Einspracheentscheid vom 5. März 2021
Erwägungen (1 Absätze)
E. 23 April bis 3. Mai 2019 und vom 6. Mai bis 2. August 2019 erbracht wurden;
n) die Rechnung am 15. August 2019 ausgestellt wurde, mithin der Ge- suchsteller gemäss seinen Angaben gegenüber den Konkursbehörden am 26. August 2019 nicht als Arbeiter der C.________ GmbH auf dieser … verunfallt sein kann;
o) die Behauptung des Gesuchstellers in der Stellungnahme vom 29. Ok- tober 2021, wonach er auch nach dem 15. August 2019 noch auf der … in … im Auftrag der F.________ Leistungen erbracht, indessen diese zu- folge der Konkurseröffnung nicht mehr (wohl: namens der C.________ GmbH) habe in Rechnung stellen können, nicht zu überzeugen vermag und damit als blosse Schutzbehauptung abzuqualifizieren ist, denn seine hiervor wiedergegebenen Aussagen gegenüber den Konkursbehörden machte er erst am 2. Oktober 2019 und damit in einem Zeitpunkt, in dem er von der angeblich ausstehenden Forderung gegenüber der F.________ hätte Kenntnis haben müssen und diese dem Konkursamt - nach Belehrung über die Strafbestimmungen und Straffolgen - mit Si- cherheit auch bekanntgegeben hätte;
p) die F.________ dem Konkursamt D.________ denn auch mitteilte, es bestünden keine offenen Forderungen der C.________ GmbH mehr;
q) die vom Gesuchsteller genannten Buchhalter gerichtlich befragt wurden und erst auf Ermahnung oder Androhung von Sanktionen bekanntgaben, sie verfügten über keinerlei Dokumente und hätten lediglich als beraten- de bzw. die französische Sprache schreibende Vollzugsorgane des Ge- suchstellers gehandelt, wobei dieser jeweils diktiert habe, was zu verbu- chen bzw. zu schreiben sei; r) der Gesuchsteller, obwohl er gegenüber den Konkursbehörden ausführ- te, die Buchhaltungsunterlagen/-akten befänden sich bei ihm, gegenüber dem Gericht nicht in der Lage war, diese vorzulegen (Eingabe vom 30.6.2021), womit er zufolge Vernachlässigung der Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht die Folgen der Beweislosigkeit des Nachweises
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2022, UV/21/294, Seite 4 für diejenigen Arbeiten zu tragen hat, welche in der Zeit nach dem 2. August 2019 bzw. am 26. August 2019 verrichtet worden sein sollen (insb. durch Werkverträge, Arbeitsrapporte und Rechnungen), zu tragen hat;
s) daran auch die vom Gesuchsteller genannten Zeugen (insb. Arbeitskol- legen) nichts zu ändern vermöchten, wurden doch diese anlässlich der Unfallmeldung weder als beteiligte Personen noch als Zeugen genannt und erforderte der angebliche Unfall (bei bereits am 16.8.2019 geklag- tem Taubheitsgefühl in den Händen; vgl. Bst. g hiervor) denn offensicht- lich auch nicht eine sofortige ärztliche Konsultation, verstrichen doch bis zu dieser rund vier Arbeitstage (angeblicher Unfall am Montag, 26.8.2019; Erstkonsultation am 30.8.2019); t) nichts anderes für die eingereichten Fotos, auf welche sich die Zeugen berufen sollen, gilt, belegen doch diese einzig, dass der Gesuchsteller auf dieser … gearbeitet hat, was vorliegend bis zum 2. August 2019 denn auch unbestritten und anerkannt wird;
u) somit der Gesuchsteller das geltend gemachte Unfallereignis offenkun- dig nicht nachgewiesen bzw. dieses augenfällig überwiegend wahr- scheinlich nicht stattgefunden hat und mithin davon auszugehen sein dürfte, der Gesuchsteller habe für seine unbestritten vorhandenen (de- generativen) Beschwerden - wie er es denn auch gegenüber dem be- handelnden Orthopäden zum Ausdruck gebracht hat (vgl. dazu Bst. g hiervor sowie Vollzitat in Ziff. 1b der Verfügung vom 17.9.2021) - die Suva als Unfallversicherer verantwortlich machen wollen; dass der am xx. Juni 1971 geborene Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Schadenmeldung vom 25. September 2019 an der …, in … wohnte und seine Aussagen im Konkursverfahren am 2. Oktober 2019 beim Konkursamt E.________ machte, weshalb nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils aufgrund der hiervor dargelegten Ver- dachtsgründe für das Vorliegen eines Betrugs- oder Konkursdelikts die Akten des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zu überweisen sind; dass für diesen Entscheid der Instruktionsrichter als Einzelrichter zustän- dig ist. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2022, UV/21/294, Seite 5
- Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 400.--, werden dem Beschwer- deführer auferlegt.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Mitteilung an (A-Post): - Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf (i.S.e. Vorabinformation) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 294 UV SCP/ISD/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. März 2022 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. März 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2022, UV/21/294, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass der Beschwerdeführer innerhalb der mit Verfügung vom 16. Febru- ar 2022 gesetzten letzten Nachfrist weder den gemäss Aufforderung vom 21. Dezember 2021 zu leistenden Gerichtskostenvorschuss bezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen hat; dass demzufolge auf die Beschwerde, wie wiederholt angekündigt, nicht einzutreten ist; dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines leichtsinnigen prozessua- len Verhaltens - wie ihm angedroht wurde - Verfahrenskosten von Fr. 400.-- aufzuerlegen sind; dass die Behörden und Angestellten des Kantons Bern zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet sind, wenn ihnen in ihrer amtli- chen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen bekannt werden (vgl. Art. 302 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 des kantonalen Einführungs- gesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ; BSG 271.1]); dass sich aufgrund der Beweiswürdigung in der Verfügung vom 2. No- vember 2021 konkrete Verdachtsgründe für das Vorliegen eines Be- trugs- oder Konkursdelikts ergeben: «
d) unter den Parteien die Einstellung der Leistungspflicht per 15. Septem- ber 2020 aus einem Unfallereignis, welches sich am 26. August 2019 auf einer … in … zugetragen haben soll, streitig ist;
e) die Suva bis zur Leistungseinstellung Leistungen im Gesamtbetrag von mindestens rund CHF 65'000.-- (382 x CHF 170.10 [Taggelder; suva- act. 8] + Heilbehandlungskosten) erbrachte; f) die Leistungsausrichtung auf den vom Gesuchsteller gemachten Anga- ben beruht, er sei am 26. August 2019 auf einer … gestürzt und mit der linken Seite (Schulter/Kopf) auf einen Spriess gefallen (suva-act. 10);
g) gemäss KG-Eintrag des Hausarztes der Gesuchsteller bereits am 16. August 2019 über ein Taubheitsgefühl in den Händen klagte (in den Ge- richtsakten) und der Gesuchsteller gegenüber dem behandelnden Wir- belsäulenspezialisten für seinen Krankheitszustand (degenerativ und bei prädisponierenden Faktoren bedingte Nackenschmerzen, die auch in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2022, UV/21/294, Seite 3 den zerviko-thorakalen Übergang ausstrahlen, begleitet von Ausstrah- lung in den linken Arm) wiederholt die Suva für seinen Krankheitszu- stand verantwortlich machte (suva-act. 30);
h) anlässlich der klinischen Untersuchungen im Spital B.________ - bei in allen Ebenen frei, jedoch mit Schmerzangabe beweglicher Schulter - weder neurologische Ausfälle noch Hämatome oder Schürfungen fest- gestellt wurden (suva-act. 19); i) die Suva im angefochtenen Entscheid ausführte, die Unfallmeldung sei am 25. September 2019 nach erfolgter Konkurseröffnung der C.________ GmbH, deren alleiniger Gesellschsafter und Geschäftsfüh- rer der Gesuchsteller war, erfolgt; j) der Gesuchsteller im Auftrag des Konkursamtes D.________ vom Kon- kursamt E.________ am 2. Oktober 2019 - nach Belehrung über die gesetzlichen Bestimmungen und Straffolgen - als Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH zum Konkurs dieser Gesell- schaft einvernommen wurde;
k) der Gesuchsteller zu Protokoll gab und unterschriftlich bestätigte (Her- vorhebungen vom Unterzeichnenden):
- er sei im Besitze der Buchhaltungsunterlagen;
- er werde dem Konkursamt die Unterlagen zu den noch offenen Gutha- ben/Debitoren noch zustellen und weitere Aktiven bestünden nicht; l) der Gesuchsteller in der Folge dem Konkursamt D.________ zwei Rechnungen zustellte, wobei davon eine die … in … betrifft;
m) gemäss dieser Rechnung Arbeiten auf dieser … in den Zeiten vom
23. April bis 3. Mai 2019 und vom 6. Mai bis 2. August 2019 erbracht wurden;
n) die Rechnung am 15. August 2019 ausgestellt wurde, mithin der Ge- suchsteller gemäss seinen Angaben gegenüber den Konkursbehörden am 26. August 2019 nicht als Arbeiter der C.________ GmbH auf dieser … verunfallt sein kann;
o) die Behauptung des Gesuchstellers in der Stellungnahme vom 29. Ok- tober 2021, wonach er auch nach dem 15. August 2019 noch auf der … in … im Auftrag der F.________ Leistungen erbracht, indessen diese zu- folge der Konkurseröffnung nicht mehr (wohl: namens der C.________ GmbH) habe in Rechnung stellen können, nicht zu überzeugen vermag und damit als blosse Schutzbehauptung abzuqualifizieren ist, denn seine hiervor wiedergegebenen Aussagen gegenüber den Konkursbehörden machte er erst am 2. Oktober 2019 und damit in einem Zeitpunkt, in dem er von der angeblich ausstehenden Forderung gegenüber der F.________ hätte Kenntnis haben müssen und diese dem Konkursamt - nach Belehrung über die Strafbestimmungen und Straffolgen - mit Si- cherheit auch bekanntgegeben hätte;
p) die F.________ dem Konkursamt D.________ denn auch mitteilte, es bestünden keine offenen Forderungen der C.________ GmbH mehr;
q) die vom Gesuchsteller genannten Buchhalter gerichtlich befragt wurden und erst auf Ermahnung oder Androhung von Sanktionen bekanntgaben, sie verfügten über keinerlei Dokumente und hätten lediglich als beraten- de bzw. die französische Sprache schreibende Vollzugsorgane des Ge- suchstellers gehandelt, wobei dieser jeweils diktiert habe, was zu verbu- chen bzw. zu schreiben sei; r) der Gesuchsteller, obwohl er gegenüber den Konkursbehörden ausführ- te, die Buchhaltungsunterlagen/-akten befänden sich bei ihm, gegenüber dem Gericht nicht in der Lage war, diese vorzulegen (Eingabe vom 30.6.2021), womit er zufolge Vernachlässigung der Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht die Folgen der Beweislosigkeit des Nachweises
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2022, UV/21/294, Seite 4 für diejenigen Arbeiten zu tragen hat, welche in der Zeit nach dem 2. August 2019 bzw. am 26. August 2019 verrichtet worden sein sollen (insb. durch Werkverträge, Arbeitsrapporte und Rechnungen), zu tragen hat;
s) daran auch die vom Gesuchsteller genannten Zeugen (insb. Arbeitskol- legen) nichts zu ändern vermöchten, wurden doch diese anlässlich der Unfallmeldung weder als beteiligte Personen noch als Zeugen genannt und erforderte der angebliche Unfall (bei bereits am 16.8.2019 geklag- tem Taubheitsgefühl in den Händen; vgl. Bst. g hiervor) denn offensicht- lich auch nicht eine sofortige ärztliche Konsultation, verstrichen doch bis zu dieser rund vier Arbeitstage (angeblicher Unfall am Montag, 26.8.2019; Erstkonsultation am 30.8.2019); t) nichts anderes für die eingereichten Fotos, auf welche sich die Zeugen berufen sollen, gilt, belegen doch diese einzig, dass der Gesuchsteller auf dieser … gearbeitet hat, was vorliegend bis zum 2. August 2019 denn auch unbestritten und anerkannt wird;
u) somit der Gesuchsteller das geltend gemachte Unfallereignis offenkun- dig nicht nachgewiesen bzw. dieses augenfällig überwiegend wahr- scheinlich nicht stattgefunden hat und mithin davon auszugehen sein dürfte, der Gesuchsteller habe für seine unbestritten vorhandenen (de- generativen) Beschwerden - wie er es denn auch gegenüber dem be- handelnden Orthopäden zum Ausdruck gebracht hat (vgl. dazu Bst. g hiervor sowie Vollzitat in Ziff. 1b der Verfügung vom 17.9.2021) - die Suva als Unfallversicherer verantwortlich machen wollen; dass der am xx. Juni 1971 geborene Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Schadenmeldung vom 25. September 2019 an der …, in … wohnte und seine Aussagen im Konkursverfahren am 2. Oktober 2019 beim Konkursamt E.________ machte, weshalb nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils aufgrund der hiervor dargelegten Ver- dachtsgründe für das Vorliegen eines Betrugs- oder Konkursdelikts die Akten des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zu überweisen sind; dass für diesen Entscheid der Instruktionsrichter als Einzelrichter zustän- dig ist. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2022, UV/21/294, Seite 5
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 400.--, werden dem Beschwer- deführer auferlegt.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Mitteilung an (A-Post):
- Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf (i.S.e. Vorabinformation) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.