erlass der Verfügung vom 22. Oktober 2018 die Tage gemäss eigenen Angaben im Wesentlichen mit "Nichtstun" (act. II 50.1 S. 8). Auch aus dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer gemäss Anga- ben von Dr. med. C.________ eine Haushalthilfe benötigt (act. II 80 S. 1), lassen sich keine Rückschlüsse auf eine relevante Sachverhaltsverände- rung ziehen, da der Beschwerdeführer bereits gegenüber Dr. med. Dr. rer. nat. B.________ angegeben hatte, Antrieb und Motivation seien seit 2013 stark vermindert, was sich auch daran zeige, dass seine Wohnung "ver- dreckt" sei (act. II 50.1 S. 8). Was schliesslich die am 19. Februar 2021 erfolgte Anerkennung als Staatenloser anbelangt (act. II 85 S. 40 f.; Be- schwerde, Ziff. 3.2), so ergeben sich aus den eingereichten Arztberichten keine Anhaltspunkte für eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und wenn ja inwiefern sich dieser Aspekt respektive der Wegfall psychosozialer Belastungsfaktoren auf den Gesundheitszustand oder anderweitig im Kon- text der für die Frage nach dem Vorliegen einer Invalidität relevanten Fak- toren (BGE 141 V 281) rechtserheblich ausgewirkt hätte. Die pauschale – und nicht mittels ärztlichem Bericht untermauerte – Begründung, trotz An- erkennung des Beschwerdeführers als Staatenloser sei der Gesundheits- zustand derselbe geblieben, genügt den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. 4.5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass – soweit im vorlie- genden Verfahren von Relevanz – die ursprüngliche Leistungsverfügung vom 22. Oktober 2018 auf hinreichend nachvollziehbaren (medizinischen) Feststellungen beruhte, welche das Glaubhaftmachen einer veränderten Tatsachenlage entgegen dem Beschwerdeführer sehr wohl ermöglicht, eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. des Sach- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 15 verhalts, welche die Annahme zuliesse, der Anspruch auf eine Invaliden- rente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erwiesen (vgl. E. 2.1 vorne), jedoch nicht glaubhaft gemacht ist. Die Be- schwerdegegnerin ist in der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2021 (act. II 84) auf die Neuanmeldung (act. II 73) folglich zu Recht nicht einge- treten. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- Mit der Abweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer als unterlie- gend zu betrachten. Damit wird er kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse ausgewiesen (act. I 9). Im Weiteren ist die Be- schwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten gutzuheissen ist. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.1 hiervor) wird der Be- schwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 16 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 5.3 Infolge Unterliegens hat der nicht anwaltlich vertretene Beschwer- deführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 302 IV LOU/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. September 2021 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. März 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Der … geborene, aus … stammende und im August 2007 zweitmals in die Schweiz eingereiste A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) liess sich im August 2017 durch den zuständigen Sozial- dienst unter Hinweis auf eine "schwere Depression und starke Muskelschmerzen" bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug anmelden (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 1; 31 S. 3). Die IVB klärte den Sach- verhalt in erwerblicher Hinsicht ab, zog Berichte behandelnder Ärzte sowie die Migrationsakten des Bundesamts für Migration (BFM) – beinhaltend u.a. eine Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2012 betreffend Ableh- nung des Asylgesuchs (act. II 31) – ein und liess den Versicherten durch Dr. med. Dr. rer. nat. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, begutachten (Expertise vom 13. Juni 2018 [act. II 50.1]). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IVB mit (unange- fochten gebliebener) Verfügung vom 22. Oktober 2018 (act. II 61) mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens im Rechtssinne einen Anspruch auf Leistungen der IV. Auf ein im September 2019 eingereichtes Neuanmeldungsgesuch (act. II
62) trat die IVB mit Verfügung vom 14. Januar 2020 (act. II 69) nicht ein. A.b. Im Januar 2021 meldete sich der seit Februar 2021 als Staatenloser aner- kannte (act. II 85 S. 40 f.) Versicherte erneut bei der IV zum Leistungsbe- zug an (act. II 73), nachdem der behandelnde Arzt, Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bei der IVB einen mit "Wiederan- meldung berufliche Integration/Rente" betitelten Bericht vom 3. Dezember 2020 (samt Bericht von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 3 Psychotherapie) eingereicht hatte (act. II 71). In der Folge stellte die IVB vorbescheidweise das Nichteintreten auf das Leistungsgesuch in Aussicht (act. II 77), woraufhin der Versicherte einen weiteren und von ihm mitunter- zeichneten Bericht von Dr. med. C.________ vom 1. März 2021 (act. II 80 S. 1 f.) ins Recht legte. Mit Verfügung vom 12. März 2021 (act. II 84) ent- schied die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. April 2021 Beschwer- de. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 12. März 2021 sei aufzuheben. 2. Auf das Leistungsbegehren vom 4. Januar 2021 sei einzutreten. 3. Von der Erhebung von Verfahrenskosten sei aufgrund der Bedürftigkeit der beschwerdeführenden Partei abzusehen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Am 26. Mai 2021 liess der Versicherte dem Gericht einen Bericht der Klinik E.________ vom 6. Mai 2021 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 12) samt Endbefund Serologie (act. I 13) sowie einen Bericht der Klinik F.________ vom 11. Mai 2021 (act. I 11) zukommen. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2021 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Nichteintretensverfügung vom
12. März 2021 (act. II 84). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerde- gegnerin auf die Neuanmeldung vom 5. Januar 2021 (act. II 73) hätte ein- treten müssen. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der IV- Grad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 5 begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. Juli 2021, 9C_57/2021, E. 4.2). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung bzw. das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 70). 2.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie un- ter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftma- chung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114; Entscheid des BGer vom 19. November 2014, 9C_523/2014, E. 2). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 6 3. 3.1 Die letzte umfassende Prüfung des Leistungsanspruchs erfolgte mit Verfügung vom 22. Oktober 2018, mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheits- schadens im Rechtssinne verneint wurde (act. II 61). Demgegenüber lagen der Nichteintretensverfügung vom 14. Januar 2020 (act. II 69) keine sach- verhaltlichen Abklärungen zugrunde, weshalb dieser Verwaltungsakt nicht referenziell ist. Demnach bildet die Verfügung vom 22. Oktober 2018 zeitli- che Vergleichsbasis (vgl. E. 2.4 vorne) für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfü- gung vom 12. März 2021 (act. II 84) eine erhebliche Veränderung des Sachverhalts glaubhaft machen konnte (vgl. E. 2.1 ff. vorne). 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 22. Oktober 2018 präsentierte sich die medizinische Situation im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1 Mit Bericht vom 12. Februar 2018 (act. II 37) stellte Dr. med. D.________ einen stationären Gesundheitszustand fest, wobei er eine mit- telgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) und eine andauernde Per- sönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0 DD: Komplexe Traumafolgestörung, ICD-10 F43.1) diagnostizierte. Vordergründig sei beim Beschwerdeführer weiterhin seine geringe Frustrationstoleranz, sein Miss- trauen und seine Aggressivität. Er gehe kaum unter Leute, da er unter Leu- ten sehr gereizt sei und schnell aggressiv werde (S. 2). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100% (S. 3) respektive es sei nur eine Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt im Umfang von 2-3 Stunden pro Tag zumut- bar (S. 3 i.V.m. act. II 16 S. 3). 3.2.2 Dr. med. Dr. rer. nat. B.________ stellte im psychiatrischen Gut- achten vom 13. Juni 2018 (act. II 50.1) folgende Diagnosen (S. 11): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Andauernde Persönlichkeitsänderung im Sinne einer posttraumatischen Verbitterungsstörung (ICD-10 F62.8) • Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 7 Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Keine In der Beurteilung hielt der Gutachter fest, mit einer misstrauisch- feindlichen Grundhaltung der Aussenwelt gegenüber, sozialem Rückzug, Gefühlen der Leere und Hoffnungslosigkeit sowie Nervosität und subjekti- vem Bedrohungsgefühl weise der Beschwerdeführer zwar zentrale Sym- ptome einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung auf. Es lasse sich aber in der Anamnese keine eindeutige ursächliche Ex- trembelastung (als conditio sine qua non) eruieren. Der Beschwerdeführer gebe an, seine Familie sei von kriegerischen Ereignissen betroffen gewe- sen, auf Nachfrage habe er aber dahingehend präzisiert, seine Familie ha- be unter den Folgen der Flucht gelitten. Er selbst sei nicht in kriegerische Auseinandersetzungen oder Feindseligkeiten durch … oder durch andere … involviert gewesen. Anlässlich des zweimonatigen Gefängnisaufenthal- tes in der … habe man ihn bei der Festnahme verprügelt und ihm die Nase gebrochen. Im weiteren Verlauf sei er nicht gefoltert oder geschlagen wor- den, er sei aber unter starkem psychischem Druck gestanden. Für eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) hätten sich, abgese- hen vom fehlenden ursächlichen Trauma, auch keine anderen wegweisen- den Symptome finden lassen. Die vorliegende Psychopathologie, die neben den oben geschilderten Symptomen der Nervosität, des sich bedroht Fühlens, der inneren Leere und des sozialen Rückzugs vor allem auch durch starke Impulsivität mit Wutausbrüchen, verbalen Aggressionen und ausgeprägter Kränkung und Verbitterung gegenüber dem aus seiner Sicht ungerechten ablehnenden Asylentscheid und dem daraus resultierenden Status als Staatenloser imponiere, erfülle die Kriterien der posttraumati- schen Verbitterungsstörung, die als eine Form der andauernden Persön- lichkeitsänderungen angesehen werde. Ursache sei dabei kein Trauma im eigentlichen Sinn, sondern eine einschneidende persönliche Erfahrung, welche als kränkend und herabwürdigend erlebt werde und mangels aus- reichender Resilienz zu ausgeprägter Resignation und Verbitterung führe. Über die Persönlichkeitsproblematik hinaus bestehe eine depressive Sym- ptomatik (S. 11 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 8 Auf den Zeitraum der letzten Jahre bezogen, mindestens zurückreichend bis Mitte 2015, seien die eigen- und fremdanamnestisch beschriebenen Symptome und Funktionseinbussen konsistent und plausibel (S. 14, Ziff. 7.3.2). Die aktenanamnestischen Angaben seien jedoch durch zahlreiche Widersprüche gekennzeichnet. So habe der Beschwerdeführer etwa in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung angegeben, er sei weder durch andere … noch durch … Feindseligkeiten ausgesetzt gewesen. Demge- genüber seien in den Akten Morddrohungen durch die Familie eines Mäd- chens, mit dem er in Beziehung gestanden sei, erwähnt sowie Probleme mit … Gruppen. Sodann schreibe der Hausarzt von Kriegsverletzungen, während der Beschwerdeführer in der Begutachtung ausschliesslich Miss- handlungen bei der polizeilichen Festnahme in der … sowie Verletzungen durch alkoholisierte Schläger in einem … in … genannt habe. Auch der zeitliche Verlauf der psychischen Symptome weise erhebliche Wider- sprüche auf (S. 14, Ziff. 7.3.3). Es bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit (S. 15, Ziff. 8.1.3). Eine den Leiden angepasste Tätigkeit sei im zweiten Arbeitsmarkt im Umfang von drei bis vier Stunden pro Tag möglich (S. 15, Ziff. 8.2.1 f.; S. 16 Ziff. 8.2.4). Im ersten Arbeitsmarkt be- stehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. 3.3 Aus den im Rahmen der Neuanmeldung im Januar 2021 einge- reichten Arztberichten ergibt sich im Wesentlichen was folgt: 3.3.1 Im Bericht vom 20. Oktober 2020 (act. II 71 S. 3-6) zitierte Dr. med. D.________ aus einem gemäss seinen Angaben dem Beschwerde- führer am 7. April 2020 ausgehändigten Arztzeugnis. Darin hielt Dr. med. D.________ fest, er behandle den Beschwerdeführer mit Unterbrüchen seit
14. August 2017 wegen einer schweren invalidisierenden psychischen Störung aufgrund komplexer und sequentieller schwerer Kriegs- und Flüchtlingstraumatisierung mit der Entwicklung einer andauernden Persön- lichkeits-änderung nach Extrembelastung, deren Symptome seine Lebens- und Alltagsgestaltung stark erschwerten, und die vorwiegend Gefühlsleere und Hoffnungslosigkeit, soziale Isolation, Übererregbarkeit sowohl psy- chisch wie auch physisch mit ständiger Anspannung durch ein Bedro- hungsgefühl, einen Zustand der Entfremdung mit Verlust des Kontaktes zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 9 Umwelt, sowie eine misstrauische oder gar feindliche Haltung der Welt ge- genüber beinhalte. Sei letzteres Symptom besonders ausgeprägt, spreche man auch von posttraumatischer Verbitterungsstörung. Änderungen könne der Beschwerdeführer schlecht bis gar nicht integrieren, und er zeige eine stark reduzierte Flexibilität in Bezug auf die Alltagsgestaltung sowie die Aktivitäten des täglichen Lebens (S. 3). Weiter hielt Dr. med. D.________ fest, im Verlauf des letzten halben Jahres hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben, so dass ein stationä- rer psychopathologischer Zustand beobachtet werden könne. Dieser Zu- stand und diese Beobachtungen deckten sich weitgehend mit der Einschätzung des Gutachters Dr. med. Dr. rer. nat. B.________ (S. 4). Das gutachterliche Postulat einer sozialpsychiatrischen Intervention zum Um- gang mit Ärger und Wut und zur Erhöhung der sozialen Kompetenz mute jedoch seltsam an: Eine andauernde Persönlichkeitsänderung sei schwer zu beeinflussen. Die unter Abschnitt 7.3.3 des Gutachtens aufgeführten Widersprüche seien zudem medizinisch Anlass für weitere Abklärungen und nicht Anlass, diagnostisch-therapeutische Bemühungen abzubrechen (S. 5). Trotz der Inkonsistenzen in der Expertenbeurteilung gehe der Gut- achter von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf und von einer schwierigen Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt aus. Und für die vorgeschlagenen Behandlungen gebe der Experte keine Erfolgswahrscheinlichkeit an. Diese Behandlungsmöglichkeiten blieben theoretisch und der Experte erwähne mit keinem Wort die Grundvorausset- zung jeglicher Diagnose und Behandlung psychischer Störungen, nämlich die Erarbeitung einer therapeutisch wirksamen Allianz mittels Vermeidung von kommunikativen Fehlerquellen, dann aber auch absolut vorrangig die Schaffung einer der Informationsbeschaffung förderlichen Atmosphäre mit Aufmerksamkeit, Zuwendung aktivem und interessiertem Zuhören, bedin- gungsfreiem Akzeptieren, einer freundlich zugewandten Annahme der Äus- serungen des Patienten sowie nicht zuletzt der Vermittlung von Hoffnung. Diese Voraussetzungen der gutachterlichen Diagnose könnten aufgrund des vorliegenden gutachterlichen Berichts nicht als gegeben betrachtet werden (S. 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 10 3.3.2 Dr. med. C.________ hielt im Bericht vom 3. Dezember 2020 (act. II 71 S. 1 f.) fest, seiner Meinung nach liege beim Beschwerdeführer eine psychische invalidisierende Erkrankung vor, die eine IV-Berentung rechtfer- tige. Genaue Veränderungen seit der Beurteilung von 2018 seien schwer zu quantifizieren. Doch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer kaum noch aus dem Haus gehen, keine Kontakte zu anderen Personen aufrecht- erhalten könne und das Verhalten ihm gegenüber liessen auf eine schwere psychiatrische Erkrankung schliessen, die eine Wiederaufnahme einer Er- werbstätigkeit ganz klar verunmögliche. Das aggressive Verhalten gegenü- ber allfällig autoritären Gesprächspartnern lasse den Eindruck eines Vorspielens einer echten Erkrankung aufkommen, doch sei dieses Verhal- ten Teil (oder Symptom) der Erkrankung und sollte nicht zu einer Vorverur- teilung als "Simulant" verführen. Im Bericht vom 1. März 2021 (act. II 80 S. 1 f.) hielt Dr. med. C.________ fest, die im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ erwähnte andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung sei nicht heilbar und habe sich in ihrer Ausprägung und Auswirkung auf die Lebensqualität deutlich verschlechtert. Tatsache sei, dass der Beschwerde- führer deutlich weniger soziale Kontakte habe, sein Bewegungsradius deut- lich eingeschränkt sei und zunehmend eine Dekompensation des psychischen Gesundheitszustandes drohe, indem der Beschwerdeführer immer wieder selbst- und fremdgefährdende Handlungen erwähne. Die Beschwerden im Rahmen der chronischen Schmerzerkrankung nähmen kontinuierlich zu und führten dazu, dass er eine Haushalthilfe benötige, welche die Zimmerreinigung und das Waschen der Wäsche habe über- nehmen müssen. Aus eigener Kraft könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr selber helfen. Die Arbeitsfähigkeit sei deshalb nicht nur in Bezug auf eine Erwerbstätigkeit, sondern auch in Bezug auf Haushaltarbeiten nicht mehr gegeben. 4. 4.1 Zu beurteilen ist einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer im Vergleich zur Situation per 22. Oktober 2018 im Rahmen des Neuanmel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 11 dungsverfahrens eine erhebliche Sachverhaltsänderung im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat, wobei der Untersuchungsgrundsatz insoweit nicht zum Tragen kommt (vgl. E. 2.2 vorne). Es ist auf jenen Sachverhalt abzustellen, wie er sich der Verwaltung bei Erlass der Nichteintretensverfügung darbot, und ein erst im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichter Arztbericht ist selbst dann nicht in die Überprüfung miteinzubeziehen, wenn er Rückschlüsse auf den Gesund- heitszustand hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraums zulässt. Von diesem Grundsatz ist lediglich dann abzuweichen, wenn die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfahren in formeller Hinsicht nicht bundes- rechtskonform durchgeführt hat (Entscheid des BGer vom 8. Januar 2019, 8C_389/2018, E. 4.2). Letzteres macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend und eine nicht rechtskonforme Durchführung des Neuanmeldungs- verfahrens ist auch anderweitig nicht ersichtlich, so dass die am 26. Mai 2021 – und damit während des laufenden Beschwerdeverfahrens – einge- reichten Berichte (act. I 11 ff.) ausser Acht zu bleiben haben. 4.2 In der Verfügung vom 22. Oktober 2018 (act. II 61) wurde unter Hinweis auf "ausreichende Ausschlussgründe" das Vorliegen eines invali- disierenden Gesundheitsschadens verneint. Ferner erwog die Beschwer- degegnerin, dass auch eine Indikatorenprüfung (BGE 141 V 281) zu keinem anderen Ergebnis führen würde. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer die Verfügung vom 22. Oktober 2018 als rechtsfehlerhaft kritisiert (Beschwerde, Ziff. 2.1), ist darauf nicht einzugehen: Er verkennt, dass das Neuanmeldeverfahren der Geltendma- chung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach einer Ableh- nung, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente dient und nicht dazu, Fehler oder Unterlassungen der versicherten Person im oder in den voran- gegangenen Verfahren zu korrigieren (Entscheid des BGer vom 9. Dezem- ber 2020, 8C_567/2020, E. 4.2). Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb darauf abzielen sollten, die Beschwerdegegne- rin zu einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) ihrer Verfügung vom
22. Oktober 2018 zu verhalten, wäre ein solches Vorgehen dem Gericht untersagt, zumal das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 12 gen beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe im Ermessen des Versiche- rungsträgers liegt (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.2.1 S. 54). 4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beantwortung der Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Zeit seit der letzten Ablehnung der Rente bis zur Verfügung über das Neuanmeldegesuch ver- ändert habe, sei vorliegend nicht möglich, weil das Gutachten von Dr. med. Dr. rer. nat. B.________ vom 13. Juni 2018 "ohne Beweiskraft" (Beschwer- de Ziff. 2.2) und ein Vergleich gestützt auf einen medizinisch nicht hinrei- chend abgeklärten Sachverhalt folglich nicht möglich sei (Beschwerde, Ziff. 3.1). 4.4.1 Massgebend für die Glaubhaftmachung einer Veränderung in den massgeblichen Verhältnissen ist in medizinischer Hinsicht eine veränderte Befundlage (Entscheid des BGer vom 8. Juli 2021, 9C_57/2021, E. 4.2). Diese legte Dr. med. Dr. rer. nat. B.________ im Gutachten ausführlich dar (act. II 50.1 S. 9 f.), was denn auch weder der Beschwerdeführer noch Dr. med. D.________ bestreiten. Letzterer hielt im Gegenteil im Bericht vom
20. Oktober 2020 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den psychopatho- logischen Zustand des Beschwerdeführers fest, dass sich seine Beobach- tungen mit jenen des Gutachters deckten und sich im Verlauf keine wesentliche Änderung ergeben habe (act. II 71 S. 4). Eine Änderung in der psychopathologischen Befundlage ist somit nicht glaubhaft gemacht. Im Weiteren beschlägt die von Dr. med. D.________ im Bericht vom
20. Oktober 2020 am Gutachten von Dr. med. Dr. rer. nat. B.________ geäusserte Kritik (S. 5 f.) Gesichtspunkte wie die Frage nach der Therapie- fähigkeit bzw. dem richtigen Behandlungskonzept und der Einordnung der (wie gezeigt) als solche im Wesentlichen übereinstimmend beurteilten Be- funde und funktionellen Einschränkungen. Abgesehen davon, dass eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen unterschiedliche diagnos- tische Einordnung nicht genügt, um auf einen geänderten Gesundheitszu- stand zu schliessen (BGer, 9C_57/2021, E. 4.2), scheint Dr. med. D.________ mit dieser sowie mit seiner weiteren Kritik an der als solche bezeichneten "Informationsbeschaffung" im Begutachtungsprozess und dem in diesem Rahmen geforderten "bedingungsfreie[n] Akzeptieren" (S. 6) zu verkennen, dass der Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 13 (Fach-) Person einerseits und der Begutachtungsauftrag des amtlich be- stellten fachmedizinischen Experten anderseits rechtsprechungsgemäss verschieden sind und es nicht angeht, ein Administrativ- oder Gerichtsgut- achten stets in Frage zu stellen, wenn die behandelnden Arztpersonen be- ziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (vgl. Entscheid des BGer vom 8. Juni 2021, 8C_105/2021, E. 3). Dies muss umso mehr gelten, wenn – wie hier – die angeblich fehlende Beweistauglichkeit eines Gutachtens erst in einem späteren Neuanmelde- verfahren behauptet wird. Ob sodann damals Anlass für zusätzliche Ab- klärungen hinsichtlich einer allfälligen Schmerzproblematik bestanden hätte (Beschwerde, Ziff. 2.2) – was grundsätzlich ebenso im damaligen Verfah- ren hätte geltend gemacht werden müssen (vgl. E. 4.1 vorne) – kann vor- liegend offen bleiben: Dem Bericht von Dr. med. D.________ vom
20. Oktober 2020 sind jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung hinsichtlich der vor Erlass der Verfügung vom 22. Oktober 2018 bereits bekannten, indes allein differentialdiagnostisch in Betracht gezogenen (act. II 23 S. 1) und auch von Dr. med. Dr. rer. nat. B.________ in der Aktenzusammenfassung aufgeführten Fibromyalgie (act. II 50.1 S. 4) zu entnehmen. Es liegt auch keine fachärztlich-rheumatologische Beurtei- lung im Recht, welche den Schluss auf eine Veränderung des Gesund- heitszustandes zuliesse, weshalb der Beschwerdeführer aus der Einschätzung des Internisten Dr. med. C.________, welcher im Bericht vom 1. März 2021 (act. II 80 S. 1) – nicht jedoch im Bericht vom 3. Dezem- ber 2020 (act. II 71 S. 1 f.) – in allgemeiner Weise eine kontinuierliche Zu- nahme der Beschwerden "im Rahmen der chronischen Schmerzerkrankung" erwähnt, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 4.4.2 Grund für eine Neuanmeldung kann auch sein, dass eine zuvor bestehende – etwa im Rahmen einer Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 sich ergebende – Beweislosigkeit, die sich als Ausfluss der materiellen Beweislast grundsätzlich zu Lasten der versicherten Person auswirkt, ent- fällt (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Juni 2021, 9C_113/2021, E. 4.3). Vorliegend sind die tatsächlichen Grundlagen, auf welchen die Indikatoren- prüfung in der referenziellen Verfügung vom 22. Oktober 2018 (act. II 61) beruht, nachvollziehbar, so dass auch insoweit eine Veränderung des Sachverhalts glaubhaft gemacht werden könnte, was jedoch ebenso wenig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 14 der Fall ist: Soweit Dr. med. C.________, welcher in advokatorischer Weise eine "IV-Berentung" befürwortet (act. II 71 S. 1), im Bericht vom 1. März 2021 festhält, der Beschwerdeführer habe "deutlich weniger soziale Kon- takte" und sein Bewegungsradius sei deutlich eingeschränkt (act. II 80 S. 1), so lässt sich aus diesen pauschal gehaltenen Angaben keine Verände- rung des Gesundheitszustandes ableiten, stellten doch Dr. med. D.________ bereits im Bericht vom 12. Februar 2018 und Dr. med. Dr. rer. nat. B.________ im Gutachten vom 13. Juni 2018 einen sozialen Rückzug fest (act. II 37 S. 2; 50.1 S. 11) respektive verbrachte der Beschwerdefüh- rer bereits vor Erlass der Verfügung vom 22. Oktober 2018 die Tage gemäss eigenen Angaben im Wesentlichen mit "Nichtstun" (act. II 50.1 S. 8). Auch aus dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer gemäss Anga- ben von Dr. med. C.________ eine Haushalthilfe benötigt (act. II 80 S. 1), lassen sich keine Rückschlüsse auf eine relevante Sachverhaltsverände- rung ziehen, da der Beschwerdeführer bereits gegenüber Dr. med. Dr. rer. nat. B.________ angegeben hatte, Antrieb und Motivation seien seit 2013 stark vermindert, was sich auch daran zeige, dass seine Wohnung "ver- dreckt" sei (act. II 50.1 S. 8). Was schliesslich die am 19. Februar 2021 erfolgte Anerkennung als Staatenloser anbelangt (act. II 85 S. 40 f.; Be- schwerde, Ziff. 3.2), so ergeben sich aus den eingereichten Arztberichten keine Anhaltspunkte für eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und wenn ja inwiefern sich dieser Aspekt respektive der Wegfall psychosozialer Belastungsfaktoren auf den Gesundheitszustand oder anderweitig im Kon- text der für die Frage nach dem Vorliegen einer Invalidität relevanten Fak- toren (BGE 141 V 281) rechtserheblich ausgewirkt hätte. Die pauschale – und nicht mittels ärztlichem Bericht untermauerte – Begründung, trotz An- erkennung des Beschwerdeführers als Staatenloser sei der Gesundheits- zustand derselbe geblieben, genügt den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. 4.5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass – soweit im vorlie- genden Verfahren von Relevanz – die ursprüngliche Leistungsverfügung vom 22. Oktober 2018 auf hinreichend nachvollziehbaren (medizinischen) Feststellungen beruhte, welche das Glaubhaftmachen einer veränderten Tatsachenlage entgegen dem Beschwerdeführer sehr wohl ermöglicht, eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. des Sach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 15 verhalts, welche die Annahme zuliesse, der Anspruch auf eine Invaliden- rente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erwiesen (vgl. E. 2.1 vorne), jedoch nicht glaubhaft gemacht ist. Die Be- schwerdegegnerin ist in der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2021 (act. II 84) auf die Neuanmeldung (act. II 73) folglich zu Recht nicht einge- treten. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. Mit der Abweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer als unterlie- gend zu betrachten. Damit wird er kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse ausgewiesen (act. I 9). Im Weiteren ist die Be- schwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten gutzuheissen ist. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.1 hiervor) wird der Be- schwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 16 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 5.3 Infolge Unterliegens hat der nicht anwaltlich vertretene Beschwer- deführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, IV/21/302, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.