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200 2021 296

Bern VerwG · 2021-03-24 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 24. März 2021

Sachverhalt

A. Mit Anspruchsausweis vom 20. April 2017 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) dem … gebo- renen und im Kanton Bern wohnhaften A.________ (nachfolgend Versi- cherter bzw. Beschwerdeführer) ab Dezember 2015 bis November 2018 Familienzulagen für Selbständigerwerbende in Höhe einer Differenzzah- lung von monatlich Fr. 110.20 für den am TT. Dezember 2015 geborenen Sohn zu (Akten der AKB [act. II] 18 f.). Bei der Berechnung der Familienzu- lagen zog die AKB vom gesetzlichen Anspruch von Fr. 230.-- Familienbei- hilfe im Betrag von monatlich € 111.80 (Fr. 119.80) ab, welcher der in ... lebenden Partnerin nach österreichischem Recht ausgerichtet wurde. Im Juli 2020 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die im Januar 2018 und Januar 2020 erfolgte Geburt zweier Töchter erneut zum Bezug von Familienzulagen an (act. II 16). Im Rahmen der sachverhaltlichen Ab- klärungen informierten die zuständigen Stellen in Österreich die AKB da- hingehend, dass der Partnerin bzw. (seit Mai 2020) Ehefrau des Versicherten nebst Familienbeihilfen auch Kinderabsetzbeträge (act. II 14) sowie Kinderbetreuungsgelder ausgerichtet worden seien (act. II 11). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 (act. II 7) forderte die AKB (AHV- Zweigstelle ...) den Betrag von Fr. 2'803.05 für während der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2018 zuviel ausgerichtete Familienzula- gen zurück. In der Begründung hielt sie fest, bei der Differenzberechnung müssten nicht nur die Familienbeihilfe, sondern auch der Kinderabsetzbe- trag sowie das Kinderbetreuungsgeld angerechnet werden. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 4), mit welcher der Versicherte geltend mach- te, das Kinderbetreuungsgeld sei bei der Berechnung der Differenzzahlung nicht zu berücksichtigen, wies die AKB (AHV-Zweigstelle ...) mit Entscheid vom 24. März 2021 ab (act. II 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. April 2021 Beschwer- de. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. März 2021 bzw. den Verzicht auf die Geltendmachung der Rück- forderung. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2021 beantragt die Beschwerdegeg- nerin unter Verweis auf eine Stellungnahme der AHV-Zweigstelle ... vom

16. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 10. Dezember 2020 (act. II 7) bestätigende Einspracheentscheid vom 24. März 2021 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung der ausgerichteten Fami- lienzulagen für den Sohn des Beschwerdeführers für die Zeit von Dezem- ber 2015 bis November 2018 in der Höhe von Fr. 2'803.05 (act. II 7).

E. 1.3 Mit Blick auf den geltend gemachten Rückforderungsbetrag (vgl. E. 1.2 hiervor) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder meh- rere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Die Familienzulage umfasst u.a. die (hier interessierende) Kinderzulage, welche vom Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet wird, in dem das Kind das 16. Altersjahr erreicht (Art. 3 Abs. 1 lit. a Fam- ZG). Im Kanton Bern betrug die Kinderzulage im streitbetroffenen Zeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) gemäss Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG; BSG 832.71) 115% der nach Art. 5 Abs. 1 FamZG mindestens Fr. 200.-- betragenden Kinderzulage, mithin monatlich Fr. 230.--. Für das gleiche Kind wird gemäss Art. 6 FamZG nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet; die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG bleibt vorbehalten. Nach Art. 4 Abs. 3 FamZG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familien- zulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV; SR 836.21) besteht nur dann Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dies vorschreibt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 5 2.2 Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) enthält in Art. 8 die Grundlage für Anhang II FZA, der seinerseits Bestandteil des Ab- kommens bildet (Art. 15 FZA). Nach Art. 1 Abs. 1 dieses Anhangs (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit dessen Abschnitt A befolgen die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verord- nungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121), und Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften (vgl. auch Art. 24 FamZG in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Fassung [AS 2020 5137]). Mit Wirkung auf den 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend VO Nr. 883/2004) sowie die von denselben Gremien am 16. September 2009 ver- abschiedete Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; nachfol- gend VO Nr. 987/2009) abgelöst worden (vgl. Erwägungsgrund 44 VO Nr. 883/2004 sowie Erwägungsgrund 24 VO Nr. 987/2009). Auf deren Geltung wird in Art. 24 FamZG (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung) ver- wiesen. 2.3 2.3.1 Die in Art. 8 FZA erfasste Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit umschliesst auch die Familienleistungen (Art. 3 Abs. 1 lit. j VO Nr. 883/2004). Als solche gelten alle Sach- oder Geldleistungen zum Aus- gleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I (Art. 1 lit. z VO Nr. 883/2004). 2.3.2 Nach Art. 67 Satz 1 VO Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 6 auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mit- gliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden (Prinzip der Exportpflicht der Leistungen; vgl. KIESER/REICHMUTH, Praxiskommentar FamZG, 2010, Art. 24 N. 18 und 39). Ferner normiert Art. 68 Abs. 1 und 2 VO Nr. 883/2004 die Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen, wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familien- angehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitglieds- taaten zu gewähren sind. Laut Art. 68 Abs. 2 Satz 2 VO Nr. 883/2004 werden Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechts- vorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), welche bei der Auslegung unions- rechtlicher Bestimmungen zu berücksichtigen ist (BGE 140 II 460 E. 4.1 S. 466), sollen solche "Antikumulierungsvorschriften" dem Empfänger der von mehreren Mitgliedstaaten gezahlten Leistungen einen Gesamtbetrag an Leistungen garantieren, der gleich dem Betrag der günstigsten Leistung ist, die ihm nach dem Recht nur eines dieser Staaten zusteht (Urteil des EuGH vom 18. September 2019, C-32/18, Randnr. 42). 2.3.3 Ferner normiert Art. 10 VO Nr. 883/2004 ein Verbot des Zusam- mentreffens von Leistungen. Danach wird – sofern nichts Anderes be- stimmt ist – aufgrund dieser Verordnung ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder er- worben noch aufrechterhalten. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 4

E. 12 VO Nr. 1408/71, dessen Abs. 1 Satz 1 inhaltlich mit Art. 10 VO Nr. 883/2004 im Wesentlichen übereinstimmt, ist eine Kumulierung nicht nur dann gegeben, wenn eine Person gleichzeitig Anspruch auf zwei verschie- dene Familienleistungen hat, sondern auch dann, wenn zwei verschiede- nen Personen (bzw. beide Elternteile) Ansprüche auf derartige Leistungen für ein und dasselbe Kind zustehen (Urteil des EuGH vom 8. Mai 2014, C- 347/12, Randnr. 56). 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 7 2.4.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeu- tung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.4.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jah- res, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der bis

31. Dezember 2020 gültigen und hier massgebenden Fassung). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung – beispielsweise anlässlich einer Rech- nungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes ("zweiter Anlass")

– bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müs- sen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechen- schaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rück- forderungsanspruchs, was – unter anderem – voraussetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im Be- schwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 146 V 217 E. 2.1 f. S. 219, 140 V 521 E. 2.1 S. 525; Entscheid des BGer vom 5. April 2022, 9C_32/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 5.1; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 8 3. Indem die damalige Partnerin und heutige Ehefrau des im Kanton Bern wohnhaften Beschwerdeführers im streitbetroffenen Zeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) mit dem gemeinsamen Sohn (auch) in Österreich (...) wohnhaft war, liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit einhergehendem Koordi- nierungsbedarf der jeweiligen nationalen Systeme der sozialen Sicherheit vor (act. II 19). Die Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 sind auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt in zeitlicher (vgl. E. 2.2 vorne), per- sönlicher (Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 883/2004) und sachlicher (Art. 3 Abs. 1 lit. j VO Nr. 883/2004; vgl. E. 2.3.1 vorne) Hinsicht anwendbar. Dies steht denn auch aus Sicht der Parteien ausser Frage. Ferner steht fest, dass dem Be- schwerdeführer in der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2018 für den am 1. Dezember 2015 geborenen Sohn Familienzulagen gemäss FamZG ausgerichtet wurden (act. II 17) und seine in ... wohnhafte und er- werbstätige Partnerin (bzw. heutige Ehefrau) im gleichen Zeitraum Kinder- absetzbeträge, Familienbeihilfe nach Massgabe des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG 1967) sowie (vom 16. März bis

30. November 2016) Kinderbetreuungsgeld gemäss Kinderbetreuungs- geldgesetz (KBGG) bezog (act. II 8; 11). Dabei steht (zu Recht) ausser Streit, dass sowohl die Kinderabsetzbeträge wie auch die Familienbeihilfe an die Familienzulagen gemäss FamZG anzurechnen sind und insoweit allein ein "Unterschiedsbetrag" geschuldet ist (vgl. E. 2.3.2 f. vorne) bzw. an den zweitanspruchsberechtigten Beschwerdeführer eine Differenzzah- lung zu erfolgen hat (act. II 4; Beschwerde vom 19. April 2021). Umstritten ist jedoch die Anrechenbarkeit des Kinderbetreuungsgeldes an die Famili- enzulagen gemäss FamZG. 4. 4.1 Wie in E. 2.3.1 vorne gezeigt, sind unter "Familienleistungen" im Sinne von Art. 1 lit. z VO Nr. 883/2004 alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I zu verste- hen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 9 4.2 Im Urteil vom 11. Juni 1998 (C-275/96) erwog der EuGH zu Art. 1 lit. u Ziff. i der VO Nr. 1408/71, welcher inhaltlich im Wesentlichen gleich lautet wie der hier massgebliche Art. 1 lit. z VO Nr. 883/2004 (vgl. Randnr. 59), eine Leistung, die einem Elternteil ermöglichen soll, sich in der ersten Lebensphase eines Kindes dessen Erziehung zu widmen, und die genauer betrachtet dazu diene, die Erziehung des Kindes zu vergüten, die anderen Betreuungs- und Erziehungskosten auszugleichen und gegebenenfalls die finanziellen Nachteile, die der Verzicht auf ein Erwerbseinkommen bedeu- te, abzumildern, sei eine Familienleistung im Sinne der vorgenannten Be- stimmung (Randnr. 60). In der Folge erachtete der EuGH das im nämlichem Fall zur Diskussion stehende Erziehungsgeld, welches in be- stimmtem Umfang den Einkommensverlust ausgleichen solle, der sich für den die elterliche Sorge ausübenden Elternteil aus dem vorübergehenden Verzicht auf die Ausübung seiner Berufstätigkeit ergebe, als Familienleis- tung (Randnr. 65). Im Urteil vom 19. September 2013 (C-216/12 und C- 217/12) bestätigte der EuGH diese Praxis (Randnr. 56) und erwog in allgemeiner Hinsicht, die Frage, ob eine Familienleistung im Sinne von Art. 1 lit. u Ziff. i der VO Nr. 1408/71 vorliege, beurteile sich aufgrund ihrer Merkmale, insbesondere ihrer Zielsetzungen und der Voraussetzungen ihrer Gewährung (Randnr. 51). Allerdings stellte der EuGH mit Urteil vom 8. Mai 2014 (C-347/12) im Lichte der dort strittigen Kumulierung geltend ge- machter Ansprüche auf Familienleistungen klar, dass die Forderung, wo- nach die Berechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung völlig gleich sein müssten, angesichts der zahlreichen Unterschiede zwischen den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit dazu führen würde, dass die Anwendung des in Art. 12 VO Nr. 1408/71 enthaltenen Kumulierungsverbots (vgl. E. 2.3.2 vorne) erheblich einge- schränkt würde. Dies widerspräche dem Sinn dieses Verbots, nicht ge- rechtfertigte Kumulierungen von Sozialleistungen zu verhindern (vgl. Randnr. 55). 4.3 Das Kinderbetreuungsgeld beruht auf zwei (von den Eltern frei wählbaren) Systemen, einem Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsys- tem) und (seit Januar 2010) einem einkommensabhängigen Kinderbetreu- ungsgeld (vgl. § 1. ff. und § 24. ff. KBGG). Anspruchsvoraussetzung bildet (bei beiden Systemen) u.a. der Anspruch und der tatsächliche Bezug von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 10 Familienbeihilfe nach Massgabe des FLAG 1967 sowie dass der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. § 2. Abs. 1 Ziff. 1 und 2 und § 24. Abs. 1 Ziff. 1 KBGG). In seinem Entscheid vom 27. November 2007 (Geschäftszahl 10ObS109/07p) hielt der Oberste Gerichtshof Öster- reich (OGH) fest, das Kinderbetreuungsgeld diene dazu, die Erziehung des Kindes zu vergüten, die anderen Betreuungs- und Erziehungskosten aus- zugleichen und gegebenenfalls die finanziellen Nachteile, die der Verzicht auf ein (Voll-)Erwerbseinkommen bedeute, abzumildern (vgl. E. 3b). Während das Pauschalsystem unabhängig von einer zuvor ausgeübten Erwerbstätigkeit ist, setzt das einkommensabhängige Kinderbetreuungs- geld als Bezugsvariante eine unmittelbar vor der Geburt des Kindes aus- geübte Erwerbstätigkeit (von sechs Monaten bzw. 182 Kalendertagen) voraus. Ein Zuverdienst ist nur in engen Grenzen möglich (vgl. § 24. Abs. 1 Ziff. 3 KBGG). Entsprechend hat das einkommensabhängige Kinderbetreu- ungsgeld auch eine Einkommensersatzfunktion (vgl. WISO 1/2010, Ein- kommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ab 1.1.2010 als neue Bezugsvariante, S. 4) bzw. gilt als zumindest teilweiser Einkommensersatz (WISO, a.a.O., S. 5). Dasselbe folgt aus den Angaben der MISSOC- Datenbank, einem gegenseitigen Informationssystem für soziale Sicherheit, welches zwecks Austausch von Informationen über den sozialen Schutz zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschaffen wurde: Danach dient das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld den Eltern als Anerkennung und Abgeltung der Betreuungsleistungen sowie als Ersatz des entfallenden bzw. erzielbaren Einkommens (vgl. act. II 8 S. 3). 4.4 Damit dienen sowohl das österreichische einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nach KBGG als auch die im schweizerischen Sozial- versicherungssystem bestehende Familienzulage dazu, die finanzielle Be- lastung durch Kinder bzw. im Zusammenhang mit der Erziehung von Kindern auszugleichen, womit in ihrem Zweck und ihrer Funktion vergleich- bare Leistungen im Sinne von Art. 1 lit. z VO Nr. 883/2004 vorliegen. Dass mit dem (einkommensabhängigen) Kinderbetreuungsgeld namentlich auch der Ersatz des entfallenden bzw. erzielbaren Einkommens bezweckt wird, ändert daran nichts: So hielt der EuGH u.a. im Entscheid vom 7. Septem- ber 2004 (C-469/02) fest, dass eine Leistung, die es einem Elternteil bei einer Unterbrechung der Berufstätigkeit ermöglichen soll, sich der Erzie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 11 hung eines Kleinkindes zu widmen bzw. die Erziehung des Kindes zu ver- güten, die sonstigen Betreuungs- und Erziehungskosten auszugleichen und gegebenenfalls die finanziellen Nachteile zu mildern, die mit dem Verzicht auf ein Einkommen aus einer Berufstätigkeit verbunden sind, eine Famili- enleistung im Sinne von Art. 1 lit. u Ziff. i VO Nr. 1408/71 darstellt (vgl. Randnr. 16 sowie Entscheid des EuGH vom 19. September 2013, C- 216/12 und C-217/12, Randnr. 58). Dasselbe folgt grundsätzlich auch aus dem Entscheid des EuGH vom 8. Mai 2014, C-347/12, wonach das deut- sche einkommensabhängige Elterngeld, welches namentlich dazu dient, die Lebensgrundlage für den Fall zu sichern, dass die Eltern ihre Erwerbs- tätigkeit für die Erziehungsbedürfnisse ihrer kleinen Kinder ganz oder teil- weise unterbrechen (Randnr. 67), eine Familienleistung im Sinne von Art. 1 lit. u Ziff. i VO Nr. 1408/71 darstellt (Randnr. 71). Freilich hat der EuGH dessen Anrechenbarkeit zwecks Ermittlung eines Unterschiedsbetrags mit der Begründung verneint, es liege keine Familienbeihilfe im Sinne von Art. 1 lit. u Ziff. ii VO Nr. 1408/71 vor. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass aufgrund der neuen Definition des Begriffs "Familienleistungen“ in Art. 1 lit. z VO Nr. 883/2004 die in der VO Nr. 1408/71 zwischen „Familienbeihil- fen“ und „Familienleistungen“ getroffene Unterscheidung im Geltungsbe- reich der VO Nr. 883/2004 nicht mehr gilt, denn diese soll angesichts ihres sehr weiten Geltungsbereichs Familienleistungen in ihrer Gesamtheit re- geln (vgl. Entscheid des EuGH vom 27. Februar 2014, C-32/13, Randnr. 48). Für ein analoges Vorgehen nach Massgabe von Art. 1 lit. u Ziff. ii VO Nr. 1408/71 besteht – insbesondere auch mit Blick auf Erwägungsgrund 34

f. der VO Nr. 883/2004 – somit kein Raum. Mithin fallen nach Art. 1 lit. z VO Nr. 883/2004 allein Unterhaltsvorschüsse sowie besondere Geburts- und Adoptionsbeihilfen im Sinne von Anhang I der VO Nr. 883/2004 nicht unter den Begriff der Familienleistungen. Auch wenn berücksichtigt wird, dass der Terminus "Familienleistungen" somit weit gefasst ist, ändert dies nichts daran, dass das hier zur Diskussion ste- hende Kinderbetreuungsgeld einen (mit den Familienzulagen gemäss FamZG vergleichbaren) ausdrücklichen und ausschliesslichen Bezug zur Geburt und Erziehung eines Kindes im Sinne einer notwendigen Bedingung aufweist und damit sachlich und funktionell eine Familienleistung zwecks Ausgleichs von Familienlasten – mithin im Vergleich zu den Familienzula-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 12 gen eine Leistung gleicher Art im Sinne von Art. 10 VO Nr. 883/2004 (vgl. E. 2.3.3 vorne) – darstellt. Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise vorbringt, auch der Verdienst jenes Elternteils, der seiner Berufstätigkeit weiterhin nachkomme, erfülle diesen Zweck, so ist dies zwar richtig. Ent- scheidend ist aber, dass dieser Verdienst gerade keinen ausschliesslichen Bezug zur Geburt und Erziehung des Kindes oder der Kinder aufweist. An- knüpfungspunkt für den Anspruch auf (einkommensabhängiges) Kinderbe- treuungsgeld bilden einzig die Geburt und die Erziehung eines Kindes, nicht der (allein mittelbare) Erwerbsausfall, welcher infolge Betreuung und Erziehung des Kindes und damit einhergehender (vorübergehender) Auf- gabe der Erwerbstätigkeit resultiert. Schliesslich ist ergänzend darauf hin- zuweisen, dass eine allfällige Koordinierung mit der Mutterschaftsentschädigung ausser Betracht fällt, da Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung allein Frauen haben (vgl. Art. 16b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1]) und darüber hinaus auch Beginn und Ende des Anspruchs sowie die Dauer der Ausrichtung der jeweiligen Entschädigungen erheblich divergieren (vgl. Art. 16c und 16d EOG sowie § 24b. KBGG). 4.5 Demnach hat sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf Ziffer 9.5.1 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebe- nen Leitfadens für die Durchführung des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU im Bereich der Familienleistungen, welcher den Einbezug des Kinderbetreuungsgeldes bei der Differenzberechnung vorsieht (vgl. auch BSV, Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG [FamZWL], Ziffer 433; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198), gestützt und das vom 16. März bis 30. November 2016 der Partnerin und heutigen Ehefrau des Beschwerdeführers ausge- richtete Kinderbetreuungsgeld an die Familienzulagen bzw. Kinderzulagen nach FamZG angerechnet. Im Übrigen beanstandet der Beschwerdeführer die Berechnung der Differenzzahlung (Fr. 1'164.15) und die daraus sich ergebende Rückforderung von Fr. 2'803.05 in masslicher Hinsicht (zu Recht) nicht, weshalb sich insoweit Weiterungen erübrigen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 13 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin liess bei der Differenzzahlung für den am TT. Dezember 2015 geborenen Sohn die Kinderbetreuungsgelder gemäss Anspruchsausweis vom 20. April 2017 unberücksichtigt (vgl. act. II 18). Damit erfolgte die Zahlung der Familienzulagen mit Blick auf das Dargeleg- te (vgl. E. 4.4 f. vorne) in diesem Umfang zu Unrecht, wobei offen bleiben kann, ob die fehlerhafte Leistungsausrichtung im Sinne der Wiedererwä- gung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) zu beurteilen ist, da dies zum selben Ergebnis führt (vgl. E. 2.4.1 vorne). 5.2 Indem die Beschwerdegegnerin (grundsätzlich und masslich) erst im September 2020 Kenntnis vom während der Zeit vom 16. März bis 30. November 2016 ausbezahlten Kinderbetreuungsgeld erlangte (act. II 11) und für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend ist (vgl. E. 2.4.2 vorne), ist mittels der mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 (act. II 7) erfolgten (und mit Ein- spracheentscheid vom 24. März 2021 bestätigten) Rückforderung die rela- tive einjährige Verwirkungsfrist eingehalten. 5.3 Indessen stehen Vergütungen für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2018 zur Diskussion. Soweit deshalb die Rückforderung auch den Zeitraum vom 1. bis 10. Dezember 2015 beschlägt, ist die abso- lute fünfjährige Verwirkungsfrist (vgl. E. 2.4.2 vorne) abgelaufen und die Rückforderung insoweit verwirkt. Die Sache ist deshalb an die Beschwer- degegnerin zwecks Neuberechnung des Rückforderungsbetrages zurück- zuweisen. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. März 2021 aufzuheben ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 14 und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach Vornahme der Berechnung im Sinne der Erwägungen über den Rück- forderungsanspruch neu verfüge. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des- sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf und der Beschwerdeführer nur in geringem Umfang obsiegt, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 110 V 132 E. 4d S. 134; AHI 2000 S. 330 E. 5). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 24. März 2021 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Neuberechnung der Rückforderung im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 15
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 296 FZ publiziert in BVR 2023 S. 246 A.________ WIS/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 3. Mai 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. März 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Anspruchsausweis vom 20. April 2017 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) dem … gebo- renen und im Kanton Bern wohnhaften A.________ (nachfolgend Versi- cherter bzw. Beschwerdeführer) ab Dezember 2015 bis November 2018 Familienzulagen für Selbständigerwerbende in Höhe einer Differenzzah- lung von monatlich Fr. 110.20 für den am TT. Dezember 2015 geborenen Sohn zu (Akten der AKB [act. II] 18 f.). Bei der Berechnung der Familienzu- lagen zog die AKB vom gesetzlichen Anspruch von Fr. 230.-- Familienbei- hilfe im Betrag von monatlich € 111.80 (Fr. 119.80) ab, welcher der in ... lebenden Partnerin nach österreichischem Recht ausgerichtet wurde. Im Juli 2020 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die im Januar 2018 und Januar 2020 erfolgte Geburt zweier Töchter erneut zum Bezug von Familienzulagen an (act. II 16). Im Rahmen der sachverhaltlichen Ab- klärungen informierten die zuständigen Stellen in Österreich die AKB da- hingehend, dass der Partnerin bzw. (seit Mai 2020) Ehefrau des Versicherten nebst Familienbeihilfen auch Kinderabsetzbeträge (act. II 14) sowie Kinderbetreuungsgelder ausgerichtet worden seien (act. II 11). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 (act. II 7) forderte die AKB (AHV- Zweigstelle ...) den Betrag von Fr. 2'803.05 für während der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2018 zuviel ausgerichtete Familienzula- gen zurück. In der Begründung hielt sie fest, bei der Differenzberechnung müssten nicht nur die Familienbeihilfe, sondern auch der Kinderabsetzbe- trag sowie das Kinderbetreuungsgeld angerechnet werden. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 4), mit welcher der Versicherte geltend mach- te, das Kinderbetreuungsgeld sei bei der Berechnung der Differenzzahlung nicht zu berücksichtigen, wies die AKB (AHV-Zweigstelle ...) mit Entscheid vom 24. März 2021 ab (act. II 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. April 2021 Beschwer- de. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. März 2021 bzw. den Verzicht auf die Geltendmachung der Rück- forderung. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2021 beantragt die Beschwerdegeg- nerin unter Verweis auf eine Stellungnahme der AHV-Zweigstelle ... vom

16. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 10. Dezember 2020 (act. II 7) bestätigende Einspracheentscheid vom 24. März 2021 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung der ausgerichteten Fami- lienzulagen für den Sohn des Beschwerdeführers für die Zeit von Dezem- ber 2015 bis November 2018 in der Höhe von Fr. 2'803.05 (act. II 7). 1.3 Mit Blick auf den geltend gemachten Rückforderungsbetrag (vgl. E. 1.2 hiervor) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder meh- rere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Die Familienzulage umfasst u.a. die (hier interessierende) Kinderzulage, welche vom Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet wird, in dem das Kind das 16. Altersjahr erreicht (Art. 3 Abs. 1 lit. a Fam- ZG). Im Kanton Bern betrug die Kinderzulage im streitbetroffenen Zeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) gemäss Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG; BSG 832.71) 115% der nach Art. 5 Abs. 1 FamZG mindestens Fr. 200.-- betragenden Kinderzulage, mithin monatlich Fr. 230.--. Für das gleiche Kind wird gemäss Art. 6 FamZG nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet; die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG bleibt vorbehalten. Nach Art. 4 Abs. 3 FamZG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familien- zulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV; SR 836.21) besteht nur dann Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dies vorschreibt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 5 2.2 Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) enthält in Art. 8 die Grundlage für Anhang II FZA, der seinerseits Bestandteil des Ab- kommens bildet (Art. 15 FZA). Nach Art. 1 Abs. 1 dieses Anhangs (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit dessen Abschnitt A befolgen die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verord- nungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121), und Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften (vgl. auch Art. 24 FamZG in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Fassung [AS 2020 5137]). Mit Wirkung auf den 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend VO Nr. 883/2004) sowie die von denselben Gremien am 16. September 2009 ver- abschiedete Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; nachfol- gend VO Nr. 987/2009) abgelöst worden (vgl. Erwägungsgrund 44 VO Nr. 883/2004 sowie Erwägungsgrund 24 VO Nr. 987/2009). Auf deren Geltung wird in Art. 24 FamZG (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung) ver- wiesen. 2.3 2.3.1 Die in Art. 8 FZA erfasste Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit umschliesst auch die Familienleistungen (Art. 3 Abs. 1 lit. j VO Nr. 883/2004). Als solche gelten alle Sach- oder Geldleistungen zum Aus- gleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I (Art. 1 lit. z VO Nr. 883/2004). 2.3.2 Nach Art. 67 Satz 1 VO Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 6 auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mit- gliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden (Prinzip der Exportpflicht der Leistungen; vgl. KIESER/REICHMUTH, Praxiskommentar FamZG, 2010, Art. 24 N. 18 und 39). Ferner normiert Art. 68 Abs. 1 und 2 VO Nr. 883/2004 die Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen, wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familien- angehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitglieds- taaten zu gewähren sind. Laut Art. 68 Abs. 2 Satz 2 VO Nr. 883/2004 werden Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechts- vorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), welche bei der Auslegung unions- rechtlicher Bestimmungen zu berücksichtigen ist (BGE 140 II 460 E. 4.1 S. 466), sollen solche "Antikumulierungsvorschriften" dem Empfänger der von mehreren Mitgliedstaaten gezahlten Leistungen einen Gesamtbetrag an Leistungen garantieren, der gleich dem Betrag der günstigsten Leistung ist, die ihm nach dem Recht nur eines dieser Staaten zusteht (Urteil des EuGH vom 18. September 2019, C-32/18, Randnr. 42). 2.3.3 Ferner normiert Art. 10 VO Nr. 883/2004 ein Verbot des Zusam- mentreffens von Leistungen. Danach wird – sofern nichts Anderes be- stimmt ist – aufgrund dieser Verordnung ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder er- worben noch aufrechterhalten. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 12 VO Nr. 1408/71, dessen Abs. 1 Satz 1 inhaltlich mit Art. 10 VO Nr. 883/2004 im Wesentlichen übereinstimmt, ist eine Kumulierung nicht nur dann gegeben, wenn eine Person gleichzeitig Anspruch auf zwei verschie- dene Familienleistungen hat, sondern auch dann, wenn zwei verschiede- nen Personen (bzw. beide Elternteile) Ansprüche auf derartige Leistungen für ein und dasselbe Kind zustehen (Urteil des EuGH vom 8. Mai 2014, C- 347/12, Randnr. 56). 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 7 2.4.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeu- tung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.4.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jah- res, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der bis

31. Dezember 2020 gültigen und hier massgebenden Fassung). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung – beispielsweise anlässlich einer Rech- nungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes ("zweiter Anlass")

– bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müs- sen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechen- schaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rück- forderungsanspruchs, was – unter anderem – voraussetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im Be- schwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 146 V 217 E. 2.1 f. S. 219, 140 V 521 E. 2.1 S. 525; Entscheid des BGer vom 5. April 2022, 9C_32/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 5.1; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 8 3. Indem die damalige Partnerin und heutige Ehefrau des im Kanton Bern wohnhaften Beschwerdeführers im streitbetroffenen Zeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) mit dem gemeinsamen Sohn (auch) in Österreich (...) wohnhaft war, liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit einhergehendem Koordi- nierungsbedarf der jeweiligen nationalen Systeme der sozialen Sicherheit vor (act. II 19). Die Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 sind auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt in zeitlicher (vgl. E. 2.2 vorne), per- sönlicher (Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 883/2004) und sachlicher (Art. 3 Abs. 1 lit. j VO Nr. 883/2004; vgl. E. 2.3.1 vorne) Hinsicht anwendbar. Dies steht denn auch aus Sicht der Parteien ausser Frage. Ferner steht fest, dass dem Be- schwerdeführer in der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2018 für den am 1. Dezember 2015 geborenen Sohn Familienzulagen gemäss FamZG ausgerichtet wurden (act. II 17) und seine in ... wohnhafte und er- werbstätige Partnerin (bzw. heutige Ehefrau) im gleichen Zeitraum Kinder- absetzbeträge, Familienbeihilfe nach Massgabe des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG 1967) sowie (vom 16. März bis

30. November 2016) Kinderbetreuungsgeld gemäss Kinderbetreuungs- geldgesetz (KBGG) bezog (act. II 8; 11). Dabei steht (zu Recht) ausser Streit, dass sowohl die Kinderabsetzbeträge wie auch die Familienbeihilfe an die Familienzulagen gemäss FamZG anzurechnen sind und insoweit allein ein "Unterschiedsbetrag" geschuldet ist (vgl. E. 2.3.2 f. vorne) bzw. an den zweitanspruchsberechtigten Beschwerdeführer eine Differenzzah- lung zu erfolgen hat (act. II 4; Beschwerde vom 19. April 2021). Umstritten ist jedoch die Anrechenbarkeit des Kinderbetreuungsgeldes an die Famili- enzulagen gemäss FamZG. 4. 4.1 Wie in E. 2.3.1 vorne gezeigt, sind unter "Familienleistungen" im Sinne von Art. 1 lit. z VO Nr. 883/2004 alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I zu verste- hen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 9 4.2 Im Urteil vom 11. Juni 1998 (C-275/96) erwog der EuGH zu Art. 1 lit. u Ziff. i der VO Nr. 1408/71, welcher inhaltlich im Wesentlichen gleich lautet wie der hier massgebliche Art. 1 lit. z VO Nr. 883/2004 (vgl. Randnr. 59), eine Leistung, die einem Elternteil ermöglichen soll, sich in der ersten Lebensphase eines Kindes dessen Erziehung zu widmen, und die genauer betrachtet dazu diene, die Erziehung des Kindes zu vergüten, die anderen Betreuungs- und Erziehungskosten auszugleichen und gegebenenfalls die finanziellen Nachteile, die der Verzicht auf ein Erwerbseinkommen bedeu- te, abzumildern, sei eine Familienleistung im Sinne der vorgenannten Be- stimmung (Randnr. 60). In der Folge erachtete der EuGH das im nämlichem Fall zur Diskussion stehende Erziehungsgeld, welches in be- stimmtem Umfang den Einkommensverlust ausgleichen solle, der sich für den die elterliche Sorge ausübenden Elternteil aus dem vorübergehenden Verzicht auf die Ausübung seiner Berufstätigkeit ergebe, als Familienleis- tung (Randnr. 65). Im Urteil vom 19. September 2013 (C-216/12 und C- 217/12) bestätigte der EuGH diese Praxis (Randnr. 56) und erwog in allgemeiner Hinsicht, die Frage, ob eine Familienleistung im Sinne von Art. 1 lit. u Ziff. i der VO Nr. 1408/71 vorliege, beurteile sich aufgrund ihrer Merkmale, insbesondere ihrer Zielsetzungen und der Voraussetzungen ihrer Gewährung (Randnr. 51). Allerdings stellte der EuGH mit Urteil vom 8. Mai 2014 (C-347/12) im Lichte der dort strittigen Kumulierung geltend ge- machter Ansprüche auf Familienleistungen klar, dass die Forderung, wo- nach die Berechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung völlig gleich sein müssten, angesichts der zahlreichen Unterschiede zwischen den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit dazu führen würde, dass die Anwendung des in Art. 12 VO Nr. 1408/71 enthaltenen Kumulierungsverbots (vgl. E. 2.3.2 vorne) erheblich einge- schränkt würde. Dies widerspräche dem Sinn dieses Verbots, nicht ge- rechtfertigte Kumulierungen von Sozialleistungen zu verhindern (vgl. Randnr. 55). 4.3 Das Kinderbetreuungsgeld beruht auf zwei (von den Eltern frei wählbaren) Systemen, einem Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsys- tem) und (seit Januar 2010) einem einkommensabhängigen Kinderbetreu- ungsgeld (vgl. § 1. ff. und § 24. ff. KBGG). Anspruchsvoraussetzung bildet (bei beiden Systemen) u.a. der Anspruch und der tatsächliche Bezug von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 10 Familienbeihilfe nach Massgabe des FLAG 1967 sowie dass der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. § 2. Abs. 1 Ziff. 1 und 2 und § 24. Abs. 1 Ziff. 1 KBGG). In seinem Entscheid vom 27. November 2007 (Geschäftszahl 10ObS109/07p) hielt der Oberste Gerichtshof Öster- reich (OGH) fest, das Kinderbetreuungsgeld diene dazu, die Erziehung des Kindes zu vergüten, die anderen Betreuungs- und Erziehungskosten aus- zugleichen und gegebenenfalls die finanziellen Nachteile, die der Verzicht auf ein (Voll-)Erwerbseinkommen bedeute, abzumildern (vgl. E. 3b). Während das Pauschalsystem unabhängig von einer zuvor ausgeübten Erwerbstätigkeit ist, setzt das einkommensabhängige Kinderbetreuungs- geld als Bezugsvariante eine unmittelbar vor der Geburt des Kindes aus- geübte Erwerbstätigkeit (von sechs Monaten bzw. 182 Kalendertagen) voraus. Ein Zuverdienst ist nur in engen Grenzen möglich (vgl. § 24. Abs. 1 Ziff. 3 KBGG). Entsprechend hat das einkommensabhängige Kinderbetreu- ungsgeld auch eine Einkommensersatzfunktion (vgl. WISO 1/2010, Ein- kommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ab 1.1.2010 als neue Bezugsvariante, S. 4) bzw. gilt als zumindest teilweiser Einkommensersatz (WISO, a.a.O., S. 5). Dasselbe folgt aus den Angaben der MISSOC- Datenbank, einem gegenseitigen Informationssystem für soziale Sicherheit, welches zwecks Austausch von Informationen über den sozialen Schutz zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschaffen wurde: Danach dient das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld den Eltern als Anerkennung und Abgeltung der Betreuungsleistungen sowie als Ersatz des entfallenden bzw. erzielbaren Einkommens (vgl. act. II 8 S. 3). 4.4 Damit dienen sowohl das österreichische einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nach KBGG als auch die im schweizerischen Sozial- versicherungssystem bestehende Familienzulage dazu, die finanzielle Be- lastung durch Kinder bzw. im Zusammenhang mit der Erziehung von Kindern auszugleichen, womit in ihrem Zweck und ihrer Funktion vergleich- bare Leistungen im Sinne von Art. 1 lit. z VO Nr. 883/2004 vorliegen. Dass mit dem (einkommensabhängigen) Kinderbetreuungsgeld namentlich auch der Ersatz des entfallenden bzw. erzielbaren Einkommens bezweckt wird, ändert daran nichts: So hielt der EuGH u.a. im Entscheid vom 7. Septem- ber 2004 (C-469/02) fest, dass eine Leistung, die es einem Elternteil bei einer Unterbrechung der Berufstätigkeit ermöglichen soll, sich der Erzie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 11 hung eines Kleinkindes zu widmen bzw. die Erziehung des Kindes zu ver- güten, die sonstigen Betreuungs- und Erziehungskosten auszugleichen und gegebenenfalls die finanziellen Nachteile zu mildern, die mit dem Verzicht auf ein Einkommen aus einer Berufstätigkeit verbunden sind, eine Famili- enleistung im Sinne von Art. 1 lit. u Ziff. i VO Nr. 1408/71 darstellt (vgl. Randnr. 16 sowie Entscheid des EuGH vom 19. September 2013, C- 216/12 und C-217/12, Randnr. 58). Dasselbe folgt grundsätzlich auch aus dem Entscheid des EuGH vom 8. Mai 2014, C-347/12, wonach das deut- sche einkommensabhängige Elterngeld, welches namentlich dazu dient, die Lebensgrundlage für den Fall zu sichern, dass die Eltern ihre Erwerbs- tätigkeit für die Erziehungsbedürfnisse ihrer kleinen Kinder ganz oder teil- weise unterbrechen (Randnr. 67), eine Familienleistung im Sinne von Art. 1 lit. u Ziff. i VO Nr. 1408/71 darstellt (Randnr. 71). Freilich hat der EuGH dessen Anrechenbarkeit zwecks Ermittlung eines Unterschiedsbetrags mit der Begründung verneint, es liege keine Familienbeihilfe im Sinne von Art. 1 lit. u Ziff. ii VO Nr. 1408/71 vor. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass aufgrund der neuen Definition des Begriffs "Familienleistungen“ in Art. 1 lit. z VO Nr. 883/2004 die in der VO Nr. 1408/71 zwischen „Familienbeihil- fen“ und „Familienleistungen“ getroffene Unterscheidung im Geltungsbe- reich der VO Nr. 883/2004 nicht mehr gilt, denn diese soll angesichts ihres sehr weiten Geltungsbereichs Familienleistungen in ihrer Gesamtheit re- geln (vgl. Entscheid des EuGH vom 27. Februar 2014, C-32/13, Randnr. 48). Für ein analoges Vorgehen nach Massgabe von Art. 1 lit. u Ziff. ii VO Nr. 1408/71 besteht – insbesondere auch mit Blick auf Erwägungsgrund 34

f. der VO Nr. 883/2004 – somit kein Raum. Mithin fallen nach Art. 1 lit. z VO Nr. 883/2004 allein Unterhaltsvorschüsse sowie besondere Geburts- und Adoptionsbeihilfen im Sinne von Anhang I der VO Nr. 883/2004 nicht unter den Begriff der Familienleistungen. Auch wenn berücksichtigt wird, dass der Terminus "Familienleistungen" somit weit gefasst ist, ändert dies nichts daran, dass das hier zur Diskussion ste- hende Kinderbetreuungsgeld einen (mit den Familienzulagen gemäss FamZG vergleichbaren) ausdrücklichen und ausschliesslichen Bezug zur Geburt und Erziehung eines Kindes im Sinne einer notwendigen Bedingung aufweist und damit sachlich und funktionell eine Familienleistung zwecks Ausgleichs von Familienlasten – mithin im Vergleich zu den Familienzula-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 12 gen eine Leistung gleicher Art im Sinne von Art. 10 VO Nr. 883/2004 (vgl. E. 2.3.3 vorne) – darstellt. Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise vorbringt, auch der Verdienst jenes Elternteils, der seiner Berufstätigkeit weiterhin nachkomme, erfülle diesen Zweck, so ist dies zwar richtig. Ent- scheidend ist aber, dass dieser Verdienst gerade keinen ausschliesslichen Bezug zur Geburt und Erziehung des Kindes oder der Kinder aufweist. An- knüpfungspunkt für den Anspruch auf (einkommensabhängiges) Kinderbe- treuungsgeld bilden einzig die Geburt und die Erziehung eines Kindes, nicht der (allein mittelbare) Erwerbsausfall, welcher infolge Betreuung und Erziehung des Kindes und damit einhergehender (vorübergehender) Auf- gabe der Erwerbstätigkeit resultiert. Schliesslich ist ergänzend darauf hin- zuweisen, dass eine allfällige Koordinierung mit der Mutterschaftsentschädigung ausser Betracht fällt, da Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung allein Frauen haben (vgl. Art. 16b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1]) und darüber hinaus auch Beginn und Ende des Anspruchs sowie die Dauer der Ausrichtung der jeweiligen Entschädigungen erheblich divergieren (vgl. Art. 16c und 16d EOG sowie § 24b. KBGG). 4.5 Demnach hat sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf Ziffer 9.5.1 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebe- nen Leitfadens für die Durchführung des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU im Bereich der Familienleistungen, welcher den Einbezug des Kinderbetreuungsgeldes bei der Differenzberechnung vorsieht (vgl. auch BSV, Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG [FamZWL], Ziffer 433; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198), gestützt und das vom 16. März bis 30. November 2016 der Partnerin und heutigen Ehefrau des Beschwerdeführers ausge- richtete Kinderbetreuungsgeld an die Familienzulagen bzw. Kinderzulagen nach FamZG angerechnet. Im Übrigen beanstandet der Beschwerdeführer die Berechnung der Differenzzahlung (Fr. 1'164.15) und die daraus sich ergebende Rückforderung von Fr. 2'803.05 in masslicher Hinsicht (zu Recht) nicht, weshalb sich insoweit Weiterungen erübrigen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 13 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin liess bei der Differenzzahlung für den am TT. Dezember 2015 geborenen Sohn die Kinderbetreuungsgelder gemäss Anspruchsausweis vom 20. April 2017 unberücksichtigt (vgl. act. II 18). Damit erfolgte die Zahlung der Familienzulagen mit Blick auf das Dargeleg- te (vgl. E. 4.4 f. vorne) in diesem Umfang zu Unrecht, wobei offen bleiben kann, ob die fehlerhafte Leistungsausrichtung im Sinne der Wiedererwä- gung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) zu beurteilen ist, da dies zum selben Ergebnis führt (vgl. E. 2.4.1 vorne). 5.2 Indem die Beschwerdegegnerin (grundsätzlich und masslich) erst im September 2020 Kenntnis vom während der Zeit vom 16. März bis 30. November 2016 ausbezahlten Kinderbetreuungsgeld erlangte (act. II 11) und für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend ist (vgl. E. 2.4.2 vorne), ist mittels der mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 (act. II 7) erfolgten (und mit Ein- spracheentscheid vom 24. März 2021 bestätigten) Rückforderung die rela- tive einjährige Verwirkungsfrist eingehalten. 5.3 Indessen stehen Vergütungen für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2018 zur Diskussion. Soweit deshalb die Rückforderung auch den Zeitraum vom 1. bis 10. Dezember 2015 beschlägt, ist die abso- lute fünfjährige Verwirkungsfrist (vgl. E. 2.4.2 vorne) abgelaufen und die Rückforderung insoweit verwirkt. Die Sache ist deshalb an die Beschwer- degegnerin zwecks Neuberechnung des Rückforderungsbetrages zurück- zuweisen. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. März 2021 aufzuheben ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 14 und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach Vornahme der Berechnung im Sinne der Erwägungen über den Rück- forderungsanspruch neu verfüge. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des- sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf und der Beschwerdeführer nur in geringem Umfang obsiegt, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 110 V 132 E. 4d S. 134; AHI 2000 S. 330 E. 5). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 24. März 2021 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Neuberechnung der Rückforderung im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

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3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.