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200 2021 297

Bern VerwG · 2021-03-12 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 12. März 2021

Sachverhalt

 Mit Verfügung Nr. … vom 16. Oktober 2020 erhob das Amt für Arbeits- losenversicherung des Kantons Bern (nachfolgend AVA bzw. Be- schwerdegegner) Einspruch gegen die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit ab 1. April 2020 an die Stadt A.________, Betriebsabteilung …. Zur Begründung hielt es fest, die Stadt A.________ trage als öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin kein Be- triebsrisiko, weshalb ein Anspruch entfalle (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. II] 12-15). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 6-10) wies das AVA mit Entscheid vom 12. März 2021 (act. II 1-4) ab.  Dagegen liess die Stadt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführe- rin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, mit Eingabe vom

23. April 2021 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Anträge:

1. Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 12. März 2021 sei aufzuheben.

2. Der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsent- schädigung für ihre Betriebsabteilung "…" für die Dauer vom 1. April bis

30. September 2020 sei vollumfänglich anzuerkennen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.  Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2021 beantragt der Beschwerde- gegner, der Beschwerdeführerin sei in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde Kurzarbeit für die Betriebsabteilung … für den Zeitraum vom

1. April 2020 bis 31. August 2020 zu bewilligen (Art. 4, S. 4). In der Be- gründung macht der Beschwerdegegner geltend, er anerkenne das Vorliegen eines unmittelbar drohenden Arbeitsplatzverlustrisikos für die Angestellten der Beschwerdeführerin der Betriebsabteilung … (Art. 3, S. 3). Gestützt auf den am 26. März 2020 eingefügten und per 1. Sep- tember 2020 wieder gelöschten Art. 8c der COVID-19-Verordnung Ar- beitslosenversicherung (vgl. SR 837.033) habe Kurzarbeit in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung (AVIG; SR 837.0) für maximal 6 statt für 3 Monate bewilligt werden können. Die Gültigkeit dieser Bewilligungen habe jedoch bloss unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, ALV/21/297, Seite 3 bei Aufhebung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung er- lösche, von 3 auf 6 Monate verlängert werden dürfen. Aufgrund der Aufhebung der meisten Artikel der COVID-19-Verordnung Arbeitslosen- versicherung per 1. September 2020 sei die maximale Bewilligungs- dauer wieder von 6 auf 3 Monate gekürzt worden. Bewilligungen die am

1. September 2020 bereits länger als 3 Monate in Kraft gewesen seien, hätten deshalb nur bis zum 31. August 2020 gegolten (Art. 4, S. 3 f.).  Unter Bezugnahme auf die prozessleitende Verfügung vom 25. Juni 2021 hielt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juli 2021 fest, sie stimme einer Erledigung des Verfahrens gemäss Antrag des Be- schwerdegegners vom 24. Juni 2021 (grundsätzliche Anerkennung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung vom 1. April bis 31. August

2020) zu.  Es liegt ein übereinstimmender Antrag der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne vor, als der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 12. März 2021 (act. II 1-4) aufzuheben und Kurzar- beit für die Betriebsabteilung … für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis

31. August 2020 zu bewilligen ist. Diesem Antrag kann gestützt auf die vom Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2021 zutreffend dargestellte Sach- und Rechtslage entsprochen werden (vgl. auch Weisung Nr. 10 des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom

22. Juli 2020, Ziff. 2.16).  Die Beschwerde ist entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien gutzuheissen. Der Beschwerdegegner wird die weiteren Vor- aussetzungen des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung noch zu prüfen haben.  In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1; Umkehrschluss, vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.  Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdefüh- rerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Kostennote von Rechtsanwalt Dr. B.________ vom 19. Juli 2021 gibt zu keinen weite-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, ALV/21/297, Seite 4 ren Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist die Parteientschädigung auf Fr. 2’084.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 23 April 2021 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Anträge:

1. Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 12. März 2021 sei aufzuheben.

2. Der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsent- schädigung für ihre Betriebsabteilung "…" für die Dauer vom 1. April bis

30. September 2020 sei vollumfänglich anzuerkennen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.  Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2021 beantragt der Beschwerde- gegner, der Beschwerdeführerin sei in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde Kurzarbeit für die Betriebsabteilung … für den Zeitraum vom

1. April 2020 bis 31. August 2020 zu bewilligen (Art. 4, S. 4). In der Be- gründung macht der Beschwerdegegner geltend, er anerkenne das Vorliegen eines unmittelbar drohenden Arbeitsplatzverlustrisikos für die Angestellten der Beschwerdeführerin der Betriebsabteilung … (Art. 3, S. 3). Gestützt auf den am 26. März 2020 eingefügten und per 1. Sep- tember 2020 wieder gelöschten Art. 8c der COVID-19-Verordnung Ar- beitslosenversicherung (vgl. SR 837.033) habe Kurzarbeit in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung (AVIG; SR 837.0) für maximal 6 statt für 3 Monate bewilligt werden können. Die Gültigkeit dieser Bewilligungen habe jedoch bloss unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, ALV/21/297, Seite 3 bei Aufhebung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung er- lösche, von 3 auf 6 Monate verlängert werden dürfen. Aufgrund der Aufhebung der meisten Artikel der COVID-19-Verordnung Arbeitslosen- versicherung per 1. September 2020 sei die maximale Bewilligungs- dauer wieder von 6 auf 3 Monate gekürzt worden. Bewilligungen die am

1. September 2020 bereits länger als 3 Monate in Kraft gewesen seien, hätten deshalb nur bis zum 31. August 2020 gegolten (Art. 4, S. 3 f.).  Unter Bezugnahme auf die prozessleitende Verfügung vom 25. Juni 2021 hielt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juli 2021 fest, sie stimme einer Erledigung des Verfahrens gemäss Antrag des Be- schwerdegegners vom 24. Juni 2021 (grundsätzliche Anerkennung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung vom 1. April bis 31. August

2020) zu.  Es liegt ein übereinstimmender Antrag der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne vor, als der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 12. März 2021 (act. II 1-4) aufzuheben und Kurzar- beit für die Betriebsabteilung … für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis

31. August 2020 zu bewilligen ist. Diesem Antrag kann gestützt auf die vom Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2021 zutreffend dargestellte Sach- und Rechtslage entsprochen werden (vgl. auch Weisung Nr. 10 des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom

22. Juli 2020, Ziff. 2.16).  Die Beschwerde ist entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien gutzuheissen. Der Beschwerdegegner wird die weiteren Vor- aussetzungen des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung noch zu prüfen haben.  In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1; Umkehrschluss, vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.  Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdefüh- rerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Kostennote von Rechtsanwalt Dr. B.________ vom 19. Juli 2021 gibt zu keinen weite-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, ALV/21/297, Seite 4 ren Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist die Parteientschädigung auf Fr. 2’084.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 12. März 2021 aufgehoben und der Stadt A.________ für die Betriebsabteilung … für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 31. August 2020 Kurzarbeit bewilligt.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine Parteien- tschädigung von insgesamt Fr. 2’084.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, ALV/21/297, Seite 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 297 ALV SCI/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. Juli 2021 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Germann Stadt A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 12. März 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, ALV/21/297, Seite 2 Sachverhalt:  Mit Verfügung Nr. … vom 16. Oktober 2020 erhob das Amt für Arbeits- losenversicherung des Kantons Bern (nachfolgend AVA bzw. Be- schwerdegegner) Einspruch gegen die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit ab 1. April 2020 an die Stadt A.________, Betriebsabteilung …. Zur Begründung hielt es fest, die Stadt A.________ trage als öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin kein Be- triebsrisiko, weshalb ein Anspruch entfalle (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. II] 12-15). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 6-10) wies das AVA mit Entscheid vom 12. März 2021 (act. II 1-4) ab.  Dagegen liess die Stadt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführe- rin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, mit Eingabe vom

23. April 2021 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Anträge:

1. Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 12. März 2021 sei aufzuheben.

2. Der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsent- schädigung für ihre Betriebsabteilung "…" für die Dauer vom 1. April bis

30. September 2020 sei vollumfänglich anzuerkennen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.  Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2021 beantragt der Beschwerde- gegner, der Beschwerdeführerin sei in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde Kurzarbeit für die Betriebsabteilung … für den Zeitraum vom

1. April 2020 bis 31. August 2020 zu bewilligen (Art. 4, S. 4). In der Be- gründung macht der Beschwerdegegner geltend, er anerkenne das Vorliegen eines unmittelbar drohenden Arbeitsplatzverlustrisikos für die Angestellten der Beschwerdeführerin der Betriebsabteilung … (Art. 3, S. 3). Gestützt auf den am 26. März 2020 eingefügten und per 1. Sep- tember 2020 wieder gelöschten Art. 8c der COVID-19-Verordnung Ar- beitslosenversicherung (vgl. SR 837.033) habe Kurzarbeit in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung (AVIG; SR 837.0) für maximal 6 statt für 3 Monate bewilligt werden können. Die Gültigkeit dieser Bewilligungen habe jedoch bloss unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, ALV/21/297, Seite 3 bei Aufhebung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung er- lösche, von 3 auf 6 Monate verlängert werden dürfen. Aufgrund der Aufhebung der meisten Artikel der COVID-19-Verordnung Arbeitslosen- versicherung per 1. September 2020 sei die maximale Bewilligungs- dauer wieder von 6 auf 3 Monate gekürzt worden. Bewilligungen die am

1. September 2020 bereits länger als 3 Monate in Kraft gewesen seien, hätten deshalb nur bis zum 31. August 2020 gegolten (Art. 4, S. 3 f.).  Unter Bezugnahme auf die prozessleitende Verfügung vom 25. Juni 2021 hielt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juli 2021 fest, sie stimme einer Erledigung des Verfahrens gemäss Antrag des Be- schwerdegegners vom 24. Juni 2021 (grundsätzliche Anerkennung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung vom 1. April bis 31. August

2020) zu.  Es liegt ein übereinstimmender Antrag der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne vor, als der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 12. März 2021 (act. II 1-4) aufzuheben und Kurzar- beit für die Betriebsabteilung … für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis

31. August 2020 zu bewilligen ist. Diesem Antrag kann gestützt auf die vom Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2021 zutreffend dargestellte Sach- und Rechtslage entsprochen werden (vgl. auch Weisung Nr. 10 des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom

22. Juli 2020, Ziff. 2.16).  Die Beschwerde ist entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien gutzuheissen. Der Beschwerdegegner wird die weiteren Vor- aussetzungen des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung noch zu prüfen haben.  In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1; Umkehrschluss, vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.  Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdefüh- rerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Kostennote von Rechtsanwalt Dr. B.________ vom 19. Juli 2021 gibt zu keinen weite-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, ALV/21/297, Seite 4 ren Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist die Parteientschädigung auf Fr. 2’084.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 12. März 2021 aufgehoben und der Stadt A.________ für die Betriebsabteilung … für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 31. August 2020 Kurzarbeit bewilligt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine Parteien- tschädigung von insgesamt Fr. 2’084.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, ALV/21/297, Seite 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.